Die Bedeutung der Rechtsform für Bestand und Entwicklung der mittleren Unternehmen
Abstract
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Bayer, Hans Article Die Bedeutung der Rechtsform für Bestand und Entwicklung der mittleren Unternehmen Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Bayer, Hans (1963) : Die Bedeutung der Rechtsform für Bestand und Entwicklung der mittleren Unternehmen, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, ISSN 1619-6244, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 83, Iss. 5, pp. 579-596, https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291032 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Die Bedeutung der Rechtsform für Bestand und Entwicklung der mittleren Unternehmen Von Hans Bayer, Dortmund In Theorie und Praxis wird häufig die Bedeutung der Rechtsform für die Entfaltung der mittleren personengeprägten Unternehmen zu wenig erkannt, obwohl schon vor Jahrtziehtnten z. B. Untersuchungen über die Zusammenhänge zwischen Rechtsform und Unternehmensgroße angestellt wurden. Eine der ersten Untersuchungen dieser Art war eine Arbeit von F. Lehmann über Rechtsformen und Wirtschaftstypen der privaten Unternehmung1. Er baut zum Teil auf Untersuchungen von Robert Lief mann über Unternehmensformen auf2. Lehmann unterscheidet Einzelimternehmen, Unternehmergesellschaften, Anlagiegesellschaften und Kapitalgesellschaften. Er stellt schon für die damalige Entwicklung fest, daß der Anteil der Einzelfirmen im Erwerbsleben ständig sinkt: „Nicht selten kleidet sich die Einzelunternehmung in das Rechtsgewand einer Gesellschaft3." Die von Liefmann verwendeten Begriffe von Personal- und Kapitalgesellschaft haben sich auf die Dauer stärker als die Begriffsbildung von Lehmann durchgesetzt. Bereits in einer Besprechung hat Theodor Beste die Auffassung vertreten, daß es richtiger wäre, die Liefmannsehen Begriffe beizubehalten4. Beste hat schon damals auf die besondere Bedeutung der rechtlichen Gestaltung der Unternehmung hingewiesen: „Der Gesellschaftsvertrag, namentlich der der Fersonalgesellschaften, verdient die stärkste Beachtung des Wirtschaftlers; denn das Gedeihen der Unternehmung hängt in hohem Maße davon ab, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wirtschaftlich zweckmäßig sind. Man denke nur an die Regelung der Kapitalerhaltung, der Kapitalzuführung, der Gewinnverteilung, der Auseinandersetzungsfrage usw., an die zahlreichen Schwierigkeiten, die sich fast regelmäßig beim Auseinandergehen der Gesellschafter ergeben5.46 1 Die private Unternehmung und ihre Betätigungsformen, VII. Bd. Mannheim 1925. 2 Robert Liefmann: Die Unternehmungsformen mit Einschluß der Genossenschaften und der Sozialisierung. Stuttgart 1921. 3 a.a.O. S. 36. 4 Besprechung von Lehmann: Rechtsformen und Wirtschaftstypen der privaten Unternehmung. In: Schm. Jahrb. 1926. S. 675 ff. 5 a.a.O. S. 678. 37* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
580 Hans Bayer Die Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse zeigt, daß es falsch wäre, Schemata aufstellen zu wollen hinsichtlich eines bestimmten Zusammenhanges zwischen Unternehmensgröße und Rechtsform, 'zwischen bestimmten Unternehmensbetätigungen und der entsprechenden Rechtsform. Die konkreten Verhältnisse sind maßgebend für die wirtschaf tlich und gesellschaftspolitisch entsprechende Wahl der Rechtsform. Allgemein läßt sich nur sagen, daß die rechtliche Gestaltung des Unternehmens entscheidend wichtig für die Überbrückung der für die mittleren Unternehmen charakteristischen subjektiven und objektiven Spannungen ist6. Die selbständigen Unternehmer übersehen im Drange der Geschäfte nur ziu oft die Bedeutung der unternehmensrechtlichen Maßnahmein. Die großen Einkaufsunternehmen und Einkaufsorganisationen des Handels legen auf die Fragen der Rechtsfarm viel größeres Gewicht. So überprüft z. B. ein großes Eilnkaufsuinternehmen mit mehreren Millionen Umsatz sebr genau die Rechtsform jener Einzelhandelsoin te rnehmen, mit denen es zusammen arbeitet. Unter Umständen werden Änderungen zur Bedingung des Anschlusses gemacht und gegebenenfalls durch den eigenen Syndikus durchgeführt. Bei wirtschsafApolitischen Vorschlägen, die in letzter Zeit