Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung: Festvortrag anlässlich der Eröffnungsfeier des Obwaldner Instituts für Justizforschung
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WORKING PAPER von Bundesrichterin Prof. Dr. Julia Hänni Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung Festvortrag anlässlich der Eröffnungsfeier des Obwaldner Instituts für Justizforschung 01 2024
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung von Julia Hänni WP-IJF 2024/01 www.institut-justizforschung.ch DOI 10.5281/zenodo.12793400 Creative Commons – Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International (CC BY-NC-ND 4.0) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Rechtssetzung und Rechtsanwendung 3 3. Auslegung – Aufspüren der praktizierten Methodik 5 4. Demokratische Legitimation 6 5. Unabhängigkeit 7 5.1 Objektivität 7 5.2 Sachliche Unabhängigkeit 8 5.3 Unabhängigkeit im Kollegium 8 5.4 Medien und Meinungsklima 9 5.5 Persönliche Unabhängigkeit 10 6. Schluss 10
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung | Prof. Dr. Julia Hänni 01/2024 IJF Working Papers 3 1. Einleitung1 Das Gebäude des Bundesgerichts ist vielen von Ihnen von aussen bekannt: Der Bau im Stil des frühen20. Jahrhunderts,mitdenmarkantenbreiten Eingangstreppen. Zuoberst thront die römische Göttin Justitia. Die Pfeiler des grossen Beratungssaals sind zu Karyatiden geformt – Frauenfiguren –, die den Marmorstatuen der Akropolis in Athen aus dem 5. Jh.vorChr.nachgebildetsind.DiesesÄussereder Justiz ist in den Medien sehr präsent. Demgegenüber ist das, was im Innern geschieht – Rechtzusprechen–einewenigbekannte,undvor allem: unerforschte Zone. Die wenigsten ausserhalb der Gerichte wissen, wie sich Rechtsprechung genauvollzieht.Rechtsprechungistfür viele–ja,sogarauch für Juristen – unvertrautesTerrain,deren Inneressichblossindirekt,ausdenReaktionenauf eingegebene Rechtsschriften in ergangenen Urteilen rekonstruieren lässt.2 Auch in den Gerichten selbst wird wenig über Eigenheiten und Methodik der Anwendung des Rechts gesprochen – im Vordergrund stehtjaschliesslich,einerstetenFlutanFälleninangemessener Zeit gerecht zu werden. SowirdesAufgabederUniversität,wissenschaftliche Forschung ins Augezu fassen, die die Eigenheiten derRechtsprechung,dasFunktionierenderGerichte und das Operieren von deren Entscheidungsträgern einer differenzierten öffentlichen Diskussion zugänglich machen kann. Denn wir müssen uns bewusst sein: Die Tragweite einer Norm hängt letztlich davon ab, wie sie im Rechtsschutz verwirklicht wird. Eine Norm geht für den Betroffenen und auch für die Gesellschaft de facto(nur)genausoweit,wiesiedurchdieRechtsprechung gewährleistet wird. Entsprechend wichtigwirdes,denFokusdaraufzulegen,wiesichdie gerichtliche Rechtsverwirklichung vollzieht oder richtigerweise vollziehen soll und welche institutionellen Vorkehrungen hierfür unabdingbar sind. 1 DerTextbasiertauf:JuliaHänni,UnabhängigkeitderGerichte–worum gehtes?In:ZSR2022I,51ff.;dies.,EinblickindieTätigkeiteinerBundesrichterin,in:LuzernerUniversitätsredenNr.37,2022;dies.,DieUnabhängigkeitisteinezartePflanze,in:SchweizerMonatAusgabe1082,Dezember2020,unddies.,VerfassungsstrukturdesJudikativenRechts,Habil. (UniversitätLuzern),Dike/Nomos/Manz2022. 