Investitionsoffensive nicht verwässern: Weitere Maßnahmen insbesondere für die kommunale Ebene erforderlich
Abstract
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Full text
Dullien, Sebastian; Rietzler, Katja Research Report Investitionsoffensive nicht verwässern: Weitere Maßnahmen insbesondere für die kommunale Ebene erforderlich IMK Policy Brief, No. 196 Provided in Cooperation with: Macroeconomic Policy Institute (IMK) at the Hans Boeckler Foundation Suggested Citation: Dullien, Sebastian; Rietzler, Katja (2025) : Investitionsoffensive nicht verwässern: Weitere Maßnahmen insbesondere für die kommunale Ebene erforderlich, IMK Policy Brief, No. 196, Hans-Böckler-Stiftung, Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK), Düsseldorf This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/333477 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
POLICY BRIEF INVESTITIONSOFFENSIVE NICHT VERWÄSSERN Weitere Maßnahmen insbesondere für die kommunale Ebene erforderlich Sebatian Dullien, Katja Rietzler IMK Policy Brief Nr. 196 · August 2025
1 Investitionsoffensive nicht verwä ssern Weitere Maßnahmen insbesondere für die kommunale Ebene erforderlich Schriftliche Stellungnahme für die Anhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 25.8.2025 zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD "Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025" (21/778) sowie zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD "Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)" (21/779) Prof. Dr. Sebastian Dullien (Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung, IMK, der Hans-Böckler-Stiftung, Hochschule für Technik und Wirtschaft, Berlin) Dr. Katja Rietzler (Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung, IMK, der Hans-Böckler-Stiftung) 21.8.2025 Zusammenfassung Die Einrichtung des Sondervermögens ist ein wichtiger Schritt für die Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und lässt positive Wachstumseffekte erwarten, ohne ein Problem für die Schuldentragfähigkeit darzustellen. Wichtig ist allerdings, dass die Mittel möglichst vollständig in zusätzliche Investitionen fließen und nicht zur Finanzierung konsumtiver Ausgaben oder Steuersenkungen zweckentfremdet werden. Das gilt umso mehr, als dass das Sondervermögen angesichts der enormen Investitionsbedarfe eher knapp bemessen ist. Kritisch zu sehen ist deshalb, dass die Kriterien der Zusätzlichkeit eher lax definiert sind, es für die Länder keine Anforderung der Zusätzlichkeit gibt und zu wenig Mittel für zusätzliche Investitionen bei den Kommunen bereitgestellt werden. Die Anforderungen an eine Tilgung ab dem Jahr 2044 sind aus Sicht der Schuldentragfähigkeit überflüssig und dürften in der Zukunft Probleme für die Staatsfinanzen mit sich bringen. Herausforderungen für die Schuldentragfähigkeit ergeben sich potenziell nicht aus kreditfinanzierten zusätzlichen Investitionen, sondern aus der Bereichsausnahme für Kreditaufnahme für Verteidigungsausgaben.
2 Der Sachverhalt Die beiden vorliegenden Gesetzentwürfe haben als Hauptinhalt die einfachgesetzliche Umsetzung von Teilen der Grundgesetzänderung vom März 2025, insbesondere zur Kreditfinanzierung von öffentlichen Investitionen über ein neues Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG). Der Entwurf für ein Haushaltsbegleitgesetz 2025 beinhaltet Änderungen des Artikel-115-Gesetzes und der Bundeshaushaltsordnung, um diese an das geänderte Grundgesetz anzupassen. Auch das Klimaund Transformationsfondsgesetz wird in diesem Zusammenhang geändert. Weitere Artikel des Entwurfs betreffen die Krankenhausfinanzierung – auch aus dem neuen Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität –, die Umsetzung einer periodengerechten Verbuchung der Zinsausgaben und Vorgaben zur