Ausbildung in der Heilerziehungspflege: Ein Bundesländervergleich 2020
Abstract
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Full text
Zöller, Maria Research Report Ausbildung in der Heilerziehungspflege: Ein Bundesländervergleich 2020 Wissenschaftliche Diskussionspapiere, No. 226 Provided in Cooperation with: Federal Institute for Vocational Education and Training (BIBB), Bonn Suggested Citation: Zöller, Maria (2021) : Ausbildung in der Heilerziehungspflege: Ein Bundesländervergleich 2020, Wissenschaftliche Diskussionspapiere, No. 226, ISBN 978-3-96208-275-8, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Bonn, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0035-0922-7 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/242111 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/
Ausbildung in der Heilerziehungspflege Ein Bundesländervergleich 2020 Maria Zöller WISSENSCHAFTLICHE DISKUSSIONSPAPIERE
WISSENSCHAFTLICHE DISKUSSIONSPAPIERE Heft 226 Maria Zöller Ausbildung in der Heilerziehungspflege Ein Bundesländervergleich 2020
Die WISSENSCHAFTLICHEN DISKUSSIONSPAPIERE des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) werden durch den Präsidenten herausgegeben. Sie erscheinen als Namensbeiträge ihrer Verfasser und geben deren Meinung und nicht unbedingt die des Herausgebers wieder. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Veröffentlichung dient der Diskussion mit der Fachöffentlichkeit. Impressum 1. Auflage 2021 Herausgeber: Bundesinstitut für Berufsbildung Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn Internet: www.bibb.de Publikationsmanagement: Stabsstelle „Publikationen und wissenschaftliche Informationsdienste“ E-Mail: [email protected] www.bibb.de/veroeffentlichungen Herstellung und Vertrieb: Verlag Barbara Budrich Stauffenbergstraße 7 51379 Leverkusen Internet: www.budrich.de E-Mail: [email protected] Lizenzierung: Der Inhalt dieses Werkes steht unter einer Creative-Commons-Lizenz (Lizenztyp: Namensnennung – Keine kommerzielle Nutzung – Keine Bearbeitung – 4.0 International). Weitere Informationen zu Creative Commons und Open Access finden Sie unter www.bibb.de/oa. ISBN 978-3-8474-2933-3 (Print) ISBN 978-3-96208-275-8 (Open Access) urn:nbn:de:0035-0922-7 Alle Abbildungen sind eigene Darstellungen. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. Gedruckt auf PEFC-zertifiziertem Papier Zitiervorschlag: Zöller, Maria: Ausbildung in der Heilerziehungspflege. Ein Bundesländervergleich 2020. Bonn 2021
Inhaltsverzeichnis WDP 226 3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Vorbemerkung .................................................... 9 Das Wichtigste in Kürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1 Ausbildung in der Heilerziehungspflege inDeutschland............... 13 1.1 Ordnungspolitischer Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1.2 Ausbildungsziel – Aufnahmevoraussetzung – Stundentafel – Abschlussprüfung 14 1.3 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung Heilerziehungspfleger/-in ....................................... 17 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf............................. 20 2.1 Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 2.2 Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 2.3 Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 2.4 Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 2.5 Bremen ................................................... 35 2.6 Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.7 Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 2.8 Mecklenburg-Vorpommern....................................... 46 2.9 Niedersachsen ............................................... 49 2.10 Nordrhein-Westfalen........................................... 53 2.11 Rheinland-Pfalz .............................................. 56 2.12 Saarland ................................................... 60 2.13 Sachsen.................................................... 63 2.14 Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 2.15 Schleswig-Holstein ............................................ 70 2.16 Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 3 Resümee und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Literaturverzeichnis ............................................... 81 Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen nach Bundesländern . . . . . . . . . . . . . 82 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Abstract ......................................................... 96
4WDP 226 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildungen Abbildung 1: Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ 2012/2013 bis 2018/2019 gesamt und im ersten Schuljahr ........... 17 Abbildung 2: Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ 2018/2019 nachBundesland ................................ 18 Abbildung 3: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Baden-Württemberg 2012/2013 bis 2018/2019 ................... 24 Abbildung 4: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Bayern 2012/2013 bis 2018/2019 .................................. 27 Abbildung 5: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Berlin 2012/2013 bis 2018/2019 .................................. 31 Abbildung 6: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Brandenburg 2012/2013 bis 2018/2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Abbildung 7: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Bremen 2012/2013 bis 2018/2019 .................................. 39 Abbildung 8: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Hamburg 2012/2013 bis 2018/2019 .................................. 42 Abbildung 9: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Hessen 2012/2013 bis 2018/2019 .................................. 46 Abbildung 10: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Mecklenburg-Vorpommern 2013/2014 bis 2018/2019 . . . . . . . . . . . . . . 49 Abbildung 11: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Niedersachsen 2012/2013 bis 2018/2019 ....................... 52 Abbildung 12: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Nordrhein-Westfalen 2012/2013 bis 2018/2019................... 56 Abbildung 13: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Rheinland-Pfalz 2012/2013 bis 2018/2019 ...................... 59 Abbildung 14: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Saarland 2012/2013 bis 2018/2019 ........................... 63
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis WDP 226 5 Abbildung 15: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Sachsen 2012/2013 bis 2018/2019............................ 66 Abbildung 16: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Sachsen-Anhalt 2012/2013 bis 2018/2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Abbildung 17: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Schleswig-Holstein 2012/2013 bis 2018/2019 .................... 73 Abbildung 18: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Thüringen 2012/2013 bis 2018/2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Tabellen Tabelle 1: Veränderung der Schüler/-innenzahlen in der Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/-in insgesamt und im ersten Schuljahr nach Bundesland (in %).......................................... 12 Tabelle 2: Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege . . . . . . . . . . 16 Tabelle 3: Baden-Württemberg: ausgewählte Aspekte der Ausbildung nach AprOHeilErzPfl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Tabelle 4: Stundentafel in Baden-Württemberg nach Anlage 1 APrOHeilErzPfl ........ 23 Tabelle 5: Bayern: ausgewählte Aspekte der Ausbildung nach der Fachschulordnung (FSO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Tabelle 6: Stundentafel in Bayern (dreijährig) nach Anlage 3 der FSO . . . . . . . . . . . . . . 26 Tabelle 7: Berlin: ausgewählte Aspekte der Ausbildung nach APVO Heilerziehungs- und Familienpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Tabelle 8: Stundentafel in Berlin nach Anlage 1.1 der APVO Heilerziehungs- und Familienpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Tabelle 9: Brandenburg: ausgewählte Aspekte nach der Fachschulverordnung Sozialwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Tabelle 10: Stundentafel für Brandenburg gemäß Anlage 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Tabelle 11: Bremen: ausgewählte Aspekte nach der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege...................................... 36 Tabelle 12: Stundentafel Bremen gemäß Anlage 1 der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege...................................... 38 Tabelle 13: Hamburg: ausgewählte Aspekte nach APO-FSH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Tabelle 14: Stundentafel Hamburg gemäß Anlage 3 der APO-FSH .................. 41 Tabelle 15: Hessen: ausgewählte Aspekte der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen...................... 43 Tabelle 16: Stundentafel Hessen nach Anlage 2b SozWAPrV HE .................... 45 Tabelle 17: Mecklenburg-Vorpommern: ausgewählte Aspekte der FSVOSoz M-V . . . . . . . . 47 Tabelle 18: Stundentafel Mecklenburg-Vorpommern nach Anlage 1b der FSVOSoz M-V ... 48 Tabelle 19: Niedersachsen: ausgewählte Aspekte der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)........................................... 50
6WDP 226 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Tabelle 20: Stundentafel Niedersachsen: Übersicht der Module nach den Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Lernbereiche – Theorie und Praxis . . . . . 51 Tabelle 21: Nordrhein-Westfalen: ausgewählte Aspekte der APO-BK................ 53 Tabelle 22: Stundentafel Nordrhein-Westfalen nach dem Lehrplan Fachrichtung Heilerziehungspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Tabelle 23: Rheinland-Pfalz: ausgewählte Aspekte der Fachschulverordnung . . . . . . . . . 57 Tabelle 24: Stundentafel Rheinland-Pfalz nach dem Lehrplan für die Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege ..................... 58 Tabelle 25: Saarland: ausgewählte Aspekte der Prüfungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Tabelle 26: Kriterien für die Vorbereitung zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung..... 62 Tabelle 27: Sachsen: ausgewählte Aspekte der Schulordnung Fachschule – FSO . . . . . . . . 64 Tabelle 28: Stundentafel Sachsen nach Lehrplan der Fachschule, Fachrichtung Heilerziehungspflege ........................................ 65 Tabelle 29: Sachsen-Anhalt: ausgewählte Aspekte der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)................................ 67 Tabelle 30: Sachsen-Anhalt: Stundentafel gem. EBBS-VO (Nr. 3.6.2.16) . . . . . . . . . . . . . 68 Tabelle 31: Schleswig-Holstein: ausgewählte Aspekte nach FSVO und Handreichung zur Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Tabelle 32: Stundentafel Schleswig-Holstein nach Handreichung zum Ausbildungsbildungsgang zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger . . . . . . 72 Tabelle 33: Thüringen: ausgewählte Aspekte nach der ThürFSO-SW................. 74 Tabelle 34: Stundentafel Thüringen gemäß Anlage 2 ThürFSO-SW.................. 75
Abkürzungsverzeichnis WDP 226 7 Abkürzungsverzeichnis ABl. Amtsblatt APO-AT Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil APO-BK Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Nordrhein-Westfalen) APO-FSH Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege APrOHeilErzPfl Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege – Heilerziehungspflegeverordnung (Baden-Württemberg) APVO Ausbildungs- und Prüfungsverordnung BB Brandenburg (Bundesland) BBiG Berufsbildungsgesetz BbS-VO Verordnung über Berufsbildende Schulen BE Berlin (Bundesland) BW Baden-Württemberg BY Bayern FHR Fachhochschulreife FSO Fachschulordnung FSVO Fachschulverordnung FSVOSoz M-V Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt GVBl.LSA Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt GV-Obl. Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein HB Hansestadt Bremen HE Hessen HH Hansestadt Hamburg HmbGVBl. Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt HwO Handwerksordnung KldB Klassifikation der Berufe KMK Kultusministerkonferenz KMK-RV Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen MB Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt MV Mecklenburg-Vorpommern
14 WDP 226 1 Ausbildung in der Heilerziehungspflege inDeutschland 1.1 Ordnungspolitischer Rahmen Die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger/zur Heilerziehungspflegerin ist eine landesrechtlich geregelte Ausbildung. Den rechtlichen Rahmen für die Ausbildung bilden die KMK-RV über Fachschulen sowie die entsprechenden (Fach-)Schulverordnungen, Schulgesetze und ggf. Richtlinien der einzelnen Bundesländer. Gemäß der KMK–RV über Fachschulen führen Fachschulen zu qualifizierten Abschlüssen in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Sozialwesen. Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. In Teil I der KMK-RV über Fachschulen sind „Allgemeine übergreifende Regelungen“ festgehalten, wie z.B. Geltungsbereich, Errichtung und Betrieb von Fachschulen, Gliederung und Ziele der Fachschule, Organisationsform, Aufnahmevoraussetzungen, Abschlussprüfung und Berufsbezeichnung, die Möglichkeit der Prüfung für Nichtschüler und Nichtschülerinnen und die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse. In Teil II der KMK-RV über Fachschulen sind ergänzend besondere Regelungen zu den jeweiligen Fachbereichen definiert. Für den Fachbereich Sozialwesen mit der Fachrichtung Heilerziehungspflege zählen zu diesen fachbereichspezifischen Besonderheiten u. a. Regelungen zu Ausbildungsziel, Aufnahmevoraussetzungen, Rahmenstundentafel und Abschlussprüfung, die zum Teil „nach den Bestimmungen der Länder“ in einem gewissen Rahmen landesspezifisch ausgestaltet werden können. Hier zeigen sich demzufolge auch die Unterschiede in den Bundesländern. Nachfolgend werden die zentralen Aspekte kurz skizziert. 1.2 Ausbildungsziel – Aufnahmevoraussetzung – Stundentafel – Abschlussprüfung Ausbildungsziel der Fachrichtung Heilerziehungspflege Gemäß der KMK-RV über Fachschulen soll die Ausbildung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege, wie bereits oben ausgeführt, insbesondere dazu befähigen, als Fachkraft Menschen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen sowie deren Persönlichkeitsentwicklung und Bildung zu fördern (vgl. KMK 2020 S. 25). Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Fachkräfte in der Heilerziehungspflege definiert und konkretisiert. Demzufolge sind die heilerziehungspflegerischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kompetent und bedarfsgerecht zu erfüllen. Heilerziehungspflegerische Aufgaben erfordern von den Fachkräften ein hohes berufliches Ethos, menschliche Integrität sowie die erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen. Es erfordert Fachkräfte, die professionell die Chancen ganzheitlichen Handelns erkennen und insbesondere für aktivierende Pflege nutzen und eine möglichst selbstständige Lebensführung der Adressatinnen und Adressaten unterstützen. Fachkräfte erkennen Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Adressatinnen bzw. Adressaten und berücksichtigen diese entsprechend bei der Planung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung heilerziehungspflegerischer Angebote. Darüber hinaus leisten sie Unterstützung in Konfliktsituationen und verfügen über eine entsprechende Kommunikationsfähigkeit. Fachkräfte in der Heilerziehungspflege arbeiten im Team partnerschaftlich zusammen und halten Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen aufrecht bzw. entwickeln sie (weiter). Fachkräfte erkennen betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und sind in der Lage, den Anforderungen zunehmender Wettbewerbssituationen der Einrichtungen und Dienste zu entsprechen (vgl. KMK 2020, S. 25f.).
