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Welche Weitergabebedingungen gibt es für Daten im Besitz öffentlicher Stellen nach dem Daten-Governance-Rechtsakt (DGA)?

Hetmank, Sven

Abstract

DaTNet-Paper 05

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Welche Weitergabebedingungen gibt es für Daten im Besitz öffentlicher Stellen nach dem Daten-GovernanceRechtsakt (DGA)? Sven Hetmank Technische Universität Dresden DaTNet-Paper 05 DOI: 10.82115/28bk-5g58 Veröffentlichungsdatum: September 2025 Veröffentlichungsdatum: September 2025 DaTNet-Paper 05 Seite 2 von 6 Welche Weitergabebedingungen gibt es für Daten im Besitz öffentlicher Stellen nach dem Daten-Governance-Rechtsakt (DGA)? Daten, die von öffentlichen Stellen unter Einsatz öffentlicher Mittel erhoben oder generiert wurden, sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch der Gesellschaft zugutekommen (EG 6 Satz 1 DGA). Daher regelt der DGA für Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden (1.) und die aus bestimmten Gründen geschützt sind (2.) Bedingungen für die Weitergabe (3.). Demgegenüber enthält der DGA keine Bereitstellungspflichten (4.). 1. Daten im Besitz öffentlicher Stellen (Art. 3 Abs. 1 DGA) Öffentliche Stellen sind gemäß Art. 2 Nr. 17 DGA: • der Staat, • Gebietskörperschaften (also Bund, Länder und Gemeinden und wohl auch Landkreise (strittig)), • Einrichtungen des öffentlichen Rechts (z.B. öffentlich-rechtliche Kulturund Bildungseinrichtungen wie Bibliotheken, Archive, Museen, Orchester, Theater, etc. • sowie Verbände aus den oben genannten Stellen, insbesondere kommunale Zweckverbände, wie z.B. Abwasser-, Abfalloder Wasserversorgungsverbände Demgegenüber sind z.B. öffentliche Unternehmen keine öffentlichen Stellen, diese werden also nicht von den Weitergabebedingungen der Art. 3 ff. DGA erfasst. Beachte: Forschungseinrichtungen, die Teil eines spezifischen öffentlichprivaten Zusammenschlusses sind, sollen nicht erfasst sein, vgl. ErwG 12 S. 8. Gleiches gilt für Innungen, Handwerks-, Berufs-, Industrieoder Handelskammern, da diese nicht überwiegend staatlich finanziert werden, wie es Art. 2. Nr. 18 lit. c DGA verlangt, sondern durch Mitgliedsbeiträge. DaTNet-Paper 05 Seite 3 von 6 2. …die aus bestimmten Gründen geschützt sind (Art. 3 Abs. 1 und 2 DGA) Erfasst werden nur solche Daten, die aus den in Art. 3 Abs. 1 lit. a-d DGA abschließend genannten Gründen geschützt sind, nämlich: • Geschäftsoder Berufsgeheimnisse die einer gesetzlichen Geheimhaltung unterliegen (vgl. z.B. das Geschäftsgeheimnisgesetz) • geheimzuhaltende statistische Daten, die nach dem Gesetz nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen und ansonsten der Geheimhaltung unterliegen (z.B. nach § 16 BStatG) • Daten, die dem Schutz des geistigen Eigentums Dritter unterliegen, wie z.B. urheberrechtlich geschützter Daten (vgl. dazu auch Orientierungshilfe Datenvermittlungsdienste und Urheberrecht) • personenbezogene Daten, die insbesondere durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschützt sind. Hinweis: Zu den Rechten des geistigen Eigentums zählen ferner das Patent-, das Markenund das Designrecht. Daten lassen sich allerdings durch diese Schutzrechte grundsätzlich nicht schützen. Erläuterung: Dass nur diese genannten “geschützten” Daten den Weitergabebedingungen der öffentlichen Stellen unterliegen, hat seinen Grund darin, dass für die nicht genannten „ungeschützten” oder „offenen” Daten der Verordnungsgeber mit der „Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors” bereits Regelungen erlassen hat. Diese Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Datennutzungsgesetz (DNG) umgesetzt. Damit war es lediglich für die von dieser Richtlinie und dem DNG nicht erfassten Daten erforderlich, die Bedingungen der Weitergabe zu regeln. DaTNet-Paper 05 Seite 4 von 6 Ausdrücklich nicht erfasst werden nach Art. 3 Abs. 2 DGA außerdem: • die Daten von öffentlichen Unternehmen (die aber keine öffentliche Stellen sind und schon deswegen aus dem Anwendungsbereich des Kapitels 2 des DGA ausscheiden), • die Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, • die Daten von Kulturund Bildungseinrichtungen, wie insbesondere Museen, Theater, Hochschulen oder Schulen, • Daten, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der nationalen Sicherheit geschützt sind sowie • Daten deren Bereitstellung nicht unter einen verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag oder einer etablierten Verwaltungspraxis fällt 3. Bedingungen für die Weitergabe (Art. 4 ff. DGA) Da Daten im Besitz der öffentlichen