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Handreichung "Umgang mit der Kenntnisnahme von Straftaten im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben"

Tauschhuber, Max,Vogel, Paul,Hilgendorf, Eric

Abstract

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Full text

Tauschhuber, Max; Vogel, Paul; Hilgendorf, Eric Research Report Handreichung "Umgang mit der Kenntnisnahme von Straftaten im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben" RatSWD Output Series, 7. Berufungsperiode, No. 1 Provided in Cooperation with: German Data Forum (RatSWD) Suggested Citation: Tauschhuber, Max; Vogel, Paul; Hilgendorf, Eric (2023) : Handreichung "Umgang mit der Kenntnisnahme von Straftaten im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben", RatSWD Output Series, 7. Berufungsperiode, No. 1, Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD), Berlin, https://doi.org/10.17620/02671.74 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/268813 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. 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Berufungsperiode (2020-2023) 1 Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) Erstellt von Max Tauschhuber, Dr. Paul Vogel und Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf in Zusammenarbeit mit der AG Forschungsethik des RatSWD Handreichung Umgang mit der Kenntnisnahme von Straftaten im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben | 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Abkürzungsverteichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Beispiel 1: Rechtsextremismusforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Beispiel 2: Sexueller Missbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Beispiel 3: Selbsttötungsabsichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Beispiel 4: Grenzfall: Pflege / Vernachlässigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 2  RechtlicheundethischePflichtenundVerboteeinerInformationsweitergabe . . . . . . . . . . . 12 2 .1 Obliegenheiten zur Weitergabe von Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2 .1 .1 Strafrechtliche Vorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2 .1 .2 Weitere Rechtsvorschriften bzw . Vorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2 .1 .3 Ethisch-moralische Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 2.2 Eine Offenlegung verbietende Rechtsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 2 .2 .1 Datenschutzrechtliche Weitergabeverbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 2 .2 .2 Strafbarkeitsrisiken bei Informationsweitergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 2.3 Erörterung der gebotenen Verhaltensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29 3  PräventiveErleichterungdesDilemmasdurchEinwilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 3.1 Zweck und Mindestinhalt datenschutzrechtlich einwandfreier Einwilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . 31 3.2 Verhältnis von vertraglich vereinbarten Geheimhaltungszu gesetzlichen Offenlegungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32 3.3 Kommentierte Checkliste für eine datenschutzkonforme Einwilligungserklärung . . . . . . . . . . . . .33 4  Zusammenfassung/Gesamtschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34 Fallbeispiel 1: Rechtsextremismusforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35 Fallbeispiel 2: Sexueller Missbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36 Fallbeispiel 3: Selbsttötungsabsichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37 Fallbeispiel 4: Pflege/Vernachlässigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38 5  Anhang-ZitierteRechtsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39 5.1 Grundgesetz (GG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39 5.2 Strafgesetzbuch (StGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39 5.3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42 5.4 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) . . . . . . . .43 5.5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44 5.6 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47 6 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48 Mitwirkende bei der Erstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 6 | Vorwort Vorwort Forschungsethik in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat in den letzten Jahrzehnten auch in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewonnen. Entsprechend fand dies auch in den verschiedenen Ethik-Kodizes der Fachgesellschaften ihren Niederschlag, und es wurden Kommissionen für Forschungsethik an Universitäten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Fachgesellschaften gegründet. Auch der RatSWD hat sich systematisch mit dieser Thematik beschäftigt und hierzu verschiedene Handreichungen und Publikationen erarbeitet. Es existiert somit inzwischen eine Vielzahl an Informationen, auf die Forschende in der Forschungspraxis zurückgreifen können. Auch finden forschungsethische Aspekte mehr und mehr Eingang in Studium und Lehre, um künftige Forschende bereits in der frühesten Phase für derartige Fragen zu sensibilisieren. Forschungsethische Überlegungen durchziehen alle Phasen eines Forschungsprozesses von der Planung bis zur Publikation der Ergebnisse und müssen im Verlaufe desselben immer wieder reflektiert werden. Auch für die Nachnutzung von Forschungsdaten oder Data Sharing müssen forschungsethische Gesichtspunkte mit bedacht werden. Dabei gilt es, wissenschaftliches Erkenntnisinteresse gegenüber den Risiken der Forschungsteilnehmenden abzuwägen. Sowohl der Schutz der individuellen Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte als auch das wissenschaftliche Erkenntnisinteresse sind gleichermaßen wichtige Güter und eine Kunst ist es, zwischen diesen beiden Gütern verantwortlich abzuwägen. Im Zweifel muss dem Respekt vor der Person, dem Schutz ihrer Privatsphäre und der Minimierung der potenziellen Schädigung durch das Forschungsvorhaben Vorrang eingeräumt werden. Der Weg, über den ein forschungsethisch reflektiertes Handeln umgesetzt wird, sind die beiden forschungsethisch zentralen Prinzipen, nämlich das der informierten Einwilligung (informed consent) und das Prinzip der Nicht-Schädigung. Die informierte Einwilligung besagt, dass personenbezogene Daten in der Sozialforschung nur mit Einwilligung der Beforschten erhoben und verarbeitet werden dürfen und die Forschungsteilnehmenden angemessen über den Zweck der Erhebung informiert werden müssen. Beim Prinzip der Nicht-Schädigung steht primär der Schutz der Rechte der Untersuchungsteilnehmenden und deren Unversehrtheit im Fokus. Allerdings gilt dieses Prinzip auch für den Schutz Dritter, also etwa sozialer Gruppen, die die Teilnehmenden repräsentieren oder über die - beispielsweise in einem Interview - berichtet wird. Auch die Forschenden selbst sind möglicherweise Gefahren ausgesetzt und haben das Recht auf Schutz. „Potenzielle Risiken“, so der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten in seinen Empfehlungen zur Forschungsethik aus dem Jahr 2017, „sind im Verhältnis zum erwartbaren Nutzen der Forschung abzuwägen und soweit möglich zu vermeiden oder zu reduzieren“. Diese grundlegenden Prinzipien werden in der Scientific Community allgemein geteilt. Allerdings ist die Umsetzung dieser Prinzipien in der Forschungspraxis nicht immer einfach. Immer wieder kommen Forschende in Situationen, die vorab so nicht antizipiert werden konnten und auf die situativ ethisch verantwortlich reagiert werden muss. Dies betrifft z. B Situationen, in denen Forschende im Verlauf des Forschungsprozesses Kenntnisse über stattgefundene oder geplante Straftaten erlangen bzw. vermuten, dass solche stattgefunden haben oder stattfinden werden. In solchen Situationen können Forschende vor dem ethischen Dilemma stehen, ob das Recht der Untersuchten auf Einhaltung der Datenschutzvorgaben höher zu werten ist als der Schutz der (potenziellen) Opfer. Diese Fragen sind für Forschende in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ausgesprochen schwierig zu beantworten. Dies zum einen, weil die Forschenden vor dem Problem stehen, eine gegebene Zusage (Anonymität, Nicht-Schädigung), deren Einhaltung zum Grundkanon des sozialwissenschaftlichen Handelns zählt, ggf. nicht einhalten zu können und zum anderen, weil eine solche Entscheidung mitunter differenziertes juristisches Wissen erfordert, über das sozialwissenschaftlich Forschende zumeist nicht verfügen. An dieser Stelle setzt die vorliegende Publikation an. Die AG Forschungsethik und die AG Task Force Recht des RatSWD haben gemeinsam Beispiele aus der Forschungspraxis erarbeitet, an denen exemplarisch aufgezeigt wird, wie diese aus einer juristischen Perspektive beantwortet werden können. Die Darstellung der juristischen Sachverhalte erfolgt dabei so, dass diese auch für juristische Laien nachvollziehbar und verstehbar sind. Die dargestellten Beispiele sollen die grundsätzliche Logik der juristischen Argumentation Vorwort | 7 in derartigen Fällen nachvollziehbar machen. Sie sind auch auf andere Situationen übertragbar, können aber natürlich nicht alle denkbaren Szenarien abdecken. Deutlich wird aber, wie eng forschungsethische Fragen mit juristischen Fragen verbunden sind und wie notwendig es ist, diesen interdisziplinären Diskurs weiter fortzusetzen. Wir hoffen, mit dieser Handreichung nicht nur eine Hilfestellung für die empirische Sozialforschung vorzulegen, sondern zugleich auch zu einem kontinuierlichen Diskurs über diese und andere forschungsethische Fragen anzuregen. Prof. Dr. Ingrid Miethe (Vorsitzende der AG-Forschungsethik) Prof. Dr. Betina Hollstein (Co-Vorsitzende der AG-Forschungsethik) Prof. Dr. Anja Strobel (Co-Vorsitzende der AG Forschungsethik) 8 | Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Absatz Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Artikel BayDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayerisches Datenschutzgesetz BbgDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Brandenburgisches Datenschutzgesetz BDP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen BDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Bundesdatenschutzgesetz BGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgerichtshof BlnDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berliner Datenschutzgesetz BremDSGVOAG . . . . . . . . . . . . . . .Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung bspw . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispielsweise Buchst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Buchstabe DGPs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutsche Gesellschaft für Psychologie DSAG LSA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt DSG M-V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern DSG NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen DSGVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datenschutz-Grundverordnung EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Europäische Union gem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß ggf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegebenenfalls GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundgesetz GRCh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Europäische Grundrechtecharta HDSIG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz HmbDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Hamburgisches Datenschutzgesetz KKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz LDSG-BW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg LDSG-RLP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz LDSG-SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein MBO-Ä . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte NDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersächsisches Datenschutzgesetz Rn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Randnummer s .o . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .siehe oben s .u . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . siehe unten SächsDSDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz SDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Saarländisches Datenschutzgesetz SGB VIII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Achtes Buch Sozialgesetzbuch sog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . sogenannte/r/s StGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Strafgesetzbuch StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Strafprozessordnung ThürDSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Thüringer Datenschutzgesetz UAbs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterabsatz ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Zivilprozessordnung Obliegenheiten zur Weitergabe von Informationen | 15 schaft als Angehörige dieser Berufsgruppen anvertraut worden ist. Hintergrund ist der auch den prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten nach §§ 53 StPO, 383 ZPO zugrundeliegende Interessenkonflikt zwischen Geheimhaltung und Verbrechensverhütung (hierzu s.u.) (Schönke et al., 2019, § 139 Rn. 5). Für den hier relevanten Kontext der wissenschaftlichen Forschung ist indes zu beachten, dass allein die Zugehörigkeit zu einer dieser Berufsgruppen eine etwaige Strafbarkeit nach § 138 StGB nicht ausschließt. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Kenntnisse im Rahmen der genuinen Berufsausübung erlangt wurden. Forschende, die über eine staatliche Zulassung als Psychotherapeuten verfügen, können sich im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungstätigkeit im Regelfall nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 139 Abs. 3 Satz 2 StGB berufen. Denn ihnen wurden die so erlangten Kenntnisse nicht spezifisch im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut. Es fehlt insoweit an der notwendigen Konnexität zwischen Berufsausübung und Kenntniserlangung. § 323c Abs. 1 StGB: Unterlassene Hilfeleistung § 323c Abs. 1 StGB verpflichtet als echtes Unterlassungsdelikt jedermann unter den in der Vorschrift genannten Bedingungen zur Hilfeleistung und schützt dadurch die Rechtsgüter derjenigen, die plötzlich in Not geraten sind (Kindhäuser & Hilgendorf, 2022, § 323c Rn. 1). Voraussetzung der Pflicht zur zumutbaren und erforderlichen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 ist ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not. Unglücksfall meint jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen – d.h. für Leben, Leib oder Freiheit mindestens einer Person – oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert bewirkt (Erb & Schäfer, 2020, § 323c Rn. 18). Im Rahmen von Offenbarungspflichten wird diese Norm relevant, weil auch drohende Straftaten jedenfalls aus der Sicht des Opfers Unglücksfälle darstellen (Erb & Schäfer, 2020, § 323c Rn. 65). Wie schon die beispielhafte Aufzählung der bedrohten Rechtsgüter nahelegt, kann aber nur eine drohende Straftat von einigem Gewicht diese Hilfspflicht auslösen (von Heintschel-Heinegg, 2017, § 323c Rn. 8). Selbst bei einer drohenden Körperverletzung wird nicht ohne Weiteres von einem Unglücksfall auszugehen sein, sondern muss das Risiko einer erheblichen Verletzung bestehen (Heintschel-Heinegg, 2017, § 323c Rn. 8). Praxisbeispiele: In Praxisbeispiel1(Rechtsextremismusforschung) dürfte bei einer geplanten Tat von einem Unglücksfall auszugehen sein, da es sich bei dem Vorhaben eines Raubdelikts um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt. Das verdeutlicht die Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bei einem einfachen Raub nach § 249 Abs. 1 StGB. Gleiches dürfte in Praxisbeispiel2(SexuellerMissbrauch) gelten. Sexualstraftaten sind mit hohen Strafrahmen belegt, insofern handelt es sich bei bevorstehenden Taten aus Sicht der Opfer um Unglücksfälle im Sinne von § 323c Abs. 1 StGB. Da sich Sexualstraftaten vor allem im familiären Bereich oft wiederholen und nicht auf Einzelfälle beschränkt sind, lässt sich je nach konkreter Situation darüber hinaus argumentieren, dass Forschende auch bei einer entsprechenden Kenntniserlangung von in der Vergangenheit liegenden Taten nach § 323c StGB zur Verständigung der Behörden verpflichtet seien, da diese Informationen mittelbar auch das Bevorstehen solcher Taten indizierten. Anders verhält es sich in Praxisbeispiel3(Selbsttötungsabsichten): Der ausschließlich den Suizidenten/die Suizidentin bedrohende Selbsttötungsversuch bzw. die darauf gerichtete Absicht ist nicht als Unglücksfall einzustufen, wenn er bzw. sie auf einer freien Entscheidung des Suizidenten/der Suizidentin beruht (Schönke et al., 2019, § 323c Rn. 8). Dagegen ist in Praxisbeispiel4(Pflege/Vernachlässigung) wieder von einem Unglücksfall im Sinne von § 323c Abs. 1 StGB auszugehen. Denn die Vernachlässigung einer zu pflegenden Person erfüllt häufig den Straftatbestand der Aussetzung nach § 221 StGB. Denkbar sind sogar auch Strafbarkeiten wegen versuchten Totschlags oder Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13, 22 StGB; §§ 223 Abs. 1, 13 StGB). 16 | Rechtliche und ethische Pflichten und Verbote einer Informationsweitergabe Praxisbeispiel2(SexuellerMissbrauch): Bei schweren Delikten wie sexuellem Missbrauch wird das bedrohte Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit des Opfers) regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse des Täters/der Täterin überwiegen. Die Verletzung ihrer vertraglich zugesicherten Geheimhaltungspflicht ist den Forschenden daher zumutbar. Ein Unterlassen der Verständigung der Behörden könnte insofern eine strafbare unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB darstellen. 2.1.2 WeitereRechtsvorschriftenbzw.Vorgaben Das Strafrecht normiert durch eine Sanktionierung des Unterlassens der Weitergabe von Erkenntnissen lediglich eine indirekte Offenbarungspflicht. Daneben existieren auch Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen ausdrücklich vorsehen. 2.1.2.1 §4desGesetzeszurKooperationundInformationimKinderschutz(KKG) Zu diesen Normen gehört auch § 4 KKG. Ziel des KKG ist unter anderem der Schutz des Wohls von Kindern und Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 KKG). Kommt es zu einer Gefährdung dieses Wohls, können Angehörige bestimmter Berufsgruppen angehalten sein, entsprechende Erkenntnisse an das Jugendamt als Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe weiterzugeben. Gemäß § 4 Abs. 1 KKG gehören zu diesen Berufsgruppen unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und -pädagogen. § 4 KKG sieht für diese Berufsgeheimnisträger ein abgestuftes Verfahren für Fälle vor, in denen „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen“ bekannt werden (Wiesner & Wapler, 2022, § 4 KKG Rn. 1 ff.). Auf der ersten Stufe soll die Situation mit dem Kind bzw. dem Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten erörtert und ggf. auf die Inanspruchnahme von Hilfe hingewirkt werden (§ 4 Abs. 1 KKG). Zur Beurteilung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung können Berufsgeheimnisträger nach Abs. 1 von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Beratung durch eine versierte Fachkraft verlangen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KKG). Zum Zwecke dieser Beratung sind sie befugt, der Wenn man von einer solchen erheblichen Straftat Kenntnis erlangt, verpflichtet § 323c Abs. 1 StGB nur zu Hilfe, wenn sie erforderlich und zumutbar ist. Hilfe ist erforderlich, wenn eine Situation vorliegt, in der die Gefahr weiterer Schäden besteht und die Abwehr dieser Gefahr dem Täter bzw. der Täterin physisch und individuell überhaupt möglich ist (Schönke et al., 2019, § 323c Rn. 14, 17). Bei Kenntnis von einer Straftat ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde wohl meist als erforderliche Hilfe zu werten. Allerdings muss diese Hilfe auch zumutbar sein. § 323c Abs. 1 StGB konkretisiert diese Zumutbarkeit dahingehend, dass sie Nothelfern „insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich“ sein muss. Relevant ist im hier vorliegenden Kontext insbesondere letztere Alternative: Würden Forschende bei der Anzeige einer mit Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Straftat eigene Pflichten verletzen, scheidet die Zumutbarkeit der Hilfeleistung und damit eine Strafbarkeit nach § 323c Abs. 1 StGB typischerweise aus. Sofern Forschende besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, könnte ihnen eine Hilfeleistung durch Information der Behörden unzumutbar sein. Eine Strafbarkeit nach § 323c Abs. 1 StGB schiede in diesem Fall aus. Zu beachten ist aber, dass die Zumutbarkeit der Hilfeleistung nicht typisierend oder allgemeinverbindlich zu beurteilen ist. Sie ist stattdessen individualisierend unter Abwägung der kollidierenden Güter oder Interessen zu bestimmen (Erb & Schäfer, 2020, § 323c Rn. 90, 92). Ebenso wie bei § 