erfolgten, wird oft zu wenig die grundlegende Bedeutung der Rechtsform der einzelnen Unternehmen beachtet. Bekanntlich wird mit großem Nachdruck die zwischenbetriebliche Rationalisierung und Bildung von Arbeitsgemeinschaften der mittleren Unternehmen gefordert. Nicht selten von Stellen, die berufen wären, vorerst die Wettbewerbs- und steuerrechtlichen Grundlagen für eine solche an sich notwendige Zusammenarbeit izu schaffen. Diese ist aber auf die Dauer aussichtslos, wenn die Recht9form der einzelnen Unternehmen nicht entspricht; denn Arbeitsgemeinschaft der mittleren Unternehmen bedeutet in der heutigen Wirtschaftsentwicklung nicht Ausschaltung der Konkurrenz, sondern Sicherung der Konkurrenzfähigkeit. Ohne moderne angemessene Rechtsformen für die einzelnen Unternehmen und die Institution der Arbeitsgemeinschaft ist dies aber nicht zu erreichen. 6 Die besonderen Schwierigkeiten und Spannungen, die sich für die mittleren Unternehmen aus der modernen Wirtschaftsentwicklung ergeben, sind eingehend behandelt in: Hans Bayer: Das mittlere personengeprägte Unternehmen als Wirtschaftsstabilisator (Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen). Köln/ Opladen 1963. Es werden dort unterschieden äußere (exogene) Schwierigkeiten (z. B. Schlechterstellung der mittleren Unternehmen durch wirtschaftspolitische Maßnahmen gegenüber den Großunternehmen) und innere (endogene) Spannungen; sie gehen teils auf die persönliche Haltung der Unternehmer zurück (subjektive Spannungen), teils entstehen sie unter dem Einfluß von Entwicklungstendenzen der Wirtschaft, die nicht naturnotwendig eine bestimmte Entscheidung erzwingen, aber in eine bestimmte Richtung drängen (objektive Spannungen). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
Die Bedeutung der Rechtsform für mittlere Unternehmen 581 Es mag liier an den Hinweis des einen oder anderen Unternehmers erinnert sein, der mir bei »den Gesprächen erklärte, ns komme doch alles auf die Persönlichkeit an. Sicher nützt die schönste und ausgeklügeltste Reditsform nichts, wenn nicht die Haltung des Unternehmers entsprechend ist; aber die Haltung kann sich im 'allgemeinen erfolgreich doch nur bei entsprechender rechtlicher Gestaltung des Unternehmens durchsetzen. Hierbei denken wir nicht so sehr an die im Gesetz festgelegten Umrisse der Gesellschaftsformen, sondern an die individuelle Gestaltung des Gesellschaftsvertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Besondere Bedeutung kommt ihm für die Nachfolge im Unternehmen und für dynamische Unternehmertätigkeit ®u. 1. Die Nachfolge im Unternehmen: Bei der Nachfolge im Unternehmen kommt häiufig die Spannung zwischen den Extremfallen „Traditionserstarrung" und „reiner Rechenhaftigkeit64 .zum Ausdruck. Einseitige Orientierung der Untemehmerentscheiduiig an der historischen Entwicklung kennzeichnet die Traditionserstarrung. Sie steht oft in Verbindung mit verfehlten Bestimmungen im Gesellsckaftsvertrag. Nicht selten werden die Familieninteressen von einem short-nin-Ge- sichtspunkt aus gesehen. Die Betonung im Wort Familienunternehmung lieigt auf „Familie" und nicht auf „Unternehmen". Short-nm-Denken ist es, das jene einseitige am unmittelbaren Gewinn orientierte Haltung der „reinen Rechenhaftigkeit" charakterisiert. Diese stellt für die Selbständigkeit der mittleren personeugepräigten Unternehmen eine gToße Gefahr dar. Es ist zuzugeben, daß diese u. U. erhöht werden kann, wenn mittlere Unternehmen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft haben. Die Entwicklung in Holland, wo auch kleine Unternehmungen meist in Form von Aktiengesellschaften betrieben werden, läßt eine relativ geringe Widerstandskraft gegen Fusionen erkennen7. Manche Unternehmen geben ihre Selbständigkeit ohne wirtschaftliche Notwendigkeit auf. Die Haltung der „Manager" in Aktiengesellschaften ist anders als jene der selbständigen Unternehmer. Freilich geht die Fusionstenidenz keineswegs allein auf die Rechtsform der mittleren Unternehmen zurück. Die Üiberbrückung zwischen Traditionserstarrung und reiner Rechenhaftigkeit liegt in Traditionsverbundenheit. Bei aller Dynamik der Persönlichkeit und allen Rationalisierungsbestrebungen besteht 7 Joseph Schumpeter hat im 12. Kapitel („Bröckelnde Mauern") seines Büches „Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie46, Bern 1946, im anderen Zusammenhang ähnliche Entwicklungsvorgänge aufgezeigt: „.. . und daß die Riesenunternehmung die Bourgeoisie aus der Funktion zu verdrängen tendiert, der sie einst jenes soziale Gewicht verdankte. Die entsprechende Veränderung in der Bedeutung der Institutionen der Bourgeoiswelt und ihrer typischen Haltung und der gleichzeitige Verlust an Vitalität sind leicht nachzuweisen." (S. 226/227.]- OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
