Full text
Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort Rechtssichere Wege zur offenen Forschung Marc Lange, Helmholtz-Gemeinschaft, Helmholtz Open Science Office, Berlin Robert Wiese, Technische Universität Berlin, Universitätsbibliothek Georg Fischer, Open Research Office Berlin Zusammenfassung Wissenschaftliches Publizieren ist mit urheberrechtlichen Fragen verbunden. Insbesondere das OpenAccess-Publizieren stellt viele Rechtsfragen neu, zum Beispiel dessen Kompatibilität mit dem Abschluss eines Vertrags mit Verwertungsgesellschaften zum Bezug von Tantiemen aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen. Der Artikel widmet sich der Frage, ob und wie Open-Access-Publikationen (umgesetzt mit Creative-Commons-Lizenzen) mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der für Sprachwerke zuständigen Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) vereinbar sind. Dazu erläutern wir zunächst den rechtlichen Hintergrund und geben einen kurzen Überblick über Verwertungsgesellschaften. Nachfolgend stellen wir den konkreten Fall vor, unter Erläuterung der Ausgangssituation, der Hintergründe und des aktuellen Sachstands samt einer Problemlösung. Daran anknüpfend werden weiterführende sowie publikationsethische Fragestellungen erörtert. Abschließend stellen wir mit dem Legal Helpdesk Berlin ein Beispiel für ein Beratungsangebot vor, das auf solche und weitere Rechtsfragen zugeschnitten ist und die Vermittlung von juristischen Kompetenzen zum Ziel hat. Abstract Scholarly publishing is associated with copyright issues. Open access publishing in particular poses many new legal questions, for example its compatibility with the signing of a contract with collecting societies for the receipt of royalties from copyright royalty claims. The article addresses the question of whether and how open access publications (implemented with Creative Commons licenses) are compatible with the signing of a collecting agreement with the collecting society responsible for language works (VG Wort). First, we explain the legal background and provide a brief overview of collecting societies. Subsequently, we present the specific case, describing the initial situation, the background and the current state of affairs, including a solution to the problem. This is followed by a discussion of further and publication ethics issues. To conclude, we introduce the Legal Helpdesk Berlin, an example of a counseling service that is tailored to these and other legal issues and aims to impart legal skills. Schlagwörter: Autorenrechte, Creative-Commons-Lizenz, Open Access, Publikationsberatung, Rechtsberatung, Urheberrecht, Verwertungsgesellschaft, VG Wort, Wissenschaftliches Publizieren Zitierfähiger Link (DOI): https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 Lange et al., Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort 2025/4 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 1
Autorenidentifikation: Marc Lange, ORCID: 0000-0002-7742-3867, Robert Wiese, ORCID: 0000-0003-4265-5454, Georg Fischer, ORCID: 0000-0001-5620-5759 Dieses Werk steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 4.0 International. 1. Hintergrund Rechtliche Fragestellungen im Bereich des Urheberrechts gehören zum Alltag des Bibliothekswesens, insbesondere bei der Nutzung und Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken. In wissenschaftlichen Bibliotheken sind urheberrechtliche Aspekte auch bei der Entstehung und Veröffentlichung von Werken relevant. Dies gilt besonders seit dem Aufkommen der Open-Access-Bewegung. Wissenschaftliche Einrichtungen fokussieren den Aufbau, Ausbau und Betrieb von Publikationsinfrastrukturen (Repositorien, Publikationsplattformen und Universitätsverlagen) und bei Wissenschaftler*innen wächst die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen. Auf diesen Bedarf wird unter anderem mit Beratungsangeboten reagiert. Dies läuft häufig unter der Bezeichnung Publikationsberatung, wenn es um wissenschaftliche Textpublikationen geht. Wissenschaftliche Textpublikationen genießen als Sprachwerke Urheberrechtsschutz (auch bei unveröffentlichten Manuskripten). Es gilt, dass die Person, die das Werk geschaffen hat – der Urheber oder die Urheberin – entscheidet, ob und wie das eigene Werk veröffentlicht wird.1 Abgesehen von gesetzlichen Nutzungserlaubnissen genießt der Urheber bzw. die Urheberin umfangreiche rechtliche Kontrolle über sein/ihr Werk.2 Die Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Sprachwerks erfolgt in der Regel in Form von Artikeln/Aufsätzen und Büchern durch Verlage oder Publikationsplattformen. Dafür müssen die