34 StGB (hierzu unten 3.2.2.2) ist daher immer eine wertende Betrachtung dahingehend erforderlich, ob die durch den Unglücksfall bedrohten Interessen das Interesse der an der Studie teilnehmenden Personen an der Geheimhaltung ihrer Angaben überwiegen. Entscheidend ist daher auch hier die Schwere der geplanten Straftat . Obliegenheiten zur Weitergabe von Informationen | 17 beratenden Person die hierfür erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form zu übermitteln (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KKG).3 Wenn ein solches Vorgehen von vornherein aussichtslos erscheint oder erfolglos verläuft und die Berufsgeheimnisträger ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich halten, sind sie befugt, das Jugendamt einzuschalten und diesem die erforderlichen Daten mitzuteilen. Hierüber müssen die betroffenen Personen zuvor informiert werden, es sei denn, dass durch diese Benachrichtigung der wirksame Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen in Frage gestellt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KKG). Als gewissermaßen höchste „Eskalationsstufe“ sieht § 4 Abs. 3 Satz 3 KKG sodann – allerdings nur – in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 KKG genannten Angehörigen eines Heilberufs vor, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach ihrer Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen besteht und diese das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert. Das abgestufte Verfahren dient der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betont die Erziehungsverantwortung und das Primat der elterlichen Gefahrenabwendung; schließlich handelt es sich bei der Einschaltung des Jugendamts um einen Eingriff in das elterliche Grundrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gleichwohl ist dem Wortlaut des Gesetzes keine Pflicht zur Weitergabe von Erkenntnissen über eine Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KKG sind die Berufsgeheimnisträger hierzu „befugt“, nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KKG „sollen“ Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden. „Sollen“ ist aber weniger als „müssen“ und räumt dem Normadressaten (hier: u.a. Ärztinnen und Ärzten) einen Ermessensspielraum ein, von dem zwar in der im Gesetz genannten Weise Gebrauch gemacht werden soll, aber eben nicht muss (Wiesner & Wapler, 2022, § 4 KKG Rn. 14, 33). Für diese Interpretation spricht auch die Tatsache, dass im Gesetzgebungsverfahren die Ausgestaltung dieser (nun) Soll-Vorschrift als Offenbarungspflicht diskutiert wurde. Dass sich der Gesetzgeber gleichwohl gegen eine solche Formulierung entschieden hat, verdeutlicht nach überwiegender Ansicht in der juristischen Fachliteratur dessen Grundhaltung, dass eine Datenweitergabe an das Jugendamt nur in engen Grenzen überhaupt zulässig sein soll (Wiesner & Wapler, 2022, § 4 KKG Rn. 32 ff.). Auch bei der Offenbarungsbefugnis des § 4 Abs. 3 KKG ist indessen fraglich, ob die bloße Zugehörigkeit zu einem der dort genannten Berufe ausreicht, um eine Informationsweitergabe zu legitimieren. In diesem Fall könnten etwa auch rein wissenschaftlich forschende Ärztinnen und Ärzte bei Kenntniserlangung von einer möglichen Kindeswohlgefährdung befugt sein, ihre Erkenntnisse an das Jugendamt weiterzugeben. Ebenso wie bei § 139 Abs. 3 Satz 2 StGB (s.o.) spricht § 4 Abs. 1 KKG von einer Kenntniserlangung „in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“, worunter die rein forschende Tätigkeit typischerweise nicht fallen dürfte. § 4 Abs. 3 Satz 2 KKG verzichtet zwar auf einen entsprechenden Einschub. Angesichts des wiederkehrenden Verweises auf § 4 Abs. 1 KKG muss aber davon ausgegangen werden, dass insgesamt lediglich die Kenntnisnahme im Rahmen der beruflichen (d.h. z.B. ärztlichen) Tätigkeit erfasst ist. Zusammenfassend dürfte nach hier vertretener Auffassung die Vorschrift des § 4 KKG im Rahmen reiner Forschungstätigkeit nicht anwendbar sein. Jedenfalls aber folgt aus der Formulierung „befugt“ bzw. „informieren sollen“, dass eine Verpflichtung zur Weitergabe von Kenntnissen über mögliche Kindeswohlgefährdungen nicht besteht. Sollte die Vorschrift nach dem Gesagten jedoch im Einzelfall anwendbar sein, ist dringend zu empfehlen, das Verfahren von der Kenntniserlangung bis zur Informationsweitergabe gründlich zu dokumentieren. 2.1.2.2 AndereVorgaben Daneben existieren besondere Vorgaben in anderen Regelwerken. Zu denken ist zum einen an den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, der unter bestimmten Umständen eine an sich rechtswidrige Offenlegung von Informationen rechtfertigt und damit in diesen Fällen auch eine Befugnis zur Weitergabe von Informationen über Straftaten beinhaltet (Gsell et al., o.J.). Unter Notstandsgesichtspunkten besteht indes eben nur eine Befugnis, nicht aber auch eine Pflicht zur Datenweitergabe. 3 Hierbei handelt es sich damit um eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach der DSGVO ohne Vorliegen einer solchen Grundlage verboten ist (hierzu s.u. 2.2.1). Durch die Pseudonymisierung wird der Personenbezug – anders als bei einer vollständigen Anonymisierung – nicht komplett entfernt, sodass das Datenschutzrecht weiterhin Anwendung findet (so ausdrücklich auch Erwägungsgrund 26 der DSGVO). 18 | Rechtliche und ethische Pflichten und Verbote einer Informationsweitergabe Auch aus Leitlinien für Forschende in bestimmten Wissenschaftsdisziplinen geht keine Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen hervor. Diese unterstreichen vielmehr umgekehrt regelmäßig die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht, so etwa die Nummer drei der Berufsethischen Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie sowie Nummer. I. B. (7) des Ethik-Kodexes der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaften (DVPW) (vgl. BDP, 2016 und DVPW, 2017). Gleiches gilt für § 9 Abs. 1 MBO-Ä, der zum einen vorrangig die eigentliche Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten betrifft und zum anderen keine rechtsförmigen, zwingenden Pflichten zur Weitergabe von Informationen normiert. 2.1.3 Ethisch-moralischeAspekte Abseits rein juristischer Aspekte ist zu erörtern, wie mit Konstellationen umzugehen ist, in denen das Recht Vertraulichkeit erzwingt, aber ethische und moralische Erwägungen dafürsprechen, die Informationen offenzulegen. Dabei sind ethische Entscheidungen zu treffen, also solche, bei denen nicht allein nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit oder Effizienz entschieden wird, sondern auch unter Berücksichtigung dessen, was moralisch richtig oder falsch ist. Hinzu kommen Fälle, bei denen auch rechtlich die Offenbarungspflicht überwiegt: Der bekannte Tarasoff- Fall aus dem Jahr 1974 kann als klassisches Beispiel für einen gerechtfertigten Verstoß gegen die Schweigepflicht angesehen werden, auch wenn es sich hier eher um einen Fall von Berufsethik und nicht um Forschungsethik handelte. Im Fall Tarasoff vertraute ein Patient einer psychiatrischen Fachkraft seine Absicht an, jemanden zu töten. Das auserwählte Opfer wurde nicht gewarnt und später tatsächlich von eben jenem Patienten ermordet. Der Oberste Gerichtshof von Kalifornien entschied, dass die Vertraulichkeit zwischen Klienten und Therapierenden aufgrund einer höheren Pflicht, nämlich der zum Schutz des potentiellen Opfers, gebrochen hätte werden müssen (Herbert, 2002). Die Forschenden hatten also in diesem Fall das für sie bestehende ethische Dilemma zwischen der rechtlichen Offenbarungspflicht und der Verletzung der ebenfalls gesetzlich gebotenen Vertraulichkeit in der ethischen Abwägung offenbar rechtlich falsch gelöst. Auch in Deutschland hätte man hier keine Abwägung zwischen Vertraulichkeit und Offenbarung vornehmen, sondern offenbaren müssen. Dieser Konflikt zwischen konkurrierenden rechtlichen und ethischen Erwägungen ist insbesondere für Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen relevant, die sich mit der Erforschung von illegalen Aktivitäten beschäftigen oder hiervon zufällig Kenntnis erlangen. Die Kenntnis über kriminelles Fehlverhalten kann erhebliche moralische Bedenken hervorrufen und Forschende in ein ethisches Dilemma bringen. Dabei ist zunächst zu klären, was allgemein unter Vertraulichkeit zu verstehen ist. Alle Informationen, die die Privatsphäre einer Person betreffen und nicht mit anderen geteilt werden sollen, gelten als „vertraulich“. Diese Informationen werden unterschieden von „öffentlichen Informationen“, hinsichtlich derer jeder ein Recht auf Zugang hat (Bos, 2020). Grundlegendes Ziel einer Studie ist es, eine vollumfängliche Datenerhebung zu ermöglichen und Wissen über die Teilnehmenden zu generieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn den Befragten die Vertraulichkeit von Gesprächsinhalten garantiert wird. Dies gilt speziell für Informationen, bei denen diese die einzige Informationsquelle darstellen. Motive einer Tat etwa können in den allermeisten Fällen nur durch die Befragung des Täters/der Täterin in Erfahrung gebracht werden (Finch, 2001). Vertraulichkeit bezieht sich also auf eine Verständigung zwischen Forschenden und Befragten, die garantiert, dass sensible oder private Informationen mit äußerster Sorgfalt behandelt werden. Letztlich beruht Vertraulichkeit auch auf Vertrauen (Bos, 2020). Die Erfolgschance einer Studie hängt damit weitgehend von dem Vertrauensverhältnis zwischen Forschenden und Befragten ab. Nur so kann eine Atmosphäre geschaffen werden, die eine Offenbarung persönlicher oder sensibler Informationen fördert. Eine vorbehaltlose Zusicherung der Vertraulichkeit ist deshalb wohl unerlässlich, um vollständige Forschungsinformationen zu erhalten . Das wirft allerdings die Frage auf, ob eine solche Garantie rechtlich haltbar ist. Denn sonst würden Forschende ein Versprechen abgeben, das sie nicht einlösen können. Ist es ethisch vertretbar, ein Versprechen abzugeben, das dazu dient, Informationen zu erhalten, wenn die Versuchsperson nicht vor den Folgen der Offenlegung geschützt werden kann, insbesondere wenn die Forschenden wissen, dass die Informationen wahrscheinlich kriminelle Aktivitäten betreffen? Obliegenheiten zur Weitergabe von Informationen | 19 Die Folgen einer Offenlegung für den Täter/die Täterin einer ansonsten unentdeckten rechtswidrigen Handlung können Ermittlungsverfahren und letztlich auch Freiheitsentzug umfassen. Auch für Forschende, die Kenntnis über Straftaten erlangt haben, könnte die unbefugte Weitergabe von Informationen, selbst bei bester Absicht, rechtliche Folgen haben. Die Frage könnte also sowohl „Ist es jemals ethisch vertretbar, den Strafverfolgungsbehörden Kenntnisse über kriminelle Handlungen vorzuenthalten?