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Einführung der Brückenteilzeit: Bislang keine spürbaren Folgen für Teilzeitjobs

Gürtzgen, Nicole

Abstract

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Full text

Gürtzgen, Nicole Research Report Einführung der Brückenteilzeit: Bislang keine spürbaren Folgen für Teilzeitjobs IAB-Forschungsbericht, No. 2/2024 Provided in Cooperation with: Institute for Employment Research (IAB) Suggested Citation: Gürtzgen, Nicole (2024) : Einführung der Brückenteilzeit: Bislang keine spürbaren Folgen für Teilzeitjobs, IAB-Forschungsbericht, No. 2/2024, Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung (IAB), Nürnberg, https://doi.org/10.48720/IAB.FB.2402 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/294153 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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IAB-Forschungsbericht 2|2024 3 In aller Kürze • Seit Einführung der so genannten Brückenteilzeit zum 1. Januar 2019 können Beschäftigte ihre vertragliche Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum reduzieren und danach ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wieder aufnehmen. Dieser Anspruch kann in Betrieben geltend gemacht werden, die zu Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten gehören. • Als von der Reform nicht betroffene Betriebe werden in der vorliegenden Untersuchung Betriebe herangezogen, die zu Unternehmen mit maximal 45 Beschäftigten gehören. Als von der Reform betroffen werden in der Studie diejenigen Betriebe betrachtet, wenn sie zu einem Unternehmen gehören, das mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigte hat. Betriebe, die zu Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten gehören, waren auch von der Einführung der Brückenteilzeit betroffen, werden jedoch der schlechteren Vergleichbarkeit halber für die vorliegende Untersuchung nicht herangezogen. • Mit Beginn der Covid-19-Rezession verzeichneten die Betriebe einen etwas geringeren Zuwachs der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. • Der geringere Zuwachs ist sowohl bei von der Reform betroffenen Betrieben zu beobachten, die zu Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten gehören und deren Beschäftigte somit einen Anspruch auf Brückenteilzeit geltend machen können, als auch bei kleineren Betrieben, die von der Regelung ausgenommen sind. • In den hier betrachteten Betrieben, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Brückenteilzeit geltend machen können, hat sich der Zuwachs der Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger stark abgeschwächt. • Für einen Betrieb mit durchschnittlich 100 Beschäftigen fiel die Zunahme an Teilzeitbeschäftigten knapp drei Jahre nach der Reform relativ zu nicht betroffenen Betrieben im Mittel um 0,5 Personen höher aus. • Die insgesamt geringe Gesamtzunahme ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass sich durch die Brückenteilzeit sowohl die Zahl der Neueinstellungen in Teilzeit als auch die Zahl der Umwandlungen anderer Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeitjobs erhöht hat. IAB-Forschungsbericht 2|2024 4 Inhalt In aller Kürze ............................................................................................................................ 3 Inhalt ........................................................................................................................................ 4 Zusammenfassung ................................................................................................................... 5 Summary .................................................................................................................................. 7 1 Einleitung ........................................................................................................................... 8 2 Anspruch auf Brückenteilzeit .............................................................................................. 9 3 Teilzeitquoten nach Betroffenheit .................................................................................... 10 4 Zerlegung der Veränderung der Teilzeitbeschäftigung ...................................................... 12 5 Regressionsergebnisse ..................................................................................................... 16 5.1 Abgrenzung von Effekten der Covid-19 Rezession............................................................ 18 5.2 Robustheitsanalysen ......................................................................................................... 18 6 Fazit ................................................................................................................................. 20 Literatur ................................................................................................................................. 21 Anhang 1 ................................................................................................................................ 22 Anhang 2 ................................................................................................................................ 