Anrechnung von Krediten auf Kreditermächtigungen. Darüber hinaus sind weitere flankierende Gesetzesänderungen beim Windenergie-auf-See-Gesetz vorgesehen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2025 in Kraft treten. Der Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität schafft den Rahmen für einen 500-Milliarden-Euro-Fonds für Investitionen und Klimaschutzausgaben. Es werden Investitionsbereiche definiert und Zuweisungen an die Länder und den Klimaund Transformationsfonds im Umfang von jeweils 100 Mrd. Euro festgelegt. Weitere Regelungen betreffen rechtliche und organisatorische Details. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2025 in Kraft treten. Details zur Verwendung der 100 Mrd. Euro durch die Länder werden im Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-KommunalInfrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) präzisiert, der nicht Gegenstand der Anhörung ist, für die Nutzung der Mittel aus dem Sondervermögen aber eine wichtige Rolle spielt. Vorbemerkung Da sich die beiden Gesetzentwürfe großenteils auf eng verbundene Sachverhalte beziehen, ist es sinnvoll, eine Gesamtbewertung vorzunehmen, statt die Entwürfe gesondert einzuordnen. Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs wird teilweise auch auf den bereits in den Bundestag eingebrachten Entwurf des LuKIFG eingegangen, obwohl dieser nicht Gegenstand der aktuellen Anhörung ist. Der Fokus liegt auf der Eignung der initiierten Maßnahmen zur Ermöglichung zusätzlicher investiver Ausgaben der öffentlichen Hand. Bewertung Die Grundgesetzänderung vom März 2025 zur Ermöglichung eines Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität hat die Voraussetzung geschaffen, eine längst überfällige Zeitenwende bei der Infrastrukturfinanzierung einzuleiten. Es wurde nach jahrelangen Diskussionen über unzureichende öffentliche Investitionen in Deutschland mit der Änderung endlich die Notwendigkeit einer Investitionsoffensive eingestanden und akzeptiert, dass solche Investitionen ökonomisch gerechtfertigt und generationengerecht durch Kredite finanziert werden dürfen. Damit wurden wichtige Voraussetzungen für eine Überwindung des Investitionsstaus geschaffen. Eine solche Investitionswende ist nicht nur wichtig, um die Lebensqualität der Menschen vor Ort zu erhöhen, sondern ganz zentral auch zur Erhöhung des Wachstumspotenzials und des Wirtschaftswachstums in Deutschland. Die fallende Qualität der deutschen öffentlichen Infrastruktur ist ein zunehmendes Problem für die Standortqualität; öffentliche Investitionen erhöhen nicht nur kurzfristig über den
3 Nachfragekanal das Wirtschaftswachstum, sondern mittelund langfristig über höhere Produktivität und steigende Rentabilität auch das Wachstumspotenzial (Paetz und Watzka 2025). Es ist wichtig und richtig, dass diese Voraussetzungen jetzt auch durch die einfachgesetzlichen Ergänzungen schnell genutzt werden, um die öffentlichen Investitionen zu erhöhen. Allerdings bleiben die geschaffenen Spielräume trotz der großen Summen ein Stück hinter den tatsächlichen Investitionsnotwendigkeiten zurück. Die jetzt vorgeschlagenen Gesetzesvorhaben könnten zudem besser Sorge dafür tragen, dass die neuen Kreditspielräume auch tatsächlich für zusätzliche Investitionen verwendet werden, als es in den vorliegenden Entwürfen der Fall ist. Bewertung der Größe des Sondervermögens In der jüngeren Vergangenheit hatten verschiedene Studien erhebliche zusätzliche öffentliche Investitionsbedarfe ermittelt (Dullien et al. 2024, Heilmann et al. 2024, Krebs und Steitz 2021). Das IMK und das IW Köln bezifferten den Bedarf an zusätzlichen investiven Ausgaben der öffentlichen Hand im Jahr 2024 auf knapp 600 Mrd. Euro über zehn Jahre (in Preisen von 2024). Dabei waren Investitionen in das Gesundheitswesen und