Jugendberufsagenturen als Beitrag zu inklusiver Übergangsgestaltung zwischen Schule und Beruf
Abstract
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Full text
Beierling, Birgit et al. Research Report Jugendberufsagenturen als Beitrag zu inklusiver Übergangsgestaltung zwischen Schule und Beruf BIBB Fachbeiträge zur beruflichen Bildung Provided in Cooperation with: Federal Institute for Vocational Education and Training (BIBB), Bonn Suggested Citation: Beierling, Birgit et al. (2024) : Jugendberufsagenturen als Beitrag zu inklusiver Übergangsgestaltung zwischen Schule und Beruf, BIBB Fachbeiträge zur beruflichen Bildung, ISBN 978-3-96208-513-1, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Bonn, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0035-1128-0 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/306326 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Jugendberufsagenturen als Beitrag zu inklusiver Übergangsgestaltung zwischen Schule und Beruf Birgit Beierling | Ruth Enggruber | Frank Neises | Leander Palleit | Andreas Oehme | Wolfgang Schröer | Marc Thielen | Frank Tillmann BIBB FACHBEITRÄGE ZUR BERUFLICHEN BILDUNG
BIBB FACHBEITRÄGE ZUR BERUFLICHEN BILDUNG Birgit Beierling | Ruth Enggruber | Frank Neises | Leander Palleit | Andreas Oehme | Wolfgang Schröer | Marc Thielen | Frank Tillmann Jugendberufsagenturen als Beitrag zu inklusiver Übergangsgestaltung zwischen Schule und Beruf
Impressum Zitiervorschlag: Beierling, Birgit; Enggruber, Ruth; Neises, Frank; Palleit, Leander; Oehme, Andreas; Schröer, Wolfgang; Thielen, Marc; Tillmann, Frank: Jugendberufsagenturen als Beitrag zu inklusiver Übergangsgestaltung zwischen Schule und Beruf. Bonn 2024. URL: https://www. bibb.de/dienst/publikationen/de/20114 1. Auflage 2024 Herausgeber: Bundesinstitut für Berufsbildung Friedrich-Ebert-Allee 114 – 116 53113 Bonn Internet: www.bibb.de Publikationsmanagement: Stabsstelle „Publikationen und wissenschaftliche Informationsdienste“ E-Mail: [email protected] www.bibb.de/veroeffentlichungen Herstellung und Vertrieb: Verlag Barbara Budrich Stauffenbergstraße 7 51379 Leverkusen Internet: www.budrich.de E-Mail: [email protected] Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt das BIBB keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Lizenzierung: Der Inhalt dieses Werkes steht unter einer Creative-Commons-Lizenz (Lizenztyp: Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen – 4.0 International). Weitere Informationen zu Creative Commons und Open Access finden Sie unter www.bibb.de/oa. ISBN 978-3-8474-2826-8 (Print) ISBN 978-3-96208-513-1 (Open Access) urn:nbn:de:0035-1128-0 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. Gedruckt auf umweltfreundlichem Papier
Abbildungsund Tabellenverzeichnis 3 ▶ Inhaltsverzeichnis 1 Inklusive Strukturen am Übergang zwischen Schule und Beruf – aus menschenrechtlicher Perspektive ausbuchstabiert .................... 5 2 Jugendberufsagenturen – Verständnis und Grundlagen................ 8 3 Entwicklung der Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Jugendberufsagentur .......................................... 10 4 Entwicklung eines multiprofessionellen Fallverständnisses . . . . . . . . . . . . . 13 5 Gewährleistung einer qualitätsvollen Übergangsbegleitung............. 16 6 Institutionalisierung flexibler Hilfen innerhalb der regulären Berufsausbildung..................................... 18 7 Partizipation junger Menschen und Abbau von Barrieren............... 20 8 Ausblick: Jugendberufsagenturen inklusiv ausgestalten................ 23 Literaturverzeichnis ................................................ 24 Verzeichnis der Autorinnen und Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Abstract ......................................................... 28
1 Inklusive Strukturen am Übergang zwischen Schule und Beruf 5 1 Inklusive Strukturen am Übergang zwischen Schule und Beruf – aus menschenrechtlicher Perspektive ausbuchstabiert Jugendberufsagenturen (nachfolgend: JBA) sollen allen jungen Menschen am Übergang zwischen Schule und Beruf Unterstützungsangebote bieten und rechtskreisübergreifend mindestens zwischen den Akteuren Jobcenter (Sozialgesetzbuch II, SGB II), Jugendamt bzw. öffentlichem Träger der Jugendhilfe (SGB VIII) und Agentur für Arbeit (SGB III) kooperativ agieren (vgl. Servicestelle Jugendberufsagenturen im BIBB 2022). Damit ist eine notwendige und sehr ambitionierte inklusive Herausforderung in diesem Übergangsbereich formuliert, die menschenrechtlich geboten ist. Doch große Erwartungen können erdrücken. Darum ist es auch wichtig, die JBA nicht immer wieder neu mit nur schwer einzulösenden Ansprüchen zu konfrontieren. Es wird schon viel erwartet, soweit der Anspruch besteht, dass die JBA inklusiv für alle junge Menschen und ihre Belange, Bedarfe und Interessen am Übergang zwischen Schule und Beruf rechtskreisübergreifend eine kommunale Verantwortungsgemeinschaft in den lokalen Infrastrukturen sein sollen (vgl. Enggruber/Neises 2023). Die JBA sind damit Hoffnungsträgerinnen für alle diejenigen in der Fachöffentlichkeit, die seit Jahren die Notwendigkeit sehen (z.B. Braun 1996), dass es eine Anlaufstelle für alle jungen Menschen im Sinne eines One-Stop-Government-Prinzips, also einen zentralen Beratungsort im Dschungel der Angebote im Übergangsbereich1 vor Ort, geben sollte (z.B. Landesnetzwerkstelle RÜMSA 2019). In dieser Anlaufstelle sollen mit den jungen Menschen und ausgehend von ihren Bedarfen und Anliegen ihre sozialen, qualifikationsbezogenen und beruflichen Perspektiven beraten sowie für sie Anschlüsse geschaffen werden, um ihre berufliche und