23 Anhang 3 ................................................................................................................................ 24 Anhang 4 ................................................................................................................................ 25 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................ 27 IAB-Forschungsbericht 2|2024 5 Zusammenfassung Seit der Einführung der so genannten Brückenteilzeit zum 1. Januar 2019 können Beschäftigte ihre vertragliche Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum reduzieren und danach ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wieder aufnehmen. Die Ergebnisse des vorliegenden Beitrages zeigen, dass die Reform bislang nur geringe Veränderungen der Teilzeitbeschäftigung in denjenigen Betrieben (bis 200 Beschäftigten) nach sich gezogen hat, in denen Beschäftigte vom Recht auf Brückenteilzeit Gebrauch machen können. Als von der Reform nicht betroffene Betriebe werden in der vorliegenden Analyse diejenigen Betriebe bezeichnet, die zu Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten gehören. Als von der Reform betroffen werden in der Studie diejenigen Betriebe betrachtet, wenn sie zu einem Unternehmen gehören, dass mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigte hat. Betriebe, die zu Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten gehören, waren auch von der Einführung der Brückenteilzeit betroffen, werden jedoch der schlechteren Vergleichbarkeit halber für die vorliegende Untersuchung nicht herangezogen. Der Vergleich der Teilzeitquoten in von der Reform betroffenen und nicht betroffenen Betrieben zeigt, dass die Teilzeitquoten über den gesamten Beobachtungszeitraum, also von 2014 bis 2021, in nicht betroffenen Betrieben höher ausfielen als die in betroffenen Betrieben. Dieser grundsätzliche Niveauunterschied blieb auch nach Inkrafttreten der Brückenteilzeit im Jahr 2019 bestehen. Insgesamt verzeichneten die Betriebe mit Beginn der Covid-19-Rezession einen etwas geringeren Zuwachs der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Der geringere Zuwachs ist sowohl bei betroffenen Betrieben zu beobachten (also bei Betrieben, die zu Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten gehören) als auch bei kleineren Betrieben, die von den Regelungen ausgenommen sind. Nach der Reform hat sich jedoch der Zuwachs der Teilzeitbeschäftigung in den Betrieben, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Brückenteilzeit geltend machen können, etwas weniger stark abgeschwächt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Entwicklungen in den Jahren 2020 und 2021 nur schwer von Effekten der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession abzugrenzen sind. Insgesamt lässt sich die ermittelte Veränderung für einen Betrieb mit durchschnittlich 200 Beschäftigen dahingehend beziffern, dass über den Gesamtzeitraum nach der Reform die Zunahme an Teilzeitbeschäftigten im Mittel um 1 Person höher ausfällt als bei vergleichbaren nicht betroffenen Betrieben. Diese Zunahme ist jedoch zu gering, als dass die Teilzeitquoten in betroffenen Betrieben mit den höheren Quoten nicht betroffener Betriebe gleichziehen würden. Die sogenannte Zumutbarkeitsregel, welche eine Obergrenze von Umwandlungen in Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten vorsieht, kann diese geringe Veränderung nicht plausibel erklären. Gemäß dieser Regel sind Arbeitgeber, die mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigte haben, verpflichtet, nur einer Person pro 15 angefangenen Beschäftigten einen Anspruch auf Brückenteilzeit zu gewähren. Eine weitere Erklärung könnte darin bestehen, dass die derzeit geltenden Regeln von vielen Beschäftigten als zu unflexibel wahrgenommen werden. So sieht die Regelung zur Brückenteilzeit vor, dass Beschäftigte einen Antrag auf befristete Teilzeit für mindestens ein Jahr und für maximal fünf Jahre stellen können. Während der beantragten Laufzeit ist es zudem nicht möglich, wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit IAB-Forschungsbericht 2|2024 6 zurückzukehren. Zudem können die bezifferten Veränderungen während der Covid-19-Rezession möglicherweise auch widerspiegeln, dass Beschäftigte in diesem Zeitraum eine größere Zurückhaltung bei der Reduzierung der Arbeitszeit an den Tag gelegt haben. Inwiefern die Reform im Zuge der wirtschaftlichen Erholung einen langfristigen Effekt auf die Inanspruchnahme befristeter Arbeitszeitreduzierungen hat, bleibt daher abzuwarten. IAB-Forschungsbericht 2|2024 7 Summary Since the introduction of temporary part-time work on 1 January 2019, employees have been entitled to reduce their contractual working hours for a limited period of time and then resume their originally agreed working hours. The results of this report show that the reform was not associated with major changes in part-time employment in companies whose employees were entitled to make use of such temporary working time reductions. In our analysis, we define establishments that were not