Respiratorische Synzytialvirusfälle in Deutschland
Abstract
Im Datensatz "Respiratorische Synzytialvirusfälle in Deutschland" des Robert Koch-Instituts werden die Daten basierend auf Meldungen zu Infektionen mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV) nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bereitgestellt. Darin enthalten sind Informationen auf Bundeslandebene zu Infektionen nach Falldefinition des Robert Koch-Instituts, differenziert nach Altersgruppen. Diese Daten dienen als Grundlage für epidemiologische Bewertungen und gesundheitspolitische Maßnahmen.
Full text
Falldefinitionen des RKI Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Ausgabe 2023 gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Ausgabe 2023 gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ISSN 2363-7897 Herausgeber Robert Koch-Institut Nordufer 20 13353 Berlin
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Loseblattsammlung Herausnehmen (Version ab 2019) Einfügen (Version 2023) Acinetobacter-Infektion oder –Kolonisation (Acinetobacter spp. mit CarbapenemNichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Acinetobacter-Infektion oder –Kolonisation (Acinetobacter spp. mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer CarbapenemaseDeterminante) --- Bornaviruserkrankung Botulismus Botulismus Brucellose Brucellose Campylobacter-Enteritis Campylobacter-Enteritis --- Candida auris, invasive Infektion (Candida auris) Cholera (Vibrio cholerae) Cholera (Vibrio cholerae) Chikungunyavirus-Erkrankung (Chikungunyavirus) Chikungunyavirus-Erkrankung (Chikungunyavirus) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SARS-CoV-2); (Stand 23.12.2022) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SARS-CoV-2) Denguefieber (Denguevirus) Denguefieber (Denguevirus) EHEC-Erkrankung EHEC-Erkrankung Enterobacteriaceae-Infektion oder – Kolonisation (Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Enterobacterales-Infektion oder –Kolonisation (Enterobacterales mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer CarbapenemaseDeterminante) Gelbfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Gelbfiebervirus) Gelbfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Gelbfiebervirus) HUS (Hämolytisch-urämisches Syndrom), enteropathisch HUS (Hämolytisch-urämisches Syndrom), enteropathisch Läuserückfallfieber (Borrelia recurrentis) Läuserückfallfieber (Borrelia recurrentis) --- Malaria (Plasmodium spp.) Masern (Masernvirus) Masern (Masernvirus) Mpox/Affenpocken (Affenpockenvirus); (Stand 26.01.2023) Mpox (MPX-Virus) --- Nicht-Cholera-Vibrionen-Erkrankungen (Vibrio spp. außer Erreger der Cholera) --- Orthopocken (Andere Orthopockenviren) Paratyphus (Salmonella Paratyphi) Paratyphus (Salmonella Paratyphi) --- Pneumokokken, invasive Infektion (Streptococcus pneumoniae) --- Pocken (Variolavirus; eradiziert) --- RSV-Infektion (Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV)) Salmonellose (Salmonella spp.), außer Typhus oder Paratyphus Salmonellose (Salmonella spp.), außer Typhus oder Paratyphus Shigellose (Shigella spp.) Shigellose (Shigella spp.) --- Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE)
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Typhus abdominalis (Salmonella Typhi) Typhus abdominalis (Salmonella Typhi) --- West-Nil-Fieber (West-Nil-Virus) Yersiniose (Yersinia spp., darmpathogen) Yersiniose (Yersinia spp., darmpathogen)
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Definitionen Hinweise zur Anwendung der Falldefinitionen Struktur der Falldefinitionen Acinetobacter -Infektion oder –Kolonisation ( Acinetobacter spp. mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Adenovirus-Konjunktivitis (Adenovirus im Konjunktivalabstrich) Arbovirus-Erkrankung (andere Erreger von Arbovirus-Erkrankungen) Bornaviruserkrankung (BoDV-1, VSBV-1, sonstige humanpathogene Bornaviren) Botulismus ( Clostridium botulinum ) Brucellose ( Brucella spp.) Campylobacter -Enteritis ( Campylobacter spp., darmpathogen) Candida auris , invasive Infektion ( Candida auris ) Chikungunyavirus-Erkrankung (Chikungunyavirus) Cholera ( Vibrio cholerae ) Clostridioides-difficile -Erkrankung, schwere Verlaufsform ( Clostridioides difficile ) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SARS-CoV-2) Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, sporadische Form (klassische CJK) Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, variante Form (vCJK) Denguefieber (Denguevirus) Diphtherie ( Corynebacterium spp., Diphtherie-Toxin bildend) Ebolafieber - virales hämorrhagisches Fieber (Ebolavirus) Escherichia - coli -Enteritis ( E. coli , sonstige darmpathogene Stämme) EHEC-Erkrankung ( Escherichia coli , enterohämorrhagisch) Enterobacterales-Infektion oder –Kolonisation (Enterobacterales mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Fleckfieber ( Rickettsia prowazekii ) FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) (FSME-Virus) Gelbfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Gelbfiebervirus) Giardiasis (Giardia lamblia) Haemophilus influenzae , invasive Infektion ( Haemophilus influenzae ) Hantavirus-Erkrankung (Hantavirus) Hepatitis A (Hepatitis-A-Virus) Hepatitis B (Hepatitis-B-Virus) Hepatitis C (Hepatitis-C-Virus) Hepatitis D (Hepatitis-D-Virus) Hepatitis E (Hepatitis-E-Virus) HUS (Hämolytisch-urämisches Syndrom), enteropathisch
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Influenza (Influenzavirus) Influenza (Influenzavirus, human oder pandemisch) Influenza (Influenzavirus, zoonotisch) Keuchhusten ( Bordetella pertussis und Bordetella parapertussis ) Kryptosporidiose ( Cryptosporidium spp., humanpathogen) Lassafieber - virales hämorrhagisches Fieber (Lassavirus) Läuserückfallfieber ( Borrelia recurrentis ) Legionellose ( Legionella spp.) Lepra ( Mycobacterium leprae ) Leptospirose ( Leptospira spp, humanpathogen) Listeriose ( Listeria monocytogenes ) Malaria (Plasmodium spp.) Marburgfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Marburgvirus) Masern (Masernvirus) Meningokokken, invasive Erkrankung ( Neisseria meningitidis ) Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA), invasive Infektion (MRSA) Milzbrand ( Bacillus anthracis ) Mpox (MPX-Virus) Mumps (Mumpsvirus) Norovirus-Gastroenteritis (Norovirus) Ornithose ( Chlamydia psittaci ) Orthopocken (Andere Orthopockenviren) Paratyphus ( Salmonella Paratyphi) Pest ( Yersinia pestis ) Pneumokokken, invasive Infektion ( Streptococcus pneumoniae ) Pocken (Variolavirus; eradiziert) Poliomyelitis (Poliovirus) Q-Fieber ( Coxiella burnetii ) Rotavirus-Gastroenteritis (Rotavirus) Röteln (Rötelnvirus) Röteln, konnatale Infektion (Rötelnvirus) Röteln, postnatale Infektion (Rötelnvirus) RSV-Infektion (Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV)) Salmonellose ( Salmonella spp.), außer Typhus oder Paratyphus Shigellose ( Shigella spp.) Subakute Sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) Tollwut (Rabiesvirus, Lyssavirus) Trichinellose ( Trichinella spp.) Tuberkulose ( Mycobacterium-tuberculosis -Komplex außer BCG) Tularämie ( Francisella tularensis ) Typhus abdominalis ( Salmonella Typhi)
Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 West-Nil-Fieber (West-Nil-Virus) Varicella-Zoster-Virus-Erkrankung (Varicella-Zoster-Virus) Windpocken (Varicella-Zoster-Virus) Gürtelrose (Herpes zoster; Varicella-Zoster-Virus) Varicella-Zoster-Virus-Infektion (Varicella-Zoster-Virus), außer Windpocken oder Gürtelrose Nicht-Cholera-Vibrionen-Erkrankungen (Vibrio spp. außer Erreger der Cholera) Virale Hämorrhagische Fieber (andere Erreger hämorrhagischer Fieber) Yersiniose ( Yersinia spp., darmpathogen) Zikavirus-Erkrankung (Zikavirus)
Falldefinitionen des RKI Abkürzungen Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Abkürzungen Anti-HBc Hepatitis-B-Core-Antikörper BAL Bronchoalveoläre Lavage (Luftröhrenund Lungenspülung) BCG Bacille Calmette-Guérin CJK Creutzfeldt-Jakob-Krankheit COVID-19 Coronavirus-Krankheit-2019 ECDC European Centre for Disease Prevention and Control EHEC Enterohämorrhagische Escherichia coli ELISA Enzyme Linked Immunosorbent Assay FSME Frühsommer-Meningoenzephalitis HBeAg Hepatitis-B-envelope-Antigen HBsAg Hepatitis-B-Surface-Antigen HBV Hepatitis-B-Virus HCV Hepatitis-C-Virus HUS Hämolytisch-urämisches Syndrom IfSG Infektionsschutzgesetz IFT Immunfluoreszenztest ICD-10-GM Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification IgA, IgM, IgG Immunglobulin A, M, G KBR Komplementbindungsreaktion LPS Lipopolysaccharide MAT Mikroagglutinationstest MIF Mikroimmunfluoreszenz MRSA Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus NRZ Nationales Referenzzentrum NS1 Nonstructural protein 1 NT Neutralisationstest OPV Orale Polio-Vakzine PCR Polymerase Chain Reaction (Polymerasekettenreaktion) PGL-1 Phenolic glycolipid-1 RKI Robert Koch-Institut SLA Serum-Langsam-Agglutination (Widal) spp. species (Plural; bezeichnet alle Arten einer Gattung; gelegentlich (z.B. im IfSG) als sp.) SSPE Subakute Sklerosierende Panenzephalitis STEC Shigatoxin-bildende Escherichia coli syn. Synonym VDPV Vaccine-derived poliovirus WHO World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)
Definitionen Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Definitionen In diesem Abschnitt sind Begriffe definiert, die im speziellen Teil der Falldefinitionen wiederholt verwendet werden. Sie sind dort durch ein vorangestelltes Dreieck (►) gekennzeichnet. allgemeine Krankheitszeichen, definiert als mindestens zwei der vier folgenden Kriterien: - Frösteln, - schweres Krankheitsgefühl, - Kopfschmerzen, - Muskel-, Gliederoder Rückenschmerzen. deutlich erhöhter Wert, definiert als: - hinreichende Überschreitung des nach Maßgabe von Hersteller und Labor festgelegten Grenzwertes, um nach Auffassung des durchführenden Labors eine akute Infektion anzunehmen. deutliche Änderung zwischen zwei Proben, definiert als: - hinreichender Anstieg (oder in Einzelfällen Abfall) des maßgeblichen Laborwerts zwischen zwei in geeignetem zeitlichen Abstand entnommenen vergleichbaren Proben, um nach Auffassung des durchführenden Labors, eine akute Infektion anzunehmen (z.B. negatives Ergebnis, gefolgt von positivem Ergebnis (z.B. ELISA) oder ein deutlicher Titeranstieg (z.B. mindestens vierfacher Titeranstieg beim Antikörpernachweis). Durchfall, definiert als: - ≥ 3 ungeformte Stühle in 24 Stunden. Ersatzweise können auch die Auskunft des/der Betroffenen, der Pflegeperson oder des behandelnden Arztes, dass Durchfall vorgelegen habe, entsprechend gewertet werden. Fieber, definiert als: - Körpertemperatur (unabhängig vom Ort der Messung) mindestens einmal ≥ 38,5°C. Bei plausibler Beschreibung der typischen Fieberbeschwerden (z.B. Nachtschweiß) durch den Patienten können auch anamnestische Angaben entsprechend gewertet werden. hämorrhagische Verlaufsform, definiert als Vorliegen aller drei folgenden Kriterien: - Thrombozytopenie ≤ 150.000 Zellen/mm3, - Hämorrhagie, definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Petechien, Ekchymosen oder Purpura (Hauteinblutungen unterschiedlichen Grades), - positiver Tourniquet-Test (gemäß WHO; Auslösung von Hauteinblutungen durch Abschnürung des Arms mit einer Blutdruckmanschette), - Blutung aus Schleimhaut, Magen-Darm-Trakt, Injektionsoder anderen Stellen, - Bluthusten oder Melaena (Blutstuhl, auch Teerstuhl), - erhöhte Gefäßdurchlässigkeit, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Hämatokrit > 120% des Normwertes, - Absinken des Hämatokrit nach Volumenersatztherapie um ≥ 20% des Ausgangswertes, - Anzeichen für Plasmaaustritt (z.B. Pleuraerguss, Aszites, Hypoproteinämie). Hepatitiszeichen, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Ikterus (Gelbsucht), - deutlich erhöhte Serumtransaminasen, - Oberbauchbeschwerden. Kontakt, definiert als: - räumliche Nähe, bei der es gemäß epidemiologischer Erfahrung zu einer Erregerübertragung kommen kann. Was einen epidemiologisch relevanten Kontakt darstellt, hängt wesentlich von den Übertragungseigenschaften des jeweiligen Erregers und den daraus resultierenden typischen Übertragungswegen ab. Auf weitergehende Differenzierungen wie „direkter Kontakt“ oder „enger Kontakt“ wurde bewusst verzichtet. krankheitsbedingter Tod, definiert als: - Tod eines Meldefalls, wenn Hinweise vorliegen, dass die erfasste Krankheit zum Tod zumindest beigetragen hat.
