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Soziale Standards in Lieferketten: Ein Überblick über Instrumente und Ansätze

Emons, Oliver,Fulda, Barbara,Klengel, Ernesto,Schietinger, Marc

Abstract

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Full text

Emons, Oliver; Fulda, Barbara; Klengel, Ernesto; Schietinger, Marc Working Paper Soziale Standards in Lieferketten: Ein Überblick über Instrumente und Ansätze Working Paper Forschungsförderung, No. 207 Provided in Cooperation with: The Hans Böckler Foundation Suggested Citation: Emons, Oliver; Fulda, Barbara; Klengel, Ernesto; Schietinger, Marc (2021) : Soziale Standards in Lieferketten: Ein Überblick über Instrumente und Ansätze, Working Paper Forschungsförderung, No. 207, Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/231456 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. 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B. von Schaubildern, Abbildungen, Fotos und Textauszügen erfordert ggf. weitere Nutzungsgenehmigungen durch den jeweiligen Rechteinhaber. ISSN 2509-2359 EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 3 Inhalt Zusammenfassung ..................................................................................... 4 1. Einleitung ................................................................................................ 7 2. Auf die Lieferkette bezogene Arbeitsund Sozialstandards .................... 9 2.1 Völkerrechtliche Standards ............................................................... 9 2.1.1 Die Arbeitsund Sozialstandards der ILO ............................... 10 2.1.2 UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ............. 12 2.1.3 OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen .................... 15 2.1.4 Handelsund Investitionsschutzabkommen ............................ 17 2.2 Selbstverpflichtungen von Unternehmen ......................................... 20 2.3 CSR-Standards und Audits für soziale Standards in der Unternehmensführung .......................................................................... 21 2.3.1 Überblick ................................................................................. 21 2.3.2 ISO 26000 .............................................................................. 22 2.3.3 SA8000 – Social Accountability International (SAI) ................. 24 2.3.4 Berliner CSR-Konsens zur Unternehmensverantwortung in Lieferund Wertschöpfungsketten ................................................... 26 2.3.5 Berichtspflichten nach dem Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS 20) ............................................. 28 2.3.6 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) .................. 30 2.4 Sozialpartnerabkommen ................................................................. 31 2.4.1 Globale Rahmenvereinbarungen (GRV) ................................. 32 2.4.2 Betriebsvereinbarungen – „Weltbetriebsrat“ ............................ 34 2.5 Aktivitäten auf EU-Ebene ................................................................ 35 2.5.1 EU-Aktionsplan Sustainable Finance ...................................... 36 2.5.2 EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichtspflicht und Umsetzung in Deutschland .............................................................. 37 2.6 Gesetze zur sozialen Verantwortung für Lieferketten international .. 38 2.6.1 Beschreibung und rechtliche Einordnung ................................ 38 2.6.2 Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit .......................... 40 3. Ausgewählte Instrumente in der Praxis ................................................. 45 3.1 Globale Rahmenvereinbarungen ..................................................... 45 3.2 CSR-Berichtspflicht ......................................................................... 47 4. Fazit ...................................................................................................... 53 Autorinnen und Autoren ............................................................................ 55 EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 4 Zusammenfassung Die Sicherung von ökologischen und sozialen Standards in Lieferketten steht im Blickpunkt der öffentlichen Debatten. Auf der politischen Agenda befindet sich insbesondere die Einführung eines Lieferkettengesetzes. Weniger im Fokus steht dabei, dass bereits eine schwer überschaubare Zahl von sehr unterschiedlichen Standards und Normen existiert. Im Report „Soziale Standards in Lieferketten“ werden daher, z. T. anhand von repräsentativen Beispielen, zunächst die Wirkungsweise verschiedener Standards für die Lieferkettenverantwortung vorgestellt und hinsichtlich ihrer juristischen und tatsächlichen Verbindlichkeit eingeordnet. Dazu werden jeweils die Stärken und Schwächen aufgezeigt. Die Bandbreite der vorgestellten Standards reicht von unternehmens-, branchenbis zu landesweiten Regeln und von unverbindlichen Selbstverpflichtungen, über Audits privatrechtlicher Vereinigungen und gesetzliche Berichtspflichten bis hin zu völkerrechtlichen Standards. Es zeigt sich, dass ein enges Geflecht an Regelung der Sorgfaltsanforderungen in Lieferketten existiert, das bereits einen ersten Baustein für eine wirkungsvolle Lieferkettenverantwortung und damit auch einer Compliance für die kommenden gesetzlichen Pflichten darstellt. Lieferkettengesetzgebung – deutscher wie auf europäischer Ebene – könnte komplementär an die Defizite der jeweiligen Regelungsformen ansetzen und würde richtig ausgestaltet absehbar zu einer größeren Verbindlichkeit und Wirksamkeit sozialer Standards beitragen. Im Anschluss an die Überblicksdarstellung werden zwei Themen aus einer Praxisperspektive vertieft: Anhand der Beispiele der EU-Richtlinie zur Corporate Social Responsibility und ihrer Umsetzung in das deutsche Recht (CSR-RUG) einerseits und Globaler Rahmenabkommen, die zwischen transnationalen Unternehmen und Gewerkschaftsverbänden abgeschlossen werden, andererseits werden Hinweise dafür gegeben, wie eine Einhaltung sozialer Standards in der Lieferkette praxistauglich gewährleistet werden kann. Der Report leistet so einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der gegenwärtigen Lage der Verantwortung für die Umsetzung sozialer Standards in Lieferketten und der Wirkungsweise der bevorstehenden rechtlichen Regulierung. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 5 Tabelle 1: Übersicht über bestehende Standards Beispiele Wirkungsweise Durchsetzung völkerrechtliche Standards Allgemeine Arbeitsstandards:  ILO-Standards  Freihandelsabkommen wie TTIP, CETA, JAFTA Arbeitsstandards in Lieferketten:  UN-Leitprinzipien  OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen  völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten oder Beschlüsse von internationalen Organisationen  Umsetzung durch die Staaten erforderlich  für Unternehmen i.A. nicht rechtsverbindlich, aber u. U. Auslegungsmaßstab für nationale Gesetze  Anstoß für Gesetzgebung  wichtiger Bezugspunkt für andere Regelungstypen wie freiwillige Standards, Berichtspflichten, Sozialpartnerabkommen; Anknüpfungspunkt für Sorgfaltsmaßstäbe Selbstverpflichtungen  Codes of Conduct multinationaler Unternehmen  Beteiligung an sektoralen Bündnissen (ACCORD, ACT)  i. d. R. rechtlich unverbindliche Erklärung von Unternehmen  häufig erster und öffentlichkeitswirksamer Schritt für Lieferkettenverantwortung  rechtlich nicht verbindlich  können Haftungsmaßstab beeinflussen  Einhaltung nicht überprüfbar unternehmensübergreifende Standards und Audits  freiwillige Standards für CSR: ISO 26000, SA8000  Multi-StakeholderVereinbarungen: Berliner CSR-Konsens  Rechnungslegungsstandards: DRS20; Standards für Prüfungsorganisationen: AA1000 AccountAbility  Standards, deren (Nicht-)Einhaltung berichtspflichtig ist: DCGK  freiwillige oder gesetzlich anerkannte Standards zur „sozialen“ Unternehmensführung und „nichtfinanziellen“ Berichterstattung  Unterstützung bei der Implementierung sozialer Standards in die Unternehmensführung  Transparenz der Lieferkettenverantwortung durch Aufnahme in Unternehmensberichte  Überprüfbarkeit nicht immer hinreichend  Umsetzung bzw. Wahl des Standards freiwillig EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 6 Sozialpartnerabkommen  Globale Rahmenvereinbarungen  „Globale Betriebsvereinbarungen“  Vereinbarung zwischen Konzernspitze und Gewerkschaftsverband bzw. Betriebsräten  Überwachung durch die Vertragspartner  Etablierung konzerninterner Überwachungsmachanismen  Abschluss rechtlich nicht zwingend  es fehlt ein Rechtsrahmen auf internationaler Ebene EU-Aktivitäten  Aktionspläne  EU-Richtlinie 2013/34/EU  mögliche EURichtlinie zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette  Vorgaben von der EU-Ebene für die Umsetzung von Standards in der Lieferkette in den Mitgliedstaaten  Anstoß für nationale Gesetzgebung; konkrete Vorgaben möglich  hohe Verbindlichkeit für die Staaten, das Regelungsziel umzusetzen: Überwachung der Umsetzung durch den Europäischen Gerichtshof  Privatpersonen können sich i. d. R. nicht auf die Richtlinie berufen, sondern auf den Umsetzungsakt nationalstaatliches Recht  Lieferkettengesetze, z. B. in Frankreich, Niederlande, UK, Australien  gesetzlich verpflichtende Regelungen  Verbindlichkeit potentiell hoch, in der konkreten Ausgestaltung aber abhängig von der Umsetzung, u. a.: Auf welche Unternehmen findet aus Anwendung (Größe, Sitz)? Wer trägt Beweislast? Wie groß ist das Haftungsrisiko des Unternehmens? Besteht ein Verbandsklagerecht? EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 7 1. Einleitung Unglücke wie der Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch 2013 führen uns in trauriger Regelmäßigkeit vor Augen, dass in internationalen Lieferketten bisweilen grundlegende Standards des Arbeitsschutzes nicht eingehalten werden. Das Problem: Gehen Verstöße gegen Arbeits-, Sozialoder Umweltstandards nicht direkt von europäischen Unternehmen aus, sondern von deren Zulieferern, ist die rechtliche Handhabe begrenzt. Europäische Unternehmen verweisen in diesen Fällen darauf, dass sie für Verstöße, die bei Zulieferern in fernen Ländern begangen werden, nicht haftbar gemacht werden können. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass ein Auftraggeber haftet, wenn er seine Zulieferer nicht sorgfältig auswählt und überwacht. Kommt es jedoch bei einem Zulieferer zu einer Verletzung von Rechten der Beschäftigten, bestehen für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs hohe Hürden: Eine Klage an dem Ort einzureichen, an dem die Verletzung stattgefunden hat, ist oft nicht erfolgversprechend. Zu begründen, dass das Recht des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Gerichtsstand hat, ist für die Geschädigten häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zudem ist rechtlich kaum geklärt, welche Sorgfaltspflichten Auftraggeber bei der Auswahl und der Überwachung ihrer Zulieferer einzuhalten haben. Ein weiteres großes Problem besteht darin, die Verstöße überhaupt nachzuweisen, da es sich zumeist um innerbetriebliche Vorgänge handelt. 