Europäische Kartellpolitik. Ein Beitrag zur Analyse der wettbewerblichen Dynamik
Abstract
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Full text
Junckerstorff, Kurt Article Europäische Kartellpolitik. Ein Beitrag zur Analyse der wettbewerblichen Dynamik Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft Provided in Cooperation with: Duncker & Humblot, Berlin Suggested Citation: Junckerstorff, Kurt (1954) : Europäische Kartellpolitik. Ein Beitrag zur Analyse der wettbewerblichen Dynamik, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, ISSN 1619-6244, Duncker & Humblot, Berlin, Vol. 74, Iss. 1, pp. 61-76, https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/290793 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
61] 61 Europäische Kartellpolitik Ein Beitrag zur Analyse der wettbewerblichen Dynamik Von Kurt Junckerstorff-St. Louis/U.S.A. Inhaltsverzeichnis: I. Das Postulat S. 61. — II. Nationale Kartellpolitik in Europa S. 66. — III. Grundzüge einer europäischen Kartellpolitik S 73 I. Das Postulat Unter den Wissenschaftlern und Praktikern der Welt besteht in der Beurteilung einer Frage seltene Einmütigkeit: Allgemein wird anerkannt, daß Europa in seiner gegenwärtigen Form, insoweit die freien Völker in Betracht kommen, nicht lebensfähig ist. Grundsätzlich stimmt man auch darin überein, daß Europa zumindest eine wirtschaftliche Einheit werden müsse, wenn der Fortbestand des Kontinents in einschlägiger Beziehung gesichert werden soll. Selbst die große Politik kann nicht umhin, diese Konsequenz anzuerkennen, wenngleich sie der Wirtschaft nur zögernd folgt. Der Zwang indessen, der von den Tatsachen ausgeht, wird ständig stärker: Die europäische Wirtschaft diktiert das Gesetz des Handelns. Man kann heute sagen, daß die Integration Europas im Jahre 1953 wirklich Gestalt gewonnen hat. Der beste Beweis dafür ist der Schuman-Plan, der unabhängig von den Staatsgrenzen einen einzigen Markt bereits für die Kohlen- und Stahlwirtschaft Westeuropas hergestellt hat. In diesem Sinne bestimmen Artikel 1 und 2:1 Artikel 1: Begründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Durch diesen Vertrag begründen die Hohen vertragschließenden Teile unter sich eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl; sie beruht auf einem gemeinsamen Markt, verfolgt gemeinsame Ziele und hat gemeinsame Organe. 1 Wirtschaft und Wettbewerb, 4. Jahrgang 1/2, Februar 1952, S. 291. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
62 Kurt Junckerstorff [62 Artikel 2: Ziele der Gemeinschaft. Die europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist dazu berufen, im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4 näher bestimmt ist, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen. Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die für sich allein die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden. Der Kernpunkt, um den sich die Bestimmungen des Schuman- Planes gruppieren, ist der Begriff der Gemeinschaft, der europäischen Gemeinschaft, die eine festgefügte juristische Gestalt erhalten hat, wie sie insbesondere in der Einrichtung der „Hohen Behörde", der „General« Versammlung", des „Ministerrates" und des „Gerichtshofs" zum Ausdruck gelangt2. Der Präsident der Hohen Behörde, Monnet- Frankreich, hat erst kürzlich in Interviews mit der amerikanischen Presse darauf hingewiesen, daß die europäische Wirtschaft die durch den Schuman-Plan geschaffene Organisation als Kristallisationskern für die kommende europäische Wirtschaftseinheit ansieht. Angesichts des überaus großen Gewichts der europäischen Kohle- und Stahlindustrie nimmt es denn auch nicht wunder, wenn die weitschauenden Kaufleute Europas diesen Entwicklungsprozeß mit gespannter Aufmerksamkeit verfolgen, zumal alle Anzeichen dafür sprechen, daß die Stärke des Kraftzentrums in schneller Progression wachsen wird. Die