Urheber*innen Rechte für die Veröffentlichung und damit einhergehende Nutzung einräumen, sogenannte Nutzungsrechte.3 Diese Rechteeinräumung kann nach dem Urheberrecht in zweierlei Weise erfolgen: als einfaches Nutzungsrecht oder als ausschließliches Nutzungsrecht. Einfache Nutzungsrechte können beliebig oft eingeräumt werden. Ausschließliche Nutzungsrechte hingegen können nur einmalig eingeräumt werden und werden meist so umfassend erteilt, dass sie die Urheber*innen selbst weitgehend von der Nutzung ihres eigenen Werkes ausschließen – den Rechteerwerber*innen werden also Befugnisse erteilt, wie sie sonst nur die Urheber*innen selbst haben.4 1 Ein Werk gilt nach dem deutschen Urheberrecht als veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin öffentlich zugänglich gemacht wurde, und als erschienen, wenn es in ausreichender Anzahl verbreitet wurde (§ 6 UrhG). Bei gemeinsamer Schöpfung sind alle Beteiligten Miturheber*innen (§ 8 UrhG). 2 Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz kann das Urheberrecht nicht übertragen, sondern nur vererbt werden (§§ 28 und 29 UrhG). Der Urheber genießt insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 bis 14 UrhG) und verschiedene Verwertungsrechte (§§ 15 bis 23 UrhG), woraus sich Nutzungsrechte (§§ 31 bis 44 UrhG) ableiten, und nur diese können an Dritte übertragen werden. 3 Dies gilt auch im Fall eines Verlags oder eines Publikationsangebots (bspw. des Repositoriums) der eigenen wissenschaftlichen Einrichtung. 4 Ausschließliche Nutzungsrechte werden daher auch als exklusive Nutzungsrechte bezeichnet. Die hier gemeinten Exklusivnutzungsverträge mit einmaliger Vergütung werden auch als Total-Buyout-Verträge bezeichnet. Für eine ausführlichere Erläuterung der Grundlagen der urheberrechtlichen Aspekte beim wissenschaftlichen Publizieren, siehe: Biernacka, Katarzyna; Halbherr, Verena; Lange, Marc u. a.: Open Access und wissenschaftliches Publizieren. Train-the-Trainer-Konzept, 2022. https://doi.org/10.5281/zenodo.6034407, S. 133–143. Aufsätze 2 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 2025/4
Open Access stellt im wissenschaftlichen Publikationswesen einen grundsätzlich freien Lesezugang her und ermöglicht darüber hinausgehend im Sinne der Berliner Erklärung eine möglichst freie Nachnutzung der Werke, räumt also der Allgemeinheit umfangreiche Nutzungsrechte ein.5 Open Access wird mit offenen Lizenzen umgesetzt (auch als Jedermann-Lizenzen oder Open-Content-Lizenzen bezeichnet). Solche Lizenzen können unentgeltlich verwendet werden und haben die Form standardisierter Rechtstexte mit Vertragscharakter, die die Einholung einer individuellen Nutzungserlaubnis bei den Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen entbehrlich machen und in der Regel internationale Anwendbarkeit ermöglichen. Der De-facto-Standard für wissenschaftliche Textpublikationen sind die Lizenzen von Creative Commons, die in sechs verschiedenen Lizenzvarianten für verschiedene Grade von Nutzungsfreiheiten existieren, wovon die Varianten CC BY sowie CC BY-SA als Open-Access-konform im Sinne der oben genannten Nachnutzung gelten. Grundbedingung für die Vergabe einer solchen Lizenz für ein Werk ist jedoch das Verfügen über die Nutzungsrechte, die damit der Allgemeinheit eingeräumt werden sollen. Hier kommt es zu einer Konfliktsituation im Bereich der Verwertungsrechte: Einige der bereits erwähnten gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sehen als Ausgleich eine Vergütung der Urheber*innen vor. Die Inanspruchnahme dieser Vergütung ist für Urheber*innen nur über eine Verwertungsgesellschaft (VG) möglich. Dies bedingt allerdings den Abschluss eines sogenannten Wahrnehmungsvertrags samt einer umfangreichen Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten. Der vorliegende Text widmet sich der Frage der Kompatibilität von Open-Access-Publikationen (mit Creative-Commons-Lizenzen) und dem Abschluss eines solchen Wahrnehmungsvertrags mit der für Sprachwerke zuständigen Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort).6 2. Verwertungsgesellschaften in Deutschland Verwertungsgesellschaften sind staatlich zugelassene und beaufsichtigte Monopole für unterschiedliche Medienbereiche. Das Deutsche Patentund Markenamt (DPMA) wacht derzeit über 14 zugelassene Verwertungsgesellschaften in Deutschland (Stand: September 2025).7 Die hierzulande bekanntesten Verwertungsgesellschaften sind die Gesellschaft für musikalische Aufführungsund Überspielungsrechte (GEMA) und die VG Wort. Diese nehmen die Urheberrechte für Komponist*innen, Textdichter*innen und Musikverlage bzw. Autor*innen und Verlage von Sprachwerken