582 Hans Bayer bei Traditionsverbundenheit das Bewußtsein einer Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen in seiner historischen Verwurzelung und als Familieneigentum. Diese Traditionsverbundenheit kann nur dann voll 'zur Wirkung kommen, wenn entsprechende rechtliche Grundlagen geschaffen sind. In besonderer Weise zeigt sidi dieses Problem bei der Nachfolge. Immer wieder begegnen wir Unternehmern, die an die Regelung der Nachfolge nicht denken oder nicht denken wollen; und doch hängt davon die Zukunft des Unternehmens entscheidend ab. Bloß formale Bestimmungen, daß etwa nur ein bestimmter Personenkreis für eine Nachfolge in Betracht komme, genügen in der Regel nicht, wenn nicht gleichzeitig eine gewisse Auswahl sichergestellt ist. Gefährlich kann es z.B. sein, wenn festgelegt ist, daß nur leibliche Nachkommen die Führung im Unternehmen haben sollen. Auch die Aufteilung nach dem sogenannten Stammesprinzip kann große Schwierigkeiten mit sich bringen und zu einer gefährlichen Traditionserstarrung führen. Unter Umständen kann dadurch in der Unternehmensführung jede Dynamik verlorengehen. Es wird z. B. bei Meinungsverschiedenheiten über eine Investition -zwischen zwei gleichberechtigten Komplementären diese vielleicht unterbleiben. Ein Beispiel für viele: In einer Stadt bestanden u. a. zwei technisch ungefähr gleich starke Jutefabriken. In der einen waren in der Führung zwei gleichberechtigte Komplementäre tätig. Dort wurde die Umstellung immer wieder herausgeschoben (>der Techniker drängte zwar, der Kaufmann aber zögerte), und zwar so lange, bis es zu spät war und das Unternehmen zusammenbrach. Das andere wurde von einem Komplementär allein geführt. Die Fertigung wurde organisch und rechtzeitig umgestellt, u. a. auf die Erzeugung von Wandbespannungen, Dekorationsstoffen, besonderen Arten von Teppichen unld Kleiderstoffen. Dieses Unternehmen ist heute gefestigt und konkurrenzfähig. Manche mittleren personengeprägten Unternehmen gehen bei Regelung der Nachfolge durchaus systematisch vor, ähnlich wie die großen Konzerne, die ihren Direktoren bei einer bestimmten Alterggrenze — meist schon bei 50 Jahren — einen Stellvertreter zwangsweise beigeben. Dadurch ist die Erhaltung des Unternehmens und — von der Personenseite her — die Sicherung ständigen Aufstieges gewährleistet. Oft sind Persönlichkeiten eingesetzt, die einen entsprechenden Nachfolger auswählen und bestimmen oder entscheiden sollen, ob der im Vertrag vorerst vorgesehene Nachfolger auch tatsächlich geeignet ist. In vielen Gesellschaftsverträgen sind eigene Beiräte für diesen Zweck eingesetzt. Sofern es sich um eine GmbH handelt, ist in manchen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
Die Bedeutung der Rechtsform für mittlere Unternehmen 588 Verträgen vorgesehen, daß die Gesellschaftsversammlung den Nachfolger bestimmt. Das Zeitmoiment spielt bei der Nachfolge ©ine wesentliche Rolle. Es kömmt nicht mir darauf an, daß ein Nachfolger — etwa der Sohn — von vornherein feststeht, sondern es kommt ebenso darauf an, daß er sich rechtzeitig im Unternehmen einarbeitet. Es liegt eine große Gefahr darin, wenn der selbständige Unternehmer, der vielleicht das Unternehmen selbst gegründet hat, nicht abtritt, bevor ihm nicht der Tod die Zügel aus der Hand nimmt. Oft haben, ohne daß es der alte Unternehmer merkte, längst Direktoren die Führung an sich gerissen. Nur schwer wird sich der Sohn, der dann die Nachfolge antritt, durchsetzen können. Winschuh hat diese Tatsache einmal sehr kraß charakterisiert8: „Vielleicht haben Managerkrankheit und Managertod heute wenigstens das Gute, daß sie den Generationswechsel in der Wirtschaft