Ausgaben für Verteidigung explizit ausgeklammert. Das IMK und das IW (Dullien et al. 2024) definieren „Zusätzlichkeit“ dabei relativ zum 2024 in der mittelfristigen Finanzplanung veranschlagten Niveau künftiger Investitionen beziehungsweise bei den Kommunen relativ zum im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung üblichen Investitionsniveau. Wie verschiedene makroökonomische Simulationen zeigen, würde die Kreditfinanzierung von zusätzlichen Investitionen in dem Umfang von 600 Mrd. Euro über zehn Jahre die Tragfähigkeit der deutschen Staatsfinanzen nicht gefährden. Durch die Erhöhung des Kapitalstocks würden das Produktionspotenzial und die tatsächliche Wirtschaftsleistung deutlich erhöht, was auch mit höheren Steuereinnahmen verbunden wäre. Bei diesem Szenario würde die öffentliche Schuldenquote trotz erheblicher zusätzlicher Neuverschuldung sogar längerfristig sinken (Paetz und Watzka 2025). Gemessen an der vom IMK und dem IW Köln veranschlagten Summe bleiben die für das Sondervermögen vorgesehenen 500 Mrd. Euro spürbar hinter den Investitionsbedarfen zurück. Grund ist hier nicht nur, dass 500 Mrd. Euro offensichtlich weniger sind als 600 Mrd. Euro, sondern auch, dass die Schätzung von IMK und IW in Preisen von 2024 beziffert ist, die Mittel aus dem Sondervermögen aber in den kommenden Jahren ausgegeben werden, in denen die Preise aber absehbar höher liegen werden als 2024. Unterstellt man eine gleichmäßige Verausgabung über 12 Jahre und eine jährliche Preissteigerung von 2 %, dann entsprechen die 500 Mrd. Euro einer Summe von 441 Mrd. Euro in Preisen von 2024 und damit etwas weniger als drei Viertel der von IMK und IW Köln veranschlagten Summe. Je später die Mittel verausgabt werden, umso stärker bleiben sie in realer Rechnung hinter der von IMK und IW Köln veranschlagten Summe zurück. Die Annahme von Preissteigerungen im Umfang von jährlich 2 % ist optimistisch vor dem Hintergrund, dass die Preissteigerungen bei öffentlichen Investitionen in den vergangenen zehn Jahren nach Daten der VGR 1 bei durchschnittlich 3,5 % jährlich lagen. Hinzu kommt, dass aus dem Sondervermögen auch Ausgaben abgedeckt werden sollen, die nicht in der Schätzung von IMK und IW enthalten waren, sodass die Lücke zwischen Investitionsbedarfen und im Sondervermögen bereitgestellten Mitteln noch größer ausfällt. 1 Stand Mai 2025.
4 Selbst bei einer optimalen Umsetzung des Sondervermögens und ausschließlich zusätzlichen Investitionen würde man also bereits deutlich hinter dem Notwendigen zurückbleiben. Hinzu kommt das Risiko, dass nicht alle Mittel aus dem Sondervermögen für zusätzliche Investitionen genutzt werden. Hier drohen Gefahren von zwei Seiten: erstens könnten nicht-investive Ausgaben oder indirekt Steuersenkungen durch das Sondervermögen finanziert werden, zweitens könnten die kreditfinanzierten Ausgaben Investitionen aus dem Kernhaushalt ersetzen, so dass sie gesamtwirtschaftlich nicht als zusätzlich einzuschätzen sind. In diesen Fällen würde der Investitionsstau trotz erheblicher Kreditfinanzierungsmöglichkeiten nur unzureichend abgebaut werden. In einer Simulation mit dem makroökonomischen Mehrländermodell NiGEM haben Paetz und Watzka (2025) gezeigt, dass eine kreditfinanzierte Erhöhung der öffentlichen Investitionen in Deutschland um 600 Mrd. Euro über zehn Jahre, wie von IMK und IW vorgeschlagen, das Bruttoinlandsprodukt in den 2040er Jahren um 3 bis 6 Prozent höher ausfallen lassen würde, als es ohne diese Investitionen der Fall wäre. Die Unternehmensinvestitionen würden sogar um 4 bis 10 Prozent steigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das nun in der Umsetzung befindliche Sondervermögen in der Lage sein sollte, proportional zu seiner Größe ähnliche Wachstumseffekte zu generieren. Je nachdem, welcher Anteil