affected by the reform as those that belong to companies with up to 45 employees, while affected establishments are part of companies with more than 45 and up to 200 employees. Establishments that are part of larger companies with more than 200 employees were also affected by the reform, but are not considered here for the sake of poorer comparability. A comparison of part-time rates in establishments that were affected by the reform and those that were not shows that over the entire observation period from 2014 to 2021, part-time rates in non-affected establishments were higher than in affected establishments. This pattern has not changed after the introduction of temporary part-time work came into force in 2019. With the onset of the Covid-19 recession, establishments experienced a slightly lower increase in part-time employment. The lower increase can be observed both in affected establishments (i.e., those belonging to companies with more than 45 and up to 200 employees) and in smaller establishments that are exempt from the regulations. However, the post-reform slow-down of the increase in part-time employment appears to have been slightly lower in affected establishments. A causal interpretation of these results if limited by the fact that, especially for the years 2020 and 2021, it is generally hard to disentangle reform-induced effects on part-time employment from Covid-19 related shocks. Overall, our findings suggest that for an establishment with 200 employees the increase in the number of part-time employees over the post-reform relative to the pre-reform period is on average 1 person higher than in establishments that were not affected by the reform. However, this increase is too small to help ensure that part-time shares in affected establishments can keep pace with the higher shares of non-affected establishments. A mandatory restriction, which stipulates an upper limit of temporary working time reductions in companies with more than 45 and up to 200 employees, cannot plausibly explain this small change. Another explanation could be that individual take-up is low as the current rules are perceived as too inflexible. For example, according to the current regulation employees can apply for temporary part-time work for a minimum of one year and for a maximum of 5 years. In addition, it is not possible to return to the originally agreed working hours during the requested period. Moreover, the negligible effects on part-time shares observed during the Covid-19 recession may also reflect that workers may have shown greater reluctance to reduce their working hours during this period. The question of whether the reform has increased the share of part-time work during the economic recovery after the recession is left for future research. IAB-Forschungsbericht 2|2024 8 1 Einleitung Mit der Einführung der so genannten Brückenteilzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit, ihre vertragliche Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zu reduzieren und danach ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wieder aufzunehmen. Vor dieser Einführung war der gesetzliche Anspruch auf eine Rückkehr zur alten Arbeitszeit nur den Personen vorbehalten, die ihre Arbeitszeit zur Pflege von Angehörigen oder im Rahmen von Kindererziehungszeiten befristet verringert hatten. Für alle anderen Beschäftigten war eine Rückkehr zur vorherigen vereinbarten Arbeitszeit gesetzlich nicht geregelt. Zwar mussten nach den bislang geltenden Regelungen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung freier Stellen mit höherem Arbeitszeitumfang vorrangig berücksichtigen. Dies galt allerdings nur, wenn überhaupt eine Stelle frei war und keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dem entgegenstanden. Der fehlende Rechtsanspruch hatte zur Folge, dass eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit mit dem Risiko verbunden war, die vorherige vereinbarte Arbeitszeit nicht wieder aufzunehmen zu können. Wanger und Weber (2023) zeigen, dass im Jahr 2018 vor der Reform für mehr als 40 Prozent aller Frauen und für mehr als die Hälfte aller beschäftigten Männer die gewünschte unter der tatsächlichen Arbeitszeit lag. Da Verdienstverluste Beschäftigte möglicherweise daran hindern, ihre Arbeitszeit dauerhaft zu reduzieren, kann eine befristete Verringerung der Arbeitszeitreduzierung mit einem gesetzlich verankerten Rückkehrrecht dazu beitragen, individuelle Arbeitszeitwünsche zumindest temporär zu realisieren. Mit der Einführung der Brückenteilzeit hat der Gesetzgeber somit das Ziel verfolgt, Beschäftigten mehr Einflussmöglichkeiten und Planbarkeit hinsichtlich der Gestaltung der Dauer ihrer Arbeitszeit zu verschaffen (Deutscher Bundestag 2020). Während die Regelung von Seiten der Gewerkschaften daher grundsätzlich begrüßt wurde, gab es von der Arbeitgeberseite kritische Stimmen, die insbesondere auf die Folgen einer erschwerten Personalplanung und höhere Belastungen für die Unternehmen hinwiesen. Nach einer Umfrage des ifo-instituts von 800 Personalleiterinnen und -leitern wurde 6 Monate nach Inkrafttreten der Regelung in einem Drittel aller befragten Unternehmen der Anspruch auf Brückenteilzeit geltend gemacht (ifo-Institut 2019). Eine neuere Intersuchung auf Basis des IABBetriebspanels kommt hingegen zu dem Schluss, dass im Jahr 2022 nur in 2 Prozent aller Betriebe Ansprüche auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Brückenteilzeitgesetz geltend gemacht wurden (Hohendanner/Wanger 2023). Zu der Frage, ob sich der Umfang von Teilzeitbeschäftigung infolge der neuen Regelung in betroffenen Betrieben verändert hat, ist bislang wenig bekannt. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden untersucht, ob und in welchem Ausmaß die Regelung die Teilzeitquote und die Dynamik der Teilzeitbeschäftigung bei den betroffenen Arbeitgebern verändert hat. IAB-Forschungsbericht 2|2024 15 Abbildung 4: Anteil der neueingestellten Teilzeitbeschäftigten an der durchschnittlichen Beschäftigung t Angaben in Prozent Anmerkungen: Die Abbildung zeigt für jedes Jahr t die durchschnittliche betriebliche Anzahl der neueingestellten Teilzeitbeschäftigten zwischen den Jahren t-1 und t bezogen auf die mittlere betriebliche Beschäftigung in t-1 und t, also Einstellungen-in-TZt/((xt+xt-1)/2). Von der Reform nicht betroffene Betriebe gehören zu Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten, während betroffene Betriebe zu Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten gehören. Lesehilfe: Im Jahr 2019 betrug die so definierte Neueinstellungsquote in von der Reform betroffenen Betrieben durchschnittlich 4,3 Prozent. Quelle: IAB-Stellenerhebung 2020, 2021 verlinkt mit Angaben zur Teilzeitarbeit auf Basis des BHP. © IAB Betrug der Rückgang in Betrieben in Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten 0,8 Prozentpunkte, lag er in betroffenen Betrieben (Betrieben in Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten) bei 0,6 Prozentpunkten (Abbildung 4). Während Umwandlungen und Neueinstellungen in Teilzeit die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in einem Betrieb erhöhen, gehen Umwandlungen von Teilzeitin Vollzeitbeschäftigung (und andere Beschäftigungsformen) sowie Abgänge von Teilzeitbeschäftigten aus dem Betrieb mit einer Abnahme der Teilzeitbeschäftigung einher. Der Anteil der Umwandlungen von Teilzeitin Vollzeitbeschäftigung (und andere Beschäftigungsformen) an der durchschnittlichen Beschäftigung entwickelte sich bereits vor der Reform in nicht betroffenen Betrieben etwas dynamischer als in betroffenen Betrieben. Nach Inkrafttreten der Reform setzte sich dieser leicht positive Trend in nicht betroffenen Betrieben fort, während die Entwicklung in von der Reform betroffenen Betrieben in etwa konstant verlief. (Abbildung 5). Betrachtet man schließlich die Abgänge von Teilzeitbeschäftigten aus einem Betrieb, so zeigt sich, dass die Entwicklung der Abgangsquote in Teilzeit (gemessen an der durchschnittlichen Beschäftigung) nur einen geringen Beitrag zur unterschiedlichen Entwicklung leistet. Der Verlauf vor und nach der Reform fiel für beide Betriebsgruppen sehr ähnlich aus (ohne Abbildung). IAB-Forschungsbericht 2|2024 16 Abbildung 5: Anzahl der Umwandlungen von regulären Teilzeitin Vollzeitoder andere Beschäftigungsverhältnisse zwischen den Jahren t-1 und t bezogen auf die durchschnittliche Beschäftigung Angaben in Prozent Anmerkungen: Die Abbildung zeigt für jedes Jahr t die durchschnittliche betriebliche Anzahl der Umwandlungen von regulären Teilzeitin Vollzeitoder andere Beschäftigungsverhältnisse zwischen den Jahren t-1 und t bezogen auf die mittlere betriebliche Beschäftigung in t-1 und t, also Umwandlungen-aus-TZt/((xt+xt-1)/2). Von der Reform nicht betroffene Betriebe gehören zu Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten, während betroffene Betriebe zu Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten gehören. Lesehilfe: Im Jahr 2019 betrug die so definierte Umwandlungsquote aus Teilzeit in von der Reform betroffenen Betrieben durchschnittlich 0,3 Prozent. Quelle: IAB-Stellenerhebung 2020, 2021 verlinkt mit Anhaben zur Teilzeitarbeit auf Basis des BHP. © IAB 5 Regressionsergebnisse Die Frage, in welchem Ausmaß sich die Dynamik der Teilzeitbeschäftigung in von der Brückenteilzeit betroffenen Betrieben nach der Reform relativ zu nicht betroffenen Betrieben verändert hat, kann auch mittels der Schätzung einer Regressionsgleichung beantwortet werden (Anhang 3). Schätzt man, wie sich die Teilzeitbeschäftigung in von der Reform betroffenen relativ zu nicht betroffenen Betrieben im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Reform entwickelt hat, lässt sich der Effekt im Mittel über die Jahre 2019 bis 2021 auf rund 0,5 Prozentpunkte beziffern. Dieser Effekt ist statistisch signifikant von Null verschieden und spiegelt wider, dass sich die Dynamik der Teilzeitbeschäftigung in von der Reform betroffenen Betrieben etwas weniger abgeschwächt hat als die Dynamik in nicht betroffenen Betrieben (Abbildung 2). Wie bereits oben erwähnt, ist die Größenordnung des Effektes jedoch gering. Konkret bedeutet der geschätzte Effekt für einen Betrieb mit durchschnittlich 