Struktur der Falldefinitionen Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 - respiratorisch (Tröpfcheninfektion, z.B. nach Anhusten oder -niesen oder aerogene Transmission durch Aerosole < 5 µm), - Sexualkontakt, - Blut (z.B. durch kontaminierte Kanülen oder Spritzen bei i.v.-Drogengebrauch). Mensch-zu-Mensch-Übertragungen können auch als nosokomiale Infektionen z.B. in Krankenhäusern vorkommen. Reiseanamnese Der Aufenthalt in einem typischen Endemiegebiet allein ist kein Kriterium der epidemiologischen Bestätigung (Ausnahme: Poliomyelitis). Die Reiseanamnese (d.h. Angaben zu den Aufenthaltsländern unter Berücksichtigung der Inkubationszeit) sollte aber - sofern sie vorliegt oder ermittelbar ist - vom Gesundheitsamt in jedem Fall übermittelt werden. (Vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG.) Auf Angaben zur geografischen Verbreitung von Erregern wurde in den Falldefinitionen bewusst verzichtet, um Angaben zur Reiseanamnese nicht zu beeinflussen und so das Erkennen neuer oder bislang unbekannter Endemiegebiete nicht zu erschweren. Bei Infektionen, die laut Reiseanamnese außerhalb bislang bekannter Endemiegebiete erworben wurden, sollten besonders hohe Anforderungen an die labordiagnostische Bestätigung gestellt werden. Inkubationszeiten Die Angaben zu Inkubationszeiten wurden einer Reihe von Standardwerken entnommen. Bei widersprüchlichen Angaben wurde das weiteste Intervall für die Inkubationszeit angegeben, das sich aus den Daten dieser Quellen ergab. Falldefinitionskategorien Die o.g. Evidenztypen werden für die Veröffentlichung der Daten in fünf verschiedene Falldefinitionskategorien zusammengeführt. Diese Einordnung wird von der Übermittlungssoftware auf der Grundlage der Einträge, die zu den einzelnen Evidenztypen gemacht wurden, automatisch vorgenommen. Die nachfolgend verwendeten Begriffe 'klinisches Bild', 'labordiagnostischer Nachweis' und 'epidemiologische Bestätigung' beziehen sich auf den jeweils zuvor definierten Evidenztyp. Der Begriff 'labordiagnostischer Nachweis' meint hier also immer den Erregernachweis bei dem zu übermittelnden Fall. A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Erkrankung an der ausgewählten Krankheit, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. Gibt es bei der Übermittlungskategorie die Unterscheidung zwischen spezifischem und unspezifischem klinischen Bild, so wird in der Regel nur das spezifische klinische Bild in der Falldefinitionskategorie A übermittelt. In wenigen Ausnahmefällen kann auch das unspezifische Krankheitsbild übermittelt werden, die Referenzdefinition (s.u.) erfüllen jedoch nur die Fälle mit spezifischem klinischen Bild (A1). Die Fälle mit unspezifischem klinischen Bild (A2) werden zwar übermittelt, aber nicht in der vereinfachten statistischen Darstellung des Robert Koch-Instituts gezählt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Erkrankung an der ausgewählten Krankheit, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. Wird bei einem solchen Fall der labordiagnostische Nachweis nachträglich erbracht, wird er zu einem klinischlabordiagnostisch bestätigten Fall. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Erkrankung an der ausgewählten Krankheit und labordiagnostischer Nachweis. Für Fälle mit labordiagnostischem Nachweis ist es unerheblich, ob eine epidemiologische Bestätigung vorliegt. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Erkrankung an der ausgewählten Krankheit nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. Für Fälle mit labordiagnostischem Nachweis ist es unerheblich, ob eine epidemiologische Bestätigung vorliegt. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Für Fälle mit labordiagnostischem Nachweis ist es unerheblich, ob eine epidemiologische Bestätigung vorliegt.
Struktur der Falldefinitionen Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Übermittlung Für jede Übermittlungskategorie wird angegeben, welche Falldefinitionskategorien übermittelt werden. Dies ist in der Übermittlungssoftware entsprechend berücksichtigt. Referenzdefinition Die Referenzdefinition legt fest, welche Fälle in den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin, Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten) gezählt werden. Gesetzliche Grundlage Zu jeder Falldefinition wird die gesetzliche Grundlage für Meldepflicht und Übermittlung genannt. Hierbei wird auch der Unterschied zwischen Meldung und Übermittlung deutlich. Der Begriff 'Meldung' bezeichnet die Information des zuständigen Gesundheitsamtes - bzw. bei Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 3 IfSG des RKI - durch den Meldepflichtigen. Der Begriff 'Übermittlung' hingegen bezeichnet die Informationsweitergabe vom Gesundheitsamt über die Landesbehörde an das RKI. Übermittlungsfristen und –inhalte sind in § 11 IfSG festgelegt. Weitergehende Meldepflicht Neben den erregerund krankheitsspezifischen Meldepflichten, die am Ende jeder Übermittlungskategorie genannt werden, gibt es gemäß IfSG weitere übermittlungspflichtige Sachverhalte. Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG auch der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung gemeldet, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG ausübt, oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 3 IfSG unverzüglich das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, nichtnamentlich gemeldet. Die entsprechenden Übermittlungsfristen und -inhalte sind in § 11 Abs. 1 IfSG festgelegt. Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich über das Auftreten von in § 34 Abs. 1, 2 und 3 IfSG aufgeführten Tatbeständen, z.B. Auftreten benannter Erreger bei Mitarbeitern oder Betreuten bzw. deren Angehörigen in Gemeinschaftseinrichtungen, Mitteilung zu machen. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Einordnung nach ICD-10 (Die Einordnung nach ICD-10 ist nur in der kommentierten Version der Falldefinitionen verfügbar) Vergleich mit EU-Falldefinitionen (Der Vergleich mit den EU-Falldefinitionen ist nur in der kommentierten Version der Falldefinitionen verfügbar)
Acinetobacter-Infektion oder –Kolonisation (Acinetobacter spp. mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Acinetobacter -Infektion oder –Kolonisation ( Acinetobacter spp. mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Vorbemerkung - Diese Übermittlungskategorie umfasst alle Acinetobacter spp . mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante. - Erfolgt ein Nachweis erstmals während eines Krankenhausaufenthaltes bzw. bei Nachweis außerhalb des Krankenhauses mindestens 3 Monate nach einem vorherigen Nachweis, ist von einer neuen Episode auszugehen. Der Nachweis ist daher zu melden und es ist ein neuer Fall anzulegen. Klinisches Bild Klinisches Bild einer Acinetobacter -Infektion, definiert als: - ärztliche Diagnose einer Infektion durch Acinetobacter spp. ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Falls verfügbar sollten folgende Informationen übermittelt werden: - Hospitalisierung innerhalb der letzten 12 Monate und Landkreis der Hospitalisierung, wenn dieser vom Landkreis abweicht, aus dem die Meldung übermittelt worden ist, - Vorliegen einer Kolonisation oder Infektion. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund bei beiden folgenden Untersuchungsschritten: [direkter Erregernachweis:] - mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden einschließlich Identifizierung: - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [Nachweis verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder Nachweis einer Carbapenemase-Determinante] - mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: - Empfindlichkeitsprüfung, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) mindestens eines Carbapenemaseresistenzgens. Zusatzinformation - Die Identifizierung sollte mindestens den Nachweis des Acinetobacter-baumannii -Komplex ( A. baumannii, A. pittii, A. nosocomialis, A. seifertii, A. dijkshoorniae ) umfassen. Darüber hinaus sollte eine Speziesidentifizierung angestrebt werden. Die Ergebnisse der Speziesidentifizierung sollten übermittelt werden. - Die Ergebnisse der Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) sollten übermittelt werden. - Eine verminderte Empfindlichkeit bedeutet, dass der Erreger “sensibel bei erhöhter Exposition“/“intermediär“ (I) oder „resistent“ (R) gegenüber einem Antibiotikum getestet wurde. - Zusätzlich sollte das Datum der Probenabnahme des Erstnachweises und die Art des Untersuchungsmaterials übermittelt werden. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt.
Acinetobacter-Infektion oder –Kolonisation (Acinetobacter spp. mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Acinetobacter -Infektion und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine AcinetobacterInfektion nicht erfüllt. Hierunter fallen auch Nachweise ohne klinische Zeichen einer Infektion (Kolonisationen). E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle der Kategorien C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52c IfSG der direkte Nachweis von Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Dies gilt sowohl für Infektion als auch Kolonisation. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformation - Der Erstnachweis einer phänotypischen verminderten Empfindlichkeit ist namentlich zu melden, wenn eine verminderte Empfindlichkeit gegenüber Imipenem oder Meropenem vorliegt. - Acinetobacter spp. weisen immer eine erwartete bzw. natürliche Resistenz gegen Ertapenem auf, daher ist eine verminderte Empfindlichkeit allein gegenüber Ertapenem nicht meldeund übermittlungspflichtig. - Jeder Erstnachweis einer Carbapenemase-Determinante ist unabhängig von den Ergebnissen der phänotypischen Empfindlichkeitsprüfung namentlich zu melden. - Die namentliche Meldung beinhaltet auch Nachmeldungen molekularbiologischer Ergebnisse von Isolaten, die bereits zuvor aufgrund der Ergebnisse der phänotypischen Empfindlichkeitsprüfung gemeldet wurden. - Ebenfalls ist zu melden, wenn sich der Carbapenemase-Verdacht in der molekularbiologischen Untersuchung nicht bestätigt.
Adenovirus-Konjunktivitis (Adenovirus im Konjunktivalabstrich) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Adenovirus-Konjunktivitis (Adenovirus im Konjunktivalabstrich) einschließlich Adenovirus-Keratokonjunktivitis Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-Konjunktivitis, definiert als: - Rötung der Bindehaut. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Konjunktivalabstrich:] - Antigennachweis (z.B. ELISA, IFT), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. augenärztliche Untersuchungsgeräte). Inkubationszeit ca. 5 - 12 Tage, gelegentlich länger. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-Konjunktivitis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Adenovirus-Konjunktivitis und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Adenovirus-Konjunktivitis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 IfSG nur der direkte Nachweis von Adenoviren im Konjunktivalabstrich, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Arbovirus-Erkrankung (andere Erreger von Arbovirus-Erkrankungen) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Arbovirus-Erkrankung (andere Erreger von Arbovirus-Erkrankungen) Vorbemerkung In dieser Kategorie werden alle Arbovirus-Erkrankungen erfasst, für die es keine eigene Übermittlungskategorie gibt, einschließlich West-Nil-Fieber. Ausschlusskriterien Nachweis eines spezifisch übermittlungspflichtigen Erregers einer Arbovirus-Erkrankung (Chikungunyavirus, Denguevirus, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, West-Nil-Virus, Zikavirus, andere Erreger viraler hämorrhagischer Fieber). Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Arbovirus-Erkrankung, definiert als mindestens eines der fünf folgenden Kriterien: - ►allgemeine Krankheitszeichen, - ►Fieber, - Hautausschlag, - Meningitis oder Enzephalitis, - Muskeloder Gelenkschmerzen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der sechs folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. ELISA, Schnelltest), - Elektronenmikroskopie, - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA, IFT, Schnelltest), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben, z.B. ELISA, IFT). Zusatzinformation Mit der Elektronenmikroskopie kann die Virusfamilie, nicht aber die Spezies differenziert werden. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit sehr verschieden – meist zwischen wenigen Tagen bis zu ca 2 Wochen. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Arbovirus-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien einer akuten Arbovirus-Erkrankung nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Arbovirus-Erkrankung (andere Erreger von Arbovirus-Erkrankungen) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 50a IfSG auf den direkten oder indirekten Nachweis von ZikaVirus und sonstige Arboviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Bornaviruserkrankung (BoDV-1, VSBV-1, sonstige humanpathogene Bornaviren) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Bornaviruserkrankung (BoDV-1, VSBV-1, sonstige humanpathogene Bornaviren) Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Bornaviruserkrankung, definiert als mindestens eines der zwei Kriterien: - Enzephalitis (Gehirnentzündung), - andere Enzephalopathie ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der zwei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis in neuronalem Gewebe (zentrales oder peripheres Nervensystem) (z.B. Immunhistochemie), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR, NGS, In-situ-Hybridisierung). Zusatzinformation Ein Antigennachweis aus Liquor oder Serum ist als Nachweis nicht ausreichend. Der direkte Erregernachweis gelingt häufig nur aus Hirngewebe. Ein negativer Befund im Liquor schließt eine Bornaviruserkrankung nicht aus. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit vermutlich wenige Wochen bis Monate Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der akuten Bornaviruserkrankung und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Bornaviruserkrankung nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostischer nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3a IfSG der direkte Nachweis von humanpathogenen Bornaviren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Botulismus (Clostridium botulinum) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Botulismus ( Clostridium botulinum ) Vorbemerkung In dieser Übermittlungskategorie sind auch Nachweise von Botulinum-Neurotoxin im diagnostischen Tierversuch bzw. der sie kodierenden Gene bei anderen Clostridien als Clostridium botulinum enthalten, nämlich z.B. bei Clostridium butyricum (nur Serotyp E) oder Clostridium baratii (nur Serotyp F). Klinisches Bild Klinisches Bild eines Botulismus, definiert als eine der beiden folgenden Formen: • Lebensmittelbedingter, Wund-, Inhalationsoder iatrogener Botulismus definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - akut entstandene Hirnnervenstörung, z.B. Ptosis (Herabhängen des Oberlids), Sehstörungen (Doppelbilder), Schluckstörungen, - Dyspnoe (Atemstörung), - innerhalb weniger Tage fortschreitende, symmetrische, absteigende schlaffe Lähmung; • Säuglingsbotulismus, definiert als mindestens eines der sieben folgenden Kriterien bei einem Kind im ersten Lebensjahr: - allgemeine Muskelschwäche, - Dyspnoe (Atemstörung), - Gedeihstörung, - Obstipation (Verstopfung), - schlaffe Lähmungen, - Schluckstörungen, - Trinkschwäche ODER definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ärztliche Diagnose eines Botulismus, - ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Lebensmittelbedingter und Wundbotulismus sind nicht als eigenständige klinische Formen aufgeführt, da sie sich hinsichtlich der Definition ihres klinischen Bildes nicht unterscheiden. Ihre Unterscheidung basiert auf der Herkunft des Neurotoxins, nämlich von kontaminierten Lebensmitteln bei lebensmittelbedingtem Botulismus, und von in Wunden siedelnden Botulinum-Neurotoxin produzierenden Clostridien (typischerweise Clostridium botulinum ) bei Wundbotulismus. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell) nur aus Stuhl (bei lebensmittelbedingtem oder Säuglingsbotulismus) oder Wundmaterial (bei Wundbotulismus), [Toxinnachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) eines Botulinum-Neurotoxin-Gens nur aus Stuhl oder Wundmaterial, - Nachweis des Botulinum-Neurotoxins (z.B. ELISA, Massenspektrometrie, Maus-Bioassay) nur aus Blut, Stuhl, Mageninhalt, Erbrochenem oder Wundmaterial. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Lebensmittel),
Botulismus (Clostridium botulinum) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 • Verzehr eines Lebensmittels, in dessen Resten Botulinum-Neurotoxin oder (bei Säuglingsbotulismus) Sporen (z.B. in Honig) labordiagnostisch nachgewiesen wurden. • Injektion von Botulinum-Neurotoxin im Rahmen von medizinischer oder kosmetischer Behandlung. Inkubationszeit ca. 12 - 36 Stunden, gelegentlich mehrere Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild eines Botulismus, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines Botulismus, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines Botulismus und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesener Fall bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für einen Botulismus nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesener Fall bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Botulismus, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium botulinum oder seinem Toxin, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Cholera (Vibrio cholerae) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Cholera ( Vibrio cholerae ) Ausschlusskriterien Infektionen mit nicht-toxingentragenden Vibrio cholerae sowie anderen Vibrionen (z.B. Vibrio vulnificus, Vibrio parahaemolyticus ) (siehe Falldefinition für Nicht-Cholera-Vibrionen-Erkrankungen (Vibrio spp. außer Erreger der Cholera). Klinisches Bild Klinisches Bild einer Cholera, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►Durchfall, - Erbrechen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund bei allen drei folgenden Untersuchungsschritten: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (O1oder O139-Antigen; z.B. Objektträgeragglutination) nur aus dem Isolat, - Erregerisolierung (kulturell), [Toxinnachweis nur aus dem Isolat:] - Nachweis des Cholera-Enterotoxins (z.B. ELISA) oder ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) des CholeraEnterotoxingens. Zusatzinformation Die Bewertung von labordiagnostischen Nachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Cholera-Lebendimpfung voraus. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Badegewässer und Wasser aus Bädern, ►Lebensmittel), • Baden in einem labordiagnostisch nachgewiesen kontaminierten Gewässer oder Schwimmoder Badebecken, • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Vibrio cholerae labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Inkubationszeit wenige Stunden bis ca. 5 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Cholera, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Cholera und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Cholera nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
Cholera (Vibrio cholerae) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Cholera, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 48 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von humanpathogen Vibrio spp., soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Cholera vom Gesundheitsamt unverzüglich über die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff 'Auftreten' schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein.