soziale Teilhabe zu stärken. Alle jungen Menschen sollen diesen Ort aufsuchen können. Dies bedeutet selbstverständlich auch, niedrigschwellig und barrierefrei zu agieren, keine Personengruppen auszuschließen und damit letztlich inklusiv zu arbeiten. Ein zentraler Bezugspunkt in menschenrechtlicher Perspektive ist die seit 2009 in Deutschland geltende UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention: UN-BRK). Diese Konvention ist geltendes Bundesrecht und kann für die lokale Arbeit vor Ort eine wichtige Basis sein, um Zugangsbarrieren abzubauen und die Angebote an alle jungen Menschen, und damit auch an jene mit Behinderungen, zu richten. Die UN-BRK ist ein starker menschenund grundrechtlicher Bezugspunkt und eine Chance für die JBA, sowohl ihre rechtskreisübergreifende Beratung und Unterstützung als auch ihre Vernetzungsarbeit und Strukturentwicklung am Übergang zwischen Schule und Beruf inklusiv zu begründen und auf eine diskriminierungsfreie Teilhabe am Ausbildungsund Arbeitsmarkt auszurichten. 1 Als Übergangsbereich werden hier im weiten Sinne alle Angebote, Maßnahmen, Programme oder Initiativen verstanden, die junge Menschen während und nach ihrem allgemeinbildenden Schulbesuch in ihrem Übergangsprozess zwischen Schule und Beruf unterstützen. Damit grenzt sich dieser Begriff von jenem des „Übergangssektors“ ab, der z. B. im Berufsbildungsbericht (vgl. BMBF 2023) ausgewählte berufsvorbereitende Angebote bezeichnet. ▶
61 Inklusive Strukturen am Übergang zwischen Schule und Beruf Generell dürfen nach der UN-BRK Beratung und Unterstützung am Übergang, die Vermittlung von Hilfen bzw. Leistungen sowie die Inanspruchnahme von Unterstützungsdiensten nicht zur Einschränkung der Selbstbestimmung junger Menschen führen, sondern es müssen für alle Personen chancengleiche Entfaltungsmöglichkeiten im Rahmen vergleichbarer Wahlmöglichkeiten und damit eine diskriminierungsfreie Teilhabe am Ausbildungsund Arbeitsmarkt sichergestellt werden. Dies verlangt auch das im Grundgesetz (GG) verankerte sozialstaatliche Gebot der Wahrung gleicher, von der sozialen Herkunft möglichst unabhängiger Ausbildungsund Berufschancen: Alle jungen Menschen müssen die Chance haben, Ausbildung und Beruf unabhängig von ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung oder anderen in ihrer Person liegenden Merkmalen (vgl. § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) frei wählen zu können. Dies ist als staatliche Aufgabe von besonderer Bedeutung. Denn das Recht, Ausbildung und Beruf frei zu wählen und zur Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensführung machen zu können, ist eine besondere Ausprägung des umfassenderen in Artikel 2 Absatz 1 GG verbürgten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht 2023, Rn. 74-77). Tatsächlich zeigen sich am Übergang in den Beruf aber nach wie vor soziale Ungleichheiten und diskriminierende Zuschreibungen (vgl. Beierling u. a. 2024). Während der Anteil an Auszubildenden mit Studienberechtigung innerhalb von zehn Jahren von ca. 20 Prozent auf nahezu 30 Prozent gestiegen ist (vgl. BMBF 2023, S. 60), stehen Jugendlichen mit maximal Hauptschulabschluss nur etwa rund 60 Prozent der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbildungsstellen und ein im Vergleich schmales Berufsspektrum offen (vgl. BMBF 2024, S. 29). Diese jungen Menschen münden besonders häufig in berufsvorbereitende Bildungsgänge des Übergangssektors (vgl. Holtmann/Menze/Solga 2019) und werden in betrieblichen Auswahlverfahren schnell aussortiert (vgl. Protsch 2014). Zum Teil wird dabei vom Hauptschulabschluss auf negative Leistungen oder fehlende Ausbildungsreife geschlossen (vgl. Scherr/Janz/Müller 2015, S. 161–182). Die beruflichen Übergänge sind zudem prekär, da die jungen Menschen häufig in Berufe münden, in denen deutlich mehr Ausbildungsverträge vorzeitig beendet werden (vgl. Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2024, S. 297f.). Auch Jugendliche ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind, selbst wenn soziale Ungleichheitsfaktoren gleichzeitig berücksichtigt werden, die sie häufig ebenfalls betreffen, beim Zugang zur Berufsausbildung weiterhin deutlich benachteiligt (vgl. Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2024, S. 179). Institutionell und strukturell besonders erschwert sind die Übergänge von jungen Menschen mit Behinderung. Sie münden fast ausnahmslos in Bildungsgänge des Übergangssektors und anschließend in Sonderinstitutionen des Systems der beruflichen Rehabilitation ein, beispielsweise in Werkstätten für behinderte Menschen (vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte 2020, S. 44). Diese eröffnen kaum Wege auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte 2023, S. 42). In regulären Ausbildungsberufen lag der Anteil an Auszubildenden mit anerkannter Schwerbehinderung in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahr 2017 lediglich bei 0,7 Prozent (vgl. BMAS 2021, S. 157), obwohl der Anteil an jungen Menschen mit Schwerbehinderung in der Altersgruppe von 18 bis 24 Jahren nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes von 2023 mit ca. 1,6 Prozent mehr als doppelt so hoch ist. Insgesamt besteht das Problem, dass im Jahr 2021 nahezu zwei Millionen Personen im Alter von 25 bis 34 Jahren ohne Berufsabschluss in das Beschäftigungssystem eingemündet sind und ein besonders hohes Arbeitslosigkeitsrisiko tragen (vgl. Autor:innengruppe Bildungsberichterstattung 2024, S. 311). Schon diese wenigen Daten weisen darauf hin, wie grundlegend Diskriminierungen thematisiert werden müssen und wie wegweisend eine inklusive Ausrichtung der JBA sein kann.
