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Wehrgerechtigkeit als finanzpolitisches Verteilungsproblem: Möglichkeiten einer Kompensation von Wehrungerechtigkeit durch monetäre Transfers

Beiwinkel, Konrad

Abstract

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Beiwinkel, Konrad Book — Digitized Version Wehrgerechtigkeit als finanzpolitisches Verteilungsproblem: Möglichkeiten einer Kompensation von Wehrungerechtigkeit durch monetäre Transfers Finanzwissenschaftliche Schriften, No. 29 Provided in Cooperation with: Peter Lang International Academic Publishers Suggested Citation: Beiwinkel, Konrad (1987) : Wehrgerechtigkeit als finanzpolitisches Verteilungsproblem: Möglichkeiten einer Kompensation von Wehrungerechtigkeit durch monetäre Transfers, Finanzwissenschaftliche Schriften, No. 29, ISBN 978-3-631-75250-0, Peter Lang International Academic Publishers, Berlin, https://doi.org/10.3726/b13806 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/182741 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. 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Studium der Volkswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main; Diplomexamen 1980. Seit 1981 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachgebiet Finanzwissenschaft der Technischen Hochschule Darmstadt; 1985 Promotion am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Technischen Hochschule Darmstadt. FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Konrad Beiwinkel Wehrgerechtigkeit als finanzpolitisches Verteilungsproblem Wehrgerechtigkeit als finanzpolitisches Verteilungsproblem FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Herausgegeben von den Professoren Albers, Krause-Junk, Littmann, Oberhauser, Pohmer, Schmidt Band29 Verlag Peter Lang Frankfurt am Main · Bern · New York Konrad Beiwinkel Wehrgerechtigkeit als finanzpolitisches Verteilungsproblem Möglichkeiten einer Kompensation von Wehrungerechtigkeit durch monetäre Transfers Verlag Peter Lang Frankfurt am Main · Bern · New York Open Access: The online version of this publication is published on www. peterlang.com and www.econstor.eu under the international Creative Commons License CC-BY 4.0. Learn more on how you can use and share this work: http://creativecommons.org/licenses/by/4.0. This book is available Open Access thanks to the kind support of ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft. ISBN 978-3-631-75250-0 (eBook) CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Beiwinkel, Konrad: Wehrgerechtigkeit als finanzpolitisches Verteilungs= problem : Möglichkeiten e. Kompensation von Wehr= ungerechtigkeit durch monetäre Transfers/ Konrad Beiwinkel. -Frankfurt am Main; Bern; New York: Lang, 1986. (Finanzwissenschaftliche Schriften ; Bd. 29) ISBN 3-8204-8965-7 NE:GT =t ISSN 0170-8252 ISBN 3-8204-8965-7 © Verlag Peter Lang GmbH, Frankfurt am Main 1986 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, in allen Formen wie Mikrofilm, Xerographie, Mikrofiche, Mikrocard, Offset verboten. Druck und Bindung: Weihert-Druck GmbH, Darmstadt V GELEITWORT Das Problem der "Wehrgerechtigkeit" ist so alt wie der Versuch des Staates, die Produktion des öffentlichen Gutes "Äußere Sicherheit" mit Hilfe einer Streitmacht aus Wehrpflichtigen bereitzustellen. Im Gegensatz zu einer Freiwilligenstreitmacht wird bei der Wehrpflichtlösung die Erstellung dieser staatlichen Leistung hinsichtlich des überwiegenden Teils der benötigten "manpower" durch den hoheitlichen Zugriff auf bestimmte Personenkreise "finanziert", d.h. - in steuertheoretischer Sicht - durch eine Naturalabgabe in Form der Heranziehung bestimmter Altersgruppen zum Wehrdienst. Da nun aber in den seltensten Fällen alle Wehrpflichtigen eines Jahrgangs gezogen und damit durch die Naturalabgabe "wehrdienstbelastet" werden, gilt dies als eine Ungerechtigkeit, die der "naturalabgabenerhebende" Staat nach Möglichkeit zu kompensieren habe. Die Finanzgeschichte kennt daher auch -wie der Verfasser zu berichten weiß - ein überaus buntes Bouquet einschlägiger, in aller Regel aber nur recht kurzlebiger finanz- und verteilungspolitischer "Blütenträume" einer diesbezüglichen steuerpolitischen Gerechtigkeit. Die "Wehrgerechtigkeitsdiskussion" war und ist nämlich geprägt durch einen vom Verfasser präzise herausgearbeiteten eklatanten analytischen Mangel bezüglich der Fragen - was durch finanzpolitische Aktivitäten hinsichtlich der Wehrgerechtigkeit überhaupt kompensiert werden soll und - welche eigentlich die Bezugs- bzw. Referenzgruppen einer derartigen Kompensationspolitik sein sollen; von den meßtechnischen Problemen und Praktikabilitätsaspekten ganz zu schweigen. Vor diesem Hintergrund eines finanztheoretisch weitgehend unzureichend fundierten steuerpolitischen (Verbal-) Aktivismus unternimmt der Verfasser den erfolgreichen Versuch, zunächst "Wehrungerechtigkeit" bzw. "Wehrgerechtigkeit" inhaltlich zu determinieren und di~ diversen Begründungen einer monetären Kompensation zu prüfen, um das Wehrgerechtigkeitsproblem auf die einzig sauber begründbare Frage nach den Verteilungswirkungen einer - nicht allgemeinen impliziten - Einkommensteuer, welche die "Gezogenen" in unterschiedlicher Höhe belastet, zu reduzieren und im Anschluß daran - die wirtschaftliche Belastung der Dienstleistenden erfassen zu können bzw. - alternative Konzepte eines Lastenausgleichs nicht nur in konzeptioneller, sondern dankenswerterweise auch in praktikabler Hinsicht zu überprüfen. VI In diesem Zusammenhang kommt Herr Beiwinkel zu dem politisch wichtigen Ergebnis, daß eine Ausgleichsabgabe allein schon aufgrund der abgabetechnischen Erfordernisse bzw. Schwierigkeiten in aller Regel mehr neue Ungerechtigkeiten schaffen, denn alte kompensieren dürfte; allenfalls sei wenngleich (wie der Verfasser herausstellt) sich auch dies analytisch nicht "wasserdicht" begründen läßt der in weiten Kreisen noch unbekannten "Entschädigungslösung" aus finanztheoretischer Sicht eindeutig der Vorzug zu geben. Die zweifellos gerechteste Lösung dies ist ein "Nebenprodukt" der Arbeit ist aber eine aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte Freiwilligenarmee, die in ihren Verteilungswirkungen gerade so gerecht bzw. ungerecht ist wie das gesamte Steuersystem. Diese handwerklich sehr saubere und abgewogene Arbeit - die überdies durch eine präzise Diktion es auch dem "Nichttheoretiker" erlauben sollte, den zum Teil sehr abstrakten Gedankengängen zu folgen - trägt nicht zuletzt aufgrund ihres institutionellen, steuertheoretischen und rechtssystematischen Gehalts dazu bei, die derzeit wieder deutlich an Vitalität gewinnende "Wehrsteuerdiskussion" zu rationalisieren. Man kann daher nur hoffen, daß diese Arbeit auch und gerade im politischen Raum aufmerksame Leser finden wird. Prof. Dr. Bert Rürup XI I I Abbildungsverzeichnis Abbildung l: Abbildung 2: Einkommensverlust bei uneingeschränkter Wirksamkeit des Arbeitsplatzschutzgesetzes Einkommensverlust unter modifizierten Annahmen Abbildung 3: Einflußfaktoren für das individuelle Arbeitsentgelt in einem rekursiven 89 92 Schema • . . . . • • . . . . . . . . 94 Abbildung 4: Tarifaufbau der Einkommensteuer und der impliziten Erwerbseinkommensteuer "Wehrdienst" bzw. der Wehrausgleichsabgabe im Vergleich .....•.... 150 XIV Abkürzungsverzeichnis AER AFG ArbplSchG ASMZ AVG BGBl BGS BMVg EStG EUrlV GG HdStW RVO SG Si gZi ff StGB suv USG wib WPflG WSG ZDG The American Economic Review Arbeitsförderungsgesetz Arbeitsplatzschutzgesetz Allgemeine Schweizer Militärzeitschrift Angestelltenversicherungsgesetz Bundesgesetzblatt Bundesgrenzschutz Bundesministerium der Verteidigung Einkommensteuergesetz Erholungsurlaubsverordnung Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Handwörterbuch der Staatswissenschaften Reichsversicherungsordnung Soldatengesetz Si gni erziffer Strafgesetzbuch Soldatenurlaubsverordnung Unterhaltssicherungsgesetz woche im bundestag Wehrpflichtgesetz Wehrsoldgesetz Zivildienstgesetz Einleitung und Problemstellung Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist "äußere Sicherheit" ein öffentliches Gut ("Kollektivgut") 1 )_ Der besondere Charakter eines öffentlichen Gutes, nämlich die Tatsache, daß die Nutzung dieses Gutes seitens eines oder mehrerer Mitglieder der staatlichen Gemeinschaft die Nutzungsmöglichkeiten der anderen Mitglieder nicht beeinträchtigt, läßt in Verbindung 2) mit der Unmöglichkeit des Ausschlusses einzelner Mitglieder dieses Kollektivs von der Nutzung dieses Gutes eine Finanzierung der Leistungserstellung auf dem Weg einer (marktmäßigen) Leistungsabgabe nicht zu. Daher kann l) Vgl. z.B. Helmut MANEVAL: Einige Bemerkungen zum Begriff der nationalen Sicherheit aus makrotheoretischer Sicht, in: Militär und Ökonomie, hrsg. _von Karl-Ernst SCHULZ, Göttingen 1977, S. 146 - 155, hier S. 151. Die militärischen Verteidigungsleistungen können von einzelnen (inländischen) Wirtschaftssubjekten durchaus nicht als nutzenstiftendes Gut, sondern als "Schaden" angesehen werden; vgl. Günter HESSE: Verteilung öffentlicher Tätigkeiten. Konstruktion und Kritik alternativer Möglichkeiten der Ermittlung ihrer personalen Inzidenz, Berlin 1975, S. 54 f. 2) Das erstgenannte Kriterium die "Nichtrivalität beim Konsum" ist zwar nach der vorherrschenden "Lehrbuchmeinung" (vgl. z.B. Horst ZIMMERMANN und Klaus-Dirk HENKE: Finanzwissenschaft. Eine Einführung in die Lehre der öffentlichen Finanzwirtschaft, 3. Aufl., München 1982, S. 41) das konstitutive Unterscheidungsmerkmal der öffentlichen von den privaten Gütern, für das Problem einer Wahl der Finanzierungsart öffentlicher Güter ist jedoch das Kriterium der "Ausschließbarkeit" bzw. "Nichtausschließbarkeit" entscheidend (vgl. z.B. Egon S0HMEN: Allokationstheorie und Wirtschaftspolitik, Tübingen 1976, S. 286). Zu den verbreiteten Definitionsunschärfen in diesem Zusammenhang vgl. Gerold KRAUSE-JUNK: Abriß der Theorie von den öffentlichen Gütern, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, hrsg. von Fritz NEUMARK, Bd. I, 3. Aufl., Tübingen 1977, S. 687 -711, hier S. 700 -705. 2 isoliert betrachtet 1) die Produktion äußerer Sicherheit nur durch hoheitlich veranlaßte Abgaben von Produktionsfaktoren bzw. Geldmitteln zur marktmäßigen Beschaffung eben dieser Produktionsfaktoren ermöglicht werden. Ein Instrument zur Produktion des Gutes "äußere Sicherheit" ist der Komplex "Streitkräfte", der eines der wenigen Beispiele staatlicher Leistungserstellung darstellt, die noch zu einem Teil durch hoheitlichen Zugriff auf die benötigten Produktionsfaktoren (Naturalabgaben) "finanziert" werden2 l. In der Bundesrepublik Deutschland besteht dieser direkte Zugriff auf Produktionsfaktoren für den Bereich "Streitkräfte" im wesentlichen 3) in der Heranziehung von Männern bestimmter Altersgruppen zum Wehrdienst. Die Grundlage für diesen Zugriff ist die allgemeine Wehrpflicht, der aber im Widerspruch zu ihrer Bezeichnung nicht durch die Ableistung des Wehrdienstes oder anderer gesetzlich näher bestimmter Dienste allgemein nachgekommen wird bzw. nachgekommen l) D.h. von einer (Mit-)Finanzierung durch Einnahmen aus anderen staatlichen Aktivitäten abgesehen. 2) Derartige Leistungen der Staatsbürger zählen zum "versteckte~ öffentlichen Bedarf" (vgl. hierzu Günter SCHM0LDERS: Finanzpolitik, 3. Aufl, Berlin u.a. 1970, S. 67). 3) Daneben existiert z.B. die Möglichkeit zur Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes und privater Fahrzeuge während Manövern, Enteignung für Truppenübungsplätze; ferner gibt es für den Verteidigungsfall bestimmte Vorkehrungen (z.B. Gesetz über die Landbeschaffung für die Aufgaben der Ver,teidigung; Bundesleistungsgesetz; vgl. hierzu die Ubersicht von Günter HAHNENFELD: Wehrrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Bundeswehrverwaltung, Jg. 24, 1980, s. 97 - 101). 3 werden muß. In diesem Sinne kann de facto von einer "speziellen" oder "selektiven" Wehrpflicht gesprochen werden 1 ). Der Gegenstand dieser Arbeit ist die Analyse von Möglichkeiten, mittels monetärer Be- und Entlastungsinstrumente eine im allgemeinen oder in einem ersten Schritt 2l anhand der "Spezialität" der Wehrpflicht identifizierten "Wehrungerechtigkeit" zu beseitigen bzw. auszugleichen oder zumindest weitgehend zu mildern. Die Existenz monetärer Transfers als Bestandteil einer Wehrstruktur ob diese einem Wunsch nach "mehr Gerechtigkeit" entsprachen oder im Fall einer Belastung der Nichtdienstleistenden primär oder gar ausschließlich fiskalisch motiviert waren bzw. im Fall einer Entlastung bzw. "Besoldung" der Dienstleistenden lediglich an einem wie auch immer bestimmten Bedarf der Dienstleistenden orientiert waren läßt sich bis ins Altertum zurückverfolgen. So wurden im frühen Rom unter Servius Tullius (6. Jh. v. Chr.) kriegsuntaugliche Bürger zusätzlich zur allgemeinen (Grund-)Vermögensteuer dem tributum mit einer speziellen Abgabe dem aes hordearium belegt, das zur Bestreitung militärischer Ausgaben, insbesondere zur Aufstellung und Verpflegung (Sold gab es erst ab 405 v. Chr.3)) eines Reiterheeres diente. Bemessungsgrundlage dieser Abgabe war der l) Vgl. zu diesem Begriff z.B. Wilhelm KRELLE: Gerechte Lastenverteilung bei Ausgleichswehrpflicht, in: WEHRSTRUKTUR-KOMMISSION DER BUNDESREGIERUNG: Die Wehrstruktur in der Bundesrepublik Deutschland. Analyse und Optionen, Bonn 1972/1973, S. 352-356; ähnlich qualifizierte auch der frühere Wehrbeauftragte Matthias HOOGEN in seinem Jahresbericht 1968 die Wehrpflicht (vgl. DEUTSCHER BUNDESTAG, 5. Wahlperiode, Drucksache V/3912, v. 19.2.1969, S. 13). 2) Siehe S. 7; vom Kriterium der "Allgemeinheit" unabhängige Interpretationen bzw. Identifikationen von Wehrungerechtigkeit sind möglich. 3) Vgl. Will DURANT: Der Aufstieg Roms und das Imperium, Frankfurt am Main u.a. 1981, S. 52. 4 Grundbesitz der Zensitenll, Die Existenz ähnlicher Abgaben ist auch für den griechischen bzw. vorderasiatischen Raum belegt2l. Im fränkischen Reich wurden unter Karl dem Großen Gestellungsverbände aus jeweils mehreren Kleinbauern (bzw. "Freien"), die wirtschaftlich nicht in der Lage waren, für sich allein Heerfolge zu leisten, gebildet, von denen jeweils einer den Kriegsdienst leisten mußte und die anderen eine Vermögensabgabe das adiutorium zu leisten hatten; "es scheint ... , daß diese Leistung wenigstens da und dort denjenigen zugute gekommen ist, welche persönlich den Kriegsdienst leisteten"3), Daneben gab es noch einen "Heerschilling", der von denjenigen zu entrichten war, die "aus irgendwelchen Gründen die schuldige Heerfolge verweigerten•41. Derartige Abgaben hielten sich in Frankreich und der Schweiz5) noch bis in bzw. über das l) Vgl. Karl Theodor von EHEBERG: Art. "Wehrsteuer", in: HdStW, Bd. 7, Jena 1911, S. 672 - 679, hier S. 6 72. 2) Vgl. Friedrich J. NEUMANN: Die Wehrsteuer, Beiträge zur Erkenntnis und Beurteilung dieser Steuer, in: Finanz-Archiv, 4. Jg., 1887, S. 109 -238, hier S. 121; sowie Bernhard LAUM: Geschichte der öffentlichen Finanzwirtschaft im Altertum und Frühmittelalter, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 1, 2. Aufl., hrsg. von Wi 1 helm GERLOFF und Fritz NEUMARK, Tübingen 1952, S. 211 -235, hier S. 213 -221. Zwar kein Beispiel monetärer Transfers, gleichwohl einem Ausgleich der Pflichten der Mitglieder einer Gemeinschaft untereinander dienend, war die "Wechselwehrpflicht" der Sueben, über die Gaius Julius CAESAR (De bello Gallico, IV, 1 (4) u. (5)) berichtete, daß jeweils ein Teil der Stammesangehörigen Kriegsdienst leistete, während der andere Teil für die Ernährung der Gemeinschaft sorgte. Die Rollen der Ackerbauer bzw. Jäger einerseits und der Krieger andererseits wurden im jährlichen Rhythmus getauscht. 3) Karl Theodor von EHEBERG: Art. "Wehrsteuer", a.a.O., S. 672. 4) Ebenda, S. 672. 5) Vgl. Peter R. WALTI: Der schweizerische Militärpflichtersatz, Züri eh 1979, S. 3 f. 5 späte Mittelalter hinaus, während sie in Deutschland zunächst fast völlig verschwandenl 1. In einigen kontinentaleuropäischen Feudalstaaten war der Adel von direkten Steuern befreit. In Frankreich wurden zudem kriegsdienstleistende Bürgerliche ähnlich "privilegiert•21. Abgaben der Nichtdienstleistenden lebten im 17. Jh. in Preußen mit der Einführung der Aufgebotspflicht31 in Verbindung mit der grundsätzlichen Befreiung z.B. der Juden, Mennoniten und Quäker von der Militärpflicht wieder auf; im Gegensatz zu den angeführten Beispielen von Vermögensabgaben waren hier regelmäßig "Kopfabgaben" zu entrichten41. Nach der Französischen Revolution wurde mit der (Wieder-)Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in vielen europäischen Staaten auch oft die Erhebung einer "Wehrsteuer" verbunden. In Deutschland war dies zunächst in Bayern und Württemberg der Fall (1868 - 1871). Im Deutschen Reich scheiterten einschlägige Gesetzesvorlagen 1881 und 1909. Erst 1937 wurde eine Wehrsteuer eingeführt, die aber 1941 wieder abgeschafft wurde. Die Wehrsteuern in anderen Staaten erwiesen sich als ähnlich "kurzlebig" mit Ausnahme des schweizerischen "Militä'rpflichtersatzes", der teilweise modifiziert seit 1878 noch heute existiert. Neben einer oft erhobenen fixen pro-Kopf-Abgabe wurden diese Abgaben nach dem Einkommen, Vermögen und/oder der Höhe der zu zahlenden direkten Steuern oder Einkommensteuern der Abgabepflichtigen bemessen. Abgabepflichtig waren die Nichtdienstleistenden wobei es viele Ausnahmen gab und manchmal auch deren Eltern51. l) Vgl. Karl Theodor von EHEBERG: Art. "Wehrsteuer", a.a.0., S. 672. 2) Vgl. Fritz Karl MANN: Steuerpolitische Ideale, Jena 1937, S. 67. 3) Kantons- oder Konskriptionspflicht; es wurden den einzelnen Heeresregimentern zur Deckung ihres Rekrutenbedarfs bestimmte Landesbezirke zugewiesen. 4) Vgl. Friedrich J. NEUMANN: a.a.0., S. 128 - 130. 5) Vgl. z.B. Ernst D0EHLING: Vergleich der bestehenden Wehrsteuern, Diss. Würzburg 1909, passim; sowie Friedrich J. NEUMANN: a.a.0., S. 190 -206. 