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Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten: Eine finanzwissenschaftliche Analyse des Steuerrechts in den USA und in Deutschland

Suermann, Hendrik

Abstract

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Suermann, Hendrik Book — Digitized Version Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und - verlusten: Eine finanzwissenschaftliche Analyse des Steuerrechts in den USA und in Deutschland Finanzwissenschaftliche Schriften, No. 92 Provided in Cooperation with: Peter Lang International Academic Publishers Suggested Citation: Suermann, Hendrik (1999) : Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten: Eine finanzwissenschaftliche Analyse des Steuerrechts in den USA und in Deutschland, Finanzwissenschaftliche Schriften, No. 92, ISBN 978-3-631-75217-3, Peter Lang International Academic Publishers, Berlin, https://doi.org/10.3726/b13774 This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/182804 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. 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If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/ Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten Eine finanzwissenschaftliche Analyse des Steuerrechts in den USA und in Deutschland FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Hendrik Suermann Durch die internationale Kapitalallokation entstehen bei flexiblen Wechselkursen Währungsgewinne und Währungsverluste. Diese müssen bei der einkommensteuerlichen Behandlung grenzüberschreitend eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden. Der Autor zeigt, wie Kursgewinne und -verluste unter der Zielsetzung von Kapitalexportbeziehungsweise Kapitalimportneutralität besteuert werden sollten. Außerdem werden mit Hilfe der Optionsbewertungstheorie die Auswirkungen asymmetrischer Besteuerung durch das Anrechnungsverfahren auf die Kapitalallokation analysiert. Dabei wird auch der Frage der steuerrechtlichen Quelle von Währungsgewinnen und -verlusten nachgegangen. Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse wird das Steuerrecht der USA und Deutschlands betrachtet. In den USA wurde mit der Steuerreform von 1986 eine gesetzliche Grundlage für die einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten geschaffen. In Deutschland ist dieser Bereich der Besteuerung im Gesetzestext nicht erwähnt. Hendrik Suermann studierte Volkswirtschaftslehre an der Universität Hamburg. Zwischen 1994 und 1998 Promotion bei Prof. Dr. G. Krause-Junk. Seit 1997 bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Hendrik Suermann Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten FINANZWISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN Herausgegeben von den Professoren Albers, Krause-Junk, Littmann, Oberhauser, Pohmer, Schmidt Band 92 ~ PETER LANG Frankfurt am Main• Berlin • Bern • New York • Paris • Wien Hendrik Suermann Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten Eine finanzwissenschaftliche Analyse des Steuerrechts in den USA und in Deutschland • PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Open Access: The online version of this publication is published on www.peterlang.com and www.econstor.eu under the international Creative Commons License CC-BY 4.0. Learn more on how you can use and share this work: http://creativecommons. org/licenses/by/4.0. This book is available Open Access thanks to the kind support of ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft. ISBN 978-3-631-75217-3 (eBook) Die Deutsche Bibliothek -CIP-Einheitsaufnahme Suermann, Hendrik: Einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten : eine finanzwissenschaftliche Analyse des Steuerrechts in den USA und in Deutschland / Hendrik Suermann. -Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; New York ; Paris ; Wien : Lang, 1999 (Finanzwissenschaftliche Schriften ; Bd. 92) . Zug!.: Hamburg, Univ., Diss., 1998 ISBN 3-631-34393-0 = 1/ Gedruckt auf alterungsbeständigem, säurefreiem Papier. D 18 ISSN 0170-8252 ISBN 3-631-34393-0 © Peter Lang GmbH Europäischer Verlag der Wissenschaften Frankfurt am Main 1999 Alle Rechte vorbehalten. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Printed in Germany 1 2 4 5 6 7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 8 Symbolverzeichnis 9 l Symbole 9 II. Indizes 9 A. Einleitung 11 B. Theoretische Überlegungen zu einer effizienten Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten 15 I. Allokative Effizienz 16 1. Effizienz der Kapitalmärkte 16 2. Allokative Effizienz bei Besteuerung 18 a) Kapitalexportneutralität 19 b) Kapitalimportneutralität 20 c) Zur Kritik an beiden Ansätzen in der Literatur 21 II. Zur Bedeutung von Währungsrisiko und Besteuerung bei den Investitionsund Finanzierungsentscheidungen der Unternehmen 24 1. Zahlen zum Währungsrisiko 24 2. Definitionen für Währungsrisiken in Unternehmen 26 a) Transaktionsrisiko 2 7 b) Buchrisiko 27 c) Das ökonomische Risiko 28 3. Irrelevanz der Währung für die Finanzierung 29 4. Währungsrisiko 32 5. Konkretisierung der Kapitaleinkommensteuer 33 a) Zur Finanzierungsneutralität 33 b) Investitionsneutralität 34 a) Unvollkommener Verlustausgleich als Optionsposition 34 ß) Kapitalwertabschreibung 36 6. Zu inframarginalen Gewinnen 37 III. Optimale Kapitaleinkommensbesteuerung bei erwarteten Wechselkursänderungen 38 1. Kaufkraftparitätenhypothesen: Gleichgewichtsbeziehungen der Gütermärkte 39 2. Zinsparitätenhypothese: Gleichgewichtsbeziehung der internationalen Kapitalmärkte 42 3. Implikationen für neutrale Besteuerung 46 a) Besteuerung nach dem Wohnsitzlandprinzip 48 a) Nominalwertprinzip 48 ß) Freistellung von Scheingewinnen 52 b) Besteuerung nach dem Quellenlandprinzip 55 IV. Asymmetrische Besteuerung ausländischen Kapitaleinkommens und unerwartete Wechselkursänderungen 58 1. Anrechnungsverfahren bei isolierter Betrachtung 59 2. Anrechnungsverfahren mit Verlustausgleich 67 a) Bedeutung des Verlustabzugverbots in der isolierten Betrachtung 67 b) Verlustausgleich beim Anrechnungsverfahren 68 3. Anrechnungsverfahren mit Abzugsmethode als Wahlrecht 69 4. Gegenüberstellung der Ergebnisse 71 V. Zur Quelle von Währungsgewinnen und -verlusten 72 VI. Zusammenfassung 77 5 C. Währungsgewinne und -verloste im U.S.-amerikanischen Steuerrecht 80 I. Grundlagen zur Besteuerung ausländischer Einkünfte 81 1. Steuersubjekte der U.S.-Einkommensteuer 81 2. Besteuerung von Kapitaleinkommen 83 a) Ordentliches Einkommen (,,Ordinary lncome") 84 b) Veräußerungsgewinne und-verluste 87 3. Quelle und Arten von Einkünften 88 4. Zurechnung von Zinsaufwendungen 90 5. Anrechnung ausländischer Steuern 92 II. Die einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten 96 1. Grundlagen zur steuerrechtlichen Ermittlung 96 a) Umsatzmethode (,,Separate Transaction Method") 97 b) Stichtagmethode (,,Profit and Loss Method") 100 c) Fristigkeitmethode (,,Net Worth Method") 101 2. Der Kern der Steuerreform von 1986: Stichtagmethode reformiert 104 a) Qualifizierte wirtschaftliche Einheiten (,,Qualified Business Units") 105 b) Die Bestimmung der funktionalen Währung (,,Functional Currency") 106 c) Bestimmung des steuerpflichtigen Erfolgs der QBU in U.S.-Dollar 107 d) Umrechnung der Gewinnund Verlustrechnung: Durchschnittsoder Stichtagskurs? 108 e) Zurechnung von Zinsaufwendungen 111 f) Kapitalherabsetzungen und Entnahmen 111 a) Bestimmung der Höhe des Währungsergebnisses 111 ß) Quelle und Art des Währungsergebnisses 114 g) Besonderheiten bei Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften 116 a) Währungsgewinne und -verloste bei der Ausschüttung von einbehaltenen Gewinnen 117 ß) Anrechnung ausländischer Steuern 120 3. Eine Variante der „Net Worth Method": Spezielle Rechtsve_rordnungen für stark inflationäre Währungen 123 a) Theoretische Uberlegungen 124 b) Die geltende Rechtslage 127 4. Umsatzmethode mit Neuerungen: ,,Section 988 Transactions" 131 a) Zu nichtmonetären Aktiva 133 b) Anlageund Finanzierungsinstrumente mit Fremdkapitalcharakter 134 a) § 988-Währungsgewinn oder -verlust 136 ß) Quelle und Art des Währungsergebnisses 139 c) Währungstermingeschäfte 141 d) § 988-Kurssicherungstransaktionen (,,Section 988 Hedging Transactions") 145 5. Privatvermögen 149 m. Zusammenfassende Beurteilung 150 D. Währungsgewinne und -verloste im deutschen Steuerrecht 155 I. Grundlagen zur Besteuerung ausländischer Einkünfte 156 1. Steuersubjekte und Steuersätze 156 2. Arten von Einkünften 157 3. Arten von ausländischen Einkünften 159 4. Zurechnung von Betriebsausgaben 161 5. Anrechnungs-, Freistellungsund Abzugsmethode 161 6. Eine Anmerkung zum Solidaritätszuschlag 165 6 Die Frage nach einer adäquaten Umrechnwigsmethode wird aber auch in Deutschland nach wie vor kontrovers diskutiert. 14 „Die Unsicherheit des Gesetzgebers über eine angemessene Regelwig dieser Bilanzierwigsfrage" 15 kommt in den besonderen Vorschriften zur Erläuterwig der Währwigsurnrechnwig im Anhang der Jahresabschlüsse von Unternehmen zum Ausdruck.15 Die aktuellen Diskussionen um eine internationale Vereinheitlichwig der Bilanzierwig 16 wid die Reform der Untemehmensbesteuerwig in Deutschland 17 betreffen mittelbar einen anderen Aspekt der Besteuerwig von Währwigsgewinnen wid -insbesondere -Währwigsverlusten. In beiden Fällen steht nämlich die Anwendwig des Vorsichtsprinzips der deutschen Rechnwigslegwig auf dem Prüfstand. Es ist Wlklar, inwieweit auch künftig Verluste vor ihrer Realisierwig steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Die Bildwig von Rückstellwigen ist für bestimmte drohende Verluste seit der jüngsten, am 9. September 1997 Gesetz gewordenen, Steueränderwig nicht mehr zulässig. Die vorliegende Arbeit witersucht die Rechtslage in den USA wid in Deutschland aus finanzwissenschaftlicher Perspektive. Im Mittelpwikt steht die Frage: • Welchen Einfluß auf die Kapitalallokation haben die konkreten Regelwigen zur Besteuerwig von Währwigsgewinnen wid-verlusten in den USA wid in Deutschland? Daraus leiten sich die nachfolgend behandelten Aspekte ab, nämlich • ob Währwigsgewinne wid -verluste überhaupt besteuert werden sollten; • welche quantitativen Auswirkwigen Währwigsschwankwigen bei asymmetrischer Besteuerwig im Anrechnwigsverfahren haben; • welcher Quelle wechselkursbedingte Gewinne wid Verluste steuerrechtlich zugerechnet werden sollten: dem Belegenheitsoder dem Wohnsitzstaat; • wid schließlich, wann Währwigsgewinne wid -verluste besteuert werden sollten. Die Arbeit gliedert sich in drei Teile. In dem nachfolgenden Teil B werden theoretische Überlegwigen zu einer effizienten einkommensteuerlichen Behandlwig von Währwigsgewinnen wid -verlusten angestellt. Die Teile C wid D beleuchten anschließend das geltende Recht in den USA wid in Deutschland. Die Erhebwig von Steuern auf Kapitaleinkommen wird dabei als gegeben witerstellt. 18 Untersucht wird, wie witer dieser Voraussetzwig die größtmögliche Entscheidwigsneutralität hinsichtlich der Herkwift oder dem Einsatzort von Kapital gewährleistet werden kann. 14 J. Baetge, Konzernbilanzen, 2. überarb. u. aktualisierte Aufl., Düsseldorf 1995, S.153. 15 G. Gebhardt u. N. Breker, Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Einzelabschluß -unter Berücksichtigung von §340h HGB, In: Der Betrieb, 44.Jg. {1991), S.1529. 16 Vgl. z.B. o. V., Der Kapitalmarkt bestimmt die Rechnunglegung, in: Börsen-Zeitung v. 2.10.1997. 17 Vgl. z.B. o. V., Die Wirtschaftsprüfer sehen das Vorsichtsprinzip gefährdet, in: Frankfurter Allgemeine Zeitungv. 6.10.1997. 18 Eine Analyse zur neutralen Besteuerung von Währungsgewinnen wurde von Mertens durchgeführt. Vgl. J. B. Mertens, Translation Rules and Tax Neutrality: The Effects of the Taxation of Foreign Exchange Gains and Losses on the Profit Maximizing Decisions ofFirms, Diss., Emroy Univ. 1992. Auf der Grundlage einer Reingewinnsteuer, das heißt bei ökonomischer Abschreibung und Freistellung der marktüblichen Verzinsung für alle Finanzierungsformen, zeigt Mertens, warum sowohl beim Quellenlandprinzip als auch bei Besteuerung im Wohnsitzland Währungsgewinne und -verluste wie andere Kapitalkosten von der Besteuerung ausgenommen werden müssen. Die Reingewinnsteuer ist in der Analyse von Mertens neutral, da sie impliziert, Investitionsmöglichkeiten seien standortgebunden. Könnte das Unternehmen entscheiden, in welchem Land eine bestimmte Investition durchgeführt wird, für die ein zu versteuernder Reingewinn erwartet wird, wäre auch die Höhe des Steuersatzes entscheidungsrelevant. Vgl. G. Krause-Junk, Körperschaftsteuerharmonisierung in Europa, unveröffentlichte Notizen zur Vorlesung im Wintersemester 1993/94, S. 23 f .. 13 In dem theoretischen Teil wird der Frage nachgegangen, ob Gewinne oder Verluste besteuert werden sollten, deren Ursache in erwarteten Wechselkursänderungen liegt. Zu diesem Zweck werden die Prinzipien der Kapitalexportneutralität und der Kapitalimportneutralität vor dem Hintergrund der Zinsund der Kaufkraftparität betrachtet. Außerdem wird analysiert, welche Folgen das Risiko unerwarteter Kursänderungen hat. Das wesentliche Problem ist hier die asymmetrische Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten im Anrechnungsverfahren. Die inländische Steuerlast wird als Optionsposition modelliert und in zwei Beispielen berechnet. Dabei findet auch Berücksichtigung, daß das Steuerrecht möglicherweise den Abzug ausländischer Verluste von inländischen Einkünften oder die Wahl des Abzugsverfahrens einräumt. Mit Hilfe der Ergebnisse wird schließlich abgewogen, ob das Währungsergebnis den inländischen oder den ausländischen Einkünften zugerechnet werden sollte. Der Schwerpunkt der anschließenden Analysen des geltenden Steuerrechts in den USA und Deutschland ist Kapitalexport in Form von Direktinvestitionen durch Betriebstätten und durch Tochtergesellschaften. Dieser Aspekt bildete einen Mittelpunkt der Gesetzesreform in den USA. Außerdem fallen mit der maßgeblichen Kontrolle des Steuerinländers über die Investition auch Währungsgewinne und -verluste im Inland an. 19 Einbezogen werden daneben andere Formen grenzüberschreitenden Kapitaleinsatzes und Termingeschäfte. Bei diesen Geschäften ist aber die Währung, auf die die Positionen lauten, wahlfrei. Das Währungsrisiko kann prinzipiell sowohl im Quellenals auch im Wohnsitzstaat (oder auch in einem dritten Land) anfallen. Unberücksichtigt bleiben der Bankensektor und Unternehmensstrukturen, die mehr als zwei Stufen umfassen. Im U.S.-Steuerrecht wurden spezielle Steuerrichtlinien für Direktinvestitionen in stark inflationären Währungsräumen geschaffen. Die Richtlinien werden in Teil C untersucht. Ein Vergleich dieser Umrechnungsmethode mit dem in den USA ansonsten vorgeschriebenen Verfahren zur Gewinnermittlung bei grenzüberschreitenden Investitionen veranschaulicht Probleme der Quantifizierung von Währungsgewinnen und -verlusten. Zudem sind die Richtlinien seit 1986 mehrfach revidiert worden. Demgegenüber werden in Deutschland Gewinne in solchen Ländern nicht nach einer besonderen Methode bestimmt. Wie in Teil D deutlich werden wird, ist dies, mit Einschränkungen, auch nicht erforderlich. Die Teile enden mit einer Beurteilung des Steuerrechts in den USA und in Deutschland; zum Abschluß des Teils D werden außerdem die Regelungen beider Länder verglichen. I 9 Für den Begriff der Direktinvestition sind unterschiedliche Definitionen geprägt worden. Hier ist aber entscheidend die steuerrechtliche Abgrenzung des jeweils betrachteten Landes für die Gewinnennittlung und für die Zulässigkeit der Anrechnung von Steuern im Belegenheitsstaat. Vgl. A.J. Weichenrieder, Besteuerung und Direktinvestition, Schriften zur angewandten Wirtschaftsforschung Nr. 70, Tübingen 1995, S.4f .. u. S.5-8 für einen Überblick über die Motive für Direktinvestitionen. 14 B. Theoretische Überlegungen zu einer effizienten Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlosten In diesem Teil werden die theoretischen Überlegungen dargelegt, auf deren Grundlage nachfolgend die Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten als Teil des Kapitaleinkommens in den USA und in Deutschland beurteilt werden wird. Ausgangspunkt sind die in der Finanzwissenschaft bekannten Prinzipien der Kapitalexportund der Kapitalimportneutralität. Diese Konzepte für eine neutrale Besteuerung grenzüberschreitender Investitionen basieren auf einem Arbitragegleichgewicht auf den internationalen Kapitalmärkten. In der monetären Außenwirtschaftstheorie wird das Arbitragegleichgewicht auf den internationalen Kapitalmärkten bei flexiblen Wechselkursen durch die Hypothesen der Zinsund der Kaufkraftparität beschrieben. Die Ansätze werden hier zunächst kritisch eingeführt und danach integriert. Es wird darstellt, wie erwartete Währungsgewinne und -verluste steuerlich zu behandeln sind, um bei flexiblen Wechselkursen ein kapitalexportneutrales oder ein kapitalimportneutrales Arbitragegleichgewicht zu ermöglichen. Dabei wird auch die Frage beantwortet, ob es notwendig ist, sogenannte Scheingewinne freizustellen, oder ob Kapitalexportund Kapitalimportneutralität im Rahmen des Nominalwertprinzips möglich sind. Der Blick in die Wirklichkeit zeigt indes, daß ein wesentliches Problem für die Besteuerung in dem Risiko unerwarteter Wechselkursänderungen liegt. Das Währungsrisiko führt im Anrechnungsverfahren zu einer asymmetrischen Behandlung, wenn Kursgewinne im Inland steuerpflichtig sind, Kursverluste dagegen aufgrund eines Anrechnungsüberhangs die Steuerbelastung nicht mindern. Die Wirkung auf den erwarteten Endwert einer Investition im Ausland wird hier anhand von zwei Beispielen berechnet. Dabei wird zunächst das Anrechnungsverfahren isoliert betrachtet und anschließend auch (i) der Abzug eines Währungsverlustes von der inländischen Bemessungsgrundlage und (ii) die Abzugsmethode als Wahlrecht zugelassen. Für folgende drei Fälle werden die Resultate verglichen: (1) Währungsgewinne und -verluste werden zur Gänze in das Anrechnungsverfahren einbezogen; (2) nur ex ante erwartete Währungsgewinne und -verluste werden im Anrechnungsverfahren berücksichtigt oder (3) Währungsgewinne und -verluste werden im Wohnsitzland besteuert, doch nicht in das Anrechnungsverfahren einbezogen. Die genannten Fälle lassen sich in der Realität umsetzen, indem das Währungsergebnis entweder den inländischen oder ganz oder teilweise den ausländischen Einkünften zugerechnet wird. Daher wird zum Abschluß abgewogen, welche steuerrechtliche Quelle von Währungsgewinnen und -verlusten zweckmäßig ist. Die Analyse beschränkt sich in diesem Teil auf ein einperiodiges Modell. Außerdem wird von den Unterschieden möglicher Finanzierungsformen abstrahiert und eine Grenzproduktivität und ein Grenzertrag für jedes Land unterstellt. Dabei werden die Voraussetzungen für die zweite Unterstellung ausführlich dargelegt. Basis der Überlegungen in dieser Arbeit ist die Annahme, daß die Devisenmärkte als Bestandteil der internationalen Kapitalmärkte ihre Funktion der Allokation des Faktors Kapital effizient erfüllen. Auf Grund dessen beginnt der Teil mit einer Überprüfung der Effizienzmarkthypothese. 15 I. Allokative Effizienz 1. Eft1zienz der Kapitalmärkte Die Preisbildung auf Kapitalmärkten wird durch Erwartungen über zukünftige Entwicklungen bestimmt. Das trifft auch auf die Bildung der Devisenkurse zu, da Devisenmärkte Bestandteil der internationalen Kapitalmärkte sind. In dieser Arbeit werden rationale Erwartungen unterstellt. Die Hypothese rationaler Erwartungen wurde erstmals 1961 von Muth I in der Ökonomie angewendet. Thr zufolge ist zwar die Prognose eines einzelnen Wirtschaftssubjektes subjektiv und in der Regel unvollständig, da die ökonomische Entwicklung auch von unvorhersehbaren Zufallseinflüssen bestimmt wird. Es wird aber behauptet, Wirtschaftsubjekte würden ihre Erwartungen über die künftige Entwicklung auf der Grundlage des ihnen bekannten „wahren" Modells bilden. Im Durchschnitt sind die subjektiven Erwartungen der Wirtschaftseinheiten bezüglich einer Variablen x, x: 1, für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt infolgedessen richtig; sie stimmen mit dem objektiven Erwartungswert E[Xi+il überein: [BI] Die Hypothese rationaler Erwartungen ist Voraussetzung für die Existenz effizienter Kapitalmärkte: Die Bedingung für effiziente Kapitalmärkte erfordert, daß der Preis zu jedem Zeitpunkt alle verfügbaren Informationen richtig reflektiert. Dann vermittelt der Preis die richtigen Signale für eine optimale Allokation der Ressourcen.2 Zwar handeln auf den Märkten eine Vielzahl verschiedener Individuen mit heterogenen Erwartungen. Meinungsverschiedenheiten über die Interpretation gegebener Informationen allein implizieren aber nicht die Ineffizienz des Marktes. Erforderlich wäre, daß einzelne Marktteilnehmer regelmäßig zu einer besseren Bewertung der Informationen gelangen als die aggregierte Meinung der anderen Teilnehmer, die sich in dem aktuellen Kurs ausdrückt.3 Der Wettbewerb um Gewinne, die mit einer besseren Interpretation gegebener Informationen verbunden sind, sollen die Effizienz des Marktes sicherstellen. Ist ein Marktteilnehmer nicht in der Lage, die Entwicklung richtig einzuschätzen, würde er aufgrund anhaltender Verluste aus dem Markt ausscheiden.4 Entwickelt wurde die Hypothese für Wertpapiermärkte geschlossener Volkswirtschaften, und Modelle der Preisbildung wurden auch hierfür zunächst empirisch überprüft. Zwar erscheint die These aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Blickwinkel zunächst unmittelbar einleuchtend. 5 Dennoch hat sich die empirische Forschung seit den 70er Jahren sehr intensiv mit dieser Hypothese auseinandergesetzt. Die Hypothesen rationaler Erwartungen und effizienter Kapitalmärkte werden in gleicher Weise für die Wechselkursentwicklung unterstellt: Ist der Devisenmarkt effizient, werden in den Wechselkursen alle verfügbaren Informationen sofort und korrekt ausgedrückt. Es 1 J.F. Muth, Rational Expectations and the Theory of Price Movements, in: Econometrica, 29.Jg. {1961), S.316ff .. 2 E.F.Fama, Efficient Capital Markets: A Review ofTheory and Empirical Work, in: Journal ofFinance, 25.Jg. (1970), Nr.2, S.383. 3 E.F.Fama, Efficient Capital Markets: A Review, a.a.O., S.388. 4 Das gilt allerdings nicht notwendigerweise: Immerhin ist denkbar, daß die Rendite eines Portfolios zwar unterhalb der marktüblichen Verzinsung liegt, aber nicht die Substanz aufzehrt. Solange einzelne Marktteilnehmer die Risikoprämie für ihr Portfolio nicht korrekt abschätzen und deshalb ihre geringe Rendite nicht erkennen, werden sie nicht aus dem Markt ausscheiden. Kapitalaufbringung und Kapitaleinsatz sind dann nicht vollkommen effizient. 5 W.F. Sharpe, Discussion, Kommentar zu E. F. Fama, Efficient Capital Markets: A Review, a.a.O., S. 418. 16 existieren keine Möglichkeiten, mit Anlagen in einer bestimmten Währung systematisch eine Rendite zu erzielen, die Erträge anderer Anlageformen mit gleichem Risiko übertriffi.6 Beide Theorien sind allerdings umstritten. So argumentiert Dornbusch beispielsweise: ,,[ ... ] Tatsache bleibt, daß vieles von dem, was Kapitalverkehr genannt wird, nichts mit der gesamtwirtschaftlich produktiven Allokation von Ressourcen zu tun hat. Vielmehr wären die Märkte von dem Bedürfuis gleichsam sofortiger Kapitalerträge geprägt. "7 So könnten ungerechtfertigt hohe Revisionen der Kurserwartungen im Lichte neuer Nachrichten, Gerüchte oder Ankündigungen überhöhte Korrekturen der gegenwärtigen Kurse auslösen und zu einer ineffizienten Informationsverarbeitung führen. 8 Auch die Ergebnisse empirischer Forschungen sind widersprüchlich. Überwiegend bestätigend ist das Urteil von Fama in seiner umfangreichen Kritik an Untersuchungen nationaler Kapitalmärkte.9 Vorbehalte äußert er nur bei Tests über lange Zeiträume von mehreren Jahren.lO Andere Untersuchungen können indessen nicht ausschließen, daß die Effizienzmarkthypothese zumindest für den Devisenmarkt nicht völlig uneingeschränkt gilt. In einer Zusammenfassung von Analysen der Devisenmärkte kommt Gaab zu der Schlußfolgerung, daß „zumindest kurzfristig auch irrationale und massenpsychologische Einflüsse eine Rolle zu spielen scheinen und dieses umso eher je unsicherer die Erwartungen sind, während längerfristig fundamentale Einflußfaktoren mit einem größeren Gewicht in die Erwartungsbildung einfließen." 11 Zweifel an einer effizienten Informationsverarbeitung auf den Devisenmärkten äußern neben Anderen beispielsweise auch McDonald und Taylor. 12 Trotz der gewissen Vorbehalte empirischer Untersuchungen wird nachfolgend aber von der Gültigkeit der Effizienzmarkthypothese ausgegangen. 6 W.Filc, Anrnerkwlgen zur Effizienz des Devisenmarktes, in: Aspekte der Geldpolitik in offenen Volkswirtschaften, Hrsg. C. Köhler und R. Pohl, Berlin 1987, S. 79. 7 R. Dornbusch, The Dollar and the Deficit, in: Internationales Währungs~ystem und weltwirtschaftliche Entwicklung, Hrsg. C. Dräger u. L. Späth, Baden-Baden 1988, S. 106 ( eigene Ubersetzung). Schon Keynes wandte ein: Sie sind nicht daran interessiert, was eine Investition für jemanden, der diese kauft, um sie ,zu behalten', wirklich wert ist, sondern, wie der Markt sie unter dem Einfluß von Massenpsychologie in drei Monaten oder einem Jahr bewerten wird. Für eine erfolgreiche Spekulation wäre es notwendig, rechtzeitig zu erkennen, wenn die Meinung der Mehrheit der Marktteilnehmer umschwenkt und kurz vor der folgenden Kursreaktion richtig zu handeln. Bekannt ist Keynes' Vergleich mit einem Schönheitswettbewerb, bei dem ein Gewinn denjenigen zugesprochen wird, die die Meinung aller Beteiligten am besten schätzen. Das Ergebnis wird nicht die zusammengefaßte Meinung aller Beteiligter sein, sondern die zusammengefaßte Meinung aller Beteiligter über die Meinung der anderen. J.M. Keynes, The General Theory of Employment, lnterest, and Money, London, New York u.a., 1936, S.155f. 8 J. Frenkel u. M. Goldstein, A guide to target zones, in: International Monetary Fund Staff Papers, 33.Jg. (1986), S.640. 9 E.F. Fama, Efficient Capital Markets: II, in: Journal ofFinance, 46.Jg. (1991), S.1575-1617. IO E.F. Fama, Efficient Capital Markets: II, a.a.O., S.1578. 11 W. Gaab, Möglichkeiten und Grenzen des Erkennens spekulativer Bubbles an den Devisenmärkten, in: Kooperation, Autonomie und Devisenmarkt. Veröffentlichungen des Instituts für Empirische Wirtschaftsforschung Bd. 26, Hrsg. Wolfgang File und Claus Köhler, Berlin 1990, S.93. 12 R.McDonald u. M.P.Taylor, Exchange Rate Economics: A Survey, in: International Monetary Fund Staff Papers, 39.Jg. (1992), S.32f. Statistische Tests sind allerdings schwierig. Es ist nicht möglich, die Hypothesen rationaler Erwartungen und effizienter Märkte getrennt zu überprüfen. Außerdem muß eine Wahrscheinlichkeitsverteilung unterstellt werden. Für die Preisbildung auf den Devisenmärkten wird in diesem Zusammenhang auf das sogenannte ,,Peso Problem" hingewiesen. Es besagt, daß die Normalverteilungsannahme dann nicht zulässig ist, wenn die Marktteilnehmer in jeder Periode mit einer kleinen Wahrscheinlichkeit eine große Wechselkursänderung erwarten und dieses Ereignis aufgrund der Begrenztheit der Stichprobe tatsächlich nicht eintritt. W.S. Krasker, The ,,Peso" Problem in Testing the Efficiency of Forward Exchange Markets, in: Journal of Monetary Economics, 6.Jg. (1980), S.271. 17 Zudem beeinflussen auch die institutionellen Rahmenbedingungen die Preisbildung am Devisenmarkt. Staatliche Restriktionen und Reglementierungen an den Devisenund Finanzmärkten, wie beispielsweise Bestimmungen für die Ausfuhr von Devisen oder die Höhe staatlich festgelegter Wechselkurse, 13 werden hier jedoch ausgeschlossen. Zu den institutionellen Rahmenbedingungen zählt aber auch die Einkommensteuer. 2. Allokative Effizienz bei Besteuerung Maßstab für die Bewertung der Effizienz einer Steuer ist deren Wirkung auf die Güterund Faktorallokation. 14 Durch die Erhebung der Steuer werden Einkommensund möglicherweise auch Substitutionseffekte ausgelöst. Der Einkommenseffekt ist unausweichlich, da es schließlich ein Ziel der Besteuerung ist, dem Staat ein Aufkommen zu verschaffen. Bei der Betrachtung allokativer Wirkungen wird dieser Effekt durch die Unterstellung ausgeklammert, das Steueraufkommen werde pauschal erstattet. Denn würden „diese Effekte bei der Analyse der Allokationswirkungen der Besteuerung mitberücksichtigt, so liefe man Gefahr, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Steuern zu verwässern und ein verzerrtes Bild von der Struktur eines unter Effizienzgesichtspunkten attraktiven Steuersystems zu erhalten." 15 Für die Effizienz sind Substitutionseffekte entscheidend. Sie treten immer dann ein, wenn die Steuer die relativen Preise verändert und Steuerpflichtige sich deswegen anders verhalten als ohne Steuer. Diese Wirkung kann erwünscht sein, wenn die Steuer mit dem Ziel der Korrektur eines Marktversagens eingesetzt wird. Marktversagen ist für die Kapitalmärkte hier aber ausgeschlossen, da die Effizienzmarkthypothese eine Grundlage der Arbeit ist. Der Substitutionseffekt führt zu einer steuerlich bedingten Mehrbelastung (,,excess burden"), weil die Steuerpflichtigen das belastete Gut oder das belastete Verhalten substituieren und so der Steuer ausweichen. Durch ihre Reaktion auf die Veränderung der Preisrelationen realisieren die Wirtschaftssubjekte ein niedrigeres Nutzenniveau, dem kein Steueraufkommen gegenübersteht; die Besteuerung bewirkt damit einen Wohlfahrtsverlust. Allokativ optimal ist eine Steuer, wenn sie keinen Substitutionseffekt zur Folge hat. Sie wird dann als neutral in bezug auf das Verhalten der Steuerpflichtigen bezeichnet. 13 Unsicherheit über die Rahmenbedingungen beeinflussen natürlich auch die Preisbildungsvorstellungen rationaler Marktteilnehmer. 14 Unbeachtet bleiben hier verteilungspolitische Überlegungen. Zumindest die Kriterien der horizontalen und der vertikalen Gleichbehandlung können in riskanter Umwelt aufgrund der unterschiedlichen Zeitbezogenheit der Konzepte im Widerspruch zur Effizienzanforderung stehen. Die Beurteilung der Effizienz einer Einkommensteuer muß realistischerweise an erwartete Erträge anknüpfen. Die Frage ist, inwieweit eine in der Zukunft anfallende Besteuerung die Gegenwartswerte verschiedener Anlagen beeinflußt. Die Gerechtigkeit der Steuer muß gegenwartsbezogen beurteilt werden. Entscheidend ist hier, wie leistungsflihig ein Steuersubjekt zum Zeitpunkt der Steuererhebung ist. Ein Konflikt besteht zB. bei progressiver Einkommensbesteuerung. Mit den Zielen der Gleichbehandlung ist es vereinbar, daß ex post auf Gewinne riskanter Investitionen, die die Erwartungen übertroffen haben, ein höherer Steuersatz angewendet wird als auf niedrigere Erträge einer unsicheren oder sicheren Anlage. Effizient ist ein progressiver Steuersatz dagegen nicht, da er den Gegenwartswert von Investitionen umso stärker reduziert,je höher deren Risiko ist. l5 H.-W. Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, Tübingen 1985, S.5. 18 a) Kapitalexportneutralität Um die weltweit effiziente Allokation des Faktors Kapital nicht zu behindern, ,,sollten Steuern die Wahl zwischen der Investition im Inoder Ausland oder die Aufteilung von Auslandsinvestitionen auf verschiedene Länder nicht beeinträchtigen."16 Die Wahl der Kapitalanbieter wird durch das Steuersystem nicht beeinflußt, wenn Kapitaleinkommen unabhängig davon, wo es erzielt wird, steuerlich gleich behandelt wird. Die Steuer ist dann neutral in bezug auf den Einsatzort von Kapital, das heißt sie ist kapitalexportneutral 17. Bei Vernachlässigung nichtsteuerlicher Einflüsse und unter der Annahme abnehmender Grenzerträge wird sich unter diesen Umständen die Grenzproduktivität des Faktors Kapital vor Steuern weltweit angleichen. Denn sollte die Grenzproduktivität in einem Land höher sein, werden dessen Inländer ihr gesamtes Kapitalangebot im eigenen Land einsetzen und Ausländer ihr Kapital in das Land exportieren. Damit steigt der Kapitaleinsatz in dem Land und die Grenzproduktivität sinkt dort. Die Grenzerträge der Sparer gleichen sich international indes nur bei identischen Steuersätzen in den Ländern an: Es mögen gp und gp • die Grenzproduktivitäten und ge und ge • die Grenzerträge im Inund im Ausland darstellen. Die Kapitalerträge der inund ausländischen Sparer werden am Wohnsitz mit dem Satz von, beziehungsweise ,•besteuert. Wenn 't *,•,dann gilt im Gleichgewicht unter den oben genannten Bedingungen gp = gp• und ge=(l-,) · gp=(l-,)· gp• * ge• = (1-i)• gp• = (1-i) • gp. Die Grenzerträge stehen in der folgenden Beziehung zueinander: [B2] ge (!-,) ge• = (1-,•) ( 1- 't ·) ~ ge---=ge (!-,) Das Wohnsitzlandprinzip, das heißt die Besteuerung sämtlichen Kapitaleinkommens am Wohnsitz des Steuerpflichtigen, 18 ist der einfachste Weg zu diesem Ziel. Es ist aber nicht notwendige Voraussetzung, denn es ist irrelevant, welchem Staat die Steuereinnahmen zufließen, solange nur die Summe der Steuerlast unabhängig von der Quelle der Kapitalerträge ist. Tatsächlich wird Kapitalexportneutralität regelmäßig durch die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern auf die inländische Steuer angestrebt. Die inländische Steuerlast auf Erträge ausländischer Herkunft wird um die im Ausland gezahlte Steuer gemindert. Eingeschränkt wird die kapitalexportneutrale Wirkung des Anrechnungsverfahrens jedoch durch sogenannte Anrechnungsüberhänge. Übersteigt die Steuerlast im Ausland die inländische Steuerschuld vor der Anrechnung, werden im Ausland gezahlte Steuern nämlich nur bis zur Höhe dieser inländischen Steuerschuld berücksichtigt. Für diesen Anrechnungshöchstbetrag gilt folglich die Beziehung:19 16 R.A.Musgrave, Fiscal Systems, New Haven, London 1969, S.248f. (eigene Übersetzung). 17 Vgl. zu den Kriterien der Kapitalexportsowie der Kapitalimportneutralität auch A.J. Weichenrieder, Besteuerung und Direktinvestition, a.a.O., S.12-25. 18 R. Peffekoven, Probleme der internationalen Finanzordnung, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. IV, Tübingen 1983, S.242. 19 Vgl. z.B. R. Peffekoven, a.a.O., S.248; J. Boume Wahl, Taxation of Foreign Exchange Gains and Losses, Office ofTax Analysis Papers Nr.57, Washington, DC. 1987, S. 7; Arthur Andersen & Co., Tax Reform 1986, Chicago 1986, S. 189. 19 [B3] Anrechnwigshöchstbetrag steuerpflichtiges ausländisches Einkommen steuerpflichtiges Welteinkommen Steuerschuld im Wohnsitzland in Bezug auf das Welteinkommen vor der Anrechnwig ausländischer Steuern Das Anrechnungsverfahren kann für ein einzelnes Land außerdem im Widerspruch zu dem Ziel nationaler Effizienz stehen. Denn durch das Verfahren mag der Ertrag des einzelnen Sparers zwar unabhängig von dem Einsatzort des Kapitals identisch sein. Gleichwohl wird das Kapitaleinkommen der Volkswirtschaft bei Kapitalexport um die ausländische Steuer reduziert. Unter Umständen ist deshalb für ein Land der Verzicht auf das Anrechnungsverfahren der bessere Weg. 20 Das Ziel nationaler Effizienz wird in dieser Arbeit jedoch nicht weiter verfolgt, da es im Widerspruch zu weltweit optimaler Kapitalallokation steht. Statt dessen gilt im Zusammenhang mit dem Anrechnungsverfahren die Unterstellung, die Summe aus inund ausländischer Steuerbelastung werde im Wohnsitzland pauschal erstattet. b) Kapitalimportneutralität Werden Kapitalerträge unabhängig davon, wer sie empfängt, steuerlich gleich behandelt, ist das Steuersystem neutral in bezug auf den Ursprung des eingesetzten Kapitals. Mit anderen Worten: die Besteuerung ist kapitalimportneutral, denn die Kapitalnachfrager sind indifferent gegenüber der Herkunft des Faktors.21 Dies ist durch das Quellenlandprinzip möglich. Direkte Steuern werden hiernach nur an der Quelle, das heißt am Einsatzort des Kapitals, unabhängig von dessen Herkunft erhoben; im Wohnsitzland sind ausländische Erträge von einer Besteuerung freigestellt. Wird wiederum von nichtsteuerlichen Einflüssen abstrahiert und außerdem für die Kapitalanbieter ein abnehmender Grenznutzen der Transformation von Gegenwartsin Zukunftskonsum angenommen, werden sich die Grenzerträge der Sparer nach Steuern weltweit angleichen, denn alle Sparer bieten Kapital zu gleichen Bedingungen an. Kapitalimportneutralität gewährleistet also die weltweit optimale Aufbringung des Faktors Kapital, weil sich die Zeitpräferenzraten der Sparer überall angleichen können. Durch eine veränderte Aufbringung des gegebenen Kapitals lassen sich dann unter sonst gleichen Umständen die Kapitalkosten nicht mehr reduzieren.22 Die Grenzproduktivitäten des Faktors gleichen sich bei diesem Besteuerungsprinzip international aber nur an, wenn die Steuersätze in den Ländern identisch sind: Im fuund Ausland werde eine Quellensteuer von t beziehungsweise t' erhoben. Dann gilt für die inländische Nachfrage nach Kapital (1 -t) • gp = ge = ge' und analog für die ausländische Kapitalnachfrage (1 - t') • gp' = ge' = ge. Im Gleichgewicht stehen die Grenzproduktivitäten in folgender Beziehung zueinander: [B4] (1-t) • gp· (1-t') =gp . 