Clostridioides-difficile-Erkrankung, schwere Verlaufsform (Clostridioides difficile) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Clostridioides-difficile -Erkrankung, schwere Verlaufsform ( Clostridioides difficile ) Früher: Clostridium-difficile -Erkrankung Klinisches Bild Klinisches Bild einer schweren Verlaufsform einer Clostridioides-difficile -Erkrankung definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Aufnahme in eine medizinische Einrichtung zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile - Erkrankung, - Aufnahme oder Verlegung auf eine Intensivstation aufgrund einer Clostridioides-difficile -Erkrankung oder ihrer Komplikationen, - Durchführung eines chirurgischen Eingriffs (z.B. Kolektomie) aufgrund eines Megakolons, einer Darmperforation oder einer Therapie-refraktären Kolitis, - Tod innerhalb von 30 Tagen nach Diagnosestellung einer Clostridioides-difficile -Erkrankung und Wertung der Clostridioides-difficile -Erkrankung als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung. Zusatzinformation Ambulant erworbene Clostridioides-difficile -Erkrankung definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - Symptombeginn vor oder am Tag der stationären Aufnahme, - kein Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung innerhalb der 12 Wochen vor Symptombeginn. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [Toxinnachweis nur aus Stuhl oder aus dem Isolat:] - Nachweis von Clostridioides-difficile -Toxin A oder B (z.B. ELISA, Zytotoxizitätstest), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) des Clostridioides-difficile -Toxin-Aoder -B-Gens, [Histologischer Nachweis:] - Histologischer Nachweis aus Gewebe, [Endoskopischer Nachweis:] - Endoskopischer Nachweis einer pseudomembranösen Kolitis. Zusatzinformation - Basierend auf der Analyse des Gens für 16s rRNA wurde festgestellt, dass Clostridium difficile phylogenetisch nicht der Familie Clostridiaceae (und damit den Clostridien im engeren Sinne) zuzuordnen ist, sondern der Familie der Peptostreptococcaceae. Daher wurde bei den Peptostreptococcaceae eine neue Gattung eingeführt, zu der die Spezies Clostridioides difficile zählt. - Das Ergebnis der molekulargenetischen Typisierung sollte übermittelt werden. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch bestätigte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer schweren Verlaufsform einer Clostridioides-difficile -Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Entfällt. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Entfällt.
Clostridioides-difficile-Erkrankung, schwere Verlaufsform (Clostridioides difficile) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden die Fälle der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b IfSG die Erkrankung sowie der Tod an Clostridioidesdifficile -Infektion mit klinisch schwerem Verlauf namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SARS-CoV-2) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SARS-CoV-2) Klinisches Bild Klinisches Bild eines COVID-19, definiert als mindestens eines der zwei folgenden Kriterien: - akute respiratorische Symptome jeder Schwere, - neu aufgetretener Geruchsoder Geschmacksverlust ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der Impfungen) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (einschließlich Schnelltest), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation Die Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sind zu beachten. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit maximal 14 Tage. Zusatzinformation Die epidemiologische Bestätigung ist erfüllt, wenn Kontakt zu einem bestätigten Fall bestanden hat, aber auch bei einer Zugehörigkeit zu einem Ausbruchsgeschehen. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild von COVID-19, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild von COVID-19 und labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung (C1) oder labordiagnostischer Nachweis mittels Antigennachweis (C2). D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung (D1) oder labordiagnostischer Nachweis mittels Antigennachweis (D2) bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für COVID-19 nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis oder Erregerisolierung (E1) oder labordiagnostischer Nachweis mittels Antigennachweis (E2) bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (SARS-CoV-2) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Fälle der Kategorie C1, D1 und E1 gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) Zu dieser Übermittlungskategorie gehören die Falldefinitionen für die sporadische Form und für die variante Form, die je nach Ätiologie anzuwenden sind. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, sporadische Form (klassische CJK) Ausschlusskriterien - Familiäre Form der CJK (ärztliche Diagnose einer CJK bei einem Blutsverwandten ersten Grades oder Nachweis einer krankheitsspezifischen PrP-Gen-Mutation), - ärztliche Diagnose einer vCJK. Zusatzinformation Zu den familiär-hereditären Formen der humanen spongiformen Enzephalopathie gehören weitere Krankheiten wie das Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndrom (GSS) und die letale familiäre Insomnie (fatal familial insomnia, FFI), die aber nicht unter die hier behandelte Krankheitskategorie 'CJK' fallen. Klinisches Bild Klinisches Bild einer CJK liegt gemäß Beurteilung durch das Nationale Referenzzentrum für die Surveillance Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien vor. Neuropathologischer Nachweis Neuropathologischer Nachweis für eine CJK liegt gemäß Beurteilung durch das Nationale Referenzzentrum für die Surveillance Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien vor. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • iatrogener ►Kontakt (d.h. durch medizinischen Eingriff) mit potentiell kontaminierten klinischen Materialien (oder neurochirurgischen Instrumenten), bei dem besondere Umstände auf ein erhöhtes Risiko einer CJKÜbertragung hinweisen (z.B. bei Korneaoder Duratransplantation, Behandlung mit aus Leichenhypophysen gewonnenen Hormonen, insbesondere Wachstumshormonen). Eine CJK kann eine der beiden folgenden meldepflichtigen Formen annehmen: - sporadische CJK, definiert als CJK ohne epidemiologische Bestätigung, - iatrogene CJK, definiert als CJK mit epidemiologischer Bestätigung. Inkubationszeit der iatrogenen CJK ca. 12 Monate bis 30 Jahre, möglicherweise länger. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild einer CJK, ohne neuropathologischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer CJK, ohne neuropathologischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-neuropathologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer CJK und neuropathologischer Nachweis. D. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei nicht erfülltem klinischen Bild Neuropathologischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine CJK nicht erfüllt. E. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei unbekanntem klinischen Bild Neuropathologischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition und Internationale Klassifikation In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle aller Kategorien A, B, C, D und E gezählt. Fälle der Falldefinitionskategorien A (klinisch diagnostizierte Erkrankung) und B (klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung) entsprechen wahrscheinlichen Fällen und Fälle der Falldefinitionskategorien C (klinisch-neuropathologisch
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, sporadische Form (klassische CJK) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 bestätigte Erkrankung), D und E (neuropathologisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem bzw. unbekanntem klinischen Bild) entsprechen gesicherten Fällen einer CJK in der internationalen Klassifikation gemäß Bekanntmachung der WHO vom 11.02.1998 (WHO/EMC/ZDI/98.9). Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, variante Form (vCJK) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, variante Form (vCJK) Ausschlusskriterien - Familiäre Form CJK (ärztliche Diagnose einer CJK bei einem Blutsverwandten ersten Grades oder Nachweis einer krankheitsspezifischen PrP-Gen-Mutation), - ärztliche Diagnose einer sporadischen CJK. Zusatzinformation Siehe CJK. Klinisches Bild Klinisches Bild einer vCJK liegt gemäß Beurteilung durch das Nationale Referenzzentrum für die Surveillance Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien vor. Neuropathologischer Nachweis Neuropathologischer Nachweis für eine vCJK liegt gemäß Beurteilung durch das Nationale Referenzzentrum für die Surveillance Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien vor. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als: • iatrogener ►Kontakt (d.h. durch medizinischen Eingriff) mit potentiell kontaminierten klinischen Materialien (oder neurochirurgischen Instrumenten), bei dem besondere Umstände auf ein erhöhtes Risiko einer vCJKÜbertragung hinweisen (z.B. Empfang von Blut oder Blutprodukten von später an vCJK erkrankten Spendern). Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild einer vCJK, ohne neuropathologischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer vCJK, ohne neuropathologischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-neuropathologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer vCJK und neuropathologischer Nachweis. D. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei nicht erfülltem klinischen Bild Neuropathologischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien einer vCJK nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Neuropathologisch nachgewiesener Fall bei unbekanntem klinischen Bild Neuropathologischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition und Internationale Klassifikation In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt. Zusatzinformation Fälle der Falldefinitionskategorien A (klinisch diagnostizierte Erkrankung) entsprechen wahrscheinlichen Fällen und Fälle der Falldefinitionskategorie C (klinisch-neuropathologisch bestätigte Erkrankung) entsprechen gesicherten Fällen einer vCJK in der internationalen Klassifikation gemäß Bekanntmachung der WHO vom 17.05.2001 (WHO/CDS/CSR/EPH/2001.5) und der Bundesärztekammer vom 28.02.2003 (DÄ 2003; 100 (9): A578-580). Die Falldefinitionskategorien B (klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung), D und E (neuropathologisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem bzw. unbekanntem klinischen Bild) haben in der internationalen Klassifikation keine Entsprechung. Gesetzliche Grundlage Siehe CJK.
Denguefieber (Denguevirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Denguefieber (Denguevirus) Klinisches Bild Klinisches Bild eines akuten Denguefiebers, definiert als: - ►Fieber ODER ►krankheitsbedingter Tod. Das klinische Bild kann zusätzlich eine der beiden folgenden Formen annehmen: • Klinisches Bild eines hämorrhagischen Denguefiebers, definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - ►Fieber, - ►hämorrhagische Verlaufsform; • Klinisches Bild eines Dengue-Schock-Syndroms, definiert als Vorliegen aller drei folgenden Kriterien: - ►Fieber, - ►hämorrhagische Verlaufsform, - Herz-/Kreislaufversagen. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (NS1-Antigen; z. B. ELISA einschließlich Schnelltest), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis(►deutliche Änderung zwischen zwei Proben oder einzelner ►deutlich erhöhter Wert), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben) Zusatzinformation - Bei Infektionen, die laut Reiseanamnese außerhalb bislang bekannter Endemiegebiete erworben wurden, sollten besonders hohe Anforderungen an die labordiagnostische Bestätigung gestellt werden (siehe auch Erläuterungen zur Reiseanamnese im Allgemeinen Teil). So sollte beispielsweise ein einzelner ►deutlich erhöhter Wert IgM-Antikörperwert durch einen direkten Erregernachweis bestätigt werden bzw. bei Vorliegen eines Antigennachweises zusätzlich ein Antikörpernachweis (vorzugsweise eine ►deutliche Änderung zwischen zwei Proben) erfolgen. Hingegen entsprechen Erregerisolierung und ►Nukleinsäurenachweis auch ohne zusätzliche Bestätigung den erhöhten Anforderungen. - Die Bewertung von Virus-, Antigenund Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Dengueimpfung voraus. Bei einem Zusammenhang zwischen einer kurz zuvor verabreichter Impfstoffdosis und positivem Labornachweis und/oder Symptomatik sollte keine Meldungen erfolgen. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 3 - 14 Tage, gewöhnlich 4 - 7 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt.