6 Erläuterung der Vorgehensweise In Teil I nimmt die inhaltliche Bestimmung des Begriffs "Wehrungerechtigkeit" zunächst 1) ebenso wie es in der wissenschaftlichen und politischen Diskussion überwiegend der Fall ist ihren Ausgangspunkt am Tatbestand der faktischen "Spezialität" der Wehrpflicht. Dabei kann und soll die Erarbeitung bzw. Diskussion von Vorschlägen zu einer faktischen "Verallgemeinerung" der Wehrpflicht in dieser Arbeit nicht geleistet werden 21 • Da eine verbindliche und operationale Definition des Begriffes "Wehrungerechtigkeit" wegen der Vielzahl der hierzu bestehenden Auffassungen a priori nicht sinnvoll ist, werden alternative Interpretationen des Phänomens "Wehrungerechtigkeit" und damit verbunden Rechtfertigungsansätze zu dessen Kompensation mit monetären Mitteln vorgestellt, strukturiert und bewertet 31 • Die aktuell "herrschende Meinung" der l l Siehe S. 7; vom Kriterium der "Allgemeinheit" unabhängige Interpretationen bzw. Identifikationen von Wehrungerechtigkeit sind möglich. 2) Siehe hierzu im Überblick Peter Richard MUNZ: Wehrgerechtigkeit und Wehrstruktur, Herford und Bonn 1978. 3) Der Verfasser wird sich hier des Versuchs einer endgültigen Wertung enthalten und sich auf die Darstellung der Mehrdeutigkeit der Ziele "Wehrgerechtigkeit" im allgemeinen bzw. "Wehrgerechtigkeit durch Ausgleich der individualwirtschaftlichen Lasten des Wehrdienstes" im besonderen, sowie auf die Analyse der Möglichkeiten und Grenzen der Erreichung dieses letzteren Ziels beschränken. Diese Vorgehensweise stützt sich auf die Auffassung Adolph WAGNERs bezüglich einer Wehrausgleichsabgabe, daß "die p r in z i pi e l l e Frage, ob überhaupt eine solche Abgabe ... berechtigt ... sei, ... nicht in die Finanzwissenschaft, sondern in die theoretische Staatslehre" gehöre (Adolph WAGNER: Die ~Jehrsteuer, in: Finanzwissenschaft und Verwaltungslehre. Erster Halbband:Jinanzwissenschaft, hrsg. von Gustav von SCHONBERG, 4. Aufl., Tübingen 1897, S. 451 - 464, hier S. 451). 7 deutschen Wehrgerechtigkeitsdiskussion 1) wird in ihrem Kern nämlich der Forderung nach einem Ausgleich der individuellen wirtschaftlichen Last der Dienstleistung bzw. des Vorteils der Nichtdienstleistung übernommen und bildet die Grundlage der weiteren Analyse. Diese Grundlage hat allerdings die Eigenschaft, daß die ihr wiederum (oftmals nur implizit) zugrundeliegende Gerechtigkeitsvorstellung nicht eindeutig festzumachen bzw. sogar widersprüchlich ist. In diesem Zusammenhang wird auch thematisiert, daß die Existenz bzw. "Definierbarkeit" eines Wehrgerechtigkeitsproblems nicht zwingend von dem Tatbestand der mangelnden Allgemeinheit der Wehrpflicht bzw. des Wehrdienstes abhängig ist. In Teil II wird der Umfang der individuellen wirtschaftlichen Last der Dienstleistung zu ermitteln (bzw. zu umreißen) versucht; d.h. es wird der Frage nachgegangen, bei wem, wann und in welcher Höhe dienstleistungsbedingte Einkommensverluste entstehen bzw. vermieden werden. Darüberhinaus wird auch auf die individuellen wirtschaftlichen Konsequenzen der bloßen Existenz einer Wehrpflicht einzugehen sein. In Teil III wird eine neuere Konzeption einer (Lasten-} Ausgleichsabgabe vorgestellt und ein Entschädigungskonzept analog formuliert. Aus einer konzeptionellen Kritik dieser Vorschläge werden die wesentlichen Anforderungen an eine lastenausgleichs"gerechte" Gestaltuflg der Belastung und/oder Entschädigung abgeleitet. Eine Analyse der Verteilungsabsichten dieser neuen Konzeptionen soll die auch im Rahmen der "herrschenden Meinung" der Wehrgerechtigkeitsdiskussion weiterhin noch möglichen Unterschiede der Gerechtigkeitsauffassungen transparent 1} Diese steht im Gegensatz insbesondere zur schweizerischen Praxis. 8 machen. Danach bleibt die konzeptionell adäquate praktische Gestaltbarkeit der Lastenausgleichsinstrumente bzw. -strategien zu untersuchen. Abschließend werden die Ergebnisse dieser Arbeit zusammengefaßt und bewertet. l 5 2. Die Inanspruchnahme der Wirtschaftssubjekte zur Dienstleistung Der Wehrpflicht unterliegen nur Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind 1 ). Wehrpflichtige, die unter eine der Wehrdienstausnahmen fallen, gelten als "nicht verfügbar". Einer vollständigen Ausschöpfung der aufgerufenen Geburtsjahrgänge ist damit durch das Wehrpflichtgesetz eine Grenze gezogen. In welchem Umfang schließlich die verfügbaren Wehrpflichtigen herangezogen werden können, ist abhängig vom qualitativen und quantitativen Aufkommen der Verfügbaren und der personellen Umschlagsrate 2l der Verwendungsorganisationen. Die personelle Umschlagsrate ist für die Bundeswehr bestimmt durch die Wehrstruktur (hier insbesondere: Umfang der Streitkräfte, Anteil der Wehrpflichtigen und Länge der Wehrdienstzeit). In den der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht unmittelbar folgenden Jahren wurden nur etwa 40 - 50 Prozent der Verfügbaren bzw. weniger als 25 Prozent aller Wehrpflichtigen der in dieser Zeit aufgerufenen Geburtsjahrgänge 1937 -1941 tatsächlich zum damals 12-monatigen Grundwehrdienst einberufen (Tab. l ). l) Siehe S. 10. 2) Auch "turnover rate"; vgl. Gerhard ASCHINGER: Effizienzprobleme in der Milizarmee, in: ASMZ, Nr. 7/8 (1982), S. 385 - 388, hier S. 385. l 6 Tab. l: Aufgliederung der Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1937 -1941 G e b u r t s j a h r g a n g 1937 1938 1939 1940 II[. u. IV. Qu. 1 Jahrgangs stärke +) (männlich), rd. 457.000 487.000 518.000 517.000 2 Erfaßte Wehrpflichtige 194.940 434.724 470. 201 464.418 3 Ausgemustert, ausyeschlossen, befreit §§ 9-11 WPflGJ 5.599 10.586 10.876 45. 108 4 Nicht zur Musterung erschienen 3.291 11. 375 14.483 16.009 5 Tauglich IV {beschränkt tauglich) 14. 377 44.919 60.491 56.046 6 Tauglich V (vorübergehend untauglich) 17. 061 21 . 518 23.873 21. 063 7 Gern.§ 4"2 WPflG z. Zt. nicht verfügbar 1 .821 6. 169 6.616 6.784 ------------------------ -------- --------- --------- --------- 8 Tauglich 1- l I 1 davon 152. 791 340. 157 353.862 319.408· g zurückgestellt und UK-gestellt { § § 12, 13 WPflG) 35.640 65. 441 68.807 58.784 10 z.Zt. der Musterung bei der Bundeswehr 1. 375 4. 774 12.387 11. 604 11 lt. Musterungsbescheid verfügbar 115.776 269.942 272.668 249.020 ------------------------ -------- --------- --------- --------- 12 Gesamtzahl +~Yrd~!~~ berufenen 75.626 111.978 126.298 128.085 13 als Freiwi 11 i ge 7.864 15.712 19.848 19.746 14 zum Grundwehrdienst 67.762 96.266 106.450 108.339 +) Für 1937 ist die volle Jahrgangsstärke eingesetzt. 1941 472.000 440.189 49.046 12.978 51. 244 17.703 7. 196 ----------- 302.022 57.238 12.393 232.391 ------··----- 127.262 18.723 108.539 ++) Ohne die (zu jener Zeit unbedeutende) Zahl der zum zivilen Ersatzdienst Einberufenen. Quelle: Hans EDINGER, Denkbare abgabenrechtliche Konzeptionen zu einer Wehrausgleichsabgabe, Heidelberg 1981, S. 9. l 7 Der Zivildienst spielte noch keine Rolle, da die gesetzliche Grundlage für eine Durchführung des Zivildienstes (damals: "Ziviler Ersatzdienst")l) erst im Jahre 1960 mit dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst geschaffen wurde. Nach der "Aufbauphase" der Bundeswehr wurde im Jahr 1962 der Grundwehrdienst auf 18 Monate verlängert 2 ). Trotz dieser Verlängerung verschlechterte sich die Ausschöpfung der aufgerufenen Geburtsjahrgänge nicht, da nunmehr die geburtenschwachen Jahrgänge der 40er Jahre aufgerufen wurden und gleichzeitig die Aufnahmekapazität der Streitkräfte erhöht wurde. Die nach wie vor unvollständige Ausschöpfung wurde in den Jahren 1960 -1965 mit Hilfe des Losverfahrens betrieben, das durch ein Auswahlverfahren nach Eignungskriterien abgelöst wurde 3 ). Das Problem "unvollständige Ausschöpfung" verschärfte sich mit dem Anstieg der Geburtenraten der Jahrgänge nach 1946. Damit gelang es auch in den 60er und 70er Jahren niemals, auch nur annähernd alle verfügbaren Wehrpflichtigen einzuberufen, obwohl die Länge der Grundwehrdienstzeit im Jahr 1972 auf 15 Monate verkürzt wurde. In Tabelle 2 kann die Ausschöpfung des Geburtsjahrgangs 1954 abgelesen werden, die 1972 begann und 1982 (bis auf militärfachlich zu verwendende Wehrpflichtige) abgeschlossen wurde. l) Der Begriff "Ziviler Ersatzdienst" wurde im Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst durch den Begriff "Zivildienst" ersetzt. 2) Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22.3.1962. 3) Günter HAHNENFELD: Wehrgerechtigkeit und Möglichkeiten ihrer Verwirklichung, in: Bundeswehrverwaltung, Jg. 20, 1976, S. 121 - 125, hier S. 122. l 8 Tab. 2: Inanspruchnahme der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1954; Stand: Juli 1982 Anteile in% Personenkreis Anzahl Erfaßte Gemusterte Wehrdienstfäh = 100 = l 00 Gemusterte = 100 Erfaßt 386 595 100 -- davon nicht gemustert 21 799 5,6 - - - nachgewiesene Wehrdienstunfähigkeit 5 040 l, 3 - - - Dienstleistung bereits im Zeitpunkt der Musterung 14 280 3,7 -- - sonstige Gründe 2 479 0,6 -- gemustert 364 796 94,4 l 00 - - nicht wehrdienstfähig 74 268 l 9, 2 20,4 - - wehrdienstfähig 290 528 75,2 79,6 l 00 Es haben Oien-st geleistet 1) 262 770 68,0 72,0 90,4 2) - Grundwehrdienst 196 846 50,9 53,9 67, 8 - Längerdiener 30 552 7,9 8,4 10,5 - Zivildienst 13 129 3,4 3,6 4,5 - Polizei/BGS-0ienst 7 950 2, l 2,2 2,7 - Katastrophenschutzdienst 14 196 3,7 3,9 4,9 - Entwicklungsdienst 97 0,0 0,0 0,0 Von den wehrdienstfähi2en Gemusterten na6en ~einen Qenra,enst 14,5 2) 9ele1stet 42 038 -- - mit Wehrdienstausnahmen/ ITnberufungshindernissen 36 420 - - 12, 5 -ohne Wehrdienstausnahmen/ ITn6erufungshindernisse 5 ( 3 mi3l 1 l Sei der Berechnung der Zahl der Wehrpflichtigen, die Dienst geleistet haben, sind 14 280 Wpfl. berücksichtigt, die im Zeitpunkt der vorge· sehenen Musterung bereits Dienst leisteten, nicht gemustert waren und deshalb in der Zahl der gemusterten Wehrpflichtigen nicht enthalten sind. 2) Die Summe der v.H.-Anteile liegt aus dem vorgenannten Grund bei 104,9 v.H. 3) Klammerzahl: Wpfl mit der SigZiff 3. Quelle: Schriftliche Auskunft des BMVg, Referat VR III 9, vom 9.12.1983. 1 9 Tab. 3: Wehrpflichtige mit Wehrdienstausnahmen und Einberufungshindernissen; Geburtsjahrgang 1954. Anteile in % Grund Anzahl Gemusterte Wehrdi enstfähi ge Wehrpflichtige mit Wehrdienstausinsgesamt nahme u. Einberu- (290 528) fungshi nderni ssen (36 420) = 100 = 100 Ausschluß (§ 10 WPflG) gg 0,03 0,3 Befreiung (§ 11 WPflG) 465 0, 16 1,3 Zurückstellung über 28. Lj. (§ 12 WPflG) 3 136 1,07 8,6 UK-Stellung (§ 13 WPflG) l 986 0,68 5,5 Kri egsdi enstverwei gerung 5 116 1, 76 14,0 Erfolglose Wehrüberwachung l 471 0,50 4,0 Ehesch l i eBung 19 994 6,88 54, 9 Sicherheitsgründe 151 0,05 0,4 Mangelnde allgemeine Eignung (z.B. charakterliche Gründe 1 2 356 0,81 6,5 Sonstige Gründe (z.B. verstorben, Freiwi 11 i genwerbung 1 l 646 0, 56 4, 5 Zusanwnen 36 420 12.5 100 Quelle: Schriftliche Auskunft des BMVg, Referat VR III 9, vom 9.12.1983. 20 Von diesem Geburtsjahrgang haben nur etwas mehr als 54 Prozent der Wehrpflichtigen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet. Weiterhin haben über 13 Prozent statt Wehr- oder Zivildienst einen anderen Dienst geleistet. Somit blieben etwa ein Drittel aller Wehrpflichtigen vom Wehrdienst oder einem "vergleichbaren Dienst" verschont. Die geringe Zahl der Nichtdienstleistenden ohne Wehrdienstausnahmen bzw. Einberufungshindernissen bedarf der Erläuterung, daß weit über 50 Prozent der Fälle mit Wehrdienstausnahmen bzw. Einberufungshindernissen keineswegs auf gesetzliche, sondern vielmehr lediglich auf administrative Wehrdienstausnahmen1) zurückzuführen sind; siehe hierzu die Aufschlüsselung in Tab. 3. Die demographische Entwicklung wirft für die Bundeswehr spätestens zu Beginn der 90er Jahre erhebliche Probleme auf, die im Zusammenhang mit dem Problem der Wehrgerechtigkeit insofern von Interesse sind, als es dann zu einer gegenüber der heutigen Situation weitergehenden Ausschöpfung der jeweils aufgerufenen Geburtsjahrgänge kommen wird 2 ). Jedoch muß auch in der Zukunft davon ausgegangen werden, daß nicht alle verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen werden, denn es ist "zur qualifikationsgerechten Besetzung bestimmter Dienstposten in den Streitkräften eine jährliche Einplanungsreserve von 50 000 Wehrdienstfähigen erfahrungsgemäß erforderlich 113 ). 1) Vgl. Paul Michael SEIFERT: Grundgesetz und Auswahlwehrpflicht. Verfassungsrechtliche Probleme des Wehrpflichtgesetzes und seiner Handhabung durch die Bundeswehrverwaltung, Diss., Düsseldorf 1976, S.56-66. 2) Vgl. KOMMISSION für die Langzeitplanung der Bundeswehr: Bericht (an den Bundesminister der Verteidigung), Bonn 1982, S. 33 - 35. 3) Ebenda S. 45. 2 1 3. Definitionsversuche von Wehrgerechtigkeit Die "allgemeine" Wehrpflicht ist sowohl was die prinzipielle Pflicht zur Leistung des Wehrdienstes als auch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungspflichtigen betrifft keineswegs allgemein, sondern speziell bzw. "selektiv". Zur Praxis der Inanspruchnahme stellte Helmut SCHMIDT als Verteidigungsminister fest: "Das ist so, als wenn von hundert Steuerpflichtigen nur sechzig Steuern zahlen, und die anderen haben einen legalen Weg, keine Steuern zu zahlen" 1 l. In ähnlicher Weise wurde seit dem Erscheinen des Jahresberichts 1961 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 2) in der Öffentlichkeit eine mangelnde "Wehrgerechtigkeit" beklagt 3 l. Die Diskussion zu diesem Thema errei~hte um das Jahr 1970 einen Höhepunkt und lebte 1982 erneut auf 4 ). Dabei kann von e i n er e,i n h e i t 1 ich e n De f i n it i o n von "Wehr gerecht i g k e i t" keineswegs gesprochen werden. 1) Helmut SCHMIDT: Ansprache anläßlich der konstituierenden Sitzung der Wehrstruktur-Kommission am 3. September 1970, auszugsweise abgedruckt in: WEHRSTRUKTUR-K0MMISSI0N der Bundesregierung: Wehrgerechtigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1971, S. 194 - 198, hier S. 196. 2) Vgl. Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode, Jahresbericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, Drucksache IV/371. 3) Vgl. Franz W. SEIDLER/Helmut REINDL: Die Wehrpflicht, München u. Wien 1971, S. 219 - 239. 4) Vgl. Rüdiger M0NIAC: Wehrgerechtigkeit Zwölf Jahre lag das heiße Eisen auf Eis, in: Die Welt, Nr. 302, v. 29.12.1982, S. 3. 22 So definiert die WEHRSTRUKTUR-K0MMISSI0N der Bundesregierung "Wehrgerechtigkeit" über die Forderung, "daß alle wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen Grundwehrdienst oder einen vergleichbaren Dienst leisten sollten•1 l_ Ähnlich gehen auch verschiedene Autoren vor, indem entweder die vollständige Ausschöpfung des Potentials der verfügbaren Wehrpflichtigen oder zusätzlich dazu die Beseitigung einzelner Wehrdienstausnahmen als gerecht bezeichnet wird 2 l. In diese Richtung weist die Mehrzahl der Stellungnahmen zum Problem der Wehrgerechtigkeit 3 ). Diesen Auffassungen stehen insbesondere solche Meinungen gegenüber, welche schon die Eingrenzung der Dienstleistungspflicht durch das Wehrpflichtgesetz und die Verfassung als ungerecht bezeichnen 4 ). l) WEHRSTRUKTUR-K0MMISSI0N DER BUNDESREGIERUNG: Wehrgerechtigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Bericht der Wehrstruktur-Kommission an die Bundesregierung, Bonn 1971, S. 24. 2) Vgl. z.B. Peter Richard MUNZ: a.a.0., S. 14 f.; ähnlich argumentieren Hans EDINGER: Denkbare abgabenrechtliche Konzeptionen zu einer Wehrausgleichsabgabe, Heidelberg 1981, S. 1 und 7 sowie Günter NEUBAUER: Wehrgerechtigkeit als Teilproblem einer gerechten Steuerpolitik, in: Finanzarchiv, N.F., Bd. 42, 1984, S. 107 - 125, hier S. 118 f. 3) Vgl. Franz W. SEIDLER / Helmut REINDL: a.a.0., S. 219 -239. Zur "älteren" Diskussion vgl. Fedor STRAHL: Der Streit um die Wehrsteuer (Die Sonderbesteuerung der vom Militärdienst befreiten), in: Finanzwirtschaftliche Streitfragen, H. 7, Stuttgart 1913. 4) Vgl. z.B. DEUTSCHER GEWERKSCHAFTSBUND (Bundesvorstand): Stellungnahme zu Fragen der Wehrstruktur, in: WEHRSTRUKTUR-K0MMISSI0N der Bundesregierung: Wehrgerechtigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1971, S. 207. Eine Übersicht entsprechender Meinungsäußerungen geben Astrid ALBRECHT-HEIDE / Utemaria BUJEWSKI: Militärdienst für Frauen? Frankfurt und New York 1982, S. 37 - 39. 23 Im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Definitionsversuchen von Wehrgerechtigkeit bzw. -ungerechtigkeit sind häufig Vorschläge gemacht worden sofern "definitionsgerechte• 1) Lösungen für unmöglich oder nicht sinnvoll gehalten wurden 21 "mehr" Wehrgerechtigkeit durch eine finanzielle Belastung der Nichtdienstleistenden und/oder eine finanzielle Entlastung der Dienstleistenden zu erreichen. Derartige Vorschläge sind ihrem Kern nach nicht neu, vielmehr wurden in der Frage einer Identifikation und der Möglichkeit einer monetären Kompensation von Wehrungerechtigkeit wesentliche Theorien bzw. Begründungsansätze bereits im vergangenen Jahrhundert formuliert. Im folgenden soll die Entwicklung dieser "Wehrgerechtigkeitsdiskussion" kritisch nachvollzogen werden. l) Also z.B. die ausnahmslose Heranziehung aller wehrdienstfähigen Wehrpflichtigen. 2) Vgl. hierzu insbesondere Peter Richard MUNZ: a.a.O., S. 20. 24 B. Ansätze zur Begründung einer monetären Kompensation von Wehrungerechtigkeit In weitgehender Übereinstimmung mit anderen Autoren 1) ordnet bereits Adolph WAGNER die Ansätze zur Begründung einer monetären Kompensation von Wehrungerechtigkeit am konkreten Beispiel der Rechtfertigungen einer besonderen Abgabe der Nichtdienstleistenden in zwei Gruppen, nämlich - "die eine politischer und staatsphilosophischer Art" und - "die andere wirtschaftlicher Art". "Beide deduzieren und argumentieren ... zugleich aus dem Moment der Gerechtigkeit• 2 l. Ebenso können -wiederum begründet durch die Forderung nach Gerechtigkeit Rechtfertigungen für eine Begünstigung der Dienstleistenden diesen Gruppen zugeordnet werden. 1) Vgl. Karl Theodor von EHEBERG: Finanzwissenschaft, 16. u. 17. Aufl., Leipzig und Erlangen 1921, S. 329; sowie Max von HECKEL: Lehrbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 1, Leipzig 1907, S. 117. 2) Adolph WAGNER: a.a.O., S. 453. Abweichende Klassifizierungsversuche finden sich bei Georg LOESER: Das Problem der Wehrsteuer in der Praxis, Stuttgart und Berlin 1916, S. 28 und bei Fedor STRAHL: a.a.O., S. 129 f. Georg LOESER nennt eugenische und gerechtigkeitsorientierte Begründungszusammenhänge, wobei die letztgenannten die beiden von Adolph WAGNER bezeichneten Gruppen umfassen. Fedor STRAHL nennt dagegen acht verschiedene Gruppen, die ebenfalls bis auf den eugenischen Begründungszusammenhang in Adolph WAGNERs Taxonomie aufgehen. Ein Wehrdienstausgleich aus Gründen der Eugenik wurde kurz gefaßt damit begründet, daß die (wirtschaftlich determinierten) Chancen, einen eigenen Haushalt bzw. eine Familie zu gründen, zwischen den (ökonomisch benachteiligten) Dienstleistenden und den in ihrem beruflichen Fortkommen ungehinderten Nichtdienstleistenden ausgeglichen werden sollten. Vgl. hierzu z.B. Fedor STRAHL: a.a.0., S. 131 - 135. 