20 Vgl. R.A.Musgrave, Fiscal Systems, a.a.O., S.249f.; R.A. Musgrave, P.B. Musgrave u. L. Kullmer, Die öffentlichen Finanzen in TheoriewidPraxis, 3. Band, 4.Aufl., Tübingen 1992, 202 u. S.205f.. 21 R.A.Musgrave, Fiscal Systems, a.a.O., S.254. 22 Vgl. z.B. A.J. Weichenrieder, Besteuerung wid Direktinvestition, a.a.O., S.16f .. 20 c) Zur Kritik an beiden Ansätzen in der Literatur Die zwei Neutralitätsanforderungen lassen sich gleichzeitig offensichtlich nur unter sehr restriktiven und deswegen unrealistischen Voraussetzungen erfüllen. Es müßten (i) die Steuersätze in den Ländern gleich sein. Weiterhin ist es (ii) erforderlich, daß überall das gleiche Besteuerungsprinzip angewendet wird und (iii) die Bemessungsgrundlagen identisch sind. Infolgedessen sind die Vorund Nachteile beider Ansätze in der Literatur ausgiebig diskutiert worden. Ein Urteil wird in dieser Arbeit zwar nicht angestrebt. Die Ansätze sollen aber die Grundlage der theoretischen Herleitung effizienter Besteuerung von Währungsgewinnen bilden, da sie mit den beiden weltweit praktizierten Ansätzen der Anrechnung und der Freistellung im internationalen Steuerrecht korrespondieren. Die Bedeutung des Konfliktes um die beiden Ansätze -der keineswegs entschieden ist-, zeigt sich daran, daß sich die Außenbesteuerung und hier insbesondere auch die Forderungen in Verhandlungen um Doppelbesteuerungsabkommen in den Ländern unterscheiden. Die angelsächsischen Länder und auch Japan präferieren das Anrechnungsverfahren. Andere europäische Länder differenzieren zwischen Direktund Portfolioinvestitionen. Zumindest für Direktinvestitionen wird aber dem Freistellungsverfahren der Vorrang gegeben. Aus diesem Grund werden die wesentlichen Argumente kurz zusammengefaßt. In der volkswirtschaftlichen -besonders der englischsprachigen -Literatur wird überwiegend Kapitalexportneutralität für den besseren Ansatz gehalten. Die Argumentation konzentriert sich auf die allokativen Vorzüge der vermuteten internationalen Angleichung der Grenzproduktivitäten, also darauf daß eine unterschiedliche Höhe der direkten Steuern an verschiedenen Standorten keinen Einfluß auf die Investitionsentscheidung hat. 23 Von den Kritikern wird gegen Kapitalexportneutralität eingewandt, sie sei nicht mit dem Äquivalenzprinzip in Einklang zu bringen.24 Ein direkter Zusammenhang der Höhe des Steuersatzes zu der Versorgung mit intermediären öffentlichen Gütern könne in einer offenen Volkswirtschaft nur durch kapitalimportneutrale Steuern hergestellt werden. Nicht die Herkunft des Kapitals sei entscheidend, sondern die Kosten der staatlichen Leistungen im Investitionsland. Ein Optimum aus dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips, in dem die Grenzproduktivität der öffentlichen Güter gerade der Summe der Grenzkosten für die Unternehmen in Form des inländischen Grenzsteuersatzes entsprechen, 25 wäre nicht möglich, wenn in einem 23 Vgl. 0. Gandenberger, Einfluß der Einkommenund Körperschaftsteuer, Der Einfluß der Einkommenund Körperschaftsteuer auf die internationalen Wirtschaftsströme, in: Grundfragen des Internationalen Steuerrechts, Hrsg. K. Vogel, Köln 1985, S. 33-48, S. 43 f. und die dort genannte Literatur. 24 P.B. Richman, Taxation of Foreign Investment Income. An Economic Analysis, Baltimore 1963, S. 7; 0. Gandenberger, Kapitalexportneutralität versus Kapitalimportneutralität, a.a.O., S.21 f.; K. Vogel, Harmonisierung des Internationalen Steuerrechts in Europa als Alternative zur Harmonisierung des (materiellen) Körperschaftsteuerrechts, in: Steuer und Wirtschaft, 70.Jg. (1993), S.387f .. 25 „Steuern[ ... ] sind durch die Rechtsordnung eines Staates vorgegebene Transaktionskosten. Öffentliche Güter andererseits, die einem Unternehmen zugute kommen [ ... ], mindern die Transaktionskosten." K. Vogel, Harmonisierung des internationalen Steuerrechts, a.a.O., S. 387. Vogel verbindet im Ergebnis Äquivalenzund Leistungsflihigkeitsprinzip, indem er weiter schreibt: ,,Die staatlich induzierten Transaktionskosten einer Investition bestehen demgemäß in der Differenz zwischen den zu leistenden Abgaben und den empfangenen öffentlichen Gütern." Ebda .. Dieser Saldo wäre die relevante Größe für die Standortentscheidung der Kapitalgeber. Konkret bedeutet dies: weltweite Effizienz setzt nicht gleiche Steuersätze voraus. Ein Land mit effizienter Verwaltung wird ökonomisch sinnvoll handeln, wenn es mehr -relativ produktivere -öffentliche Güter anbietet und dafür auch eine höhere Steuerschuld einfordert. ,,,Effizienz' ist daher zu definieren als optimale Faktorallokation bei Minimierung der staatsinduzierten Transaktionskosten." Ebda .. 21 Wohnsitzland ausländischer Kapitalanbieter dieser Steuersatz nicht gelten würde.26 Allerdings ist ein öffentliches Gut definitionsgemäß nicht knapp und die Nutzung damit nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.27 Jede Aussage auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips steht außerdem vor dem Problem, daß nur ein unrealistisch aufwendiges Steuersystem die intersektora/e Neutralität nicht verletzten würde: Standorte mit zwar vergleichsweise hoher Steuerlast, aber auch umfangreicher Versorgung mit öffentlicher Infrastruktur, werden im internationalen Vergleich attraktiv sein für Investitionen in Sektoren, deren Produktivität stärker von diesen öffentlichen Gütern abhängt.28 Ein weiteres Argument gegen Kapitalexportneutralität fußt auf der Umsetzung der Anforderung im Steuerrecht der Länder. Schon genannt wurden Anrechnungsüberhänge. Hinzukommt ein Problem bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die sich aus deren Eigenschaft als eigenes Steuersubjekt ableitet. Das internationale Steuerrecht gestattet es nämlich dem Wohnsitzstaat im Grunde nicht, Gewinne zu besteuern, die nur wirtschaftlich das Einkommen der Steuersubjekte in der Periode erhöhen, aber nicht tatsächlich zufließen, da das Unternehmen im Quellenland sie thesauriert.29 Die Besteuerung ist eigentlich erst dann möglich, wenn Gewinne ausgeschüttet werden oder der Kapitalgeber seine Anteile veräußert.30 Im Ergebnis gewährt der inländische Staat durch diese Steuerstundung einen zinsgünstigen Kredit -vorausgesetzt der Steuersatz ist im Ausland niedriger als im Inland. Die steueraufschiebende Wirkung der Thesaurierung in ausländischen Kapitalgesellschaften wird in der Literatur häufig als „deferral" bezeichnet. Kapitalexportneutralität wird hierdurch verletzt, denn nicht ausgeschüttete Gewinne unterliegen nur der Besteuerung im Quellenland. Die quantitative Bedeutung ist abhängig von der Differenz der Steuersätze in beiden Ländern und der Dauer der Thesaurierung. Allerdings sind die Möglichkeiten zu einer Steuerstundung auf diesem Wege mittlerweile von vielen Ländern durch sogenannte Zugriflbesteuerungen am Wohnsitz eingeschränkt worden. Kritisiert wird schließlich der partialanalytische Charakter der beiden Neutralitätskriterien. „Exportebenso wie Importneutralität bedeuten lediglich das Fehlen bestimmter Einflüsse, sie 26 0. Gandenberger, Kapitalexportneutralität versus Kapitalimportneutralität, a.a.O., S.22; K. Vogel, Harmonisierung des internationalen Steuerrechts, a.a.O., S.387f.. 27 ,,Ein Argument für das Quellenlandprinzip läßt sich daher für den Fall öffentlicher Güter nicht konstruieren." A.J. Weichenrieder, Besteuerung und Direktinvestition, a.a.O., S. 19f.. 28 Außerdem stellt auch das Kapitalexportland mittelbar öffentliche Güter bereit, die dem Kapitalimportland zugute kommen. P.B. Musgrave, United States Taxation of Foreill!l lnvesbnent lncome. Issues and Arguments. Cambridge, Mass. 1969, S.116. Im übrigen scheitert das Aquivalenzprinzip schon daran, daß weder die Bereitstellung noch die Inanspruchnahme öffentlicher Güter hinreichend genau ermittelt werden kann. G. Krause-Junk, Die Bedeutung der Steuerharmonisierung für die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, Institut für Ausländisches und Internationales Finanzund Steuerwesen, Hamburg 1984, S. 7. 29 Ziel des internationalen Steuerrechts ist nur die Vermeidung von Doppelbesteuerung. Diese ist im Kommentar zum OECD Muster für zwischenstaatliche Abkommen definiert als ,,Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei ( oder mehreren) Staaten von denselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum". Bei Einlegern und Kapitalgesellschaft ist keine Subjektidentität gegeben. J.M. Mössner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung -Vorzüge, Nachteile, aktuelle Probleme, in: Grundfragen des Internationalen Steuerrechts. Hrsg. Klaus Vogel, 1985, S. 139f.. 30 Unter extremen Annahmen wandelt sich das Anrechnungsverfahren bei begrenzter Anrechnung zum Freistellungsverfahren. Denn ist der ausländische Steuersatz geringer als der inländische Satz, kommt es dann nicht zur Steuerpflicht im Wohnsitzland, wenn das Kapital und die Erträge darauf nicht repatriiert oder veräußert werden; ist er höher, kommt es nicht zur Anrechnung. A.J. Wilensky, FutureDirections ofU.S. lnternational TaxPolicy, in: Taxes, 70.Jg. (1992), S.1002. 22 Abb. B4: Die Bestandteile des ökonomischen Risikos: Wettbewerbsund Umwechslun seffekt Einsatzmengen= /,(ew··, e.}} AusEinsatzpreise = /,(e., ... ,e.} zahlungen Ausbringungs - mengen = J,(e,, ... ,e.}} EinAusbrin_gungs - = /,( e., ... , e.} zahlungen preise Wettbewerbseffekt Einzahlungs- (e'J Einzahlun~süberüberschüsse in · : = schuß der mt en:i. lokalen Währungen Unternehm~g m e. Stammlandwahrung Umwechslun seffekt Quelle: M. Glaurn, Finanzinnovationen und ihre Anwendung in internationalen Unternehmungen, dargestellt am Beispiel von Devisenoptionskontrakten, Gießen 1991, S.48. Ein kurzes Beispiel: Ein Kapitalgeber exportiere Kapital in das Ausland, um dort ein Gut zu produzieren, das er in sein Wohnsitzland importiere. Fällt nun der Kurs der ausländischen Währung, wird unter sonst gleichen Umständen der Marktwert seiner Unternehmung in der Währung des Quellenlandes zunehmen, da der Umsatzerlös steigt (Wettbewerbseffekt). Gleichzeitig mindert der Kursrückgang den Marktwert des eingesetzten Kapitals in der Währung des Wohnsitzlandes (Umwechslungseffekt). Die Darstellung des ökonomischen Risikos gibt einen Eindruck davon, wie vielschichtig die Konsequenzen einer Änderung des Wechselkurses für Kapitaleinkommen sein können. Die Wirkungen des Wettbewerbseffektes beziehungsweise Wechselwirkungen zwischen Wettbewerbsund Umwechslungseffekt sind für das Thema dieser Arbeit jedoch unerheblich. Unter den nachfolgend erläuterten Gründen ist es möglich und sinnvoll, das nur mittelbar auf Kursänderungen zurückführbare Einkommen hier nicht zu beachten. 3. Irrelevanz der Währung für die Finanzierung Modigliani und Miller haben 1958 gezeigt, daß der Marktwert jeder Kapitalgesellschaft in einer geschlossenen Volkswirtschaft unabhängig von der Wahl der Kapitalstruktur ist. 51 Voraussetzungen sind rational handelnde Marktteilnehmer auf einem vollkommenen Kapitalmarkt52 und das Fehlen von Steuern. 53 Die Argumentation basiert auf einfachen Arbitrageüberlegungen; der Beweis wird an dieser Stelle nicht wiederholt. 54 Im Kern besagt die These aber: unter den genannten Voraussetzungen können Kapitalgeber ceteris paribus jede Finanzierungsentscheidung der Unternehmensleitung rückgängig machen. ss Sie werden deshalb für keine bestimmte Kapitalstruktur eine geringere Rendite fordern als für irgend eine andere Alternative. Folglich können auch die Kapitalkosten für keine spezifische Kombination aus Eigenund Fremdkapital minimal sein. Entscheidend für den Marktwert eines Unternehmens 51 F. Modigliani u. M. H. Mill er, The Cost of Capital, Corporation Finance and the Theory of Investment, in: American Economic Review, 48.Jg. (1958), S.265-270. 52 Insbesondere dürfen keine Kosten durch Konflikte zwischen der Unternehmensleitung, den Fremdund den Eigenkapitalgebern entstehen (,,agency costs" und ,,moral hazzard") und es muß für funktionierende Arbitrage gewährleistet sein, daß Anlageund Aufuahmezins (nahezu) identisch sind. 53 F. Modigliani, Debt, Dividend Policy, Taxes, Inflation and Marke! Valuation, in: Journal of Finance, 37.Jg. (1982), s. 255f .. 54 Vgl. z.B. F. Modigliani u. M.H. Miller, Reply to Heins and Sprenkle, in: American Economic Review, 59.Jg. (1969), S.592-595; J. Drukarczyk, Theorie und Politik der Finanzierung, 2., völlig neugestaltete Aufl., München 1993, S.131-140. 55 Dies gilt bei unveränderten Aktiva oder der Finanzierung einer zusätzlichen Investition gleicher Risikoklasse, das heißt, deren erwartete Zahlungsüberschüsse perfekt positiv korreliert sind mit den erwarteten Zahlungsüberschüssen der bestehenden Aktiva. 29 oder auch einer Investition sind nicht die Präferenzen einzelner Kapitalgeber, sondern die Opportunitätskosten: das Zinsniveau sowie die Risikoprämien vergleichbarer Anlagen. 56 Auf vollkommenen Märkten sind diese Preise für einzelne Wirtschaftssubjekte und für einzelne Investitionen Daten. Die Logik des Satzes von Modigliani und Miller ist nicht nur auf die Alternativen Eigenund Fremdkapital anwendbar. Der Satz gilt prinzipiell für alle Kombinationen verschiedener Finanzierungsformen. In einer offenen Volkswirtschaft zählen hierzu auch die Möglichkeiten einer Finanzierung in fremder Währung. Dies veranschaulicht folgende Überlegung:57 Unterstellt sei ein inländisches eigenfinanziertes Unternehmen, das seine Aktiva zu einem Teil mit Eigenkapital (EK) und zu einem Teil mit Fremdkapital58 (FK) finanziert hat. Das Eigenkapital der Unternehmung sei Teil des Vermögens der inländischen Anleger, das Fremdkapital Bestandteil der Ersparnis ausländischer Kapitalgeber. Der Wert des Unternehmens ergibt sich aus dessen Gesamtkapital (GK), das zu jedem Zeitpunkt dem Marktwert der Aktiva entsprechen muß. Zunächst habe die Unternehmung das Fremdkapital in der inländischen Währung (IM) aufgenommen. Da die inländischen Anleger das Eigenkapital EK,M = GKIM - FK,M des Unternehmens halten, haben sie Anspruch auf den Unternehmensgewinn nach Abzug der Kosten für das Fremdkapital. Die ausländischen Kapitalgeber tragen das Wechselkursrisiko und erhalten Fremdkapitalzinsen. Jetzt entscheide das Unternehmen unter sonst gleichen Bedingungen, das Fremdkapital FK,M durch einen Kredit in der ausländischen Währung AM (FKAM) zu ersetzen. Folge ist, daß das Währungsrisiko nicht von den ausländischen Anlegern, sondern vom Unternehmen und damit mittelbar durch die inländischen Eigenkapitalgeber getragen wird (EK™ = GK,M - FKAM). Sowohl die inländischen als auch die ausländischen Kapitalgeber werden gegenüber der Entscheidung des Unternehmens aber indifferent sein. Dessen Marktwert und dessen Kapitalkosten werden sich durch diese Finanzierungsentscheidung nicht verändern. Warum? Die inund ausländischen Kapitalgeber können sich so stellen, als sei die Finanzierung des Unternehmens in inländischer Währung erfolgt. Um die Zahlungsströme der Ausgangssituation zu duplizieren, müssen die inländischen Eigenkapitalgeber auch das Fremdkapital FKAM übernehmen und mit einem Kredit in inländischer Währung finanzieren. Den Kredit stellen die ausländischen Sparer zur Verfügung. So entspricht die Situation der ausländischen Anleger offenkundig der Ausgangslage -vorausgesetzt der Kredit an inländische Kapitalgeber wird als risikofrei angesehen. Aber auch für die Eigenkapitalgeber ist die Vermögenslage unverändert. Denn Währungsverluste (oder auch höhere Kapitalkosten) aus der Fremdkapitalposition müssen immer einem Währungsgewinn bei den Finanzierungskosten des Unternehmens entsprechen. Der Marktwert des Eigenkapitals wird sich somit bei einer Bewegung des Wechselkurses ceteris paribus59 gerade so entwickeln, daß er die Änderung des Barwertes der Zahlungsströme des Fremdkapitals FKAM kompensiert. 56 F. Modigliani u. M.H. Miller, The Cost ofCapital, a.a.O., S.264. 57 Vgl. hierzu K.A.Froot, Multinational Corporations, Exchange Rates, and Direct Investment, in: International Policy Coordination and Exchange Rate Fluctuations, Hrsg. W.H. Branson u.a., Chicago und London 1990, S.309-313. 58 Aus Gründen der einfacheren Darstellung sei der Anteil des Fremdkapitals hinreichend gering, um als ausfallrisikofrei angesehen werden zu können. 59 Dies bezieht sich beispielsweise auf die Absatzmöglichkeiten oder auch auf eine möglicherweise mit der Bewegung des Wechselkurses einhergehende Änderung des inländischen Zinsniveaus. Beides wird indes die Vermögenssituation der Kapitalgeber in den Fällen (a) und (b) gleichermaßen berllhren. 30 Das Resultat ist unabhängig von dem Risiko der erwarteten Erträge des Gesamtkapitals der Firma. Für jeden möglichen künftigen Zahlungsstrom ist hier keine bestimmte Form der Finanzierung gegenüber einer anderen Form dominant. Das heißt, daß unter den genannten Annahmen der Marktwert der ganzen Unternehmung auf der Aktivseite der Bilanz geprägt wird. Wie die Erkenntnisse von Modigliani und Miller implizieren, hat das Ergebnis auch bei anderen Kombinationen von Finanzierungsformen Gültigkeit. Internationale Diversifikation von Finanzierungsquellen auf Seiten der Unternehmung bietet Kapitalanbietern keinen zusätzlichen Nutzen und hat demzufolge keine Wirkung auf den Marktwert. 60 Ebenso erhöht eine unmittelbare Minderung des aus dem oben definierten Umwechslungseffekt resultierenden Risikos -beispielsweise durch Termingeschäfte -nicht den Marktwert. 61 Schließlich verdeutlicht ein Vergleich der Finanzierungsalternativen auch, daß alle ökonomischen Variablen identisch sind. Wechselkurserwartungen, Risikoprämien und Produktivität des Faktors Kapital bleiben unverändert. Sie brauchen deshalb an dieser Stelle nicht weitergehend betrachtet zu werden. Für diese Arbeit entscheidend ist eine weitere Schlußfolgerung: Bestehen nämlich keine Interdependenzen zwischen der Gestaltung der Passivseite und der Aktivseite der Bilanz eines Unternehmens, ist die Vorteilhaftigkeit unternehmerischer Entscheidungen auf den Absatzund Beschaffungsmärkten unabhängig von Finanzierungsalternativen. Hierunter fallen auch Positionen, die im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit stehen, wie zum Beispiel Lieferantenkredite in einer fremden Währung. Denn das Unternehmen kann sich prinzipiell des Risikos zu einem objektiven Marktpreis entledigen, indem es die Positionen mittels Factoring veräußert oder durch Termingeschäfte sichert. Geringe Transaktionskosten, die dabei entstehen können, werden an dieser Stelle vernachlässigt. Ausschlaggebend ist an dieser Stelle deshalb auch der Saldo der Positionen in einer bestimmten Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht deren ursächliche Zusammensetzung. Nur dieser Saldo stellt für die Kapitalgeber das Währungsrisiko im Sinne des Umwechslungseffektes dar. Und nur dieser Saldo ist ausschließlich abhängig von dem Wohnsitz der Kapitalanbieter.62 Der Wettbewerbseffekt ist dagegen in der Weise unabhängig von der Herkunft des Kapitals, daß er für alle Kapitalanbieter gleichermaßen ein Risiko darstellt. Ein Unternehmen kann einen Verlust an Konkurrenzfähigkeit nicht mit alternativen Finanzierungsformen ( einschließlich Termingeschäften) kompensieren. Es magje nach der Vollkommenheit der übrigen Märkte, auf denen es operiert -die gewinnmaximalen Kombinationen aus Preis und Menge auf den Absatzmärkten anpassen, sein Vermarktungskonzept revidieren oder Vorleistungen aus anderen Währungsräumen beziehen 63 oder aber sich aus dem Markt zurückziehen. 60 A. C. Shapiro, Financial Structure and Cost of Capital in the Multinational Corporation, in: Journal of Financial and Quantitative Analysis, 13.Jg. (I 974), S.222. Davon zu unterscheiden ist aber internationale Portfoliodiversifikation der Kapitalgeber. Dies kann den Nutzen risikoaverser Sparer erhöhen, indem sie das Portfoliorisiko mindert. Um zu vermeiden, daß sich die Darstellung erheblich verkompliziert, wird dieser Aspekt hier nicht ausdrücklich betrachtet. Weiter unten wird deshalb von risikoneutralen Präferenzen ausgegangen. 61 M. Adler u. B. Dumas, a.a.O., S.134. Tatsächlich legt eine Studie auf dem Jahr 1978 nahe, daß die Wirkung von Marktimperfektionen in diesem Zusammenhang gering ist. R. E. Dukes, The Empirical Investigation of the Effects of F ASB Statement No. 8. on Security Return Behaviour. Financial Accounting Standards Board, Dezember 1978, zitiert nach M. Adler u. B. Dumas, a.a.O., S. 133. 62 Genau genommen besteht diese Abhängigkeit im Hinblick auf die Währung, in der die Sparer ihre Allokationsentscheidungen treffen. Auf die Probleme mit dem Vorgehen, hierbei von dem Wohnsitz auszugehen, wird im Abschnitt III auf Seite 54 im Zusammenhang mit neutraler Besteuerung noch einmal eingegangen. 63 E. Flood u. D.R. Lessard, a.a.0., S.27. Vgl. hierzu die Beispiele in D.K. Eiteman u. A.I. Stonehill, a.a.0., S.177-181. 31 Derartige Handlungen beeinflussen die Produktivität des Unternehmens und auf Grund dessen auch das Kapitaleinkommen. Andererseits kann das Faktoreinsatzverhältnis variieren, wenn sich die Kapitalkosten ändern. Nur trifft dies auf alle Arten der Finanzierung in gleichem Maße zu. Da die resultierenden Gewinnveränderungen unabhängig von der Wahl der Finanzierungsstruktur eintreten, sollen sie hier auch nicht als positiver oder negativer Währungserfolg verstanden werden. Die Ertragsmöglichkeiten sollten von der Unternehmensleitung in jedem Fallalso losgelöst von dem Umfang des Saldos von Fremdwährungsforderungen beziehungsweise -verbindlichkeiten -realisiert werden. 64 Dies ist entscheidend für die folgenden Überlegungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten. Es bedeutet nämlich: der Wettbewerbseffekt ist irrelevant für die Herstellung von Kapitalexportund Kapitalimportneutralität unter Berücksichtigung von Währungsfluktuationen. 4. Währungsrisiko Der Umwechslungseffekt beschreibt deshalb für diese Arbeit eine angemessene Abgrenzung des Begriffs des Wechselkursrisikos 65 • Das Transaktionsrisiko greift zu kurz, da es die Möglichkeit von Währungsgewinnen beziehungsweise -verlusten bei Forderungen und Verbindlichkeiten mit längeren Restlaufzeiten sowie Direktinvestitionen, Beteiligungen und Betriebstätten nicht einschließt. Das ökonomische Risiko als Ganzes trennt nicht zwischen dem unternehmerischen Risiko im allgemeinen und dem Währungsrisiko im engen Sinne. Das Buchrisiko schließlich erfaßt gar keine Risiken. Unter Verwendung der Begriffe des Wohnsitzund Quellenlandes wird in der folgenden für diese Arbeit gültigen Definition der Umwechslungseffekt auf den Barwert der Zahlungsreihe bezogen: Als Wechselkursrisiko wird hier das Risiko benannt, daß sich der Barwert einer Zahlungsreihe nach der Umrechnung in die Währung des Wohnsitzlandes eines Kapitalgebers erhöht oder vermindert, weil in der Währung eines Quellenlandes unverändert anfallende Zahlungen der Reihe sich infolge einer nicht erwarteten Entwicklung des Austauschverhältnisses, in inländischer Währung gemessen, ändern. Auch Devisentermingeschäfte stellen eine Zahlungsreihe mit einem Barwert dar und werden deshalb durch diese Begriffsbestinunung erfaßt. Für Unternehmungen oder Betriebstätten ist zu jedem Zeitpunkt nur der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung interessant. Schließlich verkörpern offene Fremdwährungspositionen einer ausländischen Unternehmung, die auf die Währung der Kapitalgeber lauten, für diese kein Währungsrisiko. 64 Vgl. auch die Ausführungen von Stütze! zur funktionsanalytischen Bilanztheorie: W. Stütze!, Bemerkungen zur Bilanztheorie, Wiesbaden 1967; ders. Entscheidungstheoretische Elementarkategorien als Grundlage einer Begegnung von Wirtschaftswissenschaft und Rechtswissenschaft, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 36.Jg. (1966), S. 765-789 insb. S. 778f .. 65 Häufig wird zwischen Wechselkursund Währungsrisiko unterschieden. Letzteres umfaßt dann zusätzlich Unsicherheit über die Einführung oder Änderung staatlicher Restriktionen und Reglementierungen an den Devisenund Finanzmärkten und seltener der Besteuerung von Devisentransaktionen. H. E. Büschgen, Internationales Finanzmanagement, a.a.O., S.167. Konvertierund Transferrisiken werden hier aber nicht betrachtet. Diese Differenzierung ist hier deshalb nicht erforderlich. 32 5. Konkretisierung der Kapitaleinkommensteuer a) Zur Finanzierungsneutralität Die Irrelevanz der Kapitalstruktur wird durch die Einkommensbesteuerung dann nicht verletzt, wenn Erträge aller Finanzierungsalternativen von der Steuer gleichermaßen betroffen sind; das Steuersystem ist damit finanzierungsneutral: Das inländische Unternehmen habe in einer Periode einen Bruttogewinn in Höhe von g • GK erwirtschaftet. Für das Fremdkapital müssen Kapitalkosten von k · FK gezahlt werden. Zunächst sei das Quellenlandprinzip unterstellt und der Steuersatz auf Zinserträge betrage tk. Wird auf Selbstfinanzierung verzichtet, werden an die Anteilseigner vor Steuern Gewinne im Umfang von g • GKk • FK ausgeschüttet, auf die ein Steuersatz von tg erhoben werde. Ist tg = tk = t, ist der Vermögenszuwachs d V inländischer Kapitalgeber insgesamt d V= k-FK ·(1-tk)+(g·GKk · FK)·(l-t 8} =(g-GK)·(l-t). [B5] Er ist -wie behauptet -unabhängig von der Zusammensetzung des Kapitals. Dabei ist es unerheblich, ob das internationale Steuerrecht auf dem Prinzip der Kapitalimportneutralität fußt oder aber Kapitalexportneutralität angestrebt wird. Zwar weichen die Grenzproduktivitäten an verschiedenen Standorten beziehungsweise die Grenzerträge bei Kapital unterschiedlicher Herkunft voneinander ab. Für das Unternehmen an einem Standort besteht in steuerlicher Hinsicht dennoch Neutralität in bezug auf die Finanzierungsform.66 Finanzierungsneutralität ist aber weder für Kapitalimportnoch für Kapitalexportneutralität notwendige Voraussetzung. Gilt beispielsweise in Gleichung [B5] tg > tk, dann ist bei einem von inländischen Kapitalgebern geforderten Ertrag von dV (der bei Kapitalimportneutralität dem Vermögenszuwachs d v• ausländischer Anleger entspricht) der notwendige Bruttogewinn g · GK umso geringer, je stärker das Unternehmen fremdfinanziert ist: [B6] Er erreicht sein Minimum bei vollständiger Fremdfinanzierung. Für die Analyse der internationalen Effizienz einer Steuer würde es deshalb ausreichen, den Steuersatz für Erträge aus Fremdkapital zugrunde zu legen. Für dieses Minimum müßte freilich k = g gelten, ein Ergebnis, das zwar ex ante erwartet, ex post jedoch bei unsicheren Investitionen nur zufällig eintreffen wird. Deshalb ist es einfacher, weiterhin anzunehmen, der Anteil des Fremdkapitals sei hinreichend gering, um als risikofrei angesehen werden zu können.67 Analog dazu ist auch Kapitalexportneutralität nicht verletzt, wenn im Wohnsitzland eine Form der Kapitalanlage diskriminiert wird und die Anbieter im Inund Ausland zur Gänze auf die geringer besteuerte Anlageform ausweichen. Voraussetzung ist natürlich, daß die Finanzierungsform wird auf Seiten der Anbieter unabhängig vom Einsatzort des Faktors benachteiligt wird. 66 F. Modigliani u. M.H. Miller, Reply to Heins and Sprenkle, a.a.O., S.593f.; A.B. Atkinson u. J.E. Stieglitz, Lectures on Public Economics, London u.a. 1980, S. 132f.; T.E. Copeland u. J.F. Weston, Financial Theory and Corporate Policy, 3.Aufl. Reading, Mass. u.a. 1988, S.451 f.; H.-W. Sinn, Die Bedeutung des Accelerated Cost Recovery System für den internationalen Kapitalverkehr, in: KYKLOS, 37.Jg. (1984), S.553. 67 Notwendig ist diese Einschränkung nicht, auf die Demonstration der Gültigkeit der Aussage unter Berücksichtigung riskanten Fremdkapitals und anderer Finanzierungsformen wird hier aber verzichtet. Vgl. T.E. Copeland u. J.F. Weston, a.a.O., S.462-464 (und auch S.464-481). Notwendig ist aber der Ausschluß von zusätzlichen Kosten im Falle eines Konkurses. 33 Daraus folgt: solange international die Rangfolge der Steuersätze auf Erträge aus Eigenund Fremdfinanzierung identisch ist,68 ist der geringere Steuersatz für die Analyse allokativer Folgen heranzuziehen. Die auf Seite 30 dargestellten Arbitrageüberlegungen gelten dann unverändert. Ausgeschlossen werden müssen aber Kosten, die durch Konflikte zwischen Eigenund Fremdkapitalgebern, zwischen Eigenkapitalgebern und Unternehmensleitung oder durch Zahlungen an Dritte außer dem Staat verursacht werden können.69 b) Investitionsneutralität Ein Steuersystem kann aber nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Investitionsentscheidung beeinflussen. Wenn der identische Barwert der Zahlungsreihen unterschiedlicher Grenzinvestitionen nach Berücksichtigung der Besteuerung nicht mehr gleich ist, ist das Steuersystem nicht investitionsneutral. Die relative Vorteilhaftigkeit einer Investition wird insbesondere verändert, wenn (i) der Steuersatz nicht unabhängig von der Höhe des Ertrags ist, oder (ii) der Zeitpunkt der Besteuerung nicht dem Zeitpunkt der Entstehung des Einkommens entspricht. a) Unvollkommener Verlustausgleich als Optionsposition Neutralität in bezug auf die Investitionsentscheidung ist deshalb nicht gewährleistet, wenn die Steuer nicht symmetrisch ist, das heißt der Tarif nicht proportional und ein voller sofortiger Verlustausgleich nicht gestattet ist. Die Wirkung eines Steuersystems mit unzureichendem Verlustausgleich wurde auf anschauliche Weise von Majd und Myers mit Hilfe der Optionstheorie gezeigt. 70 Die Optionstheorie ermöglicht es, asymmetrische Erwartungsstrukturen zu dem für die allokativen Folgen ausschlaggebenden Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu bewerten. Die Belastung durch eine nicht symmetrische Steuer wird zumindest in Form der formalen und der Anstoßinzidenz auch quantifizierbar und kann so mit der Last bei symmetrischer Besteuerung 68 Die Überlegungen gelten bei Selbstfinanzierung nicht analog: Die Finanzierungsform ist zwar dominant, wenn der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne geringer ist als auf ausgeschüttete Gewinne oder Fremdkapitalzinsen. Die Finanzierungskosten der Grenzinvestition entsprechen aber jenen der Fremdoder Eigenfinanzierung, denn die Opportunitätskosten werden hier auf dem Kapitalmarkt determiniert. Darüber hinaus ist Selbstfinanzierung nur für Firmen eine Alternative, die Gewinne erwirtschaftet haben. H.-W. Sinn, Die Bedeutung des Accelerated Cost Recovery System, a.a.O., S.553f .. 69 Außerdem muß von Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmen bezüglich des Ortes der Einkommensentstehung abstrahiert werden. Hierzu zählt beispielsweise die Wahl von Tranferpreisen oder von Preisen für Patente und Lizenzen. A.C. Shapiro, a.a.O., S.213. 70 S. Majd u. S. Myers, Valuing the Govemment's Tax Claim on Risky Corporate Assets, NBER Working Paper Series Nr.1553, Cambridge, Mass. 1985. Vgl. hierzu auch J.A. Schnabel u. E. Rourni, A Contingent Claims Analysis ofPartial LossOffsetTaxationandRisk-Taking, in: PublicFinance, 45.Jg. (1990), S.304-320, die die Wirkungen eines begrenzten Verlustausgleichs auf den Marktwert der Aktien von Unternehmungen bei Berücksichtigung (risikobehafteter) Fremdfinanzierung analysieren. Optionstheoretisch wurde von Constantinides außerdem die Möglichkeit bewertet, Veräußerungsverluste sofort zu realisieren, Kursgewinne aber hinauszuschieben. Vgl. G.M. Constantinides, Capital Market Equilibrium with Personal Taxes, in: Econometrica, 51.Jg. (1983), S.611-612. Estache und van Wijnbergen haben die Wirkung einer Mindeststeuer (insbesondere für Brasilien) auf diesem Weg analysiert. Vgl. A. Estache u. S. van Wijnbergen, Evaluating the Minimum Assel Tax on Corporations: An Option Pricing Approach, CEPR Discussion Paper Series Nr. 684, London 1992. Vgl. zur Mindeststeuer in den USA Fußnote 42 auf Seite 87. 34 und bei anderen asymmetrischen Steuersystemen verglichen werden. Der Übertragung auf die Realität steht nur noch das Problem der Bestimmung der Parameter im Weg, insbesondere des Risikos. Dieser Gedanke wird an späterer Stelle dieses Teils zur Analyse asymmetrischer einkommensteuerlicher Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten aufgegriffen werden und deshalb hier am Beispiel einer einfachen einperiodigen Grenzinvestition in einem Steuerregime ohne Verlustausgleich allgemein erläutert: Eine symmetrische Steuer mindert das Einkommen des Steuerpflichtigen in jeder Periode um den Steuersatz, ganz gleich, ob es positiv oder negativ ist. Der Staat beteiligt sich also auch im Fall eines Verlusts anteilig. Ohne Verlustausgleich partizipiert der Staat an einem positiven Ergebnis, der Steuerpflichtige muß den Verlust dagegen allein tragen. Diese ökonomische Situation des Kapitalgebers ist interpretierbar als Position eines Verkäufers einer Kaufoption (,,Stillhalter") auf den Anteil des Gesamtkapitals einer Unternehmung in Höhe des Steuersatzes. 71 Ein Käufer einer Kaufoption erwirbt -gegen Zahlung einer Prämie -das Recht, eine bestimmte Menge eines bestimmten Gutes nach einem im voraus festgelegten Zeitraum zu einen im voraus festgelegten Preis -dem sogenannten Basisoder Ausübungspreis -zu kaufen. 72 Ist der tatsächliche Preis dieses Gutes zum Erfüllungszeitpunkt höher, ist es sinnvoll, die Option auszuüben. Ist er indes niedriger, ist es günstiger, das Gut direkt zu erwerben und die Option verfallen zu lassen. Die Optionsprämie ist dann verloren. Der Stillhalter ist der Verkäufer der Option; er übernimmt die Verpflichtung, den Vertrag durch Lieferung des Gutes zu erfüllen. Er erhält die Optionsprämie als Ausgleich dafür, gegebenenfalls das Gut zu dem im Vergleich zum Marktwert höheren vereinbarten Preis liefern zu müssen. Hier ist „Käufer" der Optionen der besteuernde Staat: 73 im Falle einer positiven Entwicklung der Investition übt er sein Recht aus, mit dem Anteil in Höhe des Steuersatzes am Gewinn beteiligt zu sein. Das Ergebnis entspricht einer Transaktion, bei der der Staat am Periodenende den Anteil an der Investition zu den Anschaffungskosten erwirbt und zu dem höheren Endwert an einen Dritten veräußert. Der „Kaufpreis" der Optionen ist bei einer Grenzinvestition der Gegenwartswert dieser Steuerforderung zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung. Die Anschaffungskosten sind der „Ausübungspreis", weil eine positive Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem tatsächlichen Endwert steuerpflichtig ist. Bei einer negativen Differenz läßt dagegen der Staat seine Option verfallen; der Verlust verbleibt beim Steuerpflichtigen. Ist der erwartete Endwert höher als die Anschaffungskosten, ist die Optionsposition „im Geld". Sie hat dann auch im Fall des sicheren Einzahlungsüberschusses einer risikofreien Investition einen Wert. Dies ist folgerichtig, denn schließlich ist es das Ziel der Steuer, dem Staat ein Aufkommen zu verschaffen. Besteht kein Verlustrisiko, entspricht der Preis der Optionen gerade dem Barwert der am Ende der Periode fälligen Steuerlast74 und es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. 