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Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich

Meyer, Dirk

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Meyer, Dirk Article Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (ZWS) - Vierteljahresschrift der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Verein für Socialpolitik Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Meyer, Dirk (1994) : Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich, Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (ZWS) - Vierteljahresschrift der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Verein für Socialpolitik, ISSN 0342-1783, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 114, Iss. 2, pp. 215-229, https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291819 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. 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Sozialwissenschaften (ZWS) 114 (1994), S. 215 - 229 Duncker & Humblot, Berlin Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich Auswirkungen auf den medizinisch-technischen Fortschritt Von Dirk Meyer Das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) hat für den ambulanten Sektor eine Reihe von einschneidenden Änderungen ergeben. Hierzu zählen u.a. ein an die Entwicklung der Arbeitsentgelte gekoppeltes Gesamtbudget für Ärzte sowie eine Grundvergütung für Hausärzte und eine Vergütung nach Leistungskomplexen bei Fachärzten. Der Beitrag untersucht, welche Einflüsse auf die Art des medizinischtechnischen Fortschritts durch die Honorarbildung - festes Budget und Gebührenordnungen - ausgehen. 1. Institutionelle Bedingungen der Honorarfestsetzung Die Honorargestaltung umfaßt das Preisniveau und die Preisstruktur ärztlicher Leistungen. Im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgt diese Festsetzung in einem zweistufigen, zentralisierten Honorierungsverfahren (Meyer 1993, 125ff.). Nach dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) wird die an die kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) zu zahlende Gesamtvergütung an die Entwicklung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes (Grundlohn) gekoppelt (§85 Abs. 3a SGB V). Basierend auf 1991 wird das Budget bis Ende 1995 vom Gesetzgeber vorgegeben. Daneben wird die Honorarstruktur für Einzelleistungen, zukünftig auch für Leistungskomplexe sowie eine Grundvergütung für Hausärzte durch verbindliche Punkterelationen in den verschiedenen Gebührenordnungen vereinbart1. Multipliziert mit dem Punktwert, der das Preisniveau widerspiegelt, ergibt sich das Honorar für die jeweils erbrachte Leistung des Arztes2. 1 Es gelten für die RVO-Kassen der Bewertungsmaßstab Ärzte (BMÄ), für die Ersatzkassen die Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) und für die Privatpatienten die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Vgl. ausführlich Offermanns 1992, 304ff. Siehe auch Zohlnhöfer / Schmidt 1985, 117f. 2 Ausnahmen sind Vorsorgeleistungen, ambulante Operationen und intensive persönliche Zuwendungen (z.B. Hausbesuche), die aus der pauschalierten Gesamtvergütung herausgenommen sind und als Einzelleistung vergütet werden. Der Plafond hat einen Anteil von ca. 80% an der ärztlichen Gesamtvergütung (Deutsche Bundesbank 1991, 32). ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 216 Dirk Meyer Die Struktur der Honorarsätze wird vornehmlich zwischen der GKV und der KÄV unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ausgehandelt3. Die BMÄ umfaßt etwa 2350 Gebührenpositionen. Während die Gebührenordnungen als Bundestarife gelten, wird der Punktwert als Preisniveau auf Landesebene vereinbart (§§85ff. SGB V) (Zohlnhöfer / Schmidt 1984, 12). Die Verhandlungsposition ähnelt der eines bilateralen Monopols mit asymmetrischer Machtverteilung. Während die Anbieter in einem Zwangsverband, der KÄV, organisiert sind, zerfällt die Nachfrage in beschränkt rivalisierende RVO- und Ersatzkassenorganisationen4. Dies ermöglichte bisher den KÄVen bei nach oben offenen Budgets in Verhandlungen mit den nachgiebigsten Kassenverbänden günstigere Ergebnisse durchzusetzen. Die gesetzlich vorgegebene Ausgabenobergrenze (Deckelung) hat diese Strategie zumindest mittelfristig beseitigt und das Konfliktpotential zwischen den einzelnen Ärztegruppen (Allgemein-/Fachärzte) erheblich gesteigert. Als weiterer Einflußfaktor gilt das Drohpotential von Streik und Aussperrung5. Offiziell wird das Mittel des Boykotts von Ärzten seit Bildung der KÄV als öffentlich-rechtliche Zwangsorganisation im Jahr 1932 nicht mehr angewandt. Inoffiziell wurden in der Vergangenheit allerdings Formen verdeckter Leistungsverweigerung (Vernachlässigung von Schreibarbeiten, Gutachten) und Boykottdrohungen durchgeführt6. Ebenso haben die Kassen keine Möglichkeit, die Zulassung von Ärzten zurückzunehmen7. Neben den asymmetrischen Machtpotentialen dürfte die unterschiedliche Stärke des Interesses das einseitige Verhandlungsergebnis maßgeb- 3 Eine Analyse des Verfahrens der Honoraraushandlung aus der Sicht der Institutionenökonomik gibt Offermanns 1991, 195. 4 Vgl. Zohlnhöfer / Schmidt 1985, 114. Darüber hinaus werden fachspezifische Interessen verschiedener Ärztegruppen durch weitere, freiwillig organisierte Verbände vertreten. Siehe hierzu auch die Untersuchung von Rosewitz / Webber 1990, die die Machtverhältnisse im deutschen Gesundheitswesen als Ursache für gescheiterte Reformversuche aufzeigen. 5 Da es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit handelt, sollte besser von einem Boykott gesprochen werden. 6 Wie die Honorarverhandlungen 1991 gezeigt haben, wird der Verteilungskampf im Gesundheitswesen immer härter, so daß ein vermehrter Einsatz der beschriebenen Mittel zukünftig zu erwarten ist. Zu erwähnen ist auch ein Boykott der Zahnärzte im Rheinland 1992 in Reaktion auf Honorarkürzungen nach den GSG. ? Bei einer kollektiven Rückgabe der Kassenzulassung geht der Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung auf die Krankenkassen über (§75a SGB V). Mittels Direktverträge mit Ärzten und eigenen Einrichtungen kann die Versorgung aufrechterhalten werden. Eine Neuzulassung ist frühestens nach sechs Jahren möglich. Diese Regelung schränkt das Drohpotential der Ärzte erheblich ein. ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich 217 lieh begründen8. Während zwischen den Interessen der Vertreter der KÄV (Budget- und Aufgabenumfang) und denen ihrer Mitglieder (Honorare, Einkommen) eine weitgehende Übereinstimmung vorliegt, widerstreben die Ziele der Kassenfunktionäre (Finanzvolumen) denen der Versicherten (niedrige Beiträge). Zudem sind die Kontrollen der KÄV durch die Wiederwahl der Funktionäre wesentlich wirkungsvoller als die der Kassenvertreter durch die Sozialwahlen. Eine konsensorientierte Gesundheitspolitik, wie sie z.B. im Rahmen der KAiG verfolgt wird (Henke 1988, 131), geht tendenziell zulasten desjenigen Verhandlungspartners, dessen Konzessionskosten am geringsten sind. Auch dieser Sachverhalt unterstützt die These von einseitigen Ergebnissen zugunsten der KÄV. Da sowohl die ärztlichen Anbieter