200 (100) Beschäftigen, dass über den Gesamtzeitraum nach der Reform die Zunahme an Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu vor der Reform im Mittel um 1 Person (0,5 Personen) höher ausfiel als für nicht betroffene Betriebe. IAB-Forschungsbericht 2|2024 17 Abbildung 6: Zerlegung der unterschiedlichen Veränderung der Teilzeitbeschäftigten in betroffenen und nicht betroffenen Betrieben (als Anteil der durchschnittlichen Beschäftigung) Angaben in Prozentpunkten Anmerkungen: Die Abbildung zeigt die Zerlegung des Gesamteffektes auf die Veränderung der Teilzeitbeschäftigung in Höhe von rund 0.5 Prozentpunkten in die einzelnen Komponenten. *** auf dem 1%-Niveau statistisch signifikant von Null verschieden; ** auf dem 5%-Niveau statistisch signifikant von Null verschieden. Die ausgewiesenen Signifikanzniveaus berücksichtigen Störeinflüsse innerhalb von Betrieben. Lesehilfe: Der geschätzte Effekt für die Neueinstellungen in Höhe von 0.3 Prozentpunkten bedeutet für einen Betrieb mit durchschnittlich 200 Beschäftigen, dass die Zunahme an Neueinstellungen in Teilzeit über den Gesamtzeitraum nach der Reform relativ zu nicht betroffenen Betrieben um rund 0,3*200/100 = 0,6 Personen höher ausfällt. Quelle: IAB-Stellenerhebung 2020, 2021. Angaben von 21,006 Betrieben verlinkt mit Anhaben zur Teilzeitarbeit auf Basis des BHP. © IAB Von dem so bezifferten Gesamteffekt ist mit insgesamt 0,3 Prozentpunkten der größte Anteil auf einen positiven Effekt auf Neueinstellungen in Teilzeit und mit 0,1 Prozentpunkten auf Umwandlungen in Teilzeit zurückzuführen. Negative Effekte auf Umwandlungen aus Teilzeit und Abgänge von Teilzeitbeschäftigten spielen hingegen nur eine untergeordnete Rolle (Abbildung 6). Als eine mögliche Erklärung für den geringen Gesamteffekt kommt die so genannte Zumutbarkeitsgrenze für Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten in Frage. Diese sieht vor, dass diese Unternehmen nur einer Person pro 15 angefangenen Beschäftigten einen Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren müssen. Sofern sich die Teilzeitquote in nicht betroffenen Betrieben nicht verändert, würde eine volle Ausschöpfung dieser Quote allein infolge von Umwandlungen eine Zunahme der Teilzeitquote um mindestens 1/15 = 6,7 Prozentpunkte infolge der Reform mit sich bringen. Dieser Effekt lässt jedoch mögliche Neueinstellungen in Teilzeit, die möglicherweise zur Kompensation von Arbeitsausfällen vorgenommen werden müssten, sowie Abgänge aus Teilzeit außer Acht. Auch wenn hier nicht die Gesamtbeschäftigung in einem Unternehmen, sondern lediglich die Beschäftigung in einem einzelnen Betrieb betrachtet wird, erscheint es unplausibel, dass die Zumutbarkeitsgrenze den hier bezifferten geringen Effekt von weniger als einem Prozentpunkt erklären kann. IAB-Forschungsbericht 2|2024 18 5.1 Abgrenzung von Effekten der Covid-19 Rezession Wie eingangs erwähnt, ist bei den oben bezifferten Effekten zu beachten, dass insbesondere die beobachteten Entwicklungen in den Jahren 2020 und 2021 nur schwer von Effekten der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession abzugrenzen sind. Dies ist insbesondere angesichts der beobachteten Trendumkehr der Entwicklung des Anteils der Teilzeitbeschäftigung ab 2020 relevant. So ist denkbar, dass die Rezession die betrachteten Unternehmensgrößenklassen unterschiedlich stark getroffen hat. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass etwa der bezifferte Effekt auf Neueinstellungen in Teilzeit weniger durch die Reform der Brückenteilzeit bedingt ist, sondern eher darauf zurückzuführen ist, dass Betriebe aus Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten weniger stark von der Rezession getroffen wurden. So fällt das betriebliche Beschäftigungswachstum in von der Reform betroffenen Betrieben relativ zu nicht betroffenen Betrieben nach der Reform um rund 0,5 Prozentpunkte höher aus als vor der Reform. Einen ersten möglichen Hinweis darauf, ob dieses höhere Beschäftigungswachstum auf eine unterschiedliche Betroffenheit von der Rezession zurückzuführen ist, liefert die getrennte Ermittlung des Effekts auf das Beschäftigungswachstum in stark und weniger stark von der Rezession betroffenen Branchen. Für den Fall, dass das höhere Beschäftigungswachstum auf eine größen-spezifische geringere Betroffenheit von der Rezession zurückzuführen ist, wäre zu erwarten, dass ein Effekt auf das Beschäftigungswachstum in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten tendenziell höher ausfallen sollte, je stärker eine Branche von der Rezession betroffen war. Im Folgenden wird die Betroffenheit von der Rezession durch die Betroffenheit von Kurzarbeit angenähert. Beziffert man den Effekt auf das Beschäftigungswachstum getrennt für stark und weniger stark von Kurzarbeit betroffene Branchen (vgl. hierzu Anhang 3), bestätigt sich diese Vermutung jedoch nicht. So fällt der Effekt für stark und weniger stark von Kurzarbeit betroffene Branchen sehr ähnlich aus (0,56 versus 0,51 Prozentpunkte) (ohne Abbildung). Zudem kann die hohe Bedeutung von Kurzarbeit während der Covid-19-Rezession