des Sondervermögens allerdings nicht in zusätzlichen Investitionen resultiert, dürften diese Effekte kleiner ausfallen. Nicht einmal beim Bund im vollen Umfang zusätzliche Investitionen Einige Details bei der Umsetzung des Sondervermögens zeigen bereits, dass die oben genannten Befürchtungen nicht völlig abwegig sind. So fällt die Mindestinvestitionsquote im Kernhaushalt mit 10 % der bereinigten Ausgaben nicht sehr ambitioniert aus und einige bereits von der Ampel im Kernhaushalt angesetzte Investitionsausgaben finden sich im exakt gleichen Umfang nun im Sondervermögen wieder – so die 2,9 Mrd. Euro, die 2025 für die Unterstützung des flächendeckenden Breitbandausbaus vorgesehen sind. Berücksichtigt man zudem reale Investitionen, die in den vergangenen Jahren über finanzielle Transaktionen umgesetzt wurden (etwa bei der DB InfraGo), so fällt der geplante Anstieg der Investitionsausgaben in den kommenden Jahren deutlich schwächer aus, als es ein Aufschlagen der Ausgaben auf aus dem Sondervermögen auf ein Fortschreiben des bisherigen Investitionsniveaus Finanzplanung ergeben hätte. Mit den sogenannten „Sofort-Transformationskosten“ sind Ausgaben von insgesamt 4 Mrd. Euro im Sondervermögen eingeplant (2025: 1,5 Mrd. Euro, 2026: 2,5 Mrd. Euro), die keine Investitionen darstellen. Vielmehr handelt es sich um einen rückwirkenden Inflationsausgleich, der sich auf die stark gestiegenen Betriebskosten der Krankenhäuser in den Jahren 2022 und 2023 bezieht. Im finalen Papier der Arbeitsgruppe zu Gesundheit und Pflege bei den Koalitionsverhandlungen heißt es noch: „Um die finanzielle Stabilität der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser zu sichern, schließen wir die Lücke aus den Jahren 2022 und 2023 in deren Betriebskostenfinanzierung.“ (Arbeitsgruppe Gesundheit 2025) Im Koalitionsvertrag sowie im vorliegenden Entwurf für ein Haushaltsbegleitgesetz ist nun von „SofortTransformationskosten“ die Rede. Es handelt sich aber nach wie vor um den gleichen Sachverhalt, also eine Erstattung von Betriebskosten. Es mag notwendig sein, Krankenhäuser durch eine rückwirkende Übernahme von sehr stark gestiegenen Betriebskosten der Jahre 2022 und 2023 zu entlasten. Dabei handelt es sich aber nicht um Ausgaben für Investitionen. Die Summe von insgesamt 4 Mrd. Euro sollte daher nicht aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität entnommen werden.
5 Alternativ könnte die Summe an die Voraussetzung zusätzlicher (und sinnvoller) Investitionen geknüpft werden. Zuweisungen von 10 Mrd. Euro an den Klimaund Transformationsfonds (KTF) sollen dort eigentlich die Investitionen stärken. Vergleicht man den alten und den neuen mittelfristigen Finanzplan (MFP) des KTF für die Jahre 2025 bis 2028, dann zeigt sich, dass es neben den höheren Energiepreissubventionen vor allem ab 2026 nur geringe zusätzliche Programmausgaben geben soll (Tabelle 1). Somit dürfte gegenüber der früheren Planung auch kein Anstieg der Investitionen im Umfang von 10 Mrd. Euro jährlich zu erwarten sein. Tabelle 1: Vergleich der geplanten Programmausgaben des KTF vor und nach Grundgesetzänderung (in Mrd. Euro) 2025 2026 2027 2028 2029 Programmausgaben MFP Juli 2025 36,6 35,7 36,7 39,0 39,5 Globale Mehrausgaben MFP Juli 2025 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Globale Minderausgaben MFP Juli 2025 -2,0 -2,6 -0,8 -1,4 -1,8 Insgesamt MFP Juli 2025 34,6 33,1 35,9 37,6 37,7 Programmausgaben MFP August 2024 34,5 33,9 30,2 31,8 k.A. Globale Mehrausgaben MFP August 2024 0,0 0,0 6,4 6,8 k.A. Globale Minderausgaben MFP August 2024 -9,0 -9,0 -9,0 -9,0 k.A. Insgesamt MFP August 2024 25,5 24,9 27,6 29,6 k.A. Differenz 9,1 8,1 8,3 8,0 k.A. Entlastung Energiekosten - MFP Juli 2025 6,6 9,8 10,3 10,8 10,8 Entlastung Stromkosten - MFP August 2024 3,3 3,5 3,5 3,9 