“ lauten als auch: „Ist es jemals ethisch vertretbar, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Informationen ohne die Garantie der Vertraulichkeit nicht offengelegt worden wären?“ (Finch, 2001). Diese Fragen sind insbesondere bei der Erforschung von strafbarem Verhalten von Bedeutung. Gerade dann könnten sich Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen nämlich moralisch verpflichtet fühlen, vertrauliche Informationen weiterzugeben. Dies gilt gerade, wenn diese die Sicherheit einer identifizierbaren Person betreffen. Ein ähnliches Dilemma besteht, wenn an einer Studie Beteiligte suizidale Neigungen zeigen und die Forschenden sich veranlasst fühlen, diese Personen den Behörden zu melden, um einen Selbsttötungsversuch zu verhindern. Diese Beispiele sollen zeigen, dass bei jeder Studie eine Art Schwelle existiert, oberhalb derer sich Forschende gezwungen sehen können, einzugreifen, um Schaden zu verhindern. Das Überschreiten dieser Schwelle wiederum wird subjektiv beurteilt. Dabei kann je nach Wertvorstellung des einzelnen Wissenschaftlers/der einzelnen Wissenschaftlerin zu Unterschieden kommen . Das Spannungsfeld wird auch durch bereits vor Durchführung des Forschungsvorhabens in Betracht gezogene Straftaten beeinflusst. Wenn zum Beispiel Personen zu ihrem Drogenkonsum befragt werden, ist den Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen bewusst, dass Strafbarkeiten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln bekannt werden. Es ist auch nicht abwegig, anzunehmen, dass bei einer solchen Befragung Kenntnisse über Straftaten wie Diebstahl o.ä erlangt werden, die zur sog. „Beschaffungskriminalität“ gehören. Das Bekanntwerden solcher Delikte dürften die Forschenden bei der Abgabe ihres Verschwiegenheitsversprechens in Rechnung gestellt haben. Anders verhält es sich, wenn die befragte Person zugibt, unter Drogeneinfluss regelmäßig ihre Kinder sexuell zu missbrauchen. Dieses Verhalten war wohl bei der Zusicherung der Vertraulichkeit nicht Teil der Überlegungen der Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen, sodass die Bereitschaft zum Vertrauensbruch hier ausgeprägter sein könnte. Hinter diesen Überlegungen steht also der Grundsatz, dass diejenigen, die zu illegalen Aktivitäten forschen, diese und damit in Zusammenhang bestehenden Straftaten in ihre Überlegungen einbezogen haben sollten, wenn sie sich zur Vertraulichkeit verpflichten. Wenn jedoch unerwartete Straftaten aufgedeckt werden, wurden diese von den Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen bei ihren Überlegungen nicht berücksichtigt. Diese Tatsache könnte in der Wahrnehmung der Forscher die Entscheidung zur Offenlegung der Informationen rechtfertigen (Finch, 2001). Aber auch andere Aspekte spielen bei der ethischen Betrachtung eine Rolle. So sollte vor der Weitergabe von erlangten Kenntnissen geprüft werden, ob nicht etwa andere Personen oder Einrichtungen eine vorrangige Pflicht zur Schadensabwendung haben. So steht bspw. im Fall der Androhung eines Betrugs in einer Führerscheinprüfung eher der Aufsicht führenden Person eine Kontrollaufgabe zu als der forschenden Person. Zudem spielt bei angekündigten Straftaten auch die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Durchführung eine Rolle . Bei der Abwägung zwischen Schweigepflicht und Sprachgebot ist jedoch die durch ein Schweigen drohende Schadenshöhe von herausragender Bedeutung. Schadensgröße und Schweigepflicht stehen in der Abwägung in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zueinander (Lenk et al., 2014). Diese Abwägung sollte systematisch erfolgen. Dabei sollten die folgenden vier Faktoren geprüft werden: 1 . Der Zweck der Weitergabe vertraulicher Informationen sollte realistischerweise zu erreichen sein können, 2 . es darf keine gleichwertige Alternative zum Bruch der Schweigepflicht existieren, 3 . nur diejenigen Informationen, die zur Zweckerreichung absolut notwendig sind, sollten preisgegeben werden und 4 . auch die Folgen für die Befragten müssen möglichst geringgehalten werden (Lenk et al., 2014). 20 | Rechtliche und ethische Pflichten und Verbote einer Informationsweitergabe 2.2 EineOffenlegungverbietendeRechtsnormen Auch wenn in vielen Fällen keine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Erkenntnissen an Behörden besteht, könnte eine ethische/moralische Pflicht oder der schlichte Wunsch der Forschenden existieren, die begangenen oder geplanten Straftaten einer öffentlichen Stelle zur Kenntnis zu bringen. Da eine Aufklärung oder Verhinderung etwaiger Straftaten typischerweise aber die Preisgabe der Identität des Täters/der Täterin erfordert und folglich personenbezogene Daten verarbeitet werden müssten, könnte das Datenschutzrecht einer Datenübermittlung entgegenstehen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass es sich bei den im Rahmen der Forschungstätigkeit erlangten Informationen um Privatgeheimnisse im Sinne von § 203 StGB handelt, der eine Verletzung dieser Geheimnisse durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht. 2.2.1 DatenschutzrechtlicheWeitergabeverbote Das Datenschutzrecht, das im Jahr 2018 mit Wirksamwerden der DSGVO in der gesamten EU auf ein einheitliches (hohes) Niveau gebracht wurde, verfolgt das Regelungsmodell eines „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ (Schantz & Wolff, 2017, Rn. 389). Unterstellt, die DSGVO ist anwendbar,4 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO) oder eine andere gesetzliche Vorschrift gestattet im Einzelfall den Datenumgang (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b bis f DSGVO). 2.2.1.1 AnwendbarkeitdesDatenschutzrechts Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist das europäische Datenschutzrecht lediglich im Fall einer Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar. Bei personenbezogenen Daten handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden: ‚betroffene Person‘) beziehen […]“. Entscheidend ist demzufolge, ob von einer Information auf eine konkrete natürliche Person geschlossen werden kann. Identifiziert wird eine betroffene Person insbesondere durch ihren Namen oder andere sich unmittelbar auf sie beziehende Angaben (Brink & Wolff, 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 14). Identifizierbar ist eine natürliche Person, wenn die Information personenbeziehbar ist, d.h. unter Zuhilfenahme weiterer Informationen auf sie geschlossen werden kann (so z.B. auch die IP-Adresse eines Internetnutzers) (Paal et al., 2021, Art. 4 DS-GVO Rn. 11). Da Informationen über bereits begangene oder potentiell zu erwartende Straftaten sinnvollerweise den Namen des Täters/der Täterin oder der möglichen Täter/Täterinnen beinhalten, um sie effektiv zu verhindern oder aufzuklären, ist die Frage des Personenbezugs im Regelfall leicht zu bejahen.5 Keinen Unterschied macht insoweit eine Pseudonymisierung der Informationen. Der EU-Verordnungsgeber stellte in Erwägungsgrund 26 DSGVO ausdrücklich klar, dass es sich auch bei pseudonymisierten Informationen um personenbezogene Daten handelt. Denn unter Zuhilfenahme einer Zuordnungstabelle o.Ä. ist der Personenbezug ohne Weiteres herstellbar. Die sich hinter dem Pseudonym verbergende Person ist folglich identifizierbar. 4 Nach Art. 3 DSGVO ist der räumliche Anwendungsbereich weit gefasst. Die datenverarbeitende Stelle muss nicht zwingend im Gebiet der EU ansässig sein, auch muss die Verarbeitung nicht zwingend innerhalb der EU stattfinden. Vielmehr werden auch Datenverarbeiter aus Drittstaaten (z.B. China oder USA) erfasst, wenn sich ihr Geschäftsmodell in gewisser Weise auf Bürger der EU bezieht bzw. diese Subjekte der Datenverarbeitungen sind. 5 Handelt es sich hingegen nicht um personenbezogene Daten, weil aus den Informationen unter keinen Umständen – auch nicht unter Zuhilfenahme weiterer identifizierender Faktoren – auf eine natürliche Person geschlossen werden kann, ist das Datenschutzrecht nicht anwendbar; es kann einer Informationsübermittlung daher nicht entgegenstehen. Der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts wird insofern als „binär“ bezeichnet – es gibt kein Zwischenstadium zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten. Eine Offenlegung verbietende Rechtsnormen | 21 Weiterhin müssen diese personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der Begriff der Verarbeitung ist gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO sehr weit zu verstehen und umfasst letztlich jeden – mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten – Umgang mit personenbezogenen Daten, d.h. insbesondere auch ihre Speicherung und Übermittlung an Dritte (etwa Strafverfolgungsbehörden oder andere öffentliche Stellen wie z.B. das Jugendamt) (Brink & Wolff, 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 29). Für bestimmte Verarbeitungssituationen sieht Art . 2 Abs . 