EHEC-Erkrankung (Escherichia coli, enterohämorrhagisch) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 EHEC-Erkrankung ( Escherichia coli , enterohämorrhagisch) syn. STEC-Erkrankung Ausschlusskriterien Klinisches Bild eines HUS (siehe Falldefinition des enteropathischen HUS) Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten EHEC-Erkrankung, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Bauchschmerzen, - ►Durchfall, - Erbrechen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund bei mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [Toxin(-gen-)nachweis:] - Nachweis von Shigatoxin (z.B. mittels ELISA) aus Stuhl oder Stuhlkultur, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) eines Shigatoxin-Gens aus Stuhl oder Stuhlkultur. Zusatzinformation - Eine Kultivierung des Erregers ist anzustreben. - Von besonderer Bedeutung ist die Übermittlung der Shigatoxin-Typen (Stx1, Stx2; syn. Verotoxin, VT) bzw. der sie kodierenden Gene ( stx1 , stx2 ) und – falls bekannt – der stx2 -Subtypen ( stx2a, stx2b usw.) und weiterer nachgewiesener Virulenzfaktoren wie bspw. das eaeA -Gen (syn. eae -Gen). - Die (Geno-)Serovarbestimmung sollte für die epidemiologische Beurteilung angestrebt und das Ergebnis übermittelt werden. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der vier folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Badegewässer und Wasser aus Bädern, ►Lebensmittel, ►Tierkontakt), • Baden in einem labordiagnostisch nachgewiesen kontaminierten Gewässer oder Schwimmoder Badebecken, • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier (z.B. Streichelzoo) oder seinen Ausscheidungen, oder Verzehr seiner Produkte (z.B. Rohmilch), • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Shigatoxin-bildende Escherichia coli labordiagnostisch nachgewiesen wurden. Inkubationszeit ca. 2 - 10 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten EHEC-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten EHEC-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis.
EHEC-Erkrankung (Escherichia coli, enterohämorrhagisch) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute EHEC-Erkrankung nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von enterohämorrhagischen Stämmen von Escherichia coli (EHEC), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52b IfSG wird der direkte Nachweis von Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Dies gilt sowohl für Infektion als auch Kolonisation. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformation EHEC, die gemäß IfSG-Meldepflicht gemeldet wurden, werden auch gemäß Falldefinition für EnterobacteralesInfektionen oder –Kolonisationen bewertet und ggf. übermittelt.
Enterobacterales-Infektion oder –Kolonisation (Enterobacterales mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Enterobacterales-Infektion oder –Kolonisation (Enterobacterales mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Vorbemerkung Erfolgt ein Nachweis erstmals während eines Krankenhausaufenthaltes bzw. bei Nachweis außerhalb des Krankenhauses mindestens 3 Monate nach einem vorherigen Nachweis, ist von einer neuen Episode auszugehen. Der Nachweis ist daher zu melden und es ist ein neuer Fall anzulegen. Ausschlusskriterien Nachweis eines spezifisch übermittlungspflichtigen Erregers mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante (EHEC einschließlich HUS, sonstige darmpathogene Stämme von E. coli , Salmonella spp., Shigella spp., darmpathogene Stämme von Yersinia spp., Yersinia pestis ). Klinisches Bild Klinisches Bild einer Enterobacterales-Infektion, definiert als: - ärztliche Diagnose einer Infektion durch Enterobacterales ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Falls verfügbar sollten folgende Informationen übermittelt werden: - Hospitalisierung innerhalb der letzten 12 Monate und Landkreis der Hospitalisierung, wenn dieser vom Landkreis abweicht, aus dem die Meldung übermittelt worden ist, - Vorliegen einer Kolonisation oder Infektion. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund bei beiden folgenden Untersuchungsschritten: [direkter Erregernachweis:] - mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden einschließlich Identifizierung der Gattung: - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [Nachweis verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder Nachweis einer Carbapenemase-Determinante] - mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: - Empfindlichkeitsprüfung, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) mindestens eines Carbapenemaseresistenzgens. Zusatzinformation - Eine Speziesidentifizierung sollte angestrebt werden. Die Ergebnisse der Speziesidentifizierung sollten übermittelt werden. - Die Ergebnisse der Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) sollten übermittelt werden. - Eine verminderte Empfindlichkeit bedeutet, dass der Erreger “sensibel bei erhöhter Exposition“/“intermediär“ (I) oder „resistent“ (R) gegenüber einem Antibiotikum getestet wurde. - Zusätzlich sollte das Datum der Probenabnahme des Erstnachweises und die Art des Untersuchungsmaterials übermittelt werden. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt.
Enterobacterales-Infektion oder –Kolonisation (Enterobacterales mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Enterobacteriaceae-Infektion und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine Enterobacterales-Infektion nicht erfüllt. Hierunter fallen auch Nachweise ohne klinische Zeichen einer Infektion (Kolonisationen). E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle der Kategorien C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52b IfSG der direkte Nachweis von Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Dies gilt sowohl für Infektion als auch Kolonisation. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformationen - Der Erstnachweis einer phänotypischen verminderten Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen ist namentlich zu melden und zu übermitteln. - Einige Enterobacterales weisen eine erwartete bzw. natürliche Resistenz gegenüber bestimmten Carbapenemen auf (intrinsische Resistenzmechanismen). Wenn diese als alleinige verminderte Empfindlichkeit auftritt, ist sie nicht meldeund übermittlungspflichtig. - Die alleinige verminderte Empfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens ist nicht meldeund übermittlungspflichtig. - Die alleinige verminderte Empfindlichkeit gegenüber Ertapenem bei Citrobacter spp., Enterobacter spp. und Klebsiella aerogenes (früher: Enterobacter aerogenes ) ist nicht meldeund übermittlungspflichtig. - Bei Erregernachweis aller anderen Enterobacterales ist jede verminderte Empfindlichkeit gegen eines der drei Carbapeneme (Ertapenem, Imipenem oder Meropenem) meldeund übermittlungspflichtig. Dies gilt auch für den Nachweis eines Erregers mit eigener Übermittlungskategorie (EHEC einschließlich HUS, sonstigen darmpathogenen Stämmen von E. coli , Salmonella spp., Shigella spp. und darmpathogene Stämme von Yersinia spp., Yersinia pestis ). - Jeder Erstnachweis einer Carbapenemase-Determinante ist unabhängig von den Ergebnissen der phänotypischen Nichtempfindlichkeitsprüfung namentlich zu melden. - Die namentliche Meldung beinhaltet auch Nachmeldungen molekularbiologischer Ergebnisse von Isolaten, die bereits zuvor aufgrund der Ergebnisse der phänotypischen Empfindlichkeitsprüfung gemeldet wurden. - Ebenfalls ist zu melden, wenn sich der Carbapenemase-Verdacht in der molekularbiologischen Untersuchung nicht bestätigt.
Fleckfieber (Rickettsia prowazekii) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Fleckfieber ( Rickettsia prowazekii ) syn. Typhus exanthematicus Klinisches Bild Klinisches Bild eines akuten Fleckfiebers, definiert als - ►Fieber ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. IFT) nur aus Gewebeproben (z.B. Milz, Lunge), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA, IFT), - Antikörpernachweis mittels KBR (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Kleiderläuse). Inkubationszeit ca. 1 - 2 Wochen. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Fleckfiebers, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Fleckfiebers und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Fleckfieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 39 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rickettsia prowazekii , soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) (FSME-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) (FSME-Virus) Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten FSME, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►allgemeine Krankheitszeichen, - Meningitis, Enzephalitis oder Myelitis ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation - Typisch ist ein Verlauf in zwei Phasen, mit einer initialen grippeähnlichen Symptomatik (►allgemeine Krankheitszeichen) und einer nach einem symptomfreien Intervall von 4-10 Tagen einsetzenden ZNSSymptomatik (Meningitis, Enzephalitis oder Myelitis. Jedoch kann jede dieser Phasen auch für sich allein auftreten. - Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) nur aus Blut oder Liquor, post mortem aus Organgewebe, [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgMund IgG-Antikörpernachweis (einzelner ►deutlich erhöhter Wert; z.B. ELISA, NT), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA, NT), - Nachweis intrathekal gebildeter Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Zusatzinformation Die Bewertung von Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer FSME-Impfung voraus. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 4 - 28 Tage, gewöhnlich 7 - 14 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten FSME und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute FSME nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.
FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) (FSME-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 15 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von FSME-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Gelbfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Gelbfiebervirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Gelbfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Gelbfiebervirus) Vorbemerkung Gelbfieber kann als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer ►hämorrhagischen Verlaufsform auftreten. Klinisches Bild Spezifisches klinisches Bild eines akuten Gelbfiebers, definiert als: - ►hämorrhagische Verlaufsform. Unspezifisches klinisches Bild eines akuten Gelbfiebers, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien - ►Fieber, - ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. IFT), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Erregernachweis] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. IFT, ELISA), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. IFT, ELISA). Zusatzinformation - Mit der Elektronenmikroskopie kann die Virusfamilie ( Flaviviridae ), nicht aber die Spezies differenziert werden. - Das Ergebnis der Differenzierung nach Wildvirus oder Impfvirus sollte übermittelt werden. - Die Bewertung von Virusund Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Gelbfieberimpfung voraus. Bei einem Zusammenhang zwischen einer kurz zuvor verabreichter Impfstoffdosis und positivem Labornachweis und/oder Symptomatik sollte keine Meldungen erfolgen. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 3 - 6 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Spezifisches klinisches Bild eines akuten Gelbfiebers, ohne labordiagnostischen Nachweis. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild eines akuten Gelbfiebers und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch für das unspezifische klinische Bild eines akuten Gelbfiebers erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Gelbfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Gelbfiebervirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 16 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Gelbfiebervirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Gelbfieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff 'Auftreten' schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
Giardiasis (Giardia lamblia) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Giardiasis (Giardia lamblia) syn. Lambliasis Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Giardiasis, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Bauchschmerzen, - Blähungen, - ►Durchfall ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. ELISA, IFT), - mikroskopischer Nachweis (einschließlich histologischer Nachweis aus der Darmschleimhaut), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Badegewässer und Wasser aus Bädern, ►Lebensmittel), • Baden in einem labordiagnostisch nachgewiesen kontaminierten Gewässer oder Schwimmoder Badebecken, • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Giardia lamblia labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Inkubationszeit ca. 3 - 25 Tage, gelegentlich länger. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Giardiasis, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Giardiasis und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Giardiasis nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt.
Hepatitis A (Hepatitis-A-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 20 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hepatitis-A-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Hepatitis B (Hepatitis-B-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Hepatitis B (Hepatitis-B-Virus) Ausschlusskriterien Dem behandelnden Arzt, dem nachweisenden Labor oder dem zuständigen Gesundheitsamt liegen Informationen vor, dass eine Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen wurde. Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Hepatitis B, definiert als: - ►Hepatitiszeichen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Blut:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), - HBs-Antigennachweis (z.B. ELISA), bestätigt durch mindestens eine der drei folgenden Methoden: - Zusatztest (z.B. HBsAg-NT), - Anti-HBc-Gesamt-Antikörpernachweis (indirekter (serologischer) Nachweis), - HBe-Antigennachweis. Zusatzinformation - Wenn vorhanden, bitte zusätzlich angeben: - Anti-HBc-IgM Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - Vorausgegangener negativer HBV-DNAoder HBsAg-Status innerhalb der letzten 6 Monate. - Die Bewertung von Antigenund Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Hepatitis-B-Impfung voraus. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 45 - 180 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Hepatitis B und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die klinischen Kriterien für eine akute Hepatitis B nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Hepatitis B (Hepatitis-B-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 21 IfSG der Nachweis von Hepatitis-B-Virus (Meldepflicht für alle Nachweise) namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Hepatitis C (Hepatitis-C-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Hepatitis C (Hepatitis-C-Virus) Ausschlusskriterien Dem behandelnden Arzt, dem nachweisenden Labor oder dem zuständigen Gesundheitsamt liegen Informationen vor, dass eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen wurde. Klinisches Bild Klinisches Bild einer Hepatitis C, definiert als: - ►Hepatitiszeichen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Blut:] - HCV-Core-Antigennachweis (z.B. Immunoassay), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation Bei Vorliegen eines labordiagnostischen Nachweises sollte folgende Information übermittelt werden: - Ergebnis des Antikörpernachweis (z.B. Anti-HCV-ELISA), - Vorausgegangener negativer Antikörpernachweis innerhalb der letzten 12 Monate. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 2 Wochen bis 6 Monate, gewöhnlich 6 - 9 Wochen. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Hepatitis C und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine Hepatitis C nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle aller zu übermittelnden Kategorien C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 22 IfSG der Nachweis von Hepatitis-C-Virus (Meldepflicht für alle Nachweise) namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“).