2 Vgl.Langenscheidt,Definition«Blackbox»,online. Bei der Justizforschung soll es dabei immer darum gehen,besser,undauch:inAnbetrachtderaktuellen Gegebenheiten: genauer zu verstehen, wie die Anwendung des Rechts funktioniert. Justizforschung hat danach zu fragen, unter welchen persönlichen, sachlichen und institutionellen normativen Gesichtspunkten Rechtsprechung gut – gerecht – realisiert werden kann. Dabei eröffnet sich ein Fächer von Analysemöglichkeiten sowohl des Rechts selbst als auch der Nachbardisziplinen. Ich werde mich im Folgenden mittels 4 Charakteristika (= Ziff. 2-5) den Eigenheiten der Anwendung des Rechtsnähern,diedanninfortlaufenderauchinterdisziplinärer Forschung weiter zu vertiefen sein werden. Steigen wir also ein – was ist Rechtsanwendung genau? Welche Eigenund Besonderheiten zeichnen sie aus? 2. Rechtssetzung und Rechtsanwendung Als erste Umschreibung der Rechtsanwendung wird oft auf den Unterschied zur Gesetzgebung (Rechtsetzung) verwiesen: Die Gesetzgebung erlässt das Recht,dasGerichtwendetesan. Die Rechtsanwendung als Charakteristikum für den Tätigkeitsbereich der Gerichte erscheint auf den ersten Blick klar und einsichtig: Ein Gericht darf nie über das von der Gesetzgebung Vorentschiedene hinausgehen; es hat den Einzelfall im Rahmen des Rechts zu lösen. Die Anwendung wird so als Syllogismus im Sinne deraristotelischenLogik verstanden:Wersich eine fremde bewegliche Sache unrechtmässig aneignet, wirdmitGeldstrafebestraft,Xhatsicheinefremde bewegliche Sache unrechtmässig angeeignet, also wirdXmitGeldstrafebestraft. Bei genauer Betrachtung wird dann allerdings ersichtlich: Bereits das In-Beziehung-Setzen des Gesetzestextes auf einen Einzelfall erfordert sogleich auch Entscheidungen – ein Sich-Festlegen zwischen Wertungsalternativen – im eigentlichen Sinn. Das lässt sichambestenanBeispielenveranschaulichen,etwa
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung | Prof. Dr. Julia Hänni 01/2024 IJF Working Papers 4 an Art. 66a Strafgesetzbuch (StGB), einer (relativ) neuenBestimmung,dieimZusammenhangmitder Ausschaffungsinitiative (Art. 121 Abs. 2 und 3 BV) erlassen wurde. Art. 66a Abs. 1 StGB lautet: «Das Gericht verweist [eineausländischePerson,die]wegeneinerderfolgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird (…) aus derSchweiz:a.vorsätzlicheTötung(…),Mord,(…)etc.; c.(…)qualifizierterDiebstahl(…)». Art. 66a Abs. 2 StGB lautet: «Das Gericht kann ausnahmsweisevoneinerLandesverweisungabsehen,wenndiesefürdenAusländereinenschweren persönlichenHärtefallbewirkenwürde(…)». Wirmachenein(fiktives)Beispiel:Xistseit15Jahren in der Schweiz. Er ist seit einem Jahr akut unheilbar erkrankt,aberderzeitausserLebensgefahr.Erwurde vordreiJahrenwegenqualifiziertenDiebstahlsverurteilt. LiegteinschwererpersönlicherHärtefallimSinneder Ausnahmebestimmung vor? Es ist unumgänglich zu sehen: Verschiedene Richterinnen und Richter haben – in Würdigung der Straftat und der persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer selbst – oft genug unterschiedliche AuffassungenübereinenHärtefall,diedannamkonkretenFall im Spruchkörper ausdiskutiert werden. Der konkrete Fall verlangt vom Gericht, zuerst einmal näher zu bestimmen,was«Härtefall»bedeutet. Das Vorgehen lässt sich an weiteren Beispielen veranschaulichen. Etwa im Zusammenhang mit Einschränkungen von Grundfreiheiten während der Corona-Pandemie. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der BV ist die Versammlungsfreiheit gewährleistet. In Art. 36 BV wird die Einschränkung von Grundrechten geregelt. Nach deren Abs. 1 bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer«gesetzlichenGrundlage(…)».GemässArt.36 Abs. 2 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten«durcheinöffentlichesInteresse(…)gerechtfertigt»sein.UndnachAbs.3müssenEinschränkungen vonGrundrechten«verhältnismässig»sein. Der Gesetzesbzw. hier: Verfassungstext scheint klar. Unser(wiederumfiktives,aberanBGE148I33angelehntes) Beispiel also: Darf eine Versammlung im Dezember 2021 von mehr als fünf Personen wegen der Corona Pandemie für zwei Monate