wahr. Daneben gibt es Verwertungsgesellschaften für die Filmindustrie (inklusive einer eigenen für pornografische 5 Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen, 22.10.2023, https://openaccess.mpg.de/BerlinerErklaerung, Stand: 28.07.2025. Relevanter Auszug: „Die Urheber und die Rechteinhaber solcher Veröffentlichungen gewähren allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Veröffentlichungen und erlauben ihnen, diese Veröffentlichungen – in jedem beliebigen digitalen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck – zu kopieren, zu nutzen, zu verbreiten, zu übertragen und öffentlich wiederzugeben sowie Bearbeitungen davon zu erstellen und zu verbreiten, sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird.“ 6 Dieser Beitrag bezieht sich auf den Vortrag der Autoren Marc Lange und Robert Wiese mit dem Titel „Open Access und VG Wort: Rechtliche Kompatibilität und praktische Umsetzung“ sowie den von Georg Fischer gehaltenen Vortrag mit dem Titel „Recht offen?! Wie der Legal Helpdesk juristische Kompetenzen in und für die Offene Wissenschaft stärkt“ am 26.06.2025 beim 9. Bibliothekskongress 2025 (zugleich 113. BiblioCon) in Bremen. 7 Deutsches Patentund Markenamt: Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland, Deutsches Patentund Markenamt, 25.09.2025, https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/aufsicht_verwertungsges/liste_vg/index.html, Stand: 22.10.2025. Lange et al., Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort 2025/4 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 3
Filme), die VG Bild-Kunst für die bildenden Künste, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) für die Konzertbranche und weitere. Neu ist die im September 2025 zugelassene Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games (VHG). Dazu kommt mit der Cultural Commons Collective Society (C3S) eine Genossenschaft, die den Aufbau einer Verwertungsgesellschaft für musikalische Inhalte anstrebt und die monetäre Verwertung von frei lizenzierten Werken integrieren will (als Alternative etwa zur GEMA). Allerdings wurde die C3S bereits 2013 gegründet und hat den Zulassungsprozess beim DPMA nach eigenen Angaben bis Mitte 2025 nicht erfolgreich durchlaufen.8 Je nach Verwertungsgesellschaft werden pro Jahr Millionenbeträge in teils dreistelliger Höhe, bei der GEMA sogar mittlerweile jenseits der Milliardengrenze, bewegt. Das DPMA verlangt von den Verwertungsgesellschaften die Veröffentlichung regelmäßiger Transparenzberichte, die über die Einnahme und Ausschüttung der Tantiemen Auskunft geben.9 Verwertungsgesellschaften erfüllen als kollektive Organisationen für Urheber*innen die Kernaufgabe, Werke für bestimmte Nutzungen zu lizenzieren und daraus entstehende Tantiemen abzurechnen.10 Über Gegenseitigkeitsverträge kooperieren Verwertungsgesellschaften national wie international miteinander.11 Die kollektive Rechtewahrnehmung lässt den Effizienzgrad bezüglich Aufwand und Ertrag steigen, für Urheber*innen sinkt der Aufwand für Verhandlungen auf individueller Ebene.12 Auch für die Nutzer*innen der Werke (darunter auch Bibliotheken) ergeben sich einige Vorteile mit einer zentralen Anlaufstelle, die eine große Anzahl an Urheber*innen und Rechteinhaber*innen kollektiv vertritt: Theoretisch werden die Ermittlung, Kontaktaufnahme und Lizenzverhandlung einfacher und standardisiert – praktisch ergeben sich regelmäßig bürokratische Probleme. Es liegt auf der Hand, dass die Arbeit einer Verwertungsgesellschaft mit Spannung behaftet sein kann: einerseits innerlich aufgrund der Binnenstruktur der Verwertungsgesellschaft, die zuwiderlaufende Interessen der einzelnen Gruppen in Einklang bringen muss (zum Beispiel von Urheber*innen und Verlagen); andererseits äußerlich, da Verwertungsgesellschaften mit ihrer organisationalen Umwelt in vielfältiger Weise in Verbindung stehen und besonders auf technologische und rechtliche Entwicklungen reagieren müssen.13 Verwertungsgesellschaften übernehmen weitere Aufgaben, insbesondere die politische Interessenvertretung von Urheber*innen und Verlagen im öffentlichen Diskurs. Auch Vorsorgeoder Notfallleistungen für Urheber*innen sowie allgemeine Bildungsund kulturelle Dienstleistungen können in das 8 Auf ihrer Website informiert die C3S darüber, dass sie im Januar 2025 gegenüber dem DPMA ihren Wunsch auf Zulassung erneut bekräftigt hatte. Siehe: Mielke, Thomas: News Update Januar 2025: Zulassung und Umzug, C3S, o. D., https://www.c3s.cc/news-update-januar-2025-zulassung-und-umzug/, Stand: 28.07.2025. 