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Religionspolitik zwischen Gestaltung und Nichtstun

Tunger-Zanetti, Andreas; Baumann, Martin

Abstract

Der Beitrag fragt danach, inwiefern der Bundesstaat und die Kantone angesichts des substanziellen Wandels der Schweizer Religionslandschaft Handlungsbedarf für eine rechtliche und symbolische Neujustierung sehen. Der Fokus richtet sich dabei insbesondere auf die Kantone, denn gemäss der Schweizer Bundesverfassung sind sie «für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat […] zuständig» (Art. 72,1). Dass «Kirche» dabei für jegliche Religionsgemeinschaft steht, ist juristisch unstrittig. Wie also reagieren die Kantone in der föderalistischen Schweiz auf diesen Wandel? Die Entwicklungen der vergangenen zwei Jahrzehnte zeigen, dass einige Kantone dazu übergegangen sind, eine aktive Religionspolitik zu betreiben, während andere Kantone bislang keinen Handlungsbedarf sehen. Als aktive Religionspolitik verstehen wir Massnahmen und Entscheide, mit denen der Staat Einfluss auf Religionen und Religionsgemeinschaften nimmt. Im konkreten Fall handelt es sich hier um Massnahmen, mittels denen der Staat Religionsgemeinschaften angesichts der hohen Hürden einer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts neue juristische und symbolische Anerkennungsoptionen eröffnet. Hier sind die Kantone Basel-Stadt, Zürich, Bern und Solothurn anzuführen. Als Beispiele für religionspolitisch inaktive Kantone richten wir den Blick auf die Zentralschweizer Kantone, da Adrian Loretan, dem die Festschrift gewidmet ist, sich auch hier religionsrechtlich engagierte.

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Burkhard Berkmann Andreas Eicker Peter G. Kirchschläger Martina Tollkühn lustitia -Libertas -Dignitas Festschrift für Adrian Loretan 4 PETER LANG Berlin • Bruxelles • Chennai • Lausanne . New York. Oxford 202.,S' Religionspolitik zwischen Gestaltung und Nichtstun Andreas Tunger-Zanetti/Martin Baumann INHALTSVERZEICHNIS A. Kantone mit aktiver Religionspolitik ____ 897 1. Basel-Stadt ........ 898 II. Zürich --------------·------- 898 III. Bern ________________----- 900 IV. Solothurn ___ _-----------············ 901 8. Kantone mit inaktiver Religionspolitik: Zentralschweiz ____ 903 1. Luzern __ __ ___ 904 II. Zug _------911 III. Schwyz __________ __ ____ ... 913 C. Fazit und Ausblick --------914 Die Religionslandschaft Schweiz hat sich in den vergangen fünfzigJahren von einer bi-konfessionellen zu einer multireligiösen Gesellschaft gewandelt und zugleich stark säkularisiert. Migration hat Menschen aus unterschiedlichsten Kulturen auf der Suche nach Sicherheit, Ausbildung und Arbeit in die Schweiz gebracht. Traditionelle evangelisch-reformierte oder römisch-katholische Lebensläufe sind nicht mehr die Norm, andere Lebensentwürfe wurden eher praktizierbar als zuvor und nehmen etwa die Form der Konversion zu einer anderen religiösen Tradition an, viel häufiger jedoch die des Austritts aus einer der beiden Großkirchen. Während der Anteil Kirchenmitglieder an der Gesamtbevölkerung laufend schrumpft, wachsen die meisten Freikirchen leicht, wenn auch auf niedrigem Niveau, und Menschen mit hierzulande einst unbekannter Religion haben sich auf Dauer niedergelassen: Muslime, Hindus, Buddhisten oder etwa auch Aleviten, Sikhs und weitere. Die religiöse Praxis ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAUMANN verliert in allen Teilen der Gesellschaft an Bedeutung. Diese Entwicklungen sind quantitativ und qualitativ längst bestens dokumentiert.' Vor diesem Hintergrund fragt unser Beitrag danach, inwiefern der Bundesstaat und die Kantone angesichts des substanziellen Wandels der Religionslandschaft Handlungsbedarf für eine rechtliche und symbolische Neuanpassung sehen. Der Fokus richtet sich dabei insbesondere auf die Kantone, denn gemäß der Schweizer Bundesverfassung sind sie «für die Rege lung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat[ ... ] zuständig» (Art. 72,1). Dass «Kirche» dabei für jegliche Religionsgemeinschaft steht, ist juristisch unstrittig. Wie also reagieren die Kantone in der föderalistischen Schweiz auf diesen Wandel? Die Entwicklungen der vergangenen zwei Jahrzehnte zeigen, dass einige Kantone dazu übergegangen sind, eine aktive Religionspolitik zu betreiben, während andere Kantone bislang keinen Handlungsbedarf sehen. Als aktive Religionspolitik verstehen wir Maßnahmen und Entscheide, mit denen der Staat Einfluss auf Religionen und Religionsgemeinschaften nimmt. Im konkreten Fall handelt es sich hier um Maßnahmen, mittels denen der Staat Religionsgemeinschaften angesichts der hohen Hürden einer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts neue juristische und symbolische Anerkennungsoptionen eröffnet. Hier sind die Kantone Basel Stadt, Zürich, Bern und Solothurn anzuführen. Als Beispiele für religions politisch inaktive Kantone richten wir den Blick auf die Zentralschweizer Kantone, da Adrian Loretan, dem die Festschrift gewidmet ist, sich auch hier religionsrechtlich engagierte. 