beschleunigen und dazu führen, daß die Unternehmernachfolge früher und besser vorbereitet wird." Wichtig ist ferner, daß dem Nachfolger rechtzeitig ein ausreichender Spielraum geboten wird für seine Betätigung. Es nützt nichts, wenn er nur an der Seite des Vaters irgendwie auch im Unternehmen tätig ist, sondern er muß eine Abteilung zu selbständiger Führung übertragen bekommen. Freilich ist es wichtig, daß er diese Führung nicht bloß deswegen erhält, weil er der Sohn des Unternehmers ist oder weil er eben sonst zur Familie gehört, sondern daß er auch entsprechend vorbereitet wird. Gerade Führer von größeren Unternehmungen mit etwa 1000 Beschäftigten betonen immer wieder, daß sie zwar ihre Unternehmen durchaus als Familienunternehmen weiterführen wollen, aber die Nachfolger, die aus der Familie kommen, müssen den Weg von unten her gehen. Also, etwa der Leiter der technischen Abteilung in einem großen Werkzeugmaschinenbetrieb müßte vorerst das Schlosserhandwerk erlernen. Analog ist die Vorbereitung zum kaufmännischen Leiter zu gestalten. Solides Wissen, Betriebserfahrung und Allgemeinbildung sind Voraussetzungen für die Erfüllung der Führungsaufgaben eines modernen Unternehmers. Das Wesentliche eines sogenannten Familienunternehmens besteht nicht darin, daß notwendigerweise immer ein Familienmitglied oder ausschließlich Familienmitglieder die Geschäftsführung in Händen haben. Wichtig und wesentlich für das Familienunternehmen ist, daß das Kapital des Unternehmens in der Hand der Familie bleibt und nicht fremde Einflüsse die Selbständigkeit des Unternehmens gefährden. Aber hoher Vermögensanteil und Führerqualität müssen keineswegs zusammenfallen. Bei einer Tagung des Centre des Jeunes Pa- 8 Josef Winschuh: Schicksal und Planung in der Unternehmernachfolge. In: ,Der Volkswirt" (10.12.1955). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
584 Hans Bayer Irons in Cannes im Mai 1960 wurde dieser Gedanke besonders klar zum Ausdruck gebracht9: „L'essentiel, c'est que l'entreprise ait d'abord un chef, que cet animateur soit trouvé à l'exterieur du cadre familial; et l'on doit admettre que la détention d'une part de capital n'implique pas automatiquement le droit à une part de la direction." Wenn man die Selbständigkeit eines Unternehmens erhalten will, dann muß man ferner von der Rechtsgestaltung des Unternehmens aus soweit als möglich Vorsorgen, daß das für die Unternehmensführung notwendige Kapital zur Verfügung steht. Die mannigfachsten Bestimmungen finden sich in den Verträgen, um das Vermögen im Besitz der Familie zu erhalten. So gibt es z. B. Bestimmungen, daß Familienfremde, die Erben werden, auf Antrag der Gesellschafter wieder ausscheiden müssen; besondere Regelungen sind meist vorgesehen bezüglich Ehegattinnen, die sich wieder verheiraten. Fehlen solche Bestimmungen, so kann dies unter Umständen zu schweren Gefahren für das Unternehmen führen; nicht nur deswegen, weil Familienvermögen in fremde Hände gerät, sondern weil unter Umständen Interessen maßgebend werden, die nicht für die Erhaltung des Unternehmens günstig sind. Wenn z. B. der Ehegatte nicht in der betreffenden Branche tätig ist, so wird er in der Regel nicht an der Sicherung des Unternehmens ein allzu großes Interesse haben und vorerst vielleicht nur trachten, möglichst viel aus dem Unternehmen herauszuwirtschaften. Wenn z. B. die Tochter eines Werkzeugfabrikanten als Erbin eintritt, ihr Mann aber Holzhändler ist, so werden die beiden kaum Interesse an der dauernden Erhaltung des Unternehmens haben; sie werden keine großen Investitionen durchführen, sondern sehen, mit dem vorhandenen Kapital möglichst viel an Gewinn <zu erlangen. Auf die Dauer muß eine solche Politik zum Zusammenbruch des Unternehmens führen. Häufig sind Bestimmungen gegen den Kapitalentzug im Gesellschaftsvertrag eingebaut. Veräußerung von Vermögensanteilen an Familienfremde ist in der Regel an die Zustimmung der übrigen Familienmitglieder gebunden. Gelegentlich ist bestimmt, daß Gewinnanteile im Unternehmen. belassen werden müssen und lediglich zu verzinsen sind. Wenn ein persönlich haftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft stirbt, so werden seine Erben sehr oft Kommanditisten. Das Kapitalguthaben des verstorbenen Komplementärs gilt als Kommanditeinlage. Häufig ist auch vorgesehen, daß nicht jeder der Erben — in diesem Falle die neuen Kommanditisten — für sich allein seine 9 Quelques réflexions sur le Congrès des Jeunes Patrons. In: L'Usine Nouvelle (9. 6. i960). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
