Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts?
Abstract
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Full text
Bella, Natalie; Röhrer, Stefan; Wolff, Joachim Research Report Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts? IAB-Forschungsbericht, No. 20/2025 Provided in Cooperation with: Institute for Employment Research (IAB) Suggested Citation: Bella, Natalie; Röhrer, Stefan; Wolff, Joachim (2025) : Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts?, IAB-Forschungsbericht, No. 20/2025, Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung (IAB), Nürnberg, https://doi.org/10.48720/IAB.FB.2520 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/330582 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de
IAB-FORSCHUNGSBERICHT Aktuelle Ergebnisse aus der Projektarbeit des Instituts für Arbeitsmarktund Berufsforschung 20|2025 Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts? Natalie Bella, Stefan Röhrer, Joachim Wolff ISSN 2195-2655
Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts? Natalie Bella (IAB) Stefan Röhrer (IAB) Joachim Wolff (IAB) In der Reihe IAB-Forschungsberichte werden empirische Analysen und Projektberichte größeren Umfangs, vielfach mit stark datenund methodenbezogenen Inhalten, publiziert. The IAB Research Reports (IAB-Forschungsberichte) series publishes larger-scale empirical analyses and project reports, often with heavily dataand method-related content.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 3 In aller Kürze • Der ‚Totalverweigerer‘ prägt seit Ende 2023 den Diskurs über erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung beziehungsweise im Bürgergeld. In der Figur des Totalverweigerers wird das Bild des ‚Hartzers‘ fortgeschrieben. • Der gesellschaftliche Diskurs um die Grundsicherung wandelte sich von einer anfänglichen Betonung der Lebensleistung und des Respekts im Gesetzgebungsprozess des Bürgergelds hin zu einer kritischen Sicht auf die Höhe der Bürgergeldleistungen, ein unzureichendes Fordern und einer Wahrnehmung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Gruppe, die es zu aktivieren gilt. • Mehreren Hinweisen zufolge ist die Anzahl von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gering, die mehrfach zumutbare Arbeit ohne guten Grund ausschlagen und deswegen nach §31a Abs. 7 SGB II als sogenannte ‚Totalverweigerer‘ durch eine zwei Monate andauernde Streichung des Regelbedarfs sanktioniert werden. • In den Vermittlungsgesprächen der beobachteten Jobcentern konnte ebenfalls kein Hinweis auf eine Totalverweigerung nach §31a Abs. 7 SGB II beobachtet werden. Die befragten Vermittlungsfachkräfte erklärten dies beispielsweise mit den hohen bürokratischen Hürden. • Dennoch rekurrieren die Fachkräfte in den Jobcentern in ihrer täglichen Arbeit immer wieder auf das Bild des ‚Verweigerers‘. Er bildet gleichsam einen Bezugspunkt, anhand dessen das Verhalten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch die Vermittlungsfachkräfte erläutert, problematisiert oder gelobt wird.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 4 Inhalt In aller Kürze ............................................................................................................................ 3 Inhalt ........................................................................................................................................ 4 Zusammenfassung ................................................................................................................... 5 Summary .................................................................................................................................. 6 Danksagung .............................................................................................................................. 7 1 Einleitung ........................................................................................................................... 8 2 Daten und Methoden ........................................................................................................ 10 2.1 Wissenssoziologische Analyse des Grundsicherungsdiskurs ........................................... 10 2.2 Die Sozialfigur des Totalverweigerer im Beratungsalltag ................................................ 11 2.3 Hinweise auf die Anzahl der ‚Totalverweigerer‘ ............................................................... 12 3 Ergebnisse ........................................................................................................................ 14 3.1 Das Bürgergeld im Grundsicherungsdiskurs ..................................................................... 14 3.2 Der ‚Totalverweigerer‘ im Vermittlungsalltag ................................................................... 22 4. Fazit .................................................................................................................................... 31 Literatur ................................................................................................................................. 33 Impressum ............................................................................................................................. 36
Zusammenfassung Die vorliegende Studie fragt nach Herkunft, Bedeutung und Auswirkung der Bezeichnung ‚Totalverweigerer‘, die ursprünglich von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil für Grundsicherungsbeziehende, die mehrfach die Aufnahme einer Erwerbsarbeit verweigern, verwendet wurde. Ende März 2024 wurde dann eine neue Leistungsminderung für derartige Verstöße eingeführt – in Form eines Wegfalls des Regelbedarfs für zwei Monate nach §31a Abs. 7 SGB II. Um dieser Frage nachzugehen, wird ein Blick auf Hinweise aus administrativen Daten gewährt, der die öffentliche Debatte um das viel bemühte Bild des Totalverweigerers in anderem Licht erscheinen lässt. Denn die Hinweise sprechen für eine extrem geringe Anzahl von Leistungsminderungen nach §31a Abs. 7 SGB II. Dies wirft die Frage nach der tatsächlichen Relevanz sogenannter Totalverweigerer auf. Als Fundament für die Beantwortung dieser Frage wird in die Perspektive der wissenssoziologischen Diskursanalyse eingeführt. In diesem Rahmen legen wir dar, inwiefern diese Forschungsperspektive geeignet ist für die Analyse der (Re-) Konstruktion des Totalverweigerers. Der hierfür zusammengetragene Diskurskorpus gewährt Einblick in die Entwicklung des Grundsicherungsdiskurses der letzten Jahre und offenbart so die besondere Relevanz des ‚Totalverweigerers‘ als hochgradig politisiertes Konzept. Der Totalverweigerer ist dabei nicht wie im §31a Abs. 7 SGB II eng als eine Person abgegrenzt, die wiederholt Arbeit verweigert. In einem zweiten Schritt wird die ‚Sozialfigur‘ des Totalverweigerers im Beratungsalltag der Vermittlungsfachkräfte empirisch untersucht. Dafür wird der Blick auf die Vermittlungsfachkräfte als Street-Level-Bureaucrats (Lipsky 1980) gerichtet; ihr Verwaltungshandeln und ihr Beratungsalltag werden im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung erforscht. Die so entstandenen Beobachtungsprotokolle und Transkripte der Beratungsgespräche und (ethnografischer) Gespräche mit den Fachkräften werden feinanalytisch im Sinne einer wissenssoziologischen Hermeneutik ausgewertet. Schließlich werden beide Stränge der empirischen Daten im Sinne einer „doppelten Empirie“ (Bosančić et al. 2022) aufeinander bezogen, um den Bezügen aus dem Diskurs und deren Reproduktion in der Beratungspraxis nachzuspüren. Auf diesem Fundament werden die Ergebnisse der Studie vorgestellt. Hier wird zunächst das Bürgergeld im Grundsicherungsdiskurs eingeführt, der sich damit von einer Skandalisierung ‚der Armen‘ über die Figur des ‚Hartzers‘ zur vordergründigen Aufwertung der Lebensleistung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und zurück zur Problematisierung der zu aktivierenden Sozialfigur und Wiederentdeckung des ‚Hartzers‘ als ‚Totalverweigerers‘ dreht. Dafür wird die Geschichte des Bürgergelds erzählt und dargelegt, wie sich unterschiedliche (parteipolitischen) Stimmen an der diskursiven Konstruktion des Totalverweigerers beteiligten. Erkenntlich wird dies bspw., wenn vormals betonte, grundlegende Werte des Respektes und der Anerkennung der Lebensleistung, die mit der Verabschiedung des Bürgergeldes eingefordert wurden, durch Äußerungen über sich entziehende, ‚faule‘ erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der ‚sozialen Hängematte‘ negiert werden. Die Geschichte der Relevanz von ‚Totalverweigerern‘ wird schließlich in einem zweiten empirischen Kapitel abschließend behandelt. Hier wird klargestellt, dass der Totalverweigerer in