Frage, ob die Regierungen sich zu der gleichen Einstellung bekennen werden, bleibt nach dem oben Gesagten für die nächste Zukunft jedenfalls ungewiß. Immerhin muß festgehalten werden, daß auch sie durch den Europarat wiederholt ihre Stellung im positiven Sinne zum Ausdruck gebracht haben. Das Gewicht des genannten Gremiums steht allerdings etwas im Zwielicht eines bisweilen recht heftigen Meinungstreites. Es sollte jedoch nicht übersehen werden, daß auch die Europäische Beratende Versammlung, deren Organ der Europarat ist, in die Dynamik des Kraftfeldes einbezogen wird. Den besten Beweis dafür bildet die Tatsache, daß sich der Europarat ebenfalls sehr eingehend mit der Struktur des europäischen Marktes, und zwar allgemein, beschäftigt und seine Aufmerksamkeit den Bestrebungen zugewandt hat, künstlich den wiettbewerblichen Aspekt zu verändern. Im einzelnen befaßte sich der Europarat mit der Frage, wie man im europäischen Bereiche die Freiheit des Wettbewerbs 2 World Trade, Vol. XVI, No. 8, S. 2/3. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
63] Europäische Kartellpolitik 63 schützen könne. In Anlehnung an die Gedankengänge der Havanna Charta3 legt der Europarat in dem Entwurf einer Konvention seiner Regelung die Begriffe der beschränkenden und der schädigenden Praktiken zugrunde („restrictive practices" und „harmful practices"). Artikel 1 und 3 definieren restrictive practices wie folgt:4 Article 1. The term „restrictive practices44 in this Convention shall mean business practices affecting trade between the High Contracting Parties which restrain competition, limit access to markets or foster monopolistic control. In particular, and without prejudice to the generality of the foregoing, the term „restrictive practices" shall include the following: 1. fixing prices, terms or conditions to be observed in dealing with others in the purchase, sale or lease of any product; 2. excluding enterprises from, or allocating or dividing, any territorial or field of business activity, or allocating customers, or fixing sales quotas or purchase quotas; 3. discrimination against particular enterprises; 4. limiting production or fixing production quotas; 5. preventing by agreement the development or application of technology or invention whether patented or unpatented; 6. extending the use of rights under patents, trade marks or copyrights granted by any State to matters which, according to its laws and regulations, are not within the scope of such grants, or to products or conditions of production, use or sale which are likewise not the subjects of such grants. Article 3. The term „restrictive agreement" in this Convention shall mean any combination, agreement or other arrangement between private or public commercial enterprises which involves or is likely to involve restrictive practices. Artikel 2 sagt über die harmful practices folgendes:5 Article 2. The term „harmful practices" in this Convention shall mean restrictive practices, which have or are about to have harmful effects on the expansion of production or trade necessary to maintain a high standard of living and of employment whenever: a) the practice is engaged in, or made effective, by one or more private or public commercial enterprises; b) such commercial enterprises, individually or collectively, possess effective control of trade among two or more countries in one or more products. 3 Junckerstorff, in Schmollers Jahrbuch, 73. Jahrgang, S. 76. 4 Committee of Ministers & Seventh Session, Strasbourg, 2nd March 1951. 6 Siehe Anmerkung 4. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
