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Zentrale Befunde aus Studien zu Sanktionen im SGB II mit einem Fokus auf Sanktionswirkungen und Sanktionswahrscheinlichkeit

Knize, Veronika,Wolf, Markus,Wolff, Joachim

Abstract

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Full text

Knize, Veronika; Wolf, Markus; Wolff, Joachim Research Report Zentrale Befunde aus Studien zu Sanktionen im SGB II mit einem Fokus auf Sanktionswirkungen und Sanktionswahrscheinlichkeit IAB-Forschungsbericht, No. 17/2022 Provided in Cooperation with: Institute for Employment Research (IAB) Suggested Citation: Knize, Veronika; Wolf, Markus; Wolff, Joachim (2022) : Zentrale Befunde aus Studien zu Sanktionen im SGB II mit einem Fokus auf Sanktionswirkungen und Sanktionswahrscheinlichkeit, IAB-Forschungsbericht, No. 17/2022, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Nürnberg, https://doi.org/10.48720/IAB.FB.2217 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/265568 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. 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The IAB Research Reports (IAB -Forschungsberichte) series publishes larger-scale empirical analyses and project reports, often with heavily data- and method-related content. In aller Kürze •Sanktionen sollen Beziehende von Leistungen der Grundsicherung zur Mitwirkung bei der Arbeitsmarktintegration bewegen. Der vorliegende Forschungsbericht gibt einen Überblick über Forschungsergebnisse zu Sanktionen in der Grundsicherung und stellt Möglichkeiten einer Reform der Sanktionsregeln vor. •Eine Reihe von Studien zeigt, dass Sanktionen wegen Pflichtverletzungen die Übergangsrate in Beschäftigung erhöhen. Zwei Studien weisen jedoch nach, dass Sanktionen die Beschäftigungsqualität verringern. Eine Studie zeigt zudem, dass die Beschäftigungswahrscheinlichkeit nach einer Sanktion längerfristig niedriger ausfällt. •Qualitative und quantitative Befragungsstudien liefern Hinweise darauf, dass Sanktionen mit Nebenwirkungen verbunden sind. Sanktionierte berichten beispielsweise von einer schlechteren psychischen Verfassung und einem Vertrauensverlust zur Beraterin/zum Berater im Jobcenter. •Laut einigen Studien sind weniger gebildete Personen, Personen im Alter von unter 25 Jahren, Einheimische, Männer und Alleinstehende im Vergleich häufiger von Sanktionen betroffen. •Es existieren verschiedene Ansätze und Vorschläge für eine Sanktionsreform, um möglichst starke Einschnitte in die Lebensbedingungen der Leistungsberechtigten aufgrund von Sanktionen vermeiden zu können, gleichzeitig aber den Anreiz für das Befolgen von arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Pflichten zu erhalten. So sollten Sanktionen nicht zu starr sein: Sie sollten im Einzelfall überprüft werden. Darüber hinaus könnten Sanktionen stärker von der Art des Verstoßes abhängig gemacht werden. Inhalt In aller Kürze ............................................................................................................................ 3 Inhalt ........................................................................................................................................ 4 Zusammenfassung ................................................................................................................... 5 Summary .................................................................................................................................. 6 1 Einleitung ........................................................................................................................... 8 2 Mögliche Wirkungen von Sanktionen .................................................................................. 8 3 Zentrale Ergebnisse empirischer Studien zu Sanktionswirkungen im SGB II ....................... 9 3.1 Übergänge in Beschäftigung, Rückzug vom Arbeitsmarkt und Mitwirkung ...................... 9 3.2 Materielle Lebensbedingungen und Verschuldung .......................................................... 16 3.3 Psychische Belastungen und Teilhabe .............................................................................. 17 4 Besonders betroffene und weniger betroffene Gruppen ................................................... 19 5 Folgerungen ..................................................................................................................... 21 Literatur ................................................................................................................................. 23 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................ 27 IAB-Forschungsbericht 17|2022 5 Zusammenfassung Sanktionen im Sozialgesetzbuch (SGB) II werden in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Soweit erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht ohnehin ihren gesetzlich geregelten Pflichten nachkommen, sollen Sanktionen sie zur Mitwirkung bewegen. Grundsätzlich wird zwischen zwei Sanktionstypen unterschieden: Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen werden dadurch ausgelöst, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Termin beim Jobcenter oder einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen. Sanktionen wegen anderer Pflichtverletzungen als der Meldepflicht treten ein, wenn beispielsweise Personen eine Arbeit, Ausbildung oder Maßnahmeteilnahmen nicht beginnen bzw. fortführen. Während für Meldeversäumnisse eine Minderung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate vorgesehen ist, führten andere Pflichtverletzungen bis zu einem Sanktionsmoratorium, das im Juli 2022 in Kraft trat, zu einer höheren Leistungsminderung. Diese belief sich im Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen vom November 2019 bis vor dem Eintreten des Sanktionsmoratoriums im Juli 2022 auf grundsätzlich 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate; allerdings konnte nach dem Urteil die Dauer bei nachträglicher Erfüllung