1 Der öffentliche Druck, an dieser unbefriedigenden Situation etwas zu ändern, wächst und hat zu vielfältigen Regelungen bzw. Regelwerken geführt, die sich sowohl hinsichtlich ihres Geltungsbereichs (unternehmensspezifische, branchenspezifische, nationale oder internationale Regelungen) als auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Verbindlichkeit stark unterscheiden. Die breite Palette von Instrumenten, die die Einhaltung sozialer Standards sicherstellen sollen, reicht von Selbstverpflichtungen von Unternehmen, über Regelwerke privater Normsetzungsinstitute, Sozialpartnerabkommen, bis hin zu einer „Lieferketten-Gesetzgebung“ auf nationaler und europäischer Ebene sowie völkerrechtlichen Standards. Ziel des vorliegenden Reports ist es, diese regulatorische Vielfalt zu ordnen, um den LeserInnen den Überblick zu erleichtern, was gerade vor dem Hintergrund der anstehenden gesetzlichen Regelungen von Bedeutung ist. Anhand von repräsentativen Beispielen werden verschiedene Instrumente 1 Welche Probleme bestehen, wird bespielhaft in dem Verfahren vor dem LG Dortmund (Beschluss vom 29.8.2016 – 7 O 95/15), deutlich, in dem die KiK Textilien und Non-Food GmbH wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung verklagt wurde, weil in einem Zuliefererbetrieb Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden und ein Arbeitnehmer aufgrund dessen schwere Rauchvergiftungen erlitten hat. Nachdem die Prozessvorbereitung abgeschlossen war, um den Anspruch des Klägers nach ausländischem Recht (hier: Bangladesch) vor einem deutschen Gericht geltend zu machen, war Verjährung eingetreten. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 8 zur Einhaltung sozialer Standards vorgestellt und diese hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, aber auch ihrer Defizite eingeordnet. Anschließend wird anhand von zwei Beispielen – den Globalen Rahmenabkommen und der CSR-Berichtspflicht – illustriert, wie die Einhaltung dieser sozialen Standards in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden kann. Weiterführende Literatur Markus Krajewski, Miriam Saage-Maß (Hrsg.) (2018): Die Durchsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in Unternehmen. BadenBaden. Ingrid Heinlein (2018): Zivilrechtliche Verantwortung transnationaler Unternehmen für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen in den Betrieben ihrer Lieferanten. Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Jg. 37, S. 276–282. Heinz-Peter Mansel (2018): Internationales Privatrecht de lege lata wie de lege ferenda und Menschenrechtsverantwortlichkeit deutscher Unternehmen. Zeitschrift für Unternehmensund Gesellschaftsrecht, Jg. 47, S. 439–478. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 15 ökologischen Prinzipien auszurichten. Mit dem Beitritt zum Global Compact verpflichten sich die teilnehmenden Unternehmen, die zehn Prinzipien des Global Compact einzuhalten, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung ableiten. Sie betreffen die Achtung der Menschenrechte, die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit, den Umweltschutz und die Vermeidung von Korruption. Die teilnehmenden Unternehmen müssen eine jährliche Fortschrittsmitteilung, sogenannte „Communications on Progress“ (CoP), anfertigen. Weiterführende Literatur Felix Hadwiger/Brigitte Hamm/Katrin Vitols/Peter Wilke (2017): Menschenrechte im Unternehmen durchsetzen. Internationale Arbeitnehmerrechte: Die UN-Leitprinzipien als Hebel für Betriebsräte und Gewerkschaften. Bielefeld: transcript-Verlag 2.1.3 OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Beschreibung und rechtliche Einordnung In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen haben sich die OECD-Mitgliedstaaten und weitere Staaten dazu verpflichtet, den auf ihrem Staatsgebiet tätigen bzw. von dort aus tätigen Unternehmen die Einhaltung der Leitsätze zu empfehlen. Diese Leitsätze wurden 1976 von den OECDStaaten verabschiedet und seitdem regelmäßig, zuletzt 2011, aktualisiert und überarbeitet. Die OECD-Leitsätze basieren auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und gelten als „soft law“, d. h. sie können im Zweifel nicht gerichtlich durchgesetzt werden (Leitsatz 1). 9 Die unterzeichnenden Staaten richten Kontaktstellen ein, die für die Beratung hinsichtlich der Prinzipien, aber auch für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig sind. Die deutsche Kontaktstelle ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angesiedelt. Bisher haben die 36 Regierungen der OECD-Mitgliedstaaten sowie sieben weitere Regierungen die Leitsätze unterschrieben. Diese Leitsätze gelten für alle Unternehmen, die ihren Sitz in einem der unterzeichnenden Staaten haben (und international tätig sind), unabhängig von der Eigen9 Vgl. auch DGB Bildungswerk Bund (2012): Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Empfehlungen für verantwortungsvolles Handeln in einem globalen Umfeld. Düsseldorf. https://dgb-bildungswerk.de/sites/default/ files/media/product/files/oecd-leitsaetze_fuer_multinatuntern.pdf. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 16 tumsund Geschäftsform. Die Leitsätze gelten auch für Tochtergesellschaften, Lieferanten, Franchiseund Lizenznehmer sowie sonstige Geschäftspartner. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit In den Leitsätzen sind Grundsätze und Standards in verschiedenen Bereichen festgelegt. Diese reichen von Menschenrechten über Beschäftigung und Beziehungen zwischen Sozialpartnern bis hin zur Offenlegung von Informationen, Umwelt und Besteuerung. In Hinblick auf Sozialstandards werden Unternehmen dazu verpflichtet,  grundlegende Arbeitsund Gewerkschaftsrechte zu respektieren (unter V.1.),  das Zustandekommen wirksamer Tarifverträge sowie die Konsultation und Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu fördern (V.2., V.3.),  im Gastland übliche und faire Arbeitsbedingungen zu gewähren und angemessene Maßnahmen zur Förderung des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu treffen (V.4.),  soweit möglich einheimische Arbeitskräfte zu beschäftigen und zu qualifizieren (V.5.),  bei Änderungen der Geschäftstätigkeit mit erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigten, etwa Massenentlassungen, mit den Arbeitnehmervertretungen und Behörden zu kooperieren (V.6.),  in kollektiven Verhandlungen nicht mit Betriebsverlagerung oder Versetzungen zu drohen (V.7.),  die Vertreter vor Ort in den Stand zu versetzen, über Arbeitsbedingungen zu verhandeln (V.8.). Im Jahr 2011 wurde im Zuge einer Aktualisierung der Leitsätze die Verantwortung von multinationalen Unternehmen erheblich erweitert. Nunmehr wird ausdrücklich die Verantwortung von Unternehmen im Rahmen der Zulieferkette adressiert (vgl. Erläuterungen, Nr. 17, 21 ff.; 43). Die Leitsätze werden von einem Umsetzungsmechanismus gestützt, der auch eine Vermittlungsund Schlichtungsplattform umfasst, um praktische Probleme lösen zu können. Ihre Relevanz gewinnen sie aber – neben den UNLeitprinzipien und den ILO-Arbeitsnormen – als wichtige Referenzgröße für weitere Regelwerke und Abkommen zu sozialen Standards. Weiterführende Literatur OECD (2011): OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie die offiziellen Erläuterungen. OECD Publishing. https://mneguidelines.oecd.org/48808708.pdf. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 17 Markus Krajewski/Marzieh Bozorgzad/Ronja Heß (2016): Menschenrechtliche Pflichten von multinationalen Unternehmen in den OECDLeitsätzen: Taking Human Rights More Seriously? Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Jg. 76, S. 309–340. 2.1.4 Handelsund Investitionsschutzabkommen Beschreibung und rechtliche Einordnung Auch bei Handelsund Investitionsschutzabkommen handelt es sich um völkerrechtliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten. Ihre Stoßrichtung ist allerdings eine andere: Sie haben die Funktion, den Handel zwischen Wirtschaftsakteuren verschiedener Staaten zu vereinfachen und zu deregulieren sowie Investitionssicherheit zu garantieren, nicht soziale Standards zu etablieren. 10 Die Kompetenzen für den Abschluss der Handelsabkommen liegen bei der EU für die Mitgliedstaaten. Auch um der heftigen Kritik der Zivilgesellschaft an den Freihandelsabkommen etwas den Wind aus den Segeln zu nehmen, enthalten die Abkommen der neuen Generation aber vermehrt Bestimmungen zur Einhaltung sozialer Standards in den unterzeichnenden Staaten. So werden oftmals wesentliche Bestimmungen der ILO-Normen in Bezug genommen, 11 wobei die Einhaltung der Koalitionsfreiheit einschließlich des Schutzes kollektiver Verhandlungen, die Abschaffung aller Arten von Zwangsoder Pflichtarbeit sowie von Kinderarbeit und der Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben zu den wichtigsten Bestandteilen gehören. Schon seit Anfang der 1990er Jahre finden in Handelsabkommen der EU zudem so genannte Menschenrechtsklauseln Eingang, aufgrund derer ein Vertragsstaat bei Verletzungen der Menschenrechte durch den anderen Vertragsstaat „geeignete Maßnahmen“ ergreifen darf. 12 Damit ist ein breites Spektrum von Maßnahmen, beginnend bei Einschränkungen der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur oder bei der Entwicklungszusammenarbeit bis hin zur Suspension des Abkommens gemeint. 13 Allerdings ist schon ungeklärt, ob allgemeine Menschenrechtsklauseln auch Rechte am Arbeitsplatz erfassen. Die Klauseln unterfallen nicht immer dem für Handelsfragen 10 Ausführlich zur sozialpolitischen Leerstelle der Handelsabkommen etwa Gabriele Buchholtz, in: Monika Schlachter/Johannes Heuschmid/Daniel Ulber (2019): Arbeitsvölkerrecht, § 7 Rn. 14 ff. Tübingen. 11 So etwa im Art. 191 bis 196 des CARIFORUM-Abkommens zwischen der EU und Karibikstaaten. 12 Näher Gabriele Buchholtz, in: Monika Schlachter/Johannes Heuschmid/Daniel Ulber (2019): Arbeitsvölkerrecht, § 7 Rn. 28 ff. Tübingen; Thomas Fritz (2017): Menschenrechte als uneingelöstes Versprechen. https://www.brot-fuer-die-welt.de/fileadmin/mediapool/blogs/ Hilbig_Sven/menschenrechte_als_versprechen.pdf. 13 Vgl. Communication from the Commission on the inclusion of respect for democratic principles and human rights in agreements between the Community and third countries, Brüssel, 23.5.1995, COM(95) 216 final. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 18 vereinbarten Streitschlichtungssystem und sind davon abhängig, dass die EU sich bei Menschenrechtsverstößen auf diese Klauseln beruft, was keineswegs die Regel ist. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Anders als viele der völkerrechtlichen Abkommen, die Menschenrechtsund Sozialstandards etablieren, verfügen Handelsabkommen über einen recht effektiven Sanktionsmechanismus: Es werden Spruchkörper etabliert, denen es obliegt, Verstöße der Vertragsparteien gegen die vereinbarten Handelserleichterungen festzustellen und zu sanktionieren. In der öffentlichen Wahrnehmung der letzten Jahre haben zwei Freihandelsabkommen eine besondere Rolle gespielt, an deren Aushandlung die EU beteiligt war: Neben TTIP, das Freihandelsund Investitionsabkommen mit den USA, das seit der Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten auf Eis liegt, CETA, das Abkommen mit Kanada, das im September 2017 vorläufig in Kraft getreten ist. 14 Es setzt nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministeriums hohe Standards und ist in dieser Hinsicht „richtungsweisend“ für künftige Abkommen. 15 Welche Durchsetzungsmechanismen etabliert das Abkommen, um nicht nur handels-, sondern auch arbeitsrechtliche Standards zu gewährleisten? Art. 23.3 CETA enthält die Verpflichtung, dass die Vertragsparteien die von ihnen bereits ratifizierten ILO-Abkommen in ihrem Recht umsetzen. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Partei sich nicht hinreichend an die dort festgehaltenen ILO-Arbeitsstandards hält, ist ein Konsultationsverfahren zu bemühen und, bei dessen Scheitern, eine Sachverständigengruppe einzuberufen. Kommt diese zu dem Ergebnis, dass gegen die arbeitsrechtlichen Regularien verstoßen wurde, sollen die Vertragsparteien über einen Aktionsplan verhandeln und haben CETA-Gremien zu informieren. Sanktionen sind jedoch nicht vorgesehen. Da Verstöße gegen Arbeitsstandards in CETA allenfalls Beratungen nicht aber Sanktionen zur Folge haben, sind von diesem Vertragswerk keine nennenswerten Impulse für einen weitergehenden Schutz von Arbeitnehmerrechten zu erwarten. 16 14 CETA ist ein so genanntes gemischtes Abkommen, d. h. es berührt sowohl die Zuständigkeit der EU, als auch in Einzelfragen Kompetenzen der einzelnen EUMitgliedstaaten. Es muss daher sowohl von der EU als auch von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Nachdem EU-Rat und EU-Parlament dem Vertrag zugestimmt haben, ist CETA seit dem 21.9.2017 vorläufig in Kraft. Die vorläufige Anwendung gilt nur für diejenigen Bereiche, die eindeutig in der Zuständigkeit der EU liegen. Damit CETA vollständig in Kraft treten kann, muss das Abkommen von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Dieser Prozess ist noch im Gange. 15 Vgl. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ceta.html. 16 Wolfgang Däubler/Herta Däubler-Gmelin (2016): Freihandel und Investorenschutz – verbindliche und effektive soziale Korrekturen? HSI-Working Paper Nr. 8, 2016, S. 77. https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/faustdetail.htm?sync_id=7907. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 19 In anderen Handelsabkommen, an die Deutschland und die EU gebunden sind, 17 spielen Rechte im Arbeitsleben tendenziell eine noch geringere Rolle. Dies ist problematisch, da mit ihnen zwei Kritikpunkte an den sozialpolitischen Folgen von Handelsabkommen aufgegriffen werden sollen: Erstens führen erleichterte Handelsmöglichkeiten zu einem verschärften Wettbewerb, auch um geringere Arbeitskosten und damit geringere Sozialstandards (race to the bottom). Zweitens enthalten moderne Handelsabkommen häufig Investitionsschutzklauseln: Ausländischen Investoren werden Zusagen für den Schutz ihrer Direktinvestitionen vor eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen gegeben, die vor privaten Schiedsgerichten (ISDS) eingeklagt werden können. Damit ist potentiell auch Sozialgesetzgebung rechtfertigungsbedürftig, was die Sorge nährt, dass der Handlungsspielraum von Gesetzgeber und Gewerkschaften für die Erweiterung des Bestands an Rechten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeschränkt wird (regulatory chill). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass viele moderne Handelsabkommen zwar Sozialschutzklauseln enthalten. Da diese aber nicht hinreichend sanktionsbewehrt sind und für ihre Einhaltung derzeit nicht gesorgt ist, vermögen Handelsabkommen bislang keinen wirkungsvollen Beitrag zur Etablierung und Einhaltung sozialer Standards zu leisten. Weiterführende Literatur Der Text des CETA-Abkommens: https://ec.europa.eu/trade/policy/infocus/ceta/ceta-chapter-by-chapter/index_de.htm. Wolfgang Däubler/Herta Däubler-Gmelin (2016): Freihandel und Investorenschutz – verbindliche und effektive soziale Korrekturen? HSIWorking Paper Nr. 8, 2016, S. 77. https://www.hugo-sinzheimerinstitut.de/faust-detail.htm?sync_id=7907. Reingard Zimmer (2016): Auswirkungen von TTIP und CETA auf soziale Standards. Soziales Recht, Jg. 6, S. 62–76. Allgemein: Monika Schlachter/Johannes Heuschmid/Daniel Ulber (2019): Arbeitsvölkerrecht. Tübingen 2019. 17 Siehe etwa die Übersicht der EU-Kommission https://ec.europa.eu/trade/policy/ countries-and-regions/negotiations-and-agreements/. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 20 2.2 Selbstverpflichtungen von Unternehmen Beschreibung und rechtliche Einordnung Kritik an den Arbeitsbedingungen in internationalen Lieferketten gibt es schon lange. Die Fair-Trade-Bewegung hat in Deutschland ihre Wurzeln in den 1970er Jahren, Initiativen wie die Clean Clothes Campaign forderten Ende der 1980er Jahre internationale Standards für die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in Wertschöpfungsoder Lieferketten. Unternehmen reagierten auf den wachsenden öffentlichen Druck häufig zunächst mit unverbindlichen Selbstverpflichtungen (Codes of Conduct), deren Einhaltung vor Gerichten nicht eingeklagt werden kann. Solche Verhaltenskodizes können einseitige Erklärung eines Unternehmens darstellen, die die Unternehmenspolitik nach außen darstellen und nach innen steuern sollen. Sie können auch als Übereinkunft mehrerer Unternehmen etwa einer Branche mit Nichtregierungsorganisationen und/oder staatlichen Stellen ausgestaltet sein. An der grundsätzlichen rechtlichen Unverbindlichkeit ändert sich daran freilich nichts. Aus heutiger Sicht kann diesen Instrumenten eine gewisse Wirksamkeit nicht abgesprochen werden, da sie die Transparenz hinsichtlich der Arbeitsbedingungen bei Zulieferern erhöhen. Werden Verstöße bekannt, schädigt dies den Markenwert und macht harte gesetzliche Regulierung wahrscheinlicher. Zudem können sie als öffentliche Äußerung eine gewisse Selbstbindung herbeiführen und den Sorgfaltsmaßstab und damit die Haftungskriterien von Unternehmen konkretisieren. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Selbstverpflichtungen von Unternehmen können als erster Schritt zur Verbindlichkeit von Sozialstandards entlang der Lieferkette angesehen werden. Ihre juristische Verbindlichkeit ist – wie beschrieben – limitiert. Selbstverpflichtungen bieten aber einen Anknüpfungspunkt, um das Thema Arbeitsund Menschenrechte in Lieferketten in der öffentlichen Wahrnehmung, etwa durch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch in der Medien-Berichterstattung zu thematisieren. In der Textilindustrie beispielsweise haben sich Selbstverpflichtungen zunehmend zu bindenden Regelungen verdichtet. Ende der 1990er Jahre reagierten verschiedene Unternehmen wie etwa der Otto-Versand und Adidas auf Kritik an den Arbeitsbedingungen bei ihren Zulieferern, indem sie zunächst Codes of Conduct beschlossen. Nach und nach waren Versuche, solchen Vereinbarungen einen unternehmensübergreifenden Anwendungsbereich zu verleihen, erfolgreich. Unter dem Eindruck des Einsturzes der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch, bei dem über 1.100 Menschen zu Tode kamen, wurde 2013 das Bündnis ACCORD gegründet, in dem Unternehmen und NGOs landesweit gültige EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 21 Sicherheitskonzepte erarbeiteten, deren Einhaltung bei den Zulieferern von unabhängigen Prüfern kontrolliert wird. Ein anderes Beispiel ist die Initiative ACT (Action, Collaboration, Transformation). Diese Initiative, an der auch internationale Gewerkschaftsverbände beteiligt sind, hat erreicht, dass international bekannte Textilmarken zur Zahlung existenzsichernder Löhne verpflichtet werden. Auf Initiative des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit wurde 2014 das Bündnis für nachhaltige Textilien gegründet. 18 Die Mitgliedsunternehmen haben Maßnahmenpläne entwickelt und im Jahr 2018 veröffentlicht. Die Unternehmen verpflichten sich zu insgesamt mehr als 1.300 Maßnahmen. Seit 2019 werden zudem Fortschrittsberichte auf der Homepage des Bündnisses veröffentlicht. 19 Hintergrund ist der klar artikulierte politische Wille, im Falle des Misserfolgs des Bündnisses verpflichtende Regelungen zu treffen. 2.3 CSR-Standards und Audits für soziale Standards in der Unternehmensführung 2.3.1 Überblick Das öffentliche Interesse an Fragen ethischer Unternehmensführung und Corporate Social Responsibility (CSR) wächst. Auch vor dem Hintergrund der Lieferkettengesetze, die in Deutschland 2023/2024 in Kraft treten werden, wird es für global tätige Unternehmen es immer wichtiger, die Einhaltung von Arbeits-, Sozialund Umweltstandards entlang der Wertschöpfungskette überprüfen und nachweisen zu können. Zu diesem Zweck haben sich Audits herausgebildet, in denen soziale und ökologische Standards mehr oder weniger unabhängig und effektiv überprüft werden. Solche Prüfungen helfen dabei, soziale Kriterien in der Unternehmenspolitik zu verankern und nach außen zu dokumentieren (z. B. durch die Verwendung von Siegel und Zertifizierungen 20 ). Grundsätzlich steht es den Unternehmen frei, ob sie sich an diesem System der Prüfung und Zertifizierung beteiligen oder nicht. 21 Dies trifft aus 18 Die Mitglieder des Textilbündnisses stehen zurzeit für etwa die Hälfte des Umsatzes im deutschen Textilmarkt (bezogen auf die 100 umsatzstärksten Unternehmen des Textil-Einzelhandels in Deutschland). Die rund 135 Mitglieder dieser Multi-Akteurs-Partnerschaft kommen aus der Wirtschaft (Unternehmen und Verbände), von NGOs, von Gewerkschaften, von Standards setzenden Organisationen, von beratenden Institutionen und von der Bundesregierung. 19 https://www.textilbuendnis.com/berichte/. 20 Diese werden bisweilen auch von staatlicher Seite initiiert, wie etwa der „Grüne Knopf“ für die Textilindustrie. 