1 Inklusive Strukturen am Übergang zwischen Schule und Beruf 7 So hat das Diskriminierungsverbot in der UN-BRK – statuiert in Artikel 5 und begrifflich näher spezifiziert in Artikel 2 – besondere Bindungskraft. Das Diskriminierungsverbot gehört zu den unmittelbar anwendbaren Bestandteilen aller völkerrechtlichen Menschenrechtsübereinkommen und ist von deutschen Behörden und Gerichten direkt zu beachten (vgl. Bundessozialgericht 2012, Rn. 29). Es durchzieht alle Menschenrechte gleichermaßen und gilt für alle Menschen unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Behinderung oder anderen individuellen Merkmalen. Auch das grundgesetzliche Benachteiligungsverbot nach Artikel 3 Absatz 2 GG ist in dessen Licht zu sehen. Zugänge zu bzw. Übergänge in Ausbildung und Beschäftigung müssen also nicht nur formal, sondern substanziell diskriminierungsfrei sein (vgl. UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities 2018, Ziffer 10, 14, 18). Verknüpft mit weiteren zentralen menschenrechtlichen Prinzipien – zu nennen sind hier insbesondere Zugänglichkeit, Selbstbestimmung und Inklusion ( Artikel 3 UN-BRK) – bedeutet das, dass Chancengleichheit in den Übergängen und unter Gewährleistung vergleichbarer Wahlmöglichkeiten abgesichert sein muss. Die Realisierung so verstandener inklusiver Strukturen an den Übergängen zwischen Schule und Beruf meint nicht, dass besondere Maßnahmen in den Infrastrukturen vor Ort zugunsten bestimmter junger Menschen, die benachteiligt werden, per se verboten wären. Nach allen Menschenrechtsabkommen sind solche besonderen Maßnahmen „zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung“ benachteiligter Gruppen zulässig ( Artikel 5 Absatz 4 UN-BRK). Dabei gilt aber, dass diese Maßnahmen für junge Menschen nach der UN-BRK nur dann nicht als Diskriminierung gewertet werden, wenn sie ihrerseits im Einklang mit den Prinzipien und Rechten der Konvention stehen, d.h., sie dürfen – so der UN-Fachausschuss – „insbesondere […] nicht zur Verstetigung von Isolierung, Segregation, Stereotypisierung, Stigmatisierung oder sonstiger Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen führen“ (UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities 2018, Ziff. 29). Auch nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG sind bevorzugende Maßnahmen zwar erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten: Laut Bundesverfassungsgericht (2023, Rn. 98) sind sie jedenfalls nachrangig gegenüber Fördermaßnahmen, die Chancengleichheit zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen herstellen, denn – so das Gericht – Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG schützt auch Menschen mit Behinderungen vor allem davor, dass ihnen Entfaltungsund Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen. Diese grundund menschenrechtlichen Maßstäbe stehen im Rang über den – die Anwendungspraxis meist bestimmenden – Sozialgesetzen. Sie müssen daher für die Praxis bei der Auslegung und Anwendung aller Bücher des Sozialgesetzbuchs (SGB) sowie der nachgeordneten Rechtsnormen und Ausführungsvorschriften handlungsleitend sein, soweit es der Wortlaut der jeweils einschlägigen Gesetzesparagrafen zulässt. An welchen Stellen das geltende Sozialrecht von seinem aktuellen Wortlaut her einer solchen grundund menschenrechtskonformen Auslegung bzw. Anwendung entgegensteht oder nicht, ist in der Fachwelt oft umstritten. Nicht selten sind die Auslegungsmöglichkeiten für ein inklusiveres Verständnis des geltenden Rechts größer als gemeinhin angenommen – und soweit sie reichen, sind sie auch auszuschöpfen: Deutsche Rechtsvorschriften sind nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. Bundesverfassungsgericht 2020, Rn. 40). Gleichwohl bleiben eine Reihe von Unklarheiten und Wertungswidersprüchen zwischen dem aktuell geltenden Sozialrecht und den hier skizzierten grundund menschenrechtlichen Maßstäben. Für die Praxis bedeutet das eine große Herausforderung beim Versuch, tragfähige Lösungen zu entwickeln.