64, Kurt Junckerstorf f [64 Das Kernstück der vom Europarat vorgeschlagenen Regelung liegt in der Schaffung der europäischen Kartellbehörde, die Artikel 5 vorsieht. Die Behörde, genannt „European Cartel Board", soll nach Artikel 6 alle wiettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen registrieren und den Staaten prima facie Fälle von wettbewerbsschädigenden Tatbeständen zur Kenntnis bringen. Weiter soll diese Behörde die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken untersagen und Klagen entgegennehmen. Über diese Funktionen werden im Kapitel III und IV eingehende Bestimmungen getroffen. Als letzte Instanz soll nach Kapitel V, Artikel 30 der Europäische Gerichtshof fungieren, der durch die Konvention von Rom am 4. November 1950 geschaffen wurde. Betrachten wir diese Arbeit des Europarates, so werden wir zunächst sagen müssen, daß es im Grunde genommen richtig war, wenn die Bestimmungen der Havanna Charta als Vorbild gewählt wurden. Wie an anderer Stelle ausgeführt6, stellt sich die seinerzeit gewonnene Lösung als ein Kompromiß zwischen den gegensätzlichen Anschauungen in der internationalen Kartellpolitik dar. Die Regelung wurde damals von vielen Seiten als Beginn einer internationalen Kartellpolitik schlechthin bezeichnet, deren Durchgestaltung und weitere Ausbildung der internationalen Zusammenarbeit der Nationen obliege. Bei der von dem Europarat gewählten Art des Vorgehens mußten natürlich auch die Fehler, die die Havanna Charta aufwies, mitübernommen werden. Dazu gehört vor allem auch die Tatsache, daß sich der Konventionsentwurf nur auf den Schutz der Wettbewerbsfreiheit, nicht aber auf denjenigen der Wettbewerbslauterkeit erstreckt. Wie der Verfasser dieses Aufsatzes bereits in seinem Gutachten für die internationale Handelskonferenz in Havanna 1948 zum Ausdruck gebracht hat, lassen sich beide Elemente des wirtschaftlichen Wettbewerbs voneinander nicht trennen. Die Bestimmungen der Pariser Konvention von 1925 (mit Ergänzungen) und der Pan Amerikanischen Union von 1929 mit ihren auf einen Artikel beschränkten Abmachung reichen nicht mehr aus7. Der Einwand, daß sich insbesondere europäische Regeln über lauteren Wettbewerb nicht schaffen ließen, ist schon von Ministerialdirigent Gottschick im Jahre 1937 widerlegt worden. Gottschick sagte damals:8 „Wenn das deutsche Recht den Reklameschwindel, den Gebrauch falscher Herkunftsbezeichnungen, die geschäftliche Bestechung, die Schädigung des Rufs des Konkurrenten, die Nachahmung seiner gewerblichen Kennzeichen und den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, im besonderen verfolgt, so wird es hierüber mit anderen Rechten Divergenzen 0 Junckerstorf f, St. Louis University Law Journal, Vol. 1, No. 4, S. 314. 7 Junckerstorff, a.a.O., S. 312. s La Concurrence Loyale, Leiden, 1. Jahrgang. Nr. 1, S. 4. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
65] Europäische Kartellpolitik 65 kaum geben. Für das hier gesteckte Ziel ist es aber von keiner entscheidenden Bedeutung, ob man nun wie das deutsche und andere Wettbewerbsgesetze diese besonders ärgerlichen Verstöße im einzelnen aufzählt oder ob man sich, wie im französischen Recht, in erster Linie mit einer Generalvorschrift behilft, die jedermann zur Wiedergutmachung des von ihm vorsätzlich, fahrlässig oder aus Unwissenheit verursachten Schadens verpflichtet. In Anlehnung an die in den meisten Rechten bereits vorhandenen Gelieralklauseln und in Anlehnung an Artikel 10 bis der Pariser Übereinkunft: ,Den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräudien auf dem Gebiet des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft4, wird man sich auch darüber, was nach allgemeinen kaufmännischen Ehrbegriffen zu verwerfen ist, in sehr zahlreichen Einzelfragen bereits verständigen können. Findet doch schon die Meinung immer mehr Anerkennung, daß nur der auf die bessere Leistung gegründete Wettbewerb die Krone verdient." Die eigentliche Bedeutung aber des Konventionsentwurfes, wie ihn der Europarat ausgearbeitet hat, liegt auf dem Gebiete der strukturellen Entwicklung der europäischen Wirtschaft. Die Konvention bildet