k.A. Differenz 3,3 6,3 6,8 6,9 k.A. Mehrausgaben ohne Mehrausgaben der Entlastung bei Energiekosten 5,9 1,8 1,5 1,2 Quellen: Deutscher Bundestag (2025), BMF (2024), Berechnungen des IMK. Insbesondere die Senkung der Gasspeicherumlage um 3,4 Mrd. Euro, die einmalig für das Jahr 2025 vorgesehen ist, ebenso wie die Entlastung bei den Stromkosten sind eindeutig keine Investitionen. Da die Dekarbonisierung von Wirtschaft und Gesellschaft in erheblichem Maße auf eine Elektrifizierung angewiesen ist (z.B. Wärmepumpe, E-Moblilität), könnte man vielleicht argumentieren, dass eine Entlastung bei den Stromkosten diesen Übergang erleichtert. Es ändert aber nichts daran, dass diese Ausgaben keine Investitionen sind und auch nicht zuvor festgestellte Investitionslücken abdecken. Dies gilt umso mehr für Gaspreissubventionen, die keinerlei Beitrag (weder direkt noch indirekt) zur Dekarbonisierung des Kapitalstocks leisten. Die gesamten Mehrausgaben bei den Programmausgaben, die über die Mehrausgaben bei den Energiepreissubventionen hinausgehen, betragen in den Jahren 2025 bis 2028 insgesamt 10,4 Mrd. Euro, wobei unklar ist, in welchem Umfang diese Summe Investitionen betrifft. Im selben Zeitraum sollen 40 Mrd. Euro an Zuweisungen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität an den KTF fließen, um Investitionen zu fördern. Vorgesehene Maßnahmen nicht ausreichend, um den kommunalen Investitionsstau zu überwinden Von den rund 600 Mrd. Euro an zusätzlichen investiven Ausgaben, die Dullien et al. (2024) innerhalb von zehn Jahren für erforderlich halten, entfallen nach einer groben Abgrenzung rund 20 % auf die
6 Länder und knapp 40 % auf die Kommunen. Würde man allein die staatlichen Investitionen und nicht auch noch Investitionszuschüsse an nicht-staatliche Sektoren betrachten, so würde der kommunale Anteil noch deutlich höher ausfallen. Für eine Modernisierung der deutschen Infrastruktur ist die kommunale Ebene somit von herausragender Bedeutung. Es muss gewährleistet werden, dass es in den kommenden 10 bis 12 Jahren zu zusätzlichen realen Investitionen kommt. Dabei bezieht sich die Zusätzlichkeit nicht auf ein Szenario ohne Sondervermögen, sondern auf die Entwicklung der vergangenen Jahre. Zwischen Bedarf und Realität klafft aber eine deutliche Lücke. Die kommunalen Bruttoanlageinvestitionen waren selbst in nominaler Rechnung zuletzt leicht rückläufig. In realer Rechnung stagnieren sie seit 2020 tendenziell (Abbildung 1). Die Bruttoanlageinvestitionen der Länder (einschließlich Forschung und Entwicklung, die für die Landesebene aufgrund der Zuständigkeit für die Hochschulen eine wichtige Rolle spielen) folgen seit 2020 sogar einem deutlichen Abwärtstrend. Auf beiden Ebenen muss dringend eine Trendumkehr erfolgen. Abbildung 1: Preisund saisonbereinigte Bruttoanlageinvestitionen der Gebietskörperschaften (Mrd. Euro) Quelle: Statistisches Bundesamt, Berechnungen des IMK, Quartalsdaten in der Abgrenzung der VGR (Mai 2025). Bund: Strukturbruch durch die Bahnreform 1999. Die nun initiierten Maßnahmen dürften dafür bei weitem nicht ausreichen. Entsprechend der bisherigen Grundgesetzänderung und der vorliegenden Gesetzentwürfe sind insgesamt 100 Mrd. Euro für Länder und Kommunen vorgesehen – eine Summe, die erheblich unter den tatsächlichen Investitionsbedarfen liegt. Es wäre also nötig, dass Länder und Kommunen nicht nur die 100 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen, sondern weitere Mittel für zusätzliche Investitionen mobilisieren. Mit der Ausweitung der strukturellen Verschuldungsmöglichkeit der Länder haben sich die Spielräume auf der 0 2 4 6 8 10 12 1991Q1 1992Q1 1993Q1 1994Q1 1995Q1 1996Q1 1997Q1 1998Q1 1999Q1 2000Q1 2001Q1 2002Q1 2003Q1 2004Q1 2005Q1 2006Q1 2007Q1 2008Q1 2009Q1 2010Q1 2011Q1 2012Q1 2013Q1 2014Q1 2015Q1 2016Q1 2017Q1 2018Q1 2019Q1 2020Q1 2021Q1 2022Q1 2023Q1 2024Q1 2025Q1 Bund Länder Kommunen