21 Weitergehend wird auch diskutiert, Menschenrechtsfragen für die CE-Kennzeichnung zu berücksichtigen. Dies dürfte es erheblich erschweren, Produkte, die unter Verstoß gegen Menschenrechte hergestellt worden sind, im europäi- EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 22 Kreisen von Gewerkschaften und NGOs auf Kritik, wo Selbstverpflichtungen und CSR als Rückschritt gegenüber verbindlichen Standards oder gar als Mittel zu deren Vermeidung gesehen werden. Allerdings ist die wachsende Bedeutung freiwilliger Leitfäden und Zertifizierungen international mit einer zunehmenden gesetzlichen Anerkennung und Implementierung von Arbeitsund Sozialstandards einhergegangen. Anknüpfungspunkt hierfür sind derzeit in erster Linie Bilanzund Rechnungslegungsvorschriften: Nicht die Einhaltung von Standards selbst ist verbindlich, es ist aber darüber zu berichten, welche Standards wie eingehalten werden. Im Folgenden wird exemplarisch anhand konkreter Regelwerke aufgezeigt, wie solche Audits funktionieren und inwiefern sie die Einhaltung sozialer Standards in der Unternehmenspolitik verankern. Die zunächst vorgestellte Norm ISO 26000 bildet einen freiwillig zu implementierenden Referenzrahmen, der den Charakter eines Leitfadens für eine Unternehmenspolitik darstellt, die sich an ethischen Kriterien orientiert. Seine Einhaltung ist nicht durch eine externe Prüfung zertifizierbar. Die zweite vorgestellte Norm, die SA8000, stellt ein Beispiel für ein zertifizierbares Regelwerk dar. Der Berliner CSR-Konsens ist eine aktuelle Übereinkunft zwischen Akteuren aus Wirtschaft und Politik zur Umsetzung von Corporate Social Responsibility-Standards. Schließlich wird das Ineinandergreifen von gesetzlichen Berichtspflichten im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden nichtfinanziellen Berichterstattung und den durch private Vereinigungen entwickelten Deutschen Rechnungslegungsstandards sowie dem Deutschen Corporate Governance Kodex aufgezeigt. 2.3.2 ISO 26000 Beschreibung und rechtliche Einordnung ISO-Normen dienen der Standardisierung und Qualitätssicherung im internationalen Wirtschaftsverkehr. Ebenso wie die bekannten DIN-Normen in Deutschland sind sie rechtlich nur dann verpflichtend, wenn ihre Anwendung zwischen Wirtschaftsteilnehmer*innen vertraglich vereinbart wird. Die DIN ISO 26000 ist ein Leitfaden für die Umsetzung der Corporate Social Responsibility (CSR) im Unternehmen. Die Norm ist ein international gültiger und universeller Referenzrahmen für das CSR. Die Besonderheit: Es handelt sich um einen Managementleitfaden ohne Möglichkeit der Zertifizierung. Ob und inwiefern ein Unternehmen die ISO 26000 anwendet, steht somit vollständig in seinem Ermessen. ISO 26000 ist die erste ISO-Norm schen Binnenmarkt in Verkehr zu bringen, vgl. Markus Lötzsch/Matthias Fifka (2020): Einführung einer CE-Kennzeichnung zum vorbeugenden Schutz von Menschenrechten in Wertschöpfungsketten. Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Jg. 31, S. 179–185. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 23 zum Thema gesellschaftliche Verantwortung und der erste Leitfaden dieser Art, der sich explizit an alle Arten von Organisationen und Unternehmen aller Branchen richtet, die Wert auf eine nachhaltige Unternehmensführung legen. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit In einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es: „Die DIN ISO 26000 hat mit den Kernthemen Organisationsführung, Menschenrechte, Arbeitspraktiken, Umwelt, faire Betriebsund Geschäftspraktiken, Konsumentenanliegen sowie Einbindung und Entwicklung der Gemeinschaft einen umfassenden inhaltlichen Anspruch. Die Norm beschränkt sich nicht auf einzelne Teilbereiche verantwortlicher Organisationsführung, wie dies z. B. zahlreiche Instrumente im Bereich des Umweltschutzes, der Korruptionsbekämpfung oder im Bereich der Arbeitsund Sozialstandards tun. Sie bietet damit nicht nur einen einheitlichen Referenzrahmen für die Anwender, der erlaubt auf ein Dokument zurückzugreifen anstatt aus Hunderten von Standards und Initiativen auswählen zu müssen. Mehr noch zeigt dieser Leitfaden in zusammenhängender und strukturierter Weise auf, welchen Beitrag eine Organisation zu einer nachhaltigen Entwicklung weltweit leisten kann und soll.“ (BMAS 2011) 22 Die DIN ISO 26000 definiert sieben Grundsätze, deren Einhaltung empfohlen wird: 1. Rechenschaftspflicht, 2. Transparenz, 3. Ethisches Verhalten, 4. Achtung der Interessen von Anspruchsgruppen, 5. Achtung der Rechts¬staatlichkeit 6. Achtung internationaler Verhaltensstandards 7. Achtung der Menschenrechte Neben den sieben Grundsätzen werden sieben Kernthemen beschrieben, die wiederum in unterschiedliche Handlungsfelder aufgefächert werden (BMAS 2011). Die sieben Kernthemen beziehen sich auf:  Organisationsführung  Menschenrechte  Arbeitspraktiken  Umwelt  Faire Betriebs und Geschäftspraktiken  Konsumentenanliegen  Einbindung und Entwicklung der Gemeinschaft. 22 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2011): Die DIN ISO 26000 „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung von Organisationen“ – Ein Überblick – Bonn. https://www.poly-pack.de/fileadmin/download/ DIN_ISO_26000_Leitfaden.pdf. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 24 Die ISO 26000 adressiert auch die Verantwortung von Unternehmen für die Einhaltung von ökologischen und sozialen Standards in der Wertschöpfungskette. So werden Maßnahmen beschrieben, die auf die Vermeidung von „Mittäterschaft“ für Menschenrechtsverletzungen abzielen (unter 6.3.5.2). Sehr deutlich erfassen die unternehmerischen Pflichten in Bezug auf Arbeitspraktiken auch die Auftragnehmer und Vertragspartner (unter 6.4.3.2.). Standards von Normierungsorganisationen wie der ISO sind unverbindlich. Für die ISO 26000 kommt hinzu, dass ihre Einhaltung nicht zertifizierbar ist, also nicht für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden kann. Sie stellt ein Instrument dar, um die Unternehmenspolitik zu verändern und hohe Standards umzusetzen. Sie richten sich an Unternehmen, die ein Eigeninteresse an einer nachhaltigen Produktion haben. 2.3.3 SA8000 – Social Accountability International (SAI) Beschreibung und rechtliche Einordnung Standards, die zertifizierbar sind, haben den Vorteil, dass sie einem Geschäftspartner oder Kunden zeigen, welche Bemühungen ein Unternehmen zur Sicherung von sozialen Standards in der Lieferkette leistet. Ein Beispiel für einen solchen zertifizierbaren Standard ist die Norm SA8000 (Social Accountability 8000). Dabei handelt es sich um einen von der amerikanischen Nichtregierungsorganisation Social Accountability International (SAI) entwickelte Auditierung und Zertifizierung von Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechten in Produktionsund Dienstleistungsunternehmen. 23 Unternehmen können die Zertifizierung bei der SAI beantragen, die Zertifizierung selbst wird durch akkreditierte Zertifizierer wie Bureau Veritas oder den TÜV übernommen. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit SAI ist eine gemeinnützige Organisation, die auf Freiwilligkeit basierende verifizierbare Sozialstandards entwickelt, implementiert und beaufsichtigt. Das SAI wurde vom „Council on Economic Priorities“ gegründet, einem Forschungsinstitut, das sich mit Corporate Social Responsibility auseinandergesetzt hat. 1996 hat SAI einen internationalen Multi Stakeholder Beirat einberufen, um „Social Accountability 8000“ zu entwickeln. Der Beirat, der einmal jährlich tagt, umfasst Experten aus Gewerkschaften, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen (NGO), die unterschiedliche Fachgebiete abdecken und sich bei der Ausarbeitung von Standards auf einen Konsens festlegen müssen. 23 Siehe unter: https://label-online.de/managementstandards/sa8000-socialaccountability-international-sai/. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 31 und Aufsichtsrat der börsennotierten Unternehmen müssen aber jährlich erklären, welche Empfehlungen aus dem Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht (§ 161 AktG). Die Erklärung muss jederzeit auf der Internetseite zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat sind verpflichtet zu prüfen, ob die Erklärung der Wirklichkeit entspricht. Bei Verstößen kommen eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber der Gesellschaft, Bußgelder oder u. U. sogar eine Strafbarkeit nach § 331 Nr. 1 HGB in Betracht. 30 Soweit der DCGK soziale Standards in der Wertschöpfungskette enthält, kann auf diesem Weg ein gewisser Druck auf die Unternehmenspolitik ausgeübt werden. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Der Kodex basiert auf einer Selbstverpflichtung der Wirtschaft. Er soll sicherstellen, dass Vorstände und Aufsichtsräte von börsennotierten Aktiengesellschaften sich einer Compliance verschreiben. 31 In der Präambel des Kodexes wird deutlich, dass für unternehmenspolitische Entscheidungen nicht ausschließlich Aktionärsinteressen zählen dürfen Des Weiteren wird auch auf Sozialund Umweltstandards verwiesen: „Die Gesellschaft und ihre Organe haben sich in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein. Sozialund Umweltfaktoren beeinflussen den Unternehmenserfolg. Im Interesse des Unternehmens stellen Vorstand und Aufsichtsrat sicher, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Unternehmensstrategie und operative Entscheidungen erkannt und adressiert werden.“ (DCGK 2019, S. 2 32 ) Wie diese Kriterien konkret umgesetzt, gemessen und kontrolliert werden sollen, wird im Kodex allerdings nicht weiter ausgeführt. Auch ausdrückliche Regelungen zu den Arbeitsbedingungen bei Zulieferern und Geschäftspartnern fehlen in den Vorschriften des Kodex. Zu verweisen ist insofern auf die allgemeinen Vorgaben zu Risikomanagement und Compliance, unter die auch die Mitverantwortung für soziale Standards in der Lieferkette fallen dürfte. 2.4 Sozialpartnerabkommen 30 Dies führt bisweilen zu sorgenvollen Kommentaren, vgl. etwa Uwe H. Schneider (2018): Organhaftung bei der Verletzung von Menschenrechten. Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Jg. 29, S. 345–356. 31 Damit ist die Regeltreue von Unternehmen gemeint, also die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes. 32 DCGK 2019: Deutscher Corporate Governance Kodex in der am 16. Dezember 2019 von der Regierungskommission beschlossenen Fassung. https://www.dcgk.de/files/dcgk/usercontent/de/download/kodex/DCGK%202020 %20Vorlage%20BMJV%20FINAL.pdf EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 32 Die Sicherung von Sozialstandards und ArbeitnehmerInnenrechten ist das ureigene Feld von Beschäftigtenvertretungen und Gewerkschaften. Auch auf globaler Ebene sind Regelungsansätze auf der Ebene kollektiver Verhandlungen teilweise erfolgreich gewesen. Hervorzuheben sind insbesondere die Instrumente der Globalen Rahmenvereinbarungen und der Weltbetriebsräte. 