31 dem Vorwurf aussetzen, eine "KrUppelsteuer'' zu sein 1 ). Die "Konzeptionslosigkeit" einer Besteuerung der Ta~glichfreien dagegen kann nach Ansicht einiger Autoren geheilt werden, wenn man postuliert, daß der Staat prinzipiell wählen kann, die Leistung seiner BUrger entweder in der "Naturalform" oder in finanzieller Form abzuverlangen. In den Fällen entweder einer mangelnden oder aber vorhandenen, jedoch vom Staat nicht benötigten körperlichen Leistungsfähigkeit tritt eine subsidiäre Geldleistungspflicht unter BerUcksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des BUrgers an die Stelle der Dienstpflicht. Eine derart begrUndete Wehrsteuer sei geeignet, die formelle Allgemeinheit der Wehrpflicht auch materiell zu verwirklichen 2 ). Damit erfahren die Nichtdienstleistenden eine "Stärkung des Bewusstseins, ein organisches Glied jener grossen Staatsgemeinschaft zu sein" 3) und den Dienstleistenden wird das motivationsfeindliche Bewußtsein, daß die Dienstbefreiten völlig ohne Einschränkung bleiben, genommen. In die Richtung dieses staatsphilosophisch-politischen BegrUndungskomplexes weist auch der Vorschlag der Kommission fUr den Wehrdienstausgleich aus dem Jahre 1968, der neben einer Vielzahl von anderen Maßnahmen auch ein l) Vgl. Heinrich von TREITSCHKE: Zur inneren Lage am Jahresschlusse, in: Preussische JahrbUcher, Bd. 46, 1880, S. 639 ff., hier S. 641. 2) Vgl. Dietrich BIHR: Die DurchfUhrung der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland und die mögliche Erhebung einer Wehrdienstausgleichsabgabe (Wehrsteuer) als Ausgleich fUr nicht abgeleisteten Wehrdienst, Diss. Mannheim 1973, S. 125. 3) Albert BORSTORFF: a.a.0., S. 268; es ist bemerkenswert, daß er in diesem Zusammenhang von einer "Mitbelastung sämmtlicher StaatsbUrger" spricht. 32 Wehrsteuerkonzept beinhaltete 1 ). Die Wehrsteuerschuld des Nichtdienstleistenden sollte dort nach den durchschnittlichen Kosten eines Wehrdienstleistenden bemessen werden. Die "staatsphilosophische" Richtung der Vorschläge der Kommission für den Wehrdienstausgleich wird auch und gerade deutlich durch die Ablehnung einer an den erlittenen Nachteilen orientierten Begünstigung der Dienstleistenden: "Der Charakter des Wehrdienstes im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht läßt keinen Ausgleich für 'entgangenen Gewinn' zu• 21 . Daß der Bemessungsvorschlag der Kommission für den Wehrdienstausgleich bis auf ein kurzfristig breites Presseecho31 im wesentlichen ohne Resonanz blieb, mag unter anderem4) auch darauf zurückzuführen sein, daß die l) Vgl. KOMMISSION für den Wehrdienstausgleich: Vorschlag zur Wehrgerechtigkeit, unveröffentlichtes Ma~uskript, Bonn 1968; mit dem Maßnahmenkatalog: - Uberprüfung der Zurückstellungspraxis - Heranziehung der bedingt Tauglichen - Gleitende Grundwehrdienstdauer - Flexible Umfangszahl - Finanzielle Belastungen der Nichtdienstleistenden - Leistungsverbesserungen für Dienende. 2) KOMMISSION für den Wehrdienstausgleich: a.a.O., S. 9. 3) Vgl. zum Überblick Dietrich BIHR: a.a.0., S. 42 -45; Peter Richard MUNZ: a.a.O., S. 40 f. 4) Letztlich blieben in der Bundesrepublik Deutschland bisher mit wenigen qualitativ irrelevanten Ausnahmen fast alle Vorschläge zur monetären Kompensation von Wehrungerechtigkeit ohne Wirkung auf politische Entscheidungen, was sicherlich ein Grund für die regelmäßige "Ermüdung" und Verdrängung der Diskussion bei den Medien war; vgl. Rüdiger MONIAC: a.a.O., S. 3. Aus politologischer Sicht mag die Einschätzung von Interesse sein, daß die Wehrgerechtigkeitsdiskussion von den politisch Verantwortlichen angeregt bzw. belebt wurde, um andere (wehrstrukturpolitische) Probleme zu verschleiern; vgl. Peter Richard MUNZ: a.a.O., S. 97 f. 33 deutsche Wehrsteuerdiskussion sich schon sehr viel früher auf die individualistisch-wirtschaftliche Sichtweise des Wehrgerechtigkeitsproblems konzentrierte und die neuere Diskussion seit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland vom Schlagwort "Die einen dienen, während die anderen verdienen" geprägt wa~ 1 • l) Vgl. z.B. Hans EDINGER: a.a.O., S. 16. 34 2. ''Individualistisch-wirtschaftliche" Ansätze: Monetäre Transfers als Belastungsäquivalent Die "individualistisch-wirtschaftliche'' Sichtweise des Problems der Wehrungerechtigkeit kann mit dem einschlägigen Lösungsvorschlag von Ernst ENGEL dahingehend charakterisiert werden, nämlich "dass diejenigen, welche wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer durch's Los bestimmten Überzähligkeit von der persönlichen Ableistung der Wehrpflicht befreit sind, mit einer Steuer zu belegen seien, die äquivalent dem Vortheile ist, der ihnen aus dieser Befreiung erwächst" 1 ). Entsprechend gibt es Vorschläge, die Dienstleistenden für die ihnen erwachsenden Nachteile zu entschädigen 2 l. Hier steht also im Gegensatz zu den "staatsphilosophisch-politischen" Rechtfertigungsversuchen einer monetären Kompensation von Wehrungerechtigkeit nicht die Leistung der Dienstleistenden gegenüber dem Staat, sondern die dem Dienstleistenden entstehende (Sonder-) Belastung im Mittelpunkt des Interesses. Allerdings ist eine integrative Behandlung dieser beiden Sichtweisen des Wehrgerechtigkeitsproblems möglich 3 l. In der Tat ist die "staatsphilosophisch-politische" Motivation in der Ausprägung einer Forderung nach l) Ernst ENGEL: Resultate des Ersatzaushebungsgeschäfts im preussischen Staate in den Jahren 1855 - 1862, in: Die Zeitschrift des preussischen statistischen Bureaus 1864, S. 80 ff. u. S. 181 ff; zitiert nach Heinrich Gustav THIERL: Die Abgabe d~r Wehrdienstfreien mit besonderer Rücksicht auf Osterreich-Un- garn, in: Zeitschrift für Volkswirtschaft, Socialpolitik und Verwaltung, Bd. l, 1892, S. 569 - 612, hier S. 575. 2) Siehe im folgenden insbesondere S. 60 ff. 3) Vgl. Albert BORSTORFF: a.a.O., S. 251 f. 35 "materieller Verwirklichung der allgemeinen Wehrpflicht" (siehe S. 31) mit der Zielsetzung eines individualistischen Ausgleichs vereinbar. Das heißt, daß z.B. das (Neben-)Ziel eines Ausgleichs, den Wehrwillen der tatsächlich und potentiell Dienstleistenden zu verbessern 1) und die Entscheidung, die Kompensationsmaßnahmen dort anzusetzen, wo bzw. in welcher Ausprägung die Dienstleistenden eine ungerechte Belastung empfinden, sich nicht antagonistisch gegenüberstehen. Gleichwohl ist nicht zu bestreiten, daß eine Vielzahl der Begründungen und Implikationen des staatsphilosophisch-politischen Ansatzes nicht mit dem individualistischen Ansatz kompatibel sind: Für den letztgenannten ist es irrelevant, ob der Staat freiwillig auf die persönliche Dienstleistung verzichtet bzw. ob der Staatsbürger zur Leistung nicht fähig ist; oder dies ist in diesem Ansatz sogar in umgekehrter Weise relevant, nämlich daß entweder eine Besteuerung aller Wehrdienstfreien oder eine Besteuerung nur der Tauglichfreien gefordert wird 2 ). Damit ist bereits eine mögliche Differenzierung innerhalb des individualistischen Ansatzes markiert. Letztlich konzentriert sich die Kontroverse um die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises implizit auf die Frage, ob die Abgrenzung des prinzipiell di enstpfl i chti gen Personenkreises (die "Tauglichen") isoliert d.h. ohne ergänzende Belastung eines an- 1) Dietrich BIHR: a.a.O., S. 2 spricht ausdrücklich von "einem dringenden staatspolitischen Anliegen" um einer "Staatsverdrossenheit der Dienstleistenden" und damit einer Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft zu begegnen. Ahnlich auch Günter HAHNENFELD: a.a.O., S. 122. 2) Bzw. eine noch stärkere Einengung des abgabepflichtigen Personenkreises; vgl. Hans EDINGER: a.a.O., S. 43 f. bzw. auch S. 129 in dieser Arbeit. 36 deren Personenkreises (ggf. aller Wirtschaftssubjekte) als gerecht oder ungerecht anzusehen ist. Neben anderem steht diese Problematik in einem noch näher zu erläuternden Spannungsverhältnis zu der Alternative, den Ausgleich bei den Dienstleistenden selbst vorzunehmen. Darüber hinaus teilen sich die individualistischen Rechtfertigungsversuche in zwei weitere voneinander zu unterscheidende Richtungen, nämlich mit den Forderungen, einerseits sämtliche (materielle und immaterielle) Lasten der Dienstleistung zu berücksichtigen oder andererseits lediglich die materiellen (bzw. einkommensrelevanten) Lasten zu berücksichtigen. Bevor diese beiden Ansätze dargestellt werden, soll zunächst die Vielfalt der Belastungen durch die Dienstleistung umrissen werden, insbesondere um die konzeptionelle Adäquanz eines monetären Lastenausgleichs zu prüfen. a. Die Belastung des Dienstleistenden als Objekt einer monetären Kompensation Gegenüber dem Nichtdienstleistenden erfährt der Dienstleistende eine Vielzahl von Benachteiligungen. Zunächst ist bei Erwerbstätigen die Unterbrechung des Erwerbslebens bzw. bei noch in der Ausbildung befindlichen die Verzögerung des Eintritts ins Erwerbsleben zu nennen. Dies kann erzwungene Einkommensverzichte 1) 1) Insbesondere bedingt durch die Verkürzung der Erwerbszeit, unter den Voraussetzungen: -Keine bzw. nicht vollständige Einholung der Einkommensverzichte (vgl. II.C.), was u.a. impliziert, daß der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht durch die Tatsache der Dienstleistung beeinflußt wird. -Die Dienstzeit fällt nicht in eine Zeit von Arbeitslosigkeit mit geringeren Erwerbseinkünften bzw. erwerbsausfallbedingten Einkünften als "Dienstleistungsbezügen". Siehe hierzu Teil II. 37 zur Folge haben. Daneben bringt die Ableistung der Dienstpflicht einen "erheblichen Verlust an Rechten und individuellen Freiheiten" 1) sowie weitergehende psychische und physische Belastungen mit sich. Konkret neben dem Einkommensverzicht und gegebenenfalls Vermögensverlust sowie einer möglichen Entfremdung vom erlernten Beruf wurden von befragten 21 Wehrpflichtigen als vornehmliche Belastungsfaktoren beispielsweise die heimatferne Unterbringung, der militärische Befehlston, die fehlende Privatsphäre und der unregelmäßige und anstrengende Dienst betont. Ein Teil insbesondere der zuletzt genannten Diensterschwernisse ist durchaus auch in zivilen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen, was allerdings nur für einen Teil der betroffenen Wehrpflichtigen relevant ist 31 . Hilfsweise und zusätzlich ist zu bedenken, daß die Erschwernisse "in ihrem zusammentreffen und ihrer Gewichtung jedoch für den, Arbe i t s p l atz St r e i t k r ä f t e kenn z e i c h n end s i n d" 4) . Auch der Zivildienst kann eine spezifische "Belastungsl) Dietrich BIHR: a.a.O., S. 23. Vgl. zum Überblick auch Heinz SCHAEFGEN: Von den Grundrechten des Staatsbürgers in Uniform, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Zeitschrift "Das Parlament", H. 48, 1980, S. 3 - 12. 2) Vgl. Rudolf WARNKE und Helmut MOSMANN: Der Wehrpflichtige 1972, Bonn 1973, S. 47. 3) Weitere Arbeiten, die sich mit wehrdienstspezifischen Belastungsfaktoren befassen, sind z.B. Ekkehard LIPPERT, Paul SCHNEIDER und Ralf ZOLL: Sozialisation in der Bundeswehr. Der Einfluß des Wehrdienstes auf soziale und politische Einstellungen der Wehrpflichtigen, Bonn 1976; EMNID: Meinungsbild und Erfahrungslage in der Bevölkerung zur Sozialisationsfunktion und gesellschaftlichen Aufgabe der Bundeswehr, Bielefeld 1971, sowie Karl HEGNER, Ekkehard LIPPERT und Roland WAKENHUT: Selektion oder Sozialisation. Zur Entwicklung des politischen und moralischen Bewußtseins in der Bundeswehr, München 1983. 4) Jörg LEICHTHAMMER: Die Wahl des Wehrsystems als wirtschaftliches Problem, Diss. Erlangen-Nürnberg 1976, S. l 00. 38 konzentration" aufweisen 11 . Zur Ermittlung der tatsächlich durch die Dienstleistung erzeugten Sonderbelastung müssen den erlittenen Be- 1 astungen allerdings im Zusammenhang mit der Dienstleistung erhaltene Vergünstigungen bzw. Vorteile gegenübergestellt werden. Es sind dies unter anderem Wehrsold, Entlassungsgeld, Beiträge an die Sozialversicherungen sowie etwas weniger konkrete positive Erfahrungen persönlichkeitsbildender Natur, die entweder "lediglich" einen ideellen Charakter haben 21 oder sogar von spezifisch berufsqualifizierender Prägung sein können. Streng genommen sind in diesem Zusammenhang auch noch die erspart gebliebenen Belastungen im zivilen (Arbeits-)Leben zu berücksichtigen 31 . Ein auf welche Faktoren im einzelnen auch immer sich beziehender Lastenausgleich darf sich daher stets nur auf einen Saldo aus jeweiligen Vor- und Nachteilen, also eine "Nettolast" erstrecken. Im Vordergrund der Diskussion unter den Vertretern bzw. grundsätzlichen Befürwortern eines Lastenausgleichs l) Insbesondere im Bereich der Pflege- und Rettungsdienste. 2) Vgl. Hans EDINGER: a.a.O., S. 15. 3) "Wenn nämlich der Übergang vom zivilen ins militärische Leben ausschließlich als Verlust begriffen wird, dann werden zahlreiche Problemzonen im zivilen Leben der Jugendlichen, insbesondere die Belastungen in der industriellen Lohnarbeit, ignoriert" (Hanne BIRCKENBACH: Wehrdienst als Verlust und Befreiung von der zivilen Lebensweise. Militärsoziologische Daten und ihre Konsequenzen für die Friedensarbeit, in: Unsere Bundeswehr? Zum 25- jährigen Bestehen einer umstrittenen Institution, hrsg. von Rainer STEINWEG, Frankfurt am Main 1981, S. 197 -233, hier S. 200). 39 steht zunächst die Frage nach der p r in z pi e l l e n Meßbarkeit dieser Vor- und Nachteile 1 ). Wie aus dem grob skizzierten Spektrum der Vor- und Nachteile der Dienstleistung erkennbar wird, können diese sowohl wirtschaftlicher das soll heißen: einkommens- bzw. vermögenswirksamer als auch nichtwirtschaftlicher Natur sein 2 l. Wirtschaftlicher Natur ist dabei auch derjenige Teil der persönlichkeitsbildenden Vor- und Nachteile, der wenn auch nur mittelbar in der Zukunft karriere- und damit einkommenswirksam wird. Die speziell diese Differenzierung betreffenden Zuordnungs- und Quantifizierungsprobleme werden an geeigneter Stelle (Teil II) deutlich gemacht werden; die zunächst noch ausstehende Abgrenzung des relevanten Lastbegriffs läßt eine konkrete Zuordnung noch entbehrlich sein. Wirtschaftliche Faktoren sind dadurch gekennzeichnet, daß sie einkommens- bzw. vermögenswirksam sind und sich als monetäre Größe darstellen oder durch eine solche ausgedrückt werden können. Eine monetäre Kompensationsmöglichkeit ist damit unmittelbar gegeben, wenn~ gleich damit über die Meßim Sinne von Ermittelbarkeit noch nichts ausgesagt werden kann (siehe hierzu Teil II). Für diejenigen Vor- und Nachteile der Wehr- und Zivildienstleistung, die auch mittelbar nicht einkommens- bzw. vermögenswirksam sind, stellt sich dagegen das konzeptionell bedeutungsvolle Problem, daß diese sich weder zum Zeitpunkt ihres Auftretens noch irgendwann in der Zukunft in monetären bzw. unmittelbar monetär dimensionierbaren Einkommens- bzw. l) Vgl. hierzu im folgenden insbesondere S. 41 - 48. 2) In diesem Sinne werden an anderer Stelle auch die Begriffe "materiell" und "immateriell" gebraucht. 40 Vermögensveränderungen niederschlagen. Die immaterielle Lastkomponente wäre nur dann einem unmittelbaren Ausgleich zugänglich, wenn sich Begünstigungen oder Belastungen finden ließen, die von gleicher Qualität wie die vom Dienstleistenden erfahrenen immateriellen Vor- und Nachteile sind. Dies dürfte wenn überhaupt umfassend denkbar in vielen Fällen völlig unpraktikabel und zudem in einzelnen Ausprägungen in gesellschaftspolitischer Hinsicht außerordentlich problematisch sein 1 ). Andere immaterielle kompensatorische Be- und Entlastungen als diejenigen, die qualitativ (und ggf. quantitativ) exakt denjenigen immateriellen Vor- und Nachteilen entsprechen, die der Dienstleistende empfindet, sind in gewissem Umfang denkbar 2 ); deren Sinnhaftigkeit soll hier allerdings nicht geprüft werden, da mit derartigen "Instrumenten" ohnehin keine u n mittel - bare Kompensation möglich ist. l) So lassen beispielsweise einerseits die speziellen im Rahmen dieser Arbeit als vorgegeben zu betrachtenden Erfordernisse der Dienstleistung eine Beseitigung ihrer spezifischen Erschwernisse nicht zu, während andererseits eine entsprechende Belastung der Nichtdienstleistenden nur im Rahmen einer umfassenden Reglementierung ziviler Bereiche denkbar wäre. 2) Z.B. Ausstattung mit bestimmten sozialen Privilegien, deren ökonomisch relevante Wirkungen allerdings systematisch abzutrennen wären: "Aufwertung" des Wehrdienstes durch moral suasion, Ehrenzeichen; Koppelung des Rechts zur Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Funktionen an die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über die Dienstpflicht. (Vgl. zu letzterem WEHRSTRUKTUR-KOMMISSION der Bundesregierung: Die Wehrstruktur ... , a.a.O., S. 145). Zur Entgeltform "Ehre" in der Verbindung mit "ve~stecktem öffentlichen Bedarf" vgl. Günter SCHMOLDERS: Finanzpolitik, a.a.O., S. 214 f. 47 hebung einer Ausgleichsabgabe kann (bzw. muß) das öffentliche Leistungsangebot erhöht werden. Die Verwirklichung dieses Grundsatzes in anderer Form ist auch möglich, nämlich indem "die zum Wehrdienst Herangezogenen um so viel besser gestellt werden und die nicht zum Wehrdienst Herangezogenen um so viel belastet werden, daß beide Personengruppen gleichgestellt werden, so daß es für jeden gleichgültig ist, ob er eingezogen wird oder nicht"l)_ Die schwache nutzentheoretische Fundierung bzw. die mangelnde Praktikabilität der 0pferkonzepte 2) ist an diesem Vorschlag kritisch zu beurteilen. Allerdings erscheint die weite Abgrenzung des Kreises der mit einer Ausgleichsabgabe zu belastenden bemerkenswert und im Zusammenhang mit der Alternative einer aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanzierten Begünstigung der Dienstleistenden 3) konsequent. Es bleibt schließlich festzustellen, daß keiner der im Rahmen des Rechtfertigungsansatzes "umfassender Lastenausgleich" entwickelten Begründungszusammenhänge einen 1) Wilhelm KRELLE: Gerechte Lastenverteilung ... , a.a.0., S. 353. 