71 Auch hier sind natürlich einschränkende Annahmen erforderlich. Wesentlich ist, die Möglichkeit auszuschließen, daß der ex ante zugrundegelegte künftige Zahlungsstrom von der Unternehmensleitung in der Zukunft mit dem Ziel der Steuenninimierung verändert wird. S. Majd, IL S. Myers, a.a.O., S. l 2f .. 72 Neben diesen sogenannten ,,Europäischen Optionen" gibt es auch ,,Amerikanische Optionen", bei denen die Ausübung während der Laufzeit möglich ist. In diesem Zusammenhang ist ein solches Recht aber nicht gegeben. 73 S. Majd, u. S. Myers, a.a.O., S.8-10. 74 Vgl. allgemein J.C. Cox u. M. Rubinstein, Option Markets, Englewood Cliffs, NJ. 1985, S.216. 35 Anders ist dies bei einer riskanten Investition. Hier ist einerseits ein höherer Ertrag mit der Folge einer hohen Steuerlast möglich. Andererseits besteht die Gefahr eines Verlusts, den die Kapitalgeber allein zu tragen haben. Da diese Gefahr umso größer ist, je höher das Risiko ist, ist auch der Wert der Eventualforderung seitens des Staates zum ausschlaggebenden Zeitpunkt der Investitionsentscheidung umso größer, je unsicherer der Gewinn der Anlage ist.75 Die Differenz zwischen dieser Forderung und dem Barwert bei symmetrischer Besteuerung ist genau die zusätzliche Belastung durch die Verweigerung eines Verlustausgleichs. Das Steuersystem ist daher dann nicht investitionsneutral, wenn es nicht symmetrisch ist. Riskante Investitionen werden umso stärker diskriminiert, je unsicherer die Einzahlungsüberschüsse sind. Freilich bleibt die Ermittlung des Risikos einer einzelnen Investition hier ein kaum lösbares Hindernis. Ist im Steuerrecht die Verrechnung von Verlusten mit positiven Einkünften aus anderen Investitionen oder anderen Perioden zulässig, ist zwar die Verletzung der Investitionsneutralität geringer. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht ausgleichbaren Verlusts ist dann andererseits umso größer, je weniger Verluste aus einer Investition mit Gewinnen aus anderen Projekten ausgeglichen werden können. Dadurch werden kleine Unternehmen diskriminiert. 76 ß) Kapitalwertabschreibung Voraussetzung für investitionsneutrale Besteuerung ist neben der effizienten Berücksichtigung von Verlusten auch die ökonomisch korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Für die Ermittlung des Kapitaleinkommens müßte hierfür jede Wertänderung des Kapitals in der Periode ihrer Entstehung in Form von Aboder auch Zuschreibungen steuerlich berücksichtigt werden. Nicht nur Wertminderungen infolge von zum Beispiel Abnutzung oder technischem Fortschritt, sondern jede Marktwertänderung der materiellen und immateriellen Aktiva der Unternehmung oder der Anteile seitens der Kapitalgeber zählen dazu. Wie Johansson gezeigt hat, ist nur dann gewährleistet, daß die Einkommensteuer Erträge und Aufwendungen proportional mindert und infolgedessen die Rangfolge der Investitionsaltemativen nicht verändert. 77 Gewährleistet das Steuersystem nicht die Erfassung einkommenswerter Veränderungen an ökonomischer Verfügungsmacht zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, ist das Steuersystem wiederum nicht investitionsneutral. Die Ursache hier ist vergleichbar mit dem oben genannten Argument des „deferral": Wird ein Wertzuwachs zu spät oder eine Wertminderung zu früh berücksichtigt, entstehen dem Steuerpflichtigen Zinsvorteile durch die Steuerstundung; umgekehrt fällt die Steuer zu hoch aus, wenn Wertzuwächse zu früh oder Wertminderungen zu spät erfaßt werden.78 75 J.C. Cox u. M. Rubinstein, a.a.O., S.216. 76 „Our calculations show !hat tax asymrnetries can have a significant impact on project values, even when carry forwards and carry backs are allowed. This distortion is particularly severe for high risk assets !hat stand alone or !hat are part of an undiversified firm." S. Majd, u. S. Myers, a.a.O., S.31 f .. Aus diesem Grund ist ein vollkommener Verlustausgleich nicht „eine Pervertierung der Körperschaftsteuer", wie Sinn meint. H.-W. Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, a.a.O., S. 105. 77 S.-E. Johansson, Income Taxes and Investment Decisions, in: Swedish Journal ofEconomics, 71.Jg. (1969), S.105f.. 78 A.B. Atkinson u. J.E. Stieglitz, a.a.O., S. 142f.; R.A. Musgrave, P.B. Musgrave u. L. Kullmer, Die öffentlichen FinanzeninTheorieundPraxis,2.Band, 5.Aufl., Tübingen 1993, S.262f .. 36 Für ein richtiges Verständnis der ökonomischen Abschreibung ist insbesondere zu beachten, daß Wertänderungen im Sinne ökonomischer Verfügungsmacht nicht Einoder Auszahlungen entsprechen müssen. Beispielsweise erkennt ein Unternehmen die Möglichkeit einer Investition, die Gewinne erwarten läßt, die den Grenzertrag des Faktors Kapital für Anlagen mit gleichem Risiko übertrifft. Der positive Nettobarwert, der sich aus der Diskontierung dieser erwarteten inframarginalen Gewinne errechnet, wäre bei ökonomisch korrekter Abschreibung schon zu dem Zeitpunkt zuzuschreiben, zu dem er erkannt wird. Zu spät wäre es, ihn zu besteuern, wenn die Verfügungsmacht dem Steuersubjekt tatsächlich monetär zufließt; zu spät wäre es sogar, ihn zum Zeitpunkt der Investition zuzuschreiben, denn es mag -aus welchen Gründen auch immer -sinnvoll sein, das Projekt nicht sofort durchzuführen. 79 Die offensichtlichen praktischen Probleme80 bei der Erfüllung dieser Anforderung an das Steuersystem werden bei der internationalen Besteuerung bei flexiblen Wechselkursen um einen zusätzlichen Aspekt erweitert: Wie ist das Steuersystem zu gestalten, wenn sich die Maßstäbe, nämlich die (Außen-)Werte der Währungen, im Zeitablauf unterschiedlich entwikkeln? 6. Zu inframarginalen Gewinnen Der Rahmen der nachfolgenden Analyse konzentriert sich allerdings im Einklang mit den Prinzipien der Kapitalimportund der Kapitalexportneutralität ausschließlich auf die Grenzproduktivität des Kapitaleinsatzes sowie auf den Grenzertrag der Kapitalanbieter. Inframarginale Gewinne, die darüber hinausgehen, werden nicht beachtet. Aber kann es inframarginale Gewinne für den Faktor Kapital überhaupt geben? Dem Denkmodell rational handelnder Marktteilnehmer folgend, muß diese Frage verneint werden. Wenn für den Faktor Kapital inframarginale Gewinne identifiziert werden, ist dies Folge einer nicht zutreffenden Zuordnung der Wertschöpfung, also einer Marktunvollkommenheit. Leistungsfähig sind nur Personen. Überrenditen sind aber das Ergebnis überragender Leistungen im Wettbewerb, das heißt sie sind gebunden an Personen. Auf funktionierenden Märkten werden demgemäß die Gewinne diesen Personen zufallen -und zwar unabhängig von deren Kapitaleinsatz. Infolgedessen müssen derartige Erträge dem Faktor Arbeit zugesprochen werden. Die Schwierigkeit der Zuordnung von inframarginalen Gewinnen mag aber auch das Motiv dafür sein, daß in der Literatur häufig bei Kapitalexport und Kapitalimport zwischen Direktinvestitionen und sogenannten Portfolioinvestitionen differenziert wird. Erstere werden dann durch ein unmittelbares Engagement eines Kapitalgebers auf dem Boden eines anderen 79 Dies wird deutlicher, wenn unterstellt wird, die Investition werde in einer Aktiengesellschaft geplant. Die Wirkung auf die ökonomische Verfügungsmacht der Anteilseigner kommt dann im Zuwachs des Marktwertes der Anteile unmittelbar zum Ausdruck. Der Wert wird auch als „timing option" (,.option to wait and leam") bezeichnet. Vgl. R.A. Brealey u. S.C. Myers, Principles of Corporate Finance, 4.Aufl., International Edition 1991, S.521f .. Einen sehr guten Überblick ilber die Optionstheorie als Instrument zur Präzisierung solcher immateriellen Werte bei der Investitionsentscheidung bieten A.K. Dixit u. R.S. Pindyck, The Options Approach to Capital Investment, in: Harward Business Review, 73.Jg. (1995), S.105-115. SO ,.[ ••• ] die praktischen Probleme sind derart groß, daß Abweichungen von den ökonomisch richtigen Werten nicht die Ausnahme, sondern die Regel sind. Dies liegt teilweise natilrlich auch daran, daß Steuergesetzgeber und Verwaltung aus Hilflosigkeit oder auch absichtsvoll gar nicht mehr den Versuch einer ökonomisch richtigen Bewertung unternehmen." G. Krause-Junk, Außenwirtschaftliche Konsequenzen beschleunigter Abschreibung, in: Finanzarchiv, 46.Jg. (1988), S.253. 37 Staates charakterisiert. 81 Wertpapiere und nicht wesentliche Beteiligungen an Unternehmen sind dagegen Beispiele für Portfolioinvestitionen. Sie sind charakterisiert durch „eine weniger enge ökonomische Verbindung des Einkunftsempfängers mit dem Ort der Wertschöpfung und damit der Einkomensentstehung" 82 _83 Da hier die Position vertreten wird, eine Grenzbetrachtung für Kapitaleinkommen sei ausreichend, wird dem Blickwinkel einer derartigen Abgrenzung nicht gefolgt. Portfoliound Realinvestitionen unterscheiden sich dann nur darin, daß bei ersteren ein Finanzintermediär - etwa eine Bank oder auch eine Anlagegesellschaft -die Eigenschaften der Kapitalanlage verändert. Dadurch kann der Umfang des Risikos und des Investitionsvolumens und die Handelbarkeit oder auch die Fristigkeit der Realinvestition den Präferenzen der letzten Gläubiger anpaßt werden. ,,Würden die letzten Schuldner (mit anderen Worten, die Wirtschaftssubjekte, die Auszahlungsüberschüsse planen) sich direkt an die letzten Gläubiger (die Einheiten mit Einzahlungsüberschüssen) wenden, ließen sich Finanzierungswünsche und Anlagewünsche häufig nicht in Einklang bringen" 84 • Solange diese Dienstleistung der Intermediation nicht Auswirkungen auf die Steuerlast bei verschiedenen Investitionen hat, weil im Steuerrecht zwischen Portfoliound Realinvestitionen unterschieden wird, wird der Einsatz des Faktors Kapital dadurch nicht (negativ) beeinflußt. III. Optimale Kapitaleinkommensbesteuerung bei erwarteten Wechselkursänderungen Die Analyse einer Kapitaleinkommensbesteuerung bei flexiblen Wechselkursen gliedert sich in drei Teilbereiche. In diesem Abschnitt wird zunächst im Rahmen des Wohnsitzlandund des Quellenlandprinzips gezeigt, wie Währungsgewinne oder -verluste steuerlich behandelt werden sollten, die infolge erwarteter Wechselkursänderungen entstehen. Unerwartete Kursänderungen können an dieser Stelle vernachlässigt werden, indem am Ursprungsoder Einsatzort ein symmetrisches Steuersystem unterstellt wird. Die Darstellung konzentriert sich hier bei beiden Besteuerungsprinzipien auf grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen, bei denen das Währungsergebnis beim Kapitalgeber anfällt. Mit anderen Worten: der Kapitalnachfrager finanziert sich nur in der Währung seines Landes. Die Erwartungsbildung wird aus zwei Hypothesen der Außenwirtschaftstheorie abgeleitet: der Kaufkraftparitätentheorie als Begründung für die langfristige Währungsentwicklung und der Zinsparitätentheorie zur Erklärung kurzfristiger Kursänderungen. Da die Ansätze aber nicht 81 0. Gandenberger, Einfluß der Einkommenund Körperschaftsteuer, a.a.O., S.42. 82 0. Gandenberger, Kapitalexportneutralität versus Kapitalimportneutralität, a.a.O., S.2. 83 Zu der Frage, was ausländische Direktinvestitionen überhaupt sind, merkt Froot an: ,,Die Bezeichnung läßt vermuten, daß sie zum einen internationalen Kapitaltransfer und zum anderen eine wirkliche Investitionsausgabe umfaßt. Tatsächlich beinhaltet es indes weder das eine noch das andere: Ausländische Direktinvestitionen sind im wesentlichen eine Ausweitung unternehmerischer Kontrolle über nationale Grenzen hinweg. Wenn Ford die beherrschende Mehrheit des britischen Unternehmens Jaguar, plc. übernimmt, ist Kapitalexport von Ford oder nach Großbritannien nicht erforderlich. Die Übernahme kann ausschließlich innerhalb Großbritanniens durch Fremdfinanzierung von Dritten erfolgen. In so einem Fall werden lediglich Anteile übertragen; eine Investitionsausgabe ( die in der Zahlungsbilanzen erfaßt würde) findet nicht statt." K.A. Froot, Comrnent zu: J. Slemrod, The Impact of the Tax Reform Act of 1986 on Foreign Direct Investment to and from the United States, in: Do Taxes Matter? Hrsg. Joel Slemrod, Cambridge, Mass. 1990, S. 198. 84 H. Schmidt, Liquidität von Finanztiteln als integrierendes Konzept der Bankbetriebslehre, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 49.Jg. (1979), S. 713. 38 einem Zinsniveau im Inland von rund im Ausland von r' muß die erwartete Rate der Devisenkursänderung e: 1 /e der Beziehung [B9] e• l+r=____t_!_·{l+r') e entsprechen.113 Dabei steht e für den aktuellen und e: 1 für den für das Periodenende erwarteten Devisenkurs. 114 Beispiel B 1 : Beträgt das Zinsniveau im Inland r = 10% und im Ausland r" = 7%, ist der inländische Kapitalgeber indifferent, wenn er eine Währungsentwicklung mit der Rate <1 =~=__!:!_=102804 e 1 + r • 1,07 ' ' erwartet, das heißt einen Anstieg des Devisenkurses um 2,804%. Liegt der Kurs aktuell bei e = 1, wird er für das Ende der Periode einen Anstieg des Kurses auf e: 1 = 1,02804 antizipieren. Der mit diesem Anstieg verbundene Gewinn kompensiert ihn genau für die niedrigere Ertragsrate in der ausländischen Währung. Spiegelbildlich ist die Situation für den ausländischen Sparer. Aus seiner Sicht stellt der von dem Inländer erwartete Kursanstieg einen Rückgang des Wechselkurses dar, und zwar auf 1,02804·1 = 0,973. Bei dieser Kursentwicklung ist er indifferent gegenüber den beiden Anlagen, denn dann beträgt der erwartete Ertrag für ihn auch bei Kapitalexport in das Inland 7%. Da Gleichung [B9] für inländische und für ausländische Markteilnehmer in gleicher Weise gültig ist,115 kann in einer Welt ohne Steuern offensichtlich eine erwartete Währungsentwicklung existieren, die ein Arbitragegleichgewicht auf dem Devisenmarkt ermöglicht. Entscheidend für dieses Gleichgewicht ist die Form der Erwartungsbildung durch die Marktteilnehmer. Wie schon an früherer Stelle auf den Seiten 16 bis 17 begründet, wird in dieser Arbeit mit der Hypothese rationaler Erwartungen argumentiert.116 Demnach stimmen die subjektiven Erwartungen der einzelnen Anleger über die Devisenkursentwicklung e: 1 mit dem objektiven Erwartungswert E[ e, 1] überein. Erwartungsfehler haben ihre einzige Ursache darin, daß neue kursbeeinflussende Informationen zwischen dem Zeitpunkt der Erwartungsbildung und dem Zeithorizont -hier dem Periodenende -bekannt werden. Sie werden aufgrund dessen in der Literatur auch als Nachrichten (,,news") bezeichnet. Hierzu zählen beliebige Schocks, die Auswirkungen auf das Zinsniveau in den Ländern und auf den Wechselkurs haben, beispielsweise sich ändernde Einschätzungen über die Entwicklung der Inflationsraten in den Ländern. Entscheidend für das kurzfristige Verhalten des Devisenkurses sind diese neuen Informationen über zukünftige Ereignisse, die den Außenwert der Währung berühren und infolgedessen kurzfristig die Erwartungen über ein geändertes Gleichgewicht beeinflussen. 113 Die Trennung von Währungsgewinn und Zinsertrag ist durch die folgende Umformung möglich: [B9b) r-r =(l+r)-(~-1) Die rechte Seite der Gleichung quantifiziert den Währungsgewinn bei Zinsertrag und investiertem Kapital. M. B. Levi, a.a.O., S. 636. 114 Vgl. zur ungedeckten Zinsparität auch P.Isard, Uncovered Interest Parity, IMF Working Paper Nr.51, 199!. Tatsächlich läßt sich anhand dieser Identität eine ganze Zeitstrukturkurve erwarteter Devisenkurse herleiten, denn für jeden Anlagehorizont t + i, i = 1, 2, ... , n existiert eine gleichgewichtige Kursentwicklung. 115 Vgl. aber die Anmerkung in Fußnote 129 auf Seite 48 dieser Arbeit. 116 Die Zinsparität ist auch mit regressiven Erwartungen konstruierbar. Marktteilnehmer würden in diesem Fall eine Devisenkursentwicklung hin zu einem ,,normalen Niveau" prognostizieren. 45 Vorhersehbar sind zu jedem Zeitpunkt indes nur Devisenkursentwicklungen, die sich direkt aus der Zinsparität ableiten.111 Im Unterschied zur offenen Zinsparität beschreibt die gedeckte Zinsparität das risikofreie Arbitragegleichgewicht zwischen den Alternativen einer inländischen und einer ausländischen Anlage, bei der das Wechselkursrisiko durch ein Devisentermingeschäft gleicher Laufzeit mit dem Terminkurs f.1 abgesichert ist: 118 [B9b] l+r= f.1 ·(l+r"). e In gleicher Weise wie bei der ungedeckten Zinsparität steht der Terminkurs .f1+ 1 in einer Arbitragebeziehung zu den Zinssätzen der beiden Länder. Sollte allerdings die gedeckte Zinsparität [B9b] nicht erfüllt sein, wäre im Unterschied zu Gleichung [B9] risikofreie Arbitrage möglich. Erwartungsgemäß ist deshalb die Gültigkeit dieser Beziehungen auch empirisch weitgehend gesichert.119 Im Rahmen der bislang getroffenen Annahmen -besonders der Annahme der Risikoneutralität der Marktteilnehmer -ist ein positiver oder negativer Gewinn durch einen vom Kassakurs abweichenden Terminkurs steuerlich anderen wechselkursbedingten Gewinnen oder Verlusten gleichzustellen. 120 - 121 Wäre dies nicht gegeben, bestünde die Möglichkeit der Steuerarbitrage, indem auf dem Kassaund dem Terminmarkt gegenläufige Positionen eingegangen werden. In den Teilen C und D wird deshalb auch betrachtet, wie Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften steuerlich behandelt werden. 3. Implikationen für neutrale Besteuerung Welche Schlußfolgerungen lassen sich aus der Kaufkraftparitätenund Zinsparitätentheorie für die Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten ableiten? Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, wird das Arbitragegleichgewicht, bei dem Anbieter und Nachfrager indifferent gegenüber der Anlage beziehungsweise Aufnahme von Kapital im 117 Die Preisbildung im Rahmen der ungedeckten Zinsparität ist deshalb von einem reinen Zufallsprozeß der Kursbildung zu unterscheiden. Bei einem ,,random walk"-Modell ist jedwede Devisenkursänderung unvorhersehbar. Wie [B9] verdeutlicht, wäre dies bei vollkommener Substitutionalität von Anlagen in verschiedenen Währungen nur dann korrekt, wenn das Zinsniveau in beiden Ländern identisch ist. Ein ,,random walk" ist weder eine notwendige, noch eine hinreichende Bedingung für Devisenmarkteffizienz. R.E.Cumby u. M. Obstfeld, A Note on Exchange-Rate Expectations and Nominal lnterest Differentials: A Test ofthe Fisher Hypothesis, in: Journal ofFinance, 36.Jg. (1981), S.609; R.MacDonald, Floating Exchange Rates. Theories and Evidence, London u.a. 1988, S.176. 118 P.Isard, a.a.O., S. l. 119 Vgl. M.B. Levi, a.a.O., S.636. 12 0 Empirische Untersuchungen ilber die Effizienz des Devisenmarktes haben häufig zum Inhalt, zu hinterfragen, in wieweit der Terminkurs f+ 1 tatsächlich eine unverzerrte Vorhersage des erwarteten kilnftigen Wechselkurses darstellt. Die Gilltigkeit der Effizienzmarkthypothese erfordert nämlich, daß der Terminkurs eine unverzerrte Vorhersage des zukünftigen Kassawechselkurses darstellt. Das bedeutet aber nicht, daß diese Vorhersage in Zeiten großer Unsicherheit besonders gut ist, sondern nur, daß der Terminkurs der beste verfügbare Prognosewert ist. R. MacDonald u. M.P. Taylor, a.a.O., S.34. Froot und Franke( fassen hierzu zusammen: ,,Most ofthe studies that test the unbiasedness hypothesis reject it, and they generally argee on the clirection ofbias. They tend to disagree, however, about whether the bias is evidence of a risk premium or of a violation of rational expectations." K.A. Froot u. J.A. Franke(, Forward Discount Bias: Is it an Exchange Risk Premium?, in: Quarterly Journal ofEconomics, 104.Jg. (1989), S. 139. 121 Die Frage nach der Effizienz der Devisenmärkte ist hier deshalb von zusätzlicher Bedeutung: Wilrde die ungedeckte Zinsparität die Wechselkursentwicklung nicht korrekt beschreiben, wären die im folgenden formulierten Besteuerungsvorschläge möglicherweise nicht richtig. 46 Inoder Ausland sind, auch in den hier unterstellten Ländern nicht zu jeder Zeit durch weltweit gleiche Grenzproduktivitäten und Grenzerträge charakterisiert. Daher kann die Möglichkeit eines solchen Gleichgewichts nicht Kriterium für die Beurteilung der internationalen Neutralität einer Steuer sein. 122 Statt dessen müßte auch unter dem Einfluß der Besteuerung die erwartete Währungsentwicklung (i) die von den Kapitalanbietern jedes Landes erwarteten Grenzerträge und (ii) die von den Kapitalnachfragern antizipierte erforderliche Grenzproduktivität für Kapital weltweit angleichen können. Nur dann wirkt das Steuersystem nicht verzerrend auf die Entscheidungen der Sparer und der Kapitalnachfrager. Da diese Voraussetzungen sehr restriktiv und deswegen unrealistisch sind, wird hier anhand der Eigenschaften der Kapitalexportund der Kapitalimportneutralität untersucht, wie Währungsgewinne und -verluste steuerlich behandelt werden sollten. Dies geschieht zunächst im Rahmen des Nominalwertprinzips, das besagt, ,,daß Geld weder der Wert von Gold, noch der einzelner Güter oder Leistungen, sondern als Zahlungsmittel und Wertmesser ein Gut eigener und deshalb nur sich selbst gleicher Art ist". 123 Die Steuersysteme der meisten Länder beruhen auf diesem Prinzip, 124 obwohl es immer wieder kritisiert wird. 125 Dies gilt insbesondere für die USA im Zusammenhang mit der dortigen Veräußerungsgewinnbesteuerung.126 Anschließend wird das Nominalwertprinzip aufgehoben und die Freistellung von sogenannten Scheingewinnen zugelassen. Unter dem Begriff des Scheingewinnes wird eine durch Geldwertverschlechterung entstandene Differenz zwischen den nominalen und den realen Gewinnen einer Unternehmung verstanden. 127 Die Bezeichnung ist genaugenommen bei einer Argumentation auf der Grundlage der Annahme rationaler Wirtschaftssubjekte ungeeignet, da ja ein „Schein" nicht bestehen kann. Die erwartete Geldentwertung wird ex ante von den Kapitalanbietern bei ihrer Ertragsforderung nicht übersehen beziehungsweise ex post nicht als wirklicher Gewinn interpretiert werden. Andererseits ist sie allgemein geläufig und wird deshalb in dieser Arbeit übernommen. 128 122 Vgl. auchH.-W. Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, a.a.O., S.170 u. Fn.9. 123 K. Lange, Die Bedeutung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit für die Erfolgsbesteuerung der Aktienund der Zinsanlage unter dem Einfluß der Inflation und Konsequenzen für das geltende Steuerrecht, Diss., Univ. Hamburg 1982, S. 15. 124 Es ist einer der tragenden Grundsätze der deutschen Rechtsund Wirtschaftsordnung überhaupt, da es in §3 des Währungsgesetzes als gesetzliche Norm festgeschrieben ist. V ahlens großes Wirtschaftslexikon, Band I (A-K), Hrsg. E. Dichtei u. 0. Issing, München 1987, S.837. 12 5 So schon E. Schmalenbach, Die steuerliche Behandlung der Scheingewinne, 2., unveränd. Aufl., Jena 1922; vgl. auch Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Jahresgutachten 1982/83. Stuttgart 1982, S. 180-186. 126 So die Republikanische Partei in ihrem Steuerreformentwurf „Contract with America". Allerdings scheint die Forderung nach Freistellung von Scheingewinnen hier primär als Argumentationshilfe für das eigentliche Ziel der Minderung der Veräußerungsgewinnsteuer zu dienen. Vgl. M. Feldstein, Why Capital Gains Taxes Are Unfair, in: Wall Street Journal v. 21.11.1994; J. Calmes, Tax Cuts Aplenty Are to Be Pledged In GOP's Manifesto, in: Wall Street Journal v. 22.09.1994; G. Graham, Republican Tax Plans Challenged, in: Financial Times v. 12.01.1995. In dem aktuellen Wahlprogramm der Partei wird eine Halbierung des Spitzensteuersatzes auf Veräußerungsgewinne gefordert. The 1996 Republican Platform: Building a Better America, angenommen am 12. August 1996. 127 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, a.a.O., S.181. 128 In diesem Teil B wird jeder inflationär bedingte Kapitalertrag auch als Scheingewinn benannt, unabhängig davon, ob die Steuer an der Quelle oder beim Sparer erhoben wird. Andere Definitionen beziehen den Begriff auf die Entwertung des Eigenkapitals einer Unternehmung durch den inflationären Preisanstieg. K. D. Haase, Geldentwertung und Ertragsbesteuerung der Unternehmung, in: Die Unternehmung in ihrer gesellschaftlichen Umwelt, Hrsg. P. Mertens, Wiesbaden 1975, S.283. Er wird auch für den Teil des inflationsbedingten Gewinnes verwendet, ,,der mit Rücksicht auf die Erhaltungserfordernisse an die Unternehmung gebunden werden sollte". D. Börner, Bilanzpolitik und Unternehmenserhaltung bei geltendem Steuerrecht, in: Die Unter47 a) Besteuerung nach dem Wohnsitzlandprinzip Die Besteuerung allein nach dem Wohnsitzlandprinzip behindert -wie oben dargelegt -die weltweit effiziente Allokation des Faktors Kapital nicht, wenn jedes Land sein Kapitaleinkommen aus allen Quellen gleichermaßen belastet. Schließt dies Währungsgewinne und -verluste ein? u) Nominalwertprinzip Bei Besteuerung nach dem Wohnsitzlandprinzip wird auf Seiten des Kapitalanbieters, nicht aber bei den Kapitalnachfragern eine Steuer erhoben. Deshalb entsprechen die beobachteten Marktzinssätze rund r' in dieser Umwelt den Grenzproduktivitäten des Kapitaleinsatzes im Inland gp und im Ausland gp'. Zur Vereinfachung der Darstellung wird Sicherheit hinsichtlich ihrer Höhe unterstellt. Da in diesem Abschnitt von einer symmetrischen Besteuerung des Währungsergebnisses ausgegangen wird, ist es hier auch unproblematisch, die gleiche Annahme über die Entwicklung des Wechselkurses zu treffen: Der Devisenkurs wird sich mit der Rate ße = eje ändern.1 29 Notwendige Voraussetzung für weltweit effizienten Kapitaleinsatz ist unter den hier getroffenen Annahmen, daß die Grenzproduktivitäten des Faktors in einer Beziehung zueinander stehen, die durch die Zinsparität -also durch Gleichung [B9] -beschrieben wird, da an der Quelle keinerlei Steuern erhoben werden. Es muß deshalb gelten: [BIO] l+gp=öe·(l+gp'). Der inländische Kapitalanbieter werde nun aber mit einer Kapitaleinkommensteuer in Höhe von , belastet. Die einperiodige Grenzinvestition dieses Sparers im eigenen Land wird deshalb einen Endwert ergeben, der neben dem eingesetzten Kapital einen Grenzertrag ge umfaßt, der der um die Steuer geminderten Grenzproduktivität entspricht, beziehungsweise [Bl la] ge=gp·(l-,}. Der Ertrag bei grenzüberschreitendem Einsatz seines Kapitals hat demgegenüber zwei Bestandteile, nämlich zum einen den ausländischen Gewinn und zum anderen einen Währungsgewinn oder -verlust beim exportierten Kapital: Auf eine Einheit exportierten Kapitals erzielt der inländische Anbieter im Falle der Grenzinvestition einen Gewinn in ausländischer Währung von genau gp'. In der inländischen Währung wird dieses Ergebnis durch die Rate der Wechselkursänderung erhöht oder reduziert. Es verbleiben ße • gp', die am Wohnsitz der Kapitaleinkommensteuer unterliegen. nehmung in ihrer gesellschaftlichen Umwelt, Hrsg. P. Mertens, Wiesbaden 1975, S.240; so auch P. Gurtner, Inflation, Nominalwertprinzip und Einkommensteuerrecht, I.Aufl., Bern u. Stuttgart 1980., S. 87. 129 Diese Annahme ist nicht ganz unproblematisch. Gemäß dem sogenannten Siegel-Paradox gilt nämlich bei Unsicherheit aus der Sicht ausländischer Marktteilnehmer: E[e/e,1] > e/E[e,1 ]. J.J. Siegel, Risk, Interest Rates and the Forward Exchange, in: Quarterly Journal ofEconornics, 86.Jg. (1972), S.304. Deshalb ist bei positiver Varianz der Erwartungswert der Wechselkursänderung aus der Sicht der Inländer nicht identisch mit dem Erwartungswert aus dem Blickwinkel ausländischer Kapitalanbieter. Beispielsweise bedeutet ein Anstieg des Devisenkurses um 10% aus der Sicht inländischer Kapitalanbieter für ausländische Sparer einen geringeren Rückgang des Devisenkurses um nur l ,!- 1 = 9,1 %. Allerdings wird diese Differenz als vernachlässigbar klein angesehen. J.H. McCulloch, Operational Aspects ofthe Siegel Paradox, in: Quarterly Journal ofEconornics, 89.Jg. (! 975), S.172. 48 Die Wechselkursänderung beeinflußt aber auch den Endwert des exportierten Kapitals. Von einer Einheit eingesetzten Kapitals verbleibt am Periodenende genau ti.e. Der daraus resultierende Währungsgewinn oder-verlust von (ti.e1) werde im Wohnsitzland mit einem Steuersatz ,, belastet. Dessen Höhe steht hier in Frage. Der Endwert des inländischen Sparers bei einer ausländischen Grenzinvestition ergibt sich durch Zusammenfügen der beiden Teile des Gewinns: [Bllb] ge = (ti.e1)·(1-,,) + ti.e-gp' -(1- ,) . Der Kapitalanbieter ist nur dann indifferent gegenüber der inund der ausländischen Anlagealtemative, wenn der zu erwartende Gewinn in beiden Fällen identisch ist. Deshalb resultiert die Arbitragebedingung des risikoneutralen inländischen Sparers durch Gegenüberstellung des Grenzertrags der inund ausländischen Investition: 1 [Bll] gp-(1- ,),;,(ti.e-1)-(1-,,)+ ti.e-gp' -(1- ,) . Es ist hier offenkundig, daß ein Gleichgewicht genau dann gegeben ist, wenn das Währungsergebnis wie andere Kapitalgewinne im Wohnsitzland der Einkommensteuer unterliegt, wenn also ,, = , gilt. 130 Denn nur in einem solchen Steuerregime ist das Kriterium für Kapitalexportneutralität, Gleichung [BIO] erfüllt. Dies wird durch einfaches Herauskürzen der Steuersätze, und,, sichtbar. Dieses Ergebnis leuchtet ein: Führt in einer Welt ohne Steuern bei Gleichgewicht auf dem Devisenmarkt das kleine Inland eine Einkommensteuer ein, besteht für den risikoneutralen Kapitalanbieter danach kein Anreiz zur Substitution von Anlagealtemativen, wenn alle Bestandteile des Einkommens -also auch das Währungsergebnis -in gleichem Maße reduziert werden.131 Er trägt die Last der Steuer allein und Kapitalexportneutralität ist gewahrt. 130 M.B. Levi, a.a.O., S.641; J, Bourne Wahl, Taxation ofForeign Exchange Gains and Losses, a.a.O., S.4-6; Vgl. auch R.H. Gordon, Taxation of Investment and Savings in a World Economy, in: American Economic Review, 76.Jg. (1986), S.1090; J.S. Alworth, The Finance, Investment and Taxation Decisions of Multinationals, New York 1988, S.147; A. Giovannini, National Tax Systems versus the European Capital Market, in: Economic Policy, 8.Jg. (1989), S.365. 131 Die Annahme risikoneutraler Marktteilnehmer bleibt unbefriedigend. Würde aber statt dessen Risikoaversion unterstellt, würde eine Analyse der Neutralitätskriterien sehr komplex werden und nur noch von theoretischem Interesse sein können. Hinzukommt, daß ,,keine einheitliche Meinung über die grundsätzliche Natur des Wechselkursrisikos besteht, daß es keine adäquate Methode gibt, es zu messen und kein Modell, daß eine angemessene gleichgewichtige Risikoprämie determiniert." R. M. Levich, a.a.O., S. 1024. Sind Kapitalanbieter risikoavers, werden sie eine Anlage mit sicherer Rendite einer unsicheren Alternative mit gleichem Erwartungswert vorziehen. Unsichere Investitionen werden dann nur durchgeführt, wenn der erwartete Gewinn höher ist als die risikofreie Verzinsung. Diese Risikoprämie ist abhängig von der Unsicherheit über den erwarteten Ertrag und den Präferenzen der Sparer. Die Prämie ist eine positive Funktion des Risikos. K.J. Arrow, The Theory of Risk Taking, in: Essays in The Theory of Risk Bearing, Hrsg. K.J. Arrow, Amsterdam u.a. 1970, S. 90-120. Die Kapitalallokation ist bei Risikoaversion von zwei Parametern abhängig, da Kapitalanbieter ihre Anlageentscheidungen anhand ihrer Zeitund ihrer Risikopräferenzen treffen. Wie E.D. Domar, u. R.A. Musgrave, Proportional Income Taxation and Risk-Taking, in: Quarterly Journal of Economics, 59.Jg. (1944), S.388-422 gezeigt haben, hat eine allgemeine Einkommensteuer Einfluß auf beide Parameter. Für die Wirkung der Steuer ist -neben der Ausgestaltung der Verlustausgleichsmöglichkeiten -das Vorzeichen der zweiten Ableitung der Präferenzfunktion bezüglich des Risikos entscheidend, das heißt die Elastizität der Risikobereitschaft der Kapitalanbieter in Bezug auf die Risikoprämie (beziehungsweise die Ertragserwartungen). Vgl. auch D. Schneider, Gewinnbesteuerung und Risikobereitschaft: Zur Bewährung quantitativer Ansätze in der Entscheidungstheorie, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, 29.Jg. (1977), S.433-466; K.A. Konrad, Kapitaleinkommensteuer und beschleunigte Abschreibungen bei Unsicherheit, Münchener wirtschaftswissenschaftliche Beiträge, Nr. 89-08, München 1989. 49 Würden indes Währungsgewinne nicht oder geringer als andere Kapitaleinkünfte besteuert - beispielsweise weil sie als Veräußerungsgewinne qualifiziert werden-, wäre die grenzüberschreitende Investition relativ zur Anlage im Inland attraktiver, wenn ein ansteigender Kurs antizipiert wird. Der Vorteil des steuerfreien Währungsgewinns fl!llt dem inländischen Sparer zu, da sich ihm unbegrenzte Anlagemöglichkeiten im Ausland bieten. Im Extremfall würde er infolgedessen sein Kapital zur Gänze exportieren. Der inländische Kapitalnachfrager muß dann auf das ausländische Angebot zurückgreifen, was hier freilich ebenfalls ohne Einschränkung und zu konstanten Kapitalkosten zur Verfügung steht. Wird der Devisenkurs zurückgehen, wäre andererseits zunächst die Investition im Inland günstiger, weil der Währungsverlust nicht durch die Besteuerung entsprechend gemindert wird. Ob dies tatsächlich zu einer Belastung der Anbieter oder aber zu einer Begünstigung der inländischen Nachfrager führt, bleibt dabei allerdings offen: Ist das Land Nettoimporteur von Kapital, können die Kapitalanbieter ihre gesamte Ersparnis im Inland einsetzen. Auch wenn dies geschieht, sind die Kapitalnachfrager aber auf den Import des Faktors angewiesen. Sie werden sich daher im Wettbewerb um das knappe inländische Angebot solange überbieten, bis die Kapitalkosten das Niveau bei ausländischer Finanzierung erreichen. Die formale Belastung durch Freistellung von Währungsverlusten hat also keine materiellen Auswirkungen, da Kursverluste gar nicht anfallen müssen. Sind die alternativen Kapitaleinsatzmöglichkeiten homogen, was hier unterstellt wird, ist Kapitalexportneutralität durch die inländische Besteuerung nicht verletzt. Ist das Land dagegen Nettokapitalexporteur, sinken die Kapitalkosten inländischer Nachfrager in Abhängigkeit des Währungsverlusts. Die letzte Einheit des inländischen Angebots muß in dieser Situation nämlich im Ausland eingesetzt werden. Deshalb werden die Sparer um die knappen inländischen Anlagemöglichkeiten konkurrieren. Der Nachteil des steuerfreien Währungsverlusts wird hier zum Vorteil auf Seiten der Nachfrager im Wohnsitzland. Die Wirkung der Steuer auf die Kapitalallokation ist auf Grund dessen eine Funktion der erwarteten Währungsentwicklung. Der Grundgedanke ist einfach: Ist der Staat mittels der Ertragsteuer an Gewinnen und Verlusten einer Investition beteiligt, reduziert sich das Risiko der Kapitalgeber. Offen bleibt die Frage, welche Folgen das Risiko in staatlichen Händen hat. Die Annahme einer pauschalen Rückzahlung funktioniert hier nicht, da dieser Zahlungsstrom unsicher sein muß und deshalb nicht nur einen Einkommenseffekt zur Folge haben wird. Ist die erwartete Wechselkursentwicklung unsicher, müßte Kapitalexport und Kapitalimport nur stattfinden können, wenn der erwartete Ertrag von Auslandsinvestitionen um eine angemessene Risikoprämie höher ist als die Verzinsung im Wand. Die Existenz einer solchen Prämie würde implizieren, daß der aus der -sicheren - gedeckten Zinsparität resultierende Terminkurs f. 1 niedriger ist als der erwartete Devisenkurs E[e+ 1 J. R.M. Levich, a.a.O., S. 1032; R.MacDonald u. M.P. Taylor, a.a.O., S.29f.. Eine derartige Prämie ist aber nur aus der Sicht eines Landes denkbar, denn eine positive Prämie im Inland impliziert für ausländischer Sparer eine negative Prämie. Andererseits gilt, ,Jede internationale Geldleibe muß immer zugleich auch internationale Güterleibe sein." 0. Sievert, Gibt es eine Alternative zu flexiblen Wechselkursen?, in: Wirtschaftsdienst, 66.Jg. (1986), S.338. infolgedessen müßte sich die intertemporale internationale Kapitalallokation wenigstens teilweise an den Präferenzen in Abhängigkeit der erwarteten Güterpreise zum geplanten Konsumzeitpunkt orientieren. Eine Risikoprämie für Auslandsinvestitionen wäre dann abhängig von der Kovarianz der gesamten Rendite aus der Anlage mit dem Grenznutzen des Zukunftskonsums von Gütern, die in der Anlagewährung gehandelt werden. Auf gleiche Weise hätte aber auch Unsicherheit über die Entwicklung der Preise alternativer inländischer Konsumgüter Einfluß. Vgl. R.M. Levich, a.a.O., S.1033 und die dort angegebene Literatur, sowie D. T. Breeden, An Intertemporal Asse! Pricing Model with Stochastic Consumption and Investment Opportunities, in: Journal of Financial Economics, 7.Jg. (1979), S.265-296. ,,Dieses Modell legt nahe, daß die Risikoprämie kurzfristig das Vorzeichen wechseln kann". R.M. Levich, a.a.O., S.1033. Die Prämie müßte dann auch geringer sein, als es die isolierte Betrachtung der Volatilität der Devisenkurse nahelegt. Und etwaige Auswirkungen der Besteuerung dieser Risikoprämie auf die internationale Allokationsneutralität einer Einkommensteuer bleiben unbestimmt. 