33 Im Gegensatz zu Selbstverpflichtungen hat die Einhaltung solcher Vereinbarungen für die Unternehmen eine gewisse Verbindlichkeit und kann durch die Interessenvertretungen der Beschäftigten überprüft werden. Der Abschluss von Sozialpartnervereinbarungen basiert auf Freiwilligkeit, wobei Gewerkschaften und Betriebsräte verschiedene Machtressourcen haben, um auf einen Abschluss hinzuwirken. Auch wenn die Zahl dieser Vereinbarungen im Verhältnis zu den vielen multinationalen Unternehmen und den ausgeprägten internationalen Wertschöpfungsverflechtungen recht überschaubar ist, können sie wichtige Ansatzpunkte für die Interessenvertretungen der Beschäftigten bzw. für Gewerkschaften sein und wertvolle Impulse zur Gewährleistung von sozialen Standards geben. Zudem sind sie eine der wenigen Ansatzpunkte, um die überwiegend im nationalen Rahmen tätigen Interessenvertretungen der Beschäftigten im Fall globaler Wertschöpfungsketten zu repräsentieren. Zwei Instrumente werden im Folgenden näher erläutert: globale Rahmenvereinbarungen und der „Weltbetriebsrat“. 2.4.1 Globale Rahmenvereinbarungen (GRV) Beschreibung und rechtliche Einordnung Globale Rahmenvereinbarungen (häufig auch als „International Framework Agreement“, IFA, bezeichnet) werden zwischen multinationalen Unternehmen und globalen Gewerkschaftsverbänden abgeschlossen. Allerdings haben Gewerkschaften keine „Mitbestimmungsrechte“ in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in der Wertschöpfungskette. So gesehen ist der Abschluss von GRV für die Unternehmen freiwillig. 34 Für GRV existiert kein international gültiger Rechtsrahmen. Weder im internationalen Recht noch auf Ebene der EU kann auf eine Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden, um eine GRV als eine für alle Beschäftigte gelten33 Zu alternativen Formen siehe die Studie im Auftrag der Rosa-LuxemburgStiftung: Jörg Nowak (2016): Grenzüberschreitende Solidarität unter Arbeiterinnen. Eine Bestandsaufnahme anhand von vier Fallstudien. Berlin 2016. https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/Studien_ 10-2016_Solidarit%C3%A4t.pdf. 34 Stiftung Arbeit und Umwelt (2019): Verantwortung in Lieferund Wertschöpfungsketten: Globale Rahmenvereinbarungen als Instrument einer gewerkschaftlichen Mitgestaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht. Berlin und Hannover. https://www.arbeit-umwelt.de/wp-content/uploads/StAuU_GRVBericht_20191104_Web.pdf. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 33 de Vereinbarung zu treffen. Eine GRV gilt daher als Regelungswerk entsprechend dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats, wobei eine juristische Handhabe zur Durchsetzung meist fehlt. Hierfür wird i. d. R. ein unternehmensinterner Mechanismus vereinbart. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Globale Gewerkschaftsverbände verfolgen durch den Abschluss von GRV das Ziel, weltweit Menschenund Arbeitnehmerrechte im jeweiligen Unternehmen und zunehmend auch in deren Lieferund Wertschöpfungsketten zu verbessern. Meistens werden die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und die Anerkennung der Menschenrechte bei der Geschäftstätigkeit global garantiert. Der Anreiz für Unternehmen besteht darin, sich als verantwortungsvolles Unternehmen auszuweisen und Risiken innerhalb der eigenen Lieferketten und -strukturen zu reduzieren. Die Vorteile für die Interessenvertretungen der Beschäftigten und für Gewerkschaften liegen in einer Stärkung der Vertretungsstrukturen – auch über die Landesgrenzen hinaus – sowie einer Verbesserung der Löhne und der Arbeitsbedingungen in anderen Ländern und damit einhergehend einer Verringerung diesbezüglich bestehender Defizite. Seit 1988 wurden weltweit ca. 340 GRV abgeschlossen, die in ca. 130 Unternehmen gültig sind bzw. waren. 35 Mehr als 80 Prozent aller GRV sind von europäischen Unternehmen abgeschlossen worden. Lediglich 26 nichteuropäische Unternehmen haben eine GRV (Stiftung Arbeit und Umwelt 2019). Während die ersten GRV, die zu Beginn der 1990er Jahre abgeschlossen wurden, eher oberflächliche und knapp gehaltene Formulierungen beinhalteten, um Arbeitsstandards und -beziehungen international zu regeln, enthalten neuere Abkommen zunehmend detailliertere Absprachen und komplexere Regelungsgegenstände: 36  Es wird deutlich stärker auf die Sicherung von Standards in Lieferund Wertschöpfungsketten eingegangen.  Maßnahmen, die die Implementierung unterstützen, werden vereinbart wie z. B. Trainings und Schulungen, Informationsund Kommunikationskampagnen oder eine stärkere Einbeziehung von Gewerkschaften und Betriebsräten. 35 Einige dieser Vereinbarungen sind inzwischen ausgelaufen bzw. verloren ihre Gültigkeit, weil Unternehmen verkauft oder mit anderen fusioniert wurden. 36 Stiftung Arbeit und Umwelt (2019): Verantwortung in Lieferund Wertschöpfungsketten: Globale Rahmenvereinbarungen als Instrument einer gewerkschaftlichen Mitgestaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht. Berlin und Hannover. https://www.arbeit-umwelt.de/wp-content/uploads/StAuU_GRVBericht_20191104_Web.pdf. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 34  GRV sollen nicht lediglich als Bestandteil einer CSR-Strategie begriffen werden, sondern als eigenständige Maßnahmen der Konfliktvermeidung und -regulierung.  Die Rechtsverbindlichkeit der GRV wird verstärkt. Zum Teil können Konflikte zu Menschen und Arbeitnehmerrechten auch unabhängig vom Entstehungsort des Konflikts an Gerichte verwiesen werden. Weiterführende Literatur Felix Hadwiger/Brigitte Hamm/Katrin Vitols/Peter Wilke (2017): Menschenrechte im Unternehmen durchsetzen. Internationale Arbeitnehmerrechte: Die UN-Leitprinzipien als Hebel für Betriebsräte und Gewerkschaften. Bielefeld 2017, transcript-Verlag. www.transcriptverlag.de/media/pdf/89/42/70/oa9783839441794dtOAhZew4WlR0. pdf Hier: Kapitel 9, Globale Rahmenvereinbarungen als Instrument gewerkschaftlicher Politik. Gregor Thüsing (2010): International Framework Agreements: Rechtliche Grenzen und praktischer Nutzen. Recht der Arbeit, Jg. 63, S. 78–93. Rüdiger Krause (2012): International Framework Agreements as Instrument for the Legal Enforcement of Freedom of Association and Collective Bargaining? The German Case. Comparative Labor Law & Policy Journal, Jg. 33, S. 749–773. 2.4.2 Betriebsvereinbarungen – „Weltbetriebsrat“ Beschreibung und rechtliche Einordnung GRV sind nicht die einzige Möglichkeit, internationale Solidarität zwischen Arbeitnehmer/innen und ihren Interessenvertretungen zu organisieren. In einigen multinationalen Konzernen gab es in den letzten Jahren und Jahrzehnten Bemühungen, weltweite Arbeitnehmervertretungsstrukturen, sogenannte „Weltbetriebsräte“, einzurichten. 37 Die rechtliche Basis solcher Weltbetriebsräte bilden freiwillige bilaterale (Betriebs)Vereinbarungen, die in der Regel zwischen Konzernmanagement und Konzernbzw. Gesamtbetriebsrat geschlossen werden. 38 Weltbetriebsräte sind meistens als globale 37 Torsten Müller/Hans-Wolfgang Platzer/Stefan Rüb (2006): Weltbetriebsräte und globale Netzwerke – Instrumente internationaler Solidarität? WSI-Mitteilungen 1/2006; S. 5–9. 38 Die Datenbank der Europäischen Kommission zu transnationalen Betriebsvereinbarungen listet insges. 321 transnationale Vereinbarungen auf, wobei diese verschiedene Rechtsqualität aufweisen: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=978&langId=de. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 35 Informationsund Dialoggremien von Arbeitnehmerbzw. Gewerkschaftsvertretern und Vertretern des Konzernmanagements eingerichtet. Für die Interessenvertretungen der Beschäftigten legen sie vertraglich und institutionell abgesicherte Möglichkeiten für eine interne Vernetzung fest und regeln Beteiligungsmöglichkeiten in Form von Informations-, Konsultationsund Verhandlungsansprüchen. Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Da es anders als bei Europäischen Betriebsräten (EBR) keine rechtlichen Grundlagen für die Installierung von Weltbetriebsräten gibt, konnten diese bislang nicht zu einem relevanten Faktor zur Sicherung und Überprüfung von sozialen Standards werden. Es gibt derzeit keine gesicherten Erkenntnisse, wie hoch die Zahl an Weltbetriebsräten genau ist. Auch wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Vereinbarungen zu Weltbetriebsräten jederzeit (vom Management) kündbar sind. 39 Vertiefende Einzelfallstudien zeigen allerdings, dass Weltbetriebsräte durchaus wirkungsvolle Interessenpolitik für Beschäftigte in multinationalen Unternehmen durchsetzen können. Der Weltbetriebsrat von VW ist ein gutes Beispiel, wie es gelingen kann, die Gefahren der Standortkonkurrenz innerhalb des Konzerns zu minimieren, Beschäftigungssicherungen in allen Standorten anzustreben sowie für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu sorgen. Wichtig sind dabei flankierende Instrumente wie z. B. eine Globale Rahmenvereinbarung oder eine sogenannte „Charta der Arbeitsbeziehungen“. 40 Weiterführende Literatur Datenbank zu transnationalen Betriebsvereinbarungen: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=978&langId=de etui-Datenbank zu europäischen Betriebsvereinbarungen: http://www.ewcdb.eu/ 2.5 Aktivitäten auf EU-Ebene Auch die EU hat sich der Einhaltung sozialer Standards in Wertschöpfungsketten angenommen. EU-Justizkommissar Didier Reynders kündigte bereits im April 2020 an, 2021 einen Gesetzentwurf für ein EULieferkettengesetz vorzulegen, das Unternehmen auf die Achtung von 39 Torsten Müller/Hans-Wolfgang Platzer/Stefan Rüb (2006): Weltbetriebsräte und globale Netzwerke – Instrumente internationaler Solidarität? WSI-Mitteilungen 1/2006; S. 5–9. 40 Haipeter, Thomas (2019): Transnationale Artikulation von Arbeitnehmerinteressen im Weltbetriebsrat von VW. WSI-Mitteilungen 04/2019, S. 260–269. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 36 Menschenrechten in der Lieferkette verpflichtet und öffentlich-rechtliche Sanktionen sowie die Haftung von Unternehmen bei Verstößen vorsieht. 41 In der Vergangenheit hat die EU politische Pläne wie den Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen angestoßen (Kapitel 2.5.1). Außerdem sind verschiedene EU-Rechtsakte erlassen worden. Zu nennen sind etwa die Kimberley-Verordnung (EG) 2368/2002 zum Handel mit Rohdiamanten („Blutdiamanten“) oder die EU-Verordnung (EU) 2017/821 zu Konfliktmineralien, die ab 01.01.2021 in Kraft tritt und Sorgfaltspflichten in Hinblick auf die Lieferkette bei der Einfuhr bestimmter Metalle festlegt. 42 Aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs und ihrer großen Bedeutung wird im Folgenden die EU-Richtlinie 2014/95/EU zur nichtfinanziellen Berichtspflicht vorgestellt (Kapitel 2.5.2). 