der Pflichten verkürzt werden. Vor November 2019 waren hingegen für unter 25-Jährige schon bei einer ersten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres und für ab 25- Jährige bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres sehr viel höhere Minderungsbeträge vorgesehen. Dieser Bericht geht anfangs auf die möglichen Wirkungen von Sanktionen ein. Sodann werden zentrale Erkenntnisse der Forschung zu Sanktionswirkungen zusammengefasst. Zudem wird diskutiert, welche Personengruppen häufiger und welche weniger häufig sanktioniert werden. Zuletzt werden noch Möglichkeiten einer Reform der Sanktionsregeln vorgestellt. Die Studien, die hier zusammengefasst werden, untersuchen dabei nahezu alle Zeiträume vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen vom November 2019. Eine Reihe von Kausalanalysen nutzte Befragungen und/oder Prozessdaten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit, die am IAB für Forschungszwecke aufbereitet werden. Die Befunde dieser Analysen auf Basis von Individualdaten zu Wirkungen der Sanktionierung weisen einen beschleunigten Übergang der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Beschäftigung aufgrund verhängter Sanktion nach. Eine Studie kommt aber zu dem Schluss, dass Sanktionen, die wegen anderer Pflichtverletzungen als Meldeversäumnissen verhängt wurden, längerfristig nachteilige Beschäftigungswirkungen für die Betroffenen haben. Für diese Sanktionen wurden in zwei Studien auch nachteilige Wirkungen auf die Qualität der Beschäftigung der Betroffenen nachgewiesen. Neben diesen Kausalanalysen ergeben sich auch einige wichtige Hinweise auf Sanktionswirkungen und weitere Erkenntnisse zu Sanktionen im SGB II aus qualitativen und quantitativen Befragungen. Dabei werden vor allem einige Nebenwirkungen deutlich. So schränkt die Sanktionierung die materiell begründete Lebensqualität und die finanziellen Spielräume ein – und zwar tendenziell umso stärker, je höher die Leistungsminderung ausfällt. Angaben von Sanktionierten zufolge führen Sanktionen zum Teil zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung. Sie können auch arbeitsmarktpolitisch fragwürdige Folgen haben. So IAB-Forschungsbericht 17|2022 6 geben Leistungsberechtigte teils an, dass sie den Kontakt zum Jobcenter aufgrund einer Sanktion abbrechen oder Sanktionen zu einem Vertrauensverlust gegenüber den Beratungskräften im Jobcenter führen. Einige Studien haben untersucht, welche Personengruppen häufiger oder weniger häufig von Sanktionen betroffen sind. Dabei wird deutlich, dass Frauen weit seltener sanktioniert werden als Männer. Unter 25-Jährige sind zudem häufiger betroffen als Ältere. Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft werden seltener sanktioniert als deutsche Staatsbürger und weniger Gebildete häufiger als höher Gebildete. Die Ursachen für diese Unterschiede sind vielfältig; so führen beispielsweise unter Umständen Kinderbetreuungspflichten dazu, dass bestimmte gesetzlich geregelte Pflichten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht wahrgenommen werden können, was zum Teil für die Unterschiede zwischen Männern und Frauen verantwortlich ist. Auf Basis dieser empirischen Befunde wird abschließend diskutiert, wie die Sanktionsregeln und damit auch die gesetzlich definierten Pflichten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte reformiert werden können, um allzu starke Einschnitte in die Lebensbedingungen der Betroffenen aufgrund von Sanktionen zu vermeiden, und zugleich einen Anreiz für das Befolgen von arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Pflichten zu erhalten. Summary In German public discourse, benefit sanctions of the Social Code II (SC II) are a controversial topic. If recipients of unemployment benefit (UB) II would not comply with the benefit rules of the SC II anyway, benefit sanctions provide an incentive to comply with these rules. Broadly speaking, two types of benefit sanctions exist: 1) Mild sanctions due to missing appointments with the job centre or appointments for medical or psychological examinations; 2) relatively strong sanctions for other infringements such as refusing a job offer or to participate in an active labour market programme (ALMP) or terminating an ALMP participation before the programme is supposed to end. In case of a mild sanction a UB II recipient’s benefit is reduced by 10 percent of the full basic cash benefit for three months. The cut was 30 percent of the full basic cash benefit for three months for strong sanctions (due to other infringements than missing an appointment) in the period between the court decision on November 2019 of the German Federal Constitutional Court and June 2022. From July 2022 onwards, this type of sanction can no longer be applied (sanction moratorium). Since November 2019 the sanction duration can be reduced, if a sanctioned person starts to comply with the rules. Before the German Federal Constitutional Court ruled in November 2019 that strong sanctions were partly unconstitutional, these sanctions could lead to substantially higher benefit reductions than 30 percent of the full basic cash benefit. This was true already for the first infringement within one year for UB II recipients aged less than 25 and in case of repeated infringements within one year also for older UB II recipients. This report first discusses potential effects of benefit sanctions. It then sums up key results of research on effects of benefit sanctions of the SC II. Moreover, it discusses which sociodemographic groups are frequently sanctioned and which socio-demographic groups are not so IAB-Forschungsbericht 17|2022 7 frequently affected by benefit sanctions. Finally, against the background of these results, the report delineates possibilities to reform the sanction rules of the SC II. Almost all studies discussed in this report analysed periods prior to the court decision of November 2019 of the German