verboten werden? Für den einen Richter könnte die Versammlungsfreiheit aufgrund dringlicheren Gesundheitsschutzes während der Pandemie ohne Weiteres eingeschränkt werden.AberandereRichterkönntenargumentieren, geradewährendderPandemie,zudersehrvielNotrechtdurchdieExekutiveerlassenwurde,d.h.zueiner Zeit, während der die Legislative, die demokratisch legitimierteGesetzgebung,starkzurückgedrängtist, muss man doch noch viel vorsichtiger damit sein, Versammlungeneinzuschränken,diesichpotenziell gegen solche von der Exekutive erlassenen Regelungen wehren. Verschiedene Richterinnen und Richter werden im Rahmen ihrer Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen; und die«Verhältnismässigkeit»einerbehördlichenMassnahme zwecks Pandemiebekämpfung ist ein viel weitererBegriff,alsmanaufdenerstenBlickmeinen könnte. Ein deutlich zu weiter Begriff jedenfalls für die direkte Subsumtion. Die Beispiele lassen sich fast beliebig erweitern: Ist eine behördlich angeordnete Quarantäne als «Freiheitsentzug» zu qualifizieren? Sind Verträge von Sexarbeitenden «sittenwidrig» im Sinne des Obligationenrechts, mit der Folge der Uneinforderlichkeit des Entgeltes? Die Beispiele beziehen sich ebenso auftechnischeRechtsgebiete,z.B.aufdasMehrwertsteuerrechtmitderFrage,obeineLieferungodereine Dienstleistung gegen Entgelt – ein sog. Leistungsaustausch – effektiv vorliegt.3 Oder auf das Kartellrecht,z.B.beiderFrage,obeinUnternehmenmarktmissbräuchlich4 aufgetreten ist. Auch oder gerade in diesen Gebieten erfolgt eine intensive, praktisch immer kontroverse Debatte im Spruchkörper über die Norminterpretation. Ein Konsens wird angestrebt – wenn kein solcher erreicht werden kann, entscheidet sich der Fall in öffentlicher Beratung in Besetzung mit 5 Richtern 3 Art.18Abs.1MWSTG;BGer.2C_826/2016vom6.April2018E.2.2und 2.3. 4 Art. 7 Abs. 1 KG.
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung | Prof. Dr. Julia Hänni 01/2024 IJF Working Papers 5 durcheinenMehrheitsentscheid(Art.58lit.bBundesgerichtsgesetz). 3. Auslegung – Aufspüren der praktizierten Methodik Mit Bezug auf die Eigenheiten der Rechtsprechung ergeben sich erste Erkenntnisse: Rechtsanwendung ist selteneinfachDeduktion,AbleitungderRechtsfolge, sondern:ErforderlichistinderRegel,dasGesetzoder denanwendbarenNormkomplexauszulegen(Art.1 ZGB).Wie Wittgenstein festhält,ist«dieBedeutung einesWortes[Härtefall,Verhältnismässigkeit,Sittenwidrigkeitetc.]seinGebrauchinderSprache».Erst die gerichtliche Konkretisierung und Definition des Gehalts der Norm für die zu beurteilende Fallkonstellation ermöglicht die Ableitung der Rechtsfolgen. Die Subsumtion erfordert also regelmässig Erkenntnisschritte, die die Norm für den Anwendungsfall interpretativ konkretisieren. Im Spruchkörper werden entsprechend Prüfkriterien zur Norm entwickelt. Aber welcher Methodik bedient sich das Gericht dabei? Denndasklingtnichtso,wiediejuristischeMethodenlehreklassischdargestelltwird,nämlichalsAuslegung überdieklassischensog.canones,d.h.überWortlaut, Historie,SystematikundZweck.Diecanonessindzur ZeitderKodifikationenentstanden.Siebietenheute in zahlreichen Fallkonstellationen eher einen ersten Einstieg als eine Erklärung des Erkenntnisvorgangs. Umso mehr gilt es für die Justizforschung zu beobachtenundzueruieren,welcheErkenntnisschritteden canones folgen, bzw. was die Struktur der gerichtlichen Erkenntnis eigentlich ausmacht. Beleuchten wir also die eingangs angesprochenen Prüfkriterien zur Konkretisierung der Norm etwas genauer. Das Bundesgericht schreibt bereits im 123. Band: «Die Rechtsfindung hat sich um juristische Erkenntniszubemühen,welchedieUmsetzungder normativenVorgabenregelfähigmacht».5 Augenfällig 