9 Fischer, Georg: Verwertungsgesellschaften in Deutschland. Welche es gibt, was sie machen und wieviel Geld sie verwalten [Update], iRights.info, 11.07.2013, https://doi.org/10.59350/j7fb1-ntx71. 10 Die Gebühren werden nach festgelegten Tarifen erhoben. Die Ausschüttungen erfolgen nach festgelegten Verteilungsplänen und -schlüsseln, abzüglich der Verwaltungspauschale der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. 11 Klingner, Stephan; Miller, Mihail; Schumacher, Frank u. a.: Internationale Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken. Grundlagen, Konzepte, Techniken, Wiesbaden 2023. https://doi.org/10.1007/978-3-658-39637-4. 12 Fischer, Georg: Wie eine Verwertungsgesellschaft funktioniert, iRights.info, 01.12.2021, https://doi.org/10.59350/gbavny3w57. 13 Klingner, Stephan; Zill, Malter; Fischer, Georg: Tracing transformation by tension. A multidisciplinary perspective on German performing rights organizations navigating conflict and technological changes, in: International Communication Gazette 87 (4), 2015, S. 307–325. https://doi.org/10.1177/17480485251327469. Aufsätze 4 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 2025/4
Aufgabenspektrum der Verwertungsgesellschaften fallen.14 Den Verwertungsgesellschaften kommen im „medienindustriellen Komplex“, „in dessen Zentrum das Lizenzieren, Absichern und Verrechnen von auf Urheberrechten basierenden Werknutzungen stehen“15, maßgebliche und gewichtige Aufgaben zu. Da die einzelnen Zweige dieses Komplexes (Film, Musik, Bücher, Zeitschriften, Computerspiele etc.) sich wesentlich auf die Möglichkeiten der Urheberrechtsverwertung durch Lizenzeinnahmen gründen, haben sie eine starke Abhängigkeit von einem strengen Urheberrechtsschutz ausgebildet16 und eine schlagkräftige politische Interessenvertretung für ein proprietäres Urheberrecht aufgebaut.17 Gegenüber dem proprietären Urheberrechtsmodell stehen freie Lizenzen wie von Creative Commons oder die Open-Access-Bewegung in Wissenschaft und Kultur freilich in einer jüngeren Tradition und konnten im Vergleich mit den Verwertungsgesellschaften bisher weniger politisch-gesellschaftliches Verhandlungsgewicht aufbauen. Dabei tritt der grundsätzliche Konflikt zwischen Offenheit und Geschlossenheit zu Tage: Während von der Open-Access-Bewegung eine möglichst uneingeschränkte Nachnutzung von zwar urheberrechtlich geschützten, aber durch Lizenzen pauschal freigegebenen Inhalten befürwortet und auch eine gesetzliche Öffnung mittels gesetzlichen Nutzungserlaubnissen vorangetrieben wird, sichert die kommerzielle Medienindustrie mit den daran angeschlossenen Verwertungsgesellschaften durch größtmögliche urheberrechtliche Geschlossenheit, Werkherrschaft und entsprechende Strukturen ihr Geschäftsmodell. 3. Open Access versus VG Wort Die Veröffentlichung von Werken geht mit zahlreichen Nutzungsmöglichkeiten einher. Einige dieser Nutzungen sind durch gesetzliche Nutzungserlaubnisse ohne die Zustimmung der Urheber*innen der Werke möglich; diese werden auch als urheberrechtliche Schranken bezeichnet.18 Hierunter fällt etwa die Regelung für die sogenannte Privatkopie (§ 53), die eher für ihre Nutzung im Bereich von Musik und Filmen bekannt ist.19 Relevanter für die Wissenschaft sind das Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38), die Regelungen für Zitate (§ 51), Unterricht und Lehre (§ 60a), die wissenschaftliche Forschung (§ 60c), Text und Data Mining (§ 60d, § 44b) sowie Vervielfältigungen und die Zugänglichmachung in öffentli14 Heker, Harald: Die sozialen und kulturellen Verpflichtungen der GEMA, in: Zimmermann, Olaf; Geißler, Theo (Hg.): puk-Dossier Verwertungsgesellschaften (Deutscher Kulturrat), Berlin 2008, S. 17–18. Online: https://www.kulturrat.de/publikationen/verwertungsgesellschaften-i/, Stand: 28.07.2025. 15 Zill, Malte; Klingner, Stephan; Fischer, Georg: Gesellschaften der Verwertung, in: Fischer, Georg; Klingner, Stephan; Zill, Malte (Hg.): Monopole im medienindustriellen Komplex? Verwertungsgesellschaften gestern, heute, morgen, Marburg 2023, S. 9–30. https://doi.org/10.14631/978-3-96317-838-2, S. 16. 16 Fischer, Georg: Von Urheberrechten zu Daten. Zur historischen Entwicklung medienindustrieller Verwertungsstrategien, in: Bläsi, Christoph; Wolff, Christian (Hg.): Informationszugang und Ökonomie. Wie wirtschaftliche Kriterien den Zugang zu Information verhindern, ermöglichen und steuern, Berlin, 2025/2026 (Age of Access? Grundfragen der Informationsgesellschaft, 13), i. E. https://doi.org/10.1515/9783110749151. 