896 1 Siehe Baumann, Martin/Stolz,]örg, Eine Schweiz-viele Religionen. Risiken und Chan cen des Zusammenlebens, Bielefeld 2007; Bochinger, Christoph, Religionen, Staat und Gesellschaft. Die Schweiz zwischen Säkularisierung und religiöser Vielfalt, Zürich 2012; Stolz,Jörg et al., Religion und Spiritualität in der Ich-Gesellschaft. Vier Gestalten des (Un-)Glaubens, Zürich 2014; Bundesamt für Statistik, Religiöse und spirituelle Prak tiken und Glaubensformen in der Schweiz. Erste Ergebnisse der Erhebung zur Sprache, Religion und Kultur 2014, Neuchatei 2016, at: <https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/ dam/assets/350455/master>; Bundesamt für Statistik, Religiöse und spirituelle Praktiken und Glaubensformen in der Schweiz. Erste Ergebnisse der Erhebung zur Sprache, Religion und Kultur 2019. Neuchatei 2020, at: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/bevoelkerung/sprachen-religionen/religionen.assetdetail.15023003. html>; Bundesamt für Statistik, Die Bevölkerung ohne Religionszugehörigkeit ist neu die größte Gruppe in der Schweiz, Medienmitteilung vom 26.01.2024, at: <https:// www.bfs.admin.ch/asset/de/30166136>. Hier und nachfolgende Internet-Adressen alle abgerufen am 30.08.2024. RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN A. Kantone mit aktiver Religionspolitik Die Passivität des Bundesstaates in Sachen Religion ist kennzeichnend für das Staats-Religionsverhältnis der Schweiz. Sie geht auf die revidierte Bundes verfassung von 1874 zurück, die in der föderalen Konzeption den Kantonen das Privileg staatlicher Souveränität, soweit nicht durch die Bundesverfas sung beschränkt, zuspricht (Art. 3 BV). Resultat dieser Souveränität ist, dass jeder der 26 Kantone sein eigenes Staat-Kirche-Arrangement getroffen hat. Gewissermassen quer zu dieser strikten religionspolitischen Kantonssouve ränität liegt seit 2009 der Verfassungsartikel des Minarettbauverbots in der Bundesverfassung (Art. 72, 3). Und auch in der Antwort des Bundesrates vom 26. Mai 2010 auf das Postulat 10.3162 von Nationalrätin Kathrin Amacker Amann, das die Einführung eines neuen Religionsartikels forderte, betont der Bundesrat zwar die Zuständigkeit der Kantone in Sachen Religion, hält jedoch fest, «dass die auf das 19. Jahrhundert zurückgehende Vorstellung, der Bund könne sich aus Fragen, die das Verhältnis von Religionsgemein schaften, Staat und Gesellschaft betreffen, vollständig heraushalten, den heutigen Realitäten nicht mehr entspricht». Er erachtet daher Gespräche über eine Verfassungsbestimmung für «durchaus sinnvoll» und empfahl die Annahme des Postulats. Nach Diskussion im Nationalrat und zeitlichen Verzögerungen wurde es jedoch 2012 abgeschrieben.' Die Einrichtung der Position einer Koordinationsund Ansprechstelle für Religionsfragen im Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) im Jahr 2017 kann als Reaktion auf zuvor genannte Antwort und den gesellschaftspolitisch gewachsenen Stellenwert von Religion, der sich u. a. auch im Nationalen Forschungsprogramm «Religion, Staat und Gesellschaft» des Schweize rischen Nationalfonds (NFP 58, 2007-2011) und dessen Resultaten zeigt, interpretiert werden. Die Stelle hat zur Aufgabe, einerseits den Austausch und die Vernetzung verschiedener Stellen des Bundes bei Religionsfragen sicher zu stellen und andererseits als Ansprechstelle für Religionsgemein schaften auf Bundesebene zu fungieren.3 2 Zitate aus «Neuer Religionsartikel in der Bundesverfassung», at: <https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affair1d=20103162>. 3 Koordinationsund Ansprechstelle im Bundesamt für Justiz (BJ), Medienmitteilung vom 10.04.2017, at: <https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-66330. htmi>. 897 ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAUMANN 1. Basel-Stadt Auf Ebene der Kantone hat der Halbkanton Basel-Stadt die Vorreiterrolle einer aktiven Religionspolitik übernommen. Er führte im Zuge der Revidierung der Kantonsverfassung (2005/2006) die sogenannte «kleine Anerkennung» ein: Gemäß Art 133 Kantonsverfassung können Religionsgemeinschaften beim Großen Rat ein Gesuch um kantonale Anerkennung stellen. Es handelt sich um eine kleine oder öffentliche Anerkennung, da die gesuchstellende Gemeinschaft im Unterschied zur öffentlich-rechtlichen Anerkennung weiter hin privatrechtlich als Verein oder Stiftung organisiert bleibt und kein Recht auf Besteuerung ihrer Mitglieder hat. Von Gewinn ist die kleine Anerken nung jedoch durch den rechtlichen Status im Verhältnis zum Kanton, die Möglichkeit, auf Antrag Religionsunterricht in Schulen anzubieten und etwa Zugang zu staatlichen Melderegistern zu erhalten. Kantonal anerkannt sind in Basel-Stadt die Christengemeinschaft (2010), die Neuapostolische Kirche Basel (2012), zwei alevitische Gemeinden (2012) und die Evangelisch-Lut herische Kirche Basel und Nordwestschweiz (2021). Zudem schuf der Kan ton im Präsidialdepartment, Abteilung Gleichstellung und Diversität, 2011 die Koordinationsstelle für Religionsfragen. Diese pflegt Kontakt zu den einzelnen Religionsgemeinschaften und Dachverbänden, koordiniert den Runden Tisch der Religionen beider Basel, bemüht sich, Formen religiöser Radikalisierung zu erkennen, und leistet finanzielle Unterstützung für unter schiedliche Projekte.• 898 II. Zürich Im Kanton Zürich kam es im gleichen Zeitraum wie in Basel-Stadt zur Totalrevision der Kantonsverfassung (2005/6) und in der Folge mittels Gesetz (2007) zur kleinen bzw. öffentlichen Anerkennung der Israelitischen 4 Koordination für Religionsfragen, Basel-Stadt, at: <https://www.diversitaet.bs.ch/ integration/religion-gesellschaft/grundlagen.htmi>. Roost Vischer, Lilo, Der Wunsch nach Anerkennung -Plädoyer für mehr Differenzverträglichkeit. Erfahrungen von der Schnittstelle zw ischen Wissenschaft und Praxis, in: Kühler, Anne/Olah, Mirjam/ Wettlaufer, lenke (Hg.), Quae Caesaris Caesari, quae Dei Deo? Bezüge von Recht und Religion im Wandel. Symposium anlässlich des 60. Geburtstages von Felix Hafner, Zürich 2018, S. 91-105, und Bingöl, Dilara, Kantonale Religionspolitiken und Reli gionsgemeinschaften. Anerkennungspolitik in Schweizer Kantonen im Vergleich, Masterarbeit an der Universität Luzern 2022, S. 28-35. RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN Cultusgemeinde Züric� und der Jüdischen Liberalen Gemeinde.5 Weitere Religionsgemeinschaften sind öffentlich bislang nicht anerkannt. Als Reak tion auf den Wandel der Religionslandschaft publizierte die Direktion der Justiz und des Innern im Auftrag des Regierungsrates 2017 eine Orientierung zu Staat und Religion im Kanton Zürich und formulierte sieben Leitsätze zum Umgang mit Religionsgemeinschaften.