5 BGE 123 III 292 E. 2e. Hervorhebung durch die Autorin. istdennauch,dasssichdieAnwendungsprämissen zur Norm in Form von abstrakten Kriterien entwickeln. Man könnte sie als (ausformulierte) Fallentscheidungsregeln bezeichnen. Es handelt sich dabei wie gesehen nicht nur um Interpretationen von einzelnen Gesetzesbegriffen, sondern auch um Kriterien zur Eruierung der konkreten Tragweite von Rechtsgrundsätzen, z.B. der Verhältnismässigkeit, anhand derer der konkrete Sachverhalt beurteilt wird.6 Im Zentrum der Fallprüfung steht so die Entwicklung und Anwendung eines abstrakten Kriterienkatalogs. Wird also in unserem Beispiel die Verhältnismässigkeit derWegweisungeinerausländischenPersongeprüft, soentwickeltdasGerichtinduktiv,ausderBeurteilung vonErstfällenzurNormKriterienfürdiePrüfung,die dann auch in Folgefällen herangezogen werden. Am Beispiel der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung einer ausländischen Person wird so abgestellt auf folgende Kriterien: Den gesundheitlichen Zustand, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die seitderTatvergangeneZeitspanne,diegesellschaftlich-familiärenGegebenheitenbeimBeschwerdeführer, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat etc. – ich zähle die sog. Boultif-Kriterien auf. So zeigt sich: Die Verhältnismässigkeitsprüfung gestaltet sich eher wie eine Prüfung anhand des Kriterienkatalogs(hier:Boultif),d.h.amgerichtlichentwickelten(Judikativen)Recht,anstelleeinerDeduktion oder freien Interessenabwägung. Die Präjudizienrezeption dient der präziseren und auch rechtsgleichen Interpretation der Norm im Lichte der Rechtsprechungslinie. Gesetzestexte sind und können nicht so vorbestimmt sein,dasssiealleEinzelfälleabschliessendzuregeln vermögen. Sie müssen durch die Gerichte mittels Konkretisierung in einem Prüfkatalog operabel gemacht werden. Erst dann kann eine Subsumtion erfolgen. So können wir festhalten: Bei der Rückbindung der Richterinnen und Richter an das Recht verhält es sich nicht anders als bei der Wahrnehmung selbst: 6 JuliaHänni,ZurTragweitedesCaseLawinderschweizerischenVerfassungsrechtsprechung,ZSR1,2022,S.51ff.,S.61.
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung | Prof. Dr. Julia Hänni 01/2024 IJF Working Papers 6 Mit jedem Erkenntnisschritt wird dem bereits Existierenden,wie diesdieneurobiologischeForschung aufzeigt, etwas hinzugefügt. Und analog: Durch das Beziehen auf den konkreten Streitfall mittels abstrakt-regelartiger Auslegung der anwendbaren Normen – in genau diesem Rahmen – fügt demnach jedes Judikat dem existierenden Rechtsbestand etwashinzu,wasesvorhernichtgab. Für die Erschliessung von interpretativen Wertungen ist im Rahmen der Rechtsanwendung indessen ein Spezifikum zu beachten, das im Verfassungsrecht verankert ist: Gerichte legen das sie bindende Recht selbst aus. Ein zuständiges Gericht entscheidet eigenständig die Tragweite der anwendbaren Norm für den konkreten Streitfall. Richterinnen und Richter haben«Gesetzesprechenzulassen»;NiccolòRaselli sprichtauchvoneinemMonopolbereich,dessenAusübung einzig durch seine Träger überwacht wird.7 Gesprochen wird in diesem Zusammenhang auch vom«ParadoxderRechtsbindung»:DieRichtersind andasRechtgebunden,müssenaufgrundderUnabhängigkeitjedocheigenständigentscheiden,wasfür den konkreten Fall unter dem sie bindenden Recht zu verstehen ist.8 Richter sind – als Garantie für die Rechtssuchenden – auf sich selbst zurückgeworfen: Sie entscheiden in Auslegung der anwendbaren Normen und in Anhörung der Prozessparteien. Eine Einflussnahme von aussen ist verboten, per se. Der Normsinn ist dabei zugleich die Grenze der zulässigen Auslegung. 