als auch die Nachfrager nach Gesundheitsleistungen fast ohne Ausnahmen einem gesetzlichen Zwangskartell angehören, ist eine Korrektur der Machtpositionen durch Austritt oder Außenseiter nicht möglich. Darüber hinaus wird das Ärztekartell durch verschiedene Zulassungssperren junger Ärzte geschlossen und ein Bestandsschutz für die bisher niedergelassenen Kassenärzte errichtet9. Im Ergebnis werden die Honorare höher sein als unter wettbewerblichen Bedingungen. Die Grenze der Akzeptanz seitens der Anbieter dürfte bei kostendeckenden Honorarsätzen liegen10. Die Deckelung des Budgets könnte dieses Ziel konterkarieren. Die Versuche einer Ausgabenbegrenzung sind in der Vergangenheit jedoch gescheitert. Auch jetzt gibt es Bestrebungen, die Budgetgrenzen durch die Erschließung neuer Finanzquellen nach außen zu verschieben11. 2. Kostensenkende medizinische Verfahren Kostenorientierte Preise mindern bei Ausschluß von Außenseitern die Bemühungen um fortlaufende Kosteneinsparungen. Wird dazu der Innovationsgewinn durch eine zügige Anpassung der Honorare an die gesunkenen Kosten externalisiert, entfallen weitere Anreize zur Einführung 8 Vgl. hierzu Knappe 1985, 87f. Siehe auch den Erklärungsansatz der Principal-Agent-Theorie bei Rees 1984. 9 Hierzu zählen die verschärften Kriterien zur Überversorgung (§§ 101 f. SGB V) und die zusätzliche Facharztausbildung für Hausärzte (§95a Abs. 1 SGB V). 10 Vgl. §85 Abs. 3 SGB V: „Die Vertragsparteien ... vereinbaren die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Praxiskosten, ...". Auch Knappe 1985, 73f. nennt als Voraussetzung zur Bereitstellung der Sättigungsmenge eine Preisgestaltung, die die Kosten des Grenzanbieters inklusive eines Gewinnzuschlages deckt. Nur so läßt sich auch für den kostenungünstigsten Arzt ein „standesgemäßes Einkommen" erzielen. 11 Vgl. den Vorschlag des Vorsitzenden der Bundesärztekammer, Vilmar, zur zweckgebundenen Sonderabgabe zugunsten der GKV auf gesundheitsgefährdende Produkte, in: Ärztekammer will Steuer auf alles, was ungesund ist, Kieler Nachrichten v. 28.12.1992. Außerdem gilt die Grundlohnanbindung nur bis Ende 1995. ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 218 Dirk Meyer von Prozeßinnovationen12. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, da die Honoraranpassungen einen längeren Zeitbedarf erfordern. Der Zeitraum ist u.a. abhängig von der Größe der Interessengegensätze, der Zahl der Beteiligten, der Komplexität des Gegenstandes und der Entscheidungsregel (Knappe / Rosar 1988, 395f.). Dieser Regulationslag, der sich in einer relativ seltenen Anpassung der Honorarsätze zeigt, gewährt den Innovatoren eine zeitlich befristete Rente13. Infolge der Nulltarifregelung der GKV verläuft die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen preisunelastisch, so daß der aus der Monopoltheorie bekannte Wohlfahrtsverlust hier kaum ins Gewicht fällt. Von daher spricht nichts gegen eine Ausdehnung dieses Anpassungslags als Anreiz zur Einführung kostensenkender Technologien. Die durch das GSG geänderten Rahmenbedingungen - Deckelung, hausärztliche Grund Vergütung, Leistungskomplexvergütung - werden mögliche Kostensenkungspotentiale der Arztpraxen weiter ausschöpfen. Im Bewußtsein eines bei Steigerung der ärztlichen Gesamtleistung und zugleich festem Budget sinkenden Punktwertes dürften sich die Anreize der Ärzte zur Einführung kostensenkender Medizintechnologien erheblich erhöhen14. Auch unterstützt die kopfpauschale Grundvergütung für Hausärzte Einsparungen und den Einsatz effizienterer Verfahren. U.U. resultieren hieraus aber ebenso Tendenzen zur Leistungsverlagerung auf Fachärzte und Krankenhäuser, die nicht Ausdruck einer effizienten Arbeitsteilung sein müssen. Zudem sind Anreize zu Minderleistungen bei Hausärzten nicht mehr auszuschließen. 