Die Bedeutung der Rechtsform für mittlere Unternehmen 585 Rechte geltend machen kann, sondern nur einheitlich durch einen hierzu bestellten Vertreter. Die Kapitalbasis ist u. U. im personengeprägten Familienunternehmen dadurch gefährdet, daß bei Tod des selbständigen Unternehmers Erbansprüche geltend gemacht werden, die die Existenz des Unternehmens gefährden. Bei einer Offenen Handelsgesellschaft müssen im Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen vorgesehen sein, damit nach dem Tode eines Gesellschafters die Offene Handelsgesellschaft nicht kraft Gesetzes aufgelöst wird, z. B. eine Bestimmung, daß die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird; oder daß die Gesellschaft weitergeführt wird ohne Beteiligung der Erben. Aber auch bei anderen Gesellschaftsformen, z. B. bei einer Kommanditgesellschaft, besteht die Gefahr, daß dann, wenn die Erbansprüche auf Herausnahme des Kapitals geltend gemacht werden können, die Existenz des Unternehmens bedroht sein kann. Es wind sich u. U. als zweckmäßig erweisen, die Auseinandersetzung auszuschließen, auch dann, wenn dies nur für eine bestimmte Zeit möglich ist. Es ereignen sich immer wieder Fälle, daß ein Unternehmen, das der Vater aus mehreren Betrieben zusammengebracht hat und zweckmäßig aufbaute, durch die Erbfolge wiederum auseinanderbricht in Kleinunternehmen, die auf die Dauer nicht existenzfähig sind; oder daß Erben, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, ihre Anteile fordern. Hier ist es wichtig, daß noch bei Lebzeiten des Unternehmers entsprechende Verträge auf Erbverzicht abgeschlossen werden. Freilich sind hier oft beträchtliche Mittel aufzuwenden. Im Prinzip wird es sich immer darum handeln, die Existenz des Unternehmens sicherzustellen. Dann wird auf die Dauer auch der Anspruch der Familienmitglieder gewährleistet sein. Wenn man umgekehrt die unmittelbaren Interessen der Familienmitglieder an die Spitze stellt, dann ist kein Zweifel, daß das Unternehmen gefährdet ist. Für das mittlere personengeprägte Unternehmen besteht eine analoge Situation wie in der Landwirtschaft, wo auch durch entsprechende Bestimmungen (Reichserbhofgesetz, Tiroler Höferecht ader ähnliche Gesetze) festgelegt ist, diaß eine Teilung des Hofes nicht möglich und daß in erster Linie eben die Erhaltung des Hofes und nicht das Interesse der einzelnen Erben und Familienmitglieder zu berücksichtigen ist. Hier zeigt sich deutlich die Aufgabe, die Spannung zwischen „Traditionserstarrung44 und „reiner Rechenhaftigkeit" durch „Traditionsverbundenheit" zu überbrücken. So wichtig die Traditionsverbundenheit ist, so gefährlich ist Traditionserstarrunig, bei der die Entscheidungen zu sehr in der Vergangenheit verankert sirnd. Die alten Wertvorstellungen müssen weiterentwickelt und der Blick auf die Zukunft OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
586 Hans Bayer gerichtet werden. Hans Jürgen Daheim sieht gerade in dein Überwiegen der alten Wertvorstellungen ein Charakteristikum des Mittelstandes10. Es dürfen auch Familien gesellschaften nicht als Famiilien- ©igentum angesehen werden. Am besten sind jene mittleren personengeprägten Unternehmungen geführt, „which are regiarded as bu&inesses rather than as pie ces of family property"11. Während die bisher besprochenen Probleme eher im Bereich einer Traditionserstarrung liegen, gibt es auch Ansätze in der rechtlichen Gestaltung des Unternehmens, die mehr die Rechenhaftigkeit betonen, ja sogar als Zeichen eines Rückganges der Risikofreudigkeit aufgefaßt werden könnten. Sicher hat der Einbau von Bestimmungen in die Gesellschaftsverträge, die den Personalgesellschaften gewisse Merkmale der Kapitalgesellschaften aufprägen, seinen Grund in den Entwicklungstendenzen der Wirtschaft. Es kann aber doch nicht übersehen werden, daß manche neue Rechtsformen vor allem auf eine Einengung des persönlichen Risikos des