• Die Orientierung versteht sich als piskussionsgrundlage für eine Debatte zum Verhältnis zwischen Staat und Religion (S. 4) und konstatiert, dass ein Umgang mit weiteren Religions gemeinschaften bislang ungeregelt sei (S. 8). Offen formuliert das Dokument, dass das zürcherische Religionsrecht «von seiner Grundstruktur her weiterhin auf den Grundlagen der 1960er-Jahre [steht][ ... und] auf die seither erfolgten Veränderungen[ ... ] im Grunde noch nicht reagiert» hat (S. 8). Der vierte Leit satz stellt klar, dass die staatliche Rechtsordnung «den verbindlichen, für alle Religionsgemeinschaften gleich geltenden Maßstab» darstellt (S. 19), Leitsatz 6 formuliert, dass sich das «System der öffentlich-rechtlichen Anerkennung [ ... ] bewährt [hat] und [ ... ] beibehalten werden» soll (S. 25) und Leitsatz 7 benennt, dass es «zum Umgang mit verfassungsrechtlich nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften [ ... ] klare Handlungsgrundlagen» braucht (S. 27). Mit Bezug auf diesen siebten Leitsatz mandatierte der Kanton Zürich 2018 eine Studie zur Regelung des Verhältnisses zu nicht-anerkannten Religions gemeinschaften, um Aspekte der Organisationsformen, Betreuungsperso nen, Finanzen, Austauschformen mit der Gesellschaft und Wünsche und Erwartungen seitens der Religionsgemeinschaften zu erheben.7 Die Studie der Universitäten Luzern und Fribourg (2019) empfiehlt unter anderem, «das Bestehende, gerade auch im Bereich der Strukturen, partizipativ wei terzuentwickeln, dabei aber den Beitrag, den viele Gemeinschaften und 5 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden, vom 9. Juli 2007, at: <http:// www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/7FFDC63C84D5CB11C12573A80049C6B8/$fi Je/184.1_9.7.07 _59.pdf>. Öffentlich-rechtlich anerkannt sind gemäß Kirchengesetz von 2007 die Evangelisch-reformierte Landeskirche, die Römisch-katholische Körperschaft und die Christkatholische Kirchgemeinde. 6 Staat und Religion im Kanton Zürich, 2017, at: <https://www.zh.ch/de/sport-kultur/ religion.htmi>. 7 Baumann, Martin/Schmid, Han�orgetal., Regelung des Verhältnisses zu nicht-anerkann ten Religionsgemeinschaften. Untersuchung im Auftrag der Direktion der Justiz und des inneren des Kantons Zürich, Luzern, Fribourg 2019, at: <https://www.zh.ch/de/ sport-kultur/religion/staat-religion.htmb. 899 900 ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAUMANN die Dachverbände schon heute zum Wohl der Gesamtgesellschaft erbrin gen (Seelsorge, interreligiöser Dialog usw.), künftig konsequenter wertzu schätzen» (S. 2). 2022 erfolgte eine Nachfolgestudie zu 22 Dachverbänden im Kanton Zürich und auf dieser Grundlage ein Vernetzungstreffen der befragten Religionsgemeinschaften im Herbst 2023. • Schon zuvor führten der Kanton und die Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich (VIOZ) unter dem Titel «Zürich-Kompetenz» seit 2017 Weiterbildungspro gramme für Imame und muslimische Betreuungspersonen durch, u. a. zu muslimischer Seelsorge.9 III. Bern Im Kanton Bern hat der Regierungsrat als Antwort auf das Postulat 192-2017 Hamdaoui (Biel, SP), das die Schaffung einer «Charta der Religionen» für privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften verlangte, in einem Bericht (2022) aufgezeigt, dass der Nutzen einer solchen Charta zu gering sei, und befürwortet stattdessen den direkten Austausch mit den Religions gemeinschaften.10 In diesem Sinne setzt der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten (BKRA), dessen Stelle als früherer Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten seit dem neuen Landeskirchengesetz (2020) über den Bereich der vier öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erweitert wurde, auf direkte Kontakte zu den unterschiedlichen Religionsgemein schaften und das Bereitstellen von vielfältigen Informationen. Dabei stützt er sich aufEmpfehlungen, die der Bericht «Religionspolitische Auslegeordnung für den Kanton Bern» (2018) aussprach.11 Der Beauftragte hat dies bisher ins besondere durch zwei Maßnahmen umgesetzt: Er erstellte und publizierte •Schweizerisches Pastoralsoziologisches Institut, Befragung nicht-anerkannter Religions gemeinschaften im Kanton Zürich. Schlussbericht und Empfehlungen, Zürich 2022, at: <https://www.zh.ch/de/sport-kultur/religion/staat-religion.htmi>. 9 Muslimische Seelsorge und «Zürich-Kompetenz», at: <https://www.zh.ch/de/sport kultur/religion/muslimische-seelsorge-und-zuerich-kompetenz.htmi>. Für die Wei terbildung in muslimischer Seelsorge wurde 2017 der Verein Qualitätssicherung der Muslimischen Seelsorge in öffentlichen Institutionen (QuaMS) gegründet, siehe Mus limische Seelsorge Zürich, at: <https://islam-seelsorge.ch/>. 10 Bericht «Charta der Religionen», pdf, at: <https://www.bkra.dij.be.ch/de/start/themen/ staat-und-religion/religionspolitik-des-kantons-bern.htmi>. 