2 DSGVO Ausnahmen vor . Dazu gehört auch die sogenannte „Haushaltsausnahme“ des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO, wonach die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ findet. Insofern sind Tätigkeiten mit einem Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst und fallen folglich unter die DSGVO (Brink & Wolff, 2022, Art. 2 DS-GVO Rn. 16). Die Forschungstätigkeit beruflich forschender Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen muss sich demzufolge an den Vorgaben der DSGVO messen lassen, sofern in diesem Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Anders könnte der Fall hingegen bei lediglich für private Zwecke Forschenden liegen: Stößt etwa ein Doktorand oder eine Habilitandin im Rahmen seiner bzw. ihrer Forschung auf eine zurückliegende oder bevorstehende Straftat, könnte die Weitergabe dieser Informationen als bloße Ausübung persönlicher Tätigkeiten angesehen werden. Allerdings handelt es sich bei der „Haushaltsausnahme“ des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO um eine Ausnahmevorschrift, die als solche generell eng auszulegen ist (Paal et al., 2021, Art. 2 DS-GVO Rn. 21). Das bedeutet, dass sie nur in den Fällen einschlägig sein kann, die der Gesetzgeber bewusst aus dem Anwendungsbereich der DSGVO ausnehmen wollte. Dieser ging nach überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass eine „Überregulierung“ der Privatsphäre aus datenschutzrechtlicher Perspektive überflüssig und zu verhindern ist (Brink & Wolff, 2022, Art. 2 DS-GVO Rn. 12). Ob man eine Weitergabe von Informationen über Straftaten, die im Rahmen rein privater Forschungstätigkeit erlangt wurden, als dem Kern der Privatsphäre zurechenbar ansehen kann, ist unklar. Konkrete gerichtliche Entscheidungen oder Literaturansichten sind hierzu soweit ersichtlich nicht vorhanden. Im Zweifel muss daher (vor allem wegen der gebotenen engen Auslegung, s.o.) von einer Anwendbarkeit der DSGVO ausgegangen werden. Die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, die Datenverarbeitungen zum Zwecke der „Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten“ aus dem Anwendungsbereich der DSGVO ausnimmt, betrifft ausweislich ihres Wortlauts allein Verarbeitungen „durch die zuständigen Behörden“ und damit gerade nicht Datenübermittlungen von Forschenden an öffentliche Stellen. Auch sie vermag daher die Beachtlichkeit des Datenschutzrechts nicht auszuschließen. Adressat bzw. Adressatin aller datenschutzrechtlichen Pflichten ist der oder die „Verantwortliche“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, also der- oder diejenige, der oder die über Zwecke und Mittel der konkreten Verarbeitung (hier: Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden) entscheidet. Das ist im Regelfall der oder die Forschende, es sei denn, er oder sie forscht für ein Unternehmen oder eine Hochschule (dann dieses bzw. diese) (D. Becker, 2022). Praxisbeispiel1(Rechtsextremismusforschung): Hier macht es für die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts keinen Unterschied, dass die Chatteilnehmer unter Pseudonymen agieren. Praxisbeispiel3(Selbsttötungsabsichten): Auch hier wäre es für die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts unerheblich, wenn die Forschenden lediglich über eine Befragungsnummer verfügen – auch wenn die Forschenden selbst nicht über die getrennt davon gespeicherten Kontaktdaten verfügen, sondern diese bei einer anderen Stelle liegen. Im Ergebnis ist also auch hier die Anwendbarkeit der DSGVO zu bejahen. 22 | Rechtliche und ethische Pflichten und Verbote einer Informationsweitergabe 2.2.1.2 ZulässigkeitderDatenübermittlunganöffentlicheStellen Nach dem oben geschilderten Prinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“ ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage diese ausdrücklich legitimiert oder anordnet. Sechs solcher sogenannter Legitimationstatbestände finden sich in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dazu gehören zum einen die Einwilligung der betroffenen Person (d.h. derjenigen natürlichen Person, auf die sich die Informationen beziehen) gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO. Weiterhin ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der oder die Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist (Buchst. c). Im vorliegenden Kontext relevant sind im Übrigen die Erforderlichkeit der Verarbeitung, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen (Buchst. d) sowie – gewissermaßen als weitester Zulässigkeitstatbestand – die Zulässigkeit aufgrund Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Buchst. f). Einwilligung Eine Einwilligung der betroffenen Person als stärkste Legitimation der Datenverarbeitung6 wird in den seltensten Fällen eine Datenweitergabe rechtfertigen können. Betroffene Person ist in der vorliegenden Fallkonstellation der oder die potentielle StrafTäter/Täterin – dieser/diese wird typischerweise kein Interesse an einer Strafverfolgung haben. Beispielsweise würden Studienteilnehmer daher im Regelfall keine Einwilligungserklärung unterschreiben, in der sie sich damit einverstanden erklären, dass die Forschenden im Rahmen der Studie ans Licht kommende Straftaten einer Behörde melden. Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung Wie oben unter 3.1 dargelegt, bestehen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung geplanter oder bereits begangener Straftaten. Entsprechend geringe Relevanz entfaltet daher auch der Erlaubnistatbestand der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung für die hier untersuchte Fallkonstellation. Schutz lebenswichtiger Interessen Durchaus von Relevanz ist hingegen der Tatbestand der Erforderlichkeit der Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder – hier vor allem – einer anderen Person. Zu diesen lebenswichtigen Interessen zählt der Verordnungsgeber gemäß Erwägungsgrund 112 Satz 2 DSGVO die körperliche Unversehrtheit sowie das Leben. Nach der rechtswissenschaftlichen Literatur gehört auch die Freiheit des Einzelnen dazu (Paal et al., 2021, Art. 6 DS-GVO Rn. 20). Gemäß Erwägungsgrund 46 Satz 2 DSGVO ist die Datenverarbeitung auf Grundlage dieses Erlaubnistatbestands aber nachrangig gegenüber anderen Rechtsgrundlagen. Sofern demzufolge die Übermittlung personenbezogener Daten eines/einer tatgeneigten Straftäters/Straftäterin an Behörden nicht offensichtlich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann, kann sie gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d DSGVO zulässig sein – jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein lebenswichtiges Interesse des potentiellen Tatopfers bedroht ist. Im Falle bereits begangener Straftaten, aus denen keine akute Gefahr mehr für hochrangige Rechtsgüter des Tatopfers resultiert, kann dieser Erlaubnistatbestand eine Übermittlung personenbezogener Daten des Täters/der Täterin wohl nicht legitimieren. 6 Hierzu ausführlich unten 3.1. Praxisbeispiel1(Rechtsextremismusforschung): So verhält es sich beispielsweise in dem Fall, dass bereits ein rassistisch motivierter Überfall auf einen Lebensmittelhändler begangen wurde. Hier besteht keine akute Gefahr mehr für dessen Rechtsgüter, vielmehr ist der Schaden bereits eingetreten. Eine Offenlegung verbietende Rechtsnormen | 23 Wahrung berechtigter Interessen (Interessenabwägung) Zuletzt ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst . f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. In der vorliegend zu untersuchenden Konstellation kommt es daher wesentlich darauf an, ob das Interesse der Forschenden, Erkenntnisse über begangene oder geplante Straftaten an die Behörden weiterzugeben, ein taugliches berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift darstellt und ob die Interessen des/der (potentiellen) Straftäters/Straftäterin schwerer wiegen und damit eine Datenübermittlung auf dieser Grundlage verbieten. Zu beachten ist, dass dieser Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 DSGVO keine Anwendung auf Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben findet. Der weit zu verstehende Behördenbegriff umfasst auch staatliche Forschungseinrichtungen wie Hochschulen. Diese können sich folglich nur dann auf diesen Erlaubnistatbestand berufen, wenn sie sich mit der betroffenen Person (z.B. dem Studienteilnehmer) in keinem spezifisch öffentlich-rechtlichen Über-/Unterordnungsverhältnis befinden (Specht-Riemenschneider & Wehde, 2022). Lediglich für private Forschungseinrichtungen gilt die Norm uneingeschränkt (Specht-Riemenschneider & Wehde, 2022, S. 3 ff.). Der Begriff des „berechtigten Interesses“ des Datenverarbeiters/der Datenverarbeiterin wird gesetzlich nicht definiert, ist aber nach überwiegender Auffassung weit zu verstehen. Neben rechtlichen und wirtschaftlichen fallen auch rein ideelle Interessen darunter (Simitis et al., 2019, Art. 6 DS-GVO Rn. 98). Insoweit könnte man ein ideelles Interesse des Forschenden an der Aufklärung begangener oder der Verhinderung bevorstehender Straftaten annehmen. Zudem sind nicht nur berechtigte Interessen der Verantwortlichen von Bedeutung, sondern auch solche dritter Personen. Zweifelsfrei hat das (potentielle) Opfer einer Straftat ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung oder Verhinderung einer zu seinem Nachteil begangenen Straftat. Aus diesen Gründen stellt Erwägungsgrund 50 Satz 9 DSGVO klar: „Der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde sollten als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten.“ Selbstverständlich wird der oder die Studienteilnehmer/in als betroffene Person, der oder die eine Straftat begangen hat oder eine solche zeitnah begehen möchte, kein Interesse an einer Weitergabe von Informationen zu seiner Person und zu der Tat an Behörden haben. Entscheidend ist insofern für die Zulässigkeit der Verarbeitung aus datenschutzrechtlicher Perspektive, ob seine/ihre Interessen diejenigen der Forschenden überwiegen. Vor allem wegen des hinter dem Interesse der Forschenden an der Offenlegung ihrer Informationen stehenden öffentlichen Interesses an einer möglichst effektiven Verfolgung begangener oder Verhinderung bevorstehender Gesetzesverletzungen wird man ein solches Überwiegen der Interessen der Betroffenen im Regelfall nicht annehmen können. Etwas anderes gilt nach dem Willen des Verordnungsgebers aber, wenn die Forschenden zur Geheimhaltung ihrer Informationen verpflichtet sind. Erwägungsgrund 50 Satz 10 DSGVO schränkt das berechtigte Interesse daher wie folgt ein: „Eine derartige Übermittlung personenbezogener Daten im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder deren Weiterverarbeitung sollte jedoch unzulässig sein, wenn die Verarbeitung mit einer rechtlichen, beruflichen oder sonstigen verbindlichen Pflicht zur Geheimhaltung unvereinbar ist.