IAB-Forschungsbericht 20|2025 6 seiner gesetzlichen Definition nach §31a Abs. 7 SGB II in den Jobcentern keinen größeren Raum einnimmt. Stattdessen wird dargelegt, wie die Sozialfigur des verweigernden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Maximalausprägung des Totalverweigerers als ‚Schablone‘ für Leistungsberechtigte, die von Vermittlungsfachkräften als unkooperativ, eigensinnig oder abweichend beurteilt werden, eine hohe Relevanz für den Beratungsalltag aufweist. Denn diese Sozialfigur wird zur Rechtfertigung etwaigen Sanktionshandelns und Legitimation der Aufrechterhaltung von Sanktionsmöglichkeiten herangezogen. Dies erklärt den Widerspruch zwischen der Abwesenheit des Totalverweigerers nach §31a Abs. 7 SGB II in den untersuchten Jobcentern in seiner ursprünglichen gesetzlichen Definition und der Präsenz der Sozialfigur des Totalverweigerers als Gegenpol zur Vorstellung mitwirkender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Diskurs und begründet, warum sich diese Konstruktion auch in das (abgrenzende) Handeln der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einschreibt. Summary The study examines origin and meaning of the term ‘Totalverweigerer’ (entirely non-compliant benefit recipient); the term was used for recipients of basic income support who repeatedly refuse to take up a job. This term was introduced by the Federal Minister for Labour Hubertus Heil. It was followed by the introduction of Article 31a Paragraph 7 Social Code at the end of March 2024, which, for cases of repeated refusals of job offers, implied a loss of the basic cash benefit for two months. Our study takes a look at indications from administrative data, which imply that basic income support recipients who repeatedly refuse jobs as defined by Article 31a Paragraph 7 Social Code II are rarely observed. Against this background, we discuss the relevance of the ‘Totalverweigerer’ both in the media and the work of job centres. As a basis for answering our initial question we rely on (critical) discourse analysis and explain how it can be applied in order to (re-)construct the `Totalverweigerer’. The discourse that was assembled shows how the discourse on the basic income support developed over the last few years and reveals the particular relevance of the `Totalverweigerer’ as a concept used by policy-makers. A second way to study the relevance of the `Totalverweigerer’ in the counselling routines of job centre staff is then introduced by focusing on Street-Level-Bureaucrats (Lipsky 1980), whose administrative practices and daily counselling routines are studied by Participant Observation of counselling meetings that included job centre staff and their clients who receive basic income support. The protocols of the observed meetings and the transcripts of ethnographic conversations and counselling are analysed according to the hermeneutics of a sociology of knowledge. Both empirical approaches are related to each other in the sense of a “double empirical” approach (Bosančić et al. 2022), in order to discover relationships between the discourse and its reproduction in the daily counselling routines. The results of the study are presented next. We first introduce the discourse on basic income support, which developed from partly scandalizing “poor people” via representation in terms of the `Hartzer’-character, towards a view of basic income support recipients whose life time achievements were recognized (‘citizen’s benefit’) back to recovering again the `Hartzer’ through
IAB-Forschungsbericht 20|2025 7 the new label `Totalverweigerer’. To study this, we discuss the development of the citizen’s benefit and how different voices (of politicians) engaged in constructing the `Totalverweigerer’. This becomes for example visible, when basic values of respect and the appreciation of lifetime achievements as important aspects related to the introduction of the citizen’s benefit lose their relevance in the public discourse that turns to generalising statements on “lazy” benefit recipients. The story about the relevance of the `Totalveweigerer‘ is then completed by a second empirical analysis. It shows that the `Totalverweigerer‘ as defined by Article 31a Paragraph 7 Social Code II is absent in the studied job centres. However, the analysis shows that the concept of benefit recipients who do not comply with benefit rules can be quite relevant for the dialogue between caseworkers and welfare benefit recipients during their meetings. Statements of caseworkers in such meetings imply that a less narrowly defined character of the `Totalverweigerer’ is present in and relevant for their work as a kind of template for basic income support recipients that case workers regard as non-cooperative, hard-headed or divergent. The `Totalverweigerer’ is relevant to justify the application of benefit sanctions and to legitimize the existence of benefit sanctions. This explains the contradiction that the `Totalverweigerer’ as defined by the Social Code II is absent in the daily work of the job centres while a less narrowly defined `Totalverweigerer’ is present in their daily counselling discourse as a contrast to the notion of welfare benefit recipients who comply with the benefit rules. Danksagung Wir danken Wolfgang Braun, Philipp Ramos Lobato und Cordula Zabel für hilfreiche Hinweise zu einer früheren Version dieses Artikels.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 8 1 Einleitung Sanktionen in der Grundsicherung sind seit langer Zeit ein kontrovers diskutiertes Thema. Das ist wenig überraschend, da sich in dieser Debatte beispielsweise bestimmte Verständnisse des Staat-Bürger*innen-Verhältnisses oder auch unterschiedliche Ideen von Gerechtigkeit abbilden und es sich um Leistungsminderungen für Personen handelt, deren Existenzminimum gewährleistet werden muss. Entsprechend sind Sanktionen auch im Kontext der Gesetzgebung und -einführung des Bürgergeldes ein wiederkehrendes Thema der Diskussion um die Ausgestaltung der Grundsicherung. Sanktionen werden seit der Einführung des Bürgergeldes Leistungsminderungen genannt. Diese sind im Gesetz in den §§31, 31a, 31b und 32 des SGB II geregelt, wobei nach Meldeversäumnissen und Pflichtverletzungen differenziert wird. Meldeversäumnisse und eine erste Pflichtverletzung führen zu einer Leistungsminderungen von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer eines Monats. Insgesamt kann höchstens eine Leistungsminderung von 30 Prozent über drei Monate erreicht werden, wenn wiederholt Pflichtverletzungen geahndet werden. Darüber hinaus sind durch den §31a Abs. 7 SGB II seit einer Reform Personen, die im politischen Diskurs als Totalverweigerer bezeichnet werden, stärker sanktionierbar. Es handelt sich dabei um Leistungsminderungen, die greifen sollen, wenn wiederholt Arbeitsangebote nicht angenommen werden. Dies wurde zum Jahresende 2023 angekündigt, und Ende März 2024 trat die Regelung in Kraft. Spätestens seit der Thematisierung der Sozialfigur des Totalverweigerers1 veränderte sich auch die Debattenführung um das Bürgergeldgesetz nachhaltig. Die Figur des Totalverweigerers wurde von Hubertus Heil Ende 2023 problematisierend diskutiert und wurde in der Folge quantitativ wie normativ immer weiter skandalisiert. Der gesellschaftliche Diskurs um die Grundsicherung sowie die Rolle des Konstrukts des ‚Totalverweigerers‘ wird im Folgenden anhand der medialen Darstellung schlaglichtartig nachgezeichnet, um darzustellen, wie sich die anfängliche Thematisierung von Lebensleistung und Respekt im Kontext des Gesetzgebungsprozesses des Bürgergeldes in eine Erneuerung von Skandalisierung und Misstrauen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten drehte. Dem gegenüber geben wir Einblicke in uns vorliegenden Daten zu diesen Leistungsminderungen, die Hinweise geben, dass nur wenige Menschen bislang tatsächlich unter Bezug auf den §31a Abs. 7 SGB II als Totalverweigerer sanktioniert wurden. Vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussionen um die Figur des Totalverweigerers und trotz seiner weitestgehenden Abwesenheit in uns vorliegenden administrativen Daten, beobachten wir, wie sich Vermittlungsfachkräfte in ihrem Arbeitsalltag immer wieder auf diese Konstruktion beziehen und sie damit als relevante Bezugsbzw. Erklärungsgrundlage abweichenden Verhaltens verwenden. Dies geschieht auch für Fälle, die nicht zur sehr eng abgegrenzten Personengruppe nach §31 a Abs. 7 SGB II gehören. Dies zeichnen wir anhand von Daten aus teilnehmenden Beobachtungen von Vermittlungsgesprächen 1 Wir nutzen für die Bezeichnung die männliche Verwendung, wie sie uns im Alltag begegnet. Dies erscheint uns sinnvoll, da einerseits die Verlaufsform unpassend wäre, weil es die Konstruktion an eine Praxis anbindet, doch ‚Totalverweigernde‘ gibt es in keinem relevanten Ausmaß. Andererseits verweist die männliche Formulierung auf die Vorstellung einer Normalität des männlichen Alleinverdieners („Breadwinner model“) oder auch auf den Stereotyp, dass sich männlich gelesene Personen eher nicht an Regeln halten. Dies wollen wir mit der Formulierung sichtbar halten.