1.2 Ausbildungsziel – Aufnahmevoraussetzung – Stundentafel – Abschlussprüfung WDP 226 15 Darüber hinaus ist das Profil der beruflichen Handlungsfähigkeit „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ und „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ als zusätzliche Information in der Zeugniserläuterung zum Abschlusszeugnis beschrieben (siehe Anhang I).6 Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung in der Heilerziehungspflege nach der KMK-RV über Fachschulen Zur Ausbildung wird zugelassen, wer einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt (vgl. KMK 2020, S.26). Dauer und Struktur der Ausbildung Unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung dauert die Ausbildung in der Regel fünf, mindestens jedoch vier Jahre und enthält eine in der Regel dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschule.7 Mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und mindestens 1.200 Stunden Praxis in unterschiedlichen heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern sind für die Ausbildung vorgegeben. Aus einer einjährigen einschlägigen Vorbildung können bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils in die Ausbildung eingebracht werden. Auf die 2.400 Unterrichtsstunden können weitere 500 Stunden gelenkte Fachpraxis angerechnet werden (vgl. KMK 2020, S. 26f.). Lernbereiche und Stundentafel Der Unterricht umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen für die Fachrichtung Heilerziehungspflege eine Praxis in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II der KMK-RV über Fachschulen (vgl. KMK 2020, S. 28). „Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei“ (KMK 2020, S. 5). Die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger erfolgt auf der Grundlage der in Teil II der KMK-RV über Fachschulen aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln (siehe Tabelle 2) und Ausbildungsanforderungen nach den Bestimmungen der Länder (KMK 2020, S. 6) und umfasst folgende Bereiche: ▶Kommunikation und Gesellschaft, ▶Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis, ▶Musisch-kreative Gestaltung, ▶Pflege, ▶Organisation, ▶Recht und Verwaltung, ▶Religion und Ethik nach dem Recht der Länder (KMK 2020, S. 28). 6 https://www.kmk.org/themen/berufliche-schulen/schulische-berufsausbildung/europass-zeugniser- laeuterungen/downloads-fachschulen.html (Stand 28.09.2020). 7 Eine Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger.
16 WDP 226 1 Ausbildung in der Heilerziehungspflege inDeutschland Tabelle 2: Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Heilerziehungspflege mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden Fachrichtungsübergreifender Lernbereich mindestens 360* Fachrichtungsbezogener Lernbereich mindestens 1.800* Praxis in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern mindestens 1.200* Insgesamt 3.600* *Die Differenz zum Mindestumfang ist länderspezifisch auszugleichen. Quelle: KMK 2020, S. 28. Abschlussprüfung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege Nach den „Allgemeinen Regeln“ der KMK-RV über Fachschulen wird die Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. In der schriftlichen Abschlussprüfung werden mindestens zwei Arbeiten aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens sechs Zeitstunden. Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden (vgl. KMK 2020, S. 6f.). Ergänzend zu den schriftlichen Prüfungen werden mündliche und praktische Prüfungen nach den Regelungen in Teil II der KMK-RV über Fachschulen und den Bestimmungen der Länder durchgeführt. Für die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in der praktischen heilerziehungspflegerischen Arbeit umsetzen kann (vgl. KMK 2020, S. 27). Berufsbezeichnung Ein Abschlusszeugnis erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt: „Das Abschlusszeugnis ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger und Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin‘ (vgl. KMK 2020, S. 28). Neu ist: Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung durch den Klammerzusatz „Bachelor Professional in Sozialwesen“ ergänzt wird (vgl. KMK 2020a, S. 7). Lehrkräfte Den Unterricht an Fachschulen erteilen in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung sowie sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung (vgl. KMK 2020, S. 3).
1.3 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung Heilerziehungspfleger/-in WDP 226 17 1.3 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung Heilerziehungspfleger/-in Bundesweit befinden sich im Schuljahr 2018/2019 insgesamt rund 19.000 Auszubildende in einer Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/-in. Betrachtet man die Entwicklung im Zeitverlauf, so zeigt sich im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 eine Steigerung der Auszubildenden insgesamt um 5,1 Prozent. Der Frauenanteil liegt in den Jahren zwischen 71 Prozent (Schuljahr 2012/2013) und 73 Prozent (Schuljahr 2015/2016). Bei den Zahlen für das erste Schuljahr zeigt sich für 2018/2019 im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 (noch!) ein leichtes Plus von 1,1 Prozent. Mit Blick auf die Bundesländerebene ist festzuhalten, dass Rückgänge überwiegen und nur wenige Bundesländer einen prozentualen Zuwachs, sowohl insgesamt als auch im ersten Schuljahr, verzeichnen (siehe Tabelle 1). Die bundeslandspezifischen Entwicklungen zeigen auch, dass im Schuljahr 2018/2019 mit rund 28 Prozent mehr als jede/-r vierte Auszubildende in Nordrhein-Westfalen die Ausbildung durchläuft. Bayern liegt mit einer Quote von 15,6 Prozent vor Baden-Württemberg (14,4%) und Niedersachsen (13 %). Bremen (0,2 %), das Saarland (0,7 %) und Mecklenburg-Vorpom- mern (1,4 %) verzeichnen die wenigsten Auszubildenden (siehe Abb. 2). Der Frauenanteil in der Ausbildung Heilerziehungspfleger/-in liegt in Deutschland im Schuljahr 2018/2019 bei 71,4 Prozent. Mit 61,6 Prozent ist der Frauenanteil in Berlin am niedrigsten, in Thüringen mit 84,8 Prozent am höchsten. Weitere bundeslandspezifische Entwicklungen werden in den jeweiligen Länderprofilen dargestellt. Abbildung 1: Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ 2012/2013 bis 2018/2019 gesamt und im ersten Schuljahr Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 insgesamt 18.146 18.631 18.763 19.04719.23519.095 19.080 davon weiblich 12.875 13.349 13.628 13.90913.95113.698 13.621 im 1. Schuljahr 7.024 6.945 7.101 7.433 7.273 7.241 7.099 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 Deutschland
18 WDP 226 1 Ausbildung in der Heilerziehungspflege inDeutschland Abbildung 2: Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ 2018/2019 nachBundesland Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung Hinweis zu den verwendeten Daten Die Daten sind der Fachserie 11, Reihe 2, „Bildung und Kultur – Berufliche Schulen“ des Statistischen Bundesamtes entnommen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass mit dem Schuljahr 2012/2013 die Umstellung von der Klassifikation der Berufe (KldB) 1992 auf die KldB 2010 erfolgte. Für die Daten zur Heilerziehungspflege haben sich in diesem Zusammenhang Änderungen durch unterschiedliche Zuordnungen der einzelnen Bundesländer ergeben. Eine eindeutige Zuordnung der Daten ist daher nicht immer gegeben. Für den Betrachtungszeitraum 2012/2013 bis 2018/2019 ist festzuhalten: ▶ Die Zuordnung „Heilerziehungspflege“ auf der KldB 83133 erfolgt in den Ländern Rheinland-Pfalz und Sachsen. ▶ Baden-Württemberg meldet unter KldB 83133 „Berufe in Heilerziehungspflege und Sonderpädagogik“. ▶ Die Zuordnung für Nordrhein-Westfalen wurde im Schuljahr 2016/2017 korrigiert und es erfolgte eine Korrektur der Zuordnung von KldB 83133 auf 83132. ▶In den übrigen Bundesländern erfolgt die Zuordnung ebenfalls auf KldB 83132.8 8 Ergänzender Hinweis: Vor dem Hintergrund der Umstellung auf die KldB 2010 können sich ggf. geringfügige Unterschiede zu früheren Veröffentlichungen ergeben. BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RLP SL SN ST SH TH gesamt 2018/2019 2.785 2.977 432695 48 324871272 2.475 5.388 716138684375388512 davon weiblich 1.863 2.122 266500 32 213633203 1.828 3.895 497 94 484273284434 im 1. Schuljahr 1.120 1.227 101221 31 121265137868 1.901 265 50 294135151212 0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 Schuljahr 2018/2019
1.3 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung Heilerziehungspfleger/-in WDP 226 19 Nicht in die Ergebnisdarstellungen aufgenommen bzw. eingerechnet wurden nachfolgende Daten: Bezeichnung 2012/ 2013 2013/ 2014 2014/ 2015 2015/ 2016 2016/ 2017 2017/ 2018 2018/ 2019 Sonderpädagoge/-pädagogin FS (NRW) 0 0 0 0 0 0 283 Berufe in Heilerziehungspfleger/-in in BFS (BW) 0 0 0 0 15 24 41 Sonderpädagoge/-pädagogin FS (BB) 13 19 31 31 48 59 0 Facherzieher/-in für Verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche (TH) 57 41 2 0 0 0 0 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung Hinweis zum Begriff „Schüler/-in“: Die Verwendung des Begriffs „Schüler/-in“ erfolgt in Anlehnung an die Verwendung in der Fachserie 11 Reihe 2 des Statistischen Bundesamtes. Im Fließtext wird zum Teil auch die lesefreundlichere Variante „Auszubildende“ verwendet. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in einigen der im Bericht genannten bundeslandspezifischen Verordnungen der Begriff „Studierende“ verwendet wird.
20 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf In den Länderprofilen werden zunächst die jeweiligen bundeslandspezifischen rechtlichen Grundlagen aufgezeigt. Dargestellt werden ausgewählte Ausbildungsaspekte, die entsprechend der KMK-RV über Fachschulen nach den Bestimmungen der Länder gestaltet bzw. ergänzt werden können. Dazu zählen u. a. die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung und die Prüfungen. Ergänzt werden die Länderprofile um die Entwicklung der Auszubildendenzahlen. Eine gute Übersicht über Inhalte und Umfang der Theorie- und Praxisabschnitte im Rahmen der Heilerziehungspflegeausbildung bieten die ebenfalls abgebildeten Stundentafeln der jeweiligen Bundesländer. Zentrale Merkmale und Ergebnisse des Bundesländervergleichs sind abschließend in einer Übersichtstabelle festgehalten. 2.1 Baden-Württemberg 2.1.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Baden-Württemberg – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung – APrOHeil- ErzPfl) vom 9. Dezember 2019“.9 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 3) sowie die Stundentafel (Tabelle 4) aufgezeigt. 9 http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/chm/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/ filename/HeilErzPflV_BW_2019.pdf (Stand: 10.06.2020).
2.1 Baden-Württemberg WDP 226 21 Tabelle 3: Baden-Württemberg: ausgewählte Aspekte der Ausbildung nach AprOHeilErzPfl Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung Die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule setzt voraus: 1. als schulische und berufliche Vorbildung a) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige geeignete praktische Vollzeittätigkeit 10 bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder b) die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder c) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und den erfolgreichen Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder d) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder e) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als über eine Pflegeerlaubnis zugelassene Pflegeperson mit mehreren Kindern und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens oder f) den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren und eine mindestens sechswöchige geeignete praktische Vollzeittätigkeit bei Dienstleistungsunternehmen des Sozial- und Gesundheitswesens, 2. die Zusage einer zugelassenen fachpraktischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2, für die zur Ausbildung notwendige Beschäftigung zu sorgen, sofern die fachpraktische Ausbildung im Wechsel mit dem theoretischen und praktischen Unterricht erfolgt (§ 8 APrOHeilErzPfl). Weitere Nachweise: ▶ärztliches Attest zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ▶ausreichende deutsche Sprachkenntnisse 11 ▶erweitertes polizeiliches Führungszeugnis […] (vgl. § 8 APrOHeilErzPfl) 10 Eine praktische Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 ist geeignet, wenn sie unter der Anleitung einer Fachkraft für Heilerziehungspflege, Pädagogik oder Pflege mit mindestens dreijähriger Ausbildungszeit und mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung erfolgt. 11 Diese sind in der Regel mit einem aktuellen Zertifikat B 2 GER eines Sprachinstituts nachzuweisen, sofern kein inländischer Bildungsabschluss oder keine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder kein anderer von der Fachschule als geeignet angesehener Nachweis der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegt.
22 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Auszug aus der Verordnung Staatliche Abschlussprüfung Die staatliche Abschlussprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, 12 eine Facharbeit und ein Kolloquium. Schriftliche Prüfung ▶ Nach Wahl der zu prüfenden Person ist in Modul 2 (Inklusion und Teilhabe) oder in Modul 4 (Gesundheit und Pflege) eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen. ▶Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten (§ 18 Abs. 1 APrOHeilErzPfl). Mündliche Prüfung ▶ Die mündliche Prüfung findet in einem der Module statt, welches bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde. ▶ Die Prüfung soll in der Regel fünfzehn Minuten je Person dauern (§ 19 Abs. 1 und 2 APrOHeil ErzPfl). Facharbeit ▶ Während des letzten Ausbildungsjahres hat die zu prüfende Person selbstständig eine Facharbeit anzufertigen. ▶ Die Bearbeitungsfrist für die Facharbeit darf die Dauer von 15 Wochen nicht überschreiten (vgl. § 20 APrOHeilErzPfl) Kolloquium ▶ Das Kolloquium umfasst die Präsentation der Ergebnisse der Facharbeit und eine fachliche Diskussion. ▶ Das Kolloquium soll in der Regel nicht länger als dreißig Minuten für jede zu prüfende Person dauern (vgl. § 21 APrOHeilErzPfl). Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Wer die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis (§ 37 APrOHeilErzPfl). Die Erlaubnis […] ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person 1. die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt […], 3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist (§ 38 APrOHeilErzPfl) Erwerb der Fachhochschulreife Wer im Zusammenhang mit der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fach richtung Heilerziehungspflege die Fachhochschulreife erwerben will, muss ▶ am Zusatzunterricht in den Fächern des Wahlbereichs Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen und ▶ im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen (§ 33 APrOHeilErzPfl). Sonstiges ▶ Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung kann von dieser Verordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium (§ 2 Abs. 4 APrOHeilErzPfl). Quelle: APrOHeilErzPfl vom 9. Dezember 2019, eigene Auswahl und Darstellung 12 Die theoretische Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfungsarbeit und eine mündliche Prüfung (§ 13 Abs. 2 AprOHeilErzPfl).