3. Leistungssteigernde Behandlungstechniken Aufgrund des Nulltarifes wird die Preis-Absatz-Funktion für ärztliche Leistungen als völlig preisunelastisch in Höhe der Sättigungsnachfrage angenommen. Produktinnovationen, die entweder völlig neuartige Behandlungen ermöglichen oder bekannte Leistungen bei gesteigerter Qualität und Sicherheit bzw. geringeren Belastungen und Unannehmlichkeiten für den Patienten hervorbringen, erhöhen tendenziell die Sättigungsnachfrage bei Vollversicherten. In Abb. 1 verlagert sich die Preis-Ab- satz-Funktion des Innovators PAV nach rechts auf PA^. Da die Angebotskurve durch die Grenzkostenverläufe determiniert ist, gibt die Differenz HJ den Stückgewinn an. Damit die Vergleichbarkeit der Gesundheitslei- 12 Siehe hierzu die Beschreibung der Mängel im Innovationsverhalten sozialistischer Systeme bei Pejovich 1987, 461 ff., Ders. 1983, 41 ff. u. Prosi 1989, 7ff. Ebenso Meyer 1993, 130. 13 Es entsteht eine „Gewinnschonfrist". Vgl. auch Bailey 1974, 285ff., die das Zusammenspiel von Innovator und Regulierungsinstanz allgemein untersucht. 14 Herder-Dorneich 1985, 47ff. spricht von der Rationalitätenfalle ärztlicher Mengenausweitung. ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich 219 stungen gewährt bleibt, soll das innovative, kostenintensivere Angebot A' lediglich geringere Belastungen für den Patienten bieten. Weiterhin wird angenommen, daß für beide Leistungen derselbe ärztliche Arbeitsinput pro Einheit notwendig ist. Außerdem wird unterstellt, daß die ausgehandelten Honorare in Höhe der Grenzkosten festgelegt werden. Aufgrund der Verschiebung der Preis-Absatz-Funktion auf PAv wird eine Honoraranpassung auf Pv möglich. Unter diesen Bedingungen hängt das Angebots verhalten des Arztes von den jeweils erzielbaren Stückgewinnen ab. Diese sind c.p. gegenüber der alten Technologie um so größer, - je steiler der Grenzkostenverlauf A' der neuen Produktionsfunktion, - je größer die technologieinduzierte Ausweitung der Sättigungsnachfrage auf Xv und - je geringer der Fixkostenblock sind. In der Graphik unterscheiden sich die Kostenfunktionen DTK' und DTK" durch einen verschieden hohen Fixkostenanteil. Wie die Gegenüberstellung der Kostenverläufe zeigt, beeinflußt gerade dieser Faktor den Gewinnvergleich zwischen neuer und alter Technologie. Im Falle der relativ hohen Fixkosten (DTK") hat der Arzt kein Interesse, die neue Behandlungsmethode anzuwenden, da ein größerer Stückgewinn (HJ > EF) mit dem bekannten Verfahren (DTK) erzielt werden kann. Dies führt zur Schlußfolgerung, daß nicht jedes innovative und für den Patienten vorteilhafte Angebot zugleich dem ärztlichen Einkommensinteresse entsprechen muß (Meyer 1993, 133). Gegenüber dem wettbewerblich-marktwirtschaftlichen Selektionsmechanismus wird die Auswahlentscheidung allerdings nicht über das Preis-Nutzen-Budget-Kalkül der Nachfrager vorgenommen, aus dem entsprechende Gewinnanreize für die Anbieter resultieren, sondern direkt über einen Honorar-Kosten- Vergleich der Produzenten15. Wollen die Kassen ihren Versicherten die neue Behandlungsmethode dennoch zugänglich machen, so müßten sie die Honorare im Fall der hohen Fixkosten (DTK") entsprechend anheben. Von einer Steuerung des technischen Fortschritts durch die Konsumentensouveränität kann deshalb nicht gesprochen werden. Ein alternativer