11 Bericht Religionspolitische Auslegeordnung für den Kanton Bern. Kurzbericht im Auftrag der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern, Bern 2018, RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN 2021 eine differenzierte Religionskarte, die die 550 Kirchgemeinden, Gemein schaften, Zentren und Gruppen kartografisch und mit Kurzinformationen verzeichnet." Und er führte 2023 bei den 328 privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften im Kanton eine Umfrage durch, die den Zeitraum der Entstehung, die Form der Organisation, das Spektrum der Aktivitäten sowie der Ressourcen (finanzielle Einkünfte, bezahlte und freiwillige Mit arbeit) erhob. Die Religionsbefragung verweist unter anderem auf ein breites Themengebiet von Angeboten und Aktivitäten und den wichtigen Stellenwert freiwilliger Mitarbeit in den Gemeinschaften.13 Geplant ist, die Befragung in drei bis fünf Jahren zu wiederholen und über regelmäßige Kontaktpflege vertrauensvolle Beziehungen mit den Religionsgemeinschaften aufzubauen und zu vertiefen. 14 IV. Solothurn Auch der Kanton Solothurn ist um eine aktive Religionspolitik bemüht. Ähnlich wie im Kanton Bern verlangte ein Vorstoß im Kantonsrat (2017), die Einführung einer «Charta der Religionen» für nicht-anerkannte Religions gemeinschaften als Modus einer Kontrollinstanz zu prüfen. Und ähnlich wie in Bern argumentierte der Regierungsrat in seiner Stellungnahme (2018), dass er den defizitorientierten Ansatz einer «Charta» nicht für adäquat hält und stattdessen ein unparteiisches, rechtsgleiches und dialogisches Verhältnis zu den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften bevorzuge. Der Regierungsrat schlug eine Expertise zu neuen Rechtsformen der Bezie hung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften vor, wobei als vorgängige at: <https://www.bkra.dij.be.ch/de/start/themen/staat-und-religion/religionspolitik des-kantons-bern.htmi>. 12 Religionskarte, at: <https://www.bkra.dij.be.ch/de/start/themen/religionslandschaft im-kanton-bern-/digitale-religions-landkarte.html>. 13 Religionsbefragung. Religiöse Gemeinschaften im Fokus, at: <https://www.religions befragung.sites.be.ch/>. Siehe dazu auch den Vergleich der Religionsbefragungen im Kanton Bern und Kanton Luzern, Baumann, Martin!Tunger-Zanetti, Andreas, Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften: Kaum Angestellte, viel Freiwilligenarbeit, in: religion.ch, 07.05.2024, at: <https://www.religion.ch/blog/nicht-anerkannte-religions gemeinschaften-kaum-angestellte-viel-frei-willigenarbeitl>. 14 Referat des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten, David Leut wyler, am 08.11.2023 im Rahmen der Ringvorlesung «Neue Religionsvielfalt in der Schweiz und Europa», Religionswissenschaftliches Seminar, Universität Luzern. 901 902 ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAUMANN Grundlage der Expertise eine Erhebung, Dokumentation und Analyse der bestehenden Vielfalt an nicht-anerkannten Religionsgemeinschaften im Kan ton vorzulegen sei.15 Diese Studie erstellte (erneut) das Zentrum Religions forschung der Universität Luzern (2020), aktualisiert im Frühjahr 2024. Die Studie empfiehlt unter anderem, «vorhandene Asymmetrien zu beheben, bei den kantonalen Stellen die religionsbezogenen Kompetenzen und Zuständig keiten zusammenzuführen, den Religionsgemeinschaften bei der Suche nach Räumlichkeiten und bei der Anstellung religiöser Spezialisten entgegenzu kommen und Anerkennung nicht nur juristisch neu zu denken».16 Im Rahmen des mehrjährigen Prozesses wurde als Resultat der laufenden Entwicklungen im Department des Inneren, Amt für Gesellschaft und Soziales, Bereich Integration und Gleichstellung, die Koordinationsstelle Religionsfragen neu gebildet. Sie ist zuständig für den Austausch und die Zusammenarbeit zwi schen Kanton und privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, leitet den Runden Tisch der Religionen, berät Behörden, Institutionen und Bevölkerung in Bezug auf Religionsfragen und fördert religionsbezogene Projekte.'7 In seiner Religionspolitik verfolgt der Kanton ein Kooperationsmo dell, das Bereiche der Kooperation von Staat und privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften bestimmt. Kooperationsbereiche sind etwa die ins titutionelle Seelsorge, Kinderund Jugendförderung oder Radikalisierungs prävention. Diese können als gesamtgesellschaftliche Leistungen finanziell über Leistungsvereinbarungen seitens des Staates unterstützt werden. 15 Projektplan «Staat und Religion», September 2019 at: <https://so.ch/fileadmin/internet/ ddi/ddi-ags/Integration_Gleichstellung/Staat_und_Religion/Def._Projektplan_Staat_ und_Religion.pdf> und Regierungsrats-beschluss zu Projekt «Staat und Religion», August 2021, at: <https://so,ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-ags/Integration_ Gleich stellung/Staat_und_Religion/210830_RRB_2021_1305.pdf>. 16 Baumann, Martin/Neubert-Zurlinden, Frank/Tunger-Zanetti, Andreas, Die privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften im Kanton Solothurn. Abschlussbericht zum Forschungsprojekt im Auftrag des Kantons Solothurn im Zeitraum November 2019 bis August 2020, aktualisiert Januar bis April 2024, Zentrum Religionsforschung, Universität Luzern, Luzern 2024, 3; online publiziert auf der Kantonswebseite im September 2024 und öffentlich vorgestellt im November 2024. 