2.1 Baden-Württemberg WDP 226 23 Tabelle 4: Stundentafel in Baden-Württemberg nach Anlage 1 APrOHeilErzPfl 13 Stundenzahl Pflichtbereich Modul 1: Beruf und Identität 200 Modul 2: Inklusion und Teilhabe 300 Modul 3: Entwicklung und Bildung 300 Modul 4: Gesundheit und Pflege 600 Modul 5: Beziehung und Kommunikation 200 Modul 6: Organisation und Management 200 Modul 7: Kreativität und Bewegung 200 Modul 8: Fachpraxis 1.600 Pflichtbereich gesamt 3.600 Wahlpflichtbereich Deutsch 200 Englisch 240 Mathematik 240 Quelle: Anlage 1 Heilerziehungspflegeverordnung – AprOHeilErzPfl, eigene Darstellung 2.1.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Baden-Württemberg befinden sich im Schuljahr 2018/2019 insgesamt 2.785 Schüler/-innen. Damit stieg die Zahl der Schüler/-innen insgesamt im Betrachtungszeitraum um 362Schüler/- innen. Das entspricht einem Plus von 14,9Prozent im Vergleich zum Schulajhr 2012/2013. Auch die Anzahl der Schüler/-innen im ersten Schuljahr stieg im gleichen Zeitraum um 132 und damit um 13,4Prozent (siehe Abb. 3). Der Frauenanteil liegt zwischen 66,9Prozent im Schuljahr 2018/2019 und 69,3Prozent im Schuljahr 2013/2014 und damit unter den bundesweiten Werten. Das heißt, der Anteil männlicher Auszubildender ist in Baden-Württemberg höher als im Bundesdurchschnitt. 13 Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1 APrOHeilErzPfl), dem Modulhandbuch der Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung und den Lehrplänen der Fachschulen zu deren Umsetzung. Die Stundentafel weist einen Pflicht- und einen Wahlbereich aus (vgl. § 7 APrOHeilErzPfl).
30 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Auszug aus der Verordnung Sonstiges ▶ Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SozBAG) in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (siehe auch Fußnote 22) ▶ Begrifflichkeiten: In der Verordnung werden die Begriffe Studium, Studierende, Semester verwendet. Quelle: APVO Heilerziehungs- und Familienpflege, eigene Auswahl und Darstellung Tabelle 8: Stundentafel in Berlin nach Anlage 1.1 der APVO Heilerziehungs- und Familienpflege Stundenzahl Fachrichtungsübergreifender Unterricht Deutsch 150 Fremdsprache 150 Sozialkunde 60 Fachrichtungsbezogener Unterricht Handlungsfeld A: Heilerziehungspfleger/-in in Beziehung zu Menschen mit Behinderung Lernfeld 1: Menschen mit Behinderung individuell und situationsbezogen verstehen, begleiten, fördern und pflegen 870 Lernfeld 2: Gemeinsam mit behinderten Menschen Lebenswelten strukturieren und gestalten 140 Lernfeld 3: Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung und des kreativen Gestaltens entwickeln und erproben 570 Handlungsfeld B: Heilerziehungspfleger/-in in Beziehung zum Team Lernfeld 4: Eigene Tätigkeiten und persönliche Kompetenzen reflektieren und Zusammenarbeit gestalten 70 Handlungsfeld C: Heilerziehungspfleger/-in in Beziehung zu institutionellen und rechtlichen Bedingungen Lernfeld 5: Kriterien für Qualität im eigenen Tätigkeitsfeld entwickeln, Qualität sichern und evaluieren 80 Lernfeld 6: Die eigene rechtliche Stellung und die der Menschen mit Behinderungen kennen und auf die Tätigkeiten als Heilerziehungspfleger/-in übertragen 140 Lernfeld 7: Strukturen und Organisationsformen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen analysieren und administrative Tätigkeiten ausüben 60 Handlungsfeld D: Heilerziehungspfleger/-in in Beziehung zur Gesellschaft Lernfeld 8: Gesellschaftliche und soziokulturelle Prozesse als Bedingungen des heilerziehungspflegerischen Handelns erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Arbeit ziehen 150 Lernfeld 9: Mit Massenmedien reflektiert umgehen und diese im heilerziehungspflegerischen Arbeitsprozess anwenden 60 Fachpraktische Ausbildung 23 Praxisbegleitender Unterricht 260 Pflichtstunden insgesamt 2.700 Zusatzunterricht (Fachhochschulreife) 23 Die fachpraktische Ausbildung dauert insgesamt 44 Wochen; davon entfallen jeweils zehn Wochen auf das zweite und dritte Semester und jeweils zwölf Wochen auf das vierte und fünfte Semester (§20 Abs. 1).
2.3 Berlin WDP 226 31 Stundenzahl Deutsch 80 Fremdsprache (in der Regel Englisch – § 71 Abs. 2) 60 Mathematik 120 Naturwissenschaften (in der Regel Biologie – § 71 Abs. 2) 120 Zusatzunterricht insgesamt 380 Quelle: Anlage 1.1 der APVO Heilerziehungs- und Familienpflege 2.3.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Berlin befinden sich im Schuljahr 2018/2019 insgesamt 432 Schüler/-innen. Im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 sinkt damit die Zahl der Schüler/-innen insgesamt um 104 Schüler/-innen. Dies entspricht einem Rückgang von 19,4 Prozent. Im Betrachtungszeitraum ist auch die Zahl der Schüler/-innen im ersten Schuljahr rückläufig. Hier zeigt sich ein Rückgang um 88 auf 101 Schüler/-innen im Schuljahr 2018/2019. Dies entspricht einem Minus von 46,6 Prozent im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013.24 Der Frauenanteil schwankt zwischen 61,6 Prozent (im Schuljahr 2018/2019) und 67,8 Prozent (im Schuljahr 2015/2016). Abbildung 5: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Berlin 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 24 Nicht auszuschließen ist, dass im Schuljahr 2018/2019 eine Untergrenze an neu hinzugekommenen Schülern bzw. Schülerinnen/Studierenden erreicht wurde. 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 gesamt 536552 477 491 491495432 davon weiblich 331349310333310309266 im 1. Schuljahr 189218166186196178101 0 100 200 300 400 500 600 Berlin
32 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf 2.4 Brandenburg 2.4.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Brandenburg – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) vom 24. April 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 11], S.219), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.Oktober 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 85])“.25 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 9) sowie die Stundentafel (Tabelle 10) aufgezeigt. Tabelle 9: Brandenburg: ausgewählte Aspekte nach der Fachschulverordnung Sozialwesen Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung Aufnahmevoraussetzungen sind: ▶Fachoberschulreife oder eine gleichwertige Schulbildung und a) eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder b) eine abgeschlossene nichteinschlägige Berufsausbildung und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit oder ▶ die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife und eine für die Fachrichtung förderliche Tätigkeit (§ 4 Fachschulverordnung Sozialwesen) Weitere Nachweise: ▶ ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Bewerber/-in die gesundheitliche Eignung für die Aufnahme der künftigen Tätigkeit besitzt (§5 Fachschulverordnung Sozialwesen) Staatliche Abschlussprüfung Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet im letzten Schuljahr statt (§ 17 Abs. 2 Fachschulverordnung Sozialwesen). Schrifliche Prüfung: ▶ In der schriftlichen Prüfung sind drei Arbeiten mit jeweils drei Zeitstunden Prüfungsdauer anzufertigen. ▶ Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden (§ 24 Abs. 1 und Abs. 6 Fachschulverordnung Sozialwesen). Mündliche Prüfung: ▶Die mündliche Prüfung kann in allen Fächern stattfinden. ▶ Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prüfling in der Regel 20, höchstens 30 Minuten (§ 27 Abs. 1 und Abs. 5 Fachschulverordnung Sozialwesen). 26 25 https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/fsv_sozialwesen#A2 (Stand: 24.06.2020). 26 Von der mündlichen Prüfung kann Abstand genommen werden, wenn eine eindeutige Festlegung der Endnoten aufgrund der Vornoten möglich ist (§ 27 Abs. 2).
2.4 Brandenburg WDP 226 33 Auszug aus der Verordnung Erwerb der Fachhochschulreife ▶ Schüler/-innen erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden (inkl. Deutsch/ Kommunikation). 27 ▶ Das schriftliche Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife ist Deutsch/ Kommunikation. Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten (§ 34 Fachschulverordnung Sozialwesen) Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer an einer Fachschule für Sozialwesen […] im Land Brandenburg ▶ eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Heilerziehungspflege einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ▶ sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, ▶ nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und ▶ über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die staatliche Anerkennung erhält auch, wer die […] genannten Ausbildungen tätigkeitsbegleitend erfolgreich absolviert oder den Abschluss in Form einer Nichtschülerprüfung erworben hat (§ 4 BbgSozBerG 28 ) Berufsbezeichnung: Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin; Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (§ 6 BbgSozBerG) 29 Sonstiges Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz) vom 3. Dezember 2008 ( GVBl.I/08, [Nr. 16] , S.278) zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2018. Quelle: Fachschulverordnung Sozialwesen, eigene Auswahl und Darstellung. 27 Gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung (Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen). 28 Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz). 29 Staatliche Anerkennung nach § 4 BbgSozBerG: Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz) vom 3. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 16], S.278) zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.18): https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgsozberg# (Stand: 01.10.2020).
34 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Tabelle 10: Stundentafel für Brandenburg gemäß Anlage 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen Stunden Berufsübergreifender Lernbereich 480 Deutsch/Kommunikation 120 Englisch 120 Informationsverarbeitung 80 Biologie 80 Politische Bildung 80 Berufsbezogener Lernbereich 1.920 Die berufliche Identität erwerben und professionelle Perspektiven entwickeln 120 Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten 160 Menschen mit Behinderungen individuell und situationsbezogen begleiten und pflegen ( Prüfungsfach) 600 Mit Menschen mit Behinderungen Lebenswelten strukturieren und gestalten (Prüfungsfach) 200 Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung, Gestaltung und Darstellung entwickeln und Medien anwenden (Prüfungsfach) 440 Heilerzieherische Prozesse planen, durchführen und evaluieren sowie umfassend dokumentieren 160 Heilerzieherische Arbeit organisieren und koordinieren sowie Qualität sichern 120 Praxisbegleitung/Praxisreflexion 120 Angeleitete Praxis in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern 1.200 Wahlbereich (Zum Erwerb der Fachhochschulreife (FHR)) 80 Deutsch/Kommunikation 40 Mathematik 80 Quelle: Anlage 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen 2.4.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Brandenburg befinden sich im Schuljahr 2018/2019 insgesamt 695 Schüler/-innen. Wie auch in Berlin ist im Betrachtungszeitraum sowohl die Zahl der Schüler/-innen insgesamt als auch die Zahl der Schüler/-innen im ersten Schuljahr rückläufig. Im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 sank die Zahl der Schüler/-innen insgesamt um 250 Schüler/-innen. Dies entspricht einem Rückgang um 26,4 Prozent. Im ersten Schuljahr zeigt sich ein Rückgang um 78 auf 221 Schüler/-innen im Schuljahr 2018/2019. Dies entspricht einem Minus von 26,1Prozent im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013. Der Frauenanteil schwankt zwischen 71,9Prozent (im Schuljahr 2018/2019) und 75,3 Prozent (im Schuljahr 2015/2016).
2.5 Bremen WDP 226 35 Abbildung 6: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Brandenburg 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2.5 Bremen 2.5.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Bremen – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 19. Februar 2020 (Brem.GBL.2020, 150)“.30 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 11) sowie die Stundentafel (Tabelle 12) aufgezeigt. 30 https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.146876.de (Stand: 24.06.2020). 2012/2013 2013/20142014/2015 2015/2016 2016/20172017/20182018/2019 gesamt 945775702651 709 736695 davon weiblich 690564510490 532 524500 im 1. Schuljahr 299243247253286272221 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1.000 Brandenburg
36 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Tabelle 11: Bremen: ausgewählte Aspekte nach der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung Voraussetzungen für die Zulassung: ▶Mittlerer Schulabschluss, ▶eine einschlägige berufliche Vorbildung, 31 ▶ der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit in allen heilerziehungspflegerischen Einsatzfeldern durch eine ärztliche Bescheinigung ▶ eine nachgewiesene Hepatitis B-Impfung oder eine schriftliche Erklärung über den Verzicht, ▶ ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der nicht älter als zwei Jahre ist und ▶die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses zugelassen wird auch, wer die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ▶ in einem heilerziehungspflegerischen Einsatzfeld ein mindestens 900-stün- diges einschlägiges Praktikum oder ▶ ein freiwilliges soziales Jahr oder einjährigen Bundesfreiwilligendienst oder einjähriger Europäischer Freiwilligendienst absolviert hat und ▶Nachweise s. o. vorlegt. zugelassen wird auch, wer den Abschluss eines Ausbildungsberufs nach BBiG/HwO oder den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung nachweist und ▶ein mindestens 900-stündiges einschlägiges Praktikum oder ▶ ein freiwilliges soziales Jahr oder einjährigen Bundesfreiwilligendienst oder einjähriger Europäischer Freiwilligendienst absolviert hat und ▶Nachweise s. o. vorlegt (§ 6). Staatliche Abschlussprüfung Die Fachschule für Heilerziehungspflege schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Projektprüfung 32 (§9). Schriftliche Prüfung ▶ die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die festgelegten zwei Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts. ▶Bearbeitungsdauer: mindestens 180, höchstens 240 Minuten (§ 19). 31 Einschlägige berufliche Vorbildungen sind: Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung/einschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens drei Jahren/vergleichbare Qualifikation nach Landesrecht. (siehe § 6 Abs. 2). 32 Auf die mündliche Prüfung kann in den Fällen verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist (§ 9).