2) Vgl. Dieter BIRK: Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen. Ein Beitrag zu den Grundfragen des Verhältnisses Steuerrecht und Verfassungsrecht, Köln 1983, S. 39 -42; insbesondere auch Konrad LITTMANN: Ein Valet dem Leistungsfähigkeitsprinzip, in: Theorie und Praxis des finanzpolitischen lnterventionismus, hrsg. von Heinz HALLER u.a., Tübingen 1970, S. 113 - 134, hier S. 116 -124; sowie Kurt SCHMIDT: Grundprobleme der Besteuerung, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, hrsg. von Fritz NEUMARK, Bd. 11, 3. Aufl., Tübingen 1980, S. 119 - 171, hier S. 141 - 151. 3) Auf diese Möglichkeit wefst Wilhelm KRELLE in den Vorbemerkungen zu seinem Modell ausdrücklich hin (Wilhelm KRELLE: Gerechte Lastenverteilung ... , a.a.0., S. 352 f.). 48 konkreten Maßstab zur Ermittlung bzw. Bewertung der immateriellen Last der Dienstleistung bereitstellen kann. Dieser Ansatz leidet damit letztlich erheblich an "Indikatorschwäche", was einer der Hauptkritikpunkte1) der Gegner jedweder lastenausgleichsmotivierten Wehrsteuer und ~ Kritikpunkt der Vertreter eines sich lediglich auf die wirtschaftlichen Komponenten beschränkenden Lastenausgleichs ist. c. Wirtschaftlicher Lastenausgleich Hinsichtlich der Forderung nach einem Verzicht auf den Ausgleich der immateriellen Lasten sind zwei verschiedene Begründungen zu unterscheiden. Für eine davon steht eine Arbeit von Friedrich J. NEUMANN, in der sich dieser kritisch mit den Gegnern einer Wehrsteuer auseinandersetzt, welche die Ehre, den Wehrdienst geleistet zu haben (mithin also immaterielle Vorteile) in den Vordergrund stellen 2 ). Er stellt diese immateriellen Vorteile den immateriellen Nachteilen gegenüber3) und wendet sich ohne nähere Begründung der Notwendigkeit des Ausgleichs der "sehr umfangreichen und besonders drückenden wirtschaftlichen" 4) Lasten zu. 1) Weitere Kritik bezeichnet die Lastenausgleichsteuer als eine "Flicksteuer, während die Ersatzsteuer sich als organisches Glied den Staatsleistungen einfügt" (C.A. SCHMIDT, a.a.O., S. 562); einige Autoren glauben, daß die "Ehre" und andere Vorteile die Nachteile des Wehrdienstes überkompensieren (vgl. z.B. Heinrich von TREITSCHKE: a.a.O., S. 641 ) . 2) Siehe Fn. 1. 3) Vgl. Friedrich J. NEUMANN: a.a.O., S. 174; er suggeriert eine Gleichwertigkeit der immateriellen Vor- und Nachteile. 4) Friedrich J. NEUMANN: a.a.O., S. 170. 49 Demgegenüber verzichtet Otto von HARLING auf eine derartige Suggestion der Irrelevanz des Ausgleichs der nichtwirtschaftlichen Nachteile, indem er die Auffa~- sung vertritt, daß es nicht die Aufgabe (hier speziell:) der Wehrsteuer sein könne, die "unvergleichbaren" immateriellen Opfer des Wehrdienstes auszugleichen, sondern sie solle lediglich einen Ausgleich der wirtschaftlichen Opfer bewirken 1 ). Letzterer Begründung schließt sich auch Dietrich BIHR an: "Wegen der Vielfalt nichtquantifizierbarer Dienstleistungsopfer ist ein umfassender Ausgleich nicht möglich. Es entspricht sachlichen Erfordernissen, wenn daher auf die Faktoren abgehoben wird, die einem Ausgleich zugänglich sind" 2 l. Wie es um die "Zugänglichkeit" der wirtschaftlichen Vor- bzw. Nachteile bestellt ist, wird im laufe dieser Untersuchung noch behandelt werden. Wenn nunmehr im folgenden der wirtschaftliche Lastenausgleich zum Untersuchungsobjekt wird, so kann dies wie aus den eben vorgestellten Begründungsversuchen deutlich wird nicht auf der Grundlage einer zwingenden Beweisführung für dessen Richtigkeit bzw. Notwendigkeit erfolgen. Vielmehr sind Erfassungs- und Bewertungsprobleme ausschlaggebend; Erfassungs- und in anderer Qualität 3) auch Bewertungsprobleme treten aber auch im Fall der materiellen Opfer auf 1) Vgl. Otto von HARL ING: Eine Wehrsteuer für Deutschland, Berlin 1910, S. 12; ähnlich auch Hans FERSCH: Die Wehrsteuer (Eine vergleichende Studie), in: Finanz-Archiv, Jg. 28, 1911, S. 167 - 210, hier S. 206. 2) Dietrich BIHR: a.a.0., S. 127. 3) Insbesondere die Einkommensrelevanz von Humankapitalinvestitionen und -desinvestitionen. 50 (wie dies z.B. schon Wilhelm LESIGANG erkennt 1 l), diese werden an anderer Stelle zu behandeln sein. Weiterhin stützt sich diese Vorgehensweise auf die aus der Sicht der Dienstleistenden herausragende Bedeutung der wirtschaftlichen Nachteile 2) sowie die sehr breite Akzeptanz der Forderung nach einem wirtschaftlichen Lastenausgleich unter den "neuzeitlichen" Befürwortern einer finanzpolitischen Lösung des Wehrgerechtigkeitsproblems 3 ). (1) Ausgleichsabgabe der Nichtdienstleistenden So einheitlich sich in der deutschen Wehrgerechtigkeitsdiskussion die Forderung nach einer "Abschöpfung" der wirtschaftlichen Vorteile der Nichtdienstleistenden durchgesetzt hat, so wenig läßt sich Einigkeit darüber feststellen, wer letztlich im einzelnen dem Kreis der Nichtdienstleistenden und damit der Ausgleichsabgabepflichtigen zuzurechnen ist. Während die meisten Autoren den Personenkreis der Abgabepflichtigen sehr restriktiv eingrenzen, gehen andere sogar so weit, daß alle sowohl männliche 1) Vgl. Wilhelm LESIGANG: a.a.0., S. 313 - 325. Für eine neuere Auseinandersetzung mit diesem Problem vgl. Günter NEUBAUER: Wehrgerechtigkeit als Teilproblem einer gerechten Steuerpolitik, in: Finanzarchiv, N.F., Bd. 42, 1984, S. 107 - 125, hier S. 120 - 122. 2) Vgl. die bereits (S. 37) zitierte Befragung bei Rudolf WARNKE und Helmut M0SMANN: a.a.0., S. 47; sowie BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG: Weißbuch 1969 zur Verteidigungspolitik der Bundesregierung, S. 51. 3) Vgl. neben den einschlägigen Empfehlungen der WEHRSTRUKTUR-K0MMISSI0N der Bundesregierung: Die Wehrstruktur ... , a.a.0., insbesondere auch die Arbeiten von Dietrich BIHR: a.a.0., spez. S. 126 - 128, Hans EDINGER: a.a.0., sowie Günter NEUBAUER: a.a.0. 51 als auch weibliche Wirtschaftssubjekte, die der Naturalsteuer Wehrdienst nicht unterworfen sind, prinzipiell 1) dem Kreis der Ausgleichsabgabepflichtigen zuzurechnen sind. Die Frage, welche Abgrenzung letztlich als "gerecht" zu bezeichnen ist, kann und soll in dieser Arbeit nicht abschließend gewürdigt werden. Hier soll nur beispielhaft aufgeführt werden, daß wohl gegen jegliche "enge" Abgrenzung durchaus plausible, wenn nicht gar überzeugende Argumente vorgebracht werden können. Daß es gerecht sei, lediglich taugliche Männer kompensatorisch zu belasten, begründet Georg LOESER mit folgender Argumentation 2 ): -Die prinzipiell ausschließliche Belastung männlicher Staatsbürger durch Wehrdienst oder Ausgleichsabgabe sei wegen der privatrechtlichen und politischen Sonde~rechte, die diese genießen, vollkommen gerechtfertigt. -Die somit zunächst gerechtfertigte Forderung nach der Wehrdienstleistung oder Zahlungspflicht aller Männer sei analog zum Leistungsfähigkeitsprinzip aus der Steuergerechtigkeitsdiskussion zu modifizieren bzw. einzuschränken: Maßstab der Leistungs- 1) Jedenfalls soweit ihnen durch den Wehrdienst Einkommensnachteile entstanden wären. Ausdrücklich für eine Einbeziehung der "im Berufsleben stehenden weiblichen Personen" spricht sich Joachim BEUTEL (Wehrdienst und Wehrgerechtigkeit, in: Europäische Wehrkunde, 27. Jg., 1978, S. 24 - 28, hier S. 28) aus. 2) Vgl. Georg LOESER: a.a.O., S. 58 - 60; an anderer Stelle räumt dieser Autor aber ein, daß derartige Einwände in erster Linie gegenüber den "staatsphilosophischen" Rechtfertigungslehren stichhaltig sind (S. 62). Wie aber die unmittelbar folgende Darstellung der Abgrenzungsversuche "neueren Datums" zeigt, spielen derartige ggf. modifizierte Argumente auch heute eine Rolle. 52 fähigkeit ist im Fall der Wehrpflicht die Gesundheit bzw. der Tauglichkeitsgrad des Wehrpflichtigen. Eine Ausgrenzung der "Untauglichen" kann aber durchaus als ungerecht angesehen werden, da diese nur in den seltensten Fällen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind 1 ). Selbst wenn dem so wäre, ließen sich wiederum weitere Gegenargumente finden 2 ). Die angeführte Rechtfertigung einer Ausgrenzung der Frauen dürfte heute nicht mehr überzeugen 3 ). Ein recht restriktives und (zumindest) auf den ersten Blick überzeugendes Abgrenzungskriterium wählt Hans EDINGER mit der Forderung, daß für die Abgabepflichtigen "die Voraussetzungen für eine Ableistung der 1) Vgl. Dietrich BIHR: a.a.O., S. 73. 2) Die Gegenüberstellung bzw. argumentative Verknüpfung von Wehrdienstfähigkeit und Erwerbsfähigkeit wird dubios, wenn man berücksichtigt, daß die Erwerbsfähigkeit nicht nur durch körperliche Eigenschaften, sondern auch durch Faktoren wie Intelligenz und soziale Herkunft bestimmt wird. Sollten daher entsprechend Benachteiligte keinen Wehrdienst leisten müssen, bzw. deren wirtschaftlichen Auswirkungen unterworfen werden? Sie unterlägen ohnehin mit geringerer Erwerbsfähigkeit, falls daraus tatsächlich geringere Erwerbseinkommen resultierten, einer geringeren (impliziten) Einkommensbelastung durch den Wehrdienst. 3) Dies auch, sofern man immer noch abzubauende Benachteiligungen der Frau in vielen Lebensbereichen identifizieren kann. Mit dem Hinweis auf den Vorteil der Frauen, keinen Wehrdienst leisten zu müssen, könnten andererseits diese und sogar auch neue Benachteiligungen gerechtfertigt werden. (Ginge man darauf ein, würde sich zumindest ein unüberwindliches Meßproblem stellen.) Auch das Argument, Frauen seien für den Wehrdienst nicht genügend leistungsfähig, ist heute kaum noch haltbar; Günter NEUBAUER (a.a.O., S. 116) läßt letztlich nur noch "sozialethische" Einwände gelten. 53 Dienstpflicht in gleicher Weise erfLlllt" 1) sein müssen, wie fLlr die Dienstleistenden; letztlich ausschlaggebend ist, daß diejenigen Wirtschaftssubjekte, "die von Gesetzes wegen nicht zu dienen brauchen" 2 l, auch nicht zu einer Abgabe verpflichtet werden können. Dieser Standpunkt bezieht sich also auf die jeweils geltende Rechtslage und kritisiert lediglich die unvollständige Heranziehung der "verfügbaren" Wehrpflichtigen; die Frage nach der Gerechtigkeit dieser Rechtslage wird hier nicht gestellt 31 . Diese Problematik versucht Günter NEUBAUER zu lösen, indem er "die Grundsätze einer gerechten Steuerpolitik auf die Naturalabgabe 'Wehrdienst' " 41 überträgt. Er bezieht sich hierbei auf "die in der Steuerlehre entwickelten Gerechtigkeitspostulate" 5 ), nämlich die der - AllgeJTieinheit, - Gleichmäßigkeit und - Verhältnismäßigkeit. Gemäß seiner Interpretation gebietet der Grundsatz der Allgemeinheit im Fall der allgemeinen Wehrpflicht "eine ausnahmslose Heranziehung aller wehrpflichtigen Personen zum Wehrdienst" 61 . Die Tatsache, daß es 1) Hans EDINGER: a.a.O., S. 43. 2) Ebenda, S. 44 (Hervorhebung im Original). 3) Die Rechtslage ist insbesondere für den Bereich der "administrativen Wehrdienstausnahmen" keineswegs eindeutig; vgl. Paul Michael SEIFERT: a.a.O., S.56-66. 4) Günter NEUBAUER: a.a.O., S. 111. 5) Ebenda, S. 111. 6) Ebenda, S. 112. 54 Personen gibt, die nach dem Grundgesetz nicht der Wehrpflicht unterworfen sind, stellt nun keinen Verstoß gegen d i es e Interpretation des A 11 gemeinhei tsgrundsatzes dar. Gleichwohl spricht Günter NEUBAUER auch von einer "Einschränkung" oder "Einengung" dieses Grundsatzes schon durch das Grundgesetz 1 ). Diese Differenzierung bzw. Inkonsequenz wird alternative Schlußfolgerungen implizieren. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit, übertragen auf die allgemeine Wehrpflicht, betrifft diese in zwei Ausprägungen, nämlich - mit der Forderung "daß alle Wehrpflichtigen, die eine gleiche Dienstfähigkeit besitzen, gleich zu belasten sind" 2 ); -und der Tatsache, "daß bestimmte Gruppen unter finanziell sehr viel günstigeren Bedingungen ihrer Dienstpflicht Genüge tun können• 31 . Die erste Ausprägung spricht u.a. die Verteilung der immateriellen Lasten des Wehrdienstes an; diese Problematik ist bereits an anderer Stelle ausgeklammert worden; die Dauer der jeweiligen Dienstleistung ist aber im Zusammenhang des wirtschaftlichen Lastenausgleichs relevant. Die zweite Ausprägung weist auf eine Erweiterung (innerhalb des Kreises der Dienstleistenden) und/oder Präzisierung (für die Nichtleistenden) des Wehrgerechtigkeitsproblems hin; die 1) Ebenda, S. 113. 2) Ebenda, S. 114; diese Forderung folgt Art. 12 Abs. 2 GG, der nur eine "für alle gleiche Dienstleistungspflicht" zuläßt. 3) Ebenda, S. 115. In diesem Zusammenhang forderte bereits Wilhelm LESIGANG (a.a.O., S. 323 f .) eine Ausgleichsabgabe der entsprechend Bevorzugten. 55 Tatsache, daß eine gleiche zeitliche Belastung sowie gleiche "finanzielle Bedingungen" dennoch unterschiedlich hohe Einkommenseinbußen zur Folge haben können, wird unter der NEUBAUERschen Interpretation des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes nicht thematisiert. Diesen Problemaspekt behandelt er im Kontext des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dort ist zunächst das "Leistungsfähigkeitsprinzip in einer sehr ursprünglichen Form" 1) angesprochen, nämlich bezogen auf die körperliche und geistige Dienstfähigkeit. Wie beim Gleichmäßigkeitsgrundsatz sind auch hier die aus dieser Dienstfähigkeit resultierenden immateriellen Lasten aus der Betrachtung auszuschließen21. Weiterhin spricht Günter NEUBAUER im Zusammenhang mit dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz die Tatsache an, daß "gleich hohe Naturalabgaben ... zu unterschiedlichen Einkommenseinbußen der Leistungspflichtigen• 31 führen. Diese U n t e r s c h i e d 1 i c h k e i t der Ein kommen sein - bußen 41 qualifiziert er aber nicht als Verletzung eines Gerechtigkeitsgrundsatzes 51 . Vielmehr soll eine 1) Günter NEUBAUER: a.a.O., S. 115. 2) Keineswegs dürfte aber aus der Praxis, wie in der Bundesrepublik Deutschland die körperliche und geistige Dienstfähigkeit der Dienstpflichtigen ausgeschöpft wird, zwingend mit Günter NEUBAUER übereinzustimmen sein, daß man hierbei "nicht zug 1 eich von e i n em ' 0 p f er ' ( der D i e n enden , K . B . ) sprechen kann" (ebenda, S. 116); von einem Opfer spricht er dagegen eindeutig im Kontext der Einkommenseinbußen (vgl. ebenda, S. 116). 3) Günter NEUBAUER: a.a.O., S. 116. 41 Die "finanziellen Bedingungen" während der Dienstleistung sind hier offensichtlich nicht angesprochen. 5) Vgl. Günter NEUBAUER: a.a.O., S. 118, dort Tab. 1. 56 Sondersteuer den Nichtdienstleistenden "die finanziellen Vorteile wegnehmen, die Nichtdienende gegenüber Dienenden erreichen" 11 ; "eine wegfallende Belastung via Naturalsteuer 'Wehrpflicht' {könne man, K.B.) durch höhere Geldsteuern quasi überadjustieren 1121 . Er wendet damit den NEUMARKschen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der "zwar nach Möglichkeit für jede Einzelsteuer gelten sollte, faktisch aber in erster Linie unter dem Gesichtswinkel des Gesamtsteuersystems betrachtet werden muß 1131 , auf die Einkommenswirkungen der Wehrpflicht an 41 . Es gelingt ihm aber nicht, überzeugend darzulegen, wie eine eindeutige Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises vorzunehmen sei: -Einmal spricht er vom Gebot der allgemeinen Wehrpflicht, "daß alle Dienstfähigen ... gleichmäßig 1151 zum Dienst heranzuziehen sind danach wären nur die "Tauglichfreien" zu besteuern. - Dann läge dem Ausgleich "das Ziel zugrunde, von allen Personen, die im Prinzip der Wehrpflicht unterworfen sind, aus verschiedenen Gründen aber nicht dienen 116 l, eine Abgabe zu erheben. l) Günter NEUBAUER: a.a.O., S. 119. 2) Ebenda, S. 120. 3) Fritz NEUMARK: Grundsätze einer gerechten und ökonomisch rationalen Steuerpolitik, Tübingen 1970, S. 130 ( Hervorhebungen im Original). 4) Dem durchaus entsprechend argumentierte schon Friedrich J. NEUMANN {a.a.O., S. 171): "Wie es thöricht ist, eine einzelne Steuer unter dem Gesichtspunkte zu verwerfen oder zu billigen, dass sie dem Grundsatze gerechter Lastenverteilung entspricht, ... so steht es auch mit dem Verhältnis der Steuerlast zu anderen öffentlichen Lasten" {Hervorhebung im Original). 5) Günter NEUBAUER: a.a.O., S. 118 f. 6) Ebenda, S. 119. 63 C. Fazit Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Praxis der Inanspruchnahme der Wirtschaftssubjekte im Rahmen der Wehrpflicht wurde die Existenz eines Wehrgerechtigkeitsproblems aufgezeigt. Anschließend wurde die Entwicklungslinie der deutschen Wehrgerechtigkeitsdiskussion nachvollzogen. Als Ergebnis im Sinne einer aktuell "herrschenden Meinung" der deutschen Wehrgerechtigkeitsdiskussion kann die Forderung nach einem Ausgleich der wirtschaftlichen Lasten der Dienstleistung identifiziert werden. Das Wehrgerechtigkeitsproblem ist damit auf das Problem einer nicht allgemeinen impliziten Einkommensteuer, welche die Dienstleistenden in durchaus unterschiedlicher Höhe belastet, "reduziert". Damit ist allerdings keineswegs eindeutig festgelegt, inwiefern diese "Steuer" als ungerecht anzusehen ist, das heißt, insbesondere zwischen welchen Wirtschaftssubjekten und zum Teil mit dieser Frage verknüpft in welcher Form ein Ausgleich der wirtschaftlichen Lasten erfolgen soll. Wie gezeigt wurde, geschieht dies in durchaus kontroverser bzw. - sofern alternative Vorschläge von ein und derselben "Seite" stammen - sogar widersprüchlicher Weise. Bis auf die Gegenüberstellung der wesentlichen Auffassungen bezüglich eines "gerechten" Lastenausgleichs und insbesondere die zu Günter NEUBAUERs Auslegung kontroverse Interpretation der NEUMARKschen Formulierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (verstanden als Forderung nach einer "Überadjustierung" 64 der Verletzungen der Allgemeinheits- und Gleichheitspostulate) sollte in diesem Teil der Arbeit die Frage nach der Gerechtigkeit verschiedener Lastenausgleichskonzepte nicht weiter vorangetrieben werden. Im Interesse einer sachlichen Beurteilung der im Rahmen der Forderung nach einem wirtschaftlichen Lastenausgleich weiterhin bestehenden unterschiedlichen Gerechtigkeitsauffassungen werden diese aber im Zusammenhang mit der Untersuchung der Frage nach einer konzeptionell adäquaten Praktikabilität der alternativen Lastenausgleichsmodelle in Teil III.C.2 anhand deren Verteilungswirkungen bzw. (impliziten) Verteilungsintentionen transparent gemacht. 