Hepatitis C (Hepatitis-C-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Hepatitis D (Hepatitis-D-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Hepatitis D (Hepatitis-D-Virus) Ausschlusskriterien Dem behandelnden Arzt, dem nachweisenden Labor oder dem zuständigen Gesundheitsamt liegen Informationen vor, dass eine Infektion mit dem Hepatitis-D-Virus bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen wurde. Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Hepatitis D, definiert als: - ►Hepatitiszeichen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Nachweis einer HBV-Infektion (HBs-Antigennachweis oder ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR)) und positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Blut:] - Antigennachweis, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation Hepatitis D tritt nur zusammen mit oder bei bestehender Hepatitis-B-Infektion auf. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Hepatitis D und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Hepatitis D nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 23 IfSG der Nachweis von Hepatitis-D-Virus (Meldepflicht für alle Nachweise) namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Hepatitis E (Hepatitis-E-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Hepatitis E (Hepatitis-E-Virus) Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Hepatitis E, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►Fieber, - ►Hepatitiszeichen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) nur aus Blut oder Stuhl, [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Lebensmittel, ►Tierkontakt), • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Hepatitis-E-Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde, • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen. Inkubationszeit ca. 15 - 64 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Hepatitis E, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Hepatitis E und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Hepatitis E nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an akuter Virushepatitis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Hepatitis-E-Virus,
Hepatitis E (Hepatitis-E-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
HUS (Hämolytisch-urämisches Syndrom), enteropathisch Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 HUS (Hämolytisch-urämisches Syndrom), enteropathisch Ausschlusskriterien Nachweis nichtinfektiöser Ursachen. Klinisches Bild Spezifisches klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS, definiert als mindestens zwei der drei folgenden Kriterien: - Hämolytische Anämie, - Thrombozytopenie ≤ 150.000 Zellen/mm3, - ►Nierenfunktionsstörung. Unspezifisches klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ärztliche Diagnose eines akuten enteropathischen HUS, - ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Typischerweise gehen dem enteropathischen HUS Magen-Darm-Beschwerden (z.B. Durchfälle (oft blutig), Erbrechen, Bauchschmerzen) voraus. Zusätzlich können zerebrale Symptome (z.B. Krampfanfälle) auftreten. Diese Kriterien sind jedoch nicht notwendig, damit das klinische Bild des akuten enteropathischen HUS erfüllt werden kann. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund bei mindestens einer der drei folgenden Untersuchungen: [Toxin(-gen-)nachweis:] - Nachweis von Shigatoxin (z.B. mittels ELISA) aus Stuhl oder Stuhlkultur, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) eines Shigatoxin-Gens aus Stuhl oder Stuhlkultur. [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Nachweis von Anti-LPS-IgM-Antikörpern gegen E.-coli -Serogruppen (einzelner ►deutlich erhöhter Wert; z.B. ELISA, Immunblot). Zusatzinformation - Eine Kultivierung des Erregers ist anzustreben. Neben enterohämorrhagischen Escherichia coli kommen in sehr seltenen Fällen auch andere Erreger wie z.B. Shigellen als Träger eines Shigatoxin-Gens in Betracht. - Die Bestimmung des Erregers und des (Geno-)Serovars soll für die epidemiologische Beurteilung dringend angestrebt und das Ergebnis übermittelt werden. - Von besonderer Bedeutung ist die Übermittlung der Shigatoxin-Typen (Stx1, Stx2; syn. Verotoxin, VT) bzw. der sie kodierenden Gene ( stx1 , stx2 ) und – falls bekannt – der stx2-Subtypen ( stx2a , stx2b , usw.) und weiterer nachgewiesener Virulenzfaktoren wie bspw. das eae A-Gen (syn. eae -Gen). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der vier folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Badegewässer und Wasser aus Bädern, ►Lebensmittel, ►Tierkontakt), • Baden in einem labordiagnostisch nachgewiesen kontaminierten Gewässer oder Schwimmoder Badebecken, • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier (z.B. Streichelzoo) oder seinen Ausscheidungen, oder Verzehr seiner Produkte (z.B. Rohmilch), • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Shigatoxin-bildende Erreger labordiagnostisch nachgewiesen wurden.
HUS (Hämolytisch-urämisches Syndrom), enteropathisch Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Inkubationszeit z.B. für EHEC ca. 2 - 10 Tage; Latenzzeit zwischen Beginn der Magen-Darm-Beschwerden und enteropathischem HUS bis zu ca. 2 Wochen. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnde Erkrankung (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Spezifisches (A1) oder unspezifisches (A2) klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild eines akuten enteropathischen HUS und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Entfällt. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Entfällt. Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden Erkrankungen aller zu übermittelnden Kategorien A1, B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS) namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformation EHEC, die gemäß IfSG-Meldepflicht gemeldet wurden, werden auch gemäß Falldefinition für EnterobacteralesInfektionen oder –Kolonisationen bewertet und ggf. übermittelt.
Kryptosporidiose (Cryptosporidium spp., humanpathogen) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 11 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von humanpathogenen Cryptosporidium sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Lassafieber - virales hämorrhagisches Fieber (Lassavirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Lassafieber - virales hämorrhagisches Fieber (Lassavirus) Vorbemerkung Lassafieber kann als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer ►hämorrhagischen Verlaufsform auftreten. Klinisches Bild Spezifisches klinisches Bild eines akuten Lassafiebers, definiert als: - ►hämorrhagische Verlaufsform. Unspezifisches klinisches Bild eines akuten Lassafiebers, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien - ►Fieber, - ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. ELISA), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA, IFT), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA, IFT). Zusatzinformation Mit der Elektronenmikroskopie kann die Virusfamilie ( Arenaviridae ), nicht aber die Spezies differenziert werden. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 6 - 21 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Spezifisches klinisches Bild eines akuten Lassafiebers, ohne labordiagnostischen Nachweis. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild eines akuten Lassafiebers und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch für das unspezifische klinische Bild eines akuten Lassafiebers erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 26 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von
Lassafieber - virales hämorrhagisches Fieber (Lassavirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Lassavirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Lassafieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff 'Auftreten' schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
Läuserückfallfieber (Borrelia recurrentis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Läuserückfallfieber ( Borrelia recurrentis ) Vorbemerkung Relevante Reiseanamnese: Als relevante Reiseanamnese für Läuserückfallfieber ( Borrelia recurrentis ) gilt nach derzeitigem Stand der Aufenthalt in der Region Horn von Afrika (umfasst mindestens Somalia, Äthiopien, Dschibuti, Eritrea und Südsudan) unter Berücksichtigung der Inkubationszeit. Auch eine langwierige Fluchterfahrung unter schwierigen Lebensbedingungen gemeinsam mit Personen aus der genannten Region kann u.U, ein Infektionsrisiko bedeuten. Zusatzinformation Infektionen mit Borrelia recurrentis kommen nach aktueller epidemiologischer Datenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit endemisch nur noch am Horn von Afrika (im weiteren geographischen Sinne) vor. Klinisches Bild Klinisches Bild eines akuten Läuserückfallfiebers, definiert als - ►Fieber ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Spezifischer Labornachweis: Positiver Befund mit dieser folgenden Methode: [direkter Erregernachweis:] - Sequenzierung als Borrelia recurrentis. Unspezifischer Labornachweis: Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Blut (direkt oder nach Tierpassage):] - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), - mikroskopischer Nachweis des Erregers (z.B. im Dunkelfeld, Phasenkontrast oder im gefärbten Ausstrich). Zusatzinformation - Bei Fällen ohne relevante Reiseanamnese in die Region Horn von Afrika ist eine Sequenzbestätigung des Erregers (spezifischer Labornachweis) notwendig. Außer durch Sequenzierung ist Borrelia recurrentis nicht von anderen Borrelien sicher zu unterscheiden. - Liegt eine relevante Reiseanamnese der Erkrankungsfälle vor, ist eine Sequenzbestätigung des Erregers ist für den Nachweis nicht zwingend erforderlich. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Kleiderläuse). Inkubationszeit ca. 5 - 15 Tage, gewöhnlich 8 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Läuserückfallfiebers, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Läuserückfallfiebers und spezifischem labordiagnostischen Nachweis oder klinisches Bild eines akuten Läuserückfallfiebers und unspezifischem labordiagnostischen Nachweis mit relevanter Reiseanamnese.
Läuserückfallfieber (Borrelia recurrentis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Spezifische oder unspezifischer labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Läuserückfallfieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Spezifischer oder unspezifischer labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia recurrentis , soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Legionellose (Legionella spp.) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Legionellose ( Legionella spp.) Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Legionellenpneumonie, definiert als - ►Lungenentzündung ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Pontiac-Fieber (Legionellose ohne ►Lungenentzündung) erfüllt nicht die Kriterien für das klinische Bild. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der fünf folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. ELISA, Immunchromatografie) nur aus Urin, - Erregerisolierung (kulturell) nur aus Sekreten des Respirationstrakts (z.B. bronchoalveoläre Lavage, Trachealsekret, Sputum), Lungengewebe oder Pleuraflüssigkeit, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) nur aus Sekreten des Respirationstrakts (s.o.), Lungengewebe oder Pleuraflüssigkeit oder ►normalerweise steriles klinisches Material/Substratien, [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Antikörpernachweis mittels IFT (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben), - Antikörpernachweis mittels IFT (einzelner ►deutlich erhöhter Wert, nur für den Nachweis von Legionella pneumophila Serogruppe 1). Zusatzinformation Antigennachweis aus Sekreten des Respirationstrakts und IgMund IgG-Antikörpernachweise mittels ELISA (auch in Kombination) gelten wegen bisher unzureichender Validierung nicht als labordiagnostischer Nachweis. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. Badebecken, Whirlpools, Duschen, Aerosolen aus Rückkühlwerken oder Kühltürmen), • Aufenthalt nahe Einrichtungen mit labordiagnostisch nachgewiesenen kontaminierten Wasser bzw. Aerosolen (z.B. aus offenen Nassrückkühlwerken). Inkubationszeit ca. 2-10 Tage. Zusatzinformation Bei Erkrankungen, die mit einer Reise (z.B. Hotel, Campingplatz, Schiff) innerhalb oder außerhalb Deutschlands assoziiert sind, sollten die exakten Reisedaten (z.B. Erkrankungsbeginn, Reisezeit, Hotelname mit Adresse) erfasst und übermittelt werden. Diese Daten werden über das RKI an das Europäische Netzwerk ELDSnet übermittelt. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Legionellenpneumonie, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Legionellenpneumonie und labordiagnostischer Nachweis.
Legionellose (Legionella spp.) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Legionellenpneumonie nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen und Fälle mit Pontiac-Fieber. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Legionella sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Lepra (Mycobacterium leprae) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Lepra ( Mycobacterium leprae ) syn. Aussatz Klinisches Bild Klinisches Bild einer Lepra, definiert als mindestens eine der vier folgenden Formen: • Indeterminierte Lepra, definiert als - einzelne, hypopigmentierte, makulöse (fleckige) Hautläsionen (Hautveränderungen); • Tuberkuloide Lepra, definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - einzelne, abgegrenzte, hypopigmentierte, am Rande papulös erhabene, sensibilitätsgestörte Hautareale, - verdickte periphere Hautnerven; • Lepromatöse Lepra, definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - zahlreiche beidseitig, symmetrisch angeordnete makulopapulöse (fleckig-erhabene) Störungen der Haut oder Schleimhaut der oberen Atemwege, - knotig-flächenhafte Hautinfiltrationen; • Borderline Lepra, definiert als mindestens je eines der Kriterien der tuberkuloiden und lepromatösen Form ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus verdächtigen Hautarealen, Nasenabstrich oder peripheren Nerven (Biopsie):] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), - mindestens einer der drei folgenden Methoden: - mikroskopisch färberischer Nachweis säurefester Stäbchen, [indirekter (serologischer) Nachweis:] - PGL-1-Antikörpernachweis (einzelner ►deutlich erhöhter Wert; z.B. ELISA), [histologisch:] - für Lepra charakteristische histologische Veränderungen in Gewebeproben (z.B. Haut, Lymphknoten). Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 9 Monate bis 20 Jahre. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Lepra und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine Lepra nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Lepra (Mycobacterium leprae) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 33 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Mycobacterium leprae , soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Leptospirose (Leptospira spp, humanpathogen) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Leptospirose ( Leptospira spp, humanpathogen) syn./Formen: Morbus Weil, Schlammfieber, Sumpffieber, Feldfieber, Canicola-Fieber Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Leptospirose, definiert als mindestens eines der neun folgenden Kriterien: - ►allgemeine Krankheitszeichen, - Dyspnoe (Atemstörung), - ►Fieber, - Hämorrhagien (z.B. Lungenblutungen, subkonjunktivale Blutungen), - Husten, - Ikterus (Gelbsucht), - Meningitis oder Meningoenzephalitis, - Myokarditis (Herzmuskelentzündung), - ►Nierenfunktionsstörung ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben oder einzelner ►deutlich erhöhter Wert; z.B. ELISA, MAT). Zusatzinformation - Der MAT eignet sich wegen seiner höheren Spezifität als Bestätigungstest für positive ELISA-Ergebnisse und kann in Speziallaboren durchgeführt werden. - ELISA differenziert zwischen IgMund IgG-Antikörpern. Beide Nachweise ergeben für sich allein den geforderten labordiagnostischen Nachweis. - Das Ergebnis der Speziesund Serovarbestimmung sollte übermittelt werden. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Badegewässer und Wasser aus Bädern, ►Tierkontakt), • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier (u.a. Ratten, Schweine, Kühe, Hunde) oder seinen Ausscheidungen, • Baden in einem labordiagnostisch nachgewiesen kontaminierten Gewässer oder Schwimmoder Badebecken. Inkubationszeit ca. 2 - 30 Tage, gewöhnlich 10 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Leptospirose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Leptospirose und labordiagnostischer Nachweis.