Federal Constitutional Court. A number of causal studies analysed surveys and/or administrative data of the Department of Statistics of the German Federal Employment Agency that the Institute for Employment Research processes to conduct research. The analyses of individual data show that, as a consequence of being sanctioned, UB II recipients more rapidly transition from non-employment to employment. One study though shows that strong sanctions negatively affect the likelihood of being employed in the long run. For strong sanctions two studies also report negative effects on the quality of employment of those sanctioned. Apart from causal studies, important hints on effects of benefit sanctions were found in qualitative and quantitative surveys. In particular, side effects were highlighted by these studies. Studies on sanctioned respondents indicate that their quality of life and financial situation is negatively affected and the effects tend to be worse the higher the benefit sanction. Sanctioned respondents also report a worsening of their mental health due to sanctions. Moreover, they partly report to stop being in contact with their job centre or that they no longer trust their caseworker at the job centre, which can harm the process of integrating them into work. Some studies analysed which socio-demographic groups are less or more frequently affected by benefit sanctions. From the results it becomes clear that women are sanctioned far less frequently than men. UB II recipients aged less than 25 years are more frequently subject to a benefit sanction than UB II recipients who are older. UB II recipients who are foreigners are sanctioned less often than UB II recipients of German nationality. There are many reasons that contribute to explaining such differences. Childcare responsibilities are for example among the reasons why UB II recipients do not have to comply with benefit rules, which to some extent explains the above-mentioned differences between men and women. Against the background of these studies, the report discusses how sanctions and the related benefit rules could be reformed to avoid strong adverse effects on living conditions of UB II recipients, while keeping an incentive to comply with rules and thereby enhancing the process of integrating UB II recipients into work and strengthening their potential to achieve sufficient earnings. IAB-Forschungsbericht 17|2022 8 1 Einleitung Die hier vorgelegte Zusammenfassung von wissenschaftlichen Studien zu Sanktionen im SGB II beschreibt ausgewählte Aspekte dieses Forschungszweigs, die arbeitsmarkt- und sozialpolitisch besonders relevant sind. Die Ausführungen in dieser Zusammenfassung beruhen in Teilen auf früheren Stellungnahmen des IAB (Wolff 2014, Bruckmeier et al. 2015, Bruckmeier et al. 2018, Knize et al. 2022), in denen bereits zentrale Erkenntnisse der Sanktionsforschung zusammengefasst wurden. Wörtliche Übernahmen aus diesen Stellungnahmen sind nicht eigens gekennzeichnet. Der Überblick über die Befunde ist nach verschiedenen Themenkomplexen gegliedert und nicht allein nach Studien, da in einzelnen Studien teils mehrere dieser Themenkomplexe untersucht wurden. Es wurden dabei nicht die Inhalte aller Studien zu den ausgewählten Themenkomplexen diskutiert, sondern die Inhalte einiger Studien weggelassen, weil entweder bei einigen quantitativen Studien die Vorgehensweise von erheblichen methodischen Mängeln gekennzeichnet war1 oder wie bei einigen qualitativen Studien sehr wenige Interviews (von weniger als 10 Personen) ausgewertet wurden. 2 Mögliche Wirkungen von Sanktionen Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll dazu beitragen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt möglichst aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 SGB II). Daher ist es zentral, ihre Chancen auf eine Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung zu erhöhen. Dazu bedarf es Eigenbemühungen um die Aufnahme einer Erwerbsarbeit oder Ausbildung und einer Kooperation mit den Fachkräften des Jobcenters. Sanktionen im SGB II sollen dazu beitragen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte den für sie vorgesehenen Pflichten nachkommen. Dadurch sollte die Aufnahme einer Erwerbsarbeit oder einer Ausbildung schneller erfolgen. Soweit Personen nicht ohnehin ihren im SGB II geregelten Pflichten nachkommen, kann allein die Möglichkeit der Sanktionierung bewirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte Pflichtverletzungen vermeiden und dadurch der Prozess der Integration in Arbeit und Ausbildung beschleunigt wird (Ex-ante-Wirkung). Das tatsächliche 1 Die Studien von Hohenleitner/Hillmann (2019a, 2019b) ermittelten beispielsweise mit Personendaten Wirkungen von Sanktionen durch einen Vergleich zwischen Sanktionierten und sogenannten statistischen Zwillingen (Matching-Ansatz). Für die die statistische Zwillingsbildung verwendeten sie als Erwerbshistorieangaben nur Informationen über ein Jahr der Erwerbshistorie vor Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezugs. Dies ist unzureichend, um in Bezug auf ihre künftigen Arbeitsmarktchancen (ohne Sanktionierung) vergleichbare Personen für Sanktionierte zu bestimmen. Eine weitere Studie deren Befunde nicht überzeugen, ist die HartzPlus-Studie (Hobsch et al. 2022). Personen konnten sich für die Teilnahme an dieser Studie freiwillig melden. 