2.5 Bremen WDP 226 37 Auszug aus der Verordnung Staatliche Abschlussprüfung Projektprüfung ▶ Die Projektprüfung bezieht sich thematisch auf Inhalte der Praxisphasen und besteht aus zwei aufeinander bezogenen Teile: ▶ Schriftliche Reflexion des Prozesses: Der Erarbeitungsprozess des Projektes wird in schriftlicher Form dargestellt und reflektiert. ▶ Mündliche Präsentation des Projektes: Die Dauer der Präsentation beträgt ca. 15 Minuten. ▶ An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Minuten an (vgl. § 21). Mündliche Prüfung ▶ Fächer der mündlichen Prüfung können alle Fächer sein (Ausnahme: Fach, dem die Projektprüfung zugeordnet ist). ▶Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 15 Minuten (vgl. § 23). Erwerb der Fachhochschulreife Mit dem Abschluss der Fachschule nach Abs. 5 S. 1 33 hat die Absolventin oder der Absolvent eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 33 Abs. 3a Nr. 3 Bremisches Hochschulgesetz erworben (§ 25 Abs. 6). Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger“ zu führen (§ 25 Abs. 5). Staatliche Anerkennung (nach Anerkennungsordnung) ▶ Die Senatorin für Kinder und Bildung erteilt auf Antrag die staatliche Anerkennung als [...] Heilerziehungspflegerin oder [...] Heilerziehungspfleger […], wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist. ▶ Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung […] „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder […] „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen. Sonstiges Staatliche Anerkennung nach § 9 der „Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger im Lande Bremen (Anerkennungsverordnung) vom 10. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 531)”. 34 Quelle: Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege, eigene Auswahl und Darstellung 33 Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger“ zu führen. 34 https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.151916.de&asl= bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (Stand: 20.11.2020).
38 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Tabelle 12: Stundentafel Bremen gemäß Anlage 1 der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege Unterrichtsstunden pro Jahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr Pflichtbereich Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 160 160 Fremdsprache 80 80 Deutsch 80 80 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1.080 1.080 Lebenswelten und individuelle Entwicklung wahrnehmen, verstehen und fördern 200 200 Entwicklung-, Bildungs- und Pflegeprozesse partizipatorisch und teilhabeorientiert planen, durchführen und reflektieren 400 400 Prozesse der Gesundheitsförderung situationsbezogen initiieren 200 160 Prozesse der gesellschaftlichen Teilhabe verstehen und unterstützen 120 120 Kommunikation, Beziehungen und Gruppenprozesse in den jeweiligen Arbeitsfeldern professionell gestalten 120 120 Team-, Organisations- und Qualitätsprozesse im heilerziehungspflegerischen Kontext gestalten und dokumentieren 40 80 Wahlpflichtbereich 80 80 Gesamtstunden Schüler 1.320 1.320 Gesamtstunden Lehrer 1.320 1.320 Teilung 320 320 Quelle: Anlage 1 der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege 2.5.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Bremen liegt die Zahl der Schüler/-innen im Schuljahr 2018/2019 bei nur 48. Im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 ist dies ein Rückgang um 57,1 Prozent. Auch die Zahl der Schüler/ -innen im ersten Schuljahr verzeichnet einen starken Rückgang um 60,7 Prozent, von 79 auf 31 Schüler/-innen. Der Frauenanteil liegt in Bremen bei rund 76 Prozent, ausgenommen ist das Schuljahr 2018/2019 mit einem Frauenanteil von 66,7 Prozent.
2.6 Hamburg WDP 226 39 Abbildung 7: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Bremen 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2.6 Hamburg 2.6.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Hamburg – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) vom 16. Juli 2002; letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, § 3 geändert, § 6a neu eingefügt durch Artikel 5 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1, 12)“.35 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 13) sowie die Stundentafel (Tabelle 14) aufgezeigt. 35 http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=4A27E64E2F- F07525E13976FA5F843FF4.jp20?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-SozP%C3%A4dFSchulAPOHArah- men&doc.part=X&doc.origin=bs (Stand: 24.06.2020). HmbGVBl. 2020 S. 1, 12: Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe Nr. 1 vom 7.1.2020, Seite 12 (Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen beruflicher Bildungsgänge). 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 gesamt 112107107107107 52 48 davon weiblich 85 81 81 81 81 40 32 im 1. Schuljahr 79 60 60 60 60 35 31 0 20 40 60 80 100 120 Bremen
46 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf 2.7.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Hessen ist die Gesamtzahl der Schüler/-innen44 von 786 im Schuljahr 2012/2013 auf 871 im Schuljahr 2018/2019 gestiegen. Dies entspricht einem Plus von 10,8 Prozent. Zu berücksichtigen ist, dass die Schüler/-innenzahl im Vergleich zum Vorjahr 2017/2018 jedoch um 5,6 Prozent zurückgegangen ist. Im ersten Schuljahr schwanken die Schüler/-innenzahlen und zeigen im Schuljahr 2018/2019 im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 einen Rückgang um 8,6 Prozent. Der Frauenanteil liegt zwischen 69,1 Prozent (Schuljahr 2013/2014) und 72,8 Prozent (Schuljahr 2017/2018). Abbildung 9: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Hessen 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2.8 Mecklenburg-Vorpommern 2.8.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Mecklenburg-Vorpommern – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen – FSVOSoz M-V) vom 11. Dezember 2012; § 39a neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2020 (Mitteilungsblatt BM M-V S. 303/GVBl. M-V S. 899)“.45 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 17) sowie die Stundentafel (Tabelle 18) aufgezeigt. 44 In der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402) wird der Begriff „Studierende“ verwendet. 45 http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=6EC3E8EEFFE7203- E6BCB3B66C2870DF8.jp26?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-SozwesFSchulZAPOMV2012rahmen- &doc.part=X&doc.origin=bs (Stand: 25.10.2020). 2012/2013 2013/2014 2014/20152015/20162016/2017 2017/2018 2018/2019 gesamt 786799840836923923871 davon weiblich 567552596588670672633 im 1. Schuljahr 290272307296361290 265 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1.000 Hessen
2.8 Mecklenburg-Vorpommern WDP 226 47 Tabelle 17: Mecklenburg-Vorpommern: ausgewählte Aspekte der FSVOSoz M-V Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung ▶Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung und ▶ eine abgeschlossene Ausbildung als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin” oder als „Staatlich geprüfter Sozialassistent”. Weitere Nachweise: ▶ Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des angestrebten Berufes (ärztliche Bescheinigung) und ▶ logopädisches Gutachten, aus dem sich die Eignung für die Tätigkeit in allen sozialpädagogischen Einsatzfeldern ergibt ▶Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ▶ Eine Erklärung, dass keine Ablehnungsgründe gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen (d.h. wenn der Bildungsgang Heilerziehungspflege bereits durchlaufen oder die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wurde, werden Bewerber/-innen nicht erneut zugelassen) 46 (vgl. § 3 FSVOSoz M-V). Staatliche Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil (§ 14 Abs. 2 FSVOSoz M-V) Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf ▶Deutsch (drei Zeitstunden) und ▶Berufsbezogene Modulprüfung (vier Zeitstunden); (vgl. § 20 FSVOSoz M-V). Mündliche Prüfung ▶ Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung. 47 ▶Prüfungsdauer: 15 bis 30 Minuten (vgl. § 23 Abs. 2 FSVOSoz M-V) ▶Freier Vortrag mit anschließendem Gespräch (vgl. § 25 FSVOSoz M-V) Praktische Prüfung ▶ Die praktische Prüfung besteht im Bildungsgang „Heilerziehungspflege” aus der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung heilerziehungspflegerischer Tätigkeiten mit Menschen mit Beeinträchtigungen aller Altersstufen (§27 FSVOSoz M-V). Erwerb der Fachhochschulreife Zur Erlangung der FHR richtet sich der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Sozialkunde und Mathematik sowie in den Modulen des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs (hier Modul „Medizinische Grundlagen für die Gestaltung pflegerischer, therapeutischer und gesundheitsfördernder Prozess”) nach den Standards der Vereinbarung über den Erwerb der FHR in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung ( § 7 FSVOSoz M-V) 46 Zulassungsverfahren für Ausländerinnen und Ausländer siehe § 6 FSVOSoz M-V. 47 Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
48 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Auszug aus der Verordnung Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ▶ Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 […] (§ 30 Abs. 1 S. 1 FSVOSoz M-V). ▶ Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin”/”Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger” zu führen. (vgl. Anlage 5 zu § 30 FSVOSoz M-V). Sonstiges ▶ Befristet anwendbare Vorschriften aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie (§39a FSVOSoz M-V) ▶ Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung (§34 FSVOSoz M-V). Quelle: FSVOSoz M-V, eigene Auswahl und Darstellung Tabelle 18: Stundentafel Mecklenburg-Vorpommern nach Anlage 1b der FSVOSoz M-V 1. Jahr 2. Jahr gesamt Wochen Wochen Wochen Unterricht (36 Unterrichtsstunden je Woche) 24 24 48 Projektwochen (36 Unterrichtsstunden je Woche) 4 4 8 Praktische Ausbildung (40 Zeitstunden je Woche) 12 12 24 Stunden Stunden Stunden Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 192 192 384 Sprachlicher Bereich (Deutsch/Englisch) 48/48 48/48 96/96 Mathematik 48 48 96 Gesellschaftswissenschaften, Geisteswissenschaften Sozialkunde/Religion oder Philosophie 24/24 24/24 48/48 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 816 816 1.632 1. Entwicklung beruflicher Identität und professioneller Perspektiven 24 48 72 2. Entwicklung, Bildung, Erziehung, Förderung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen 192 192 384 3. Gestaltung von Beziehungen und Gruppenprozessen 48 48 96 4. Förderung in spezifischen Bildungs- und Erziehungsbereichen 168 168 336 5. Medizinische Grundlagen für die Gestaltung pflegerischer, therapeutischer und gesundheitsfördernder Prozesse 96 96 192 6. Gestaltung lebensalters- und entwicklungsbezogener Pflegeprozesse 96 96 192 7. Institutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen 48 24 72 8./9. Projektmodule 144 144 288 Unterricht insgesamt 1.008 1.008 2.016 Teilungsstunden 280 Praktische Ausbildung 480 480 960 Quelle: Anlage 1 b zu § 2 Abs. 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen – FSVOSoz M-V
2.9 Niedersachsen WDP 226 49 2.8.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Mecklenburg-Vorpommern schwankt die Zahl der Schüler/-innen und liegt im Schuljahr 2018/2019 mit 272 Schülern und Schülerinnen insgesamt im Vergleich zum Schuljahr 2013/2014 bei einem Minus von 4,6 Prozent. Im ersten Schuljahr zeigt sich hingegen ein Anstieg von 120 auf 137 Schüler/-innen im Schuljahr 2018/2019. Das entspricht einem Plus von 14,2 Prozent. Der Frauenanteil liegt zwischen 72,4 Prozent (im Schuljahr 2017/2018) und 76,3 Prozent (im Schuljahr 2014/2015). Abbildung 10: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Mecklenburg- Vorpommern 2013/2014 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung (für das Schuljahr 2012/2013 liegen keine Daten vor) 2.9 Niedersachsen 2.9.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Niedersachsen – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juni 2009 (Niedersächsisches GVBl. S. 242, SVBl. S. 206), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 34 eingefügt durch Artikel 1 sowie § 34 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. August 2020 (Niedersächsisches GVBl. S. 282).48 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 19) sowie die Stundentafel (Tabelle 20) aufgezeigt. 48 http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&- showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BBiSchulVND2009V6Anlage- 4&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0 (Stand: 02.11.2020). 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 gesamt 285232247291304272 davon weiblich 214177186215220203 im 1. Schuljahr 120 116 141 160 160 137 0 50 100 150 200 250 300 350 Mecklenburg-Vorpommern
50 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Tabelle 19: Niedersachsen: ausgewählte Aspekte der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung In die Fachschule – Heilerziehungspflege – kann nur aufgenommen werden, wer 1. als schulische und berufliche Voraussetzung a) den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und aa) den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule – Hauswirtschaft und Pflege – mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz oder bb) eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand aufweist oder b) eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein für die Fachrichtung einschlägiges Praktikum im Umfang von 400 Zeitstunden abgeleistet hat. 49 Weitere Nachweise: ▶Nachweis über persönliche Zuverlässigkeit und ▶ Nachweis über gesundheitliche Eignung (§ 3 Abs. 5 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO). Staatliche Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einem praktischen Teil sowie nach Erfordernis aus einem mündlichen Teil. Die Prüfung kann ganz oder teilweise als kombinierte Prüfung durchgeführt werden (§ 12 Bbs-VO). 50 Schriftliche Prüfung ▶Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten. ▶ Bearbeitungszeit: je drei Zeitstunden (§ 4 Abs. 3 Nr. 10 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO). Facharbeit und Projektarbeit ▶ Eine Fach- oder Projektarbeit kann anstelle einer Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung mit Präsentation in einem Kolloquium treten. ▶ Sie kann auch als zusätzliche Prüfungsleistung eingefordert werden (vgl. § 13 BbS-VO). Praktische Prüfung ▶Die praktische Prüfung erfolgt im berufsbezogenen Lernbereich – Praxis. ▶Die Aufgabe wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. ▶ Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht übersteigen (vgl. § 5 Abs. 2 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO). Mündliche Prüfung ▶ Die mündliche Prüfung soll nur durchgeführt werden, wenn sie zur Klärung der Endzensur erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 BbS-VO). Erwerb der Fachhochschulreife In Verbindung mit dem erfolgreichen Besuch wird zusätzlich die Fachhochschulreife zuerkannt (vgl. § 9 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO). 49 Abs. 4 S. 2 bis 4 BbS-VO gilt entsprechend. 50 In der kombinierten Prüfung werden schriftliche, praktische oder mündliche Prüfungsteile ganz oder teilweise zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst (§ 12 Abs. 2 BbS-VO).