eine weitere mögliche Rolle für den geringen Effekt auf Umwandlungen spielen. So kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeit den Wunsch Vollzeitbeschäftigter nach einer regulären Reduzierung der Arbeitszeit möglicherweise temporär gedämpft haben. Beziffert man den in Abbildung 6 dargestellten Gesamteffekt auf die Veränderung der Teilzeitbeschäftigung wieder getrennt für stark und weniger stark von Kurzarbeit betroffene Branchen, zeigt sich auch hier kein unterschiedlicher Effekt. So fällt der Gesamteffekt für stark von Kurzarbeit betroffene Branchen mit 0,53 Prozentpunkten sogar etwas höher aus als für die weniger stark betroffenen Branchen (0,38 Prozentpunkte). Dies gilt auch, wenn man lediglich den Effekt auf die Umwandlungen in Teilzeit betrachtet (ohne Abbildung). 5.2 Robustheitsanalysen Mögliche Wechsel der Unternehmensgrößenklassen: Wie bereits dargelegt, liegen die Befragungsinformationen zur betrieblichen Zugehörigkeit zu einem von der Reform der Brückenteilzeit betroffenen Unternehmen nur für zwei Befragungsjahre (2020 und 2021) nach der Reform vor. Aus diesem Grunde ist es auf Basis der hier verwendeten Daten nicht möglich, Wechsel der Unternehmensgrößenklassen zwischen den Zeiträumen vor und nach der Reform zu IAB-Forschungsbericht 2|2024 19 untersuchen. So kann die Vergleichsgruppe der nicht von der Reform betroffenen Betriebe möglicherweise vor der Reform zu einem (später) betroffenen Unternehmen gehört haben, andererseits können nach der Reform betroffene Betriebe vor der Reform Teil eines (später) nicht betroffenen Unternehmens gewesen sein. Zudem ist denkbar, dass Unternehmen knapp unterhalb oder oberhalb des Schwellenwerts reformbedingt ihr Beschäftigungswachstum beeinflussen, um nicht in den Gültigkeitsbereich der Reform zu fallen. Da davon auszugehen ist, dass mögliche Wechsel der Unternehmensgrößenklassen sowie eine mögliche strategische Anpassung der Beschäftigung umso wahrscheinlicher sind, je näher die Beschäftigtenzahl an dem Schwellenwert von 45 Beschäftigten liegt, werden im Folgenden für die Gruppe der betroffenen Betriebe nur diejenigen betrachtet, die zu Unternehmen mit mehr als 55 Beschäftigten gehören und für die Gruppe der nicht betroffenen Betriebe diejenigen, die zu Unternehmen mit maximal 35 Beschäftigten gehören. Gemäß Abbildung 7 im Anhang zeigt sich, dass die Ergebnisse im Vergleich zu Abbildung 6 ähnlich ausfallen, wobei der Gesamteffekt mit 0,47 Prozentpunkten geringfügig niedriger ausfällt als in den in Abbildung 6 ausgewiesenen Ergebnissen. Einbezug von geringfügiger Beschäftigung: Bislang wurden in der Analyse die Veränderung von sowie Übergänge aus und in sozialversicherungspflichtige/r Teilzeitbeschäftigung betrachtet. Bezieht man in die Definition von Teilzeitbeschäftigung auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit ein, lassen die Ergebnisse Aufschluss darüber zu, ob die oben geringen ermittelten Effekte darauf zurückzuführen sind, dass mögliche Wechsel aus Vollzeitin geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht miterfasst wurden. Hierbei ermöglichen die im BHP zur Verfügung stehenden auf Betriebsebene aggregierten Daten, jeweils Wechsel zwischen den zwei Kategorien „Sozialversicherungspflichtige Teilzeit– und geringfügige Beschäftigung“ sowie „Sozialversicherungspflichtige Vollzeitund sonstige Beschäftigungsverhältnisse (Azubi und Alterszeitzeit)“ vorzunehmen. Eine Analyse von Wechseln zwischen sozialversicherungspflichtiger Teilzeitund geringfügiger Beschäftigung ist auf Basis der vorliegenden aggregierten Daten nicht möglich. Die in Abbildung 8 ausgewiesenen Ergebnisse zeigen, dass der Gesamteffekt unter Einbezug von geringfügiger Beschäftigung mit 0,96 Prozentpunkten größer ausfällt als in der in Abbildung 6 zugrundeliegenden Spezifikation. Der größte Anteil ist mit fast 0,8 Prozentpunkten auf Effekte auf Neueinstellungen zurückzuführen, und der Effekt auf Umwandlungen in „Sozialversicherungspflichtige Teilzeit– und geringfügige Beschäftigung“ aus „Sozialversicherungspflichtiger Vollzeitund sonstigen Beschäftigungsverhältnissen (Azubi und Alterszeitzeit)“ fällt kleiner aus als der in Abbildung 6 ausgewiesene Effekt auf Umwandlungen in Teilzeit in Höhe von 0,12. Dies legt nahe, dass die in Abbildung 6 ausgewiesenen geringen Effekte auf Übergänge zwischen „sozialversicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigung“ und „Vollzeit – sowie sonstiger Beschäftigung“ nicht dadurch zu erklären sind, dass mögliche Effekte auf Umwandlungen von Vollzeitin geringfügige Beschäftigung vernachlässigt wurden. IAB-Forschungsbericht 2|2024 20 6 Fazit Seit der Einführung der so genannten Brückenteilzeit zum 1. Januar 2019 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre vertragliche Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum reduzieren und danach ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wieder aufnehmen. Die Ergebnisse des vorliegenden Forschungsberichts zeigen, dass die Reform bislang keine spürbaren Veränderungen der Teilzeitbeschäftigung in denjenigen Betrieben nach sich gezogen hat, in denen