in gewisser Beziehung die notwendige Ergänzung des Werkes, das der Schuman-Plan vollbracht hat. Er will die wettbewerbspolitischen Voraussetzungen für die Ausweitung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schaffen, indem er die Entstehung von wirtschaftlichen Tatbeständen verhindert, die dem europäischen wirtschaftlichen Interesse zuwiderlaufen. Wenn der Schuman-Plan eine negative Bedeutung gehabt hat, so liegt sie darin, daß er im Bereiche von Eisen und Stahl wettbewerbspolitische Stagnationen unmöglich machte9, die letzten Endes in dem anarchischen Entstehen von Kartellen ihren Ausdrude finden. Der Europarat will diese Konsequenz in Gebieten der freien europäischen Wirtschaft ausschalten, er will vermeiden, daß wirtschaftspathologische Momente in die Erscheinung treten, die das Gesamtbild des europäischen Wirtschaftskörpers verändern und die Aussichten für eine Generalisierung der Schuman-Plan-Politik beeinträchtigen. Die Bestimmungen der Havanna Charta und die Bestimmungen der Konvention des Europarates haben ihre Feuerprobe nicht bzw. bis jetzt nicht bestanden. An die Ratifizierung der Havanna Charta ist nicht mehr zu denken10. Audi die Ratifizierung des vom Europarat ausgearbeiteten Konventionsentwurfs steht noch aus. Mit Sicherheit darf angenommen werden, daß im Zuge der Durchführung des internationalen Vertrages Abänderungen und Ergänzungen notwendig werden. Unerläßlich wichtig und von höchster Bedeutung für die Zukunft unseres Kontinents ist aber die Forderung, daß die westeuropäischen 9 Sieh© Kapitel VI, Artikel 65 des Schuman-Planes und unter Abschnitt III. 10 Junckerstorff in Schmollers Jahrbuch, 73. Jahrgang, S. 75. Schmollers Jahrbuch LXXIV, 1 5 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
66 Kurt Junckerstorff [66 Signatare der Konvention alles daransetzen, um den Vertrag sobald als möglich rechtswirksam werden zu lassen. Abschließend sei festgestellt, daß auch bei strengster Beurteilung des Konventionsentwurfes nur gesagt werden kann, daß die Bestimmungen das Optimum für eine Anfangsregelung in der einschlägigen Richtung bedeuten. Man sollte nicht übersehen, daß Europa im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten von Amerika eine wirklich umfassende Untersuchung des Kartellproblems noch nicht durchgeführt hat (s. Abschnitt III). Wenn man von Schweden absieht, über das noch im zweiten Abschnitt zu sprechen sein wird, so kann man feststellen, daß sich die Erfahrungen der europäischen Staaten, auf die sich letzten Endes der Europarat stützen muß, auf gelegentliche Teste beschränken, die dazu noch nicht immer einen hohen Grad von Zuverlässigkeit besitzen. Angesichts dieser Situation bedeutet der Konventionsentwurf einen mutigen Schritt vorwärts, er ist der Beginn einer europäischen Wettbewerbspolitik, die mit dem Gelingen der europäischen Integration aufs engste verbunden ist. Wir werden uns im folgenden mit der Frage zu beschäftigen haben, ob und inwieweit der Entwurf von der Wettbewerbspolitik der maßgebenden westeuropäischen Staaten getragen wird, um in einem Schlußkapitel grundsätzlich zu den Methoden Stellung zu nehmen, die u. E. in der künftigen europäischen Kartellpolitik Anwendung finden sollten. II. Nationale Kartellpolitik in Europa Unsere Übersicht wird vor allem die Rechtspolitik zum Gegenstande haben müssen, die führende Staaten Westeuropas in den letzten Jahren eingeschlagen haben. Dabei fällt sofort auf, daß hier nur zwei Länder durch ein neues Gesetz eine endgültige Festlegung getroffen haben, während alle übrigen noch in der Planung begriffen sind. Großbritannien hat bereits im Jahre 1948 den Monopolies and Restrictive Practices (Inquiry and Control) Act11 erlassen. Das Gesetz ist, wie es scheint, durch die Diskussionen anläßlich der Vorbereitung der Havanna-Konferenz insofern beeinflußt worden, als es sich nur gegen Mißstände wendet und dabei ganz eigenartige Wege, wie schon vorweg bemerkt sei, zu ihrer Behebung einschlägt. Es gewinnt den Anschein, als ob noch immer die britische Grundauffassung maßgebend ist, wie sie in einem berühmt gewordenen Bericht mit folgenden Worten niedergelegt wurde12: „A man has the right to trade as he pleases. A manufacturer or merchant may refuse to seil his goods to anyone who wishes to buy them, 11 G H 66, 11 & 12 GEO 6, Drucksache Nr. 72 389, HM Stationary Office. 