2.5.1 EU-Aktionsplan Sustainable Finance Beschreibung und rechtliche Einordnung Anlässlich der aktuellen Herausforderungen wie dem Klimawandel und der Flüchtlingskrise hat die EU-Kommission 2018 einen Aktionsplan Sustainable Finance verabschiedet. Es handelt sich um einen Beschluss der Kommission, der verschiedene politische Maßnahmen der EU-Behörden für eine Stärkung nachhaltiger Finanzierungsinstrumente enthält. Diese Maßnahmen sollen zu einem späteren Zeitpunkt formell beschlossen und umgesetzt werden. Grundlage des Beschlusses war der Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe zu nachhaltiger Finanzierung vom Januar 2018. 43 Der Aktionsplan ist 2020 um eine Komponente ergänzt worden: Das Finanzsystem soll im Zuge der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie einen Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft unterstützen („Renewed sustainable finance strategy“). 44 41 https://www.textilwirtschaft.de/business/news/eu-kommissar-diedier-reynderskuendigt-einen-entwurf-an-faire-produktion-eu-plant-lieferkettengesetz-225406. 42 Näher zur KonfliktmineralienVO: Dustin Heße/Romy Klimke (2017): Die EUVerordnung zu Konfliktmineralien: Ein stumpfes Schwert? Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Jg. 20, S. 446–450. Zur Bedeutung der UN-Sustainable Development Goals in die EURohstoffpolitik: Winfried Huck (2018): Die Integration der Sustainable Development Goals (SDGs) in den Rohstoffsektor. Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Jg. 21, S. 266–271. Zu Umweltschutzaspekten siehe auch die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010. 43 https://ec.europa.eu/info/publications/180131-sustainable-finance-report_de. 44 https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-andfinance/sustainable-finance/overview-sustainable-finance_en. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 37 Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Ziel des EU-Aktionsplans ist es, künftig mehr Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken, um damit langfristig ein nachhaltiges und integratives Wachstum in der EU zu bewirken und das Finanzwesen stärker im Sinne der EU-Agenda für eine nachhaltige Entwicklung auszurichten. Um die in Paris vereinbarten EU-Klimaund Energieziele für 2030 zu erreichen, sind – wie dem Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe zu entnehmen ist – zusätzliche Investitionen von jährlich rund 180 Mrd. Euro notwendig, die von privaten Investoren aufgebracht werden sollen. Der EUAktionsplan nimmt Finanzmarktakteure, wie bspw. Kapitalverwaltungsgesellschaften, in die Pflicht. 45 Finanzmarktteilnehmer sollen künftig darlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Investitionsentscheidungen oder ihren Anlageempfehlungen berücksichtigen. Für ein nachhaltiges Finanzwesen soll ein EU-Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten in den Bereichen Klimaschutz, Umwelt und Soziales entwickelt werden. Außerdem sollen Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte entwickelt werden, um vor allem Investoren Orientierungshilfe zu geben. Banken und Versicherungen sollen leichter zur Finanzierung von Projekten beitragen können, die den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft gewährleisten. Rechnungslegungsgrundsätze sollen künftig mit einem Nachhaltigkeitselement versehen werden. Der Aktionsplan bedarf der Umsetzung durch konkrete politische Maßnahmen. 2.5.2 EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichtspflicht und Umsetzung in Deutschland Beschreibung und rechtliche Einordnung Die Novelle der EU-Richtlinie 2013/34/EU 46 (CSR-Richtlinie) führt erstmalig auf EU-Ebene eine Verpflichtung zur „Angabe nichtfinanzieller Informationen“ ein, mit anderen Worten zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten, die sich auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Wie Alle EU-Richtlinien bedarf auch die CSRRichtlinie der Umsetzung in das Recht der EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ist das durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz erfolgt. Mit ihm ist u. a. das Handelsgesetzbuch geändert und an die Vorgabe der CSRRichtlinie angepasst worden. 45 Börsen-Zeitung https://www.boersen-zeitung.de/index. php?li=1&artid=2019179800, 18.9.2019. 46 Umgesetzt durch die Richtlinie 2014/95/EU. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 38 Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Seit dem CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzgilt die Berichtspflicht in Einklang mit der Richtlinie für große Kapitalgesellschaften (also solche kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die an zwei sukzessiven Bilanzstichtagen eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro überschreiten). Außerdem betrifft das Gesetz nur Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. 47 Diese Unternehmen müssen eine nichtfinanzielle Erklärung mit Angaben zu Umwelt-, Sozialund Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung in den (Konzern-) Lagebericht aufnehmen. 48 Die Angaben können auch in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht erfolgen. 49 In der nichtfinanziellen Erklärung sind auch Angaben zu den wesentlichen Risiken für soziale und ökologische Belange zu machen, die mit den Geschäftsbeziehungen des Unternehmens zusammenhängen. Berichtspflichtige Unternehmen müssen auf dieser Grundlage ihre Lieferkette und damit kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in die Berichterstattung einbeziehen. 50 Zulieferer werden also mittelbar in die Berichtspflicht einbezogen. Sie müssen Informationen zu CSR sammeln, auch wenn sie nicht unmittelbar vom Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen betroffen sind. Weiterführende Literatur Joachim Hennrichs (2018). CSR-Umsetzung – Neue Pflichten für Aufsichtsräte. Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht, Jg. 21, S. 841– 847. 2.6 Gesetze zur sozialen Verantwortung für Lieferketten international 2.6.1 Beschreibung und rechtliche Einordnung Der gewachsene internationale und öffentliche Druck auf die Einhaltung der Menschenrechte in globalen Lieferketten hat Gesetzgebungsprozesse in den Nationalstaaten initiiert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Ansätze, die die verschiedenen Gesetze verfolgen, divers. Eine Vereinheitlichung 47 §§ 289b Abs. 1 S. 1; 267 Abs. 3 HGB. 48 § 289c Abs. 2 HGB. 49 § 289b Abs. 3 HGB. 50 Deutlich die Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 18/9982, S. 51; vgl. Mock, in: Matthias Schüppen/Holger Kahle/Dirk Hachmeister/Sebastian Mock (Hrsg.) (2020): Bilanzrecht Kommentar. Köln, § 289c HGB, Rn. 60. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 39 kann durch die anstehende EU-Gesetzgebung erwartet werden. Als gemeinsamer Mindeststandard enthalten die Gesetze Transparenzmaßstäbe für die Unternehmenspolitik in Hinblick auf die Einhaltung sozialer Standards. Darüber hinaus haben einige der Gesetze bereits eines oder mehrere der Defizite des bestehenden nationalstaatlichen Haftungsrechts für die Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen im Fokus:  erstens der begrenzte Anwendungsbereich des nationalen Rechts bei der Haftung für Menschenrechtsverletzungen durch Zulieferer im Ausland,  zweitens die Festlegung von Sorgfaltsmaßstäben, die die Beurteilung von Haftungsfragen erleichtert,  drittens die Vereinfachung der Beweisführung, um die Haftung gerichtlich geltend zu machen und einen Rückgriff auf die wirtschaftlich solventen Konzerngesellschaften zu ermöglichen. Die vorstehend behandelten Regulierungen – von den völkerrechtlichen Verträgen bis hin zu den Sozialpartnervereinbarungen – haben jeweils spezifische Fortschritte zur Verbesserung der Arbeitsstandards in Wertschöpfungsketten gebracht. Es haben sich aber auch jeweils Defizite dergestalt gezeigt, dass die Regelungen nicht verpflichtend oder nur begrenzt wirksam sind oder nur einen Teil der Unternehmen betreffen. Gesetzliche Regelungen zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards haben aufgrund ihrer hohen Verbindlichkeit in der staatlichen Rechtsordnung ein größeres Potential, die Unternehmen zur Einhaltung von Sozialstandards entlang ihrer Lieferkette zu verpflichten. Sie machen aber die bereits entwickelten Regelungen zur Lieferkettenverantwortung keineswegs entbehrlich. Gesetzliche Regelungen schaffen eine neue Ebene der Verbindlichkeit der Lieferkettenverantwortung, werden für sich genommen aber nicht ausreichen. So werden die völkerrechtlichen Abkommen nach wie vor den globalen „Gold-Standard“ für die Mindeststandards an Arbeitnehmerrechten darstellen. Lieferkettengesetze können ihre Durchsetzung erleichtern. Audits erleichtern die Umsetzung gesetzlicher Standards im Unternehmen und erlauben den Nachweis von Bemühungen, die den gesetzlichen Sorgfaltsnormen entsprechen oder über sie hinausgehen. Insbesondere aber vermag die gesetzliche Regelung nicht die Bemühungen der kollektiven Interessenvertretungen zu ersetzen, Mitbestimmungsstrukturen und soziale Standards auf globaler Ebene zu etablieren. Die in diesem Rahmen geschaffenen globalen Informationskanäle und Streitbeilegungsverfahren bieten im Gegenteil Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Soweit sie die Verantwortung für soziale Standards auch in der Lieferkette adressieren, ermöglichen sie es, auf das Unternehmen zugeschnittene Lösungen zu etablieren und tragen zu EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 40 einer beteiligungsorientierten Unternehmenskultur im globalen Maßstab bei. Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte über die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Lieferkettenverantwortung in Deutschland und in der EU ist es vor diesem Hintergrund von Interesse, in welchen Ländern bereits Schritte in Richtung einer Gesetzgebung für mehr Verantwortung in der Lieferkette gegangen worden sind. 2.6.2 Praktische Umsetzung und Durchsetzbarkeit Nur beispielhaft werden im Folgenden näher die Situation in Frankreich, im Vereinigten Königreich, in Australien und den Niederlanden, wo jeweils bereits eine gesetzliche Regulierung erreicht worden ist, sowie in Deutschland dargestellt, wo das Thema Eingang in den Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung gefunden hat. Initiativen existieren darüber hinaus etwa in der Schweiz 51 , in Österreich 52 , aber auch in den USA, Hongkong und Kanada. Frankreich: Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten (Loi de Vigilance) Im März 2017 wurde das „Loi de Vigilance“ eingeführt, das multinationale Unternehmen mit mindestens 5.000 Angestellten in Frankreich und 10.000 Angestellten weltweit verpflichtet, auf das eigene soziale und ökologische Handeln sowie das ihrer Tochterunternehmen und Zulieferer zu achten (Le Monde, Mai 2019). Multinationale Unternehmen müssen einen Sorgfaltsplan entwickeln, in dem sie Maßnahmen aufführen, die ergriffen werden, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und Umweltrisiken zu vermindern. Dieser Sorgfaltsplan muss umgesetzt werden. Unternehmen haben über die Einhaltung zu berichten. Verletzungen dieser Pflicht können mit einem Bußgeld von bis zu zehn Millionen Euro geahndet werden (Quelle: Fairtrade Deutschland). Entsprechend können die 100 bis 150 größten Unternehmen des Landes, darunter Total, L'Oréal, Danone oder Areva, unter bestimmten Umständen für schwere Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden 51 Zur Volksinitiative „Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt“: Nicolas Bueno (2020): Der lange Weg zur Konzernverantwortung und Konzernhaftung in der Schweiz, https://verfassungsblog.de/derlange-weg-zur-konzernverantwortung-und-konzernhaftung-in-der-schweiz/ (9.6.2020). Das Volksbegehren ist 2020 trotz einer Zustimmung von 50,7 % gescheitert. In der Schweiz tritt daher ein Gesetz zur Stärkung der Konzernverantwortung in Kraft, das sich inhaltlich an der CSR-Richtlinie der EU sowie der Konfliktmineralienverordnung orientiert. 