585 dieser Personen wurden für eine Teilnahme ausgewählt und zufällig einer Kontrollgruppe und einer Treatmentgruppe zugewiesen. Die Personen in der Treatmentgruppe erhielten anders als die Personen in der Kontrollgruppe einen finanziellen Ausgleich für eine Sanktionierung im Zeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2021. Ein Vergleich zwischen beiden Gruppen (auf Basis von Befragungsdaten) in Bezug auf Ergebnisvariablen zur psychosozialen Lage und Gesundheit, zur sozioökonomischen Lage sowie Lebenslagen und Verwirklichungschancen konnte nahezu keine statistisch signifikante Wirkungen der Kompensation von Sanktionierungen nachweisen. Die Studie beruht allerdings auf einer sehr selektiven Stichprobe von Personen, die relativ häufig Sanktionen erhalten und ist daher nicht repräsentativ für die ALG-II- Beziehenden. Sie beruht zudem auf so geringen Fallzahlen, dass es von vornherein sehr wahrscheinlich war, dass keine statistisch gesicherten Wirkungen nachweisbar sind. Daher sind die Befunde dieser Studie nicht aussagekräftig. IAB-Forschungsbericht 17|2022 15 dafür, dass Sanktionen eine Mitwirkung herbeiführen, soweit einzelne Leistungsberechtigte sich nicht ohnehin an ihre Pflichten halten. Sanktionen wegen größerer Pflichtverletzungen (Verlust der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs) wurden kritischer eingeschätzt. Die Bewertungen reichen von Hinweisen auf Initialkraft8 für positive Veränderungen über keine Wirkungen bei bestimmten Personengruppen – wie (ehemaligen) Drogenabhängigen oder Personen mit anderen vermuteten Einkommensquellen wie Schwarzarbeit oder (Klein-)Kriminalität – bis hin zu negativen Auswirkungen auf Beschäftigungsqualität und nachhaltige Erwerbsintegration. Sanktionen wegen wiederholter größerer Pflichtverletzung (zusätzlich Verlust der Leistungen für Miete und Heizung) hielten nur vier von 26 Befragten für richtig, die anderen Befragten hielten sie für zu scharf und setzten diese Sanktionen nur ein, wenn ALG-II-Beziehende jegliche Mitarbeit verweigern. Ferner wurde teils ein Widerspruch zwischen Totalsanktionen und dem übergeordneten Ziel der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (§ 1 Abs. 2 SGB II) gesehen, etwa weil die Sanktion zur Obdachlosigkeit der Betroffenen führen kann, was die Eingliederung in Arbeit erheblich erschwert. Hinweise darauf, dass Sanktionen kontraproduktive arbeitsmarktpolitische Wirkungen haben können, liegen auch beim Thema Kontaktabbruch zum Jobcenter vor. Die Angaben sanktionierter Personen in der Befragung von Apel/Engels (2013) in Nordrhein-Westfalen konstatieren, dass 17 Prozent der sanktionierten unter 25-Jährigen den Kontakt zum Jobcenter abgebrochen haben – unabhängig davon, ob es sich um 10-Prozent- oder 100-Prozent- Sanktionen handelte. Bei den ab 25-Jährigen variiert das Befragungsergebnis mit der Höhe der Sanktion. Um die 10 Prozent der Befragten mit Leistungsminderungen von 10 oder 30 Prozent gaben an, den Kontakt zum Jobcenter abgebrochen zu haben, während das für mehr als 20 Prozent der Befragten mit Leistungsminderungen von 60 Prozent zutrifft.9 Solche Abmeldungen können unter Umständen aber auch vorübergehend sein, um zum Beispiel bei einer neuen Registrierung beim Jobcenter einen Wechsel der zuständigen Fachkraft zu bewirken, wie ein Fall einer qualitativen Studie von Zahradnik (2018) zeigt. Bei höheren Leistungsminderungen stimmen die Befragten zudem verstärkt der Aussage zu, dass sie kein Vertrauen mehr zum/zur Berater/in haben. Bei den unter 25-Jährigen stimmen 54 Prozent der Befragten mit einer Leistungsminderung von 100 Prozent dieser Aussage zu, während 31 Prozent der Befragten mit einer Leistungsminderung von 10 Prozent zustimmen. Bei den ab 25-Jährigen beträgt die Zustimmung 55 Prozent bei einer Leistungsminderung von ab 60 Prozent und 33 Prozent bei einer Leistungsminderung von 10 Prozent. 8 Hierbei führen die AutorInnen folgende Aussage einer interviewten Fachkraft Interview an: „Eine junge Dame hat eine berufsvorbereitende Maßnahme abgebrochen, hat dann als Küchenhilfe gearbeitet. Da hat sie sich total reingehangen und nach 6 Wochen habe ich die Sanktion zurückgenommen. Jetzt hat sie eine Ausbildung als Restaurantfachfrau. Sie hat gemerkt, sie hat Mist gebaut und hat ihr Verhalten geändert.“ (Götz et al. 2010: 4) 9 Die Angaben zum Abbruch des Kontaktes zum Jobcenter in der Studie von Apel/Engels(2013) sind nicht direkt vergleichbar mit den bereits zuvor gemachten Angaben zum Rückzug vom Arbeitsmarkt von van den Berg et al. (2017). Die Angaben von Apel/Engels (2013) beziehen sich auf eine Stichprobe für Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von Mitte November 2012 bis Anfang Februar 2013, während die Angaben von van den Berg et al. (2017) sich auf die alten Bundesländer und den Zeitraum von Januar 2007 bis August 2009 beziehen. Zudem bedeutet ein Kontaktabbruch zum Jobcenter nicht nur, dass Personen sich vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben. Sie könnten beispielsweise den Kontakt wegen der Aufnahme einer Beschäftigung abgebrochen haben oder sogar vor dem Kontaktabbruch bereits einer Beschäftigung nachgegangen sein, sodass Kontaktabbrüche häufiger zu verzeichnen sind, als ein Rückzug vom Arbeitsmarkt. IAB-Forschungsbericht 17|2022 16 3.2 Materielle Lebensbedingungen und Verschuldung Studien, die Befragungen quantitativer und qualitativer Natur ausgewertet haben, liefern einige Befunde zur materiellen Lage während einer Sanktionierung. Die Studie von Löwe/Unger (2022) untersuchte, inwieweit eine erste Sanktion zu Deprivation führt. Die Untersuchung wertete dabei Daten des Panels Arbeitsmarkt und soziale Sicherung“ (PASS) der Jahre 2006 bis 2017 aus, die mit administrativen Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit verknüpft wurden. Die Analysen untersuchten nur die Wirkungen einer ersten Sanktion unabhängig davon, ob sie auf ein Meldeversäumnis oder eine Pflichtverletzung zurückzuführen war. Es geht in der Studie also um dreimonatige Sanktionen in Höhe von 10 oder 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bzw. bei unter 25-Jährigen dem dreimonatigen Wegfall des Regelbedarfs.10 Die Studie von Löwe/Unger (2022) wendete einen Propensity Score Matching-Ansatz an, um sanktionierte und nicht-sanktionierte statistische Zwillinge zu vergleichen und spezifizierte die Ergebnisvariablen in ersten Differenzen. Daher wird die Veränderung der Deprivation zwischen einem Zeitpunkt nach und vor einer Sanktion für sanktionierten