12 Junckerstorff, St. Louis University Law Journal, S. 312. Revue de Droit Intellectuel, 42. Jahrg., S", 124. Export Trade and Shipper, 1953, Nr. 26, S. 8. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
67] Europäische Kartellpolitik 67 or he may sell them on such conditions as he thinks fit to impose. It appears to us that the maintenance of freedom of contract and the right to combine is as much a matter of public interest in the sphere of commerce as it is in that of employment. It is inevitable that this freedom should lead to hardships in individual cases/6 Der Einführungsparagraph des Gesetzes erklärt daher den Zweck: „to deal with 'mischiefs resulting from, or arising in connection with, any conditions of monopoly or restriction' as to the supply of goods, buildings or structures, or as respects exports." Hier sehen wir bereits die erste Beschränkung dergestalt, daß nicht der gesamte Wirtschaftsverkehr, sondern nur ein Teil von den Bestimmungen erfaßt wird. Der Träger der Einrichtung ist die durch die Sektion des Gesetzes errichtete „Monopolies and Restrictive Practices Commission", die kurzerhand die Commission genannt wird, die unter dem Board of Trade, dem britischen Wirtschaftsministerium arbeitet. Wenn Tatbestände auftreten, die auf eine Verletzung des Gesetzes hindeuten können, wird die Commission mit Erhebungen beauftragt. Hier ist eine weitere Beschränkung durch Sektion 3 des Gesetzes ausgesprochen worden, die die ersten Voraussetzungen festlegt, unter denen eingeschritten werden soll: „Conditions to which this Act applies shall be deemed for the purposes of this Act to prevail as respects the supply of goods of any description if either — a) at least ohne-third of all goods of that description which are supplied in the United Kingdom or any substantial part thereof are supplied by or to any one person, or by or to any two or more persons, being interconnected bodies corporate, or by or to any such two or more persons as are described in subsection (2) of this section; or b) any agreements or arrangements (whether legally enforceable or not) are in operation the result of which is that, in the United Kingdom or any substantial part thereof, goods of that description are not supplied at all." Das Wirtschaftsministerium kann die Untersuchung lediglich auf die Ermittlung der Tatsachen abstellen, es kann aber auch die Anweisung erteilen, darüber hinaus zu bestimmen, ob das öffentliche Interesse verletzt ist (Sektion 6). Die Commission erstattet einen Bericht, der dem Parlament durch das Wirtschaftsministerium unterbreitet wird. Das Parlament entscheidet, ob der Fall weiter verfolgt werden soll und ernennt eine „competent authority" (meist das zuständige Ministerium) für die weitere Bearbeitung. Diese Stelle entscheidet endgültig, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, nachdem das Parlament zuvor durch'eine Resolution seine Zustimmung gegeben hat. Dabei sind folgende Varianten möglich (Section 10). Die Commission kann: 5* OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