4. Demokratische Legitimation DieimRahmenderRechtsanwendung–indendefinierten Marchen – bestehende Entscheidungsgewalt 7 NiccolòRaselli,RichterlicheUnabhängigkeit,in:«Justice–Justiz–Giustizia»2011/3,Rz.1. 8 Vgl. etwa Christoph Schönberger, Höchstrichterliche Rechtsfindung undAuslegunggerichtlicher Entscheidungen:ReferatundLeitsätze,in: WolframHöfling(Hrsg.),GrundsatzfragenderRechtsetzungundRechtsfindung:ReferateundDiskussionenaufderTagungderVereinigungder DeutschenStaatsrechtslehrerinMünstervom5.bis8.Oktober2011,Berlin2012,S.296ff.,325. muss indessen demokratisch legitimiert sein. Die AnwendungdesRechtserfolgtnichtimleerenRaum, sondern in einem institutionellen Gefüge. In der Schweiz trägt die Ausgestaltung des Richterwahlsystems dem in besonderer Form Rechnung: Richterinnen und Richter jeder Instanz werden nicht ernannt, sondern gewählt. Die Wahl erfolgt durch kollegiale externe Wahlorgane – Parlament, Volk – und auf eine bestimmte Amtsdauer. Es gibt keine Ernennung von Richterinnen und Richtern durch Gerichte selbst. Das schweizerische System kombiniert so die Wahl mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Beim Bundesgericht erfolgt die Erstwahl durch die EidgenössischeBundesversammlung,ebensoalle6Jahre die Wiederwahl. Für die (Erst-)Wahl misst die vorbereitende Gerichtskommission der fachlichen und persönlichen Eignung der Kandidaten besondere Bedeutung bei. Und auch einer ausgewogenen Vertretung politischer Kräfte an den eidgenössischen Gerichten. Vom Parlament verfolgt wird ein freiwilliger (nicht rechtlich normierter) Parteienproporz. Aus der faktischen Berücksichtigungder politischen Kräftefolgtdamit,dasseine ParteimitgliedschaftinderRegelnotwendigist,um für das Richteramt vorgeschlagen zu werden. Den politischen Parteien kommt deshalb im Wahlverfahren eine starke Stellung zu.9 Aber: Kann so eine unabhängige Rechtsanwendung überhaupt gewährleistet werden? Das Verhältnis von demokratischer Legitimation einerseits und richterlicher Eigenständigkeit andererseits ist zu vertiefen. Fachkompetenz und persönliche Eignung sind die wichtigsten Kriterien für die Richterwahl. Gleichwohl ist es sehr wertvoll, eine pluralistische Entscheidungsinstanz bei potenziell tief in das Leben der Menschen eingreifenden Entscheidungen zu gewährleisten. Als Rechtfertigung des Parteienproporz steht der Wunsch nach einer möglichst vielfältig zusammengesetzten Richterschaft – die es auch tatsächlich gibt. Die Parteizugehörigkeit ist aber keine normative Grösse im Rechtsanwendungsprozess. In der 9 Vgl.NiccolòRaselli,Justiz-Initiative,ZSRI2019,S.269ff.,271.
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung | Prof. Dr. Julia Hänni 01/2024 IJF Working Papers 7 Rechtswirklichkeit am Bundesgericht zeigt sich denn auch–zumGlück–,dassMehrheitsentscheidungen nicht entlang der Parteilinien gefällt werden. Politische Positionierungen im Sinne der Zugehörigkeit zu einer Partei werden de facto durch die Methodik der Rechtsanwendung überlagert – wo selbstverständlich Werthaltungen bestehen: Dazu gehören Weichenstellungen in der Erkenntnis, wie beispielsweise, ob materiell eher positivistische oder eher teleologische Methodikansätze angewandt oder ob prozessuale Normen mehr als Hilfsfunktionen für die Durchsetzung des materiellen Rechts oder als eigenständige Begrenzungen des Rechtsschutzes verstanden werden etc. Es ist klar: Soweit von der Auslegung her Raum besteht, wird auch die Prägung der Persönlichkeit als Vorwissen in die Rechtserkenntnis einfliessen – wir haben es an den eingangs erwähnten Beispielen gesehen. Sie speist sich aus Weltanschauung und Gesellschaftsverständnis, aber auch aus dem Menschenbild und natürlich aus der