Unternehmers abzielen. So gibt es eine Reihe von Fällen, in denen eine GmbH Komplementär einer Personalgesellschaft ist. Dadurch ist das Risiko des Komplementärs beschränkt. Bei Aufnahme von Krediten muß allerdings oft die persönliche Haftung doch wieder erweitert werden. Vom Gesichtspunkt einer dynamischen Unternehmensgestaltung kann die Rechtsform GmbH und Co. durchaus vorteilhaft sein. Es darf nicht übersehen werden, daß im allgemeinen die Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Nachfolge gewisse Vorteile bietet. Im Jahre 1954 hat Schleussner darauf hingewiesen, daß es keineswegs zum Wesen einer personengeprägten Unternehmung gehöre, daß sie in der Form einer Personalgesellschaft aufgezogen sei. Gelegentlich wird heute noch in Begriffsbestimmungen des mittleren Unternehmens als Wesensmerkmal herausgegriffen, daß es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handeln dürfe. Schleussner weist u. a. darauf hin: „Besondere Bedenken liegen gegen die Personalgesellschaft für »den Fall der Erbfolge vor. Bei einer Kapitalgesellschaft tritt durch Veränderung der Anteile keinerlei Änderung in der Struktur des Unternehmens ein, anders bei der Personalgesellschaft. Hier werden die Interessen der persönlich im Betrieb mitarbeitenden Erben ganz anders gelagert sein als die der lediglich kapitalmäßig Beteiligten. Die Frage der Ausschüttung, der Reservebildung, wird bei der Kapitalgesellschaft in viel geringerem Maße zu Schwierigkeiten führen als bei der Personalgesellschaft. Oft sind Fälle bekannt, in denen durch die bei der Personalgesellschaft erforderliche Auszahlung von Mit- 10 Hans Jürgen Daheim: Die Vorstellungen vom Mittelstand. Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie (1960). S. 237 ff. 11 Outlook för thé small business. The Times (11. 1. 1961). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
Die Bedeutung der Rechtsnorm für mittlere Unternehmen 593 gebauten Erfahrungsaustausch zusammenfinden. Wehn bei Weiterentwicklung die Zusammenarbeit institutionell gesichert wird, ist sowohl die Rechtsform der einzelnen miteinander arbeitenden Firmen als auch die der gemeinsamen Institution von großer Bedeutung. Klare Führung, Wendigkeit und entsprechende Mitwirkung der beteiligten Unternehmen muß gesichert sein. Bei industrieller Zusammenarbeit wird häufig die Form einer GmbH gewählt. So wurde z. B. im Jahre 1922 die WEBO-Gemein- schaft westdeutscher Bohrmaschinen GmbH gegründet. Die drei Gründer der Gesellschaft hatten sich schon vorher in der Branche einen Namen gemacht. Den Anstoß zu der engen Zusammenarbeit gaben die Verhältnisse unmittelbar nach dem ersten Weltkrieg. Jedes der drei Werke, die später sich zusammenschlössen, hatte mit den Schwierigkeiten der Nachkriegszeit zu kämpfen und Weg« zu suchen, um ihre Ware in ständig besserer Ausführung und zu möglichst günstigen Preisen auf den Markt zu bringen. Dabei war für alle drei Werke ein Haupthindernis, daß das Fabrikationsprogramm zu groß, die einzelnen Serien deshalb zu klein und die Fertigung nicht wirtschaftlich genug war. Von Anfang an war man sich aber klar, daß die vorhandenen Erzeugnisse konstruktiv und werkstattmäßig zu sehr voneinander abwichen, als daß man durch deren Aufteilung zu dem erstrebten Ziele hätte gelangen können. Der erste zwischen den drei Werken abgeschlossene Spezialisierungsverlrag sah daher vor, daß eine ganz neue Maschinenreihe geschaffen werden sollte. Sehr bald zeigte es sich, daß es mit der Rationalisierung der Fertigung allein nicht getan war; es kam auch darauf an, neue Wege im Vertrieb zu beschreiten. Man gewann Vertragsvertreter, die in einem genau umrissenen Bezirk nur die neue Marke „WEBO" zu vertreiben hatten. In wenigen Jahren hatte sich der Name durchgesetzt. Mehr als 40% der Fertigung werden in das Ausland exportiert. Im Zuge der Ausgestaltung der Verkaufsorganisation wurde eine gemeinsame Verkaufs^GmbH gegründet. Die Werbung wird gemeinsam durchgeführt. Audi im Rahmen der WEBO war die Ausgestaltung und organische Entwicklung nur möglich auf Grund vertrauensvoller Zusammenarbeit. Als besonders erfolgreicher Fall sei eine Textilmaschinen-Union GmbH (Unionmatex) — die heute über 65 Vertretungen im Ausland umfaßt, praktisch in allen Ländern, die Textilfabriken haben — erwähnt. In ihr sind acht Textilmaschinenfabriken vereint; sie sind Gesellschafter der GmbH. Die Unionmatex erstellt Gesamttextilanlagen (Primär- und Sekundäranlagen), die die Produktion vom Rohstoff bis zum Endprodukt durchführen. Die acht Firmen sind so spezialisiert. daß ihre Fertigung, zusammengenommen, das für den Export erforderliche große Programm ermöglicht. Die Spezialisierung wirkt 38 Schmollers Jahrbuch 83, 5 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