Personen mit der entsprechenden Veränderung im gleichen Zeitraum für statistische Zwillinge verglichen, die nie sanktioniert wurden. Dadurch sollte für unbeobachtbare personenspezifische Unterschiede zwischen den Sanktionierten und ihren statistischen Zwillingen kontrolliert werden. Zu den sanktionierten Personen wurden nur Personen gezählt, die innerhalb der drei Monate vor ihrem Interview wenigstens zeitweise sanktioniert wurden. Die Deprivation wurde mit Hilfe eines Summenindexes erfasst, der 23 Güter und Aktivitäten berücksichtigt (u.a. zur Wohnung, verschiedene Konsumgüter, finanzielle Aspekte wie die Bildung von Ersparnissen und Aktivitäten wie Urlaubsreisen, etc.), für die eine Deprivation vorliegen kann. Ein Gut wurde in den Index aufgenommen, wenn es für wenigstens ein Haushaltsmitglied aus finanziellen Gründen nicht verfügbar war. Die Studie konnte keine statistisch signifikante Wirkung der Sanktionierung auf Deprivation nachweisen. Das gilt auch für Berechnungen, die für Single-Haushalte und Alleinerziehenden-Haushalte getrennt durchgeführt wurden. Aufgrund des Samplings der sanktionierten Beobachtungen (nur Beobachtung mit der allerersten Sanktion überhaupt) handelt es sich allerdings nur um eine sehr kleine Stichprobe von weniger als 290 sanktionierten Befragten, sodass keine sehr präzisen (statistisch gesicherten) Schätzungen erzielt wurden. Zudem handelt es sich bei den untersuchten Sanktionen tendenziell um relativ niedrige Leistungsminderungen, die das Haushaltseinkommen der Befragten nicht stark beeinflusst haben, wie in der Studie nachgewiesen wurde. Die Befragung von Sanktionierten in Nordrhein-Westfalen (Apel/Engels 2013) untersuchte unter anderem auch die materiellen Lebensbedingungen und Aspekte der Verschuldung. Sie kommt zum Ergebnis, dass die materiell begründete Lebensqualität und finanziellen Spielräume durch die Sanktionierung eingeschränkt wurden, und zwar tendenziell umso mehr, je höher die Leistungsminderung ausfiel. Soweit der Kauf bestimmter Güter oder das Begleichen von Rechnungen sanktionierter Personen aus finanziellen Gründen nicht möglich war, wurde auch danach gefragt, inwieweit das wegen der Leistungsminderung auftrat. Besonders häufig trat dies bei zwei Aspekten auf: 85 Prozent der unter 25-Jährigen und 86 Prozent der ab 25-Jährigen gaben dies für das pünktliche Zahlen der Miete bzw. Begleichen von Zinsen für das Wohneigentum an. 10 Der dreimonatige Wegfall des Regelbedarfs konnte auf sechs Wochen verkürzt werden. IAB-Forschungsbericht 17|2022 17 Beim pünktlichen Zahlen der Stromrechnung waren es 73 Prozent der unter 25-Jährigen und 66 Prozent der ab 25-Jährigen. Die Befragung lieferte auch Hinweise auf eine verschärfte Verschuldungsproblematik aufgrund von Sanktionen. Mehr als 40 Prozent der befragten sanktionierten Personen gab an, wegen der Sanktionierung einen (weiteren) Kredit aufgenommen oder Schulden gemacht zu haben, wobei die Betroffenen sich vor allem von Freunden und/oder Familienmitgliedern Geld geliehen haben. Auswertungen von Schreyer et al. (2012) stützen sich auf eine qualitative Befragung von 15 ALGII-Bezieherinnen und -Beziehern eines Jobcenters im Alter von 20 bis 25 Jahren. Die Ergebnisse liefern klare Hinweise auf nicht intendierte Folgen einer Sanktion wie eine eingeschränkte Ernährung. Vier Befragte machten Angaben zu Zahlungsrückständen verbunden mit der Sperrung der Energieversorgung, und vier Totalsanktionierte vom Verlust ihrer Wohnungen und dem Umzug in Obdachlosenunterkünfte. Viele der Befragten hatten schon vor der Sanktion Schulden; die Sanktion hat die Verschuldungsproblematik verschärft, da weitere Schulden hinzukamen. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass für einzelne Sanktionierte Schwarzarbeit und Kleinkriminalität in Frage kommen. Auch die qualitative Studie von Ames (2009), die sich auf Interviews im Zeitraum von Februar bis Mai 2009 von 30 Sanktionierten (vor allem in Baden- Württemberg) stützt, liefert ähnliche Erkenntnisse. Der Feldzugang lässt vermuten, dass die Studie eher Personen erreicht hat, bei denen besonders nachteilige Folgen der Sanktionierung eingetreten sind. Unter den 30 sanktionierten Befragungsteilnehmenden waren 13 Personen mit einer Sanktion oder mehreren Sanktionen in Höhe von 100 Prozent der Regelleistung (in einem Fall auch Streichung der Kosten der Unterkunft). In Ames (2009) finden sich Schilderungen des Verlusts des Telefonanschlusses, Abstellen der Stromversorgung oder Obdachlosigkeit im Zusammenhang mit der Sanktionierung. 3.3 Psychische Belastungen und Teilhabe Die quantitative Befragung von Sanktionierten in Nordrhein-Westfalen (Apel/Engels 2013) liefert Indizien dafür, dass Sanktionen mit psychischen Belastungen verbunden sind: Eine große Mehrheit der Betroffenen machte sich seit der Sanktionierung Sorgen um die eigene Situation (insbesondere bei hohen Leistungsminderungen) und erlebte die Kürzung als belastend (siehe Abbildung 3 und Abbildung 4). Es fanden sich zudem Hinweise auf verstärkte seelische Probleme wie Angst und Niedergeschlagenheit. In diesem Zusammenhang wurden auch Angaben zu einem sozialen Rückzug seit dem Zeitpunkt der Kürzung erfragt. Der Aussage „Seit der Kürzung lebe ich zurückgezogener, treffe mich nicht mehr so oft mit Freunden“ stimmten von den unterschiedlichen befragten Gruppen zwischen 34 Prozent (unter 25-jährige Männer mit 10 Prozent Kürzung) bis zu 56 Prozent (ab 25-jährige Männer mit mindestens 60 Prozent Kürzung) zu. Nur bei Männern gab es dabei eine klare Tendenz, dass diese Anteile mit der Höhe der Leistungsminderung größer wurden. IAB-Forschungsbericht 17|2022 18 Abbildung 3: Zustimmung von unter 25-Jährigen zur Aussage „Seit dieser Kürzung mache ich mir mehr Sorgen um meine Situation“ in Prozent 0,0 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 60,0 70,0 80,0 90,0 Frauen Männer 10 % Minderung 100 % Minderung Quelle: Apel/Engels (2013), Abbildung 15 - Befund einer