17 Koordinationsstelle Religionsfragen, at: <https://so.ch/verwaltung/departement-des innern/amt-fuer-gesellschaft-und-soziales/imegration-und-gleichstellung/staat-und religion/>. Siehe dazu auch die Empfehlung der Bündelung bisher unters_chiedlicher behördlicher Zuständigkeiten bei dieser Koordinationsstelle Religionsfragen in Bau mann et al., Religionsgemeinschaften, S. 112-113. RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN Der Blick auf die religionspolitisch aktiven Kantone zeigt, dass diese die Herausforderungen angesichts des gesellschaftlichen Wandels fortschreiten der Säkularisierung und einer vielfältig gewordenen Religionslandschaft proaktiv und zukunftsgerichtet angehen. Während der Kanton Bern vorerst keine neuen rechtlichen Anerkennungsformen prüft, arbeiten die Kantone Zürich und Solothurn an möglichen künftigen rechtlichen Optionen. Im Kanton Basel hat sich die Form der öffentlichen Anerkennung bewährt und weitere privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften dürften künftig diesen Status erhalten. Allen Kantonen ist an einem partizipativen und dialogischen Verhältnis sowohl zu den anerkannten als auch zu den priv;itrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften gelegen.'" B. Kantone mit inaktiver Religionspolitik: Zentralschweiz Einen deutlichen Kontrast zur aktiven Religionspolitik der Flächenkantone im Mittelland und des Stadtkantons Basel-Stadt bilden die sechs Zentral schweizer Kantone. Was sich dort religionspolitisch getan hat, bilden Medien beiträge ab, ist aber auch in der «Sammlung von Vorstößen mit Bezug zum Staatskirchenund Religionsrecht» des Instituts für Religionsrecht der Uni versität Freiburg ablesbar.'9 Diese weist für die Kantone Uri, Ob-und Nidwal den keinerlei Vorstöße oder Berichte aufKantonsebene nach. In den Medien erscheinen sie im Zusammenhang mit Bischofswahlen. Einschränkend ist zugleich zu konstatieren, dass die Diversität unterschiedlicher Religionen in diesen Kantonen im Vergleich zum Großteil anderer Kantone eher geringer 18 Für einen gesamtschweizerischen Vergleich kantonaler Religionspolitiken siehe Lied hegener, Antonius, Politische Grenzen von Ökumene und interreligiösem Dialog in der Schweiz: Zur umstrittenen Regulierung des Verhältnisses von Staat und Religionen, in: Müller, Wolfgang W./Wagner, Franc (Hg.), Ökumene in säkularer Gesellschaft, Zürich, S. 237-274 und Liedhegener, Antonius, Bund -Kanton -Gemeinde: Religionspolitik in der Schweiz seit 1990, in: Hänni, Julia/ Heselhaus, Sebastian/Loretan, Adrian (Hg.), Religionsfreiheit im säkularen Staat. Aktuelle Auslegungsfragen in der Schweiz, in Deutschland und weltweit, Zürich, St. Gallen, S. 151-166. 19 <https://www.unifr.ch/ius/religionsrecht/de/services/vorstoessel>, abgerufen am 25.07.2024. 903 904 ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAUMANN ist.'0 In Luzern, Schwyz und Zug kam es wiederholt zu religionspolitischen Vorstößen. Sie thematisierten in den meisten Fällen die Kirchensteuern von Unternehmen, religiöse Symbole, Feiern und Religionsunterricht an öffent lichen Schulen oder den Islam als angebliche Bedrohung einer weiterhin als christlich dargestellten Kultur. Parlamentarische Vorstöße haben generell oft Ventilfunktion oder dienen der Selbstdarstellung; im hier gegebenen Kontext blieben sie fast immer folgenlos. Näher beschäftigen sollen uns im Folgenden jene Fälle, in denen eine Kantonsregierung vom Parlament zum Handeln verpflichtet wurde oder von sich aus handelte. 1. Luzern Wer im Sommer 2024 auf den Internetseiten der Luzerner Kantonsverwaltung herausfinden wollte, welche Amtsstelle für Religionsgemeinschaften zuständig ist, musste lange suchen. Fündig wurde man schließlich über folgenden Pfad: Bildungsund Kulturdepartement > Dienststellen > Kultur > Kultus" Doch welche Überraschung! Die Rede ist dort einzig von der Römisch katholischen Kirche. Das war bis zum Juni 2023 noch anders. Auf der umfang reichen Webseite über die Dienststelle Hochschulbildung und Kultur erfuhr man damals noch über die letzte Zuständigkeit der Dienststelle: Kultus, Anerkennung von Religionsgemeinschaften: Die Verfassung des Kantons Luzern von 2007 erwähnt die anerkannten Religionsgemeinschaften explizit: Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche sind öffentlich anerkannt. Der Kantonsrat hat die Möglichkeit, weitere Religionsgemeinschaften anzuerkennen. Hier finden Sie mehr Informationen." Die verlinkte Hintergrundseite trug den Titel «Religionsgemeinschaften». Sie teilte mit: «Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften abgelehnt» und ergänzt den oben zitierten Text um drei Sätze: Die Bedingungen und das Verfahren werden im Gesetz geregelt. Heidi Rebsamen verlangte per Motion, ein solches Gesetz auszuarbeiten, insbesondere, weil die 20 Siehe dazu den religiösen Diversitätsindex in Schweizer Kantonen in Liedhegener, Grenzen, 255. 21 <https://www.lu.ch/verwaltung/BKD/bkd_dienststellen/bkd_kultur/Kultus>. 22 <https://www.lu.ch/verwaltung/BKD/bkd_dienststellen/bkd_hochschulbildung>, archiviert am 09.06.2023 von <https://web.archive.org>. RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN Islamische Gemeinde Luzern die öffentlich-rechtliche Anerkennung wünsche. Der Kantonsrat lehnte dies im Juni 2014 ab. Diese Auskunft ist gefolgt von einem Link auf das PDF-Dokument «Motion von Heidi Rebsamen und Stellungnahme der Regierung».'3 In diesem Doku ment ist Interessantes zu erfahren: Die Regierung empfahl in ihrer Stellung nahme vom 10. Juni 2014, die Motion anzunehmen und das geforderte Gesetz ausarbeiten zu lassen. Sie bezog sich dabei ausdrücklich auf eine kurz zuvor erschienene Publikation, die Adrian Loretan zusammen mit Quirin Weber und Alexander Morawa der Anerkennungsfrage gewidmet hatte. '4 Sie teilte auch mit, dass im Bildungsund Kulturdepartement Vorbereitungsarbeiten für ein Anerkennungsgesetz liefen. Bemerkenswerterweise kam auch eine Absicht zum Ausdruck, die man als fortschrittlich bezeichnen darf: «Voraus