Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
Abstract
EconStor is a publication server for scholarly economic literature, provided as a non-commercial public service by the ZBW.
Full text
Terfrüchte, Thomas Book Part Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Provided in Cooperation with: ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft Suggested Citation: Terfrüchte, Thomas (2016) : Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, In: Greiving, Stefan Flex, Florian (Ed.): Neuaufstellung des Zentrale-Orte-Konzepts in Nordrhein-Westfalen, ISBN 978-3-88838-403-5, Verlag der ARL - Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover, pp. 70-83, https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0156-4035068 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/147274 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/
Thomas Terfrüchte Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen URN: urn:nbn:de:0156-4035068 CC-Lizenz: BY-ND 3.0 Deutschland S. 70 bis 83 Aus: Stefan Greiving, Florian Flex (Hrsg.) Neuaufstellung des Zentrale-Orte-Konzepts in Nordrhein-Westfalen Arbeitsberichte der ARL 17 Hannover 2016
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 70 Thomas Terfrüchte Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Gliederung 1 Einleitung 2 Ziele und Grundsätze mit Bezug zu Zentralen Orten 2.1 Abschnitt 2: Räumliche Struktur des Landes 2.2 Abschnitt 5: Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 2.3 Abschnitt 6: Siedlungsraum 3 Schlussfolgerungen für eine empirische Überprüfung 3.1 Merkmale für die Erhebung 3.2 Hinweise zur Methodik 4 Möglichkeiten der Optimierung Literatur Kurzfassung Das Zentrale-Orte-Konzept in Nordrhein-Westfalen fußt auf landesplanerischen Überlegungen aus den 1970er Jahren (LEP I/II 1979). Im Entwurf zum neuen LEP wird daran unverändert festgehalten. Die Einstufungskriterien für Zentrale Orte werden jedoch – wie bereits 1995 – nicht fortgeschrieben. Soll nun – wie vorgesehen – eine Validierung des Zentrale-Orte-Konzepts erfolgen, sind jedoch ebensolche Kriterien erforderlich. Ausgehend vom Zielsystem im Entwurf zum neuen LEP werden in diesem Beitrag konkrete Ansätze zur empirischen Überprüfung des Zentrale-Orte-Konzepts abgeleitet. Insbesondere geht es um Hinweise zu zentralörtlich relevanten Einrichtungen, zu Tragfähigkeits- und Erreichbarkeitsstandards, zum Erfordernis einer raumstrukturell differenzierten Betrachtung sowie für eine geeignete Methodik zur Zentralitätsmessung. Schlüsselwörter Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Zentrale-Orte-Konzept – raumordnerisches Zielsystem – Operationalisierung – Bestimmtheitsgebot – Zentralitätsmessung Central Places in the Goals of Spatial Planning in the new State Development Plan for North Rhine-Westphalia Abstract The central place concept in North Rhine-Westphalia is based on regional planning considerations from the 1970s (LEP I/II 1979). The draft of the new State Development Plan (LEP) contains this unchanged concept, but the classification criteria for central places
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 71 have not been updated since 1979. If now – as planned – a validation of the central place concept is to be undertaken, then such criteria are required. Based on the system of spatial planning goals presented in the draft of the new LEP, concrete approaches to empirically verify the central place concept are discussed in this paper. Of particular importance is information about facilities of supra-local relevance, viability and accessibility standards, the need for consideration of spatially differentiated structures, and the necessity of a suitable method of measuring centrality. Keywords State Development Plan for North Rhine-Westphalia – central place concept – goals of spatial planning – operationalization – rule of reasonable certainty – measurement of centrality 1 Einleitung Das Zentrale-Orte-Konzept (ZOK) in Nordrhein-Westfalen fußt auf landesplanerischen Überlegungen aus den 70er Jahren (LEP I/II 1979). Bei der damaligen Aufstellung spielte insbesondere die landesweite Gebietsreform eine entscheidende Rolle: Sämtliche Gemeinden sollten so zugeschnitten sein, dass sie als Grundzentrum eingestuft werden können. An dieser landesplanerischen Grundhaltung (jede Gemeinde ist mindestens ein Grundzentrum) hat sich seit den Überlegungen der 70er Jahre nichts geändert. Mit Inkrafttreten des LEP 1995 hat sich die Landesplanung jedoch erstens von der Abgrenzung zentralörtlicher Versorgungsbereiche (Mittelbereiche und Oberbereiche als Versorgungsbereiche der Mittel- und Oberzentren) und zweitens von den Zwischenstufen in der Zentrale-Orte-Hierarchie (z. B. Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums) verabschiedet. Insofern besteht das dreigliedrige Konzept in NRW seit nunmehr 35 Jahren. Im LEP-Entwurf ist diesbezüglich von einem „Ergebnis historischer Prozesse“ die Rede, weshalb die bestehende zentralörtliche Gliederung weiterhin als „Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung“ dienen solle (STK NRW 2013: 9; Erläuterung zu Ziel 2-1). Vor dem Hintergrund der prognostizierten Bevölkerungsrückgänge geht der Plangeber jedoch von einem Tragfähigkeitsverlust einiger Mittelzentren aus, weshalb die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden in NRW „noch während der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden [soll]“ (STK NRW 2013: 10; Erläuterung zu Ziel 2-1). Was jedoch seit den 70er Jahren nicht mehr fortgeschrieben wurde – und auch mit dem neuen LEP nicht fortgeschrieben wird –, sind die Einstufungs- bzw. Ausweisungskriterien wie etwa die Ausstattung mit zentralörtlich relevanter Infrastruktur (Ausstattungskatalog), Tragfähigkeitsschwellen für die Bevölkerung im Versorgungsbereich oder die Bedeutung als regionales Arbeitsmarktzentrum; im LEP I/II 1979 sind diese noch detailliert aufgeführt und v. a. auch begründet worden. Soll nun – wie im Beitrag Terfrüchte II in diesem Band – das bestehende Zentrale-Orte-Konzept auf seine empirische Entsprechung hin überprüft werden (Validierung), sind jedoch ebensolche Einstufungs- bzw. Ausweisungskriterien erforderlich (vgl. Beitrag Flex/Greiving/Terfrüchte in diesem Band). Neben diesen vom Plangeber definierten und abschließend bestimmten Kriterien kann allerdings auch das gesamte Zielsystem (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) im Planwerk Ausgangspunkt für eine Validierung sein. Es gilt dann, die bestimmbaren Ziele und Grundsätze – auch jene ohne unmittelbaren Bezug zu Zentralen Orten – bis hin zu empirisch erfassbaren Kriterien zu operationalisieren.
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 72 Ausgehend vom Zielsystem im Entwurf zum neuen LEP werden in diesem Beitrag konkrete Ansätze zur empirischen Überprüfung des Zentrale-Orte-Konzepts abgeleitet. Insbesondere geht es um Hinweise zu zentralörtlich relevanten Einrichtungen, zu Tragfähigkeits- und Erreichbarkeitsstandards, zum Erfordernis einer raumstrukturell differenzierten Betrachtung (vgl. Beitrag Flex/Greiving/Terfrüchte in diesem Band) sowie für eine geeignete Methodik zur Zentralitätsmessung (vgl. Beitrag Terfrüchte II in diesem Band). Vor diesem Hintergrund werden schließlich Möglichkeiten der Optimierung aufgezeigt, um eine konsistente und systemgerechte empirische Überprüfung des Zentrale- Orte-Konzepts – wie vom Plangeber noch während der Laufzeit des LEP vorgesehen (s. o.) – gewährleisten zu können. 2 Ziele und Grundsätze mit Bezug zu Zentralen Orten Die Stärkung Zentraler Orte in NRW zählt zur strategischen Ausrichtung des LEP. Der Erkenntnis folgend, dass es auch in zunächst noch wachsenden Teilräumen künftig zu „Tragfähigkeitsproblemen insbesondere bei den Infrastrukturen der Daseinsvorsorge kommen [kann]“, gelte es, „die weitere Siedlungsentwicklung bereits jetzt auf Standorte [… zu konzentrieren], an denen auch langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann“ (STK NRW 2013: 7). Dadurch, so der Plangeber, könne die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen und in allen Teilräumen sichergestellt werden (STK NRW 2013: 7). Die wesentlichen Ziele und Grundsätze, die mit dieser strategischen Ausrichtung einhergehen und im Zusammenhang mit Zentralen Orten stehen, sind im Abschnitt 2 „Räumliche Struktur des Landes“ aufgeführt. Darüber hinaus gibt es Querbezüge vor allem im Abschnitte 6 „Siedlungsraum“ sowie im Zusammenhang mit der „Europäischen Metropolregion Nordrhein-Westfalen“ in Abschnitt 5 „Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit“. 2.1 Abschnitt 2: Räumliche Struktur des Landes Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung „Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten“ (STK NRW 2013: 9; Ziel 2-1). Das (normative) Zentrale-Orte-Konzept – im Entwurf zum LEP als System benannt – ist damit als Ziel der Raumordnung fest im LEP verankert. In der Begründung zu Ziel 2-1 werden zwei wesentliche Hinweise für eine Validierung gegeben (STK NRW 2013: 9–10; Erläuterung zu Ziel 2-1): Erstens umfasst das Zentrale-Orte-Konzept in NRW mit Ober-, Mittel- und Grundzentren drei Hierarchiestufen (ohne Zwischenstufen) und zweitens hat die Festlegung der Zentralen Orte so zu erfolgen, dass in allen Teilräumen Zentrale Orte aller Hierarchiestufen gesichert sind. Unklar bleibt hingegen, auf welche Teilräume der Plangeber hier abzielt.