Befragung von sanktionierten Personen in Nordrhein-Westfalen. © IAB Abbildung 4: Zustimmung von ab 25-Jährigen zur Aussage „Seit dieser Kürzung mache ich mir mehr Sorgen um meine Situation“ in Prozent 60,0 62,0 64,0 66,0 68,0 70,0 72,0 74,0 76,0 78,0 80,0 Frauen Männer 10 % Minderung 30 % Minderung 60 % Minderung oder mehr Anmerkung: Aufgrund zu geringer Fallzahlen können die Werte für Frauen ab 25 Jahren mit einer Leistungsminderung von 60 Prozent und mehr nicht ausgewiesen werden. Quelle: Apel/Engels (2013), Abbildung 16 - Befund einer Befragung von sanktionierten Personen in Nordrhein-Westfalen. © IAB Schließlich können Sanktionen zu Existenzängsten, mehr Isolation und lähmender Überforderung beitragen, die der angestrebten Aktivierung junger Arbeitsloser ggf. gerade entgegenstehen (Schreyer et al. 2012). Auch die Auswertungen qualitativer Interviews von Ames (2009) verdeutlichen ähnliche Aspekte – allerdings nicht nur für unter 25-Jährige. Dennoch konnte die Wirkungsanalyse von Grüttner et al. (2016) mit Personendaten des PASS, das mit administrativen Daten verknüpft wurde, keine Effekte der Sanktionierung wegen IAB-Forschungsbericht 17|2022 19 Meldeversäumnissen oder wegen Pflichtverletzungen auf das Teilhabeempfinden nachweisen. Dabei ging es um eine Selbsteinschätzung des soziale Teilhabeempfindens auf einer 10er-Skala. Die Frage lautet: „Man kann das Gefühl haben, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und dazuzugehören oder sich eher ausgeschlossen fühlen.“ Die Studie bezieht sich auf den Betrachtungszeitraum der Jahre 2007 bis 2011. Die nicht nachweisbaren Wirkungen selbst von Sanktionen aufgrund von Pflichtverletzungen liegen den Autoren zufolge vermutlich daran, dass entscheidende Teilhabeverluste schon vor einer Sanktionierung mit dem Eintritt in den Arbeitslosengeld-II-Bezug, dem Verbleiben im Leistungsbezug oder durch eine Ex-ante-Wirkung von Sanktionen entstanden sein könnten. 4 Besonders betroffene und weniger betroffene Gruppen Einige Studien haben sich mit den Fragen beschäftigt, welche Personengruppen besonders häufig von Sanktionen erhalten und warum. Besonders betroffen sind weniger gebildete Personen, Personen im Alter von unter 25 Jahren, Einheimische, Männer und Alleinstehende (Knize 2021, Wolff/Moczall 2012, Zahradnik et al. 2016). Die Studie von Zahradnik et al. (2016) schätzte erstens durchschnittliche marginale Effekte mit Daten aus dem PASS, verknüpft mit administrativen Personendaten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit, um mögliche Unterschiede in der Sanktionswahrscheinlichkeit zu untersuchen. Die Studie zeigt, dass Personen mit mittlerer Reife und Personen mit (Fach-)Abitur jeweils eine 2,5 und 4,2 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit aufweisen, wegen einer Pflichtverletzung sanktioniert zu werden, als diejenigen mit Hauptschulabschluss oder keinem Bildungsabschluss. Personen mit (Fach-)Abitur haben zugleich eine niedrigere Sanktionswahrscheinlichkeit wegen Meldeversäumnissen als diese Personengruppe. Dabei wurden mögliche Unterschiede in der Motivation und der Konzessionsbereitschaft herausgerechnet. Zweitens wurden von Oktober 2007 bis April 2009 26 Fachkräfte in 11 Jobcentern und 15 sanktionierte Personen interviewt. Die inhaltsanalytische qualitative Analyse weist daraufhin, dass wenig gebildete Personen Schwierigkeiten haben, die SGB-II-Regeln und die Konsequenzen von Meldeversäumnissen und anderen Pflichtverletzungen zu verstehen. Daher ist es möglich, dass sie ihre eigenen Rechte weniger kennen, bspw. um gegen eine Sanktion zu klagen. Weitere mögliche Erklärungen für die häufigere Sanktionierung von weniger hoch Gebildeten beruhen auf deren geringeren Chancen, einen Job zu finden. Für höher Gebildete kommen mehr Stellenangebote in Frage als für weniger hoch gebildete Personen, wodurch es letzteren tendenziell schwerer fallen könnte, ausreichende Arbeitsuchbemühungen zu erbringen und nachzuweisen. Auch gelingt es womöglich höher gebildeten Personen eher als weniger hoch Gebildeten, die Inhalte ihrer Eingliederungsvereinbarung zu beeinflussen (Wolff/Moczall 2012). Wolff/Moczall (2012) untersuchten mithilfe einer Zugangsstichprobe erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zwischen April 2006 und März 2008 aus den administrativen Daten Übergänge in die erste Sanktion aufgrund von Pflichtverletzungen. Deskriptive Analysen von IAB-Forschungsbericht 17|2022 20 Wolff/Moczall (2012) offenbarten eine höhere Wahrscheinlichkeit einer ersten Sanktion aufgrund von Pflichtverletzungen (innerhalb der ersten 120 Wochen nach Eintritt in den Leistungsbezug) bei Personen unter 25 Jahren. Sie wiesen eine Sanktionswahrscheinlichkeit von 6,9 Prozent im Fall von Personen unter 25 Jahren, von 5,6 Prozent bei 25- bis 34-Jährigen, 5,1 Prozent bei 35- bis 49-Jährigen und 2,3 Prozent bei älteren Personen nach. Logistische Regressionen aus einer Studie, die administrative Daten aus den Jahren 2013-2016 verwendet, weisen darauf hin, dass Personen im Alter von unter 25 Jahren eine signifikant höhere Wahrscheinlichkeit aufweisen, wegen Meldeversäumnisse und auch Pflichtverletzungen sanktioniert zu werden als Ältere (Knize 2021). Eine Erklärung für die häufigere Sanktionierung von Jüngeren ist die im Vergleich zu Älteren höhere Aktivierungsintensität. Personen unter 25 Jahren müssen besonders intensiv gefördert werden, damit sie schnell eine Ausbildung oder einen Job finden. Mit einer höheren Förderung oder mehr Fordern erhöht sich zugleich die Wahrscheinlichkeit, Pflichten nicht nachzukommen, und somit auch die Sanktionswahrscheinlichkeit (vgl. Götz et al. 2010, Schreyer et al. 2012). Zahradnik et al. (2012) weisen darauf hin, dass junge Personen mit ihren eigenen Biografien und den Anforderungen der Jobcenter überfordert sein können. Durch Pflichtverletzungen versuchen sie, ihre Autonomie zurückzugewinnen. Personen, die in Deutschland geboren wurden, haben eine