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 15 Diskurses (vgl. bspw. Kerle/Kessel/Knecht 2025; Knecht 2018; Dörfler/Fritzsche 2015) wurden von Seiten der späteren Regierungsparteien der sog. Ampelregierung (2021-2024) ab 2018 Wünsche nach einer ‚Überwindung‘ von Hartz IV lauter. Im November 2019 befand dann das Bundesverfassungsgericht, dass die damaligen Sanktionsregelungen teilweise nicht verfassungskonform waren. Schließlich wurde das Thema einer Grundsicherungsreform Teil des Wahlkampfes der Bundestagswahl im Jahr 2021. Diesen stellte die spätere Regierungspartei SPD unter das Schlagwort „Respekt“ und verwies in ihren diesbezüglichen Positionen auf die bereits erbrachte „Lebensleistung“ von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie darauf, dass es einen Rechtsanspruch auf soziale Absicherung gibt und Bürger*innen dem Staat „nicht als Bittsteller*innen gegenüber[treten]“ (BTW-Programm SPD 2021, S. 33). Die Union aus CDU und CSU suggerierte dagegen bereits 2021 in ihrem Wahlprogramm, dass ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ eingeführt werden solle, welches es aber mit ihnen „nicht geben“ werde (BTW-Programm Union 2021, S. 61). Doch auch in ihrem Programm findet sich 2021 das Bild der bereits erbrachten ‚Lebensleistung‘, welche nicht gewürdigt werde, wenn entsprechende Personen bspw. nach der „Beantragung von Grundsicherungsleistungen“ den Wohnort wechseln müssten (ebd.). Nach der Wahl nahmen die Parteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Koalitionsverhandlungen auf, welche Anfang Dezember 2021 mit dem Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ einen Abschluss fanden. Darin wurde die Absicht der Einführung eines Bürgergelds bekundet, welches „die Würde des und der Einzelnen achten, zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen sowie digital und unkompliziert zugänglich sein“ (Koalitionsvertrag 2021, S. 59) sollte. Neben einigen dort angekündigten Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgestaltung des Arbeitslosengeld II verwiesen die damaligen Koalitionsparteien insbesondere auf „Augenhöhe“ als (vermeintlich) neue Umgangsform in den Jobcentern, die zukünftig eine „Vertrauensbeziehung“ (ebd.) ermöglichen solle. Auf die Relevanz dieser neuen Zusammenarbeit verwies auch die Idee der „Vertrauenszeit“, die ebenfalls bereits im Koalitionsvertrag benannt wurde – inhaltlich aber wenig konkretisiert wurde, was wiederum Anstoß medialer Auseinandersetzung war (vgl. bspw. Süddeutsche Zeitung vom 07.01.2022). Trotz der im Koalitionsvertrag formulierten Bekundung, an „Mitwirkungspflichten“ festhalten zu wollen (Koalitionsvertrag 2021, S. 60), was sich als Aufrechterhaltung von Sanktionsmöglichkeiten lesen lässt, wurde ebenso bereits im Koalitionsvertrag ein Sanktionsmoratorium angekündigt, welches in der Folge von Juli 2022 bis zur Bürgergeldeinführung Anfang 2023 galt. Ebenfalls ab Sommer 2022 mehrten sich dann Berichte, nach denen die Regierungsparteien „uneins beim Bürgergeld“ seien (bspw. Süddeutsche Zeitung, 20.07.2022). Diese Uneinigkeit wurde im selben Artikel mit Verweis auf den Umfang einer Regelsatzerhöhung begründet. Die Diskussion um eine Erhöhung der Regelsätze stand im zeitlichen Zusammenhang mit einer gesteigerten Inflation als Folge höherer Energiekosten durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Während hier insbesondere Bündnis 90/Die Grünen mit Plänen einer Erhöhung der Regelsätze von 100 Euro zitiert wurden, fielen die Pläne der „deutliche[n] Erhöhung“ (Zeit online, 15.07.2022) der SPD, wie sie von Hubertus Heil verkündet wurden, von 40-50 Euro (vgl. bspw. Süddeutsche Zeitung, 20.07.2022) dagegen weit geringer aus. Die FDP sprach sich derweil gänzlich gegen eine Erhöhung der Regelsätze aus. Im Zuge dessen wurden nur wenige Tage
IAB-Forschungsbericht 20|2025 16 später weitere FDP-Politiker zitiert, die beispielsweise bekundeten, dass „Solidarität […] immer auch die Gegenleistung einbeziehen“ müsse (Zeit online, 22.07.2022). Vor dem Hintergrund derartiger Verweise auf „Solidarität“ wurden Sanktionen dann erneut „als Ultima Ratio“ als „angemessen und nötig“ beschrieben (ebd.). Dieses Bild wird auch von Seiten der oppositionellen Union im Rahmen ihrer Ablehnung der Bürgergeldreform bemüht. Dies zeigt sich exemplarisch an den von Friedrich Merz dargestellten Sorgen hinsichtlich der Existenz von „Anreizen“ im Bürgergeld (Zeit online, 22.07.2022) und der Betonung von deren Notwendigkeit, trotz der jüngst herausgestellten Relevanz der bereits erbrachten Lebensleistungen, etwa im oben zitierten Programm zur Bundestagswahl der Union. Diese Sorgen der Union wurden in der Berichterstattung dann von Arbeitgebendenvertretenden bestätigt. So wird exemplarisch ein Präsident eines Handwerkverbands zitiert, der seiner Sorge, dass das Bürgergeld „Anreize“ erhöhe, „nicht zu arbeiten“ (Zeit online, 12.06.2022), Ausdruck verlieh. Die sich hier abzeichnende Idee, dass sich „Arbeit“ aufgrund zu hoher Regelsätze der Grundsicherung „nicht mehr lohnen würde“, wurde in der Diskussion um das sogenannte Lohnabstandsgebot relevant. Diese Problematisierung führte in der Folge immer wieder dazu, dass politisierte Beispielrechnungen skandalisierend öffentlich verhandelt sowie veränderte Arbeitslosenzahlen als Ausdruck „sich entziehender Arbeitender“ interpretiert wurden. (FAZ, 07.11.2022). Dies drückt sich in diesem Artikel exemplarisch wie folgt aus: Es geht darum, ob sich das Arbeiten künftig für Beschäftigte der unteren Verdienstgruppen noch lohnt, wenn die Leistungen für Bürgergeldbezieher deutlich steigen und sie zugleich weniger Sanktionen fürchten müssen, falls sie sich gegenüber dem Jobcenter unkooperativ verhalten und die Aufnahme von Arbeit oder Fördermaßnahmen verweigern. (FAZ, 07.11.2022) Der zitierte Abschnitt zeigt, dass als vermeintlich betroffene Gruppe Menschen in unteren Verdienstgruppen aufgerufen werden. Diese stünden vor der rein finanziell betrachteten Entscheidung, ob sich die Fortführung ihrer Arbeit noch lohne. Selbstverständlich würde mit geringeren Bürgergeldleistungen (auch aufgrund von Sanktionen) der Lohnabstand zu Niedriglohnjobs erhöht werden. Es gibt aber auch andere Wege den Lohnabstand zum Bürgergeld zu erhöhen, wie eine Mindestlohnsteigerung oder höhere Tariflöhne für Niedriglohnarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Zudem sollte in der Diskussion nicht vergessen werden, dass es bei Erwerbsarbeit nicht allein um finanzielle Aspekte geht, sondern auch um wichtige Funktionen der Arbeit wie soziale Kontakte oder Anerkennung durch Kolleginnen und Kollegen, die mit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit verbunden sind. Die Verknüpfung „deutlich“ steigender Leistungen mit der Idee „zugleich weniger Sanktionen fürchten zu müssen“ wurde dann als doppelte Zuspitzung, die das gleiche Gefühl erzeugt, eingeführt: Nicht nur müssen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vermeintlich ‚weniger‘ tun, sie bekommen auch noch ‚mehr‘. Ausdruck der skandalisierenden Zuschreibungen ist dann etwa, dass die hier thematisierte Regelsatzerhöhung, als ‚Geschenk‘ an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und nicht als notwendige Konsequenz einer steigenden Inflation gesehen wurde. Entsprechend wird die hohe Inflation in dem hier exemplarisch zitierten Artikel auch nicht