50 Ist aber mit der Besteuerung des Währungsergebnisses im Inland schon gewährleistet, daß international effizienter Kapitaleinsatz nicht behindert wird? Diese Anforderung ist für ein Land notwendig. Sie ist aber nicht mehr hinreichend, sobald in den anderen Staaten Kapitaleinkommen ebenfalls steuerpflichtig ist. Auch das Einkommen der ausländischen Sparer aus grenzüberschreitendem Einsatz des Faktors wird durch die Wechselkursentwicklung beeinflußt. Auch im Ausland müssen deshalb Währungsgewinne und -verluste wie Kapitaleinkommen besteuert werden. Andernfalls ist es im Falle einer Kursänderung nicht denkbar, daß sowohl inländische als auch ausländische Kapitalanbieter indifferent gegenüber dem Einsatzort ihres Kapitals sind. Es existiert kein Arbitragegleichgewicht, das die Alternativen der vier Marktteilnehmer -der inund ausländischen Kapitalbieter und Kapitalnachfrager -zum Ausgleich bringt. 132 Lediglich wenn ein konstanter Wechselkurs antizipiert würde, wäre die steuerliche Behandlung des Währungsergebnisses offensichtlich irrelevant. Die Zusammenhänge werden durch das folgende Beispiel deutlich: Beispiel B2: Das Einkommen des inländischen Sparers aus Beispiel BI (Seite 45) wird am Wohnsitz mit einer Steuer in Höhe von , = 0,35 belastet. Das Ausland erhebt eine entsprechende Steuer von t' = 0,55 auf das Einkommen seiner ausländischen Kapitalanbieter. Das steuerpflichtige Einkommen umfaßt bei beiden Ländern auch Währungsgewinne und -verluste. Da auf Seiten der Kapitalnachfrager nicht besteuert wird, entspricht das unterstellte Zinsniveau im Inland von 10% und im Ausland von 7% der jeweiligen Grenzproduktivität. Die beiden Werte werden durch die Steuer nicht verzerrt, wenn sie in einer Beziehung entsprechend der Zinsparität zueinander stehen, das heißt wenn wiederum ße = !+ gp• = ~ = 1,02804. l+gp 1,07 Bei dieser Kursentwicklung ist der inländische Kapitalanbieter indifferent hinsichtlich des Einsatzortes seines Kapitals, denn der Grenzertrag beträgt sowohl für die inländische Investition ge= gp • (1 - ,) = 0,1 • (1 -0,35) = 6,5% als auch für die ausländische Alternative ge = {ße1)·(1- ,) + ße• gp' •(1- ,) = 0,2804·(1-0,35)+ l,2804 ·0,07 ·(1-0,35) = 6,5%. In der gleichen Situation sieht sich der ausländische Sparer. Bei einer Anlage im eigenen Land wird er einen Grenzertrag von ge' = gp' · (1 - t) = 0,07 · (1 -0,55) = 3,15% und ebenso bei der grenzüberschreitenden Investition von ge' = (ße1 - 1)·(1-t'} + ße1 • gp·(l-t'} = -0,0273·(1-0,55)+0,9727 •0,l ·(l-0,55) = 3,15% erzielen können. Das Arbitragegleichgewicht der gefundenen Daten in diesem Beispiel wird in der folgenden Abbildung B6 veranschaulicht: 132 Vgl. M.D. Levi, a.a.O., S.638-643. 51 Abb. B6: .u gp=l0% de-' -1)-(1 - t')+ de-' -gp-(1 - t') = ge' -0,0273 · 0,45 + 0,9727 · 0,45 = 0,0315 , , , ge' = 3,15% gp-(1-t)=ge 0,10,65 = 0,065 INLAND , , ge' =gp' -(1-t') 0,0315 = 0,07 · 0,45 , , , AUSLAND , , ge=(de-1)-(1-t)+de-gp' -(1-t) ge = 6.5% 0,065 = 0,028 -0,65 + 1,028 · 0,07 -0,65 , Quelle: Eigene Darstellung. .u gp' =7% Die Kapitalnachfrager sind indifferent gegenüber der Herkunft des Kapitals, da die Währungsentwicklung die Unterschiede der Kosten für Kapital inund ausländischer Herkunft kompensiert. Auch die Sparer sehen hier keinen Anlaß zur Substitution. Dies verdeutlicht, daß die Form der Besteuerung ein Gleichgewicht zwischen den Marktteilnehmern ermöglicht. Es bestehen keine Konflikte zwischen den Arbitragemöglichkeiten. Wäre das Währungsergebnis in einem der beiden Länder dagegen steuerfrei, könnte der Kreis nicht geschlossen werden. Eine effiziente Allokation des Faktors Kapital würde unter diesen Umständen durch die Besteuerung nur dann nicht behindert, wenn für die Kapitalgeber dieses Landes Kapitalexport weder notwendig, noch die Substitution inländischer gegen ausländische Anlagen attraktiv ist: wenn ein Kursrückgang antizipiert wird und das Land Nettokapitalimporteur ist. ß) Freistellung von Scheingewinnen Der Wechselkurs ist das Austauschverhältnis zweier Währungen. Es liegt also nahe, auch der Frage nachzugehen, wie Neutralität in einem Steuersystem möglich ist, das im Inland solche Erträge nicht besteuert, die nur durch den Kaufkraftverlust der Währungen im Verlauf der Besteuerungsperiode begründet sind. 133 Zur Klärung der Frage ist zunächst erforderlich, das nominale Zinsniveau in die zwei Teile - Kompensation für die Überlassung des Kapitals und für die Geldentwertung -aufzuspalten. Gemäß der Fisher-Hypothese ist das reale Zinsniveau r' unabhängig von der Inflationsrate. 134 Demgemäß errechnet sich die nominale Ertragsrate 1 + r" durch multiplikative Verknüpfung des realen Zinsniveaus 1 + r' mit der Inflationsrate 1 + i: 133 Die Belastung von inflationsbedingten Scheingewinnen wurde von Gandenberger als Argwnent gegen Kapitalexportneutralität angeführt. 0. Gandenberger, Kapitalexportneutralität versus Kapitalimportneutralität, a.a.O., S.13. 1341, Fisher, TheTheoryoflnterest. New York 1930. 52 l+r" =(l+i)·(l+r'). 135 Der inländische Kapitalanbieter muß in diesem Steuersystem nur auf seine realen Kapitaleinkünfte am Wohnsitz Einkommensteuer zahlen. Als Endwert der einperiodigen Grenzinvestition im Inland ergibt sich aus dessen Sicht: l+ge=(l+i)•(l+gp' ·(1-t)) [B12] = l+gp" -(1-t)+i•t wobei gp' die reale und gpn die nominale inländische Grenzproduktivität darstellen. Trotz der multiplikativen Verknüpfung der Raten der realen Grenzproduktivität und der Inflation ist die Freistellung von Scheingewinnen bei der inländischen Investition einfach durch Abzug der Geldentwertung von der Bemessungsgrundlage zu erreichen, wie Gleichung [B12] nach der Umstellung in der zweiten Zeile zeigt. Es liegt deshalb die Schlußfolgerung nahe, daß auch im Falle einer ausländischen Investition des inländischen Kapitalgebers so zu verfahren ist. Das heißt, die inländische Geldentwertung muß von dem ausländischen Gewinn -dem nominalen im Ausland erzielten Kapitaleinkommen und dem Währungsergebnis -abgezogen werden. Formal: die Arbitragebeziehung inländischer Kapitalanbieter, Gleichung [Bl 1], wird aufbeiden Seiten um i · t erweitert. Wie im Rahmen des Nominalwertprinzip gezeigt wurde, ist es zur Wahrung von Kapitalexportneutralität notwendig, Währungsgewinne und -verluste zu besteuern. Unter diesen Umständen reduziert die Einkommensteuer den Gewinn bei inund ausländischen Investitionsalternativen proportional, und die Gültigkeit der Zinsparität wird durch die Steuer nicht verletzt. Eine Freistellung von Scheingewinnen kann auf Grund dessen aber auch nur an die inländische Inflation anknüpfen, weil nur eine gleiche Veränderung des Ergebnisses aller Anlagealternativen das Arbitragegleichgewicht nicht verändert.136 Die Steuerbelastung der Gewinne aller Anlagealternativen wird in diesem Fall um einen Betrag in absolut gleicher Höhe gemindert, der sich aus der inländischen Inflationsrate, multipliziert mit dem Steuersatz, errechnet. Die Rate der Geldentwertung im Ausland ist für kapitalexportneutrale Besteuerung im Inland somit irrelevant. Deshalb ist das mit kapitalexportneutraler Besteuerung angestrebte Ziel, die effiziente Allokation des Faktors Kapital nicht zu behindern, auch dann erreichbar, wenn die Staaten in bezug auf die Behandlung von Scheingewinnen unterschiedlich verfahren. Würde beispielsweise das Ausland auf dem Nominalwertprinzip bestehen, würde lediglich der Grenzertrag des ausländischen Kapitalanbieters für alle Anlagealternativen in Abhängigkeit der dortigen Inflationsrate geringer ausfallen. Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung des Währungsergebnisses gelten ansonsten die Überlegungen des vorangegangenen Unterabschnitts a) analog. 135 V. Tanzi, Inflation and the Personal Income Tax: An International Perspective, Cambridge, Mass. u.a., 1980, S.52f.. Der Endwert einer Investition mit einem Barwert BW beträgt in t = 1 zum Geldwert von t = 0: EW' = BW • (l +r'); dernominale Endwert beträgt: EW" = BW· (l +r1). Somit muß auch gelten: EW' ·(l +r')-1 = EW"-(1 +r"J-1. Die Beziehung zwischen realen und nominalen Größen ist EW" = EW'•(l +i). Deshalb folgt: l+r" = (1 +i)·(l +r'). 136 Wenn beide Länder das Währungsergebnis freistellen, werden -bei Annahme einer Währungsentwicklung gemäß Kaufkraftparität -in dem Land mit der höheren Inflationsrate auch die realen Kapitalkosten höher sein: Ist z.B. die Inflationsrate im Inland höher, werden inländische Kapitalanbieter versuchen, ihr Kapital im Ausland einzusetzen, weil grenzüberschreitender Kapitaleinsatz durch den steuerfreien Währungsgewinn begünstigt wird. Aber auch ausländische Sparer wollen in ihrem Land investieren, um steuerlich unwirksame Währungsverluste zu vermeiden. Ein Gleichgewicht ist hierbei nicht möglich, eine Angleichung der Ertragsraten setzt gleichwohl eine höhere Grenzproduktivität im Inland voraus. R.H. Gordon, a.a.O., S. l 090f .. 53 Deshalb ist auch die Freistellung von Scheingewinnen in einer offenen Volkswirtschaft mit dem Ziel der Kapitalexportneutralität wenigstens unter den in diesem Teil getroffenen Annahmen nicht mit zusätzlichen Problem behaftet. Unbeantwortet bleiben kann hier ebenfalls die Frage nach der Ermittlung der Rate der inländischen Geldentwertung, weil der Betrag, um den die Steuerlast gemindert wird, nicht abhängig vom Einsatzort des Kapitals ist. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang aber auch, daß die Entwicklung des Außenwertes einer Währung in Grenzen nur durch die Preisänderungen handelbarer Güter geprägt wird, neutral in bezug auf die Präferenzen der Kapitalanbieter dagegen eine Indexierung anhand der Inflationsrate ist, die deren Warenkorb widerspiegelt ( soweit sie überhaupt zinselastisch sind): Vergleichbar mit den Überlegungen zu dem Wettbewerbsund dem Umwechslungseffekt auf Seiten der Unternehmung sind nämlich auch an dieser Stelle die Entscheidungen über die Verwendung der Ersparnis und über den Einsatzort des Kapitals zu trennen. Im ersten Fall ist die Grundlage ein gegebenes Güterbündel zu einem Zeitpunkt. Die relativen Preise sind in diesem Moment unabhängig von der Währungsentwicklung. Im zweiten Fall steht ein Entschluß für einen Zeitraum an. Die antizipierte Wechselkursänderung ist hier wirtschaftlich betrachtet Bestandteil der Kompensation für die Überlassung des Kapitals in einem bestimmten Währungsraum. Würde etwa ein Währungsgewinn antizipiert, der den Gesamtgewinn ausländischer Anlagen gegenüber inländischen Alternativen attraktiver erscheinen läßt, werden rational handelnde (risikoneutrale) Kapitalanbieter diese Alternative unabhängig von ihren Präferenzen bezüglich der Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen realisieren wollen.137 Nicht geklärt ist in dem Zusammenhang dieser Arbeit allerdings noch der Begriff des Wohnsitzes bei Kapitalanbietern, die Lebensmittelpunkte in mehr als einem Währungsraum haben. Müßte für diese Personen die Änderung an Kaufkraft von Einkommen und Vermögen durch (i) Inflation und (ii) Wechselkursentwicklung in beiden Währungsräumen gegenübergestellt werden und der geringere Verlust an Geldwert bei der Bemessung des einkommensteuerpflichtigen Zuwachses an ökonomischer Verfügungsmacht abgezogen werden? Gleiches gilt für Personen, die in der Nähe der Grenze zwischen zwei Währungsräumen wohnen oder gar Grenzpendler sind. Diesem Gedanken folgend müßte die Indexierung sich an der für die Steuerpflichtigen günstigeren Entwicklung von (i) und (ii) orientieren. Zölle und andere Transaktionskosten wären allerdings zu berücksichtigen.138 Eine ähnlich gelagerte Schwierigkeit tritt auch im Nominalwertprinzip auf, weil ein Währungsgewinn oder -verlust augenscheinlich von der Währung abhängig ist, in der er gemessen wird. Dies müßte die Währung sein, in der der Sparer seine Allokationsentscheidung trifft. Im allgemeinen -und davon wird in dieser Arbeit ausgegangen -ist dies das Zahlungsmittel des Wohnsitzlandes. Ist ein Lebensmittelpunkt eindeutig identifizierbar, spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige plant, einzelne Güter oder Dienstleistungen in einer anderen Währung nachzufragen. Der Grund hierfür wurde schon genannt: die Entscheidungen über die Verwendung der Ersparnis und über den Einsatzort des Kapitals sind voneinander unabhängig. Im Kern ist geht es dabei nämlich auch um die Frage nach der Ermittlung der den individuellen Präferenzen entsprechenden Rate der Geldentwertung -gemessen in der Währung, in der die Steuer zu entrichten ist. 137 Diese Schlußfolgerung ist für risikoaverse Kapitalanbieter nicht zwingend. Denkbar ist, daß sie ihre Anlageentscheidungen auch im Hinblick auf ihren geplanten Konsum treffen. Planen sie, einen Teil der Güter in einer fremden Währung nachzufragen, kann das Wechselkursrisiko reduziert werden, indem schon die Ersparnis in diesem Währungsraum eingesetzt wird. Vgl. auch Fußnote 131 aufSeite49dieser Arbeit. 138 Vgl. hierzu auch P. Musgrave, Exchange Rate Aspects, a.a.O., S.409 f .. 54 Abb. B8: Ergebnisfunktion inländischer Kapitalanbieter bei Sitzstaatund Quellenbesteuerung il ..c " 00 "Ei ·g. :,,: il -0 00 t 0 t, " z Quelle: 18% ' 16% 14% 12% 10% 8% • ( 1) Anrechnungsverfahren • (2) reine Wohnsitzlandbesteuerung · [] (3) reine Quellensteuer 'C) 'C) r-- r-- 00 "' ..,. 'C) 00 0 N ..,. "' "'· "' ~ o_ o. ö 0 ö "' 'C) ~ Devisenkurs am Ende der Periode Eigene Darstellung. 0 s "' o. -. ...., -. Allgemein ist die Anrechnungsgrenze immer dann erreicht, wenn die ausländische und die inländische Steuerlast die gleiche Höhe haben. Hier muß also gelten: [Bl4] r" -t" • 8e = (8el + 8e· r•)·, Für das Beispiel ergibt die Auflösung dieser Gleichung [Bl4] nach 8e: l 1 r" -(1-f)+l 0,07-(1-~.m+l l,04l7. Solange der Devisenkurs um nicht mehr als 4,17% ansteigt, ist der Quellensteuersatz maßgebend, da ein Anrechnungsüberhang entsteht. Erst ein stärkerer Kursanstieg hat eine Steuerpflicht auch im Inland zur Folge. Wird dieser Kurs übertroffen, ist die Gesamtsteuerlast auch dann größer als bei ausschließlicher Quellenbesteuerung, wenn der Steuersatz im Wohnsitzland niedriger als im Quellenland ist, da der zusätzliche Währungsgewinn im Inland steuerpflichtig wird. In Abbildung B8 wird dies deutlich: Die Steigung der Ertragsfunktion in einem Steuersystem mit beschränkter Anrechnung ist geringer in dem Bereich, in dem der Wechselkurs über die Grenze von 1,0417 hinaus ansteigt. Fraglich ist, welche Möglichkeiten das inländische Steuerrecht einräumt, wenn die Summe aus positivem -um die Quellensteuer geminderten -ausländischen Gewinn und einem Währungsverlust zu einem Verlust für den inländische Kapitalgeber führt. Da aber das Ziel dieses Unterabschnitts die isolierte Betrachtung der Wirkung eines Anrechnungshöchstbetrages bei flexiblen Wechselkursen ist, sei hier die Verrechnung von Verlusten mit positiven Welteinkünften aus anderen Quellen ausgeschlossen. Unter dieser Annahme ist es möglich, die Auswirkung des Anrechnungshöchstbetrags auf den Erwartungswert des Nettoertrags einer Auslandsinvestition zu quantifizieren, indem der Gewinn einer ausländischen Anlage in zwei Bestandteile zerlegt wird: • in den Ertrag nach Abzug der ausländischen Steuerpflicht und • in eine Eventualforderung des inländischen Staates. 61 Nur wenn die Differenz aus rechnerischer Steuerlast bei reiner Wohnsitzlandbesteuerung und ausländischer Steuerpflicht positiv ist, fordert der inländische Staat diesen Unterschiedsbetrag auch tatsächlich ein. Algebraisch lautet diese Aufteilung für den Nettoertrag in Abhängigkeit der Wechselkursentwicklung R[t.e]: R[t.e] = [1 + r• •(l-t')]· t.e-1 [BIS] -max{(t.e-l+t.e-r•)·'t -r• -t'-t.e; o} Es ist leicht, den Erwartungswert der ersten Komponente zu bestimmen. Für eine Beurteilung der Bedeutung des zweiten Teils muß allerdings auf die Erkenntnisse der Optionsbewertungstheorie zurückgegriffen werden. Die Optionsbewertungstheorie ist in diesem Zusammenhang besonders geeignet, da Währungsrisiken quantifizierbar sind. Währungen werden rund um die Uhr gehandelt und das Risiko ist, zumindest in der Form historischer oder impliziter Volatilitätenl51, meßbar. Die auf diesem Weg errechneten Werte sind daher realistisch.1 52 Die Eventualforderung des Staates läßt sich als Kaufoption interpretieren. Der inländische Staat nimmt am Ende der Periode ein Besteuerungsrecht nur dann wahr, wenn der Devisenkurs den aus Gleichung [B14] folgenden Wert -den „Ausübungspreis" -übersteigt. Andernfalls ist die zweite Komponente in Gleichung [BIS] null. Die Höhe der inländischen Steuerforderung ist also nur im ersten Fall eine positive Funktion des tatsächlichen Wechselkurses. Der Staat ist deshalb „Käufer" von Kaufoptionen auf die ausländische Währung. Die Anleger haben die Position des „Stillhalters" dieser Optionen. Der Wert der Optionen zum Anlagezeitpunkt ist der entscheidungsrelevante Betrag für die allokativen Folgen dieses Steuersystems, denn der „Kaufpreis" der Optionen stellt den Barwert der Steuerforderung des inländischen Staates dar und mindert demgemäß den erwarteten Nettoertrag für inländische Kapitalgeber. Es wird an dieser Stelle darauf verzichtet, die Einzelheiten der Berechnung darzulegen; die Schritte werden in Anhang I ab Seite 212 anhand der im Beispiel unterstellten Daten beschrieben. Das Ergebnis hebt aber die Bedeutung der Möglichkeit eines Anrechnungsüberhangs für die internationale Kapitalallokation bei flexiblen Wechselkursen hervor: Wird eine Standardabweichung des erwarteten Devisenkurses von cr[ t.e] = 0, I unterstellt, beträgt der erwartete Ertrag 4,87% und ist damit um 1,63 Prozentpunkte geringer als der für Kapitalexportneutralität erforderliche Wert von 6,50%. Er ist aber insbesondere um 1,17 Prozentpunkte geringer als der theoretische Nettogewinn von 6,04% 153 , wenn Sicherheit hinsichtlich der Währungsentwicklung angenommen wird, das heißt wenn am Wohnsitz aufgrund des Anrechnungsüberhangs nicht besteuert wird. Der Preis der Kaufoptionsposition 154 -der Erwartungswert der Steuerpflicht im Inland -ist bei gegebenen Steuersätzen in den Ländern umso höher,je größer die Wahrscheinlichkeit eines Wechselkurses ist, bei dem eine zusätzliche Steuerlast im Inland anfällt, also l5l Vgl. hierzu z.B. Deutsche Bundesbank, Finanzmarktvolatilität und ihre Auswirkungen auf die Geldpolitik, a.a.O., S.54f. u. S.67-70. 152 Allerdings entspricht die Annahme einer Normalverteilung der erwarteten Wechselkursänderung nicht empirischen Untersuchungen. Vgl. R.M. Levich, a.a.O., S.995-997 sowie auch Fußnote 12 auf Seite 17 dieser Arbeit. Infolgedessen ist eine exakte theoretische Berechnung von Währungsoptionen -wie im übrigen auch von Zinsoptionen -ein schwieriges Problem. 153 ,ie-{1 + gp 0 •(1 - t")) = 1,028 ·(1 + 0,07 • 0,45) = 0,0604 154 Die Wirkungen der nachfolgend genannten Einflußfaktoren lassen sich unmittelbar aus den Erkenntnissen der Optionsbewertungstheorie ableiten. Auf deren Herleitung wird hier deshalb verzichtet. Vgl. hierzu J. 0. Grabbe, 62 • je höher die Standardabweichung des erwarteten Wechselkurses cr[öe] ist 155 , • je niedriger der „Ausübungspreis" und • je höher der am Periodenende erwartete Devisenkurs sind und schließlich • tendenziell, je länger die Periode ist. Der „Ausübungspreis" ist -wie auch in Gleichung [Bl4] nachvollzogen werden kann -wiederum umso höher, je niedriger das ausländische Zinsniveau, je niedriger der ausländische und je höher der Steuersatz im Wohnsitzland ist. Alle drei Einflußfaktoren mindern nämlich die ausländische Steuer relativ zu der Last im Inland, das heißt sie erhöhen die Anrechnungsgutschrift. Besonderes Gewicht hat indes der Einfluß der Länge der Periode, denn insbesondere die Entscheidung über eine Direktinvestition wird realistischerweise für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr getroffen werden. 15 6 Andererseits ist die diskriminierende Wirkung der Steuer umso schwächer, je höher der inländische Zinssatz ist. Denn der „Preis" der Optionsposition ist auch relativ zur Steuerlast bei inländischen Erträgen zu sehen. Um die Beeinflussung des Anrechnungshöchstbetrages durch Währungsverluste zu verhindern, wird vorgeschlagen, das Währungsergebnis den inländischen Einkünften zuzurechnen. 157 Ein Währungsgewinn oder -verlust, der infolge der Änderung des Außenwertes des exportierten Kapitals entsteht, wird damit nicht in das Anrechnungsverfahren einbezogen. Die ausländischen Einkünfte, die darauf entrichteten Quellensteuern und die Steuer am Wohnsitz werden dann durch eine Wechselkursänderung proportional verändert. Das Währungsergebnis kann davon unabhängig im Inland einer (symmetrischen) Besteuerung unterliegen. Infolge des höheren ausländischen Steuersatzes würde in dem oben eingeführten Beispiel der ausländische Gewinn im Ergebnis mit dem ausländischen Steuersatz belastet, der Währungsgewinn beim exportierten Kapital indes mit dem inländischen Satz: (öe-1)·(1-'t)+Mr• •(1-t') = 0,028 · 0,65 + 1,028 · 0,07 · 0,45 = 0,0506. Der erwartete Nettoertrag ist mit 5,06% zwar geringer als zur Wahrung von Kapitalexportneutralität erforderlich wäre. Er ist aber höher als in einem Steuersystem, das in die begrenzte Anrechnung auch Währungserträge einbezieht. Eine dritte Möglichkeit wurde in den USA diskutiert.158 Vorgeschlagen wurde, nur ex ante erwartete Währungsgewinne oder -verluste sollten bei der Anrechnungsgrundlage berücksichtigt werden. Einkünfte, die auf unerwartete Kursänderungen zurückzuführen sind, sollten daThe Pricing of Call and Put Options on Foreign Exchange, in: Journal of International Money and Finance, 2.Jg. (1983), S.249f.; J.C. Cox u. M. Rubinstein, a.a.O., S.215-217. 155 Die quantitative Bedeutung der Volatilität in dem hier gewählten Beispiel wird durch die Abbildung BIO auf Seite 71 dieser Arbeit graphisch veranschaulicht. 156 Hierbei ist allerdings anzumerken, daß diese Aussage nicht uneingeschränkt zutrifft. Denkbar ist bei einem im Vergleich zum Inland sehr hohen Zinsniveau im Ausland auch mit zunehmender Haltedauer ein abnehmender Optionspreis. Vgl. J.O. Grabbe, a.a.O., S.250. 157 Vgl. R. Henrey, H.R. 3838 and Foreign Currency Rules Reform: Comments and Recommendations, in: Tax Management International Journal, 15.Jg. (1986), S.173, der aufgrund ähnlicher Überlegungen fordert, Währungserfolge im U.S.-Steuerrecht als inländische ordentliche Einkünfte zu interpretieren. Vgl. ebenso Institut ,,Finanzen und Steuern" e.V. (Hrsg.), Währungsschwankungen und die Methoden zur Vermeidung der Internationalen Doppelbesteuerung, Heft 125, Bonn 1988, S.19f.; O.H. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 3.Aufl., München 1995, S.241. Für Beispielrechnungen zum deutschen Steuerrecht vgl.: T. Finne, a.a.O., S.275-282; N.-P. Schoss, Die ertragsteuerlichen Konsequenzen von Wechselkursänderungen bei Direktinvestitionen deutscher multinationaler Unternehmen, Bergisch Gladbach 1993, zugl. Diss., Univ. Siegen 1992, S.137-141. 158 R. Reagan, The Presidents Tax Proposals, a.a.O., S.413. J. Bourne Wahl, Taxation ofForeign Exchange Gains and Losses, a.a.O., S.8f. u. S. 15-19. Vgl. auch Seite 135 dieser Arbeit. 63 gegen inländischen Einkünften zugerechnet werden. Soweit der ausländische Gewinn nicht unsicher ist, entsteht hier praktisch keine Eventualforderung, wenn die unerwarteten Währungsgewinne beziehungsweise -verluste einer symmetrischen Besteuerung im Inland unterliegen. Für das Beispiel bedeutet diese Variante: Der erwartete Währungsgewinn in Höhe von 0,028 wäre hier ausländischen Erträgen zuzurechnen. Der effektive Steuersatz für ausländische Gewinne beträgt dann nicht t" = 0,55, sondern etwa 0,4. 159 Da er immer noch über dem Satz des Wohnsitzlandes liegt, entsteht auch hier ein Anrechnungsüberhang, und es entfällt eine Steuerpflicht im Wohnsitzland. Der Nettoertrag entspricht demzufolge dem Wert, der oben unter der Annahme von Sicherheit über die Währungsentwicklung ermittelt wurde, nämlich 6,04%. Das Ergebnis kommt in dem hier gewählten Beispiel dem bei Wahrung von Kapitalexportneutralität geforderten Betrag am nächsten. Inwieweit dieses Fazit allgemein gültig ist, wird weiter unten analysiert, nachdem die Werte der hier betrachteten Steuersysteme für die ausländischen Kapitalanbieter berechnet wurden. Zum Vergleich werden die Resultate noch einmal gegenübergestellt: Erwartungswert des Nettoertrags am Ende der Periode einer • inländischen Anlage: 6,50% • Anlage im Ausland bei 0 kapitalexportneutraler Besteuerung: 6,50% 0 beschränkter Anrechnung der ausländischen Steuer bei der inländischen Steuer auf den ausländischen Gewinn 5,06% 0 beschränkter Anrechnung der ausländischen Steuer bei der inländischen Steuer auf den ausländischen Gewinn und auf den erwarteten Währungsgewinn 6,04% 0 beschränkter Anrechnung der ausländischen Steuerbei der gesamten inländischen Steuer und Unsicherheit über die Währungsentwicklung: 4,87% Die Ergebnisse aus der Sicht ausländischer Kapitalanbieter sind noch interessanter, denn die isolierte Betrachtung der Steuersätze (Quellensteuersatz t = 0,35; Steuersatz im Wohnsitzland ,• = 0,55) läßt hier keinen Anrechnungsüberhang vermuten: Beispiel B4b: Tatsächlich entsteht -wie leicht nachgerechnet werden kann -trotz der Aufwertung der Währung des Auslandes kein Anrechnungsüberhang, wenn der aus ausländischer Sicht erwartete Devisenkurs von 0,973 tatsächlich eintrifft. Die Höhe der ausländischen Steuer wird gemäß analoger Anwendung der Gleichung [B 14] erst ab einem Devisenkurs von [r· ·(1-f)+ f = [0,1-(1- ~:m + r = 0,9649 relevant, wie auch in der folgenden Abbildung B9 erkennbar ist. Die Abbildung zeigt die Ergebnisfunktion ausländischer Kapitalanbieter bei Investitionen im Inland in Abhängigkeit von dem tatsächlich eintretenden Wechselkurs am Ende der Periode, (1) wenn die Steuer des Quellenlands bis zur Höhe der Steuer am Wohnsitz angerechnet wird, (2) bei Besteuerung nur am Wohnsitz und (3) bei Besteuerung im Quellenland. Dies ist in der Abbildung auf der folgenden Seite erkennbar. Die optionstheoretische Ermittlung des Erwartungswertes des Nettoertrags der grenzüberschreitenden Anlage im Anhang I ergibt bei einer Standardabweichung des erwarteten Devisenkurses von cr[de] = 0,1 in diesem Beispiel B5 den Wert 1,16%. Erforderlich wären bei Kapitalexportneutralität 3,15%. 159 Die Nettoertrag im Ausland beträgt 0,07 • 0,45 = 0,0315. Zuzüglich des erwarteten Währungsgewinnes von 0,028 sind dies 0,0595. Der Bruttoertrag liegt bei 0,1. Daraus ergibt sich der im Text genannte effektive Steuersatz: 1 - 0,0595/0, 1 „ 0,4. 64 Abb. B9: Er ebnisfunktion ausländischer Ka italanbieter bei Sitzstaatwid 14% • (1) Anrechnungsverfahren 12% t 10% .D Oll (3) reine Quellensteuer ~ 8% ~ 6% 1 0. " :.: 4% 8 'O Oll ~ " 0 t:: " :z .,., ..,. ..,. M M ~ "' 0 "' 0: M .,., r-- q M .,., r-- 00 "' "'· "' · ~ o. o. o. ö ö o· 0 0 0 Devisenkurs am Ende der Periode Quelle: Eigene Darstellung. Der zu erwartende Gewinn wird durch Unsicherheit über die Währungsentwicklung noch stärker gemindert als im Fall des Beispiels B3a für das Inland. Die Ursache ist zum einen der hier höhere Steuersatz im Wohnsitzland. Hinzukommt zum anderen, daß bei Eintritt des erwarteten Währungsverlusts der Anrechnungshöchstbetrag nur knapp überschritten wird. Schon bei einem geringfügig höheren Währungsverlust wird hier ein Anrechnungsüberhang entstehen, der allein von dem Steuerpflichtigen zu tragen ist. Demgegenüber führt eine positive Abweichung vom erwarteten Wechselkurs zu einer entsprechend höheren Steuerbelastung im Wohnsitzland. Ein höherer Erwartungswert des Nettoertrags ist deshalb auch hier für grenzüberschreitende ausländische Kapitalgeber möglich, wenn das Währungsergebnis den inländischen Einkünften zugerechnet wird. Der Erwartungswert des Währungsverlustes bei dem exportierten Kapital wird durch die Steuer dann genau in Höhe der inländischen Tarifbelastung reduziert, weil Gewinne und Verluste symmetrisch behandelt werden (wiederum vorausgesetzt ein Währungsverlust kann die Steuerbelastung proportional mindern). Da das Währungsergebnis den Anrechnungshöchstbetrag in diesem Fall nicht relativ verändert, ist auf Grund des geringeren ausländischen Quellensteuersatzes ein Überhang ausgeschlossen. Der Gewinn entspricht dem Ergebnis bei symmetrischer Anrechnung und Kapitalexportneutralität ist gewahrt. Dies trifft auch für die dritte Alternative zu, bei der nur ex ante erwartete Währungsgewinne oder -verluste zur Anrechnung zugelassen werden: Der Währungsverlust mindert zwar den Ertrag grenzüberschreitender Investitionen (und in geringem Maße auch die anrechenbare Quellensteuer). Der im Vergleich hohe Steuersatz im Wohnsitzland hat aber dennoch eine Steuerpflicht auch dort zur Folge. Denn der effektive Quellensteuersatz für diese Erträge liegt zwar nicht bei t = 0,35, sondern bei etwa 0,46.160 Er ist indessen immer noch geringer als der entscheidende Steuersatz im Wohnsitzland ('t0 = 0,55). 160 Die Nettoertrag im Inland beträgt hier 0,1 • 0,65 = 0,065. Nach Abzug des Währungsverlustes von 0,027 verbleiben ausländischen Kapitalanbietern 0,038. Dessen Bruttoertrag läge bei 0,07. Daraus ergibt sich der im Text genannte effektive Steuersatz: 1 - 0,0377/0,07" 0,46. 65 Kapitalexportneutralität ist bei dieser Besteuel1lll.gsaltemative im Fall eines im Vergleich zum Quellenland höheren Steuersatzes im Wohnsitzland auch dann gegeben, wenn ein Währungsgewinn erwartet wird, wenn also das Zinsniveau im Quellenland relativ niedriger ist. 161 Ist es damit aus theoretischer Sicht vorteilhaft, zwischen erwarteten und nicht erwarteten Währungsgewinnen und -verlusten zu differenzieren? Der eindeutige Vorteil, den dieses Verfahren hinsichtlich einer möglichst geringen Diskriminiel1lllg von Kapitalexport bei der Beispielrechnung für das Inland ergeben hat, ist nicht allgemein gültig. Denn in einer Situation eines antizipierten Währungsverlustes kann die Methode auch dann zu einem Anrechnungsüberhang führen, wenn der ausländische Steuersatz geringer ist, da auf diesem Wege die ausländischen Einkünfte gemindert werden. Dies ist offensichtlich nicht möglich, wenn das gesamte Währungsergebnis inländischen Einkünften zugerechnet wird. Allein wenn die Quellensteuer niedriger ist als die Tarifbelastung im Wohnsitzland und ein Wähl1lllgsgewinn antizipiert wird, dann fällt die Gesamtbelastung geringer aus. Dies war in der ersten Rechnung weiter oben der Fall: Der Währungsgewinn wurde nur anteilig besteuert, da er einen Teil des Anrechnungsüberhangs bei dem ausländischen Gewinn aufgezehrt hat. Eine Differenziel1lllg des Währungsergebnisses führt somit in mehr Situationen zu einer Diskriminiel1lllg von Kapitalexport. Andererseits ist im Falle einer Benachteiligung deren Höhe geringer. Die Höhe ist unter den hier getroffenen Annahmen für die allokativen Auswirkungen aber unerheblich. Die Methode ist demzufolge nicht sinnvoll. Die Umkehl1lllg dieses letzten Aspektes hat allerdings überhaupt zu dem Vorschlag geführt. Es sollte damit eine gezielte Manipulation von Anrechnungshöchstbeträgen durch Steuerpflichtige mittels antizipierter Währungserfolge verhindert werden.162 Die Möglichkeit ist dann gegeben, wenn Einkünfte und darauf entrichtete Steuern mehrerer Währungsräume verrechnet werden können -also insbesondere in den USA. Auch die Resultate der Berechnungen für das Ausland werden abschließend nochmals gegenübergestellt: Erwartungswert des Nettogewinns ausländischer Kapitalgeber am Periodenende bei einer • Anlage in ihrem Land 3,15% • grenzüberschreitenden Anlage bei 0 kapitalexportneutraler Besteuel1lll.g: 3,15% 0 beschränkter Anrechnung der ausländischen Steuer bei der inländischen Steuer auf den ausländischen Ertrag 3,15% 0 beschränkter Anrechnung der ausländischen Steuer bei der inländischen Steuer auf den ausländischen Gewinn und auf den erwarteten Währungsgewinn 3, 15% 0 beschränkter Anrechnung der ausländischen Steuer bei der gesamten inländischen Steuer und Unsicherheit über die Wähl1lllgsentwicklung: 1.16% Die Problematik der einkommensteuerlichen Behandlung von nicht antizipierten Währungsgewinnen und -verlusten als ausländische Einkünfte zeigt sich hier besonders deutlich. Nur in diesem Steuerregime wird Kapitalexport diskriminiert. 1 61 Eine gewisse Unsicherheit besteht, wenn der ausländische Steuersatz geringer ist als der des Inlands. Die überschüssige Anrechnungsgutschrift ist nämlich eine Funktion der Währungsentwicklung. Wird ex ante ein geringer Währungsgewinn erwartet, ist damit unklar, ob ein Anrechnungsüberhang entstehen wird. Diese Abweichung wird hier aber vernachlässigt. 162 J. Boume Wahl, Taxation ofForeign Exchange Gains and Losses, a.a.O., S.8f. und Teil C. 66 2. Anrechnungsverfahren mit Verlustausgleich a) Bedeutung des Verlustabzugverbots in der isolierten Betrachtung Eine zweite denkbare Asymmetrie eines Steuersystems ist die Beschränkung oder die Verweigerung des Ausgleichs von Verlusten bei der Bemessung der Steueipflicht im Wohnsitzland163, etwa wenn Währungsverluste steuerlich den Veräußerungsverlusten zugerechnet werden und diese nicht mit anderen Arten von Einkünften verrechnet werden dürfen. 164 Bezüglich des Gewinnes in der Währung des Einsatzortes wird dabei weiterhin Sicherheit unterstellt. Auch die Auswirkung fehlender Verlustausgleichsmöglichkeiten auf den erwarteten Ertrag einer einperiodigen Auslandsinvestition läßt sich optionstheoretisch bestimmen: Die inländische Steuerschuld ist als einfache Währungs-Kaufoptionsposition inteipretierbar. Die kapitalexportierenden Sparer sind Stillhalter in den Optionen. Der „Ausübungspreis" ist der Devisenkurs, bei dem der Währungsverlust dem im Ausland erwarteten Gewinn in inländischer Währung entspricht, das heißt wenn gilt: [Bl6] Ae-(l+r)=l. In diesem Fall ist nämlich der Gesamtgewinn des Auslandsengagements genau null; der Währungsverlust zehrt den ausländischen Gewinn auf. Der besteuernde Staat ist als „Käufer" der Optionen im Falle einer positiven Entwicklung der Investition mit dem Anteil des Steuersatzes am Ertrag beteiligt, bei einem Verlust dagegen nicht. Das erwartete Nettoeinkommen in Abhängigkeit der Währungsentwicklung R[Ae] setzt sich demgemäß wie folgt zusammen: R(Ae] = (1 + r·)-Ae-1 [Bl7] -max{(Ae-l+Ae·r·)·,; o}" Wie gesagt, werden Währungsoptionen auf effizienten Märkten gehandelt. Der auf diesem Weg errechnete Erwartungswert der Steuerlast ist insofern (nahezu) objektiv. Für die Daten des Beispiels B2 dieses Teils und einer unterstellten Standardabweichung des erwarteten Devisenkurses von cr[Ae] = 0,1 werden im Anhang wiederum die Berechnungen durchgeführt (in Anhang II ab Seite 216). Das Ergebnis für den inländischen Kapitalanbieter: Bei reiner Wohnsitzlandbesteuerung ohne Verlustausgleich mindert die Steuer den erwarteten Grenzertrag einer Auslandsinvestition des inländischen Anbieters von 6,50% bei symmetrischer Besteuerung mit dem Satz von, = 0,3 5 auf 6, 15%. Der Wert wird durch den Ausschluß des Verlustausgleichs somit nur um etwa 0,35% gemindert. Die Ursache hierfür liegt in der geringen Wahrscheinlichkeit eines Verlustes. Erwartet wird ja ein Devisenkurs von 1,028. Ein Verlust würde aber erst bei dem um 9% geringeren Kurs von weniger als (1 + r )"1 = 1,07·1 = 0,935 -dem „Ausübungspreis" der Optionsposition - entstehen. Für den ausländischen Anleger, der sein Kapital ins Inland exportieren will, wird der erwartete Gewinn durch den nicht gestatteten Verlustausgleich stärker reduziert. Gegenüber einem erwarteten Ertrag von 3,15% bei symmetrischer Besteuerung mit den Satz,• = 0,55 sinkt er um 0,0085 auf etwa 2,3%. 