14 4 Entwicklung eines multiprofessionellen Fallverständnisses ko, dass spezifische Aufträge einer Behörde untergehen können. Entsprechend erscheint ein im gemeinsamen Austausch gewonnenes, untereinander abgestimmtes multiprofessionelles Fallverständnis zielführender, das die unterschiedlichen fachlichen Sichtweisen abgleicht, transparent macht, idealerweise gegenseitig ergänzt, aber im Zweifel nebeneinanderstehen lässt. Die Idee eines multiprofessionellen Fallverständnisses setzt mehr Teamarbeit, aber auch mehr Mitsprache der jungen Menschen voraus. Inklusion im Sinne der UN-BRK betont die Teilhabe, also die Mitund Selbstbestimmung in den jeweiligen Prozessen. Insofern ist es auch angemessen, von einer partizipativen Fallbzw. Bedarfsklärung zu sprechen statt von einer (einmaligen) Bestimmung des Unterstützungsbedarfs. Dies korrespondiert auch mit einem auf die freie Entscheidungsfindung abzielenden Verständnis von Beratung im Kontext der Bundesagentur für Arbeit: „Beratung ist dann gelungen, wenn sie allein der erhöhten Entscheidungsund Handlungskompetenz ihrer Ratsuchenden dient“ (Kohn 2020, o. S.). Diese Idee ist nicht neu. Das Konzept der „integrierten, flexiblen Hilfen“ aus der Jugendhilfe sah bereits zu Beginn der 1990er-Jahre vor, mit den Jugendlichen in Dialog zu gehen und das „Team als Methode“ einzusetzen (vgl. Klatetzki 1994; Arend/Hekele/Rudolpf 1991). Auf diese Weise sollten eine dem Selbstverständnis der Jugendlichen entsprechende Formulierung des Hilfebedarfs und die individuell passende Hilfe gefunden werden (vgl. auch Wolff 2000). Gerade die multiprofessionellen Sichtweisen auf einen Fall können demnach genutzt werden, um eingefahrene Lösungswege zu hinterfragen, neue Lösungen zu ersinnen und partizipativ mit den jungen Menschen gemeinsam zu entwickeln. Auf diese Weise könnte vermieden werden, dass Standardformulierungen für Probleme sowie Standardlösungen an den konkreten Problemen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorbeigehen und diese nicht mehr erreichen. Praktisch hat sich bewährt, typische Fälle anonymisiert in gemeinsamen Fallrunden zu besprechen, um die verschiedenen Sichtweisen und folgenden behördlichen Aufträge sowie Verfahrensweisen abzugleichen und weiterzuentwickeln. Von den Fachkräften wird dabei positiv erlebt, dass damit ein gegenseitiges Kennenlernen der Arbeit, ihrer Bedingungen und Aufträge sowie eine höhere Wertschätzung untereinander einhergeht. Man arbeitet mehr miteinander im Team als nebeneinander. Dass dies durchaus voraussetzungsvoll ist, wird auch in den Interviews erwähnt: „Und dazu sind auch diese Fallbesprechungen da, und da haben wir […] auch abwechselnd praktisch jede zweite Woche Teambesprechung, wann, wo genau auch diese Rechtskreise zusammentreffen. Das war auch ein bisschen ein Kampf mit den anderen beiden Rechtskreisen, diese Zeit zu erhalten“ (I4, Z 442ff.). Bei Einverständnis der jungen Menschen bzw. ihrer Erziehungsberechtigten wird es bei komplexen Fällen zudem möglich, dass die Fachkräfte aus den involvierten Rechtskreisen zusammen mit wichtigen Akteuren (etwa aus Schule oder Bildungsträgern) über den konkreten Fall beraten und gemeinsam Lösungen entwickeln. Dabei kann auch das Umfeld besser einbezogen werden. So wird auch in den Experteninterviews betont: „[E]s wird kollegiale Fallberatung geben zwischen nur zwei Rechtskreisen, es wird kollegiale Fallberatung vielleicht mal mit drei Rechtskreisen geben, es wird vielleicht auch mal eine geben, wo man Netzwerkpartner einbezieht oder wo vielleicht, weil er sich in einer außerbetrieblichen Maßnahme befindet, auch der Träger beteiligt ist. Ich glaube, das kann man, das kann man gar nicht so festlegen, das ergibt sich aus dem Einzelfall heraus“ (I6, Z. 985ff.).
4 Entwicklung eines multiprofessionellen Fallverständnisses 15 Ein solches Vorgehen kommt einer Hilfeplankonferenz (wie in den Erziehungshilfen nach SGB VIII) bzw. der Gesamtplanung nach SGB IX oder einer Berufswegekonferenz, so wie sie in verschiedenen Bundesländern angeboten wird, nahe. Die jungen Menschen selbst sollten sich in diesen Prozess an verschiedenen Stellen einbringen können: direkt in diesen Konferenzen oder indirekt, etwa über Peerberatungen oder die Fachkräfte, zu denen die Betreffenden einen guten Bezug haben. Mit der Verständigung auf ein gemeinsam abgestimmtes Fallverständnis, für das auch die Beteiligung der Jugendlichen konstitutiv ist, kann die Qualität der Übergangsbegleitung gestärkt werden.