2.9 Niedersachsen WDP 226 51 Auszug aus der Verordnung Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule Heilerziehungspflege wird die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin” bzw. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger” zu führen (vgl. § 8 Abs.1 Nr.6 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO) Sonstiges Kombinierte Prüfung ▶ Alternativ bzw. ergänzend kann der Prüfungsausschuss die Durchführung einer kombinierten Prüfung gemäß § 12 BbS-VO bestimmen. Ausschluss einer Nichtschüler-Prüfung ▶ Die Möglichkeit einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist gemäß § 7 der Anlage 8 zu § 33 BbS-VO ausgeschlossen. Quelle: BbS-VO, eigene Auswahl und Darstellung Tabelle 20: Stundentafel Niedersachsen: Übersicht der Module nach den Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Lernbereiche – Theorie und Praxis 51 Modul Zeitwert in Unterrichtsstunden Berufsbezogener Lernbereich – Theorie Klasse 1 1 Entwicklungsaufgaben wahrnehmen und begleiten 60 2 Individuelle Beziehungs- und Bildungsprozesse initiieren 200 3 Menschen bedürfnisorientiert pflegen 200 4 Kommunikation als Mittel der Beziehungsgestaltung nutzen 60 5 Berufsidentität entwickeln 80 6 Optionale Lernangebote 40 Klasse 2 7 Individuelle Entwicklungsbedingungen beurteilen 80 8 Individuelle Bildungsprozesse gestalten und reflektieren 200 9 Menschen unter Einbeziehung vertiefter medizinischer Kenntnisse bedürfnisorientiert pflegen 200 10 Kommunikative Fähigkeiten unterstützen 60 11 Team- und Organisationsprozesse gestalten 60 12 Optionale Lernangebote 40 Klasse 3 13 Entwicklungsprozesse evaluieren 60 14 Komplexe Bildungsprozesse evaluieren 200 15 Menschen in besonderen Situationen individuell pflegen, anleiten und begleiten 200 16 Kommunikative Fähigkeiten im systemischen Kontext anwenden 60 17 Betriebliche Abläufe steuern 80 18 Optionale Lernangebote 40 51 https://www.nibis.de/uploads/nlschb-fehn/RRL%20HEP%2006-2019.pdf (Stand: 17.09.2020), S. 5.
52 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Modul Zeitwert in Unterrichtsstunden Berufsbezogener Lernbereich Praxis Klasse 1 P1 Grundlegende heilerziehungspflegerische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und reflektieren 500 Klasse 2 P2 Differenzierte heilerziehungspflegerische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und evaluieren 500 Klasse 3 Ps Leitungsverantwortung übernehmen 500 Quelle: Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Lernbereiche – Theorie und Praxis in der Fachschule Heilerziehungspflege 2.9.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Niedersachsen befinden sich im Schuljahr 2018/2019 insgesamt 2.475 Schüler/-innen. Im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 entspricht dies einem Minus von 5,3 Prozent. Im ersten Schuljahr ist ein Rückgang von 1.056 Schülern und Schülerinnen im Schuljahr 2012/2013 auf 868 im Schuljahr 2018/2019 und damit um 17,8 Prozent zu verzeichnen. Der Frauenanteil liegt zwischen 73,0 Prozent (im Schuljahr 2013/2014) und 75,5 Prozent (im Schuljahr 2015/2016). Abbildung 11: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Niedersachsen 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2012/20132013/20142014/20152015/20162016/20172017/20182018/2019 gesamt 2.614 2.788 2.838 2.794 2.750 2.711 2.475 davon weiblich 1.907 2.047 2.117 2.109 2.064 2.009 1.828 im 1. Schuljahr 1.056 1.042 1.016 1.083991996868 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 Niedersachsen
2.10 Nordrhein-Westfalen WDP 226 53 2.10 Nordrhein-Westfalen 2.10.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Nordrhein-Westfalen – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2020 (SGV. NRW. 223)“.52 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 21) sowie die Stundentafel (Tabelle 22) aufgezeigt. Tabelle 21: Nordrhein-Westfalen: ausgewählte Aspekte der APO-BK Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung Anlage E Bildungsgänge der Fachschule (§ 22 Abs. 7 SchulG) In die Fachschule wird aufgenommen, wer mindestens ▶den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und ▶ den Abschluss der Ausbildung in einem für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Landes- oder Bundesrecht und ▶ den Berufsschulabschluss, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand und ▶ eine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, die auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann, nachweist. Die einjährige Berufstätigkeit wird in Fachschulen mit 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in Form eines gelenkten Praktikums während des Fachschulbildungsganges abgeleistet. ▶ In die Fachschule kann auch aufgenommen werden, wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Auf die Berufstätigkeit kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden (§ 5 der Anlage E APO-BK). 53 Bewerber/-innen mit Hochschulzugangsberechtigung ▶ können aufgenommen werden, wenn sie einschlägige berufliche Tätigkeiten von mindestens sechs Wochen im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) oder von 480 Stunden (Teilzeitbeschäftigung) in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung nachweisen […] (§ 28 Abs. 1 der Anlage E APO-BK). 52 https://bass.schul-welt.de/3129.htm#13-33nr1.1#13-33nr1.1 (Stand: 17.09.2020) in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 19.06.2000 (ABl. NRW. 1 S. 182). SGV.NRW: Sammlung der Gesetz- und Verordnungsblätter des Landes Nordrhein-Westfalen. 53 Den Bildungsgang können auch Studierende besuchen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, wenn der Unterricht in den beteiligten Bildungsgängen inhaltlich verknüpft wird. Die erforderliche Berufstätigkeit muss bei der Zulassung zum Fachschulexamen nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 8 APO-BK).
54 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung Weitere Nachweise: ▶ Nachweis der persönlichen Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses 54 Staatliche Abschlussprüfung In der Fachrichtung Heilerziehungspflege besteht das Fachschulexamen aus einem theoretischen Prüfungsteil am Ende des vorwiegend theoretischen Ausbildungsabschnittes und einem praktischen Prüfungsteil am Ende des Berufspraktikums. Schriftliche Prüfung ▶ Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Arbeiten (eine der drei Arbeiten kann durch eine Hausarbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse ersetzt werden). ▶ Dauer für jede Prüfungsarbeit: mindestens 120, höchstens 270 Minuten; die Gesamtdauer der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten darf 540 Minuten nicht unterschreiten und soll 600 Minuten nicht übersteigen (vgl. § 10 der Anlage E APO-BK). Praktische Prüfung ▶ Die praktische Prüfung findet den letzten vier Wochen des Berufspraktikums in Form eines Kolloquiums statt. ▶Dauer des Kolloquiums: 20 Minuten (vgl. VV zu § 33 der Anlage E APO-BK). 55 Erwerb der Fachhochschulreife ▶ Der Erwerb der FHR erfolgt duch eine zusätzliche schriftliche Arbeit in einem der drei Bereiche „Deutsch/Kommunikation“, „Fremdsprache“ oder „mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ (vgl. § 8 Abs. 2 der Anlage E APO-BK). ▶ Die schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden (§ 8 Abs. 2 der Anlage E APO-BK). ▶ Die Dauer der schriftlichen Prüfung für den Nachweis der Fachhochschulreife beträgt 180 Minuten (§ 10 Abs. 4 der Anlage E APO-BK). Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Der erfolgreiche Abschluss der Fachrichtung Heilerziehungspflege berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ (§ 36 Abs. 4 der Anlage E APO-BK). Sonstiges ▶ Ein Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann auf die Ausbildung in der Fachschule des Sozialwesens, Fachrichtung Heilpädagogik mit bis zu 600 Unterrichtsstunden angerechnet werden (vgl. VV zu § 4 der Anlage E APO-BK; 4.5 zu Abs. 5) ▶ Ergänzende Bestimmungen zur Externenprüfung in den Fachrichtungen Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege (§ 34 der Anlage E APO-BK): Die Externenprüfung kann nur für den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt abgelegt werden. Quelle: APO-BK, eigene Auswahl und Darstellung 54 Erforderlich nach § 4 Abs. 1, Erster Teil der APO-BK und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 55 VV: Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (VVzAPO-BK).
2.10 Nordrhein-Westfalen WDP 226 55 Tabelle 22: Stundentafel Nordrhein-Westfalen nach dem Lehrplan Fachrichtung Heilerziehungspflege 56 Unterrichtsstunden Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400–600 Deutsch/Kommunikation* 160–200 Fremdsprache* 80–160 Politik/Gesellschaftslehre* 80–120 Religionslehre 160 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 3.000–3.200 Theorie und Praxis der Heilerziehungspflege (umfasst Inhalte aus den Erziehungswissenschaften sowie Didaktik und Methodik der Heilerziehungspflege) 540–560 Gesundheit/Pflege (umfasst Inhalte aus den Fachgebieten Biologie und Pflege und erfüllt die Standards für die FHR im mathematisch-naturwissenschaftlichen-technischen Bereich) 540–560 Psychiatrie 80–120 Organisation/Recht/Verwaltung 80–120 Heilerziehungspflegerische Schwerpunkte: Kreativ-musischer Bereich Sprachlich-kommunikativer Bereich Gesundheits-bewegungsorientierter Bereich Organisatorisch-technologischer Bereich (Anm.: Im Sinne der Gesamtqualifikation sind im vorwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt alle Schwerpunktbereiche abzudecken). 400–440 Projektarbeit (Projektarbeit und Praxis in Einrichtungen der Behindertenhilfe können verbunden werden). 160–320 Heilerziehungspflegerische Praxis in Einrichtungen der Behindertenhilfe (bezieht sich auf den praktischen Teil der Ausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr mit insgesamt 16 Wochen und auf das Berufspraktikum) 57 mind. 1.200 Differenzierungsbereich 0–200 Gesamt mindestens 3.600 * Fächer zum Erwerb der FHR Quelle: Lehrplan NRW für die Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege, S. 25 2.10.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen Nordrhein-Westfalen verzeichnet mit 5.388 Schülern und Schülerinnen insgesamt mehr als ein Viertel der Schüler/-innen in Deutschland im Schuljahr 2018/2019. Im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 stieg die Zahl im Betrachtungszeitraum um 11,6 Prozent. Im ersten Schuljahr ist für 2018/2019 ein leichter Rückgang von 1,5 Prozent im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 zu verzeichnen. Der Frauenanteil liegt zwischen 71,3 Prozent (Schuljahr 2012/2013) und 73,9 Prozent (Schuljahr 2018/2019). 56 Siehe dazu auch https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/_lehrplaene/e/heilerziehungspflege. pdf (Stand: 17.09.2020), S. 25. 57 Siehe dazu auch https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/_lehrplaene/e/heilerziehungspflege. pdf (Stand: 17.09.2020), S. 25.
62 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf schulinternen Curricula auf der Grundlage der in Anlage 1 der Prüfungsordnung genannten Kriterien, die nachfolgend als Ersatz für die Stundentafel tabellarisch dargestellt werden. Tabelle 26: Kriterien für die Vorbereitung zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung Ein für die Vorbereitung auf die staatliche Prüfung von Heilerziehungspflegerinnen und Heil-erziehungspflegern geeigneter Vorbereitungslehrgang oder der Besuch einer entsprechenden Ergänzungsschule mit dem Ziel der Teilnahme an der staatlichen Prüfung hat folgenden Kriterien zu entsprechen: Eignung der Lehrkräfte ▶ Die Lehrkräfte müssen gründliche Fachkenntnisse in dem zu unterrichtenden Lernbereich und pädagogische Fähigkeiten besitzen. ▶ Der Unterricht in wissenschaftlichen Lernbereichen und Fächern wird grundsätzlich von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium erteilt. ▶ Die Einstellung von Lehrkräften ist dem Ministerium für Bildung und Kultur anzuzeigen. Dauer und Umfang der Ausbildung ▶ Die fachtheoretische Ausbildung (§9 Abs.1 Nr.4) dauert zwei Jahre, in Teilzeitform bis zu vier Jahre. Hieran schließt sich ein Jahr Fachpraxis an. ▶ Die Ausbildung umfasst mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Lernbereichen und 1.600Stunden Fachpraxis in heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Ausbildungsinhalte ▶ Fachrichtungsbezogene und fachrichtungsübergreifende Lernbereiche, u. a. Theorie und Praxis der Heilerziehungspflege, Psychologie und Sozialkunde, Psychiatrie und Neurologie, Gesundheits- und Krankheitslehre, Pflege, Hauswirtschaft, Rechts- und Berufskunde, Musisch-kreative Gestaltung, Sport und Bewegungserziehung, Deutsch und Jugendliteratur, Religionspädagogik/Ethik und ▶ Heilerziehungspflegerische Tätigkeitsfelder, u. a. Gestaltung des Tagesablaufs, Förderung der Handlungskompetenz, aktivierende Pflege Quelle: Anlage 1 der Verordnung – Prüfungsordnung – über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger vom 29. Juli 2004 2.12.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen Das Saarland verzeichnet mit 138 Schülern und Schülerinnen im Schuljahr 2018/2019 im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 ein Plus von 26 Schülern und Schülerinnen. Das entspricht einem Plus von 23,2 Prozent. Im ersten Schuljahr 2018/2019 befinden sich 14 Schüler/-innen mehr als 2012/2013, ein Plus von 38,9 Prozent. Der Frauenanteil schwankt zwischen 65,9 Prozent (Schuljahr 2017/2018) und 76,8 Prozent (Schuljahr 2012/2013).