Erfahrung, die das eigenständige Denken prägt. Es sind Aspekte, die sich mit der Parteizugehörigkeit überschneiden können – aber nicht müssen. Richter sollen Entscheidungen insofern sachgemäss in Interpretation der Norm,nachbestemWissenundwoimRahmender Dogmatik geboten: nach bestem Gewissen fällen. SollenangenaudiesemPunkt,woWertungeninder Anwendung des Rechts eingehen, die Interpretationendenn nichteinfachgerade«aufderParteilinie» erfolgen?WürdendanndieVolksrechteundLegitimation der Richterschaft nicht besser gewahrt? – Was scheinbar ähnlich klingt oder als subtile dogmatische Differenz erscheint, unterscheidet sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit fundamental. Der Unterschied liegt wiederum in der normativen Dimension – und er zeigt sich am klarsten aus der Sicht des Betroffenen: Es ist das wohl fundamentalsteRechtdesBetroffenen,dassseinFallunterdem Gesichtspunkt des geltenden normativen Gefüges betrachtet und erschlossen wird. Parteizugehörigkeit ist nur ein erster Ansatz, um eine Pluralität im Spruchkörper sicherzustellen. Die parlamentarische Wahl darf demgegenüber keinerlei politische Kontrolle des Urteils als AuslegungsergebnisdesGerichtsumfassen.«SpielräumeimSinne der Partei nutzen» geht entsprechend nicht. In der Anwendung müssen Richterinnen und Richter ohne Weiteres auch ein ihm oder ihr politisch missliebiges Resultat entscheiden und mittragen, wenn Recht, Auslegung und – soweit die Dogmatik es zulässt: Gewissen – es gebieten. 5. Unabhängigkeit 5.1 Objektivität Ich kann vor diesem Hintergrund noch etwas nuancierter auf die Unabhängigkeit zurückkommen. Die eingangs erwähnte Rechtsbindung beinhaltet die Forderung nach Ermittlung des objektiven Normsinns. Richterinnen und Richter sind zum Vornherein in die Dimension der Objektivität hineingehalten: Sowohl die Instruktionsrichter als auch der übrige Spruchkörper versuchen jeweils mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, eine Evidenz herzustellen, dassdereingeschlageneLösungswegderjenigeist, der den Regelungssinn für die zu beurteilende Einzelfallkonstellation am besten zum Ausdruck bringt. JederBeweis,jedeZeugeneinvernahmezieltaufdie materielle Wahrheit.10 In Zeiten von Fake News sind Rechtsanwender gehalten, so profund wie möglich herauszufinden, wie es wirklich war. Auch auf den KonsensderRichterinnenundRichter,XseiderTäterkommtesinderRechtsfindungnichtan.Rechtsanwendung ist also auch in erkenntnistheoretischer Dimension eigenständig und unabhängig von vorherrschenden Theorien zur Wahrheit zu erschliessen. Angestrebt wird im oben umschriebenen Sinne die bestmögliche Entscheidung, auch wenn nie Sicherheitbesteht,dassdiesetatsächlicherreichtwerden kann. Wenn keine Einigkeit gefunden werden kann, entscheidet wie gesehen das einfache Mehr. Der Bindung ans Recht eigentümlich ist daher ein Prozess des Erforschens und Ermittelns, der von sachfremden Einflüssen abgetrennt werden muss. 10 Formulierung in Anlehnung an den Vortrag von Lorenz Droese, WahrheitsfindungimkontradiktorischenVerfahren.KlägerundBeklagte,Jubiläumsanlass100JahreJuristenvereindesKantonsLuzern,2.September 2022.