“ 24 | Rechtliche und ethische Pflichten und Verbote einer Informationsweitergabe Auch wenn die Erwägungsgründe eines EU-Rechtsakts lediglich eine Auslegungshilfe darstellen und im Gegensatz zum eigentlichen Verordnungstext nicht verbindliches Recht sind, darf der Wille des Verordnungsgebers nicht gänzlich ignoriert werden. Durch Erwägungsgrund 50 Satz 10 DSGVO stellt dieser klar, dass selbst drohende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit oder mögliche Straftaten nicht stets und ausnahmslos eine Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden legitimieren können, sondern gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten einer solchen Datenverarbeitung entgegenstehen können .7 Dennoch können nach der Auffassung der Autoren (v.a. vertragliche) Geheimhaltungspflichten nicht stets eine Informationsweitergabe datenschutzrechtlich verbieten. Denn bereits im Falle von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befugnis zur Verletzung dieser Pflichten. Eine etwaige Strafbarkeit wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB kann bei Eingreifen eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB entfallen (hierzu unten 2.2.2). Da vertragliche Geheimhaltungspflichten nicht über gesetzlichen stehen, kann bezüglich ersterer nichts anderes gelten. Auch hier ist bei Vorliegen einer Notstandslage im Sinne von § 34 StGB ein Überwiegen der Interessen der Forschenden anzunehmen; verwiesen sei hier daher auf die untenstehenden Ausführungen zu einer Rechtfertigung wegen Notstands nach § 34 StGB. Im Ergebnis können daher keine allgemeinverbindlichen Aussagen bezüglich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Informationsweitergabe getroffen werden. Stellt man auf den Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses ab, ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der durch die befragte Person verletzten oder bedrohten Rechtsgüter durchzuführen. Als Faustformel kann insoweit aber festgehalten werden: Je schwerer die begangene oder geplante Straftat und je höherwertiger das beeinträchtigte/bedrohte Rechtsgut ist, desto eher wird eine Übermittlung auf Grundlage der Interessenabwägung zulässig sein. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Erlaubnistatbestand lediglich im privaten Sektor Anwendung findet (s.o.). Bei einer Forschung im staatlichen Kontext (etwa an einer Universität) kann Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nicht legitimieren. Hierfür greifen aber andere, namentlich vor allem landesrechtliche Spezialregelungen ein (hierzu s.u.). Weitere Erlaubnistatbestände Neben den Vorschriften der DSGVO enthalten die Datenschutzgesetze der Bundesländer Sonderregelungen für Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen. Insbesondere kennen viele Landesdatenschutzgesetze besondere Erlaubnistatbestände für Verarbeitungsvorgänge im Rahmen (öffentlicher/staatlicher) wissenschaftlicher Forschung .8 Diese haben vor allem für den Bereich der Forschung an staatlichen Hochschulen Bedeutung. Gleichwohl setzen sie voraus, dass es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung handelt. Wenngleich der Begriff der wissenschaftlichen Forschung nach dem Willen des Verordnungsgebers weit zu verstehen ist (vgl. Erwägungsgrund 159 Satz 2 DSGVO), kann eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine Behörde zur Aufklärung 7 Zu gesetzlichen Geheimhaltungspflichten vgl. unten 2.2.2, zu vertraglichen vgl. unten 3.2. 8 Beispielhaft genannt seien § 11 Abs. 1 HmbDSG, § 17 Abs. 1 BlnDSG, § 13 Abs. 1 NDSG und § 13 Abs. 1 LDSG-BW. Praxisbeispiele: Im Falle der Praxisbeispiele1(Rechtsextremismusforschung), 2(sexuellerMissbrauch) und 4 (Pflege/Vernachlässigung) können etwaig zugesicherte Geheimhaltungsverpflichtungen nach hier vertretener Auffassung nicht immer überwiegen, da es sich in diesen Beispielsfällen um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt. Das gilt jedoch nur, wenn derartige Straftaten mit gewisser Wahrscheinlichkeit in Zukunft drohen. Anders verhält es sich dagegen bei Praxisbeispiel3(Selbsttötungsabsichten): Hier wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen über sein eigenes Leben überwiegen; diesem wird auch durch das Bundesverfassungsgericht hohe Bedeutung beigemessen. Zweck und Mindestinhalt datenschutzrechtlich einwandfreier Einwilligungen | 31 3 PräventiveErleichterungdesDilemmas  durchEinwilligung 3.1  ZweckundMindestinhaltdatenschutzrechtlicheinwandfreier    Einwilligungen Die Einwilligung der betroffenen Person wird vielerorts als vorzugswürdigste Legitimation der Datenverarbeitung angesehen, da sie „genuiner Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung“ (Roßnagel et al., 2001) sei und daher der Bedeutung des Grundrechts auf Datenschutz10 am stärksten gerecht werde. Daraus folgt allerdings nach überwiegender Auffassung in der datenschutzrechtlichen Literatur nicht etwa ein Vorrang der Einwilligung gegenüber anderen Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Diese stehen nach dem Wortlaut der Verordnung vielmehr gleichrangig nebeneinander (Kühling & Buchner, 2020, Art. 6 DS-GVO Rn. 22). Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind in der DSGVO an verschiedenen Stellen niedergelegt. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO handelt es sich bei einer Einwilligung um eine „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Aus dieser Definition gehen bereits die meisten Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung hervor. Zunächst muss die betroffene Person diese freiwillig abgeben. Das ist gemäß Erwägungsgrund 42 Satz 5 DSGVO nur der Fall, wenn sie „eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“. Bezüglich der Form der Einwilligung macht die DSGVO keine Vorgaben, sie kann daher auch mündlich erteilt werden (Schantz & Wolff, 2017, Rn. 489). Aus Nachweisgründen ist aber immer dringend zu empfehlen, Einwilligungserklärungen in Schriftform (oder zumindest in Textform, z.B. durch E-Mail) einzuholen. Das ergibt sich auch aus dem in Art. 4 Nr. 11 DSGVO genannten Kriterium der Unmissverständlichkeit der Erklärung der betroffenen Person; diese ist in höchstem Maße bei einer schriftlichen Erklärung sicherzustellen (Schantz & Wolff, 2017, Rn. 491). Reines Nichtstun kann hingegen niemals eine wirksame Einwilligung darstellen. Weitere Voraussetzung ist die Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen. Das ist insbesondere bei minderjährigen Studienteilnehmern von Bedeutung: Diese bedürfen eines besonderen Schutzes, da sie die langfristigen Folgen ihres Handelns typischerweise kaum überblicken können (Schantz & Wolff, 2017, Rn. 476). Die Vorschrift des Art. 8 DSGVO, die insofern eine Altersgrenze von 16 Jahren für eine wirksame Einwilligung des Minderjährigen selbst vorsieht, bezieht sich ausdrücklich nur auf „Dienste der Informationsgesellschaft“, also gemäß Art. 4 Nr. 25 DSGVO auf Dienstleistungen, die typischerweise gegen Entgelt individuell für die Betroffenen erbracht werden (Brink & Wolff, 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 172). Hierunter können selbst über das Internet durchgeführte Studien im Rahmen wissenschaftlicher Forschung nicht gefasst werden. Abseits des Art. 8 DSGVO enthält das Gesetz keine konkreten Altersgrenzen für eine Einwilligungsfähigkeit; dennoch wird auch hier – unter Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit des oder der konkreten Minderjährigen im Einzelfall – von einem Mindestalter von etwa 16 Jahren ausgegangen (Schantz & Wolff, 2017, Rn. 488). Bei jüngeren Studienteilnehmern müsste die Einwilligung durch den oder die gesetzlichen Vertreter (im Regelfall die Eltern) abgegeben werden. Handelt es sich bei den verarbeiteten Daten um Patientendaten, soll nach Ansicht des LG Mannheim die Zustimmung beider Elternteile erforderlich sein (LG Mannheim, ZD 2015, 183 [184]). Die Anforderung, dass die Einwilligung für einen oder mehrere Zwecke abgegeben werden muss, ist Ausdruck des Zweckbindungsgrundsatzes (s.o. 2.2.1.2, Zulässigkeit der Übermittlung als sekundäre Datenverarbeitung) und verbietet sogenannte Blankett- oder Generaleinwilligungen (Paal et al., 2021). Für den 10 Dieses ist auf europäischer Ebene ausdrücklich in Art. 8 GRCh normiert. Das GG benennt ein solches Grundrecht nicht explizit. Das Bundesverfassungsgericht hob es als sogenanntes „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ im Jahr 1983 in seinem Volkszählungsurteil (Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a.) aus der Taufe und leitet es seither aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ab. 32 | Präventive Erleichterung des Dilemmas durch Einwilligung Bereich der Forschung enthält Erwägungsgrund 33 DSGVO insofern aber eine gewisse Erleichterung: Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zweck der Verarbeitung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht immer vollständig angegeben werden kann, ist es der betroffenen Person erlaubt, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben. Voraussetzung ist insofern nur, dass dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards wissenschaftlicher Forschung geschieht und die betroffene Person die Möglichkeit hat, ihre Einwilligung auf konkrete Forschungsbereiche oder -projekte zu beschränken. Insbesondere für Biobanken ist ein solcher broad consent von Nutzen (Roßnagel et al., 2001). Damit die betroffene Person ihre Einwilligung „in informierter Weise“ abgibt, muss sie zumindest wissen, „wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen“ (Erwägungsgrund 42 Satz 4 DSGVO). Zu diesem Zweck muss die Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DSGVO „in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ erfolgen. Das setzt unter anderem voraus, dass die Einwilligungserklärung als solche bezeichnet und formuliert ist und sich nicht in einem als „Datenschutzerklärung“ betitelten Text versteckt (Schantz & Wolff, 2017, Rn. 522). Hinsichtlich der gewählten Sprache und des Umfangs ist jedoch auf den konkreten Adressatenkreis im Einzelfall abzustellen, wobei im Grundsatz von einem/einer juristisch nicht besonders vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher/Verbraucherin auszugehen ist (Schantz & Wolff, 2017, Rn. 523). Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO ist die betroffene Person jederzeit berechtigt, ihre Einwilligung zu widerrufen. Zu beachten ist aber, dass ein solcher Widerruf lediglich für die Zukunft erfolgen und damit allein künftige Verarbeitungsvorgänge unzulässig machen kann, sofern hierfür keine andere gesetzliche Grundlage gefunden werden kann (Brink & Wolff, 2022, Art. 7 DS-GVO Rn. 96). Bereits auf Grundlage und im Einklang mit der Einwilligung erfolgte Verarbeitungen werden durch einen Widerruf nicht etwa rückwirkend illegal, vgl . Art . 7 Abs . 3 Satz 2 DSGVO . 