594 Hans Bayer sich auch auf die Inlandsfertigung und auf den Export der einzelnen Firmen günstig aus; denn die acht Firmen exportieren durch die Unionmatex nur dann, wenn es sich um Gesamtaufträge handelt; es besteht zwischen den acht Firmen reger Erfahrungsaustausch, insbesondere hinsichtlich Absatz im Ausland. Die Unionmatex wurde bereits im Jahre 1919 gegründet und hat sich erfolgreich durchgesetzt. Die Einkaufsorganisationen im Einzelhandel wählen überwiegend die Form der Genossenschaft, wobei sich allerdings branchenmäßig Unterschiede ergeben. Eine verhältnismäßig enge Zusammenarbeit zeigt sich, u.a. zwischen einzelnen Industrieunternehmen und den Einkaufsgenossenschaften des Uhrenhandels. Als Beispiel sei eine Genossenschaft herausgegriffen, deren Gründung bereits auf das Jahr 1917 zurückgeht, die aber erst im Jahre 1942 ihre heutige Form gefunden hat. In Westdeutschland besteht sie seit 1949; in ihr sind etwa 1200 Einzelhandelsgeschäfte zusammengeschlossen. Der Genossenschaft gelang es, eine allgemein anerkannte Marke durchzusetzen. Die Vorteile für den Einzelhandel liegen auf der Hand. Er bekommt zu verhältnismäßig günstigen Preisen ein gut ausgewähltes Sortiment. Die zentrale Vereinigung geht dem einzelnen an die Hand mit entsprechender Werbung und Information; ein Beratungsdienst ist eingerichtet. Besonders wichtig erscheint in diesem Zusammenhang die Rückwirkung der Einkaufsgenossenschaft auf die Industrie. Sie beschäftigt ca. 100 Lieferanten. Sie stehen in keinem fixen Vertragsverhältnis, werden aber doch, sofern ihre Angebote entsprechend sind, laufend beschäftigt. Dadurch, daß diese Industrieunternehmen nicht nur für die genannte Genossenschaft, sondern auch für andere Abnehmer arbeiten, sind sie nicht einseitig von ihr abhängig. Wenn diese Lieferfirmen an andere Abnehmer Uhren verkaufen, dann ist lediglich die Verpflichtung gegeben, daß sie nicht dieselben Modelle abgeben. Von der Einkaufsgenossenschaft aus gelingt so eine Rationalisierung und Spezialisierung der Lieferindustrien. Die Industrien haben Anteil an der Forschungsarbeit auf technischem und betriebswirtschaftlichem Gebiete. Es wurde gerade dieses Beispiel herausgegriffen, weil hier die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Einkaufsgenossenschaft des Einzelhandels eine besondere Rolle spielt. Ganz allgemein ergeben sich hier nicht nur wichtige wirtschaftspolitische, sondern auch unternehmensrechtliche Fragen. In diesem Zusammenhang sei ein Sonderfall aus der Schweiz erwähnt. Es gibt dort neben großen Einkaufsgenossenschaften der Schuheinzelhändler, eine Schuhgemeinschaft, die eine Genossenschaft schweizerischer Schuhfabriken und Schuhhändler darstellt. Die Genossenschaft bezweckt in solidarischer Dienstleistung und -gemeinsamer Selbsthilfe die Zusammenarbeit zwischen Schuh- OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
Die Bedeutung der Rechtsform für mittlere Unternehmen 595 fabriken und Schuhhändlern mit dem Ziel einer leistungsfähigen Produktion und einer zweckmäßigen Verteilung sowie einer Verbilligung von Schuhwaren aller Art für den Konsumenten. Als Grundlage für die Zusammenarbeit gilt die gegenseitige Respektierung der Arbeitsgebiete: Die Fabrikantenmitglieder dürfen in der Schweiz, weder direkt noch indirekt, den Schuhhandel betreiben; die Händlermitglieder dürfen sich in der Schweiz weder direkt noch indirekt in der Fabrikation betätigen. Die Genossenschaft führt den Ein- und Verkauf von Schuhwaren für ihre Mitglieder ganz oder teilweise durch, unterhält ein Zentrallager und entfaltet gemeinsame Werbetätigkeit. Um die Gemeinschaft von Fabrikanten und Händlern zu verwirklichen und deren gemeinsame Mitwirkung an der Führung