IAB-Forschungsbericht 20|2025 17 erwähnt. Dabei zielt der skandalisierende Gleichschritt nicht nur auf diejenigen problematisierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ab, die sich nun weniger fürchten müssen, sondern ermahnt auch die angesprochenen „unteren Verdienstgruppen“, nicht selbst Teil der hier abgewerteten Gruppe zu werden. Ebenso steckt in dieser Perspektivierung auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte der allgemeine Verdacht, sich der Arbeit willentlich entziehen zu wollen. Anders scheint die Überleitung vom eingangs problematisierten Lohnabstandsgebot zum Verhalten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht rationalisierbar. Das Verhalten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stand in der Folge vor allem unter Bezug auf Vorstellungen von Gerechtigkeit oder Moral wieder unter Beobachtung. Dies wird beispielsweise anhand eines BILD-Artikels augenscheinlich. Darin wurde dargestellt, wie „ungerecht“ das „absurde Bürgergeld“ sei (BILD, 04.11.2022). Im Zuge dessen wurden dann Beispielrechnungen diskutiert, die veranschaulichen sollten, wann Paare mit Kindern wieviel Geld zur Verfügung hätten. Hier wird im BILD-Jargon dann Abgrenzung betrieben: „der Arbeiter ist der Dumme“, hält BILD als Ergebnis des Bürgergeldgesetzes fest. Um diese Überzeugung herzustellen, wird auch mehr oder weniger deutlich gegenüber Migrant*innen polemisiert, etwa wenn es heißt, dass Bürgergeld würde „Anreize zur Einwanderung in unsere Sozialsysteme“ schaffen. Dieses Bild findet sich aber auch an anderer Stelle im hier zitierten Artikel wieder, beispielsweise wenn die Anzahl der Kinder eines Paares mit Migrationshintergrund im Kontext der Sozialleistungen diskutiert wird: „Je mehr Kinder ein Paar hat, desto größer ist die Differenz zwischen Einkommen und Bürgergeld“ (ebd.). Bei tagesschau.de las sich die Antwort auf die Frage, „was steckt drin“ im Bürgergeldgesetz ausgewogener: Einerseits sei der „zähe politische Streit ums Bürgergeld […] beigelegt“ (tagesschau.de, 24.11.2022). Andererseits wurde im selben Absatz bekundet, dass die SPD den Systemwechsel mit dem Bürgergeld erreicht sieht, während sich die Union lobt, einen „Systemwechsel verhindert zu haben“. (ebd.) Bei der Beurteilung dieser Frage verwies die SPD dann auf die Abschaffung des sogenannten Vermittlungsvorrangs. Die Union sah etwa durch die „Vertrauenszeit“ das „Prinzip des ‚Förderns und Forderns‘ untergraben“ (ebd.) und begründete ihre Position, den Systemwechsel verhindert zu haben damit, dass sich diese Idee nicht im Gesetz wiederfand. Beide Positionen deuten darauf hin, dass es um das dahinterliegende Bild der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – auch in Abgrenzung zur vermeintlichen Gruppe der Nicht-Leistungsberechtigten – geht. Während die SPD darauf verwies, dass Menschen einen Job, der ihnen gefällt, aufnehmen wollen und sich hierfür scheinbar gerne weiterbilden möchten, fokussierte die Union auf die Notwendigkeit, dies von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu fordern. Legitimiert werden dann beide Überzeugungen mit Verweisen auf ‚Gerechtigkeit‘. Dabei verweist die SPD auf diejenigen, die das Grundsicherungssystem durch erbrachte Lebensleistungen in der Vergangenheit getragen haben und darauf, dass es daher gerecht sei, dass diese Menschen auf den Sozialstaat zählen können. Die Union verwies auf diejenigen, die derzeit die Kosten tragen und stellte ein gewisses Verhalten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Voraussetzung fest. Gerecht muss es aus dieser Perspektive insbesondere für diejenigen sein, die derzeit nicht auf den Sozialstaat angewiesen sind, sondern als ‚Steuerzahlende‘ auf eine ganz andere Art als schützenswert dargestellt wurden. Hier ist auch interessant, dass unter der Konstruktion der ‚Steuerzahlenden‘ in der Regel die Lohnund
IAB-Forschungsbericht 20|2025 18 Einkommenssteuer gemeint ist, denn Mehrwertsteuer bspw. zahlen selbstverständlich auch Leistungsberechtigte. Die Perspektive auf Verteilungsgerechtigkeit hängt hier also mitunter an der Vorstellung des Sozialstaats und ob dieser als Versicherung für Bedürftige oder vornehmlich als Kostenfaktor, mit Blick auf diejenigen, die (derzeit) nicht darauf angewiesen sind, gedacht ist. Ebenso geht es bei der Verhandlung von Gerechtigkeit um die Frage, wem Schutz durch den Sozialstaat zusteht. Auch hier scheinen sich in den dargestellten Positionen Unterschiede abzuzeichnen. Während auf der einen Seite die Legitimität der Existenzsicherung durch den Sozialstaat qua einer Zugehörigkeit zugesprochen wird, wird dies auf der anderen Seite über individuelle Eigenschaften oder Zuschreibungen verhandelt. Als das Bürgergeld dann zum 01.01.2023 eingeführt wird, existieren bereits wieder strengere Sanktionsmöglichkeiten als noch während des Sanktionsmoratoriums; sie sind allerdings deutlich weniger streng als noch vor dem Sanktionsmoratorium. Eigentliches Thema sind zur Einführung dann aber die veränderten Regelsätze. So hieß es in der SZ vom (03.01.2023), dass der Regelsatz immer noch nicht hoch genug sei, da „arme Menschen […] im vergangenen Jahr drastisch an Kaufkraft verloren“ hätten. Dies wird im Artikel mit der hohen Inflation, getrieben von den gestiegenen Energiekosten aufgrund des russischen Angriffskrieges, begründet. Eine Berechnung der Diakonie, die zu dem Schluss kam, dass Bürgergeld „nicht für gesunde Ernährung“ reicht, bekommt zur selben Zeit durch einen Bericht in der Zeit weitere Aufmerksamkeit (21.01.2023) und betont damit ebenfalls den Regelsatz als relevantes Thema beim Blick auf die Grundsicherung. Zum Juli 2023 erfolgt im Selbstbild der Kanzlerpartei dann „der eigentliche Paradigmenwechsel“ (SPD, 30.06.2023). Gemeint ist damit die Einführung des Kooperationsplans, welcher nun „die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit“ (ebd.) sei. Ende August 2023 folgt die Ankündigung einer Erhöhung der Regelsätze ab Anfang 2024. Diese Erhöhung wurde in der Zeit online damit begründet, dass die Inflation abgefedert werden solle (Zeit online, 29.08.2023). In der BILD (August 2023) wird dies als „DIE große Ungerechtigkeit in Deutschland“ beurteilt, denn damit steige das Bürgergeld schneller als der Mindestlohn, woraus an selber Stelle abgeleitet wurde: „Damit lohnt sich harte Arbeit in Deutschland immer weniger“ (ebd.) Auch hier zeigt sich wieder die Position, dass eine Grundsicherung vor allem für diejenigen, die sie nicht erhalten, gerecht sein müsse. Vor diesem Hintergrund sind auch die Forderungen einiger Politiker*innen der Union nach „mehr Strafen für Arbeitsunwillige“ zu verstehen. Sie werden damit in der FAZ wie folgt zitiert: „Wenn erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher wiederholt angebotene Arbeit oder Qualifizierung ablehnen, braucht es spürbarer als heute finanzielle Konsequenzen“ (FAZ, 30.08.2023). Die hier bereits vorgebrachte Idee, es gäbe eine nennenswerte Anzahl an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die ‚immer wieder‘ derartige Angebote „ablehnen“ würden, wird in der Zukunft noch weiter zugespitzt und skandalisiert. Doch bereits zu dieser Zeit wurden entsprechende Äußerungen immer wieder vorgebracht. Spätestens im September äußern sich dann auch Teile der FDP, die als Regierungspartei das Gesetz mitgetragen hat, entsprechend und reproduzieren damit derartige Vorbehalte: "Derjenige, der arbeitet, muss immer spürbar mehr haben als diejenigen, die nicht arbeiten" sagt beispielsweise Finanzminister Christian Lindner der Neuen Osnabrücker Zeitung (Zeit online, 02.09.2023).Diese Gegenüberstellung von (wenigen) Menschen in Erwerbsarbeit („derjenige“) und (vielen) erwerbsfähigen Leistungsberechtigten („diejenigen“) begegnen einem dann immer wieder in der