65 TEIL II: DIE WIRTSCHAFTLICHE BELASTUNG DER DIENSTLEISTENDEN In der vorangegangenen Darstellung der Rechtfertigungsansätze eines individuellen wirtschaftlichen Lastenausgleichs wurde die wirtschaftliche Belastung der Dienstleistenden bzw. der wirtschaftliche Vorteil der Nichtdienstleistenden (weitgehend unreflektiert und pauschal) als grundsätzlich ermittel- bzw. meßbar vorausgesetzt. Will man allein auf einer derartigen "Grundlage" bereits Erkenntnisse hinsichtlich der Anforderungen an eine zielkonforme praktische Ausgestaltung der alternativen Lastenausgleichskonzeptionen gewinnen1 ), kann dies zu erheblichen Inkonsistenzen führen 2 ). Im folgenden soll daher die wirtschaftliche Belastung der Dienstleistenden einer differenzierten Analyse unterworfen werden, um eine Grundlage zur konzeptionell adäquaten Konkretisierung und zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der aufgezeigten möglichen Kompensationskonzepte im Hinblick auf deren vorgegebene Zielsetzung nämlich einen weitgehenden Ausgleich der durch die Dienstleistung bzw. Nichtdienstleistung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile bzw. Vorteile - bereitzustellen. 1) Beispiele hierfür sind die eher vagen Vorschläge bei Dietrich BIHR (a.a.O., S. 156 -163) sowie Hans EDINGER (a.a.O., S. 42 - 55); diese Arbeiten basieren insbesondere auf einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Passagen des zweiten Gutachtens der WEHRSTRUKTUR-KOMMISSION der Bundesregierung (Die Wehrstruktur ... , a.a.O.) sowie auf Anlehnungen an historische Beispiele (siehe hierzu oben S. 3 - 5). 2) Siehe Teil III.B. 66 A. Institutionelle Determinanten 1. Die zeitliche Belastung unter dem Gesichtspunkt möglicher Einkommensausfälle Der Wehrdienst besteht aus einem 15-monatigen Grundwehrdienst, der regelmäßig zusammenhängend zu leisten ist, gegebenenfalls der Verfügungsbereitschaft und den Wehrübungen; anerkannte Kriegsdienstverweigerer leisten einen (regelmäßig zusammenhängenden) 20-monatigen Zivildienst. Vor dem Antritt des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes steht die Erfassung, die Musterung und gegebenenfalls eine Eignungsprüfung. Musterung und Eignungsprüfung in wenigen Fällen auch die Erfassung erfordern die persönliche Vorstellung des Wehrpflichtigen. Für die ausfallende Arbeitszeit muß der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weitergewähren (§ 14 Abs. 1 ArbplSchG), ansonsten sind dem Wehrpflichtigen der Verdienstausfall und "notwendige Auslagen" (Reisekosten) vom Bund oder dem jeweiligen Land 1) zu erstatten (§ 15 Abs. 5; § 19 Abs. 8; § 20a i.V.m. § 19 Abs. 8 WPflG). Erfassung, Musterung und Eignungsprüfung werden im folgenden nicht mehr thematisiert eine speziell daraus resultierende wirtschaftliche Belastung der Dienstleistenden ist kaum auszumachen und zu vernachlässigen. Während des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes leistet der Wehrpflichtige einen Dienst von wöchentlich regelmäßig mehr als 40 Stunden, die Wochenenden sind meist dienstfrei. Der Erholungsurlaub umfaßt 2 Tage für jeden vollen Monat der Dienstleistung (§ 5 SUV 1) Für die Erfassung sind die Bundesländer zuständig. 67 i .V.m. § 5 EUrlV); zu bestimmten Anlässen kann Sonderurlaub gewährt werden. Die zeitliche Inanspruchnahme des Wehrpflichtigen während der Wehrübungen ist was die wöchentliche Arbeitszeit betrifft in vielen Fällen stärker als im Grundwehrdienst. Im Verlauf der Dienstzeit kann der Wehrpflichtige daher regelmäßig keiner zivilen Erwerbstätigkeit nachgehen, woraus gegenüber dem Nichtdienstleistenden Einkommensverluste resultieren. Darauf wird an anderer Stelle (Abschnitt B) noch näher einzugehen sein. 2. Versorgung und soziale Sicherung des Dienstleistenden Während bzw. im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung erleidet der Wehrpflichtige nicht nur Einkommensausfälle, .sondern er erhält auch bestimmte "Vergünstigungen". Diese sind insofern berücksichtigenswert, als sie Geldleistungen darstellen oder den Charakter von Sachleistungen oder Rechten haben, die zumindest "auf Umwegen" einkommensrelevant sind. In diesem Zusammenhang zu nennen sind Sachleistungen, die der Dienstleistende im Zivilleben ohnehin benötigt hätte, deren Gewährung ihm also diesbezügliche Ausgaben erspart. Die dienstliche Nutzung z.B. von Arbeitsgerät ist in diesem Sinne keine relevante Vergünstigung. Eine eindeutige Abgrenzung ist aber in vielen Fällen praktisch nicht möglich 1 l. 1) Zudem wirkt sich in diesem Zusammenhang das Problem der "Abtrennung'' der immateriellen Lastkomponente aus; dies sowohl bei den einkommensrelevanten als auch -irrelevanten Bezügen bzw. Tätigkeiten. 68 a. Allgemeine Geldleistungen Nach den Vorschriften des Wehrsoldgesetzes (bzw. § 35 des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit dem Wehrsoldgesetz) hat jeder Dienstleistende Anspruch auf -Wehrsold (§ 2 WSG), - Entlassungsgeld (§ 9 WSG) und - besondere Zuwendung ("Weihnachtsgeld"; § 7 WSG). Der Wehrsold wird monatlich ausbezahlt und errechnet sich aus Tagessätzen (Tab. 4)1 ). Zusätzlich werden in Ausnahmefällen "Zulagen" bzw. erhöhte Wehrsoldzahlungen als Aufwandsentschädigung gewährt2l. Bei einer Wehrübung, die nicht länger als drei Tage dauert, wird statt des Wehrsolds ein "Dienstgeld" gezahlt, das'im Fall einer Wochenendübung das fünffache, bei sonstigen Übungen täglich das doppelte der Wehrsoldtagessätze beträgt ( § 8 WSG). Das Entlassung.2.,geld wird zur Beendigung des Grundwehrdienstes gezahlt. Es errechnet sich aus Monatssätzen zu jeweils 74 DM bzw. 84 DM3) für jeden vollen Monat der Dienstleistung im Grundwehrdienst bzw. Zivildienst. Die besondere Zuwendung_ in Höhe von 310 DM wird gewährt, wenn der Dienstleistende am l. Dezember im Grundwehrdienstverhältnis steht4l, was bei 15- bzw. 20-monatiger Dienstzeit regelmäßig ein- oder zweimal der Fall ist. l) Der Wehrsold kann gekürzt oder versagt werden, wenn bestimmte in § l Abs. 4 und § 2 Abs. 3 WSG aufgeführte Tatbestände vorliegen. 2) Dient ein Wehrpflichtiger außerhalb des Währungsgebietes der Deutschen Mark, so erhält er dort doppelte Tagessätze (§ 2 Abs. 2 WSG). In bestimmten "Verwendungen" erhält der Wehrpflichtige ab dem siebten Monat nach Dienstantritt eine Solderhöhung um 1,80 DM pro Tag (vgl. Anlage zu § 2 Abs. l WSG). 3) 84 DM für Wehrpflichtige, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 USG erhalten haben. 4) Diese Zuwendung wird nicht gewährt, wenn bestimmte in § 7 Abs. 4 WSG genannte Tatbestände vorliegen. 69 Tab. 4 Wehrsold Wehr• Wehrsoldsold- Dienstgrad tagessatz gruppe DM 1 Grenadier 8,50 2 Gefreiter 10,00 3 Obergefreiter 10,90 4 Hauptgefreiter 12,00 5 Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker 13,00 6 Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel, Fähnrich, Oberfähnrich 14,00 7 Stabsfeldwebel, Leutnant 15,00 8 Oberstabsfeldwebel, Oberleutnant 16,00 9 Hauptmann 17,00 10 Major, Stabsarzt 18,00 11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt 19,00 12 Oberst, Oberstarzt 20,00 13 General 22,00 Quelle:§ 2 Abs. l WSG, zuletzt geändert durch "Elftes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes" v. 25. Juli 1984 (BGBl I, Jg. 1984, S. 1004 f.). Weitere Geldleistungen, die aus nicht in Anspruch genommenen Sachbezügen resultieren oder die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu gewähren sind, werden im folgenden noch aufgeführt. 70 b. Sachbezüge Zu den Sachbezügen, die der Dienstleistende erhält, zählen - Verpflegung (§ 3 WSG), - Unterkunft (§ 4 WSG), - Bekleidung (§ 5 WSG), - Heilfürsorge (§ 6 WSG), - Familienheimfahrten und Urlaubsfahrkarten. Die Verp...f.k9.!!.!lg_wird dem Dienstleistenden von der Beschäftigungsstelle in Form einer Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt. Wird z.B. an dienstfreien Wochenenden der Dienstleistende von der Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, wird ihm ein Verpflegungsgeld in Höhe von 4,80 DM pro Tag gezahlt. Während des Erholungsurlaubs sowie für Zivildienstleistende, deren Dienststelle keine Verpflegungsmöglichkeit bietet, wird ein Verpflegungssatz in Höhe von 9,60 DM pro Tag gezahlt. Eine dienstliche Unterkunft wird jedem Wehrdienstleistenden "gewährt". Er ist auf Anordnung verpflichtet, in dieser Unterkunft zu wohnen (§ 18 SG); dem steht die in Einzelfällen erteilte "Heimschlaferlaubnis" sowie das geregelte Fernbleiben während des Erholungsurlaubs und der Wochenendurlaube nicht entgegen. Ein finanzieller Ausgleich für die nicht erfolgte Nutzung der dienstlichen Unterkunft wird aber nicht gewährt (§ 4 WSG). Zivildienstleistende sind ebenfalls auf "dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen" (§ 31 Satz 1 ZOG), was allerdings wegen der oftmals fehlenden Ausstattung von Zivildienstplätzen mit dienstlichen Unterkünften in vielen Fällen nicht möglich ist. Fehlt eine Dienstunterkunft und wohnt der Zivildienstleistende in der elterlichen oder in seiner ehelichen Wohnung, werden ihm lediglich die Fahrkosten zwischen der Wohnung und der Dienststelle erstattet. Ist er dagegen selbst alleinstehender Mieter oder Untermieter bzw. in einer nichtehelichen Wohngemeinschaft "Mitmieter", so werden ihm die auf ihn entfallenden Miet- und Nebenkosten soweit nicht s~hon von der Unterhaltssicherungsbehörde bezahltl l - von der Beschäftigungsstelle erstattet. 1) Siehe hierzu S. 76. 71 Auch bezüglich der Bekleidung_ sind unterschiedliche Regelungen bzw. Erfordernisse zu vermerken. Das Tragen der von der Beschäftigungsstelle bereitgestellten Dienstbekleidung ist für Wehrdienstleistende obligatorischl l. Ihnen wird auch - etwas großzügig interpretiert "Freizeitbekleidung" zur Verfügung gestellt. Der Zivildienstleistende erhält oftmals keinerlei Arbeitskleidung oder ist nicht zum Tragen erhaltener Arbeitskleidung verpflichtet. In diesen Fällen hat er "Ersatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung im Dienst" (§ 35 Abs. 4 Satz 3 ZDG). Eine weitere Entschädigung ist zu leisten, falls dem Dienstleistenden die Reinigung seiner Bekleidung selbst obliegt. Darüber hinaus erhält er einen Zuschuß für die Abnutzung eigener Kleidung in der Freizeit (§ 35 Abs. 4 Satz 4 ZDG)~. Des weiteren hat der Dienstleistende Anspruch auf freie Heilfürsorg~ (§ 6 WSG und § 35 Abs. l ZDG i .V.m. § 6 WSG). Diese umfaßt vorbeugende Gesundheitsfürsorge sowie Kuren und besondere Heilverfahren, ambulante und stationäre ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung im Krankheitsfall, die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und bestimmten Hilfsmitteln sowie erforderliche Transportleistungen. Diese Leistungen entsprechen im wesentlichen nach Art und Umfang denen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern gewähren3l. Sie sind völlig unentgeltlich4) und werden unabhängig davon gewährt, ob sie durch dienstliche oder außerdienstliche Vorfälle veranlaßt wurden. 1) Das Tragen von Zivilkleidung im Dienst kann angeordnet werden; in diesem Fall erhält der Dienstleistende eine Entschädigung von täglich l ,25 DM (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 5 des Wehrsoldgesetzes Nr. 2). 2) Zur Zeit 2,20 DM täglich; vgl. Wolfgang STEINLECHNER: Gewissensprüfung nach Schablone, in: Die Zeit, Nr. 8, v. 15.02.1985, s. 60. 3) Vgl. Heinz VÖLZ: Aktuelles zur Heilfürsorge der Zivildienstleistenden, in: Der Zivildienst, 14. Jg., 1983, S. 25 -27, hier S. 25. 4) Es werden weder Verordnungsblattgebühr noch Eigenanteile bei Krankenfahrten und stationären Behandlungen erhoben; vgl. ebenda, S. 25 f. 72 Schließlich werden unbegrenzt viele kostenlose Familienheimfahrten mit der Deutschen Bundesbahn gewährt; auf die Benutzung anderer, nicht unmittelbar zwischen Dienstort und Familienwohnort liegender Strecken gewährt die Bundesbahn eine Ermäßigung von 50 Prozent l). Es sei jedoch vermerkt, daß die Benutzungsmöglichkeiten erstens durch die Urlaubsregelungen beschränkt sind und insbesondere zweitens von der Masse der Dienstleistenden nicht bzw. nicht voll ausgenutzt werden2l. c. Soziale Sicherung Die soziale Sicherung des Dienstleistenden umfaßt im wesentlichen 3) - Arbeitsplatzschutz, - Sozialversicherung, - Unterhaltssicherung. Der einberufene, im Gebiet der BRD unselbständig Beschäftigte4) genießt Arbeitsplatzschutz, d.h. während der Dienstleistung ruht ein bestehendes Arbeitsverhältnis und es darf seitens des Arbeitgebers den im Zweifelsfall die Beweislast trifft nicht aus l) Vgl. Jürgen HORN: Wehrdienst und Zivildienst, München 1980, s. 60. 2) Vgl. Günter HAHNENFELD: a.a.O., S. 124; Jürgen HORN: a.a.O., S. 61 bezieht sich auf eine Auskunft des BMVg und nennt für Soldaten eine "Nutzerquote" von 10 %. In sicherlich vielen Fällen ist dies das Resultat einer Kosten/Nutzen-Abwägung: Die (Mehr-)Kosten einer Benutzung privater Verkehrsmittel werden dem Freizeitgewinn gegenübergestellt. 3) Die Versorgung im Fall einer Dienstbeschädigung wird in dieser Arbeit nicht behandelt. Weiterhin bleibt die Berufsförderung unberücksichtigt, da diese als "geldwerte Leistung" quantitativ zu vernachlässigen ist. 4) Ähnliche Regelungen gelten auch für Heimarbeiter und Handelsvertreter (§§ 7 u. 8 ArbplSchG). 79 sonst bis zu 3150 DM monatlich gewährt werden. Werden keine Aufwendungen nachgewiesen, werden die Mindestbeträge nach Tabelle 6 gewährt (§ 13 Abs. 2 USG). Selbständige, die ihren Betrieb ruhen lassen, erhalten ebenfalls der Wirtschaftsbeihilfe im Grundwehrdienst entsprechende Leistungen und zusätzlich Verdienstausfallentschädigung nach den oben angegebenen Sätzen (90 bzw. 70 Prozent mit Höchst- bzw. Mindestbeträgen; § 13 Abs. 3 USG). Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind - mit Ausnahme der Wirtschaftsbeihilfe - steuerfrei (§ 15 Abs. l USG)l)_ 1) Allerdings sind nach § 7 Abs. 2 USG erstattete Versicherungsbeiträge nicht abzugsfähig im Sinne von§ 10 EStG (§ 15 Abs. 2 USG). 80 Tab. 5: Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Unterhaltsberechtigten des Dienstleistenden Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen -Einkommensstufen - Tabellensatz in DM (monatlich) in DM II m IV bis 675 486 553 587 607 über 675 bis 700 495 566 600 621 über 700 bis 720 504 595 631 653 über 720 bis 740 518 599 635 657 über 740 bis 760 533 636 675 698 über 760 bis 780 539 636 675 698 über 780 bis 800 545 648 687 711 über 800 bis 850 561 677 718 743 über 850 bis 900 586 718 761 788 über 900 bis 950 610 759 805 833 über 950 bis 1000 634 800 848 878 über 1000 bis 1050 656 840 892 923 über l050 bis 1100 6TT 881 935 968 über 1100 bis 1150 698 922 979 1013 über 1150 bis 1200 717 963 1022 1058 über 1200 bis 1250 735 1004 1066 1103 über 1250 bis 1300 752 1033 1109 1147 über !300 bis 1350 768 1060 1153 1192 über 1350 bis 1400 784 1086 1196 1237 über 1400 bis 1450 798 1111 1225 1282 über 1450 bis 1500 811 1136 1254 1327 über 1500 bis 1550 831 1159 1281 1357 über 1550 bis 1600 858 1181 1307 1386 über 1600 bis 1650 878 1202 1332 1413 über 1650 bis 1700 905 1222 1357 1440 über 1700 bis 1750 932 1242 1380 1466 über 1750 bis 1800 959 1260 1402 1491 über 1800 bis 1850 976 1277 1423 1515 über 1850 bis 1900 1003 1294 1444 1537 über 1900 bis 1950 1030 1309 1463 1559 über 1950 bis 2000 1057 1323 1481 1580 über 2000 bis 2050 1073 1336 1498 1600 über 2050 bis 2100 1100 1349 1515 1618 über 2100 bis 2150 1126 1360 1530 1636 über 2150 bis 2200 1153 1370 1544 1653 über 2200 bis 2250 1179 1380 1557 1668 über 2250 bis 2300 1205 1410 1592 1706 über 2300 bis 2350 1232 1441 1627 1743 über 2350 bis 2400 1259 1472 1662 1781 über 2400 1272 1488 1680 1800 Quelle: Anlage I (zu§ 5) USG. 81 Tab. 6: Entschädigung für Verdienstausfall Monatsbetrag in DM Dienstgrad (fagessau) verheiratet** mit ledig* vcrheidrei und ratet einem zwei Kind Kindern mehr Kindern Grenadier, Flieger, Ma- 795 975 1035 1110 1185 trose, Gefreiter (26,50) (32,50) (34,50) (37) (39,50) Obergefreiter 810 990 1050 1125 1200 (27) (33) (35) (37,50) (40) Hauptgefreiter 825 1005 1065 1140 1215 (27,50) (33,50) (35,50) (38) (40,50) Unterolfizier, Maat, Fah- 840 1020 1080 1155 1230 nenjunker, Seekadett (28) (34) (36) (38,50) (41) Stabsunteroffizier, Ober- 870 1050 1125 1185 1260 maat (29) (35) (37,50) (39,50) (42) Feldwebel, Bootsmann, 915 1080 1155 1230 1290 Fähnrich (30,50) (36) (38,50) (41) (43) Oberfeldwebel, Ober- 945 1110 1185 1260 1320 bootsmann (31,50) (37) (39,50) (42) (44) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Ober- 990 1170 1230 1305 1380 fahnrich (33) (39) (41) (43,50) (46) Leutnant, Stabsfeldwe- 1065 1260 1320 1410 1470 bei. Stabsbootsmann (35,50) (42) (44) (47) (49) Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, Ober- 1110 1335 1395 1470 1545 stabsbootsmann (37) (44,50) (46,50) (49) (51,50) Hauptmann, Kapitän- 1230 1470 1560 1635 1710 leutnant (41) (49) (52) (54,50) (57) Major, Korvettenkapi- 1410 1740 1830 1890 1980 tän, Stabsarzt (47) (58) (61) (63) (66) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabs- 1440 1800 1920 1950 2040 arzt (48) (60) (64) (65) (68) Oberfeldarzt, Flottillen- 1560 1950 2040 2100 2190 arzt (52) (65) (68) (70) (73) Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und höhere Dienst- 1680 2145 2200 2280 2355 grade (56) (71,50) (74) (76) (78,50) * Amd. Anm.: Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe b. ** Amd. Anm.: Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. t Buchstabe a. Quelle: Anlage II (zu§ 13) USG. 82 B. Dienstleistungsbedingte Einkommensverluste l. Vorbemerkungen Zur Ermittlung der Einkommensverluste, die von den Wehr- bzw. Zivildienstleistenden hingenommen werden müssen und die den Nichtdienstleistenden erspart bleiben, kann nur zu einem Teil auf reale Daten zurückgegriffen werden. So ist der tatsächliche Einkommensverlauf eines jeden Wirtschaftssubjekts anhand geeigneter Individualstatistiken, die seit dessen Eintritt ins Erwerbsleben geführt werden, prinzipiell nachvollziehbar. Hierbei kann man sich bereits vorhandener gegebenenfalls zu diesem Zweck erst noch auszubauender Instrumente bzw. Institutionen bedienen, die sich traditionell ohnehin mit der Erfassung individu- eller Einkommensdaten beschäftigen; es sind dies in erster Linie die Finanzverwaltungen und mit Einschränkungen1) die Rentenversicherungsträger, sowie speziell für die Dienstleistenden die Bundeswehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bzw. von diesen beauftragte Verwaltungen. Dem tatsächlichen Einkommenszyklus ist dann ein hypothetischer Einkommenszyklus für den jeweiligen "Alternativfall" gegenüberzustellen. Es kann jedoch insbesondere für die Fälle des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes wie im folgenden noch zu zeigen ist nicht genügen, dies bis zum tatsächlichen oder l) Zu e1n1gen damit verbundenen Problemen vgl. Winfried SCHMÄHL und Dieter GÖBEL: Lebenseinkommensverläufe aus Längsschnittsdaten der Rentenversicherungsträger, in: Ansätze der Lebenseinkommensanalyse, hrsg. von Winfried SCHMÄHL, Tübingen 1983, S. 126 - 172, hier S. 128 - 134. 