16 5 Gewährleistung einer qualitätsvollen Übergangsbegleitung 5 Gewährleistung einer qualitätsvollen Übergangsbegleitung JBA sollten jungen Menschen eine qualitätsvolle Übergangsbegleitung ermöglichen, damit diese sich umfassend mit ihrer Berufswahl und ihrem gewünschten Berufsweg auseinandersetzen und dabei auch die regionalen Ausbildungsbedingungen berücksichtigen können (vgl. Enggruber/Neises 2023). Ausdrücklich gehen die in den sechs JBA befragten Expertinnen und Experten davon aus, dass junge Menschen in ihrer Berufswahl rational zwischen ihren Berufswünschen und den Bedingungen auf dem regionalen Ausbildungsund Arbeitsmarkt abwägen, denn „die Jugendlichen sind schon orientiert, zumeist auch diejenigen, von denen wir das nicht denken. Die haben schon ein Gefühl, wo, wo sich in der Welt etwas tut“ (I2, Z. 339ff.). Nicht nur wegen der menschenrechtlich geforderten Diskriminierungsfreiheit, sondern auch, weil von Behinderung und Benachteiligung betroffene junge Menschen also über realistische Berufsvorstellungen verfügen (vgl. auch Blanck 2020, S. 200; Kohlrausch 2017), sollten sie nicht mit Defizitzuschreibungen wie fehlende Ausbildungsreife versehen oder auf ein begrenztes Berufsspektrum hin orientiert werden. In ihrer Studie zur Berufsvorbereitung zeigen Thielen und Handelmann (2021, S. 66), wie junge Menschen „defizitorientierte Klientelkonstruktionen“ in der Berufsvorbereitung erfahren und daraufhin in ihren Fähigkeiten unterschätzt werden. Abgängern und Abgängerinnen von Förderschulen im Schwerpunkt Lernen wird angesichts der Zuschreibung fehlender Ausbildungsreife häufig pauschal von der Aufnahme einer regulären Berufsausbildung abgeraten (vgl. Blanck 2020). Ressourcenorientierte Ansätze bestärken die jungen Menschen demgegenüber darin, eine positive Sicht auf ihre (berufliche) Zukunft zu entwickeln (vgl. Schropp 2018). Um Jugendliche in ihren Entscheidungsprozessen gezielt zu unterstützen, plädieren die befragten Experten und Expertinnen für qualitätsvolle Berufsorientierungsund Berufsberatungsangebote in den allgemeinbildenden Schulen und betonen, „flächendeckend eine möglichst gute, hochwertige Berufsorientierung anzubieten, mit allen Partnern unserer Region“ (I6, Z. 835ff.). Dazu könnte auch die sogenannte „Berufsberatung vor dem Erwerbsleben“ der Bundesagentur für Arbeit (2021) beitragen, denn diese habe „jetzt ihr Konzept komplett erweitert, dass die jetzt ja doppelt so viele Berufsberater haben, also die auch an den Schulen vor Ort sind“ (I5, Z. 82f.). So könnten junge Menschen in ihren teilweise komplizierten, zeitund damit auch personalintensiven Suchprozessen in ihrer Berufswahl ganzheitlich – und damit nicht nur einseitig auf die Vermittlung freier Ausbildungsplätze ausgerichtet – unterstützt werden. Qualitätsvolle Übergangsbegleitung bedeutet ferner, dass die JBA mit aufsuchender, niederschwelliger Sozialer Arbeit auch die jungen Menschen ansprechen und ihnen Unterstützung anbieten, die aufgrund negativer Erfahrungen mit dem Bildungsund Hilfesystem schwer erreichbar sind (vgl. Enggruber/Neises 2023). Dabei sollte es um ganzheitliche Beratungsund Unterstützungsangebote gehen, die sich an alle jungen Menschen und nicht nur an jene mit bestimmten defizitären Zuschreibungen richten und in denen die Bedarfe und Interessen der Jugendlichen im Vordergrund stehen. Zudem sollten Angebote wie der Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale, Kulturelle, Politische oder Ökologische Jahr konzeptionell weiterentwickelt werden. Die Strukturen sollten so gestaltet werden, dass sie bei individuellem Bedarf junger Menschen eine intensive Unterstützung und Anleitung ermöglichen und ▶
5 Gewährleistung einer qualitätsvollen Übergangsbegleitung 17 Hilfen bei der Berufswahl ergänzen (vgl. Krohn/Behrend 2019). Damit könnten sie nicht nur – wie bisher – privilegierten, sondern allen jungen Menschen Zeiten der Lebensorientierung und Selbstfindung gewähren.
18 6 Institutionalisierung flexibler Hilfen innerhalb der regulären Berufsausbildung 6 Institutionalisierung flexibler Hilfen innerhalb der regulären Berufsausbildung Wie oben erwähnt, ist das Konzept der JBA – neben der Ebene individueller Fallarbeit – eng mit einer koordinierenden bzw. planenden Funktion verschiedener Unterstützungsangebote in der Region – also mit einer strukturellen Ebene – verbunden. Das Ziel der Bemühungen um Abstimmung der regionalen Angebote wurde bislang in der Regel als Gestaltung einer rechtskreisübergreifend kohärenten Angebotslandschaft beschrieben (vgl. Landesnetzwerkstelle RÜMSA 2019). Darin ist zum einen der Anspruch enthalten, Leistungen in der benötigten Qualität quantitativ ausreichend vorzuhalten (‚Angebotslücken schließen‘), zum anderen geht damit auch die Etablierung einer fachlichen Ausrichtung von Angeboten einher. Dabei hat sich die Kopplung von individueller Beratung in einer Anlaufstelle mit regionalem Planungsbzw. Koordinationsauftrag in der Praxis bewährt (vgl. BMBF 2009). Für die Beratung benötigt die JBA einen guten Überblick über die verschiedenen (regionalen) Möglichkeiten zur Unterstützung, und umgekehrt können die Erfahrungen aus Beratungsprozessen in die Gestaltung der Unterstützungslandschaft einfließen. Mit Blick auf die Umsetzung der UN-BRK, die Sondersysteme nur zulässt, wenn gemäß Artikel 2 UN-BRK damit keine Diskriminierungen und Chancenungleichheit einhergehen, verändert sich diese koordinierende Funktion: Während derzeit noch weitgehend Unterstützung und zum Teil auch berufliche Bildung für viele benachteiligte oder als beeinträchtigt identifizierte junge Menschen in Sondersystemen neben dem regulären beruflichen Bildungssystem angeboten werden, wird es zukünftig darum gehen, die Regelsysteme grundsätzlich inklusiv auszugestalten. Dabei spielen Unterstützungsangebote wie Lernbzw. Schulbegleitungen, Sozialarbeit an Berufsschulen und individuelle Assistenzen weiterhin eine große Rolle. Im Sinne „angemessene[r] Vorkehrungen“ (Artikel 2 UN-BRK) müssen im Regelsystem die Hilfeund Unterstützungsmaßnahmen vorgehalten werden, die notwendig sind, um auch bei individuellen Beeinträchtigungen an einer regulären Berufsausbildung teilzuhaben. Im Sinne von Inklusion bedeutet das, die Hilfen bzw. Unterstützungsleistungen im regulären Berufsausbildungssystem zu integrieren. Hinter einer Anlaufstelle für alle, die die beteiligten Rechtskreise integriert, steht idealerweise auch eine auf den Bedarf abgestimmte integrierte Hilfelandschaft. „Integriert“ meint dabei – wiederum mit Blick auf das Konzept der „Integrierten Hilfen“ (siehe oben) – eine organisationale Verknüpfung vereinzelter Angebote im Rahmen des regulären Ausbildungssystems, sodass Hilfen wie ‚aus einer Hand‘ geleistet werden können. Für JBA bedeutet dies, dass sie grundsätzlich das SGB IX und seine Instrumente (z.B. Budget für Ausbildung oder Arbeit, Persönliches Budget, Unterstützte Beschäftigung) mit einbeziehen müssen, um inklusiv zu arbeiten. Da laut UN-BRK Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Person und Umwelt entsteht, wird vor allem Unterstützung benötigt, die auf Situationen reagieren und an ihnen arbeiten kann, die bestimmte Menschen bei beruflicher Bildung bzw. am Übergang behindern. Zwar müssen beispielsweise die Curricula von beruflichen Ausbildungen bereits grundsätzlich inklusiv gestaltet sein, sodass sie niemanden diskriminieren. Jenseits davon entsteht jedoch in bestimmten Situationen individuell oder für bestimmte Gruppen ein Unterstützungsbedarf, wie etwa Hilfen beim Lernen, Konfliktbearbeitung, soziales Training. Zudem benötigen auch ▶
6 Institutionalisierung flexibler Hilfen innerhalb der regulären Berufsausbildung 19 Ausbildungsorganisationen, etwa Betriebe oder Berufsschulen, Beratung und Begleitung in bestimmten Fällen (z.B. bei Anpassung von Arbeitsplätzen, Aufbereitung von Lehrinhalten, im Umgang mit sozial schwierigen Situationen etc.). Über individuell zugeordnete Assistenzen hinaus ist daher wesentlich, dass die Organisationen des Berufsbildungssystems bzw. des Übergangs Unterstützung als regulären Bestandteil beinhalten. Hilfe ist dann im Regelsystem – insbesondere an Berufsschulen, aber auch ausbildenden Betrieben oder Trägern – so institutionalisiert, dass sie flexibel den Bedarf aufgreifen kann, der in einer Situation entsteht. Sie steht somit potenziell allen immer dann zur Verfügung, wenn Unterstützung benötigt wird. Ähnlich läuft es bereits jetzt mit Schulsozialarbeit, die verstärkt auch in Berufsschulen eingesetzt werden könnte. Mit solchen Vorbildern ließen sich auch Unterstützungsinstrumente wie das Ausbildungscoaching oder die Assistierte Ausbildung („AsA flex“) zukünftig als flexibel einsetzbare Unterstützung gestalten. Damit solche Instrumente auf regionaler Ebene in dem hier beschriebenen Sinn von Inklusion im Regelsystem beruflicher Ausbildung nutzbar sind, bedarf es jedoch auch der entsprechenden Änderungen auf den übergeordneten Ebenen wie jener der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Maßnahmelogik und Vergabepraxis mittels Ausschreibungen. Die Angebote können durchaus in verschiedener Trägerschaft bleiben, wenn sie als Bestandteil der regulären Ausbildung agieren. Wie in der JBA selbst sind auch bei der Hilfe in der Berufsausbildung Teamarbeit und die Einbindung in die Strukturen der Ausbildung, also in Berufsschulen, Betrieben oder bei Ausbildungsträgern, wesentlich: Um die Unterstützung dem Bedarf entsprechend zu gestalten, gilt es, die verschiedenen multiprofessionellen Sichtweisen zusammenzubringen und mit der Sicht der jungen Erwachsenen zurück zu koppeln. Die einzelnen Fachkräfte agieren dann nicht nebeneinander in ihren verschiedenen Rollen, sondern miteinander und finden bei Bedarf ‚maßgeschneiderte Arrangements‘ als Lösung für besondere Situationen, in denen Auszubildende benachteiligt sind, stigmatisiert oder diskriminiert oder in ihrer Teilhabe an der Ausbildung behindert werden. Solch ein Arbeitsverständnis von flexibler und integrierter Hilfe im regionalen Feld zu entwickeln und ein den konkreten Bedarfen vor Ort entsprechendes Angebot vorzuhalten, ist die Aufgabe der JBA auf der strukturellen Ebene. Mit einer grundsätzlichen Institutionalisierung von integrierten, flexibel einsetzbaren Hilfen im Regelsystem der beruflichen Bildung würde sich der Koordinierungsbedarf in der Region gegenüber dem heutigen Stand, der durch eine Vielzahl von Programmen und Projekten im Übergangsbereich gekennzeichnet ist, voraussichtlich erheblich reduzieren. Es bliebe die Aufgabe bestehen, den Bedarf solcher Hilfen langfristig quantitativ abzuschätzen sowie qualitativ weiterzuentwickeln. Sie kann dazu beispielsweise Fortbildungen, Dialogforen unter den Akteuren initiieren und Planungsdaten erheben, um die Ressourcen gezielt an die Orte zu lenken, an denen sie benötigt werden. Die JBA hätten durch ihre individuellen Beratungen und ihre Anbindung an die jeweiligen Behörden die nötigen Informationen, um als zentraler, rechtskreisübergreifender Akteur diese Aufgabe zu übernehmen. So wurde auch in den hier erwähnten Experteninterviews, die in sechs JBA geführt wurden (vgl. hier Kapitel 2), herausgestellt: „Also, die JBA ist irgendwie wie die Drehscheibe“ (I5, Z. 1060) in der jeweiligen Region.