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 73 Daneben gibt der Plangeber in der Begründung zu Ziel 2-1 Auskunft darüber, welches konzeptionelle Ziel mit dem Zentrale-Orte-Konzept verfolgt wird, denn das raumstrukturelle Netz biete etwa „den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge […] verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Standort- und Investitionsentscheidungen“, und weiter heißt es, dass man „nach Jahrzehnten der Expansion […] nun in vielen Bereichen vor der Aufgabe [steht], den quantitativen Rückbau und den qualitativen Umbau konstruktiv zu planen und zu gestalten“ (STK NRW 2013: 10; Erläuterung zu Ziel 2-1). Das Zentrale-Orte-Konzept kann insofern als das wesentliche Instrument verstanden werden, mit dem insbesondere der quantitative Rückbau von (zentralörtlich relevanter) Infrastruktur gesteuert werden kann. Dies wird unterstützt durch die Erkenntnis des Plangebers, dass infolge des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs die Tragfähigkeit insbesondere von Mittelzentren infrage zu stellen sei. Die Tragfähigkeit von Grundzentren – und damit der zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereiche (vgl. Milstein/Grotefels in diesem Band) aller 396 Städte und Gemeinden – wird somit nicht als gefährdet angesehen. Grundsatz 2-2 Daseinsvorsorge „Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten“ (STK NRW 2013: 9; Grundsatz 2-2). Mit dem wesentlichen Grundsatz zur Daseinsvorsorge im Zusammenhang mit der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse wird das o. g. konzeptionelle Ziel des Zentrale-Orte-Konzepts unterstrichen und weiter konkretisiert: Die Erreichbarkeit von (zentralörtlich relevanten) Einrichtungen der Daseinsvorsorge ergänzt als Grundsatz das Ziel der Tragfähigkeit entsprechender Einrichtungen. In der Erläuterung zu Grundsatz 2-2 wird jedoch nicht bestimmt, was der Plangeber unter „zumutbaren Zeiträumen“ bzw. „angemessener Zeit“ versteht, allerdings sollen höherwertige (mittel- und oberzentrale) Einrichtungen „von jedem Standort“ sowohl im MIV wie auch im ÖPNV zumutbar erreichbar sein (STK NRW 2013: 10). Das Erfordernis der Erreichbarkeit im ÖPNV wird für Bildungseinrichtungen explizit hervorgehoben (ebd. 13). Mit der Bevölkerungsentwicklung, den wirtschaftlichen Entwicklungschancen und guten Umweltbedingungen wird das Zentrale-Orte-Konzept neben der klassischen Versorgungsfunktion um eine Entwicklungsfunktion erweitert. Daneben wird mit „Qualitäten“ von Einrichtungen darauf hingewiesen, dass gleichwertige Lebensverhältnisse nicht allein am Zugang zu Einrichtungen der Daseinsvorsorge ausgemacht werden können. Vielmehr müsste es im Rahmen einer Validierung gelten, Versorgungsqualität zu quantifizieren. In der Erläuterung zu Grundsatz 2-2 (STK NRW 2013: 13) hingegen ist explizit von einem „Zugang zu privaten und öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge“ die Rede. Insofern lässt sich aus dem Planwerk nicht ableiten, ob es für die Validierung ausreichend ist, ob eine Einrichtung nur vorhanden sein muss oder auch eine gewisse (Platz-)Anzahl aufweisen soll; dies ist vor allem im Bildungs- („Zügigkeit“) und Gesundheitswesen (Ärzte, Krankenhausbetten usw.) relevant.