52 Die Initiative „Menschenrechte brauchen Gesetze“ aus Gewerkschaften und NGOs fordert ein Lieferkettengesetz in Österreich, www.nesove.at/menschenrechte-brauchen-gesetze/. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 47 ten es gibt, Beschwerden einzureichen. Diese sollte in jeder Landessprache den Mitarbeitern bekannt gemacht werden. „Einen funktionierenden Beschwerdemechanismus schaffen“ 58 Es ist unmöglich, sämtliche Standorte einer Zuliefererkette zu überwachen. Somit ist es wichtig, Kollegen und Kolleginnen vor Ort mit Schulungen zu begleiten, diese Kollegen somit handlungsfähig zu machen. Aufgrund der schieren Größe mancher global agierender Unternehmen ist eine vollständige Überwachung kaum möglich. Für die Produktion des VW Golf werden Teile von insgesamt 500 Zulieferern hergestellt. Kernproblem dabei: Teilweise gibt es nur einen Zulieferer für ein spezielles Teil. Dies zeigt, dass Wertschöpfungsketten durchaus anfällig sein können, wenn speziell dieser Zulieferer ausfallen sollte. Dadurch ist es möglich, dass die Produktion des OEMs stillsteht. 59 „Hilfe zur Selbsthilfe schaffen“ 60 Ebenfalls fehlen aussagekräftige Daten, die einen Verstoß stützen. Wie bereits angedeutet, sind gängige Zertifikate kein aussagekräftiges Instrument, um Verstöße rechtzeitig zu erkennen. Vielfach wird über interne Audits versucht, dieses Fehlen an Informationen zu kompensieren. Aber dies ist ebenfalls nur begrenzt möglich. In global agierenden Unternehmen können jedoch gerade solche fehlerhaften Zertifikate zu massiven Reputationsverlusten führen, im Fall von Verstößen. Dieser Zusammenhang liefert ein gutes Argument eine solche Vereinbarung abzuschließen. 3.2 CSR-Berichtspflicht Im April 2013 verabschiedete die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie, um die Transparenz bestimmter großer Unternehmen in sozialen und ökologischen Fragen zu verbessern. Betroffene Unternehmen müssen einige nichtfinanzielle Informationen offenlegen: über Umweltbelange, soziale und mitarbeiterbezogene Aspekte; über die Achtung der Menschenrechte, Antikorruption und Vielfalt in den Aufsichtsräten. Schließlich wurde am 22.10.2014 diese Richtlinie veröffentlicht. Der deutsche Gesetzgeber setzte diese daraufhin im CSR-Richtlinienumset58 Quelle: Kommentar eines Arbeitsnehmervertreters im Aufsichtsrat im Rahmen des Seminars: Globale Rahmenvereinbarungen. Implementierung und Wirksamkeit – Rolle von Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat, 11.–12.02.2020, durchgeführt von der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf 59 https://www.wiwo.de/unternehmen/auto/autozulieferer-fuer-einzelne-teile-gibtes-nur-einen-zulieferer/14452110-2.html. 60 Ebenda. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 48 zungsgesetz in deutsches Recht um (CSR-RUG). Seit Januar 2017 muss demnach ein bestimmter Kreis an Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen und veröffentlichen. Sinn der Richtlinie ist es vor allem, unternehmerische Verantwortung (Corporate Social Responsibility – CSR) sichtbar zu machen. Die Abbildung auf der folgenden Seite veranschaulicht, wie das Unternehmen Bayer vorgegangen ist, um die Anforderungen im Zusammenhang mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zu erfüllen. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 49 Abbildung 1: Nichtfinanzielle Berichterstattung – Index zur nichtfinanziellen Erklärung – Bayer Geschäftsbericht 2017 Quelle: Prangenberg, A.; Tritsch M. (2019): Nichtfinanzielle Berichterstattung – Prüfung durch den Aufsichtsrat, Arbeitshilfe Nr. 20, Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 50 Die CSR-Richtlinie der EU wird unter Experten seit dem ersten Tag der Anwendung kontrovers diskutiert. Befürworter halten eine gesetzliche Regelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für überfällig. Für andere Experten hat die CSR-Richtlinie eine Signalwirkung, die einen notwendigen Impuls in Richtung Nachhaltigkeit setzt. Sie argumentieren außerdem: Die CSR-Richtlinie könne zu einer Harmonisierung führen und somit den Unternehmen Sicherheit und Führung in puncto Nachhaltigkeitsberichterstattung geben. Ein weiterer Vorteil für Unternehmen: Transparenz in Nachhaltigkeitsbelangen ist auch attraktiv für wirtschaftliche Stakeholder. Kritiker hingegen befürchten, dass die CSR-Richtlinie an ihrer praktischen Umsetzung scheitert und ihre Wirksamkeit fragwürdig bleibt. Ein besonderes Problem sehen sie in der Umsetzung der Richtlinie entlang der Lieferkette. Deren Einbeziehung stelle eine große administrative Herausforderung für die Unternehmen dar: Die Nachhaltigkeitskennziffern auf alle Zulieferer herunterzubrechen, sei schwierig; der administrative Aufwand könne zu Lasten der Arbeitnehmer zu Kosteneinsparungen an anderer Stelle führen. Die Frage in diesem Zusammenhang lautet: Wie weit kann ein Unternehmen überhaupt Zulieferer glaubhaft kontrollieren? In der letzten Zeit häufen sich Fälle, in denen auf Zertifikate vertraut wurde, die vielfach auf Dokumentenprüfungen basierten. Hierbei entsteht das Problem, dass keine Prüfung der tatsächlichen Situation vor Ort durchgeführt, sondern auf die vom Zulieferer erstellten Dokumente vertraut wird. Hier soll beispielhaft auf den Fabrikeinsturz Rana Plaza in Bangladesch 2013 verwiesen werden, bei dem 1100 Menschen ihr Leben ließen. Noch wenige Monate vor dem Einsturz des baufälligen Fabrikkomplexes prüfte der deutsche Prüfdienstleister TÜV Rheinland die Produktionsstätte des Textilherstellers. Zwar wurde damals die Statik nicht geprüft, dennoch soll der TÜV die Bauqualität des Gebäudes als gut bezeichnet haben. 61 Die Glaubwürdigkeit dieser Zertifikate ist einer von vielen Gründen dafür, dass derzeit in Deutschland über ein „Lieferkettengesetz“ nachgedacht wird und der damit verbundenen Hoffnung, dass zukünftig solche Vorfälle ausgeschlossen sind. Gegner der CSR-Berichtspflicht argumentieren, dass eine freiwillige Berichterstattung grundsätzlich glaubhafter sei. Zudem erhöhe die steigende Nachfrage der Stakeholder nach mehr Transparenz in Nachhaltigkeitsbelangen ohnehin den Druck auf die Unternehmen, sodass eine gesetzliche Regelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung überflüssig erscheine. Einer der größten Kritikpunkte liegt jedoch in der Anzahl an berichtspflichtigen Unternehmen. Diese sei zu gering. Unter den 536 unter das CSR-RUG fallenden Unternehmen sind zudem allein 258 nichtkapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungen (insbesondere Sparkassen 61 Hannes Koch (2016): Mitschuld an Rana Plaza? taz. 12.5.2016. https://taz.de/Beschwerde-gegen-TUeV-Rheinland/!5301472/. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 51 und Genossenschaftsbanken – Stand 2016). Nicht einbezogen sind dagegen weite Teile des deutschen Mittelstands, aber auch größte Unternehmen, soweit sie die Möglichkeiten des organisierten Kapitalmarkts nicht nutzen, wie beispielsweise große Discounter wie ALDI und LIDL. Vor diesem Hintergrund strebt die EU eine Überarbeitung der Richtlinie an. Im März 2021 soll ein neuer Richtlinienentwurf entstehen, der unterschiedliche Kritikpunkte an der ursprünglichen Berichterstattung aufgreifen soll. Eine große Herausforderung im Umgang mit der gültigen CSRBerichtspflicht ist, dass der Aufsichtsrat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen hat, sofern sie erstellt wurden. Das bedeutet im Umkehrschluss ebenfalls eine Haftung des Aufsichtsrats für eine fehlerhafte nichtfinanzielle Berichterstattung nach dem CSR-RUG. Ein weiterer wichtiger Grund, weshalb sich Aufsichtsräte mit diesem Thema auseinanderzusetzen haben. Auch bei der CSR-Richtlinie gilt: Der Aufsichtsrat hat sich vermehrt mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinanderzusetzen. Einerseits bieten sich Chancen in der Form, innerhalb des Unternehmens das Thema CSR zu pushen bzw. möglicherweise das erste Mal in einem Unternehmen angemessen zu thematisieren. Andererseits besteht für den Aufsichtsrat jedoch das Risiko, für eine fehlerhafte Berichterstattung zu haften. Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, nutzt der überwiegende Teil der Aufsichtsräte die vom Gesetz ermöglichte externe Prüfung der Berichterstattung durch den Abschlussprüfer. Doch auch hier zeigen Erfahrungen, dass eine sehr tiefgehende Prüfung kaum möglich ist. Vielfach erfolgt die Prüfung „limited“. Soll heißen, dass das Vorliegen und die Vollständigkeit der Berichterstattung geprüft werden, nicht jedoch jede Aussage genauestens geprüft wird. Wie eingangs erwähnt, scheitert eine tiefergehende Prüfung vielfach an der Komplexität der Zulieferkette. Einige Unternehmen versenden Fragebögen an Zulieferer, um deren Nachhaltigkeitsbestrebungen abzufragen. Das zeigt, dass die Daten in der Berichterstattung teilweise fraglich sind. Wichtig ist auch zu erkennen, dass die Einführung der CSR-Berichtspflicht durchaus dazu geführt hat, dass das Thema Nachhaltigkeit vermehrt auf die Agenda von Aufsichtsräten kommt. Damit gehen jedoch auch einige Fragen einher: Welche Auswirkungen hat das Thema Nachhaltigkeit grundsätzlich auf die Unternehmensstrategie? Ist das Thema relevant für Compliance, für das Risikomanagement und hat es eventuell auch einen Einfluss auf das Thema Vorstandsvergütung? Wie lassen sich möglicherweise Daten aus der „nichtfinanziellen Berichterstattung“ strategisch nutzen? Auch bei der nichtfinanziellen Erklärung zeigt sich, dass es Wechselwirkungen mit vielen Bereichen des Unternehmens gibt. Mitbestimmungsakteure im Unternehmen müssen auch hier vernetzt denken. Es ist ebenfalls EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 52 nicht auszuschließen, dass die Globalen Rahmenvereinbarungen und eine vorhandene nichtfinanzielle Berichterstattung durchaus Synergien untereinander erzeugen können. Doch