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung | Prof. Dr. Julia Hänni 01/2024 IJF Working Papers 8 UnzulässsigistdaherzumVornherein,einenRichter nichtzurWiederwahlvorzuschlagen,weilerimRahmen der Auslegung die Parteilinie zu wenig beachtet habe.11Undebensoklarabzulehnenist,vorderWahl eine politische Wertehaltung für die Auslegung unterschreiben zu müssen. Das potenzielle Problem der Parteizugehörigkeit und die Unabhängigkeit gegenüber anderen Staatsgewalten ist aber nicht die einzige Herausforderung für den juristischen Erkenntnisprozess. Ich gehe auf einige weitere aktuelle Herausforderungen kurz ein: 5.2 Sachliche Unabhängigkeit Art. 1 Abs. 3 ZGB hält das Gericht in methodologischer Hinsicht an, bewährter Lehre und Überlieferungzufolgen,sichalsomitderGerichtspraxisund der (Kritik der) Lehre auseinanderzusetzen. Freiheit der Forschung ist ein konstitutives Element wissenschaftlicherErkenntnis.Nichtnurstaatliche,sondern auch private Einflüsse können diese Freiheit und damit die Wissenschaftlichkeit tangieren.12 Peter Gauch und Jörg Schmid äussern sich hierzu deutlich: Den Autorinnen und Autoren, die «auf die Interessen[von]Sponsoren,Wirtschaftskreisenund sonstwieMächtiger»Rücksichtzunehmenhaben», fehlen diese entscheidende Wissenschaftsattribute13; daher«gehörenihrepubliziertenMeinungsäusserungen nicht zur (als Rechtswissenschaft verstandenen) Lehre,ebensowenigwiepublizierteParteigutachten unddergleichen».14 Das gilt umso mehr für die Justiz: Das Gericht darf und muss gemäss Art. 1 Abs. 3 ZGBnurderbewährtenLehre(undRechtsprechung) folgen; es obliegt ihm – trotz Erledigungsdrucks – eine kritische Bewertung der zu einer bestimm11 DazuimDetailNiccolòRaselli,Justiz-Initiative(Fn.9),S.8;ders.,JustizInitiativeabgeschmettert–Endegut,allesgut?In:«Justice-Justiz-Giustizia»2022/2,Rz.6. 12 JörgSchmid,WasistbewährteLehre?In:Ders.(Hrsg.),Hommagefür PeterGauch,LuzernerBeiträgezurRechtswissenschaft,Zürich2016,S. 191ff.,193f.,201. 13 PeterGauch,Waszählt,isteinzig,wasmangeradeweiss,in:Festschrift (Mélanges)fürPaulHenriSteinauer,Bern2013,S.3ff.,S.13. 14 Schmid,BewährteLehre?(Fn.12),S.191ff.,193f. ten Rechtsfrage publizierten Meinungsäusserungen.BesonderskritischeDistanzistgeboten,wenn Publikationen im Dienst einer privaten Interessenvertretung stehen. Dies trifft etwa zu, wenn Parteianwälte – oder ihnen nahestehende Personen – zu ihren Fällen publizieren. Gerichte haben Indizien des Publikationsmotivszugewichten,etwadieFrage,ob derAutorimZusammenhangmitseinerberuflichen Stellung typischerweise Privatinteressen vertritt. Aus wissenschaftlicherSicht ist zu wünschen,dass die Autorinnen und Autoren ihre Interessenbindungen, thematisch verbundene Mandate etc. offenlegen.15 Dem Problem kann von gerichtlicher Seite dadurch begegnetwerden,dassdieGrundsätzederanzuwendendenMaterietrotzPublikationsflutnachdenselben Grundsätzen behandelt werden wie vergleichbare Gebiete. So sind in Gebieten wie z.B. dem Steuerrecht allgemeine Prinzipien wie der Vertrauensschutz, die Gleichbehandlung oder Querschnittnormen wie das Freizügigkeitsrecht gleich zu handhaben wie im übrigen Verwaltungsrecht, ebenso die Auslegung der Gesetze. Recht ist mit demselben Wertungsmassstabanzuwenden,unabhängigdavon,obviele Beratungsmandate bestehen oder nicht. Es gibt daher keine «Spezialbehandlung» einiger Fachgebiete, sondern eine einheitliche Anwendung des Rechts. 5.3 Unabhängigkeit im Kollegium Sodann: Recht anzuwenden trägt immer unterschiedliche Interpretationen der anwendbaren Normen gegenüber anderen Juristen mit sich, auch gegenüber den Richterkollegen im Spruchkörper. Als ich neugewähltwurde,sagtemirmeinekünftigeKollegin: «WährendSiebeimHeiratenwiederfliehenkönnen, könnenSieausdemSpruchkörpernichtmehrweg». IcherhielteineFlascheWeinundmirwurdegeraten, dieseaufzubewahren,bisichineinemerstenFall1:4 überstimmt sein werde. In der Tat enthüllen Fälle sehr dezidiert die eigene Position. Während in Alltagsgesprächen problemlos fast jedes Gespräch auf Gemeinsamkeiten gelenkt werden kann, wo man sich meistens angenehm 15 Schmid,BewährteLehre(Fn.12),S.198,201f.;DavidDürr,ZürcherKommentarzumSchweizerischenZivilgesetzbuch,BandI,Art.1–7ZGB,Einleitung,3.Aufl.,Zürich1998,N562adArt.1.