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 74 Hinsichtlich der zentralörtlich relevanten Einrichtungen (Ausstattungskatalog) nennt der Plangeber in der Erläuterung zu Grundsatz 2-2 vor allem Funktionsbereiche, nicht aber konkrete Ausstattungsmerkmale Zentraler Orte unterschiedlicher Hierarchiestufen: Funktionsbereiche (STK NRW 2013: 13; Erläuterung zu Grundsatz 2-2): o Bildung und Kultur o Soziale, medizinische und pflegerische Betreuung o Erholung, Sport und Freizeit o Verwaltung und Versorgung Differenzierung nach Hierarchiestufen im Gesundheitswesen (STK NRW 2013: 13; Erläuterung zu Grundsatz 2-2): o Grundversorgung im Gesundheitswesen barrierefrei und wohnortnah (in allen Kommunen, daher grundzentral) o „Höherwertige und spezialisierte medizinische Einrichtungen, insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung, sollen nach Aufgaben und Einzugsbereichen im Einklang mit dem System der Zentralen Orte abgestuft und untereinander vernetzt werden“ Konkretisierung einzelner Funktionen bzw. Funktionsbereiche im Bildungs- und Betreuungswesen (STK NRW 2013: 13; Erläuterung zu Grundsatz 2-2): o „vielfältige […] Möglichkeiten der vorschulischen Betreuung, der schulischen Bildung und Erziehung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung“ o „alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot“ o „Einrichtungen für die Weiterbildung und die außerschulische Jugendbildung, für die berufliche Aus- und Fortbildung“ Der Plangeber konkretisiert den Grundsatz Daseinsvorsorge somit ausschließlich im Bereich der Bildungs- und Gesundheitsinfrastruktur. 2.2 Abschnitt 5: Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Grundsatz 5-2 Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen „Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und verbessern“ (STK NRW 2013: 26; Grundsatz 5-2). Die o. g. Funktionsbereiche im Zentrale-Orte-Konzept decken sich in Teilen mit den hier genannten Metropolfunktionen. In der Erläuterung zu Grundsatz 5-2 (STK NRW 2013: 27) begründet der Plangeber diese Überschneidung, denn „Gemäß des Raumordnungspolitischen Handlungsrahmens der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) ergänzen die europäischen Metropolregionen als räumliche und funktionale Standorte das Zentrale-Orte-System hinsichtlich einiger herausragender internationaler Raumfunktionen“. Daraus folgt, dass die metropolitane Ebene vom Plangeber als konzeptionelle Erweiterung des Zentrale-Orte-Konzepts verstanden wird, wobei die relevanten Funktionsbereiche (z. B. Forschung und Entwicklung) konkret benannt werden.
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 75 2.3 Abschnitt 6: Siedlungsraum Grundsatz 6.1-3 Leitbild „dezentrale Konzentration“ „Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der ‚dezentralen Konzentration‘ entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen“ (STK NRW 2013: 29; Grundsatz 6.1-3). Das Zentrale-Orte-Konzept dient somit neben der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse auch dem (siedlungsstrukturellen) Leitbild der „dezentralen Konzentration“. Diese Verknüpfung macht der Plangeber in der Erläuterung zu Grundsatz 6.1-3 (STK NRW 2013: 32) deutlich, denn „die großräumige Siedlungsstruktur in Nordrhein-Westfalen soll die gewachsene Verteilung im System der zentralen Orte stabilisieren. Diese großräumig-dezentrale Struktur ist auf regionaler und örtlicher Ebene mit einer Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche zu verknüpfen. Damit sollen u. a. flächensparend die Voraussetzungen für die Tragfähigkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in allen Teilen des Landes gewährleistet werden.“ Tragfähigkeit und Erreichbarkeit werden somit auch im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung explizit vom Plangeber angesprochen, ohne über das o. g. Maß hinaus (Erreichbarkeit im MIV und ÖPNV) eine weitere Konkretisierung vorzunehmen. Allerdings wird die innergemeindliche Siedlungs(flächen)entwicklung direkt mit dem überörtlichen Zentrale-Orte-Konzept verknüpft, was insbesondere durch Ziel 6.2-1 deutlich wird. Ziel 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche „Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche)“ (STK NRW 2013: 36; Ziel 6.2-1). In der Erläuterung zu Ziel 6.2-1 wird schließlich ein direkter Bezug zum Zentrale-Orte- Konzept hergestellt, indem den zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen (zABSs, vgl. Kapitel Milstein/Grotefels) die Rolle zukommt, zu einer „überörtlichflächendeckenden Grundversorgung“ beizutragen, weshalb dort „langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein sollte“ (STK NRW 2013: 38; Erläuterung zu Ziel 6.2-1). Hieraus folgt für die empirische Überprüfung des Zentrale-Orte-Konzepts: Zu den Einrichtungen der Grundversorgung zählen nur jene Einrichtungen, die auch in zASBs lokalisiert sind; nicht-ubiquitäre Einrichtungen, die regelmäßig außerhalb der zASBs lokalisiert sind, können demnach nicht als grundzentrale Einrichtungen gelten. Die zASBs sind praktisch die grundzentralen Standortcluster, welche die übrigen Ortsteile einer Gemeinde (Nahbereich) mitversorgen; dabei geht es primär darum, dass überhaupt ein Zugang zu grundzentralen Einrichtungen gewährleistet ist, was für eine dichotome Skalierung (vorhanden/nicht vorhanden) bei der Erhebung und Auswertung grundzentraler Einrichtungen spricht (vgl. zur Methodik Kapitel Flex in diesem Band).