Marburgfieber - virales hämorrhagisches Fieber (Marburgvirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Marburgvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Marburgfieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff 'Auftreten' schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
Masern (Masernvirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Masern (Masernvirus) Klinisches Bild Spezifisches klinisches Bild der Masern, definiert als Vorliegen aller drei folgenden Kriterien: - generalisierter Ausschlag (makulopapulös), - ►Fieber, - mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Husten, - Katarrh (wässriger Schnupfen), - Rötung der Bindehaut (Konjunktivitis). Unspezifisches klinisches Bild der Masern, definiert als Vorliegen aller folgender Kriterien: - unvollständiges spezifisches klinisches Bild, wenn mindestens eines der Kriterien des spezifischen klinischen Bildes zutrifft, - ärztlicher Verdacht ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation - Bereits der Verdacht auf Masern sollte übermittelt und durch eine Labordiagnose bestätigt werden, da Masern mit anderen fieberhaften und exanthematischen Erkrankungen verwechselt werden können. - Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der Impfungen) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA). Zusatzinformation - Der Nachweis sollte aufgrund des niedrigen positiven prädiktiven Wertes der Masernserologie vorrangig über den direkten Erregernachweis (PCR) geführt werden. - Der direkte Erregernachweis sollte möglichst unter Verwendung von Rachenoder Nasenabstrich, Urin, bei ZNS-Beteiligung auch Liquor durchgeführt werden. Eine PCR aus Serum hat eine geringere Sensitivität und wird nur in Ermangelung der o.g. Materialien empfohlen. - Die Bewertung von Virusund Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Masernimpfung voraus. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 7 - 21 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Spezifisches(A1) und unspezifisches (A2) klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
Masern (Masernvirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Definiert als eine der Konstellationen: - Spezifisches klinisches Bild der Masern und labordiagnostischer Nachweis oder unspezifisches klinisches Bild der Masern und labordiagnostischer Nachweis mittels direktem Erregernachweis (C1). - Unspezifisches klinisches Bild der Masern und labordiagnostischer Nachweis mittels indirektem Erregernachweis (C2). D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild der Masern erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A1, B und C1 gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 31 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Masernvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Meningokokken, invasive Erkrankung (Neisseria meningitidis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Meningokokken, invasive Erkrankung ( Neisseria meningitidis ) Klinisches Bild Spezifisches klinisches Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung (Purpura fulminans, inkl. WaterhouseFriderichsen-Syndrom), definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - ►septisches Krankheitsbild, - flächige Einblutungen der Haut und Schleimhäute (Ekchymosen). Unspezifisches klinisches Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung, definiert als mindestens eines der neun folgenden Kriterien: - ►Fieber, - flächige (Ekchymosen) Einblutungen der Haut und Schleimhäute), - generalisierter Ausschlag (makulopapulöses Exanthem), - Herz-/Kreislaufversagen, - Hirndruckzeichen (z.B. aufgetriebene Fontanelle, Erbrechen), - ►Lungenentzündung, - ►meningeale Zeichen, - punktförmige (Petechien), - ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation - Vor allem bei Kleinkindern können die klinischen Zeichen der Meningitis zunächst auf Erbrechen und ►Fieber beschränkt sein. - Das klinische Bild eines Waterhouse-Friderichsen-Syndroms wird typischerweise durch Neisseria meningitidis , gelegentlich jedoch auch durch andere Erreger, z.B. Pneumokokken, Haemophilus influenzae oder Staphylokokken, verursacht. - Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Blut, Liquor, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen ►normalerweise steriles klinisches Material/Substrat:] - Antigennachweis (z.B. Latexagglutinationstest), auch als Schnelltest bezeichnet, nur aus Liquor, - Erregerisolierung (kulturell), - mikroskopischer Nachweis von gram-negativen Diplokokken (nicht aus Blut), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation - Das Ergebnis der Serogruppenbestimmung sowie einer weitergehenden Feintypisierung sollte übermittelt werden. Die Serogruppen A, B, C, W und Y sind impfpräventabel. - Bei antibiotisch anbehandelten Patienten ist der ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) möglich. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 2 - 10 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Spezifisches klinisches Bild einer Meningokokken-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
Meningokokken, invasive Erkrankung (Neisseria meningitidis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild einer invasiven Meningokokken-Erkrankung erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden alle Fälle der Kategorien A, B, C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 35 IfSG nur der direkte Nachweis von Neisseria meningitidis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA), invasive Infektion (MRSA) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA), invasive Infektion (MRSA) Vorbemerkung Erfolgt ein MRSA-Nachweis in der Blutkultur mindestens 2 Wochen nach einem vorherigen MRSA-Nachweis in der Blutkultur, muss von einer neuen Episode ausgegangen werden. Der Nachweis ist daher zu melden und ein neuer Fall anzulegen. Klinisches Bild Klinisches Bild einer invasiven MRSA-Infektion, definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Endokarditis, - ►Fieber, - Meningitis, Meningoenzephalitis oder Meningomyelitis, - ►septisches Krankheitsbild ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei Meningitis, Meningoenzephalitis oder Meningomyelitis sollte der mögliche oder gesicherte Fokus erfragt werden. Falls verfügbar, sollten folgende Informationen übermittelt werden: - invasiver Zugang (z.B. Liquor-Shunt), - neurochirurgischer Eingriff, - Trauma, - Infektion in einer benachbarten Lokalisation (z.B. Sinusitis), - hämatogene Streuung bei Sepsis bzw. septischem Herd (z.B. Endokarditis). Bei einem ►septisches Krankheitsbild sollte der mögliche oder gesicherte Fokus erfragt werden. Falls verfügbar, sollten folgende Informationen übermittelt werden: - zentralvenöser Katheter oder invasiver Zugang anderer Art (z.B. perkutane endoskopische Gastrostomie), - sonstige fremdkörper-assoziierte Infektionen (Schrittmacherimplantate, Endoprothesen), - MRSA-Infektionen - der Harnwege/Nieren, - des Abdomens (z.B. operativer Eingriff), - des Respirationstraktes, - der Hautund Weichteile (z.B. Wundinfektionen, Abszesse), - der Knochen und Gelenke (z.B. Spondylodiszitis, Osteomyelitis), - andere, - Fokus unbekannt. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur aus Liquor oder Blut:] - Erregerisolierung (kulturell), - Nachweis der Methicillin-Resistenz mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden - Empfindlichkeitsprüfung, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) des mecA -Gens. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt.
Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA), invasive Infektion (MRSA) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten invasiven MRSA-Infektion und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute invasive MRSA-Infektion nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle der Kategorien C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52a IfSG nur der direkte Nachweis von von MRSA in Blut oder in Liquor, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Milzbrand (Bacillus anthracis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Milzbrand ( Bacillus anthracis ) syn. Anthrax Klinisches Bild Klinisches Bild eines akuten Milzbrands, definiert als mindestens eine der sechs folgenden Formen: • Darmmilzbrand, definiert als folgende beide Kriterien: - ►Fieber, - mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Bauchschmerzen, - ►Durchfall, - Erbrechen, - Übelkeit; • Hautmilzbrand (Pustula maligna), definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - papulöse (erbsengroß über dem Hautniveau) oder vesikuläre (mit Flüssigkeit gefüllte) Hautläsion (Hautveränderung), - schwarz belegtes Hautgeschwür mit umliegender Schwellung (Milzbrandkarbunkel); • Injektionsmilzbrand, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - Zeichen einer Entzündung/Infektion (z.B. Schwellung, Rötung, Abszess, Kompartmentsyndrom) im Bereich einer Injektionsstelle, - nekrotisierende Fasziitis; • Lungenmilzbrand, definiert als mindestens zwei der drei folgenden Kriterien: - ►Fieber, - Dyspnoe (Atemstörung), - radiologisch nachgewiesene Verbreiterung des Mediastinums; • Milzbrandmeningitis, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►meningeale Zeichen, - Zeichen einer intrakraniellen Blutung; • Milzbrandsepsis, definiert als: - ►septisches Krankheitsbild ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. ELISA, IFT), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter Toxinnachweis:] - Antikörpernachweis gegen das Anthrax-Toxin (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben). Zusatzinformation Beim ►Nukleinsäurenachweis werden die Virulenzplasmide pXO1, pXO2 nachgewiesen. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der vier folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch
Milzbrand (Bacillus anthracis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Tierkontakt, ►Lebensmittel), • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen oder Produkten (z.B. Felle, Häute) oder Verzehr seiner Produkte (z.B. Fleisch), • Verzehr eines Lebensmittels (z.B. Fleisch), in dessen Resten Bacillus anthracis labordiagnostisch nachgewiesen wurde, • Injektion unter Verwendung von Substanzen oder Gegenständen, bei denen Bacillus anthracis labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Inkubationszeit ca. 1 - 7 Tage, gelegentlich bis zu 60 Tagen. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Milzbrands, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines akuten Milzbrands und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für einen akuten Milzbrand nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Milzbrand, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Bacillus anthracis , soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Mpox (MPX-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Mpox (MPX-Virus) Mpox (MPX-Virus) syn. Affenpocken Ausschlusskriterien Pocken (Variolavirus, eradiziert) (siehe Falldefinitionen Pocken (Variolavirus)) oder andere Orthopockenviren (siehe Falldefinition für „Andere Orthopocken“) Klinisches Bild Klinisches Bild von Mpox, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - ►Fieber, - Hautausschlag, Hautläsionen oder Schleimhautläsionen, - Lymphknotenschwellung ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit folgender Methode: [direkter Erregernachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR oder Genomsequenzierung). Zusatzinformation - Nur ein MPXV-spezifischer ►Nukleinsäurenachweis grenzt die Mpox von anderen Orthopockenviren ab. Wird ein positives Ergebnis in einer Orthopocken-PCR erbracht, muss die Spezies im Anschluss festgestellt werden (Mpox, Variola (erradiziert) oder z.B. Kuhpocken). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung, - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. potenziell infizierte Tiere), • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen Inkubationszeit 5 – 21 Tage, in Einzelfällen auch 2-4 Tage möglich. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild von Mpox, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild von Mpox und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Mpox nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Fälle der Kategorie C, D und E gezählt.
Orthopocken (Andere Orthopockenviren) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Orthopocken (Andere Orthopockenviren) Ausschlusskriterien Mpox (siehe Falldefinitionen Mpox) oder Pocken (Variolavirus, eradiziert) (siehe Falldefinitionen Pocken (Variolavirus, eradiziert) Klinisches Bild Klinisches Bild der Orthopocken, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - ►Fieber, - Hautausschlag, Hautläsionen oder Schleimhautläsionen, - Lymphknotenschwellung ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit folgender Methode: [direkter Erregernachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR oder Genomsequenzierung). Zusatzinformation Die Bestimmung der Orthopocken-Spezies ist anzustreben. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung, - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. potenziell infizierte Tiere). Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Orthopocken, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Orthopocken und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für die Orthopocken nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Fälle der Kategorie C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. u IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 36a IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Orthopockenviren, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen, namentlich
Orthopocken (Andere Orthopockenviren) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Paratyphus (Salmonella Paratyphi) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Paratyphus ( Salmonella Paratyphi) Klinisches Bild Klinisches Bild eines Paratyphus, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►Fieber, - mindestens zwei der drei folgenden Kriterien: - ►Durchfall, Obstipation (Verstopfung) oder Bauchschmerzen, - Husten, - Kopfschmerzen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell), - Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation - Eine Kultivierung des Erregers und die Serovarbestimmung sind anzustreben. - Das Ergebnis der Serovarbestimmung sollte übermittelt werden. - Der ►Nukleinsäurenachweis muss die eindeutige Abgrenzung von S . Paratyphi zu S. Typhi bzw. enteritischen Salmonellen erlauben. - Das enteritische Pathovar von Salmonella Paratyphi B (früher Salmonella Java) ist in der Kategorie „Salmonellose“ zu übermitteln, da es –anders als das systemische Pathovar von Salmonella Paratyphi B– in der Regel nicht das klinische Bild eines Paratyphus hervorruft. Unterscheidungsmerkmale: - Salmonella Paratyphi B enteritisches Pathovar: d-Tartrat positiv, - Salmonella Paratyphi B systemisches Pathovar: d-Tartrat negativ. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Lebensmittel), • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Salmonella Paratyphi labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Inkubationszeit ca. 1 - 10 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines Paratyphus, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines Paratyphus und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Paratyphus nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
Paratyphus (Salmonella Paratyphi) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Paratyphus, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 42 IfSG alle direkten Nachweise von Salmonella Paratyphi namentlich gemeldet. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52b IfSG wird der direkte Nachweis von Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Dies gilt sowohl für Infektion als auch Kolonisation. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformation Salmonella Paratyphi, die gemäß IfSG-Meldepflicht gemeldet wurden, werden auch gemäß Falldefinition für Enterobacterales-Infektionen oder –Kolonisationen bewertet und ggf. übermittelt.
Pest (Yersinia pestis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Pest ( Yersinia pestis ) Klinisches Bild Klinisches Bild der Pest, definiert als mindestens eine der fünf folgenden Formen: • Lungenpest, definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - ►Fieber, - mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - Husten, - Brustschmerzen, - Blutiger Auswurf (Hämoptyse); • Beulenpest, definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - ►Fieber, - Lymphknotenschwellung; • Pestsepsis, definiert als: - ►septisches Krankheitsbild; • Pestmeningitis, definiert als: - Meningitis; • andere Form, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►Fieber, - Rachenentzündung (Pharyngitis) ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Klinische Fälle ohne labordiagnostischen Nachweis bzw. ohne epidemiologische Bestätigung werden gemäß Falldefinition nicht an die zuständige Landesbehörde und das RKI übermittelt. Bei Verdacht auf Lungenpest sollte eine Übermittlung gemäß § 12 Abs. 1 IfSG erfolgen. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. IFT), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. potentiell infizierte Tiere (z.B. Flöhe), Tätigkeit in einem Labor, in dem mit Yersinia pestis gearbeitet wurde), • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen. Inkubationszeit ca. 1 - 7 Tage.