3.2 VerhältnisvonvertraglichvereinbartenGeheimhaltungs-zu    gesetzlichenOffenlegungspflichten Wie bereits dargestellt, existieren nur in sehr begrenztem Umfang rechtsförmige Pflichten des Forschenden zur Offenlegung von im Rahmen wissenschaftlicher Forschung gewonnenen Erkenntnissen über Straftaten befragter Personen. Gleichwohl ist zu beachten, dass vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflichten nicht absolut zu verstehen sind und über allem stehen. Schon bei der Interessenabwägung im Datenschutzrecht und beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB wurde deutlich, dass bedeutendere Rechtsgüter existieren, deren Schutzwürdigkeit höher einzuschätzen ist als das Interesse der Studienteilnehmer an der vertraulichen Behandlung ihrer Angaben im Rahmen einer Studie. Wenngleich der Gesetzgeber ebenso wie die Verfasser von Ethik-Kodizes an verschiedenen Stellen betonen, dass Vertraulichkeit gewährleistet werden muss, kann im Einzelfall bei einer Kollision der Geheimhaltungspflicht mit anderen rechtlich geschützten Interessen erstere zurücktreten. Auch das ist allerdings immer von einer Einzelfallbetrachtung abhängig. Rechtsgüter können im Allgemeinen kaum in einer Art Rangfolge gewichtet werden; klar ist jedoch, dass bedeutende Rechtsgüter wie Leib und Leben eines Menschen im Regelfall einem Geheimhaltungsinteresse vorgehen . Kommentierte Checkliste für eine datenschutzkonforme Einwilligungserklärung | 33 3.3 KommentierteChecklistefüreinedatenschutzkonforme    Einwilligungserklärung Grundsätzlich allgemeine Geheimhaltung zusichern. Auf mögliche unintendierte Vertraulichkeitsverletzungen hinweisen. Anmerkung:Trotz Beachtung des Stands der Technik sind Verletzungen der Privatsphäre nicht einhundertprozentig auszuschließen. Dieser Hinweis ändert zwar nichts an der Verantwortlichkeit des Studienleiters für Datenschutzverletzungen. Gleichwohl könnte es aus einer forschungsethischen Perspektive geboten sein, nicht den Eindruck zu erwecken, als sei eine Verletzung der Privatsphäre technisch unmöglich. Das Vertraulichkeitsversprechen dahingehend einschränken, dass der Studienleiter/die Studienleiterin unter Umständen sogar gesetzlich verpflichtet sein kann, die ihm mitgeteilten Informationen an Dritte weiterzugeben. Auch wenn die Strafbarkeitsrisiken für Forschende nach dem Gesagten minimal sind, besteht die zumindest theoretische Möglichkeit, dass Forschende zur Weitergabe entsprechender Erkenntnisse verpflichtet sind, da sie sich ansonsten selbst strafbar machen (insbesondere nach § 138 StGB wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten, falls es um die dort aufgezählten besonders schweren Delikte geht). Anmerkung:Denkbar wäre natürlich, in der Einwilligungserklärung im Einzelnen die Straftaten aufzuzählen, bei deren Bekanntwerden (jedenfalls sofern sie in der Zukunft stattfinden werden) die Studienleiter zur Preisgabe ihrer Erkenntnisse an Behörden verpflichtet sind. Das erscheint allerdings nach hier vertretener Auffassung aus forschungsethischer Perspektive nicht geboten. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive würde das auch keinen Unterschied machen. Denn es erscheint höchst zweifelhaft, ob die Unterzeichnung einer so formulierten Einwilligungserklärung als Einverständnis mit einer Übermittlung konkreter personenbezogener Daten im konkreten Einzelfall angesehen werden kann. AllgemeineAnmerkung:Es dürfte viel dafür sprechen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten von Studienteilnehmern an Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden in datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst bei Existenz einer unterschriebenen Einwilligungserklärung nicht auf den Erlaubnistatbestand der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO) gestützt werden kann. Denn eine solche setzt zur datenschutzrechtlichen Legitimation der Datenverarbeitung wie oben (3.1) beschrieben voraus, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in informierter Weise für den bestimmten Einzelfall abgibt. Das würde in der hier untersuchten Konstellation bedeuten, dass der Studienteilnehmer explizit in den konkreten Übermittlungsvorgang bzgl. konkreter Einzelangaben (also in Bezug auf eine konkrete Straftat) einwilligen müsste. Die hier erteilte Einwilligung ist insofern aber als eine eher generelle Einwilligung – losgelöst vom Einzelfall – anzusehen. Eine Datenschutzaufsichtsbehörde könnte daher vermutlich mit guter Begründung die Auffassung vertreten, dass der konkrete Übermittlungsvorgang nicht von der hier erteilten Einwilligung erfasst ist . Gleichwohl kann eine solche Übermittlung – wie oben dargestellt – unter Rekurs auf andere Erlaubnistatbestände der DSGVO bzw. der Landesdatenschutzgesetze datenschutzrechtlich legitimiert werden. Hinweis:Wie immer ist der konkrete Anwendungs- bzw. Einzelfall zu beurteilen. Aus diesem Grund dient die oben aufgeführte Checkliste lediglich als roter Faden für die Erstellung einer ausformulierten Einwilligungserklärung. Eine allgemeine Muster-Einwilligung ist aufgrund der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Konstellationen nicht zielführend. 34 | Zusammenfassung / Gesamtschau 4 Zusammenfassung/Gesamtschau Abschließend lässt sich festhalten, dass im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben Straftaten ans Licht kommen können, die Forschende in eine Dilemma-Situation versetzen. Denn in diesen Fällen gibt es zwei konkurrierende Zwänge: Schweigepflicht bzw. Geheimhaltungspflicht oder Sprachgebot bzw . Datenübermittlung . Wie aufgezeigt, sind strafrechtliche Aspekte bei einem UnterlassenderInformationsweitergabe in der Regel nur dann von Relevanz, wenn Forschende von der Planung schwerwiegender Verbrechen erfahren (§ 138 StGB) oder wenn Taten bekannt werden, die einen Unglücksfall darstellen (§ 323c StGB). Bei einer erfolgten WeitergabevonInformationen über die befragte Person kommt aus strafrechtlicher Sicht nur § 203 StGB Bedeutung zu, der aber nur in einem sehr begrenzten Umfang einschlägig sein wird. Von größerer Bedeutung ist das Datenschutzrecht, welches nach dem Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Weitergabe von Informationen über Studienteilnehmer nur erlaubt, wenn entweder eine wirksame Einwilligung vorliegt oder eine andere Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung einschlägig ist. Besonders hervorzuheben ist dabei Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d DSGVO, der unter der Voraussetzung, dass lebenswichtige Interessen von Dritten bedroht sind, eine Verarbeitung erlaubt. Für das Vertrauensverhältnis zwischen Forschenden und Studienteilnehmern bildet die Verschwiegenheit das Fundament. Auch aus rechtlicher Sicht wird diese Voraussetzung anerkannt. Der Bruch einer Geheimhaltungspflicht ist damit auch im Sinne des Gesetzes nur als letztes Mittel zur Abwehr von erheblichen Gefahren gestattet . Im Folgenden werden die rechtlichen Aspekte der eingangs erwähnten Fallbeispiele zusammenfassend dargestellt. Dabei werden jeweils fallbezogen die relevanten und oben ausführlich ausgeführten Rechtsnormen auf die spezifischen Elemente der Praxisbeispiele bezogen. Hierdurch soll exemplarisch gezeigt werden, welche Lösungen zu den in den Beispielen aufgeworfenen Fragen gefunden werden können. TabellarischeGesamtschau| Fallbeispiel1:Rechtsextremismusforschung Nichtanzeigegeplanter Straftaten,§138StGB UnterlasseneHilfeleistung, §323cStGB Anwendbarkeitdes Datenschutzrechts RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.d DSGVO RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.f DSGVO Fallbeispiel 1a): Rechtsextremismusforschung – Auswertung eines Chats deckt Planung eines Raubüberfalls auf Ein Raub im Sinne von § 249 StGB ist im Katalog des § 138 Abs. 1 StGB enthalten. Ein Unterlassen der Weitergabe dieser Informationen an eine Behörde oder an das potentielle Tatopfer begründen daher eine Strafbarkeit nach § 138 StGB. Die geplante Tat stellt einen Unglücksfall dar, bei der eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB relevant wird. Die Gefahren für das potentielle Tatopfer sind dabei so hoch, dass insbesondere die Geheimhaltungspflicht der forschenden Person zurücktritt . Das Datenschutzrecht ist anwendbar. Es ist nicht abwegig, dass durch den Raubüberfall lebenswichtige Interessen des potentiellen Tatopfers betroffen werden. Damit kann Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst . d DSGVO als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen an die Behörden herangezogen werden. Aus dem gleichen Grund überwiegt hier auch das Interesse an einer Informationsweitergabe . Die zugesicherte Geheimhaltungspflicht muss zurücktreten. Die Weitergabe von Informationen an die Behörden kann daher auch auf Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst . f DSGVO gestützt werden. Fallbeispiel 1b: Rechtsextremismusforschung – Auswertung eines Chats deckt auf, dass Personen Gefallen an der Idee eines Raubüberfalls finden Die Tatsache, dass Personen lediglich tatgeneigt sind, ist noch nicht mitteilungspflichtig. Allein das Befürworten von Gewalt gegenüber potentiellen Opfern lässt die Geheimhaltungspflicht der forschenden Person noch nicht zurücktreten . Das Datenschutzrecht ist anwendbar. Lebenswichtige Interessen des potentiellen Tatopfers sind noch nicht konkret betroffen. Damit kann Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst. d DSGVO nicht als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen an die Behörden herangezogen werden. Aus dem gleichen Grund überwiegt hier auch nicht das Interesse an einer Informationsweitergabe . Die zugesicherte Geheimhaltungspflicht genießt Vorrang . Die Weitergabe von Informationen an die Behörden kann daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs . 1 Buchst . f DSGVO gestützt werden. Fallbeispiel 1c: Rechtsextremismusforschung – Auswertung eines Chats deckt auf, dass Personen bereits einen Raubüberfall durchgeführt haben In der Vergangenheit liegende Straftaten sind nicht meldepflichtig. Die Tat wurde schon begangen, sodass kein Unglücksfall mehr vorliegt . § 323c StGB findet damit keine Anwendung. Das Datenschutzrecht ist anwendbar. Lebenswichtige Interessen des potentiellen Tatopfers sind nicht mehr konkret betroffen. Damit kann Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d DSGVO nicht als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen an die Behörden herangezogen werden. Nur in der Zukunft liegende Straftaten können bei der Interessenabwägung von Relevanz sein. 1 | 35 Nichtanzeigegeplanter Straftaten,§138StGB UnterlasseneHilfeleistung, §323cStGB Anwendbarkeitdes Datenschutzrechts RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.d DSGVO RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.f DSGVO Straftatbestände, die regelmäßig bei Fällen sexuellen Missbrauchs verwirklicht werden, sind nicht Katalogtaten des § 138 StGB. Eine unterlassene Informationsweitergabe ist damit nicht nach § 138 StGB strafbar . Sexualstraftaten sind mit hohen Strafrahmen belegt, insofern handelt es sich bei bevorstehenden Taten aus Sicht der Opfer um Unglücksfälle im Sinne von § 323c Abs . 