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Untersuchungen über das Volkssparwesen. Vierter Band

Verein für Socialpolitik

Abstract

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Full text

Verein für Socialpolitik (Ed.) Book Untersuchungen über das Volkssparwesen. Vierter Band Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 137/III Provided in Cooperation with: Verein für Socialpolitik / German Economic Association Suggested Citation: Verein für Socialpolitik (Ed.) (1913) : Untersuchungen über das Volkssparwesen. Vierter Band, Schriften des Vereins für Socialpolitik, No. 137/III, ISBN 978-3-428-57423-0, Duncker & Humblot, Berlin, https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/286003 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Untersuchungen über das Volksfparwesen. Lerausgegeben vom Verein für Sozialpolitik. Vierter Band. Verlag von Duncker 6Lumblot. München und Leipzig 1913. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Alle Rechte Vorbehalten. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Vorwort. Die dritte Gruppe der Untersuchungen über das Volkssparwesen sollte dem Ausland gewidmet sein, und zwar sollten nach den Be  schlüssen des Unterausschusses „internationale Übersichten", die in ihrem Gesamtumfange möglichst nicht über einen Band hinausgehen, geliefert werden. Es hat sich herausgestellt, daß solche Übersichten von wissen  schaftlichem Wert nur in seltenen Ausnahmefällen gewonnen werden können. Es fehlt noch regelmäßig an genügenden Einzeluntersuchungen. Verschiedene Herren haben daher die übernommene Arbeit nachträglich wieder aufgegeben, weil es ihnen nicht möglich schien, die entgegen  stehenden Schwierigkeiten in befriedigender Weise zu überwinden. Es ist deshalb auch von der Vergebung weiterer Arbeiten abgesehen worden. Es erscheint nötig, zunächst eingehende Spezialuntersuchungen über Einzelfragen des ausländischen Sparwesens, die über den der Enquete gesteckten Rahmen hinausgehen, abzuwarten und möglichst zu veranlassen. Von den in diesem Bande abgedruckten Arbeiten ist die von Fräulein Lamm über Schweden Herrn Professor Heckscher in Stockholm und die von Herrn Legler über Böhmen Herrn Professor Rauchberg in Prag zu danken. H. Schumacher. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. Von Ge heimen Regierungsrat Dr. ^ur. Seidel in Berlin-Schöneberg und Dr. pbil. Pfitzner in Berlin-Halensee ............................................ 1 — 222 2. Das Sparwesen in Frankreich. Von Professor Jean Les cure . 223 — 288 ^3. Das Sparwesen in Schweden. Von Alfhild Lamm ............... 289 — 334 4. DaS Sparwesen Böhmens unter besonderer Berücksichtigung der Sparkaffen. Von JosefLegler ................................................... 335 — 373 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 6 Or. Seidel und 0r. Pfitzner. reich, Niederlande, Schweden, Finland). In Griechenland und Serbien bestehen keine besonderen Sparkassen, sondern nur Spar  kassenabteilungen bei Banken. In Spanien gibt es fast nur Privat  sparkassen. Allen denen, welche diese Arbeit durch Erteilung von Auskunft und Zusendung von Material unterstützt haben, sei hier der verbind  lichste Dank ausgesprochen, insbesondere auch den deutschen Konsu  laten im Auslande. I. Deutschland. Das B.G.B. handelt von den Sparkassen — abgesehen von 8 1807 Z. 5 — nur an einev Stelle, nämlich im § 248, wo es vorschreibt, daß Sparkassen gleich anderen Kreditinstituten im voraus vereinbaren können, daß nichterhobene Zinsen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen (Ausnahme vom Verbot des Zinseszinsnehmens). Gemäß Artikel 99 des E.G. zum B.G.B. ist die Sparkassen  gesetzgebung der Bundesstaaten unberührt geblieben und kann auch gemäß Art. 218 geändert werden, „unbeschadet der Vorschriften des 8 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften des Bürger  lichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld." Der ß 808 B.G.B. bestimmt, daß im Falle eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben wird, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann (was ja bei den Sparkassenbüchern die Regel ist), der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit werde; der Inhaber sei aber nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. Man bezeichnet Urkunden der besprochenen Art als un  echte (hinkende) Jnhaberpapiere oder als qualifizierte Legitimations  papiere. Im zweiten Absatz wird bestimmt, daß der Schuldner (also in unserem Falle die Sparkasse) nur gegen Aushändigung der Urkunde (des Sparkassenbuchs) zur Leistung verpflichtet sei. Sei die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so könne sie, wenn nicht ein anderes bestimmt sei^, für kraftlos erklärt werden. Die im 8 802 für die Ver  jährung von Jnhaberschuldverschreibungen gegebenen Vorschriften ' Vgl. weiter unten über Art. 102 E.G. zum B.G.B., der statt der Kraftloserklärung ein anderes (i. e. einfacheres) Verfahren zuläßt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tie Sparkajsengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 7 finden dabei Anwendung (Hemmung des Beginns und Laufs derselben durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers). Im übrigen gelten für solche Sparkassenbücher die Vorschriften über Jnhaberschuldverschreibungen nicht, sondern diejenigen über ge  wöhnliche Forderungen. Der Art. 99 des Einführungsgesetzes nimmt ferner die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeldern aus. Insbesondere kommt hier der 8 1807 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht, welcher bestimmt, daß die Anlegung von Mündelgeld bei inländischen öffentlichen Sparkassen er  folgen kann, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz haben, zur Anlegung von Mündelgeld für ge  eignet (mit anderen Worten für „mündelsicher") erklärt sind. Infolge  dessen ist beispielsweise in Preußen jetzt auch die dauernde Anlegung von Mündelgeldern bei Sparkassen möglich, während sie vor dem B.G.B. untersagt war (Preuß. Vormundschaftsordn. 8 89). Was für die Anlegung von Mündelgeldern gilt, gilt auch für die Anlegung von Kindergeldern (8 1642 B.G.B.) und der Vermögens  bestände der Krankenkassen und Unfallberufsgenossenschaften. Der Landesgesetzgebung ist überlassen geblieben zu bestimmen, was sie unter „öffentlichen Sparkassen" verstehen will. Es sind da  runter keineswegs nur solche Sparkassen einbegriffen worden, welche einer öffentlichen Körperschaft angegliedert oder welche von einer solchen garantiert sind^, sondern auch andere, welche aus besonderen Gründen große Sicherheit bieten (insbesondere auf Grund ihrer Statuten oder staatlicher Aussicht). Nach preußischer Praxis sind öffentliche Sparkassen nur solche, welche entweder für Rechnung einer Körperschaft des öffent  lichen Rechts betrieben werden, oder für deren Verbindlichkeiten eine solche Körperschaft die Garantie übernommen hat (Ministerialerlaß vom 27. Juli 1900). Die meisten Bundesstaaten definieren den Begriff über  haupt nicht, sondern bestimmen lediglich, welche Sparkassen zur An  legung von Mündelgeld geeignet sind. Eine gesetzliche Definition findet sich im hessischen Gesetze vom 1. Januar 1904, eine indirekte auch im elsaß-lothringischen Gesetze vom 14. Juli 1895 (8 1). i Nur solche waren allerdings nach den Motiven zum B.G.B. gemeint. Die Einzelstaaten, welche andere Sparkassen für mündelsicher erklärt haben, haben sich entweder nicht daran gehalten oder bei der Erklärung der Mündel  sicherheit auf 8 1807 keinen Bezug genommen, sondern entweder auf gar keinen Paragraphen oder (Lübeck und Bremen) auf 8 1808 B.G.B. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 8 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. In den einzelnen Bundesstaaten ist die Erklärung von Sparkassen zu mündelsicheren verschieden geregelt. In Preußen erfolgt sie durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Landgerichts  präsidenten (A.G.i Art. 75 8 1), in Bayern durch das Justizministe  rium (Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 18992). Die sächsi  sche V.O. z. Ausf. d. B.G.B. 8 36 erklärt die Sparkassen für mündel  sicher, deren Regulativ vom Ministerium des Innern genehmigt ist, außerdem die Sparbank der landständischen Bank des Markgrafen  tums Oberlausitz; die Anerkennung der Mündelsicherheit kann das Ministerium des Innern zurücknehmen. In Württemberg ist das Justizministerium zuständig; es hat vor der Entscheidung das Oberlandesgericht zu hören (A.G. Art. 62). In Baden ist das Justizministerium zuständig (A.G. Art. 33 Abs. 2). Das hessi  sche A.G. Art. 125 erklärt die Sparkassen für mündelsicher, welche staatlich genehmigt sind und für deren Verbindlichkeiten ein Kom  munalverband haftet. In Mecklenburg-Schwerin steht die Er  klärung der Mündelsicherheit dem Justizministerium nach Benehmen mit dem Ministerium des Innern zu (V.O. z. Ausf. des B.G.B. Art. 232), in Sachsen-Weimar dem Staatsministerium (A.G. 8 213), in Mecklenburg-Strelitz der Landesregierung (V.O. zur Ausf. des B.G.B. 8 230), in Oldenburg dem Staatsministerium (A.G. 8 23). In Braunschweig gestattet A.G. 8 101 die Anlegung von Mündel  geldern bei den Leihhaussparkassen: andere Sparkassen können vom Staatsministerium unter Zustimmung des Ausschusses der Landes  versammlung für mündelsicher erklärt werden. In Sachsen-Meinin  gen ist für die Erklärung der Mündelsicherheit das Staatsministerium, Abt. der Justiz, zuständig (A.G. Art. 28 8 2), in Sachsen-Altenburg das Gesamtministerium (A.G. 8 125), in Sachsen-Coburg-Gotha die Landesjustizverwaltung (A.G. Art. 50 8 3), in Anhalt das Staats  ministerium (A.G. Art. 67), in Schwarzburg-Rudolstadt das Mini  sterium (A.G. Art. 164). In Schwarzburg-Sondershausen sind die staatlich bestätigten Bezirksund Gemeindesparkassen mündelsicher, so  weit nicht einzelne vom Ministerium für ungeeignet erklärt werden i Hier und im folgenden ist unter A.G. immer das A.G. zum B.G.B. gemeint. 2 Welche Sparkassen auf Grund der hier angegebenen Vorschriften für mündelsicher erklärt sind, ist, ausgenommen bei Preußen und Sachsen, unten bei den einzelnen Ländern angegeben. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 9 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. (A.G. Art. 56 8 1). In Waldeck ist der Landesdirektor im Einver  nehmen mit dem Landgerichtspräsidenten zuständig (A.G. Art. 38 8 1). In Reuß ä. L. sind die städtischen Sparkassen zu Greiz und Zeulenroda mündelsicher: die Landesregierung kann noch andere Sparkassen für mündelsicher erklären (A.G. 88 137,139). In Reuß j. L. sind die Landes  sparkassen mündelsicher (A.G. 8 117); im übrigen ist das Ministerium, Abteilung des Innern, zuständig (Gesetz vom 24. Juni 1908 8 1)- In Schaumburg-Lippe ist das Ministerium für die Erklärung der Mündelsicherheit zuständig (A.G. 8 46), ebenso in Lippe (A.G. 8 41); in Bremen (A.G. 8 57) und Hamburg (A.G. § 73) der Senat. In Lübeck ist nach dem Gesetz vom 19. September 1898 betreffend die Anlegung von Mündelgeld 8 8 der Senat zuständig; da dort aber keine öffentliche Sparkasse besteht, ist durch 8 9 die Sparund Anleihekasse der Gesellschaft zur Beförderung gemein  nütziger Tätigkeit für mündelsicher erklärt, und zwar ist man der Schwierigkeit dadurch aus dem Wege gegangen, daß der Paragraph diese Sparkasse als eine zur Anlegung von Mündelgeld geeignete Bank erklärt (gemäß 8 1808 B.G.B.). In Elsaß-Lothringen sind nach A.G. 8 141 die öffentlichen Sparkassen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Nach Art. 102 Abs. 2 E.G. z. B.G.B. bleiben die landesgesetz  lichen Vorschriften unberührt, welche für die Kraftloserklärung der im 8 808 B.G.B. bezeichneten Urkunden ein anderes Verfahren als das gerichtliche Aufgebotsverfahren der Z P O. vorschreiben. Die Landesgesetzgebung bestimmt in vielen Fällen ein solches Verfahren, so in Bayern (A.G. z. B.G.B. Art. 111 — 120), Württemberg (A.G z. B.G.B. Art. 188), Baden (A.G. z. Zwangsvst.-Ges. u. der Z.P.O. 8 14), Mecklenburg-Schwerin (V.O. z. Ausf. d. Z.P.O. 88 31 — 40), Sachsen-Weimar (A.G. z. B.G.B. 88 60 — 72), Mecklenburg-Strelitz (V.O. z. Ausf. d. Z.P.O. 8 30-39), Reuß ä. L. (A.G. z. B.G.B. 88 53 bis 66), Elsaß-Lothringen (Ges. v. 14. Juli 1895 8 17)- Andere Staaten schreiben vor, daß mit Genehmigung der zuständigen Behörden durch Verordnung oder in der Satzung ein anderes Verfahren bestimmt werden kann: Sachsen (A.G. z. B.G.B. 8 5), Hessen (A.G. z. B.G.B. Art. 71), Sachsen-Meiningen (A.-G. z. B.G.B. Art. 10 8 8 und V.O. v. 9. Juli 1904), Sachsen-Altenburg (A.G. z. Z.P.O. 8 8), Sachsen-Coburg-Gotha (A.G. z. B.G.B. Art 15 8 4), Schwarz  burg-Rudolstadt (A.G. z. B.G.B. Art. 46), Reuß j. L. (A.G. z. Z.P.O. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 10 Dr. Seidel und Or. Pfitzner. 8 11). Vgl. auch das Oldenburgische Gesetz vom 4. April 1865 (vgl. unten S. 70) Art. 12 1. Art. 10 E.G. zum Zwangsversteigerungsgesetz bestimmt, daß die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchem bei der Zwangsversteigerung für Gebote u. a. von Sparkassen Sicherheits  leistung nicht verlangt werden kann. Von großer Bedeutung ist endlich für die Sparkassen, daß gemäß Art. 176 E.G. z. B.G.B. die Außerkurssetzung (in Süddeutschland Vinkulierung genannt) von Jnhaberpapieren nicht mehr möglich ist und frühere Außerkurssetzungen ihre Wirkung verloren haben. Es ist jetzt nur die Umschreibung auf den Namen möglich (8 806 B.G.B.): dieses Verfahren ist aber für die Sparkassen sehr umständlich. Nicht ganz zweifelsfrei ist die Frage, ob auch die Außerkurssetzung von Sparkassen  büchern nicht mehr möglich ist bzw. ihre Wirkung verloren hat. Ersteres ist deshalb anzunehmen, weil das B.G.B. das Institut der Außerkurs  setzung überhaupt nicht kennt; dagegen bleibt eine frühere Außerkurs  setzung als Verfügungsbeschränkung nach 8 168 E.G. z. B.G.B. wirksam-. Bezüglich der auf den Namen von Mündeln lautenden Sparkassen  bücher, welche außer Kurs gesetzt sind, bestimmen verschiedene Bundes  staaten, daß die Erhebung des Geldes nur mit Genehmigung des Gegen  vormundes oder des Vormundschaftsgerichts erfolgen darf. Damit ist wenigstens für solche Sparkassenbücher die Frage erledigt. Vgl. Preußen A.G. z. B.G.B. Art. 75 8 2, Sachsen-Altenburg A.G. 8 126, SachsenCoburg-Gotha A.G. Art. 50 8 5, Anhalt A.G. Art. 67 8 8, Schwarz  burg-Sondershausen A.G. Art. 17 8 8, Waldeck A.G. Art. 48 8 2. Das Statistische Jahrbuch des Deutschen Reichs veröffentlicht seit 1900 einige Hauptergebnisse der deutschen Sparkassen. Seit 1907 trennt es (Wohl veranlaßt durch eine, wie sich im Lause der Arbeit ergeben wird, unberechtigte Kritik Schachners) die Sparkassen in öffentliche und nichtöffentliche. Es versteht dabei zweifellos unter öffentlichen Sparkassen die staatlichen und kommunalen, in Elsaß-Lothringen die auf i Die übrigen Staaten treffen höchstens Bestimmungen, wo die im Aufgebotsverfahren erfolgenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind: Preuß. A.G. z. Z.P.O. Art. 1 8 20, Anhalt. A.G. z. Z.P.O. Art. 4, Schwarzburg-Sond. A.G. z. Z.P.O. 8 7, Waldeck. A.G. z. Z.P.O. 8 2, Schaumburg-Lipp. A.G. z. Z.P.O. 8 60, Lipp. A.G. z. Z.P.O. 8 10, Lüb. A.G. z. Z.P.O. 8 4, Hamb. A.G. z. Z.P.O. 8 4. In Braunschweig ist auch hier  über nichts bestimmt. - Vgl. Keller, Deutsche Juristenzeitung 1899, S. 109. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 11 Kaiserlicher Verordnung beruhenden Sparkassen; zu den Württembergi  schen öffentlichen Sparkassen zählt es die Württembergische Sparkasse. Wohl infolge Versehens werden auch in Mecklenburg-Strelitz die Ver  einssparkassen, in Oldenburg die Sparund Leihkasse für das Fürsten  tum Lübeck und in Sachsen-Altenburg die Altenburger Sparbank (Aktiengesellschaft) zu den öffentlichen Sparkassen hinzugerechnet. Wie schon erwähnt und wie sich unten im einzelnen zeigen wird, sind namentlich in den kleineren Staaten zahlreiche Privatsparkassen durch Verleihung des Rechts der Mündelsicherheit teils ausdrücklich, teils stillschweigend als „öffentliche" anerkannt worden, und es geht gar nicht an, diese Sparkassen bei einer Statistik ausscheiden zu wollen. Man erhält sonst eine ganz falsche Vorstellung von dem Sparwesen der einzelnen Bundesstaaten. Wenn ein Bundesstaat in seiner Statistik die Privatsparkassen nicht berücksichtigt, nämlich Bayern, so dürfte der dadurch entstehende Fehler kaum von irgendwelcher Bedeutung sein: immerhin ist es sehr zu wünschen, daß Bayern auch die Privatsparkassen in seiner Statistik behandelt. Selbst diejenigen Sparkassen, die nicht das Recht der Mündelsicherheit besitzen (z. B. die schleswig-holsteinischen Privatsparkassen, der Danziger Sparkassen-Aktien-Verein, der Aachener Verein zur Beförderung der Arbeitsamkeit) kann man nicht ausschalten, wenn man z. B. die Entwicklung des Sparwesens in Schleswig-Holstein, im Reg.-Bezirk Danzig oder Aachen usw. betrachten will: für die Ge  samtresultate sind sie dagegen ohne Bedeutung. Die Entwicklung der öffentlichen und nichtöffentlichen Sparkassen' war seit 1900 folgende: ' Ohne die braunschweigische Zentralsparkasse Hausanstalt: über die Gründe vgl. unten S. 76. Jahr Zahl der Einlagen Eine Spar  stelle kommt aus... Ei nm. Ein Buch kommt auf . . . Einm. Vermehrung der lassen besond. ; Sparstellen ! Sparkassen  bücher 10)0 Stück Mill. Mk. pro Kopf Mk. pro Buch Mk. 10O) Stück Einl. Mill. Mt. 1900 2685 5214 14 864 8 839 158 595 7095 3,8 __ __ 1901 2715 5358 15 432 9 552 168 619 7045 3,7 568 714 1902 2735 5695 16 002 10313 179 644 6853 3,6 570 761 1903 2792 5894 16 613 11091 , 189 670 6750 3,5 610 777 1904 2821 6033 17 294 11896 200 699 6717 3,4 681 806 1905 2843 6284 17 948 12 675 210 706 6608 3,4 653 779 1906 2889 6531 18 658 13 411 218 719 6529 3,3 711 736 1907 2956 ! 6896 19 291 13 921 223 722 6329 3,2 632 509 1908 3006 , 7055 19 845 14 553 , 230 733 6283 3,2 554 632 1909 3039 ! 7186 20 617 15 672 245 760 6266 3,1 771 1120 1910 3072 7698 j 21534 16 781 259 ! 779 6028 3,0 917 1109 der Herzoglichen LeihOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 12 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. Demnach ist der Sparbetrag, der auf den Kopf der Bevölkerung entfällt, von 158 aus 259 Mk. gestiegen. Ein Sparkassenbuch kam im Jahre 1900 auf 3,8, im Jahre 1910 auf 3,0 Einwohner; eine Spar  stelle im Jahre 1900 auf 7095, im Jahre 1910 aus 6028 Einwohner. Die Höhe der einzelnen Spareinlage ist im Durchschnitt von 595 auf 779 Mk. gewachsen. Die starke Vermehrung des Sparguthabens pro Kopf der Bevölke  rung ist also herbeigeführt ebensowohl durch Erhöhung des durchschnitt  lichen Sparguthabens, wie durch Vermehrung der Spargelegenheit und der Zahl der Sparer. Die Erhöhung des durchschnittlichen Spargut  habens ist zum Teil aus verstärkter Teilnahme „kapitalistischer" Ein  leger, zum größten Teil aber doch Wohl aus der Hebung des Nativnalwohlstandes zu erklären. Ebenso erklärt sich die Vermehrung der Zahl der Sparer Wohl in erster Linie hieraus, in zweiter aus der Vermehrung der Spargelegenheit. Nach der Denkschrift zur Begründung der Reichsfinanzreform Teil III S. 18/19 und dem Statistischen Jahrbuch sind die Einlagen seit 1875 folgendermaßen angewachsen (von 1900 ab sind die Zahlen des Statistischen Jahrbuchs eingesetzt, die von denen der Denkschrift ein wenig abweichen). Jahr Einlagen Mill. Alk. Ver Mehrung Mill.Mk. Ein  lagen Pro Kopf Mk. Jahr Einlagen Mill. Mk. Ver  mehrung Mill.Mk. Ein  lagen Pro Kopf Nik. 1875 1869,2 _ 44 1893 5 897,7 306,4 116 1870 2044,1 174,9 47 1894 6 270,3 372,6 122 1877 2168,5 124,4 50 1895 6 795,0 524,7 131 1878 2293,8 125,3 52 1896 7 253,2 458,2 137 1879 2431,8 138,0 54 1897 7 712,8 459,6 144 1880 2613,8 182,0 58 1898 8 169,5 456,7 150 1881 2789,3 175,5 61 1899 8 573,4 403,9 155 1882 2965,9 176,6 65 1900 8 838,6 265,2 158 1883 3187,5 221,6 69 1901 9 552,1 713,5 168 1884 3418,5 231,0 74 1902 10 313,3 761,2 179 1885 3650,9 232,4 78 1903 11 090,7 777,4 189 1886 3945,4 294,5 84 1904 11 896,4 805,7 200 1887 4238,1 292,7 89 1905 12 675,1 778,7 210 1888 4550,3 312,2 94 1906 13 411,3 736,2 218 1889 4868,7 318,4 100 1907 13 920,6 509,3 223 1890 5137,3 268,6 104 1908 14 552,6 632,0 230 1891 5345,4 208,1 107 1909 15 672,1 1119,5 245 1892 5591,3 245,9 111 1910 16 780,6 1108,5 259 An den Zahlen der Vermehrung erkennt man, daß die Vermehrung der Einlagen in Krisenjahren am schwächsten ist (1891/2, 1907/08), OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 13 in der nachfolgenden Depressionszeit am stärksten. In Zeiten auf  steigender Konjunktur (1896 — 99, 1905 — 06) geht die Vermehrung all  mählich zurück, um dann in den Krisenjahren den tiefsten Stand zu erreichen. Vor der Krisis 1891/92 ist diese ungewöhnliche Abhängigkeit der Sparkassen von der Konjunktur, m. a. W. von den kapitalistischen Einlagen noch nicht vorhanden. Wie aus der vorhergehenden Tabelle für die Zeit seit 1900 er  sichtlich, nimmt die Zahl der Einleger dagegen in Zeiten der auf  steigenden Konjunktur am stärksten zu, woraus sich ergibt, daß die Minderbemittelten in diesen Zeiten viel Ersparnisse zurücklegen. Da  durch wird ein gewisser Ausgleich hergestellt; in der Zeit der Krisis geht aber auch die Zahl der Einleger stark zurück, da dann auch die Minderbemittelten ihr Guthaben großenteils zurückziehen. Die einzige Möglichkeit, die Entwicklung des Sparkassenwesens der einzelnen Bundesstaaten untereinander zu vergleichen, bieten die Zahlen, welche angeben, auf wieviel Einwohner ein Sparkassenbuch entfällt; die Zahlen sind nur in den Bundesstaaten nicht völlig vergleichbar, in denen die Vorschrift besteht, daß jeder Einleger nur ein Sparbuch haben darf (Elsaß-Lothringen, Württemberg bezüglich der Württembergischen Sparkasse). Man darf aber doch Wohl annehmen, daß auch sonst überall weitaus die Mehrzahl der Einleger nur ein Sparbuch besitzt. Durchaus irreführend ist es anderseits, die Einlagen pro Kopf der Bevölkerung ohne weiteres miteinander zu vergleichen. Ein Sparkassenbuch kam demnach im Jahre 1910 auf . . . Ein  wohner in: Bayern* ......................................... 6,5 Waldeck ................................................... 2,1 * Ohne Privatsparkassen. Oldenburg ......................................... 5,6 Anhalt ................................................... 2,1 Mecklenburg-Schwerin .................... 4,6 Hamburg ............................................... 2,0 Hessen ................................................. 4,4 Lippe ....................................................... 1,8 Elsaß-Lothringen ........................ - . 3,9 Sachsen-Coburg-Gotha ................. 1,8 Mecklenburg-Strelitz ........................ 3,9 , Schaumburg-Lippe ............................... 1,7 Baden. .....................................3,2 , Reuß ältere Linie ................................... 1,7 Württemberg .....................................3,2 Sachsen-Altenburg ............................... 1,6 Preußen ............................................. 3,1 Lübeck ....................................................... 1,6 Schwarzburg-Sondershausen ... 2,9 Königreich Sachsen ............................... 1,5 Sachsen-Meiningen ........................ 2,7 , Bremen ................................................... 1,3 Großherzogtum Sachsen ................ 2,2 Reuß jüngere Linie ............................... 1,2 Schwarzburg-Rudolstadt ................ 2,2 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 14 vr. Seidel und Hi . Pfitzner. In den deutschen Kolonien existiert, abgesehen von der Spar  abteilung, welche die Deutsch-Westafrikanische Bank 1910 in Togo er  öffnet hat, nur die Bezirkssparkasse in Daressalam. Deren Entwicklung war in den letzten Jahren folgende: Jahr Bücher Einlagen Rupien Davon auf Farbige entfallend Bücher Einlagen ! Rupien 1908 784 539 700 373 75 320 1909 881 462 777 425 86 250 1910 1001 524 572 470 90 760 Der Rückgang der Einlagen im Jahre 1909 erklärt sich aus der Rückzahlung von Einlagen der aufgelösten Bezirkskommunalverbände. Die Einlagen sind in Hypotheken und bei der Deutsch-Ostafrikani  schen Bank angelegt. 1. Preußen.' Als erste öffentliche Sparkasse wurde 1818 die städtische Sparkasse in Berlin errichtet. Diesem Beispiel folgten allmählich andere Städte. Die Staatsverwaltung verhielt sich zunächst völlig passiv; ihre Auf  merksamkeit wurde auf die Sparkassen erst hingelenkt, als gelegentlich des Gesetzes vom 17. Juni 1833, welches bestimmte, daß Jnhaberpapiere nicht ohne königliche Genehmigung ausgestellt werden dürften, Zweifel auftauchten, ob die Vorschrift auch auf die Sparkassen anzuwenden sei, welche damals teilweise Sparbücher auf den Inhaber ausgaben. Das Staatsministerium beschloß, nähere Ermittlungen über die Sparkassen, die den Staatsbehörden offenbar eine terra inooxnitu waren, anzu  stellen. Der Minister des Innern richtete eine Rundfrage an die Ober  präsidenten und ließ auf Grund des so gewonnenen Materials einen Entwurf zu einem Reglement über die städtischen Sparkassen ausarbeiten, welchem das Staatsministerium seine Genehmigung er  teilte. Der Entwurf wurde durch Kabinettsorder vom 12. Dezember 1838 als „Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens be  treffend", in der Gesetzsammlung veröffentlicht und erhielt damit Ge  setzeskraft. Dieses Reglement ist bis jetzt in Kraft geblieben. Das Sparkassen  recht ist in der Hauptsache nur durch Verordnungen und Gerichtsent- ' Vgl. v. Knebel-Toeberitz, Tas Sparkassenwesen in Preußen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 15 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. scheidungen weitergebildet worden. Das Reglement selber sieht von einer detaillierten Regelung sämtlicher Sparkassenangelegenheiten ab und be  schränkt sich darauf, einen allgemeinen Rahmen aufzustellen für die Organisation und den Geschäftsbetrieb, sowie die staatliche Beaufsichti  gung der Sparkassen. Innerhalb dieses Rahmens läßt es sowohl den Staatsbehörden wie den Selbstverwaltungskörpern genügenden Spiel  raum, je nach der Verschiedenheit des örtlichen Bedürfnisses die näheren Bestimmungen durch das der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter  liegende Statut selbst zu treffen. Die Vorschriften des Reglements er  wiesen sich als so zweckmäßig, daß sie mit verschwindenden Ausnahmen noch heute ihre volle praktische Bedeutung haben und als Grundgesetz für alle Fragen des Sparkassenrechts in Preußen dienen. Formell gesetzliche Gültigkeit besitzt es nur in den neun älteren Provinzen, da eine gesetzliche Ausdehnung auf die 1866 erworbenen Landesteile nicht erfolgt ist. Indessen findet es tatsächlich auf die öffent  lichen Sparkassen der neueren Provinzen gleichmäßige Anwendung. In den neueren Provinzen fehlt es an materiellen Rechtsvorschriften, ab  gesehen von Hessen-Nassau (Gesetz vom 25. Dezember 1869 für die Kommunalständische Nassauische Sparkasse). Ferner regelt ein durch Allerh. Erlaß genehmigtes Statut in dem 1849 von Preußen erworbenen Hohenzollern die Tätigkeit der Hohenzollernschen Sparund Leihkasse. Mehrfach sind Ansätze gemacht worden, das Sparkassenwesen ge  setzlich neu zu regeln. Der Geschäftsbetrieb der Sparkassen hat sich aller  dings im Laufe der Zeit verändert und erweitert, was den Erlaß neuer Bestimmungen notwendig erscheinen läßt. Im Jahre <893 wurde ein Sparkassengesetzentwurf von der Regierung ausgearbeitet, scheiterte aber an dem heftigen Widerspruch der Sparkassen, namentlich gegen die darin aufgestellten Vorschriften über die Anlegung der Sparkassenbestände. Indessen wurden, abgesehen für Hessen-Nassau, in den einzelnen Pro  vinzen ziemlich übereinstimmende Mustersatzungen für kommunale Sparkassen aufgestellt und nach eingehender Beratung zwischen Ver  tretern der Aufsichtsbehörde und den provinziellen Sparkassenverbänden vom Minister des Innern bestätigt. Die Mustersatzungen enthalten im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen, so daß der Forderung nach Vereinheitlichung des Sparkassenrechts einigermaßen Genüge geschehen ist, lassen aber den Aufsichtsbehörden und Garantieverbänden genügen  den Spielraum, insbesondere bezüglich der Anlegung der Sparkassen  gelder. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 22 vr. Seidel und vr. Pfitzner. Allerhöchsten Erlaß, nicht nach 8 22 B.G.B. durch staatliche Verleihung (wie die Privatsparkassen). Die Überschüsse sind zunächst zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden, erst in zweiter Linie für Zwecke der Verwaltung des Garantieverbandes (8 7). Der Reservefonds soll in der Regel 10 Proz. der Passivmasse betragen, ehe Überschüsse an die Verwaltung des Garantieverbandes abgeführt werden dürfen (Ministerialerlaß vom 19. März 1880). Nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1912 können Sparkassen, welche zwischen 20 — 25 Proz. ihres Einlagenbestandes in mündelsicheren Jnhaberpapieren anlegen müssen, von ihren Jahresüberschüssen zu öffent  lichen, dem Gemeinnützen dienenden Zwecken des Garantieverbandes verwenden: Ein Viertel, wenn der Sicherheitsfonds mindestens 2 bis zu 5 Proz. der Spareinlage beträgt, die Hälfte bei 5 — 8 Proz., und die gesamten Jahresüberschüsse, wenn dieser Sicherheitsfonds 8 oder mehr Proz. der Spareinlagen ausmacht. Sparkassen, welche 25 Proz. mündelsichere Jnhaberpapiere haben müssen, können unter gleichen Verhältnissen die Hälfte, resp, die gesamten Jahresüberschüsse zu den gleichen gemeinnützigen Zwecken verwenden. Als ein besonderer Fonds kann ferner ein sog. Kursaus  gleichungsfonds gebildet werden, welchem die buchmäßigen Kurs  gewinne zugeschrieben und von welchem die buchmäßigen Kursverluste abgeschrieben werden. Ein solcher Fonds bezweckt, die Schwankungen in den Überschüssen auszugleichen (Ministerialerlaß vom 28. Februar und 17. März 1900). Der Ministerialerlaß vom 4. Februar 1901 ge  stattet, Kursverluste in erster Linie auf den Reservefonds zu verrechnen, soweit dieser nicht auf unter 5 Proz. herabsinkt. Früher mußten Kurs  verluste ganz aus den Überschüssen gedeckt werden. Die Verwendung von Überschüssen zu kommunalen Zwecken darf nur nach eingeholter Genehmigung des Regierungspräsidenten (in Berlin des Oberpräsidenten) erfolgen. Die Versagung der Genehmigung darf nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen (8 7 und Zust.-Ges. 8 53). Der den Einlegern zu gewährende Zins ist so zu bestimmen, daß er nicht nur durch die Zinsen von den Kapitalien der Sparkassen gedeckt wird, sondern daß auch ein Überschuß zur Deckung der Verwaltungs  kosten und Bildung eines Reservefonds bleibt (8 9). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 23 Über die Kündigungsfristen, den Mindestbetrag und Höchst  betrag der Einlagen macht das Reglement keine bestimmten Vor  schriften, sondern überläßt diese dem Statut. Es schreibt nur allgemein vor, daß kleinere Summen, welche zur Beseitigung augenblicklichen Not  standes erforderlich sind, sofort bar ausgezahlt, für größere Summen dagegen Kündigungsfristen Vorbehalten werden (8 10); daß der Mindest  betrag so niedrig wie möglich zu bestimmen sei (8 11); daß für die Ein  lagen des Einlegers ein mündelsicheres Papier anzukaufen ist (8 12). Ein solcher Ankauf ist in der Praxis nicht gebräuchlich, die Muster  satzungen erwähnen ihn daher nicht. Die Aufsichtsbehörde kann Änderungen der statutarischen Vor  schriften über den Höchstbetrag der Einlagen verlangen; zu Änderungen gegen den Willen der Gemeinde bedarf es der Zustimmung des Provinzialrats (8 12 und Zust.-Ges. 8 52). Die Höchstgrenze für Spqreinlagen des eigenen Garantieverbandes darf höher bemessen werden als für andere Einlagen (Ministerialerlaß vom 4. Oktober 1892). Den Sparbüchern ist das Statut und eine Zinstabelle vorzu  drucken (8 13). Sie sind unter fortlaufenden Nummern auszustellen und mit dem Namen des Einlegers zu versehen. Die Statuten dürfen die Bestimmung enthalten, daß jedem Inhaber der Betrag ohne weitere Legitimation ausbezahlt werde, sofern nicht vorher ein Protest dagegen eingelegt worden sei (814). Durch diese Bestimmung erhalten die Spar  bücher den Charakter von Legitimationspapieren. Vgl. auch oben S. 6. Die Befugnis zur Auszahlung besteht nicht, wenn ein Protest oder, wie man jetzt sagt, ein Sperrvermerk eingetragen ist, sei es auf Antrag des Einlegers oder infolge gerichtlicher Anordnung. Sperrvermerke der ersten Art gelangen namentlich bei Anlegung von Mündelgeld zur An  wendung, ferner zur Sicherung eines Kapitals für die Kosten der Aus  steuer, Konfirmation, des Militärdienstes u. dglZ. Eine gerichtliche Zahlungssperre kann im Zwangsvollstreckungsverfahren und im Auf  gebotsverfahren erfolgen (gemäß Zivilprozeßordnung 88 829, 836, 1019). Der 8 15 des Reglements bestimmt, daß der Verlierer eines Spar  kassenbuchs den Verlust sofort bei der Kassenbehörde anzuzeigen hat, i Die Zahl der gesperrten Sparkassenbücher betrug Ende 1910: 165962. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 24 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. welche ihn in ihren Büchern vermerkt. Vermag er die gänzliche Ver  nichtung nachzuweisen, so wird ihm ohne weiteres ein neues Buch ausgesertigt; andernfalls muß das Buch gerichtlich aufgeboten und für kraftlos erklärt werden. Hierfür enthält der Paragraph eine Reihe Bestimmungen, die aber in der Praxis Wohl stets durch die Bestim  mungen der Z.P.O. ersetzt werden, zumal sie wenig von diesen abweichen. Ausgehoben sind sie indessen nicht, siehe Art. 102 Abs. 2 E.G. z. B.G.B. (vgl. oben S. 9). Wenn ein Interessent sich seit der letzten Präsentation des Spar  kassenbuchs 30 Jahre nicht bei der Kasse gemeldet hat, so soll von dieser Zeit an die weitere Verzinsung aufhören (ß 16). Der Ministerialerlaß vom 5. Februar 1908 erklärt den Übertrag  barkeitsverkehr der Sparkassen nach folgenden, den Vorschlägen des deutschen Sparkassenverbandes im wesentlichen entsprechenden Grund  sätzen für zulässig: 1. Auf Verlangen bewirken die Sparkassen die Über  weisung von Spareinlagen an andere bzw. Einziehung von Spareinlagen aus anderen Sparkassen. 2. Der Antrag auf Überweisung bzw. Ein  ziehung ist mündlich oder schriftlich unter Beifügung des Sparkassen  buchs zu stellen. 3. Sperrvermerke, Bevormundungen und Pflegschaften sind der empfangenden Sparkasse von der überweisenden mitzuteilen und von der ersteren auf das neue Guthaben zu übernehmen. 4. Die empfangende Sparkasse ist auch bei Überweisungen an die in ihrer Satzung bestimmte Höchstgrenze der Einlagen gebunden. 5. Die über  weisende Sparkasse kann die Überweisung von Einlagen, für die satzungs  gemäß eine Kündigungsfrist vorgeschrieben ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinausschieben. 6. Die Verzinsung der Einlagen wird in keinem Falle unterbrochen. (Der folgende Satz ist durch Ministerial  erlaß vom 19. Februar 1908 abgeändert und lautet jetzt :) Die Verzinsung endigt bei der alten und beginnt bei der neuen Sparkasse mit dem Ende des Tages der Absendung des Geldes oder Einzahlung auf das Reichs  bankgirokonto. 7. Die Kosten der Überweisung trägt die empfangende Sparkasse. 8. Die Überweisung findet nur statt zwischen Sparkassen, unter denen hinsichtlich des Überweisungsverkehrs Gegenseitigkeit ver  bürgt ist. Das Statut ist den Bestimmungen des Reglements entsprechend auszustellen (8 17). Als Richtschnur dienen heute für die Statuten die Mustersatzungen (vgl. oben S. 15). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tie Sparkassengesctzgebung in den wichtigsten Staaten. 