2.13 Sachsen WDP 226 63 Abbildung 14: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Saarland 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2.13 Sachsen 2.13.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Sachsen – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 3. August 2017, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9.September2020 (SächsGVBl. S.531) geändert worden ist“.66 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 27) sowie die Stundentafel (Tabelle 28) aufgezeigt. 66 https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17369-Schulordnung-Fachschule (Stand: 02.11.2020). 2012/20132013/2014 2014/20152015/20162016/20172017/20182018/2019 gesamt 112110125110133132138 davon weiblich 86 80 89 74 89 87 94 im 1. Schuljahr 36 37 40 68 51 53 50 0 20 40 60 80 100 120 140 160 Saarland gesamt davon weiblich im 1. Schuljahr
64 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Tabelle 27: Sachsen: ausgewählte Aspekte der Schulordnung Fachschule – FSO Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung Aufnahmevoraussetzungen ▶Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss ▶und a) Der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang einschlägig ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung Weitere Nachweise: ▶ Nachweis der gesundheitlichen Eignung, welche durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen ist (vgl. § 60 FSO). Staatliche Abschlussprüfung Schriftliche Prüfung Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt: Erste Komplexprüfung ▶ mit Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ sowie dem Lernfeld 3 „Menschen mit Behinderung oder Behinderungen individuell begleiten und pflegen“ ▶Bearbeitungsdauer von 240 Minuten Zweite Komplexprüfung ▶ mit Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung oder Behinderungen strukturieren und gestalten” sowie dem Lernfeld6 „Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“. ▶Bearbeitungsdauer von 240 Minuten (vgl. § 61 FSO) Berufspraktische Prüfung ▶ Die berufspraktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe einschließlich der schriftlichen Vorbereitung sowie ein Fachgespräch (§ 58 Abs. 1 FSO). ▶ Die berufspraktische Prüfung dauert insgesamt180Minuten, wobei in der Regel30Minuten auf das Fachgespräch entfallen (§ 58 Abs. 4). Erwerb der Fachhochschulreife In Verbindung mit der Fachschulausbildung und der Zusatzausbildung kann die Fachhochschulreife erworben werden (vgl. § 97 FSO). Gegenstand der schriftlichen Prüfung: ▶Aufgaben aus dem Fach Englisch/Bearbeitungsdauer 180Minuten (§ 99 FSO) Gegenstand der mündlichen Prüfung: ▶Aufgaben aus dem Fach Englisch/Prüfungszeit: in der Regel 20 Min. (§ 100)
2.13 Sachsen WDP 226 65 Auszug aus der Verordnung Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin” oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger” (§ 64 FSO) Sonstiges Abschlussprüfung für Schulfremde ▶ Ergänzend zu der o.g. Abschlussprüfung erfolgt für Schulfremde eine verpflichtende Abschlussprüfung in allen Lernfeldern. Darüber hinaus erfolgt eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch. ▶Bearbeitungsdauer: 60 Minuten (§ 63 FSO) Quelle: FSO, eigene Auswahl und Darstellung Tabelle 28: Stundentafel Sachsen nach Lehrplan der Fachschule, Fachrichtung Heilerziehungspflege Unterricht und Praktika Gesamtausbildungsstunden Pflichtbereich 2.680 Fachrichtungsübergreifender Bereich 440 Deutsch 80 Englisch 160 Wirtschafts- und Sozialpolitik 80 Mathematik 80 Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik 40 Fachrichtungsbezogener Bereich 2.080 (1.372) 67 Berufliche Identität und professionelle Perspektiven entwickeln 160 Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten 240 Menschen mit Behinderung/-en individuell begleiten und pflegen 480 Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung/-en strukturieren und mitgestalten 420 Kulturelle Ausdrucksmöglichkeiten und Kreativität weiterentwickeln 400 Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 180 Konzeptionsbezogen und unternehmerisch handeln sowie Qualität sichern und weiterentwickeln 120 Facharbeit erstellen 80 Wahlpflichtbereich 160 Zur fachlichen Vertiefung gemäß aktueller Entwicklungen in den Tätigkeitsfeldern Wahlbereich 160 Zusätzliches Lernangebot Zusatzausbildung Fachhochschulreife 200 Mathematik II 120 Englisch 80 67 Die in Klammern gesetzte Unterrichtszeit weist den Anteil an fachpraktischen Inhalten aus.
66 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Unterricht und Praktika Gesamtausbildungsstunden Berufspraktische Ausbildung 1.320 Blockpraktikum (Arbeitsfeld mit Handlungsschwerpunkt Pflege) 11 Wochen Blockpraktikum (Arbeitsfeld mit Handlungsschwerpunkt Bildung) 11 Wochen Blockpraktikum (Arbeitsfeld nach Wahl) 11 Wochen Quelle: Lehrplan Fachschule, Fachbereich Sozialwesen – Fachrichtung Heilerziehungspflege, modernisiert August 2020. S.9f. 2.13.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Sachsen ist die Zahl der Schüler/-innen insgesamt und auch im ersten Schuljahr kontinuierlich rückläufig. Mit 684 Schülern und Schülerinnen insgesamt im Schuljahr 2018/2019 ist die Zahl im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 um 38,2 Prozent zurückgegangen. Im ersten Schuljahr liegt der Rückgang im Betrachtungszeitraum bei 22 Prozent. Der Frauenanteil liegt zwischen 70,7 Prozent (Schuljahr 2018/2019) und 75,5 Prozent (Schuljahr 2016/2017). Abbildung 15: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Sachsen 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 gesamt 1.107 881828740685654684 davon weiblich 818639614543517486484 im 1. Schuljahr 377275280272243261294 0 200 400 600 800 1.000 1.200 Sachsen
2.14 Sachsen-Anhalt WDP 226 67 2.14 Sachsen-Anhalt 2.14.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Sachsen-Anhalt – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – die „Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juli 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.August 2020 (GVBl. LSA S.421)“68, sowie die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 11.7.2015 (EBBbS-VO), zuletzt geändert und Runderlass des MB69 vom 20. August 2019 (SVBl. LSA S. 23.6.2019).70 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 29) sowie die Stundentafel (Tabelle 30) aufgezeigt. Tabelle 29: Sachsen-Anhalt: ausgewählte Aspekte der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) Auszug aus der Verordnung Zugang zur Ausbildung In die Fachrichtung Heilerziehungspflege kann aufgenommen werden, wer ▶ den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss und ▶ eine erfolgreich abgeschlossene vollzeitschulische Ausbildung mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“/„Staatlich geprüfter Sozialassistent“ oder „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“/„ Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ oder - eine andere einschlägige mindestens zweijährige sozialpädagogische, pädagogische, sozialpflegerische oder pflegerische abgeschlossene vollzeitschulische oder berufliche Ausbildung oder - eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens 600stündige praktische Tätigkeit oder ▶ohne Berufsausbildung: - mindestens eine vierjährige einschlägige Berufstätigkeit oder - einen erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder - einen erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule aller anderen Fachrichtungen und eine einjährige praktische Tätigkeit oder - die allgemeine Hochschulreife und eine zweijährige praktische Tätigkeit nachweist (vgl. § 134 BbS-VO). Weitere Nachweise: ▶Erweitertes Führungszeugnis (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 BbS-VO) 68 https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BBiSchulVST2015rahmen (Stand: 29.10.2020). GVBL.LSA: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt. 69 Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. 70 https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/ Erlasse/Ergaenzende_Bestimmungen_zur_Verordnung_ueber_Berufsbildende_Schulen.pdf (Stand: 17.11.2020).
68 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Auszug aus der Verordnung Staatliche Abschlussprüfung Schriftliche Prüfung ▶Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten. ▶Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten. ▶ Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums ersetzt werden. ▶Das Kolloquium dauert 45 Minuten (vgl. § 136 BbS-VO). Praktische Prüfung ▶Die praktische Ausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung ab. ▶ Die Aufgabe wird drei Werktage vor der Prüfung ausgegeben. Sie ist vom Prüfling schriftlich zu bearbeiten und der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. Die Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten (vgl. § 137 BbS- VO). Erwerb der Fachhochschulreife ▶ Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife kann entweder in die Abschlussprüfung des beruflichen Bildungsganges integriert sein oder als Zusatzprüfung erfolgen; die Entscheidung obliegt der Schule (§ 9 Abs. 2 BbS-VO). ▶ Für das Zusatzangebot zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen folgende zeitliche Rahmenvorgaben erfüllt werden: - Sprachlicher Bereich: 240 Stunden; Mathematisch-naturwissenschaftlich- technischer Bereich: 240 Stunden; Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich: mind. 80 Stunden (vgl. § 9 Abs. 3 BbS-VO). ▶ Für den Erwerb der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch/Kommunikation (180 Minuten), Englisch (120 Minuten), Mathematik (120 Minuten); (vgl. § 9 Abs. 8 BbS-VO). Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Mit dem Bestehen der schriftlichen und praktischen Prüfungen wird ein Abschlusszeugnis erteilt und die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen (§ 138 Abs. 2 BbS-VO). Sonstiges Eine Nichtschülerprüfung ist in der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht möglich (§139 BbS-VO). Quelle: BbS-VO, eigene Auswahl und Darstellung Tabelle 30: Sachsen-Anhalt: Stundentafel gem. EBBS-VO (Nr. 3.6.2.16) 71 Lernfeld Pflichtbereich Gesamtstunden Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 Deutsch/Kommunikation 120 Englisch 120 Wirtschafts- und Sozialkunde 80 Religion oder Ethik 40 + 40 Fachrichtungsbezogener Lernbereich 2.000 1 Berufliche Identität und professionelle Perspektiven weiter entwickeln 80 – 120 2 Beziehungen anbieten, gestalten und Gruppenprozesse begleiten 130 – 160 71 https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Erlasse/ Ergaenzende_Bestimmungen_zur_Verordnung_ueber_Berufsbildende_Schulen.pdf (Stand: 17.11.2020).
2.14 Sachsen-Anhalt WDP 226 69 Lernfeld Pflichtbereich Gesamtstunden 3 Lebenswelten gemeinsam mit beeinträchtigten Menschen analysieren, strukturieren und gestalten 140–180 4 Menschen mit Beeinträchtigungen individuell und situationsbezogen begleiten und pflegen 560–600 5 Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung, Musik, Gestaltung und Darstellung entwickeln und Medien anwenden 400–440 6 Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, evaluieren sowie dokumentieren 200–220 7 Arbeitsprozesse organisieren, koordinieren sowie Qualität sichern 80–120 Wahlpflichtangebote 72 160 Theoretische Ausbildung 2.400 Praktische Ausbildung 73 1.200 Wahlbereich Mathematik 160 Naturwissenschaften 80 Quelle: Stundentafel gem. EBBS-VO (Nr. 3.6.2.16) 2.14.2 Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen In Sachsen-Anhalt ist die Gesamtzahl der Schüler/-innen und auch die Zahl im ersten Schuljahr kontinuierlich rückläufig. Mit 375 Schülern und Schülerinnen insgesamt im Schuljahr 2018/2019 ist die Zahl im Vergleich zum Schuljahr 2012/2013 um 13 Prozent zurückgegangen. Im ersten Schuljahr liegt der Rückgang im Betrachtungszeitraum bei 30 Prozent. Der Frauenanteil liegt zwischen 68,2 Prozent (Schuljahr 2012/2013) und 72,8 Prozent (Schuljahr 2017/2018 und 2018/2019). 72 Die Angebote sind zu benennen und im Zeugnis auszuweisen. Die Bewertung erfolgt gemäß § 22 Abs.2 und 3 BbS-VO. 73 Die geforderten 1.200 Stunden praktische Ausbildung werden durch 600 Stunden aus einer einschlägigen Vorbildung (vgl. § 135 Abs. 1 BbS-VO) sowie 600 Stunden praktische Ausbildung innerhalb der zweijährigen Ausbildung erbracht. Die praktische Ausbildung ist in den Arbeitsfeldern Pflege und Erzieh ung abzuleisten (vgl. EBBS-VO (Nr. 3.6.2.16).
70 WDP 226 2 Länderprofile: Rechtlicher Rahmen und Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Zeitverlauf Abbildung 16: Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen in der Ausbildung „Heilerziehungspfleger/-in“ gesamt und im ersten Schuljahr für Sachsen- Anhalt 2012/2013 bis 2018/2019 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2, eigene Darstellung 2.15 Schleswig-Holstein 2.15.1 Rechtlicher Rahmen und länderspezifische Vorgaben Grundlage für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger ist in Schleswig-Holstein – ergänzend zur KMK-RV über Fachschulen – insbesondere die „Landesverordnung über die Fachchule (Fachschulverordnung – FSVO) vom 20. Juli 2017; zuletzt geändert durch Art. 14 Gesetz vom 08.05.2020, GV-Obl, S. 220“.74 Nachstehend werden tabellarisch ausgewählte Aspekte der Verordnung (Tabelle 31) sowie die Stundentafel (Tabelle 32) aufgezeigt. 74 http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/gua/page/bsshoprod.psml/screen/ JWPDFScreen/filename/FSchulV_SH_2017.pdf (Stand: 23.09.2020); GV-Obl: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein. 2012/20132013/20142014/20152015/20162016/20172017/2018 2018/2019 gesamt 431402411411370412375 davon weiblich 294277291292264300273 im 1. Schuljahr 193139186170151178135 0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 Sachsen-Anhalt
2.15 Schleswig-Holstein WDP 226 71 Tabelle 31: Schleswig-Holstein: ausgewählte Aspekte nach FSVO und Handreichung zur Ausbildung Auszug aus Verordnung bzw. aus der Handreichung zum Ausbildungsgang 75 Zugang zur Ausbildung Schulische Aufnahmevoraussetzung: ▶ Mittlerer Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss (§ 3 Abs. 1 FSVO) Berufliche Aufnahmevoraussetzung: ▶Mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ▶ eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine einjährige einschlägige Berufseätigkeit oder ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder ▶ Eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren (§ 3 Abs. 3 FSVO) In begründeten Fällen kann auch zugelassen werden, wer die FHR oder Allgemeine Hochschulreife erworben hat sowie in einem für die Ausbildung förderlichen Bereich ein einjähriges einschlägiges Praktikum absolviert hat oder […] ein Jahr berufstätig war. Weitere Nachweise: 76 ▶Erweitertes Führungszeugnis; ▶ eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz; diese kann auch im Verlauf des Bildungsgangs vorgenommen werden (vgl. § 3 Abs. 8 FSVO). Staatliche Abschlussprüfung Hausarbeit ▶Die Hausarbeit ist gemäß § 6 Abs. 5 FSVO Bestandteil der Prüfung ▶ Die Bearbeitungszeit soll gemäß § 11 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) dabei 60 Arbeitstage nicht überschreiten (BMWK 2017, S.20f.) Schriftliche Prüfung ▶Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Lernfeldern 2, 3 und 4. ▶ Die Dauer umfasst in den Lernfeldern 2 und 3 vier Zeitstunden und im Lernfeld 4 fünf Zeitstunden (vgl. BMWK 2017, S.22). ▶ Eine Facharbeit kann eine schriftliche Prüfungsarbeit des fachrichtungsbezogenen Bereichs ersetzen (vgl.§ 6 Abs. 2 FSVO). Kolloquium ▶Prüfungszeit: 30 Minuten Mündliche Prüfung ▶ Aufgabenstellung mit der Möglichkeit, umfangreich Zusammenhänge darstellen zu können bzw. zu präsentieren (ggf. mit entsprechender medialer Unterstützung) (vgl. BMWK 2017, S. 26) 75 https://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=191 (Stand: 23.09.2020). 76 Ärztliche Atteste über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes dürfen nicht gefordert werden (MBWK Schleswig-Holstein 2017, S. 11): https://lehrplan.lernnetz.de/index. php?wahl=191 (Stand: 23.09.2020).