68 Kurl Jmicket'storfÎ [68 1. Declare the conditions or actions unlawful and prohibit them from being carried out; 2. require any party to such agreements to terminate the agreements within any specified time; 3. to declare unlawful any effort to withold supplies or services so specified in the order; I. declare unlawful the giving or procuring of any preferences i. e. discrimination; 5. declare unlawful the praclive by which it is required as a condition of the supplying of any good, the purchase of any other goods. Betrachtet man das britische Gesetz kritisch, so wird man kaum sagen können, daß es als Vorbild im europäischen Feld dienen kann. Der lange und schwerfällige Weg über die doppelte Einschaltung des Parlaments bietet gerade denjenigen Elementen im nationalen Bereich, die bewußt und gewollt die Staats- und Wirtschaftsinteressen schädigen, eine hervorragende Gelegenheit, ihre Tätigkeit unbehindert auszuüben. Immerhin erkennt auch die Gesetzgebung des Inselreiches den Grundsatz der vom Europarat entworfenen Konvention an, daß Mißbräuche bekämpft werden müssen. Österreich folgte diesem Grundsatz mit dem 1951 vom Nationalrat verabschiedeten Gesetz13, das die Legalisierung der Kartelle bringt, dabei aber festlegt, daß sie mit konstitutiver Wirkung registriert werden müssen. Das Handelsministerium kann eingreifen, wenn gesamtwirtschaftliche Interessen und das Gemeinwohl es erforderlich erscheinen lassen. Für die Richtung, in der sich die französische Kartellpolitik entwickelt, ist der Gesetzentwurf Nr. 9951 interessant, der hier folgendermaßen lautet: Art. 1. Les ententes professionelles qui contribuent à améliorer dans l'intérêt général les conditions de la production ou de la distribution sont et demeurent librement conclues. Art. 2. Toute convention, toute mesure ou toute pratique qui porte atteinte â l'intérêt général par l'institution d'un monopole, la formation d'une coalition, la limitation ou la suppression de la concurrence loyale dans une profession ou dans un secteur de l'activité économique peut être déférée au Conseil supérieur des ententes visé à l'article suivant. Art. 3. Il est institué auprès du Président du Conseil un Conseil supérieur des ententes chargé de constater l'existence des ententes, mesures ou pratiques visées à l'article précédent, de déceler celles de leurs conséquences qui sont préjudiciables à la vie économique de la nation, et de prendre les mesures prévues aux articles 9 et 12 de la présente loi. Le Conseil supérieur des ententes peut également, dans les limites de sa 13 Bundesgesetz vom 4. 7. 1951, BGBl. Nr. 173. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
75] Europäische Kartellpolitik 75 rung tragen könnten. Damit soll nichts gegen das Prinzip als solches, wie es mit großem Nutzen in den USA zur Anwendung gekommen ist, ausgesagt sein. Wir benötigen eben dringend das Inkrafttreten der europäischen Kartellkonvention und die Schaffung des European Cartel Board mit seinem Mechanismus. Weiter müssen wir dann beschleunigt alle Erhebungen durchführen, die in ihrem Ergebnis die Grundlage für die Kartellpolitik der Zukunft vermitteln werden. Insbesondere wird es erforderlich sein, allgemein eine concentration ratio zu erstellen und mit dem Mittel der wettbewerblichen Dynamographie die wirtschaftlichen Machtzusammenballungen zu durchleuchten22. Solange wir uns aber in dem vorbereitenden Stadium der Integration Europas befinden, können wir in der europäischen Kartellpolitik keinen anderen Weg beschreiten als denjenigen, der durch alle europäischen Staaten mit der einzigen Ausnahme Deutschlands eingeschlagen worden ist. Interessant erscheint, daß einer der führenden amerikanischen Industriellen, Mr. Reed, von der General Electric Co., New York, auf der Tagung der Internationalen Handelskammer in Lissabon die Auffassung vertrat, Kartelle würden für eine Übergangszeit und unter bestimmten Voraussetzungen die Integration Europas fördern. Entscheidend sei, daß das Klima der freien Konkurrenz dabei nicht verloren gehe, sondern als Endziel erhalten bleibe23. Die große Linie aber nicht nur in der europäischen, sondern überhaupt in der internationalen Kartellpolitik wird durch eine