1 StGB . Ein Unterlassen der Verständigung der Behörden könnte insofern eine strafbare unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB darstellen. Das Datenschutzrecht ist anwendbar. Je nach Ausprägung der sexuellen Gewalt können lebenswichtige Interessen des potentiellen Tatopfers betroffen sein. Damit kann Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst. d DSGVO im konkreten Fall als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen an die Behörden herangezogen werden. Bei Fällen sexueller Gewalt werden die Interessen des Opfers regelmäßig die Rechte des/der Täter/ Täterin auf Schutz seiner/ihrer Daten überwiegen, sodass Art. 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst . f DSGVO eine taugliche Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen darstellt. TabellarischeGesamtschau| Fallbeispiel2:SexuellerMissbrauch 2 36 | Nichtanzeigegeplanter Straftaten,§138StGB UnterlasseneHilfeleistung, §323cStGB Anwendbarkeitdes Datenschutzrechts RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.d DSGVO RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.f DSGVO Der geplante Suizid der an der Studie teilnehmenden Person ist straflos. Eine Strafbarkeit der forschenden Person nach § 138 StGB kommt daher ebenfalls nicht in Betracht . Eine geplante Selbsttötung ist kein Unglücksfall im Sinne des § 323c Abs . 1 StGB . Das Datenschutzrecht ist anwendbar. Das Selbstbestimmungsrecht der an der Studie teilnehmenden Person überwiegt, sodass eine Informationsweitergabe nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d DSGVO gestützt werden kann. Das Selbstbestimmungsrecht der an der Studie teilnehmenden Person überwiegt, sodass eine Informationsweitergabe nicht auf Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst . f DSGVO gestützt werden kann. TabellarischeGesamtschau| Fallbeispiel3:Selbsttötungsabsichten 3 | 37 Nichtanzeigegeplanter Straftaten,§138StGB UnterlasseneHilfeleistung, §323cStGB Anwendbarkeitdes Datenschutzrechts RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.d DSGVO RechtsgrundlagenachDSGVO fürdieInformationsweitergaben; Art.6Abs.1UAbs.1Buchst.f DSGVO Die Vernachlässigung von pflegebedürftigen Personen stellt keine Straftat dar, die gem. § 138 StGB angezeigt werden müsste. Wenn die Vernachlässigung feststeht und so gravierend ist, dass die zu pflegende Person in Lebensgefahr schwebt, kann jedoch eine mittelbare Verpflichtung zur Information der Behörden bestehen. Führt die Vernachlässigung der Pflege zu einer Körperverletzung oder droht gar der Tod der zu pflegenden Person kommt § 323c Abs . 1 StGB in Betracht . Das Datenschutzrecht ist anwendbar. Es ist nicht abwegig, dass durch die Vernachlässigung lebenswichtige Interessen des potentiellen Tatopfers betroffen werden. Damit kann Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst. d DSGVO als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen an die Behörden herangezogen werden. Aus dem gleichen Grund überwiegt hier auch das Interesse an einer Informationsweitergabe . Die zugesicherte Geheimhaltungspflicht muss zurücktreten. Die Weitergabe von Informationen an die Behörden kann daher auch auf Art . 6 Abs . 1 UAbs . 1 Buchst . f DSGVO gestützt werden. TabellarischeGesamtschau| Fallbeispiel4:Pflege/Vernachlässigung 4 38 | Anhang - Zitierte Rechtsnormen - GG, StGB | 39 5 Anhang-ZitierteRechtsnormen 5.1  Grundgesetz(GG) Art.5Abs.3Satz1GG Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 5.2 Strafgesetzbuch(StGB) §13StGB–BegehendurchUnterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. §15StGB–VorsätzlichesundfahrlässigesHandeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. §34StGB–RechtfertigenderNotstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. §138StGB–NichtanzeigegeplanterStraftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1 . (weggefallen) 2 . eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, 3 . eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, 4 . einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, 5 . eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches), 6 . einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, 7 . eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder 8 . einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 40 | Anhang - Zitierte Rechtsnormen - StGB (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder 2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft . §139StGB–StraflosigkeitderNichtanzeigegeplanterStraftaten (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um 1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212), 2. einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder 3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist . (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden. §164StGB–FalscheVerdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Anhang - Zitierte Rechtsnormen - BayDSG | 47 5.6 BayerischesDatenschutzgesetz(BayDSG) Art.6BayDSG–Zweckbindung […] (2) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten erhoben wurden, ist unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO zulässig, wenn 1. offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung hierzu verweigern würde, 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, 3. die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, b) zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, c) zur Durchführung wissenschaftlicher oder historischer Forschung, das wissenschaftliche oder historische Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, e) zur Überprüfung von Angaben der betroffenen Person, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, f) zum Vergleich von Angaben der betroffenen Person zur Erlangung von finanziellen Leistungen öffentlicher Stellen mit anderen derartigen Angaben oder g) zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens. […] 48 | Literaturverzeichnis 6 Literaturverzeichnis BDP (Hrsg.). (2016). Berufsethische Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. Berlin. https://www.dgps.de/ fileadmin/user_upload/PDF/berufsethik-foederation-2016.pdf Becker, D. (2022). Die Wissenschaftsprivilegierung in der DS-GVO. Ordnung der Wissenschaft, 2022(2), 103–114 . Becker, U., Bornemann, J. & Ennuschat, J. (2022). Handbuch Infektionsschutzrecht (S. Huster & T. Kingreen, Hg.) (2. Auflage). C.H. Beck. Bos, J. (2020). Research Ethics for Students in the Social Sciences. Springer Nature. https://directory. doabooks.org/handle/20.500.12854/36423 Brink, S. & Wolff, H. A. (2022). BeckOK Datenschutzrecht. C.H. Beck. DVPW (Hrsg.). (2017). Ethik-Kodex der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft. https://www.dvpw. de/fileadmin/docs/2017-06-15_Ethik-Kodex__DVPW.pdf Ehmann, E., Selmayr, M., Albrecht, J. P., Baumgartner, U. & Bertermann, N. 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Julius-Maximilians-Universität Würzburg KonsultationsgruppedesRatSWD Prof.Dr.BetinaHollstein Universität Bremen Co-Vorsitzende AG Forschungsethik Prof.Dr.MonikaJungbauerGans Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) Vorsitzende RatSWD Dr.CorinneHeaven Wissenschaftszentrum Berlin (WZB) Dr.LennartKraft Goethe-Universität Frankfurt Prof.Dr.IngridMiethe Justus-Liebig-Universität Gießen Vorsitzende AG Forschungsethik Dr.KatiMozygemba Universität Bremen BertramRaum Datenschutzexperte Prof.Dr.KerstinSchneider Bergische Universität Wuppertal Co-Vorsitzende RatSWD Prof.Dr.AnjaStrobel Technische Universität Chemnitz Co-Vorsitzende AG Forschungsethik Prof.Dr.JörgStrübing Eberhard Karls Universität Tübingen Prof.Dr.JoachimWinter Ludwig-Maximilians-Universität München Dr.HeikeWirth GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften GeschäftsstelleRatSWD Dr . Katrin Schaar Lisa Kühn MitwirkendebeiderErstellung | 51 Impressum Herausgeber: Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) Geschäftsstelle Am Friedrichshain 22 10407 Berlin [email protected] https://www .ratswd.de Redaktion: Dr . Katrin Schaar Gestaltung/Satz: Claudia Kreutz Berlin, Februar 2023 RatSWDOutput: Die RatSWD Output Series dokumentiert die Arbeit des RatSWD in seiner 7. Berufungsperiode (2020–2023). In ihr werden seine Stellungnahmen und Empfehlungen veröffentlicht und auf diesem Weg einer breiten Leserschaft zugänglich gemacht. Die Geschäftsstelle des RatSWD wird als Teil von KonsortSWD im Rahmen der NFDI durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert - Projektnummer: 442494171. Diese Veröffentlichung ist unter der Creative-Commons-Lizenz (CC BY 4.0) lizenziert: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ Ausgenommen von der oben genannten Lizenz sind Teile, Abbildungen und sonstiges Drittmaterial, wenn anders gekennzeichnet, sowie die Bilder auf Seite 1 und 52 (Michaela Jílková – stock.adobe.com). DOI: 10.17620/02671.74 Zitationsvorschlag: RatSWD (Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten). (2023). Handreichung „Umgang mit der Kenntnisnahme von Straftaten im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben“: Erstellt von Max Tauschhuber, Dr. Paul Vogel und Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf (Output Series, 7. Berufungsperiode Nr. 1). Berlin. https://doi.org/10.17620/02671.74 www.ratswd.de DerRatfürSozial-undWirtschaftsdaten(RatSWD) berät seit 2004 die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Fragen der Forschungsdateninfrastruktur für die empirischen Sozial-, Verhaltens- und Wirtschaftswissenschaften. Im RatSWD arbeiten zehn durch Wahl legitimierte Vertreterinnen und Vertreter der sozial-, verhaltens- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplinen mit zehn Vertreterinnen und Vertretern der wichtigsten Datenproduzenten zusammen. Der RatSWD ist Teil des Konsortiums für die Sozial-, Verhaltens-, Bildungs- und Wirtschaftswissenschaften (KonsortSWD) in der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI). Er versteht sich als institutionalisiertes Forum des Dialoges zwischen Wissenschaft und Datenproduzenten und erarbeitet Empfehlungen und Stellungnahmen. Dabei engagiert er sich für eine Infrastruktur, die der Wissenschaft einen breiten, flexiblen und sicheren Datenzugang ermöglicht. Diese Daten werden von staatlichen, wissenschaftsgetragenen und privatwirtschaftlichen Akteuren bereitgestellt. Derzeit hat der RatSWD 42 Forschungsdatenzentren akkreditiert und fördert deren Kooperation.