IAB-Forschungsbericht 20|2025 19 Debatte. Exemplarisch wird hier die „vierköpfige Familie“, welche angeblich denselben Betrag erhalten würde, egal ob sie eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Bürgergeld darstelle, oder eine „Durchschnittsverdiener-Familie“ (tagesschau.de, 01.09.2023) sei, diskutiert. Allerdings seien diese Gegenüberstellungen falsch, wie der Artikel in Abgrenzung zu „Spahns zweifelhafte Zahlen“ schließt. Ebenfalls verwundert, dass aus dem hier häufig als Beleg herangezogenen Bericht des IfW zu Arbeitsaufnahmen „in Anbetracht des Fachkräftemangels“ ein „dringender Handlungsbedarf“ abgeleitet wird. Doch gerade auf Fachkraftstellen können sich viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeld ohne zusätzliche Qualifizierung nicht mit Erfolgsaussichten bewerben. Hier fällt weiterhin auf, dass bei der Problematisierung dieses vermeintlich geringen Lohnabstands nicht auch andere Ursachen für einen geringen Lohnabstand angeführt werden, wie angesichts der gestiegenen Energiekosten nicht hinreichend hohe Löhneund Gehälter bzw. ein zu geringer Mindestlohn. Stattdessen müsse die „strauchelnde Wirtschaft“, wie in einem Kommentar der FAZ zu lesen ist, die „schon zu schwer an hohen Steuern, Abgaben und Energiekosten, zu denen die SPD beigetragen“ (FAZ, 14.09.2023) habe, vielmehr geschützt werden. Doch der „Sozialminister“, den die Regierung „lieber mal bremsen“ solle, arbeite „schlitzohrig“ und „geräuschlos“, wie im selben Artikel postuliert wurde, am „Bürgergeldsegen“ (ebd.). Derartigen Positionen nach, scheint das ‚Lohnabstandsgebot‘ also nur ‚von unten‘ kontrollierbar zu sein. Neben diesen Skandalisierungen erfolgt im selben Herbst eine zunehmende Problematisierung des Sozialstaats als Kostenfaktor. Vor dem Hintergrund eines angespannten Staatshaushaltes wird die Grundsicherung mehr und mehr als Einsparungspotential verhandelt. So etwa im FAZ Artikel „Ausgabendynamik muss gebremst werden“ (FAZ, 10.11.2023). Die BILD spricht am selben Tag vom „Kosten-Knall“ und davon, dass die „Stütze-Kosten explodieren!“ (BILD; 10.11.2023). Im Rahmen dieser Berichterstattung werden die derzeitigen Kosten mit denen des Vorjahrs verglichen und festgestellt, dass die Kosten – wohl aufgrund der Regelsatzerhöhung und den zugezogenen Geflüchteten aus der Ukraine – gestiegen sind. Dennoch werden die gestiegenen Kosten in der Berichterstattung immer wieder mit „falsche[n] Anreize[n]“, einem „zu viel Hängematte, zu wenig Fordern und Fördern“ erklärt. Dies reproduziert ein Bild, als wären die Mehrkosten vermeidbar, wenn die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur einen größeren Wunsch nach Erwerbsarbeit hätten. Solche Mehrkosten könnten auf verschiedene Art und Weise entstehen, wenn der Leistungsbezug attraktiver geworden ist. Es könnte zu mehr Eintritten in den Bezug von Grundsicherungsleistungen kommen und Grundsicherungsleistungsbeziehende könnten langsamer den Leistungsbezug verlassen. Allerdings kann auch davon ausgegangen werden, dass der Wunsch nach Erwerbsarbeit nicht allein von solchen Anreizen abhängt, sondern auch davon, dass die Ausübung einer Erwerbsarbeit auch weitere Funktionen hat, wie einen Beitrag zur sozialen Integration oder einen Beitrag dazu, sein Leben besser selbst bestimmen zu können. Das könnte solchen Entwicklungen entgegenwirken. Zudem lautet die Folgerung von Fitzenberger (2024) im Rahmen seiner Analyse zu den Regelsatzerhöhungen: „Ob und inwieweit die Regelsatzerhöhungen 2023 und 2024 in Verbindung mit der starken Inflation und dem Anstieg des Mindestlohns den Anreiz, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, insgesamt reduziert haben, lässt sich wissenschaftlich noch nicht beurteilen.“ Er verweist darauf, dass die in seiner Studie genannten Faktoren einen möglichen negativen Anreizeffekt deutlich abschwächen dürften.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 20 In diesen vielstimmigen Chor werden dann erneut Vertretende der Arbeitgebendenverbände vernehmbar. So kommt ein Geschäftsführer eines derartigen Verbands exemplarisch in der FAZ (09.11.2023) zu Wort. Dieser glaubt ebenfalls, dass „das Bürgergeld die Personalnot verschärfen könnte“. Dies sei damit zu begründen, dass das Bürgergeld „Fehlanreize, die Langzeitarbeitslose davon abhalten könnten, ein Stellenangebot anzunehmen“ (FAZ, 09.11.20023) setze. Diese Einschätzung wird im Artikel dann von einer „Studie“ des „Bundesinnungsverbands der Gebäudereiniger“ belegt, nach der es aufgrund des Bürgergelds „reihenweise zu Kündigungen“ kommen würde. Zwar folgt der Hinweis im FAZ-Artikel, dass es keine Belege dafür gäbe, dennoch werden Prozentwerte dieser nicht weiter zitierten „Studie“ im Artikel genannt. Schließlich zitiert der Artikel auch „Vermutungen“ aus einer anderen Branche, in der ebenfalls das Gefühl einer „Verschärfung der Personalnot“ aufgrund des Bürgergeldes vorherrsche, auch wenn dazu keine „konkreten Fälle“ (ebd.) in dem Artikel genannt werden können. Nichtsdestotrotz scheinen derartige Gefühle, dass einem etwas genommen wird, weil jemand anderes etwas bekommt, bereits die Diskussion um die Grundsicherung zu leiten. Dies kann als eine Dimension der Gerechtigkeit im Bürgergelddiskurs verstanden werden, die von den hier zu Wort kommenden als eine Problematisierung der Leistungsbereitschaft geführt wird. Es gibt aber selbstverständlich andere Dimensionen, die abzuwägen sind, wie die Absicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums. Vor dem Hintergrund einer derartigen Leistungsdebatte ‚nach unten‘ war schnell eine gesellschaftliche Gruppe ausgemacht, auf die dieses Gefühl weiter projiziert werden konnte: Geflüchtete. So wird Bundesarbeitsminister Heil in einem Artikel vom 13.11.2023 (Sueddeutsche) wie folgt zitiert: „Geflüchtete, die einen Deutschkurs absolviert haben, nun intensiver in Arbeit vermitteln zu wollen, auch mit Druck.“ Damit ließ sich Heil auf die Argumentation seiner Kritiker*innen ein: Er wies vermeintliche Gruppen aus, die scheinbar anders behandelt werden müssen und reproduzierte die Idee, dass „Druck“ hilfreich bei der Arbeitsaufnahme sei. Tags darauf wird der Arbeitsminister mit der Forderung zitiert, man solle nicht „bescheuert“ sein. (tagesschau.de, 14.11.2023). Er wird hier vornehmlich zitiert, um auf seine Warnung zu verweisen, nicht die eigene Anstellung zugunsten des Bürgergeldbezugs aufzugeben, womit er die nicht belegten Meinungen der sich jüngst äußernden Arbeitgebendenvertretenden aufgreift und diese als tatsächliche Möglichkeit bestätigt. Im gleichen Artikel wird noch eine Forderung eines Vertretenden des Koalitionspartners FDP zitiert, die „Milliarden-Einsparungen“ beim Bürgergeld ausgemacht haben wollen, indem nicht nur ukrainische, sondern alle Geflüchteten „schneller in den Arbeitsmarkt integrier[t]“ werden sollen. Wie das geplant sei oder was es dafür braucht, diesen Menschen das zu ermöglichen – auch ohne andere erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zeitgleich nicht weniger zu unterstützen und dadurch langsamer in Arbeit zu integrieren – wird allerdings nicht erwähnt. Die Problematisierung der „gewaltige[n] Summe“ die „Stütze-Empfänger beanspruchen“ setzt sich dann fort (BILD, 11.12.2023). Neben der skandalisierenden Berichterstattung mit Blick auf die Kosten des Sozialstaats fällt hier besonders die Darstellung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf, die in der „große[n] Bürgergeld-Tabelle“ (ebd.) ausschließlich qua zugesprochener Nationalität unterschieden werden. Ende Dezember 2023 wird Hubertus Heil dann in der BILD-Zeitung unter der Überschrift „Frage der Gerechtigkeit“ wie folgt zitiert:
IAB-Forschungsbericht 20|2025 21 Die „überwältigende Mehrheit“ der Leistungsbezieher arbeite konstruktiv mit. „Wer aber nicht mitzieht und sich allen Angeboten verweigert, muss mit härteren Konsequenzen rechnen. Die Sanktionsmöglichkeiten gegen Totalverweigerer werden wir daher verschärfen“. (BILD; 29.12.2023) Wie die dargestellte Berichterstattung ebenfalls offenbarte, werden die Änderungen hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten in der Berichterstattung auch mit Sparzwängen der Regierung begründet. So heißt es im zitierten Artikel, dass die „Total-Sanktion für faule Arbeitslose […] den Haushalt um 250 Millionen Euro pro Jahr entlastet.“ Damit wird allerdings gleichermaßen die Deutung bestätigt, als sei die Reform früherer Sanktionen hin zu weniger hohen oder auch kürzeren Leistungsminderungen zunächst vornehmlich ein Resultat voller Staatskassen gewesen und nicht als sozialpolitische Setzung zu verstehen: „die Ampel [will] mit der Strafe sparen“ (ebd.). Die von Hubertus Heil in dem Zusammenhang aufgegriffene Konstruktion des „Totalverweigerers“ wurde nicht nur im Rahmen der skandalisierenden und reißerischen Berichterstattung der BILD-Zeitung übernommen. Im Spiegel wird ebenfalls von den Plänen berichtet. In weniger skandalisierenden Worten wird von einer „zeitweise[n] Streichung des Bürgergelds bei Totalverweigerung“ gesprochen, von der sich „der Bund eine dreistellige Millionensumme“ verspreche, die im Verlauf des Artikels auf 170 Millionen (jährlich) beziffert wird. So wurde die Ausrufung des Totalverweigerers durch Hubertus Heil zum diskursiven Ereignis. Dies gelang auch, da die dem ‚Totalverweigerer‘ zugeschriebene Verweigerungshaltung auf eine große Zahl der Leistungsempfangenden übertragen wurde. Exemplarisch kann hier auf das ARD-Sommerinterview von Lars Klingbeil verwiesen werden, in dem er wie folgt zitiert wird: Das, was die Menschen trifft in ihrem Gerechtigkeitsempfinden, ist, wenn da auf einmal 16.000 sind, die sich