höhere Wahrscheinlichkeit einer Sanktionierung (aufgrund von Meldeversäumnissen und anderer Pflichtverletzungen) als Migrantinnen und Migranten, wie die Studie von Gschwind et al. (2022) zeigt. Diese Studie kombiniert qualitative und quantitative Methoden. Zum einen beruht sie auf insgesamt 105 zwischen 2016 und 2017 in Berlin durchgeführten qualitativen Interviews mit Leistungsberechtigten, Jobcentermitarbeitenden, Trägern und Sozialpolitikexperten. Zum anderen nutzt die Studie Daten aus dem PASS aus 2006/2007 und 2009-2014, verknüpft mit administrativen Daten. Die Regressionsanalysen von Gschwind et al. (2022) zeigen, dass im Ausland geborene Personen eine 2,1 Prozentpunkte niedrigere Sanktionswahrscheinlichkeit (in einem Zeitraum von einem Jahr nach dem Befragungszeitpunkt) als im Inland geborene Personen haben, unter Kontrolle von möglichen Unterschieden aufgrund von Motivation, Bildungsniveau, Alter, Geschlecht und anderen Variablen. Spezifisch werden Migrantinnen und Migranten nur seltener sanktioniert, wenn sie erst seit kurzer Zeit in Deutschland wohnen (für weniger als 5 Jahre). Dies wird dadurch erklärt, dass es Jobcenter als gerecht und akzeptabel empfinden, Migrantinnen und Migranten mit SGB-II-Leistungen zu unterstützen und ihnen gegenüber toleranter zu sein, wenn sie die Hilfe genuin brauchen. Vor allem betrifft dies Personen, die aus Kriegsgebieten geflüchtet sind. Ein weiterer nicht in der Studie diskutierter und nicht in der Regression berücksichtigter Aspekt ist, dass ALG-II-Beziehende mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch seltener als ALG-II-Beziehende mit deutscher Staatsangehörigkeit durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gefördert werden (Haepp et al. 2021). Das gilt insbesondere für betriebliche Maßnahmen und Arbeitsgelegenheiten. Daher erhalten ALG-II- Beziehende mit ausländischer Staatsangehörigkeit vermutlich seltener Förderangebote als ALGII-Beziehende mit deutscher Staatsangehörigkeit, sodass erstere seltener wegen eines Abbruchs oder einer Ablehnung an einer Fördermaßnahme eine Sanktion erhalten. Weiterhin haben quantitative Studien darauf hingewiesen, dass Männer doppelt so häufig sanktioniert werden wie Frauen. Signifikante Unterschiede bestehen, auch wenn in den Analysen IAB-Forschungsbericht 17|2022 21 für Haushaltssituation, Familienstand, Region und anderen Merkmalen kontrolliert wird (Wolff/Moczall 2012, Knize 2021, Zahradnik et al. 2016). Die Untersuchung Wolff/Moczall (2012) zu Übergängen in die erste Sanktion aufgrund von Pflichtverletzungen wendete Verweildauermethoden an. Sowohl in Ostdeutschland als auch in Westdeutschland waren die Übergangsraten von Männern in Sanktionen wegen Pflichtverletzungen „mehr als zwei bis zu etwas mehr als drei Mal so hoch wie die Übergangsraten der Frauen“ (S. 38). Die Studie von Knize (2021) basierte ebenso auf administrativen Personendaten. Sie untersuchte für die Jahre 2013 bis 2016 die Geschlechterunterschiede in der Sanktionierung aufgrund von Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen separat mit einer Zerlegungsanalyse. Die Studie zeigte, dass verfügbare Determinanten der Sanktionswahrscheinlichkeit einen guten Teil der Geschlechterunterschiede in der Sanktionswahrscheinlichkeit nicht erklären können. Dieser unerklärte Teil geht auf in den Daten nicht messbare Geschlechterunterschiede im Verhalten von Leistungsberechtigten, der Behandlung durch die Jobcenter und gegebenenfalls weiteren unbeobachtbaren Geschlechterunterschieden zurück. Mit Geschlechterunterschieden im Verhalten ist hauptsächlich gemeint, die Tendenz von Frauen die Betreuung von Kindern als Hauptaufgabe zu übernehmen, während Männer meistens für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Familie zuständig sind. Daraus folgend sind Frauen seltener verfügbar für eine Integration in den Arbeitsmarkt. Von Seite der Fachkräfte in Jobcentern könnte eher von Vätern und weniger von Müttern erwartet werden, sich für Aktivierungsbemühungen verfügbar zu machen, wie die Studie von Bähr et al. (2019) in Bezug auf die Häufigkeit der Vergabe von Terminen nach Geschlecht gezeigt hat. Aus diesen Gründen werden Frauen nicht so häufig wie Männern Förderangebote unterbreitet, weshalb sie seltener gegen die Regeln verstoßen (vgl. auch Bähr et al. 2019, Wolff and Moczall 2012). Zudem werden Klagen gegen Sanktionen eher akzeptiert, wenn aufgrund von Kinderbetreuungsaufgaben Pflichten im SGB II nicht nachgekommen werden kann (Baethge-Kinsky et al. 2007, Bähr et al. 2019). Alleinstehende sind häufiger von Sanktionen betroffen als Personen, die zusammen mit einem Partner oder einer Partnerin und/oder mit eigenen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft teilen. Eine mögliche Erklärung dafür ist, dass Alleinstehende keine Betreuungspflichten nachkommen und im Normalfall verfügbar für eine Integration in den Arbeitsmarkt sein müssen. Die Aktivierungsbemühungen von Jobcentern sollten daher höher bei Alleinstehenden als bei anderen Personen sein und somit ist es häufiger möglich, gegen die SGB-II Regeln zu verstoßen (Knize 2021). Forschung zur möglichen Diskriminierung der genannten Personengruppen wurde spezifisch in Bezug auf Sanktionen nicht durchgeführt. 