83 hypothetischen Ende der Dienstleistung durchzuführen, vielmehr muß die Gegenüberstellung auf die jeweiligen Lebenseinkommensverläufe erstreckt werden. Die Differenz aus tatsächlichem und hypothetischem Lebenseinkommen ergibt den hingenommenen bzw. erspart gebliebenen (Zwangs-)Einkommensverlust. Zur Feststellung des hypothetischen Einkommenszyklus in diesen Fällen strenggenommen einzig und allein konsistent wäre die Ermittlung des Einkommensverlaufs einer mit dem beobachteten Wirtschaftssubjekt bis auf die Tatsache der Heranziehung oder Nichtheranziehung zur Dienstleistung identischen Person. Da dies trivial genug jedoch nicht möglich ist, muß eine exakte Ermittlung des Einkommensvorteils bzw. -nachteils für den jeweiligen Einzelfall in der Praxis möglich bleiben 1 ). Auf der Grundlage des letzten Einkommens, vor Dienstantritt und der aufgrund der Dienstleistung erhaltenen Bezüge kann im wesentlichen lediglich für unselbständig erwerbstätige Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstleistende sowie Wehrübende eine unmittelbare bzw. "direkte" 2) Einkommensrelevanz der Dienstleistung konstatiert und unter Annahme weniger ceteris-paribus-Bedingungen 3) einigermaßen exakt quantifiziert werden. l) An dieser Stelle ist es fast müßig, anzumerken, daß die Ermittlung der Einkommensdifferenz nur von "dritter Seite" betrieben werden kann. Siehe hierzu entsprechende Einwände S. 42 - 44; hinzu kommt, daß das Individuum selbst auch keine exakte Kenntnis über seinen "alternativen" Lebenseinkommensverlauf hat 2) Vgl. zur Terminologie auch Günter NEUBAUER: a.a.O., s. 121. 3) Siehe hierzu die unter 111.D. behandelten Aspekte. 84 Weitere Anhaltspunkte zur Abschätzung der Einkommensrelevanz der Dienstleistung können nur aus einer theoretischen Analyse gewonnen werden, deren Allgemeinheitsgrad jedoch recht unbestimmt sein dürfte: Zur Zeit liegt noch keine umfassende Theorie des Lebenseinkommens in Bezug auf -höhe und -entwicklung vor, und die bis heute entwickelten Ansätze zur Lebenseinkommensanalyse werfen mehr Fragen auf als sie zufriedenstellend beantworten können1 ). Winfried SCHMÄHL prognostiziert sogar wenig ermutigend, es bestünden "manche Zweifel ... , ob sie (die Lebenseinkommenstheorie, K.B.), angesichts der Vielgestaltigkeit der Realität überhaupt in umfassender Weise entwickelbar ist 112 l. Richard RUGGLES konstatiert entschiedener: "The concept of lifetime income while attractive from a theoretical point of view, does not seem highly relevant. ( ... ) At best, lifetime income is an artificial creation which is dependent upon a large set of ceteris paribus assumptions. Few of us have any assurance of what the future holds in the way of income 113 l. Hinzu kommt, daß im Fall der Wehrpflicht eine empirisch relevante Hypothesenbildung wegen des zur Zeit zwangsläufig noch unvollständigen Datenmaterials sowohl für Längsals auch für Querschnittsanalysen erschwert wird. Dennoch oder vielmehr gerade deswegen muß es als sinnvoll erscheinen, Anhaltspunkte aus der Diskussion um die Lebenseinkommensanalyse in den Zusammenl) Vgl. Winfried SCHMÄHL: Lebenseinkommensanalysen - Einige methodische und empirische Fragen im Überblick, in: Ansätze der Lebenseinkommensanalyse, hrsg. von Winfried SCHMÄHL, Tübingen 1983, S. l - 55, hier S. 44 u. 51. 2) Ebenda, S. 41. 3) Richard RUGGLES: Income Distribution Theory, in: The Review of lncome and Wealth, Bd. 16, 1970, S. 211 -219, hier S. 216 (Hervorhebung im Original). 85 hang mit einigen spezifischen den Wehr- und Zivildienst betreffenden - Gegebenheiten zu stellen, um zumindest plausible Hypothesen über die Einkommensrelevanz der Dienstleistung sowie deren Meß- bzw. Indizierbarkeit zu gewinnen. Zu diesem Zweck sei zunächst der zwar reduzierte, gleichwohl insbesondere hinsichtlich der Erklärung von Arbeitseinkommen Unselbständiger "bestentwickelte und am breitesten anerkannte Ansatz" 1) als Ausgangspunkt gewählt: Die Humankapitaltheorie. Charakteristikum dieser Theorie ist, daß andere Determinanten der Lebenseinkommensentwicklung als die im folgenden angeführten nicht oder nur schematisch vereinfacht berücksichtigt werden, so z.B. als "Index 'originärer' Fähigkeiten" 2 ). Der "harte Kern" dieser Theorie wird jedoch durch solche Beschränkungen und auch notwendige restriktive Annahmen in seiner Aussagekraft nicht beeinträchtigt 3 ). Ergänzend kann aber der Versuch unternommen werden, Unzulänglichkeiten dieses Erklärungsrahmens durch problemrelevante Erweiterungsmöglichkeiten auszuglei- 1) Christof HELBERGER: Der Einfluß der Berufsbiographie auf den Lebenseinkommensverlauf von Erwerbstätigen, in: Ansätze d~r Lebenseinkommensanalyse, hrsg. von Winfried SCHMAHL, Tübingen 1983, S. 76 - 98, hier S. 7 7. 2) Reinar LÜDEKE: Mechanismen bildungsbedingter Einkommenssteigerungen von Individuen, in: Konzept und Kritik des Humankapitalansatzes, hrsg. von Werner CLEMENT, Berlin 1981, S. 209 -243, hier S. 209. 3) Vgl. George PSACHAR0P0UL0S: Conceptions and Misconceptions on Human Capital Theory, in: Konzept und Kritik des Humankapitalansatzes, hrsg. von Werner CLEMENT, Berlin 1981, S. 9 - 15, hier insbesondere S . 11 . 86 chen. Weder soll noch kann mit dieser Vorgehensweise eine umfassende Theorie der Lebenseinkommensrelevanz des Wehr- bzw. Zivildienstes entwickelt werden; vielmehr sollen plausible Hypothesen gewonnen werden. Dies wird auch und in besonderem Maße gelten für die Auswirkungen bei Selbständigen, Auszubildenden, Arbeitslosen und Stellenwechslern. Deren spezifische Problematik wird unter II.8.3. zu behandeln sein. 87 2. Einkommensverluste unselbständig Erwerbstätiger Als Ausgangspunkt für die Erklärung bzw. Ermittlung der Einkommensverluste Unselbständiger dient die Humankapitaltheorie. Nach dieser Theorie ist das individuelle Einkommen determiniert durch das bildungsunabhängige Basiseinkommen, die Bildungsaufwendungen vor und während der Berufsjahre (Erwerbszeit) und die Anzahl der Berufsjahre selbst 1 ). Dies gilt für einen ununterbrochenen Verlauf der Erwerbszeit, denn nur dann kann der Parameter Berufserfahrung "ohne größeren Fehler" 2) durch die Zahl der seit Eintritt ins Erwerbsleben vergangenen Jahre bestimmt werden. Folgt man den Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes, kann dem Wehr- und Zivildienst hinsichtlich der Lebenseinkommensrelevanz eine recht eindeutige Wirkung unterstellt werden: im allgemeinen 3) "ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes" (§ Abs. l ArbplSchG), und die Dienstzeit "wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet" (§ 6 Abs. 2 ArbplSchG). Verlust von Humankapital während der zwangsläufigen Berufs"pause" ist damit nach dem formellen Gehalt des Arbeitsplatzschutz- 1) Vgl. Christof-HELBERGER: a.a.O., S. 77 - 79. 2) Jacob MINCER: Fortschritte in Analysen der Verteilung des Arbeitseinkommens nach dem Humankapital- Ansatz, in: Einkommensverteilung, hrsg. von Frank KLANBERG und Hans-Jürgen KRUPP, Königstein 1981, S. 149 - 191, hier S. 173. 3) Ausnahme: Si ehe S. 73. 88 gesetzes auszuschließen 1 ); mehr noch: Mit der Anrechnung der Dienstzeit auf Berufs- und Betriebszugehörigkeit interpretierbar als "Berufspraxis" wird eine Qualifikationssteigerung, mithin eine Erhöhung des Humankapitals normiert. Dies legt die Annahme eines mit Ausnahme eben der Dienstzeit und der Altersruhezeit (bei Arbeitern und Angestellten) unveränderten Lebenseinkommenszyklus nahe. Hierbei wird jedoch völlig abstrahiert von stark überaber auch unterdurchschnittlichen Arbeits- und Lernleistungen, die durchaus Abweichungen der individuellen Karriere vom "normalen" durch Berufs- und Betriebszugehörigkeit determinierten Aufstieg zulassen bzw. generieren; m.a.W. eine berufliche Karriere wird nicht nur "ersessen•2l. Abb. l zeigt konstruierte Lebenseinkommensverläufe ein und desselben Wirtschaftssubjektes sowohl ohne, als auch mit Grundwehr- und Zivildienst unter der Annahme, daß der formale Charakter der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen auch materiell wirksam wird. Von Leistungen, die der Dienstleistende im Zusammenhang mit der Absolvierung seines Dienstes erhält, wird hier abgesehen. Ebenso werden die Wehrübungen vernachlässigt. l) Gemäß § 6 Abs. 3 ArbplSchG werden allerdings Probe- und Ausbildungszeiten (gleichfalls nach § 9 Abs. 7 ArbplSchG der Vorbereitungsdienst für Beamte und Richter) durch den Wehrdienst eben um die Dauer der Dienstzeit unterbrochen, d.h. ''verlängert". Dagegen werden wiederum Wehrdienstzeiten auf eine mehrjährige ( > 3 Jahre) Tätigkeit als Zulassungserfordernis zu weiterführenden Prüfungen angerechnet (§ 13 Abs. l ArbplSchG). 2) Siehe hierzu auch S. 91 Fn. 3. 95 Es ist insbesondere der Einflußfaktor "Eigenschaften" bzw. "Persönlichkeitsbildung", der in einschlägigen Untersuchungen als vom Wehrdienst beeinflußt angesehen wird. Er hat seinerseits wiederum Einfluß auf Faktoren wie (berufsbegleitendes) Bildungsverhalten und Mobilitätsbereitschaft. Früheren Untersuchungen zufolge wirkt sich der Wehrdienst positiv auf die Persönlichkeitsbildung aus wobei "Ausreißer" natürlich nicht auszuschließen sind 1 ). Eine neuere Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr kommt allerdings zu dem Ergebnis, daß diese wenngleich positive Sozialisationsleistung des Wehrdienstes allenfalls als recht gering zu veranschlagen ist 2 ). Durchgängig negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsbildung im Bereich Lebensführung 3) sind mithin gleichfalls kaum anzunehmen4 l. Damit ist die Annahme einer allgemeingültigen durch den Faktor Persönlichkeitsbildung bedingten bemerkensl) Vgl. EMNID: a.a.0.; sowie z.B. Wilfried LAATZ: Zu den sozialen und politischen Auswirkungen des Wehrdienstes bei der Bundeswehr, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, 17. Jg., 1972, s. 294 - 315. 2) Vgl. Karl HEGNER, Ekkehard LIPPERT und Roland WAKENHUT: a. a. 0., insbesondere S. 126 ff. 3) In diesem Zusammenhang sind einige vorurteilsüberfrachtete Stichwörter zu nennen, wie Trinken, Rauchen und Gammeln. 4) Der Wehrdienst kann in diesem Zusammenhang eine bereits angelegte Entwicklung auslösen bzw. verstärken; vgl. Werner FRITSCHER: Einflüsse auf die Wehrmotivation von Wehrpflichtigen oder Grundwehrdienstleistenden aus wehrpsychologischer Sicht, in: Bundeswehrverwaltung, 25. Jg., 1981, S. 149 - 152, hier S. 151. 96 wert starken Abweichung von der "idealtypischen• 1) dienstzeitbedingten Lebenseinkommensveränderung auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungen als wenig plausibel anzusehen. Die Gesundheit des Wehrpflichtigen kann im Einzelfall im Verlauf der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes stark beeinträchtigt werden; insofern daraus Rehabilitierungsmaßnahmen erforderlich werden oder gar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert, greifen die Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes bzw. des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz21. Ob diese Regelungen ausreichend sind, den Einfluß von Dienstbeschädigungen auf das Lebenseinkommen zu kompensieren, wäre zwar überprüfenswert, sei aber an dieser Stelle kritiklos unterstellt. Von derartigen Einzelfällen abgesehen, wird in einschlägigen Untersuchungen insbesondere der Grundausbildung aber auch der dienstplanmäßigen sportlichen Betätigung, regelmäßig ein "deutlich positiver" Einfluß auf die Gesundheit und körperliche Leistungsfähigkeit der Wehrdienstleistenden zugerechnet 3 ). Die dies sei einmal angenommen dadurch erreichte körperliche Leistungsfähigkeit hält aber nicht das gesamte Erwerbsleben lang vor. Zur Beurteilung der "Nachhaltigkeit" des positiven Einflusses muß vielmehr auf die Einschätzung des Einflußfaktors "Persönlichkeitsbildung" verwiesen werden, um sicherlich etwas überspitzt konstatieren zu können, daß körperliche Trägheit durch den Wehrdienst nicht "geheilt" wird. 1) Siehe S. 89. 2) Vgl. §§ 80 - 86 SVG, §§ 47 - 51 ZDG. 3) Vgl. Hanne BIRCKENBACH: a.a.O., S. 212. 97 Abschließend bleibt zu betonen, daß selbst dann, wenn die Dienltleistung keinen Einfluß auf den der Dienstleistung folgenden Einkommensverlauf hat, auf den "direkten" Einkommensausfall, nämlich den, der allein durch die verlorene Erwerbszeit verursacht wird, keineswegs eindeutig zu schließen ist. "Methodisch haftet ... 'aktuellen' Lebenseinkommensanalysen immer eine gewisse WillkLir an• 11 . l) Hans-JLirgen KRUPP: Randbemerkungen zur Lebenseinkommensanalyse, in: Ansätze __ zur Lebenseinkommensanalyse, hrsg. von Winfried SCHMAHL, TLibingen 1983, S. 176 - 179, hier S. 177. 98 3. Besonderheiten bei anderen Gruppen Für selbständig Erwerbstätige könnte zunächst die Vermutung naheliegen, daß die Abweichung von der "idealtypischen•1) dienstleistungsbedingten Lebenseinkommensveränderung in stärkerem Maße gelten muß als für Unselbständige, da hier die Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes naturgemäß nicht einmal formell greifen können 21 . Anders als der Unselbständige, der per Gesetz eine Überwälzungs"garantie• 31 hat, trägt der Selbständige eventuell auftretende Verluste bzw. fehlenden Zugewinn von Humankapital selbst. Hierbei ist allerdings problemvermindernd einzuwenden, daß in der Regel unterstellt werden kann, daß der Selbständige während seiner dienstbedingten Abwesenheit am Geschäftsverlauf seines Betriebes stärkeren Anteil nimmt als der Unselbständige, sofern bei letzterem nicht dispositive Tätigkeiten dominierend sind. Die Erhaltung seiner sonstigen Erwerbsgrundlagen im weitesten Sinn d.h. z.B. einschließlich geschäftlicher Beziehungen soll § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes bewirken. Danach erhalten Wehrpflichtige, die vor dem Dienstantritt schon mindestens ein Jahr selbständig erwerbstätig waren, zur Sicherung ihrer Erwerbsgrundlage eine "Wirtschaftsbeihilfe• 41 . 1) Siehe S. 89. 2) Eine Ausnahme in dieser Gruppe stellen als "arbeitnehmerähnliche Personen" Heimarbeiter und Handelsvertreter dar, deren Vertragsverhältnisse mit Unternehmen einen ähnlichen Schutz wie die Arbeitsverhältnisse Unselbständiger genießen. (Vgl. § 7 und 8 ArbplSchG). 3) Siehe S. 90 f.; bemerkenswert ist die Tatsache, daß Selbständige als Arbeitgeber von Wehrpflichtigen diese überwälzte Last tragen müssen. 41 Siehe S. 76 - 79. 99 Im "Ruhefall" sind nur dann keine Einkommensverluste hinzunehmen, wenn das Geschäftsergebnis die erstatteten Aufwendungen (im Fall einer Wehrübung: zuzüglich der begrenzten Verdienstausfallentschädigung) nicht überstiegen hätte sowie keine negativen Folgewirkungen auftreten, wie sie insbesondere durch die Unterbrechung geschäftlicher Beziehungen zu erwarten sind. Im "Weiterführungsfall" muß der Dienstleistende auf das Geschäftsführergehalt (im Fall einer Wehrübung: evtl. auf den Teil des Geschäftsführergehalts, der den erstattungsfähigen Betrag übersteigt) verzichten, wenn das Geschäftsergebnis dies deckt 1 ). Nur dann, wenn der Vertreter mindestens die gleiche Leistung erbringt, wie sie der Dienstleistende erbracht hätte, sowie der Dienstleistende selbst keine Qualifikationsverluste erleidet 2 ), sind keine weiteren und "indirekten" Einkommensverluste anzunehmen. Auszubildende in einem weiteren Sinne, nämlich Schulabgänger, die eine weiterführende oder berufsqualifizierende Ausbildung beginnen wollen oder bereits begonnen haben und diese wegen einer Einberufung verschieben bzw. unterbrechen 3l müssen, erfahren keine oder nur unwesentliche "aktuelle" Einkommenseinbußen. Es ist aber offensichtlich, daß das (falls überhaupt vorhandene) "zivile" Alternativeinkommen während der l) Bei einer teilweisen Deckung verliert er nur diesen Teil. 2) Wie bereits angeführt, ist dies weniger wahrscheinlich als bei Unselbständigen. 3) Dies ist möglich, weil ein Zurückstellungsgrund nur bei einem "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitt gegeben ist und eine Zurückstellung nicht über das 28. Lebensjahr hinaus erfolgen darf (§ 12 WPflG). l 00 Dienstzeit in diesen Fällen keine relevante Bezugsgröße darstellt. Erheblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Verkürzung der potentiellen "Vollerwerbszeit". An die Stelle des hier irrelevanten direkten Einkommensausfalls ist daher eine dieser Verkürzung entsprechende Einkommensgröße zu setzen. Eine derartige bei später unselbständig Beschäftigten formal zutreffende Größe ist das Erwerbseinkommen in einem der Dauer der Dienstleistung entsprechenden Zeitraum zu Beginn der Berufsausübung (von einer "unterbezahlten" Probezeit bzw. Traineezeit abgesehen), wobei die spätestens sechs Monate nach der Einstellung wirksam werdende Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit1) sowie die innerhalb der letzten 15 Monate vor Einstellung (bzw. Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis) erfolgten Lohn- und Gehaltssteigerungen nicht berücksichtigt werden dürfen 2 ). Mit dieser Feststellung wurde bereits vorweggenommen, daß eine durch den Verlust von Humankapital bedingte Einkommenseinbuße für sechs Monate u.u. 31 gesetzlich nicht verhindert wird. Dies trifft auch für Stellenwechsler zu 41 . Weitergehende auch positiv überkompensierende Einflüsse der Wehrdienstzeit auf den Lebenseinkommensverlauf sind analog zum "Normalfall" der Unselbständigen anzunehmen. 1) Vgl.§ 12 Abs. l ArbplSchG. 2) Siehe zu diesem Problem auch Teil III.D.4. 