Pest (Yersinia pestis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild der Pest, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. . B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Pest, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Pest und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Pest nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Fälle der Kategorien B, C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. m IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Pest, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 49 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Yersinia pestis , soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52b IfSG wird der direkte Nachweis von Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Dies gilt sowohl für Infektion als auch Kolonisation. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Lungenpest vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesgbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff 'Auftreten' schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung ein. Zusatzinformation Yersinia pestis , die gemäß IfSG-Meldepflicht gemeldet wurden, werden auch gemäß Falldefinition für EnterobacteralesInfektionen oder –Kolonisationen bewertet und ggf. übermittelt.
Pneumokokken, invasive Infektion (Streptococcus pneumoniae) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Pneumokokken, invasive Infektion ( Streptococcus pneumoniae ) Klinisches Bild Klinisches Bild einer invasiven Pneumokokkeninfektion, definiert als mindestens eines der 12 folgenden Kriterien: - ►Fieber, - ►septisches Krankheitsbild, - Meningitis, - ►meningeale Zeichen, - Hirndruckzeichen, - septische Arthritis, - Osteomyelitis/Spondylodiszitis, - Peritonitis, - ►Lungenentzündung, - Pleuraempyem/-erguss, - Mastoiditis, - Endo-, Myooder Perikarditis ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformationen Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl, Art und Datum der Pneumokokkenimpfungen) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mit mindestens einer der zwei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis nur in Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen klinischen Materialien:] - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformationen - Sekret aus einer bronchoalveolären Lavage (BAL) und Sputum sind primär nicht sterile Materialien; Urin ist kein geeignetes Material. - Nach erfolgreicher Kultivierung sollte das Isolat zur Serotypisierung durch das Labor ans NRZ gesendet werden. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer invasiven Pneumokokkeninfektion und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischem Bild, das die Kriterien für eine invasive Pneumokokkeninfektion nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankungen der Kategorie C, D und E gezählt.
Pneumokokken, invasive Infektion (Streptococcus pneumoniae) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 45a IfSG nur der direkte Nachweis von Streptococcus pneumoniae aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten, soweit er auf eine Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Pocken (Variolavirus; eradiziert) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Pocken (Variolavirus; eradiziert) Ausschlusskriterien - Mpox (siehe Falldefinitionen Mpox) oder andere Orthopocken (siehe Falldefinitionen Sonstige Orthopocken). - Pocken (Variolavirus) wurden im Jahr 1980 offiziell von der Weltgesundheitsorganisation für ausgerottet erklärt. Klinisches Bild Klinisches Bild der Variolaviruserkrankung/Pocken, definiert als mindestens eines der drei folgenden Kriterien: - ►Fieber, - Hautausschlag, Hautläsionen oder Schleimhautläsionen, - hämorrhagische Form ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der Impfungen) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit folgender Methode: [direkter Erregernachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR oder Genomsequenzierung). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild einer Variolaviruserkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Variolaviruserkrankung, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Variolaviruserkrankung und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für die Variolaviruserkrankung nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Fälle der Kategorie B, C, D und E gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. u IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 36a IfSG der direkte oder
Pocken (Variolavirus; eradiziert) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 indirekte Nachweis von Orthopockenviren, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen, namentlich gemeldet. Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Variolavirus vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige Landesbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff 'Auftreten' schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
Röteln (Rötelnvirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Röteln (Rötelnvirus) Zu dieser Übermittlungskategorie gehören die Falldefinitionen für die konnatale und für die postnatale Infektion, die je nach Ätiologie anzuwenden sind. Röteln, konnatale Infektion (Rötelnvirus) Syn. Rötelnembryofetopathie, kongenitale Röteln Ausschlusskriterien Postnatale Rötelninfektion (siehe Falldefinition der postnatalen Röteln) Klinisches Bild Spezifisches klinisches Bild einer Rötelnembryofetopathie, nur bei einem Kind im ersten Lebensjahr oder bei einer ►Totgeburt, definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien: - ein Kriterium der Kategorie A, - mindestens ein weiteres Kriterium der Kategorie A oder B. Unspezifisches klinisches Bild einer Rötelnembryofetopathie, nur bei einem Kind im ersten Lebensjahr oder bei einer ►Totgeburt, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ein Kriterium der Kategorie A, - ►krankheitsbedingter Tod. Kategorie A (Hauptkriterien) - Glaukom, - Innenohrtaubheit, - Katarakt, - kongenitaler Herzfehler (z.B. Septumdefekt, Ductus arteriosus, periphere Stenose der Arteria pulmonalis), - Retinopathie. Kategorie B (weitere Kriterien) - Atrophie der Knochen mit vermehrter Strahlendurchlässigkeit, - Entwicklungsverzögerung, - Ikterus mit Beginn innerhalb der ersten 24 Stunden nach Geburt, - Meningoenzephalitis, - Mikrozephalus, - Purpura, - Splenomegalie. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der Impfungen) von Mutter und ggf. Kind erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der sechs folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis]: - Antigennachweis (z.B. IFT, immunkolorimetrischer Test), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - IgG-Antikörpernachweis (mindestens zweimaliger fortbestehender Nachweis zwischen dem 6. und 12. Lebensmonat, idealerweise im Abstand von 3 Monaten), - Nachweis intrathekal gebildeter Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Zusatzinformation - Eine labordiagnostische Untersuchung sollte so früh wie möglich nach der Geburt erfolgen. - Der Labornachweis kann entweder aus Material vom Kind oder der Plazenta erfolgen.
Röteln (Rötelnvirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 - Bei der Interpretation labordiagnostischer Befunde (insbesondere, wenn diese erst spät im 1. Lebensjahr erhoben werden) muss die Röteln-Impfanamnese sowie – z.B. bei einer Ausbruchssituation – auch die Möglichkeit einer postnatalen Rötelninfektion des Kindes berücksichtigt werden. - Kinder mit konnataler Rötelnembryofetopathie können das Virus noch mehrere Monate nach der Geburt ausscheiden. Epidemiologische Bestätigung • Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis: - epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen akuten Röteln-Infektion bei der Mutter während der Schwangerschaft. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Spezifisches klinisches Bild einer Rötelnembryofetopathie, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild einer Rötelnembryofetopathie, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild einer Rötelnembryofetopathie und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild (konnatale Infektion) Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das weder die Kriterien für das spezifische noch das unspezifische klinische Bild einer Rötelnembryofetopathie erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Zusatzinformation: Bei Vorliegen einer labordiagnostisch nachgewiesenen konnatalen Rötelnembryopathie oder einer konnatalen Rötelninfektion sollte die Mutter als postnataler Rötelnfall übermittelt werden. Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. o IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Röteln, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rubellavirus (Rötelnvirus), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Röteln, postnatale Infektion (Rötelnvirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Röteln, postnatale Infektion (Rötelnvirus) Ausschlusskriterien Konnatale Rötelninfektion (siehe Falldefinition der konnatalen Röteln) Klinisches Bild Klinisches Bild der Röteln, definiert als Vorliegen der beiden folgenden Kriterien - generalisierter Ausschlag (makulopapulös), - mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - Arthritis/Arthralgien, - Lymphknotenschwellung im Kopf-, Halsoder Nackenbereich. ODER definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►Fehlgeburt, ►Frühgeburt, ►Totgeburt oder Geburt eines Kindes mit Rötelnembryofetopathie, - ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der sechs folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. IFT, immunkolorimetrischer Test), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA, IFT, NT), - Nachweis intrathekal gebildeter Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Zusatzinformation - Der direkte Erregernachweis sollte aus Rachenabstrich, Zahntaschenflüssigkeit, Urin oder Biopsiematerial, bei ZNS-Beteiligung auch aus Liquor erfolgen. - Die Bewertung von Virusund Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Rötelnimpfung voraus. Darum sind beim Vorliegen labordiagnostischer Nachweise genaue Angaben zur letzten Impfung unerlässlich. - Ein Nachweis Röteln-spezifischer IgM-Antikörper in der Schwangerschaft bedarf vor therapeutischen Entscheidungen unbedingt einer Überprüfung des Befundes durch eine Feindiagnostik (z.B. Immunblot, IgGAvidität, direkter Erregernachweis). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen - durch Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - Mutter-Kind-Beziehung. Inkubationszeit ca. 14 - 21 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild der Röteln, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Röteln, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
Röteln, postnatale Infektion (Rötelnvirus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild der Röteln und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Röteln nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren, werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. o IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Röteln, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 41 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Rubellavirus (Rötelnviren), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
RSV-Infektion (Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV)) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 RSV-Infektion (Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV)) Klinisches Bild Klinisches Bild einer RSV-Infektion, definiert als Vorliegen von mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - akute respiratorische Symptome, - Bronchiolitis, - ►Lungenentzündung, - beatmungspflichtige Atemwegserkrankung ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der Impfungen) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der drei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. ELISA, einschließlich Schnelltest, IFT), - Erregerisolierung (kulturell, einschließlich Schnellkultur), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformationen Direkte Erregernachweise werden typischerweise aus klinischen Materialien des Respirationstrakts (z.B. Nasenoder Rachenabstriche, bronchoalveoläre Lavage) durchgeführt, jedoch gelten auch direkte Erregernachweise aus anderen klinischen Materialien (z.B. Myokardgewebe) als labordiagnostischer Nachweis, nicht jedoch indirekte (serologische) Nachweise. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 1-10 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer RSV-Infektion, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer RSV-Infektion und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine RSV-Infektion nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Erregernachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B, C, D und E gezählt.
RSV-Infektion (Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV)) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 38a IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Salmonellose (Salmonella spp.), außer Typhus oder Paratyphus Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Salmonellose ( Salmonella spp.), außer Typhus oder Paratyphus Ausschlusskriterien - Infektion mit Salmonella Typhi oder Salmonella Paratyphi (außer enteritischem Pathovar von Salmonella Paratyphi B; früher Salmonella Java). - Eine reaktive Arthritis ist nicht meldeund übermittlungspflichtig. Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Salmonellose, definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Bauchschmerzen, - ►Durchfall, - Erbrechen, - ►Fieber ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Salmonellen können auch generalisierte (Sepsis) und lokalisierte Infektionen außerhalb des Darmtrakts (z.B. Arthritis, Endokarditis, Osteomyelitis, Pyelonephritis) verursachen. Diese sollen – im Falle einer akuten Infektion – ebenfalls übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation - Eine Kultivierung des Erregers und die Serovarbestimmung sind anzustreben. - Das Ergebnis der Serovarbestimmung sollte übermittelt werden. - Der ►Nukleinsäurenachweis muss die eindeutige Abgrenzung der enteritischen Salmonellen zu S . Typhi bzw. S . Paratyphi erlauben. - Zur Einordnung der früheren Salmonella Java (entspricht dem enteritischen Pathovar von Salmonella Paratyphi B) als Salmonellose siehe Falldefinition „Paratyphus“. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Tierkontakt, ►Lebensmittel), • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Salmonella spp. labordiagnostisch nachgewiesen wurde, • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier (z.B. Geflügel, Reptilien) oder seinen Ausscheidungen, oder Verzehr seiner Produkte (z.B. Eier). Inkubationszeit ca. 6 - 72 Stunden. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Salmonellose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
Salmonellose (Salmonella spp.), außer Typhus oder Paratyphus Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Salmonellose und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Salmonellose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 44 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von sonstigen Salmonella - Serovaren (d.h. außer S . Typhi oder S . Paratyphi), soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52b IfSG wird der direkte Nachweis von Enterobacterales bei Nachweis einer CarbapenemaseDeterminante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformation Salmonellen, die gemäß IfSG-Meldepflicht gemeldet wurden, werden auch gemäß Falldefinition für EnterobacteralesInfektionen oder –Kolonisationen bewertet und ggf. übermittelt.
Shigellose (Shigella spp.) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Shigellose ( Shigella spp.) syn. bakterielle Ruhr Ausschlusskriterien Klinisches Bild eines HUS (siehe Falldefinition des enteropathischen HUS). Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Shigellose, definiert als mindestens eines der vier folgenden Kriterien: - Bauchschmerzen, - ►Durchfall, - Erbrechen, - ►Fieber ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation - Eine Kultivierung des Erregers und die Speziesbestimmung sind anzustreben. - Das Ergebnis der Speziesbestimmung ( Shigella sonnei , Shigella flexneri , Shigella boydii , Shigella dysenteriae ) sollte übermittelt werden. - Als ►Nukleinsäurenachweis gilt der Nachweis des ipaH -Gens oder Shigella -spp.-spezifischer Gene. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der vier folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Badegewässer und Wasser aus Bädern, ►Lebensmittel, ►Tierkontakt), • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Shigella spp. labordiagnostisch nachgewiesen wurde, • Baden in einem labordiagnostisch nachgewiesen kontaminierten Gewässer oder Schwimmoder Badebecken, • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier (z.B. Primaten) oder seinen Ausscheidungen. Inkubationszeit ca. 12 - 96 Stunden. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall (unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien) A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Shigellose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Shigellose und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Shigellose nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
Shigellose (Shigella spp.) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 45 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Shigella sp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52b IfSG wird der direkte Nachweis von Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformation Shigellen, die gemäß IfSG-Meldepflicht gemeldet wurden, werden auch gemäß Falldefinition für EnterobacteralesInfektionen oder –Kolonisationen bewertet und ggf. übermittelt.