sichtlich werden wir, wie im Kanton Basel, eine zweistufige Anerkennung vorsehen.» Das System mit zwei unterschiedlichen Formen juristischer Anerkennung ist nur in vier Kantonen bekannt (BS, FR, VD, ZH). In Luzern machte sich Adrian Loretan im Rahmen seiner Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Staat-Kir chen/Glaubensgemeinschaften bei der Verfassungsrevision der 2000er-Jahre dafür stark.'5 Hintergrund ist die Überlegung, dass die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts eine ausgesprochen hohe Hürde darstellt, da für jede neue Anerkennung einer Religionsgemeinschaft die Verfassung zu ändern wäre. Eine <kleine> Anerkennung hingegen, die insbesondere kein Steuerbezugsrecht umfasst, belässt eine Religionsgemeinschaft privatrecht lich organisiert und drückt vor allem die Wertschätzung durch den Staat aus. Allerdings gelangte diese Variante nicht bis in diejenige Version der Verfassung, die im September 2006 und Januar 2007 im Kantonsrat berei nigt und am 17. Juni 2007 von der Stimmbevölkerung angenommen wurde. 23 <https://www.lu.ch/down loads/lu/kr/vorstoesse/2011-2015/m_509 _ antwort. pdf>. 24 Loretan, Adrian/Weber, Quirin/Morawa, Alexander, Freiheit und Religion. Die Anerken nung weiterer Religionsgemeinschaften in der Schweiz (ReligionsRecht im Dialog, 17), Wien, Zürich, 2014. Das Buch ist die zur Publikation aufbereitete Form eines Gutachtens, das die damals noch aktive Koordination Islamischer Organisationen Schweiz bei den Autoren in Auftrag gegeben hatte. 25 Vgl. Loretan, Adrian, Die öffentlich-rechtliche Anerkennung weiterer Religionsge meinschaften -ein Instrument gesellschaftlicher Integration?, in: Baumann, Martin/ Behloul, Samuel M. (Hg.), Religiöser Pluralismus, Empirische Studien und analytische Perspektiven, Bielefeld 2005, S. 171-196. 905 906 ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAU MANN Die Motion Rebsamen wollte somit lediglich dazu beitragen, das von der Verfassung vorgesehene Gesetz für die öffentlich-rechtliche Anerken nung endlich auszuarbeiten. Am Vormittag des 30. Juni 2014 diskutierte der Kantonsrat die Motion ausführlich.2• Schließlich lehnte er sie mit 63 zu 50 Stimmen ab. Die Mitglieder der CVPund der SVP-Fraktion stimmten mehrheitlich dagegen, diejenigen von SP, Grünen, Grünliberalen und FDP mehrheitlich dafür. Während die Stimmen aus der SVP mehrheitlich kul turprotektionistisch argumentierten, gaben solche aus der CVP an, nicht grundsätzlich gegen die Ausarbeitung des Gesetzes zu sein, jedoch den Zeit punkt unpassend zu finden: Weil die meisten Bürgerinnen und Bürger eine Abstimmung als Plebiszit über den «Islam als Landeskirche» auffassen wür den, sei eine negativ aufgeladene Diskussion zu befürchten, die das Anliegen verfälsche.21 Dieses Argument überzeugt nicht, denn es wäre gerade einer Volkspartei, die sich (damals auch noch mit dem Parteinamen) auf Religion bezieht, zuzutrauen, ihrer Wählerschaft eine fundierte Position zu vermitteln. Dass sie dies damals nicht angehen mochte, mag mit der eigenen Transfor mation zu tun haben: In den letzten Jahren hat die Partei sich in «Die Mitte» umbenannt und damit ein Stück weit vom erodierenden katholischen Milieu gelöst. Das allein macht aber noch kein religionspolitisches Programm aus. Gerade in den Zentralschweizer Kantonen ist die einst übermächtige Tradi tionspartei bis heute eng mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Dass das traditionelle Bild von Luzern als dem Vorort des Schweizer Katholizismus nicht mehr uneingeschränkt zutrifft, war spätestens seit den Begegnungstreffen «Unter einem Dach» der Luzerner Religionsgemeinschaf ten (ab 2013, dazu weiter unten) augenfällig. Es wäre auch an den Zahlen über Religionszugehörigkeit und religiöse Praxis, die das Bundesamt für Statistik regelmäßig veröffentlicht, ablesbar gewesen. Im Kantonsratssaal gab 2017 das Postulat des Sozialdemokraten David Roth zu reden, das den Regierungsrat auffordern wollte, auf eine gemeinsame Reise nach Rom zur Vereidigung neuer Schweizergardisten zu verzichten. Das Postulat wurde deutlich abgelehnt. Neben allen 16 Stimmen aus der SP und allen sieben 26 Verhandlungen des Kantonsrates, Juni-/September-Session 2014, Luzern 2014, 12501259, at: <https://www.lu.ch/downloads/lu/kr/verhandlungen/verhandlungen _ kr/v _ 0314 _. pdf>. 27 Verhandlungen des Kantonsrates, 1255. RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN der Grünen stimmten jedoch immerhin sieben von 29 Vertretern der SVP und alle sieben Grünliberalen sowie je ein Vertreter von CVP und FDP der Forderung zu.28 Unleugbar wurde die Kluft zwischen Bild und Realität in den Jahren 2021/2022. Die Stiftung für die Renovation der Kaserne der Päpstlichen Schweizergarde im Vatikan hatte den Kanton Luzern -wie alle übrigen Kantone -um einen Beitrag an den Neubau der Kaserne gebeten. Der Regie rungsrat schlug dem Parlament vor, dafür eine Unterstützung in der Höhe von 400.000 Franken zu bewilligen, und wies darauf hin, dass dies etwa einem Franken pro Einwohner:in des Kantons entspreche.'9 Prompt argumentierte im Kantons rat der Grüne Hans Stutz mit den aktuellen Zahlen zur Religions zug�hörigkeit. Sein Parteikollege Urban Frye, der sich als praktizierenden Katholiken bezeichnete, begründete seine Ablehnung damit, dass der gleiche Betrag größere und sinnvollere Wirkung auslösen könne, wenn er lokal zugunsten von Gesellschaft, Integration und Jugend verwendet würde. Am Ende stimmte der Rat dennoch dem Vorschlag der Regierung mit 64 zu 47 Stimmen zu. Ein überparteiliches Komitee sammelte gegen diesen Beschluss inner halb von sechzig