jeglicher Mitarbeit mit dem Staat verweigern. Die also Solidarität des Staates ausnutzen, sich zurücklehnen und sagen, ich muss nichts machen. Und denen muss man sehr klar sagen, es gibt kein Recht auf Faulheit. (tagesschau, 12.08.2024) Die hier verhandelte Zahl der 16.000 stamme laut dem Artikel von „der Arbeitsagentur“ und bezeichnet dabei „Arbeitsverweigerer“ dennoch werden diese mit der Zuschreibung des ‚Totalverweigerer‘ bedacht, wenn ihnen Lars Klingbeil attestiert, sich „jeglicher Mitarbeit mit dem Staat“ zu verweigern. Interessanterweise scheint sich diese Zahl im Diskurs zu halten: In einer Kolumne der Zeit vom 4. Juli 2025, welcher eigentlich nicht mehr in den Zeitraum des hier beobachteten Diskurskorpus fällt, werden für das Jahr 2023 auf „rund 16.000 Totalverweigerer, deren Verweigerungshaltung geahndet werden muss“ verwiesen. Während die vermeintliche Anzahl also übernommen wird, seien die Bezeichneten bereits ein Jahr später alle samt ‚Totalverweigerer‘. So prägte die Figur des Totalverweigerers den Diskurs indem sie als Anti-Subjekt ausgedeutet wird. Sie ist eine nicht legitim einnehmbare Position, von der sich andere erwerbsfähige Leistungsberechtigte abgrenzen müssen: Sie sind im Sinne des foucaultschen Diskursverständnis und der sich darin positionierenden Subjekte zu einem „Geständnis“ (Foucault 1983, S. 76) angehalten, nicht so zu sein. Wie mit dieser machtvollen Zuordnung in den Jobcentern in der Folge umgegangen wird, veranschaulichen wir im folgenden Abschnitt.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 22 3.2 Der ‚Totalverweigerer‘ im Vermittlungsalltag Den ‚Totalverweigerer‘ im Sinne des §31a Abs. 7 SGB II im Beratungsalltag der Vermittlungsfachkräfte (persönlich) anzutreffen, stellt sich als Herausforderung dar: Ob konkret im Vermittlungsgespräch oder abstrakter im Verwaltungshandeln der Integrationsfachkräfte, der ‚Totalverweigerer‘ erscheint schwer greifbar. Es ist vielmehr die Abwesenheit einzelner Leistungsberechtigter, die die Vermittlungsfachkräfte in ihrem Arbeitsalltag erleben: [M]an sieht's halt tagtäglich, das ist eigentlich jeden Tag Thema. [I: Mhm] Wenn ich jetzt durch meine Wiedervorlagen geh, hab ich (.) eigentlich fast jeden Tag eine Wiedervorlage von jemandem, wo ich weiß, der macht GAR nichts hier. (JC_12_6_e3, Pos. 40) Die Verwaltung persistenter Abwesenheiten prägt den Worten der Fachkraft zufolge ihr Alltagsgeschäft. Während in keinem der beforschten Jobcenter eine Totalverweigerung im Sinne des §31a Abs. 7 SGB II beobachtet oder von den Vermittlungsfachkräften geschildert wurde, lässt sich doch die Anwesenheit der Sozialfigur eines Verweigerers bis hin zu der Maximalausprägung des Totalverweigerers nachzeichnen. So wird die Idee des Totalverweigerers im Beratungsalltag zum (impliziten) Bezugspunkt, bspw. wenn sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte vom diskursiven Bild des ‚faulen Arbeitslosen‘ abgrenzen. Erkenntlich wird dies besonders, wenn Gruppen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten konstruiert werden, die zwischen ‚guten‘ und ‚schlechten‘, vermeintlich verweigernden und kooperierenden „Kunden“ unterscheiden. An diesen normativen Zuschreibungen beteiligen sich die Vertreter*innen der Jobcenter ebenso wie die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst, denn in der Arbeitsvermittlung wird durchgehend mit und am diskursiven Bild eines mangelnden Mitwirkens und auch der Totalverweigerung gearbeitet. Der ‚Totalverweigerer‘ ist dabei keine klar umrissene Schablone oder gar eine eindeutige Person. Stattdessen findet ‚er‘ sich in einer Bandbreite von Verhaltensweisen oder Zuschreibungen des ‚Abweichens‘, die in der überzeichneten (Sozial-) Figur des Totalverweigerers ihre Maximalausprägung erreichen. Diese Kategorisierung lässt sich im Beratungsgespräch ebenso wie im verwaltenden Habitus der Integrationsfachkräfte nachzeichnen. Eine positive Kategorisierung als ‚gute Kundin‘, die kooperiert und am Erfolg ihrer Arbeitsmarktintegration aktiv mitarbeitet, zeigt sich im Vermittlungsgespräch bspw. dann, wenn die Vermittlungsfachkraft die nachgewiesene Eigenbemühung anerkennend lobt: Vermittlungsfachkraft: Ich mein, machen Sie, Sie sind (.) engagiert, ich merke das (vor allem [lacht]) hieran), [ deutet auf Liste bereits versendeter Bewerbungen ] [Begleitperson: (lacht)] hab ich so noch (nicht) [lachend] gesehen, [Begleitperson: (lacht)] [Leistungsempfängerin: ja] das ist schon (.) besonders. (Lacht) Besonders engagiert. Gut.“ (JC_12_6_b2, Pos. 199) Die vorgelegte Liste eingereichter Bewerbungen hat hier die Kategorisierung einer ‚besonders engagierten‘ Leistungsberechtigten zur Folge. In der besonderen Hervorhebung der Löblichkeit der eingereichten Eigenbemühungen wird das Handeln der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Abweichung markiert; eine Abweichung, die andere erwerbsfähige
IAB-Forschungsbericht 20|2025 23 Leistungsberechtigte als weniger engagiert kategorisiert und das „sehr engagierte“ Verhalten als etwas Besonderes herausstellt. In der Art und Weise, wie derartiges engagiertes Verhalten konstruiert wird, klingt still die Sozialfigur des Verweigerers bis zu seiner Maximalausprägung als Totalverweigerer mit, ohne angesprochen oder sogar direkt gemeint zu werden: Denn das diffuse Wissen darum schreibt sich in die Wahrnehmung der Leistungsberechtigten ein und informiert sie, selbst wenn kein Hinweis auf abweichendes Verhalten oder den Totalverweigerer vorzuliegen scheint. Die Sozialfigur dient schließlich auch dazu, sich Verhalten im Beratungsalltag zu erklären. Deutlich wird, dass auch im Dialog mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vermittlungsalltag gewisse Zuschreibungen das Handeln anleiten – von der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die ihre Eigenbemühungen nachweist, scheinbar um den Maßgaben und Anforderungen einer ‚guten‘ Leistungsberechtigten zu entsprechen, bis hin zur Vermittlungsfachkraft, die diese Mühen lobend anerkennt. Zentral für die Einschätzung der Fachkraft ist hier das ‚besondere Engagement‘ der Leistungsempfängerin, d.h. ihre initiative Bemühung, die die Vermittlungsfachkraft im Gespräch anerkennend erwähnt. In der Hervorhebung dieser Eigenleistung wird – kontrastierend zum Bild des Abweichenden, das in seiner ‚Maximalausprägung‘ den Totalverweigerer darstellt– auf als legitim wahrgenommene Handlungsoptionen verwiesen: und damit auch auf Leistungsempfänger*innen, die sich selbst widerstrebend entziehen und ihre eigene Mitwirkung so verweigern. Auf diese Weise wird das Bild, dass es Leistungsberechtigte gibt, die sich willentlich ‚total verweigern‘, reproduziert. Der Totalverweigerer als Sozialfigur kann demnach als Schablone verstanden werden, anhand derer besonders abweichendes, widerstrebendes, sich entziehendes, aber auch besonders kooperatives, engagiertes Verhalten thematisiert und erklärt wird. Dabei gibt es Momente oder Fälle, die von der Vermittlungsfachkraft einer Totalverweigerung zugeordnet werden, obwohl diese nicht in ihrer Definition nach §31a Abs. 7 SGB II vorliegt. So könnte bspw. auf eine gesetzlich begründbare Sanktionierung verzichtet werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Totalverweigerung handelt oder nicht, da der bürokratische Aufwand vor dem Hintergrund der Effektivität einer solchen Sanktion als unverhältnismäßig eingeschätzt wird und das trifft insbesondere Fälle nach §31a Abs. 7 SGB II. Wie eine Fachkraft äußert: „dann [finde ich] für mich halt den Aufwand dafür ziemlich blöd, (.) also das ganze Verfahren, wie das/ wie man das dann machen muss, [I: ja] ähm, (.) ja, ich find, es lohnt sich halt nicht (JC_12_6_e1, Pos. 15). Die Fachkraft kontrastiert hier die (von ihm eingeschätzte) Wirkung einer Sanktion mit dem Arbeitsaufwand, die einer solchen Leistungsminderung vorangeht und kommt zum Schluss, es lohne sich nicht. Dieses Spannungsverhältnis zwischen erwarteter Wirkung und nötigem Arbeitsaufwand kann als Hinweis auf die Diskrepanz zwischen der Zuschreibung totaler Verweigerung – Personen, die „gar nix tun“ – und de facto umgesetzten Leistungsminderungen gelesen werden. Ebenso gibt es jedoch eine Bandbreite von Verhaltensweisen, die von der Fachkraft als abweichend eingeschätzt werden. Diese bewegen sich je nach Ausprägung entlang des Kontinuums durchaus auf die Maximalausprägung des Totalverweigerers zu, müssen sie allerdings nicht erreichen. Die Leistungsberechtigte befinden sich im Zugzwang, sich bezüglich solcher Annahmen zu verhalten. Denn Leistungsberechtigte, die von den Vermittlungsfachkräften als kooperierend wahrgenommen werden, sind nicht oder zumindest weniger akut mit der Drohkulisse einer
IAB-Forschungsbericht 20|2025 24 Leistungsminderung konfrontiert. Es ist daher für die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten notwendig, das adäquate Maß an (Performanz von) Engagement für das Dafürhalten der jeweiligen Vermittlungsfachkraft darzustellen und zu erhalten. Das perfekte Maß ist dabei einerseits durch stete Eigenbemühung in der Arbeit an einem für die Vermittlungsfachkraft als erreichbar definierten Ziel gekennzeichnet, die sich im Bereich der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abspielt. Andererseits gilt es, diese Mühen auch in der Kommunikation mit der Vermittlungsfachkraft treffend widerzuspiegeln und dieser einen Einblick in das eigene aktivierte Schaffen zu geben. Wenn das Engagement von Leistungsberechtigten in übermäßig viele Kontaktaufnahmen ihrerseits (Telefonanrufe oder Mails) umschlägt, kann dies durch die Vermittlungsfachkraft allerdings negativ vermerkt werden – wenngleich weiterhin in Abgrenzung zu besonders mangelnder Mitwirkung und damit der Sozialfigur des Totalverweigerers. Generell gilt es, die Erwartungen der jeweiligen Vermittlungsfachkraft bestmöglich zu erfüllen (vgl. hierzu auch Senghaas et al. 2024); diese können sich jedoch im Zuge der Relevanzzuschreibungen an ‚den Totalverweigerer‘ durchaus ändern. Handeln die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gemäß den Erwartungen ihrer jeweiligen Vermittlungsfachkräfte, werden sie – besonders vor der Hintergrundfolie unzureichender Mitwirkung– als ‚kooperativ‘ oder ‚willig‘ lesbar. Mit dieser deklarierenden Zuschreibung sinkt auch die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung einer Sanktion. In der Vermittlungsbeziehung zeigt sich dies bspw., wenn Meldeversäumnisse bei kooperierenden Leistungsberechtigten ausgesprochen werden, jedoch in der Anhörung revidiert werden, wenn ein „guter Grund“ angeführt und erläutert wird: Vermittlungsfachkraft: Also ein guter Grund ist, ich habe diese Einladung nicht bekommen, ein guter Grund ist, ich war krank, [Interviewerin: mhm] kann man auch gut nachweisen, (lacht) [Interviewerin: ja] ein guter Grund ist, ich hatte ein Vorstellungsgespräch, [Interviewerin: mhm] (.) ähm […] ja kranke Kinder oder irgendwelche Kindnotfälle finde ich, sind ein guter Grund (JC_10_1_e1, Pos. 11). Doch auch Begründungen wie diese schließen an eine bereits existierende Sozialbeziehung zwischen Vermittlungsfachkraft und leistungsberechtigter Person an. Die Vermittlungsfachkraft entscheidet schließlich auf Grundlage ihrer Einschätzung über ihre erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und bewegt sich demnach im Rahmen ihres Ermessensspielraums, wenn eine Anhörung stattfindet und es zu entscheiden gilt, ob eine Sanktion umgesetzt wird. Totalverweigerer, wie sie in §31a Abs. 7 SGBII definiert werden, beeinflussen den Beratungsalltag der Vermittlungsfachkräfte hauptsächlich in der Verwaltung ihrer Abwesenheit. Schließlich ist es auch der Umgang mit Leistungsminderungen wie dem Meldeversäumnis, der Aufschluss gibt über das Konzept von Verweigerern bis zur Maximalausprägung des Totalverweigerers. So wurde im Fall der ‚besonders engagierten‘ Leistungsberechtigten eine Anhörung zu einem Meldeversäumnis verschickt, da die erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Termin verpasst hatte, ohne sich für diesen abzumelden. Direkt zu Beginn des Gesprächs verweist die Vermittlungsfachkraft darauf, dass sie Post erhalten habe. Sofort weiß die Leistungsberechtigte, dass es sich um die postalische Antwort auf die Anhörung handeln müsse und nimmt Bezug, weshalb sie nicht zeitgerecht über ihre Abwesenheit Bescheid gegeben habe: „Ich wollte nur
IAB-Forschungsbericht 20|2025 31 4. Fazit In der vorliegenden Studie wurde ‚der Totalverweigerer‘ nach §31a Abs. 7 SGB II in Abgrenzung zur Sozialfigur des Totalverweigerers analysiert. Die Analyse der „doppelten Empirie“, die einen zentralen Aspekt dieser Studie darstellt, gibt dabei einen Einblick, wie der Figur des Totalverweigerers im Beratungsalltag der Vermittlungsfachkräfte Bedeutung zugesprochen wird. So muss klar darauf verwiesen werden, dass ‚der Totalverweigerer‘ in seiner gesetzlichen Definition (und Intention) in den Jobcentern im Rahmen der Beobachtungen nicht angetroffen wurde. Diese Abwesenheit kann damit begründet werden, dass §31a Abs. 7 SGB II viele Voraussetzungen vorsieht, sodass Sanktionsereignisse in diesem Sinne sehr selten auftreten (siehe auch Schiele et al. 2025). Die vorliegende Studie konnte dies, zusätzlich zu den Beobachtungen in Jobcentern, auch durch Hinweise aus administrativen Daten nachvollziehen. Wenngleich der Totalverweigerer als Sanktionstatbestand nach §31a Abs. 7 SGB II demnach sehr selten vorkommt, ist doch das Bild mangelnden Mitwirkens von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Maximalausprägung des Totalverweigerers eine beständige Begleitung, die den Diskurs ebenso wie die beobachtete Praxis von Vermittlungsfachkräften in den Jobcentern prägt. Damit wird ‚der Totalverweigerer‘ zum Scheinriesen: aus der Ferne – vermittelt über Zeitungsartikel oder in abwertenden Urteilen über bestimmte Gruppen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – wirkt es, als wäre er vielzählig und daher eine Gefahr für die Finanzierbarkeit der Grundsicherung. Sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch nur einzelne Merkmale der Sozialfigur zuschreibbar, wird dies in der subjektiven Einschätzung der Vermittlungsfachkraft in einigen Fällen bereits als Annäherung an eine Art Totalverweigerung gewertet. Sich der Sozialfigur des Totalverweigerers in einigen Merkmalen (wie bspw. der ‚attestierten Kooperationsverweigerung‘) anzunähern, führt bereits zur Assoziation mit der Gesamtfigur. Damit bleibt die Figur des Totalverweigerers ein steter Bezugspunkt im Jobcenter. Dabei ist der Totalverweigerer, den wir im Jobcenter als sinnwie auch abgrenzungsstiftendes Konstrukt treffen, nicht der Totalverweigerer, von dem Hubertus Heil im Dezember 2023 im Vorfeld der Einführung des §31a Abs. 7 SGB II gesprochen hat, der für Personen gedacht ist, die wiederholt die Aufnahme von Arbeit verweigern. Die leistungsberechtigte Person im Jobcenter, die als Verweigerer und im Extrem als Totalverweigerer erzählt wird, ist ein vieldiskutiertes Politikum, da es als Legitimation bestimmter Praktiken im Arbeitsalltag der Vermittlungsfachkräfte dient. Im Jobcenter kann der Totalverweigerer sinnbildlich für Abweichungen von „guten“ bzw. „kooperierenden“ erwerbsfähigen Leistungsberechtigten verstanden werden; ein Bild, das verwendet wird, um ‚legitimen Verdacht‘ im Umgang mit Leistungsberechtigten zu artikulieren und Leistungsminderungen zu begründen. Er kann auch als Begründung herangezogen werden, dass Vermittlungsfachkräfte sich um bestimmte erwerbsfähige Leistungsberechtigte weniger kümmern als um andere, die Unterstützung brauchen und annehmen. Es wäre eine nüchterne Diskussion, wie ein Sozialstaat sein sollte – unabhängig von politisierten Schreckgespenstern – notwendig, um ein anwendbares Gesetz zu formulieren, das einerseits tatsächlich eine Existenzsicherung darstellt und andererseits die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Personen abholt, wo sie es brauchen, denn deren Hemmnisse sind
IAB-Forschungsbericht 20|2025 32 vielschichtig und gehen weit über die Zuschreibung eines ‚Motivationsproblems‘ hinaus. Mit Blick auf die im Zuge des Bürgergelddiskurses hervorgebrachte Konstruktion des Totalverweigerers und der anschließenden Skandalisierung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Teilen der Presse bzw. den Aussagen einzelner Politiker*innen bleibt allerdings festzuhalten, dass es sich um viel Lärm um Nichts handelt, wenn man den Blick auf Hinweise richtet, dass sehr wenige erwerbsfähige Leistungsberechtigte wegen des §31a Abs. 7 SGB II sanktioniert wurden. Die in diesem Bericht angesprochene Debatte ist auch nicht grundsätzlich neu. Dazu haben Oschmiansky/Schmid/Kull (2003) einige Evidenz über drei Jahrzehnte Arbeitsmarktpolitik zusammengetragen. Sie folgern: „Immer wenn Regierungen ein bis zwei Jahre vor der Wahl stehen und die Konjunktur lahmt, wird die Alarmglocke „Faulheitsverdacht!" geläutet, auch wenn es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Arbeitslosen fauler geworden sind.“ (Oschmiansky/Schmid/Kull 2003: 3).
IAB-Forschungsbericht 20|2025 33 Literatur Berger, Peter L. / Luckmann, Thomas (1969): Die gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit. Frankfurt am Main: Fischer. Bosančić, Saša / Brodersen, Folke / Pfahl, Lisa / Schürmann, Lena / Spies, Tina / Traue, Boris (2022): Following the Subject. Grundlagen und Zugänge empirischer Subjektivierungsforschung. Wiesbaden: Springer. Butterwegge, Christoph (2018): Krise und Zukunft des Sozialstaates. Wiesbaden: Springer. Dörfler, Sebastian / Fritzsche, Julia (2015): „Prolls, Assis und Schmarotzer“ Warum unsere Gesellschaft die Armen verachtet. Bayern 2, 19.07.2015, 22.05 Uhr, https://sebastiandoerfler.de/2015/07/radio-feature-warum-unsere-gesell-schaft-die-armen-verachtet European Commission (1997). Modernising and Improving Social Protection in the European Union. Brussels, Belgium, European Commission. European Commission (1999). A Concerted Strategy for Modernising Social Protection. Brussels, Belgium, European Commission. Fitzenberger, Bernd (2024): Warum die aktuelle Bürgergelddebatte nicht die richtigen Schwerpunkte setzt. IAB-Forum H. 11.03.2024. DOI:10.48720/IAB.FOO.20240311.01 Fohrbeck, Anna / Hirseland, Andreas / Ramos Lobato, Philipp (2014): How Benefits Recipients Perceive Themselves Through the Lens of the Mass Media – Some Observations from Germany. In: Sociological Research Online, 19 (4), 9. https://www.socresonline.org.uk/19/4/9.html. DOI: 10.5153/sro.3524 Foucault, Michel (1983): Sexualität und Wahrheit. Der Wille zum Wissen. Frankfurt: suhrkamp. Hirseland, Andreas / Ramos Lobato, Philipp (2012): Zwischen "Hartz IV" und geförderter Beschäftigung. Positionierung und Teilhabeerleben im reformierten Sozialstaat. In: M. Bereswill, C. Figlestahler, L. Y. Haller, M. Perels & F. Zahradnik (Hrsg.) (2012): Wechselverhältnisse im Wohlfahrtstaat: Dynamiken gesellschaftlicher Justierungsprozesse, Münster: Westfälisches Dampfboot. S. 273-291. Hirseland, Andreas / Ramos Lobato, Philipp (2014): "Die wollen ja ein bestimmtes Bild vermitteln". Zur Neupositionierung von Hilfeempfängern im aktivierenden Sozialstaat. In: SWS-Rundschau, Jg. 54, H. 2, S. 181-200. Hirseland, Andreas / Röhrer, Stefan (2025): Wie der mediale Diskurs über Armut von Betroffenen wahrgenommen wird. Affektpolitik auf dem Rücken der Armen? In: Anja Kerle / Fabian Kessl / Alban Knecht (Hrsg.): Armutsdiskurse. Perspektiven aus Medien, Politik und Sozialer Arbeit. Bielefeld: transcript. Hradil, Stefan (2010): Der deutsche Armutsdiskurs – Essay. In: APuZ https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/32279/der-deutsche-armutsdiskurs-essay/ Hradil, Stefan (2012): Anmerkungen zum Armutsdiskurs. In: Der Bürger im Staat. Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.). Heft 4 – 2012, 62. Jahrgang. Katins, Carlos (2004): Die Bild-Zeitung als Katalysator des gesunden Volksempfindens. In: Humboldt Forum Recht, HFR 10/2004 [inkl. "Hannover-Gerd schlägt Florida-Rolf"]. https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/oe/hfr/ deutsch/2004-10.pdf Kaufmann, Franz-Xaver (2003): Sozialpolitisches Denken: Die deutsche Tradition. Frankfurt a. Main: Suhrkamp.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 34 Kerle, Anja / Kessl, Fabian / Knecht, Alban (Hrsg.): Armutsdiskurse. Perspektiven aus Medien, Politik und Sozialer Arbeit Bielefeld: transcript. Keller, Reiner (2012): Der menschliche Faktor. Über Akteur(inn)en, Sprecher(inn)en, Subjektpositionen, Subjektivierungsweisen in der Wissenssoziologischen Diskursanalyse. In: Reiner Keller/Werner Schneider/Willy Viehöver (Hrsg.), Diskurs – Macht – Subjekt. Theorie und Empirie von Subjektivierung in der Diskursforschung, Wiesbaden: VS Verlag. S. 69–107. Keller, Reiner / Bosančić, Saša (2018): Wissenssoziologische Diskursanalyse. In: Akremi, Leila / Baur, Nina / Knoblauch, Hubert / Traue, Boris (Hrsg.): Handbuch interpretativ forschen. S. 886-916. Weinheim: Beltz Juventa. Knecht, Alban (2018): Kurz mal die Durchschummler aus der Hängematte fegen? Der Missbrauchsdiskurs in Österreich und Deutschland. Langfassung des Beitrages: Sozialmissbrauch als Aufhänger. In: Augustin, Nr. 457 vom 11.4., S. 12. Online Köppen, Magdalena / Bernhard, Stefan / Röhrer, Stefan / Senghaas, Monika (2025): Sanktionierbarkeit aus Sicht von Leistungsberechtigten. (IAB-Forschungsbericht 04/2025), Nürnberg, 26 S. DOI:10.48720/IAB.FB/2504. Kreft, Ursula (2001): Tiefe Risse, bedrohliche Verwerfungen. Soziale Ordnung und soziale Krise in deutschen Print-medien. In: Gerhard, Ute / Link, Jürgen / Schulte-Holtey, Ernst (Hrsg.): Infografiken, Medien, Normalisierung. Zur Kartographie politisch-sozialer Landschaften. Heidelberg: Syncron. Wissenschaftsverlag der Autoren. S. 127–146 Lehnert, Katrin (2009): "Arbeit, nein danke!?“: das Bild des Sozialschmarotzers im aktivierenden Sozialstaat. München: utzverlag. Lessenich, Stephan (2013): Die Neuerfindung des Sozialen. Der Sozialstaat im flexiblen Kapitalismus. Bielefeld: transcript. Lipsky, Michael (1980): Street-Level Bureaucracy: Dilemmas of the Individual in Public Services. New York: Russell Sage Foundation. Moebius, Stephan / Schroer, Markus (Hrsg.) (2010): Diven, Hacker, Spekulanten. Sozialfiguren der Gegenwart. Berlin: Suhrkamp. OECD (1994). The OECD Jobs Study. Facts, Analysis, Strategies. Paris, OECD. Oschmiansky, Frank / Schmid, Günther / Kull, Silke (2003): Faule Arbeitslose? Politische Konjunkturen und Strukturprobleme der Missbrauchsdebatte. In: Leviathan 31, S. 3–31. Röhrer, Stefan (2025): All you need is Adaption. Momente der Agency zwischen Anrufung, Subjektivierung und Selbstverhältnis. In: Brodersen, Folke / Pokitsch, Doris / Röhrer, Stefan / Trucco, Noemi (Hrsg.): Adaptive Subjekte. Linking Collaboration and Contradiction. Wiesbaden: Springer. Senghaas, Monika / Röhrer, Stefan / Köppen, Magdalena / Bernhard, Stefan (2024): Rollenverständnisse von Vermittlungsfachkräften in Jobcentern und ihre Bedeutung für das Sanktionshandeln. In: Zeitschrift für Sozialreform 71(1), S. 87-113. Schiele, Maximilian / Tübbicke, Stefan / Wolf, Markus / Wolff, Joachim (2025): 100-ProzentSanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die „nachhaltig“ Arbeit verweigern, werden nur sehr selten verhängt. IAB-Forum, 12.09.2025. DOI: 10.48720/IAB.FOO.20250912.01 Soeffner, Hans-Georg (1989): Auslegung des Alltags – Der Alltag der Auslegung. Zur wissenschaftlichen Konzeption einer sozialwissenschaftlichen Hermeneutik. Frankfurt am Main: Suhrkamp.
IAB-Forschungsbericht 20|2025 35 Uske, Hans (1995): Das Fest der Faulenzer. Die öffentliche Entsorgung der Arbeitslosigkeit. Duisburg: DISS. Vom Orde, Heike (2012): Kinder, Jugendliche und Reality-TV. Online unter: https://www.bronline.de/jugend/izi/ deutsch/publikation/televizion/25-2012-1/vom_Orde-Reality-TV.pdf Wolf, Markus (2024): Ex-ante-Effekte von Sanktionen in der Grundsicherung: Bereits die Möglichkeit einer Sanktionierung zeigt Wirkung. IAB-Kurzbericht Nr. 15. DOI:10.48720/IAB.KB.2415
IAB-Forschungsbericht 20|2025 36 Impressum IAB-Forschungsbericht 20|2025 Veröffentlichungsdatum 25. September 2025 Herausgeber Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg Nutzungsrechte Diese Publikation ist unter folgender Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht: Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0) https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de Bezugsmöglichkeit dieses Dokuments https://doku.iab.de/forschungsbericht/2025/fb2025.pdf Bezugsmöglichkeit aller Veröffentlichungen der Reihe „IAB-Forschungsbericht“ https://iab.de/publikationen/iab-publikationsreihen/iab-forschungsbericht/ Website https://iab.de ISSN 2195-2655 DOI 10.48720/IAB.FB.2520 Rückfragen zum Inhalt Natalie Bella Telefon: 0911 177 3565 E-Mail: [email protected] Stefan Röhrer Telefon: 0911 179 1707 E-Mail: [email protected]