ab welchem Punkt sollten sich vor allem Aufsichtsräte bei der nichtfinanziellen Erklärung einbringen? Diese Form der Berichterstattung fußt auf einer Wesentlichkeitsanalyse. Diese Analyse soll die Themen identifizieren, über die dann Bericht erstattet wird. Somit sollte bereits an diesem Punkt eine Beteiligung eingefordert werden. Erst so lassen sich Themen auch setzen. Ein fertiger Bericht führt dazu, dass man vielfach in die passive Rolle verfällt. Auch sollte dem Topmanagement deutlich gemacht werden, dass gerade bei dem Thema Arbeitnehmerbelange Mitbestimmungsakteure als eine wesentliche Stakeholder Gruppe im Unternehmen zu befragen sind. Die folgende Tabelle fasst die grundsätzlichen Unterschiede beider Instrumente nochmals zusammen. Tabelle 2: Vergleich zwischen NfE und GRV NfE GRV Gesetzliche Pflicht? Für einen Teil von Unternehmen in Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht. Es besteht keine gesetzliche Pflicht. Welche Chancen bietet dieses Instrument? Hilfestellung, um erstmals in einem Aufsichtsrat das Thema Nachhaltigkeit entlang der Dimensionen zu thematisieren. Legitimation, sich länderübergreifend mit transnationaler Gewerkschaftsarbeit auseinanderzusetzen Herausforderungen im Umgang CSR Berichtspflicht aktiv zu begleiten. Themen zu setzen. Angaben zu hinterfragen. Proaktiv bei der Erstellung mitzuwirken. Wahrheitsgehalt der gemachten Aussagen zu überprüfen ist schwierig. Mitarbeitern weltweit bewusst machen, dass es eine Globale Rahmenvereinbarung überhaupt gibt. Kollegen und Kolleginnen vor Ort handlungsfähig machen – Hilfe zur Selbsthilfe. Vernetzung der Arbeitnehmervertreter weltweit – Notwendigkeit transnationaler Gewerkschaftskooperationen. Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu messen ist schwierig. Anwendung Die Erstellung der NfE fußt auf dem sogenannten CSR RUG. Angewendet wird das Gesetz auf deutsche Unternehmen. Die GRV wirkt global. Sie bezieht häufig die gesamte Zuliefererkette mit ein. Quelle: eigene Darstellung EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 53 4. Fazit Der Paradigmenwechsel, neben den Staaten auch die transnational agierenden Unternehmen in die Verantwortung für die Einhaltung von grundlegenden Rechten der Arbeitnehmer*innen zu nehmen, zeigt erste Erfolge. Auch auf Druck von Gewerkschaften, NGOs und der öffentlichen Meinung hin wurde ein Netz verschiedener Regelungen unterschiedlicher Qualität gesponnen, angefangen bei Selbstverpflichtungen und Standards zur Corporate Social Responsibility (CSR) über Sozialpartnerabkommen bis hin zu einem Bestand von staatlich gesetztem „Hard Law“ einschließlich einer gesetzlichen Pflicht zu CSR. Trotz aller Fortschritte kann die Effektivität dieses Normenbestands jedoch nicht befriedigen. Während in einigen Ländern Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu beobachten sind, wird nach wie vor von massiven Menschenrechtsverletzungen in Betrieben der globalen Wertschöpfung berichtet. Instrumente des Soft Law, wie Selbstverpflichtungen oder CSRStandards mögen vielfach zwar positiven Einfluss auf die Unternehmenskultur nehmen. Richtlinien zur Unternehmenspolitik ermöglichen die Selbstkontrolle von Unternehmen. Berichtspflichten und Zertifizierungen erhöhen die Vergleichbarkeit der Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen, um grundlegende Arbeitsrechte bei den Zulieferern zu gewährleisten. So lange es aber einen Wettbewerbsnachteil darstellt, freiwillige Maßnahmen zu ergreifen und wirksam umzusetzen, wird die Umsetzung auf diesem Wege lückenhaft bleiben. Umso wichtiger sind wirkungsvolle gesetzliche Vorgaben, die Unternehmen rechtssichere und verlässliche Vorgaben machen. Essentielle Bausteine für wirkungsvolle Wertschöpfungskettengesetze sind verpflichtende und transparente Maßnahmen zur Prävention von Verstößen gegen arbeitsund menschenrechtliche Standards und zur Identifizierung von Gefahrenlagen. Verstöße gegen die so konkretisierten Sorgfaltspflichten müssen wirkungsvoll sanktioniert werden, was sowohl die zivilrechtliche Haftung als auch Unternehmensstrafen beinhaltet. Dabei muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass diese gesetzlichen Vorgaben regelmäßig angepasst und evaluiert werden müssen. So wie sich die Strategien der Unternehmen anpassen, müssen auch die gesetzlichen Vorgaben regelmäßig auf ihre Anwendbarkeit hin geprüft werden. Die ersten Staaten haben Gesetze für die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von grundlegenden Arbeitsstandards in Lieferketten verabschiedet. Noch weisen diese nur teilweise die erforderlichen Elemente auf, die für eine effektive Wirkung erforderlich sind. In Deutschland steht die Einführung eines Lieferkettengesetzes auf der politischen Agenda. Das Gesetz, das bis Juli 2021 den Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben soll, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Lieferkettenverantwortung, auch wenn einige Bestandteile, die als erforderlich für eine wirkungsvolle EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 54 Lieferkettenverantwortung angesehen werden, noch fehlen. Da es keine Regelungen zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit enthält, wird viel von den Rahmenbedingungen abhängen, unter denen die Bundesbehörde arbeitet, die für die Überwachung der Vorschriften in den Unternehmen zuständig ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft, bei dem die Behörde angesiedelt sein wird, und das sich lange gegen die Einführung des Gesetzes gewehrt hat, ist hier in der Pflicht. Doch auch auf EU-Ebene ist Bewegung zu verzeichnen. Derzeit wird hier ein Konsultationsverfahren zur Einführung einer europäischen Richtlinie durchgeführt. Dieses legt einen Schwerpunkt auf die Einhaltung von ökologischen Vorgaben. Umso wichtiger ist es aber, die soziale Dimension im Auge zu behalten. Die Einführung eines Lieferkettengesetzes geht mit der Umsetzung der schon länger existierenden Regelungen zur Lieferkettenverantwortung Hand in Hand. Das Gesetz macht es nicht überflüssig, in den Bemühungen nachzulassen, diese Instrumente zur Gewährleistung und Steigerung der Lieferkettenverantwortung weiterzuentwickeln. Insofern weisen beispielsweise Bestrebungen in die richtige Richtung, den Aspekt des Arbeitsund Gesundheitsschutzes in den völkerrechtlichen Kernarbeitsnormen der ILO zu stärken. Transparenzvorschriften und CSR werden helfen, die gesetzlichen Vorgaben in der Unternehmenspolitik umzusetzen, zu dokumentieren und zu überprüfen. Vor allem aber weisen der Abschluss von globalen Vereinbarungen mit Gewerkschaften und die Etablierung globale Mitbestimmungsgremien über die gesetzlichen Standards hinaus: Sie beziehen gewählte Arbeitnehmervertreter ein, etablieren Solidarität und Austausch zwischen den Produktionsstandorten in sehr unterschiedlichen Staaten und unterbinden so auch einen wirtschaftlichen Wettbewerb um die niedrigsten Sozialstandards. Schutz und Gewährleistung von Mitbestimmungsrechten der Beschäftigtenvertretungen in den Staaten, in denen die Zulieferbetriebe tätig sind, sowie starke Kompetenzen von Gewerkschaften und Mitbestimmungsakteuren auf Unternehmensund Konzernebene sind deshalb die wirkungsvollste Gewähr für die Einhaltung sozialer Standards in den Lieferketten. EMONS/FULDA/KLENGEL/SCHIETINGER: SOZIALE STANDARDS IN LIEFERKETTEN | 55 Autorinnen und Autoren Dr. Oliver Emons Wirtschaftsreferent im Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung der Hans-Böckler-Stiftung (I.M.U.). Er hat von 2000 bis 2008 an der Bergischen Universität Wuppertal studiert, am Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre makroökonomische Theorie und Politik (Prof. Dr. Welfens) von 2008–2013 promoviert und parallel am Europäischen Institut für Internationale Wirtschaftsbeziehungen der Bergischen Universität Wuppertal als Wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet. Seine Arbeitsschwerpunkte sind Nachhaltigkeit, nicht-finanzielle Berichterstattung und Kennziffern, Innovationen und Mitbestimmung, Fusionen und Übernahmen (M & A). Weiterhin betreut und koordiniert er den Branchenmonitor Mitbestimmung. Dr. Barbara Fulda Leiterin des Förderbereichs „Erwerbsarbeit – Qualifizierung – Soziale Sicherung“ in der Abteilung Forschungsförderung. Gelernte Fremdsprachenkorrespondentin (Englisch, Französisch, Spanisch), diplomierte Sozialwissenschaftlerin und Volkswirtin. Promotion am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung mit einer Doktorarbeit in den Themengebieten der Wirtschaftssoziologe, Demographie und Stadtsoziologie. Ständige Expertin des Roman Herzog Instituts e. V. für die Bereiche Wirtschaft und Gesellschaft. Arbeitsschwerpunkte sind u. a. globale Wertschöpfungsketten, demographischer Wandel, (regionale) Industrieund Innovationspolitik. Dr. Ernesto Klengel Referent für Arbeitsrecht am Hugo Sinzheimer Institut der Hans-BöcklerStiftung (HSI). Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Wolfgang Hamann, Universität Duisburg-Essen, und hat zu Kollektivverträgen im EUBetriebsübergangsrecht bei Prof. Dr. Eva Kocher, Europa-Universität Viadrina, promoviert. Er war anwaltlich im Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig. Er ist Dozent an der Europäischen Akademie für Arbeit. Forschungsschwerpunkte: Europäisches Arbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Recht prekärer Beschäftigungsverhältnisse, Mitarbeit am HSI-Report zum Europäischen Arbeitsrecht/HSI Report on European Labour and Social Security Law. Dr. Marc Schietinger 1993–1999 Studium der Soziologe an der Universität Trier, 1999–2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut Arbeit und Technik Gelsenkirchen/Institut Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg Essen, von 2009 bis März 2020 Referatsleiter in der Forschungsförderung der Hans Böckler Stiftung. Seit April 2020 politischer Sekretär beim IG Metall Bundesvorstand in Frankfurt am Main im Funktionsbereich Industrie und Strukturpolitik. Die Regulierung der Unternehmensverantwortung für Lieferketten steht auf der politischen Agenda. Hierfür existiert über das beschlossene Lieferkettengesetz hinaus bereits eine Bandbreite an Standards – von völkerrechtlichen Vereinbarungen über Selbstverpflichtungen, Audits und Transparenzpflichten im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung bis hin zu Sozialpartnervereinbarungen und gesetzlichen Regelungen. Das Working Paper ordnet diese Standards mit Blick auf ihre Wirkungsweise und Durchsetzbarkeit ein. Anhand der Beispiele globaler Rahmenvereinbarungen und Corporate Social Responsibility werden zudem Fragestellungen aufgezeigt, die sich in der Praxis ergeben. Deutlich wird dabei auch, dass sich die die bestehenden Standards und das neue Lieferkettengesetz sinnvoll ergänzen. ISSN 2509-2359