17 Dies spiegelt sich auch in der historischen Ausdifferenzierung der Landschaft der Verwertungsgesellschaften im 20. Jahrhundert wider. So gründeten sich alleine zwischen 1958 und 1982 neun der 14 aktuell zugelassenen deutschen Verwertungsgesellschaften. Siehe Zill; Klingner; Fischer: Gesellschaften der Verwertung, 2023. S. 12–13. Bereits 1903 hatte sich die Vorgängerorganisation der GEMA konstituiert. Die damit älteste deutsche Verwertungsgesellschaft wurde nach dem Vorbild der französischen Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique (SACEM) aufgebaut, die ab 1851 in Frankreich entstand. Siehe dazu Dommann, Monika: Autoren und Apparate. Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel, München 2014. S. 109. 18 Siehe hierzu insbesondere UrhG, Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a bis 63a). 19 Passek, Oliver; Kreutzer, Till: Musik und Filme kopieren. Privatkopie und Co, iRights.info, 07.02.2012, https://doi.org/10.59350/ 7qjdf-pgk78, Stand: 28.07.2025. Lange et al., Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort 2025/4 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 5
chen Bibliotheken (§ 60e; hier insbesondere zum Zweck der Dokumentenlieferung im Sinne der digitalen Fernleihe) und Archiven und Museen (§ 60f). Für die gesetzlich erlaubten Vervielfältigungen bzw. Nutzungen nach §§ 53 und 60a bis 60f haben Urheber*innen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wobei diesen nur eine Verwertungsgesellschaft geltend machen kann (§§ 54 bis 54h, 60h).20 Bei Sprachwerken ist die VG Wort zuständig. Sie wurde 1958 gegründet und ist in der Rechtsform, wie auch andere Verwertungsgesellschaften in Deutschland, ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, also ein Verein qua gesetzlicher Vorgabe. Die VG Wort ist zuständig für Urheber*innen von Sprachwerken (Belletristik, Gedichte, Sachbücher, Journalismus, Übersetzungen, wissenschaftliche Publikationen etc.) sowie für Verlage. Sie vertrat im Jahr 2024 nahezu 350.000 Autor*innen und über 10.000 Verlage als ihre Wahrnehmungsberechtigten.21 Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit einer umfangreichen Einräumung von Rechten an die VG Wort ist Voraussetzung, um an den Ausschüttungen der Vergütungen teilzuhaben. Die VG Wort nimmt dadurch die Vergütungsansprüche für die gesetzlich erlaubten Nutzungen wahr (siehe oben) und standardmäßig zudem auch Vergütungsansprüche für Rechte an Nutzungen, die über die gesetzlich erlaubten Nutzungen hinausgehen. Folglich übernimmt sie die Eintreibung der Gebühren für die Nutzungen und die Ausschüttung dieser an die Wahrnehmungsberechtigten. 20 Zusätzlich zum vorgenannten § 60e besteht auch eine Vergütungspflicht für Ausleihen in öffentlichen Bibliotheken (§ 27 Abs. 2 UrhG), die sogenannte Bibliothekstantieme. Auch diese kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Siehe hierzu die Ausführungen weiter unten. 21 VG Wort: Geschäftsbericht 2024, VG Wort, München 2025. Online: https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-wort/pdf/Veroeffentlichungen/Geschaeftsberichte/Geschaeftsbericht_2024_VG_WORT.pdf, Stand: 28.07.2025. Aufsätze 6 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 2025/4
Abb. 1: Wahrnehmungsvertrag der VG Wort (Auszug) Der Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zwischen Autor*innen und der VG Wort hat eine pauschale Einräumung von umfangreichen Nutzungsrechten an den bisherigen sowie zukünftigen Sprachwerken der Autor*innen in ausschließlicher Form zur Folge (§ 1).22 Dies muss betont werden, da hier der kritische Punkt liegt: Die Rechteeinräumung bezieht sich auf alle Sprachwerke (und Sammelwerke von Sprachwerken) des Berechtigten und erfolgt ausschließlich (§ 2) – sie gilt also sowohl für bereits geschaffene als auch zukünftige Werke und es erfolgt eine exklusive Rechteeinräumung, mit dem Effekt, dass die Nutzungen für Andere und auch den Urheber selbst ausgeschlossen werden. 22 Mit Stand der Einreichung dieses Artikels (Juli 2025) aktuell und daher hier maßgeblich ist der Wahrnehmungsvertrag der VG Wort in der Fassung vom 1. Juni 2024. Siehe: VG Wort: Wahrnehmungsvertrag (Muster), VG Wort, 01.06.2024, Online: https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-wort/pdf/Wahrnehmungsvertrag/Wahrnehmungsvertrag_Urheber_Fassung_Juni_2024.pdf, Stand: 28.07.2025. Lange et al., Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort 2025/4 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 7