Hand bislang nur unzureichend genutzt werden (EG 6 Satz 6 DGA), sollen mit dem DGA in der gesamten Union einheitliche Bedingungen für den Zugang und Nutzung solcher Daten etabliert werden (EG 6 Satz 8 DGA), wie insbesondere • ein grundsätzliches Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen für die Weiterverarbeitung • die Pflicht zur Bekanntmachung der Bedingungen zur Weiterverwendung (Art. 5 Abs. 1 DGA), Erläuterung: Diese zuletzt genannte Einschränkung ist etwas missverständlich. Denn die Bereitstellung der Daten wird gerade nicht immer explizit als eine Aufgabe übertragen worden sein. Daher wird man darauf abstellen müssen, inwieweit zumindest die Generierung oder Erhebung der Daten in den Kompetenzbereich der Stelle fiel. Für diese Daten würde man dann eine Folgekompetenz für die Weitergabe annehmen können.1 1 Louisa Specht-Riemenschneider. 2025. HK-DatenR. 2. Auflage. Art. 3 DGA Rn. 62. DaTNet-Paper 05 Seite 5 von 6 • die Pflicht zur diskriminierungsfreien, transparenten, verhältnismäßigen und objektiv gerechtfertigten Ausgestaltung der Bedingungen zur Weiterverwendung (Art. 5 Abs. 2 DGA), • die Pflicht zur Absicherung der Achtung des Schutzes betroffener Personen und Dateninhaber, insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Geschäftsinformationen, durch entweder: o Sicherstellung der Anonymisierung von personenbezogenen Daten bzw. der Veränderung von, vertraulichen Geschäftsinformationen, o die Beschränkung des Zugangs auf Fernzugriff in einer sicheren Verarbeitungsumgebung oder o durch die Beschränkung des Zugangs auf einen physischen Zugriff in den physischen Räumen der öffentlichen Stelle, • die Sicherstellung der Integrität und Funktion der technischen Systeme, soweit der Zugang auf Fernzugriff oder auf den physischen Zugriff beschränkt werden soll (Art. 5 Abs. 4 DGA), • die Pflicht zur Absicherung des Schutzes der Daten (Art. 5 Abs. 3 DGA), ggf. Gewährleistung von Geheimhaltung, Untersagung von Re-Identifizierung sowie Unterrichtungspflichten bei unbefugter Weiterverwendung (Art. 5 Abs. 5 DGA) • Ggf. Unterstützungspflichten bei der Einholung von Einwilligungen und Erlaubnissen (Art. 5 Abs. 6 DGA), • die Pflicht zur Beachtung von geistigen Eigentumsrechten sowie zur Sicherstellung der Wahrung der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 7 und 8 DGA), Erläuterung: Gemeint sind Vereinbarungen, die ausschließliche Rechte an der Nutzung von Daten gewähren, also Vereinbarungen, wonach allein die durch die Vereinbarung begünstigte Seite nutzungsbefugt sein soll und niemand sonst. Mit diesem Verbot soll sichergestellt werden, dass Nutzungsrechte an Daten im Besitz öffentlicher Stellen nicht oder nur in bestimmten Ausnahmefällen vertraglich „monopolisiert" werden. Eine vergleichbare Bedingung findet sich auch in § 6 DNG für offene, nicht im Sinne des Art. 3 DGA geschützte, Daten. DaTNet-Paper 05 Seite 6 von 6 • Bedingungen, Unterrichtungsund Unterstützungspflichten für Fälle der Datenübertragung in Drittländer (Art. 5 Abs. 9 ff. DGA), • Vorgaben für die Gebührenerhebung (Art. 6 DGA) und die zuständigen Stellen (Art. 7 DGA), • die Einrichtung von Zentralen Informationsstellen als Anlaufstellen für potentielle Weiterverwender (Art. 8 DGA) sowie • Vorgaben für das Verfahren für Anträge auf die Weiterverwendung, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsfrist (zwei Monate) und zur Überprüfbarkeit der getroffenen Entscheidung durch eine unparteiische Stelle (Art. 9 DGA). 4. Keine Pflicht zur Weitergabe Der DGA enthält keine Bereitstellungsverpflichtung seitens der öffentlichen Stellen. Etwaige Zugangsrechterichten sich daher weiterhin ausschließlich nach anderen Vorschriften, wie etwa: • § 2 Datennutzungsgesetz • § 12a E-Government-Gesetz • § 1 Informationsfreiheitsgesetz • § 2 Verbraucherinformationsgesetz • sowie vielzählige Informationszugangsrechte nach dem Landesrecht (Landesdatenschutzgesetze, Landesumweltinformationsgesetze, etc.) Welche Weitergabebedingungen gibt es für Daten im Besitz öffentlicher Stellen nach dem DatenGovernance-Rechtsakt (DGA)? © 2025 by Sven Hetmank is licensed under CC BY-ND 4.0. To view a copy of this license, visit https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/ Hinweis: Vergleichbare Vorgaben finden sich bereits im Datennutzungsgesetz (DNG). Während das DNG die Weitergabe von offenen Daten regelt, erfasst der DGA lediglich bestimmte geschützte Daten, die beispielsweise einer gesetzlichen Geheimhaltung unterliegen oder die als personenbezogene Daten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterfallen.