Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien für die Wirtschaftspolitik
Abstract
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Lütkenhorst, Wilfried Article Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien für die Wirtschaftspolitik Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (ZWS) - Vierteljahresschrift der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Verein für Socialpolitik Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Lütkenhorst, Wilfried (1984) : Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien für die Wirtschaftspolitik, Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (ZWS) - Vierteljahresschrift der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Verein für Socialpolitik, ISSN 0342-1783, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 104, Iss. 2, pp. 131-149, https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/291574 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien für die Wirtschaftspolitik Grundsätzliche Betrachtungen am Beispiel einer grundbedürfnisorientierten Entwicklungspolitik* Von Wilfried Lütkenhorst „Die Gerechtigkeitsidee ist kein ,leerer Wahn', kein der subjektiv-willkürlichen Auslegung anheimgestellter inhaltsloser Formalbegriff. Sie ist lebendigsinnvoller und im Wesen unwandelbarer Inhalt aller großen Mythen und Religionen der Menschheit, vornehmlich des Christentums; sie kehrt immer wieder bei den erleuchtetsten Geistern der abendländischen Philosophie und Rechtslehre; sie ist das brennendste Problem der Wirtschaftslehre und Wirtschaftspolitik". (Pütz, Theodor, Theorie der allgemeinen Wirtschaftspolitik und Wirtschaftslenkung, Wien 1948, 110 f.) Der vorliegende Aufsatz stellt zwei jüngere Theorien der Verteilungsgerechtigkeit (von Rawls und von Nozick) gegenüber und setzt sich mit ihrer Operationalität und damit ihrer Relevanz für wirtschaftspolitische Gestaltungsprobleme auseinander. Schwerpunktmäßig wird diskutiert, welche Folgerungen sich aus beiden Ansätzen für die Konzeption einer grundbedürfnisorientierten Entwicklungspolitik ergeben. I. Es dürfte weitgehend unumstritten sein, daß die Herstellung und Aufrechterhaltung von Gerechtigkeit eine der vornehmsten Aufgaben jeder Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung darstellt, ungerechte Strukturen mithin beseitigt bzw. in ihren Auswirkungen korrigiert werden sollten1. Dennoch ist freilich bis heute kontrovers geblieben, wie sich das Grundziel ,Gerechtigkeit' in geeigneter Weise operationali- * Für die kritische Durchsicht einer früheren Fassung dieses Aufsatzes danke ich Prof. Dr. Willy Kraus, Dr. Arnd Kumerloeve und Prof. Dr. Hans- Bernd Schäfer. Meine alleinige Verantwortung für die hier vertretenen Ansichten sowie evtl. Irrtümer bleibt davon natürlich unberührt. 1 Es sei denn, man sieht in der zielgerichteten Gestaltung sozialer Gebilde ganz generell konstruktivistische Hybris (vgl. von Hayek (1975)). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
132 Wilfried Lütkenhorst sieren läßt. Schon die Kriterien, an denen Gerechtigkeit zu bemessen ist (Leistung?; Bedürfnisse?), sind dabei Gegenstand von Auseinandersetzungen, erst recht aber die konkreten Indikatoren, die dazu heranzuziehen wären. In jüngster Zeit hat sich nun einerseits in der Entwicklungsforschung — und hier insbesondere bei der Lösung wirtschaftspolitischer Gestaltungsprobleme — eine starke Betonung des Gerechtigkeitsziels vollzogen, vor allem angesichts der ungelösten Aufgabe der Erfüllung menschlicher Grundbedürfnisse. Andererseits sind in den siebziger Jahren zwei neue Gerechtigkeitstheorien vorgelegt worden2, die sich beide auf das Problem gesellschaftlicher Verteilungsgerechtigkeit konzentrieren. Es ist das Ziel dieses Aufsatzes zu prüfen, inwieweit beide Entwicklungen zusammengeführt werden können. Dazu wird einleitend kurz erläutert, was unter dem Grundbedürfnisansatz der Entwicklungspolitik zu verstehen ist und in welchem Verhältnis er zum Gerechtigkeitsziel steht (II). Es folgt eine Darstellung der Gerechtigkeitstheorien von Rawls und Nozick (III), bevor abschließend diskutiert wird, ob und in welchem Maße aus beiden Theorien konkrete (entwicklungs-) politische Handlungsempfehlungen ableitbar sind (IV). II. Die Theorie der Entwicklungspolitik erlebt seit einer Reihe von Jahren eine deutliche Schwerpunktverlagerung von der Mittelzur Zieldiskussion. Während über lange Zeit das Grundziel der wirtschaftlichen Entwicklung festzustehen schien, indem man es modernisierungstheoretisch als Imitations- und Aufholstrategie gegenüber den bereits industrialisierten (und damit offenbar »entwickelten') Staaten verstand, setzte gegen Anfang der siebziger Jahre eine Phase ein, die als Zielkrise qualifiziert werden kann und in deren Verlauf die bis dato dominierenden ,Instrumental-Kontroversen' (Verhältnis von Agrar- und Industriesektor; Verhältnis von Binnen- und Exportsektor; Rolle staatlicher Aktivitäten im Entwicklungsprozeß usw.) überlagert wurden durch die grundsätzliche Problematisierung von Inhalt und Zielrichtung des Entwicklungsprozesses: Man kann diesen Tatbestand auch so formulieren, daß das Verständnis des Entwicklungsprozesses Wandlungen unterliegt, die bis heute nicht zum Abschluß gekommen sind3. Als ein wesentliches Merkmal dieser Zielkrise kann gelten, daß die vermeintliche Rationalität einer vorbehaltlos (oder doch zumindest dominant) auf das Ziel wirtschaftlichen Wachstums ausgerichteten Wirt- 2 Vgl. Rawls (1972), Nozick (1974). s Vgl. Meyer-Dohm (1981). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien f. d. Wirtschaftspolitik 133 schaftspolitik ernste Bruchstellen aufwies und zunehmend infrage gestellt wurde, ein Phänomen, welches nicht auf die Entwicklungsforschung beschränkt blieb: Im Gefolge der Diskussion um die Konzeption der Lebensqualität wurde die Eindimensionalität des (im Sinne der traditionellen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung definierten) Wachstumsziels sowohl in den hochentwickelten Industrienationen als auch in den Entwicklungsländern ins Bewußtsein gehoben. Die Zielrichtungen der Kritik wichen dabei naturgemäß voneinander ab, können aber unter einem formalen Gesichtspunkt gleichwohl auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden: Hier wie dort hatte sich die Wachstumszielsetzung — der theoretisch nur der Status eines ökonomischen Zwischenziels zukommt — verselbständigt, sich von der Bewertung ihrer Konsequenzen, d.h. der via Wachstum erzeugten wirtschaftlichen Lage, zunehmend abkoppeln und sich somit der Frage nach ihrer Angemessenheit entziehen können. Während in der auf die Industrieländer bezogenen wirtschaftlichen Diskussion dabei das Problem der ,Umwelteffekte' des Wirtschaftswachstums in den Vordergrund rückte, konzentrierte sich die Entwicklungsforschung auf das Verhältnis von Wirtschaftswachstum einerseits und Verteilungsproblematik (in relativer Sichtweise) bzw. Armutsproblematik (in absoluter Sichtweise) andererseits. Die offensichtliche Gleichzeitigkeit von hohen Wachstumsraten volkswirtschaftlicher Aggregate (Produktion, Einkommen) und der Persistenz absoluter Armut in großen — z. T. sogar prozentual zunehmenden — Bevölkerungsteilen vieler Entwicklungsländer4 hatte zur Folge, daß wirtschaftliches Wachstum (an dessen aktueller wie auch zukünftiger Notwendigkeit keinerlei Zweifel besteht), nicht länger als per se erstrebenswert angesehen wird, sondern sich durch die konkrete Verbesserung der Lebensbedingungen gerade der ärmsten Bevölkerungsschichten zu legitimieren hat. In diesem Argumentationszusammenhang kamen dann die unverzichtbaren physischen Grundbedürfnisse des Menschen (Ernährung, Wohnung, Kleidung, Gesundheit) ins Bild, und es wurde gefordert, wirtschaftspolitische Maßnahmen verstärkt an der Beseitigung empirisch feststellbarer Defizite der Grundbedürfnisbefriedigung auszurichten, was allerdings vorab die Festlegung sog. Mindesttoleranzgrenzen5 erforderlich macht. 4 Hierbei handelt es sich natürlich nicht um eine mechanistisch hinzunehmende Gesetzmäßigkeit. Wie die völlig unterschiedlichen empirischen Befunde etwa in lateinamerikanischen und ostasiatischen Entwicklungsländern zeigen, entscheidet nicht zuletzt die wirtschaftspolitische Strategie über Ausmaß und Veränderung von Armut im Verlauf von Wachstumsprozessen. Vgl. dazu Lütkenhorst (1982), 195 ff, 5 Vgl. Kapp (1965). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
134 Wilfried Lütkenhorst Die Diskussion dieses sog. Grundbedürfnisansatzes nimmt mittlerweile in der entwicklungspolitischen Literatur breiten Raum ein: Neben umfassenden Darstellungen seiner — in Kontrast zur konventionellen' Wachstumsstrategie definierten — entwicklungsstrategischen Konsequenzen6 sowie allgemeiner Operationalisierungsprobleme bedürfnisorientierter Planung7 sind Detailfragen grundbedürfnisorientierter Entwicklungsprojekte8 ebenso thematisiert worden wie der Zusammenhang von Grundbedürfnisansatz und ländlicher Entwicklung9 oder aber der Aspekt einer grundbedürfnisorientierten Technologiewahl10. Daneben hat das Internationale Arbeitsamt im Rahmen einer wissenschaftlichen Politikberatung eine Reihe spezifischer Länderanalysen durchgeführt11. Diese Aspekte sollen uns jedoch im folgenden nicht weiter beschäftigen. Vielmehr stellt sich für das hier zu behandelnde Problem die Frage, welcher innere Zusammenhang prinzipiell besteht zwischen dem Ziel der Befriedigung von Grundbedürfnissen und jenem der Herstellung einer gerechten Gesellschaftsordnung. Dazu ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Befriedigung von Grundbedürfnissen, wobei hier nach wTie vor nur die physischen Grundbedürfnisse betrachtet werden, als ein zu garantierendes Grundrecht zu interpretieren ist12. In diesem Fall wären sie den klassischen bürgerlichen Freiheitsrechten (wie etwa Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit usw.) gleichberechtigt an die Seite zu stellen; kein Staat der Welt könnte demgemäß aus der Verpflichtung entlassen werden, die physischen Grundbedürfnisse seiner Bevölkerung angemessen zu erfüllen. Dieser Identifizierung politischer Grund rechte mit der Befriedigung sozioökonomischer Grundbedürfnisse steht allerdings ein wesentlicher Unterschied beider Kategorien von Ansprüchen entgegen: Während bürgerliche Freiheitsrechte immateriell in dem Sinne sind, daß ihre Gewährung keine knappen Ressourcen beansprucht13, lassen sich demgegenüber physische Grundbedürfnisse nur erfüllen, indem Mittel zur Bedürfnisbefriedigung bereitgestellt, also produziert werden, was den Anspruch auf eine ganz spezifische Verwendung knapper Ressourcen impliziert. Ressourcen, die in die aktuelle Erfüllung eines bestimmten 6 Vgl. Adclicks / Bünning (1979). 7 Vgl. Schwefel (1980). 8 Vgl. Heierli-Hogausi (1980). o Vgl. Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (1980). io Vgl. Singer (1977). n Vgl. Budra (1978), Ghai et al (1979), Standing / Szal (1979). 12 Vgl. Streeten (1980), de Kadt (1980). 13 An dieser Stelle wird zur Erarbeitung des Arguments überpointiert. Selbstverständlich verursacht die Gewährung von Rechten einerseits Sekundärkosten (Administration, Gerichtsbarkeit etc.) und hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Allokationseffizienz. Richtig bleibt aber, daß es dabei nicht primär um die Beanspruchung materieller Ressourcen geht. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien f. d. Wirtschaftspolitik 135 Grundbedürfnisses eingehen, stehen für die Befriedigung anderer Grundbedürfnisse in Gegenwart und Zukunft nicht mehr zur Verfügung; es besteht mithin eine Rivalitätsbeziehung zwischen konkurrierenden Verwendungsansprüchen, die im Falle der ökonomisch »kostenlosen4 Gewährung politischer Grundrechte nicht auftritt. Diese Rivalitätsbeziehung ist (potentiell) nur in dem Fall unproblematisch, in dem die verfügbaren Ressourcen zur Befriedigung aller Grundbedürfnisse ausreichend sind. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß ein allgemein verbindliches Menschenrecht auf die Erfüllung von Grundbedürfnissen zumindest solange nicht etabliert werden kann, wie die Knappheit der dazu erforderlichen materiellen Ressourcen dem entgegensteht, so daß auch im Grenzfall einer absoluten personellen Gleichverteilung unerfüllte Grundbedürfnisse zurückbleiben müßten. Gerade dieses unvermeidliche Zugeständnis an die durch ökonomische Knappheiten diktierten Restriktionen befreit aber nicht von der Verpflichtung, die verfügbaren Ressourcen in gerechter Weise zu verteilen, insbesondere — aber nicht nur — dann, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen den unabweislichen Ansprüchen und dem Ressourcenpotential besteht, d. h. im Falle armer Volkswirtschaften. Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage muß demnach lauten, daß der Charakter physischer Grundbedürfnisse ihrer Anerkennung als unbedingte Menschenrechte entgegensteht. Allerdings bleibt nach diesen Überlegungen ein ,Menschenrecht auf Gerechtigkeit' im Mittelpunkt, so daß wir zu unserer Ausgangsfrage zurückkommen, welche Bedeutung den Grundbedürfnissen im Rahmen des Gerechtigkeitsideals zukommt. III. Die erste der hier behandelten Gerechtigkeitstheorien wurde 1972 von John Rawls vorgelegt14 und findet seit einigen Jahren auch in der ökonomischen Fachdiskussion verstärkte Beachtung; ihre grundlegenden Prämissen und Konklusionen werden im folgenden skizziert. Das Rawls'sche Konzept einer ,Gerechtigkeit als Fairneß' läßt sich dem traditionsreichen vertragstheoretischen Denken innerhalb der Sozialphilosophie zuordnen15, welches sich in jüngster Zeit wieder steigender Beliebtheit erfreut16. Ausgangspunkt der Rawls'schen Theorie ist der „Urzustand" (original position), in dem freie und vernunftbegabte Menschen einen Konsens über Gerechtigkeitsprinzipien zu er- 14 Im folgenden wird nach der deutschen Übersetzung zitiert, vgl. Rawls (1975). 15 Vgl. Höffe (1979). IG vgl. Gordon (1976). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
136 Wilfried Lütkenhorst zielen versuchen. Dabei handelt es sich nicht um eine als historisch gedachte, sondern um eine rein hypothetische Ausgangssituation, die wie folgt gekennzeichnet ist: Alle Beteiligten befinden sich hinter einem „Schleier des Nichtwissens" (veil of ignorance), der jegliches Wissen über die individuellen Fähigkeiten und Präferenzen der einzelnen Individuen sowie insbesondere über ihre soziale Stellung absorbiert. Eine derartige Entscheidungssituation bezeichnet Rawls als fair, so daß die in ihr erzeugten Gerechtigkeitsprinzipien ebenfalls als fair gelten können17. Spieltheoretisch formuliert, handelt es sich hier also um ein Meta-Spiel (Verfassungsspiel), in dem unter Zugrundelegung eines weitgehenden Informationsdefizits die gerechten Gestaltungsprinzipien einer noch zu bildenden Gesellschaft gesucht werden. Dieses Informationsdefizit wird allerdings dadurch durchbrochen, daß alle Teilnehmer der Entscheidungssituation wissen, daß sie einen „rationalen Lebensplan" verfolgen werden und daß es für sie vorteilhaft sein wird, von bestimmten gesellschaftlichen Grundgütern (Rechte, Freiheiten, Einkommen, Vermögen) eher mehr als weniger zu besitzen. Mit dieser Konstruktion versucht Rawls, seine Gerechtigkeitstheorie in der Entscheidungstheorie zu verwurzeln, so daß die Prinzipien einer gerechten Gesellschaftsordnung nicht auf moralischen Werturteilen basieren. Sie sollen vielmehr als logisches Resultat der Entscheidung ursprünglich gleicher, dem rationalen Selbstinteresse gehorchenden Individuen entspringen. Der (hypothetische) Konsens, der in der so definierten Entscheidungssituation zustandekommt, kann dann einen Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich alle Konkretisierungen gerechter Gesellschaftsordnungen zu bewegen haben. Rawls behauptet nun, daß eine rationale Entscheidung unter den Bedingungen des von ihm definierten Urzustands zu den zwei folgenden Prinzipien einer gerechten Gesellschaft führen würde: „Erster Grundsatz Jedermann hat gleiches Recht auf das umfangreichste Gesamtsystem gleicher Grundfreiheiten, das für alle möglich ist. Zweiter Grundsatz Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten müssen folgendermaßen beschaffen sein: a) sie müssen ... den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen, und b) sie müssen mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die allen gemäß fairer Chancengleichheit offenstehen"is. Höffe betont daher zu Recht, daß „der Fairneß-Charakter der Konklusionen, der Gerechtigkeitsprinzipien, ... nur den Fairneß-Charakter der Prämissen, der Ausgangsbedingungen (reproduziert)", vgl. Höffe (1977), 35. is Vgl. Rawls (1975), 336. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien f. d. Wirtschaftspolitik 137 Der erste Grundsatz, der im Sinne einer lexikalischen Ordnung Vorrang gegenüber dem zweiten besitzt und der auf die weitestgehende Gewährung von Grundfreiheiten abzielt, soll zunächst nicht näher betrachtet werden. Für die hier geführte Diskussion wichtiger ist der zweite Grundsatz, den Rawls auch als Unterschiedsprinzip (,difference principle') bezeichnet. Er führt direkt in die Problematik der Legitimation gesellschaftlicher Ungleichheiten. Mit diesem Unterschiedsprinzip wird angenommen, daß die an der ursprünglichen Entscheidungssituation beteiligten Individuen den Zustand der Gleichverteilung der gesellschaftlichen Grundgüter nur unter der Bedingung aufzugeben bereit sind, daß damit zugleich die Lage der am schlechtesten gestellten Mitglieder der Gesellschaft eine Verbesserung erfährt. Entscheidungstheoretisch formuliert, wird also die Maximin-Strategie realisiert (Maximierung der minimalen Erwartungen), bei der jeder Entscheider zumindest die Möglichkeit befürchtet, ihm selbst könne die ungünstigste Position zufallen. Die politische Brisanz des Unterschiedsprinzips liegt in seiner eindeutig egalitären Grundorientierung: Ungleichheiten sind dann und nur dann akzeptabel (im Sinne von: gerecht), wenn sie zur Verbesserung der Lage der Ärmsten funktional notwendig sind. Diese Leitregel ist zwar in ähnlicher Form schon von J. St. MiZZ19 sowie von A. Marshall20 angedeutet worden, jedoch hat sie erst Rawls in logisch stringenter Form zur Basis einer Theorie der gerechten Gesellschaft erhoben. Die Feststellung, daß das Unterschiedsprinzip das Pareto-Kriterium erfüllt21, ist zwar zutreffend, betont jedoch Gemeinsamkeiten dort, wo in der Tat prinzipelle Unterschiede hervorzuheben wären. Während nämlich Rawls (a) den Zustand der Gleichverteilung als einzig legitimen Ausgangspunkt wählt sowie (b) ein operationales Kriterium für die Akzeptanz davon abweichender Verteilungsstrukturen benennt, klammert Pareto demgegenüber die Verteilungsfrage völlig aus seiner Wohlfahrtstheorie aus, indem er (a) von der jeweils gegebenen Verteilung ausgeht sowie (b) nur solche problemlosen wirtschaftspolitischen Eingriffe zuläßt, die niemanden schlechter stellen22. 19 Bei diesem heißt es: „Aber der beste Zustand für die menschliche Natur ist doch der, daß keiner arm ist, niemand reicher zu werden wünscht, und niemand Grund zu der Furcht hat, daß er durch die Anstrengungen anderer, die sich selber vorwärts drängen, zurückgestoßen werde." (Mill (1921), 391 f.). 20 Vgl. Robinson (1965), 72. 21 Zu finden etwa bei Knappe (1980), 320. 22 Rawls würde demgegenüber — falls sich in einer gegebenen Verteilungsstruktur funktionslose Ungleichheiten (im Sinne des Unterschiedsprinzips) diagnostizieren ließen — auch solche Umverteilungsmaßnahmen akzeptieren, die einige Individuen absolut schlechter stellen. Vgl. generell zur bestenfalls unbefriedigenden Behandlung von Verteilungsfragen in der Wohlfahrtstheorie: Külp (1973). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
138 Wilfried Lütkenhorst Wichtig für das Verhältnis der beiden Rawls'schen Grundsätze zueinander ist die sog. erste Vorrangregel (Vorrang der Freiheit), nach der die Freiheit nur um der Freiheit willen eingeschränkt werden darf und nicht zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile23. Allerdings schränkt Rawls — was zu wenig beachtet worden ist — diese lexikalische Ordnung selbst an entscheidender Stelle ein: „Der Vorrang der Freiheit bedeutet, daß immer dann, wenn die Grundfreiheiten wirksam werden können, eine geringere oder ungleiche Freiheit nicht für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kauf genommen werden kann. Nur wenn die gesellschaftlichen Verhältnisse die Grundrechte gar nicht zum Zuge kommen lassen würden, kann man ihrer Beschränkung zustimmen und auch das nur in dem Maße, wie es nötig ist, um Verhältnissen den Weg zu bereiten, unter denen keine Beschränkungen mehr gerechtfertigt sind."24 Dieses Zitat sei mit dem wesentlichen Hinweis verbunden, daß Rawls seine Gerechtigkeitstheorie für „wohlgeordnete Gesellschaften"25 konzipiert hat, d. h. für Gesellschaften, in deren institutioneller Grundstruktur bereits ein zumindest rudimentärer Gerechtigkeitssinn verankert ist. Daraus folgt aber, daß viele der realen Konflikte zwischen Freiheit und Gerechtigkeit nicht mit der Vorrangregel zu lösen sind, sondern genau in deren Ausnahmebereich fallen. So ist insbesondere die Koinzidenz von exzessivem Luxuskonsum und unerfüllten Grundbedürfnissen in zahlreichen Entwicklungsländern sicheres Indiz für die Ungerechtigkeit der gesellschaftlichen Grundstrukturen, so daß auch Rawls in diesen Fällen Einschränkungen individueller Freiheiten akzeptieren müßte. Diese Überlegungen, die also eine Freiheitsbeschränkung heute legitimieren, um eine gerechte Grundstruktur morgen herstellen zu können, verweisen auf die bedeutsame Tatsache, daß jede Gerechtigkeitstheorie auch dynamische Prinzipien beinhalten muß. Damit kommt der Aspekt der Intergenerationenverteilung ins Blickfeld, der von je her die ökonomische Theorie stark beschäftigt hat und gerade für eine Grundbedürfnisstrategie von zentraler Bedeutung ist. Das damit angesprochene Problem der Fixierung einer gerechten Sparquote gehört zu den am wenigsten ausgearbeiteten Teilen der Rawls'schen Theorie26, sicher nicht zuletzt deshalb, weil das Unterschiedsprinzip selbst auf diese Frage nicht anwendbar ist27. Rawls führt daher bezüglich des Ur- 23 Vgl. Rawls (1975), 274 ff. 24 Vgl. Rawls (1975), 177; Hervorhebung hinzugefügt. 25 Vgl. zu diesem Begriff Rawls (1975) 21 und 493 ff. 2ß Vgl. dazu im Detail Birnbacher (1977), Gagern (1977). 27 „Wenn ein gerechter Spargrundsatz befolgt wird, gibt jede Generation den späteren und empfängt von den früheren. Die späteren Generationen haben keine Möglichkeit, den früheren in ihrer weniger glücklichen Situation zu helfen. Das Unterschiedsprinzip ist also auf die Frage der Gerechtigkeit zwischen den Generationen nicht anwendbar." (Rawls (1975), 327). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien f. d. Wirtschaftspolitik 145 Im Zusammenhang mit dem bereits diskutierten kritischen Einwand, das Unterschiedsprinzip folge nicht notwendig aus der Definition des Urzustands, sondern erfordere zusätzlich die Prämisse extrem risikoscheuen Entscheidungsverhaltens, läßt sich allerdings eine inhaltliche Brücke zwischen Unterschiedsprinzip und Grundbedürfnisziel schlagen. In der Tat wäre ja auch ein risikofreudiges Entscheidungsverhalten vorstellbar und a priori nicht weniger rational als die Maximin-Strate- gie: So könnten die Individuen im Urzustand etwa bereit sein, das Risiko eines geringeren Einkommens (im Vergleich zu der Einkommenshöhe bei Gleichverteilung) in Kauf zu nehmen, wenn sich gleichzeitig die Chance eröffnete, ein wesentlich höheres Einkommen erzielen zu können. Um diesem berechtigten Einwand begegnen zu können, erweist es sich als hilfreich, das Grundbedürfniskonzept in die Rawls'sche Theorie zu integrieren44. Es wäre dann zu unterscheiden zwischen einer Situation, in der die elementaren physischen Grundbedürfnisse aller Individuen erfüllt sind sowie einer Situation, in der einige Mitglieder der Gesellschaft (die natürlich im Urzustand weiterhin unbekannt blieben), im Zustand absoluter Deprivation leben müßten. Zumindest für diesen zweiten Fall ließe sich dann das Unterschiedsprinzip insofern eindeutig aus dem Rationalprinzip ableiten, als eine risikoneutrale Entscheidungsregel (z. B. Maximierung des Erwartungswerts der Einkommen) das Risiko der Existenzvernichtung mit einbeziehen müßte. Diese Überlegung führt zu dem Schluß, daß Rawls' anti-utilitaristi- sche Gerechtigkeitstheorie überall dort von besonderer Bedeutung sein muß, wo nicht nur relative, sondern auch absolute Armut anzutreffen ist und wo demnach ,funktionslose' Ungleichheiten mit einem in der Tat existentiellen Risiko für die Benachteiligten gleichzusetzen sind. Wenn Okun der Ansicht ist, daß sich die Mehrzahl der Amerikaner im Rawls'schen Urzustand gegen das Unterschiedsprinzip entscheiden würde45, so drängt sich daher die Entgegnung auf, daß im Falle eines armen Entwicklungslandes mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gegenteil zu erwarten wäre. Kommen wir zu einer abschließenden Bewertung: Auch Rawls kann mit seiner Gerechtigkeitstheorie dem Spannungsfeld von Konsensfähigkeit einerseits und Operationalität andererseits nicht entrinnen. Im konkreten Einzelfall wird weitgehend strittig bleiben, wie die ärmste Schicht einer Gesellschaft exakt zu definieren ist und ob konkret bestehende Ungleichheiten nun erforderlich sind (im Sinne des Unterschiedsprinzips) oder nicht. Den Königsweg zur Realisierung einer von 44 Einen ähnlichen Gedanken wie den hier vorgetragenen formuliert Hare, der die Maximin-Strategie als Spezialfall einer allgemeinen sog. Versicherungsstrategie interpretiert. (Vgl. Hare (1975), 104 ff.). « Vgl. Okun (1975), 93. 10* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
146 Wilfried Lütkenhorst Allen als gerecht empfundenen Gesellschaft kann auch Rawls uns nicht weisen. Ist man jedoch bescheidener, so wird doch deutlich, daß Rawls zumindest allgemeine Restriktionen formuliert, denen gerechte wirtschafts- bzw. entwicklungspolitische Konzeptionen zu gehorchen haben: So würde der Gesundheitsbedürfnisansatz vor allem dann fragwürdig, wenn er in einen blinden Egalitarismus verfiele, ohne sich der dynamischen Auswirkungen der eingeschlagenen Strategie zu vergewissern. Dies heißt konkret, daß das Zielverhältnis von Verteilung und Wachstum nicht vernachlässigt werden darf. Wie dieses Verhältnis sich im einzelnen gestaltet, ist aber eine empirische, keine logische Frage. Umgekehrt läßt sich aber auch nicht jedes beliebige Ausmaß von Ungleichheit, z. B. bezüglich der Einkommensverteilung, unter Hinweis auf positive Wachstumseffekte legitimieren. Zum einen läßt sich zeigen, daß unter bestimmten durchaus realistischen Annahmen starke Ungleichheiten der Einkommensverteilung auch für das Wachstumsziel kontra-produktiv sind46 und somit eindeutig im Gegensatz zum Unterschiedsprinzip stehen. Zum anderen muß selbst bei positiven Wachstumseffekten einer ungleichen Einkommensverteilung geprüft werden, wem das zusätzlich erzeugte Wachstum tatsächlich zugute kommt. Dies werden in vielen Fällen auch die ärmsten Schichten einer Gesellschaft sein. Notwendig ist dies jedoch, wie die Kontroverse um die sog.Trickle- Down-Effekte deutlich gemacht hat, nicht der Fall. So führt die Anwendung des Rawls'schen Unterschiedsprinzips zu einer Erkenntnis zurück, die keineswegs neu ist, aber vielfach vergessen schien und in der theoretischen Entwicklungspolitik die Hinwendung zum Grundbedürfnisansatz mit ausgelöst hat: Wirtschaftliches Wachstum ist — gerade in Entwicklungsländern — ein wichtiges grundlegendes Ziel, das aber nicht in jeder konkreten Ausprägung akzeptabel ist, sondern unter Legitimationszwang steht. Es muß sich messen lassen an der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, und das bedeutet unter dem Blickwinkel einer gerechten Gesellschaft: zumindest auch an seinem Beitrag zur Erfüllung der Grundbedürfnisse der schwächsten Gesellschaftsmitglieder. Schon für Adam Smith, der gerne als geistiger Ahnherr eines brutalen Kapitalismus vorgeführt wird, war schlichtweg selbstverständlich, „daß Güter für den Lebensbedarf Vorrang haben vor solchen, die dem Genuß und dem Luxus dienen"47. 46 Vgl. Tyler (1973). 47 Vgl. Smith (1974), 312. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
Zur Relevanz neuerer Gerechtigkeitstheorien f. d. Wirtschaftspolitik 147 Zusammenfassung Der Aufsatz untersucht die Bedeutung der Gerechtigkeitstheorien von Rawls und Nozick für die wirtschaftspolitische Behandlung von Verteilungsproblemen im allgemeinen sowie für eine grundbedürfnisorientierte Entwicklungspolitik im besonderen. Dabei erweist sich der historische Ansatz von Nozick (Betonung der Verfahrensgerechtigkeit) als inkonsistent und nicht operational. Rawls' in der Tradition der Vertragstheorie stehender Ansatz liefert mit dem »Unterschiedsprinzip' ein geeignetes politisches Entscheidungskriterium, kann aber gleichfalls nicht alle Operationalisierungsprobleme lösen. Allerdings können aus der Rawls'sehen Theorie allgemeine Restriktionen abgeleitet werden, denen wirtschafts- bzw. entwicklungspolitische Konzeptionen unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit zu gehorchen haben. Summary The article analyses the relevance of two recent theories of justice (Rawls, Nozick) for the political economy of distributional problems in general and for a basic needs oriented development policy in particular. The historical approach of Nozick turns out to be inconsistent as well as inoperational. With its 'difference principle' the Rawlsian approach (belonging to a tradition of contract theory) provides an adequate political decision criterion without, however, solving itself all problems of operationalization. Nevertheless the Rawlsian theory leads to general restrictions applying to all concepts of economic resp. development policy in terms of their distributional justice. Literatur Addicks, G. und H.-H. Bünning (1979), Strategien der Entwicklungspolitik, Stuttgart u. a. Arrow, K. J. (1977), Einige ordinal-utilitaristische Bemerkungen über Rawls' Theorie der Gerechtigkeit, in: O. Höffe (Hrsg.), Über John Rawls' Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt. Barber, B. J. (1977), Die Rechtfertigung der Gerechtigkeit: Probleme der Psychologie, der Politik und der Messung bei Rawls, in: O. Höffe (Hrsg.), Über John Rawl's Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt. Birnbacher, D. (1977), Rawls' Theorie der Gerechtigkeit und das Problem der Gerechtigkeit zwischen den Generationen. Zeitschrift für philosophische Forschung 31, 385 - 401. Buchanan, J. M. (1976), A Hobbesian Interpretation of the Rawlsian Difference Principle. Kyklos 29, 5 - 25. Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (1980), Grundbedürfnisorientierte ländliche Entwicklung. Analyse, strukturelle Bedingungen und Maßnahmen, Berlin. Gagern, M. (1977), Das Sparprinzip. Politisch-ökonomische Betrachtungen zur Rawlsschen Gerechtigkeitstheorie, in: O. Höffe (Hrsg.), Über John Rawls' Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt. Ghai, D. et al. (1979), Planning for Basic Needs in Kenya. Performance, Policies, and Prospects, Genf. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.104.2.131 | Generated on 2023-04-04 12:05:16
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