25 Es hat auch Bestimmungen zu treffen über die Verwaltung der Sparkasse, die bei ihr beschäftigten Personen, den Ort der Sparkassen und ihre Kassentage und -stunden und anzugeben, wie Änderungen des Statutes und eventuell die Aufhebung der Anstalt zur Kenntnis der Interessenten zu bringen sind (8 18). Eine Änderung der Statuten gegen den Willen des Garantieverbandes bedarf der Zustimmung des Provinzialrats (Zust.-Ges. § 52). Die Auflösung einer Sparkasse kann vom Garantieverband beschlossen, aber auch von Amts wegen vom Oberpräsidenten unter Zustimmung des Provinzialrats vorgenommen werden (Zust.-Ges. 8 52). Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, „den Spar  kassen eine fortwährende besondere Aufmerksamkeit zu widmen, sich von der Zweckmäßigkeit und Ordnung des Betriebes zu überzeugen, außer  ordentliche Kassenrevisionen vorzunehmen und anzuordnen, und wo sie Unordnungen und Mißbräuche bemerken, mit Ernst auf deren Ab  stellung zu dringen" (8 19). Kommunalaufsichtsbehörden sind: 1. für Landgemeinden, Ämter in Westfalen und Bürgermeistereien in der Rheinprovinz der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz der Regierungspräsident (Zust.-Ges. 8 24); 2. für Landkreise der Regierungspräsident, in höherer und letzter Instanz der Oberpräsident (Kr.O. 88 169, 170); 3. für Stadtgemeinden der Regierungspräsident, in höherer und letzter Instanz der Oberpräsident, für Berlin der Oberpräsident bzw. der Minister des Innern (Zust.-Ges. 8 7). Die allgemeine Aufsicht über sämtliche Sparkassen steht dem Minister des Innern zu (Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 17. Januar 1838). Tie Kassenrevisionen der Aufsichtsbehörde treten neben die Revi  sionen durch die Sparkassen selbst und durch die Sparkassenverbände. Tic Verbandsrevisionen werden durch Ministerialerlaß vom 23. März 1901 besonders empfohlen, indessen sollen sie keineswegs die staatlichen Revisionen ersetzen (Ministerialerlaß vom 30. September 1902). Nach 820 haben sich die Oberpräsidenten jährlich Nachweisungen über den Geschäftsbetrieb der Sparkassen einreichen zu lassen. Die Er  gebnisse werden vom Statistischen Landesamt teilweise veröffentlicht. Der 8 21 bestimmt, daß die Errichtung von Sparkassen durch Kreise und andere größere Landesteile königlicher Genehmigung bedarf. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 26 vr. Seidel und vi. Pfitzner. Das Zuständigkeitsgesetz (8 52) hat indessen die Genehmigung von Kreissparkassen dem Oberpräsidenten übertragen. Die Sparkassen von Zweckverbänden bedürfen nach Ministerialerlaß vom 17. April 1900 nur der Genehmigung des Oberpräsidenten. Der 8 22 enthält Übergangsbestimmungen und verbietet die Aus  stellung von Sparkassenbüchern auf den Inhaber. In Preußen sind demnach die Sparkassenbücher nur qualifizierte Legitimationspapiere, keine Jnhaberpapiere (vgl. oben S. 6). Die Kommunalständische Nassauische Sparkasse ist durch Ge  setz vom 25. Dezember 1869 betr. die Landesbank von Wiesbaden 88 22 — 30, welches durch Gesetz vom 16. April 1902 mit Ausnahme von 88 1 — 4 abgeändert wurde, geregelt worden. Sie wurde durch '8 22 des Gesetzes von 1869 als selbständiges Institut mit eigener juristischer Persönlichkeit von der Landesbank abgetrennt. Letztere ist durch Herzog  lich-Nassauisches Gesetz vom 16. Februar 1849 errichtet worden und ging am 1. Januar 1870 mit sämtlichen Rechten und Verbindlichkeiten auf den durch Verordnung vom 26. September 1867 gebildeten kommunal  ständischen Verband im Regierungsbezirk Wiesbaden über. Beide An  stalten werden für Rechnung des Bezirksverbandes des Regierungs  bezirkes Wiesbaden unter der Aufsicht und nach den Beschlüssen des Kommunallandtages verwaltet; sie sind Anstalten des Bezirksver  bandes, haben aber eigene juristische Persönlichkeit (8 1 des Gesetzes von 1902). Die' Nassauische Sparkasse hat die Aufgabe, Spareinlagen anzu  nehmen und zu verzinsen (8 9). Über die Bedingungen der Annahme, Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung der Spareinlagen beschließt der Kommunallandtag oder der Landesausschuß; die Beschlüsse sind durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Wiesbaden bekannt  zumachen (8 10). Die Belegung der Sparkassenbestände darf erfolgen: 1. in Darlehen gegen Verpfändung von Grundstücken oder durch Erwerb von Hypotheken oder hypothekarisch gesicherten Forderungen (Berg  werkseigentum ist von der Beleihung ausgeschlossen, die Beleihung von Erbbaurechten ist zulässig); 2. in Darlehen gegen Wechsel, wenn außer dem Darlehnsnehmer zwei sichere und solide Verpflichtete wechselmäßig haften; 3. in Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren, welche bei der Reichsbank beleihbar sind; 4. in Darlehen gegen Verpfändung oder Übertragung von Hypotheken-, Grundund Rentenschulden; 5. in OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 27 Darlehen auf Schuldschein, wenn eine oder mehrere sichere Personen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage Bürgschaft leisten; 6. durch Ankauf mündelsicherer Wertpapiere; 7. durch Ankauf und zessionsweise Übernahme ausstehender Geldforderungen für verkaufte oder versteigerte Grundstücke; 8. durch Erwerb von sicheren Wechseln; 9. durch Belegung bei Banken, welche von dem Landesausschuß als geeignet bezeichnet werden (8 11 in Verbindung mit 8 2 I). Die Spar  kasse ist ferner befugt, Depositengelder anzunehmen und zu verzinsen, mit Korporationen oder Privaten in Kontokorrentverkehr zu treten und Aufträge zur Einkassierung von Wechseln und ähnlichen Papieren, sowie zum Anund Verkauf von Wertpapieren auszuführen. Mit Zu  stimmung des Kommunallandtages und Genehmigung des Oberpräsi  denten kann sie noch weitere Geschäftszweige übernehmen (8 12). Der Reservefonds soll 5 Proz. der Spareinlagen betragen; im übrigen be  schließt der Kommunallandtag über die Verwendung der Überschüsse (8 13). Die Entwicklung der Sparkassen (einschließlich der von der Statistik berücksichtigten Privatsparkassen) war in Preußen folgende: Jahr Z Spar  kassen a h l d sonst. An  nahme  stellen > e r Spar  kassen  bücher 1000 Stück Betrag der Einlagen Mill. Mk. Bestand des Reserve  fonds Mill. Mk. Einlagen . ps7°rKopf der Bevölk. kail^nMk. Mk. Eine Sparstelle kommt auf . . . Einw. Ein Sparbuch kommt auf . . . Einw. > 1839 1850 1860 N869^ 1880 1890 2 1900 1909 1910 85 234 471 560 917 1191 1393 1490 j 1692 1 1711 786 2147 2828 4242 4619 i ! 278 ! 614 1046 1359 2 942 5 593 8 671 12 362 12 900 18,23 54,36 151,38 343,82 471,56 1 594,62 3 281,57 5 74^,79 10 332,69 11106,79 0,67 2,89 8,67 22,03 27,24 101,75 212,62 364,63 596,47 633,17 ! 1 ! . 3 195 8 ! 247 17 329 19 347 58 542 110 587 167 663 259 ! 836 277 l 861 13793 8463 7981 6577 6345 60 30 19 18 9,3 5,4 4,0 3,2 3,1 Ende des Jahres 1909 befand sich folgende Zahl von Sparkassen  büchern im Umlauf: ' a) alte, d) alte und neue Provinzen. - 1900 sind 98 Privatsparkassen aus der Statistik ausgeschieden, weil sie andere Rechtsformen angenommen haben (Genossenschaften, Gesellschaften m. b. H. u. dgl.). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 28 vr. Seidel und Dr. Pfitzner. bis 60 Mk. . . . 3545233 (- 98,8 Mill. Mk.) 60 — 150 „ . . . 1691061 (- 173,0 „ „ ) 150 — 300 „ . . . 1499062 (- 324,8 „ „ ) 300 — 600 „ . . . 1751951 (- 761,7 „ „ ) 600 — 1500 „ . . . 2156173 (-2096,1 „ „ ) 1500 — 3000 „ . . . 992723 (-2100,7 „ „ ) 3000 — 10000 „ . . . 638058 (-3250,2 „ „ ) über 10000 „ . . . 87995 (-1527,4 „ „ ) Ende 1910 war die Verteilung prozentual fast dieselbe; da eine Berechnung des Betrages, der auf die Kontenklassen entfällt, fehlt, ist hier das Jahr 1909 gewählt. Die Zahl der kapitalistischen Einleger (etwa von 3000 Mk. aufwärts) ist also relativ gering, woraus sich ergibt, daß die Sparkassen in erster Linie von den Minderbemittelten und dem Mittelstand beansprucht werden. Allerdings stammt nahezu die Hälfte des Einlagenbestandes von kapitalistischen Einlegern Der Betrag der Zinseinnahmen belief sich Ende 1910 auf 463, der Zinsausgaben auf 370, der Zinsüberschüsse demnach auf 93 Mill. Mark; der Betrag der Verwaltungskosten auf 20,6 Mill. Mk. Von dem Vermögen der Sparkasse waren angelegt in: Hypotheken oder Grundschulden auf städtische Grundstücke ......................... 4 587 Mill. Mk. desgl. auf ländliche Grundstücke . . 2303 „ „ in Jnhaberpapieren (Kurswert) . . 2 739 „ „ auf Schuldscheine ohne Bürgschaft . . 16 „ „ auf Schuldscheine mit Bürgschaft . . 170 „ „ gegen Wechsel ............................... 107 „ „ gegen Faustpfand .......................... 106 „ „ bei öfftl. Instituten u. Korporationen 1431 „ „ in sonstigen Anlagen ..................... 130 „ „ insgesamt .................................................. 11588 Mill. Mk. Unter den Jnhaberpapieren waren: Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs . . 301 Mill. Mk. Schuldverschreibungen Preußens .............................. 961 „ „ i Ohne kapitalistische Einlagen (d. h. solchen von mehr als 3000 Mk.) beläuft sich der Sparbetrag pro Kopf der Bevölkerung auf nur 140 Mk. (statt 259 Mk.). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 29 Unter den 4587 Mill. Mk. städtischen Hypotheken waren 647 und unter den 2303 Mill. Mk. ländlichen 586 Mill. Mk. AmortisationsHypotheken. Unter den 12,9 Millionen Sparbüchern befanden sich 165962 gesperrte. Von den 4619 besonderen Annahmestellen waren 743 Filialoder Nebenkassen, der Rest Sammelstellen. Zu ihnen traten noch 3066 Verkaufsstellen von Sparmarken. Einen Kontokorrentverkehr hatten 151 Kassen eingeführt; der Be  trag der Kontokvrrenteinlagen belief sich auf 18 Mill. Mk. Die einzelnen Provinzen weisen in den Sparkassenverhältnissen naturgemäß große Verschiedenheiten auf. Provinz Sparkassen Zahl der Einlagen Eine Sparüelle kommt auf . . . Einm. I Ein Buch kommt ! auf . .. Einm. besonderen Sparst ellen Bücher Mill. Mark ' ä Mk. E pro Buch Ostpreußen ............................ 68 ; 869 ! ! 885 809 ! 880 186 192,5 ! 98 574 4 778 6,2 Westpreußen ......................... 49 195 227,8 134 690 6 981 5,2 2,6 Berlin ................................. 2 101 ! 800 546 874,0 181 467 20 109 Brandenburg .................... 122 447 > 1 614 847 1 024,4 250 635 7 198 2,5 Pommern ............................. 86 129 628 486 545,6 318 868 7 982 2,7 Posen ..................................... 89 179 300169 238,5 113 795 7 835 7,0 Schlesien ............................ 205 606 ! 1 581 752 907.2 i 173 574 6 444 3,3 Sachsen ................................ 145 608 ! 1 478 040 993,9 ! 322 672 4130 2,1 Schleswig-Holstein .... 212 188 636 521 727,9 !448 1144 4 699 2.5 Hannover .............................. 181 402 ! 1 264 022 1 305,0 ! 448 1032 5 047 2,3 Westfalen ............................ 214 194 I 1 146 838 1791,5 ! 433 1562 10 115 3.6 Hessen-Nassau .................... 84 455 ! 753 959 ! 2 001 854 557,3 ! 251 308 739 4121 2,9 Rheinland ............................. 258 776 2199,7 ! 1099 6 887 3,6 Am günstigsten steht die Provinz Sachsen, in welcher auf jeden zweiten Einwohner ein Sparkassenbuch entfällt, also ähnlich so günstig wie das Königreich Sachsen und die meisten thüringischen Kleinstaaten: weitaus am ungünstigsten stehen Posens Ostund Westpreußen. Erst in weitem Abstand folgen die Jndustrieprovinzen Rheinland, Westfalen und Schlesien, aber immerhin in bemerkenswerter Weise; ob man daraus eine geringere Neigung der Arbeiterbevölkerung zum Sparen folgern darf, oder ob die größere Möglichkeit anderweitiger Anlage der Ersparnisse schuld daran ist, muß dahingestellt bleiben. Für letzteres spricht die Tat  sache, daß auch in Hessen-Nassau, Preußens reichster Provinz, die Zahl der Sparbücher nicht gerade groß ist. i Großenteils erklärt sich dies daraus, weil die Spargelder der Polen in der Hauptsache in die Genossenschaftsbanken fließen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 30 Or. Seidel und Or. Pfitzner. Die Privatsparkassen^ spielen nur in Schleswig-Holstein eine größere Rolle. Es gab deren 75 mit 250,6 Mill. Mk. Einlagen auf 215230 Konten. In Hessen-Nassau gab es 14 mit 119,1 Mill. Mk. auf 154772 Konten; in Rheinland und Schlesien kommen noch eine Anzahl Fabriksparkassen in Betracht (45 bzw. 25) mit im Verhältnis zur Gesamt  summe geringem Einlagenbestand (170,1 Mill. Mk. auf 196 447 Konten bzw. 2,8 Mill. Mk. auf 5489 Konten). Von den Büchern und Einlagen entfallen auf die verschiedenen Arten der Sparkassen: Zahl Bücher Gleich Prozent Einlagen Mill.Mk. Gleich Prozent Städtische Sparkassen. . . Kirchspiels-, Fleckensund Landgemeindesparkassen . 774 7 552 205 59 5 697,2 51 272 561 756 4 768,1 7 Kreisund Amtssparkassen. Provinzialund ständische 478 3 546 718 27 8 678,1 88 Sparkassen ........................ Vereinsund Privatspar  6 598 972 5 878,8 kassen .................................. 186 648 658 5 600,2 5 Die städtischen Sparkassen nehmen also bei weitem die erste Stelle ein, wobei aber zu beachten ist, daß unter ihnen sehr viele kleinstädtische sind, die selbstverständlich auch einen erheblichen ländlichen Kunden  kreis haben. 2. Bayern. Bayern kennt keine gesetzliche Regelung des Sparkassenwesens, ab  gesehen von einigen Vorschriften des A.G. z. B.G.B. Einen Versuch zu einer solchen hatte Ende der 1830er Jahre der Staatsminister Fürst v. Öttingen unternommen, der Versuch scheiterte aber und ist niemals wiederholt worden. Die Privatsparkassen werden als Banken betrachtet, auf die öffentlichen finden die Vorschriften über Gemeindeanstalten An  wendung. Ferner kommen für letztere eine Anzahl reglementarischer Bestimmungen in Betracht. Die erste Verordnung, welche das Sparkassenwesen berührte, war die vom 24. Februar 1823; sie eröffnete den Sparkassen die Möglichkeit, ihre Sparkapitalien bei der Staatsschuldentilgungskasse anzulegen. Dies r D. h. die von der Statistik berücksichtigten. Sie berücksichtigt nur Vereinsund Fabriksparkassen (auch diese offenbar unvollständig) und den Tanziger Sparkassen-Aktien-Verein. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 31 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. hatte die Gründung zahlreicher neuer Sparkassen zur Folge, während bis dahin nur vier bestanden (Nürnberg, Augsburg, Würzburg, Regens  burg). Indessen sah sich die Staatsschuldentilgungskasse veranlaßt, im Jahre 1843 die Annahme weiterer Spargelder zu verweigern und vom Jahre 1848 ab die bei ihr angelegten Spargelder wieder zurückzuzahlen. Am 30. Januar 1843 erging eine Normativ-Entschließung, die Grundbestimmungen der Sparkassen betreffend. Sie wurde durch die Ministerialentschließung vom 20. Mai 1874 abgelöst, diese wiederum durch die Ministerialbekanntmachung vom 1. Juni 1911. Ter Inhalt der wichtigsten Grundbestimmungen ist folgender. Tie Berechtigung der Gemeinden und Distrikte zur Errichtung von Sparkassen bemißt sich nach den Vorschriften der Gemeinde  ordnungen und des Distriktsratsgesetzes. Im Rahmen dieser und der nachfolgenden Vorschriften sind die Verhältnisse der Sparkassen durch die Satzung zu regeln. Die Errichtung und die Satzung der Spar  kassen bedürfen aufsichtlicher Genehmigung (8 1). Zweck der Sparkassen ist, zur bequemen, sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen, von Mündelgeldern, sowie von sonstigen Geldbeträgen, die gleich Mündelgeldern anzulegen sind, Gelegenheit zu geben(tz 2). Die Sparkassen sind Gemeindeoder Distriktsanstalten, ihr Vermögen hat einen ausgeschiedenen Bestandteil des allgemeinen Gemeindeoder Distriktsvermögens zu bilden. Die Gemeinden und Distrikte haften für die Verbindlichkeiten der Sparkassen auch mit ihrem übrigen Vermögen und ihren Einkünften. Die Gemeindeund Distrikts  sparkassen haben die Stellung öffentlicher Sparkassen (8 3). Zu den öffentlichen Sparkassen zählt sonst nur die ältere Castellsche Sparkasse (Vollzugsanweisung zu 8 3). Die Verwaltung steht den Verwaltungs  körpern (Magistrat usw.) zu (8 4). Tie Satzung hat den niedrigsten Betrag der Einlagen und den zulässigen Höchstbetrag eines Guthabens zu bestimmen. Der Höchstbetrag kann für die verschiedenen Arten der Guthaben verschieden festgesetzt werden (8 8). Die Satzung muß Einlagen mit der Bestimmung zu  lassen, daß Abhebungen, soweit dazu nach den Vorschriften des bürger  lichen oder des öffentlichen Rechts (d. h. für Mündelund ähnliche Gelder) die Genehmigung des Vormundes, Gegenvormundes usw. not  wendig ist, nur beim Nachweise dieser Genehmigung erfolgen dürfen. Tie Notwendigkeit der Genehmigung ist im Sparbuche zu vermerken (8 10). Die Satzung muß gesperrte und Sparbücher mit Vorbehalt zu  OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 38 vr. Seidel und vr. Pfitzner. schließlich die Bayerische Hypothekenund Wechselbank, Süddeutsche Bodenkreditbank, Bayerische Vereinsbank, Vereinsbank in Nürnberg durch Ministerialbekanntmachung vom 26. Mai 1906. Indessen dürfen, ausgenommen bei der Königlichen Bank, nur solche Jnhaberschuldverschreibungen hinterlegt werden, die auf den Namen umgeschrieben sind. Endlich sind für das bayerische Sparkassenwesen noch die Art. 109 bis 120 des A.G. z. B.G.B. zu erwähnen. Der Art. 109 bestimmt, daß bei öffentlichen Sparkassen Ehefrauen ohne Zustimmung des Ehe  mannes, Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit be  schränkte Personen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Spar  einlagen machen können. Der Art. 110 besagt: Ist eine öffentliche Sparkasse nach ihrer Satzung bei der Zahlung eines Guthabens an den Inhaber der Sparurkunde nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen, so ist sie, insofern nicht in der Urkunde eine abweichende Bestimmung getroffen ist, ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Inhaber das Guthaben rechtswirksam kündigen und einziehen kann. Die Art. 111 — 120 bestimmen an Stelle des Aufgebotsverfahrens der Z.P.O. ein anderes Verfahren. Die Erklärung der Mündelsicherheit öffentlicher Sparkassen steht dem Justizministerium zu (Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 § 22). Demgemäß wurden durch Ministerialbekanntmachung vom 21. Dezember 1899 die Gemeindeund Distriktssparkassen, sowie die ältere gräflich Castellsche Kreditkasse in Castell für mündelsicher erklärt. Die Entwicklung des Sparkassenwesens ist in Bayern noch recht zurückgeblieben, so daß man neuerdings wieder die Einführung der Post  sparkasse verlangt hat, ähnlich wie in anderen Ländern, in denen sich das Lokalsparkassenwesen nicht recht entwickeln kann. Indessen dürften Wohl die durchaus modernen Geist atmenden neuen Grundbestimmungen eine schnellere Entwicklung der öffentlichen Sparkassen zur Folge haben. Bisher haben sich die öffentlichen * Sparkassen folgendermaßen ent  wickelt: i Tie Privatsparkassen werden von der bayerischen Statistik nicht be  rücksichtigt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 39 Jahr Zahl der Mill. Mk. Einlagen ! (PNH o.rü D Eine Sparstelle kommt auf . . . Einwohner Ein Buch kommt auf . . . Einwohner Sparkassen besonderen Sparstellen Bücher pro Kopf 1869 258 276 098 49,1 10 177 17,2 1880 262 320 246 89,3 > 17 ! 278 16,5 1890 814 392 574 585 184,1 33 . 324 7925 9,7 1900 841 405 810 282 319,7 52 > 395 8279 7,6 1909 878 ! 399 967 500 568,5 : 83 - 588 8827 7,0 1910 876 332 1 052146 607,0 88 577 9728 6,5 Die Zahl der besonderen Annahmestellen ist seit 1900 wieder zurück gegangen. Von den 376 Sparkassen des Jahres 1910 kamen 50 auf die kreis  unmittelbaren Städte und größeren Städte der Pfalz, 171 auf die übrigen Gemeinden, 155 auf Distrikte. Die Aktivkapitalien (647 Millionen) waren folgendermaßen an  gelegt: Hypotheken, Grundschulden usw ................................ 310 Mill. - 48 Proz. Schuldverschreibungen der eigenen Gemeinde 73 „ - 11 „ Schuldverschreibungen bayerischer Gesellschaften und Kreditinstitute ........................................ 142 „ -22 „ Schuldverschreibungen jurist. Personen unter unmittelbarer Staatsaufsicht ......................... 25 „ 4 „ Schuldverschreibungen des bayerischen Staates 50 „ - 8 „ „ anderer Bundesstaaten . 9 „ - 0,4 „ „ des Deutschen Reichs . 14 „ - 2 „ Das Privatsparkassenwesen spielt in Bayern anscheinend keine nennenswerte Rolle. Die bedeutendsten Privatsparkassen dürften die beiden Castellschen Kreditkassen sein: die Fürstlich Castell'sche alte Credit-Casse und die Fürstlich Castell'sche neue Credit-Casse. Erstere hat zurzeit einen Einlagenbestand von 11, letztere von 13 Millionen Mark. Die alte Kreditkasse ist, wie erwähnt, für mündelsicher erklärt (als einzige nichtöffentliche Sparkasse Bayerns). Sie wurde bereits 1774 be  gründet, also 4 Jahre vor der meist als zweitältesten deutschen Spar  kasse bezeichneten Ersparungskasse der Hamburger allgemeinen VerOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 40 De. Seidel und Or. Pfitzner. sorgungsanstalt. Eigentlich als Kreditinstitut zur Bekämpfung des Wuchers gedacht, hat sie doch von vornherein den Charakter einer Sparkasse gehabt und erheblich mehr Gelder zur Anlegung erhalten, als sie für ihren eigentlichen Zweck benötigte. 3. Sachsen. Abgesehen von einigen, aus die Gründung und Vertretung von Sparkassen als Gemeindeunternehmungen anzuwendenden Vorschriften der revidierten Landgemeindeordnung und der revidierten Städte  ordnung vom 24. April 1873 und von der Bestimmung im Punkt 24^ des Tarifs zum Gesetz über den Urkundenstempel vom 13. November l876 bestehen gesetzliche Bestimmungen über die Einrichtung und Ver  waltung der Sparkassen nicht und ist das Sparkassenwesen in Sachsen vielmehr durch reglementarische Bestimmungen geregelt. Gemäß der R.St.O. bedürfen die Sparkassenregulative mit Rück  sicht auf die darin enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen nach den allgemeinen Grundsätzen über juristische Personen ministe  rieller Genehmigung und sind daher bei den Amtshauptmannschaften und Stadträten behufs Weitergabe an die Kreishauptmannschaft und das Ministerium des Innern zur Prüfung einzureichen. Die Gemeinde  garantie ist als Übernahme einer dauernden Verbindlichkeit anzusehen, die der Genehmigung der Amtshauptmannschaft mit Bezirksausschuß bzw. Kreishauptmannschaft mit Kreisausschuß bedarf (R.St.O. 88 l32^, 135e, R.L.G. 94Z 97s, Sächs. Wochenblatt, B.-Bl. der König  lichen Kreishauptmannschaft Leipzig von 1876, S. 31). Die Grund  sätze, von denen die Oberbehörden bei Prüfung von Sparkassenregu  lativen ausgehen, sind nur teilweise veröffentlicht. Der Zweck der Spar  kassen besteht danach in erster Linie nicht in Erzielung eines möglichst hohen Gewinnes oder der Befriedigung des Kreditbedürfnisses in möglichst weitem Umfange, sondern soll darauf gerichtet sein, den Minderbemittelten die Möglichkeit zu bieten, kleinere Beiträge, deren zinsbare Anlegung auf anderem Wege nicht Wohl möglich ist, nutzbar zu machen und namentlich die ärmeren Bevölkerungsklassen zum Sparen anzuregen. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte sind im Laufe der letzten Jahrzehnte wichtige Verbesserungen im sächsischen Sparkassenwesen eingeführt worden, von vielen Kassen aus eigenem Antriebe, von OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 41 manchen auf Anregung, von einzelnen infolge Forderungen der Regie  rung. Zu diesen Verbesserungen gehören insbesondere die Beseitigung der wegen der Jahresrechnung erfolgenden Schließung der Sparkassen im Januar, die schärfere Begrenzung der zulässigen Anlagen verfügbarer Sparkassengelder (früher oft nur: „gegen sichere Hypothek" oder „in sicherer Weise verzinslich" — neuerdings „gegen mündelmäßige Sicher  heit", 8 1707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und sächsisches Gesetz vom 22. Dezember 1899, und genaue Bezeichnung der zulässigen Wert  papiersorten), Forderung der Besorgung der Einund Rückzahlungen durch zwei, nicht auf Gewinnanteil angewiesene Beamte, den Kassierer und den Gegenbuchführer, Forderung täglicher Aufrechnung, täglichen Abschlusses und täglicher Vergleichung der Tagebücher des Kassierers und Gegenbuchführers, Festsetzung angemessener Kündigungsfristen für die Rückforderung von Einlagen, Verwahrung der Gelder und Wert  papiere unter doppeltem Verschluß, der nur von zwei Personen ge  meinsam geöffnet werden kann, Bildung einer Sicherheitsrücklage, Ver  wendung der nicht zurückzulegenden Überschüsse nur zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken. Die Frage, ob es zweckmäßig sei, die Verhältnisse der öffentlichen Sparkassen Sachsens durch ein Landesgesetz zu regeln, ist vom Mini  sterium des Innern am 29. Dezember 1890 mit acht Bürgermeistern größter, mittlerer und kleinerer Städte eingehend beraten worden. Diese Beratung führte zur Äußerung folgender Ansichten und Wünsche der Befragten: a) Eine gesetzliche Regelung des sächsischen Sparkassenwesens er  scheint zurzeit nicht angezeigt. Ein Sparkassengesetz müßte, um eine Schablonisierung zu vermeiden und um den Verschiedenheiten örtlicher Verhältnisse Rechnung tragen zu können, auf die unbedingt nötigen Bestimmungen beschränkt bleiben. b) Die Gemeindesparkassen sind nicht mit dem Rechte juristischer Persönlichkeit auszustatten, sondern, wie bisher, als gesondert zu ver  waltende Teile des Gemeindevermögens zu behandeln. e) Ein Bedürfnis nach Bezirkssparkassen besteht in Sachsen nicht, weil die Gemeindesparkassen viel zahlreicher sind, als z. B. in Preußen, wo zum Teil ein mißlicher Wettbewerb und eine gegenseitige Er  schwerung zwischen Kreisund Stadtsparkassen stattfindet. (!) Der Höchstbetrag eines Einlegerguthabens wird zweckmäßig nicht durch Gesetz und für alle Sparkassen gleichmäßig, sondern von AufOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 42 Or. Seidel und Dr. Pfitzner. sichts Wegen je nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen fest  zusetzen sein. s) Es erscheint unzulässig, wenn politische oder Schulgemeinden bei der Sparkasse des Ortes Geld borgen. k) Die Überschüsse der Sparkassen sollen womöglich nur zu wohl  tätigen Zwecken, zu deren Erfüllung die Gemeinde nicht verpflichtet ist, verwendet werden. Andernfalls würden die Gemeindesteuerzahler geneigt sein, die Sparkasse lediglich als Geldquelle zu betrachten und eine dementsprechende Verwaltung der Sparkasse zu beanspruchen. K) Der Normalbetrag von 10 Proz. für die Sicherheitsrücklage hat nicht im allgemeinen Widerspruch gefunden, doch sollte bei älteren Sparkassen, deren Regulative einen niedrigeren Normalsatz bestimmen, eine Änderung des Regulativs nicht verlangt werden. Das Sparkassenwesen hat sich in Sachsen sehr günstig entwickelt, wie die folgende Tabelle zeigt. Jahr Sparkassen ! ___________ ! ! Zahl der HI Bücher ? Z Mill. Mk. o 2 Mk. Mk. Eine ! L parstelle kommt auf . . . Einwohner > ! Ein Buch kommt auf . . . Einwohner 1845 1860 1870 1880 1890 1900 1909 1910 31 115 142 175 220 283 - 360 361 ! 57 707 ! . i 278 944 - . 475 272 - . 909 787 1 606 650 68 2 337 481 116 3 095 550 122 3 196 237 8,1 5 140 51,0 23 183 115,7 46 244 338,8 115 372 581,7 167 362 925,3 2^2 396 1620,8 341 524 1716,2 357 537 11 972 9 972 9 952 3s 7,8 5,3 2,2 1,8 1,5 1,5 Das Kleinsparwesen ist sehr gut organisiert, insbesondere durch das Heimsparbüchsenund das Abholshstem, ferner das Sparmarkenshstem: es wird durch zahlreiche Sparvereine wirksam unterstützt. Wie die Tabelle zeigt, ist der Durchschnittsbetrag eines Kontos relativ niedrig, der Einlagenbestand pro Kopf der Bevölkerung trotzdem sehr hoch. In Preußen sind die entsprechenden Zahlen 861 Mk. (pro Buch) bzw. 277 Mk. (pro Kopf), in Bayern 577 bzw. 88 Mk., in Württemberg 684 bzw. 213 Mk., in Baden 1235 bzw. 378 Mk., in Hessen 1201 bzw. 273 Mk. Das günstige Bild wird bestätigt, wenn man die Verteilung der Ein  leger aus Kontenklassen betrachtet. Es entfielen Ende 1908 auf Konten von OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 43 bis 60 Mk. 992465 Einleger (- 33 ) ßroz.) 60-150 „ 433098 (- 14 „ ) 150-300 „ 364726 (--12 „ ) 300-600 „ 403572 ,, (-13 „ ) über 600 „ 807477 ,, (- 27 „ ) In Preußen und Württemberg entfallen aus die kleinste Kontenklasse nur 28 Proz., in Baden etwa 20 Proz. 4. Württemberg. Das öffentliche Sparkassenwesen verdankt seine Entstehung der Initiative der Königin Katharina, welche im Jahre 1817 den noch heute bestehenden Landeswohltätigkeitsverein gründete; in Verbindung mit diesem wurde im Jahre 1818 die „Württembergische Sparkasse" in Stuttgart eröffnet, welche sich durch Agenturen im ganzen Lande verbreitete. Daneben wurden später städtische, Gemeindeund Ober  amtssparkassen begründet. Für die Württembergische Sparkasse wurden am 12. Mai 1818 Grundbestimmungen erlassen, welche im Laufe des Jahres öfters Veränderungen erfahren haben, zuletzt im Jahre 1908. Der neueste Wortlaut wurde durch Bekanntmachung des Ministeriums vom 27. Juli 1912 im Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Für die städtischen, Gemeindeund Oberamtssparkassen be  standen früher keine besonderen Vorschriften; sie wurden in der Praxis in eine Linie mit den Oberamtspflegen (Bezirkskassen) gestellt, daher galten für sie auch die für letztere festgesetzten Verwaltungsnormen. Für die städtischen und Gemeindesparkassen gibt es auch nach der neuen Gemeindeordnung vom 28. Juli 1908 keine besonderen Bestimmungen. Es wird lediglich Art. 190 Abs. 1 gesagt, daß die Genehmigung der Regierungsbehörde zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats er  forderlich ist ...4. bei der Belastung der Gemeinde durch Übernahme neuer bleibender Verbindlichkeiten, insbesondere bei Errichtung von Sparkassen einschließlich der Festsetzung ihrer Satzungen... Über die Oberamtssparkassen bestimmt der Art. 15 der Bezirks  ordnung vom gleichen Datum, daß ihre Verhältnisse durch Bezirks  satzung zu regeln sind. Diese bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern und muß Bestimmungen treffen über: 1. Art der Ver  waltung und Vertretung der Kasse, 2. Kreis der Einleger, ihre Rechte r Jetzt Zentralleitung für Wohltätigkeit genannt (Bek. des Minist, des Innern v. 4. Juli 1911). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 44 vr. Seidel und vr. Pfitzner. und Verbindlichkeiten, 3. Mindestund Höchstbetrag der Einlagen, 4. Verzinslichkeit und Rückzahlung der Einlagen, 3. Art der Anlage des Vermögens, 6. Höhe der Rücklage (Reservefonds), 7. Verwendung der Überschüsse, 8. Voraussetzungen der Auflösung der Kasse und Ver  wendung des bei der Auflösung vorhandenen reinen Vermögens. Die Höhe der Rücklage soll mindestens den 12. Teil des Gesamtguthabens der Einleger betragen. Überschüsse der Verwaltung sind mindestens zur Hälfte der Rücklage so lange zuzuschlagen, bis diese die satzungsmäßige Höhe erreicht hat. Weitere Überschüsse sollen zur Erhöhung des Zins  fußes der Einlagen oder zur Herabsetzung des Zinsfußes der Schuldner verwendet werden; sie können mit Genehmigung des Ministeriums des Innern für gemeinnützige, den Bezirksangehörigen zugute kommende Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. August 1902 betreffend die Kassenführung und Kassenkvntrolle bei den öffentlichen Körperschaften und Stiftungen im Departement des Innern gibt 8 22 ff. besondere Bestimmungen für die Kassenkontrolle bei den von den Körperschaften betriebenen Sparkassen. Sehr eingehend sind dagegen die Grundbestimmungen, welche für die Württembergische Sparkasse erlassen sind. Der Inhalt der 42 Artikel umfassenden revidierten Grundbestimmungen in der Fassung vom 27. Juli 1912 ist im wesentlichen folgender: Die Württembergische Sparkasse ist eine von der verewigten Königin Katharina mit Genehmigung der Staatsregierung gegründete, nun unter die besondere Fürsorge des Königs und das Protektorat der Königin gestellte, mit der Zentralleitung für Wohltätigkeit in Ver  bindung gesetzte Anstalt und dient zur Verwaltung von Geldern, die von Angehörigen der minderbemittelten Volksklassen erspart oder für sie von anderen Personen zurückgelegt werden (Art. 1). Die Benützung steht den Einwohnern des Königreichs und ferner den außerhalb des Landes sich aufhaltenden Württembergischen Staatsangehörigen zu, die zu den minderbemittelten Volksklassen zu rechnen sind. Einlegern, die das Württembergische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, kann beim Wegzug die fernere Teilnahmeberechtigung zugestanden werden. Die Be  wohner der innerhalb des Landes liegenden Teile der Nachbarstaaten und der an die Landesgrenze unmittelbar anschließenden Gemeinden der Nachbarstaaten können zu Einlagen zugelassen werden (Art. 2). Teilnahmeberechtigt sind ferner private und öffentliche Anstalten, Ver  OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 43 eine, Stiftungen und Kassen, welche wohltätigen, gemeinnützigen, kirch  lichen und Unterrichtszwecken dienen. Hierzu gehören auch Pfennigsparkassen und ähnliche Unternehmungen, sowie Krankenkassen (Art. 3). Der Mindestbetrag einer Einlage ist eine Mark. Nur volle Markbeträge werden angenommen. Im Laufe eines Rechnungsjahres dürfen von einem Teilnehmer Einlagen nur bis zu 1000 Mk. gemacht werden; nur aus Gründen der Fürsorge ist eine Ausnahme zulässig. Beträgt das Guthaben einschließlich Zinsen 6000 Mark, so werden keine weiteren Einlagen angenommen; die Verzinsung dauert dagegen fort. Auf Vormundschaften und Pflegschaften, sowie die Einleger der Art. 3 findet die Beschränkung der jährlichen Einlagen keine Anwendung. Die Einleger des Art. 3 dürfen außerdem Einlagen im Höchstbetrage von 10000 Mk. machen (Art. 4). Auf Wunsch werden den Einlegern Heim  sparbüchsen zur Verfügung gestellt (Art. 5). Die Einlagen, die vom 1. bis 15. des Monats erfolgen, werden vom 16. des Monats, die andern vom 1. des folgenden Monats ab verzinst. Die Verzinsung dauert bis zum ersten Tag desjenigen Halb  monats, in welchem die Rückzahlung erfolgt. Der Zinsfuß wird vom Vorsteherkollegium festgesetzt. Eine Änderung ist vier Wochen vorher im Staatsanzeiger und in einer oder mehreren der gelesensten Tages  zeitungen bekanntzumachen. Die auf den Rechnungsschluß sich er  gebenden Zinsen werden zur Hauptsumme geschlagen und wieder ver  zinst, ausgenommen Pfennigbeträge (Art. 7). Bei der ersten Einzahlung wird auf den Namen derjenigen Person, für welche eine Einlage gemacht wird, ein Einlageschein ausgestellt, in welchem auch alle späteren Einlagen, ausgelaufenen Zinsen und Rückzahlungen vermerkt werden. Für eine und dieselbe Person dürfen mehrere Scheine mit verschiedenen Nummern nicht ausgestellt werden (Art. 8). Jedes Guthaben kann, soweit es die baren Mittel der Kasse erlauben, sofort zurückgezahlt werden, sonst bei Beträgen bis zu 300 Mk. nach vierwöchentlicher Kündigung, bei höheren nach drei  monatlicher (Art. 9). Die Anstalt kann die Einlagen zur Rückzahlung binnen drei Monaten kündigen (Art. 10). Das Recht der Zurück  forderung einer Einlage erlischt, wenn während 30 Jahren weder Ein  lagen noch Rückzahlungen erfolgt sind. Bei Einlagen mit Vorbehalt läuft die Frist erst vom Wegfall des Vorbehalts an. Bei Verlust eines Scheins wird die Verjährung durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Der Verwaltungsausschuß kann in geeigneten OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 46 Or. Seidel und Dr. Pfitzner. Fällen noch die Auszahlung erloschener Forderungen bewilligen (Art. 11). Fallen bei einem Einleger die Voraussetzungen weg, die ihn zur Teilnahme an der Anstalt berechtigen (Art. 2 und 3), so ist die Ein  lage binnen eines Jahres zurückzuziehen, andernfalls hört die Ver  zinsung auf, ausgenommen in besonderen Fällen (worüber der dienst  habende Vorsteher entscheidet, Art. 27 Abs. 2). Das gleiche gilt beim Übergang auf eine andere Person, wenn das