Beschäftigte vom Recht auf Brückenteilzeit Gebrauch machen können. Diese Ergebnisse stehen in Einklang mit den Befunden von Hohendanner und Wanger (2023), nach denen im Jahr 2022 nur in 2 Prozent aller Betriebe Ansprüche auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Brückenteilzeitgesetz geltend gemacht wurden. Im vorliegenden Bericht zeigt der Vergleich der Teilzeitquoten in von der Reform betroffenen und nicht betroffenen Betrieben, dass über den gesamten Beobachtungszeitraum 2014 bis 2021 die Teilzeitquoten in nicht betroffenen Betrieben höher ausfielen als die in betroffenen Betrieben und dass sich daran auch nach Inkrafttreten der Brückenteilzeit im Jahr 2019 nichts geändert hat. Insgesamt verzeichneten mit Beginn der Covid-19-Rezession die Betriebe einen etwas geringeren Zuwachs der sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung. Der geringere Zuwachs ist sowohl bei betroffenen Betrieben zu beobachten (also bei Betrieben, die zu Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten gehören), als auch bei kleineren Betrieben, die von den Regelungen ausgenommen sind. Dem vorliegenden Bericht nach ist die Reform allenfalls damit einhergegangen, dass die sich abschwächenden Zuwächse der Teilzeitbeschäftigung, welche seit Beginn der Covid-19-Rezession (bis 2021) zu verzeichnen waren, in betroffenen Betrieben geringfügig niedriger ausgefallen sind. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Entwicklungen in den Jahren 2020 und 2021 nur schwer von Effekten der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession abzugrenzen sind. Insgesamt lässt sich die ermittelte Veränderung für einen Betrieb mit durchschnittlich 200 Beschäftigen dahingehend beziffern, dass über den Gesamtzeitraum nach der Reform die Zunahme an Teilzeitbeschäftigten im Mittel um 1 Person relativ zu nicht betroffenen Betrieben höher ausfällt. Diese Zunahme ist jedoch zu gering, um dazu beizutragen, dass die Teilzeitquoten in betroffenen Betrieben mit den höheren Quoten nicht betroffener Betriebe Schritt halten können. Die sogenannte Zumutbarkeitsregel, welche eine Obergrenze von Umwandlungen in Unternehmen mit mehr als 45 und bis zu 200 Beschäftigten vorsieht, kann diese geringe Veränderung nicht plausibel erklären. Eine weitere Erklärung könnte darin bestehen, dass die derzeit geltenden Regeln von vielen Beschäftigten als zu unflexibel wahrgenommen werden. So sieht die Regelung vor, dass Beschäftigte einen Antrag auf befristete Teilzeit für mindestens ein Jahr und für maximal 5 Jahre stellen können. Während der beantragten Laufzeit ist es zudem nicht möglich, wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Zudem können die bezifferten Veränderungen während der Covid19-Rezession auch widerspiegeln, dass Beschäftigte in diesem Zeitraum möglicherweise eine größere Zurückhaltung bei der Reduzierung der Arbeitszeit an den Tag gelegt haben. Inwiefern die Reform im Zuge der wirtschaftlichen Erholung einen langfristigen Effekt auf die Inanspruchnahme befristeter Arbeitszeitreduzierungen hat, bleibt daher abzuwarten. IAB-Forschungsbericht 2|2024 21 Literatur Bossler, Mario; Gürtzgen, Nicole; Kubis, Alexander; Küfner, Benjamin; Lochner, Benjamin (2020): The IAB Job Vacancy Survey: design and research potential. In: Journal for Labour Market Research, Jg. 54, Nr. 1, S. 1-12. Deutscher Bundestag (2020): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP – Zwischenstand Brückenteilzeit. Drucksache 19/21628. 13.08.2020. https://dserver.bundestag.de/btd/19/216/1921628.pdf Ganzer, Andreas, Schmucker, Alexandra, Stegmaier, Jens, Wolter, Stegmaier (2022), BetriebsHistorik-Panel 1975–2021. FDZ-Datenreport 12/2022. Nürnberg. Hohendanner, Christian; Wanger, Susanne (2023), Luft nach oben bei der Brückenteilzeit. Ergebnisse des IAB-Betriebspanels 2022 zur betrieblichen Verbreitung und zu personalpolitischen Reaktionen. In: Sozialer Fortschritt, Jg. 72, H. 12, S. 949–981. IAB-Arbeitszeitrechnung, Stand: März 2023. https://iab.de/daten/iab-arbeitszeitrechnung/ Ifo -Institut (2019), Erfahrungen mit dem Brückenteilzeitgesetz 3. Quartal 2019. https://www.ifo.de/fakten/2019-11-16/erfahrungen-mit-dem-brueckenteilzeitgesetz-3quartal-2019 Statistik der Bundesagentur für Arbeit (2021): Inanspruchnahme konjunkturellen Kurzarbeitergelds nach § 96 SGB III. Juni 2021. Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg. Wanger, Susanne; Weber, Enzo (2023), Arbeitszeit: Trends, Wunsch und Wirklichkeit. IABForschungsbericht, Nr. 16. IAB-Forschungsbericht 2|2024 22 Anhang 1 Datengrundlage: Datengrundlagen des vorliegenden Berichts sind das Betriebs-Historik-Panel (BHP) und die IAB-Stellenerhebung. Die IAB-Stellenerhebung ist eine repräsentative Befragung von Betrieben in Deutschland, die seit 1989 jeweils im vierten Quartal eines Jahres schriftlich und in den Folgequartalen mit telefonischen Nachbefragungen durchgeführt wird. Jährlich beteiligen sich zwischen 11.500 und 20.000 Betriebe und Verwaltungen an der Befragung. Sie repräsentieren einen Querschnitt von Betrieben in sieben Betriebsgrößenklassen und 23 Wirtschaftszweigen in Ostund