20 7 Partizipation junger Menschen und Abbau von Barrieren 7 Partizipation junger Menschen und Abbau von Barrieren In JBA als ‚One-Stop-Government‘ wird nicht nur von den Rechtskreisen SGB II, III und VIII (sowie bestenfalls SGB IX) eine gemeinsame Beratung und ein Eingangsmanagement aus einer ‚Hand‘ und unter einem ‚Dach‘ erwartet, sondern auch der Abbau von Barrieren und die Stärkung der Selbstbestimmung junger Menschen. Seit 2021 heißt es beispielsweise in §1 SGB VIII: Kinderund Jugendhilfe soll „jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können“. Dabei wird nicht nur eine Partizipation an den Angeboten gefordert, sondern der bereits angesprochene Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Teilhabe gestärkt. Eine diskriminierungsfreie Teilhabe kann dabei nur dann erreicht werden, wenn die jungen Menschen in der beruflichen Orientierung und Bildung selbstbestimmt entscheiden können, sodass das Wunschund Wahlrecht der jungen Menschen verwirklicht wird und sie an den Regelangeboten des Ausbildungsund Arbeitsmarktes teilhaben können. Gleichzeitig stehen die JBA vor der Herausforderung, am Alltag und sozialen Umfeld der jungen Menschen niedrigschwellig anzusetzen. Entsprechend müsste die Arbeit der JBA von einem partizipativen und assistenzorientierten Beratungsverständnis geprägt sein und die jungen Menschen auch während der Durchführung von Maßnahmen begleiten. Gleichzeitig zeigt sich in der Praxis, dass dieser Anspruch nur eingelöst werden kann, wenn Zugangsbarrieren aus der Perspektive der jungen Menschen bearbeitet werden. So wird auch selbstkritisch in den Interviews des Forschungsprojekts „Inklusion in der Beruflichen Bildung“ herausgestellt: „Da sitzen immer die alten Sozialpädagogen, die Mitarbeiter vom, Mitarbeiterinnen vom Jobcenter, Agentur für Arbeit, die meinen, sie wüssten, was die jungen Menschen brauchen. Und wir wollen da auch die jungen Menschen einbeziehen“ (I4, Z. 799ff.). In diesem Forschungsprojekt sowie in der Halleschen Kinderund Jugendstudie (vgl. Fehser u. a. 2024) stellte sich heraus, dass Barrieren jeweils in der einzelnen Beratungssituation mit jungen Menschen aus der Perspektive ihrer alltäglichen Lebensbewältigung herausgearbeitet werden müssten – letztlich kann nahezu alles zur Barriere oder auch Unterstützungsressource werden (vgl. Lemke u. a. 2024). Dennoch lassen sich neben sozialstrukturellen Bedingungen – wie Armut – auf der organisationalen Ebene der JBA vier Zugangsbarrieren nachzeichnen, die in einer inklusiven JBA mit jungen Menschen immer wieder zu reflektieren sind, inwieweit diese Zugänge blockieren: ▶Räumliche bzw. bauliche Barrieren: Gerade in ländlichen Regionen, aber auch in Großstädten stellen sich für junge Menschen oft erhebliche Mobilitätsanforderungen, um die Angebote von JBA in Anspruch zu nehmen. Dabei orientieren sich JBA mit ihrem Ansatz einer Zentralisierung von Angeboten zumeist – wie viele andere Modelle und Programme – an einer ‚Referenzkategorie Stadt‘, wobei die Mobilitätvoraussetzungen ländlicher Räume oft nicht mitgedacht werden (vgl. Beierle/Tillmann/Reissig 2016). So sind junge Menschen oft auf den ÖPNV angewiesen, dieser ist aber gerade auf dem Land schlecht ausgebaut. Doch selbst in Großstädten – wie Halle (Saale) – ist die Mobilität von Jugendlichen vielfach eingeschränkt, wie eine Jugendliche aus einem Satellitenstadtteil berichtet: „Meine Freunde wohnen so eher alle hier so in der Straße. Sonst komm’ ich jetzt nicht so viel raus. Schüler- ▶
7 Partizipation junger Menschen und Abbau von Barrieren 21 ticket hab ich nicht, und Fahrrad, da haben meine Eltern was dagegen – wegen dem Verkehr so“ (J. 12; 19:56-20:05). So beschreiben viele Jugendliche ihren Aktivitätsradius im Stadtgebiet als beschränkt (vgl. Fehser u.a. 2024). ▶Symbolische Barrieren: Einige JBA sind so ausgestaltet, dass sie auf benachteiligte junge Menschen wenig attraktiv wirken. Vielfach sind sie räumlich, auch aus Kostengründen, direkt im Jobcenter angesiedelt, das als Anlaufstelle bei vielen Jugendlichen vor dem Hintergrund ihrer Repressionserfahrungen negativ konnotiert ist (vgl. Fehser u. a. 2024). Auch die Präsenz von Türstehern im Eingangsbereich, an denen jede Besucherin und jeder Besucher in der JBA vorbei muss, empfinden die befragten Jugendlichen als bedrohlich. Eine Jugendliche erklärt: „Wenn da schon immer die Atzen am Eingang stehen, die da immer, die deinen Termin checken und dich so von oben angucken – da will man schon, so echt gleich wieder abdrehen“ (J13, 23:17-23:30). So konfligieren offenbar institutionell-funktionale Vorkehrungen mit den Anforderungen an eine offen gestaltete Anlaufstelle vonseiten der Jugendlichen. Grundsätzlich wird in den Experteninterviews auf die Attraktivität von JBA als niederschwellige Anlaufstelle hingewiesen, damit „es hier kurze Wege gibt für die Jugendlichen in einem niederschwelligen Haus, sage ich mal, Jugendförderung, Jugendhaus mit Jugendtreff, da sind die Leute cool, das ist kein Amt, kein Jugendamt, kein Sozialamt, keine Agentur für Arbeit“ (I4, Z. 924ff.). Eine der befragten JBA hat mit jungen Menschen zwei Workshops durchgeführt und