163 Die Ausführungen dieses Unterabschnitts a) lassen sich unmittelbar auf eine asymmetrische steuerliche Berücksichtigung von Finanzierungsaufwendungen im Rahmen des Quellenlandprinzips übertragen (vgl. Fußnote 139 auf Seite 55). Die Resultate gelten spiegelbildlich, ansonsten aber unverändert. 1 64 J.B. Mertens, a.a.O., S.235f. u. S.254. 67 Die diskriminierende Wirkung ist hier erheblich größer, denn „Ausübungspreis" ist der Devisenkurs von 0,91 und der erwartete Kurs liegt bei 0,973. Ein Verlust ist auf Grund dessen bei gleicher Standardabweichung der erwarteten Währungsentwicklung wahrscheinlicher; er tritt schon bei einem Kursrückgang um knapp 6,5% ein. Zusätzlich ist auch der Steuersatz höher. Grundsätzlich beeinflussen folgende Faktoren das Ausmaß der zusätzlichen Belastung durch das Fehlen von Verlustausgleichsmöglichkeiten: Die Minderung des erwarteten Ertrags ist umso größer, je niedriger das Zinsniveau im Wohnsitzland ist. Denn gemäß der Zinsparitätenhypothese ist die Summe aus Währungsergebnis und den ausländischen Einkünften in inländischer Währung entsprechend geringer. Infolgedessen führt schon ein kleinerer Devisenkursrückgang zu einem insgesamt negativen Ergebnis. Unter sonst gleichen Umständen ist daher ein währungsbedingter Verlust wahrscheinlicher. Darüber hinaus reduziert eine größere Standardabweichung -das Maß der Unsicherheit über die Währungsentwicklung -den erwarteten Nettoertrag. Auch ein höherer Steuersatz im Wohnsitzland erhöht die diskriminierende Wirkung grenzüberschreitenden Kapitaleinsatzes. Der Staat ist zwar sowohl an inländischen als auch an ausländischen Gewinnen gleichermaßen stärker beteiligt, aber nicht an Währungsverlusten. b) Verlustausgleich beim Anrechnungsverfahren Aus den Ergebnissen des vorangegangenen Unterabschnitts a) läßt sich auch die Antwort auf ein noch offenes Problem im Zusammenhang mit dem Amechnungsverfahren umnittelbar ableiten. Die Wirkung eines flexiblen Wechselkurses wurde analysiert, wenn (i) die Amechnung einer ausländischen Steuer nur bis zu einem Höchstbetrag zulässig ist und (ii) das Währungsergebnis als ausländischen Ursprungs qualifiziert und damit bei der Amechnung einbezogen wird. Um welchen Betrag wird aber in diesem Steuersystem der Erwartungswert der Steuerlast gemindert, wenn außerdem ein ausländischer Verlust bei der Quantifizierung der im Inland steuerpflichtigen Welteinkünfte abgezogen werden kann? Der Barwert dieser Steuererleichterung entspricht betragsmäßig genau der zusätzlichen Belastung durch das Vorenthalten eines Verlustabzugs im Vergleich zur symmetrischen Besteuerung, die im vorangegangenen Unterabschnitt ermittelt wurde. Der Steuerpflichtige ist hier „Käufer", der Staat „Stillhalter" von Währungs-Verkaufoptionen. Warum? Wie oben hat ein Währungsverlust durch eine ausländische Investition erst dann Auswirkungen auf die inländische Steuerlast, wenn der Verlust den ausländischen Gewinn in inländischer Währung aufzehrt; ausländische Steuern sind dabei nicht abziehbar. Dieser Kurs ist deshalb auch hier der ,,Ausübungspreis". Nur wird nicht, wie oben, bei jedem Prozent, das der tatsächliche Kurs am Ende der Periode darunter liegt, der Verlust im Vergleich zu einer symmetrischen Steuer um den Anteil des Steuersatzes erhöht. Das Gegenteil ist der Fall: der inländische Staat beteiligt sich ab diesem Kursniveau an dem Mißerfolg des Steuerpflichtigen in Höhe des Steuersatzes.165 Würde diese Beteiligung in der obigen Situation einer reinen Wohnsitzlandbesteuerung ohne Verlustausgleich auch gewährt, wäre dort das Ergebnis ein symmetrisches Steuersystem. Die ex ante erwartete Gesamtsteuerlast wird hier somit durch 165 Außerdem beteiligt sich der inländische Staat natürlich weiterhin an einem Gewinn, soweit dieser die Höhe der Anrechnungsgrenze übertrifft. 68 die Eventualforderung, die dem Steuerpflichtigen durch den inländischen Staat eingeräumt wird, in entsprechender Weise gesenkt. Insgesamt sieht sich der Steuerpflichtige in einem Steuersystem mit begrenzter Anrechnung und Verlustausgleich somit in der Position des Käufers und des Stillhalters in Kaufoptionen für die Währung des Landes, in dem er das Kapital einsetzt: Der Endwert in ausländischer Währung und die auf den Gewinn zu entrichtende Quellensteuer sind fix, der Wechselkurs flexibel. Die ausländische Steuer wird im Anrechnungsverfahren berücksichtigt, nicht aber beim Verlustabzug. Sie bestimmt den oberen Punkt der Freistellung im Inland; die Höhe des ausländischen Gewinns determiniert den unteren Punkt. Zwischen diesen Punkten ist der Währungsgewinn oder -verlust im Wohnsitzstaat steuerfrei. In dem Bereich darüber und darunter bestimmt das Land des Steuerpflichtigen die Beoder Entlastung für eine Einheit zusätzlichen Gewinns beziehungsweise zusätzlichen Verlusts in inländischer Währung bei der Auslandsinvestition. Algebraisch hat dies für das erwartete Nettoeinkommen R[ iie] das folgende Aussehen: [B18] R(iie] = [ 1 + r' •(l-t')] •iie-1 -max{(iie-1+.ie·r')·"C-r' •t' •iie; o} -min{(iie-1 + iie•r')·"C; o}. Für die Steuerpflichtigen des Beispiels dieses Abschnitts VI bedeutet dies: Der Verlustabzug ist aus der Sicht des inländischen Steuerpflichtigen zulässig ab einem Endwert von iie • (1 + r) = 1, also ab einem Rückgang des Kurses auf 0,935. Durch die Einräumung dieses Rechts im Rahmen des Anrechnungsverfahrens wird der erwartete Gewinn der Auslandsinvestition aus dem Beispiel B4a dieses Teils um 0,0035 erhöht, nämlich vonknapp4,9%auf5,2%.166 Analog wird der erwartete Gewinn der grenzüberschreitenden Investition des ausländischen Steuerpflichtigen des Beispiels B4b um 0,0085 erhöht, und zwar von 1, 16% auf2,0%. 167 Bedingung ist hier freilich -im Unterschied zur isolierten Betrachtung der Wirkung eines Anrechnungshöchstbetrages -das Vorliegen positiver Einkünfte aus anderen Quellen, mit denen die Verluste gegebenenfalls verrechnet werden können. 3. Anrechnungsverfahren mit Abzugsmethode als Wahlrecht Das Außensteuerrecht einiger Länder -und dazu zählen auch die USA und Deutschland - gestattet unter gewissen Voraussetzungen aber auch die Wahl der Abzugsmethode anstelle der Anrechnung ausländischer Steuern. Bei der Abzugsmethode sind ausländische Einkünfte im Wohnsitzland steuerpflichtig, im Ausland gezahlte Steuern werden aber von der inländischen Bemessungsgrundlage auf die Welteinkünfte abgezogen. Die Abzugsmethode ist für den Steuerpflichtigen im allgemeinen attraktiv, wenn sein gesamtes Einkommen der Periode negativ oder wenn die Steuerbelastung im Ausland sehr hoch ist. 168 Im besonderen ist sie hier genau dann vorzuziehen, wenn die ausländischen Einkünfte -ein166Vgl. Seite 64 dieser Arbeit. 167 Vgl. Seite 66 dieser Arbeit. 168 Vgl. R. Peffekoven, a.a.O., S.243; L. Fischer u. P. Warneke, Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3., überarb. Aufl. 1988, S.149; T. Finne, a.a.O., S.28lf .. 69 schließlich dem Währungsverlust -geringer sind als die ausländische Steuer. In diesem Fall wird durch den Abzug der Quellensteuer das steuerpflichtige Einkommen in stärkerem Maße reduziert als es durch die damit notwendige Hinzurechnung der ausländischen Einkünfte erhöht wird. 169 Ist der Währungsverlust niedriger, sind die ausländischen Gewinne durch das Anrechnungsverfahren von einer Besteuerung im Wohnsitzland freigestellt. Das Abzugsverfahren würde in diesem Fall eine größere Belastung herstellen. Es muß also gelten: [B19] ße·t"·r•=ße·(l+r°)-1 ße + ße· r• · (1-t")= 1. Damit wird die ex ante erwartete Gesamtsteuerlast bei Vorliegen einer Quellensteuer mehr gemindert als durch den Verlustabzug, der ja die ausländische Steuer außer acht läßt. Ein gewisser kompensierender Effekt ist zwar dadurch gegeben, daß der (negative) Grenzsteuersatz auf Währungsverluste etwas niedriger ist, denn hier schmälert die ausländische Steuer auch die inländische Bemessungsgrundlage. Ein um eine Einheit geringerer Kurs führt im Inland folglich zu einer geringeren Entlastung als durch den Verlustabzug, da auch die abziehbare ausländische Steuer schrumpft. Dieser Effekt kann aber nicht überwiegen, solange die ausländische Belastung positiv ist. Der erwartete Endwert wird somit im Rahmen des Anrechnungsverfahrens durch das Recht, im ungünstigen Fall auf das Abzugsverfahren zurückgreifen zu können, umso stärker erhöht, je höher die ausländische Steuer ist. Im übrigen ist sie in ihrer Wirkungsweise aber vergleichbar mit dem oben berechneten Verlustabzug. Deshalb läßt sich in gleicher Weise die Optionstheorie bemühen, um den Folgen konkrete Werte für den hier wesentlichen Zeitpunkt der Allokationsentscheidung zuzuordnen. Der Steuerpflichtige ist nämlich auch hier „Käufer" und der Staat „Stillhalter" von WährungsVerkaufoptionen. Wenn sich der Steuerpflichtige für die Abzugsmethode entscheidet, verringert -bei gegebenem ausländischen Gewinn -der Währungsverlust die Belastung im Wohnsitzland proportional; der Staat ist in Höhe seines Steuersatzes daran beteiligt. Der Wechselkurs, ab dem diese Entscheidung sinnvoll ist, wird durch Gleichung [B 19] determiniert; er ist hier der „Ausübungspreis". Formal heißt das für das erwartete Nettoeinkommen R[ße] hier: R{ße] = [ 1 + r" -(1-t•)]· ße-1 [B20] -max{(ße1 + ße · r•)-, -r• .( • ße; o} -min((ße-l+ße•r· -(1-t·))•,; oj. Für die Daten des Beispiels B2 dieses Teils wirkt sich das folgendermaßen aus: Die Anwendung der Abzugsmethode wird für den inländischen Kapitalanbieter sinnvoll, bei einem Devisenkursrückgang auf weniger als 0,969; dies entspricht einem Rückgang um 5,7%. Die Möglichkeit des Methodenwechsels erhöht den Erwartungswert des Nettogewinns am Ende der Periode um 0,062, und zwar von 4,87% -dem Erwartungswert beim Anrechnungsverfahren ohne Verlustausgleich - auf 5,49%. Für den ausländischen Anleger ist die Abzugsmethode vorteilhaft, wenn der Kurs aus deren Sicht wenigstens auf das gegenüber dem Erwartungswert um etwa 3,5% niedrigere Niveau von 0,939 zurückgeht. Die mit dem Wahlrecht gewährte Option erhöht den erwarteten Ertrag um 0,136 von 1,16% auf2,52%. Die Berechnungen hierzu werden in Anhang m ab Seite 219 durchgeführt. 169 Vgl. auch Flick/Wassenneyer/Becker, §34c EStG, Rz.147. 70 Vorgehen zu einer geringeren zusätzlichen Belastung von grenzüberschreitenden Investitionen als bei Zurechnung zu ausländischen Einkünften. Diese Aussage gilt umso mehr, als zumindest mit Blick auf die Grenzinvestition die Diskriminierung an sich und nicht deren Höhe entscheidend ist. Denn in allen Fällen ist zumindest bis zu dem Punkt eines Anrechnungsüberhangs Kapitalexportneutralität nur dann gewahrt, wenn Währungsgewinne und -verluste einkommensteuerlich als inländische Einkünfte angesehen werden. Aus allokativem Blickwinkel ist allerdings auch zu beachten, wo die mit der asymmetrischen Besteuerung verbundene zusätzliche Last tatsächlich anfällt. Dabei wurde weiter oben festgestellt, daß zumindest in dem abstrakten Analyserahmen dieses Teils die Diskriminierung von Kapitalexport überhaupt nur allokative Folgen haben muß, wenn Kapitalexport notwendig ist, wenn also das betrachtete Land Nettokapitalexporteur ist. Ist dies der Fall, wird der Versuch der inländischen Kapitalgeber, die diskriminierte ausländische Investitionen durch Anlagen im Inland zu substituieren, im Ergebnis eine Begünstigung der inländischen Investoren zur Folge haben. VI. Zusammenfassung In diesem Teil wurde die Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten als Bestandteil des Einkommens aus einperiodigem grenzüberschreitenden Kapitaleinsatz analysiert. Ausgangspunkt war in Abschnitt I die Frage, ob die Kapitalmärkte ihre internationale Allokationsfunktion für den Faktor Kapital effizient erfüllen. Obgleich die Effizienzmarkthypothese in der Literatur nicht unumstritten ist und empirisch bislang nicht zweifelsfrei bestätigt werden konnte, wird in dieser Arbeit die Position vertreten, daß die Hypothese plausibel ist. Auf der Grundlage dieser Annahme konnte der Gedanke einer international neutralen Besteuerung des Faktors Kapital dargestellt und die Ansätze der Kapitalexportund der Kapitalimportneutralität eingeführt werden. In Abschnitt II wurde der Blickwinkel gewechselt und der Stellenwert des Währungsrisikos bei der Investitionsund Finanzierungsentscheidung der Unternehmen betrachtet. So konnten zunächst zwei Arten von Risiken als Folge flexibler Wechselkurse unterschieden werden. Gewinn und Marktwert einer Unternehmung können sich durch wechselkursbedingte Preisänderungen auf den Beschaffungsund Absatzmärkten in der Währung ihres Belegenheitslandes ändern (der Wettbewerbseffekt). Daneben kann der Marktwert, ausgedrückt in der Währung eines ausländischen Kapitalgebers, infolge einer Wechselkursänderung steigen oder sinken ( der Umwechslungseffekt). Für die internationale Kapitalallokation ist der Wettbewerbseffekt als eine Determinante der Produktivität des Faktors am Einsatzort zu verstehen. Das Risiko wird von allen Kapitalgebern unabhängig von deren Wohnsitz getragen. Ein Umwechslungseffekt dagegen berührt nur ausländische Kapitalgeber und wird deshalb hier als das Währungsrisiko bezeichnet. Damit konnte sich der Blick auf die Passivseite der Bilanz einer Unternehmung beschränken. Es wurde gezeigt, daß unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur von verschiedenen Formen der Finanzierung abstrahiert werden kann, sondern daß auch die Währung der Finanzierung für den Marktwert irrelevant ist. Voraussetzung ist insbesondere eine nicht diskriminierende Besteuerung. Die einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten war das Thema der Abschnitte ill bis V. 77 In Abschnitt ill wurde gefragt, wie Gewinne und Verluste besteuert werden sollten, die durch erwartete Wechselkursänderungen entstehen. Das Währungsrisiko wurde an dieser Stelle noch durch die Annahme symmetrischer Besteuerung ausgeklammert. Kapitalanbieter und Kapitalnachfrager bildeten ihre Erwartung bezüglich der Kursentwicklung anhand der Kaufkraftund der Zinsparitätenhypothese. Die Kaufkraftparität war Anker für die langfristig gleichgewichtige Beziehung der Währungen zueinander und die Zinsparität die Arbitragebeziehung auf den Kapitalmärkten bei Abweichungen von diesem Gleichgewicht. Ein solches Arbitragegleichgewicht muß bei Vernachlässigung nichtsteuerlicher Einflüsse auch gegeben sein, wenn die Ziele einer kapitalexportoder einer kapitalimportneutralen Besteuerung -der effiziente Einsatz beziehungsweise die optimale Aufbringung des Faktors Kapital -erreicht werden. Die Ansätze wurden deshalb zusammengeführt. Die Alternativen des einperiodigen Kapitaleinsatzes im kleinen Inland oder im Ausland wurden aus dem Blickwinkel der Allokationsentscheidung, das heißt ex ante auf Grund der erwarteten Erträge und Kapitalkosten verglichen. Für die Länder galt, daß sich ohne Besteuerung und Wechselkursänderungen die Grenzproduktivitäten beziehungsweise -erträge angleichen. Unterstellt wurden zudem risikoneutrale Präferenzen der Marktteilnehmer sowie vollkommene internationale Kapitalmobilität. Ergebnis: Ein Arbitragegleichgewicht ist bei kapitalexportneutraler Besteuerung des Einkommens dann möglich, wenn das Währungsergebnis wie andere Kapitalerträge im Wohnsitzland belastet wird. Für kapitalimportneutrale Besteuerung ist ein solches Gleichgewicht nur denkbar -vorausgesetzt die Investition wurde nicht durch (Fremd-) Kapital in der Währung des Ursprungslandes finanziert-, wenn Währungsgewinne oder -verluste weder im Quellennoch im Wohnsitzland steuerpflichtig sind. Sollen zudem noch inflationär bedingte Gewinne freigestellt werden, braucht lediglich die Bemessungsgrundlage um die Rate der Geldentwertung in dem jeweils besteuernden Land gekürzt zu werden. Auf Grund dessen ist sowohl das Ziel kapitalexportals auch kapitalimportneutraler Besteuerung auch dann realisierbar, wenn die Staaten hinsichtlich der Behandlung von Scheingewinnen unterschiedlich verfahren. Im Mittelpunkt des Abschnitts IV standen die Auswirkungen des Risikos unerwarteter Wechselkursänderungen in einem Steuersystem, das das Währungsergebnis asymmetrisch besteuert und in Abschnitt V wurde der Frage nach einer sinnvollen Quelle von Währungsgewinnen und -verlusten im Sinne des Steuerrechts nachgegangen. Es wurde zunächst das Anrechnungssystem und der Verlustabzug isoliert betrachtet und die Ergebnisse danach zusammengeführt. Außerdem wurde die Möglichkeit einbezogen, daß das Steuerrecht auch die Anwendung des Abzugsverfahrens als Wahlrecht zuläßt. Asymmetrie besteht im Anrechnungsverfahren durch die Gefahr von Anrechnungsüberhängen als Folge nicht erwarteter Währungsverluste. Im Gegensatz dazu erhöhen Währungsgewinne die Steuerlast im Wohnsitzland, wenn der Anrechnungshöchstbetrag überschritten wird. Dieser Effekt kann reduziert werden durch einen Verlustabzug und stärker noch durch die Perspektive, auch das Abzugsverfahren wählen zu können. Die Bedeutung der verschiedenen Formen asymmetrischer Besteuerung wurde anhand von zwei Beispielen durch Berechnung der erwarteten Endwerte der Alternativen mit Hilfe der Optionsbewertungstheorie veranschaulicht. Die Optionstheorie bietet ein bislang wenig genutztes Hilfsmittel zur Beurteilung der Folgen asymmetrischer Steuern. Die Höhe der Steuerlast kann bestimmt werden und die Wirkungsrichtung von Einflußfaktoren läßt sich ohne weitere Herleitung aus der Theorie übernehmen. Hier ist die Optionstheorie besonders geeignet, da das Währungsrisiko in Form historischer oder impliziter Volatilitäten gemessen werden kann. Es zeigte sich, daß der erwartete Endwert grenzüberschreitenden Kapitaleinsatzes in nicht zu vernachlässigender Höhe gemindert wird -und zwar sowohl wenn nach Maßgabe der zu 78 erwartenden Währungsentwicklung ein Anrechnungsüberhang antizipiert werden muß als auch wenn dies nicht so ist. Das Ausmaß der Diskriminierung von Kapitalexport ist umso größer, je höher die Wahrscheinlichkeit eines Anrechnungsüberhangs, das Währungsrisiko und der am Periodenende erwartete Devisenkurs sind. Die ungleiche Besteuerung nicht erwarteter Gewinne und Verluste hat ihre Ursache in der unterstellten Zurechnung des Währungsergebnisses zu ausländischen Quellen. In der Literatur wurde deshalb vorgeschlagen, (1) nur erwartete Währungsgewinne oder -verluste in das Anrechnungsverfahren einzubeziehen oder (2) das Währungsergebnis steuerrechtlich generell den inländischen Einkünften zuzurechnen. Aus allokativem Blickwinkel ist die erste Alternative abzulehnen. Der zweite Vorschlag führt dagegen in der überwiegenden Mehrzahl denkbarer Situationen zu einer geringeren zusätzlichen Belastung von grenzüberschreitenden Investitionen als die Zurechnung des Währungsergebnisses zu den ausländischen Einkünften. Für die Formulierung einer allgemeinen Regel wird die Position deshalb hier unterstützt. Zwei Argumente relativieren diese Aussage allerdings: Zum einen kann dies im Ergebnis die Erstattung von Quellensteuern durch den Fiskus des Wohnsitzlandes implizieren. Die Zurechnung zu ausländischen Einkünften bildet dagegen einen Anreiz, international diskriminierende Quellensteuern zu reduzieren. Zum anderen hat zumindest innerhalb des hier gewählten Analyserahmens die Diskriminierung von Kapitalexport überhaupt nur allokative Folgen, wenn Kapitalexport notwendig ist, wenn also das betrachtete Land Nettokapitalexporteur ist. 79 C. Währungsgewinne und -verluste im U.S.-amerikanischen Steuerrecht Die theoretischen Überlegungen des vorangegangenen Teils B haben den Stellenwert von Währungsgewinnen und -Verlusten im Rahmen der Besteuerung des Kapitaleinkommens bei der internationalen Kapitalallokation aufgezeigt. In diesem Teil ist nun zu prüfen, welche allokativen Folgen sich daraus in Bezug auf das in den USA seit der Steuerreform von 1986 bestehende Recht ableiten lassen. Mit der Steuerreform wurde erstmalig eine umfassende gesetzliche Grundlage für diesen Bereich des Außensteuerrechts geschaffen. Doch fußen die darin verankerten Methoden zur Ermittlung und Umrechnung der Gewinne in wichtigen Bereichen auf der früheren Rechtslage. Die zuvor gebräuchlichen Verfahren sind deshalb auch der Ausgangspunkt der nachfolgenden Untersuchung. Es waren namentlich die Umsatz-, die Stichtagund die Fristigkeitmethode. Die Stichtagmethode ist seither in der Regel für Direktinvestitionen im Ausland maßgeblich, wurde allerdings für Auslandsengagements in stark inflationären Währungsräumen mittlerweile wieder aufgehoben. Statt dessen sind Richtlinien erlassen worden, die sich an die Fristigkeitmethode anlehnen aber verkürzte Bilanzperioden vorsehen. Daneben gilt eine Form der Umsatzmethode für einzelne Fremdwährungsgeschäfte, welche nicht mit einem unmittelbaren Engagement im Ausland verbunden sind. Hauptsächlich sind dies die Bereitstellung von Fremdkapital sowie Währungstermingeschäfte und Kurssicherungstransaktionen. Abschließend wird auch die Besteuerung von Privatvermögen kurz betrachtet. Hier veränderte die Steuerreform jedoch die Behandlung von Währungsgewinnen und -verlusten im wesentlichen nur durch die -inzwischen wieder aufgehobene -Angleichung der Tarifbelastung auf Veräußerungsgewinne und ordentliches Einkommen. Ansonsten wurde im Gesetzeswerk und den erlassenen Steuerrichtlinien mit den Umrechnungsmethoden Charakter und Entstehungsort der Einkünfte und auch der Zeitpunkt der Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten genau festgelegt. Der letzte Aspekt -der Zeitpunkt der Erhebung der Steuerstellt ein elementares Problem der Besteuerung im allgemeinen und auch der Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten im besonderen dar. In Teil B wurde dies durch die Annahme einperiodiger Investitionen ausgeblendet. Die Auswirkungen einer Besteuerung zum falschen Zeitpunkt sind ja bekannt und nicht spezifisch für das Thema dieser Arbeit. Bei einer Analyse geltenden Steuerrechts läßt sich diese Annahme aber dennoch nicht aufrecht erhalten. Der Besteuerungszeitpunkt und die damit in Zusammenhang stehende Abgrenzung der Bemessungsgrundlage ist ein Schwerpunkt der Regelungen, der sich nicht trennen läßt. Dies triffi insbesondere auf die erwähnte Umsatzmethode zu, weil dabei Transaktionen einer ausländischen Niederlassung noch keinen Anlaß zur Besteuerung von Kursgewinnen der inländischen Kapitalgeber bieten. Deshalb wird der Aspekt hier, bezogen auf die tatsächliche Rechtslage, berücksichtigt. Andererseits muß der Blickwinkel in einem Punkt eingeschränkt werden: Es können nur Auswirkungen der Besteuerung auf den Kapitalexport der USA betrachtet werden, da sich Teil C auf das U.S.-Steuersystem konzentriert. Eine Untersuchung, die auch Kapitalimport einschließt, wäre zu umfangreich. Sie ist zudem nicht realistisch, da die zusammengefaßte Belastung der U.S.-Quellenbesteuerung und der Steuer am Wohnsitz aller übrigen Länder betrachtet werden müßte. Formal läßt sich diese Einschränkung erreichen, indem für den Rest der Welt kapitalexportneutrale Besteuerung unterstellt wird: dort sei das Einkommen der 80 Kapitalanbieter symmetrisch wid ohne zeitliche Verzögerung steuerpflichtig. Kapitalnachfrager können hiernach immer auf das Angebot des Weltmarkts ausweichen. Darstellung und Analyse der Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten ist Abschnitt II dieses Teils C vorbehalten, der sich vom Aufbau her an die Struktur der durch die Steuerreform von 1996 geschaffenen Regelungen anlehnt. Vorangestellt werden in dem nachfolgenden Abschnitt I aber relevante Grundlagen zum Verständnis des U.S.-Steuerrechts. Der Teil endet mit einer zusammenfassenden Beurteilung in Abschnitt m. I. Grundlagen zur Besteuerung ausländischer Einkünfte Um die Besteuerung von Währungsgewinnen und -Verlusten durch die USA verstehen zu können, ist die Kenntnis einiger Grundlagen des dortigen Steuerrechts notwendig: Steuersubjekte der U.S.-Einkommensteuer werden nach Steuerinländern und -ausländem witerschieden. Deren Kapitaleinkommen kann entweder als sogenanntes ordentliches Einkommen oder als Veräußerungsgewinn in den USA steuerpflichtig sein. Einkommen, das Steuerinländer im Ausland erzielen, ist in den USA steuerpflichtig. Die Steuer wird auf Gewinne, welche durch eine ausländische Kapitalgesellschaft erwirtschaftet wurden, vom Grundsatz her zum Zeitpunkt Ausschüttung erhoben. Daneben ist aber eine weitreichende Zugriffsbesteuerung zu beachten. Abgaben, die auf das ausländische Einkommen am Entstehungsort erhoben werden, sind witer bestimmten Voraussetzwigen anrechenbar. Zu diesem Zwecke werden zunächst die Bruttoeinkünfte nach inund ausländischen Quellen getrennt. Anschließend müssen die bei der Erzielung der ausländischen Einkünfte entstandenen Aufwendungen zugerechnet werden. Die Bestimmung des Entstehwigsortes ist dabei für Bruttoeinkünfte und Aufwendungen nach gänzlich unterschiedlichen Regelungen vorzwiehmen. In einem dritten Schritt sind die Einkünfte aus allen ausländischen Quellen in sogenannten Körben zusammenzufassen. Für jeden der Körbe muß die anrechenbare ausländische Steuerlast separat errechnet werden. Diese soeben genannten Aspekte der Besteuerung in den USA werden nachfolgend beschrieben. 1. Steuersubjekte der U.S.-Einkommensteuer Das amerikanische Einkommensteuergesetz -der „Interna! Revenue Code" -erhebt in seinem ersten Paragraphen (IRC § 1) den Anspruch, eine progressive Steuer auf das Einkommen jeder natürlichen Person zu erheben. In IRC§ l l(a) wird ein ebensolches Recht für das Einkommen juristischer Personen formuliert. Diese umfassende Forderung wird an späterer Stelle des Gesetzestextes für ausländische juristische wid natürliche Personen freilich eingeschränkt: sie sind in den Vereinigten Staaten beschränkt steuerpflichtig mit ihrem Einkommen, das auf dem Gebiet der USA entsteht.1 Ein Steuerinländer ist dagegen mit seinen Welteinkünften unbeschränkt steuerpflichtig. 1 Für natürliche Personen IRC § 871 oder§ 877 i.V.m. IRC § 2( d); für juristische Personen IRC § 11 ( d). 81 Der Begriff des Steuerinländers wnfaßt bei Einzelpersonen Gebietsansässige und darüber hinaus außerdem sämtliche weiteren Staatsbürger des Landes.2 Unternehmen werden zur Besteuerung in den USA nach drei Typen unterschieden:3 Wird die Gesellschaft als Kapitalgesellschaft (,,corporation")4 eingeordnet, ist sie als juristische Person selbständige Einheit und damit steuerpflichtig. Bei einer Personengesellschaft (,,partnership")5 werden dagegen die Gesellschafter mit ihrem Anteil am Gewinn der Gesellschaft besteuert. Die dritte Form ist der „trust"6, der hier aber nicht betrachtet wird. Die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem Ort ihrer Gründung. Ist die Gründung nach den zivilrechtlichen Gesetzen der USA beziehungsweise eines dessen Bundesstaaten vollzogen worden, ist die Körperschaft Steuerinländer und mit ihren Welteinkünften dort unbeschränkt steuerpflichtig.7 Die Definition einer Gesellschaft als Steuersubjekt ergibt sich allerdings nicht zwingend aus ihrer zivilrechtlichen Einordnung als Kapitalgesellschaft. Dies ist eine Folge der föderalistischen Struktur des Rechtssystems der USA. Zwar ist der IRC Gesetz der Vereinigten Staaten und infolgedessen für Steuerpflichtige aller Gliedstaaten gleichermaßen gültig, die zivilrechtliche Gesetzgebung liegt jedoch weitgehend in den Händen der einzelnen Bundesstaaten. Prinzipiell wird aber jede Gesellschaft, die nach den Gesetzen eines Bundesstaates als Kapitalgesellschaft gegründet wurde, auch im Steuerrecht als solche angesehen. 8 Darüber hinaus kann allerdings eine Personengesellschaft bundessteuerrechtlich als „association" eingeordnet werden, 9 wenn sie wesentliche Merkmale einer typischen Kapitalgesellschaft aufweist. I o Sie wird dann steuerlich wie eine Körperschaft behandelt. In gleicher Weise wird bei der Einordnung ausländischer Gesellschaften vorgegangen. Demzufolge wird steuerrechtlich eine ausländische Kapitalgesellschaft 11 (,,foreign corporation") 2 Es kommt hier das Nationalitätsprinzip zur Anwendung, denn der umfassende Besteuerungsanspruch in IRC § 1 wird an keiner Stelle grundsätzlich eingeschränkt für Personen, die zwar Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind, ihren Lebensmittelpunkt jedoch in einer anderen Nation haben. J. Isenbergh, International Taxation, Teil I, Boston u.a. 1990, S.15. 3 E. Boles, Gesellschaften im US-Einkommensteuerrecht, München 1993, S.3. 4 IRC §II. 5 IRC §701. 6 IRC §641. 7 IRC §770l(a)(4) und auch IRC §770l(a)(5); J. Isenbergh, International Taxation, Teil!, a.a.O., S.16. P.R. McDaniel, H.J. Ault, M.J. McMahon, Jr. u. D.L. Simmons, Federal Income Taxation of Business Organizations, Westbuy, NY. 1991, S.308. 9 IRC §7701(a)(l4) i.V.m. IRC §770l(a)(l), IRC §770l(a)(3). 1 O Mindestens vier der folgenden sechs Merkmale einer typischen Kapitalgesellschaft müssen erfüllt sein: (t) die Beteiligung von Gesellschaftern; (2) ein Absicht der Weiterführung der Geschäftstätigkeit mit dem Ziel, Gewinne zu erwirtschaften; (3) die unbegrenzte Lebensdauer des Unternehmens (unabhängig von Tod, Rücktritt usw. einzelner Gesellschafter); (4) eine zentralisierte Geschäftsleitung (es dürfen nicht alle Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt sein); (5) eine Haftungsbeschränkung und schließlich (6) die freie Übertragbarkeit der Eigentumsrechte. Reg.§ 301. 7701-1 u. Reg.§ 301. 7701 -2; P. R. McDaniel, H. J. Ault, M. J. McMahon, Jr. u. D. L. Simmons, a.a.O., S.27. Die (,,Check-the-Box"-)Regelungen wurden mit Wirkung zum 1.8.1998 durch die Einführung eines Wahlrechts für in den USA gegründete Personengesellschaften und ,,Limited Liability Companies" sowie für die meisten ausländischen Gesellschaften liberalisiert und vereinfacht. Vgl. Eli H. Fink, Final 'Check-the-Box' Regulations Issued, in: Intertax, 25.Jg. (1997), S. 106; M. Apelt, Der abkommensrechtliche Nutzungsberechtigte aus US-Sicht -Neue Quellensteuerrichtlinien des IRS, in: Internationales Steuerrecht,6.Jg. (1997), S.235f. 11 Im Unterschied zu einer in einem U .S.-Bundesstaat gegründeten Gesellschaft werden nach ausländischem Recht gegründete Körperschaften nicht prinzipiell steuerrechtlich als solche eingeordnet. Vgl. E. Boles, a.a.O., S.106-137. Beispielsweise wurde eine deutsche GmbH in den USA steuerrechtlich nicht regelmäßig als Körperschaft eingeordnet, wenn die Merkmale nicht vorlagen. Vgl. ebda., S. 107 f. m. w. N„ 82 identifiziert, wenn die Unternehmung (i) nach U.S.-Steuerrecht als Kapitalgesellschaft eingeordnet werden kann 12 und (ii) im Ausland gegründet wurde. 13 Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften ist für Personengesellschaften das Vorhandensein eines Handels oder Gewerbes (,,trade or business") auf dem Boden der Vereinigten Staaten einzige Voraussetzung, um als inländischer Steuerpflichtiger eingestuft zu werden. 14 Den Begriff eines ausländischen Handels oder Gewerbes gibt es nicht. Neben dem Bund erheben auch die Gliedstaaten Einkommensteuern nach eigenem Recht. Sie erreichen maximal 10,75% 15 und können von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer des Bundes abgezogen werden. 16 Wegen der Verschiedenheit des Rechts in den Bundesstaaten ist es aber nicht möglich, diese Steuer zu berücksichtigen. 2. Besteuerung von Kapitaleinkommen Die Bedeutung der Einstufung einer Gesellschaft als Kapitaloder Personengesellschaft wird durch einen Blick auf die Struktur der Körperschaftsteuer sichtbar. In den USA unterliegen Gewinne aus Beteiligungen an einer Körperschaft einer vollen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.17 Sowohl die Kapitalgesellschaft als auch die Anteilseigner sind als Steuersubjekt einkommensteuerpflichtig; eine Anrechnung der Körperschaftsteuer auf der Ebene der Kapitalgeber ist nicht zulässig. Körperschaftund Einkommensteuer werden nach einem progressiven Tarif erhoben. Der Spitzensteuersatz für Kapitalgesellschaften liegt derzeit bei 35% für Gewinne, die zehn Millionen U.S.-Dollar übersteigen. 18 Natürliche Personen werden mit einem Satz von höch12 Im Gegenzug zu der in der vorstehenden Fußnote 10 angesprochenen Vereinfachung der Einordnung einer Gesellschaft ist aber eine kraft Doppelbesteuerungsabkommen durch die USA gewährte Minderung von Quellensteuern nunmehr von der Zurechnung der steuerpflichtigen Einkünfte nach ausländischem Recht abhängig. Konkret bedeutet dies beispielsweise: ist nach dem Recht eines Landes eine dort belegene (Zwischen-) Gesellschaft Personengesellschaft, ist das Abkommen der USA mit diesem Land unerheblich, wenn die Eigentümer in einem dritten Land ansässig sind. Taxpayer Relief Act of 1997, § 1054(a); M. Apell, rui.0, S.236f.; Deloitte&Touche LLP (Hrsg.), Promises Kept: The 1997 Tax Act, A Tax News&Views Special Report, 1997, Internet: http://www.dtonline.com/promises/chap6.htm; V.K. Jacobs, Taxpayer Relief Act: Statement of the Managers, Internet: http://www.rpifs.comt/t97index.htm, Stand: 29.7.1997. 13 E. Boles, a.a.O., S. 106f .. 14 IRC §864(b); Reg. §1.861-2(a)(2). 15 In 1997 erheben sieben Staaten keine Einkommensteuer; der höchste Satz von 12% gilt in North Dakota. Der niedrigste Spitzensteuersatz der Körperschaftsteuer liegt bei 5% in fünf Staaten, der höchste bei 12% und zwar in Iowa. Vgl. Federation ofTax Administrators, State Tax Rates & Structure, Washington, D.C. 1997, Internet: http://sso.org/fta/ind _ inc.html, http:/ /sso.org/fta/corp _inc.html. 16 1. Müssener, Vereinigte Staaten von Amerika, in: A. Mennel, Steuern in Europa, USA, Kanada und Japan, Herne u. Berlin, Loseblatt, Stand 32. Ergänzungslieferung (Mai 1997), S. 13. 17 J.F. Chown, Tax Efficient Foreign Exchange Management, New York u.a. 1990, S.154. Dies gilt zumindest ex ante bei der Entscheidung über die Finanzierung einer Erweiterungsinvestition mittels Fremdoder zusätzlichem Eigenkapital. Zur Selbstfinanzierung vgl. den Einwand in H.-W. Sinn, Taxation and the Cost ofCapital: The „Old" View, the ,,New" View, and Another View, in: NBER Working Paper Series Nr.3501, Cambridge, Mass. 1990. 18 Die Höhe der Körperschaftsteuer in den USA errechnet sich gemäß IRC § 11 (b) aus der Summe aus: 0 15% der steuerpflichtigen Gewinne von bis zu $50.000, 0 25% der steuerpflichtigen Gewinne über $50.000 bis $75.000, 0 34% der steuerpflichtigen Gewinne über $75.000 bis $10.000.000 sowie weiterer 5% der Gewinne über $100.000 bis $235.000 und 0 35% der Gewinne, die über $10.000.000 hinausgehen. 83 stens 39,6% belastet 19 und die Tarifstufen in jedem Jahr in Anlehnung an die Rate der Geldentwertung des U.S.-Dollar angepaßt. 