7 Landesebene zwar etwas erweitert, insgesamt stehen die Haushalte der Länder und auch die der Kommunen aber stark unter Druck. Während der Bund im vergangenen Jahr sein Defizit weiter verringern konnte, nahmen die Haushaltsfehlbeträge von Ländern und Gemeinden deutlich zu 2 . Die Gemeinden verzeichneten im vergangenen Jahr zum zweiten Mal in Folge einen Zuwachs ihrer Sozialausgaben von fast 12 %. Das schränkt Spielräume für andere Ausgaben und insbesondere Investitionen ein. Wenn die Kommunen nicht zusätzlich in anderen Bereichen entlastet werden (Sozialausgaben, Integration), dann werden die Zuweisungen aus dem Sondervermögen primär helfen, die kommunalen Investitionen zu stabilisieren, sie dürften aber nur begrenzt zu zusätzlichen Investitionen führen. Immerhin wird im Entwurf des LuKIFG gefordert, dass die Mittel in Investitionen fließen 3 und es eine Überprüfung der Mittelverwendung geben soll. Da die Investitionen von Ländern und Kommunen (auch in finanzstatistischer Abgrenzung ohne finanzielle Transaktionen) jährlich 8,3 Mrd. Euro bei weitem übersteigen, besteht die Gefahr, dass die Bundesmittel zur Finanzierung ohnehin geplanter Investitionen eingesetzt werden. Problematisch ist auch die Möglichkeit, die Investitionsprojekte sehr stark in die Länge zu ziehen - maximal bis 2042. In der Folge würde das Investitionsvolumen pro Jahr deutlich geringer ausfallen – erst recht in realer Rechnung. Der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) sieht zudem vor, den Ländern vielfach freie Hand zu lassen, insbesondere, was den Anteil der Mittel für die Kommunen angeht. Angesichts des besonders hohen Investitionsbedarfs der Kommunen sollte sichergestellt werden, dass mindestens zwei Drittel 4 der Mittel bei den Kommunen ankommen, ohne, dass die Länder an anderer Stelle kürzen. Die Forderung, die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders zu berücksichtigen, ist angesichts nach wie vor erheblicher Disparitäten bei den Kommunen sehr sinnvoll. Es fehlt allerdings die Verbindlichkeit. Fehlende Anforderung der Zusätzlichkeit bei den Ländern Anders als beim Bund ist bei den Ländern keinerlei Mechanismus vorgesehen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen auch in zusätzliche Investitionen fließen. Stattdessen heißt es im Gesetzestext nur, die Mittel müssten für „Investitionen in ihre Infrastruktur“ verwendet werden (§3 SVIKG). Diese Formulierung trifft keinerlei Vorkehrungen, dass nicht die Mittel für ohnehin bereits geplante Investitionsausgaben verwendet werden. Die Gefahr einer solchen Verwendung zur Deckung ohnehin geplanter Ausgaben ist umso größer, als dass durch die jüngst beschlossene Senkung der 2 Defizite, Sozialausgaben und Bruttoanlageinvestitionen jeweils in der Abgrenzung der VGR. 3 Im Artikel 143h Grundgesetz heißt es noch: „Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung.“ (Hervorhebung des IMK) 4 Diese Größenordnung entspricht in etwa dem kommunalen Anteil an den zusätzlichen Investitionsbedarfen von Ländern und Kommunen gemäß Dullien et al. 2024 und grob auch dem durchschnittlichen Anteil der Kommunen an den Sachinvestititionen von Ländern und Kommunen im Zeitraum von 1991 bis 2024 laut VGR. Allerdings sind hier auch Phasen mit sehr schwacher kommunaler Investitionstätigkeit berücksichtigt. Der Referentenentwurf des LuKIFG sah bei Flächenländern noch einen Mindestanteil von 60 % des Anteils des jeweiligen Landes vor (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilunge n/Abteilung_V/21_Legislaturperiode/2025-07-10-LuKIFG/1Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Diese Vorgabe fehlt im Entwurf, der von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht wurde.