so „eine Bürolandschaft gestaltet, wo Jugendliche sagen, sie würden sich dort wohlfühlen“ (I6, Z. 572f.). Schließlich wirkt auf sie auch der Altersunterschied zu Ansprechpersonen der JBA zunächst vielfach befremdlich, worauf durch ein Team mit jüngeren Beratern bzw. Beraterinnen reagiert werden könnte. ▶Wissensund Verstehensbarrieren: Ein weiterer Bereich von Hürden betrifft die Wissensund Verstehensvoraussetzungen für junge Menschen. Hier sind zunächst die sprachlichen Barrieren zu nennen, die sich nicht nur auf Menschen mit Zuwanderungsgeschichte erstrecken, sondern auch auf ein Angewiesensein auf Leichte Sprache. Hier liegen Informationen zumeist nicht zielgruppengerecht vor, und an den Untersuchungsstandorten liegt die Verfügbarkeit von lediglich ehrenamtlich tätigen Sprachmittlern bzw. -mittlerinnen (vgl. Hollweg 2021) deutlich unter dem Bedarf. Ein Jugendlicher aus Afghanistan, der über einen Sprachmittler zu seinen Erfahrungen bei der Berufsberatung in der JBA gefragt wird, schildert: „Da hab ich meistens nicht so viel verstanden, wie das alles funktioniert. Aber dann frag ich andere aus der Klasse, die schon länger da sind, und die können mir das manchmal schon erklären“ (J8, 13:38-47). Dies illustriert, dass hier informelle Wege außerhalb der Unterstützungsinstitutionen wahrgenommen werden müssen, um deren unzureichende sprachliche und inhaltliche Übersetzungsleistung zumindest teilweise zu kompensieren. Zudem sind die JBA und ihre Angebote in den Untersuchungsregionen den jugendlichen Befragten weitgehend unbekannt (vgl. Lemke u.a. 2024). ▶Administrative Barrieren: Als wichtigste verwaltungsbezogene Barriere ist die Ablehnung von Zuständigkeit durch einen eingeschränkten Kreis der Kooperationspartner zu betrachten. So sehen manche JBA keine Einbeziehung des Rechtskreises SGB VIII vor. Eine von den Fachkräften als äußerst wünschenswert betrachtete ‚warme Übergabe‘ von jungen Menschen zu anderen Unterstützungsangeboten ist somit nicht möglich. Auch mit Blick auf Altersgrenzen ist die Ausgestaltung von JBA – und damit ihrer Zuständigkeiten – sehr unterschiedlich und variiert zwischen Altersgrenzen: unter 25, unter 27 oder unter 35 Jahren (vgl. Enggruber/Neises 2023, S. 8).
22 7 Partizipation junger Menschen und Abbau von Barrieren Zugangsbarrieren erscheinen als das verzerrte Spiegelbild der Ermöglichung von diskriminierungsfreier Teilhabe. JBA sind herausgefordert, immer wieder zu reflektieren, welche sozialen und personalen Ressourcen junger Menschen ihr Angebot konkret voraussetzt oder einen Zugang blockiert, diese können individuell sind, aber sind vielfach sozial, aber auch organisational bedingt und verhindern die Nutzung von Unterstützung und Beratung durch die jungen Menschen (vgl. Mögling/Tillmann/Reissig 2015). Zudem berichten die jungen Menschen von Erfahrungen fehlender Handlungsund Entscheidungsspielräume in der Beratung, da die standardisierten, unflexiblen Verwaltungsverfahren und -vorgaben dem entgegenstehen. So wäre es auch eine Form der Partizipation, wenn die JBA regelmäßig eine Rückmeldung und Evaluation durch die jungen Menschen über ihre Angebote und die Wirksamkeit ihrer Arbeit organisiert (vgl. Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit 2021).
7 Partizipation junger Menschen und Abbau von Barrieren 23 8 Ausblick: Jugendberufsagenturen inklusiv ausgestalten Es wurde gezeigt, dass sich JBA unter den skizzierten Voraussetzungen zur Schaltstelle für die menschenrechtlich geforderte inklusive Übergangsgestaltung für junge Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf entwickeln können. Hierzu müssen die Akteure der JBA sich als Verantwortungsgemeinschaft verstehen. Wenn sich JBA als zuständig für alle jungen Menschen verstehen und deren individuelle Interessen und Bedarfe zum Ausgangspunkt für die Beratung und Unterstützung machen, werden defizitorientierte Charakteristika überwunden und eine neue ‚Marke‘ als jugendgerechte Anlaufstelle etabliert, die Jugendliche anspricht, erreicht und offen ihren Anliegen begegnet. Inklusion wird weniger durch einen ausdifferenzierten und häufig undurchsichtigen Übergangsdschungel zwischen Schule und Beruf befördert, sondern vielmehr durch eine transparente und abgestimmte Fallarbeit und Hilfestruktur, die an den Bedarfen der jungen Menschen ansetzt. Damit dies inklusiv gelingen kann, müssen auch die Fachkräfte aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation der Agenturen für Arbeit mit integriert werden. Zudem ist die Versäulung in den Rechtskreisen, die zu Zuständigkeitskonkurrenzen oder Doppelstrukturen führen kann und dadurch eine inklusive Fallarbeit behindert, so z.B. im Verhältnis zwischen SGB IX und III, sozialrechtlich zu überwinden. Insgesamt bedarf es der uneingeschränkten Unterstützung der Fachkräfte vor Ort durch Politik, aber auch durch die Leitungsebenen in den Kommunen, damit eine Zusammenarbeit der Partner auf Augenhöhe trotz der unterschiedlichen organisationalen Zugänge möglich wird. Diese müssen bereit sein, auch ihre Konzepte und Vorgehensweisen anzupassen und das gemeinsame Neue in den Strukturen und Abläufen zu entwickeln. ▶