preistheoretischer Ansatz zur Erklärung des ärztlichen InnovationsVerhaltens bietet die Tangentenlösung nach E. H. Chamberlin / J. V. Robinson im Falle der monopolistischen Konkurrenz (Scherer 1980, 385f.; Woll 1981, 206ff.). Vorausgesetzt wird ein freier Zu- und Abgang auf dem betrachteten Bedarfsmarkt, bei dem die angebotenen Gesundheitsleistungen zwar ähnlich, aber aus der Sicht der nachfragenden is Indirekt wirken selbstverständlich der Nullpreis sowie ein aus der Sicht der Versicherten unbeschränktes Budget auf die Auswahlentscheidung. Diese Rahmenbedingungen bleiben jedoch für unterschiedliche Leistungsangebote gleich. ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 220 Dirk Meyer im ambulanten Sektor. A Angebot PAV Preis-Absatz-Funktion des Innovators bei Vollversicherung P Preis/Honorar Pv Honorar bei Vollversicherung X Menge an Gesundheitsleistungen Xv Menge an Gesundheitsleistungen bei Vollversicherung DTK Durchschnittliche totale Kosten Patienten voneinander unterscheidbar sind16. Da 84% der Erlöse niedergelassener Ärzte nach dem Festpreissystem der BMÄ abgerechnet werden (Basisdaten des Gesundheitswesens 1991, 65), beschränkt sich die Analyse auf das Innovationsverhalten gemäß der Tangentenlösung unter der Voraussetzung eines Mengenanpassers (Abb. 2). 16 Um einer Kritik der Anwendung dieses Modells vorzubeugen, sei angemerkt, daß die dem Patienten zugänglichen Informationen bzgl. der Unterschiede der angebotenen Leistungen lediglich vorhanden sein, nicht jedoch auch mit der Realität übereinstimmen müssen. ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich 221 Abbildung 2: Das Innovationsverhalten nach der Tangentenlösung von Scherer als Mengenanpasser.*) P Preis/Honorar Pa administrierter Preis/Festhonorar X Menge an Gesundheitsleistungen XBo Menge im Betriebsoptimum DTK durchschnittliche totale Kosten Produktinnovation Prozeßinnovation Tangenten-Technologie Vgl. Scherer (1980), S. 385f. Die Ausgangssituation sei durch (A) gegeben, in der der Arzt einen Stückgewinn in Höhe AF erzielt17. Da er nicht im Betriebsoptimum produziert, wird er wie oben versuchen, seinen Absatz durch besonderen Service, neuartige Zusatzleistungen und Verbesserungen des bisherigen Angebotes zu erhöhen (Zweifel 1982, 233ff.). Zwar produziert er im Bereich fallender Stückkosten, doch führt die einhergehende Verlagerung der Kostenfunktion DTK zu einer Verschiebung auf DTK'. Unterstellt man eine neue Preis-Mengen-Kombination in (B), so wird ein verringerter Gewinn in Höhe BG erwirtschaftet18. 17 Die Produktion im Bereich fallender Grenzkosten dürfte in einigen Teilbereichen des Gesundheitswesens allerdings unwahrscheinlich sein, beispielsweise für zentrale Laboreinrichtungen. !8 Im Vergleich zur Ausgangssituation hat sich der Stückgewinn verringert. Dies ergibt sich u. a. aus der Nachfragereaktion aufgrund geänderter Produktparameter und kann im vornhinein vom Arzt lediglich geschätzt werden (Erwartungsgröße). ZWS 114 (1994) 2 15 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 222 Dirk Meyer Des weiteren reichen die Ertragserwartungen aus, um zusätzliche Konkurrenten anzuziehen. Der Marktzutritt wird spätestens dann beendet sein, wenn für den einzelnen Arzt ein nur kostendeckender Absatz in (C) erreicht ist. Um weiterhin zumindest temporär Gewinne abschöpfen zu können, wird eine Kostenverlagerung nach DTK" durch die Einführung von kostenreduzierenden Verfahren notwendig. Ähnlich wie in (A) wiederholt sich der dargestellte Prozeß in (D). Der Grenzfall wird durch die Tangentenlösung in (E) beschrieben, die mit dem Betriebsoptimum identisch ist19. Als Ergebnis der Analyse der monopolistischen Konkurrenz ist ein Bestreben der Arzt-Anbieter festzustellen, ihre produktspezifische Monopolstellung durch fortwährende marginale Verbesserungen ihrer Leistungen zu erhalten (Meyer 1993, 138). Die hiermit einhergehenden Kostensteigerungen bieten verstärkt Anreize zur Kompensation durch die Einführung kostensenkender Verfahrensinnovationen, damit weiterhin Monopolrenten abgeschöpft werden können. Eine Steuerung der innovativen Anstrengungen durch die Patienten findet speziell im Bereich der GKV nicht statt, da die fixen, administrierten Honorarsätze zugleich eine Kostenobergrenze darstellen, die tendenziell durch geringfügig nutzensteigernde Veränderungen ausgeschöpft wird. Eine Nachfragesteuerung von präferenzentsprechenden Qualität/Preis-Kombinationen, z.B. durch die Wahl einer preisgünstigeren Alternative, wird verhindert20. Der durch die BMÄ zumindest mittelfristig festgeschriebene Gebührensatz bietet andererseits die Gewähr, daß Innovationen in Richtung Luxusmedizin nicht ohne weiteres im Rahmen der GKV durchsetzbar sind. Empirische Daten zur Gesamtvergütung zeigen, daß im Zeitraum 1970 - 87 trotz einer Mengensteigerung der abgerechneten Leistungen um 68,3% eine lineare Punktwert er höhung im RVO-Kassenbereich von 68,9% erfolgen konnte. Berücksichtigt man ferner strukturelle Änderungen, die sich bei einer Neubewertung bisheriger Angebote oder der Aufnahme neuer Leistungen ergeben, so beträgt der Preisindex für Dienstleistungen von Ärzten für die Vergleichs]ahre 137,2 %21. Interpretiert man den Struktureffekt der Honorarsatzerhöhung vornehmlich als eine Wir- 19 Dies unterscheidet das Ergebnis vom Preisfixierer, bei dem die Tangentenlösung nicht mit dem Betriebsoptimum zusammen fällt. 20 Dieses ist anders bei der privatärztlichen Behandlung, bei der die Honorargestaltung nach GOÄ nicht an administrative Preise gebunden ist und somit unterschiedliche Qualitäten zu unterschiedlichen Honoraren angeboten werden können. Da jedoch auch hier zumeist ein Versicherungsschutz besteht, wird der Privatpatient kaum auf ein unteres Qualitätssegment ausweichen. 21 Im Vergleich dazu stieg der Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte um 99,3%. Siehe die Übersichten 2, 5, 6, 8 in Ulrich / Wille 1989. Nicht ganz unproblematisch erscheint die Konstruktion des Preisindex für Dienstleistungen von Ärzten. Vgl. hierzu ebenda, 370f. ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13 Bestimmung der Honorare im ambulanten Versorgungsbereich 229 — (1985), „Pro Competitive Strategy" im Gesundheitswesen: Eine kritische Stellungnahme aus deutscher Sicht. Beiträge zur Gesundheitsökonomie 7. Stuttgart. — (1987), Selbstbeteiligung. Tübingen. Statistisches Bundesamt (1991), Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1991. Wiesbaden. Ulrich, V. / Wille, E. (1985), Zur Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung: Preis- und Mengeneffekte von Behandlungsarten. Finanzarchiv N.F. 47, 361 - 403. Woll, A. (1981), Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 7. München. Zohlnhöfer, W. / Schmidt, P.-G. 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Streit um die Zulassung von Kassenärzten, in: FAZ v. 28.1.1992, 12. c) Gesetze Bewertungsmaßstab/Ärzte (BMÄ) Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Gesundheits-Strukturgesetz (GSG) Sozialgesetzbuch V (SGB V) ZWS 114 (1994) 2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.114.2.215 | Generated on 2023-04-04 12:19:13