Tuberkulose (Mycobacterium-tuberculosis-Komplex außer BCG) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Tuberkulose ( Mycobacterium-tuberculosis -Komplex außer BCG) Vorbemerkung - Diese Übermittlungskategorie umfasst außer BCG alle zum Mycobacterium-tuberculosis -Komplex gehörigen Spezies, z.B. M. tuberculosis , M. bovis , M.caprae, M. africanum , M. microti , M. canetti , M. pinnipedii . - Ubiquitäre Mykobakterien und der Impfstamm M. bovis Bacillus Calmette-Guérin (BCG) gelten nicht als Erreger der Tuberkulose. Die von ihnen verursachten Krankheiten werden als Mykobakteriose bzw. BCGErkrankung bezeichnet. Bei alleinigem Nachweis dieser Erreger wird eine 'klinisch diagnostizierte Erkrankung' übermittelt, wenn der behandelnde Arzt eine Indikation zur Weiterführung einer vollständigen Antituberkulotika-Therapie stellt. Der Fall ist zu löschen, wenn die Indikation zur Weiterführung einer vollständigen Antituberkulotika-Therapie entfällt. Klinisches Bild Klinisches Bild einer Tuberkulose, definiert als eines der beiden folgenden Kriterien: - der behandelnde Arzt stellt eine Indikation zur Durchführung einer vollständigen auf Heilung der Tuberkulose zielenden Antituberkulotika-Therapie, - nach dem Tod werden Befunde bekannt, die zu Lebzeiten eine ärztliche Indikation zur Durchführung einer vollständigen Antituberkulotika-Therapie ergeben hätten. Zusatzinformation Ein positiverTuberkulinhauttest oder Interferon-Gamma-Test ohne tuberkulosetypischen Organbefund oder das Vorhandensein narbiger Residuen nach früherer Erkrankung an Tuberkulose gelten nicht als Erkrankung an Tuberkulose, auch wenn eine Chemoprävention durchgeführt wird. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell), - mikroskopisch färberischer Nachweis säurefester Stäbchen, bestätigt durch - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) nur aus Material des gleichen Organsystems. Zusatzinformation - Magensaft gilt als verschlucktes respiratorisches Material. - Die kulturelle Erregerisolierung und die Resistenzbestimmung sind in jedem Fall anzustreben. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten übermittelt werden. - Unter einer BCG-Behandlung (z.B. Therapie eines Blasenkarzinoms) oder bei einer BCG-Impfkomplikation muss daher eine weitere Typendifferenzierung innerhalb des M.-tuberculosis -Komplexes erfolgen. - Der alleinige Nachweis säurefester Stäbchen oder der alleinige ►Nukleinsäurenachweis gelten nicht als labordiagnostischer Nachweis. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Tierkontakt, ►Lebensmittel), • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen, oder Verzehr seiner Produkte (z.B. Rohmilch). Inkubationszeit ca. 6 Wochen bis mehrere Jahrzehnte. Zusatzinformation Bei Fällen mit vermutlich mehrjährigen Inkubationszeiten ist die epidemiologische Bestätigung allerdings in der Regel unsicher und sollte nur bei Vorliegen gewichtiger Hinweise (z.B. molekularbiologische Differenzierung) postuliert werden.
Tuberkulose (Mycobacterium-tuberculosis-Komplex außer BCG) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Klinisches Bild einer Tuberkulose, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Tuberkulose, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer Tuberkulose und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Tuberkulose nicht erfüllt. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien A, B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a IfSG die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 34 IfSG der direkte Erregernachweis von Mycobacterium tuberculosis/africanum und M. bovis , sowie nachfolgend das Ergebnis der Resistenzbestimmung und vorab auch der Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Tularämie (Francisella tularensis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Tularämie ( Francisella tularensis ) syn. Hasenpest, Hirschfliegenfieber Klinisches Bild Klinisches Bild einer akuten Tularämie, definiert als mindestens eines der zehn folgenden Kriterien: - Bauchschmerzen, - ►Durchfall, - Dyspnoe (Atemstörung), - Erbrechen, - ►Fieber, - Hautgeschwür, - Konjunktivitis (Bindehautentzündung), Pharyngitis, Stomatitis (Entzündung der Mundschleimhaut) oder Tonsillitis, - ►Lungenentzündung, - Lymphknotenschwellung, - ►septisches Krankheitsbild ODER ►krankheitsbedingter Tod. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. ELISA, IFT), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben oder einzelner ►deutlich erhöhter Wert, z.B. ELISA, IFT). Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der drei folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Tierkontakt, ►Lebensmittel), • ►Kontakt mit einem labordiagnostisch nachgewiesen infizierten Tier oder seinen Ausscheidungen, oder Verzehr seiner Produkte, • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Francisella tularensis labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Inkubationszeit ca. 1 - 21 Tage, gewöhnlich 3 - 5 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Tularämie, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild einer akuten Tularämie und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für eine akute Tularämie nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
Tularämie (Francisella tularensis) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 14 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Francisella tularensis , soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Typhus abdominalis (Salmonella Typhi) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Typhus abdominalis ( Salmonella Typhi) Klinisches Bild Klinisches Bild eines Typhus, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien: - ►Fieber, - mindestens zwei der drei folgenden Kriterien: - ►Durchfall, Obstipation (Verstopfung) oder Bauchschmerzen, - Husten, - Kopfschmerzen ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der beiden folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Erregerisolierung (kulturell) - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR). Zusatzinformation - Eine Kultivierung des Erregers ist anzustreben. - Der ►Nukleinsäurenachweis muss die eindeutige Abgrenzung von S . Typhi zu S . Paratyphi bzw. enteritischen Salmonellen erlauben. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als mindestens einer der beiden folgenden Nachweise unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen durch - Mensch-zu-Mensch-Übertragung ODER - gemeinsame Expositionsquelle (z.B. ►Lebensmittel), • Verzehr eines Lebensmittels (inkl. Trinkwasser), in dessen Resten Salmonella Typhi labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Inkubationszeit ca. 3 - 60 Tage, gewöhnlich 8 - 14 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines Typhus, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Klinisches Bild eines Typhus und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für Typhus nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Typhus abdominalis (Salmonella Typhi) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorien B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Typhus abdominalis, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 43 IfSG alle direkten Nachweise von Salmonella Typhi namentlich gemeldet. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 52b IfSG wird der direkte Nachweis von Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz namentlich gemeldet. Dies gilt sowohl für Infektion als auch Kolonisation. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen. Zusatzinformation Salmonella Typhi, die gemäß IfSG-Meldepflicht gemeldet wurden, werden auch gemäß Falldefinition für Enterobacterales-Infektionen oder –Kolonisationen bewertet und ggf. übermittelt.
West-Nil-Fieber (West-Nil-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 West-Nil-Fieber (West-Nil-Virus) Klinisches Bild Klinisches Bild eines akuten West-Nil-Fiebers, definiert als mindestens eines der vier Kriterien: - ►Fieber, - Hautausschlag, - Meningitis (Hirnhautentzündung), - Enzephalitis (Gehirnentzündung) ODER ►krankheitsbedingter Tod. Zusatzinformation Beim Vorliegen von schwerwiegenden neurologischen Symptomen besteht eine neuroinvasive Form des West-Nil-Fiebers (international: West-Nile-neuroinvasive-disease, WNND). Labordiagnostischer Nachweis Spezifischer Labornachweis: Positiver Befund bei mindestens einer der vier folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis, - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter Nachweis:] - IgG-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben oder oder Nachweis mittels Neutralisationstest), - IgM-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben oder Nachweis mittels Neutralisationstest). Unspezifischer Labornachweis: Positiver Befund mit mindestens einer der zwei folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (einzelner ►deutlich erhöhter Wert). Zusatzinformation - Im Rahmen der Blutspende diagnostizierten Fällen, sowie bei vermuteten autochthonen Infektionen sollten besonders hohe Anforderungen an die labordiagnostische Bestätigung gestellt werden im Sinne eines spezifischen Labornachweises. Positive serologische Erstbefunde bei Erkrankten gelten aufgrund der unspezifischen Klinik in Kombination mit häufigen und starken Kreuzreaktivitäten in der Serologie (mit anderen Flaviviren) nur als Verdachtsfälle. Sie können z.B. durch PCR aus Urin oder Vollblut auch noch später im Krankheitsverlauf (ggf. in Kombination mit Sequenzierung) oder Neutralisationstest bestätigt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte eine anti-WNV-IgG Serokonversion in Abgrenzung von IgG gegen andere relevante Flaviviren gezeigt werden. - Im Rahmen der Blutspende durch die Standard-PCR diagnostizierte West-Nil-Virus-Infektionen können nur als Verdachtsfälle gelten, da bei diesen Verfahren alle Viren des Japanische Enzephalitis-Virus (JEV)-Serokomplex erfasst werden, wie z.B. das in Deutschland zirkulierende Usutu-Virus, bzw. JEV-RNA einer vorangegangenen JEV-Impfungen. Eine Überprüfung des Befundes durch eine zweite, spezifischere PCR und/oder Sequenzierung ist notwendig. - Bei Hinweis auf West-Nil-Virus-Infektionen, die laut Reiseanamnese in einem ausländischen Gebiet mit bekannter WNV-Zirkulation erworben wurden, reicht der unspezifische Labornachweis. Epidemiologische Bestätigung Entfällt. Inkubationszeit ca. 2 - 14 Tage, meist nur wenige Tage. Zusatzinformation Neben der Übertragung durch Vektoren (Angaben zum Aufenthalt an einem Ort mit starker Mückenbelastung wenige Tage vor Erkrankungsbeginn) sollten mögliche nosokomiale Expositionen (z.B. Übertragung durch Bluttransfusion, Kontakt zu Körperflüssigkeiten von an WNV erkrankten/verstorbenen Tieren) erhoben und übermittelt werden.
West-Nil-Fieber (West-Nil-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.09.2023 Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Entfällt. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Entfällt. C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Definiert als eine der Konstellationen: - Klinisches Bild eines akuten West-Nil-Fiebers und spezifischer labordiagnostischer Nachweis oder klinisches Bild eines akuten West-Nil-Fiebers mit Auslandsreiseanamnese und unspezifischem labordiagnostischem Nachweis (C1), - Klinisches Bild eines akuten West-Nil-Fiebers ohne Auslandsreiseanamnese und unspezifischem labordiagnostischen Nachweis (C2). D. Labordiagnostischer Nachweis bei nicht erfülltem klinischen Bild Definiert als eine der Konstellationen: - Spezifischer labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes WestNil-Fieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen (D1), - Unspezifischer labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes West-Nil-Fieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen (D2). E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Definiert als eine der Konstellationen: - Spezifischer labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben) (E1), - - Unspezifischer labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben) (E2). Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden Fälle der Kategorien C1, D1 und E1 gezählt. Zusatzinformation Da das Ziel der Surveillance vor allem die Blutsicherheit ist, sind auch asymptomatische Infektionen relevant und erfüllen als bestätigte Fälle auch die Falldefinition. Das entspricht den europäischen Falldefinitionen. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 48a IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von West-Nil-Virus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Varicella-Zoster-Virus-Erkrankung (Varicella-Zoster-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 Varicella-Zoster-Virus-Erkrankung (Varicella-Zoster-Virus) Zu dieser Übermittlungskategorie gehören die Falldefinitionen für die Windpocken und die Gürtelrose, die je nach klinischem Bild anzuwenden sind, sowie eine Kategorie für Varicella-Zoster-Virus-Infektionen, bei denen weder das klinische Bild der Windpocken noch der Gürtelrose vorliegen oder bekannt sind. Windpocken (Varicella-Zoster-Virus) Ausschlusskriterien Vorliegen einer Gürtelrose (Herpes zoster) Klinisches Bild Spezifisches klinisches Bild der Windpocken, definiert als: - Ausschlag an Haut oder Schleimhaut, bestehend aus gleichzeitig vorhandenen Papeln, Bläschen bzw. Pusteln und Schorf (sog. Sternenhimmel). Unspezifisches klinisches Bild der Windpocken, definiert als: - Ausschlag an Haut oder Schleimhaut, bestehend aus Flecken, Bläschen oder Pusteln. Zusatzinformation - Da der Labornachweis von Varicella-Zoster-Virus allein in der Regel keine Unterscheidung zwischen Windpocken oder Gürtelrose zulässt, ist die Erhebung von klinischen Kriterien der Erkrankung besonders wichtig. - Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden. Labordiagnostischer Nachweis Positiver Befund mit mindestens einer der sechs folgenden Methoden: [direkter Erregernachweis:] - Antigennachweis (z.B. IFT), - Erregerisolierung (kulturell), - ►Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR), [indirekter (serologischer) Nachweis:] - IgM-Antikörpernachweis (z.B. ELISA), - IgGoder IgA-Antikörpernachweis (►deutliche Änderung zwischen zwei Proben; z.B. ELISA), - Nachweis intrathekal gebildeter Antikörper (erhöhter Liquor/Serum-Index). Zusatzinformation Die Bewertung von Virusund Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Windpockenoder Gürtelrose-Impfung voraus. Epidemiologische Bestätigung Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: • epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion beim Menschen - durch Mensch-zu-Mensch-Übertragung. Inkubationszeit ca. 8 - 28 Tage. Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung Spezifisches klinisches Bild der Windpocken, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung. B. Klinisch-epidemiologisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild der Windpocken, ohne labordiagnostischen Nachweis, aber mit epidemiologischer Bestätigung.
Varicella-Zoster-Virus-Erkrankung (Varicella-Zoster-Virus) Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungsoder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern Stand 01.01.2019 C. Klinisch-labordiagnostisch bestätigte Erkrankung Spezifisches oder unspezifisches klinisches Bild der Windpocken und labordiagnostischer Nachweis. D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild Entfällt. E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild Entfällt. Referenzdefinition In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche „Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten“ im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen an Windpocken der Kategorien A, B und C gezählt. Gesetzliche Grundlage Meldepflicht Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchst. r IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Windpocken sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 47 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Varizella-ZosterVirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus können allgemeine nicht erregeroder krankheitsspezifische Meldepflichten bestehen (siehe Kapitel „Struktur der Falldefinitionen“ > „Gesetzliche Grundlage“). Übermittlung Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs.1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungsoder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.