Folglich stellt sich die Frage, ob und wie der Abschluss eines solchen Wahrnehmungsvertrags mit der VG Wort und das Veröffentlichen von Open-Access-Publikationen unter Vergabe von Open-Accesskonformen Creative-Commons-Lizenzen miteinander kompatibel sind. Die Ausgangssituation der näheren Befassung mit dem Sachverhalt war zweifach begründet: zum einen haben die Autoren sich bereits mit urheberrechtlichen Fragestellungen beim wissenschaftlichen Publizieren auseinandergesetzt, darunter auch die Aspekte Verwertungsrechte und Verwertungsgesellschaften; zum anderen trugen Wissenschaftler*innen entsprechende Nachfragen an den 2022 gegründeten Universitätsverlag Berlin Universities Publishing und an die Publikationsberatungen und Open-Access-Teams der Bibliotheken der beteiligten Einrichtungen heran.23 Eine typische Anfrage lautete: „Ich werde ein Buch im Open Access publizieren. Geht das auch als Mitglied24 bei der VG Wort?“ Der Hintergrund der Nachfrage war zwar bekannt, jedoch gab es weder in der bekannten Literatur oder in Informationsmaterialien noch unter Fachkolleg*innen eine solide und zufriedenstellende Antwort darauf. Üblich sind drei verschiedene Ausgangsszenarien bei wissenschaftlichen Autor*innen: 1. Autor*innen veröffentlichen Open-Access-Publikationen und ziehen in Betracht, einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen, bspw. um an den Ausschüttungen teilzuhaben; 2. Autor*innen mit Wahrnehmungsvertrag veröffentlichen Open-Access-Publikationen und bemerken einen möglichen Konflikt; 3. Autor*innen mit Wahrnehmungsvertrag haben Open-Access-Publikationen veröffentlicht und stellen sich die Frage, ob und wie überhaupt eine Meldung dieser Publikationen und Teilhabe an den Ausschüttungen möglich ist. Der Konflikt besteht, kurz gesagt, also zwischen Open Access und der VG Wort: Auf der einen Seite steht das Publizieren im Open Access samt der Erlaubnis der freien Nachnutzung durch die Einräumung von Nutzungsrechten an die Allgemeinheit (siehe oben), umgesetzt mit den Creative-CommonsLizenzen in den Varianten CC BY oder CC BY-SA.25 Auf der anderen Seite steht der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der VG Wort samt der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte und folglich einem Ausschluss der erneuten Einräumung dieser Nutzungsrechte an Dritte. Dies bezieht 23 Berlin Universities Publishing (BerlinUP) ist der gemeinsame Open-Access-Verlag der Freien Universität Berlin, der HumboldtUniversität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Charité − Universitätsmedizin Berlin. 24 Häufig wird in diesem Kontext von Mitgliedern gesprochen, obwohl Wahrnehmungsberechtigte gemeint sind. Wahrnehmungsberechtigte sind diejenigen, die an den Ausschüttungen teilhaben. Darüber hinaus können Wahrnehmungsberechtigte nach der Vereinssatzung auch Mitglieder in der VG Wort werden und so an den Vereinsstrukturen teilnehmen und die einhergehenden Mitbestimmungsmöglichkeiten wahrnehmen. Im Alltagsgebrauch werden die Bezeichnungen häufig falsch verwendet, allerdings mitunter auch in der juristischen Fachliteratur. Gemeint sind hier stets die Wahrnehmungsberechtigten. 25 Für mehr Informationen zu den Creative-Commons-Lizenzen, siehe: Kreutzer, Till: Open Content. Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 20162, https://meta.wikimedia.org/wiki/Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences, Stand: 28.07.2025. Aufsätze 8 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 2025/4
auch kommerzielle Nutzungen ein. Denn eine Ausnahme gilt bereits für die Einräumung von Nutzungsrechten an die Allgemeinheit zu nicht-kommerziellen Zwecken.26 Angesichts dieser Fragestellung wurde im Jahr 2023 mit der Erarbeitung einer Handreichung begonnen. Dies umfasste im ersten Schritt eine Recherche und Sichtung von Materialien (beispielsweise Informationen, Dokumente und Veröffentlichungen zur und von der VG Wort) sowie eine intensive Literaturrecherche. Zwei zentrale Fragen wurden identifiziert: 1. Ist die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an die VG Wort mit der Vergabe einer Open-Access-konformen Creative-Commons-Lizenz für betreffende Sprachwerke vereinbar? Anders formuliert: Können trotz abgeschlossenem Wahrnehmungsvertrag Publikationen unter einer Open-Access-konformen Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht werden? 