3) Sofern der Auszubildende keine "Übernahmegarantie" hat, die gemäß § l Abs. 5 ArbplSchG vom Arbeitgeber nicht wegen des eventuell bevorstehenden Wehrdienstes versagt werden darf. 4) Vgl. § 12 Abs. 1 ArbplSchG. l O l Für Studenten bestimmter Fachrichtungen kann die Dienstzeit als Praktikum anerkannt werden 1 ); zudem muß die Einschätzung der (negativen) Einkommens- bzw. Karrierewirkungen der Dienstzeit in den Fällen relativiert werden, in denen der geleistete Dienst auf die Wartezeit für das Studium eines Faches mit Zulassungsbeschränkung angerechnet wird. Dem stehen aber in vielen Fällen (und nicht nur bei Studenten) zusätzliche Zeitverluste und damit wahrscheinliche Einkommensverluste gegenüber, die durch die unzureichende Abstimmung der Einberufungs- bzw. Entlassungstermine mit den Terminen von Ausbildungsbeginn und -ende hervorgerufen werden2 ). Die Einkommensverluste von Wehrdienstleistenden, die zum Zeitpunkt der Einberufung arbeitslos si.nd, sind abhängig von der nunmehr fiktiven weiteren Dauer der Arbeitslosigkeit und der Höhe der ihnen in diesem fall zustehenden (Versicherungs-)Bezüge. Hinsichtlich der "indirekten" Einkommenswirkungen ist festzustellen, daß Arbeitslose im Nichtdienstleistungsfall ohnehin auf Zuwachs berufserfahrungsbedingten Humankapitals verzichten müßten, es sei denn, man unterstellt, daß sie alsbald eine (neue) Arbeitsstelle gefunden hätten. l) Vgl. Jürgen HORN: a.a.O., S. 10 f. 2) Vgl. Dieter DIEHL: Unzumutbare Zeitverluste bei wehrdienstbedingter Unterbrechung einer Ausbildung, in: Bundeswehrverwaltung, 23. Jg., 1979, S. 150 - l 5 2 . 102 C. Die konzeptionelle Problematik einer "Einholung" der dienstleistungsbedingten Einkommensverluste Als "wirtschaftliche" Belastung wurde eine Größe identifiziert, die entweder einen genuin monetären Charakter hat oder zumindest von besonderen Bewertungsproblemen abgesehen prinzipiell monetär charakterisierbar ist. Diese Größe ist einem Lastenausgleich mit monetären Mitteln ohne konzeptionelle Schwierigkeiten (gleichwohl wie schon in den vorhergehenden Abschnitten gezeigt werden konnte nicht ohne erhebliche praktische Probleme) zugänglich. Im folgenden wird zu prüfen sein, ob nicht durch die wirtschaftliche Belastung Reaktionen des Dienstleistenden ausgelöst werden können, die den monetären Lastbegriff qualitativ revisionsbedürftig werden lassen und/oder gegebenenfalls auch in seiner monetären Ausprägung quantitativ verändern. 1. Mögliche Reaktionen auf die wirtschaftliche Belastung Ein durch Zwangsabgaben (mehr-)belastetes Wirtschaftssubjekt kann auf diese Belastung neben deren bloßer Hinnahme prinzipiell auf zwei Arten reagieren, nämlich auf dem Wege entweder der -Vermeidung oder -Kompensation 1 ). Die Vermeidung einer drohenden Belastung kann durch bestimmte räumliche, zeitliche oder sachliche Reaktionen, die entweder als legal oder illegal qualifizierbar sind, erreicht werden. Im Fall der anstehenden Dienstleistungspflicht sind in dieser Hinsicht zu nennen: Der Wegzug 1) Vgl. Günter SCHMÖLDERS / Karl-Heinrich HANSMEYER: All gemeine Steuerl ehre, 5. Aufl., Berlin 1980, S. 147. l 03 aus dem Gültigkeitsbereich des Wehrpflichtgesetzes - insbesondere nach Berlin (West) - oder die (gezielte) Herbeiführung bestimmter Tatbestände, die zu einer endgültigen Wehrdienstausnahme führen. Derartige Ausweichreaktionen können durch einen Ausgleich der Wehrungerechtigkeit mehr oder weniger je nach der Ausgestaltung des Ausgleichsinstrumentariums 1) verhindert bzw. weniger attraktiv gemacht werden. Dieser Gesichtspunkt ist bereits an anderer Stelle (S. 35) als Teil eines möglichen "staatsphilosophisch- -politischen" Hintergrunds der Lastenausgleichs"theorie" erwähnt worden und wird im Zusammenhang mit den "Unsicherheits- und Vermeidungskosten" im Abschnitt 11.D noch einmal aufgegriffen werden2 ). Die Kompensation einer Abgabenbelastung ist in zwei Ausprägungen denkbar, nämlich als Überwälzung und als Einholung. Unter dem Begriff Überwälzung ist ein Vorgang bzw. ein Komplex von Vorgängen oder Bestrebungen zu verstehen, die zum Ergebnis haben, daß andere als der ursprünglich von der Belastung Betroffene einen Teil der Belastung oder sogar die gesamte Belastung tragen müssen. Abgesehen von bestimmten institutionalisierten Regelungen, die eine "4bfederung" der wirtschaftlichen Nachteile bewirken, indem diese den Arbeitgebern der Dienstleistenden bestimmte Lasten l) Der Anreiz zur Wehrdienstumgehung kann verringert (Begünstigung der Dienstleistenden) und verlagert (Ausgleichsabgabe) werden. Siehe auch S. 122. 2) Mit den Motiven "mangelnde Wehrgerechtigkeit" und insbesondere "wirtschaftliche Nachteile" als Ursachen der Wehrdienstumgehung setzt sich eingehend auseinander: Frank ZILLICH: Wehrdienstumgehung in der Bundesrepublik. Methoden, Ursachen und strafrechtliche Beurteilung, Diss. München 1971. 104 auferlegen 11 , können Überwälzungsvorgänge kaum plausibel begründet werden. Es ist unwahrscheinlich und nur schwer vorstellbar, daß (spätere) Arbeitgeber bzw. bei Selbständigen deren Geschäftspartner die bloße Tatsache der geleisteten Dienstpflicht honorieren 21 . Möglich und vielmehr üblich ist es aber dagegen, daß ein Teil der Belastung auf die Unterhaltspflichtigen regelmäßig also die Eltern - des Dienstleistenden übertragen wird. So gewähren diese oftmals ein Taschengeld zur Soldaufbesserung, und in den meisten Fällen verlängert der Dienst die "Verweildauer" im elterlichen Haushalt 31 . Eine im Nichtdienstleistungsfall mögliche Ersparnis derartiger Aufwendungen bei den Unterhaltspflichtigen könnte als Rechtfertigungsgrund für die Erhebung einer "Aszendentensteuer" angesehen werden 41 . Wenn diese in einer jüngeren Analyse des Wehrgerechtigkeitsproblems mit dem Hinweis auf die heute vorhandene "Fülle wirksamer Beitreibungsmöglichkeiten• 51 als Instrument einer Sicherstellung der Wehrsteuerschuld des Nichtdienstleistenden über eine subsidiäre Haftung seiner Unterhaltspflichtigen verworfen wird, trifft dies nicht die Intention l) Ebenfalls kann eine Bevorzugung bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst o~er die Gewährung eines Numerus Clausus -Bonus als Uberwälzungsvorgang gelten. 2) Peter DEZELSKE (Arbeitgeber und Wehrpflichtige, in: Europäische Wehrkunde, 31. Jg., 1982, S. 75 f.) fordert "sozial verantwortliche Unternehmer". 3) Damit sind meist Kosten für die Wochenendverpflegung verbunden; die Kosten für den Wohnraum sind in vielen Fällen als irrelevant anzusehen, weil diese nach dem Auszug der Kinder oft weiterhin bestehen. 4) Vgl. Friedrich J. NEUMANN: a.a.0., S. 190 -206. 5) Dietrich BIHR: a.a.0., S. 163. l l l subjekte die Einholungsmotivation hinfällig wird 1 ). Das Problem einer qualitativen Lastverschiebung stellt sich in diesem Fall grundsätzlich nicht. Gleiches gilt (für beide Einholungsmotive), wenn der wirtschaftliche Lastenausgleich in der Form einer Entschädigung der Dienstleistenden konzipiert wird. 3. Steuersystembedingte Zusatzlast Im Fall der durch den individuell empfundenen Abgabendruck ausgelösten Einholungsvorgänge bleibt ein Aspekt noch offen, nämlich die Frage einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung von in beiden Fällen Dienstleistung mit Einholung und Ausgleichsabgabe mit Einholung gleich hohen Lebenseinkommen. Unter der Voraussetzung, daß die dienstleistungs- bzw. ausgleichsabgabebedingten Einkommensverzichte nicht auf dem Weg einer Verlängerung der (Lebens-) Erwerbszeit sondern durch Verlängerung und/oder Intensivierung der Periodenarbeitszeit eingeholt werden, ergibt sich im bestehenden Einkommensbesteuerungssystem ein quantitativer Unterschied zwischen den durch die Belastungseinholung generierten Reallasten des Dienstleistungsfalles einerseits und des Ausgleichsabgabefalles andererseits. Wird die Einholung nämlich auf die gesamte Erwerbszeit gleichmäßig verteilt, so steht dem Dienstleistungsfall eine um die Dauer der Dienstleistung verkürzte Einholungszeit zur Verfügung. l) Inwieweit eine Belastung aller relevanten Wirtschaftssubjekte überhaupt gegeben sein kann, ist abhängig von der Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises; siehe zu diesem Problem S. 50 ff. sowie S. 144 ff. 11 2 Dieser Umstand hat im bestehenden System der progressiven periodischen Einkommensbesteuerung zur Folge, daß der Dienstleistungsfall ceteris paribus regelmäßig einem höheren Grenzsteuersatz als der Ausgleichsabgabefall unterliegt vorausgesetzt, daß beide das gleiche Bruttolebenseinkommen erreichen1). Diese Problematik entfällt in einem System der Lebenseinkommensbesteuerung, in dem gleich hohe Bruttolebenseinkommen unabhängig von ihrem zeitlichen Anfall auch gleich hoch besteuert werden 2 ). Zur Einholung des Einkommensverzichts, also zur Erreichung eines gegenüber dem des Nichtdienstleistungsfalles "vor Ausgleichsabgabe" gleich hohen Nettolebenseinkommens hat damit der Dienstleistungsfall unter der institutionellen Bedingung "progressive periodische Einkommensbesteuerung" eine stärkere Intensivierung bzw. Verlängerung der Periodenarbeitszeit als der Ausgleichsabgabefall zu betreiben. Der Erhöhung der ursprünglich angenommenen Reallast der Dienstleistung um eine steuersystematisch bedingte Mehrbelastung äquivalent wäre eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe um einen Betrag, der exakt eine der Mehrbelastung entsprechende Reallast beim Ausgleichsabgabefall generieren würde. l) Dies kann als "Unterbrechungsprogressionseffekt" bezeichnet werden; vgl. hierzu z.B. Siegfried F. FRANKE: Entwicklung und Begründung der Einkommensbesteuerung, Darmstadt 1981, s. 81 - 91. 2) Vgl. z.B. Johannes HACKMANN: Die Besteuerung des Lebenseinkommens. Ein Vergleich von Besteuerungsverfahren, Tübingen 1979. 11 3 Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch neben der prinzipiellen Hypothese, die eine praktische Relevanz von Belastungseinholungsvorgängen postuliert eine gegebenenfalls noch zu treffende Annahme bezüglich der Terminierung der Einholungsaktivitäten. Abweichungen der tatsächlichen Terminierung von einem repräsentativen oder in anderer Weise hypothetisch konstruierten "Muster" machen den theoretisch voll befriedigenden (Einkommens-)Lastenausgleich im Sinne einer exakten Belastungskompensation mit schematischer Vorgehensweise unmöglich. Allerdings dürfte neben der möglicherweise geringen praktischen Relevanz auch die gegenüber der "ursprünglichen" Einkommenslast relative Geringfügigkeit sowie die dem steuerlichen Laien allenfalls mittelbar gegebene Transparenz dieser Mehrbelastung ein Argument bzw. ein Indiz dafür sein, daß die Mehrbelastung quantitativ neutral bezüglieh des "restlichen" vom Umfang her weitaus bedeutenderen Einkommenslastenausgleichs ist und diesen damit kaum in Frage stellt. Die Vernachlässigung des Mehrbelastungsproblems wegen dessen offensichtlich geringer quantitativer Bedeutung mag in praktischer Hinsicht eine legitime Vorgehensweise darstellen aus theoretischer Sicht kann jedoch auch die konzeptionelle Neutralität des Phänomens "Mehrbelastung" nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck läßt sich nämlich feststellen, daß die Mehrbelastung zwar nur durch die Konstruktion des Referenzfalles 114 Ausgleichsabgabe als solche identifizierbar ist, nichtsdestoweniger bleibt die gesamte "reale" Belastung des Dienstleistenden von der Existenz oder Nichtexistenz einer Ausgleichsabgabe unberührt. Es sei denn, daß die Motivation zur Einholung gerade durch die Einführung einer Ausgleichsabgabe beseitigt wird (beim "Rangmotiv"), womit das Problem einer quantitativen Verschiebung des Lastbegriffes allerdings vollkommen irrelevant wird. Gleich ob mit oder ohne Mehrbelastung: Belastungseinholungsvorgänge stellen keine Ursache für eventuelle Dysfunktionalitäten oder gar eine Fehlkonzeption des Einkommenslastenausgleichs dar. Im "Mehrbelastungsfall" generiert die Ausgleichsabgabe keine neuen Ungerechtigkeiten, beseitigt aber im status quo ante bestehende Ungerechtigkeiten bis auf den "Unterbrechungsprogressions~ effekt". Bei einer Lösung des Wehrgerechtigkeitsproblems via Ausgleichsabgabe der Nichtdienstleistenden nur dort stellt sich das Problem der Mehrbelastung könnte ein bestimmter "Aufschlag" den vollen Ausgleich erbringen. Die praktische Unmöglichkeit, diesen Aufschlag im Einzelfall zu bemessen, wirft weitere Unsicherheiten hinsichtlich einer exakten Quantifizierbarkeit auch der materiellen Lastkomponente auf; es bleibt jedoch als wesentliches Ergebnis festzuhalten, daß damit der monetäre Lastenausgleich konzeptionell nicht in Frage steht. 11 5 D. Unsicherheits- und Vermeidungskosten als individuelle wirtschaftliche Belastung durch die Wehrpflicht Neben den individuellen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wehrdienstes sind schließlich noch individuelle wirtschaftliche Auswirkungen der Wehrpflicht zu identifizieren. Wer das 2B. Lebensjahr oder in bestimmten Fällen 1) das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, prinzipiell für den Grundwehrdienst bzw. Zivildienst verfügbar ist und diesen Dienst noch nicht abgeleistet hat, kann im Berufsleben Benachteiligungen erfahren. Diese potentiellen Benachteiligungen resultieren aus der Tatsache, daß der Wehrpflichtige sowie was bei Unselbständigen zumindest in gleicher Weise wichtig ist sein aktueller oder zukünftiger Arbeitgeber in ihren Dispositionen verunsichert werden 21 . Benachteiligungen ähnlicher Art können auch beim Antritt. oder im Verlauf einer Berufsausbildung wirksam werden: so sind z.B. Einberufungen während eines Studiums durchaus möglich 31 ; arbeitslosen Wehrpflichtigen fällt es schwerer, einen Arbeitsplatz zu finden, wenn der potentielle Arbeitgeber mit ihrer Einberufung noch zu rechnen hat, als wenn dies nicht der Fall wäre 41 . Denn wie gezeigt, bringt die Einberufung eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber Nachteile mit sich 51 . 1) Siehe S. 11. 2) Vgl. Walter Y. 0I: The Economic Cost of the Draft, in: AER, Vol. LVII, 1967, Papers and Proceedings, S. 39 - 62, hier S. 60. 3) Vgl. z.B. Dieter DIEHL: a.a.0., S. 150 - 152. 4) Vgl. z.B. Peter DEZELSKE: a.a.0., S. 75. 5) Siehe S. 90 f. 11 6 Die Wahrscheinlichkeit, erst im "fortgeschrittenen Wehrpflichtalter" einberufen zu werden, variiert und ist in hohem Maße wehrstrukturpolitisch determiniert: je nach Größe und qualitativer Struktur des vorhandenen und erwarteten Wehrpflichtigenpotentials werden Überhänge gebildet und aufgelöst 1 ). Terminwünsche von Wehrpflichtigen können daher oftmals nicht erfüllt werden. Ebenso werden Anfragen bezüglich des voraussichtlichen Einberufungstermins faktisch stets nur unverbindlich beantwortet 2 ). Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer stellt sich die Situation in jüngerer Zeit wegen der starken Ausweitung der Zivildienstplätze anders dar; problematisch ist jedoch ein noch heute nicht beseitigter "Verfahrensstau" sowie die Situation von "Spätverweigerern•3l. Zunächst bedeutet die Existenz von Unsicherheit hinsichtlich des Beginns der Dienstzeit, daß der tatsächlich Wehr- oder Zivildienstleistende zusätzlich zu den bisher an anderer Stelle aufgezeigten Auswirkungen der Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere einkommenswirksame Belastungen hinzunehmen hat. Dann nämlich, wenn zwischen dem frühest möglichen und dem tatsächlichen Einberufungstermin eine Zeitspanne besteht, während der und für die der Dienstpflichtige keine definitive Zurückstellungszusage hat. 1) Vgl. Dieter BLUMENWITZ (Hrsg.): Wehrpflicht und Ersatzdienst. Die Auseinandersetzung vor dem Bundesverfassungsgericht, München und Wien 1978, S. 168; sowie Peter Richard MUNZ: a.a.O., S. 21 - 23. 2) Vgl. z.B. DEUTSCHER BUNDESTAG, 10. Wahlperiode: Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten. Jahresbericht 1983, Drucksache 10/1061, 24.02.1984, S. 13 f. 3) Verweigerer während oder nach dem Grundwehrdienst. Zum "Verfahrensstau" siehe o.V.: Bericht über Zivildienstleistende, in: wib, H. 10/1984, S. XII/38. 11 7 Die zusätzlichen vermögensrelevanten Belastungen sind jedoch nicht an der Gegenüberstellung von geleisteter oder nicht geleisteter Dienstpflicht zu erklären. Sie sind vielmehr Resultat der bloßen Existenz einer Dienstpflicht, die in der Praxis mit Unsicherheiten bezüglich des individuellen Einberufungstermins behaftet ist. Solange dem letztlich Nichtdienenden keine definitive Freistellungszusage gegeben wird 1 ), erfährt der Dienende keine zusätzliche Belastung; allenthalben ist das Gegenteil festzustellen: der Nichtdienende trägt diese Belastung in voller Höhe bzw. Dauer, während der Dienende eine je nach Größe der Diskrepanz zwischen spätest möglichem und tatsächlichem Einberufungstermin verminderte Belastung hinnehmen muß. Es ist unmittelbar zu erkennen, daß diese Belastung vermindert wird durch feste Zurückstellungszusagen bzw. Einberufungstermine, wobei im letzteren Fall die Überbrückungszeit insofern im negativen Sinne vermögenswirksam ist bzw. bleibt, als zwar der Faktor "Unsicherheit" beseitigt ist, gleichwohl aber andere Faktoren, wie die Scheu eines Arbeitgebers vor Einstellung oder Beförderung des Betroffenen oder gegebenenfalls die Tatsache, daß sich die Aufnahme eines Studiums vor dem Dienstbeginn nun nicht mehr lohnt bzw. schon "technisch" nicht mehr möglich ist, weiterhin wirksam bleiben. Dem Dienstpflichtigen bleibt in diesen Fällen regelmäßig nichts anderes mehr übrig, als sofern dies die jeweils aktuelle Arbeitsmarktl) "For some categories of people exempted from the draft there will be no uncertainty regarding their draft status so long as the rules are not changed" {W. Lee HANSEN/Burton A. WEISBR0D: Economics of the Military Draft, in: Quarterly Journal of Economics, Bd. 81, 1967, S. 395 - 421, hier S. 400). 118 lage überhaupt zuläßt 1) gegebenenfalls schlecht bezahlte und/oder der individuellen Karriereplanung nicht förderliche "Überbrückungsjobs" anzunehmen2 l. Es ist wahrscheinlich, daß eine bestehende Erwerbslosigkeit durch die Unsicherheit über Tatsache und Termin einer möglichen Einberufung verlängert wird. Die Zusammenhänge gestalten sich wesentlich komplexer, wenn man von der vereinfachenden Annahme einer Existenz zweier "reiner" Fälle nämlich zum einen dem Fall der vollkommenen Voraussicht und zum anderen dem Fall der Unsicherheit (hinsichtlich Einberufung bzw. Einberufungstermin) abgeht und realistischerweise annimmt, daß der Einberufungstermin bzw. die Tatsache, daß letztlich nicht einberufen wird, in irgend einer Weise kalkulierbar ist. In diesem Sinne risikodeterminierende Faktoren sind: - Tauglichkeitsgrad, - personelle Situation (angebots- und nachfrageseitig), - Ausbildungsstand, - Familienstand, - Alter. Der Tauglichkeitsgrad gewinnt in Verbindung mit der personellen Situation diese zunächst rein quantitativ charakterisiert durch Personalbedarf und Bestand an verfügbaren Wehrdienstfähigen der einzelnen 1) Vgl. Wolfgang HOFFMANN: Warten auf den Bund, in: Die Zeit, Nr. 23, 03.06.1983, S. 22. 2) Vgl. Walter Y. 01: a.a.O., S. 60; Anthony C. FISHER (The Cost of the Draft and the Cost of Ending the Draft, in: AER, Vol. LIX, 1969, S. 239 -254, hier S. 240) konstatiert eine "distortion of the pattern of investment in human capital and family planning decisions". 119 Verwendungsfähigkeitskategorien an Bedeutung für das Risiko einer Einberufung. In der Vergangenheit (vor 1973) mußten die mit Einschränkung Verwendungsfähigen in weit geringerem Maße mit einer Einberufung rechnen als die voll verwendungsfähigen Wehrpflichtigen: mit Ausnahme von wehrpflichtigen Ärzten und Pharmazeuten wurden keine eingeschränkt verwendungsfähigen Wehrpflichtigen einberufen 1 l. Seit 1973 gilt die auch heute noch aktuelle Untergliederung in Tauglichkeitsgrade2l. Aus naheliegenden Gründen (breitere Verwendbarkeit) wird die Bundeswehr vornehmlich die Wehrdienstfähigen mit den Signierziffern 1 und 2 einberufen. Ganz deutlich kann dies am Beispiel des Jahres 1976 gezeigt werden: am l. l. 1976 betrug der Anteil der Wehrpflichtigen mit der Signierziffer 3 an der Gesamtzahl der Wehrdienstfähigen 11 ,7 Prozent; unter den zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen betrug der Anteil der Wehrpflichtigen mit der Signierziffer 3 dagegen nur 0, 12 Prozent 3 l. Mit abnehmenden Jahrgangsstärken müssen zwangsläufig mehr Wehrpflichtige mit der Signierziffer 3 einberufen werden; dennoch ist und bleibt es für diese Wehrpflichtigen weniger wahrscheinlich, einberufen zu werden als für die mit den Signierziffern l und 2, da jene eben vielseitiger einsetzbar sind 4 ). Zudem sind die 1) Vgl. Peter Richard MUNZ: a.a.O., S. 17. 2) Siehe S. 12. 3) Vgl. Dieter BLUMENWITZ (Hrsg.): a.a.0., S. 16 f. 4) Vgl. DEUTSCHER BUNDESTAG, 9. Wahlperiode: Drucksache 9/1250, 6.01.1982, S. 3. 120 Tauglichkeitskriterien variabel 1 ). Im Zivildienstbereich dürfte die Diskrepanz zwischen den verschiedenen Einberufungswahrscheinlichkeiten von wesentlich geringerem Ausmaß sein, da erstens ein unter rein quantitativen Aspekten mehr als ausreichendes Angebot an Zivildienstplätzen, die keine besonderen körperlichen Ansprüche stellen, zur Verfügung steht 2) und zweitens die Tauglichkeitskriterien an den Anforderungen in der Grundausbildung der Soldaten orientiert sind 3 ). Dem mittlerweile großen Angebot an Zivildienstplätzen ist es auch zuzurechnen, daß Kriegsdienstverweigerer sehr viel leichter den Zeitpunkt ihres Dienstbeginns selbst- bzw. mitbestimmen können als die anderen Dienstpflichtigen 4 l. Familienstand, Ausbildungsstand und Alter sind für das Risiko einer Einberufung insofern relevant, als für die Streitkräfte bzw. Zivildienststellen disziplinarische Probleme und dem Bund über die Ressorts "Verteidigung" bzw. "Jugend, Familie und Gesundheit" Kostenprobleme entstehen können. Derartige Kostenkal- 1) Vgl. z.B. Günter HAHNENFELD: Wehrgerechtigkeit ... , a.a.0., S. 122; sowie Peter Richard MUNZ: a.a.O., s. 45 f. 2) Vgl. O.V.: Bericht über Zivildienstleistende, a.a.O., S. XIII/38; sowie DEUTSCHER BUNDESTAG, 9. Wahlperiode: Drucksache 9/163, 13.2.1981, S. 17. 3) Vgl. Peter Richard MUNZ: a.a.O., S. 45 f. 4) Für die Unsicherheit hinsichtlich des Einberufungstermins bislang noch nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist aber auch der derzeit noch bestehende ~Verfahrensstau", der durch die Antragsflut vor der Anderung des Zivildienstgesetzes entstanden ist, von Bedeutung. Siehe hierzu S. 116. l 2 7 Teil III: DER WIRTSCHAFTLICHE LASTENAUSGLEICH AUS KONZEPTIONELLER UND PRAKTISCHER SICHT A. Neuere Vorschläge zur Konzeption eines wirtschaftlichen Lastenausgleichs Die zahlreichen historischen Beispiele, die es insbesondere für die Belastung der Nichtdienstleistenden gibt 1 ), können wegen der meist nicht auf einen Lastenausgleich gerichteten Zielsetzung sowie der regelmäßig von der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Wehrverfassung und Wehrstruktur abweichenden "Erhebungsvoraussetzungen" kaum einen Erkenntniswert für die Konzeption einer sowohl rechtlich zulässigen als auch streng an der Lastenausgleichszielsetzung orientierten Belastung der Nichtdienstleistenden bieten. Für den Fall einer Entschädigung der Dienstleistenden stellt sich die "Verwertbarkeit" praktischer Beispiele nämlich insbesondere der Praxis des Unterhaltssicherungsgesetzes etwas positiver dar; auf diese wird an geeigneter Stelle (III.D.4) noch Bezug genommen werden. Als konkreter Anknüpfungspunkt einer Beurteilung der Möglichkeiten und Probleme des individuellen wirtschaftlichen Lastenausgleichs wird die diesbezüglich jüngste veröffentlichte, w~itgehend ausformulierte 2) Konzeption einer Ausgleichsabgabe dienen. Sie ist ausl) Siehe S. 3 - 5. 2) Diese Konzeption enthält ein zum Zweck insbesondere der abgabenrechtlichen Einordnung erforderliches Mindestmaß an Konkretisierung; vgl. Hans EDINGER: a.a.O., S. 42. 128 drücklich darauf ausgerichtet, "die Belastungshöhe an den Nettoeinkommensverlusten"l) der Wehrdienstleistenden zu orientieren. Was die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises betrifft, ist dies eine sehr "enge" Konzeption; spezifisch abgabetechni sehe Unterschiede "enger" und "weiter" Konzeptionen sind jedoch kaum 2) auszumachen. Von daher erübrigt sich eine durchgängig ausdrückliche Differenzierung in diesem Zusammenhang. An diese Konzeption der Ausgleichsabgabe wird ein Konzept einer ausgleichenden Entschädigung der Dienstleistenden angelehnt. Dies geschieht nicht etwa wegen einer a priori für adäquat erachteten Bemessungs- und Ausgleichstechnik, sondern hauptsächlich um eine "einheitliche" Untersuchungsgrundlage zu konstruieren. l) Ebenda, S. 46. 2) Sofern sich Besonderheiten ergeben, wird an geeigneter Stelle darauf hingewiesen. Siehe insbesondere III.D.2. 129 l. Ausgleichsabgabe a. Abgabepflichtige Der Kreis der abgabepflichtigen Personen umfaßt alle verfügbaren Wehrpflichtigen, die "lediglich aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen nicht einberufen werden• 11 . Maßgeblich für diese Abgrenzung ist die Tatsache, daß bei diesen Wehrpflichtigen "die Voraussetzungen für eine Ableistung der Wehrpflicht in gleicher Weise erfüllt• 21 sind wie bei den letztlich dienstleistenden Wehrpflichtigen. Schließlich ist es ausschlaggebend, daß diejenigen Wehrpflichtigen, "die von Gesetzes wegen nicht zu dienen brauchen• 31 auch nicht zu einer Abgabe verpflichtet werden können. Entsprechend erstreckt sich die Abgabepflicht lediglich auf diejenigen Wehrpflichtigen, die nicht zuffi Wehrdienst herangezogen wurden oder einen gesetzlich bestimmten, der Ableistung des Wehrdienstes gleichgestellten Dienst verrichtet haben, sofern sie nicht die Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 oder dauerhaft über die gesamte Wehrpflichtzeit der §§ 12 und 13 des Wehrpflichtgesetzes erfüllen. b. Bemessungsgrundlage, Abgabesatz und Abgabezeitraum Die Abgabeschuld eines Abgabepflichtigen soll "nach einem bestimmten Vomhundertsatz aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte i .S. des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuer- 1) Hans EDINGER: a.a.O., S. 43. 2) Ebenda, S. 43. 3) Ebenda, S. 44 (Hervorhebung im Original). 130 gesetzes• 11 errechnet werden. Gemeint ist bei jährlicher Abgabeerhebung der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils in einem Jahr, während dem der Nichtdienstleistende der Abgabepflicht unterliegt. Die Dauer der Abgabepflicht beträgt 25 Jahre; die Höhe des Abgabesatzes wird nicht konkret bestimmt 2~ 2. Entschädigung der Dienstleistenden Ebenso wie im Fall einer Ausgleichsabgabe der Nichtdienstleistenden eine einheitliche Belastung ("Kopfsteuer") der Abgabepflichtigen nicht im Sinne des wirtschaftlichen Lastenausgleichsansatzes sein kann, sind für den Fall einer ausgleichenden Begünstigung der Dienstleistenden entsprechende Vorschläge, die z.B. auf einheitliche Solderhöhungen und/oder Erhöhungen des Entlassungsgeldes sowie pauschale Steuererleichterungen in Form eines Abzugs von der Einkommensteuerschuld 31 zielen, konzeptionell offensichtlich nicht geeignet. Derartige Maßnahmen würden dem Wehrgerechtigkeitsziel konkretisiert als Ausgleich des dienstleistungsbedingten "direkten" Einkommensnachteils qualitativ nicht gerecht werden und diesen je nach Wahl oder Kombination der genannten Instrumente mehr oder weniger 1) Hans EDINGER: a.a.O., S. 49. 2) Vgl. ebenda, S. 45 ff. und S. 153. 3) So z.B. der Vorschlag des früheren Verteidigungsministers Gerhard SCHRÖDER, Dienstleistenden einen Steuernachlaß zu gewähren und zwar in Höhe der Lohnsteuerschuld eines unverheirateten 20-jährigen bei 18-monatigem durchschnittlichen Verdienst; vgl. o.V.: Steuergutscheine für wehrpflichtige Soldaten? In: Die Welt, Nr. 45 v. 22.2.1969, S. 1. 1 31 undifferenziert lediglich quantitativ mildern 1 l. Andererseits führt ein Abzug von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer 2) zwar zu einkommensabhängigen Entlastungsbeträgen, die Entlastung entwickelt sich dann aber progressiv bezüglich des erlittenen Einkommensausfalls3), sofern die Einkommensverhältnisse im Entlastungszeitraum den (fiktiven) Alternativ-Einkommens- verhältnissen während der durch die Dienstleistung "verlorenen" Zeit entsprechen. Dieser Begünstigung annähernd entsprechend wäre im Ausgleichsabgabefall ein zur Berechnung der Einkommensteuerschuld erfolgender Zuschlag zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Ohne hiermit eine konzeptionelle Adäquanz der vorgestellten "neueren Konzeption einer Wehrausgleichsabgabe" präjudizieren zu können, soll und kann davon ausgegangen werden, daß eine prozentuale auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte" bezogene steuerliche Entlastung bzw. ein entsprechender Transferbetrag für den Dienstleistungsfall dieser wehrsteuerlichen Belastung im Nichtdienstleistungsfall entspricht. 1) Die Bemessung nach dem durchschnittlichen Einkommensausfall aller Dienstleistenden wie dies die WEHRSTRUKTUR-KOMMISSION der Bundesregierung (Die Wehrstruktur ... , a.a.O., S. 118 ff.) vorschlug führte darüberhinaus dazu, daß die Nichtdienstleistenden mit unterdurchschnittlichen Alternativeinkommen systematisch gegenüber dem Dienstleistungsfall schlechtergestellt würden. 2) Vgl. zu diesem Vorschlag Günter NEUBAUER: a.a.O., S. l 24. 3) Es wird an anderer Stelle noch deutlich, daß die Anwendung eines Freibetrags im Zusammenhang_J]lji der Bemessung~grundlage der Einkommensteuer zu weiteren "Verzerrungen" eines "gerechten" Lastenausgleichs führen würde. 132 B. Kritische Überprüfung der vorgestellten Lastenausgleichskonzeptionen Die vorgestellten alternativen Konzeptionen eines monetären Lastenausgleichs stützen sich bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichs auf die Annahme, daß der Einkommensverlauf eines Wirtschaftssubjekts nach der Zeit des möglichen bzw. tatsächlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes 1) ein Indikator für die erspart gebliebenen bzw. erlittenen "direkten" Einkommensverluste ist. Da wie in Kapitel II gezeigt wurde die Sensibilität des Einkommensverlaufs bezüglich der Alternativen "Dienstleistung" und "Nichtdienstleistung" jedoch von einer Vielfalt sich individuell unterschiedlich auswirkender Faktoren abhängt und die individuellen Karrieren nicht nach einem einheitlichen "Muster" verlaufen, ist eine Unzulänglichkeit dieses Indikators und damit auch des durch die Besteuerung bzw. Begünstigung erreichten Verteilungsergebnisses vorgegeben. Sofern sich die angesprochenen Einflußfaktoren einer systematischen Erfassung und zutreffenden Bewertung ihrer Einkommensrelevanz entziehen, muß dies als offensichtlicher im jeweiligen Einzelfall gleichwohl nicht radizierbarer und weitgehend unvermeidlicher Mangel des Lastenausgleichs charakterisiert werden. Ein gewisses Maß an Willkür ist bei dieser Ermittlung des dienst- bzw. nichtdienstleistungsinduzierten Einkommensdifferentials stets vorhanden 2 ). Inwieweit dies als Begründung für eine grundsätzliche Ablehnung des Lastenausgleichs gelten kann, ist von einer politischen "Güterabwägung" abhängig, deren l) Gegebenenfalls bei Auszubildenden erst ab dem Eintritt ins (Voll-)Erwerbsleben. 2) Siehe S. 97. 133 Spannweite durch folgende Positionen markiert werden kann: Es wäre eine Ungerechtigkeit, einen Ausgleich zu unterlassen; - ein Ausgleich wirft neue Ungerechtigkeiten auf, die gegenüber der Beibehaltung des status quo das "größere Übel" darstellen 11 . Das Problem eines "Rückschlusses" auf den Einkommensvor- bzw. -nachteil kann jedoch dann umgangen werden, wenn die tatsächliche oder fiktive Dienstzeit in die (Voll-)Erwerbsphase des Transfersubjekts fällt. Dann ist es nämlich möglich, im Nichtdienstleistungsfall einen Ausgleich auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens vorzunehmen bzw. im Dienstleistungsfall einen Ausgleich am zuletzt erzielten Einkommen zu orientieren 21 . Diese Möglichkeit wird an anderer Stelle 3) noch anzusprechen sein. Neben der möglicherweise ungenauen Indizierung des "(Alternativ-)Einkommensverlaufs" im Zeitraum der Vor- bzw. Nachteilsentstehung weisen die vorgestellten Konzeptionen einige zum Teil gravierende Mängel auf, die auf systematisch erfaßbare Fehler zurückzuführen sind und dem jeweils intendierten "gerechten" Lastenausgleich entgegenstehen. 1) Vgl. z.B. Friedrich J. NEUMANN: a.a.O., S. 182 f; Wilhelm LESIGANG: a.a.O., S. 277; Georg LOESER: a.a.O., S. 72 f; sowie auch die Argumentation bei Dietrich BIHR: a.a.O., S. 67 - 69. 2) Etwa in der Weise, wie es das Unterhaltssicherungsgesetz für den teilweisen Ausgleich der Einkommensverluste bei Wehrübungen vorsieht. 3) Siehe III.D.4. l 34 l. Bemessungsgrundlage Zu den "systematisch erfaßbaren" Unzulänglichkeiten des vorgestellten Indikators, die dem beabsichtigten gerechten Lastenausgleich konzeptionell entgegenstehen, gehört als erstes die pauschale, undifferenzierte Qualifikation des "Gesamtbetrags der Einkünfte" als Bemessungsgrundlage. Unterzieht man nämlich die einzelnen in § 2 Abs. l des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Einkunftsarten einer näheren Betrachtung, so wird man feststellen müssen, daß einige Einkunftsarten gar nicht oder nur in geringem Umfang auf den persönlichen Arbeitseinsatz des Einkommensbeziehers zurückzuführen sind. Der "Gesamtbetrag der Einkünfte" wird aus der Addition der "Reineinkünfte• 1) aus sieben im Einkommensteuergesetz aufgezählten Einkunftsarten gebildet. Nach § 2 Abs. l EStG sind dies: l. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 4. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Eine differenzierte Beurteilung dieser einzelnen Einkunftsarten nach dem Kriterium ihrer Sensitivität bezüglich der Alternativen "Dienstleistung" und "Nichtdienstleistung" ist notwendig, da ja nur die Berückl) Vgl. zu diesen Begriffen z.B. Hans TIPKE: Steuerrecht. Ein systematischer Grundriß, 9. Aufl., Köln 1983; sowie auch Jörg GILOY: Vieldeutige Einkommensbegriffe. Zur geeigneten Bezugsgröße staatlicher Transferleistungen, Herne/Berlin 1978, S. 36. 135 sichtigung und Kompensation des hiermit festzustellenden Einkommensdifferentials im Sinne einer wirtschaftlich-lastenausgleichsmotivierten Konzeption sein kann. Die Entwicklung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie der sonstigen Einkünfte 1) dürfte im Normalfa11 2) durch die Alternative "Dienstleistung" und "Nichtdienstleistung" des Einkommensbeziehers nicht verändert werden. Auch Dietrich BIHR verweist daher diese Einkünfte aus dem Objektbereich "Vorteilsausgleich" 31 . Wenn aber daraufhin die übrigen Einkunftsarten (1 bis 4) uneingeschränkt als Bemessungsgrundlage empfohlen werden 41 , muß dies angesichts der Tatsache, daß die so abgegrenzten problemrelevanten Einkünfte nicht in voller Höhe vorteilsrelevant sind, als voreilig im Sinne von ungenügend differenziert eingeschätzt werden. Insbesondere die im Unterhaltssicherungsgesetz geregelten Bestimmungen für dienstleistende Selbständige sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die den Einkunftsarten 1 bis 3 zugrundeliegenden Tätigkeiten können während der Dienstzeit ruhen; unter Be- 1 l Die "sonstigen Einkünfte" sind keine "Auffangkategorie", vielmehr umfassen sie in § 22 EStG abschliessend genannte Einkünfte, nämlich - wiederkehrende Bezüge (insbesondere Leibrenten) - Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Einkünfte aus Leistungen. Die Tatsache, daß es "nicht steuerbare" und ebenso auch "nicht besteuerte Einnahmen" gibt (§§ 3, 3a, 3b, 3c EStG), wird im Rahmen dieser Arbeit vernachlässigt; insbesondere Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit müßten für bestimmte Berufsgruppen im Lastenausgleich berücksichtigt werden. 2) Natürlich kann auch angenommen werden, daß die Effizienz einer Vermögensverwaltung während der Dienstleistung vermindert wird. 3) Vgl. Dietrich BIHR: a.a.O., S. 159. 4) Vgl. ebenda, S. 159. 136 rücksichtigung der erstattun~sfähigen "Erhaltungsaufwendungen•1) ist für diesen Fall die Zugehörigkeit dieser Einkunftsarten zum Objektbereich "Vorteilsausgleich" zu bejahen. Für den Fall einer Weiterführung des Betriebs (bzw. ganz allgemein: einer selbständigen Tätigkeit) mindert sich das Einkommen eines Dienstleistenden um das Gehalt des vertretenden Geschäftsführers, sofern dieses durch das Geschäftsergebnis gedeckt ist 2 ); weitergehende Einkommenseinbußen sind abhängig von der Qualifikation (und sicherlich auch der Fortune) des Vertreters sowie der Auswirkung der Dienstleistung auf das Humankapital des Selbständigen. Unter Berücksichtigung dieser relevanten zum Teil empirisch kaum bestimmbaren Tatbestände gehören damit im "Weiterführungsfall" die Einkunftsarten 1 bis 3 nur in der Höhe des Geschäftsführergehalts und ggf. eines "Gewinnminderungszuschlags" zum Objektbereich. Die Zugehörigkeit der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zum Objektbereich dürfte schließlich am wenigsten bezweifelt werden können. Die aktive Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses während der Dienstzeit ist regelmäßig nicht möglich. Derartige Einkünfte entfallen mithin fast immer vollständig. Eine Wehrausgleichsabgabe in der vorgestellten Konzeption belastet diesen Überlegungen zufolge im wesentlichen die Bezieher von Vermögenseinkünften und sonstiger Einkünfte (Einkunftsarten 5 bis 7) zu unrecht; 1) Siehe S. 77 - 79. 2) Siehe S. 77.