Justiz als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung | Prof. Dr. Julia Hänni 01/2024 IJF Working Papers 9 findet,werdenimSpruchkörperlaufendgenaujene Aspektediskutiert,beidenenmangeradenichteiner Meinung ist. So sind sich die meisten Rechtsanwenderdarineinig,dassimRahmenvonSteueramtshilfe Daten geliefert werden dürfen. Bei der Frage allerdings,wanndiesaufVerdachthinerfolgt(erstdann istdieLieferungrechtlichzulässig),scheidensichdie Geister dann sogleich. Der Spruchkörper ist nach Parteienproporz in dem Sinne pluralistisch zusammengesetzt. Sie müssen mit Personen mit anderen Wertehaltungen eine Entscheidung treffen, die alle mittragen können – notfalls setzt sich die Mehrheit durch. Solche Prozesse,diesichmindestenswöchentlichwiederholen, dürfen im Spruchkörper keine schwelende Feindschaft auslösen. Vielmehr muss die Diskussion so verlaufen,dasssie–auchbeidezidiertdivergierenden Rechtsauffassungen – mit den entsprechenden Personen über Jahre oder gar Jahrzehnte konstruktiv zusammenarbeiten können. Es ergeben sich Anknüpfungspunkte zur interdisziplinären Erforschung der PsychologieimSpruchkörper,diewirnichtnurfürdie Vernehmungslehre beiziehen sollten. DieEntscheidungerfolgtalsoimSpruchkörper,aber unabhängig vom Kollegium. Entgegen allgemeiner Befürchtungen ist demgegenüber ähnliches Stimmverhalten unter Mitgliedern nicht per se problematisch. Entscheidungen dürfen zweifelsohne nicht aus Sympathie zu einer anderen Richterperson erfolgen. Das Stimmverhalten ist aber normalerweise Ausdruck einer Beständigkeit der eigenständigen Rechtsinterpretation. Z.B. werden Richterpersonen mit ausgeprägter Sensibilität auf Design in der Regel rascher füreineUrheberrechtsverletzungstimmenalssolche, dienichtentsprechendsensibilisiertsind,usw.!Oder wichtiger: Die Sensibilisierung für Menschen in prekären Verhältnissen kann ausgeprägt sein – oder auch nicht.Unddasbleibtgleichförmigso,überalleFälle hinweg. Und: Wenn eine Abteilung Entscheidungen getroffenhat,dieetwaindenMedienwomöglichkritisiert wurden, darf auch vom Gesamtgericht kein Druck ausgehen. Die Fachgebiete sind der jeweiligen Abteilung per Reglement zugeteilt; das Gesamtgericht kann und darf weder korrigierend eingreifen noch entsprechenden Druck auf einzelne Mitglieder ausüben. 5.4 Medien und Meinungsklima Denn die kritische Kommentierung und Hinterfragung der Staatsleitung und der Justiz gehört zu den Funktionsbedingungen einer demokratischen Gesellschaft. Selbstverständlich sind die Medien berechtigt, über hängige Verfahren und auch über getroffene Urteile aus journalistischer Sicht zu berichten.16 Die Berichterstattung erfolgt unter dem Schutz der Medienfreiheit.17 Potenziell problematisch sind Medienkampagnen v.a. bei einer typisierten Anzahl von Justizverfahren.18 Typische Beispiele sind heute etwa Bereiche des Migrationsrechts oder der Steueramtshilfe. Im Fall einerGrossbanketwa,wurdeimVorfeldderöffentlichen Beratung darüber berichtet, welcher Richter das«ZüngleinanderWaage»seindürfte.AmBeratungstag wurde sodann die öffentliche Beratung im Livetickerzugänglichgemacht,ebensowurdedarauf aufmerksamgemacht,wiesichmitjedemVotumdie Aktienkurse der betreffenden Unternehmung veränderten. Insofern kann es problematisch sein, bei politisch umstrittenen Themen ein Meinungsklima in der Öffentlichkeitaufzubauen,dasErwartungshaltungen über den Ausgang des Verfahrens begründet.19 Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, die Arbeit der Justiz schwergewichtig mit politischen Argumenten zu beobachten, gleichzusetzen und zu kritisieren.20 Obwohl es in solchen Fragen eigentlich rechtlich jeweils darum geht, ob ein Verdacht besteht (vgl. oben5.3!).Dasistnichtdeckungsgleichmitderpolitischen Frage. Solches erschwert die Arbeit am Gericht,istabernichtzuverhindern. Ein Fall sollte weiter nicht aus der Sicht eines Richters in den Medien erscheinen. Es wäre unter dem GesichtspunktderUnabhängigkeitproblematisch,wenn einzelne Richter Medienvertreter in die rechtlichen Fragestellungen und Antworten einweihen würden, 16 ReginaKiener,RichterlicheUnabhängigkeit,Bern2001,S.207. 17 Art.17BV;Art.11EMRK;EGMRNr.6538/74SundayTimesgegenVereinigtesKönigreich,1979. 18 Vgl.Kiener,RichterlicheUnabhängigkeit(Fn.16),S.208f.mitVerweisauf BGE 116 Ia 14 E. 7 S. 22 ff. 19 Vgl.Kiener,RichterlicheUnabhängigkeit(Fn.16),S.211. 20 Vgl.HansPeterWalter,InternerichterlicheUnabhängigkeit,in:«Justice– Justiz–Giustizia»2005/1,Rz.29.