20 Die maximale Tarifbelastung eines Steuerinländers durch Einkommenund Körperschaftsteuer des Bundes beträgt somit knapp 61 %. Aus dieser Doppelbesteuerung ergeben sich allerdings unmittelbar keine grundsätzlichen Besonderheiten, die die Präferenz des Kapitalgebers hinsichtlich des Einsatzortes seines Kapitals durch die Unternehmung beeinflussen. Die Belastung auf der Ebene des Kapitalgebers ist Folge der Rechtsformwahl; nach der Entstehung der Gewinne wird dort nicht differenziert. Insbesondere ist deren Besteuerung unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft inoder ausländische Einkünfte erzielt hat. Deshalb wird die Einkommensteuer auf Einkünfte, die durch eine inländische Kapitalgesellschaft erzielt wurden, in dieser Arbeit nicht ausdrücklich betrachtet. Auch auf eine Analyse der progressiven Tarifstruktur im Zusammenwirken mit Fluktuationen von Wechselkursen wird hier verzichtet, denn es ist bekannt, daß ein progressiver Einkommensteuertarif gegenüber riskanten Investitionen diskriminierend wirkt, weil der positive Ausgang unsicheren Kapitaleinsatzes mit einem höheren Steuersatz belastet wird als ein Mißerfolg.21 Erhöht die Volatilität der Wechselkurse das Gesamtrisiko eines Auslandsengagement, wird deshalb Kapitalexportneutralität verletzt. a) Ordentliches Einkommen {,,Ordinary Income") Einkommensteuerobjekt einer Kapitalgesellschaft und der Mitinhaber einer Personengesellschaft ist der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn. Auch hier ist das Steuerrecht ein in sich geschlossenes Regelwerk; es gilt -analog zur Definition des Steuersubjektes -eine strikte Trennung der Gewinnennittlung zum Zwecke der Besteuerung einerseits, die nahezu ausschließlich auf steuergesetzlichen Regelungen beruht, und dem handelsrechtlichen Bilanzergebnis andererseits. 22 , 23 19 Die Einkommensteuer für das Jahr 1996 beträgt zB. für unverheiratete Einzelpersonen laut IRC§ 1 ( c ): 0 15% bei Einkünften von bis zu $24.000, 0 28% auf darüber hinausgehende Einkünfte bis zu $58.150, 0 31 % aufEinkünfte über $58.150 bis $121.300, " 36% auf Einkünfte über $121.300 bis $263.750 und 0 39,6%aufEinkünfte, die über $263.750 hinausgehen. 20 IRC § 1 (f). 21 Vgl. z.B. D. Schneider, Gewinnbesteuerung und Risikobereitschaft, a.a.O., S.651-653. 22 Einerseits ist die Trennung die logische Konsequenz der Erkenntnis, daß Bilanzen im Spannungsfeld teilweise konkurrierender Bilanzziele stehen. Vgl. W. Stütze], Bemerkungen zur Bilanztheorie, a.a.O .. Dies kommt in der Urteilsbegründung des US Supreme Court zu dem Fall , Thor Power Tool Co. versus Commissioner' zum Aus• druck: ,,Oberstes Ziel der Handelsbilanz ist es, die Unternehmensleitung, die Anteilseigner, die Kreditgeber und andere näher Interessierte mit nützlichen Informationen zu versorgen. Die ausschließliche Pflicht des Bilanz• erstellers besteht darin, die genannten Personen vor einer Irreführung zu bewahren. Das oberste Ziel des Steuer· systems ist jedoch die angemessene Erzielung von Steuereinnahmen. Den Steuerbehörden obliegt die wichtige Aufgabe, den Fiskus zu schützen. Entsprechend ihren Zielen und Aufgaben folgt die Handelsbilanz dem Prinzip der Vorsicht, d. h. mögliche Bewertungsfehler sollten eher zu einer Unter• als zu einer Überbewertung von Einkommen und Aktivposten führen. Wegen der deutlich abweichenden Ziele und Verpflichtungen der Steuererhebung darf die Verminderung von Einkommen nicht zum leitenden Gesichtspunkt werden. Aufgrund dieser unterschiedlichen, ja sogar gegensätzlichen Aufgaben, ist eine vermutete Gleichstellung zwischen Handelsund Steuerbilanz unannehmbar." Thor Power Tool Co. vs. Commissioner oflnternal Revenue Nr. 77920 ( 1979), deutsche Übersetzung von H. Menkhaus, Der oberste Gerichtshof nimmt Stellung zum Verhältnis von Handelsund Steuerrecht, in: Juristenzeitung, 34.Jg. (1979), S.359; K. Vogel, Ausländische Entscheidungen als Anregung für den deutschen Steuerrechtler, in: Steuer und Wirtschaft, 59.Jg. (1982), S.69. 84 Ausgangspunkt der Bemessung des steuerpflichtigen Gewinnes sind die Bruttoeinkünfte (,,gross profits"). Diese werden um die abziehbaren Aufwendungen (,,deductions") gemindert, die in Teil VI des IRC erschöpfend aufgezählt sind. 24 Hierzu zählen insbesondere die Betriebsausgaben (,,trade or business expenses"). Auf das Ergebnis, den zu versteuernden Gewinn, wird der Körperschaftbeziehungsweise Einkommensteuersatz angewendet. 25 Es besteht die Möglichkeit, im Ausland gezahlte Einkommensteuern bei der Bemessung im Inland anzurechnen. Zu diesem Zwecke sind die Bruttoeinkünfte nach inund ausländischen Quellen zu trennen; ebenso müssen die erlaubten Abzüge separat zugerechnet werden. Das Vorgehen wird weiter unten in den Unterabschnitten c) und d) beschrieben. Ein Verlust kann mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden; eine negative Steuer im Falle eines Verlusts sieht das U.S.-amerikanische Steuerrecht freilich nicht vor. Negative Einkünfte können nur die Steuerpflicht bei anderen Gewinnen oder in anderen Perioden mindern. Da Steuerinländer mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig sind, wird hierbei nicht zwischen inund ausländischen Verlusten unterschieden. Ein Verlustrücktrag ist seit der Steueränderung von 1997 für zwei Jahre und ein Verlustvortrag für 20 Jahre in unbegrenzter Höhe zulässig. 26 Zuvor betrugen die Zeiträume drei beziehungsweise 15 Jahre. 27 Einbehaltene Gewinne einer Kapitalgesellschaft erhöhen deren sogenannte „earnings and profits" (E&P). Als E&P wird die Summe der thesaurierten Nettogewinne vergangener Jahre und des laufenden Jahres bezeichnet.28 Eine genaue Beschreibung dieses Begriffs des U.S.-amerikanischen Steuerrechts ist allerdings inzwischen eine Wissenschaft für sich. 29 Er ist im Gesetz nicht definiert, sondern das Produkt von Regelungen der Steuerbehörden und richterlichen Entscheidungen. Andererseits ist „zu beachten, daß durch Bewertungsvariationen und damit durch Variation des als ,Gewinn' bezeichneten Betrags [ ... ] zugleich die Kompetenzverteilung variiert wird". W. Stützei, Entscheidungsorientierte Elementarkategorien, a.a.O., S. 788. Deshalb liegt ein Nachteil der Trennung von Handelsund Steuerbilanz in den USA vermutlich darin, daß politischen Entscheidungsträgern und Interessengruppen größere Kompetenzen bei der steuerrechtlichen Gewinnfeststellung eingeräumt werden. Denn das heißt auch, daß Partikularinteressen leichter in das Steuergesetz einfließen können. Vgl. auch: M. Friedman, U.S. Tax Bill Won't Reform U.S. Politics, in: Wall Street Journal Europe v. 8.7.1986. 23 Ein zaghafter V ersuch der Anknüpfung der Besteuerung an das in der Handelsbilanz ausgewiesene Ergebnis wurde mit der Einführung der sogenannten alternativen Mindeststeuer unternommen. H. Debatin, Reagans Steuerreform: Ein Experiment -kein Vorbild, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 28.2.1987 ( die alternative Mindeststeuer wird in Fußnote 42 auf Seite 87 noch einmal angesprochen). Der Ansatz ist in den USA aber auf Unverständnis gestoßen: ,,Es ist eine seltsame Vorstellung, den Versuch zu unternehmen, Steuergesetze an Bucherträge zu binden." B.C. O'Brien, Zitiert in H. Gleckman u. B. Starr, The Minimum Tax: lt's the Bottom Line that Counts, in: Business Week v. 16.6.1986 (eigene Übersetzung). 24 IRC§ 161-180. 25 Neben der Gewinnermittlung nach der Methode des Betriebsvermögensvergleichs (,,accrual method") kann auch eine Einnahmenüberschußrechnung (,,cash method") zulässig sein. Soweit nichts anderes gesagt wird, basieren die Ausführungen zur Unternehmensbesteuerung hier aber auf der Methode des Betriebsvermögensvergleichs. 26 Taxpayer Relief Act of 1997, §1082; KPMG Peat Marwick LLP. (Hrsg.), Taxpayer Relief Act of 1997 Booklet, 1997, Internet: http://www.us.kpmg.com/taxact/booklet/5business.html. 27 IRC §172(b)(l)(A); G.J.Yost, III, 1996 International Tax Summaries, NewYork u.a. 1996, S.U-38. Desweiteren dürfen Verluste aus passiven Tätigkeiten nicht mit aktiven, aber zeitlich unbefristet mit passiven Gewinnen verrechnet werden. I. Müssener, a.a.O., S.19. 28 U. Woywode, Fremdwährungsumrechnung nach US-Steuerrecht, in: Recht der Internationalen Wirtschaft, 37.Jg. (1991), S.699. 29 Vgl. z.B. D.C. Broenen, Foreign Corporation Earnings and Profits, Tax Management Portfolio Nr. 932., Washington,D.C. 1990 für eine detaillierte Darstellung der Ermittlung der E&P einer ausländischen Kapitalgesellschaft. 85 Deshalb hier nur so viel: Eine Zahlung der Gesellschaft an die Eigenkapitalgeber wird steuerlich als Dividende angesehen, soweit sie aus den E&P finanziert wurde.30 Reichen die E&P nicht aus, ist der Differenzbetrag als Kapitalrückzahlung oder als Veräußerungsgewinn zu werten. 31 Wesentliches Ziel des Konzeptes ist also die Abgrenzung einer Dividende von anderen Zahlungen an die Anteilseigner. Die E&P sind somit weder vergleichbar mit den kumulierten versteuerten Gewinnen der Gesellschaft, weil auch steuerbefreite Erträge zu den E&P gerechnet werden,32 noch entsprechen sie notwendigerweise dem handelsrechtlich ermittelten einbehaltenen Gewinn. Die E&P stimmen aber auch nicht mit dem ökonomischen Gewinn überein, da unter anderem nicht realisierte Gewinne oder Verluste nicht erfaßt werden. 33 E&P und Ausschüttungen sind für inländische und für ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischen Anteilseignern nach überwiegend gleichen steuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. 34 Gewinne einer ausländischen Körperschaft sind im allgemeinen von einer Besteuerung durch die USA abgeschirmt, solange sie nicht an steuerinländische Eigenkapitalgeber ausgeschüttet werden.35 Wenn allerdings die Voraussetzungen des Unterabschnitts F des IRC erfüllt sind, werden auch einbehaltene Gewinne einer ausländischen Kapitalgesellschaft Steuerinländern der USA zugerechnet. Die Gewinne sind dann in der Periode der Entstehung in den USA einkommensteuerpflichtig; sie unterliegen einer Zugriffsbesteuerung. Der Fiskus greift dann auf diese Erträge pro rata zu, 36 wenn • die ausländische Unternehmung als abhängige ausländische Tochtergesellschaft (,,controlled foreign corporation") anzusehen ist, das heißt wenn in den USA unbeschränkt Steuerpflichtige einen Anteil von über 50% des Eigenkapitals halten 37 und • der Steuerpflichtige über mindestens 10% der Stimmrechte dieser ausländischen Gesellschaft verfügt38 und außerdem • die Gewinne als sogenanntes „subpart F income"39 anzusehen sind. Prinzipiell sind dies Einkünfte und Veräußerungsgewinne durch passive Aktiva.40 Hierzu zählen unter anderem Dividenden, Zinsen und Mieteinnahmen sowie Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren, Immobilien und Warentermingeschäften. Auch ein positiver Saldo aus Währungsgewinnen und -verlusten durch bestimmte Fremdwährungstransaktionen der ausländischen Unternehmung fällt darunter, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen. 41 30 IRC § 316(a). 31 J. Isenbergh, International Taxation, Teil I, a.a.O., S.463. 32 So erhöhen z.B. steuerfreie Zinseinkünfte aus bestimmten Staatsanleihen die E&P und Verluste mindern sie unabhängig davon, ob sie steuerlich abziehbar sind. J. Isenbergh, International Taxation, Teil!, a.a.O., S.463. 33 J. Isenbergh, International Taxation, Teil!, a.a.O., S.463f.. 34 U. Woywode, a.a.O., S.699. 35 J.F. Chown, a.a.O., S.160f.. 36 IRC §951. 37 IRC §957(a). 38 Ab dieser Grenze ist die indirekte Anrechnung ausländischer Einkommensteuern zulässig. Vgl. Seite 93. 39 IRC §952. 40 Im wesentlichen umfaßt Einkommen nach Unterabschnitt F gemäß IRC §954(a)(I) ,,Foreign Base Company Income", das wiederum hauptsächlich Gewinne sind, die in IRC §553(a) als Einkünfte einer sogenarmten personenbezogenen ausländischen Holdinggesellschaft (,,foreign personal holding company", FPHC) gemäß IRC § 552 definiert werden. Eine FPHC ist aber eigentlich eine Gesellschaft, deren Anteile sich zu mehr als 50% in den Händen von höchstens fünf Steuerinländern befinden und deren Gewinne zu wenigstens 60% durch passive Tätigkeiten erwirtschaftet werden. 41 IRC §954(c)(l)(D). 86 neutralität schon hier seine Grenze bei dem zweiten Anspruch an das Außensteuerrecht: der Sicherung des Steuerautkommens. 91 Der Konflikt beider Ziele wurde zugunsten der Sicherung des Steueraufkommens entschieden; die Anrechnung ausländischer Steuern ist bis zur Höhe der Steuerforderung der USA zulässig. Und zwar ist eine direkte Anrechnung zulässig, wenn Subjektidentität vorliegt, wenn also das Steuersubjekt der ausländischen Steuern auch Steuerpflichtiger der U.S.-Einkommensteuer ist.92 Die Möglichkeit einer indirekten Anrechnung (,,deemed paid credit") wird darüber hinaus für gezahlte Steuern ausländischer Tochtergesellschaften eingeräumt, bei denen Kapitalgesellschaften mit Sitz in den USA einen Anteil von mindestens 10% des Stimmrechts besitzen. 93 Anrechenbar sind diese Steuern zum Zeitpunkt der Besteuerung durch die USA, also nach der Ausschüttung an die Muttergesellschaft, oder wenn die Gewinne der Zugriffsbesteuerung gemäß Unterabschnitt F unterliegen.94 Die wesentlichsten Elemente der rechtlichen Gestalt des Anrechnungsverfahrens in den USA 95 , das inzwischen „wahrlich barocke Dimensionen angenommen hat"96 : Im Unterschied zu der in Teil B dargestellten allgemeinen Form des Anrechnungsverfahrens ist in den USA der Anrechnungshöchstbetrag für etliche Einkunftarten getrennt zu bestimmen. Die Einkünfte aus allen ausländischen Quellen werden in sogenannten Körben (,,baskets") zusammengefaßt. Für jeden der Körbe ist nach der Gleichung [B3] auf Seite 20 die maximal anrechenbare ausländische Steuerlast zu errechnen: [Cl) Anrechnwigssteuerpflichtige ausländische höchstbetrag für _ Einkünfte eines Korbes Einkünfte - dieses Korbes steuerpflichtige Welteinkilnfte Steuerschuld im Wohnsitzland auf die Welteinkünfte vor . 97 der Anrechnwig ausländischer Steuern Es ist somit für die Bemessung des anrechenbaren Betrags in den USA nicht relevant, aus welchen ausländischen Quellenländern die Einkünfte stammen. Ausländische Steuern auf die Einkünfte eines bestimmten Korbes können die Steuerforderung des U.S.-amerikanischen Fiskus aber nur auf die gesamten Einkünfte der jeweiligen Gruppe mindern. Innerhalb jedes Korbs sind gemäß der Quellenregeln inund ausländische Bruttoeinkünfte zu trennen und die Abzüge zuzurechnen, um den Betrag der steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte des Korbs in [ C 1] zu bestimmen. 9s Mit der Steuerreform 1986 wuchs die Zahl der einzelnen Körbe auf mindestens zehn; unter anderem:99, 100 91 Weitere Ziele sind: Erhal!Wlg der Wettbewerbsfähigkeit, Einfachheit wid die Kompatibilität mit den internationalen Besteuerungsnonnen. Vgl. A.J. Wilensky, a.a.O., S. IOOOf.. 92 Ausländische Steuern können gemäß IRC §905(a) im Inland dann angerechnet werden, wenn die Forderung im Ausland entsteht oder wenn sie tatsächlich gezahlt werden. 93 IRC §902(a); S.R. Marcuse u. D.L. Paul, The U.S. Foreign Tax Credit -A Practical Handbook -, London 1993, S.39. 94 IRC §901(a), IRC §902(a) bzw. §960(a) i.V.m. IRC §78. 95 Für einen guten Überblick über das U.S.-amerikanische Anrechnungsverfahren vgl. S.R. Marcuse u. D.L. Paul, a.a.O. wid M. Zamitz, Die Wirkwig der Einführung der separaten Limitierung in das US-amerikanische Außensteuerrecht auf die internationale Kapitalallokation, Diss., Univ. Hamburg 1994, S.29-74. 96 J. Isenbergh, International Taxation, Teil I, a.a.O., S.456. 97 Arthur Andersen & Co., a.a.O., S.193. 98 Für eine detaillierte Aufstellung der Prüfungsreihenfolge vgl. S.R. Marcuse u. D.L. Paul, a.a.O., S. 3-18. 99 IRC §904(d); Arthur Andersen & Co., a.a.O., S.190f., in deutscher ÜberselZWlg auch bei E.K. Briner, Änderungen im amerikanischen Steuerrecht, in: Steuer Revue, 43. Jg. ( 1988), S. 20-23. Diese Liste gilt für alle Steuerpflichtigen infolge IRC §954(c)(A), (B)i.V.m. §904(d)(2)(A)(i). 93 (A) Passive Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen entweder zufließen oder bei ihm der Abzugsbesteuerung unterliegen, insbesondere • Dividenden aus Beteiligungen, die weniger als 10% betragen; • Zinserträge und vergleichbare Einkünfte, 1 01 soweit sie nicht in dem Korb (B) aufgenommen werden; • Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten, deren Erträge als passiv eingestuft würden, also auch Kursgewinne oder -verluste bei dem Verkauf von Aktien und Anleihen und • Nettowährungsgewinne bei bestimmten Transaktionen,102 soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß der ausländische effektive Steuersatz auf diese Einkünfte mindestens 90% des Satzes der USA beträgt. In diesem Fall können die Einkünfte dem nachstehend genannten Korb (1) zugewiesen werden (,,kickout rule").1 0J Damit ist es (nahezu) ausgeschlossen, mit im Ausland niedrig besteuerten passiven Erträgen die Steuerlast in den USA auf andere Arten ausländischer Einkünfte zu mindern. Umgekehrt ist es aber möglich, Anrechnungsgutschriften in Korb (1) auf passive Einkünfte anzuwenden. (B) Ausländische Zinserträge, auf die eine „hohe Quellensteuer" von mindestens fünf Prozent erhoben wurde. (E) Dividenden von jeder nicht abhängigen Auslandsgesellschaft, an denen der Steuerpflichtige zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist, in einem separaten Korb. 104 (1) Den globalen Korb (,,overall basket") für alle weiteren ausländischen Erträge, die in keinen der anderen Körbe hineingehören. Anrechnungsüberhänge können bis zu maximal zwei Jahre zurückund fünf Jahre vorgetragen werden. Eine Verrechnung von Anrechnungsüberhängen in einzelnen Körben mit inländischen Steuerforderungen auf Einkünfte in anderen Körben ist aber natürlich nicht zulässig. 10 s Das steuerpflichtige Einkommen aus ausländischen Quellen umfaßt auch Veräußerungsgewinne der Periode. Einbezogen wird indes nur der geringere Betrag von (i) den Nettoveräußerungsgewinnen aus Quellen außerhalb der Vereinigten Staaten oder (ii) den weltweiten Nettoveräußerungsgewinnen des Steuerpflichtigen.106 Ein Veräußerungsverlust im Inland mindert den weltweiten Veräußerungsgewinn und demnach auch den Veräußerungsgewinn aus ausländischen Quellen. Ausländische Nettoveräußerungsverluste bleiben hiernach bei der Berechnung anrechenbarer ausländischer Steuern unberücksichtigt. Die Verrechnung ordentlicher ausländischer Verluste mit inländischen Gewinnen in einer Periode ist -wie gesagt -möglich. Anrechenbare ausländische Ertragsteuern können aber nur IOO Weiterhin bestehen Körbe für: (C) Einkünfte aus Bankgeschäften, Finanzierungen, Versicherungen und vergleichbaren Tätigkeiten; (D) Einkünfte aus Schiffahrtsgesellschaften; (F) ,,domestic international sales corporation" (DISC) Dividenden; (G) ,,foreign sales corporations" (FSC) Erträge und (H) FSC Ausschüttungen und gemäß IRC § 907 ein Korb für Einkünfte aus der Förderung von Rohöl. IOI Vgl. zu den vergleichbaren Einkünften Reg.§ I.954-2(h). 102 Vgl. die Seiten 131 ff. dieser Arbeit. IOJ IRC §954(b)(4); Arthur Andersen & Co., a.a.O., S.195. I04 Sogenannte „10-50 corporations". infolge dieser Anforderung, für jede Beteiligung an einer nicht abhängigen Auslandsgesellschaft durch einen getrennten Korb (E) anzurechnen, gilt für Beteiligungen zwischen zehn und 50 Prozent de facto eine „per country limitation". Durch die Steueränderung von 1997 wird diese Trennung zugunsten eines einzigen Korbes aufgehoben werden. Die Vereinfachung gilt allerdings erst ab dem Jahr 2003. Taxpayer Relief Act of 1997, § 1105(a); KPMG Peat Marwick LLP. (Hrsg.), a.a.O., Internet: http:// www.us.kpmg.com/taxact/booklet/7foreign.htrnl; M. Cooper, A. Shapiro u.a., Tax Payer Relief Act of 1997 Introduces Changes to International Tax Provisions, in: Tax Notes International, 15.Jg. (1997), S.414f.. IOS IRC §904(c). 106 IRC §904(b)(2), (b)(3)(A). 94 inländische Steuern auf ausländische Gewinne kürzen. 107 Das heißt: ist ein Steuerpflichtiger in der Situation, in einem Jahr einen negativen Ertrag bei der Summe seiner ausländischen Engagements feststellen zu müssen, so mindern diese negativen Einkünfte sein Welteinkommen in der Periode und damit die Steuerlast in den USA. Positive Einkünfte in späteren Perioden werden aber zur Bemessung des Anrechnungsbetrags bis zur Höhe des Verlustes als inländische Einkünfte umgedeutet.108 Ausländische Abgaben auf diese Einkünfte sind mithin nicht anrechenbar; der Fiskus der USA gewinnt auf die Weise die im Jahr des ausländischen Verlusts gekürzte Steuer zurück (,,recapture"). Für den Steuerzahler ist allerdings ein Anrechnungsüberhang sehr wahrscheinlich. 109 Prinzipiell analog wird verfahren, wenn sich ein Verlust in einem Korb herausstellt. Dieser Betrag ist aber zunächst proportional von den Gewinnen in anderen Körben und nur ein danach verbleibender Rest von inländischen Einkünften abzuziehen. Umgekehrt werden anschließend positive Erträge in dem Korb, in dem der Verlust eintrat (,,loss basket") zunächst den übrigen Körben zugerechnet. 110 Die Anrechnung ausländischer Steuerzahlungen ist ein Wahlrecht. 111 Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Anrechnung, verbleibt die Möglichkeit des Abzugs dieser Aufwendungen.112 Die Wahl des Anrechnungsverfahrens ist für jedes Jahr getrennt zu treffen. Natürlich kann aber nicht in einem Steuerjahr in einem Land für den Abzug, in einem anderen Währungsraum dagegen für die Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern optiert werden.113 107 Verluste aus den „überflüssigen passiven Aktiva" gemäß Unterabschnitt F können nur innerhalb der Tochtergesellschaft mit Gewinnen verrechnet werden. Die Abzugsbesteuerung dieser Verluste -und damit die Verrechnung mit positiven Erträgen aus anderen Tochtergesellschaften und anderen Ländern im Korb (A)- ist nicht möglich. J.F. Chown, a.a.O., S.161. 108 IRC §904(f){l). Der in einem Steuerjahr als inländische Einkünfte umgedeutete Betrag kann begrenzt werden auf 50% der gesamten ausländischen Erträge des Jahres. 109 M. Zamitz, a.a.O., S. 90. 110 IRC §904(f)(5). 111 IRC §90l(a). 112 IRC§ 164(a)(3). 113 IRC §275(a)(4)(A). 95 II. Die einkommensteuerliche Behandlung von Währungsgewinnen und -verlosten Die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Wechselkursfluktuationen ist in den USA seit der Steuerreform von 1986 explizit im Steuergesetz im Unterabschnitt J (,,Subpart J-Foreign Currency Transactions") des Einkommensteuergesetzes in den Paragraphen 985 bis 989 114 und den dazugehörenden Durchführungsverordnungen geregelt.1 15 Zum Zwecke der Erhebung der Bundeseinkommensteuer durch die USA werden Zeitpunkt der Erfassung, Charakter und die geographische Quelle der meisten -aber nicht aller -realisierten Währungsgewinne oder -verluste, die Umrechnungsmethode für ausländische Einkünfte und die Umrechnung anrechenbarer ausländischer Steuern in den Gesetzen maßgebend festgelegt. 116 In Paragraph 989 wird dem Finanzministerium darüber hinaus ein weitreichender Spielraum zur Interpretation des Gesetzestextes eingeräumt. Dies ist in den erlassenen Regelungen (,,Treasury Regulations") geschehen. 1. Grundlagen zur steuerrechtlichen Ermittlung Vor der Steuerreform von 1986 wurden fünf Umrechnungsmethoden zur Ermittlung steuerlichen Gewinnes im Inland unterschieden. Die drei wesentlichen Ansätze sind: • die Umsatzmethode (,,the transaction method"), • die Stichtagmethode (,,the profit and loss method") 117 und • die Fristigkeitmethode (,,the net worth method") 11 s. Hinzu kamen zwei weitere Verfahren, die „foreign corporation method" 119 und die „section 964 method" 120 , die im Ergebnis Kombinationen der übrigen drei Methoden sind, aber infolge der rechtlichen Selbständigkeit ausländischer Tochterkapitalgesellschaften und der auch damals schon praktizierten Zugriffsbesteuerung unterschieden wurden. Die Ansätze unterscheiden sich im wesentlichen in folgenden Punkten: 121 • Die ausländische Währung wird in unterschiedlichem Umfang zur Ermittlung des in den USA steuerpflichtigen Gewinnes angewendet. • Bilanzpositionen sind teilweise zu historischen Kursen, teilweise zu Stichtagskursen umzurechnen. 114 Vgl. Anhang VI auf Seite 224. 115 Zu den Inhalten der Reform der Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten vgl. W. S. Corey u.a., Tax Treatment of Foreign Currency Under §§985-989, in: The Tax Management International Journal, 16.Jg. (1987), S.375-399(Tei!I) und S.127-146(Teilll); International Bureau of Fiscal Documentation, Tax Treatment of Exchange Gains and Losses, Amsterdam, 1988, S.129-137; D.P. Zaiken u.a., Handling the Treatment of Foreign Currency under Tax Reform, a.a.O., S.168-178; C.E. Muller u.a., Foreign Currency Regulatory Guidance, in: Tax Management International Journal, 17.Jg. (1988), S.371-393; R. Henrey, International Tax Aspects of Foreign Currency Transactions, in: International Bureau of Fiscal Documentation Bulletin, 43.Jg. (1989), S.312-326; R.P. Keck u. J.F. Montgomery, US Federal Tax Aspects of Foreign Currency Transactions, in: Intertax, o.Jg. (1994), S.149-158 und in deutsch: U. Woywode, a.a.O., S.695-704. l 16R.P. Keck u. J.F. Montgomery, a.a.O., S. 149; 117 Rechtliche Grundlage war Reverent Ruling 75-107, 1975-1 CB32. 118 Rechtliche Grundlage war Reverent Ruling 75-106, 1975-1 CB31. l 19 Für das Verfahren wird auch der Begriff „section 902 method" verwendet. 120 Auch „combination method" genannt. Reg.§ 1.964-1, insbesondere Reg.§ 1.964-l(e). 121 D. R. Ravenscroft, a.a.O., S.14. 96 • Die Umsätze werden entweder einzeln umgerechnet oder aber nur das Betriebsergebnis der Tochtergesellschaft oder Betriebstätte. • Der Überschuß wird im Jahr der Entstehung oder im Jahr des Transfers in das Inland besteuert. Es ist offensichtlich, daß aus diesen Bewertungsunterschieden Auswirkungen auf die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage und den Zeitpunkt der Belastung resultieren.1 22 Da sich die anzuwendende Verfahrensweise aus der rechtlichen Erscheinungsform des Auslandsengagements ableitete und auch hierbei zum Teil Wahlrechte eingeräumt wurden, verblieb erheblicher und viel kritisierter Ermessensspielraum auf Seiten von Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen. Das Grundprinzip der Methoden, die in den Jahren durch richterliche Entscheidungen und Durchführungsverordnungen der Finanzverwaltung zu geltendem Steuerrecht der USA wurden, wird auf den folgenden Seiten kurz vorgestellt und bewertet. Elementarer Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Folgen von Wechselkursänderungen war und ist die Interpretation von Beständen in ausländischen Währungen als Vermögen (,,property") und nicht als Zahlungsmittel. Erträge daraus sind damit steuerrechtlich prinzipiell wie andere Vermögenswerte zu behandeln. Das bedeutet, der Erwerb einer fremden Währung stellt immer einen Kauf (,,purchase") dar, deren Veräußerungganz gleich ob durch Tausch gegen Güter oder Dienstleistungen oder aber gegen andere Währungen -einen Verkauf (,,sale or exchange"). „Infolgedessen ist der Genuß eines Cappuccinos, der von einem U.S.-Touristen einem Cafe in Florenz in italienischer Lire bezahlt wurde, theoretisch ein Anlaß zur Feststellung eines steuerpflichtigen Gewinnes": der Differenz zwischen dem Wechselkurs der Lire zum Zeitpunkt des Erwerbs und ihres Tausches durch das Bezahlen des Cappuccinos. 123 Die Differenzierung zwischen dem U.S.-Dollar und ausländischen Zahlungsmitteln wird begründet mit der Beobachtung, daß andere Währungen gegenüber dem U.S.-Dollar im Wert schwanken, wohingegen der Dollarwert des U.S.-Dollar natürlich konstant bleibt. 124 Im Ergebnis kommt darin die Anwendung des Nominalwertprinzips für das U.S.-Zahlungsmittel im Steuerrecht des Landes zum Ausdruck. Allerdings wird das Nominalwertprinzip an keiner Stelle explizit zur Grundlage des Steuersystems der USA erklärt. Wenn Fremdwährungsbestände als Vermögen anzusehen sind, impliziert dies aber zweitens auch die Anwendung des Realisationsprinzips (,,realization principle"). Das heißt, die Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten ist nicht früher als zum Zeitpunkt der Realisierung durch Tausch oder Verkauf möglich. a) Umsatzmethode (,,Separate Transaction Method") Die steuerrechtliche Interpretation von Beständen in ausländischen Währungen als Vermögen ist der Anknüpfungspunkt der Umsatzmethode -auch Transaktionsmethode (,,(separate) transaction method") genannt.125 122 D. R. Ravenscroft, a.a.O., S.14ff.; P. B. Musgrave, Exchange Rate Aspects, a.a.O., S.406. 123 J. Isenbergh, International Taxation, Teil II, a.a.O., S.280 u. S.280, Fn. l (eigene Übersetzung). 124 So z.B. T.J. O'Neil u. C. Lee, Federal Income Tax Treatment ofForeign Currency Denominated Debt, a.a.O., S.11.; J. Isenbergh, International Taxation, Teil II, a.a.O., S.280. 125 S. R. Lainoff u. T. Y. McArthur, The Final Functional Currency Regime for U.S. Taxpayers Operating in Hyperinflationary Environments: Mandatory DASTM, in: Tax Management International Journal, 23.Jg. (1994), s. 583. 97 Nach dem sogenannten „separate transactions principle" waren die Transaktionen in einer fremden Wähnmg in der Regel in zwei Elemente zu zerlegen: die Geschäftstätigkeit und das Wähnmgsrisiko. Die U.S.-amerikanischen Finanzgerichte hatten bis 1986 übereinstimmend erklärt, diese zwei Elemente seien steuerrechtlich als separate Transaktionen anzusehen. 12 6 In dem Fall , Church 's English Shoes, Ltd. versus Commissioner ', der den Kauf von Schuhen von einem englischen Verkäufer auf Kredit in britischen Pfund zum Inhalt hatte, begründete das Finanzgericht beispielsweise, daß „zum Zwecke der Buchführung und der Besteuerung zwei Transaktionen vorlagen, zum einen der Kauf und Verkauf von Schuhen und zum anderen eine ,Spekulation' in einer fremden Wähnmg."127, 12s Ob nun „Spekulation" die richtige Bezeichnung ist, sei dahingestellt. Es ist jedenfalls ökonomisch plausibel, einen Wähnmgsgewinn oder -verlust aus Kauf, Verkauf oder Tausch der Fremdwährungsposition einerseits und den Ertrag aus beziehungsweise die Aufwendung für eine Leistung andererseits zu trennen. 129 Die Vorgehensweise basiert auf der „Fiktion der sofortigen Zahlung bei Lieferung und gleichzeitiger Fremdwährungskreditaufnahme"l30 und entspricht damit der Definition des Währungsrisikos in Teil B. Steuerrechtliche Folge ist zum einen die Möglichkeit der Zuteilung des Währungsgewinns oder -verlustes zu einer anderen Quelle und auch in einem anderen Anrechnungskorb als die zugrundeliegende Geschäftstätigkeit -beispielsweise zusammen mit Zinserträgen oder als inländische Einkünfte. Zum anderen können der Zeitpunkt der Realisation des Erfolgs aus der Geschäftstätigkeit und des Währungsgewinnes oder -verlustes auseinanderfallen. Folge ist allerdings auch die Notwendigkeit der getrennten buchhalterischen Erfassung der beiden Vorgänge: zur Bestimmung des steuerlichen Gewinnes ist jede Transaktion einer Bilanzperiode separat zum jeweils aktuellen Devisenkurs umzurechnen. Das heißt, die Bücher sind in U.S.-Dollar zu führen. Der Währungsgewinn oder -verlust wird demgemäß dann steuerpflichtig, wenn die Transaktion abgeschlossen ist.1 31 Beispiel C 1: Ein amerikanisches Unternehmen kauft ein Grundstück im Ausland in der Währung des Landes (AM) für 10.000AM. Umgerechnet zum Zeitpunkt des Kaufs seien dies $10.000. Am Ende des Jahres wird es für 10.700AM veräußert. Der Kurs der AM liege an diesem Tag bei $1,028. Der Gewinn von 700AM vor der Umrechnung ist somit für das amerikanische Unternehmen infolge der Wähnmgsentwicklung tatsächlich ein Gewinn von $1.000. Dieser Erfolg von $1.000 ist für die Bemessung der Steuerlast der Periode maßgeblich, unabhängig davon, ob das Vermögen am Tag der Veräußerung in U.S.-Dollar transferiert wird. Wird das Grundstück statt dessen erst am ersten Tag der nächsten Periode verkauft, bleibt der Gewinn in der Bilanz der ersten Periode unberücksichtigt, da keine Transaktion stattfand, bei der der Ertrag realisiert wurde. Der Steuerpflichtige muß das Aktivum zum Anschaffungspreis in U.S.-Dollar bilanzieren. 126 T.J. O'Neil u. C. Lee, a.a.O., S.12; S.R. Lainoffu. T. Y. McArthur, a.a.O., S.584. 127 Church's English Shoes, Ltd., 24 T.C. 56 (1955), zitiert nach: T.J. O'Neil u. C. Lee a.a.O., S.12 (eigene Übersetzung). 128 Im Unterschied hierzu wird bei dem sogenannten integrierten Ansatz (,,integrated approach") der Währungsgewinn oder -verlust dem Verkaufserlös oder dem Kaufpreis zugerechnet, indem die Transaktion im Zeitpunkt des Zahlungseinbeziehungsweise Zahlungsausgangs gebucht wird. J.J. Costello, Tax Impact of Currency Exchange Rate Fluctuations, in: Tax Lawyer, 26.Jg. (1973), S.430ff.; FASB, An Analysis oflssues Related to Accounting ofForeign Currency Translation; FASB-Discussion Memorandum, Stamford 1974, S. 2f.. 129Vgl. auch T.J. O'Neil u. C. Lee, a.a.O., 13. 130 G. Gebhardt u. N. Breker, a.a.O., S.1531. !31 P. B. Musgrave, Exchange RateAspects, a.a.O., S.406; J.B. Mertens, a.a.O., S.28. 98 Dies ist freilich soweit nichts Neues. Es ist ein Faktum des Realisationsprinzips, daß es den Steuerpflichtigen einen Zinsvorteil durch den Aufschub des Besteuerungszeitpunktes gewährt und das Wahlrecht des Zeitpunktes der Realisation einräumt, der im Fall eines Währungsverlustes auch zum Nachteil werden kann. Wenn auf inund ausländische Gewinne der gleiche Steuersatz zur Anwendung kommt, ist in dem hier gewählten Beispiel Kapitalexportneutralität indes nicht verletzt. Denn wird eine Währungsentwicklung gemäß der Zinsparitätenhypothese erwartet, wäre der Vorteil durch den Steueraufschub für Kapitalanbieter eines jeden Landes bei allen Investitionsalternativen gleich groß -solange die Anlage während der Haltedauer keine Einoder Auszahlungen auslöst. Hierin liegt eine Schwäche der Umsatzmethode. Hätte nämlich in der oben geschilderten Investition der ökonomische Ertrag in der ausländischen Währung auch eine Einzahlung in Höhe von 700 AM am Ende der ersten Periode zur Folge - beispielsweise durch Mieteinnahmen-, wäre diese zum Wechselkurs zum Zeitpunkt der Zahlung umzurechnen. Steuerpflichtig wären somit$ 720 (= 700AM • 1,028 ¼i ). Der weitere Währungsgewinn im Umfang von $ 280 wäre demgegenüber erst in der folgenden Periode zu versteuern, wenn das Grundstück über die Jahresfrist hinaus gehalten wird. Eine sonst gleiche inländische Anlage mit einer steuerpflichtigen Einzahlung von $1.000 in der ersten Periode wird infolgedessen diskriminiert, beziehungsweise -im umgekehrten Fall eines Währungsverlustes -begünstigt. Letzteres wird verstärkt, wenn das Steuersystem nicht symmetrisch ist. Kommt das Realisationsprinzip zur Anwendung, erscheinen die Auswirkungen einer eingeschränkten steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten in einem etwas anderen Licht als in der einperiodigen Analyse des Teils B. Denn es sind Währungsverluste mehrerer Perioden kumuliert in dem Steuerjahr der Veräußerung des Aktivums in der Bemessungsgrundlage einer ausländischen Investition zu berücksichtigen. Beispiel C2: Ein amerikanisches Unternehmen kauft nun ein Grundstück für $ 10.000 beziehungsweise 10.000AM in einem Land, dessen Währung jährlich um 0,973% gegenüber dem U.S.-Dollar abwertet. Es werden in jedem Jahr Mieteinnahmen von l.000AM erzielt, der Marktwert des Grundstücks bleibt in AM aber konstant. Das Grundstück wird am Ende des vierten Jahres veräußert. Der Erlös von 10.000AM entspricht dann einem Wert von $8.950, es wird also ein Währungsverlust von$ 1.050 realisiert. Dem stehen Mieteinnahmen von $ 895 in der Periode gegenüber, insgesamt verbleibt also ein Verlust von $155. Der Erwartungswert des Ertrags der Investition zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung wird bei asymmetrischer Besteuerung durch das Risiko eines noch größeren wechselkursbedingten Verlustes zusätzlich gemindert. Eine weitere Schwäche ist, wie schon angedeutet, der buchhalterische Aufwand, da die Methode die Umrechnung jeder einzelnen Transaktion erfordert. Deshalb wird sie nur für Unternehmen mit wenigen derartigen Umsätzen, die keine ausländische Betriebstätte unterhalten und insbesondere deren Buchhaltung in heimischer Währung geführt wird, als geeignet angesehen. Wenn ausländische Betriebstätten diesen Ansatz anwenden, müßten sie ihre Bücher faktisch in der Währung des Stammhauses führen. 132 132 J.B. Mertens, a.a.O., S.28. 99 b) Stichtagmethode (,,Profit and Loss Method") Das Umrechnen jeder Einzelposition wird bei der Stichtagmethode vermieden. Die Bücher der ausländischen Unternehmung des inländischen Steuerpflichtigen werden in diesem Ansatz in der Währung ihres Standortes geführt; die ausländische Währung fungiert mithin als eigene Maßeinheit. 