2. Ist bei einem bestehendem Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort die Meldung von solchen Open-Access-Veröffentlichungen und damit die Teilnahme am Ausschüttungsverfahren möglich? Mitte 2023 fanden sich in der Literatur nur vereinzelt Auseinandersetzungen mit dem Thema. Es blieb jedoch bei Hinweisen auf die grundsätzliche Problematik und maximal einer leichten Tendenz; ausführliche Klärungen oder eine eindeutige Rechtsauffassung lagen nicht vor.27 In einem weiteren Schritt haben wir daher einen Wissensaustausch mit der Informationsplattform iRights.info und der Kanzlei iRights.Law initiiert, um externe und insbesondere rechtliche Expertise einzubringen. Zudem haben wir die Rechtsabteilung der VG Wort kontaktiert und eine offizielle Auskunft erbeten. Zur ersten Frage muss zunächst festgehalten werden, dass Konflikte zwischen der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten im Wahrnehmungsvertrag und der Rechteeinräumung an die Allgemeinheit mittels einer Open-Access-konformen Lizenz in der Praxis bisher nicht real aufgetreten sind und bisher von keiner Seite beanstandet oder verfolgt wurden. Hinzu kommt, dass die betreffenden, problematischen Rechteeinräumungen bei wissenschaftlichen Textpublikationen praktisch von gerin26 Diese Ausnahme geht auf die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zurück, die für Deutschland in § 11 des Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt wurde. Demnach können wahrnehmungsberechtigten Urheber*innen jedermann das Recht einräumen, die eigenen Werke für nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen. Im Wahrnehmungsvertrag der VG Wort ist die Ausnahme umgesetzt in § 4, mit der Bedingung einer fristgerechten Vorabmeldung betreffender Werke. Die Veröffentlichung unter den Creative-Commons-Lizenzvarianten mit dem NC‑Modul, das kommerzielle Nutzung untersagt, ist also über diesen Weg bereits vorgesehen und möglich. Jedoch handelt es sich bei dieser Einschränkung der Nachnutzung eben nicht um Open Access im strengen Sinne, wie oben definiert. 27 Creative Commons Germany: FAQ (Version 1.02), Creative Commons Germany, 01.09.2021, https://de.creativecommons.net/ faqs/, Stand: 28.07.2025. Frage 3.1.11. Kann ich auch als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA oder der VG Wort unter Creative Commons lizenzieren?; Kreutzer, Till; Lahmann, Henning: Rechtsfragen bei Open Science. Ein Leitfaden, Hamburg 20212. https://doi.org/10.15460/HUP.211. S. 199–200; Staats, Robert: Open Access und VG WORT – passt das zusammen?, in: Kubis, Sebastian; Pfeifer, Karl-Nikolaus; Raue, Benjamin u. a.: Ius Vivum: Kunst – Internationales – Persönlichkeit, Tübingen 2022, S. 353–364. https://doi.org/10.1628/978-3-16-161469-9; Rack, Fabian: Verwertungsgesellschaften und Open Content. Schnittmengen und Friktionen, in: Fischer, Goerg; Klingner, Stephan; Zill, Malte (Hg.): Monopole im medienindustriellen Komplex? Verwertungsgesellschaften gestern, heute, morgen, Marburg 2023, S. 33–55. https://doi.org/10.14631/ 978-3-96317-838-2; Lauber-Rönsberg, Anne: Disponible Zugangsregelungen? Open Access als Testfall für das Verhältnis von individuellen, kollektiven und gesetzlichen Nutzungserlaubnissen, in: ZUM. Zeitschrift für Urheberund Medienrecht 67 (6), 2023, S. 420–425. Lange et al., Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort 2025/4 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 9
Deutsches Patentund Markenamt: Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland, Deutsches Patentund Markenamt, 01.04.2024, https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/ weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/aufsicht_verwertungsges/liste_vg/index.html, Stand: 28.07.2025. Dommann, Monika: Autoren und Apparate. Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel, München 2014, S. 109. Dreier, Thomas: Copyright. Urheberrecht versus Netzkultur, Berlin 2022. Euler, Ellen; Rack, Fabian: Verwertungsgesellschaften, in: Boehm, Franziska; Euler, Ellen; Klimpel, Paul u. a.: Creative Commons Public License. Kommentar und Handbuch für die Rechtspraxis, Berlin 2025, S. 449–462. https://doi.org/10.24921/2025.94115974.50. Fischer, Georg: Wie eine Verwertungsgesellschaft funktioniert, iRights.info, 01.12.2021, https://doi.org/10.59350/gbavn-y3w57. Fischer, Georg: ZPÜ, ICE, MPLC, und Co. Welche Verwertungseinrichtungen sich hinter den Kürzeln verbergen und was sie tun, iRights.info, 12.01.2022, https://doi.org/10.59350/tqqa8-wvw05. Fischer, Georg: Verwertungsgesellschaften in Deutschland. Welche es gibt, was sie machen und wieviel Geld sie verwalten [Update], iRights.info, 11.07.2023, https://doi.org/10.59350/ j7fb1-ntx71. Fischer, Georg: Von Urheberrechten zu Daten. Zur historischen Entwicklung medienindustrieller Verwertungsstrategien, in: Bläsi, Christoph; Wolff, Christian (Hg.): Informationszugang und Ökonomie. Wie wirtschaftliche Kriterien den Zugang zu Information verhindern, ermöglichen und steuern, Berlin, 2025/2026 (Age of Access? Grundfragen der Informationsgesellschaft, 13), i. E. https://doi.org/10.1515/9783110749151. Fischer, Georg; Kindling, Maxi; Neufend, Maike: Recht offen. Juristische Kompetenzen in und für die Offene Wissenschaft stärken, 28.04.2025. https://doi.org/10.5281/zenodo.15297028. Handke, Christian: God is in the detail. Intellectual property in light of cultural economics, in: Park, Walter G.: Handbook of Innovation and Intellectual Property Rights, Cheltenham 2024, S. 191–205. https://doi.org/10.4337/9781800880627.00020. Heker, Harald: Die sozialen und kulturellen Verpflichtungen der GEMA, in: Zimmermann, Olaf; Geißler, Theo (Hg.): puk-Dossier Verwertungsgesellschaften (Deutscher Kulturrat), Berlin 2008, S. 17–18. Online: https://www.kulturrat.de/publikationen/verwertungsgesellschaften-i/, Stand: 28.07.2025. Klingner, Stephan; Miller, Mihail; Schumacher, Frank u. a.: Internationale Wahrnehmung von Urheberrechten an Musikwerken. Grundlagen, Konzepte, Techniken, Wiesbaden 2023. https://doi.org/10.1007/978-3-658-39637-4. Klingner, Stephan; Zill, Malter; Fischer, Georg: Tracing transformation by tension. A multidisciplinary perspective on German performing rights organizations navigating conflict and technological changes, in: International Communication Gazette 87 (4), 2015, S. 307–325. https://doi.org/ 10.1177/17480485251327469. KPMG: Transparenzbericht nach § 58 VGG für das Geschäftsjahr 2024. Bericht über die prüferische Durchsicht, Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT), o. O. 2025. Online: www.zentralstelle-bibliothekstantieme.de/fileadmin/zbt/pdf/2025/ ZBT-Transparenzbericht_2024_final.pdf, Stand: 28.07.2025. Kreutzer, Till: Open Content. Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 20162, https://meta.wikimedia.org/wiki/ Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences, Stand: 28.07.2025. Aufsätze 16 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 2025/4
Kreutzer, Till; Lahmann, Henning: Rechtsfragen bei Open Science. Ein Leitfaden, Hamburg 20212. https://doi.org/10.15460/HUP.211. Kuhlen, Rainer: Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit. Alternativen zur Als-ob-Regulierung im Wissenschaftsurheberrecht, Berlin 2020 (Age of Access? Grundfragen der Informationsgesellschaft, 12). https://doi.org/10.1515/9783110693447. Lange, Marc; Wiese, Robert: Open Access und die VG Wort. Sind Open-Access-Publikationen mit dem Wahrnehmungsvertrag der VG Wort kompatibel?, Berlin Universities Publishing, 10.09.2024. https://doi.org/10.5281/zenodo.12391654. Lauber-Rönsberg, Anne: Disponible Zugangsregelungen? Open Access als Testfall für das Verhältnis von individuellen, kollektiven und gesetzlichen Nutzungserlaubnissen, in: ZUM. Zeitschrift für Urheberund Medienrecht 67 (6), 2023, S. 420–425. NFDI4Culture: NFDI4Culture Helpdesk, NFDI4Culture, o. D., https://nfdi4culture.de/id/E2409, Stand: 28.07.2025. Passek, Oliver; Kreutzer, Till: Musik und Filme kopieren. Privatkopie und Co, iRights.info, 07.02.2012, https://doi.org/10.59350/7qjdf-pgk78, Stand: 28.07.2025. Rack, Fabian: Verwertungsgesellschaften und Open Content. Schnittmengen und Friktionen, in: Fischer, Georg; Klingner, Stephan; Zill, Malte (Hg.): Monopole im medienindustriellen Komplex? Verwertungsgesellschaften gestern, heute, morgen, Marburg 2023, S. 33–55. https://doi.org/ 10.14631/978-3-96317-838-2. Reda, Felix: Kein Widerspruch. Open Access und Vergütung durch die VG Wort, iRights.info, 26.07.2024, https://doi.org/10.59350/mwhj1-ka424. Staats, Robert: Open Access und VG WORT – passt das zusammen?, in: Kubis, Sebastian; Pfeifer, KarlNikolaus; Raue, Benjamin u. a.: Ius Vivum: Kunst – Internationales – Persönlichkeit, Tübingen 2022, S. 353–364. https://doi.org/10.1628/978-3-16-161469-9. Verch, Ulrike: Alles was Recht ist. Die Bibliothekstantieme, in: API. Studentisches Magazin der HAW Hamburg 4 (2), 2023, Artikel 5. https://doi.org/10.15460/apimagazin.2023.4.2.160. VG Wort: Wahrnehmungsvertrag (Muster), VG Wort, 01.06.2024, Online: https://www.vgwort.de/ fileadmin/vg-wort/pdf/Wahrnehmungsvertrag/ Wahrnehmungsvertrag_Urheber_Fassung_Juni_2024.pdf, Stand: 28.07.2025. VG Wort: Geschäftsbericht 2024, VG Wort, München 2025. Online: https://www.vgwort.de/ fileadmin/vg-wort/pdf/Veroeffentlichungen/Geschaeftsberichte/ Geschaeftsbericht_2024_VG_WORT.pdf, Stand: 28.07.2025. Wiese, Robert; Lange, Marc: Open Access und die VG Wort. Was es bei wissenschaftlichen Texten zu beachten gilt, iRights.info, 11.09.2024, https://doi.org/10.59350/kx9w8-ehf73. Zill, Malte; Klingner, Stephan; Fischer, Georg: Gesellschaften der Verwertung, in: Fischer, Georg; Klingner, Stephan; Zill, Malte (Hg.): Monopole im medienindustriellen Komplex? Verwertungsgesellschaften gestern, heute, morgen, Marburg 2023, S. 9–30. https://doi.org/ 10.14631/978-3-96317-838-2. Lange et al., Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort 2025/4 https://doi.org/10.5282/o-bib/6197 17