5 Folgerungen Die Folgerungen aus den bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen würden nicht ein Sanktionsmoratorium oder eine Abschaffung der Sanktionen begründen. Auf Reformmöglichkeiten vor dem Hintergrund der vorliegenden wissenschaftlichen Befunde wurde IAB-Forschungsbericht 17|2022 22 in den bereits erwähnten IAB-Stellungnahmen sowie in Wolff (2019) und Wolf (2021) hingewiesen, auf die hier noch einmal eingegangen wird, wobei Aussagen ohne Kennzeichnung wörtlich übernommen werden. Sie folgten dem Grundsatz, dass eine Reform sicherstellen sollte, dass die Anreizwirkungen von Sanktionen erhalten bleiben, zugleich aber sehr starke Einschränkungen der Lebensverhältnisse vermieden werden. Dadurch sollten Sanktionen auch seltener mit nachteiligen Wirkungen auf die Qualität aufgenommener Beschäftigungsverhältnisse verbunden sein und somit eher zu einer nachhaltigeren Arbeitsmarktintegration beitragen. Einige dieser Vorschläge wie eine (angemessene) Obergrenze für die Sanktionshöhe (derzeit bei faktisch 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs) sowie die Angleichung der Sonderregeln für unter 25-Jährige an die Regeln für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von ab 25 Jahren sind bereits Ende des Jahres 2019 durch die Anpassungen infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom November 2019 (Bundesverfassungsgericht 2019, Bundesagentur für Arbeit 2019a, 2019b) verwirklicht worden. Auch die weiteren Änderungen zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Härten und einer nicht starren Sanktionsdauer, die auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom November 2019 zurückgehen, stehen im Einklang mit dem oben formulierten Grundsatz: Die Sanktionen dürfen bei den Betroffenen zu keinen außergewöhnlichen Härten führen, was im Einzelfall überprüft werden muss. Die Sanktionsdauer darf nicht starr sein. Sie muss verkürzt werden, wenn die erwerbsfähigen Leitungsberechtigten nachträglich ihre Pflichten erfüllen oder eine ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zeigen, ihren Pflichten nachzukommen. Einige Studien lieferten Hinweise darauf, dass Spielräume bei der Sanktionierung durchaus schon vor den Änderungen zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Härten vom 5. November 2019 existierten.11 Soweit eine Reform eine verstärkte Sanktionierung aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres (oder eines anderen Zeitraums) vorsehen würde, sollte eher eine verlängerte Sanktionsdauer nicht aber ein höherer Kürzungsbetrag als bei Sanktionen für erste Pflichtverletzungen vorgesehen werden. So könnten die Anreizwirkungen von Sanktionen erhalten bleiben, zugleich aber sehr starke Einschränkungen der Lebensverhältnisse vermieden werden. Das Ausmaß der Sanktionen könnte zudem stärker mit der Art des Verstoßes variieren. Beispielsweise wären relativ strenge Sanktionen bei einer abgelehnten Arbeitsaufnahme denkbar, die eine deutliche Reduzierung der Hilfebedürftigkeit erbrächte. Die Ablehnung einer Fördermaßnahme, bei der nicht sicher von einer unmittelbaren Integrationswirkung ausgegangen werden kann, könnte hingegen weniger stark sanktioniert werden. Dabei könnten verschiedene Verstöße mit einer einheitlichen monatlichen Leistungsminderung, aber unterschiedlich langen Sanktionsdauern verbunden sein. Letztere könnten dabei durchaus über feste gesetzliche Vorgaben geregelt werden. Da den Betroffenen der Zweck einer Maßnahme, für deren Ablehnung oder Abbruch sie sanktioniert wurden, nicht immer klar zu sein scheint bzw. nicht erläutert wurde, ist noch ein weiterer Schritt zu diskutieren. Mit der Teilnahme an 11 In der Praxis sollte dies auch umsetzbar sein, denn variierende Praktiken gab es schon früher. Baethge-Kinsky et al. (2007) sprechen in ihrer Studie mit drei SGB-II-Trägern von erheblichen Arbeitsspielräumen der Fachkräfte. Teils wurden Sanktionen als letztes Mittel eingesetzt. Es gab aber auch die Variante, dass Sanktionsrisiken nicht vermieden werden. Dennoch sahen Fachkräfte im Einzelfall von Sanktionen ab, weil ihnen die Dienstleistungsbeziehung wichtig war. Einige der qualitativen Interviews mit Fachkräften der Jobcenter in Karl et al. (2011) lassen auch auf Spielräume schließen, die zur Vermeidung von Sanktionen genutzt werden konnten. IAB-Forschungsbericht 17|2022 23 entsprechenden Maßnahmen soll die Integration in Arbeit oder Ausbildung unterstützt oder zumindest der Weg dahin geebnet werden. Es sollte daher ohnehin Teil der Potenzialanalyse im Rahmen des Beratungsprozesses sein, gemeinsam mit den Betroffenen die Ziele und die notwendigen Schritte zur Zielerreichung zu entwickeln und festzulegen. Im Zuge der gesetzlich geregelten Eingliederungsvereinbarung kann auch festgestellt werden, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die Betroffenen vermittelt werden sollen. Hier könnte eine Reform der gesetzlichen Regelungen ansetzen: So sollte in diesem Prozess besprochen und in der Eingliederungsvereinbarung oder einem Beratungsprotokoll festgehalten und begründet werden, welche Fördermaßnahmen für einen zu spezifizierenden Zeitraum als zweckmäßig erachtet werden. Als Pflichtverletzung sollte dann die Verweigerung oder der Abbruch eben dieser Maßnahmen gelten. Eine ähnliche Vorgehensweise wäre gegebenenfalls auch bei der Ablehnung von Stellenangeboten denkbar, um negative Effekte auf die Beschäftigungsqualität abzumildern oder zu vermeiden. So könnte die Erwerbshistorie der Leistungsbeziehenden im Eingliederungsprozess stärker berücksichtigt und in Abstimmung mit den Leistungsbeziehenden die angestrebten Tätigkeiten definiert werden. Als Pflichtverletzungen würden dann lediglich Ablehnung oder Abbruch dieser vorher definierten Tätigkeiten gelten. Allerdings wäre es in der Praxis vermutlich nur sehr schwer zu bestimmen, welche Stellen konkret zu den Zieltätigkeitsbereichen gehören, in die der- oder diejenige vermittelt werden soll. Zudem müsste der Gesetzgeber Rahmenbedingungen schaffen, die eine stärkere Berücksichtigung der Beschäftigungsqualität im Beratungsprozess ermöglichen. Die bestehenden strengen Zumutbarkeitsregelungen für ALG-II-Beziehende dürften hier momentan eher hinderlich sein. Eine Anpassung dieser Regelungen könnte deshalb die negativen Auswirkungen der Sanktion auf die Beschäftigungsqualität abmildern. Denkbar wäre beispielsweise eine Karenzzeit, während der die derzeit bestehenden Zumutbarkeitsregelungen ganz oder teilweise ausgesetzt sind. Literatur Ames, Anne (2009): Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, Edition Hans Böckler Stiftung. 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