Guthaben nicht auf den Rechtsnachfolger überschrieben wird (Art. 12). Wenn ein Nichtberech  tigter die Anstalt benützt oder jemand sich mehrere Scheine ausstellen läßt, um dadurch die Annahme eines unzulässig hohen Betrages zu erlangen, so werden die vorschriftswidrig angelegten Gelder ohne Zinsen und unter Abzug bereits kapitalisierter Zinsen zurückgezahlt. Das  selbe geschieht, wenn Einlagen auf einen falschen Namen gemacht worden sind. Bei besonderen Umständen kann der diensthabende Vorsteher die Zinsen bewilligen (Art. 13). Die Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers des Einlagescheins bei der Rückzahlung zu prüfen. Mit der Rückzahlung an den Inhaber erlischt die Verbindlichkeit der An  stalt bezüglich des ausgezahlten Betrages (Art. 14). Einlagen können mit dem Vorbehalt erfolgen, daß die Rückzahlung nicht vor einem gewissen Zeitpunkt oder nur mit Zustimmung einer dritten Person oder einer Behörde erfolgen soll. Ferner kann derjenige, der auf den Namen einer anderen Person Gelder einlegt, sich das alleinige Ver  fügungsrecht für einen gewissen Zeitraum ausbedingen. Der Vor  behalt erstreckt sich auf die späteren Einlagen und die Zinsen. Die Anstalt wird hierdurch berechtigt, die Rückzahlung so lange zu ver  weigern, bis die Voraussetzungen der Zahlung eingetreten sind. Stirbt derjenige, auf dessen Namen die Einlagen gemacht sind, so tritt der Vorbehalt außer Kraft, sofern nicht anderweitiges bestimmt ist (Art. 16). Einlagen von Vormündern, Pflegern und Beiständen auf den Namen eines Mündels, Pflegebefohlenen oder Kindes werden, so  weit nicht eine Befreiung von der Beschränkung des 8 1809 B.G.B. besteht (88 1852 Abs. 2, 1855, 1903, 1904, 1917 Abs. 2 B.G.B.), nur unter dem Vorbehalt angenommen, daß zur Erhebung des Guthabens die Genehmigung des Gegenvormundes oder Vormundschaftsgerichts erforderlich ist (Art. 17). Bei Verlust des Einlagescheins ist sofort der Württembergischen OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tie Sparkafsengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 47 Sparkasse Anzeige zu machen und die Krastloserklärung zu beantragen. Tiefe merkt hierauf die Zahlungssperre vor. Die Kraftloserklärung er  folgt nach Maßgabe des Art. 188 A.G. z. B.G.B., wobei das Aufgebot im Staatsanzeiger bekanntgemacht wird. Bei Einlage mit Vorbehalt (Art. 16 und 17) erfolgt lediglich ein öffentlicher Aufruf zur Vorlage des Scheins; erfolgt solche innerhalb der erteilten Frist nicht, so kann dem Antragsteller ein neuer Einlageschein ausgestellt oder Zahlung Mr leistet werden (Art. 18). Auf Antrag des Einlegers nimmt die Anstalt dessen Einlageschein unter Ausstellung eines Hinterlegungsscheins in Verwahrung, auf welchem auch die Zuund Abgänge quittiert werden. Ferner kann der Einleger zum Schutze gegen Abhebungen durch Unberechtigte auf sein Konto sich ein Paßwort vormerken lassen (Art. 19). Bei Wechsel des Aufenthaltsortes findet auf Antrag eine Über  weisung von der Württembergischen Sparkasse an eine auswärtige oder umgekehrt statt. Im letzteren Falle müssen die Voraussetzungen für die persönliche Einlageberechtigung vorliegen. Bezüglich des Höchst  betrages ist die Satzung der empfangenden Sparkasse maßgebend (Art. 20). Die Verwaltung der Anstalt steht einem Kollegium von 16 Vor  stehern aus verschiedenen Ständen zu, welche sich freiwillig und un  entgeltlich diesem Geschäfte unterziehen (Art. 21); die Vorsteher werden auf Vorschlag des Vorsteherkollegiums vom König ernannt (Art. 22). Lhne erhebliche Gründe und Genehmigung des Königs kann eine Vor  steherstelle nicht niedergelegt werden (Art. 23). Ein Vorsteher kann auf Antrag von mindestens neun der übrigen Vorsteher vom König seiner Stellung enthoben werden (Art. 24). Die Vorsteher wählen aus ihrer Mitte auf je ein Rechnungsjahr einen Kollegialvorstand (ersten Vorsteher) und einen Stellvertreter des  selben. Diese vertreten die Anstalt in gerichtlichen und außergericht  lichen Angelegenheiten nach außen (Art. 25). Zur Besorgung und Be  aufsichtigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte mit Ausnahme der den einzelnen Vorstehern durch Art. 29 zugewiesenen Verrichtungen, wird ein Verwaltungsausschuß bestellt, welcher unter dem Vorsitze des ersten Vorstehers aus dessen Stellvertreter und zwei weiteren aus der Mitte des Vorsteherkollegiums zu wählenden Mitgliedern besteht (Art. 26). Die übrigen Vorsteher wechseln nach einer durch das Los OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 54 Or. Seidel und vr. Pfitzner. darlehen aus Schuldschein mit mindestens zwei guten Bürgen und Selbstschuldnern auf längstens 3 Jahre. In solchen Anlagen darf aber höchstens ein Viertel der Sparkassenbestände angelegt werden (8 14). Die Darlehen an Private gegen Schuldscheine können nach Ablauf er  neuert (aber nicht einfach prolongiert) werden (Ministerialerlaß vom 20. Oktober 1880, 26. März 1887). Die Anlage in Hypothekenbankpfandbriefen und -aktien sowie Aktien sonstiger Banken und indu  strieller Unternehmungen ist nicht zulässig (Ministerialerlaß vom 20. Oktober 1880). Den Darlehen an Private mit Schuldscheinen sind Wechsel mit zwei guten Unterschriften gleichzuachten (Ministerialerlaß vom 9. März 1885). Der Überschuß ist zunächst zur Bildung eines Reservefonds von mindestens 5 Proz. zu verwenden, im übrigen zugunsten der Einleger oder zu gemeinnützigen Ausgaben der garantierenden Gemeinden (8 15). Die Anlage des Reservefonds soll möglichst flüssig, insbesondere in Staatspapieren erfolgen (Ministerialerlaß vom 12. Oktober 1885, 25. Juni 1886). Die Verwaltung der Sparkasse unterliegt der Staatsaufsicht, ihre Rechnungen unterliegen der staatlichen Abhör (8 16). Die Form der Kassenund Rechnungsführung wird durch Ver  ordnung geregelt (8 17). Eine solche ist am 31. Juli 1887 ergangen: die neueste Fassung datiert vom 19. Juli 1897. Auf Sparkassen, welche von Kreisoder Bezirksverbänden er  richtet werden, findet das Gesetz keine unmittelbare Anwendung. Bei der Feststellung der Satzungen sind aber deren Bestimmungen tunlichst zu berücksichtigen (8 20). Die landesherrliche Vollzugsverordnung vom 9. April 1880 be  stimmt in 8 1, daß die Staatsaufsicht über die mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen durch die Bezirksämter zu führen ist. Diese er  teilen auch im allgemeinen in den vorgeschriebenen Fällen die Staats  genehmigung: in einigen in 8 2 angeführten Fällen ist das Ministe  rium des Innern hierfür zuständig. Auf Grund des 8 1807 Z. 5 bestimmt das A.G. z. B.G.B. in Art. 33 Abs. 2, daß für die Bestimmung der zur Anlegung von Mündelgeld geeigneten öffentlichen Sparkassen das Justizministerium zuständig ist. Demgemäß erging am 1. Juli 1899 eine Verfügung desselben, welche in die Rechtspolizeiverordnung vom 1. März 1907 8 76 übergegangen ist, daß zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind ....... o) die SparOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 65 kassen mit Gemeindebürgschaft im Sinne des Gesetzes vom 9. April 1880, ferner ä) die Sparund Hinterlegungskasse der Karlsruher Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit und die Privatspargesellschaft in Karlsruhe (vgl. dazu oben S. 7 ff.). An Stelle des Aufgebotsverfahrens der Z.P.O. im Falle des Ver  lustes von Sparbüchern bestimmt § 14 A.G. zum Zwangsverst.-Gesetz und zur Z.P.O. ein anderes Verfahren. Lehnt die Sparkasse den An  trag aus Kraftloserklärung ab, so findet das Aufgebotsverfahren statt. Wer die in demselben erfolgenden Bekanntmachungen trifft der 8 15 ebenda Bestimmungen. Die Entwicklung der badischen Sparkassen war folgende: Jahr A Spar  kassen rht der 1 Mill.Mk. Einlagen Eine Sparstelle kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommt aus ... Ein  wohner Bücher pro Kopf Mk. pro Buch Mk. 1870 97 107 442 50,5 85 470 15 068 14 1880 108 177 081 134,7 86 761 14 539 8,9 1890 128 275 291 244,6 148 888 12 952 6,0 1900 150 428 607 425,7 228 993 12 453 4,4 1909 155 I 629 112 762,9 861 1213 13 652 3,4 3,3 1910 158 ! 655 508 809,7 878 1235 13 563 Zu diesen Sparkassen kommen noch 1. die Sparkasse der badischen Eisenbahnbeamten, 2. diejenige der Angehörigen der Reichspostund Telegraphenverwaltung im Oberpostdirektionsbezirk Karlsruhe, 3. desgl. im Oberpostdirektionsbezirk Konstanz, zusammen mit einem Einlagen  bestand von 3,9 Mill. Mk. auf 11985 Konten. Weitaus die meisten Sparkassen sind mit Gemeindebürgschaft ver  sehen (1910: 145 mit 763,9 Mill. Mk. Einlagen auf 616973 Konten). Von dem sich aus 859,7 Mill. Mk. belaufenden Vermögen waren 1910 angelegt in Hypotheken ................................................... 625,5 Millionen Mark, Staatspapieren .......................................... 49,9 Darlehen an Kreise, Gemeinden usw. . . 59,6 Liegenschaftskaufschillingen ..................... 53,4 ff k, Darlehen gegen Faustpfand .................... 1,0 ,/ Darlehen an Private gegen Schuldschein . 27,3 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 66 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. Von den eigentlichen Spareinlegern hatten ein Guthaben von 1-50 Mk ................... . 119310 51 — 100 ,, .... . 52523 101 — 250 fk .... . 99746 251-500 ,, .... . 85466 501 — 1000 ft .... . 95099 1001 — 2000 ,, .... . 91248 2001-5000 tt .... . 75892 über 5000 ,, .... . 34698 6. Hessen. Bis zum Erlaß des am 1. Januar 1904 in Kraft getretenen Ge  setzes über die öffentlichen Sparkassen vom 8. August 1902 bestanden gesetzliche Bestimmungen über die Begründung und Verwaltung der Sparkassen im Großherzogtum Hessen nicht, dagegen wurde für die Statuten derjenigen Sparkassen ministerielle Genehmigung erfordert, welche von Gemeinden garantiert sind, was die Regel bildet. Das A.G. z. B.G.B. schreibt im Art. 125 vor, daß eine öffent  liche Sparkasse, die im Großherzogtum ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist, wenn sie staatlich genehmigt ist und eine Gemeinde oder ein anderer Kommunalverband für ihre Verbindlich  keiten haftet. Das Gesetz vom 8. August 1902 bestimmt, daß eine Sparkasse nur dann als öffentliche anzusehen ist, wenn sie als solche staatlich an  erkannt ist (Art. 1). Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist, daß die Sparkasse den Vorschriften des gen. Gesetzes entspricht und Gemeindeoder Kreisanstalt (Gemeinde-, Kreissparkasse) ist oder von einem rechtsfähigen Verein betrieben wird, dessen Mitglieder aus  schließlich Gemeinden oder Kreise sind (Bezirkssparkasse) (Art. 2). Die Anerkennung soll aber nur auf Antrag erfolgen. Denjenigen Sparkassen, welche solche Anerkennung nicht wünschen, wird sie nicht aufgezwungen. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Ministe  rium des Innern muß nach Artikel 4 des Hessischen Ausführungs  gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Regierungsblatt veröffentlicht werden. Bei den öffentlichen Sparkassen soll ebenso die Veröffentlichung der Anerkennung als „öffentliche Sparkasse" erfolgen (Art. 2). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 57 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. Durch die Bekanntmachung vom 29. Dezember 1902 und 27. April 1904 sind insgesamt 32 Sparkassen als öffentliche anerkannt worden. Die im Gesetze über die Staatsaufsicht getroffenen Bestimmungen entsprechen dem seitherigen Rechte und der seitherigen Übung in Hessen. Dem Ministerium des Innern ist ferner außer der Verleihung der Rechtsfähigkeit und der Anerkennung der Bezirkssparkassen als öffent  licher Sparkassen insbesondere die Genehmigung der Statuten und die Genehmigung der Änderung der Statuten Vorbehalten (Art. 4 A.G. zum B.G.B.). Die Rechnungen der Sparkassen werden nach den für die Prüfung und den Abschluß der Gemeinderechnungen bestehenden Vorschriften von der Oberrechnungskammer geprüft und abgeschlossen (Art. 3). In Artikel 4 des Gesetzes wird das Mindestmaß dessen, was die Satzung einer jeden Sparkasse enthalten muß, aufgeführt. Außerdem bestimmt Artikel 12 den notwendigen Inhalt jeder Satzung einer Be  zirkssparkasse. Artikel 4 erwähnt nur den notwendigsten Inhalt einer jeden Sparkassensatzung. Sie soll Bestimmungen enthalten über 1. Ver  waltung und Vertretung der Sparkasse, 2. Kasseund Rechnungs  führung, 3. Anlegung der Sparkapitalien und 4. Berechnung und Ver  wendung des Reingewinnes. Nach der allgemeinen Bestimmung des Artikels 5 ist die Anlegung des zum Vermögen gehörenden Geldes in hessischen StaatsschuldVerschreibungen oder in Schuldverschreibungen der Hessischen Hypo  thekenbank, sowie der Vertrieb dieser Papiere zulässig und darf durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Der Vertrieb begründet für die öffentlichen Sparkassen keinerlei Staatsoder Gemeindesteuer  pflicht. Zur Deckung von Verlusten ist eine Rücklage zu bilden, deren Höhe mindestens zehn Prozent des gesamten Guthabens der Einleger betragen muß. Bis die Rücklage diesen Betrag erreicht hat, muß ihr mindestens die Hälfte des Reingewinnes zugewiesen werden. Die Anlegung des zehnten Teils der Rücklage in Aktien der Hessischen Hypothekenbank ist zulässig und darf durch die Satzung nicht beschränkt werden (Art. 6). Um die Geschäftsführung der Sparkassen zu erleichtern und letz  tere vor Verlusten zu schützen, soll nach Artikel 7 das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege auf Forderungen der öffent  lichen Sparkassen in gleicher Weise Anwendung finden, wie auf die  jenigen Gemeindeforderungen, welche sich nicht auf Umlagen oder OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 58 Or. Seidel und Or. Pfitzner. sonstige von der Verwaltungsbehörde genehmigte oder gesetzlich den Ge  meindeabgaben gleichgestellte Ausschläge gründend In Artikel 8 ist eine mit dem hessischen Grundbuchrechte in Zu  sammenhang stehende Bestimmung über den Charakter gewisser Er  klärungen oder Ersuchen der Sparkassen in bestimmten Formen als öffentlicher Urkunden getroffen, während Artikel 9 den öffentlichen Sparkassen das Recht auf Rechtshilfe durch andere Behörden einräumt. Hiermit sind die für alle öffentlichen Sparkassen getroffenen Bestimmungen erschöpft. Nach den nun folgenden „besonderen Bestimmungen für die Gemeindeund Kreissparkassen" hat die Feststellung und Änderung der Satzungen im Wege statutarischer Anordnung der Gemeinde oder des Kreises zu erfolgen (Art. 10). Dies ergibt sich aus der Stellung der Kreisund Gemeindesparkassen als Kreisund Gemeindeanstalten nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, von denen die Kreis-, Provin  zial-, Städteund Gemeindeordnung in Betracht kommen. Die Ein  richtung und Verwaltung dieser Selbstverwaltungskörper beruht auf ihren statutarischen Anordnungen. Als eine solche Anordnung ist auch die Satzung einer derartigen Kasse zu betrachten. Die Feststellung und Änderung der Satzung ist daher an die Vorschriften gebunden, welche l Soweit die Sparkassen, welche als öffentliche Sparkassen vom Ministe  rium des Innern anerkannt worden sind, Gemeindeoder Kreisanstalten (Gemeinde-, städtische, Kreissparkassen) sind, können ihre Forderungen — wie auch bisher — unabhängig von der Eigenschaft der Kasse als „öffentliche Sparkasse" schon deswegen im Verwaltungswege beigetrieben werden, weil jene Sparkassen keine selbständige rechtliche Persönlichkeit mit selb  ständigem Vermögen und selbständigen Verbindlichkeiten besitzen, sondern sich als ein Teil des Gemeinwesens, zu dem sie gehören, darstellen und alle ihre Rechte und Verbindlichkeiten solche des Gemeinwesens sind. Die zur Anordnung und Leitung des Beitreibungszwangsverfahrens als Voll  streckungsbehörde zuständige Behörde bestimmt sich daher bezüglich der Aus  stände jener Sparkassen nach der allgemeinen Vorschrift des H 4 Absatz 3 der Verordnung vom 7. März 1894, das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend. Bezüglich der Forderungen der als öffentliche Sparkassen anerkannten Bezirkssparkassen hat das Ministerium auf Grund des 8 4 Abs. 4 der ge  nannten Verordnung als zuständige Vollstreckungsbehörde das Kreisamt, in dessen Bezirk die betreffende Sparkasse ihren Sitz hat, bestimmt (Erlaß des Großherzoglichen Ministeriums des Innern an die Kreisümter vom 28. Oktober 1903). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 59 für den Erlaß von Orts- (Kreis-) statuten bestehen. Wenn außer den in Artikel 4 erwähnten Gegenständen die Satzung über die Verwaltung und Vertretung der Sparkasse Bestimmung trifft, so bedarf es weiterer Vorschriften nicht, da ja die Sparkasse keine selbständige rechtliche Persönlichkeit mit selbständigem Vermögen und selbständigen Ver  bindlichkeiten ist, sondern nur ein Teil des Gemeindewesens, zu dem sie gehört, und alle ihre Rechte und Verbindlichkeiten auch solche dieses Gemeinwesens sind. Diesen Sinn will das Gesetz selbst augenscheinlich mit der Bezeichnung „Gemeindeoder Kreisanstalt" ausdrücken. Die rechtliche Konstruktion der Sparkassen entspricht hiernach derjenigen der preußischen Gesetzgebung (Sparkassenreglement vom 12. Dezember 1838), während neuere Gesetze, wie das badische vom 9. April 1880 und dasjenige für Elsaß-Lothringen vom 14. Juli 1895 den Sparkassen eigene juristische Persönlichkeit beilegen; auch der bisher nicht weiter verfolgte Entwurf eines preußischen Sparkassengesetzes hatte die gleiche Bestimmung vorgesehen. Um aber die Sicherheit der Gläubiger der Kasse, insbesondere der Einleger, zu erhöhen, hat das hessische Gesetz weiter im Artikel 11 die Vorschrift getroffen, daß das Sparkassenvermögen von dem übrigen Vermögen der Gemeinde oder des Kreises getrennt zu verwahren, zu verrechnen und zu verwalten ist und erst nach Befriedigung der Spar  kassengläubiger für die übrigen Gläubiger der Gemeinde oder des Kreises Verwendung finden darf. Hiermit sind diejenigen Bestimmungen des Gesetzes zur Sprache gebracht, welche mehr grundsätzliche Fragen betreffen. Die nun folgen  den Artikel 12 — 30, welche die Rechtsverhältnisse der Bezirks  sparkassen betreffen, sind mehr spezieller Natur und namentlich er  forderlich geworden durch den Sondercharakter dieser Kassen als rechts  fähiger Vereine. Diese letztere Rechtsform hat das Gesetz vorgesehen, weil es sich um öffentliche Organismen handelt, deren Ausgabe in der Vertretung öffentlicher Interessen besteht, und weil dann die Z8 22 ff. B.G.B., insoweit sie nicht durch das Sparkassengesetz selbst geändert werden, auf die Sparkassen Anwendung finden. Die Vorschriften in den erwähnten Artikeln beziehen sich auf den Inhalt der Satzungen, auf den Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Beamten, den Aus  schlag von Fehlbeträgen auf die Mitglieder, den Beitritt und Aus  tritt, die Auflösung und die Staatsaufsicht. Die Satzung muß außer den in Art. 4 bezeichneten Punkten BeOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 ÜO Or. Seidel und vr. Pfitzner. stimmungen treffen 1. über Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. dar  über, ob und welche Beiträge von ihnen zu leisten sind, 3. darüber, ob und welche Ansprüche einem austretenden Mitglied an den Verein zustehen, 4. über die Zeit, auf welche die Vertreter in die Mitglieder  versammlung zu wählen sind, 5. über Voraussetzung und Form der Berufung, Zuständigkeit und Beurkundung der Beschlüsse derselben, 6. über die Rechtsverhältnisse der Beamten, 7. über den Sitz der Spar  kasse, 8. über die Verwendung des Vermögens im Falle der Aus  lösung (Art. 12). Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt (Art. 13). Die an dem Verein beteiligten Gemeinden oder Kreise üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch Vertreter aus, welche von den Ortsvorständen oder Kreistagen gewählt sind (Art. 14). Die Satzung soll Bestimmungen enthalten über die Stimmenzahl, die jeder Gemeinde bzw. jedem Kreis zusteht (Art. 15), und darüber, in welchem Verhältnisse die Mitglieder zur Deckung von Fehlbeträgen beizutragen haben (Art. 19). Der Ausschlag erfolgt durch die Auf  sichtsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen (Art. 20). Für den Einoder Austritt bedarf eine Gemeinde der Genehmi  gung des Kreisamts, ein Kreis der Genehmigung des Ministeriums deK Innern (Art. 21). Der Austritt darf nur zum Schlüsse des Geschäfts  jahres nach mindestens dreimonatlicher vorheriger Kündigung erfolgen (Art. 23). Fällt nach der Satzung das Vermögen des aufgelösten Vereins den Mitgliedern zu, so ist es von denselben zu wohltätigen oder gemein  nützigen Zwecken zu verwenden. Die Verwendung ist von der Aufsichts  behörde zu genehmigen und zu überwachen (Art. 27). Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 29 berechtigt: 1. zur Unter  suchung der Geschäftsführung der Organe und Beamten der Sparkasse, 2. zur Einberufung der Mitgliederversammlung und Leitung derselben (ohne eigenes Stimmrecht), 3. zur Beanstandung der Ausführung der Beschlüsse über die Verwendung des Reingewinnes, 4. zur Beanstandung gesetzoder satzungswidriger sowie die Mitglieder oder Einleger schädi  gender Beschlüsse. Ferner stehen die in den 88 29 und 37 B.G.B. den Amtsgerichten übertragenen Obliegenheiten und Befugnisse der Auf  sichtsbehörde zu. Bei Festsetzung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde haben die Vor  schriften der Verwaltungsgesetze über das Verhältnis der Aufsichts  OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 61 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. behörde zu der Gemeindeverwaltung im allgemeinen als Anhalt ge  dient. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind auf das Notwendigste beschränkt. Die bestehenden Sparkassenstatuten räumen der Aufsichts  behörde vielfach weitergehende Befugnisse ein. Wo dies künftighin der Fall sein wird, kommen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die weiter  gehenden Bestimmungen der Satzung in Anwendung. Die Übertragung der in den 88 29 und 37 B.G.B. den Amtsgerichten zukommenden Obliegenheiten und Befugnisse an die Aufsichtsbehörden ist, wie die Be  gründung bemerkt, aus Zweckmäßigkeitsrücksichten und zur Vermeidung von Differenzen erfolgt. Die gleiche Bestimmung enthält das Reichs  gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. Im Artikel 30 ist gegenüber dem früheren Rechtszustande eine wesentliche Änderung getroffen. Während seither gegen die Verfügungen des Kreisamts als Aufsichtsbehörde nur die Beschwerde an das Mini  sterium des Innern zulässig war, wird durch Art. 30 die Zuständigkeit des Kreisausschusses und des Provinzialausschusses begründet, wenn das Kreisamt eine von ihm zu erteilende Genehmigung versagt oder die Ausführung eines Beschlusses der Sparkasse beanstandet. Gegen die Entscheidung des Provinzialausschusses ist dann noch Rekurs an das Ministerium zulässig. Abgesehen von der letzteren Instanz erinnert diese Ordnung des Beschwerdeversahrens an 8 53 des preußischen Zu  ständigkeitsgesetzes. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Gemeinden oder Kreise nur noch „öffentlichen" Sparkassen als Mitglied beitreten (Art. 32). Zu erwähnen ist noch Art. 71 A.G. z. B.G.B., wonach mit Ge  nehmigung des Ministeriums des Innern in der Satzung an Stelle des Ausgebotsverfahrens ein anderes Verfahren bestimmt werden kann. Wie sich die öffentlichen Sparkassen entwickelt haben, zeigt die folgende Tabelle. (Tabelle siehe Seite 62.) Das Privatsparkassenwesenspielt keine große Rolle (Ende 1910: 10 Sparkassen mit 11,5 Millionen Einlagen auf 10017 Konten). Das hessische Sparkassenwesen steht demnach hinter den meisten übrigen Bundesstaaten noch zurück. Von den 32 öffentlichen Sparkassen sind 25 Bezirkssparkassen, 4 städtische, 2 Kreissparkassen und eine Gemeindesparkasse. i Richtiger: Die nicht als öffentliche Sparkassen anerkannten Spar  kassen, vgl. oben. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 62 vr. Seidel und Or. Pfitzner. Jahr Zahl der Mill. Mk. Einlagen pro Kopf Mk. pro Buch Mk. Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommtauf ... Ein  wohner Spar  kassen * be  sonderen Spar  stellen ! Bücher 1830 2 1061 0,2 ! 0,3 191 c. 650 1840 20 ! ! 14177 4,2 5 296 55 1850 28 25 367 8,5 10 336 32 1860 29 47 381 15,2 19 320 17 1870 28 !- 66 560 26,0 31 391 13 1880 31 102 284 63,3 68 i 619 9,1 1890 31 ! 169 084 117,6 118 695 5,9 1900 31 226 271 195,9 175 - 866 4,9 1909 32 ! 16 1 282 650 326,2 257 1154 26 406 4,5 1910 32 16 ! 291019 ! 349,5 273 1201 26 709 4,4 7. Mecklenburg Schwerin. * D. h. Zahl der Sparkassen, welche Angaben geliefert haben. Die wirkliche Zahl der öffentlichen Sparkassen belief sich 1830 auf 3, 1840 auf 21, 1850 auf 28, 1860 auf 29, 1870 auf 30, seit 1877 auf 32. Die Sparkassenverhältnisse sind hier lediglich statutarisch geregelt, indessen bedürfen die Statuten der landesherrlichen Bestätigung, und zwar nicht bloß die der öffentlichen, sondern auch die der Privatspar  kassen. Die Verordnung zur Ausführung des B.G.B. 8 232 Abs. 2 schreibt vor: Ob und inwieweit eine inländische öffentliche Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist, bestimmt das Justiz  ministerium nach Benehmen mit dem Ministerium des Innern. Die daraufhin erfolgte Bekanntmachung vom 19. Dezember 1899 erklärte indessen sämtliche Sparkassen bis auf die von Gnoien und Brüel für mündelsicher; diese wurden durch Bekanntmachung vom 30. April 1900 und 2. Januar 1901 gleichfalls für mündelsicher erklärt. Die Kraftloserklärung verlorener Sparbücher kann außer im Wege des Aufgebotsverfahrens auch nach Maßgabe der 88 31 — 40 der V.O. z. Ausf. d. Z.P.O. erfolgen, wenn die Sparkasse unter der Ver  waltung einer öffentlichen Behörde steht oder durch landesherrlich be  stätigte Satzung die Befugnis zur Kraftloserklärung in einem anderen Verfahren erhalten hat (8 30 ebenda). Öffentliche Sparkassen im engeren Sinne gab es Ende 1910 36 mit 36,8 Mill. Mk. Einlagen auf 74203 Konten. Die bedeutendste Sparkasse des Landes ist die Ersparungskasse in Schwerin. Sie besitzt OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 63 Tie Sparkasscngesetzgebung in den wichtigsten Staaten. ebenso wie die anderen Privatsparkassen juristische Persönlichkeit. Ende des Jahres 1893 gab es noch 7 Privatsparkassen, die bis auf 3^ in Gemeindesparkassen umgewandelt sind. Ihr Einlagenbestand belief sich auf 30,4 Mill. Mk. gegenüber nur 11,6 Millionen der öffentlichen Spar  kassen. Ende 1910 belief sich der Einlagenbestand der nichtöffentlichen Sparkassen aus 32,8 Mill. Mk. (64487 Bücher) gegenüber 36,8 Mill. Mark (74203 Bücher) der öffentlichen. Die Gesamtentwicklung der Sparkassen war folgende: Jahr Zahl der Mill.Mk. Einlagen pro ! Kopf Mk. pro Buch Mk. Eine Sparstelle kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner Spar  kassen Bücher 1850 25 12,0 22 21 469 1860 28 19,5 ! 86 19 583 1870 28 1 18,2 2.8 19 925 1880 30 > 26,7 - 46 19 235 1890 87 ! 87,9 ! 66 15 631 1900 89 ! 127 680 50,8 , 88 894 15 584 4,8 1909 89 ! 188 188 67,3 ! 106 487 16 831 4,6 1910 89 188 690 69,6 ! 109 502 16 409 4,6 8. Grotzherzogtum Sachsen. Auch hier bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Die ältesten und größten Sparkassen des Landes sind Vereinssparkassen; neben ihnen bestehen Gemeindesparkassen. Beide Klassen sind aber der staatlichen Aufsicht unterworfen; die Statuten bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, Departement des Innern. Die älteste Vereins  sparkasse ist die Weimarische. Die Vereinssparkassen gelten als öffentliche Sparkassen (vgl. z. B. 8 1 der Satzung der Weimarischen Sparkasse). Tie Mündelsicherheit steht gemäß Ministerialbekanntmachung vom 6. Dezember 1899 sämtlichen „öffentlichen" Sparkassen zu, d. h. den bis dahin als solchen vom Ministerium bestätigten; die Bekannt  machung erging auf Grund des 8 213 A.G. z. B.G.B. Die seither neu gegründeten Sparkassen in Kaltennordheim, Vacha, Ruhla, Stottenheim und Wenigenjena erhielten das Recht der Mündelsicherheit durch i Ersparungskasse in Schwerin, Sparkasse zu Rostock, Sparkasse zu Neukloster. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 70 Or. Seidel und Or. Pfitzner. übrigen können die Überschüsse vom Staatsministerium zu wohltätigen Zwecken verwendet werden, und zwar tunlichst im Interesse der Klassen, welche die Ersparungskasse benutzen (Art. 9). Die Ersparungskasse ist zur Prüfung der Legitimation des In  habers des Einlagenbuchs berechtigt, aber nicht verpflichtet, aus  genommen wenn der Einleger erklärt hat, daß eine Auszahlung nur an ihn oder an einen gehörig legitimierten Bevollmächtigten geschehen solle, oder durch eine gerichtliche Anzeige über den Arrest, die Zwangs  vollstreckung oder den Konkurs die Zahlung gehindert ist (Art. 11). Der Verlust eines Buchs ist bei der Ersparungskasse anzumelden und wird aus dem Konto des Einlegers vermerkt. Legt ein anderer das Buch vor, so sind beide wegen ihrer Ansprüche an die Gerichte zu verweisen. Vermag der Einleger die Vernichtung auf überzeugende Weise darzutun, so stellt die Ersparungskasse ein neues Buch aus. Im übrigen ist sie dazu nur nach gerichtlicher Aufbietung und Amortisation des verlorenen Buchs verpflichtet, aber dazu bereits ermächtigt, wenn sie nach öffentlicher Bekanntmachung des Verlustes und nach Ablauf der darin zur Anmeldung von Ansprüchen zu bestimmenden Frist von 4 Wochen die Identität des Einlegers mit demjenigen, welcher den Verlust angemeldet hat, für wahrscheinlich hält (Art. 12). Übertragungen der Einlagen oder der Zinsen unter Lebenden sind ungültig; jedoch können sie mit Arrest belegt, zum Gegenstände der Zwangsvollstreckung gemacht und im Konkurse zur Masse gezogen werden (Art. 13). Die Gemeindevorstände und Armenkommissionen sind zur mög  lichsten Erleichterung der Einleger verpflichtet, die Einlagen an die Ersparungskasse, deren Zurückzahlung und die Erhebung von Zinsen für Einlagen auf Verlangen kostenfrei zu vermitteln. Die gleiche Ver  pflichtung kann mit Zustimmung des Gemeinderats von dem Gemeinde  vorstand unter der Haft der Gemeinde dem Gemeinderechnungsführer übertragen werden. Die Gemeindevorstände werden diejenigen Per  sonen namhaft machen, die den Verkehr der Einleger mit der Er  sparungskasse zu vermitteln verpflichtet sind oder sich dazu bereit er  klärt haben (Art. 15). Die Jeversche Ersparungskasse ist durch die Bekanntmachung der früheren Generalarmenkommission der Erbherrschaft Jever vom 18. Oktober 1833 errichtet worden. Ihre Verhältnisse waren durch das Gesetz vom 16. April 1873 geregelt. Die Vertretung der Kasse sowie die Aufsicht und Leitung der Verwaltung stand der Kommission für die OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebmlg in den wichtigsten Staaten. 71 Verwaltung der Fonds und milden Stiftungen zu. Der Amtsverband des Amtes garantierte für die Einlagen. Durch Gesetz vom 9. Dezember 1902 wurde die Ersparungskasse mit dem 1. Juli 1903 aufgehoben; ihr Vermögen ist auf die Oldenburgische Ersparungskasse übergegangen. Die Stadt Jever hat am 1. Januar 1910 eine Gemeindesparkasse er  öffnet. Die Ersparungskasse des Fürstentums Birkenfeld ist durch Gesetz vom 12. Februar 1900 geregelt; ein neues Gesetz ist in Aussicht genommen. Sie hat den Zweck, den im Kleinen erwerbenden Klassen zur schnellen und sicheren zinslichen Anlegung ihrer Ersparnisse Ge  legenheit zu bieten und die allmähliche Vermehrung derselben zu be  fördern; ausnahmsweise kann auch anderen Personen aus besonderen Gründen mit Genehmigung der Regierung die Benutzung der Anstalt gestattet werden (Art. 1). Sie hat die Rechte einer milden Stiftung: ihr Vermögen ist ein ihr gehörendes Privatvermögen, dessen Ver  waltung von der Staatsfinanzverwaltung getrennt zu halten ist (Art. 2). Ihre Vertretung, sowie die Aussicht und Leitung der Verwaltung steht der Regierung zu; dieser wird ein Verwalter und das erforderliche Hilfs  personal beigegeben. Die Kosten der Verwaltung trägt die Ersparungs  kasse (Art. 3). Die Geschäfte der Ersparungskasse werden nach Maß  gabe eines von der Regierung mit Genehmigung des Staatsministe  riums zu erlassenden Geschäftsregulativs geführt (Art. 4). Die Ein  lagen dürfen nicht unter 1 Mk. und im Laufe eines halben Jahres nicht über 300 Mk. betragen; ausnahmsweise sind aus besonderen Gründen mit Genehmigung der Regierung höhere Einlagen zulässig (Art. 5). Der Zinsfuß wird von der Regierung festgesetzt und im Amts  blatt bekanntgemacht. Die Ersparungskasse verzinst nur volle Mark. Die Zinsen werden nach Kalendermonaten berechnet; für Teile eines Monats werden keine Zinsen gewährt. Sie können bei Rückzahlung des Kapitals oder am Schlüsse des Rechnungsjahres verlangt werden, anderenfalls werden sie dem Kapital zugeschrieben, ohne daß sie bei dem zulässigen Höchstbetrage der halbjährlichen Einlagen in Anrechnung kommen (Art. 6). Die Ersparungskasse ist nicht verpflichtet, innerhalb vier Wochen mehr als einmal eine Auszahlung zu leisten, und hat das Recht, für Beträge von über 50 Mk. bis 100 Mk. eine Kündigungsfrist von vier Wochen, für Beträge bis 300 Mk. eine solche von zwei Monaten und für höhere Beträge eine solche von drei Monaten zu verlangen. In Fällen innerer Unruhen oder einer Kriegsgefahr kann für alle OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 72 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. Rückzahlungen mit Genehmigung des Staatsministeriums eine Kündi  gungsfrist von bis zu sechs Monaten verlangt werden. Hat das Kapital die Summe von 1500 Mk. erreicht, so kann die Regierung dasselbe kündigen (Art. 7). Die Bestimmungen der Art. 8 — 9 über die Garantie des Staates und über den Reservefonds sind dieselben, wie bei der Oldenburger Ersparungskasse, mit der Ausnahme, daß letzterer nur 150000 Mk. zu betragen braucht. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der Art. 10, 11 und 12 über die Einlagenbücher und deren Verlust und über die Übertragung von Einlagen, sowie von der Bestimmung des Art. 18 über die Vermittlung von Einlagen durch die Gemeinde  vorstände und Armenkommissionen. Die Erklärung der Mündelsicherheit steht dem Staatsministe  rium zu; sie kann zurückgenommen werden (A.G. z. B.G.B. 8 23, für Birkenfeld A.G. 8 68, für Fürstentum Lübeck A.G. 8 21). Durch Be  kanntmachung vom 18. Oktober 1899 sind die Ersparungskasse von Oldenburg (und die Jeversche Ersparungskasse) für mündelsicher er  klärt worden, durch Bekanntmachung vom gleichen Datum die Er  sparungskasse von Birkenfeld, durch Bekanntmachung vom 14. August 1906, 9. November 1906, 11. Juni 1909 und 7. Januar 1910 die kom  munalen Sparkassen in Delmenhorst, Varel, Rüstringen und Jever. über die Bekanntmachungen im Aufgebotsverfahren trifft 8 12 A.G. z. Z.P.O. Bestimmungen. Die Entwicklung der Sparkassen war folgende: Jahr Spar  kassen Zahl der ! be- ! sonderen Spar- ! stellen Bücher Mill. Mk. Einlagen ! Pr° ' Kops ! Mk. Pro Buch Mk. Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommtauf ... Ein  wohner 19 00 4 ! i I 70 893 30,4 ! 1 76 429 79 83-6 5,6 19 09 6 ! 81 739 44,1 93 540 36 477 5,8 19 10 7 9 86129 47,8 99 ->55 30 190 5,6 11. Braunschweig '. Die im Jahre 1765 in Braunschweig errichtete Herzogliche Leih  hauskasse wird in der Geschichte des Sparkassenwesens als die erste Sparkasse Europas verzeichnet, jedoch mit Unrecht. Sie war als Kredit- * Zimmermann, Die Sonderregelung des Sparkassenwesens im Herzogtum Braunschweig, Schanz' ^inanzarchiv, 1913. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 73 Institut, nicht als Sparkasse der unteren und mittleren Volksklassen ge  dacht; die erforderlichen Gelder erhielt sie durch Ausgabe von Leihhyusobligationen, die über mindestens 25 Reichstaler (später 100 Mk.) lauteten. Erst durch Gesetz vom 20. Dezember 1834 wurde ein Sparkassen  institut ins Leben gerufen, „durch welches die minder wohlhabenden Klassen in den Stand gesetzt werden sollten, ersparte Summen von ge  ringerer Bedeutung sicher und gegen Zinsen anzulegen und sich auf diese Weise nutzbar zu machen". Nach diesem waren die Sparkassen mit den einzelnen Leihhausanstalten des Landes verbunden und bildeten von diesen Unterabteilungen. Diese Verbindung stand einer dem Bedürfnis entsprechenden Vermehrung der Zahl der Sparkassen hindernd entgegen. Denn wenn nach dem Gesetze auch in anderen Ortschaften des Landes, wo keine Leihhausanstalten bestanden, Sparkassen errichtet werden konnten, so war dies wegen der damit verbundenen, nicht unerheblichen Schwierigkeiten und Kosten doch nur beschränkt ausführbar. Zugleich war die Einrichtung mit einem recht schwerfälligen und umständlichen Geschäftsgänge ver  bunden, der vom Publikum häufig sehr unliebsam empfunden wurde. Diese Umstände führten zu dem Erlaß des Gesetzes vom 10. Juni 1892 betreffend die in Verbindung mit der Herzoglichen Leihhausanstalt errichtete Sparkasse, welche es zwar im Hinblick auf die bisherige Ent  wicklung des Sparkassenwesens im Lande und, wie der Bericht der Kommission für das Innere über den Entwurf des genannten Gesetzes hervorhebt, mit Rücksicht darauf, daß die Sparkassen im Grunde und eigentlich Wohlfahrtsanstalten sind mit dem Zwecke, die wirtschaftlichen Interessen der Spargläubiger zu fördern, nicht dem Unternehmer wirt  schaftliche Vorteile zu verschaffen, bei der staatlichen Einrichtung be  ließ, im übrigen aber eine durchgreifende Reform vornahm. Dieses Gesetz hat durch das Gesetz vom 4. April 1898 einige nicht erhebliche Abänderungen erfahren. Die wesentlichen Punkte der durch das erstgenannte Gesetz be  wirkten Reform sind folgende: 1. Statt der bisherigen, für sich bestehenden, mit den einzelnen Leihhausanstalten verbundenen Sparkassen, deren Organisation nicht einmal gestattete, daß die bei der einen eingelegten Beträge bei einer anderen erhoben werden, ist eine Zentralsparkasse in Braunschweig OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 74 Or. Seidel und Or. Pfitzner. eingerichtet Worden, als eine Abteilung der Herzoglichen Leihhaus  anstalt (nicht des Herzoglichen Leihhauses in Braunschweig) (8 1) und wie diese unter der Gewähr des Staates (8 2) und unter der Leitung des Herzoglichen Finanzkollegiums, Abteilung für Leihhaussachen, stehend. Dieser Zentralstelle liegt der Sparkassenbetrieb und die ge  samte Rechnungsführung ob, aber nicht derart, daß sie direkt mit dem Publikum verkehrt und sich mit Annahme und Rückzahlung von Spar  einlagen oder Zinsenzahlungen befaßt; sondern zu diesem Behufe richtet sie nach Bedarf überall im Lande als Hilfsorgane Sparkassenstellen ein (8 3). 2. Die Sparkassenstellen erhalten von der Zentralstelle vollzogene, auf bestimmte Beträge lautende, den Charakter von förmlichen Schuld  verschreibungen tragende Sparkassenbücher^ zum Vertrieb an das Publikum gegen entsprechende Spareinlagen (Geschäftsanweisung 8 1) Diese Sparkassenbücher haben den rechtlichen Charakter von Jnhaber  papieren und können bei jeder Sparkassenstelle des Landes, nicht nur wie bisher bei der, welche sie ausgegeben hat, eingelöst werden (8 6). 3. Um die Sammlung auch der kleinsten Beträge zu Spareinlagen zu ermöglichen, werden Zehnpfennig-Sparmarken und Sparkarten zum Aufkleben von 20 Sparmarken eingeführt, deren Verkauf be  liebigen, dazu geeigneten Personen übertragen werden kann (8 9). Im übrigen beträgt die Minimaleinlage 2 Mk., während der Höchstbetrag eines Guthabens 200 Mk. ist; durch Verordnung kann er auf 500 Mk. erhöht werden, was aber bisher nicht geschehen ist. Es werden nur durch 2 Mk. teilbare Beträge angenommen und Teilrück  zahlungen geleistet (8 4). Sparkassenbücher, auf welche 10 Jahre hin  durch Zinsen nicht erhoben sind, können durch öffentlichen Aufruf zur Rückzahlung gekündigt werden und verlieren, wenn sie nicht inner  halb fünf Jahren seit dem Tage des Aufrufs behufs Rückempfanges der Einlagen zurückgeliefert sind, ihre Gültigkeit (8 10). Für die Geschäftsführung bei den Sparkassenstellen, sowie für die Kassenund Rechnungsführung bei der Herzoglichen Sparkasse zu Braunschweig sind unter dem 25. März 1893 seitens des Herzoglichen Finanzkollegiums, Abteilung für Leihhaussachen, Anweisungen erlassen. r Sie werden vom Gesetz so genannt. Tatsächlich sind es auf blaue Pappe aufgeklebte Sparscheine. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 73 Die Gesetzgebung über das Sparkassenwesen im Herzogtum Braun  schweig muß wesentlich von dem Gesichtspunkte aus betrachtet werden, daß die Sparkasse lediglich Sparanstalt sein und bequeme Gelegenheit zur Annahme von Spareinlagen bieten soll. Der ganze Gang der Ent  wicklung des Sparkassenwesens im Herzogtum führte zu dieser Auf  fassung und hielt den Gesetzgeber davon ab, bei der Reorganisation des Sparkassenwesens im Jahre 1892 die von manchen Seiten ge  wünschte Einführung von Gemeindesparkassen als gleichzeitige Kredit  institute, wie diese in allen anderen Bundesstaaten bestehen, zur Ausführung zu bringen, und hatte zur weiteren Folge, daß der Spar  kasse der staatliche Charakter belassen wurde. Wie die Begründung zu dem Gesetze vom 10. Juni 1892 und namentlich der vorerwähnte Bericht der Kommission für das Innere erkennen lassen, schwebte dem Gesetzgeber als Ideal die Möglichkeit der Einführung von Postsparkassen vor und hatte er weiterhin bei Erlaß des neuen Gesetzes an der Hoffnung festgehalten, daß die Reichspvstsparkassen doch noch in späterer Zeit zur Durchführung gelangen würden, und sich anscheinend die staatliche Sparkasse gewissermaßen als deren Vorläufer gedacht. Neuerdings macht sich nun aber in Braunschweig eine Bewegung geltend, welche daraus ausgeht, im Herzogtum Kreisund Gemeinde  sparkassen einzuführen. In der Sitzung der Landesversammlung vom 17. März 1910 hat der Abgeordnete Floto I beantragt: „Die Herzog  liche Landesregierung zu ersuchen, den Gemeinden und Kreisen des Landes die Genehmigung zur Errichtung von Sparkassen zu erteilen." Die Finanzkommission des Landtags prüfte, 1. ob das Sparen über  haupt zu fördern sei, 2. ob die vorhandenen Einrichtungen für diesen Zweck nicht genügen, und zutreffenden Falles, ob 3. die Kreise und Städte als geeignete Organe zu erachten sind. Auf Grund der schriftlich nieder  gelegten Erwägungen beantragte die Kommission: „Die Landes  versammlung wolle an die Landesregierung das Ersuchen richten, Kreisen und großen Gemeinden des Landes die Errichtung von Spar  kassen durch Erlaß eines Gesetzes zu ermöglichen." Bei diesem Be  schlusse ist der Umstand ausschlaggebend gewesen, daß anscheinend mit Rücksicht namentlich darauf, daß das Herzogtum nur über eine öffent  lichen Behörden unterstellte Spareinrichtung verfügt, ein erheblicher Teil der Spargelder des Landes den letzterem benachbarten Sparkassen zufließt und daß das Herzogtum Braunschweig trotz der Wohlhabenheit OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 76 Dr. Seidel und vr. Pfitzner. seiner Bevölkerung einen ungünstigen Platz in der Statistik der deutschen Sparkassen einnimmt. Das A.G. z. B.G.B. 8 101 Nr. 1 gestattet die Anlegung von Mündelgeld bei den Leihhaussparkassen. Der 8 102 enthält die bisher praktisch bedeutungslose Bestimmung, daß das Staatsministerium unter Zustimmung des Ausschusses der Landesversammlung andere öffentliche Sparkassen für mündelsicher erklären kann. Ferner bestimmt der 8 26 Abs. 4 ebenda, daß die Bestimmung des 8 10 des Landesgesetzes vom 10. Juni 1892 unberührt bleibt. Über die Kraftloserklärung von Sparbüchern sind keine Bestim  mungen ergangen. Das Sparwesen in Braunschweig hat sich nach Zimmermann wie folgt entwickelt: Jahr Zahl der Einlagen Eine Sparstelle kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner Sparstellen , Bücher Mill Mk. pro Kopf ML. pro Buch Mk. 1841 9 0,2 1 29 470 1851 14 1,1 4 , 19 340 1861 15 j 22700 1,0 ! 4 45 18 080 12 1871 16 15 050 0,7 2 48 19 511 21 1881 14 ! 21 167 1,1 ! 3 54 24 955 17 1891 18 ! 40 219 2,4 6 60 22 432 11 1900 59 j 103 940 6,7 14 j 64 7 870 <4,5) 1909 59 - 188 484 15,8 32 ! 84 8 351 (2,6) 1910 60 ! 198 218 16,7 34 ! 84 8 239 (2,6) 1911 60 194 475 16,6 33 85 8 267 (2,6) Auch seit der Gültigkeit des neuen Gesetzes werden die höheren Sparbeträge noch großenteils in Leihhausobligationen angelegt; neuer  dings legen die Sparer auch vielfach ihre Einlagen gegen Depvsitenbücher bei der Leihhausanstalt an. Ende 1911 war der Betrag der um  laufenden Leihhausobligationen 29, der Depositeneinlagen 4 Mill. Mk.; davon dürften nach Zimmermann etwa 20 Mill. Mk. aus eigent  lichen Sparerkreisen stammen, so daß im ganzen etwa 70 Mk.* Spar  einlagen auf den Kops der Bevölkerung kommen. Das ist immer noch recht wenig und beweist, daß das braunschweigische Staatssparkassen  wesen ein kommunales doch nur teilweise ersetzen kann. Von 1900 ab sind in der obigen Tabelle die Angaben, auf wieviel OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 77 Einwohner ein Sparbuch entfällt, wertlos, denn da die Sparkassen  bücher seit dem Gesetze von 1892 über bestimmte gedruckte und unver  änderliche Beträge lauten, besitzt die Mehrzahl der Sparer zwei oder noch mehr (die Sparkassenbücher lauten über 2, 4, 6, 8, 10, 20, 30, 40, SO, 60, 70, 80, 90, 100, 150 oder 200 Mk.). Das Sparmarkenshstem hat sich wenig entwickelt und geht neuer  dings sogar erheblich zurück; die Zahl der Markenverkaufsstellen hat sich seit 1903 von 160 auf 37 vermindert. 12. Sachsen Meiningen. Besondere gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Sparkassenwesens bestehen nicht. Die Errichtung von Sparkassen durch die Gemeinden oder Kreise und deren Statuten bedürfen obrigkeitlicher Genehmigung. Die Geschäftsführung und das Rechnungswesen unterliegt derselben staatlichen Aufsicht wie die Geschäftsführung und das Rechnungswesen der Gemeinden und Kreise. Das A.G. zum B.G.B. besagt in Art. 10 8 8, daß über diese Kraft  loserklärung von Sparbüchern im Verordnungswege Bestimmungen getroffen werden können. Die Verordnung vom 9. Juli 1904 schreibt demgemäß vor, daß mit Genehmigung des Staatsministeriums, Ab  teilung des Innern, in den Satzungen ein anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren festgesetzt werden darf. Zur Erklärung der Mündelsicherheit öffentlicher Sparkassen ist das Staatsministerium, Abteilung der Justiz, zuständig (A.G. z. B.G.B. Art. 28 8 2). Dieses hat nach Benehmen mit dem Staatsministerium, Abteilung des Innern, unter dem 5. Dezember 1899 folgendes bestimmt: 1. Die Anlegung von Mündelgeldern bei der Sparkasse der Herzog  lichen Landeskreditanstalt und in laufender Rechnung bei dieser Anstalt ist ohne Beschränkung zulässig. 2. Ferner ist solche bis auf weiteres zulässig bei den in der An  lage verzeichneten Sparkassen, und zwar: n) bei denjenigen unter Ziffer 1, 2 und 3 bis zum Betrage von 7500 Mk. ; b) bei denjenigen unter Ziffer 4 bis zum Betrage von 3000 Mk.: v) bei denjenigen, unter Ziffer 5 bis zum Betrage von 500 Mk. für jede einzelne Vor  mundschaft, mag sie sich über einen oder mehrere Mündel erstrecken. 3. Die Zurückziehung der bei einer Sparkasse dermalen angelegten OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 78 Or. Seidel und vr. Pfitzner. höheren Beträge wird durch die Bestimmung unter Ziffer 2 nicht vor  geschrieben. In der Anlage werden als mündelsicher aufgeführt: 1. die Kreis  sparkassen zu Meiningen, Hildburghausen und Sonneberg; 2. die Zentralsparkasse zu Römhild; 3. die Sparkassen der Stadtgemeinden zu Meiningen, Salzungen, Römhild, Hildburghausen, Eisfeld, Sonne  berg, Saalfeld, Pößneck und Camburg; 4. die Sparkassen der Stadt  gemeinden Wasungen, Themar, Heldburg, Gräfenthal, Lehesten und der Gemeinden Steinach und Lauscha; 5. die Sparkasse der Gemeinde zu Rieth. Die Entwicklung der Sparkassen war folgende: Die Sparbücher verteilten sich 1910 folgendermaßen aus Konten von Jahr Spar  kassen Zahl der Einlagen Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommtauf ... Ein  wohner be  sonderen Spar  stellen Bücher Mill. Mk. ! pro Kops i ML. pro Buch . Mk. 1842 9 2 820 0,3 2 93 51 1850 9 4 880 0,5 3 92 31 1860 11 9 330 1,2 8 132 17 1880 16 20 748 10,8 . 52 519 10 1890 21 41926 25,7 ! 115 612 5,3 1900 22 68 67 716 49,4 I 197 729 2786 3,7 1909 24 53 99 346 93,4 I 337 940 3595 2,8 1910 24 53 102 586 97,0 j 348 945 3620 2,7 bis 50 Mk ....................... . 23158 50-100 „ . . . . . 9771 100-300 „ .................... . 21029 300-500 „ .................... . 10962 500 — 1000 „ . . . . . 14198 über 1000 „ . . . . . 23468 Der Reingewinn belief sich auf 0,6 Mill. Mk., von welchem an den Reservefonds 245000, an Gemeindekassen 271000 und an eine Kreis  kasse 43000 Mk. abgeliefert, der Rest für verschiedene Zwecke verwendet wurde. Das Aktivvermögen war 1910 folgendermaßen angelegt: 88,2 Mill. Mark in Hypotheken, 7,5 Mill. Mk. in Staatsund Eisenbahnschuld  obligationen, 7,1 Mill. Mk. in sonstiger Weise. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 79 Die im Jahre 1842 gegründete Zentralsparkasse in Römhild ist durch ihre Organisation bemerkenswert; für ihre Ver  bindlichkeiten haften nämlich die 29 Landgemeinden der Amtsgerichts  bezirke Römhild und Themar; die obersten Organe sind der Kurator und die Bezirksversammlung. Die Landessparkasse ist auf Grund von Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 1896 von der Herzoglichen Landeskreditanstalt errichtet. Für die Sicherheit der bei ihr angelegten Gelder haften nach Art. 3 des Gesetzes vom 25. August 1849, die Errichtung einer Landeskreditanstalt betreffend, zunächst die Aktivforderungen der Herzoglichen Landeskredit  anstalt, dann der Staat mit seinen gesamten Einkünften. 13. Sachsen-Altenburg. Allgemeine Verordnungen sind nicht ergangen. Die gemeindlichen Sparkassen sind gleich anderen Gemeindeanstalten der Aufsicht der Staatsbehörden unterstellt und sind ihnen die Rechte der milden Stif  tungen zugestanden. Nach A.G. z. B.G.B. 8 125 ist zur Erklärung der Mündelsicher  heit das Gesamtministerium zuständig. Nach 8 126 ist bei einem Spar  kassenbuch, das vom Vormundschaftsgericht außer Kurs gesetzt oder mit einem anderen, die Erhebung des Betrages durch den Vormund ein  schränkenden Sperrvermerk versehen ist, zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder Vormundschaftsgerichts er  forderlich. Durch Gesamtministerialverordnungen vom 14. Juli 1899, 27. August 1900, 1. April 1908 und 5. August 1909 sind sämtliche städtischen und Gemeindesparkassen für mündelsicher erklärt worden. Für verlorene Sparbücher kann gemäß 8 8 A.G. z. Z.P.O. mit Genehmigung des Staatsministeriums statt des Aufgebotsverfahrens ein anderes Verfahren bestimmt werden; die bisher genehmigten Be  stimmungen bleiben bis dahin unberührt. Die Entwicklung der öffentlichen Sparkassen war folgende (ohne die Altenburger Sparbank): (Siehe Tabelle Seite 80). Eine große Bedeutung hatte außerdem früher in dem Herzogtum die Altenburger Sparbank (Aktiengesellschaft). Sie ist aus einem OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 86 Or. Seidel und Dr. Pfitzner. soll. In letzterem Falle sind Bestimmungen, aus denen geschlossen werden kann, daß die Sparkasse nicht die Rechte einer juristischen Persönlichkeit hat, zu vermeiden; dagegen ist besonders zum Ausdruck zu bringen, daß die Sparkasse eine mit dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestattete Anstalt ist. Der betreffende Paragraph erhält in diesem Falle folgende Fassung: „Die Sparkasse ist eine selbständige öffentliche, mit dem Rechte des Vermögenserwerbes ausgestattete Anstalt." 2. Bei Verleihung der juristischen Persönlichkeit ist in dem Spar  kassenstatut ausdrücklich zu bestimmen, daß die Sparkasse der staatlichen Aufsicht unterliegt. Die staatliche Aufsicht wird in Anhalt von der Herzoglichen Regierung ausgeübt ; sie geht nicht über die Kommunal  aufsicht hinaus. 3. Die seit 1902 neu errichteten städtischen Sparkassen haben ihre Tätigkeit insofern auf den Stadtbezirk zu beschränken, als die Errichtung von Sammelstellen (Filialen) in der Umgebung der Stadt nicht zu  gelassen ist. Den älteren Sparkassen ist jedoch die Berechtigung zur Errichtung von auswärtigen Filialen, soweit sie sie überhaupt hatten, belassen worden. 4. Der nach Berichtigung der Ausgaben verbleibende Reingewinn ist nach neuerem, seit 1902 eingeführten Grundsätze einem gesondert zu verwaltenden Sicherheitsfonds so lange zuzuführen, bis dieser Fonds die Höhe von 5 Proz. der gesamten Einlagen erreicht hat. Das gleiche gilt von den Zinsen der eigenen Bestände des Sicherheitsfonds. Hat der Sicherheitsfonds die angegebene Höhe erreicht, so ist ihm mindestens die Hälfte des Reingewinnes und der Fondszinsen so lange zuzuführen, bis er auf 10 Proz. der gesamten Einlagen angewachsen ist. Bis 1902 galt die Bestimmung, daß der nach Berichtigung der Verwaltungskosten ver  bleibende Reingewinn zur Hälfte zur Bildung eines Reservefonds bis 10 Proz. des Jnteressentenkapitals und zur anderen Hälfte zu gemein  nützigen Zwecken zu verwenden ist. 5. Zu den Gemeinderatsbzw. Kreistagsbeschlüssen über die Ver  wendung der die sestgestellte Höhe des Reservefonds übersteigenden Über  schüsse (8 36) ist die Genehmigung der Herzoglichen Regierung ein  zuholen, welche hierdurch Gelegenheit erhält, auf eine Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken hinzuwirken. 6. Die Sparkassen dürfen Einlagen nur bis zu 3000 Mk. annehmen. Dieser Betrag kann lediglich durch Zuschreibung der Zinsen überOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 87 schritten werden. Den größeren Sparkassen ist indes in neuerer Zeit die Befugnis erteilt, für Mündelgelder und Einlagen der Hospitäler und milden Stiftungen von Sterbe-, Krankenund ähnlichen Kassen, sowie der gemeinnützigen Anstalten und öffentlichen Korporationen den Höchstbetrag ausschließlich der Zinsen auf 10000 Mk. zu erweitern. 7. Verfügbare Sparkassengelder dürfen bei Banken nur in solcher Höhe angelegt.werden, als diese durch Hinterlegung mündelsicherer Wert  papiere zum Nominalbeträge der Sparkasse Sicherheit leisten. 8. Sparkassen können vom Herzoglichen Staatsministerium zur An  legung von Mündelgeldern für geeignet erklärt werden, wenn sie ge  nügende Sicherheit bieten. 9. Die kurshabenden Wertpapiere sind in die Bilanz am Schlüsse des Rechnungsjahres nach dem Tageskurs anzustellen, jedoch nicht über den Ankaufswert, nicht über den Nennwert und nicht über denjenigen Wert, mit dem sie seit ihrer Beschaffung in einem der früheren Rechnungsabschlüsse aufgeführt gewesen sind. 10. Über den Umfang und die Art des Geschäftsbetriebes haben die Sparkassen alljährlich der Aufsichtsbehörde und dem Herzoglichen Statistischen Bureau eine Nachweisung nach einem bestimmten Muster einzureichen. 11. Der ersteren ist außerdem eine Übersicht derjenigen Summen vorzulegen, welche für Rechnung der Nummer jedes Sparers am Schluffe des Jahres vorhanden waren. Die Entwicklung der 17 öffentlichen Sparkassen des Herzogtums, von denen 5 Kreissparkassen, die übrigen städtische Sparkassen sind, ist eine sehr günstige gewesen. Jahr Zahl der Einlagen Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner Spar  kassen be  sonderen Spar  stellen Bücher Mill. Mk. Pro Kopf Mk. pro Buch Mk. 1877 9 81 251 10,8 49 345 7,1 1880 9 38 790 14,6 63 376 6,0 1890 10 80 084 30,2 111 377 3,4 1900 12 28 125 356 54,1 171 432 7902 2,5 1909 16 40 151082 77,5 235 513 5902 2,2 1910 17 40 154 227 81,6 - 246 529 5809 2,1 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 88 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. Neben den öffentlichen Sparkassen besteht noch eine unbedeutende Privatsparkasse mit einem Einlagenbestand von 874000 Mk. auf 2129 Konten (Ende 1910). Das Vermögen der öffentlichen Sparkassen betrug Ende 1908 80,1 Mill. Mk. und war folgendermaßen angelegt: städtische Hypotheken ......................................... ländliche Hypotheken ............................................... Jnhaberpapiere .- .............................................. Schuldscheine gegen Bürgschaft .............................. gegen Faustpfand ........................................................ bei öffentlichen Instituten und Korporationen . 27,1 Mill. Mk. 22,6 „ 14,8 „ „ 0,2 „ 0,3 „ 15,0 „ „ Die 147978 Guthaben desselben Jahres verteilten sich folgender  maßen auf Kontenklassen von bis 50 Mk. . . . . . 43759 50 — 100 „ . .... 15179 100 — 300 „ . .... 29445 300-600 „ . .... 20679 über 600 „ . .... 38916 16. Schwarzburg-Sondershausen. Die Verhältnisse der Sparkassen sind durch obrigkeitlich bestätigte Statuten geregelt. Bezüglich der Mündelsicherheit der Sparkassen bestimmt Art. 56 8 1 A.G. z. B.G.B. : Als öffentliche Sparkassen, welche zur Anlegung von Mündelgeld im Sinne des 8 1807 B.G.B. geeignet sind, gelten die staatlich bestätigten Sparkassen der Bezirke und Gemeinden des Fürsten  tums, soweit nicht einzelne vom Ministerium für ungeeignet erklärt sind. Eine weitere Bestimmung über Sparkassen enthält der Art. 17 8 3: Sind Sparkassenbücher außer Kurs gesetzt, so ist zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Über 8 7 A.G. z. Z.P.O. vgl. oben S. 10 Anm. 1. Die Sparkassen haben sich folgendermaßen entwickelt: (Siehe Tabelle Seite 89.) Wie in Preußen kommt auf jeden dritten Einwohner ein Sparbuch, dagegen ist der Prokopfbetrag der Einlagen erheblich geringer, da die OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 89 „kapitalistischen" Einlagen offenbar nur eine geringe Rolle spielen (Ein  lagen pro Buch 444 Mk. gegen 861 Mk. in Preußen). - Zahl der - Einlagen pro Kopf Mk. pro Buch Mk. Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommtauf ... Ein  wohner Jahr Spar  kassen j be  sonderen Sparstellen Bücher Mill. Mk. 1863 5 2 744 0,6 10 236 24 1870 4 4127 0,7 I H 169 16 1884 4 12 119 1,9 ! 26 155 5,9 1890 4 14 639 3,0 40 207 5,1 1900 5 i 19 759 6,3 , 78 319 13 483 4,1 1909 6 2 30 159 12,8 ! 144 ! 426 11127 3,0 1910 6 ' 2 I 30 836 13,7 152 i 444 11240 2,9 17. Schwarzburg-Nudolftadt. Im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt bestehen keine gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen über Sparkassen. Indessen gilt das Statut der städtischen Sparkasse der Residenz Rudolstadt für die übrigen Sparkassen als Normalstatut. Sämtliche 11 Sparkassen des Landes sind auf Grund des Art. 164 A.G. z. B.G.B„ welcher das Ministerium zur Erklärung der Mündel  sicherheit zuständig machte, für mündelsicher erklärt (V.O. vom 9. Dezember 1899 und 28. Februar 1900). Durch die Verordnung vom 28. Februar 1900 wurde außerdem die Fürstliche Landeskreditkasse als öffentliche Sparkasse und damit als mündelsicher anerkannt. Statt des Aufgebotsverfahrens im Falle des Verlustes eines Sparkassenbuchs kann nach Art 46 A.G. z. B.G.B. mit Genehmigung des Ministeriums in der Satzung ein anderes Verfahren bestimmt werden. Die Entwicklung der Sparkassen war folgende: Jahr Zahl der Einlagen Eine Sparstelle kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner Spar  kassen * ! Bücher ! Mill.Mk. pro . - Kopf Mk. - Pro Buch Mk. 1861 67 218 1,0 14 136 11986 10,0 1870 10 9 966 1,7 22 j 167 7 480 7,5 1880 4,8 I 00 j 1890 9,0 ! 105 ! 1900 11 35 809 16,2 174 ! 452 8460 2,6 1909 11 45 052 25,5 ; 255 565 9085 2,2 1910 11 46181 26,5 ! 263 574 9155 2,2 r Besondere Sparstellen gab es nicht. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 90 Or. Seidel und Or. Pfitzner. Das Sparwesen ist demnach in Schwarzburg-Rudolstadt recht günstig entwickelt. 18. Waldeck. Die Verhältnisse der Sparkassen sind durch obrigkeitlich bestätigte Statuten geregelt. Gemäß Art. 38 8 1 A.G. z. B.G.B. erfolgt die Erklärung der Mündelsicherheit einer Sparkasse durch den Landesdirektor im Ein  vernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten; die Erklärung kann zurück  genommen werden. 8 2 bestimmt, daß bei außer Kurs gesetzten Spar  kassenbüchern zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegen  vormundes oder Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Endlich ist noch 8 2 A.G. z. Z.P.O. zu erwähnen, welcher über die Bekanntmachungen im Aufgebotsverfahren Bestimmungen trifft. Den vier öffentlichen Sparkassen und der Sparund Darlehnskasse in Pyrmont ist das Recht der Mündelsicherheit verliehen worden (Bekanntmachungen vom 13. Januar 1900,18. April 1902, 23. Novem  ber 1909). Unter den öffentlichen Sparkassen sind drei Kreissparkassen * und eine gemeinschaftliche Gemeindesparkasse-'. Die Kreissparkassen sind aus Vereinssparkassen hervorgegangen. Die Entwicklung der Sparkassen war folgende: Jahr Zahl der _______ Einlagen Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommtauf ... Ein  wohner Spar  kassen be  sonderen Sparstellen , Bücher Mill. Mk. ! Pro ! Kopf Mk. pro Buch Mk. 1880 10,2 180 1890 15,2 ! 265 1900 5 4 24 404 22,5 ! 392 930 6435 2,4 1909 6 8 27 911 33,0 539 1182 4371 2,2 1910 69 28 865 34,4 557 1192 4114 2,1 19. Reuß ältere Linie. Die Sparkassen sind Gemeindesparkassen, welche der für die Ge  meindeverwaltung im allgemeinen gesetzlich angeordneten Oberaufsicht Arolsen, Corbach und Wildungen. Sachsenhausen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 91 unterstehen, abgesehen von der Sparkasse in Pohlitz. Diese ist von einem Verein gegründet, untersteht aber gemäß statutarischer Bestimmung der Aussicht der Fürstlichen Landesregierung. Nach Art. 137 A.G. z. B.G.B. kann vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufsrechts der Landesregierung die Anlegung von Mündelgeld bei den städtischen Sparkassen zu Greiz und Zeulenroda erfolgen. Nach 8 139 kann die Landesregierung noch andere öffentliche Sparkassen für mündelsicher erklären. Auf Grund dieses Paragraphen ist durch Regierungsverordnung vom 18. Juli 1908 die Sparkasse zu Pohlitz für mündelsicher erklärt (also eine Vereinssparkasse). Die Krastloserklärung verlorener Sparbücher erfolgt nach dem in 88 53 — 66 A.G. z. B.G.B. geregelten Verfahren (8 52 ebenda). Die Sparkassen haben sich folgendermaßen entwickelt: Jahr Zahl der Einlagen pro Buch Mk. Eine Sparstelle kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner Spar  kassen* Bücher pro Kopf ! Mk. . 1875 2,9 62 1880 4,8 95 1890 10,6 ! 169 1894 4 24 462 13,8 207 458 16 631 2,7 1900 4 30 080 15,9 233 529 17 199 2,3 1909 5 > 41319 25,0 ! 347 606 14 443 1,7 1910 5 - 42 572 25,9 356 608 14 554 1,7 Das Sparwesen ist demnach in Reuß ä. L. sehr günstig entwickelt. 20. Neuß jüngere Linie. In Reuß j. L. bestehen, wie in manchen anderen deutschen Bundes  staaten, staatliche und kommunale Sparkassen. Für die staatlichen Spar  kassen (Landessparkassen), deren es drei gibt (Gera, Schleiz und Lobenstein) gilt zurzeit das revidierte Statut vom 26. Juni 1909; daneben kommt das Gesetz vom 30. Juni 1909 betreffend die Verwendung der Überschüsse der Landessparkassen in Betracht. Die Verhältnisse der kommunalen Sparkassen sind durch Gesetz vom 24. Januar 1908 be  treffend die öffentlichen Sparkassen und die Aussührungsbestimmungen vom 11. Mai 1910 geregelt. i Besondere Sparstellen gab es nicht. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 92 Dr. Seidel und De. Pfitzner. Ferner kommen für das Sparkassenwesen noch 8 117 A.G. z. B.G.B. und 8 11 A.G. z. Z.P.O. in Betracht. Ersterer bestimmt, daß Mündel  gelder bei den Landessparkassen angelegt werden können (bezüglich der anderen Sparkassen vgl. unten das Gesetz von 1908 8 1); letzterer, daß an Stelle des Aufgebotsverfahrens im Falle des Verlustes von Spar  büchern durch Verordnung des Ministeriums ein anderes Verfahren bestimmt werden kann. Die wesentlichen Bestimmungen des Statuts für die Landesspar  kassen vom 26. Juni 1909 sind folgende: Die Sparkasse ist juristische Person (8 1). Durch sie soll der Sparsinn im Volke erhöht, zu sicherer verzinslicher Anlegung von Er  sparnissen Gelegenheit dargeboten und durch hypothekarische Aus  leihungen von Kapitalien zur Förderung des Grundkredits beigetragen werden (8 2). Für die Verbindlichkeiten haftet das Vermögen der Sparkasse, in letzter Linie der Staatsfiskus (8 3). Die Verwaltung liegt einem Fürstlichen Sparkassendirektorium ob, das aus einem Vor  sitzenden und zwei Mitgliedern besteht und vom Fürsten ernannt wird; seine Zuständigkeit wird durch eine vom Ministerium zu genehmigende Geschäftsordnung bestimmt (8 4). Die Aufsicht steht dem Ministerium zu. Der Voranschlag des Verwaltungsaufwandes ist dem Landtage zur Zustimmung vorzulegen (8 6). Die Sparkasse ist verpflichtet, Einlagen von einer bis zu 1000 Mk., Mündelgelder und Gelder von Staatsbehörden auch in höheren Be  trägen anzunehmen; im übrigen entscheidet das Ermessen des Direk  toriums (8 8). Über die Einlagen ist von Verwaltung und Aufsichts  behörde strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Auskunft ohne Ge  nehmigung des Einlegers erfolgt nur auf Grund bestehender Gesetze an Staatsbehörden (8 9). Der Zinsfuß der Einlagen beträgt N/z Proz.; eine Änderung desselben erfolgt im Wege ministerieller Verfügung nach Genehmigung des Landtagsausschusses. Bei Einlagen von mehr als 1000 Mk. kann sich die Sparkassenverwaltung einen höheren Zinsfuß ausbedingen (8 10). Die Verzinsung beginnt am fol  genden Tage und hört am letzten Tage vor der Rückzahlung auf. Es werden bloß volle Mark verzinst. Nichterhobene Zinsen werden dem Kapital zugeschlagen und mitverzinst, ausgenommen Psennigbeträge (8 11). Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt sofort, wenn der inner  halb eines Monats zurückverlangte Betrag 1000 Mk. nicht über  OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 93 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. schreitet. Bei Summen bis 2000 Mk. kann die Sparkasse die Ein  haltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen, bei Summen von 2000 bis 5000 Mk. einer solchen von 3 Monaten, bei Summen von mehr als 5000 Mk. einer solchen von 6 Monaten verlangen. Im letzten Falle kann sie sich noch längere Kündigungsfristen ausbedingen. Werden diese Summen sofort ausbezahlt, so kann das Direktorium eine an  gemessene Provision in Abzug bringen (8 12). Wider Willen des Ein  legers kann die Rückzahlung von Einlagen von mehr als 1000 Mk. (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) jederzeit er  folgen, die Rückzahlung von kleineren Einlagen (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen) nur, wenn die Verkehrsverhältnisse es erheischen und aus diesem Grunde die Einlagen von mehr als 1000 Mk. bereits zurückgezahlt sind. Die Sparkasse hat ferner das Recht der Kündigung, wenn 20 Jahre hindurch weder Einnoch Rückzahlungen erfolgt sind (8 13). Jeder Einleger kann sein Guthaben auf den Namen eines anderen überschreiben lassen (8 14). Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Aus  zahlungen die Berechtigung des Inhabers des Sparbuchs zu prüfen. Mit der an den Inhaber erfolgten Auszahlung erlischt die Verbindlich  keit der Sparkasse bezüglich des ausgezahlten Betrages (8 16). Sparbücher über Mündelgelder sind durch ein rotes, neben den sonstigen Angaben die Aufschrift „Mündelgeld" enthaltendes Titelschild äußerlich kenntlich zu machen. Die Erhebung der Zinsen erfolgt gegen Quittung des gehörig legitimierten Vormundes oder Pflegers. Bei Rück  zahlungen vom Kapital ist außerdem eine Genehmigung des Gegen  vormundes oder des Vormundschaftsgerichts in öffentlich beglaubigter Form beizubringen (8 17). Bezüglich des Aufgebotsverfahrens gilt der 8 11 A.G. z. Z.P.O. (8 18). Die Sparkapitalien sind vorzugsweise an inländische Grundbesitzer gegen Hypotheken auszuleihen. Liegenschaften dürfen bis zu 2/- Proz. des Wertes, gegen Feuer versicherte Häuser bis zur Hälfte des Wertes beliehen werden; nur auf Fabrikgebäude sind gar keine oder wenig  stens nur geringe Darlehen zu gewähren. Ferner sind zulässig: 1. Dar  lehen an inländische Gemeinden, 2. Anlegung von Barbeständen bei zuverlässigen Bankinstituten, beides nur mit ministerieller Genehmi  OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 94 Dr. Seidel und vr. Pfitzner. gung, 3. Darlehen gegen sichere Hypotheken in anderen Bundesstaaten, 4. Vorschüsse auf Staatsschuldscheine und Landrentenbriefe des Fürsten  tums und andere vom Ministerium für geeignet erklärte Wertpapiere, ausgenommenJndustriepapiere, nicht aber aufWechsel und Anweisungen; 5. Anlegung in Staatsschuldscheinen und Landrentenbriefen des Fürsten  tums, Schuldverschreibungen des Reichs, anderer deutscher Bundes  staaten und kommunaler Körperschaften, soweit sie an der Börse ein  geführt sind, ferner in guten Prioritäten deutscher Eisenbahnen (8 19). Die Überschüsse sind zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden, der nach 8 19 Z. 5, ausgenommen in Eisenbahnprioritäten, anzulegen ist. Hat der Reservefonds 10 Proz. erreicht, so fließen die Überschüsse an den Staat (8 22). Die Auflösung einer Landessparkasse erfolgt nur mit Zu  stimmung der Landesvertretung durch die Staatsregierung (8 23). Ausführungsbestimmungen zum Statut erläßt das Ministerium (8 24). Das Gesetz vom 30. Juni 1909 über die Verwendung der Über  schüsse der Landessparkassen bestimmt, daß 500000 Mk. im Staats  haushaltsetat als ordentliche Einnahme einzustellen sind. Der Rest ist zur Ansammlung eines Ausgleichsfonds für solche Jahre zu verwenden, in denen der Überschuß 500000 Mk. nicht erreicht. Übersteigt dieser Fonds 2 Millionen Mark, so wird der Rest nach Vereinbarung zwischen Regierung und Landtag zu anderen Zwecken verwendet. Das Gesetz vom 24. Juni 1908, das gemäß 8 6 aus die Landes  sparkassen keine Anwendung findet, bestimmt über die öffentlichen Spar  kassen folgendes: Öffentliche Sparkassen dürfen nur mit Genehmigung des Ministe  riums, Abteilung des Innern, errichtet werden. Auf Antrag der Ge meindebehörden erhalten sie das Recht der juristischen Persönlichkeit sowie das Recht der Mündelsicherheit * (8 1). Die Sparkassen und deren Vermögen müssen von anderen Kassen und Vermögen getrennt gehalten werden (8 2). Die Verfassung und Verwaltung wird, soweit sie nicht auf allgemeinen Rechtsvorschriften beruht, durch die vom Ministerium, r Bisher sind Gemeindesparkassen errichtet in Gera (Sparbank), Wurz  bach, Tanna, Triebes und Untermhaus. Das Recht der Mündclsicherheit ist ihnen bisher nicht verliehen worden. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 95 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. Abteilung des Innern, zu genehmigende Satzung geregelt. Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen treffen über 1. Verwaltung und Ver  tretung der Sparkasse, 2. das Kassenund Rechnungswesen, 3. den Mindestund Höchstbetrag der Einlagen, 4. Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung derselben, 5. die Anlegung der Sparkassengelder, 6. die Berechnung und Verwendung der Überschüsse (insbesondere Bildung einer Rücklage), 7. die Voraussetzungen der Auflösung und Verwendung des reinen Vermögens, 8. die Haftung der Gemeinde für die Verbind  lichkeiten der Sparkasse. Satzungsänderungen sind gleichfalls ge  nehmigungspflichtig; eine Änderung kann, soweit gesetzliche Be  stimmungen es erheischen, durch Verfügung des Ministeriums, Ab  teilung des Innern, angeordnet werden (8 3). Die Aufsicht über die Gemeindesparkassen steht der Gemeinde  aufsichtsbehörde, über die übrigen dem Ministerium, Abteilung des Innern, zu (8 4). Wo eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, erfolgt sie durch das Ministerium, Abteilung des Innern, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine solche ist insbesondere erforderlich: 1. bei Gemeindesparkassen für Änderungen in bezug auf die Haftung der Gemeinde und für die Aufnahme von Darlehen bei der Sparkasse seitens der Gemeinde; 2. für die Aufnahme von Darlehen durch die Sparkassen; 3. für die Verwendung von Überschüssen zu anderen als in der Satzung bestimmten Zwecken, 4. für die Änderung des Zinsfußes der Einlagen (8 5). Zu diesem Gesetze sind unter dem 11. Mai 1910 ausführliche Aus  führungsbestimmungen ergangen. Aus diesen ist noch folgendes her  vorzuheben. Zu Z 3. Die Verwaltung einer Gemeindesparkasse, ihre Vertretung nach außen und ihre Kontrollierung ist unter Beachtung der Bestim  mungen der revidierten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 zu regeln (Ziffer 1). Als Rechnungsjahr hat das Kalenderjahr zu gelten. Auf Grund der Jahresrechnung ist der Aufsichtsbehörde spätestens im April jedes Jahres ein Jahresbericht einzusenden; außerdem sind alle Viertel  jahre die monatlichen Abschlüsse der Tageund Kassenbücher einzu  reichen (Ziffer 2). Jeder Sparer erhält ein Sparbuch, dem die Statuten beigedruckt sind. Die Genehmigung der Mindestund Höchstbeträge der Einlagen bleibt für jede Sparkasse Vorbehalten, doch dürfen die Ein  zahlungen niemals weniger als 1 Mk., die Guthaben niemals mehr OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 102 Dr. Seidel und Or. Pfitzner. sicherer Sparkassen und Sparkassenbücher sowie Schuldscheine der Landessparund Leihekasse; 3. Hypotheken und Grund schuld fo rd erungen (8 27). Für Darlehen gegen Schuldschein sind bis 1000 Mk. ein, bei höheren Beträgen zwei als zahlungsfähig bekannte Bürgen zu stellen, unter Verzicht auf Vorausklage und selbstschuldnerisch. Dar  lehen ohne Sicherheit gegen einfachen Handschein können im Betrage von bis zu 5000 Mk. an als vermögend bekannte Personen gewährt werden. Darlehen auf Wechsel erfordern zwei wechselmäßig haft  bare Bürgen (als zahlungsfähig bekannte Personen oder Firmen) (8 28). Als Wertpapiere, in denen die Sparkassenkapitalien eingelegt werden dürfen, kommen in Betracht: 1. verbriefte Forderungen von Reich oder Bundesstaaten, in das Reichsoder ein Staatsschuldbuch eingetragene Forderungen; 2. vom Reich oder einem Bundesstaat garan  tierte Forderungen; 3. kündbare oder regelmäßiger Tilgung unter  liegende Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Körperschaften oder Kreditanstalten derselben; 4. ebensolche Pfandbriefe oder gleich  artige Schuldverschreibungen öffentlicher Kreditanstalten (8 29). Vorübergehend können Gelder bei der Reichsbank, einer öffentlichen Bankanstalt oder einer öffentlichen mündelsicheren Sparkasse angelegt werden, oder mit Genehmigung des Verwaltungsrats bei einer Privat  bank (8 31). Über die Überschüsse wird im Wege des Einverständnisses zwischen der Staatsregierung und dem Landtage, und zwar teilweise zu gemein  nützigen Zwecken verfügt. Zur Ausgleichung etwaiger Ausfälle ist aus den Überschüssen ein Reservefonds von mindestens l Million Mark zu bilden (8 32). Die Entwicklung der Sparkassen war folgende: r Tic Angaben des Statistischen Jahrbuchs müssen falsch sein. Ter Einlagenbestand ist nach der Denkschrift zur Reichsfinanzreform angegeben. Jahr Sparlassen Zahl der be  sonderen Spar  stellen Bücher Einlagen Eine Sparstelle kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommtauf ... Ein  wohner Mill. Mk. pro Kopf Mk. pro Buch Mk. 1880 7 17,6 ! 146 i 1890 8 34,6 , 270 ! 1893 9 71 184 39,7 ! 300 , 356 1,9 1900 1 63,9 ' 460 1909 14 39 81481 107,0 714 1313 2822 1,8 1910 14 , 41 83 472 111,6 739 1337 2744 1,8 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 103 Die Kapitalien waren in folgender Weise angelegt: Hypotheken .......................................................................94,5 Mill. Mk. Wertpapiere ................................................................... 6,1 „ „ gegen Schuldschein oder Faustpfand ......................... 4,2 „ „ an öffentliche Institute und Korporationen . . 5,9 „ „ Wechsel ......................................................................... 0,3 „ Auf die Landessparkasse und Leihekasse in Detmold entfielen von den Einlagen allein 26,7 Millionen Mark. 23. Lübeck. In Lübeck gibt es keine öffentlichen Sparkassen, sondern nur drei private. Von diesen ist die Sparund Anleihekasse der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit durch das Gesetz vom 19. September 1898 (8 9) für mündelsicher erklärt, aber nicht aus Grund des 8 1807, sondern des 8 1808 B.G.B. (als eine zur Anlegung von Mündelgeld geeignete Bank). Der vorhergehende 8 8 bestimmt, daß der Senat für die Erklärung der Mündelsicherheit öffentlicher Spar  kassen zuständig ist. Zu erwähnen ist noch der 8 4 A.G. z. Z.P.O., der über die Be  kanntmachungen im Aufgebotsverfahren Bestimmungen trifft. Das Sparwesen hat sich in Lübeck folgendermaßen entwickelt?: ' Die beiden anderen Sparkassen sind der Sparund Borschußverein in Lübeck und die Sparkasse zu Travemünde. 2 Nach Mitteilung des Statistischen Amts Lübeck. Jahr Spar  kassen Zahl der be  sonderen Spar  stellen Bücher Mill. ML. Einlagen Pro i Kopf Mk. pro Buch ML. Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommtauf ... Ein  wohner 1820 1 _0,267 7 c.38 000 1830 1 — 1,151 28 c.40 600 1840 1 —1,510 37 - c.40 800 1850 2 — 2,160 51 21 165 1860 2 — 1,922 - 44 , 21860 1870 3 — 2,793 55 16 933 1880 3 — 6,385 100 21 190 1890 3 — 10,977 144 25 495 1900 3 1 43 351 16,689 172 385 24194 2/2 1909 3 6 67 855 28,565 250 421 12 717 1,7 1910 3 6 71 358 30,752 264 ! 431 12 955 1,6 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 104 Or. Seidel und Dr. Pfitzner. 24. Bremen. In Bremen gibt es eine städtische Sparkasse in Bremerhaven (ge  gründet 1890). Die Einlagen sind von 0,3 Millionen auf 520 Büchern Ende 1890 auf 16,1 Millionen auf 16 470 Büchern Ende 1909 an  gewachsen. Von dem Aktivvermögen waren 76 Proz. „handfestarisch gegen erste Sicherheit", 18 Proz. in „Staatspapieren und dergleichen" angelegt. Daneben existierten Ende 1909 drei Privatsparkassen mit 130,9 Millionen auf 210 281 Büchern. Sie sind alle drei auf Grund des Z 57 A.G. z. B.G.B., der den Senat hierfür für zuständig erklärte, für mündelsicher erklärt worden, indessen wie die Lübecker Sparund Anleihekasse als zur Anlegung von Mündelgeldern gemäß 8 1808 B.G.B. geeignete Banken (Bekanntmachung vom 31. Dezember 1899, betreffend die Sparkasse zu Bremen, vom 23. März 1900, betreffend die Neue Sparkasse zu Bremen, vom 11. April 1900, betreffend die Sparkasse zu Vegesack). Die städtische Sparkasse in Bremerhaven ist durch Bekanntmachung vom 14. März 1900 gemäß 8 1807 Z. 5 B.G.B. für mündelsicher erklärt worden. Die Entwicklung sämtlicher Sparkassen war folgende*: Zahl der Einlagen Eine Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner Jahr Spar  kassen be  sonderen Spar  stellen Bücher Mill. Mk. pro Kopf Mk. pro Buch Mk. Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner 1830 1 3 751 1,1 18 j 293 16,0 1840 1 9 318 3,3 47 ' 354 7,6 1850 1 16 571 7,2 90 ' 435 4,8 1860 3 31 396 17,5 183 - 557 3,0 1870 4 40 670 23,6 200 580 2,9 1880 4 59 269 42,7 69,6 272 ! 720 2,6 1890 5 119 267 386 584 1,5 1900 5 10 171164 94,0 418 549 14 992 1,3 1909 4 54 226 751 147,0 503 648 5 040 1,3 1910 4 55 235 564 157,8 527 670 5 077 1,3 25. Hamburg. Die Sparkassen im Staate Hamburg beruhen auf Statuten, die vom Senat bestätigt sind. An allgemeinen Vorschriften kommen nur die I Nach Mitteilung des Bremischen Statistischen Amts. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 105 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. Bestimmungen über die Mündelsicherheit in Betracht und 8 4 A.G. z. Z.P.O., der über die Bekanntmachungen im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlvserklärung verlorener Sparbücher Bestimmungen trifft. Hamburg besitzt fünf Sparkassen: die Hamburger Sparkasse von 1827, die Neue Sparkasse in Hamburg, die Sparkasse in Ritzebüttel, die städtische Sparkasse in Bergedorf und die Gemeindesparkasse in Ochsenwärder. Alle fünf sind aus Grund des 8 1807 Z. 5 B.G.B. und 8 73 A.G. z. B.G.B. (der den Senat zur Erklärung der Mündelsicher  heit ermächtigte) für mündelsicher erklärt, demnach nach ham  burgischer Auffassung „öffentliche" Sparkassen i. Vgl. V.O. z. Ausf. des B.G.B. vom 1. Dezember 1899 8 5, V.O. vom 22. Dezember 1899, V.O. vom 1. März 1907. In Hamburg wurde 1778 (nach der 1765 gegründeten Leihekasse in Braunschweig und der 1774 gegründeten alten Fürstlich Castellschen Kreditkasse) die drittälteste deutsche Sparkasse gegründet, als eine Ab  teilung der allgemeinen Versorgungsanstalt. Mit der Einverleibung Hamburgs ins französische Kaiserreich im Jahre 1810 wurde die Spar  kasse geschlossen. Sie wurde zwar im Jahre 1819 wieder eröffnet, verlor aber nach Gründung der „Hamburger Sparkasse von 1827" ihre Bedeutung. Die „Neue Sparkasse" wurde 1864 gegründet. Tie Entwicklung sämtlicher Sparkassen zeigen folgende Zahlen 2: * Hamburg hat also nicht wie Lübeck und Bremen den Ausweg gewählt, die Privatsparkassen auf Grund des § 1808 B.G.B. für mündelsicher zu erklären. - Nach Mitteilung des Statistischen Amts Hamburg. Jahr Sparlassen Zahl der Einlagen Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner be  sonderen j Spar1 stellen I Bücher Mill. Mk. pro Kopf ! Mk. ! pro Buch Mk. 1866 8 54 733 16,9 55 309 5,6 1870 8 4-0 60 321 19,4 59 322 6240 5,5 1880 8 49 101 041 49,7 105 491 7963 4,5 1890 7 58 166 824 102,9 165 617 9577 3,1 1900 5 72 264 515 178,8 233 676 9979 2,9 1909 5 102 438 608 308,6 312 704 9222 2,2 1910 5 110 500 453 333,1 328 666 8823 2,0 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 106 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. 26. Elsaß Lothringen. Die älteste Sparkasse des Reichslandes ist von der Leihanstalt in Metz im Jahre 1819 gegründet; erst 1832 folgte die Gründung der Mülhauser Sparkasse. 1834 — 1839 wurden die meisten Sparkassen ge  gründet, die zur Zeit der Bereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Reich vorhanden waren. Während des Krieges waren die Sparkassen geschlossen; am 1. Januar 1872 nahmen 37 Sparstellen auf An  ordnung der Regierung die Geschäfte wieder auf. Die Gesetzgebung über die Sparkassen ist in dem Gesetz vom 14. Juli 1895 zusammengefaßt und durch die Gesetze vom 12. Mai und 24. November 1897 ergänzt, durch das Gesetz vom 14. November 1904 unwesentlich und durch das Gesetz vom 23. August 1912 erheblich ab  geändert worden. Die Hauptbestimmungen des Gesetzes in der Fassung vom 23. August 1912 sind folgende: Die Errichtung und Auflösung öffentlicher Sparkassen^ erfolgt durch Kaiserliche Verordnung (8 1). Die Sparkassen haben juristische Persönlichkeit (und zwar die Stellung öffentlicher Anstalten) und genießen Steuerund Abgabenfreiheit in demselben Umfang wie der Landesfiskus (8 2). Die Spareinlagen müssen mindestens 1 Mk. betragen (8 3). Ehefrauen können ohne Mitwirkung des Ehemannes, Minderjährige ohne Mitwirkung des gesetzlichen Ver  treters Spareinlagen einzahlen (8 4). Einzahlungen zugunsten eines Minderjährigen oder einer Unverheirateten können unter dem Vor  behalt erfolgen, daß die Auszahlung nicht vor der Großjährigkeit bzw. Heirat erfolgen soll. Die Satzungen können auch andere Vorbehalte vorsehen (8 5). Auf den Namen derselben Person darf bei den Spar  kassen des Landes nur ein Sparkassenbuch ausgestellt werden; nur wenn ein Buch einen Vorbehalt enthält, so darf noch ein zweites ohne solchen ausgestellt werden (8 7). Das Guthaben eines Sparkassenbuchs darf 3000 Mk. nicht überschreiten?; nur die Guthaben von Hilfs  genossenschaften auf Gegenseitigkeit, von Krankenkassen, Berufs  genossenschaften sowie Mündelgelder dürfen 10 000 Mk. erreichen, * Die öffentlichen Sparkassen sind gemäß 8 141 A.G. z. B.G.B. zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Darunter sind demnach die durch Kaiser  liche Verordnung errichteten Sparkassen zu verstehen. 2 Das Gesetz v. 14. Juli 1895 hatte einen tzöchstbetrag von 800 Mk., das Gesetz vom 14. Nov. 1904 einen solchen von 1000 Mk. festgesetzt. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 107 ferner die Guthaben von anderen öffentlichen Anstalten und juristischen Personen, welche gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit das Ministe  rium es gestattet (8 8). Die Zinsen werden nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Guthaben zugeschrieben und wieder verzinst (8 9), wenn nicht die Höchstgrenze erreicht ist. Von letzterem ist an den Berechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter durch persönliche oder öffentliche Bekanntgabe die Aufforderung zu richten, das Guthaben zu reduzieren. Erfolgt die Reduktion nicht binnen einem Monat, so hört die Verzinsung des überschießenden Teiles auf, und ist die Sparkasse berech  tigt, das Guthaben bis zu einem Viertel anderweit mündelsicher an  zulegen (8 10). Sind für eine Person mehr Sparkassenbücher ausge stellt als zulässig, so geht sie aller Zinsen von dem Zeitpunkte an verlustig, zu dem die ersten verbotswidrigen Einlagen erfolgt sind. Aus Gründen der Billigkeit können die Zinsen ganz oder teilweise vergütet werden (8 11). Ehefrauen können ohne Mitwirkung des Ehemannes ihre Einlagen zurückziehen, Minderjährige nach voll  endetem 14. Lebensjahre ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, ausgenommen, wenn letzterer Einspruch erhebt (8 12 1). Die Spar  kassen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Inhabers des Sparkassenbuchs zu prüfen. Mit der an den In  haber erfolgten Auszahlung erlischt die Verbindlichkeit der Sparkasse bezüglich des ausgezahlten Betrages (8 13). Die Sparer können bei Verlegung ihres Wohnsitzes ihr Guthaben auf eine andere Sparkasse übertragen lassen (8 14). Auf Antrag des Sparers kann die Spar  kasse dessen Guthaben in mündelsicheren Wertpapieren oder Buch  schulden anlegen: im letzteren Falle kann sie die Bescheinigung des Schuldbuches kostenfrei aufbewahren und die Zinsen einziehen (8 15). Sind auf ein Sparkassenbuch 30 Jahre hindurch weder Einnoch Rückzahlungen erfolgt, so erlischt der Anspruch aus Aus  zahlung des Guthabens. Für Guthaben auf Sparbüchern mit Vor  behalt läuft die Frist erst mit Ablauf der durch den Vorbehalt be  stimmten Zeit. Derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch lautet, ist, wenn möglich, schriftlich zu benachrichtigen, andernfalls hat, wenn es sich um Guthaben von über 5 Mk. handelt, eine öffentliche Bekannt  machung zu erfolgen, beides mindestens 6 Monate vor Ablauf der Ver  jährungsfrist (8 16). * Dieser Paragraph hat den Anlaß zu dem Artikel 99 E.G. z. B.G.B. gegeben (vgl. oben S. 6). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 108 Di-. Seidel und vr. Pfitzner. Ist ein Sparbuch abhanden gekommen und macht der Sparer den Verlust glaubhaft, so erfolgt auf seinen Antrag die einst  weilige Sperrung des Guthabens und das Aufgebot des Buchs durch den Vorstand der Sparkasse. Das Aufgebot hat die Aufforderung an den Inhaber des Buchs zu enthalten, binnen 3 Monaten das letztere vorzulegen. Wird das Buch nicht vorgelegt, so erklärt der Vorstand dasselbe für kraftlos und stellt dem Sparer ein neues Buch aus. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung sind öffentlich bekanntzumachen (8 17). Die Satzungen sind vom Gemeinderat festzustellen und vom Ministerium zu genehmigen. Sie müssen Bestimmungen treffen: 1. über Zahl, Amtszeit, Vertretung, Ersetzung der Vorstandsmitglieder und die Voraussetzungen ihrer Entsetzung; 2. über Berufung des Vor  standes zu den Sitzungen und Art seiner Beschlußfassung; 3. über seine Befugnisse und Obliegenheiten, insbesondere die Vertretung der Kasse nach außen, sowie über die Maßregeln gegen säumige Mitglieder; 4. über Anstellung, Befugnisse, Obliegenheiten der Beamten; 5. über Berechnung und Auszahlung der Zinsen sowie Kündigung der Ein  lagen; 6. über die Anlage des Sicherheitsfonds; 7. über die Ver  wendung des bei der Auflösung der Sparkasse vorhandenen Vermögens; 8. über die Voraussetzungen, unter denen die Satzungen abgeändert werden können (8 18). Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und Beisitzern; er wird vom Gemeinderat gewählt (8 19). Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehren  amt (8 20). Sie sind wie die anderen Personen, die in Angelegenheiten der Sparkasse tätig sind, über die bei ihren Verrichtungen zu ihrer Kenntnis kommenden Privatverhältnisse zu Stillschweigen ver  pflichtet (8 21). Die Sparkasse wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die außergerichtliche Vertretung kann einem zur Leitung der Sparkasse bestellten Beamten übertragen wer  den (8 22). Die Buchund Kassenführung hat durch einen gegen feste Vergütung angestellten Rechner zu erfolgen (8 23). Die Geldbestände sind, soweit nicht durch die Satzung bezüglich der Anlage des Sicherheitsfonds andere Bestimmungen getroffen sind, an die Staatsdepositenverwaltung abzuführen, welche sie mit 3^/^ Proz. verzinst (8 24). Der von den Sparkassen den Einlegern gewährte Zinsfuß hat 1/4 Proz. weniger zu betragen als der von der Staatsdepositenverwaltung den Sparkassen gewährte, auf OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 109 Antrag mit Ermächtigung des Ministeriums aber auch bis zu V» Proz. (8 25). Die Sparkassen dürfen in der Gemeinde selbst und anderen Gemeinden Zweiganstalten (Filialen) und Annahmestellen errichten, in denen nicht bereits öffentliche oder Zweiganstalten vorhanden sind. Besteht in einer Gemeinde eine öffentliche Sparkasse oder wird eine solche errichtet, so sind die Filialen und Annahmestellen anderer Sparkassen aufzulösen (8 26). Zur Deckung von Verlusten wird ein Sicherheitsfonds gebildet. In denselben fließen der erzielte Reingewinn, die verfallenen Guthaben und Zuwendungen aller Art. Hat er 5 Proz. der Gesamteinlagen überschritten, so können die weiteren Überschüsse zur Förderung gemeinnütziger Zwecke Verwendung finden (8 27). Die Verwaltung der Sparkasse unterliegt derAufsicht; die Aufsichtsbehörde wird durch das Ministerium bestimmt (8 29). Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über: 1. Veräußerung, Verpfändung und Tausch von Immobilien; 2. Annahme von Schenkungen und Legaten, welche der Sparkasse Lasten auferlegen; 3. Aufnahme von Anleihen; 4. Errichtung von Zweiganstalten in anderen Gemeinden. Die nun folgenden Paragraphen enthalten besondere Vorschriften für die Sparkassen mit Gemeindebürgschaft. In Gemeinden, deren jährliche Einnahmen dauernd 40 000 Mk. übersteigen, kann durch die Satzung der in der Gemeinde bestehenden Sparkasse bestimmt werden, daß diese die Anlegung der Spareinlagen selbständig vornimmt, voraus  gesetzt, daß die Gemeinde für ihre Verbindlichkeiten die Bürgschaft über  nimmt. Eine solche Sparkasse hat den Ortsnamen der Gemeinde und die Bezeichnung „Sparkasse mit Gemeindebürgschaft" zu führen (8 31). Die Beschlüsse des Gemeinderats, betreffend Übernahme oder Zurück  ziehung der Bürgschaft, bedürfen der Genehmigung des Ministeriums (8 32). Benachbarte oder nahe gelegene Gemeinden, deren Einnahmen dauernd den Betrag von je 25 000 Mk. übersteigen, können eine gemein  schaftliche Sparkasse mit Gemeindebürgschaft gründen. Die Befugnisse des Gemeinderats werden von einer Shndikatskommission wahrge  nommen. In dem Vorstand muß jede der Gemeinden durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. Die Mitglieder der Shndikats  kommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein (8 33). Der Höchstbetrag der Guthaben beträgt bei den Sparkassen mit Gemeindebürgschaft 4000 Mk. (8 35). Der Zinsfuß wird vom Vor  stand mit Zustimmung des Gemeinderats festgesetzt; eine Erhöhung über OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 110 Dr. Seidel und vr. Pfitzner. 31/2 sowie eine Herabsetzung unter 3 Proz. bedarf außerdem der Ge nehmigung der gesetzgebenden Faktoren (8 36). Die Anlage der Spar  gelder darf erfolgen: 1. in Wertpapieren oder Buchschulden, welche für die Anlegung der Bestände der Depositenverwaltung zugelassen sind; 2. in Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände des Reichs und an öffentliche Anstalten Elsaß-Lothringens; 3. in Darlehen gegen erste Hypothek auf Grundstücke in Elsaß-Lothringen; 4. durch Erwerb von Grundstücken bei Zwangsverkäufen, wenn andernfalls die auf ihnen haftenden hypothekarischen Forderungen der Sparkasse gefährdet sind. Das Ministerium kann auch die zeitweilige anderweite Anlegung zu  lassen, insbesondere in Lombarddarlehen auf Wertpapiere der unter 1. bezeichneten Art an vom Ministerium bezeichnete gemeinnützige Kreditorganisationen (8 37). Bon den Beständen müssen mindestens vier Zehntel in Wertpapieren oder Buchschulden überhaupt angelegt sein, mindestens zwei Zehntel in Schuldverschreibungen, Renten oder Schatzanweisungen des Landes, des Reiches oder deutscher Bundes  staaten, mindestens ein Zehntel in Renten oder Schuldverschreibungen des Landes. In Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände und an öffentliche Anstalten dürfen höchstens fünf Zehntel, in Darlehen an die bürgende Gemeinde höchstens vier Zehntel (einschließlich der nicht börsengängigen Schuldverschreibungen) angelegt werden; in Darlehen gegen erste Hypothek höchstens zwei Zehntel, in Lombarddarlehen höch  stens ein Zehntel. Übersteigt der Sicherheitsfonds 10 Proz., so kann das Ministerium eine Herabsetzung des in Schuldverschreibungen oder Renten anzulegenden Teiles bis auf drei Zehntel zulassen (8 38). Über  steigt der Sicherheitsfonds fünf Prozent der Sparguthaben, so können die weiteren Überschüsse bis zur Hälfte, übersteigt er zehn Prozent, in vollem Umfange für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Interesse der bürgenden Gemeinde Verwendung finden. Neben dem Sicher  heitsfonds ist ein Kursrücklagefonds zu bilden, über welchen das Mini  sterium näheres bestimmt (8 39). Beschlüsse des Vorstandes über: l. Gewährung von Ruhegehältern an Beamte der Sparkasse; 2. die Anlegung des Sicherheitsfonds, falls sie in anderer Weise als in der für die Anlegung der Bestände der Staatsdepositenverwaltung zuge  lassenen Weise erfolgen soll; 3. die Aufnahme von Anleihen; 4. die Abänderung der Satzung; 5. die Auflösung der Sparkasse bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Der Jahresabschluß ist mit einem Verwaltungsbericht unmittelbar nach dem Rechnungsabschlusse dem OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 HI Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. Gemeinderate mitzuteilen (8 40). Die Einziehung der gewährten Dar  lehen, Zinsen und Kosten kann nach Maßgabe der für die Zwangsvoll  streckung behufs Beitreibung öffentlicher Gefälle geltenden Vorschriften erfolgen (8 41). Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt das Ministerium (8 43). Der 8 44 enthält Übergangsbestimmungen. Gemäß 8 45 ist das Gesetz mit dem 1. Januar 1913 in Kraft getreten. Die Entwicklung der Sparkassen war folgende: Die Sparkassenbücher verteilten sich Ende 1910 auf die einzelnen Jahr Spar  kassen Zahl der Filialen ! Bücher Mill. Mk. Einlagen pro Kopf Mk. Pro Buch Mk. Eine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner 1872 22 15 41713 7,4 - 5 178 41 764 37,0 1880 25 ! 14 84 693 28,3 18 i 334 40 171 18,0 1890 99 22 192 528 64,9 ! 41 337 13 252 8,3 , 1900 123 22 333 155 117,8 69 353 11859 5,2 1909 130 23 471 047 175,0 94 372 12 159 3,9 1910 131 23 482 427 178,7 96 370 12 803 3,9 Kontenklassen folgendermaßen: bis zu 60 Mk . 181633 60 — 150 „ ................ 48 033 150 — 300 „ 44162 300 — 600 ....................... 57 285 600 — 800 ........................ 31 239 800 — 1000 „ ................ 46774 über 1000 „ 72180 Das Sparkassenwesen entwickelt sich sehr günstig, ist indessen bisher noch hinter den meisten deutschen Bundesstaaten zurückgeblieben (vgl. oben S. 13). II. Das Ausland. Wie bei den deutschen Staaten ist auch hier, wenigstens nach Möglichkeit, der Text der Sparkassengesetze herangezogen und nicht bloß aus sekundären Quellen geschöpft worden. Bei den statistischen Angaben ist zu beachten, daß in der Regel eine Angabe über die Zahl besonderer Annahmestellen fehlt und daher meistens nur berechnet werden konnte, auf wieviel Einwohner eine Spar kasse , nicht eine Spar stelle kommt. Die Berechnungen, wiel Heber, Tie Postsparkassen, Zeitschr. f. ges. Staatsw., Ergänzungs  heft 27, 1908, und die bei den einzelnen Staaten genannten Quellen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 118 Dr. Seidel und vr. Pfitzner. Hauptsache Aktiengesellschaften sind. Vor der Pester Sparkasse war die Kronstädter * im Jahre 1835 gegründet worden; ferner hatte die „Erste Österreichische Sparkasse" in ungarischen Städten mehrere Fili  alen errichtet, die aber mit einer Ausnahme nach wenigen Jahren wieder eingingen. Die Zahl der Gemeindesparkassen ist sehr gering und belief sich im Jahre 1906 auf 16 gegenüber 758 Sparkassen-Aktiengesellschaften. Eine besondere gesetzliche Regelung haben die Spar  kassen nicht erhalten 2; auch die Kommunen richteten ihre Sparkassen daher als Handelsunternehmungen dem Handelsgesetzbuch gemäß ein, also mit Generalversammlung, Direktion und Aufsichtsrat. Für die Sparkassen gelten demnach zurzeit die Bestimmungen des Handels  gesetzbuchs von 1875 über die Aktiengesellschaften. Eine Sparkassen  reformbewegung, die bis auf das Jahr 1846 zurückgeht, ist bisher ohne Erfolge geblieben. Ein Teil der Sparkassen hat sich 1898 zu einem Verbände „Solideritatea" zusammengeschlossen, ein anderer 1903 zu einem Ver  bände ungarischer Geldinstitute; ein dritter Teil schloß sich dem 1904 begründeten Landesverband der ungarischen Geldinstitute an, der l906 seine Firma in „Zentralkreditbank der Ungarischen Geldinstitute Aktiengesellschaft" umänderte. Im Jahre 1885 wurde eine Postsparkasse begründet. Die Entwicklung der Privatund Kommunalsparkassen zeigt fol  gende Tabelle: i Diese ist nur pro forma Aktiengesellschaft; vgl. Pfitzner, Inter  essante Sparkassensatzungen, 3. Tie Kronstädter allgemeine Sparkasse, Öster  reichisch-Ungarische Sparkassenzeitung 1912 Nr. 49. 2 In den 50er Jahren versuchte Österreich vergebens das österreichische Sparkassenregulativ von 1844 in Ungarn durchzusetzen. Jahr Zc Spar  kassen chl der Bücher Mill. K. vintage» pro «Kopf K. pro Buch K. Eine Sparkasse kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner 1840 3 0,4 _ _ 1850 33 22,5 2 400 000 1860 35 76,1 5 400 000 1870 155 235,8 15 100 000 1880 318 520,0 33 50 000 1890 457 550 037 858,1 49 1560 38 200 32 1900 656 766 243 1262,5 66 1648 29 300 25 1909 972 1 149 251 2108,5 102 1836 21400 18 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 119 Dazu kommt die Postsparkasse mit 727 146 Büchern und 98,6 Mill. Kronen Einlagenbestand. Rechnet man die Sparbücher der Postsparkasse und der übrigen Sparkassen zusammen, so entfällt ein Sparbuch auf 11 Einwohner (in Österreich dagegen schon aus 4,4 Einwohner). 2. Italien. Die ersten Sparkassen entstanden im Jahre 1822 in den ehemals österreichischen Provinzen, als erste die Sparkasse von Padua. Viele standen mit Leihhäusern in Verbindung oder wurden sogar von solchen gegründet, lösten aber später meistens ihre Beziehungen zu denselben. Das älteste Sparkassengesetz war die Ordonnanz vom 2. Oktober 1840. Heute steht das Sparkassenwesen unter dem Gesetz vom 15. Juli 1888 und dem auf Grund desselben erlassenen neuen Reglement vom 21. Januar 1897, welches das ältere vom 4. April 1889 abgelöst hat. Das Gesetz vom 15. Juli 1888 mit der Ergänzung bzw. Abänderung der Artikel 15 und 25 durch Gesetz vom 17. Juli 1898 enthält folgende Bestimmungen. Anstalten, welche sich zur Aufgabe stellen, Einlagen, welche die Eigenschaft von Ersparnissen haben, zu sammeln und in passender Weise anzulegen, erwerben die juristische Persönlichkeit und den Titel Sparkassen (easss äi risparmio) in den Formen und unter den Bedingungen, welche das Gesetz vorschreibt, gleichgültig welcher Art die Gründung ist (Art. 1). Die Begründungsakte (atti eostitutivi) der Sparkassen, welche von juristischen Personen oder unter deren Mitwirkung gegründet werden, müssen den für die juristischen Personen geltenden Gesetzen und Reglements entsprechen. Die von Personenvereinigungen gegründeten Sparkassen werden durch notari  ellen Vertrag konstituiert. Im ersten Falle hat der Begründungsakt zu bestimmen: 1. Die Befugnisse der juristischen Personen bei der Wahl der Administratoren und der Revision der Konten; 2. die Ver  waltungseinrichtung der Anstalt. Im letzteren Falle: 1. Zahl, Auf  nahme, Ersatz und Rechte der Gesellschafter und ihrer Versammlung; 2. Art der Wahl und Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats; 3. Befugnisse des letzteren. Dem Begründungsakt ist das Statut anzufügen. Dieses muß Vorschriften über die Einlagen, die Rückzahlungen, die Form und Natur der Sparbücher, die Arten der Anlegung der Kapitalien und OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 120 Di. Seidel und Di. Pfitzner. die Verteilung des Reingewinnes sowie Vorschriften über die Ab  änderung des Statuts treffen (Art. 2). Artikel 3 schreibt einen Gründungsfonds (primo lonäo äi cioturions) vor, gleichgültig wie er aufgebracht wird, der in Geld be  stehen und mindestens 3000 Lire betragen muß. Dieser kann ganz oder teilweise, gemäß den Vorschriften des Konstitutionsaktes, zurückgezahlt werden, sobald der Reservefonds Lie in Artikel 17 festgesetzte Höhe er  reicht hat. Von dem Fonds wie von den späteren Vermehrungen des Vermögens und den sonstigen Gewinnen dürfen die genannten Per  sonen und Körperschaften, vom Falle des Artikel 17 abgesehen, keine Zinsen vorwegnehmen. Das Vermögen und die Verwaltung der von juristischen Personen gegründeten Sparkassen ist von derem eigenen Vermögen und ihrer Verwaltung getrennt zu halten. Die Verwaltung darf niemals von Gemeindeausschüssen oder Provinzialdeputationen oder Mitgliedern derselben übernommen werden. Die Sparkassen können die Leitung von anderen wirtschaftlichen Unternehmungen übernehmen, die ihnen durch spezielle Gesetze oder Reglements oder statutenmäßig gestattet sind (Art. 4). Bei den Gesellschaftssparkassen ist die Eigenschaft des Ge  sellschafters persönlich und unübertragbar und geht auch nicht durch Rückzahlung ihres Beitrages verloren (Art. 5). Die Administratoren dürfen nicht am Reingewinn teilnehmen noch Gehalt oder Entschädigung beziehen, ausgenommen wenn sie als Direktoren tätig sind. Die Administratoren wie die Direktoren dürfen keine Verbindlichkeiten mit der Sparkasse eingehen. Größere Spar  kassen können ausnahmsweise den Administratoren Tagegelder be  willigen (Art. 6). Die Sparbücher lauten auf den Namen, auf den Inhaber oder auf den Namen, zahlbar an den Inhaber. Bei den Sparbüchern auf den Inhaber ist die Angabe des Namens zulässig (Art. 7). Die Spar  kassen können in den Statuten für bestimmte Wohltätigkeitsanstalten oder Personenklasfen Spezialsparbücher mit folgenden Be  sonderheiten zulassen: 1. einer niedrigeren Grenze des geringsten Ein  lagenbetrages; 2. einem Höchstbetrag der verzinslichen Einlagen; 3. einer höheren Verzinsung. Die Spezialsparbücher dürfen einen be  stimmten Betrag des gesamten Einlagenbestandes nicht überschreiten (Art. 8). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 121 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. Die Einund Rückzahlungen bei auf den Namen lautenden Spar  büchern erfolgen ohne weiteres, wenn das Sparbuch keine Einschränkung enthält, auch bei solchen, die verheirateten Frauen oder Minderjährigen gehören, falls nicht der Ehemann oder der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen Einspruch erhebt. Mangels einer besonderen Angabe wird ferner angenommen, daß die Einlagen nicht der gesetzlichen Nutznießung unterliegen (Art. 9). Bei Auszahlung von auf den Inhaber lautenden Sparbüchern ist ein Einspruch nur zulässig im Falle der Entwendung, Vernichtung oder des Verlustes, ferner bei Streitigkeiten über das Erbfolgerecht sowie auf gerichtliche Anordnung. Bei auf den Namen lautenden Spar  büchern ist außerdem Einspruch gegen die Auszahlung zulässig im Falle des Konkurses sowie seitens des Ehemannes und des gesetzlichen Ver  treters eines Minderjährigen (Art. 12). Das Guthaben eines auf den Namen lautenden Sparbuchs kann bei der Ausgabe auf Verlangen des Einlegers gesperrt werden, und ferner jederzeit mit Zustimmung des Titulars oder auf Anordnung oder Entscheidung des Gerichts abgetreten, übertragen, gesperrt, mit Beschlag belegt werden, sei es zur Bewirkung der Zahlung von Zinsen oder von Kapital zugunsten Dritter (Art. 19). Im Falle der Vernichtung, Entwendung oder des Verlustes eines Sparbuchs kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1887 zur Anwendung. Die Statuten können vorschreiben, daß die An  gabe der Nummer des verlorenen Sparbuchs nicht verlangt wird, und können auch besondere Bestimmungen treffen, um die Ausgabe von Duplikaten zu erleichtern, falls das Guthaben auf nicht mehr als 100 Lire lautete (Art. 10). Die Kraftloserklärung vernichtet die Rechte des Besitzers gegen die Sparkasse, aber nicht dessen etwaige Ansprüche gegen den Inhaber des Duplikats (Art. 11). Außer Spareinlagen können die Sparkassen auch Depositengelder auf Kontokorrent oder in anderer Weise annehmen. Hierfür ist indessen gesonderte Buchführung vorgeschrieben (Art. 14). Solche Depo  siten stehen unter den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Spezialgesetze über Kreditinstitute (Art. 22). Die Anlegung der Kapitalien bestimmen die Statuten. Diese haben einen Höchstbetrag für hypothekarische Darlehen und Konto  korrente sowie für Darlehen an juristische Personen zu bestimmen (Art. 16). OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 122 vr. Seidel und Or. Pfitzner. Die Sparkassen dürfen ohne Ermächtigung durch königliches Dekret keine Immobilien erwerben, soweit sie nicht für ihre Geschäftszwecke und die Zwecke der von ihnen gemäß Artikel 4 geleiteten Unter  nehmungen oder zur Sicherung ihrer Forderungen bei Zwangsvoll  streckungen erforderlich sind. Erworbene Grundstücke sind binnen zehn Jahren zu veräußern (Art. 15). Durch königliches Dekret kann der Termin verlängert werden (Gesetz vom 17. Juli 1898 Art. 1). Neun Zehntel des Reingewinnes sind zur Bildung und Ver  mehrung des Reservefonds zu verwenden. Ein Zehntel und, wenn der Reservefonds 10 Proz. des Gesamteinlagenbestandes übersteigt, ein größerer Bruchteil kann für Zwecke der Wohltätigkeit oder von öffent  lichem Nutzen oder zur Vergrößerung des Gründerinstituts verwendet werden (Art. 17). Wenn die Sparkasse gemäß Artikel 2 und 3 konstituiert ist und das aufgestellte Statut den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, so erläßt der Minister für Landwirtschaft, Industrie und Handel nach Anhörung des Staatsrats ein königliches Dekret, welches sie für er  richtet erklärt, ihr die juristische Persönlichkeit zuerkennt und das Statut genehmigt. Dasselbe gilt bei Abänderung der Statuten, nur daß hier der Minister auch das Gutachten des Verwaltungs rats der Kasse zu hören hat (Art. 19). Statutenänderungen sollen sich möglichst wenig von den Absichten der Gründer entfernen. Den Antrag hierauf kann bei Gesell  schaftssparkassen die Generalversammlung oder eine im Statut be  stimmte Minorität stellen, bei Sparkassen, die von juristischen Personen gegründet sind, die Gründeranstalt. Bei gemischt organisierten ent scheidet das Statut (Art. 18). Die Artikel 20 — 22 geben Vorschriften über die Besteuerung der Sparkassen. Die Aufsicht über die Sparkassen steht dem Minister für Land  wirtschaft usw. zu (Art. 23). Er kann periodische und außerordentliche Inspektionen veranlassen (Art. 24). Stellen sich hierbei Unregelmäßig  keiten heraus, so kann er nach Anhörung des Staatsrats durch Dekret den Verwaltungsrat auflösen. Es wird in diesem Falle ein königlicher Kommissar ernannt, der die Neuwahl eines Verwaltungsrats binnen drei bis sechs Monaten veranlaßt (Art. 25 und Gesetz vom 17. Juli 1898 Art. 2). Wird der Verlust von mehr als der Hälfte des Ver  mögens durch die Inspektion festgestellt, so kann er die Auflösung und OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 123 Liquidation der Sparkasse verfügen, wenn nicht innerhalb eines Monats ein Kapital herbeigeschafft wird, welches genügt, um den regelmäßigen Betrieb der Sparkasse wieder aufzunehmen. Die Liquidatoren werden vom Minister ernannt, die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über anonyme Gesellschaften (Art. 26). Die Sparkassen haben dem Minister ihre Jahresabschlüsse einzureichen, ferner halbjährlich eine Übersicht über die Konten (Art. 27). Keine Anstalt, welche nicht den Vorschriften dieses Gesetzes ent  spricht, darf den Namen Sparkasse (cu8su cli rwpurmio) annehmen (Art. 28). Die Artikel 29 — 30 enthalten Strafbestimmungen und Übergangs  vorschriften. Der Artikel 32 endlich bestimmt, daß zur Ausführung dieses Ge  setzes nach Anhörung der beratenden Kommission für das Fürsorge  wesen (oommissiono consultative per ls istituLioni äi prsviäsnLa) ein Reglement durch königliches Dekret erlassen wird. Dieses ist am 4. April 1889 erfolgt, das Reglement wurde aber durch ein neues vom 21. Januar 1897 ersetzt (Xu ovo roZolemonto). Der Ar  tikel 11 desselben wurde durch Dekret vom 13. November 1898 abge  ändert. Das Reglement hat folgenden Inhalt. Der Antrag auf Erteilung der juristischen Persönlichkeit und des Titels „Sparkasse" ist an den Minister durch Vermittlung des Provinzialpräfekten zu stellen (Art. 1). Die Gesellschastssparkassen haben demselben beizulegen: 1. den Be  gründungsakt und das Statut; 2. ein Zertifikat über die Hinterlegung von mindestens 3000 Lire gemäß Artikel 3 des Gesetzes (Art. 2). Die von juristischen Personen gegründeten haben beizulegen: 1. eine be  glaubigte Abschrift über die Beschlüsse ihrer gesetzlichen Vertretung, durch welche die Sparkasse konstituiert ist; 2. das Statut; 3. ein Zertifikat über die Hinterlegung von mindestens 3000 Lire (Art. 3). Der Begründungsakt (atto costitutivo) muß außer den An  gaben des Artikel 2 des Gesetzes angeben: 1. die Höhe des Gründungs  fonds und wie er gesammelt ist; 2. Zeit, Art und Maß seiner Rück  zahlung; 3. Begründung des abgesonderten Vermögens und einer ab  gesonderten Verwaltung, wenn es sich um Sparkassen handelt, die von juristischen Personen gegründet sind; 4. die Anstalten wirtschaftlicher Natur, deren Leitung die Kasse übernehmen will. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 124 Or. Seidel und IW. Pfitzner. Das Statut muß noch Bestimmungen enthalten: 1. Be  züglich derEinlagen über Mindestund Höchstbeträge der Einlagen auf Sparbücher, die auf den Namen lauten, sowie der Einlagen auf Spezialsparbücher; über den verschiedenen Charakter der Sparund der Kontokorrenteinlagen; über die Festsetzung der Zinsen. 2. Be  züglich der Sparbücher über ihre Form (auf den Namen, Inhaber usw.); über die Erleichterung der Ausgabe von Duplikaten gemäß Ar  tikel 10 des Gesetzes; über die Anstalten und Personen, welchen Spezial  bücher gewährt werden, und die Quote des Einlagenbestandes, welche in solchen angelegt werden darf. 3. Bezüglich der Rückzahlungen über den Höchstbetrag der sofort rückzahlbaren Beträge, über die Kündigungsfristen der höheren Beträge. 4. Bezüglich der Ver  waltung über das etwaige Gehalt und die etwaigen Tagegelder der Administratoren. 5. Bezüglich der Anlegung der Kapitalien über die Anlagearten, den höchstzulässigen Prozentsatz an hypothekari  schen Darlehen und Kontokorrentkrediten sowie an Darlehen an juristische Personen. 6. Bezüglich des Reingewinnes über die Verwendung des nicht in den Reservefonds fließenden Zehntels und den Teil und die Verwendung des Reingewinnes, der, nachdem der Reservefonds 10 Proz. erreicht hat, nicht mehr in den Reservefonds fließt. 7. Bezüglich der Statutenveränderungen über die Fälle, in denen eine Minorität der Gesellschaftsversammlung solche verlangen kann, über die Größe dieser Minorität und die Ausübung einer solchen Forderung; über die Fälle und die Regelung der Statuten  änderung bei gemischt organisierten Kassen. Der Präfekt schickt Antrag und Anlagen mit seinen Bemerkungen an den Minister (Art. 6). Dieser prüft Begründungsakt und Statut und schlägt eventuell Änderungen vor (Art. 7). Errichtungsdekret, Begründungsakt und Statut werden im Lollotino ukkioialo äsAli istituti cli provläon^a publiziert (Art. 8). Dieselben Vorschriften finden bei Statutenänderungen statt (Art. 9). Die folgenden Artikel enthalten nähere Vorschriften über die Administratoren usw., ferner eingehende Bestimmungen über die In  spektion und über die Auflösung der Kassen. Im ganzen umfaßt das Reglement 53 Artikel. Die Regelung des Sparkassenwesens ist dem  nach in Italien eine sehr eingehende, ähnlich wie in England. Durch Vertrag zwischen der italienischen und französischen Re  gierung vom 20. Januar 1906 ist der Übertragungsverkehr OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 125 zwischen den gewöhnlichen Sparkassen Italiens und Frankreichs zugelassen worden. Das zur Ausführung des Vertrages erlassene Königliche Dekret vom 19. Juli 1907 bestimmt folgendes: Die Sparkassen, welche den Übertragungsverkehr einführen wollen, haben einen entsprechenden Antrag beim Ministerium der Landwirt  schaft, Industrie und des Handels zu stellen (Art. 1). Das Verzeichnis dieser Sparkassen sowie seine Abänderungen werden in der .,Ou226ttu IMeiaw äel und im „Loiwtino des Ministeriums für Landwirtschaft usw. veröffentlicht und jeder Sparkasse, welche den Übertragungsverkehr eingeführt hat, besonders mitgeteilt; ebenso das Verzeichnis der betreffenden französischen Sparkassen, soweit sie von der französischen Regierung angemeldet sind (Art. 2). Der Übertragungsverkehr ist für alle Arten von Sparkassenbüchern zulässig, ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber oder aus den Namen, zahlbar an den Inhaber lauten oder dem Kleinsparwesen dienen. Das übertragene Guthaben wird bezüglich der Zinszahlung usw. den Gesetzen und Satzungen der empfangenden Sparkasse unter  worfen. Die Auszahlung des Guthabens und der Zinsen erfolgt in den Formen und unter Einhaltung der Fristen, welche von der über  weisenden Sparkasse in der Satzung usw. vorgeschrieben ist (Art. 5). Es werden nur Guthaben bis zu 1500 Fr. übertragen; ferner werden nur solche Einlagen überwiesen, die mindestens zehn Tage vor der Antragstellung erfolgt sind (Art. 4, 5). Der Antrag ist in drei Exemplaren gemäß dem beigegebenen Formular einzureichen. Das Sparkassenbuch ist beizufügen und wird, je nachdem die Übertragung das ganze Guthaben oder einen Teil betrifft, vernichtet oder nach Ab  schreibung des Betrages dem Einleger wieder zugestellt, sobald die Sparkasse von der empfangenden Sparkasse von der bewirkten Über  tragung Mitteilung erhalten hat (Art. 4). Die Sparkasse schickt ein Exemplar binnen zwei Tagen an die empfangende Sparkasse mit einem Benachrichtigungsschreiben gemäß Formular L (Art. 5). Die Überweisung des Guthabens erfolgt mittelst gebührenfreier internationaler Postanweisung (Art. 6). Das Porto für das Benachrichtigungsschreiben trägt die überweisende Sparkasse, nicht der Einleger (Art. 7). Die empfangende Sparkasse hat den Empfang des Antrags und der Überweisungssumme durch Schreiben gemäß Formular 0 zu bestätigen, dem Antragsteller ein neues Sparkassen  OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 126 I)r. Seidel und Dr. Pfitzner. buch auszustellen und ihn hiervon zu benachrichtigen. Das Sparkassen  buch wird ihm gegen Aushändigung des zweiten Exemplars des An  trags übergeben, das zu diesem Zwecke in seinen Händen geblieben ist. Die Sparkasse kann so die Identität der Unterschriften des aus  gehändigten Exemplars mit derjenigen des ihr zugeschickten Exemplars feststellen. Das dritte Exemplar verbleibt der überweisenden Sparkasse zur Entlastung (Art. 8). Alle erforderliche Korrespondenz zwischen beiden Sparkassen ist in französischer Sprache zu führen; die Geldbeträge sind in Franken zu bezeichnen. Die Formulare U und 0 sind in beiden Sprachen ab  gefaßt (Art. 9). Die Konvention wie das Dekret treten mit dem 1. November 1907 in Kraft; letzteres bleibt solange gültig, als zwischen den Regierungen der beiden Länder keine neuen Vereinbarungen getroffen werden (Art. 10). Das Formular hat folgenden Wortlaut: „Sparkassenbuch der italienischen Sparkasse von ... Ich Unterzeichneter . . ., Sohn des ..., geboren zu . . . am . . ., wohnhaft zu . . ., von Beruf . . ., überreiche das Sparkassenbuch . . ., das von dieser Sparkasse am . . . ausgegeben wurde und woraus sich zur Zeit dieses Antrags ein Guthaben von ... zu meinen Gunsten ergibt. Ich beantrage, daß dieses Guthaben in Höhe von ... auf die Spar  kasse in . . . übertragen wird. Ich bitte die französische Sparkasse, mein neues Sparkassenbuch nach .... zu senden. Ich erkläre, daß ich die Vorschriften des Königlichen Dekrets kenne und annehme." Das Formular L hat folgenden Wortlaut: „Die italienische Sparkasse zu . . . hat die Ehre, die französische Sparkasse zu bitten, die Übertragung folgender Sparkassenbücher auf die französische Sparkasse zu bewirken." Tas Formular 0 endlich lautet wie folgt: „Tie italienische Spar  kasse zu . . . bestätigt der französischen Sparkasse zu . . . den Empfang der Übertragungsanträge bezüglich folgender Sparkassenbücher." Dieses Formular kommt also in Anwendung, wenn eine italienische Sparkasse die empfangende, das Formular L, wenn sie die überweisende Sparkasse ist. Die Entwicklung der Privatsparkassen (ea88o äi ri8parmio orälnarie) ist folgende gewesen: OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 127 Jahr Spar  kassen 3ahl der Bücher Mill. Lire Einlagen pro Kopf 1 Lire pro Buch Lire Eine Sparkasse kommt auf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner 1872 142 676 237 446,5 17 660 190 000 40 1880 194 958 044 686,7 24 716 146 000 30 1890 218 1 397 301 1166,4 38 835 136 000 22 1900 213 1 665 972 1466,7 45 880 152 400 19 1909 208 2 191 470 2305,2 67 1052 166 200 16 1910 208 2 261 227 2397,1 69 1060 168 000 15 Die Postsparkasse hatte 1910 1 773,6 Millionen Lire Einlagen auf 5 443 690 Konten. Mit ihr zusammen kommt auf 4,5 Einwohner ein Sparkassenbuch. Auch das Sparwesen der Volksbanken (8oewta coope  rative äi ereäito) ist in Italien sehr gut entwickelt (1910: 786 Millionen Lire Einlagen); ferner gibt es nach der Statistik noch 133 8oeieta oräinarw äi ereäito mit 411 Millionen Lire Einlagen. 3. Frankreich Mirabeau weckte in einer Rede in der Nationalversammlung vom 13. Januar 1791 den Sparkassengedanken, aber erst das Jahr 1818 brachte in der Sparkasse von Paris eine ,,8ooiot6 anonyme äo dionkawaneo pour on oueoura^or la potito opar^no". Obwohl bald andere Sparkassen folgten, blieb sie 20 Jahre lang bedeutender als alle anderen Sparkassen zusammengenommen und ist bis heute die bedeutendste ge  blieben. Die Gründung war vom Direktor der Oompa^nio ro^uw ä'a88urauo68 maritime Benjamin Delessert in Verbindung mit dem Herzog von Rochefoucauld-Liancourt, von Jaques Lafite, damaligen Gouverneur der Bank von Frankreich, Rothschild und anderen hervor  ragenden Persönlichkeiten erfolgt. Das Statut wurde durch Königliches Dekret vom 29. Juli 1818 bestätigt. Die Anlegung der Spargelder erfolgte in Staatspapieren und in Bareinlagen bei der Oompa^nio ro^alo ä'a88urauo68; hatte eine Einlage die Höhe von 50 Fr. Rente (nach dem Kurs von 1820 etwa 850 Fr.) erreicht, so erfolgte Übertragung ins Schuldbuch. Durch König  liche Ordonnanz vom 30. Oktober 1822 erhielt die Sparkasse die Eri Vgl. Schachner, Das französische Sparkassenwesen, Jahrb. f. Nat. u. Stat. 1910, S. 1. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 134 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. Verknüpfung des Sparkassenkredits mit dem Staatskredit muß not  wendig in wirtschaftlichen und politischen Krisen zu großen Verlusten führen, wie sich namentlich 1848 und 1870 gezeigt hat. Lediglich in der Anlegung des eigenen Vermögens (kortune psrsonnolw) erhielten die Sparkassen durch das Gesetz von 1895 (Art. 10) eine größere Freiheit, die noch durch das Gesetz vom 12. April 1906 etwas erhöht wurde. Es wurde weiter zugelassen die Anlegung in 1. Aktien von Baugesell  schaften, sofern sie voll eingezahlt sind und nicht mehr als zwei Drittel des Gesamtkapitals der Gesellschaft betragen: 2. AmortisationsHypotheken, die zum Erwerb von Grundstücken oder Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe des Gesetzes über Errichtung billiger Woh  nungen dienen. Die Entwicklung der gewöhnlichen Sparkassen ist folgende ge  wesen Jahr Spar  kassen Zahl de' be  sonderen Spar  stellen c Bücher Mill. Fr. Einlagen pro Üopf Fr. pro Buch FrEine Sparstelle kommtauf ... Ein  wohner Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner 1835 159 55 121 527 62,2 2 512 155 600 274 1850 365 ! 200 565 995 134,9 4238 63 300 63 1860 444 > 205 1 218 122 377,3 10 310 57 600 31 1870 514 651 2 079 141 632,2 18 304 31 000 17 1880 536 869 3 841 104 1280,2 35 333 26 800 9,8 1890 544 1055 5 761 408 2911,7 76 505 24 000 6,7 1900 546 1299 7 114 925 3263,9 85 459 21 100 5,5 1909 500 ! 1712 8 116 270 3833,4 98 472 17 900 4,9 Rechnet man die Zahlen für die oawoe nationale ck'spar§no hinzu (sie stand Ende 1909 mit 7919 Postbureaus in Verbindung und hatte 1707,7 Mill. Fr. Einlagen auf 5 786 000 Konten), so erhält man für Ende 1909 139 Fr. pro Kopf und 400 Fr. pro Buch; eine Sparstelle kam auf 3900 Einwohner, ein Buch auf 2,8 Einwohner. Der kortune personnelle betrug Ende 1909 186 Mill. Fr. und War mit 84,5 Mill. Fr. in laufender Rechnung bei der Oawss ckes vspök ot 6on8iKnati0N8, im übrigen folgendermaßen angelegt: r 4.uuuairs statistigue äs la Prause 1911. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 133 Renten ......................................................... 28,2 Mill. Fr. Immobilien .............................................. 51,3 „ „ Staatsoder vom Staate garantierte Werte (außer Renten) ....................... 2,9 „ „ Schuldverschreibungen von Departe  ments, Gemeinden und Handels  kammern ............................................ 6,9 „ „ Schuldverschreibungen des OrOäit konoier .................................................. 1,0 „ „ Von den Kassen erbaute billige Woh  nungen .................................................. 5,2 „ „ Hypothekendarlehen für den Bau billiger Wohnungen ............................. 3,1 „ „ Andere lokale Werte ................................ 2,9 „ „ Von den Sparbüchern entfielen auf Einzelpersonen 8022 281 mit 3 788,4 Mill. Fr., auf Gesellschaften und Assoziationen 33 989 mit 45,0 Mill. Fr. Von den Einzelpersonen waren 9,27 Proz. Leiter von Landwirtschafts-, Industrieoder Handelsbetrieben; 9,58 Proz. landwirtschaft  liche Tagelöhner und Arbeiter; 13,14 Proz. Industriearbeiter; 7,96 Proz. Dienstboten; 1,06 Proz. Militär und Marine angehörend; 4,69 Proz. Beamte; 1,43 Proz. liberale Berufe; 15,72 Proz. Haus  besitzer, Rentner und Beruflose; 37,15 Proz. Minderjährige ohne Beruf. Die Einlagen verteilten sich auf Kontenklassen folgendermaßen: - s der Reduktion unterworfen ; b der Reduktion nicht unterworfen. Bücher Gleich Prozent Einlagen Mill. Fr. Gleich Prozent Bis 20 Frank ............................. 2 534 913 31 22,1 0,6 20100 „ ............................. 1 333 919 16 68,7 2 100 — 200 „ ............................. 612 737 8 89,4 2 200 — 500 ..................................... 859 588 11 286,3 7 500 — 1000 „ ............................. 841 505 10 605,1 16 1000 — 1500 „ ............................. 784 735 10 972,3 25 Über 1500 Frank- - - - 1 141 950 6 923 14 0,1 1757,6 32,0 46 0,8 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 136 Or. Seidel und vr. Pfitzner. Die Sparkasse von Paris hat sich folgendermaßen entwickelt: Jahr Bücher Einlagen Mill. Fr. Jahr Bücher Einlagen Mill. Fr. 1818 351 0,1 1870 254 416 43,0 1820 6 636 1,9 1880 358 993 66,4 1830 27 065 5,3 1890 600 496 148,9 1840 118 990 70,4 1900 647 770 132,1 1850 171 723 37,7 1909 659 163 121,3 1860 242 881 50,9 4. Großbritannien '. Der Sparkassengedanke wurde bereits 1697 von Daniel Defoe ver  treten, aber erst im Jahre 1799 durch Joseph Smith zu Wendover verwirklicht, nachdem Jeremy Bentham im Jahre 1797 die Anregung Defoes wieder erneuert hatte. 1801 folgte eine Sparkasse, die an einen von Priscilla Wakefield im Jahre 1798 gegründeten Unterstützungs  verein (krisnckl^ Moists) angegliedert wurde. Bereits im Jahre 1817 griff die Gesetzgebung ein. Die Bestimmungen des Gesetzes von 1817 sind in den Grundzügen dieselben geblieben, wenn auch in Einzelheiten häufig abgeändert worden. Im Jahre 1863 erging unter dem 28. Juli (26 L 27 Viet. o. 87) ein ausführliches Gesetz, welches das Gesetz von 1817 ganz und die übrigen Gesetze zum Teil oder gleichfalls ganz aufhob. Es hat Ände  rungen und Ergänzungen erfahren einmal durch eine Reihe von so  genannten Sparkassengesetzen (8avinA8 banü8 aot8), sodann aber auch durch manche in anderen Gesetzen (sogar auch in den speziellen Post  sparkassengesetzen) verstreute Bestimmungen. Die sogenannten Spar  kassengesetze sind folgende: vom 7. September 1880 (43 L 44 Viot. o. 36), zwei vom 16. September 1887 (50 L 51 Viot. o. 40 und o. 47), vom 3. Juli 1891 (54 <L 55 Viet. o. 21), vom 21. Dezember 1893 (56 L 57 o. 69), vom 1. August 1904 (4 Lcln. VII o. 8). Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen sind folgende: Wenn eine Mehrzahl von Personen eine Gesellschaft gebildet hat oder bilden will mit dem Zweck der Errichtung einer bankartigen An  stalt, welche Einlagen zugunsten von Einlegern annimmt, verzinst, und i Lritanniea, Art. Lavines dan^8. ok tke I^v8 ok Art. Lavines dank8. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 137 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten, auf Verlangen Kapital oder Zinsen nach Abzug der Verwaltungskosten, aber nicht eines Gewinnes auszahlt, und welche der gesetzlichen Ver  günstigungen teilhaftig werden will, so sollen diese Personen die für die Leitung der Anstalt erforderlichen Bestimmungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise aufstellen (Gesetz von 1863 8 2). Solche „Trusteesparkassen" (die Gesellschafter heißen tr^tees Vertrauens  männer i) dürfen keine andere Bezeichnung tragen als „Sparkasse, be  stätigt gemäß Gesetz von 1863" (8uvinA8 bank oortikled under tbe ^Vot ok 1863) mit einem örtlichen Zusatz, der sie genügend von anderen Spar  kassen unterscheidet (Gesetz von 1891 8 1). Neue Sparkassen dürfen nur mit Genehmigung der Staatsschulden  tilgungskommission (Ooinini88ion6r kor tbo reduotion ok National Dodt) errichtet werden (Gesetz von 1863 8 2). Tie Statuten sind in ein Buch (oder mehrere) einzutragen, welches jederzeit den Einlegern zugänglich ist; Abänderungen derselben sind den Einlegern gegenüber erst wirksam, wenn sie in das Buch ein  getragen sind (Gesetz von 1863 8 3). Dem Registrator der Unterstützungsvereine (krioudl^ 8ooiotio8) sind zwei geschriebene oder gedruckte Exemplare der Satzungen einzureichen. Dieser prüft die Satzungen und schickt, wenn nichts zu erinnern ist, das eine Exemplar beglaubigt zurück, das andere zur Bestätigung an die Staatsschuldentilgungskommission (Gesetz von 1863 8 4). Die Satzungen müssen vorschreiben: 1. daß kein Schatzmeister, Trustee, Direktor oder Kontrolleur der Sparkasse einen Gewinn aus dieser, und daß kein Schatzmeister, Trustee oder Direktor derselben ein Gehalt oder dergleichen beziehen darf (ausgenommen ist der Ersatz barer Auslagen für die Sparkasse); 2. daß mindestens zwei Trustees, Direktoren oder für diesen Zweck bestellte Beamte bei den Geschäften der Sparkasse gegenwärtig sind; 3. daß die Sparbücher bei jeder Aus  zahlung mit dem Hauptbuch verglichen werden, ferner bei der ersten Vorlegung nach dem 20. November eines jeden Jahres; 4. daß jeder Einleger sein Sparbuch mindestens einmal im Jahr zur Prüfung vor  legen muß; 5. daß die Einund Auszahlungen nur im Geschäfts  lokal und in den Geschäftsstunden erfolgen; 6. daß öffentliche Bücheri Eine ähnliche Organisation haben die italienischen Privatsparkassen (Administratoren); vgl. auch die „Vorsteher" der Württembergischen Landes  sparkasse. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 138 Or. Seidel und vr. Pfitzner. revisoren oder von den Trustees oder Direktoren (nicht aus ihrer Mitte) ernannte Revisoren mindestens einmal in jedem Halbjahr die Bücher und ferner jährlich die für den Schluß des Rechnungsjahres (20. November) hergestellte Liste der Einlagen Prüfen; 7. daß diese Liste mit den Nummern, aber ohne die Namen der Einleger und mit Angabe des Gesamteinlagenbestandes in ein Buch eingetragen wird, das den Einlegern zur Vergleichung mit ihrem Konto zugänglich ist; 8. daß die Trustees oder Direktoren mindestens einmal in jedem Halbjahr eine Versammlung abhalten und ein Protokoll darüber aufnehmen: 9. Bestimmungen über Einund Auszahlungen bei Filialen (Gesetz von 1863 8 6). Ein Revisor darf nur aus ein Jahr gewählt werden, doch ist die Wiederwahl zulässig (Gesetz von 1904 8 1)- Wenn Sparkassen Spezialanlagen (s. unten) machen dürfen, so müssen die Satzungen vorschreiben, daß die Trustees für jede Zurück  zahlung eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat verlangen können, und daß in den betreffenden Sparbüchern der Zweck gedruckt wird, daß die für Spezialanlagen erfolgten Einlagen in keiner Weise von der Regierung garantiert sind (Gesetz 1904 8 6, Abs. 3, 4). Die Statuten sollen ferner vorschreiben, daß die Ausfertigung und Unterzeichnung von Urkunden im Namen der Trustees durch vier dazu ermächtigte Trustees erfolgen kann, und daß solche Urkunden, wenn vorschriftsmäßig beglaubigt, für alle Personen und Zwecke bindend sind, vorausgesetzt, daß sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen, welche die Staatsschuldenkommission durch 8 16 der Ukvsnns ^.ot von 1903 (3 Lckv. VII 6. 46) zu erlassen ermächtigt sind (über die Art der Zahlung von Wechseln, welche auf Trustees gezogen sind, u. a.) (Ge  setz von 1904 8 7). Die Schatzmeister, Buchhalter und Kassierer, welche mit der Empfangnahme oder Bewahrung von Geldsummen betraut sind, sowie alle gegen Gehalt oder dergleichen angestellten Beamten haben Kaution zu stellen (Gesetz von 1863 8 8, Gesetz von 1891 8 9). Jedem Beamten, der bei Beendigung seiner Amtstätigkeit arbeits  unfähig ist und mindestens zehn Jahre bei der Sparkasse Dienst getan hat, ist mit Zustimmung des Inspsotion Ooinmitss von den Trustees eine Jahrespension oder eine Geldschenkung zu bewilligen (Gesetz von 1904 8 3). Die Trustees und Direktoren haften persönlich: 1. für von ihnen für Rechnung der Sparkasse wirksam empfangenes Geld, über das nicht OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 139 statutengemäß verfügt ist; 2. für die Nichterfüllung der Satzungs  vorschriften über das Scheckwesen, die Rechnungsrevisionen und die halbjährlichen Trusteesversammlungen; 3. für das Unterlassen der Forderung von Kautionen seitens der Beamten (Gesetz von 1863 § 11). Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Trustees vertreten (Gesetz von 1863 8 10). Die Sparkapitalien sind mit Ausnahme der nötigen Betriebsmittel von den Trustees im Namen der Staatsschuldenkommission bei der Bank von England oder der Bank von Irland anzulegen^ (Gesetz von 1863 8 15). Die Erlaubnis, die Kapitalien in anderer Weise anzulegen, ist durch Gesetz von 1891 8 10 und Gesetz von 1904 8 6 eingeschränkt worden. Letzteres schreibt vor, daß solche sogenannte Spezialanlagen nur denjenigen Sparkassen auf Empfehlung des luspootion Oooainittso und mit Ermächtigung der Staatsschuldentilgungskommission ge  stattet sind, die täglich geöffnet sind und deren Verbindlichkeiten gegen  über den Einlegern, mit Ausnahme der für Spezialanlagen bestimmten, sich auf mehr als 200 000 Pfund belaufen; fällt eine dieser Bedingungen weg, so kann die Staatsschuldenkommission die Erlaubnis zurückziehen. Nach dem Gesetz von 1891 8 10 können Einleger die Anlegung in „Spezialanlagen" nur verlangen, wenn ihr Guthaben mindestens 50 Pfund beträgt, und nur bis zum Höchstbetrage von 500 Pfund. Die Anlage darf nur in gesetzlich gestatteten Werten, nicht in Hypo  theken erfolgen. Die gesetzlich gestatteten Werte sind in der lwoui I^oans ^.ot von 1875 und dem Gesetz von 1904 8 6 Abs. 2 aufgeführt. Für die Spezialanlagen sind besondere Bücher zu führen, haben die Beamten besondere Kaution zu stellen usw. Grund st ücke können die Trustees nur für die Zwecke der Spar  kasse erwerben, desgleichen Gebäude errichten, Grundstücke und Ge  bäude verkaufen, verpachten, vermieten (Gesetz von 1904 8 4). Verschiedene Sparkassen können sich mit Genehmigung der Staats  schuldentilgungskommission auf Empfehlung des Inspection Oominitteo zu einer vereinigen; sie können dabei die Buchführung und die Gelder getrennt lassen (Gesetz von 1904 8 5). Jeder Einleger muß bei der ersten Einzahlung eine Erklärung * Wie diese ihrerseits die Gelder anzulegen haben, wird durch die Staatsschuldentilgungskommission bestimmt (Ges. v. 1863 K 19). Die mög  lichen Arten der Anlegung sind vom Gesetz vorgeschrieben. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 140 Dr. Seidel und Dr. Pfitzner. in der von der Staatsschuldentilgungskommission vorgeschriebenen Form abgeben, daß die Person, zu deren Gunsten die Einlage erfolgt, bei der Sparkasse oder bei anderen Sparkassen kein Konto besitzt noch besitzen wird, widrigenfalls die ungesetzlichen Konten an die Staats  schuldentilgungskommission verfallen (Gesetz von 1863 8 38, Gesetz von 1891 8 12). Die Trustees dürfen als Höchstbetrag von keinem Einleger mehr als öO Pfund im Jahr und 200 Pfund im ganzen annehmen (Gesetz von 1893 8 1; Gesetz von 1891 8 11)- Indessen dürfen die Trustees auf Verlangen und für Rechnung der Einleger Staatsanleihen an  kaufen, und zwar im Höchstbetrage von 200 Pfund jährlich und 500 Pfund im ganzen (Gesetz von 1893 8 2). Ferner können die Ein  leger für die überschießenden Summen Staatsannuitäten oder Lebens  versicherungen erwerben, bis zum Höchstbetrage von 100 Pfund (Gesetz Vom 14. Juli 1864 und Vom 18. August 1882). Ehefrauen und Kinder können Einlagen machen und ohne weiteres wieder abheben (Gesetz von 1863 88 30, 31). Ferner können Personen, auch wenn sie selber ein Konto besitzen, als Vertrauens  männer für andere Einlagen machen (ebenda 8 37). Eingetragene Unterstützungsvereine (krwndlv boeiotias) können Einlagen in jeder Höhe machen (8 33). Ebenso mit Ge  nehmigung der Staatsschuldentilgungskommission unter gewissen Be  schränkungen Wohltätigkeitsanstalten, Psennigsparkassen * und der  gleichen (8 32). Filialsparkassen können ihre Gelder bei den Zentral  sparkassen anlegen (Gesetz von 1863 8 17). Der Zinsfuß der Einlagen wird von den Trustees festgesetzt, darf indessen seit 1888 nicht mehr als 2^2 Proz. betragen; von der Staatsschuldenkommission erhalten die Sparkassen für die bei der Bank von England angelegten Gelder 2^/Z Proz. (Gesetz vom 28. Juni 1888 8 5). Der letztere Zinsfuß war 1817 auf über 4V» Proz. festgesetzt (3cl täglich für 100 L); die Folge war aber, daß die Staatsschulden  tilgungskommission schließlich bezüglich des Sparkassenkontos ein er  hebliches Defizit aufwies. Das Sparkassengesetz von 1863 (8 20) setzte den Zinsfuß auf 3V^ Proz., dasjenige von 1880 (8 2) auf 3 Prvz. herab. ( über die Pfennigsparkassen bestimmt ferner das Ges. v. 1904 8 2, daß die Trusteeoder Postsparkassen deren notwendige Ausgaben übernehmen dürfen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Die Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. 141 Nichterhobene Zinsen werden zum Kapital geschlagen und weiter  verzinst (Gesetz von 1863 8 23). Die Einleger können ihr Guthaben auf andere Sparkassen über  tragen lassen (ebenda 8 M). Der R e i n g e wi n n der Sparkassen ist von diesen an die Staats  schuldentilgungskommission abzuliefern und wird von dieser als Reservefonds angelegt, über welchen die Sparkassen im gegebenen Falle verfügen können (Gesetz von 1863 8 29). Inspektionen der Sparkassen können vom Schatzamt ver  anlaßt werden (Gesetz von 1887 c. 47 8 2). Durch das Gesetz von 1891 (8 2 ff.) ist indessen ein besonderes Inspection Oommittos eingesetzt. Für die Auflösung einer Trusteesparkasse ist, da sie eine nicht eingetragene Personenvereinigung (unrcKistrcä association) ist, das Gesellschaftsgesetz (Companies ^.ct) von 1862 maßgebend (Gesetz von 1887 c. 47 8 3). Die Trustees und Direktoren haben wöchentlich über die Trans  aktionen der Sparkasse und die Kassenbilanz an die Staatsschulden  tilgungskommission zu berichten (Gesetz von 1863 8 7), ferner all  jährlich einen Jahresbericht, abschließend mit dem 20. November, ein  zusenden (ebenda 8 55 ff-)- Die Staatsschuldentilgungskommission hat an das Parlament zu berichten (Gesetz von 1904 8 9). Für die schottischen und irischen Sparkassen gelten einige SonderVorschriften (Gesetz von 1863 88 l2, 47 — 52). Die Entwicklung des Sparkassenwesens zeigt folgende Tabelle: 20. Nov. Zahl der Einlagen Eine Sparkasse kommt auf ... Einwohuer Ein Buch kommt auf ... Ein  wohner Spar  kassen Sparbücher Mill. F pro Kopf pro Buch F 8k 1829 476 409 714 14,31 0 12 34 ! 19 50 000 59 1839 541 748 396 22,43 0 17 30 ! 0 49 000 36 1849 577 1 087 354 28,54 1 1 26 5 47 000 25 1859 625 1 503 916 38,92 1 7 25 18 46 000 19 1869 507 1 377 892 37,55 1 4 27 5 62 000 23 1880 449 1 519 805 43,98 ' 1 ! 5 28 19 77 000 23 1890 324 1 535 782 43,61 1 ' 3 28 8 116 000 24 1900 230 1 625 023 51,46 , 1 : 5 31 13 179 000 25 1909 222 1 804 895 52,18 1 ! 4 28 18 200 000 25 1910 219 1 827 460 52,27 1 I 3 28 12 205 000 25 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 142 Dr. Seidel und vr. Pfitzner. Zu diesen Einlagen kamen im Jahre 1910 noch 2,ö8 Millionen L Einlagen, die gemäß Gesetz von 1893 8 2 (vgl. oben) angelegt waren (stockEinlagen genannt, im Gegensatz zu den caskEinlagen), außerdem 10,97 Millionen L Einlagen aus 80019 Konten, welche in Spezialanlagen (vgl. oben) angelegt waren. Das Recht, Einlagen in special Investments anzulegen, also auch special investments äspartments außer den sogenannten general oder government depart  ments hatten 41 Sparkassen. Die Gesamtsumme der Guthaben erhöht sich demnach auf 65,82 Millionen L (gegen 57,53 Millionen im Jahre 1900, worunter 4,53 Millionen Spezialeinlagen auf 36 799 Konten waren). Die im Jahre 1861 gegründete Postsparkasse hatte Ende 1910 168,89 Millionen L Einlagen auf 11832176 Konten. Rechnet man die Sparbücher aller Sparkassen zusammen, so entfällt ein Sparbuch auf 3,3 Einwohner. Die Zahl der gewöhnlichen Sparkassen hatte im Jahre 1861 mit 645 ihren höchsten Stand erreicht und ist seitdem ständig gefallen. 5. Rußland (ohne Finnland) '. Sparkassen im eigentlichen Sinne wurden in Rußland zuerst im Jahre 1841 bei den Depositenkassen in Moskau und Petersburg ge  gründet, seit Mitte der vierziger Jahre auch bei den Kollegien der allgemeinen Fürsorge, die aber mit der Liquidation dieser Anstalten wieder eingingen. Durch Ukas vom 16. Oktober 1862 wurde den Städten erlaubt, Sparkassen zu errichten, die unter der Oberaufsicht der Reichsbank standen. Als vierte Art kamen die Sparkassen des Zartums Polen hinzu, die durch Ukas vom 30. Mai 1870 dem Finanzministerium unterstellt wurden. Durch Ukas vom 27. März 1864 war die Reichsbank ermächtigt worden, bei ihren Filialen Sparkassen zu errichten. Unter Bunge wurden solche auch bei den Renteien in den Kreisund Gouvernements  städten und in den Industriezentren errichtet (Ukas vom 21. Februar 1884), dann bei den Postund Telegraphenämtern (Ukas vom 26. Juni 1889). Letztere nahmen selbständig bis 10 Rubel Einlagen an, wofür sie ' Vgl. Claus, Das russische Bankwesen, Staatsund sozialwissensch. Forschungen, Heft 131, S. 81 ff. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 143 Tie Sparkassengesetzgebung in den wichtigsten Staaten. Sparmarken klebten. Beträge über 10 Rubel schickten sie mit den Büchern an die Reichsbank. Seit 1899 nehmen sie selbständig an und zahlen bis 25 Rubel, einige bis 100 Rubel zurück. Durch Ukas vom 4. April 1893 wurde die Errichtung von Sparkassen bei Zollämtern gestattet. Unter Witte wurde durch Ukas vom 1. Juni 1895 das Sparkassen  wesen umgestaltet. Die Sparkassen blieben der Reichsbank unterstellt, erst durch Ukas vom 4. Juni 1901 wurden sie etwas selbständiger ge  stellt. Das jetzt geltende Reglement der Reichssparkassen (Gesetzsamm  lung Bd. XI, Teil 2, Kreditordnung Ausgabe 1903 und Fortsetzung vom Jahre 1906) enthält folgende Bestimmungen. Die Reichsspar  kassen haben den Zweck, Einlagen zur Verzinsung anzunehmen, um der Bevölkerung Gelegenheit zur Ansammlung von Ersparnissen zu geben. Auf Grund besonderer Vorschriftenist ihnen auch die Kapitalund Rentenversicherung übertragen (Art. 1). Die Regierung garan  tiert für die Unversehrtheit der den Sparkassen anvertrauten Gelder und Vermögen; letztere dürfen nicht für allgemeine Reichs  ausgaben verwendet werden (Art. 2). Die Einlagen unterliegen keiner Beschlagnahme oder Pfändung, außer in den in der Zivil  prozeßordnung genannten Fällen (Art. 3). Die Reichssparkassen und ihre Einleger genießen Befreiungen von der Stempelsteuer und der Kapitalrentensteuer (Art. 4). Die Reichssparkassen machen Mit  teilungen über die Einlagen nur den Einlegern, den Erben und Per  sonen, welche über die Einlagen verfügen können, ferner zuständigen Regierungsoder Gerichtsbehörden. Beamte der Reichssparkassen, welche anderen Personen Mitteilungen machen, werden auf Grund des Strafgesetzbuchs verurteilt (Art. 5). Die verfügbaren Gelder zahlen die Reichssparkassen an die Reichsbank auf ein besonderes Konto ein und erhalten dafür wenigstens Proz. und höchstens die Hälfte des Diskontsatzes, den die Reichs  bank für Dreimonatswechsel verlangt. Der Zinsfuß wird vom Finanz  minister nach Ablauf jedes Jahres und Abschluß sämtlicher Rechnungen der Reichsbank wie der Reichssparkassen auf einen Bericht des Reichs  bankrats festgesetzt (Art. 6). Die Sparkassengelder werden von der ' Verordnung vom 30. Mai 1905, betreffend die Kapitalund Rentenversicherung durch Vermittlung der Reichssparkassen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 246 s ^rof. $ean fiefcure. epargent, il faut qu ’ ils tirent de leurs terres des revenus et que les capitaux, qu ’ ils accumulent ne soient pas necessaires ä Sex  ploitation rurale. Et par la nous touchons ä une cause recente d ’ accroissement de notre puissance d ’ epargne et de nos capitaux disponibles : la fin de la crise agricole 1 et la reconstitution de nos 1 C ’ est ainsi que le developpement de notre production agricole, en diminuant notre importation d ’ objets d ’ alimentation, rend disponible une part toujours croissante de nos creances pour les placements ext^rieurs. Et d ’ autre part le developpement de nos exportations d ’ objets d ’ alimentations nous cree des creances. Dans la periode recente notre balance du commerce est caracterisee par une reduction progressive des excedents d ’ importations. Et cette reduction tient dans une large mesure ä ce que nos importations de produits agricoles diminuent — et que nos exportations s ’ accroissent. De la sorte malgre 1 ’ importance de nos placements ä retranger 1 ’ excedent des importa  tions sur les exportations de metaux precieux s ’ accroit. Objets d ’ alimentation Excedent d ’ importation Anne es Import. Export. des metaux precieux Millions fr. Millions fr. Millions fr. 1895 1 035,0 591,0 11 1900 819,2 769,2 333 1908 934,0 746,8 991 Pendant la periode de destruction de notre vignoble (1880 — 1895) nous importions pour 400 millions fr. de vin. Nous en importons maintenant pour 100 millions en moyenne! Soit un gain de 300 millions fr. resultant du de  veloppement de notre production nationale. D ’ apres 1 ’ Annuaire statistique de la France et le Rapport sur les Mon  naies. Paris, Imprimerie Nationale, 1909. Voici au surplus les chiffres de la valeur de notre recolte de ble et de vin: Valeur de la recolte Moyenne Millions fr. Ble Vin 1890 — 1895 1814 800 1896 — 1900 1880 806 1901 — 1906 2 018 876 1907 — 1910 2 083 1045 1907 2 396 1 123 1908 1932 968 1909 2 278 980 1910 1 735 1 110 Nota. Ces chiffres sont obtenus en multipliant le prix moyen du ble et du vin par les quantites recoltees. Par rapport ä la periode 1890 — 1895 la periode 1907 — 1910 accuse une augmentation de plus de 500 millions. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Spartoefen in g^nfreich. 247 vignobles. C ’ est un fait sur lequel on n ’ insiste souvent pas assez, quand on etudie le dEveloppement economique de notre pays de 1870 ä nos jours. La France a toujours passe cependant pour un pays tres riche et tres riche par l ’ agriculture. Or l ’ agriculture frangaise a ete atteinte profondement entre 1880 et 1905 par une crise intense des deux produits qui constituent sa principale richesse : le ble et le vin. A partir de 1873 le prix du ble a baisse d ’ une fagön presque ininterrompue et le phylloxera entre 1880 et 1890 a dEtruit le vignoble frangais. Jusqu ’ ä une Epoque rEcente l ’ agri  culture frangaise a done assiste ä une diminution de ses revenus provenantä la fois de la baisse du ble et de la disparition des vignes. D ’ un autre cote la reconstitution des vignobles a absorbe beaucoup de capitaux: autant de raisons pour que les capitaux disponibles fussent moins abondants en France. Mais ä 1 ’ Epoque actuelle le prix du ble se releve, les vignobles sont refaits (refaits ä ce point que nous produisons peut-etre trop de vin), les prix du vin se re1 event; le betail atteint des prix inconnus jusqu ’ ici; et des lors les revenus agricoles autant dire les revenus de la France vont encore s ’ accroitre, avec eux la puissance d ’ epargne de notre pays. La France enfin est un pays dont la richesse date de loin. A 1 ’ heure actuelle eile a pres d ’ un siecle derriere eile d ’ accumu  lation sous la forme de valeurs mobilieres. Les revenus de ces valeurs mobilieres augmentent encore sa puissance d ’ epargne. De meme les remboursements par voie d ’ amortissement de Fonds d ’ Etat, d ’ actions et d ’ obligations. Et il serait exact de repeter ici que l ’ epargne engendre l ’ epargne Pecunia pecuniam parit. Poursuivant notre Etude de la formation de 1 ’ Epargne nous devons 1 ’ cnvisager maintenant sous ses diffErents aspects. Nous envisagerons successivement 1 ’ Epargne acte de prEvoyance et con  sommation difFErEe — et 1 ’ Epargne capital et consommation dEviEe. L ’ Epargne prEvoyance a pour Organes essen tiels en France les caisses d ’ Epargne, les sociEtEs de secours mutuel et les sociEtEs d ’ assurance Les Caisses d ’ Epargne datent en France du dEbut de XIX e siecle. 1 Nos ouvriers epargnent aussi dans leurs syndicate et leurs coopera  tives de consommation. Mais nos syndicats frangais sont pauvres et nous ne connaissons pas le chiffre des ristournes distribuEes par nos societEs coopEratives. En 1908 les sociEtes coopEratives avaient 2 360 286 fr. dEposEs dans les Caisses d ’ Epargne. Rapport sur les Caisses d ’ Epargne, 1908, p. XXVII. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 248 $rof. $ean fiefcure. La premiere fut creee a Paris par Benjamin-Delessert et le due de Larochefoucauld-Liancourt. Elle fut approuvee par ordonnance royale du 21 juillet 1818. L ’ exemple de Paris fut suivi par Bor  deaux, Metz, Rouen, Marseille, Brest, Le Havre, Lyon, Nantes, Troyes, Reims, si bien qu ’ une loi intervint en 1835 pour reglementer cette nouvelle institution, la loi du 3 juin 1835, qui est encore en vigueur. Les Caisses d ’ Epargne devaient etre autorisöes par ordonnance du Roi rendue dans la forme des reglements d ’ administration publique (art. 1). Elles furent admises ä verser leurs fonds en compte-courant au Tresor Public, ä partir de 1837 (loi du 31 mars 1837) ä la Caisse des Depots et Consignations. C ’ est ce que 1 ’ on appelle les Caisses d ’ Epargne ordinaires par opposition a la Caisse d ’ Epargne Postale, qui a ete cr^ee par la loi du 9 avril 1881 et qui est une Caisse d ’ Etat. Elle est placee sous l ’ autorit6 du ministre des postes et tel^graphes (art. 1, loi 1881). Des arretes ministeriels dösignent les bureaux de poste appeles ä participer au service de la Caisse d ’ Epargne Postale. Grace ä cette derniere institution des guichets d ’ epargne existent jusque dans nos campagnes les plus reculdes. Il existe done en France deux categories de Caisses d ’ Epargne : les Caisses d ’ Epargne privees autoris^es par d6cret — et la Caisse d ’ Epargne Postale (Caisse d ’ Etat). En 1835 on comptait döjä 159 Caisses privees, en 1908 il en existe 550. Le nombre de livrets a passe de 121527 en 1835 ä 8116270 en 1909. En ce qui concerne la Caisse Nationale d ’ Epargne le nombre des comptes ouverts au 31 octobre 1908 atteignait 5 292000. Il y a done en France plus de 13 millions d ’ adherents aux diverses Caisses d ’ Epargne. Sur une population de 39 millions d ’ habitants, cela represente un tiers de la population totale, hommes, femmes et enfants 1 . A cet egard il est remarquable de constater le grand nombre des livrets ap  purtenants ä des femmes. Sur 8116270 livrets des Caisses privees 3963 797 appartenaient ä des individus du sexe feminin. Soit une proportion de 49,04 °/o. Mais ce qu ’ il est plus remarquable de constater c ’ est que depuis 1894 l ’ accroissement du nombre des 1 II s ’ agit bien du tiers de la population; car en vertu de l ’ art. 18 de la loi du 20 juillet 1895: «Nul ne peut etre en meme temps titulaire d ’ un livret de caisse nationale d ’ epargne et d ’ un livret de caisse d ’ epargne ordi  naire ou de plusieurs livrets soit de caisse nationale d ’ epargne, soit des caisses d ’ epargne ordinaires.» OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Sa* Spannejcn in granfreid). 249 livrets fEminins est annuellement plus important que celui des livrets masculins. En 1909 les Caisses privees ont dElivrE 266 062 livrets masculins nouveaux contre 279839 livrets fEminins. On peut prEvoir le moment oü les livrets fEminins l ’ emporteront. Mais pour la premiere fois en 1908 le montant des sommes dEposEes par les femmes a dEpassE le montant des sommes dEposEes par les hommes. Sur une somme totale de 3 638 331193 fr. dEposEe dans les Caisses privEes 1 822 285 985 fr. appartenaient a des femmes et 1816045 207 fr. ä des hommes. Il en a EtE de meme en 1909 avec les chiffres respectifs de 1887 241834 fr. et 1901124563 fr. Les sommes dues aux dEposants au 31 dEcembre 1908 atteignaient pour les Caisses privEes 3680 880000 fr. et pour la Caisse Nationale 1538700 000 fr., soit un total de 5 218 780000 fr. 1 . 1 Ces chiffres sont empruntEs au Rapport au President de la Republique sur les Caisses d ’ Epargne. Paris, Imprimerie Nationale, 1910. Mais il ne faut pas exagerer la portee de ce chiffre en taut qu ’ indice de notre puissance d ’ epargne. Il ne faut surtout pas le rapprocher des fonds des caisses d ’ epargne etrangeres, allemandes par exemple. Car la loi fixe en France un maximum de 1500 fr. aux depots des Causses d ’ E p a r g n e. D ’ autre part l ’ interet servi par nos Caisses d ’ Epargne est minime 2 1 l2 ou 3°/o. Et la petite epargne s ’ emploie volontiers en France en achat de Fonds d ’ Etat qui rapportent plus de 3%. Quelle forme revetent ces Epargnes? Restent-elles monnaie dormante ? Les Fonds de la Caisse Nationale sont dEposEs ä la Caisse des DEpöts et Consignation et la Caisse des DEpöts et Consignation doit faire emploi de toutes les sommes dEposEes par la Caisse d ’ Epargne Postale en valeurs de l ’ Etat Frangais (art. 19 loi du 9 avril 1881). En ce qui concerne les Caisses privEes le dEpöt des fonds ä la Caisse des DEpöts et Consignation est aussi de regle en vertu de la loi du 20 juillet 1895 art. 1. Mais la Caisse des DEpöts peut employer ces sommes 1° en valeurs d ’ Etat ou jouissant de la garantie de PEtat, 2° en obligations nEgociables et entierement libErEes des dEpartements, des communes, des chambres de commerce, en obligations foncieres et communales du CrEdit Foncier (loi du 20 juillet 1895 art. 1). Toutefois notre lEgislateur parait vouloir s ’ engager dans la voie de l ’ Elargissement de la facultE de placement des Caisses d ’ Epargne; mais pour leur fortune personnelle seulement c ’ est a dire pour les fonds, qui leurs appartiennent en propre et qu ’ elles ne tiennent pas de leurs OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 250 ^Srof. 3can fiefcure. deposants. Les lois du 20 juillet 1895 (art. 10), 12 avril 1906 (art. 16), 10 avril 1908 (art. 1), 23 decembre 1912 (art. 10) autorisent pour cette fortune personnelle divers placements et notamment des placements en valeurs locales, telles que bons de monts de piöte, prets aux societes cooperatives de credit ou garantie des operations d ’ escompte de ces societes, acquisition ou construction d ’ habitations ä bon marche; prets hypothecates aux societes de construction d ’ habitations ä bon marche; obligations ou actions de ces societes; avances pour construction de bains douches ; prets hypothecates aux particuliers desireux d ’ acquerir une habitation ä bon marche. Mais cette faculte d ’ emploi des capitaux n ’ existe que pour la fortune per  sonnelle des caisses qui etait de 192 389 819 fr. au 31 decembre 1910 h Elle n ’ existe pas pour les sommes confiees par les deposants, qui atteignaient, nous le savons, ä la meme date 3638000000 fr. Mais de nos jours la prevoyance tend a revetir d ’ autres formes que celle du depot dans les Caisses d ’ Epargne. On a recours ä 1 ’ epargne collective plus efficace dans les societes de secours mutuels, qui sont souvent de vraies societes d ’ assurance. En France les societes de secours mutuels assurent surtout la maladie et la vieillesse. Elles etaient au 31 decembre 1907 au nombre de 1 Voici comment se decomposait cette somme: Rentes sur 1 ’ Etat ......................... 1908 (1000 fr.) 28 642 soit 15,96 °/o 1910 (1000 fr.) 27 723 soit 14,41 ®/o Immeubles ..................................... Valeurs d ’ Etat ou garanties par 48 374 n 26,95 °/o 53 347 n 77,73 °/o 1 ’ Etat (autres que les rentes) . Obligations des departements, des communes et desChambres 2 691 1,50 °/o 3 275 n 1,70 °'o de Commerce ............................. Obligations fonci^res et commu6 632 3,69 n /o 7 480 n 3,89 °/o nales du Credit Foncier . . . Habitations & bon marche con1214 0,68 °/o 1038 n 0,54 °'o struites par les Caisses . . . Frets hypothecates pour la con  struction d ’ habitations ä bon 4 778 2,66 °'o 5 611 2,92 °'o marche ......................................... 2 408 .. 1,34 0 o 3 860 2,01 o/ o Autres valeurs locales ................. Compte-courant a la Caisse des Depots et Consignation et en2 265 1,26 °'o 2 361 n 1,69 % caisse ............................................. 82 454 n 45,96 °'o 86 792 45,11 % 179 462 soit 100,00 °/o 192 389 soit 100,00 °/o OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 251 Sa» Spartoefen in granfretc^. 17 581 groupant 3424 799 membres; et elles avaient un actif de 288 947 904 fr. (voir la statistique aux Annexes, tableau II) x . La Caisse Nationale des retraites pour la vieillesse, Caisse d ’ Etat, assure eile aussi contre la vieillesse. Au 31 decernbre 1908 le nombre des comptes Etait de 4 661710 et les versements atteignaient 105 744323 fr. Elle servait des pensions ä 375 707 individus et payait de ce chef 50263768 fr. Enfin les societes d ’ assurance organisent l ’ epargne collective contre l ’ incendie, sur la vie et en cas de deces, contre les acci  dents du travail. Les rentes en cours dans nos societes d ’ assurance sur la vie atteignaient au 31 octobre 1908 107 804000 fr. Dans 1 ’ assurance incendie les primes encaissEes par les societes atteignaient en 1907 138 845634 fr. et les sommes payees pour sinistres ne s ’ elevaient qu ’ ä 72132 769 soit 51,95 °/o seulement des sommes payees par les assures. Les societes d ’ assurance contre l ’ incendie et sur la vie realisent en France des profits considerables et c ’ est pourquoi l ’ Etat songe ä decreter le monopole des assurances ä son profit. Nous n ’ en dirons pas davantage sur l ’ epargne-prevoyance ayant häte d ’ aborder l ’ Etude de l ’ Epargne-capital. Elle revet ä sa naissance differentes formes et notamment celle de la thEsaurisation de monnaie mEtallique et surtout de billets de banque. DEpöts de fonds (millions fr.). 31 decernbre Credit Lyonnais Societe Generale Comptoir d ’ Escompte 1863 9,8 57,4 _ 1869 54,6 88,3 — 1875 139,7 205,7 — 1880 244,6 253,7 — 1885 165,4 243,5 — 1890 300,8 251,9 122,9 1895 418,0 249,4 214,8 1900 546,3 347,6 365,4 1905 740,2 417,2 575,8 1906 739,6 452,0 591,4 1907 732,2 493,8 569,0 1908 798,3 562,7 632,1 1909 822.5 578,7 593,5 1910 839,0 562,2 633,3 1912 859,6 446,5 645,3 1 Les capitaux appartenant aux syndicats ouvriers reprEsentent des sommes derisoires. cf. Rist, La situation financiere des syndicats ouvriers frangais. Revue Economique Internationale 1911. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 252 $rof. fiefcure. Mais sa forme vraiment moderne c ’ est le depot en banque. Sans doute tons les gens qui epargnent en France ne sont pas titulaires d ’ un compte en banque. La pratique du cheque est moins repandue qu ’ en Angleterre. Mais en donnant I ’ ordre d ’ acheter telle ou telle valeur le donneur d ’ ordre depose une somme approximativement egale au prix eventuel d ’ achat. Et comme la grande majorite des placements se fait de nos jours par 1 ’ intermediaire d ’ une banque, nos epargnes restent toutes ou ä peu pres au moins un jour ou deux en banque sous la forme de depots x . L ’ importance des dEpöts en banque est done un bon indice de 1 ’ importance des Epargnes. Plus les ordres d ’ achat regus par les banques sont nombreux et importants chaque jour, plus 1 ’ Epargne disponible est abondante. Mais assez sou vent les sommes EpargnEes sont confiEes ä la banque un certain temps avant de se placer. C ’ est le cas pour les Epargnes des individus titulaires d ’ un compte en banque et porteurs d ’ un carnet de cheque autorisant un tirage a vue sur ces dEpöts. Cette pratique du dEpöt en banque se rEpand de plus en plus dans notre pays. Et dans la seule annEe 1908 par une seule grande banque frangaise, le CrEdit Lyonnais, le nombre des comptes s ’ est accru de 24118, passant de 458353 ä 482471. Parallelement en 1909 il s ’ est accru de 33905, passant de 482471 ä 516376, en 1912 de 49446 passant ä 633539. Nombre 1863 . . de comptes . . 2568 a u Credit 1905 . . Lyonnais 2 . . 416230 1869 . . . . 14490 1906 . . . 438206 1875 . . . . 28535 1907 . . . . 458353 1880 . . . . 63674 1908 . . . . 482471 1885 . . . . 80394 1909 . . . 516 376 1890 . . . . 144000 1911 . . . . 584093 1895 . . 1900 . . . . 199000 . . 263768 1912 . . . 633 539 1 Les emissions des valeurs s ’ accompagnent toujours de taux de reports trEs bas. C ’ est ainsi que l ’ emission du 4V2 % argentin a amene ä la Bourse de Paris un flechissement du taux des reports ä la liquidation du 15 juillet 1911. Les banques avaient disponibles les versements sur 1 ’ emprunt. 2 D ’ apres Neymarck, Les Etablissements de credit depuis cinquante ans. Journal de la SociEtE de Statistique de Paris 1909 et le Rapport pour 1909. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 253 Sbartoefen in granfret^. Nous pourrions citer des chiffres analogues pour la Societe Generale 1 et le Comptoir d ’ Escompte. Et la progression rapide des depots en banque en France tient ä cette habitude, qui s ’ introduit de plus en plus chez les particuliers, de ne plus conserver d ’ Epargnes dans leurs armoires ou meme dans un coffre fort, et de ]es deposer en banque dans la periode qui separe la formation de l ’ epargne de son placement. Les depots dans nos trois grandes banques (Credit Lyonnais, Societe Gönerale, Comptoir d ’ Escompte) atteignaient au 31 octobre 1909 3207 millions fr. 1 En 1909 le nombre des comptes a la Societe Generale s ’ est accru de 18 329. Toutefois si la statistique des depots en banque est un bon indice en matiere de formation des epargnes, il ne faut rien exa  gerer. Tons les depots en banque ne represented pas en effet des epargnes. Les industriels, les commercants, les simples particuliers ont sous la forme de depots en banque des sommes destinees ä leurs besoins journaliers. Au fur et a mesure de leurs besoins ils tirent des cheques sur ces depots. Des lors la statistique des depots ne nous renseigne pas exactement sur les sommes epargnees dans notre pays. Sans doute, si les depots s ’ accroissent, on peut presumer que les epargnes s ’ accroissent aussi. Car l ’ abondance des depots est un signe de richesse. Mais l ’ abondance des depots n ’ a pas d ’ autre signification. On pourrait etre tente alors de s ’ adresser ä une autre statistique: la statistique de 1 ’ escompte et celle des reports en bourse. En effet 1 ’ escompte, les reports en bourse sont effectues a l ’ aide de la partie des depots en banque, qui sont disponibles, c ’ est ä dire dont le retrait n ’ est pas ä pre  sumer. Par consequent lorsque les capitaux disponibles, cherchant a s ’ employer sous forme de reports sont tres abondants, le taux de 1 ’ escompte et le taux des reports sont bas. Lorsque les taux sont bas l ’ epargne est abondante. Le taux des reports et d ’ escompte ne peuvent-ils constituer un element d ’ appreciation de la part des depots, qui correspond ä des epargnes et non ä une consommation a court terme? Ils le peuvent sous certaines re  serves. Le taux des reports et le taux d ’ escompte sont un signe certain de l ’ abondance ou de la rarete des capitaux disponibles. Mais il faut se garder de conclure de l ’ abondance de capitaux disponibles ä l ’ abondance des epargnes. Car l ’ abondance des OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 254 Sßrof. gean fiefcure. capitaux disponibles peut tenir soit ä un accroissement de l ’ offre c ’ est ä dire des Epargnes soit ä une diminution de la demande. Or les pEriodes de taux d ’ escompte et de taux des reports peu ElevEs correspondent ä des pEriodes de dEpression Economique c ’ est ä dire ä des pEriodes, oü la demande d ’ escompte et de reports est particulierement faible. Le taux d ’ escompte et le taux des reports ne nous renseignent pas sur l ’ abondance des Epargnes. De meme si nous comparons la statistique des taux d ’ escompte dans diffErents pays eile ne nous renseigne pas sur l ’ importance des Epargnes. Car un taux d ’ escompte peu ElevE est indiffEremment la consEquence d ’ une plus grande Epargne ou d ’ une moindre de  mande de capitaux. Mais en nous plagant sur ce terrain il semble bien que la plus grande abondance des Epargnes en France que dans les autres pays et notamment en Allemagne puisse facilement etre constatEe. Car le total de la circulation lettres de change, indice tres certain de l ’ importance du commerce d ’ un pays, de nos grandes banques est supErieure a la circulation lettres de change en Allemagne \ Et cependant le taux d ’ escompte est tou  jours moins ElevE a Paris. Taux comparEs de l ’ escompte en France et ä l ’ Etranger. Moyennes Berlin Londres Paris Rome Vienne 1903 3,84 3,75 3,00 5,00 3,50 1904 4,22 3,30 3,00 5,00 3,50 1905 3,81 3,00 3,00 5,00 3,70 1906 5,15 4,72 3,00 5,00 4,33 1907 6,03 4,92 3,45 5,07 4,89 1908 4,76 3,01 3,04 5,04 4,25 1909 3,93 3,11 3,00 5,00 4.00 1910 4,35 3,72 3,00 5,10 4,19 1911 4,40 3,47 3.14 5,13 4,40 1912 4,95 3,77 3,38 5,00 5,56 Par consEquent les Epargnes sont tres abondantes en France 2 . 1 Nos trois grandes sociEtEs de crEdit escomptent ä elles seules environ 80 milliards fr. de lettres de change par an. La circulation lettre de change allemande totale oscille autour de 30 milliards de Mk. (Volksw. Chronik der Jahrbücher de Conrad). 2 Nous pourrions rEpEter le meme raisonnement par le taux des reports. Le taux des reports est en gEnEral plus bas en France qu ’ en Allemagne. Mais il est plus difficile d ’ apprEcier la demande des reports. Cependant la statistique des Emissions de valeurs nous pennet de prEsumer l ’ importance OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Spartoefen in granfreic^. 255 D ’ ailleurs ä la statistique des depots, il faut joindre la stati  stique des compte 7 courants crediteurs en banque. C ’ est meme le plus souvent sous cette forme que les industriels et les commer  gants ont leurs fonds döpos^s en banque. Nous n ’ avons pas ici a entrer dans l ’ expose du möcanisme des compte-courants; mais il est bien certain que lorsqu'un compte-courant est crediteur en banque, il repr^sente tout comme un depot une somme disponible. Comme pour le depot il y a lieu de distinguer suivant que cette somme est destinee ä des besoins journaliers ou a un placement. Mais sous le benefice de cette observation la statistique des compte-courants crediteurs est un bon barometre des epargnes. C ’ est meme cette forme, le compte-courant crediteur, que les epargnes prennent le plus souvent, quand elles se transforment en capitaux productifs. Nous retrouverons done le compte-courant crediteur, quand nous traiterons du placement de l ’ epargne. Nous nous bornons ici a etudier sa formation. Co m pte-co u rants crediteurs (millions fr.) 1 . 1 D ’ apres les bilans publiees par ces diverses societes. 31 decembre Society Generale Credit Lyonnais Comptoir National d ’ Escompte 1890 100,7 _ _ 1895 150,4 426,2 87,6 1900 249,3 630,7 108,2 1905 440,0 842,6 150.7 1906 580,6 1 040,4 328^3 1907 520,0 818,4 424,7 1908 728,1 988,7 313,0 1909 794,8 1 030,0 447.6 1910 941,9 1 056,0 569,6 1912 974,4 1 245,1 611.6 Teis sont les principaux modes de formation de l ’ epargne capital par voie individuelle. La formation des epargnes procede parfois par voie collective. Nous faisons allusion aux prelevements des societes par action pour leurs fonds de reserve, nous faisons aussi allusion aux amortissements des dettes publiques ou privies. de cette demande. Nous savons que les emissions sont particulierement elevees en France et cependant le taux des reports reste tres bas. Une large part de nos depots represente done des sommes epargnees: si les re  ports sont bas et que la demande en soit elevee, il faut aussi que 1'offre c ’ est ä dire l ’ epargne soit abondante. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 262 ^rof. 3ean fiefcure. France est merveilleusement organisee pour ce genre d ’ operation. Mais dans les autres hypotheses le credit ne peut resulter que d ’ avances faites par les banques et notre organisme bancaire est mal doue a cet egard. En effet la concurrence des societes de credit a detruit les banques locales, qui se chargeaient de mettre l ’ epargne sous forme d ’ avances a decouvert ä la disposition des industriels et des commergants. Et les societes de credit ne les ont pas remplacees ä cet egard. Les societes de credit se refusent a faire des avances a decouvert. Toutefois il est bon de remarquer que dans la periode recente a cöte des grandes societes de credit se developpent des banques provinciates (Banque Renauld a Nancy, Banque de Bordeaux etc. etc.), qui se livrent a ce genre d ’ opdrations x . Mais il est bien certain que ce genre de credit serait bien plus largement dispense dans notre pays, si chaque succursale de nos grandes societes de credit pouvait se livrer a ce genre d ’ opdration. Et eile le pourrait. Sans doute nos societes de credit, pour se refuser a se lancer dans la pratique de ce genre d ’ operation, font remarquer que ce n ’ est pas la le role d ’ une banque de depot. Avec quoi en effet ouvriraient-elles ces credits a decouvert? Avec les depots a vue, qui leur sont configs? Mais 1 ’ emploi des depots doit etre un emploi essentiellement liquide. L ’ avance a long terme ne saurait constituer un emploi des depots a vue. Sans doute; mais on peut et doit röpondre aux societes de credit deux choses: 1° si 1 ’ on ne peut consentir des avances a long terme avec des depots ä vue, on le peut fort bien avec des depots a terme. Pourquoi nos grandes societes de credit n ’ orientent-elles pas les epargnes frangaises dans cette voie? Or il est certain, que les depots a terme representent une part insignifiante des depots de nos grandes banques. Seule la Societe Generate en a une somme un peu importante et qui tend a s ’ accroitre. Mais le Credit Lyonnais en a pour 30 millions seulement et Je Comptoir d ’ Escompte pour 50 millions. Et en 1900 le Credit Lyonnais a supprime les depots a 3, 4 et 5 ans. (Tableau voir p. 263.) 2° si une banque ne peut et si eile ne doit pas consentir des avances a long terme avec des depots a vue, eile le peut avec ses 1 Brocard, Concentration et centralisation dans le commerce de banque. Nancy, Imprimerie nanceienne, 1908. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Spartoefen in granfreicy. 263 DEpöts ä ecliEance 1 . 31 decernbre Comptoir d ’ Escompte Credit Lyonnais Society GenErale 1895 32,8 95,1 99,0 1900 74,6 56,1 2 115,0 1905 63,1 34,5 126,0 1906 63,6 27,4 128,9 1907 61,4 50,1 154,1 1908 60,4 40,5 168,1 1909 60,3 25,9 158,0 1910 54,1 23,8 145,4 1912 49,7 33,0 147,7 1 D ’ aprEs les bilans publies par ces banques. 2 La diminution tient ä la suppression des depots ä 3, 4 et 5 ans. capitaux personnels. Or a quoi 'sert a une banque d ’ avoir un capital de 2 a 300 millions, si eile se borne ä 1 ’ escompte de papiers de commerce de toute sEcuritE et au placement dans le public de valeurs mobilieres. En vain objecterait-on que ce capital joue le role de garantie. Car les grandes banques n ’ escomptent que du papier de premier ordre et de toute sEcuritE. Chacun de leur rapport se plait a le rEpEter. Et nous avons vu que les Emissions ne leur font pas courir de risque. Peut-etre objecteront-elles 1 ’ insuffisance de leur capital. Mais si leur capital est insuffisant pour jouer le role, que nous indiquons, il leur est bien facile de Faccroitre par 1 ’ une de ces Emissions d ’ actions ou d ’ obligations dans Fart desquelles elles sont passEes maitresses. En rEalitE toute cause est dEfendable; mais sur ce point les sociEtEs de crEdit ont perdu leur proces. Par le dEveloppement des dEpöts a terme, par 1 ’ ElEvation de leur capital propre, au besoin, elles doivent s ’ efforcer dans l ’ avenir d ’ orienter les Epargnes frangaises vers l ’ industrie et le commerce frangais, puisqu ’ elles sont devenues 1 ’ un des principaux Organes de placement de nos capitaux. Mais a cötE des sociEtEs de crEdit existe un autre organe de placement des Epargnes, dont le role est capital: c ’ est la Bourse. b) La Bourse est en effet le grand marchE oü les Epargnes se placent c ’ est a dire se transforment en valeurs mobilieres et oü inversement les valeurs mobilieres se transforment en sommes liquides. Sans doute 1 ’ Epargne formEe chaque annEe se transforme chaque annEe en valeurs nouvelles Emises. Mais le placement de ces Emissions ne se rEalise pas toujours au guichet des banques. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 264 ^rof. Scan fiefcure. Il se realise ä la Bourse. D ’ un autre cote un detour est possible. Il se peut en effet que 1 ’ individu qui a epargne achete en Bourse des valeurs emises depuis longtemps. Ces epargnes sont ainsi transferees au vendeur de titres. Ce vendeur de titres achetera peut-etre d ’ autres valeurs dejä anciennes. Et ainsi cette epargne circulera de main en main jusqu ’ a ce qu ’ elle s ’ emploie ä acheter une valeur nouvelle. Mais les epargnes annuellement formees s'emploient chaque annee. Si en effet les epargnes annuelles ne s ’ employaient pas en emission de valeurs nouvelles, cette accu  mulation d ’ epargnes disponibles se traduirait par un accroissement sensible des depots en banque ou des compte-courants crediteurs. Or il n ’ en est rien. Sans doute, comme nous le verrons bientöt, 1 ’ emission d ’ une valeur n ’ a immediatement aucune influence sur 1 ’ importance des depots ou des compte-courants crediteurs en banque. L ’ emission se traduit par un simple virement de compte : on porte au compte de la Russie par exemple des sommes qui figuraient au compte des epargnants, qui ont souscrit a l ’ emprunt. Mais ä la longue ces depots dösormais inscrits au compte de la Russie s ’ epuisent, dans des conditions que nous preciserons dans un in  stant. Il en serait de meme s ’ il s ’ agissait de l ’ emission de valeurs industrielles. En presence de depots a peu pres invariables on peut dire que l ’ epargne annuelle se place en valeurs nouvelles. Decrivons sommairement 1 ’ organisation de la Bourse de Paris, qui est ä 1 ’ heure actuelle la Bourse de France la plus importante et de beaucoup. Ce qui la caracterise c ’ est la dualite des marches: il existe un marche officiel, celui des agents de change — et un marche non officiel, appele marche en banque ou coulisse. Le premier est appele marche officiel, parce qu ’ il est etroitement reglemente par 1 ’ Etat. Le second porte le nom de marchö en banque, parce qu ’ il est organise par de simples syndicats de banquiers. Nous examinerons successivement ces deux marches. Ce qui caracterise notre Bourse officielle c ’ est le monopole des agents de change solidairement responsables de 1 ’ execution des ordres, qu ’ ils regoivent. C ’ est aussi 1 ’ admission a la cote des valeurs. Par monopole des agents de change on entend la possibility pour l ’ agent de change seul de se porter intermediaire dans les operations de Bourse. Ainsi des qu ’ un intermediaire est necessaire pour la conclusion d ’ une operation de Bourse (achat ou vente), OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tas Spartoefen in granfreich. 265 seul 1 ’ un des 70 agents de change de la Bourse de Paris est qualifie pour s ’ entremettre. Et par la la Bourse de Paris se distingue tres nettement de la Bourse de Berlin. Par lä les grandes banques frangaises se heurtent ä une impossibility juridique pour operer la compensation des ordres regus par elles en sens inverse. En effet elles n ’ ont pas qualite, pour appliquer ä un acheteur A les titres donnes ä vendre par un vendeur V. Elles se porteraient ainsi intermediaires dans une negotiation de valeurs et empieteraient sur le monopole des agents de change contrairement ä nos lois. Les ordres regus chaque jour par nos grandes banques ne peuvent done faire 1 ’ objet d ’ applications. Ils doivent etre transmis a un agent de change. Mais si nos grandes banques ne peuvent faire d ’ applications, elles peuvent faire la contrepartie: c ’ est ä dire, si A a donne du 3°/o frangais a acheter, elles peuvent se porter vendeur. Ici elles ne sont plus intermediaires ; elles sont contrepartistes. La loi interdit qu ’ une personne autre qu ’ un agent de change se porte intermediaire dans une operation sur valeurs mobilieres. Elle n ’ interdit pas que deux personnes concluent une vente de titres, sans se servir d ’ un intermediaire. Toutefois la Jurisprudence frangaise n ’ admet la validite de la contrepartie faite par une grande banque, que lorsque la personne qui a donne ä acheter ou ä vendre des titres a etö informee que la banque, qui a pris I ’ ordre, a fait la contrepartie. Dans quelle mesure nos grandes banques, qui chaque jour centralisent en France les ordres d ’ achat et de vente de titres se livrent-elles aux operations de contrepartie? C ’ est un point dont elles gardent jalousement le secret; et elles se defendent meme de faire la contrepartie sur une large echelle. D ’ ailleurs il serait beaucoup plus important pour elles, qu ’ elles pussent proceder ä des applications, c ’ est ä dire compenser les ordres en sens inverse. Mais le monopole des agents de change s ’ y oppose. Et par la la Bourse de Paris revet une physionomie originale. Le marche des valeurs ne peut se deplacer et quitter la Bourse pour se transporter dans les banques. Les agents de change, qui regoivent les ordres soit directement, soit par 1 ’ entremise des banques, ne peuvent pas eux non plus proceder a des applications. Mais en outre ils ne peuvent pas faire la contrepartie. L ’ agent de change doit etre un interOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 266 $rof . Scan fiejcnre. mediaire impartial. Il ne doit done pas se porter acheteur ou vendeur. Enfin les agents de change sont solidairement responsables de 1 ’ execution des ordres, qu ’ ils regoivent. C ’ est une charge qui leur est imposee en echange du monopole dont ils jouissent. Et dans ces conditions on peut dire que la Bourse de Paris est redevable au monopole des agents de change d ’ un marche officiel large et sür des valeurs mobilieres. Ce marche officiel est encore caracterise par les formalites necessaires a l ’ admission a la cote des valeurs. L ’ agent de change ne peut en effet servir d ’ intermediaire pour une valeur qu ’ apres son admission ä la cote officielle. Or cette admission est subordonnee a certains formalites. 11 faut distinguer ä cet egard suivant qu ’ il s ’ agit d ’ une valeur fran  gaise ou d ’ une valeur etrangere. S ’ agit-il de valeurs fran  gaises 1 ’ inscription est de droit pour les Fonds d ’ Etat. (Decret du 7 octobre 1890, art. 80: «Les Fonds d ’ Etat frangais y sont portes de droit.») Pour toutes les autres valeurs frangaises 1 ’ in  scription n ’ a lieu qu ’ apres une deliberation speciale de la Chambre Syndicale des Agents de Change. Pratiquement la deliberation est transmise au Ministre des Finances; eile n ’ est meme executoire qu ’ apres avoir ete transmise; mais cette transmission est une pure formalite. Et le ministre n ’ a pas le droit des ’ opposera 1 ’ execution de la deliberation. Son intervention, si eile se produit, est purement officieuse. Il n ’ en va plus de meme avec les valeurs etrangeres: et la legislation est plus compliquee; mais ce qui est certain c ’ est que pour toutes les valeurs etrangeres, l ’ admission a la cote est subordonnee ä une autorisation du Ministre des Finances. Pour les Fonds d ’ Etat un doute serait possible; car une Ordonnance de M. de Villele de 1823 autorise d ’ une fagon generale la cotation des emprunts Strangers a la Bourse de Paris et rapporte l ’ Arret du Conseil du 7 aoüt 1785, qui ihterdisait dans son article 4 aux agents de change de «coter d ’ autres effets (titres) que les effets royaux». Mais a defaut d ’ un decret abrogeant le decret de M. de Villele, toute une serie d ’ actes des Ministres des Finances frangais affirment la ne - cessite d ’ une autorisation du Ministre des Finances avant l ’ admission a la cote des emprunts etrangers (Lettre du Ministre des Finances du 12 aout 1873, Discours de OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Ta* Spartoefen in granfreicp. 