Westdeutschland (Bossler et al. 2020). Mithilfe von Informationen aus der IAB-Stellenerhebung lässt sich ab dem Jahr 2020 auch die Anzahl der Beschäftigten im Gesamtunternehmen eines befragten Betriebes nachvollziehen, sofern der befragte Betrieb kein unabhängiges eigenständiges Unternehmen darstellt. Konkret wurden die befragten Betriebe gefragt, ob es sich „bei ihrer Organisation um ein unabhängiges, eigenständiges Unternehmen bzw. eine eigenständige Einrichtung ohne Niederlassungen/Dienststellen an anderer Stelle“ handelt. Hatten Betriebe diese Frage mit „Nein“ beantwortet, wurden sie gebeten, Angaben zur Beschäftigung im gesamten Unternehmen bzw. der gesamten Verwaltungseinheit zu machen. Das BHP umfasst für die Jahre 1975 bis 2021 alle Betriebe, die zum Stichtag 30. Juni in der Beschäftigten-Historik (BeH) erfasst sind (Ganzer et al. 2022). Ein Betrieb ist in der BeH erfasst, wenn mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person dort beschäftigt ist. Die BeH enthält Informationen aus den Meldungen der Arbeitgeber an die Sozialversicherungen; diese werden für die Erstellung des BHP auf die Betriebsebene hochaggregiert. Das BHP enthält unter anderem Angaben über die Anzahl der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten. Betrachtet wird jeweils die Zahl der regulär Teilzeitbeschäftigten (ohne geringfügige Beschäftigung, Ausbildungsverhältnisse und Altersteilzeit) eines Betriebes am 30. Juni eines Jahres im Vergleich zur Zahl am 30. Juni des Vorjahres. Die Ermittlung der Teilzeitquoten bezieht die Anzahl der regulär Teilzeitbeschäftigten auf die Anzahl der Beschäftigten in einem Betrieb. Letztere umfasst sozialversicherungspflichtige Vollzeitund Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Personen in Altersteilzeit. IAB-Forschungsbericht 2|2024 23 Anhang 2 Dynamik der Teilzeitbeschäftigung: Um die unterschiedlichen Prozesse der Dynamik von Teilzeitbeschäftigung zu untersuchen, wird die Veränderung der in einem Betrieb i zu einem Stichtag (30.6.) in Teilzeit beschäftigten Personen (𝑇𝑍) zwischen zwei Jahren 𝑡 − 1 und 𝑡 betrachtet. Unterjährige Veränderungen werden damit nicht berücksichtigt. Die Veränderung 𝑇𝑍 − 𝑇𝑍wird folgendermaßen zerlegt: 𝑇𝑍 – 𝑇𝑍 = 𝐸𝑖𝑛𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 − 𝑇𝑍 − 𝐴𝑏𝑔ä𝑛𝑔𝑒 − 𝑇𝑍 + 𝑈𝑚𝑤𝑎𝑛𝑑𝑙𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 − 𝑖𝑛 − 𝑇𝑍 – 𝑈𝑚𝑤𝑎𝑛𝑑𝑙𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 − 𝑎𝑢𝑠 − 𝑇𝑍 Hierbei beschreibt 𝐸𝑖𝑛𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 − 𝑇𝑍  die Anzahl der in Teilzeit neueingestellten Personen und 𝐴𝑏𝑔ä𝑛𝑔𝑒 − 𝑇𝑍 die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Personen, die den Betrieb verlassen haben. 𝑈𝑚𝑤𝑎𝑛𝑑𝑙𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 − 𝑖𝑛 − 𝑇𝑍 beschreibt die Anzahl der Personen, deren Vollzeitoder sonstiges Beschäftigungsverhältnis2 in reguläre Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wurde und 𝑈𝑚𝑤𝑎𝑛𝑑𝑙𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 − 𝑎𝑢𝑠 − 𝑇𝑍 die Anzahl der Personen, deren reguläres Teilzeitbeschäftigungs-verhältnis in Vollzeitoder eine andere Beschäftigungsform umgewandelt wurde. Für die Analyse werden die oben dargestellten Komponenten jeweils durch die über die Jahre 𝑡 − 1 und 𝑡 ermittelte durchschnittliche betriebliche Beschäftigung, d.h. (𝑥 + 𝑥)/2, geteilt. 2 Sonstige Beschäftigungsverhältnisse umfassen geringfügige Beschäftigung, Ausbildungsbeschäftigungs-verhältnisse oder Altersteilzeit. IAB-Forschungsbericht 2|2024 24 Anhang 3 Regressionsgleichungen: Um zu untersuchen, wie sich die Teilzeitbeschäftigung in von der Reform betroffenen Betrieben relativ zu nicht betroffenen Betrieben im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Reform entwickelt hat, wird folgende Regressionsgleichung geschätzt: 𝑦 = 𝑏𝑒𝑡𝑟𝑜𝑓𝑓𝑒𝑛∗ 𝑅𝑒𝑓𝑜𝑟𝑚∗ 𝛿 + 𝜃+ 𝛾+ 𝜀 Hierbei bezeichnen die Zielgrößen 𝑦 die in Abbildung 2 dargestellte Größe sowie die in Anhang 2 dargestellten Komponenten der Veränderung der Teilzeitbeschäftigung. 𝜃 berücksichtigt als betriebsspezifischer fixer Effekt zeitkonstante Unterschiede zwischen Betrieben, während 𝛾 die allgemeine zeitliche Entwicklung von 𝑦 in Jahr t und 𝜀 zufällige Einflüsse aufgreift. Die Variable 𝑏𝑒𝑡𝑟𝑜𝑓𝑓𝑒𝑛 ist ein Indikator, der misst, ob ein Betrieb 𝑖 von der Reform betroffen ist. 𝑅𝑒𝑓𝑜𝑟𝑚 ist ein Indikator für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Brückenteilzeit. Die Interaktion 𝑏𝑒𝑡𝑟𝑜𝑓𝑓𝑒𝑛∗ 𝑅𝑒𝑓𝑜𝑟𝑚 erfasst damit eine potenziell unterschiedliche Entwicklung der Zielgröße 𝑦 nach Inkrafttreten der Brückenteilzeit zwischen unterschiedlich betroffenen Betrieben. Der Koeffizient dieser Interaktion 𝛿 schätzt, wie sich die Teilzeitbeschäftigung in von der Reform betroffenen Betrieben relativ zu von der Reform nicht betroffenen Betrieben im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Reform entwickelt hat. Das Verarbeitende Gewerbe, Handel und KFZ-Reparatur, Verkehr und Lagerei sowie Unternehmensnahe und Sonstige Dienstleistungen werden als überdurchschnittlich von Kurzarbeit betroffene Branchen definiert (vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit 2021).