133 Deshalb ist es bei der Stichtagmethode möglich, auch für nichtmonetäre Vermögenswerte einen Wertzuwachs -gemessen in der Währung des Standorts -und einen Währungsgewinn getrennt zu quantifizieren. Dieser Aspekt ist wesentlich zum Verständnis der unterschiedlichen steuerrechtlichen Vorgehensweisen bei beiden Methoden der Umsatzund der Stichtagmethode. Zum Zwecke der Besteuerung im Inland ist das Ergebnis der Gewinnund Verlustrechnung in die inländische Währung umzurechnen. In der Regel -allerdings nicht immerist zur Umrechnung des steuerpflichtigen Bilanzgewinnes der Wechselkurs am Bilanzstichtag maßgeblich. Ebenfalls in der Regel sind Kapitalrückführungen oder weiterer Kapitalexport zum Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion zu berücksichtigen.134 Beispiel C3: Im Unterschied zum vorhergehenden Unterabschnitt verwendet das amerikanische Unternehmen $10.000 beziehungsweise 10.000AM nun als Einlage für eine ausländischen Niederlassung. Am Ende der gleichen Periode verkauft die Muttergesellschaft die Unternehmung für 10.700AM; der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt betrage auch dieses Mal 1,028 ¾M. Um das Beispiel nicht unnötig kompliziert zu machen, wird angenommen, der Marktwert der Aktiva entspreche auch zu diesem Zeitpunkt ihrem Buchwert. Zugegebenermaßen ist der Fall nicht spektakulär. Hier ist der einzige Gegensatz zum Beispiel des vorangegangenen Unterabschnitts, daß der Marktwertzuwachs das Ergebnis einer Vielzahl von Einzeltransaktionen der Betriebstätte in der ausländischen Währung sein wird. Freilich wurde die Problematik der Investitionsneutralität des Steuersystems -die Umsetzung der Ertragswertabschreibung -durch die Annahme der Identität von Marktund Buchwerten kurzerhand ausgeklammert. Die Parallelen werden noch deutlicher, wenn der Fall -wiederum analog zum vorangegangenen Unterabschnitt -umgeschrieben wird: Beispiel C4: Die Niederlassung in Beispiel C3 wird erst zu Beginn der zweiten Periode veräußert. Zum Ende der ersten Periode wurde eine Gewinnund Verlustrechnung erstellt, die ein Plus von 700AM auswies. 700 AM • 1,028 ¾M = $ 720 sind auch hier in der ersten Periode im Inland steuerpflichtig. Der darüber hinausgehende Währungsgewinn von $280 wird in der Gewinnund Verlustrechnung nicht erfaßt. Er ist deshalb auch erst zum Zeitpunkt der Realisierung zu versteuern. Zumeist ist dies dann ganz oder teilweise der Fall, wenn die ausländische Betriebstätte veräußert beziehungsweise Kapital entnommen wird. So erscheint die Stichtagmethode als eine logische Erweiterung der Umsatzmethode für Auslandsengagements mit komplexen Zahlungsreihen, wie etwa eine ausländische Betriebstätte. Ein zentraler Unterschied zur Umsatzmethode ist, daß hier die ausländische Unternehmung als wirtschaftliche Einheit betrachtet wird. 135 , 136 Nicht die Einzeltransaktion innerhalb der Einheit wird betrachtet, sondern nur die Transaktionen des inländischen Steuerpflichtigen.137 133 S.R. Lainoffu. T.Y. McArthur, a.a.O., S.583. 134 P. B. Musgrave, Exchange Rate Aspects, a.a.O., S.406. 135 J. Walrnsley, The Foreign Exchange Handbook: A Users Guide, New York u.a. 1983, S.373. 100 Hieraus leitet sich aber auch zusätzliche Kritik ab, denn die Stichtagmethode ist im Vergleich zur Umsatzmethode aus dem Blickwinkel ökonomischer Effizienz nicht vorzuziehen. Wäre nämlich der Erwerb des Grundstücks des ersten Beispiels Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte, würde der Verkauf am Anfang der zweiten Periode nicht zu der Realisierung des Währungsgewinnes oder -verlustes (in Höhe von hier $280) führen. Einbezogen würde bei der Bemessung der Steuerlast im Inland immer nur ein Veräußerungsgewinn der ausländischen wirtschaftlichen Einheit, der zum Kurs am darauffolgenden Bilanzstichtag umgerechnet werden würde. hn umgekehrten Fall eines rückläufigen Devisenkurses würde sich darüber hinaus bei begrenzten Verlustausgleichsmöglichkeiten auch in stärkerem Maße eine diskriminierende Wechselwirkung mit dem Realisationsprinzip auswirken können. Allgemein formuliert: Die Begünstigung (Benachteiligung) von Kapitalexport durch einen Aufschub der Besteuerung von Währungsgewinnen (Verlusten) ist umso größer, je stärker der erwartete Gesamtertrag des Auslandsengagements durch eine erwartete Wechselkursänderung geprägt ist. In einem nicht symmetrischen Steuersystem ist die Benachteiligung außerdem umso größer, je mehr Unsicherheit über die erwartete Währungsentwicklung besteht. Sehr schwierig ist eine schlüssige ökonomische Beurteilung von Abschreibungen für Abnutzung. Das Problem wird zurückgestellt und erst auf Seite 124 im Zusammenhang mit der Besteuerung von Investitionen in stark inflationären Währungsräumen angesprochen. c) Fristigkeitmethode (,,Net Worth Method") Bei der „Net Worth Method" ist nicht die Gewinnund Verlustrechnung, sondern der Jahresabschluß der ausländischen wirtschaftlichen Einheit Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Steuerlast im Inland. Prinzipiell ist der steuerpflichtige Gewinn die Differenz zwischen dem in inländischer Währung ausgedrückten Wert des bilanziellen Reinvermögens am Beginn und am Ende der Bilanzperiode -korrigiert um Transfers im Verlauf der Periode. Letztere werden in gleicher Weise wie auch bei der Umsatzmethode bewertet, nämlich zum Kurs zum Zeitpunkt der Übertragung.138 Zur Umrechnung der Bilanzpositionen ist allerdings nicht in jedem Fall der Wechselkurs am Bilanzstichtag maßgeblich. Der Stichtagskurs ist nur bei Positionen des Umlaufvermögens (,,current assets") und kurzfristigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Das Anlagevermögen (,,noncurrent assets") ist statt dessen, ebenso wie langfristige Verbindlichkeiten, zum historischen Kurs des Datums der Anschaffung in inländischer Währung zu bilanzieren. Die „Net Worth Method" ist deshalb als eine sogenannte Fristigkeitmethode anzusehen. In der Rechnungslegung wird deshalb der Begriff der lokalen Perspektive (,)ocal perspective") veiwendet. hn Unterschied dazu bezeichnet die globale Perspektive Umrechnungsmethoden -wie z.B. die Umsatzmethode-, bei das Auslandsengagement als integraler Bestandteil der weltweiten Aktivitäten des inländischen Steuerpflichtigen angesehen wird. Vgl. z.B. K. Küting u. C.-P. Weber, Der Konzernabschluß, 3.Aufl., Stuttgart 1991, S.117-128. 136 Der Begriff „wirtschaftliche Einheit" wird hier auch als deutsche Übersetzung des in der amerikanischen Literatur und im U.S.-Steuerrecht weit verbreiteten Wortes „entity" gebraucht. 137 Die Stichtagmethode ist im Steuerrecht der USA aber nicht eine logische Eiweiterung der Umsatzmethode. Denn bei der Stichtagmethode wird ein Währungserfolg bei Beteiligungskapital getrennt berechnet, bei der Umsatzmethode dagegen bei nichtmonetären Aktiva, und dazu zählen auch Aktien ausländischer Unternehmen in den Händen inländischer Steuerpflichtiger, nicht. Dieser Aspektund Kritikpunkt-wird an späterer Stelle ausführlicher behandelt. 138 P. B. Musgrave, Exchange Rate Aspects, a.a.O., S.406; T. Horst, Foreign Exchange Gains and Losses: What are the Issues?, in: Tax Notes, 28.Jg. (1985), S.1396. 101 An dieser Stelle ist ein kurzer Exkurs zur begrifflichen Klarstellung angebracht. Für die handelsbilanzielle Umrechnung werden nämlich andere Begriffe verwendet als die hier genannten des U.S.-Steuerrechts; darüber hinaus sind im englischen und im amerikanischen Sprachraum unterschiedliche Bezeichnungen gebräuchlich: Prinzipiell wird zwischen den Umrechnungsmethoden mit differenzierten Kursen G,net worth" oder „balance sheet methods") und der Stichtagmethode G,current-" oder „closing-rate method") unterschieden. Zu ersteren zählt die Fristigkeitmethode, die in der Rechnungslegung auch als „currentnoncurrent method" bezeichnet wird. Die sogenannte Nominal-/Sachwertmethode (,,monetarynonmonetary method") knüpft demgegenüber nicht an der Fristigkeit, sondern der Geldnähe der Bilanzpositionen an. Der Hauptunterschied zur Fristigkeitmethode ist demnach, daß langfristige Verbindlichkeiten zum aktuellen, Aktien beispielsweise dagegen zum historischen Kurs umzurechnen sind. 139 Als eine Weiterentwicklung der Nominal-/Sachwertmethode wird die Zeitbezugmethode (,,temporal method" 140 ) angesehen, die besonders in Deutschland Anwendung fmdet und deshalb dem nächsten Teil D vorbehalten bleibt. Neben der hier beschriebenen Stichtagmethode gibt es noch die modifizierte Form, bei der nicht nur die Gewinnund Verlustrechnung umgerechnet wird, sondern auch der Jahresabschluß. Dabei ist nur das Eigenkapital mit dem historischen Kurs zu konvertieren. Eine dadurch entstehende Umrechnungsdifferenz zwischen der Eröffnungsund der Schlußbilanz ist der Nettowährungserfolg der Eigenkapitalgeber bei den Beständen. Er wird in dem Zahlenwerk in inländischer Währung erfolgswirksam (oder auch erfolgsneutral) erfaßt. 141 Schließlich wird die Umsatzmethode ebenfalls den Umrechnungsmethoden mit differenzierten Kursen zugeordnet, 142 Auch die Fristigkeitmethode steht mit der Umrechnung der Bilanzpositionen im Widerspruch zum Realisationsprinzip, da zumindest teilweise Währungsgewinne steuerlich berücksichtigt werden, ohne daß es zu einer Transaktion kommen muß. 143 Die Methode läßt sich darüber hinaus schlecht in das bestehende Außensteuerrecht der USA einflechten, da die Systematik des Verfahrens eine Differenzierung nach Einkunftarten nicht vorsieht, denn es werden ja Bestände umgerechnet. Hieraus ergeben sich Probleme für die Anwendung der oben beschriebenen Quellenregeln und für die diversen Anrechnungskörbe. 144 Die Methode hat ihren gedanklichen Ursprung in den zwanziger Jahren und kommt aus der Rechnungslegung. Sie wurde unter vergleichsweise stabilen Wechselkursverhältnissen entwickelt, in denen Schwankungen um einen konstanten Durchschnittswert überwogen. Deshalb wurden für langfristige Bilanzpositionen historische Kurse gewählt. Für Positionen, die kurze 139 In der U.S.-Rechnungslegung wurde allerdings schon 1965 die Fristigkeitmethode abgewandelt. Sie glich danach -bis auf eine unterschiedliche Umrechnung von Vorräten -dem Nominal-/Sachwertverfahren. G. Langenbucher, Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen, in: K. Küting u. C.-P. Weber (Hrsg.), Handbuch der Konzernrechnungslegung, Stuttgart, 1989, S.452, Rz.988. Steuerrechtlich wurde die Abwandlung aber nicht nachvollzogen. 140 Vgl. L. Lorensen, Reporting Foreign Operations of U.S. Companies in U.S. Dollars, Accounting Reseach Study No. 12, New York 1972, S.11-16. 141 G. Langenbucher, Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen, a.a.O., S. 455, Rz996. 142 Vgl. z.B. J.E. Connor, Accounting for the Upward Float in Foreign Currencies, in: The Journal of Accountancy, 133.Jg. (1972), S. 39-44; FASB, An Analysis oflssues Related to Accounting ofForeign Currency Translation, a.a.O., S.ii-ix; J. Kayu. J. King, a.a.O., S.21-23; W. Zillessen, Zur Praxis der Währungsumrechnung deutscher Unternehmen, in: Betriebswirtschaft, 42.Jg. (1982), S.534-536; O.H. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, a.a.0., S.323f.; W. Ossadnik, Umrechnung von Fremdwährungsposten bei der Konzernrechnungslegung, in: Deutsches Steuerrecht, 32.Jg. (1994), S.1393-1395. 14 3 J. Isenbergh, International Taxation, Teil II, a.a.O., S.287; M. Zollo, The Search for Clarity And Consistency in F oreign Currency Translation, in: Tax es, 71.J g. ( 1993 ), S. 973. 144 J. Isenbergh, International Taxation, Teil II, a.a.O., S.287; M. Zollo, a.a.O., S.974. 102 Begründung wurde außerdem darauf verwiesen, die Zuordnung eines Wechselkurses für nicht transferierte Erträge sei „in jedem Fall eine willkürliche Angelegenheit", da die Wahl eines Jahres zur Bestimmung des Einkommens ebenfalls willkürlich ist. 18 6 Dies sind jedoch keine recht überzeugenden Argumente, nicht den Bilanzstichtagskurs zugrunde zu legen. 187 Der Rückgriff auf einen Durchschnittskurs mit der Argumentation, Einkommen sei durch einzelne Transaktionen im Verlauf des ganzen Jahres entstanden, mag zwar dem buchhalterischen Charakter der Gewinnund Verlustaufstellung als Zeitraumrechnung entsprechen. Es widerspricht aber dem Charakter erwarteter Wechselkursänderungen, die mit Zinseinkünften vergleichbar sind, denn es mißachtet zwei Aspekte: Erstens muß unterstellt werden, daß sich das Einkommen innerhalb einer Periode exponentiell entwickelt, da Einzahlungen im Ausland reinvestiert werden, soweit kein Transfer ins Inland stattfindet. Das Ergebnis der Gewinnund Verlustrechnung der QBU ist Ausdruck der kumulierten Einnahmenüberschüsse zwischen zwei Stichtagen; es ist ein Stromsaldo und stellt damit den (realisierten) Bestandszuwachs in der ausländischen Währung dar. Zweitens ist dieser Bestandszuwachs in der inländischen Währung zu jedem Zeitpunkt gerade so viel wert, wie aus der Konvertierung zum Wechselkurs in diesem Moment resultiert. Es ist irrelevant, welche zeitliche Struktur die Zahlungsreihe des Einkommensentstehungsprozesses hatte. Ein Beispiel mit drei alternativen Zahlungsreihen verdeutlicht den Zusammenhang: Beispiel C5: Eine QBU, deren funktionale Währung die AM ist, investiert ihr gesamtes Dotationskapital von 10.000AM am Anfang einer Periode in eine einjährige Anleihe in der Währung ihres Sitzstaates. Am letzten Tag der Bilanzperiode wird die Anleihe einschließlich einer Verzinsung von 7%, also 700AM, zurückgezahlt. Die Plausibilität der Anwendung des Stichtagskurses ist hier offensichtlich. Nun investiert die QBU die 10.000AM für ein Jahr in täglich fälliges Termingeld. Die Buchhaltung der wirtschaftlichen Einheit wird täglich Einkommen in Höhe der Verzinsung des Kapitals für einen Tag aufzeichnen. Bei der Annahme einer horizontalen Zeitstruktur der Zinssätze in dem Land wird gleichwohl ebenfalls ein Endwert von 10.700AM erwartet werden. Zwar ist das Einkommen sichtbar „im Verlauf des ganzen Jahres entstanden". Warum aber sollte deshalb ein durchschnittlicher Wechselkurs zur Umrechnung herangezogen werden? Schließlich investiert die QBU 10.000AM in eine Anleihe mit einer Laufzeit von genau einem Jahr und zwei Zinszahlungszeitpunkten. Die erste Zahlung von 344 AM wird nach sechs Monaten realisiert. Am Fälligkeitstag -am Anfang der zweiten Bilanzperiodewerden Einkünfte von wiederum 344 AM und von 11 AM aus der Wiederanlage des Ertrages des sechsten Monats verbucht. Da ein Teil des Gewinnes nicht in der Bilanzperiode zu einer Einzahlung wird, würde ein nicht realisierter Währungsgewinn in Höhe von 344AM • 1,028¼i344AM • l,014¼i $4,82 in die inländische Bemessungsgrundlage einfließen, wenn der Stichtagskurs verwendet würde und die erwarteten Wechselkurse von I¼i, l,014¼i und l,028¼i am Anfang der Periode, im sechsten Monat beziehungsweise am Bilanzstichtag eintreffen. Das Realisa186 P. B. Musgrave, Exchange Rate Aspects, a.a.O., S.411. 187 Vgl. auch G. Gebhardt, Währungswnrechnung im Einzelabschluß und bei der Aufstellung konsolidierter Abschlüsse, Arbeitsbericht Nr.39 des Instituts für Unternehmensführung und Unternehmensforschung der Ruhr-Universität Bochum, Bochum 1986, S.47. 109 tionsprinzip wäre hierdurch streng genommen verletzt. Der ermittelte Gewinn stellt aber eine (etwas) bessere Näherung an den tatsächlichen Ertrag dar.1 88 Der andere Fall: Würde der Gewinn mit demjahresdurchschnittlichen Kurs, hier l,014¼i , 18 9 konvertiert und wäre der Zinsertrag von 356AM schon am Ende der ersten Periode auch eine Einnahme, wäre faktisch ein realisierter Währungsgewinn im Inland nicht steuerpflichtig; in diesem Fall $4,98. Beide Ansätze sind aus dem Blickwinkel buchhalterischer Grundsätze somit genau betrachtet unbefriedigend. Die Anwendung des Wechselkurses am Bilanzstichtag liefert aber das ökonomisch bessere Ergebnis. Diese Schlußfolgerung wird durch einen letzten Gedanken untermauert: Würde nämlich nicht auf die Verwendung des Stichtagskurses zurückgegriffen, bestünde ein Anreiz, den Gewinn dann zu repatriieren, wenn der Wechselkurs am Stichtag niedriger ist als der kalkulatorische Durchschnittswert, ihn aber in der QBU zu belassen, wenn das Gegenteil der Fall ist.1 90 Denn zum Zeitpunkt der Kapitalrückführung wird der Währungserfolg steuerlich erfaßt, wie an späterer Stelle geschildert werden wird. Nicht zum durchschnittlichen Kurs, sondern zum Kurs zum Zeitpunkt der Zahlung oder Veranlagung waren laut Gesetzestext der Steuerreform von 1986 und laut beabsichtigten Richtlinien zudem anrechenbare ausländische Steuern der QBU auf die jeweiligen Körbe aufzuteilen.191 Abgesehen hiervon ist aber auch für den Gewinn oder Verlust einer QBU, deren funktionale Währung nicht der U.S.-Dollar ist, die Anrechnung von im Ausland zu zahlenden Steuern in den USA nach den in Abschnitt I dargelegten Bestimmungen zu berechnen. 192 Die Beziehung der in dieses Anrechnungsverfahren eingehenden ausländischen Einkünfte zu den darauf im Ausland entrichteten Steuern wurde somit in doppelter Hinsicht verzerrt. Mit der Steueränderung von 1997 wurde die Umrechnung anrechenbarer ausländischer Steuern einer QBU modifiziert. Für die Bestimmung der Anrechnungsgutschriften ist künftig ebenfalls der jahresdurchschnittliche Kurs zu verwenden. 193 Hiernach können im Rahmen der Stichtagmethode ausländische Einkünfte und darauf im Quellenland zu entrichtende Steuern in der Regel zum gleichen Wechselkurs umgerechnet werden. 188 Natürlich wäre, strenggenommen, die -aus theoretischer Sicht -beste Lösung die zeitkontinuierliche Errechnung der Einkommenszuwächse. Dann wäre diese Analyse überflüssig. Wenn aber diskret besteuert wird, dann ist der Stichtagskurs anzuwenden, um den erwarteten Grenzertrag inund ausländischer Investitionsaltemativen gleich zu behandeln -konkret: den Zinsvorteil durch Stundung der Steuern bis zum Periodenende nicht zu verzerren. 189 (1,028¾.t -1¾.t) · ½ + I¾M = 1,014¾.t · l90 In anderem Zusammenhang wird so auch argumentiert in: R. Reagan, The Presidents Tax Proposals, a.a.O., S.415. 191 IRC §986(a) u. Prop. Reg. § l.987-l(b)(3)(ii). Steuerrückzahlungen oder Abweichungen zwischen der veranlagten und den tatsächlich gezahlten Abgaben sind zu dem Kurs zu buchen, der bei der Anrechnung zugrunde lag. 192 Eine Ausnahme -die sogenannte „qualified business unit rule" -betrifft passive Einkünfte: Gemäß Reg. § 1.904-4( c )( 4) werden zur Prüfung, ob die passiven Erträge einer QBU einer Besteuerung im Ausland von mindestens 90% des Satzes der USA unterliegen, alle solche Erträge jeder einzelnen QBU getrennt zusammengefaßt, deren Quelle in deren Belegenheitsstaat (zu bestimmen nach dessen Recht) liegt. Liegt deren Quelle außerhalb des Belegenheitsstaates, gelten die allgemeinen Regelungen. 193 Tax Payer Relief Act of 1997, § l 102(a)(l). Ausgenommen von dieser Regel sind Steuern, (i) die mehr als zwei Jahre nach der Bilanzperiode ihrer Entstehung gezahlt werden, (ii) die im Voraus gezahlt wurden und (iii) die in einer hoch inflationären Währung zu zahlen sind. Ebda.; KPMG Peat Marwick LLP. (Hrsg.), a.a.O., Intemet:http://www.us.kpmg.com/taxact/booklet/7foreign.html; V.K. Jacobs, a.a.O.; M. Cooper, A. Shapiro u.a., a.a.O., S.414. 110 e) Zurechnung von Zinsaufwendungen Die Umrechnung der Gewinnund Verlustrechnung einer QBU ist zur Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinnes oder Verlustes allerdings nicht ausreichend. Ein Dilemma für das Konzept der Stichtagrnethode zeigt sich nämlich, wenn nochmals die Vorschriften des U.S.-Steuerrechts über die Zurechnung von Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstanden sind, betrachtet werden: Die Umrechnung eines Stromsaldos ist nicht kompatibel mit der Zurechnung der Aufwendungen auf indirektem Wege nach Maßgabe der geographischen Aufteilung der Bestände der Steuerpflichtigen. Eine Bewertung der Vermögenswerte in U.S.-Dollar ist deshalb zum Zwecke der Allokation der Fremdkapitalkosten doch notwendig, und zwar -ganz gleich ob Buchoder Marktwerte zugrunde gelegt werden -zum aktuellen Wechselkurs am Bilanzstichtag.194 Die Fremdkapitalkosten selbst sind dagegen zum jahresdurchschnittlichen Wechselkurs in die Aufstellung abziehbarer Kreditkosten einzubringen. Sie können direkt aus der Gewinnund Verlustrechnung übernommen werden, die gemäß dem amerikanischem Steuerrecht zur Stichtagmethode in U.S.-Dollar aufgestellt wurde.195 Diese tatsächlich gezahlten Fremdkapitalzinsen sind freilich aus dem Erfolg der QBU danach herauszurechnen und durch den ermittelten Anteil der gesamten Zinszahlungen des Steuerpflichtigen zu ersetzen.196 Damit werden aber Währungsgewinne und -verluste, die durch die Kredite verursacht sind, nicht bei der Zurechnung der Fremdkapitalaufwendungen einer QBU einbezogen. Kapitalexport in Form einer wirtschaftlichen Einheit wird diskriminiert, wenn der risikofreie Zins in deren funktionaler Währung höher ist als im Inland. Denn durch die relative Zurechnung auf indirektem Wege werden nicht die ausländischen Kosten zugrunde gelegt, sondern der -in diesem Fall geringere -Durchschnitt aus inund ausländischen Fremdkapitalkosten. Das heißt, die Wahrscheinlichkeit eines Anrechnungsüberhanges wird reduziert. Außerdem ist Finanzierungsneutralität verletzt: Einzige theoretische Möglichkeit, die Benachteiligung zu umgehen, wäre nämlich eine reine Fremdfinanzierung der QBU durch Dritte bei gleichzeitiger ausschließlicher Eigenfinanzierung der Aktivitäten in den USA -oder aber die Erweiterung um weitere QBU in einem Währungsraum mit niedrigerem Zinsniveau. Zu beachten sind hierbei darüber hinaus natürlich auch die Regelungen bezüglich der Aufnahme von Fremdwährungskrediten, das heißt hier Krediten in einer anderen als der funktionalen Währung.197 Diese Fragestellung fällt indes in den Bereich der Behandlung von Einzeltransaktionen in fremden Währungen und wird dort erörtert. f) Kapitalherabsetzungen und Entnahmen a) Bestimmung der Höhe des Währungsergebnisses Ein Währungserfolg wird durch die Stichtagrnethode des U.S.-Steuerrechts bei der Umrechnung der Gewinnund Verlustrechnung -soweit dieser nicht bei Transaktionen in Drittwährungen entstanden istnicht ausgewiesen. Wird aber das Kapital einer QBU herabgesetzt oder die Einheit aufgelöst, entsteht ein Währungsgewinn oder -verlust, wenn sich der Wechselkurs seit dem Zeitpunkt des Kapitalexports beziehungsweise der Entstehung noch nicht repatri194 Reg. § l.861-9T(g)(2)(ii)(A)(l) bei Bewertung zu Buchwerten wid (2)(ii)(B) bei Marktwerten. 195 Reg.§ 1.861-9T(t)(2)(ii). 196 J. Isenbergh, International Taxation, 1994 Supplement, a.a.O., S.523. 197 Reg.§ !.861-9T(b). 111 ierter Gewinne geändert hat. 198 Dieser so benannte „section 987 gain or loss" ist die Differenz zwischen dem Wert in U.S.-Dollar bei der Vermögensentnahme und einem historischen Wert. Ersterer resultiert direkt aus der Umrechnung zum Zeitpunkt der Entnahme -und zwar unabhängig davon, ob der Wert tatsächlich repatriiert oder im Ausland belassen wird. Letzterer ist dagegen nicht so einfach zu bestimmen. Denn es gilt, Veräußerungsgewinne und Währungsergebnis zu trennen. Die Richtlinien schreiben deshalb vor, während der gesamten Lebensdauer einer QBU laufend einen fiktiven Wert der Einheit in U.S.-Dollar zu quantifizieren. Konkret bedeutet dies, daß für jede QBU zwei Konten zu führen sind: ein „equity pool" in der funktionalen Währung der QBU und ein „basis pool" in U.S.-Dollar.1 99 Zweck der Konten ist die Fortschreibung des Vermögensbestandes in beiden Währungen nach den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften der USA. In der Ausgangssituation einer ersten Eröffnungsbilanz der QBU muß der Wert beider Konten übereinstimmen; er ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der Aktiva und dem Fremdkapital von Dritten; 200 Darlehen von beteiligten Steuerinländern sind nicht abzuziehen.201 In jeder Periode ist dann das Ergebnis der Gewinnund Verlustrechnung des Steuerjahres (ohne anrechenbare ausländische Steuern) zu addieren. Für den „basis pool" ist hierfür der zuvor nach den Bestimmungen der Stichtagmethode in U.S.-Dollar umgerechnete Erfolg maßgeblich. Außerdem sind -neben anderem -Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie auch andere Kapitaltransfers zwischen der QBU und dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Wo notwendig, müssen diese Beträge jeweils zum Kassakurs zum Zeitpunkt des Transfers entsprechend umgerechnet werden.202 Mit Hilfe der beiden Konten ist nun bei jeder Kapitalherabsetzung ein anteiliger Währungserfolg zu quantifizieren. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen (i) der Entnahme, konvertiert zum Wechselkurs am Tag des Transfers und (ii) dem Anteil dieses Kapitals am Konto „basis pool" (das, wie gesagt, in U.S.-Dollar geführt wird). 203 Letzterer wiederum ist einfach zu bestimmen: es ist der gleiche prozentuale Anteil, um den sich auch der „equity pool" reduziert. 204 Wird etwa ein Betrag aus der QBU entnommen, der zehn Prozent des Kapitals des Kontos „equity pool" entspricht, ergibt sich dessen Anteil am „basis pool" aus diesem Prozentsatz. 205 Übrigens ist für den „basis pool" auch ein negatives Vorzeichen nicht auszuschließen. 206 Beispiel C6: Ein U.S.-Steuerpflichtiger stattet eine QBU in einem fremden Währungsraum mit einem Dotationskapital von $10.000, beziehungsweise 10.OOOAM in der funktionalen Währung der QBU, aus. In den ersten beiden Jahren entsteht in der QBU ein Verlust von jeweils 4.000 AM. Andererseits steigt der Devisenkurs der AM auf 1,3 ¾M am Ende des ersten 198 Prop.Reg. § l.987-2(a)(l). 199 Prop.Reg. § l.987-2(a)(l) u. Prop.Reg. § l.987-2(c). Das System der Konten wurde nach der Steuerreform für Kapitalgesellschaften eingeführt, da in den USA die Anrechnung von ausländischen Steuern auch bei Ausschüttungen in späteren Perioden möglich ist. Unternehmen müssen für jeden Anrechnungskorb ein Konto für die einbehaltenen Gewinne und ein Konto für die darauf entrichteten Steuern führen. Bei einer Ausschüttung werden beide Kontenstände pro rata reduziert. M. Zarnitz, a.a.O., S. 18-19 m. w. N .. 2 00 Prop.Reg. § l.987-2(c)(l)(i)(B) für den „equitypool" und 2(c)(2)(i)(B) für den „basispool". 201 Prop.Reg. § l.987-2(b)(2)(iv). 202 Prop.Reg. § l.987-2(c)(l )(ii), (iii) für den „equity pool" und 2(c)(2)(ii), (iii) für den „basis pool". 203 Prop.Reg. § 1.987-2(d)(I). 204 Prop.Reg. § l.987-2(d)(2). 205 Für eine genauere Darstellung der rechtlichen Einzelheiten vgl. J. Isenbergh, International Taxation, 1994 Supplement, a.a.O., S. 513-519 und die Beispiele der Prop.Reg. § 1.987-2( d)(3). 2 06 J. Isenbergh, International Taxation, 1994 Supplement, a.a.O., S.518. Ist die QBU eine Personengesellschaft, ist auch ein negativer Saldo des Kontos „equity pool" möglich. Vgl. Beispiel 4 inProp.Reg. § l.987-2(d)(3). 112 und auf 1,6¾M am Ende des zweiten Jahres; die zur Umrechnung der Verluste maßgeblichen Durchschnittskurse betragen l,15¾M beziehungsweise 1,45.1/AM. Am Ende des zweiten Steuerjahres hat der „basis pool" demgemäß einen Wert von $10.000 -$4.600 - $5.800 = -$400. Für die oben beschriebene Vorgehensweise hat dies keine Auswirkungen. Bemerkenswert ist aber vielleicht, daß es im Anschluß an die Steuerreform zunächst geheißen hatte, die nach der Stichtagmethode ermittelten Verluste einer QBU in einer Periode dürften den Gesamtbetrag des „basis pool" nicht übersteigen. In diesem Beispiel bliebe demgemäß der Verlust in Höhe von $400 im zweiten Jahr steuerlich unberücksichtigt. Die Richtlinien der Steuerbehörden müßten dies sicherstellen. 207 Diese unverständliche Anforderung ist in den beabsichtigten Richtlinien jedoch nicht zu finden. Statt dessen wird ausdrücklich klargestellt, ein negativer „basis pool" -und auch ein negativer „basis pool" -habe keine Auswirkungen auf die Abziehbarkeit der Verluste einer QBU.2 08 Wird die QBU aufgelöst, ist zuvor für das laufende Steuerjahr bis zum Zeitpunkt der Auflösung (1) der Gewinn oder Verlust der Einheit nach der Stichtagmethode zu bestimmen und sind (2) die beiden Konten, wie soeben beschrieben, zu aktualisieren. In dem letzten Schritt (3) ist der Währungsgewinn oder -verlust zu errechnen. Er ist hier die gesamte Differenz zwischen dem „equity pool" -zum Kassakurs in U.S.-Dollar umgerechnet -und dem „basis pool" . 209 • 210 Wird die QBU in dem obigen Beispiel C5 am letzten Tag des zweiten Steuerjahres aufgelöst, ergeben die Richtlinien das folgende Resultat: Der „equity pool" weist zum Schluß des zweiten Jahres einen Wert von 10.000AM - 4.000AM-4.000AM = 2.000AM auf. Zum Stichtagskurs umgerechnet sind dies 2.000AM · l,6¾M = $3.200. Der realisierte „section 987 gain" am Ende des zweiten Jahres beziffert sich deshalb auf$3.200 - (-$400) = $3.600. Gemäß der Stichtagmethode hat der inländische Steuerpflichtige außerdem negative Einkünfte von $4.600 am Ende des ersten Jahres und von $5.800 am Ende des zweiten Jahres. Unter Hinzuziehung des Währungsgewinnes beziffert sich der steuerrechtliche Gesamtverlust auf $6.800. Wird ein Opportunitätskostensatz von 0% unterstellt, um die Problematik des Realisationsprinzips auszublenden, entspricht das Ergebnis exakt dem wirtschaftlichen Verlust aus dem Auslandsengagement in Form der QBU: $10.0002.000AM · l,6¾M = $6.800. Nicht überzeugend ist allerdings die gewählte Vorgehensweise, die zeitliche Struktur des Vermögens der QBU durch die schlichte Anteilsrechnung außer acht zu lassen. Besser wäre es - einem umfassenden „first in -first out" Prinzip der Bewertung von Lagerbeständen folgend - davon auszugehen, jedweder Transfer würde zunächst eine Entnahme des jeweils am längsten in der QBU gebundenen Kapitals implizieren. Der Zeitraum zwischen Entstehung und Realisierung von Währungsgewinnen oder -verlusten würde so vermindert. Dadurch wird zwar dem Realisationsprinzip widersprochen, aber nicht ein Mehr an Ineffizienz begründet. Im übrigen läßt sich auch das vom Finanzministerium gewählte Verfahren so interpretieren, daß es das Realisationsprinzip verletzt. Denn auch hierbei wird bei jedem Transfer von Gewinnen früherer Perioden anteilig auch der, ebenfalls nicht realisierte, Währungserfolg beim 207 D. P.Zai.ken u.a., Handling the Treatment of Foreign Currency under Tax Reform, a.a.O., S.171. Die Bezeichnung „basis pool" wurde allerdings noch nicht verwendet. 20s Prop.Reg. § 1.987-I(b)(4). 209 Prop.Reg. § 1.987-3(h}(l}-(3). 210 Um den Währungsgewinn oder -verlust bestimmen zu können, sehen die beabsichtigten Richtlinien im Falle eines negativen Endwertes im „equity pool" konkret vor, einen fiktiven Transfer in Höhe dieses negativen Saldos des ersten Kontos zu unterstellen, der dann eine entsprechende Minderung des zweiten Kontos zur Folge hat. Ist danach der Betrag im „basis pool" positiv, ist ein Währungsverlust entstanden. Prop.Reg. § l.987-3(h)(3)(ii). 113 Dotationskapital einbezogen. Der Zeitraum zwischen Entstehung und Realisierung von Währungsgewinnen oder -verlusten wird vermindert. 2 11 Eine andere naheliegende Alternative, nämlich zu unterstellen, der zuletzt angefallene Gewinn würde zunächst transferiert und erst an letzter Stelle das Dotationskapital -dies wurde in dem ersten Vorschlag des Finanzministeriums aus dem Jahr 1980 erwogen 212 -, wäre demgegenüber weniger effizient. Wegen des längeren Zeitraums bis zur Realisierung von Währungserfolgen würden hierdurch in stärkerem Maße Investitionen in Ländern diskriminiert (begünstigt), von dessen Währung eine Abwertung (Aufwertung) erwartet würde.213 Dies wird durch die oben schon dargestellte Kritik bekräftigt, dernach Auslandsengagements in schwachen Währungsräumen diskriminiert werden, wenn ein Währungsverlust bis zum Zeitpunkt einer Entnahme steuerlich unberücksichtigt bleibt. Denn trotz der zeitlich weitreichenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten im U.S.-Steuerrecht ist bei QBU mit einer längeren Lebensdauer nicht auszuschließen, daß dieser Aspekt zu einer entscheidungsrelevanten Größe wird. ß) Quelle und Art des Währungsergebnisses Nachdem die Höhe des Währungserfolgs bei einer Kapitalherabsetzung bekannt ist, stellt sich eine interessante Frage: Sollten Währungsgewinne und -verluste im Steuerrecht der USA nach Maßgabe der Quellenregeln oder der Bestimmungen über die Zurechnung von Aufwendungen in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden? Wie die Analyse in Teil B gezeigt hat, sind erwartete Währungserfolge aufgrund der Zinsparität der Art nach als integraler Bestandteil des erwarteten Ertrages einer Investition in einem fremden Währungsraum anzusehen. Antizipierte Währungsgewinne und -verluste könnten demnach der steuerlichen Bemessungsgrundlage der ausländischen Erträge zugerechnet werden. Es erscheint auf Grund dessen denkbar, diese im Sinne einer steuerrechtlichen Verwendung des Begriffs als Aufwendungen zu interpretieren, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung von Einnahmen entstanden sind. Demnach wäre der „section 987 gain or loss" eine negative beziehungsweise positive Aufwendung, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Gewinne der QBU entstanden ist. Da Aufwendungen zwar von Einnahmen abgezogen werden und nicht (negative) Einkünfte sind, wird auf diese Weise rechtssystematisch außerdem die Notwendigkeit umgangen, für Währungserfolge eine eigene Quelle festlegen zu müssen. In den beabsichtigten Regelungen der Steuerbehörden wird der Währungserfolg zwar als Einkommen oder Verlust bezeichnet, es wird aber auf die Bestimmungen über die Zurechnung von Zinsaufwendungen zurückgegriffen. Im Wortlaut heißt es: ,,Source and character of section 987 gain or loss is allocated like interest".214. 21s 211 Die Prop.Reg. § 1.987-2 und 3 stehen aber, im Unterschied zu den anderen hier genannten Möglichkeiten, im Einklang mit dem Prinzip der Fungibilität des Geldes, auf dem die Regelungen zur Zurechnung von Zinsaufwendungen fußen (siehe Seite 91 dieser Arbeit). Es ist ökonomisch natürlich irrelevant, zu welchem Zeitpunkt eine Währungseinheit erwirtschaftet oder exportiert wurde. 212 U. S. Department of the Treasury, Foreign Exchange Discussion Draft, a.a.O., S. 16. 213 Darüber hinaus wäre dieser Weg mit größerem buchhalterischen Aufwand verbunden. T. Horst, Foreign Exchange Gains And Lasses, a.a.O., S.1397. 214 Prop.Reg. § 1.987-2(!) (Die kursive Akzentuierung wurde ergänzt). 114 Die Methode wird im Text klargestellt und darüber hinaus weitergehend konkretisiert. Bei Währungsgewinnen oder -verlusten versagt nämlich der bei Fremdkapitalkosten allgemein gültige Ansatz der Zurechnung auf indirektem Wege nach Maßgabe aller inund ausländischen einkommenerzeugenden Aktivitäten und Vermögenswerte des Steuerpflichtigen. 216 Deshalb wurde -wie im übrigen auch im Gesetzestext selbst vorgeschrieben 217 -die Zurechnung auf die Bruttoeinkünfte beziehungsweise die Aktiva der konkreten QBU beschränkt. 21 8 Das heißt, das Währungsergebnis ist generell ausländischen Ursprungs, soweit nicht die QBU Einnahmen erwirtschaftet hat, die steuerrechtlich in den USA entstanden sind.2 19 Allerdings werden Wechselkursänderungen typischerweise nicht antizipiert. hn Gegensatz zu dieser Regelung wäre es dann aber -wie in Teil B herausgefunden wurde - bei beschränkter Anrechnung zweckmäßig, wechselkursbedingte Kapitalgewinne nicht explizit den ausländischen Einkünften der QBU zuzurechnen, um die diskriminierende Wirkung unsicherer erwarteter Anrechnungsüberhänge zu minimieren. Statt dessen würde Neutralität hinsichtlich des Einsatzortes von Kapital weniger verletzt, wenn das Steuerrecht die größtmöglichen Verrechnungsmöglichkeiten für diese Währungsverluste gewähren würde, da so ex ante der Wert einer Eventualforderung des inländischen Staates am geringsten wäre. Dieser Aspekt wird durch das U.S.