der Genossenschaft zu sichern, wird diese auf dem Grundsatz der Parität der Gruppe der Fabrikanten einerseits und der Gruppe der Händler andererseits aufgebaut. Die Brancheninteressen beider Partner werden durch eine Genossenschaftszentrale koordiniert. Die neun Fabrikantenmitglieder gewähren jedem Händlermitglied einen einheitlichen Mengenrabatt. Er wird von der Zentrale rückwirkend pro Jahr berechnet. Umsatzverschiebungen innerhalb der von den neun Fabrikantenmitgliedern angebotenen Modelle haben also keinen Einfluß auf den Mengenrabatt des Einzelhandels. Die Zentrale erhält von den neun Fabrikanten für die von ihr gesammelten Händleraufträge einen Grossistenmengenrabatt; sie gibt den von ihr berechneten individuellen Mengenrabatt an die Händlermitglieder weiter. Welche Bedeutung die Entwicklungstendenzen zur Kapitalgesellschaft für die Bildung von institutionalisierten Arbeitsgemeinschaften zwischen Unternehmen gewinnen können, zeigt u. a. ein Beispiel aus Holland, das allerdings bereits in die Nähe einer Fusion führt. Nach dem zweiten Weltkrieg gründeten die Königliche Niederländische Kattunspinnerei in Hengeloo und die Spinnerei Oosterveld in Euschede ein gemeinsames Forschungsinstitut. Sie erkannten, daß eine engere Zusammenarbeit notwendig war, um sich am Markte durchzusetzen. Sie waren sich aber darüber einig, daß ein Erfolg erschwert sei, wenn nicht auch die Kattunspinnerei Bamshoeve in Enschede mittat. Diese hatte von sich aus dieselben Überlegungen angestellt; sehr rasch kam es zu einer Einigung zwischen diesen drei Unternehmungen. Entscheidend hierbei war u. a., diaß die f ührenden Persönlichkeiten dieser Unternehmen untereinander befreundet waren und ein neutraler Fachmann die Führung der Verhandlungen in die Hand genommen hatte. Man war sich darüber klar, daß die Spinnereien nur dann auf die Dauer günstige Erträge abwerfen konnten, wenn auch die Kunden, nämlich die Webereien, entsprechend rationalisiert waren. Man verhandelte daher mit einigen von ihnen, damit 38* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30
596 Hans Bàyer diese untereinander eine Zusammenarbeit erreichen sollten. Schließlich kam eine solche unter Führung der Spinnereien zustande, und zwar zwischen drei maßgebenden Webereien. Alle beteiligten Spinnereien und Webereien sind Aktiengesellschaften. Seit dem 10. 7.1962 besteht eine Holdinggesellschaft, die Königlich Niederländische Textilunion in Hengeloo. Alle Firmen dieser Union haben ihre Aktien der Holding übergeben und erhielten dafür Textilunion-Aktien. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern; jede der Firmen entsendet je einen Direktor. Die Aufsichtsräte der einzelnen Firmen wurden aufgelöst, dafür aber entsendet jede der Firmen einen Vertreter in den neuen Auifsichtsrat. Dieser besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden, einem Bankfachmann, der schon die Vorbereitungsarbeiten geleistet hatte. Ferner besteht eine Beratungskommission, die vor bestimmten Entscheidungen zu hören ist. Ihr gehören 18 Direktoren an. Daneben werden fallweise Studiengruppen eingerichtet, z. B. um schwierige technische Fragen zu klären. Entscheidungen für die Arbeitsteilung unter den einzelnen Unternehmungen trifft der Vorstand nur im Einvernehmen mit der Beratungskommission, in der die Familienmitglieder der einzelnen Unternehmen vertreten sind. Wichtig ist ferner, daß die Methoden des Verkaufs gemeinsam durchberaten werden. Unternehmensrechtliche Gestaltung kann entscheidend beitragen zur Überbrückung der für mittlere Unternehmen spezifischen Spannungen und darüber hinaus Grundlage zu erfolgreicher Zusammenarbeit und Entfaltung in der modernen Wirtschaft sein. Ebenso kompliziert wie die wirtschaftlichen Verflechtungen sind auch die rechtlichen Probleme geworden. Diese Erkenntnis wirkt sich auch im zunehmenden Maße in der Praxis aus. Je stärker die Unternehmerpersönlichkeit, desto mehr wird sie sich auf die ihr wesenseigenen Aufgaben konzentrieren und für Lösung der entscheidenden Fragen der Rechtsform der Unternehmen und ihrer Wandlungen den erfahrenen Juristen und Wirtschaftsberater heranziehen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.83.5.579 | Generated on 2023-04-04 11:33:30