Tagen 7371 Unterschriften (anstelle der nötigen 3000) und erzwang damit eine Volksabstimmung. Diese ergab am 25. September 2022 ein wuchtiges Nein von 71,5 Prozent, das auch landesweit für Aufsehen sorgte. Selbst stark ländlich und damit katholisch geprägte Wahlkreise lehnten die Vorlage mit mindestens 64 Prozent ab. Kaum war die Volksabstimmung vorüber, folgte das nächste religionspoli tische Thema. Gleich zwei Motionen im Kantonsparlament verlangten, die Präambel der Kantonsverfassung zu ändern. Der Grüne Samuel Zbinden ver langte, den Gottesbezug zu streichen, der Sozialdemokrat Jörg Meyer schlug stattdessen eine Formulierung vor, die inklusiver als die aktuelle sein sollte; richten sollte sie sich an «[D]ie Luzernerinnen und Luzerner, die an Gott glauben oder ihre Werte aus anderen Quellen schöpfen». Zbinden argumen tierte mit der religiösen Vielfalt der Gesellschaft, gerade das stark gewachsene 2• Die Unterlagen zum Parlamentsgeschäft P 434 sind abrufbar über <https://www.lu.ch/ kr/parlamentsgeschaefte>. 29 Die Unterlagen zum Parlamentsgeschäft B 89 sind abrufbar über <https://www.lu.ch/ kr/parlamentsgeschaefte>. 907 908 ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAUMANN Segment der Konfessionslosen werde mit einem Gottesbezug zumeist nicht angesprochen. Meyer hingegen begründete seinen Vorstoss mit dem Gebot der Neutralität des Staates in Religionsfragen. Es widerspreche der Neutrali tät, wenn sich der Staat auf ein einzelnes Bekenntnis festlege. Es sei «doch offensichtlich, dass historisch betrachtet der alleinige Gottesbezug gerade in unserem Kanton[ ... ] als Nähe zur Institution Kirche ausgelegt werden kann, wenn nicht sogar muss». Benötigt werde daher «eine Formulierung, die alle mit einschließt: Christen, Muslime, andere Religionsangehörige oder auch Atheisten». In der Diskussion vertraten Sprecher der CVP und der FDP die Position der Regierung, wonach man mit der Überarbeitung der Präambel bis zur nächsten Totalrevision der Verfassung warten solle. Somit blieb es bei einem Stimmungstest: Die Motion zur ersatzlosen Streichung der Präambel wurde am 30. Oktober 2023 mit 92 zu 7 Stimmen abgelehnt, diejenige für eine inklusivere Formulierung in derselben Ratssitzung mit 76 zu 24. Ironischerweise war es ausgerechnet die heutige Regierungsrätin Ylfete Fanaj, welche dem Parlament die ablehnende Empfehlung der Regierung zu überbringen hatte. Die Sozialdemokratin Fanaj war am 16. Mai 2023 in die Regierung gewählt worden und übernahm am 1. Juli 2023 das Amt der Justiz-und Sicherheitsdirektorin. Als sie noch Kantonsparlamentarierin war, hatte sie im Oktober 2022 die Motion Meyer mitunterzeichnet. Sie selbst hatte außerdem bereits im Januar 2022 eine eigene Motion eingereicht, mit der das Parlament die Regierung verpflichten sollte, eine «Auslegeordnung über den Umgang mit der religiösen Vielfalt im Kanton Luzern» zu erarbeiten.30 Wie es in der Begründung der Motion hieß, gehe es darum, «einen zeitgemäßen Umgang» mit der religiösen Vielfalt zu finden, die neben den drei Landes kirchen im öffentlich-rechtlichen Status zahlreiche privatrechtliche Vereine und Gruppierungen umfasse. Da sich daraus Fragen in unterschiedlichen Bereichen wie der Volksschule, Spitälern, Heimen, Gefängnissen, bei der Polizei und in den Gemeinden ergäben, sei es sinnvoll einen solchen Pla nungsbericht zu erarbeiten, wie dies andere Kantone bereits getan hätten. Die ablehnenden Voten im Rat kamen bei der Diskussion am 27. März 2023 30 Die Unterlagen zum Parlamentsgeschäft M 794 sind abrufbar über <https://www. lu.ch/kr/parlamentsgeschaefte>. Einer der Co-Autoren dieses Beitrags hatte Gelegen heit, einen Entwurf der Motion zuhanden der Motionärin zu kommentieren, bevor sie eingereicht wurde. RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN von bürgerlicher Seite. Den Tenor nahm Marcel Schwerzmann, der partei lose Vorsteher des Bildungs-und Kulturdepartements auf, der im Namen der Regierung die Ablehnung der Motion mit den Worten empfahl: «Es läuft [ ... ] sehr viel, auch ohne Planungsbericht.» Um diese Bewertung zu stützen, verwies die Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf verstreute Fachund Dienststellen, die mit Religionsbelangen zu tun hätten, auf Aus tauschgefäße wie den Runden Tisch zu Asylfragen oder das Kontaktnetz des Luzerner Kantonsspitals sowie die Tätigkeit des Religionswissenschaftlichen Seminars und der Theologischen Fakultät der Universität Luzern. Zum aller grössten Teil sind dies Aktivitäten, die gerade nicht von der Regierung initiiert :wurden. Die Aufzählung vermittelt den Eindruck eines Sammelsuriums und lässt jegliche koordinierende, zukunftsgerichtet gestaltende Perspektive vermissen. Dabei hätte gerade eine Auslegeordnung, wie Fanaj sie in ihrer Motion verlangt hatte, die Möglichkeit geboten, disparat Vorhandenes besser zu koordinieren, sich über die Folgen aktueller Entwicklungen Gedanken zu machen und daneben auch Themen wie den Werte-und Transzendenzbezug in der Präambel der Kantonsverfassung in eine Gesamtschau einzubetten, die als Kompass für die mittelfristige Zukunft dienen könnte. Der Rat jedoch lehnte die Motion, ganz im Sinn der Regierung, mit 71 zu 31 Stimmen ab. Das Fazit zur offiziellen Politik kann daher nur lauten: Die Regierung und die bürgerliche Mehrheit des Kantonsparlaments des Kantons Luzern sehen die Notwendigkeit einer auch nur minimal gestaltenden Religionspolitik nicht ein oder lassen keinerlei Impuls erkennen, sich mit dem Thema zu befassen. Dass sich in Sachen Religion im Kanton Luzern mehr tut, als die am Anfang erwähnte Webseite des Bildungsund Kulturdepartements vermu ten ließe, gibt der Kanton aktuell an anderer Stelle preis. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft im Gesundheits-und Sozialdepartement unterhält gemeinsam mit dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Webseite <https://gruezi.lu.ch/> und widmet dort im Porträt des Kantons auch dem Thema «Religion» eine Rubrik.31 Hier erfährt der Interessierte aus dem Text und via verlinkte externe Webseiten mehr zur religiös vielfältigen Landschaft. Die Webseite besteht seit 2018, fehlt aber in der Auflistung der Regierung zur Motion Fanaj. 31 <https://gruezi.lu.ch/kanton_luzern/religion>, zuletzt abgerufen am 28.07.2025. 909 910 ANDREAS TUNGER-ZANETTI / MARTIN BAU MANN Die soeben monierte Passivität der offiziellen Politik steht in deutlichem Kontrast zum religiösen Feld. Ein Teil der Religionsgemeinschaften sucht aktiv den Kontakt zu Öffentlichkeit und Politik. 2009, im Vorfeld der Volks abstimmung über das Minarettverbot, gaben die Landeskirchen den Anstoß, ins sogenannte Bettagsmandat auch die Islamische Gemeinde Luzern (damals noch Vereinigung islamischer Organisationen im Kanton Luzern) einzube ziehen. Seither wird diese traditionelle gemeinsame Botschaft von Kantons regierung und Landeskirchen auch von der muslimischen Dachorganisation erarbeitet und verantwortet, obwohl diese nicht öffentlich-rechtlich aner kannt ist. Die Religionsgemeinschaften veranstalteten zudem, animiert von initiati ven Frauen und Männern insbesondere in den landeskirchlichen Fachstellen für Ökumene und Interreligiöses, 2013, 2015, 2017, 2019, 2022 und 2025 ein tägige Begegnungstreffen unter dem Titel «Unter einem Dach». Diese Treffen waren öffentlich und wurden anfangs auch in der Lokalzeitung besprochen, zogen aber vorwiegend den -überschaubaren -Personenkreis interreligiös Interessierter aus den Religionsgemeinschaften an. Auf Einladung der Ver anstalter sprach an jedem der Begegnungstreffen mindestens ein Vertreter der Politik ein Grußwort: zweimal der für Religionsgemeinschaften zuständige Regierungsrat, einmal der Kantonsratspräsident und dreimal ein Vertreter des Stadtrates (Exekutive).32 Diese kurzen Botschaften fanden jeweils ein paar freundliche Worte über die positive Rolle der Religionsgemeinschaften, en hielten jedoch keine Überlegungen dazu, wie das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften weiterzuentwickeln sei. Warum nach Meinung der Schreibenden eine solche Perspektive der Wei terentwicklung in Religionsfragen ebenso nötig ist, wie sie etwa für den Woh nungsbau oder den Ressourcenverbrauch selbstverständlich ist, begründen wir am Schluss des Beitrags. Zuvor bleiben zwei Kantone zu untersuchen. Nachdem das Beispiel des grossen, religiös besonders vielfältigen Kantons Luzern33 bereits viele religionspolitische Aspekte hat erkennen lassen, steuert Zug einen weiteren bei. 32 Die Anlässe sind dokumentiert, teils mit den Redemanuskripten, auf <https://luzerner religionsgemeinschaften.ch>, zuletzt abgerufen am 28.07.2025. 33 Siehe dazu das Internetportal «Religionsvielfalt im Kanton Luzern» des Religions wissenschaftlichen Seminars, at: <www.unilu.ch/rel-Lu>, mit interaktiver Karte aller RELIGIONSPOLITIK ZWISCHEN GESTALTUNG UND NICHTSTUN II. Zug Zug gilt als reicher Kanton. Pro Kopf der Bevölkerung (ca. 133.000 Personen) zahlt der Kanton Fr. 2864 in den nationalen Finanzausgleich -mehr als das Doppelte als der finanziell nächststärkere Kanton Schwyz. Zu verdanken hat er seinen Reichtum dem Umstand, dass zahlreiche international tätige Unternehmen, Finanzund Holdinggesellschaften ihn wegen der günstigen Steuern als Sitz gewählt haben. In der Debatte um günstige Bedingungen für Unternehmen kommt in Zug wie in viele anderen Kantonen regelmäßig die Frage der Kirchensteuern juristischer Personen auf. Schon fast routinemäßig schlagen Kräfte aus der FDP oder deren Umfeld vor, diese Art der Steuern für freiwillig zu erklären oder gleich ganz abzuschaffen.34 Auch in den Reihen der SVP und unter Frei denkerinnen und Freidenkern finden sich aus unterschiedlichen Gründen Sympathien für das Anliegen. Das Bundesgericht hat Kirchensteuern juristi scher Personen (Unternehmen) mehrfach für rechtmäßig erklärt. Befürworter der Abschaffung machen geltend, ein Unternehmen könne sich im Gegen satz zu einer Privatperson nicht durch Austritt aus der Kirche die Steuer ersparen, daher sei die Steuer unlogisch. Das Bundesgericht hält hingegen für entscheidend, dass die Garantie der Glaubensund Gewissensfreiheit Unternehmen ohnehin nicht betreffe. Es überlässt es den Kantonen, ob sie die Steuer erheben wollen. Die Erträge daraus können nicht beliebig verwen det werden. In den meisten Kantonen gilt entweder eine negative oder eine positive Zweckbindung: Die negative stipuliert, dass die Landeskirchen mit den Steuereinnahmen von Unternehmen keine kultischen Dienste finanzie ren dürfen (also z. B. Pfarrerlöhne, Durchführung von Gottesdiensten), die positive hält fest, dass die Mittel nur für Kulturelles, Soziales und Bildung verwendet werden dürfen. Da die Landeskirchen seit Jahren aus steuerlichen und anderen Gründen Mitglieder verlieren, sinkt die Zahl der natürlichen Personen, die Kirchen steuern bezahlen und in der Regel auch die Besteuerung juristischer Perso nen sinnvoll finden. So gerät die herkömmliche Regelung zunehmend unter Druck. Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften, Einzelbeschreibungen der Gemein schaften, Reportagen und Audio-Guide. 34 Politische Vorstösse gab es in den letzten Jahren in den Kantonen Solothurn, Luzern, Glarus und Zürich. 911