267 M. Caillaux ä la Chambre des Deputes du 21 janvier 1909. Refus d ’ admettre ä la cote les emprunts argentins 1908, hongrois et turcs 1910). Quant aux valeurs etrangeres autres que les Fonds d ’ Etat aucun doute n ’ est possible. L ’ arret du Conseil de 1785 a ete consacre par les decrets du 22 mai 1858 et 7 fevrier 1880 (art. 5): «Le Ministre des Finances peut toujours interdire la ne  gotiation en France d ’ une valeur etrangere.» Et par lettre du 11 fevrier 1880 le Ministre posait le principe de 1 ’ autorisation pryalable ä la cote. L ’ agent de change, detenteur d ’ un monopole, solidairement responsable et ä qui toute contrepartie est interdite, voila la pre  miere caracteristique de notre Bourse officielle ; la necessite de l ’ inscription a la cote officielle, telle est la seconde. Et remarquons que cette double regiementation donne beaucoup de securite aux placements de nos ypargnes. Est-ce a dire que ces dispositions ne tendent pas a detourner nos epargnes d ’ un emploi plus aleatoire, mais plus utile pour le developpement de notre commerce et de notre industrie? Il est possible. Mais remarquons le, ce n ’ est pas, parce que les epargnes affluent a la Bourse officielle et s ’ y emploient en valeurs ayant fait leurs preuves. Car les epargnes ainsi placees sont libres et disponibles entre les mains du vendeur; mais ainsi notre ypargne a une tendance a se convertir en valeurs süres, avant de se placer en valeurs nouvelles plus alyatoires. Voila la veritable influence de cette protection legale des epargnes. Elle est certainement salutaire. C ’ est sur un autre march y que 1 ’ Epargne frangaise trouve a acheter des valeurs n ’ ayant pas encore fait leurs preuves c ’ est sur le marche en banque ou coulisse. La regiementation du marche est beaucoup moins rigoureuse qu ’ ä la Bourse officielle: il n ’ y a ni monopole, ni cote officielle. Et c ’ est sur ce marche que se negocient beaucoup de titres d ’ entreprises nouvelles. C ’ est ainsi que les valeurs de l ’ industrie automobile, des mines d ’ or, les valeurs de caoutchouc, plus recemment les valeurs d ’ aviation ont ete ymises en coulisse. Les negotiations se font la par 1 ’ intermediaire de banquiers organises en syndicats, les syndicats des banquiers au comptant et a terme ou coulissiers. L ’ inscription d ’ une valeur a la cote de ce marche est beaucoup plus facile a obtenir que l ’ inscription a la cote officielle. Elle depend de la decision de la Chambre Syndicale, qui se montre assez large. Sur OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 268 $rof . gean fiefcure. ce marche la protection de l ’ epargne resulte seulement des dis  positions gEnErales de notre legislation sur les societes par actions, qui exige avant la negotiation en Bourse la souscription integrale du capital action, le versement du quart du montant nominal de chaque action de 100 fr. et au-dessus, et le versement de la to talite pour les actions n ’ excedant pas 25 fr., enfin un montant minimum de chaque action, qui est de 25 fr. quand le capital de la societe est de 200000 fr. et de 100 fr. lorsque le capital est superieur & 200000 fr. Encore cette derniere disposition est eile tournEe par la constitution en Angleterre de sociEtEs dont les actions doivent etre Emises et placEes en France. Et 1 ’ on offre couramment au public frangais sur le marchE en banque des actions de moins de 25 fr., qui ont tout l ’ attrait d ’ un billet de loterie. Les pEriodes d ’ essor sont des pEriodes d ’ introductions tres im  portantes sur le marchE en banque. Introductions ä la cote du marchE en banque. Annees Nombre de titres Valeurs nominales Millions fr. Valeurs au premier cours cote Millions fr. 1900 3 024 322 238 393 1901 3 362 410 427 408 1902 5 405 385 224 476 1903 4 388 000 1829 1800 1904 8 923 434 2 027 2 330 1905 11 697 289 1 205 1576 1906 22 850 312 9166 7 020 1907 4 559 782 617 903 1908 4 252 509 1 105 1 225 Mais la statistique des introductions que nous reproduisons ci-dessus et que nous empruntons a M. Neymarck ne correspond nullement ä la quantitE de titres effectivement placEs dans le public (notamment en 1906). C ’ est sur le marchE en banque, qu ’ on s ’ efforce de placer toutes sortes de titres. Et les Emissions tentEes sur ce marchE Echouent frEquemment. Pour une sociEte crEEe au capital de 20 millions fr., le banquier Emetteur rEussira parfois ä Ecouler seulement quelques centaines de mille francs de titres. C ’ est sur ce marchE que furent cotes et placEs les titres d ’ un financier tristement cElebre par les pertes qu ’ il a fait subir a 1 ’ Epargne frangaise, le banquier Rochette. Ce marche OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Sa? Spartoefen in grantreidj. 269 est assuröment dangereux pour le public peu averti des questions de Bourse. Mais le profane a la ressource de n ’ acheter que des valeurs admises a la cote officielle des agents de change et de s ’ abstenir d ’ operations sur le marche en banque. Ce marche est encore dangereux parce que le banquier, qui regoit I ’ ordre fait souvent la contrepartie. Enfin comme le marche en banque n ’ a pas de monopole analogue au monopole des agents de change, nos grandes banques peuvent ne pas transmettre sur le marche les ordres regus en sens inverse. Et elles peuvent proceder ä la com  pensation dans leurs bureaux. Elles font application aux acheteurs des titres donnes a vendre par d ’ autres clients. Le marche en banque n ’ est done ni aussi large, ni aussi sur, que le marche officiel. Sous cette reserve il est d ’ ailleurs juste de reconnaitre qu ’ on trouve sur ce marchö de tres bonnes valeurs. Le grain est fortement melange d ’ ivraie, voila tout. Et des lors la coulisse joue assez frequemment le role d ’ antichambre du marche officiel. Lorsqu ’ une valeur a fait ses preuves sur le marche en banque, eile est alors admise ä la cote officielle. Et eile ne peut plus alors etre negociee sur le marche en banque. Car ces negotiations porteraient atteinte au monopole des agents de change. Cela accroit encore le caractere speculatif et peu sür du marche en banque. Car les agents de change ont interet ä elargir toujours davantage le marche officiel des valeurs, dont ils vivent; et les bonnes valeurs sont assez rapidement admises ä la cote officielle. Ainsi done l ’ epargne se place en achetant des valeurs nouvelles emises soit par nos grandes societes de credit soit en Bourse. Ce placement peut etre direct et resulter de l ’ achat par le capitaliste d ’ une valeur nouvelle. Il peut etre indirect et ne se realiser qu ’ apres un detour. Le capital recemment forme sert ä acquerir du 3 °/o frangais, puis le vendeur de 3 °/o achete des Fonds russes ; et enfin le vendeur de Fonds russe achete une nouvelle valeur. Toutefois ce serait se faire une idee imparfaite du place  ment de l ’ epargne que supposer qu ’ aussitöt formee eile se trans  forme en un titre. Pendant un certain temps l ’ epargne reste flottante c ’ est a dire revet la forme monnaie ou la forme depot en banque ou crediteur en banque. C ’ est ce stade, intermediaire entre la formation de l ’ epargne et son placement, que nous avons maintenant a examiner. Nous avons reserve nos explications sur ce point pour ne pas rompre nos d^veloppements relatifs aux OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 270 $rof. gean fiefcure. deux phases essentielles de la vie de l ’ epargne: formation et placement. C ’ est pendant qu ’ elles revetent la forme de depots ä vue, que les epargnes s ’ emploient en operations d ’ escompte, de reports, d ’ avances. L ’ escompte est en effet un placement qui convient tres bien ä l ’ emploi productif des depots a vue. La banque, qui a regu des depots a vue, est exposee a se voir obligee de rembourser sans delai les sommes qui lui ont ete confiees. L ’ escompte permet ä la banque de concilier cette obligation susceptible de devenir dangereuse en cas de retrait en masse des depots, avec la necessite pour eile d ’ employer productivement ces depots sur lesquels eile sert un interet peu eleve, il est vrai. A premiere vue cette affir  mation parait singuliere: car le papier de commerce escompte est ä echeance de 1, 2, 3 mois; et si les depots sont ä vue et qu ’ on en demande le remboursement en masse, la banque ne pourra y faire face en realisant son portefeuille de papier de commerce, dont les echEances oscillent autour de 1, 2 ou 3 mois. C ’ est ici qu ’ intervient la possibility pour nos banques du reescompte ä la Banque de France. La possibility du reescompte a la Banque de France donne ä l ’ actif de nos societes de credit la meme liquidity, que si cet actif se trouvait dans leur caisse en monnaie. Les deposants ä vue exigent-ils subitement et immediatement 100 millions de francs, nos societes de credit n ’ ont qu ’ a presenter aux guichets de la Banque de France un portefeuille lettres de change de 100 millions de francs et elles obtiennent immediatement sous forme de billets de banque ayant cours legal ou de monnaie metallique les 100 millions dont elles ont besoin pour faire face aux retraits de depot. Et comme la Banque de France dispose d ’ une encaisse metallique de plus de 4 milliards de francs en face d ’ un passif ä vue de nos grandes bancpies tres sensiblement inferieur, la liquidity de nos grandes banques frangaises est portee ä son maxi  mum. D ’ un autre cote nos societes de credit en offrant ainsi a l ’ epargne flottante un emploi de toute securite legerement remunerateur et qui la met ä 1 ’ abri du risque de perte, de vol, d ’ incendie couru par eile au cas oü eile reste dans les armoires sous forme de monnaie, reussissent ä attirer a elles les epargnes flottantes sous la forme de depots a vue. Comme leur reseau de succursale s ’ etend sur toute la France, elles concentrent ainsi sous la forme de depots une large part des epargnes flottantes de la France, qui sont mises OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Sa? 3partoefen in 3ranfretc^. 271 ainsi a la disposition de Pindustrie et du commerce frangais. L ’ escompte cependant ne constitue pas le seul emploi de l ’ epargne flottante en France. Ces epargnes sont aussi mises ä la disposition de la speculation de Bourse pour les operations de report. L ’ opöration de report est trop connue pour que nous ayons besoin de preciser son mecanisme. Nous nous bornerons ä nous demander si le report constitue un emploi aussi liquide des epargnes flottantes que l ’ escompte. L ’ operation de report est a plus court terme que 1 ’ operation d ’ escompte 15 jours ou 1 mois; ä cet egard eile est done plus liquide. Mais nous avons vu que grace au reescompte ä la Banque de France l ’ escompte constitue un emploi aussi liquide que possible des epargnes flottantes. En est-il de meme des depots employes sous la forme de report? Peut-on les degager, les monnayer en quelque sorte grace a une operation analogue au re  escompte a la Banque de France? On le peut grace aux avances sur titres, mais on ne le peut que dans une certaine mesure, parce que la Banque de France ne consent des avances que sur certains titres: Fonds d ’ Etat frangais, obligations des departements, des villes ou des colonies frangaises, actions et obligations de chemins de fer frangais, obligations du Credit Foncier. Le reporteur c ’ est ä dire la banque est proprietaire des titres jusqu ’ a l ’ echeance; ä 1 ’ echeance le reporte lui reprend ses titres pour le prix convenu. Par consequent entre le moment ou le report est conclu et celui ou il arrive ä terme la Banque est proprietaire des titres \ Elle peut done avoir recours au besoin a l ’ avance sur titres pour se procurer immediatement la monnaie necessaire au remboursement de ses depots. A l ’ echeance eile remboursera ces avances avec le prix, qui lui sera paye par le reporte. Ou si le reporte veut en  core etre reporte une seconde fois , la banque consentira un nou  veau report et renouvellera son avance sur titres ä la Banque de France. On peut done dire que grace aux avances sur titres ä la Banque de France le placement en report est une operation aussi liquide que 1 ’ emploi sous forme d ’ escompte; mais cela n ’ est vrai que pour les reports de titres que la Banque de France admet a l ’ avance sur titres. Pour toutes les valeurs non admises ä l ’ avance par la Banque de France le report constitue done un emploi moins liquide que l ’ escompte malgre son echeance plus rapprochee. C ’ est au moins l ’ opinion de la plupart des juristes frangais. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 278 Sßrof. Sean Sefcure. C o u r s d e q u e l q u e s v a l e u r s m o b i l i eV e s c ö t e e s ä l a B o u r s e d e P a r i s 1 , o c c o “ 5 o S 2 s i g « i § s i l ^ f g 3 °/o franeais * | * £ 2 2 = § .2 ^ 5 . 2 g.2 «o| = A g SS£ 513 §£§ 3 S 5 3 3 S § 3 .2 * | § S plus n lu sb as P ' us Cours Cours je ^ u s Cours Cours Cours Cours Cours Cours Cours haut * ’ ' haut moyen moyen haut moyen moyen moyen moyen moyen moyen moyen 1880 87,30 81,10 — 478,08 389,08 3 810 944 — 491 — — — — 1885 82,40 : 76,20 — 451,54 381,11 5 200 534 - _ _ _ - 202 1890 96,37 87,40 — 467,95 433,81 4 460 755 — 634 — — — 445 1895 103,75 99,60 — 499,79 471,61 3 940 812 1 938 814 654 — 1 110 537 1900 102,30 99,15 — 497,32 450,31 4 300 1 086 1 851 1 707 1 221 — 1420 527 1901 102,45 99,85 103,85 497,32 457,80 3 900 1037 1 773 1 466 895 — 981 528 1902 102,00 98,45 104,00 506,91 463,38 3 870 1 057 1 733 1 316 943 — 688 564 1903 100,17 96,25 105,00 505,93 453,45 3 925 1 110 1 709 1 194 961 700 643 578 1904 99,10: 94,00 100,40 505,53 448,08 3 920 1 126 1 753 1270 1031 773 707 567 1905 100,50 i 97,70 97,70 508,52 461,51 3 920 1 130 1977 1493 1 194 819 837 578 1906 99,90 | 94,90 87,50 504,75 447,85 4 089 1 159 2 024 1408 1 103 847 749 626 1907 96,20 I 93,70 84,50 502,11 433,58 4 250 1 176 1 924 1298 1110 798 655 765 1908 97,65 ' 94,15 89,85 502,37 437,94 4 295 1 189 1 872 1308 1 128 843 724 825 1909 99,25: 96,25 96,50 506,18 438,84 4 350 1273 1 929 1418 1 206 911 801 803 1910 99,20 : 98,85 98,85 506,16 4:54,38 4 375 1430 1 912 1 535 1 369 1 112 790 750 1 D ’ apres 1 ’ A nnuaire statistiq u e de la France et 1 ’ A nnuaire de la Cham bre Syndicale des A gents de Change de la Bourse de Paris. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 279 T q 5 Spartoefen in granfreicf). Mais pour trailer completement cette question de la mortalite des epargnes, il faut se placer tout ä la fois au point de vue de FEconomie nationale et de l ’ Economie prive'e. C ’ est au point de vue de 1 ’ economie privEe que nous venons de la traiter. Mais au point de vue de 1 ’ economie nationale la reponse est differente. L ’ echec financier d ’ une entreprise de chemin de fer n ’ empeche pas le chemin de fer de continuer a exister. Et si l ’ epargne est perdue, le capital survit. Il continuera ä produire. Mais ä cet Egard il importe de soigneusement distinguer les placements nationaux et les placements Etrangers. Le raisonnement que nous venons de faire n ’ est vrai que des placements frangais. Or trop souvent ces echecs portent sur des entreprises Etrangeres: pour n ’ en citer qu ’ une restEe fameuse citons 1 ’ entreprise du canal de Panama. Elle va protiter aux AmEricains, et eile a EtE une perte pour la France qu ’ on se place au point de vue de l ’ Economie privEe ou de l ’ Economie nationale. Il n ’ est malheureusement pas possible d ’ Evaluer les pertes resultant pour l ’ Economie privEe ou l ’ Economie nationale de 1 ’ insolvabilitE des debiteurs ou de 1 ’ Echec d ’ entreprises commerciales et industrielles. On peut cependant essayer de supplEer pour notre pays ä cette statistique au moyen d ’ un indice assez rEvElateur de la solvabilitE d ’ une nation, la statistique des faillites. Cette statistique nous permet de prEsumer une assez faible mortalitE de nos Epargnes frangaises variant entre 200 et 300 millions par an. A ce chiffre il conviendrait d ’ ajouter les pertes rEsultant d ’ Epargnes frangaises placEes ä l ’ Etranger. On ne saurait le prEciser exactement. Bornons-nous done ä constater que les naissances 1 ’ emportent en France et de beaucoup sur les dEces, et que notre richesse privEe s ’ accroit vraisemblablement annuellement de 3 ou 4 milliards environ. Reste ä savoir s ’ il en sera longtemps ainsi. C ’ est ce que nous allons examiner en traitant de l ’ avenir de 1 ’ Epargne en France. (Tableau voir p. 280.) Conclusion. L ’ avenir de l ’ epargne en France. L ’ avenir de 1 ’ Epargne nous apparait comme tres brillant dans notre pays que 1 ’ on envisage au reste la formation ou le placement. En ce qui concerne la formation, il est sur que la hausse des produits agricoles et par suite des revenus agricoles, l ’ accumulation OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 280 $rof. 3ean fiefcure. Fai 11 ites liquidEe s T . Nombre Montant (1000 fr.) Annees de l ’ actif [ du passif 1890 3 074 262 514 544 300 1895 2 711 75 749 329 637 1900 2 674 39 044 176 039 1901 2 538 39 231 164 921 1902 2 657 29 135 168 806 1903 2 370 34 135 158 774 1904 2 492 29 885 159 723 1905 2 376 62 200 212 018 1906 2 351 54 738 ; 317 200 1907 2133 27 041 i 143 636 des revenus provenant des valeurs mobilieres dEtenues par les capitalistes frangais et dont le nombre va sans cesse en croissant, le dEveloppement de la prEvoyance et notamment de la prEvoyance obligatoire (loi sur les retraits ouvrieres et paysannes de 1910), les amortissements croissants de nos actions, obligations et Fonds d ’ Etat sont autant de facteurs d ’ une formation plus intense d ’ Epargne dans notre pays. Et 1 ’ on peut sans exageration estimer, que d ’ ici peu les Epargnes individuelles ou collectives de notre pays atteindront pres de 5 milliards. Mais une question se dresse alors devant nous. Que fera-t-on de ces Epargnes? Comment les placera  t-on? Pourra-t-on les utiliser dans l ’ industrie? Pendant tout le cours du XIX e siecle, qui fut le siecle de la houille noire, la France s ’ est trouvee en Etat d ’ infErioritE; car la France ne produit pas toute la houille, qui lui est nEcessaire. De Ik un renchErissement de tous ses couts de production. Mais le XX e siecle sera le siecle de la houille blanche; et la France est tres richement dotEe de houille blanche: 10 millions de chevaux d ’ apres les Evaluations les plus rEcentes. Son climat doux, qui la prEserve de la gelEe de ses cours d ’ eau, la rcgularitE de leur debit lui assurent une production constante d ’ Energie electrique. Sans doute notre pays continuera ä manquer d ’ un elEment indispensable au developpement de I electricite' : Ie cuivre. Mais Ies grandes nations europeennes, concurrentes en manquent elles aussi. Et par ailleurs il est possible sinon probable que l ’ aluminium remplace ä bref dElai le cuivre dans certaines applications Electriques. Or la France est riche en aluminium. 1 D ’ apres la Statistique du MinistEre de la Justice. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 281 Ta£ (Spartoefen in granfreicp. Des lors parallelement ä une formation importante d ’ epargne, nous assistons ä une possibility d ’ emploi importante de nos epargnes dans notre pays lui-meme. L ’ yiectrification des chemins de fer, qui apparait comme le vrai dybouche des capitaux trouvera en France des conditions naturelles tres favorables. D ’ un autre cote une grande industrie moderne, l ’ industrie mEtallurgique s ’ est trouvEe paralysEe en France, dans tout le cou  rant du XIX e siecle par la raretE du minerai de fer et du coke. Mais notre inferiority en minerai de fer a cesse d ’ exister depuis la dycouverte et la mise en valeur toute recente du bassin de Briey \ depuis la decouverte des mines de Normandie et de Bretagne. Seul le coke continue a nous manquer. Mais nos grandes societes de 1 ’ Est ont par des participations dans des houilleres du Pas de Calais, de Belgique, et de la Ruhr prepare les voies ä l ’ avenir. Et il n ’ est pas impossible que dans une vingtaine d ’ annyes la France devienne un grand pays metallurgique. Il en sera ainsi surtout, si la metallurgie du fer devient yiectrique 2 . Car le pre  mier rang appartiendra alors au pays detenteur sur place du minerai de fer et de la houille blanche. Ce serait le cas de nos entreprises du bassin de Briey : elles economiseraient les frais de transport de ce produit lourd qu ’ est le minerai de fer. Mais la France ne pourrait alors absorber toute sa production metallurgique et eile deviendrait dans ces conditions un grand pays exportateur de produits lourds. Elle devrait developper ses voies navigables, ses ports, accroitre sa marine marchande, qui manque actuellement de frets de sortie, developper par suite ses chantiers de construc  tions navales. Et ce seraient autant de debouches frangais pour les epargnes frangaises. 1 Nicou, La Metallurgie en France: 1 ’ Est et le Nord. Revue Econo  mique Internationale, juin 1911. 2 Meyer, Les procedes sedErurgiques et I ’ electrometallurgie. Revue Eco  nomique Internationale, juin 1911. Toutefois en presence de l ’ abondance des epargnes formees dans notre pays, on peut se demander si ces differents emplois permettent de prevoir l ’ absorption de 4 ä 5 milliards d ’ epargnes frangaises par des entreprises frangaises. Il ne nous le semble pas. Et la France de demain disposera comme celle d ’ aujourd ’ hui de sommes importantes pour ses placements exterieurs. Mais une France fortement outillee au point de vue economique pourra plus OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 282 $rof. 3ean fiefcure. facilement pratiquer la politique, que nous avons preconisee dans notre partie theorique, des commandes a Pindustrie du pays preteur. De nos jours nos emprunteurs objectent le prix eleve de nos constructeurs et de nos usines. Il n ’ en sera plus de meme quand nous aurons rachete 1 ’ inferiorite qui resultait de notre manque de houille. Et des lors si nous jetons un coup d ’ ceil sur Favenir, nous voyons, que la France possede des maintenant dans des con  ditions avantageuses deux des facteurs indispensables de la pro  duction: la nature et le capital. Reste de troisieme facteur: le travail. Il ne saurait etre question d ’ un manque d ’ ingenieur et de directeurs. Nos grandes ecoles techniques nous pourvoieront ä cet egard. Seule la main d ’ oeuvre pourrait faire defaut en presence de la faiblesse de notre natalite. Le phenomene serait alors le suivant: la main d ’ oeuvre qualifiee serait recrutee en France et pour les emplois inferieurs de manoeuvre (unskilled) nous serious obliges de recourir a la main d ’ oeuvre etrangere. Mais on peut envisager aussi Fhypothese, ou l ’ accroissement de la demande de main d ’ oeuvre entramerait une augmentation de la natalite fran  gaise, surtout dans nos regions industrielles, qui sont celles ou la natalite est encore tres elevee. La creation d ’ une classe nouvelle de salaries industriels ne sera-t-elle pas le signal d ’ un relevement de notre natalite? Poitiers. Janvier 1910. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Tas (Spartoefen in granfrei^. 283 Annexes. Caisses d ’ epargne. Tableau I: Caisses d ’ epargne privees. Resume general des operations annuelles. Situation au 31 dec. de chaque annee. 02 c G Nombre 03 g  <n g millions de fr. i 7 • y o millions do fr. 'Si C o O ® -U millions de fr. <3 4-> C ® * 7 K - millions de fr. ® m ® p ® It O mille ® s o 5? ce 2 A francs Nom bre de liv rets par 1000 habitan ts th ®i-~ O ° * S a — francs cn w in  °° o ® 3 rt w tn ~ g 1835 159 55 — 42,7 16,2 62,2 — — — — 1845 356 160 — 160,4 159,9 393,5 — — — — 1850 365 200 0,1 103,0 42,7 134,9 — — — — 1860 444 205 10,0 174,6 135,9 377,3 — — — — 1865 497 475 13,1 204,0 172,8 493,3 1644 299,91 44 13,20 1875 515 712 21,2 264.7 183,0 660,4 2 365 279,00 65 18,29 1880 536 869 30,0 469,2 343,6 1 280,2 3 841 333,29 104 34,69 1885 544 934 47,5 775,5 585,7 2 114,4 4 937 447,86 131 58,70 1890 544 1055 73,4 985,3 758,0 2 911,7 5 761 505,38 151 76,19 1893 544 ! 1 115 92,8 899,3 987,4 3 140,3 6172 508,75 161 81,90 1894 544 1 132 98,0 979,2 833,1 3 286,5 6 329 519,28 166 85,71 1895 544 ' 1 144 105,9 963,6 854,9 3 395,5 6 499 522,50 170 88,55 1896 545 ; 1 158 112,2 813,2 826,9 3 382,4 6 633 509,89 172 87,81 1897 545 1181 118,0 835,0 790,3 3 427,1 6 773 506,03 176 88,97 1898 545 I 1204 125,2 790,2 817,1 3 400,2 6 877 494,43 179 88,28 1899 546 ! 1244 132,1 796,0 806,0 3 407,3 6 998 486,88 182 88,46 1900 546  1299 138,3 859,8 1022,3 3 264,0 7 116 458,79 185 84,74 1901 547 1333 144,4 841,4 773,6 3 349,0 7 246 462,18 186 85,95 1902 546 1366 144,3 818,5 901,1 3 283,0 7 307 449,29 187 84,26 1903 549 ; 1436 150,4 761,9 875,3 3 187,8 7 326 435,12 188 81,81 1904 550 j 1461 160,9 810,5 752,8 3 246,1 7 422 437,34 190 83,31 1905 549 1 1493 166,5 875,4 746,6 3 376,5 7 557 446,80 193 86,66 1906 550 i 1526 171,1 870,0 813,9 3 434,1 7 668 447,84 195 87,48 1907 549 1573 174,0 914,0 804,9 3 543,0 7 794 454,60 198 90,26 1908 550 1 1602 — — — — — 462,99 202 93,75 1909 550  1 660 — 985,8 — 3 833,4 8116 472,31 206 97,66 1910 550 j 1 718 192,3 — — 3 933,3 8 282 474,87 211 100,20 Tableau II: Caisse nationale d ’ epargne. Situation au 31 decernbre de chaque annee. C c q . o ® ce £ ® Jr tn • - h ® tn -v - h fi a> .. S 5 ® «« •= ~ tn £ ns m c ® X o Z'^ a ~ mille 1 tn S i sep pnuuv lum uojn 5 S ® “ q ® o « c g millions de fr. ~ Sommes 1 dues aux J deposants j ? 2 (intörets v compris) ® ® ® m ° ® .2 ® O 8 M mille ® ®.-^ rr — c — ce P h c -® -C g ® £ ® O c ® ° s - francs Nombre de liv rets par 1000 habitants , C ® ® 3^ £ - x francs 1882 1883 1884 1885 1886 6 024 6193 6 478 6 620 6 649 473 697 902 1032 1 190 64,6 73,1 94,1 112,9 133,3 17,8 45,1 59,0 78,2 101,8 47,6 77,4 115,4 154,2 190,7 212 376 527 671 816 224,97 206,05 213,21 222,59 225,63 5 10 14 18 22 1,26 2,05 3,06 4,09 4,98 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 284 $rof. $ean fiefcure. Tableau II: Caisse nationale d ’ epargne (suite). «2 © © © 4 ® 1 H £ ® ' *.2 5) M “ ® ® x H M g g © §.2 ® S ® t, 'V ® g ® A o © -® a 733 ce mille w ® -^ © 2 C d ©. s 1« millions de fr. C £ ® m aS © m millions de fr. millions de fr. £ ®  ® » © « s §•§ > g 03 mille ® $ w © ® P. ° © © ® ° francs Nom bre de | liv rets par 1 1000 habitan ts | s A a <9 francs 1887 6 712 1292 144,3 117,5 223,5 951 228,17 25 5,84 1888 6 765 1456 170,4 134,4 266,8 1101 236,08 29 6,98 1889 6 792 1701 208,2 151,8 331,9 1273 255,09 34 8,68 1890 6 818 1949 262,2 191,5 413,4 1476 274,76 39 10,81 1891 6 844 2 216 323,3 243,9 506,4 1694 292,05 44 13,20 1892 7 091 2 499 388,1 294,5 616,4 1934 312,28 50 16,07 1893 7 257 2 353 338,1 359,4 610,8 2 050 292,31 54 15,92 1894 7 313 2 658 394,7 332,0 690,8 2 251 302,99 59 18,01 1895 7 391 2 797 403,1 360,1 753,5 2 457 302,82 64 19,65 1896 7 369 2 803 355,3 342,5 785,0 2 653 292,57 69 20,38 1897 7 416 2 945 366,7 327,4 844,2 2 861 291,86 74 21,88 1898 7 614 3 025 362,0 352,2 875,0 3 074 283,39 79 22,55 1899 7 642 3 216 384,0 351,7 929,4 3 320 280,08 85 23,90 1900 7 697 3 414 426,2 369,2 1 010,3 3 566 283,43 91 25,96 1901 7 772 3 540 448,2 403,7 1 080,4 3 806 286,15 98 27,79 1902 7 820 3 566 448,2 449,1 1 106,8 3 991 277,28 103 28,38 1903 7 870 3 445 434,7 450,7 1 118,0 4144 269,78 106 28,59 1904 7 883 3 586 456,7 415,4 1187,3 4 345 273,23 111 30,28 1905 7 884 3 849 494,9 434,2 1 278,3 4 577 279,25 118 32,60 1906 7 912 3 978 512,3 483,7 1 338,7 4 795 279,20 122 34,07 1907 7 938 4217 547,1 486,2 1 433,5 5 035 284,69 128 36,55 1908 7 966 4 431 582,6 513,9 1 538,7 5 292 290,77 135 39,17 1909 7 919 4 566 605,8 543,6 1 639,7 5 542 295,81 141 41,60 1910 8 097 4 758 625,3 583,9 1 709,7 5 786 295,49 146 42,26 Tableau III : Societes de secours mutuels. Annees Nombre de societes an 31 decembre Nombre de membres Fortune des societes (1W0 fr ) 1853 2 695 289 446 12 089 1860 4 252 494 683 29 170 1865 5 298 685 542 29 338 1875 5 807 750 484 45119 1880 6 777 917 471 56 443 1885 7 960 1 070 474 72 043 1890 9 144 1 197 896 87 597 1895 10 588 1 321 845 111728 1896 10 960 1 450 050 127 147 1897 11 355 1 508 882 134 928 1898 11825 1 574 131 144 282 1899 12 262 1 632 793 151 814 1900 12 602 1 742 404 166 001 1901 13114 1 831 612 178 602 1902 13 673 2 007 256 189 798 1903 14 281 2 100 727 203 471 1904 15113 2100 727 216 036 1905 15 932 2 544 968 227 935 1906 16 799 3 290 875 268 107 1907 16 581 3 424 799 288 847 1908 — 3 499 624 310 579 OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 $a£ (Spartoefen in granfreidj. 285 Tableau IV : Emissions de valeurs mobilieres en France 1 . (Millions francs.) totales en France. CQ - © © E missions Con versions Emprunts d ’ Etat et de villes Societös industrielles Total Frangaises Etrangeres Total Frangais Etrangers Frangaises Etrangeres 1895 8 1 418 339 47 812 30 166 196 1896 527 330 69 78 1004 40 122 162 1897 15 212 362 90 452 425 164 589 1898 8 555 310 460 1333 812 121 433 1899 259 357 616 458 1690 2 20 22 1900 259 313 1269 936 2 518 2 90 90 1901 272 1565 370 486 2 693 2 90 90 1902 157 778 131 650 1716 6 843 2053 8 896 1903 92 1625 686 731 3134 127 6 927 7 054 1904 67 1696 374 1189 3 326 45 88 133 1905 229 1076 657 1924 3 886 45 425 425 1906 21 2 375 849 1831 5 076 400 8 254 8 654 1907 59 981 909 898 2 847 400 53 53 1908 97 1040 634 1709 3 480 400 53 53 1909 155 809 1630 1700 4 294 5 800 805 1910 106 1628 779 3 908 5 611 — 271 271 1911 7 989 807 2 893 4 696 — — — 1912 312 430 1648 2 651 5 401 148 — 148 Courbe des emissions D ’ aptes A. L^chenet, Economiste Europeen. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 286 ’ prof. $ean fiefcure. Assurances Tableau V: Ensemble des operations Situation au 31 dEcembre Annees Capitaux assurEs pendant 1 ’ annEe 1000 francs Capitaux disparus par suite de sinistres 1 1000 francs de payement ä EchEance 2 1000 francs ! de rachats, rEsiliations, rEassurances, etc. ( 1000 francs Total 1000 francs 1819 —59 354 000 — — _ — 1860 44 300 — — — — 1865 134 300 — — — — 1875 254 600 16 745 — — — 1880 458 377 26 153 — — — 1885 441 130 41 235 i 8 426 331 055 ’ 380 717 1886 435 288 41997 ! 11019 333 555 j 386 572 1887 406 880 42 322 9 863 312 607 ; 364 794 1888 420 635 45 903 1 12 996 305 961 ' 364 861 1889 392 841 42 897 j 14 976 336 092 ! 393 965 1890 428 347 48 269 ! 14 240 217 636 280 147 1891 447 829 49 560 12 571 287 261 349 394 1892 473 560 50 527 21 384 301 755 373 667 1893 495 996 • 52 289 21 930 285 901 ; 360 121 1894 296 451 53 005 29 079 256 039 ! 338 123 1895 282 378 53 235 1 28 773 221172 303 182 1896 315 923 46 186 ! 39 407 . 206 230 ' 291 825 1897 338 584 49 908 37 131 i 202 262 i 289 303 1898 350 704 54 256 45 311 1 205 297 304 865 1899 353 480 58 982 ’ 47 854 198 602 305 439 1900 365 403 58 223 66 048 219 299 343 572 1901 356 787 55 669 60 798 216 620 333 089 1902 358 490 53 383 69 004 248 539 370 926 1903 369 823 55 846 58 770 217 628 332 244 1904 378 654 54 463 72 796 236 884 ■ 364 144 1905 392 738 55 469 60 591 246 743 ' 362 805 1906 440 155 56 002 72 368 246 907  375 278 1907 472 912 64 504 71298 232 832 368 635 1908 565 310 65 658 71 357 272 269 409 285 1909 549 562 69 273 70 604 258 850 398 728 1910 568 047 61 199 81 156 265 463 407 809 1 Le mot «sinistre» dEsigne les dEces survenus et ayant donnE lieu au 2 Par paiement ä Echeance il faut entendre les capitaux payEs ä 1 ’ ex  OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 Sa3 Spartoefen in yrantrei^. 287 sur la vie. realisees par les compagnies frangaises. de chaque annee. Capitaux en cours (reassu  rances deduites) 1000 francs Total des rentes constituees millions de francs Rentes en cours 1000 francs Reserves pour risques en cours Assurances de toute nature 1000 francs Rentes 1000 francs Total 1000 francs — 17 490 — — — — — 1 720 — — — — — 1775 — — — — 1 367 940 2 470 20 851 — — — 2 182 926 3 982 28 245 — — — 2 939 499 3 518 31 478 544 686 278440 823 126 2 978 215 3 212 32 790 599 085 296 178 895 264 3 002 021 3 471 34179 642 607 304 965 947 573 3 053 059 3 498 35 710 689 491 325 871 1 015 362 3 051 935 4 355 38160 737 285 348 579 1 085 864 3 194 026 5 646 41 819 788 797 387 372 1 176 170 3 292 452 5 919 45110 845 121 424 981 1 270 102 3 392 350 8 057 50 806 897 682 489 775 1 387 458 3 526 215 8 757 57 245 956 445 561 285 1 517 730 3 496 962 6 495 60 638 978 750 617 245 1 595 995 3 475 684 6440 63 754 1 033 292 651 283 1 684 575 3 499 746 6 673 67 036 1 081129 686 913 1 768 043 3 549 005 7 715 71373 1 124 252 731 376 1 855 629 3 593 200 7 800 75 478 1 172 064 760 691 1 932 756 3 641 241 6 900 78 389 1211307 777 999 1 989 306 3 663 072 6 935 81 033 1 222 876 804 104 2 026 980 3 567 933 7 737 84119 1 213 640 858 495 2 072 136 3 555 496 7 936 87 571 1 242 329 866 123 2 108 452 3 593 075 7 685 90 411 1 269 506 897 433 2 166 939 3 607 585 7 521 92 969 1 279 185 923 229 2 202 415 3 637 518 8 760 96 633 1 301 769 957 805 2 259 575 3 638 359 9117 100 018 1307 711 973 772 2 281 483 3 745 965 9192 103 226 1 328 765 999 849 2 328 615 3 901 930 10 587 107 804 1 378 015 1 038 141 2 416 157 4 055 916 10 820 112 358 1411972 1 096 182 2 508 154 4197 926 10 460 117 390 1 442 236 1 141 646 2 583 883 paiement d ’ une assurance. piration normale des contrats d ’ assurance ä terme. OPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 294 Alfhild Lamm. Tabelle 1. Anzahl Sparkassen, eröffnet vor Ende 1910. Jahr Anzahl Davon bestehend Ende 1910 Vor 1821 2 1 1821 — 1830 23 20 1831 — 1840 35 31 1841 — 1850 27 22 1851 — 1860 68 44 1861-1870 108 82 1871 — 1880 113 97 1881 — 1890 56 o'- 1891 — 1900 36 35 1901 — 1905 32 32 1906 — 1910 21 21 Summe 1821 — 1910 521 437 die Oberhand über die städtischen gewonnen, um gegenwärtig, mit der Zahl der Hauptkontore verglichen, nahezu das Dreifache der letzteren zu betragen (Tab. 2). Diese Entwicklung dürfte teilweise ihre Ur  sache in einem gewissen gegensätzlichen Verhältnis zwischen Land und Stadt haben, in einem Streben der Landleute, sich von aller Abhängig  keit seitens der Städte freizumachen. Verschiedene städtische Sparkassen haben nämlich Filialen auf dem Lande errichtet — im Jahre 1910 be  trug die Zahl derselben 388, verteilt auf 26 Sparkassen — und da da  durch ein bedeutender Teil des Kapitals des flachen Landes in die Städte gezogen wurde, machte sich vielerorts auf dem Lande ein Be  streben geltend, dieses möglichst festzuhalten, damit es vor allem den Bevölkerungsschichten zugute kommen möge, von denen es hergekommen ist. Die städtischen Sparkassen konnten natürlich nicht in demselben Grade die Interessen eines Ortes wahrnehmen wie eine lokale Spar  kasse. Sicherlich trug das Bewußtsein hiervon dazu bei, daß so viele Sparkassen auf dem flachen Lande entstanden. Auch waren die Ge  schäftsbanken hier nicht so stark verbreitet wie in den Städten, welcher Umstand gleichfalls die Entstehung neuer Sparkassen beförderte. (Siehe Tabelle 2 S. 295.) Das Sparkassenwesen in unserem Lande hatte in gewissen Be  ziehungen mit besonderen Schwierigkeiten infolge der geringen Be  völkerungsdichte zu kämpfen. Die Stadtbevölkerung bildete einen verOPEN ACCESS | Licensed under CC BY 4.0 | https://creativecommons.org/about/cclicenses/ DOI https://doi.org/10.3790/978-3-428-57423-0 | Generated on 2023-02-13 08:44:30 [Document text truncated for crawler view.]