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 76 Grundsatz 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs „Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs besonders berücksichtigt werden“ (STK NRW 2013: 36; Grundsatz 6.2-2). Haltepunkte im schienengebundenen ÖPNV werden in Grundsatz 6.2-2 somit als besonders zu berücksichtigende zentralörtlich relevante Einrichtungen definiert. Der Bezug zu Zentralen Orten wird überdies in der Erläuterung deutlich, da (neue) „Wohnsiedlungsflächen nach Möglichkeit im Nahbereich von Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs entwickelt werden [sollen]“ (STK NRW 2013: 38; Erläuterung zu Grundsatz 6.2-2). Wird der Nahbereich hier als Versorgungsbereich eines Grundzentrums verstanden, sind Haltepunkte im schienengebundenen ÖPNV – wenn auch als Soll-Bestimmung – als grundzentral einzustufen. Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen „Zentrenrelevant sind die Sortimente gemäß Anlage 1 […]“ (STK NRW 2013: 49; Ziel 6.5-2). In der Anlage zu Ziel 6.5-2 sind neben den zentrenrelevanten Sortimenten (im Sinne des städtebaulichen Begriffsverständnisses im Zusammenhang mit zentralen Versorgungsbereichen, vgl. Kapitel Vallée „Siedlungsentwicklung“ in diesem Band) auch jene Sortimente gesondert hervorgehoben, die zugleich nahversorgungsrelevant („täglicher Bedarf“) sind und insofern als grundzentrale Einrichtungen des Einzelhandels gelten können. Konkret sind dies „Nahrungs- und Genussmittel“ sowie „Gesundheits- und Körperpflegeartikel“. Die weiteren Sortimente („wiederkehrender Bedarf“) wiederum können als mittel- bzw. oberzentral eingestuft werden, da sie nicht der Nahversorgung dienen; sie können gleichsam als Konkretisierung des unbestimmten Begriffs „Versorgung“ im Zusammenhang mit zentralörtlich relevanten Einrichtungen (s. o.) verstanden werden: Papier/Bürobedarf/Schreibwaren Bücher Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik Spielwaren Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) Uhren, Schmuck
Zentrale Orte im Zielsystem des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 83 STK NRW – Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen (2013): LEP NRW – Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Entwurf vom 25.06.2013. Düsseldorf. Terfrüchte, T. (2015): Regionale Handlungsräume – Gliederung und Einflussfaktoren am Beispiel Nordrhein-Westfalens. Lemgo. = Metropolis und Region 14. Autor Dr. Thomas Terfrüchte (*1982) ist seit 2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachgebiet Raumordnung und Planungstheorie der Fakultät Raumplanung der TU Dortmund. Zuvor war er seit 2008 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Raumplanung der Fakultät Raumplanung der TU Dortmund und hat dort 2014 seine Promotion unter dem Titel „Regionale Handlungsräume – Gliederung und Einflussfaktoren am Beispiel Nordrhein-Westfalens“ mit Auszeichnung abgeschlossen. Seit 2013 ist er zudem als wissenschaftlicher Gutachter für verschiedene Landesplanungsbehörden tätig.