78 WDP 226 3 Resümee und Ausblick 3 Resümee und Ausblick Heilerziehungspfleger/-innen sind für Menschen in behindernden Lebenssituationen, die eine Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben benötigen, wichtige Fachkräfte. Und doch bleiben Ausbildung und Tätigkeit dieser Fachkräfte weitgehend „unter dem Radar“, denn sie stehen selten im Fokus aktueller Diskussion. Die vorliegende Studie bietet nun erstmals einen deutschlandweiten Überblick über die auf dem Niveau eines Bachelors landesrechtliche Ausbildung. Folgende Aspekte können zusammenfassend festgehalten werden: Die KMK-Rahmenvere- inbarung über Fachschulen garantiert als „Rahmen“ gemeinsame Standards für die Ausbildung in allen 16 Bundesländern. Unterschiede und Länderspezifika ergeben sich insbesondere aus der Möglichkeit, nach den Bestimmungen der Länder einzelne Ausbildungsregelungen länderspezifisch gestalten bzw. ergänzen zu können. Die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse ist jedoch gegeben. Fast drei Viertel der insgesamt rund 19.000 Schüler/-innen im Schuljahr 2018/2019 werden in nur vier Bundesländern ausgebildet. Die Entwicklung der Zahlen der Schüler/-innen zeigt sich bundeslandspezifisch sehr unterscheidlich und verzeichnet zum Teil starke Rückgänge. Mit 18.078 Schülern und Schülerinnen im Schuljahr 2019/2020 spiegelt sich der Abwärtstrend auch bundesweit mit einem Minus von 5,2 Prozent zum Vorjahr wider. Eine Einordnung, was dies hinsichtlich des bundesweiten bzw. regionalen Fachkräftebedarfs bedeutet, kann im Rahmen der Studie leider nicht geleistet werden.82 Braucht es eine Modernisierung und Weiterentwicklung der beruflichen Qualifizierung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin/zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger analog zu den Bereichen „Erziehung“ und „Pflege“? In diesen beiden system- und versorgungsrelevanten Ausbildungsbereichen sind Modernisierungen, Weiterentwicklung und Fachkräfteoffensiven bereits umfangreich erfolgt.83 Insofern ergibt sich die Notwendigkeit auch für den Bereich der Heilerziehungspflege, insbesondere da die Heilerziehungspflege beide Bereiche „tangiert“ – und dies nicht nur aufgrund der Berufsbezeichnung. Aus ordnungspolitischer Sicht sind die Weichen gestellt: Analog zur Weiterentwicklung der Ausbildung der Erzieher/-innen wird die KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen angepasst. In Vorbereitung ist darüber hinaus – ebenfalls in Analogie zur Ausbildung der Erzieher/-innen – ein kompetenzorientiertes und für die Länder verbindliches Qualifikationsprofil. Das Qualifikationsprofil wird derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe erarbeitet. Mit Blick auf die anstehende Modernisierung der Ausbildung stellt sich möglicherweise auch die Frage der Arbeitsmarkteinmündung neu – und damit die Frage nach dem (neuen?) beruflichen Selbstverständnis. Neue Arbeitsfelder als vollwertige Fachkraft sind sowohl in der Pflege als 82 Verwiesen sei an dieser Stelle auf die Publikation der Bundesagentur für Arbeit: Engpassanalyse – Methodische Weiterentwicklung. Nürnberg, April 2020 – URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/ Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Uebergreifend/Generische- Publikationen/Methodenbericht-Engpassanalyse-Methodische-Weiterentwicklung.pdf?__blob= publicationFile&v=6 (Stand: 07.10.2020). 83 Weiterführende Informationen zu den Entwicklungen in der Pflege- und Erzieherausbildung siehe u. a.: „Pflegeausbildung“ – URL: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/aeltere-menschen/berufsfeld-pflege (Stand: 22.11.2020), https://www.bibb.de/pflegeberufe (Stand: 22.11.2020); Hofrath, Claudia; Zöller, Maria: Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz. Strukturelle Besonderheiten im Vergleich zur Ausbildung nach BBiG/HwO. In: Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis 49 (2020) 2, S.12-16 – URL: https://www.bwp-zeitschrift.de/de/bwp.php/de/bwp/show/16437 (Stand: 19.02.2021) und „Erzieherausbildung“ – URL: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/kinderbetreuung/fachkraefteoffensive/fachkraefteoffensive-erzieherinnen-und-erzieher/fachkraefteoffensive-erzieherinnen-und-erzieher/86374 (Stand: 22.11.2020).
3 Resümee und Ausblick WDP 226 79 auch im Bildungs- und Erziehungsbereich denkbar. Zum Teil sind bereits entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Fachkraftdefinitionen Einsätze u. a. in Tageseinrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten oder altersübergreifenden Tageseinrichtungen, Einrichtungen der Altenhilfe oder im schulischen Bereich möglich. Wohin der Weg der Weiterentwicklung des Berufsprofils der Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger geht, wird sich im Rahmen der Erarbeitung des kompetenzorientierten Qualifikationsprofils im Laufe des Jahres 2021 herauskristallisieren. Leitend werden voraussichtlich u. a. die Sicherstellung von Teilhabe, Sozialraumorientierung sowie die UN-Kinderrechtskonvention sein. Im Kontext eines Lebenslagenkonzepts könnten bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in behindernden Lebenssituationen zunächst Bildung und Erziehung stärker im Fokus stehen, denn auch ein Kind in behindernden Lebenssituationen ist zuallererst ein Kind. Hier werden künftig auch die aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Reform der Kinder- und Jugendhilfe durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zu berücksichtigen sein, die perspektivisch nicht mehr zwischen Kindern mit und ohne Behinderung unterscheidet.84 Mit Blick auf die Lebenslagen von Erwachsenen werden eher die Bereiche der Assistenz und Pflege relevant sein. Für die Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses in der Behindertenhilfe sind darüber hinaus weiterhin Einstellung und Haltung von großer Bedeutung. Die fachpraktische Ausbildung bleibt in diesem Zusammenhang unbestritten ein zentraler Dreh- und Angelpunkt für die Entwicklung der Fach-, Sozial- und Personalkompetenz. „Es kommt auf die Menschen an, die […] in den Institutionen tätig sind“ (Gräf 2016, S. 120). Praxisanleiter/-innen bzw. in der Praxis ausbildende Fachkräfte haben hier, gemeinsam mit den ausbildenden Lehrkräften an den Fachschulen, eine zentrale und verantwortungsvolle Aufgabe. Zu vermuten ist, dass auch der Fachkräftemangel in den Bereichen Erziehung und Pflege die weiteren berufsbildungspolitischen Schritte in Richtung berufliche Mobilität und Flexibilität beeinflussen wird. Ergänzend zur Modernisierung bedarf es darüber hinaus sicherlich auch der Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds und der Ausbildung, um künftig mehr Auszubildende für die Ausbildung gewinnen und den Fachkräftebedarf weiterhin sicherstellen zu können. In einigen Bundesländern stehen in diesem Zusammenhang bereits praxisintegrierte bzw. berufsbegleitende Ausbildungsvarianten zur Verfügung, die zunehmend an Relevanz gewinnen. Vorbereitungen für Ausbildungsoffensiven zur Steigerung der Attraktivität der Ausbildung wurden zum Teil schon begonnen, die leider im Kontext der Corona-Pan- demie zurückgestellt werden mussten. Die Pandemie zeigt einmal mehr, dass die Fachkräfte in der Heilerziehungspflege zu den versorgungsrelevanten Berufen gehören und auf dem „Weg in eine inklusive Gesellschaft“ 85 als Fachkräfte unverzichtbar sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Bundesländervergleichs weiterer Forschungs- und Untersuchungsbedarf gesehen wird. Offen, und im Rahmen der Studie nicht zu beantworten, bleibt u. a. die Frage, ob die aktuelle Entwicklung der Auszubildendenzahlen den regionalen und bundesweiten Fachkräftbedarf noch deckt bzw. welche Ausbildungsquote 84 Vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Teilhabe und Chancengerechtigkeit – Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenslagen stärken – URL: https:// www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/kinder-und-jugendliche-in-schwierigen-lebens- lagen-staerken/162816 (Stand: 02.12.2020). 85 Siehe Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Der nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Berlin 2011.
80 WDP 226 3 Resümee und Ausblick zur künftigen Sicherstellung des Fachkräftebedarfs notwendig ist. Es zeigt sich, dass die quantitative Entwicklung der Schüler/-innenzahlen in den Bundesländern sehr heterogen ist. Um die Hintergründe für diese Unterschiedlichkeit zu eruieren und um zu erkennen, was dies auch mit Blick auf den Zusammenhang zwischen Ausbildungsangebot und Sicherstellung des Fachkräftebedarfs unter sich verändernden institutionellen Strukturen bedeutet, bedarf es weitergehender Forschung.
Literaturverzeichnis WDP 226 81 Literaturverzeichnis Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.): Engpassanalyse – Methodische Weiterentwicklung. Nürnberg 2020 – URL: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/ Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Uebergreifend/Generische-Publikationen/ Methodenbericht-Engpassanalyse-Methodische-Weiterentwicklung.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (Stand: 07.10.2020) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Der nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behinder- tenrechtskonvention. Berlin 2011 Gräf, Christoph: Erfahrungen, Erkenntnisse und Erfordernisse aus dem Kooperationsprojekt Kinderrechte. In: Gräf, Christoph; Probst, Stephanie (Hrsg.): Praxishandbuch Kinderrechte im Alltag von Kinderheimen. Weinheim, Basel 2016, 119–121 Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen Fachrichtung Heilerziehungspflege Baden-Württemberg (Hrsg.): Heilerziehungspflege Modulhandbuch. o. O. 2019 – URL: http://wordpress.heilerziehungspflege-ausbildung.de/wp-content/uploads/2019/05/Modulhandbuch2019.pdf (Stand: 22.11.2020) Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Schleswig-Holstein (Hrsg.): Handreichung zum Ausbildungsgang zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger. Kiel 2017 – URL: https://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=191 (Stand: 23.09.2020) Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Lehrplan für die Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz. Bad Kreuznach 2011 – URL: https://berufsbildendeschule.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/bbs/berufsbildendeschule.bildung-rp.de/Lehrplaene/Dokumente/Lehrplan_2010_11/FS_Heilerziehungspflege_Lehr- plan_Komplett.pdf (Stand: 23.09.2020) Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) (Hrsg.): Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 25.06.2020) – URL: https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/ 2002/2002_11_07-RV-Fachschulen.pdf (Stand: 18.09.2020) Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) (Hrsg.): Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 10.09.2020) – URL: https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschlues- se/2002/2002_11_07-RV-Fachschulen.pdf (Stand: 22.11. 2020) (zit. KMK 2020a) Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) (Hrsg.): Zeugniserläuterung – URL: https://www.kmk.org/themen/berufliche-schulen/schulische-berufsausbildung/europass-zeugniserlaeuterungen/downloads-fachschulen.html (Stand: 28.09.2020) Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie 11 Reihe 2, Bildung und Kultur. Wiesbaden, verschiedene Jahrgänge Zöller, Maria: Auf dem „schulischen“ Weg zum Berufsabschluss. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Dossier Bildung vom 10.10.2018 – URL: http://www.bpb.de/gesellschaft/bildung/zukunft-bildung/174632/schulische-ausbildung (Stand: 28.07.2020) Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen nach Bundesländern
82 WDP 226 Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen nach Bundesländern Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen nach Bundesländern Baden-Württemberg Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung – APrO- HeilErzPfl) vom 9. Dezember 2019 – URL: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/ chm/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/HeilErzPflV_BW_2019.pdf (Stand: 10.06.2020) Bayern Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist – URL: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFSO (Stand: 23.04.2021) Berlin Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin (APVO Heilerziehungs- und Familienpflege) vom 14. Oktober 2008; zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) – URL: http://gesetze. berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=FSchulHeilFamPflPrV+BE&psml=bsbeprod. psml&max=true&aiz=true (Stand: 25.10.2020) Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SozBAG) In der Fassung vom 5. Oktober 2004 – URL: http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/15v1/page/bsbeprod. psml;jsessionid=97BF4025B9AF8B9E6EDDA3D15A1190BA.jp28?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SozBerAnerkGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint (Stand: 01.10.2020) Brandenburg Gesetz über die staatliche Anerkennung und die Weiterbildung in sozialen Berufen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sozialberufsgesetz -) vom 3. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 16], S.278) zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 – URL: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgsozberg# (Stand: 01.10.2020) Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) vom 24. April 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 11], S.219), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 85]) – URL: https://bravors.brandenburg. de/verordnungen/fsv_sozialwesen#A2 (Stand: 24.06.2020)
Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen nach Bundesländern WDP 226 83 Bremen Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 19. Februar 2020 (Brem. GBL. 2020, 150) – URL: https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_ tp.c.146876.de (Stand: 20.11.2020) Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern und Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger im Lande Bremen (Anerkennungsverordnung) vom 10. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 531) – URL: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/ detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.151916.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ ifg_meta_detail_d (Stand: 20.11.2020) Hamburg Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege (APO-FSH) vom 16. Juli 2002“; letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, § 3 geändert, § 6a neu eingefügt durch Artikel 5 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1, 12) – URL: http://www.landesrecht-hamburg.de/ jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=4A27E64E2FF07525E13976FA5F843FF4. jp20?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-SozP%C3%A4dFSchulAPOHArahmen&doc. part=X&doc.origin=bs (Stand: 24.06.2020) Hessen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402) – URL: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SozWAPrVHEV2P5 (Stand: 19.11.2020) Mecklenburg-Vorpommern Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen – FSVOSoz M-V) vom 11. Dezember 2012; § 39a neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2020 (Mitteilungsblatt BM M-V S. 303/GVBl. M-V S. 899) – URL: http://www.landesrecht-mv.de/ jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=6EC3E8EEFFE7203E6BCB3B66C2870DF8. jp26?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-SozwesFSchulZAPOMV2012rahmen&doc. part=X&doc.origin=bs (Stand: 25.10.2020) Niedersachsen Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juni 2009 (Niedersächsisches GVBl. S. 242, SVBl. S.206), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 34 eingefügt durch Artikel 1 sowie § 34 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. August 2020 (Niedersächsisches GVBl. S. 282) – URL: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BBiSchulVND2009V6Anlage4&doc.part=X&doc. price=0.0&doc.hl=0 (Stand: 02.11.2020)
84 WDP 226 Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen nach Bundesländern Nordrhein-Westfalen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2020 (SGV. NRW. 223) – URL: https://bass.schul-welt.de/3129. htm#13-33nr1.1#13-33nr1.1 (Stand: 17.09.2020) Rheinland-Pfalz Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBL. 2005, 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 325) – URL: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/14fe/ page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-FHSchulSozWVRP2005rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint (Stand: 22.09.2020) Saarland Verordnung – Prüfungsordnung – über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/ zum Heilerziehungspfleger vom 29. Juli 2004, zuletzt geändert durch Artikel2 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (Amtsbl. I 2016 S.19) – URL: https://recht.saarland.de/bssl/ document/jlr-HeilerzPrOSL2004rahmen (Stand: 25.09.2020) Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 3. August 2017, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9.September2020 (SächsGVBl. S.531) geändert worden ist“ – URL: https://www.revosax. sachsen.de/vorschrift/17369-Schulordnung-Fachschule (Stand: 02.11.2020) Sachsen-Anhalt Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juli 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GVBl. LSA S.421) – URL: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-BBiSchulVST2015rahmen (Stand: 29.10.2020) Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 11.7.2015 (EBBbS-VO), zuletzt geändert und RdErl. des MB vom 20. August 2019 (SVBl. LSA S. 23.6.2019) – URL: https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Erlasse/Ergaenzende_Bestimmungen_zur_Verordnung_ueber_Be- rufsbildende_Schulen.pdf (Stand: 17.11.2020) Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Fachchule (Fachschulverordnung – FSVO) vom 20. Juli 2017; zuletzt geändert durch Art. 14 Ges. v. 8. Mai 2020, GV-Obl, S. 220 – URL: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/gua/page/bsshoprod.psml/screen/ JWPDFScreen/filename/FSchulV_SH_2017.pdf (Stand: 23.09.2020)
Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen nach Bundesländern WDP 226 85 Thüringen Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Janu- ar 2016; zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (GVBl. S. 353, 355) – URL: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=SozWFSchulO+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true (Stand: 28.08.2020) Thüringer Gesetz über die staatliche Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – ThürSozAnerkG) vom 4. Juni 1992; letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 7 geändert, § 6 neu gefasst und § 6a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229) – URL: http://landesrecht.thueringen. de/jportal/?quelle=jlink&query=SozP%C3%A4dBerAnerkG+TH&psml=bsthueprod. psml&max=true&aiz=true (Stand: 29.10.2020)
86 WDP 226 Anhang Anhang I. Zeugniserläuterung Zeugniserläuterung ( * ) Deutschland 1. B EZEICHNUNG DES Z EUGNISSES (DE) Abschlusszeugnis der Fachschule/Fachakademie Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger und Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin 2. Ü BERSETZTE B EZEICHNUNG DES ZEUGNISSES Diese Übersetzung besitzt keinen Rechtsstatus 3. P ROFIL DER B ERUFLICHEN H ANDLUNGSFÄHIGKEIT • Erfassen des Assistenzbedarfs und Erstellen des Hilfeplanes mit und für den Klienten • Assistieren, Unterstützen und Pflegen von Menschen mit Betreuungsbedarf aller Altersgruppen auf der Grundlage weitreichender pädagogisch-psychologischer und medizinisch-pflegerischer Kompetenzen • Theoriegeleitetes Planen, Durchführen und Evaluieren von personen- und aufgabenbezogenen Betreuungs- und Pflegeprozessen • Assistieren von Menschen mit Betreuungsbedarf bei deren Selbstbestimmungs- und Inklusionsprozessen • Koordinieren von Unterstützungssystemen für Menschen mit Betreuungsbedarf im jeweiligen Sozialraum (Case Management) • Beraten und Unterstützen von Angehörigen der Menschen mit Betreuungsbedarf • Anwenden und Koordinieren pädagogisch-pflegerischer Betreuungskonzepte • Auswählen und Anwenden medizinischer Hilfsmittel und Geräte bei der Pflege nach anerkannten pflegefachlichen Standards • Kooperieren mit anderen Fachkräften und Akteuren der Betreuung und Pflege • Gestalten und Steuern von Kommunikationsprozessen mit Hilfe von Instrumenten der Gesprächsführung und des Konfliktmanagements • Leiten und Koordinieren von Arbeits- und Kommunikationsprozessen in interdisziplinären Teams • Anwenden fundierter betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Kenntnisse bei der Ausgestaltung heilerziehungspflegerischer Tätigkeit • Unterstützen und Koordinieren struktureller und konzeptioneller Entwicklungen der jeweiligen Arbeits- oder Organisationseinheit • Berücksichtigen der berufsrelevanten rechtlichen Grundlagen bei der Betreuung, Förderung, Pflege sowie beim Verwaltungshandeln in den Verwaltungsstrukturen • Entfalten von Eigeninitiative und Übernehmen von Verantwortung in heilerziehungspflegerischen Prozessen • situationsadäquates Einsetzen von Fremdsprachenkenntnissen • berufsethisches sowie ökonomisch und ökologisch bewusstes Handeln im Kontext nachhaltiger Entwicklung (*) Erläuterung Dieses Dokument wurde entwickelt, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern. Es besitzt selbst keinen Rechtsstatus. Die vorliegende Erläuterung bezieht sich auf die Entschließungen 93/C 49/01 des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen und 96/C 224/04 vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, sowie auf die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft. Weitere Informationen zum Thema Transparenz finden Sie unter: www.cedefop.eu.int/transparency © Europäische Gemeinschaften 2002
I. Zeugniserläuterung WDP 226 87 - 2 - 4. B ERUFLICHE T ÄTIGKEITSFELDER Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen arbeiten selbständig und/oder im Team in sozial- und heilpädagogischen Tätigkeitsfeldern. 5. A MTLICHE G RUNDLAGE DES ZEUGNISSES Bezeichnung und Status der ausstellenden Stelle Öffentliche oder staatlich anerkannte berufliche Schule (Adresse siehe Zeugnis). Name und Status der nationalen/regionalen Behörde, die für die Beglaubigung/Anerkennung des Abschlusszeugnisses zuständig ist Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes (Ministerium/Senatsverwaltung) Niveau des Zeugnisses (national oder international) ISCED 2011: 655 DQR/EQR: 6 Bewertungsskala / Bestehensregeln 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = mangelhaft 6 = ungenügend Zum Bestehen der Abschlussprüfung sind mindestens ausreichende Leistungen erforderlich. Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe Allgemeiner Hochschulzugang (entsprechend dem Hochschulgesetz des Landes) Internationale Abkommen Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechtsgrundlage Verordnung über die Fachschulen/Fachakademien des jeweiligen Landes. 6. O FFIZIELL ANERKANNTE W EGE ZUR E RLANGUNG DES ZEUGNISSES Staatliche Abschlussprüfung: 1. nach Absolvieren der Ausbildung im Rahmen des vorgegebenen Lehrplans an einer Fachschule/Fachakademie oder 2. nach Zulassung als Nichtschüler und Nichtschülerin durch die Schulaufsichtsbehörde des Landes. Zusätzliche Informationen Zugang: Mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifizierung nach den Bestimmungen der Länder Ausbildungsdauer: Mindestens 2400 Stunden fachtheoretische Ausbildung und mindestens 1200 Stunden fachpraktische Ausbildung Bildungsziel: Fachschulen/Fachakademien sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Sie qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft zur beruflichen Selbständigkeit. Fachschulen/Fachakademien führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht. Hinweis: Nach den Regelungen des jeweiligen Landes erfolgt die Anerkennung als Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger und Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen durch erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs, gegebenenfalls nach erfolgreicher Absolvierung des einjährigen begleiteten Berufspraktikums. Weitere Informationen finden Sie unter: www.kmk.org www.berufenet.arbeitsagentur.de www.europass-info.de
94 WDP 226 Anhang Bundesland Art der Verordnung und Jahr des Inkrafttretens Sonderregelungen zum Zugang zur Ausbildung (ergänzend zum „mittleren Schulabschluss+ Erstausbildung“) Prüfungen Prüfung für Nichtschüler/ -innen FHR mit Zusatzprüfung Sonstiges SN 2017 X/X (§ 7 Absatz 5 FSO) nein X 240 Min. X 240 Min. X Berufspraktische Aufgabe mit Fachgespräch 180 Min. (davon ca. 30 Min. Fachgespräch) Ja* ja Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ (§ 64 FSO). *Ergänzend zur Abschlussprüfung erfolgt für Schulfremde die Abschlussprüfung in allen Lernfelder (§ 40 Absatz 2 FSO) sowie eine verpflichtende schriftliche Prüfung in Deutsch; Bearbeitungsdauer: 60 Minuten (§ 63 FSO) ST 2015 -/X Allgemeine Hochschulreife + eine zweijährige praktische Tätigkeit X 180 Min. X 180 Min. X 180 Min.* Fachpraktische Aufgabe (drei Tage vorher bekannt) 60 Min. nein94 ja Mit dem Bestehen der schriftlichen und praktischen Prüfungen wird ein Abschlusszeugnis erteilt und die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen. (§138 Abs. 2 BbS-VO) * Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Das Kolloquium dauert 45 Minuten (§ 136 Ansatz 3 BbS-VO). 94 Eine Nichtschülerprüfung ist in der Fachrichtung Heilerziehungspflege nicht möglich.
II. Übersicht über länderspezifische Unterschiede und Besonderheiten WDP 226 95 Bundesland Art der Verordnung und Jahr des Inkrafttretens Sonderregelungen zum Zugang zur Ausbildung (ergänzend zum „mittleren Schulabschluss+ Erstausbildung“) Prüfungen Prüfung für Nichtschüler/ -innen FHR mit Zusatzprüfung Sonstiges SH 2017 95 /x Belehrung nach § 43 Infektionsschutz- gesetz96 Ja, + einjähriges einschlägiges Praktikum oder […] ein Jahr berufstätig. X 240 Min. X 300 Min.* X Hausarbeit: Max. 60 Arbeitstage Kolloquium Min. 30Min. ja ja Der Abschluss der Fachschule [...] berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ (§ 4 Satz 2 FSVO) * eine Facharbeit kann eine schriftliche Prüfungsarbeit des fachrichtungsbezogenen Bereichs ersetzen (vgl.§ 6 Absatz 2 FSVO). TH 2016 X/X Ja, + Tätigkeit im Umfang von mindestens 480 Stunden in einem für die Fachrichtung förderlichen Einsatzfeld X 180 Min Facharbeit (20 Seiten) mit Kolloquium (30Min.) und Praktische Prüfung (drei bis vier Stunden) ja ja Mit dem Abschlusszeugnis wird die staatliche Anerkennung erteilt. Damit ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“/„Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ zu führen (§ 39 ThürFSO-SW). 95 Ärztliche Atteste über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes dürfen nicht gefordert werden (MBWK Schleswig-Holstein 2017, S. 11). 96 Kann im Verlauf des Bildungsgangs erfolgen.
96 WDP 226 Abstract Abstract Heilerziehungspfleger/-innen sind für Menschen in behindernden Lebenslagen, die eine Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben benötigen, unverzichtbar. Und doch bleiben Ausbildung und Tätigkeit dieser Fachkräfte weitgehend unter dem Radar. Bundeslandspezifische Unterschiede in der Ausbildung erschweren einen Gesamtblick auf die für Teilhabe in der Gesellschaft so wichtige Berufsgruppe. Ordnungspolitisch sind aktuell mit der Vorbereitung eines verbindlichen Qualifikationsprofils die Weichen für eine Modernisierung der Berufsbildung in der Heilerziehungspflege gestellt. Vor diesem Hintergrund dient die vorliegende Studie als Bestandsaufnahme des Jahres 2020. Sie beschreibt den Stand der Ausbildung zu diesem Zeitpunkt in den einzelnen Bundesländern sowie die Entwicklung der Auszubildendenzahlen.
Heilerziehungspfleger/-innen sind für Menschen in behindernden Lebenslagen, die eine Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben benötigen, unverzichtbar. Und doch bleiben Ausbildung und Tätigkeit dieser Fachkräfte weitgehend unter dem Radar. Bundeslandspezifische Unterschiede in der Ausbildung erschweren einen Gesamtblick auf die für Teilhabe in der Gesellschaft so wichtige Berufsgruppe. Ordnungspolitisch sind aktuell mit der Vorbereitung eines verbindlichen Qualifikationsprofils die Weichen für eine Modernisierung der Berufsbildung in der Heilerziehungspflege gestellt. Vor diesem Hintergrund dient die vorliegende Studie als Bestandsaufnahme des Jahres 2020. Sie beschreibt den Stand der Ausbildung zu diesem Zeitpunkt in den einzelnen Bundesländern sowie die Entwicklung der Auszubildendenzahlen. Bundesinstitut für Berufsbildung Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn Telefon (02 28) 1 07-0 Internet: www.bibb.de E-Mail: [email protected] 9783847 429333 ISBN 978-3-8474-2933-3