Erklärung aufgezeigt, die der Vertreter der USA im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen bei der Beratung der Frage der restriktiven Handelspraktiken in Genf abgab:24 Die Meinungsverschiedenheit zwischen denjenigen, die glauben, daß Kartelle immer schlecht sind und denen, die der Meinung sind, daß sie manchmal gut und manchmal schlecht sind, ist praktisch dadurch ausgeräumt worden, daß die Havanna-Charta ein Vorgehen gegen einschränkende Handelspraktiken vorsah, aber nicht willkürlich, sondern erst auf Grund des Nachweises, daß sie eine schädliche Wirkung auf die Wirtschaft ausüben. Die Tatsache, daß diese Lösung des Problems in anderen internationalen Abmachungen auch vorübergehenden Charakters als Vorbild gedient hat, überzeugt die Vereinigten Staaten davon, daß ihre Vernünftigkeit jetzt allgemein anerkannt ist." Kommt aber die Wirtschaftseinheit Europas, die nur Schritt für Schritt verwirklicht werden kann, so wird mit dem Augenblick ihrer Entstehung eine neue Lage gegeben sein. Die Bildung eines einheitlichen Marktes, der den ganzen freien Kontinent umschließt, wird das 22 Junckerstorff, Revue de Droit Intellectuel, 1953, 43. Jahrg., S. 19. 23 Kartellverbot oder Kartellauf&icht, a.a.O., S. 96. 24 Vgl. hierzu Junckerstorff, St. Louis University Law Journal, a.a.O., S. 312. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35
76 Kurt Juuckerstorff [76 freie Spiel der Kräfte in vielen, wenn nicht allen Bereichen, das Gleichgewicht des Marktes, wieder Tatsache werden lassen, so daß Kartellabreden überhaupt entbehrlich werden. Es sei in diesem Zusammenhang nur auf das im Grundsatz ausgesprochene Kartellverbot des Schuman-Planes hingewiesen, das im Artikel 65 folgendermaßen formuliert wird: Artikel 65: Kartelle. 1. Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden, von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem gemeinsamen Markt direkt oder indirekt den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen. b) die Erzeugung, die chenische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren, c) die Märkte. Erzeugnisse. Abnehmer oder Versorguiigsquellen aufzuteilen. Mit der Schaffung des europäischen Marktes wird der ganze Fragenkreis möglicherweise eine grundlegende Veränderung in seinen Komponenten erfahren, denn nur „wenn das Gleichgewicht des Marktes" — so sagt das Memorandum des früheren Völkerbundes — „durch das freie Spiel der Kräfte nicht hergestellt werden kann und die Regierungen keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, diesen Markt automatisch wieder herzustellen, werden die industriellen Erzeuger dazu neigen, die Dinge entweder offen oder, bei gesetzlichem Verbot, im Geheimen in die Hände zu nehmen"25. Die jüngste Entwicklung in unseren Bereichen gibt Anlaß zu der Hoffnung, daß die am Eingange dieser Darlegungen ausgesprochenen Erwartungen der Ausgestaltung eben dieses europäischen Marktes sich auf verschiedenen Gebieten in relativ kurzer Zeit möglicherweise erfüllen werden. Der Europarat beschäftigt sich mit der Errichtung sogenannter europäischer Gesellschaften. Es soll eine internationale Übereinkunft beschlossen werden, die bestimmten Arten von Gesellschaften unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, neben den bestehenden nationalen Unternehmen ohne Beschränkung durch die Gesetzgebung der einzelnen Staaten tätig zu werden. Die französische und die deutsche Industrie sind bereits um ihre Stellungnahme zu diesen Plänen gebeten worden, von deren Verwirklichung wir uns einen weiteren Schritt in der Richtung der Integration Europas und der Entwicklung einer rechtspolitisch gesunden europäischen Kartellpolitik versprechen dürfen. 25 International Cartels: A League of Nations Memorandum, Lake Success, New York, Oktober 1947. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/schm.74.1.61 | Generated on 2023-04-04 11:10:35