-Steuerrecht noch verstärkt, denn die Vorund Rücktragsmöglichkeiten für Anrechnungsüberhänge betragen nur fünf beziehungsweise zwei, für Verluste dagegen 20 beziehungsweise zwei Jahre. Hinzukommt: Ist der Gesamtbetrag der ausländischen Einkünfte negativ, wird zwar das Welteinkommen in der Periode und damit die Steuerlast in den USA gemindert. Doch müssen ja positive Einkünfte in späteren Perioden zur Bemessung des Anrechnungsbetrags bis zur Höhe des Verlustes als inländische Einkünfte umgedeutet werden. Das Ergebnis des Teils B, demnach die Möglichkeit des Abzugs ausländischer Verluste bei der Quantifizierung der im Inland steuerpflichtigen Welteinkünfte die Verzerrungen durch das Anrechnungsverfahren reduziert, hat hier kaum praktische Bedeutung. Währungsgewinne oder -verluste sollten somit als ordentliches Einkommen im Inland der Besteuerung unterliegen.220 Ein solches Vorgehen wurde bei der Erarbeitung der Steuerreform tatsächlich erwogen. Der erste, vom Repräsentantenhaus vorgelegte Entwurf ließ die Frage noch offen; er sah lediglich die Charakterisierung als ordentliches Einkommen vor. 221 Überlegt wurde indes auch, den Währungserfolg als separate Kategorie von Einkünften einem eigenen Korb zuzuweisen. 222 215 Der Rückgriff auf die Quellen-Regeln für Zinseinkünfte wäre aber auch nicht möglich gewesen: Das U.S.-Steuerrecht knüpft -wie gesagt - in den Quellenregeln bei Zinseinkünften an dem Wohnsitz des Schuldners an. Der aber existiert bei einem Währungsgewinn nicht. J. Isenbergh, International Taxation, 1994 Supplement, a.a.O., S. 518. 216 Vgl. Seite 91 dieser Arbeit. 217 IRC §987(3)(b). 218 Prop.Reg. § 1.987-2(f)(i) beziehungsweise (ii). Derzeit sind allerdings noch IRC §987(3)(b) und Reg. § 1.987-2(h) die Grundlage. In der Richtlinie heißt es schlicht: ,,Section 987 gain or loss is sourced and characterized as provided by section 987 and regulations issued under that section." Andere als die genannten beabsichtigten Richtlinien gibt es derzeit aber nicht. 2 19 International Bureau ofFiscal Documentation, a.a. 0., S. 13 5. 220 Vgl. auch J. Boume Wahl, Taxation ofForeign Exchange Gains and Losses, a.a.O., die aber-wie in Teil B dargestellt -zwischen antizipierten und nicht antizipierten Währungsergebnissen unterscheidet und deshalb auch nur letztere als inländisch qualifiziert wissen will. 221 U.S. House Ways and Means Committee, Tax Reform Bill of 1985, a.a.O., Sp.471. 222 Vgl. M.J. Cooper, a.a.O., S.58f.. 115 In dem vom Senat am 24. Juni 1986 verabschiedeten geänderten Text wurde demgegenüber schlicht die Qualifikation als inländische Einkünfte formuliert.223 Erst in der am 22. Oktober des Jahres verabschiedeten endgültigen Fassung des Gesetzestextes wurde festgelegt, sie pro rata den ausländischen Einnahmen zuzurechnen. g) Besonderheiten bei Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften Die Bestimmungen des Unterabschnitts J gelten, wie schon gesagt, für ausländische Kapitalgesellschaften, an denen U.S.-Steuerpflichtige beteiligt sind, vom Grundsatz her in gleicher Weise wie für Betriebstätten. Bei Ausschüttungen von E&P einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die in früheren Perioden der Zugriffsbesteuerung nach Unterabschnitt F des IRC unterlagen, finden die oben beschriebenen Bestimmungen zur Repatriierung versteuerter Gewinne einer QBU Anwendung. Die Währungsgewinne sind ordentliche Einkünfte, deren Quelle sich auch hier aus dem schon versteuerten Einkommens selbst ableitet.2 24 Für das Anrechnungsverfahren ist das Währungsergebnis zu gleichen Teilen auf die Körbe aufzuteilen, in die auch die zugriff steuerpflichtigen Einkünfte gehören. 225 Allerdings kann der Währungserfolg auch in dem Korb für passive Erträge landen, obgleich die Einkünfte aufgrund hoher Besteuerung im Ausland anderen Körben zugewiesen wurden, weil er ja im Ausland nicht besteuert wird.226 Ob Währungsgewinne ordentliche Einkünfte sind, wenn (i) der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren davor wenigstens 10% der Stimmrechte der Gesellschaft gehalten hat und (ii) die Gesellschaft eine abhängige Auslandsgesellschaft ist, ist unklar.227 Gewinne einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die nicht der Zugriffsbesteuerung unterliegen, werden aber erst bei ihrer Ausschüttung beim Anteilseigner steuerpflichtig. Dadurch können der Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnes und der Besteuerung im Inland auseinanderfallen. Die Möglichkeit von Wechselkursänderungen in diesem Zeitraum wirft Fragen auf bezüglich der Umrechnung von Ausschüttungen von E&P und den hierauf im Ausland entrichteten Steuern. Zwei Aspekte werden nachfolgend eingehender betrachtet: Zunächst wird abgewogen, wie Währungsgewinne und -verluste behandelt werden sollten, die durch eine Kursänderung zwischen der Entstehung und der Ausschüttung von Gewinnen ausländischer Kapitalgesellschaften anfallen. Danach wird analysiert, ob die Umrechnung von im Ausland gezahlten Steuern zum Zwecke der indirekten Anrechnung im Inland mit dem historischen oder dem aktuellen Kurs, das heißt 223 In IRC §987(3)(B) des vom Senat verabschiedeten Gesetzestextes hieß es „treating gain or loss [ ... ) as ordinary income or loss, respectively, and sourcing such gain or loss by reference to the residence of the taxpayer as defined in section 988(a)(3)." o. V., Tax Reform Bill: Text of H.R. 3838 as Passed by the Senate on June 24, 1986, in: Standard Federal Tax Reports -Extra Edition--, 73.Jg. (1986), Sp.525. So auch in Senate Finance Committee, Report on H.R. 3838, a.a.O., S.470. 224 IRC §986(c)(I). 225 Jsenbergh, International Taxation, 1994 Supplement, a.a.O., S. 524. Für einige Beispielrechnungen vgl. J.H. Shedivy u.a., E&P Accounting for Distributions of Previously Taxed Income (PT!) of a CFC, in: Tax Management International Journal, 19.Jg. (1990), S.105-110. 226 Reg.§ l.904-4(c)(5)(iii). 227 T.J. O'Neil, a.a.O., S.190, Fn. 34. Vgl. auch Seite 87 dieser Arbeit. 116 mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnes oder zum Zeitpunkt der Ausschüttung und Konvertierung der Dividenden, sinnvoll ist. Die Frage nach der Umrechnung ausländischer Steuern war auch Diskussionsgegenstand im Vorfeld der U.S.-amerikanischen Steuerreform von 1986. Kritisiert wurde die in jener Zeit geltende Rechtslage, die nach einem Urteil des Finanzgerichts in den USA mit dem Namen Bon Amf228 verbunden wird und die generelle Umrechnung von Dividenden und anrechenbaren ausländischen Steuern mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Konvertierung vorsah. a) Währungsgewinne und -verloste bei der Ausschüttung von einbehaltenen Gewinnen Es würde naheliegen, daß sich durch Wechselkursänderungen bei der Umrechnung von Dividenden und anrechenbaren ausländischen Steuern keine zusätzlichen Probleme ergeben: Einbehaltene Gewinne, darauf im Ausland gezahlte Steuern und auch die inländische Steuerpflicht werden gleichermaßen verändert;229 die Relationen bleiben konstant, nur die Dimension wird durch eine Aufoder Abwertung verändert. Demnach wäre Bon Ami die angebrachte Vorgehensweise. 230 Andererseits ist aber die Einbehaltung von Gewinnen Selbstfmanzierung und bewirkt eine Aufstockung des Eigenkapitals. Das Kapital wird im Unternehmen -hier in der ausländischen Tochtergesellschaft -investiert; der Verzicht auf den Import der Kapitalerträge ist ökonomisch deshalb gleichbedeutend mit Kapitalexport durch inländische Kapitalgeber -hier der inländischen Muttergesellschaft. Ein Währungsgewinn bei späterem Transfer der einbehaltenen Gewinne sollte demzufolge so behandelt werden wie Währungsgewinne oder -verluste bei der Repatriierung von einstmals tatsächlich exportiertem Kapital. In dem ersten Diskussionsentwurf des Finanzministeriums wurde erwogen, einbehaltene Gewinne und darauf im Ausland gezahlte Steuern zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit historischen Kursen umzurechnen. Diese Beträge sollten als ausländische Einkünfte betrachtet werden und bei der Anrechnung ausländischer Steuern einbezogen werden. Währungsgewinne oder -verluste, die sich danach aus einer Differenz zwischen der Umrechnung des ausländischen Gewinnes nach Abzug der darauf im Ausland gezahlten Steuern zum historischen und zum aktuellen Kurs ergeben, sollten als ordentliches Einkommen inländischen Ursprungs angesehen und als solches in den USA separat versteuert werden. 231 228 Die Bezeichnung ,,Bon Ami" geht auf ein Finanzgerichtsurteil aus dem Jahre 1939 zwilck. Bon Ami Company war eine U.S.-amerikanische Aktiengesellschaft, dessen 100-prozentige Tochtergesellschaft mit Sitz in Kanada im Jahr 1933 die zwischen 1926 bis 1932 angehäuften Gewinne an die Mutter ausschüttete. Streitpunkt war die Frage, ob die in Kanada gezahlten Körperschaftsteuern der Tochter zur indirekten Anrechnung in den USA mit den Kursen zum Zeitpunkt der Besteuerung in Kanada oder dem (niedrigeren) Kurs bei der Repatriierung 1933 umzurechnen sind. Die Gesellschaft hatte daneben die Ausschütrungen für die Besteuerung in den USA zum aktuellen Wechselkurs umgerechnet. Da diese Vorgehensweise in dem Urteil nicht in Frage gestellt wurde, hatte es als Anhaltspunkt zur Besteuerung von Währungsgewinnen und -verlusten bei Ausschütrungen von abhängigen Tochtergesellschaften von U.S.-Unternehmen bis 1986 Bedeutung. Vgl. D.R. Ravenscroft, a.a.O., S. I 01. 229 Dies gilt uneingeschränkt natürlich nur bei gleichen Bemessungsgrundlagen. 230 Dies wurde auch als Begründung für Bon Ami genannt. D.P. Zaiken u.a., Handling the Treatment ofForeign Currency under Tax Reform, a.a.O., S.172. 231 U.S. Department ofthe Treasury, Foreign Exchange Discussion Draft, a.a.O., S.4f .. 117 Ziel war, die Entscheidung über die Repatriierung von Gewinnen von der Währungsentwicklung zu trennen. Der Praxis des Bon Ami wurde nämlich ein gravierender Nachteil zugeschrieben; die Argumentation lautete etwa folgendermaßen: „Beispielsweise sei angenommen, eine ausländische Tochtergesellschaft zahlte 100 AM an Steuern, als der Wechselkurs bei 1 AM=$! lag. Bei der sofortigen Repatriierung der entsprechenden E&P würde die U.S.-Muttergesellschaft im Ausland gezahlte Steuern von $100 aus der Tochtergesellschaft herausnehmen. Würden die E&P jedoch erst repatriiert, nachdem die ausländische Währung auf 1,1 ¾M aufwertete, würden zusammen mit der Dividendenzahlung potentiell anrechenbare ausländische Steuern von $ 110 importiert. Würde andererseits die Ausschüttung verzögert, bis der Wert der ausländischen Währung zurückgegangen ist auf $1 = 1, 1 AM, würden sich die anrechenbaren ausländischen Steuern auf$ 90,91 reduzieren."232 Daraus wurde der Schluß gezogen, ,,daß die Bon Ami Regel nicht ökonomisch effizient war. Es werden Investitionen in feste Währungen gegenüber solchen in schwachen Währungsräumen bevorzugt, da die potentiellen Gutschriften für im Ausland gezahlte Steuern in festen Währungsräumen vergrößert werden, wohingegen die potentiellen Gutschriften bei Tochtergesellschaften mit Sitz in schwachen Währungsräumen zusarnmenschrumpfen."233 Dies wird offensichtlich verhindert, wenn der ausländische Gewinn und die darauf im Sitzland entrichteten Steuern unabhängig von der Währungsentwicklung zum historischen Kurs umgerechnet werden.234 Ein danach anfallender Währungserfolg hätte als inländischer Gewinn oder Verlust keinen Einfluß mehr auf das Anrechnungsverfahren. Der Lösungsansatz entspricht auch der in Teil B hergeleiteten Vorgehensweise, nämlich Währungsgewinne beim exportierten Kapital -hier dem zur Selbstfinanzierung genutzten Gewinn -nicht in die Anrechnungsgrundlage einzubeziehen. Aber auch Bon Ami ist hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Währungsgewinnen symmetrisch, solange weitere Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Insoweit bestehen die Parallelen zwischen Selbstund Eigenfinanzierung nicht. Bei Eigenfinanzierung werden zum Zeitpunkt des Kapitalexports die Anschaffungskosten festgestellt. Eine anschließende Wechselkursänderung hat einen Gewinn oder Verlust zur Folge, der im Ausland nicht besteuert wird und deshalb bei der Verrechnung mit positiven ausländischen Einkünften den Anrechnungshöchstbetrag verändert. Bei Selbstfinanzierung ergibt sich dieses Problem nicht, da die Vermögensmehrung durch den Gewinn der ausländischen Gesellschaft vor dem Zeitpunkt seiner Ausschüttung an die Muttergesellschaft in den USA nicht erfaßt wird. Relevant ist aber ein anderer Aspekt, denn die effektive Steuerlast ist bei den beiden hier betrachteten Alternativen unterschiedlich. Dies wird am einfachsten sichtbar, wenn zunächst ein Anrechnungsüberhang unterstellt wird. Ein Kursanstieg oder -rückgang hat dann bei Bon Ami offensichtlich keine steuerlichen Auswirkungen im Inland. Bei der zweiten Variante führt dies indes zu einem steuerpflichtigen inländischen Gewinn beziehungsweise Verlust. Wird ein konstanter Wechselkurs antizipiert, wird auf diesem Weg nur ein Teil des Währungsrisikos dem inländischen Staat übertragen; der Barwert bleibt davon unberührt. Kann indes ein Kursanstieg erwartet werden, resultiert ex ante eine effektive Mehrbelastung gegenüber Bon Ami; bei einem erwarteten Kursrückgang dagegen eine effektiv geringere Steuerlast. Ist die Steuerbelastung im Ausland geringer als im Inland, führt Bon Ami bei einem Währungsgewinn zu einer niedrigeren inländischen Steuerlast: Die anrechenbaren auslän23 2 M. Zollo, a.a.0., S. 983 (eigene Übersetzung). 233 M. Zollo, a.a.O., S.983 (eigene Übersetzung); so auch U.S. Department ofthe Treasury, Foreign Exchange Discussion Draft, a.a.O., S.4f.; U. S. House Ways and Means Committee, House Ways and Means Committee Report, a.a.O., S.470; F.M. Homer u. K. E. Barge, Simplifying the Foreign Tax Translation Rules, in: Tax Notes, 51.Jg. (1981), S.1573. 234 U. S. House Ways and Means Committee, House Ways and Means Committee Report, a.a.O., S.470. 118 Doch gibt es im Steuerrecht keinen realistischen Ansatz zur Erfassung ökonomischen Einkommens. Zwei bekannte Problemfelder erlangen durch starke Geldentwertung deshalb besonderes Gewicht: 25 7 die Abschreibung abnutzbaren Anlagevermögens zu historischen Anschaffungswerten - in der amerikanischen Literatur einprägsam als das Problem der verschwindenden Anlagen (,,disappearing plant problem") bezeichnet258 -und das Realisationsprinzip. Die Stichtagmethode des U.S.-Steuerrechts ist in diesem Umfeld besonders ungeeignet. Zum einen wird die Realisation von Währungsgewinnen und -verlusten bis zum Zeitpunkt der Kapitalrückführung hinausgeschoben. Zum anderen fußt die Gewinnermittlung in der funktionalen Währung aufU.S.-amerikanischem Recht, das heißt auf dem Nominalwertprinzip. Die Wechselwirkungen des Rückgangs des Binnenund des Außenwertes einer stark inflationären Währung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem Zahlungsmittel des Wohnsitzlandes veranschaulichen die folgenden drei kleinen Beispiele. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei ein Gewinn im Rahmen der Stichtagmethode nicht mit dem Durchschnitts-, sondern dem Stichtagskurs umgerechnet. Beispiel CS: Ein amerikanisches Unternehmen kauft für 10.000AM ein Grundstück in einem Land, dessen Währung AM einer jährlichen Inflationsrate von i' = 3 5% unterliegt. Zum Zeitpunkt des Kaufs liegt der Wechselkurs bei $1 = 1 AM; das Unternehmen investiert somit $ 10.000. Die nominale Grenzproduktivität des Kapitals beträgt in dem Belegenheitsstaat r' = 40% und in dem Wohnsitzland des Steuerpflichtigen r = 7%. Unterstellt wird, daß die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks gerade der realen Grenzproduktivität entsprechen; sie belaufen sich demnach auf 500AM. Bleibt der Wert des Grundstücks real konstant, hat es nominal am Ende des Jahres einen Marktpreis von 13.500AM. Entspricht die Währungsentwicklung den Erwartungen, liegt der Devisenkurs am Ende der Periode bei $ 1 = 0, 764 AM. Gemäß der Stichtagmethode sind in den USA unter diesen Annahmen steuerpflichtig: 500AM • 0,764¾M = $382. Durch die hohe Inflationsrate im Quellenland ergeben sich hier bei Anwendung der Stichtagmethode keine zusätzlichen Probleme. Entspricht die reale Grenzproduktivität des Kapitals in den USA nämlich der des betrachteten Auslands, würde in U.S.-Dollar die gleiche steuerpflichtige Mieteinnahme und der gleiche nominale Wertzuwachs anfallen, der bis zur Realisierung unberücksichtigt bleibt. Natürlich kann es auch hier zu Marktwertänderungen in der fremden Währung oder infolge einer unerwarteten Wechselkursentwicklung kommen, die wegen des Realisationsprinzips nicht zeitnah der Besteuerung unterworfen wird. Die Auswirkungen sind aber nicht spezifisch von der Rate der Geldentwertung im Quellenland abhängig. Eine Buchführung in der Währung des Wohnsitzlandes führt in diesem Beispiel CS offensichtlich zu dem gleichen Ergebnis wie die Stichtagmethode. Beispiel C9: Das U.S.-Untemehmen des Beispiels CS kauft für 10.000AM Anleihen in dem inflationären Ausland. Am Ende des Steuerjahres bezieht es daraus Zinseinkünfte in Höhe von 4.000AM, die gemäß der Stichtagmethode in vollem Umfang in den USA steuerpflichtig sind. Bei einer Buchführung in U.S.-Dollar wären ebenfalls 4.000AM (= $3.057) am Wohnsitz zu versteuern. Der Währungsverlust beim Nennwert würde erst zum Zeitpunkt der Realisierung, beziehungsweise wenn der Verlust durch eine QBU im Ausland erwirtschaftet wurde, sogar erst bei der Kapitalrückführung in den USA steuerlich erfaßt. 257 Vgl. S.R. Lainoff u. T. Y. McArthur, a.a.O., S.586; C. W. Cope u. R.A. Katcher, a.a.O., S. 1359; G. Langenbucher, Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen, a.a.O., S.451f., Rz.987f. u. S.450f., Rz.1009. 258 M. Zollo, a.a.O., S.977; S.R. Lainoffu. T.Y. McArthur, a.a.O., S.586; J. Isenbergb, International Taxation, 1994 Supplement, a.a.O., S.502f.. 125 Die Verzerrung der Kapitalanlage in Form der ausländischen Anleihe -die natürlich in gleicher Weise zur Begünstigung wird, wenn Fremdkapital in der inflationären Währung aufgenommen wird -, läßt sich aber leicht ausräumen, indem Nominalwerte zum Stichtagkurs umgerechnet werden. Augenscheinlich wären dann 14.000AM zum Kurs am Periodenende umzurechnen, und es ergäbe sich ein steuerpflichtiger Gewinn von 14.000AM • 0,764¾M -$ 10.000 = $700; das Kapitaleinkommen würde korrekt ermittelt. Besondere Schwierigkeiten bereitet indes die Umrechnung einer Zahlungsreihe, die Aufwendungen für Abnutzung einschließt: Beispiel C!O: Das U.S.-Untemehmen des Beispiels C8 kauft für 10.000AM eine Maschine in dem Ausland. Am Ende des Jahres hat die Anlage infolge von Verschleiß die Hälfte des realen Wertes eingebüßt und deshalb nur noch einen Marktpreis von 10.000AM • ½ • 1,35 = 6.750AM. Durch ihren Einsatz konnten andererseits aber Umsatzerlöse von 7.250AM erzielt werden. Der reale Gewinn beträgt demnach wiederum 500 AM. Angenommen wird, daß die Anlage eine Nutzungsdauer von zwei Jahren hat und daß steuerlich die lineare Abschreibung der Anschaffungskosten zulässig ist. Die Anwendung der Stichtagmethode ergibt unter diesen Bedingungen einen Bilanzgewinn von 7 .250 AM - 10.000AM• ½=2.250AM. Die Abschreibungen wären um 6.750AM-5.000AM = l.750AM zu niedrig. Bei einer Buchführung in U.S.-Dollar würde demgegenüber ein Umsatzerlös in Höhe von 7.250AM · 0,764¾M $5.541 bilanziert. Zulässig wäre eine Abschreibung von $5.000. Es verbleibt ein steuerpflichtiger Gewinn von $ 541. Würde die Maschine am Beginn der nachfolgenden Periode veräußert, würde zudem ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 6.750 AM• 0, 764¾M - $ 5.000 = $159 erzielt. Insgesamt wären dies $541 + $159 = $700 -der ökonomische Gewinn. Damit wird zwar der steuerpflichtige Gewinn in der ersten Periode zu gering ausgewiesen. Der Effekt ist aber nicht Folge der Wechselkursänderung. Der Betrag ist der nicht realisierte nominale Gewinn beim Restbuchwert der Anlage. Wenn die reale Grenzproduktivität des Kapitals im Wohnsitzland genauso hoch ist wie in dem inflationären Währungsraum, dann ergäbe sich ceteris paribus bei der Investition im Inland exakt die gleiche Zahlungsreihe. 259 Als allgemeine Regel ist hiernach auch bei abnutzbarem Anlagevermögen die Bilanzierung in der Währung des Wohnsitzlandes sachgemäß. Dem Anspruch der Quantifizierung des ökonomischen Gewinns können Abschreibungsregelungen, die der Realität entsprechend eine standardisierte Vorgehensweise vorschreiben, ohnehin nicht gerecht werden, wenn die Preisrelationen im Inund Ausland nicht identisch sind. Die wirtschaftliche Einheit wird ihre Entscheidungen unter den ökonomischen Bedingungen des ausländischen Währungsraumes -namentlich der in jenem Land erwarteten Preise für Güter und den Faktor Arbeittreffen. Daher trifft die auf Seite 41 bezüglich der Gültigkeit der Kaufkxaftparität genannte Einschränkung hier im besonderen zu: Auch die Möglichkeiten, Kapitalexportneutralität zu realisieren, sind umso mehr eingeschränkt, je stärker sich zwei betrachtete Volkswirtschaften in ihrer Struktur und ihrem Entwicklungsstand unterscheiden. 259 Die nominale Grenzproduktivität des Kapitals im Quellenland beträgt 40%, die Inflationsrate 35%. Demnach beträgt die reale Grenzproduktivität 1,4/1,351 = 3,7%. Die nominale Grenzproduktivität des Kapitals im Wohnsitzland beträgt 7%. Bei einer realen Grenzproduktivität von 3,7% ergibt sich eine Inflationsrate von 1,07 /1,037 - 1 = 3,18%. Bei linearer Abnutzung beläuft sich der Restmarktwert einer Anlage mit Anschaffungskosten von $10.000 am Ende der Periode auf $10.000 · ½ · 1,037 = $5.159. Daneben würden Umsatzerlöse in Höhe von $10. 700 -$5.159 = $ 5.541 erwirtschaftet. Bei linearer steuerlicher Abschreibung zu historischen Kosten von $5.000 resultiert ein steuerpflichtiger Gewinn von $5.541 -$5.000 = $541. 126 b) Die geltende Rechtslage Bei einer Gewinnermittlung in der Währung des Wohnsitzstaates besteht in der Realität allerdings das Problem eines erheblichen buchhalterischen Aufwands. Deshalb wurde in den Regelungen die sogenannte „dollar approximate separate transactions method" (DASTM) entwickelt, die eine Approximation einer Buchhaltung in U.S.-Dollar darstellen soll. Eine Verpflichtung zur Bestimmung der Steuer nach dieser Gewinnermittlungsmethode gilt für Steuerjahre, die nach dem 24. August 1994 beginnen. Für die vorangegangenen Jahre besteht tatsächlich das im Gesetzestext gewährte Wahlrecht, anstelle der Ermittlung des steuerlichen Gewinns auf der Grundlage der inflationären Währung nach den in diesem Teil C beschriebenen Vorschriften, alternativ den U.S.-Dollar als funktionale Währung einzusetzen. 260 Trotz einer Anzahl von Modifikationen, ist das Grundprinzip der DASTM seit 1986 identisch geblieben. Die Methode wird in den Verordnungen in vier Schritten beschrieben. 261 Sie ist in der folgenden Weise sowohl zur Ermittlung des Einkommens von Betriebstätten als auch der E&P ausländischer Gesellschaften anzuwenden: (!) Es ist für die QBU eine Gewinnund Verlustrechnung in der funktionalen Währung zu erstellen. (2) Die Gewinnund Verlustrechnung ist den Vorschriften des Steuerrechts der USA anzupassen. (3) Die Aufstellung des Schrittes (2) ist in U.S.-Dollar umzurechnen. Als Wechselkurs ist zu diesem Zweck in den meisten Fällen ein einheitlicher Kurs für die Buchungen eines Monats heranzuziehen. 262 Buchungszeitpunkt zur Bestimmung des Umrechnungskurses ist der Monat der Einoder Auszahlung, nicht das Datum der Einnahme beziehungsweise der Ausgabe. 263 Vor allem aber: Abschreibungen auf nichtmonetäre Aktiva sind auf der Basis des historischen Wechselkurses des Stichtagsmonats der Anschaffung des abnutzbaren Aktivums umzurechnen, um dem „Verschwinden der Anlagen" der QBU in der inflationären Währung zu begegnen.264 (4) Die transformierte Gewinnund Verlustrechnung der QBU für die Periode ist um eine Position zu ergänzen, die den getrennt zu quantifizierenden Währungsgewinn oder -verlust (,,DASTM gain or loss") ausweist. Die Schritte(!) bis (3) entsprechen in der Vorgehensweise einer Variante der Stichtagmethode. Mit der DASTM soll die hyperinflationäre Währung der QBU als Meßgröße für relativ kurze Zeiträume erhalten bleiben, um den buchhalterischen Aufwand einzuschränken. Damit sich andererseits die verzerrenden Effekte der hohen Inflation in Grenzen halten, ist die Gewinnund Verlustaufstellung aber auf Zeiträume von höchstens einem Monat zu beziehen. 265 Der Zweck dieser Erfolgsrechnung leitet sich aus den Vorschriften des U.S.-Außensteuerrechts ab: Die Ergebnisse des Schrittes (3) werden zugrunde gelegt, um die Einkünfte der QBU auf die diversen Anrechnungskörbe aufzuteilen. Ferner greifen die Quellenregeln und gegebenenfalls auch die Zugriffsbesteuerung nach Unterabschnitt F des IRC auf die Aufstellung zurück.266 260 Reg.§ 1.985-2 i.V.m. Reg. § l.985-l(b)(2)(i). Das heißt entweder die DASTM in alter Form oder andere Methoden der Buchhaltung, die IRC § 988 entsprechen, anzuwenden. Reg. § 1.985-2( d)(2)(ii). Vgl. zur DASTM auch S.R. Lainoffu. T. Y. McArthur, a.a.O., S.583-599. 261 Reg.§ 1.985-3(b)(l)-(4); M. Zollo, a.a.O., S.978. 262 Reg.§ l.985-3(c)(l) i.V.m. Reg.§ l.985-3(c)(6)-(7). 263 Reg. § l.985-3(c)(5). 264 Reg.§ l.985-3(c)(4). 265 S.R. Lainoffu. T. Y. McArthur, a.a.O., S.587, S.590f .. 266 M. Zollo, a.a.O., S. 978. 127 Der eigentliche Währungsgewinn oder (hier wohl realistischer) Währungsverlust, um den die Gewinnund Verlustrechnung in dem obigen Schritt (4) zu ergänzen ist, wird indessen mittels einer in U.S.-Dollar aufzustellenden Bilanz der QBU ermittelt.267 Auch die Bilanz muß zunächst in der inflationären Währung erstellt und den Vorschriften des Steuerrechts der USA angepaßt werden.268 Anschließend sind die Bilanzpositionen umzurechnen, und zwar Sachwerte mit historischen und Nominalwerte mit aktuellen Kursen.269 Die in den Steuerrichtlinien vorgegebenen Umrechnungsregeln werden in der rechten Spalte der nachfolgenden Abbildung C3 genannt. Einlagen oder Entnahmen sind zum Kurs zum Zeitpunkt der Einbeziehungsweise Auszahlung in U.S.-Dollar zu bilanzieren.270 Das gesuchte Währungsergebnis ist die Umrechnungsdifferenz, die verbleibt, wenn diese Bilanz um den Saldo der Gewinnund Verlustrechnung im obigen Schritt (3) ergänzt wird. Es zählt auch hier zu den ordentlichen Einkünften. Abb. C3: Entwicklung der Umrechnungsregeln im U.S.-Steuerrecht: Vorschriften für abhängige Auslandsgesellschaften vor der Reform, für qualifizierte Betriebseinheiten in stark inflationären Währungsräumen bis zum 24.9.1994 und heute gemäß ,,Dollar Approximate Separate Transactions Method" (DASTM). Bilanzposition Regelung vor der DASTM DASTM Steuerreform 1986 ,.Full Scction 964 Mcthod" bis August 1 994 aktuell AKTIVA Jmmaterielles Vermögen historisch Sachanlagen historisch Finanzanlagen Stichtag historisch Stichtagsmonat Klorräte historisch Sonstige Vermögensgegenstände historisch Kurzfristige F orderungen<2l Stichtag historisch Stichtagsmonat Anzahlungen historisch Liquide Mittel in inflationärer Währung Stichtag ---Stichtagsmonat --- in anderen Währungen Stichtag historisch Wahlrecht Termingeschäfte Stichtag historisch Stichtagsmonat PASSIVA Langfristige Verbindlichkeiten ----historisch---- Stichtagsmonat Kurzfiistige V erbindlichkeiten< 2l Stichtag StichtagsmonatOl Stichtagsmonat Cl) Die Umrechnung zu historischen Kursen war zulässig, wenn die Nachweise erbracht wurden, daß die Verbindlichkeiten schon längere Zeit bestanden. 271 (2) Unverzinsliche Forderungen aufgrund von gelieferten Gütern und Leistungen können, unverzinsliche Verbindlichkeiten aufgrund von gelieferten empfangenen Gütern und Leistungen müssen deflationiert werden. 272 Quellen: M. Zollo, The Search for Clarity And Consistency in Foreign Currency Translation, in: Taxes, 71.Jg. (1993), S.993; Reg.§ 1.985-3(d). 267 Reg.§ 1.985-3(d)(l). 268 Reg.§ 1.985-3(d)(2)(i), (ii). 269 Deshalb wäre die deutsche Bezeichnung Fristigkeitmethode spätestens seit der revidierten Fassung der DASTM nicht korrekt. Da nunmehr auch langfristige Verbindlichkeiten mit dem Kurs des Stichtagsmonats umzurechnen sind, Umlaufvermögen indes zum historischen Kurs, gleicht das Verfahren der Nominal-/Sachwertmethode. Vgl. auch die Tabelle in W. Zillessen, a.a.O., S.536. 270 Reg.§ 1.985-3(d)(3), (4). 271 Reg.§ 1.985-3(d)(5)(viii)(B). 272 S.R. Lainoffu. T. Y. McArthur, a.a.O., S.589. 128 In Abbildung C3 werden neben den Bestimmungen der aktuellen DASTM außerdem die historische Entwicklung der vorgeschriebenen Umrechnungskurse gegenübergestellt: die Umrechnungsvorschriften, die vor der Steuerreform 1986 bestanden und DASTM in der ersten Variante. Zwar werden die Regelungen in dieser Arbeit nicht vorgestellt. Sinn und Zweck der Aufstellung ist vielmehr, zu verdeutlichen, in welchem Ausmaß in der aktuellen DASTM die Umrechnung wieder einer Methode aus der Zeit vor der Reform entspricht, namentlich der ,,füll section 964 method". Einziger Unterschied ist nämlich der Übergang zu monatsdurchschnittlichen Kursen anstelle von reinen Stichtagskursen (und ein Wahlrecht bei der Umrechnung von Kassenbeständen in Drittwährungen). In der ersten Fassung der DAS TM spielte hingegen die Bilanzierung zu historischen Kursen in Anlehnung an die Methodik des neuen Unterabschnitts J eine wesentlich stärkere Rolle. Bemerkenswert ist dies insbesondere für die Nominalwerte; sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten waren zu Anschaffungswerten zu bilanzieren. Auch die oben genannten Schritte zur Aufstellung von Gewinnund Verlustrechnung und Bilanz wurden in enger Anlehnung an die vor 1986 gültige Methode formuliert, die damals allerdings nur für die Zugriffsbesteuerung abhängiger Auslandsgesellschaften galt. Eine Fortschreibung der Richtlinien war aber konsequent, weil Unterabschnitt F damals schon eine Aufgliederung der Erträge in die verschiedenen Anrechnungskörbe erforderte. Die Parallelen der DASTM zu der „füll section 964 method" sind insoweit nicht überraschend. Ziel letzterer war schon vor der Steuerreform von 1986 die getrennte Ermittlung nicht realisierter Währungsgewinne oder-verluste, um sie zur Anrechnung ausländischer Steuern im Verhältnis der Einkünfte auf die Körbe aufzuteilen und damit in den USA der sofortigen Besteuerung zu unterwerfen. 273 Jetzt ist freilich der Anknüpfungspunkt die ausländische Geldentwertung und nicht die rechtliche Erscheinungsform des Auslandsengagements. Überraschend sind die Änderungen in der Zwischenzeit. Vermutlich wurde hier versucht, mit dem konsequenten Zugrundelegen von historischen Kursen das Vorgehen stärker an der Stichtagmethode zu orientieren. Außerdem stand es den Steuerpflichtigen ja frei, auch die Stichtagmethode zu wählen -eine Option die, wie gesagt, vielfach genutzt wurde. Seitens der Finanzverwaltung gab es deshalb die Befürchtung, das Wahlrecht könne zu Lasten des Fiskus mißbraucht werden.2 74 Die endgültige DASTM gewährt nun die Anerkennung nicht realisierter Währungserfolge bei Fremdfinanzierungsinstrumenten, aber eben kein Wahlrecht mehr. Aus allokativen Überlegungen ist dies vorteilhaft, da das Recht nicht Möglichkeiten bot, durch Vermeidung von Anrechnungsüberhängen die Steuerlast auf die Höhe inländischer Anlagen zu mindern. Vielmehr betraf die Wahl den Besteuerungszeitpunkt. Im übrigen entspricht die jetzt gegebene konsequente Trennung des Umrechnungskurses nach monetären Positionen und nichtmonetären Aktiva dem Ergebnis der theoretischen Überlegungen am Anfang dieses Unterabschnitts. Neuerungen gegenüber der DASTM von 1989 und der „füll section 964 method" wurden vorrangig betreffend die Berechnung sowie die Zurechnung und Aufteilung des Währungsgewinns eingeführt. ,,Diese Bestimmung ist absichtlich umfangreich. Auf Einfachheit der Buchführung wurde zugunsten von Zuordnungsvorschriften verzichtet, die den Inhalt des Einkommensteuergesetzes umsetzen und damit Verzerrungen reduzieren, die die vorangegangene DASTM belasteten."275 273 u. Woywode, a.a.O., S. 701. 27 4 S.R. Lainoffu. T. Y. McArthur, a.a.O., S.595. 275 S.R. Lainoff u. T.Y. McArthur, a.a.O., S.591 (eigene Übersetzung). Für QBU, deren Gesamtkapital am Jahresende nicht mehr als $ 10 Millionen beträgt, kann eine vereinfachte DASTM angewendet werden, 129 Zur Zurechnung und Aufteilung des Währungserfolgs -und nur zu diesem Zweck -sind folgende neun Schritte vorgeschrieben:276 Gemäß Schritt (i) ist wenigstens alle drei Monate eine Bilanz nach dem im Text beschriebenen Verfahren zur Bestimmung des DASTM Währungserfolgs aufzustellen. Bei QBU mit saisonal stark schwankenden Aktivitäten würde die Aufteilung des Währungserfolgs nach Maßgabe der Bilanzpositionen nur eines Stichtags im Jahr zu ungenau sein. Schritt {ii) schreibt vor, Finanzaktiva und -passiva -genau: die §988-Umsätze sowie Rückstellungen -aller Bilanzen des Steuerjahres zu markieren. In den Schritten (iii) und (iv) ist der Währungsverlust zu berechnen, der Einkünften aus Finanzaktiva zuzurechnen ist. Die monetären Aktiva der QBU -nichtmonetäre Positionen werden nicht einbezogen, da sie ja zum historischen Wechselkurs umzurechnen sindsind in Ertragskategorien beziehungsweise zu Gruppen zusammenzufassen; hierfür wird auf die Regeln zur Zurechnung und Aufteilung von Zinsaufwendungen zurückgegriffen.277 Der Währungsverlust jeder einzelnen Gruppe wird anschließend auf dem Weg einer einfachen Durchschnittsrechnung quantifiziert; bezüglich des Zeitraums, den sich die Vermögenswerte in den Büchern der QBU befanden, wird innerhalb der verkürzten Bilanzperioden nicht differenziert. In Schritt (v) ist der errechnete Währungsverlust schließlich auf die Einkünfte der Aktiva278 aufzuteilen. So werden einerseits hohe nominale Zinseinkünfte einer Kategorie zum Zwecke der Besteuerung durch die USA direkt und ohne Obergrenze durch den Verlust infolge der Wechselkursentwicklung reduziert. Andererseits können dadurch erhebliche Anrechnungsüberhänge in einzelnen Körben entstehen, sollte das Steuersystem des Auslands keine Indexierung vorsehen. Aber auch, wenn dies nicht erwartet wird, diskriminiert die damit verbundene Eventualforderung des Staates gegenüber Kapitalexport, sofern ein Anrechnungsüberhang nicht ausgeschlossen ist. Allerdings kann die neutrale Alternative der Bestimmung des Inlands als Quelle des Währungserfolgs hier erhebliche Steuerausfälle bei anderen inländischen Einkünften zur Folge haben. Es würde hier besonders de facto die Erstattung der ausländischen Steuer durch den inländischen Fiskus bedeuten. In den Schritten (vi) bis (viii) sind in gleicher Weise die Währungsgewinne zu kalkulieren, die den im zweiten Schritt markierten Verbindlichkeiten der QBU zuzurechnen sind und auf indirektem Wege nach Maßgabe der Aktiva des Steuerpflichtigen weltweit aufgeteilt oder zugerechnet werden.279, 280 Auch hier besteht keine Begrenzung bezüglich der Höhe des aufzuteilenden Währungsgewinns. Sollte ein Währungsgewinn in einer Periode die Fremdkapitalkosten der QBU übertreffen, hat dies im Ergebnis zur Folge, daß der QBU Aufwendungen aus Aktivitäten des Steuerpflichtigen in anderen Ländern zugerechnet werden. demach der Währungserfolg ( das heißt der ,,DASTM gain or loss") im Verhältnis der Einkünfte in den Anrechnungskörben aufgeteilt wird. Reg.§ 1.985-(e)(i), (iv). 276 Reg. §1.985-3(e)(3)(i)-(ix); S.R. Lainoffu. T.Y. McArthur, a.a.O., S.591-594; o.V., New Rules Affecting Hyperinflationary Currency Accounting, a.a.O., S.274. 277 Vgl. die Darstellungen auf den Seiten 90f. dieser Arbeit. In Reg.§ l.985-3(e)(3)(iii) wird direkt verwiesen auf die einstweiligen Regelungen zur indirekten Methode der Zurechnung und Aufteilung von Zinsaufwendungen, nämlich Reg. § l .96 l -9T(g)(3). 278 Die Einkünfte resultieren aus den Schritten (1) bis (3) der oben dargestellten Erfolgsrechnungen für das Steuerjahr. Reg.§ l.985-3(e)(3)(v) 279 Unverzinsliche Verbindlichkeiten werden hier nicht einbezogen. 280 Unabhängig von möglicherweise kompensierenden Währungserfolgen bei Aktiva und Passiva ist diese Verrechnung notwendig. Andernfalls könnte Fremdfinanzierung von Aktivitäten einer QBU in dessen inflationärer Währung durch die indirekte Methode der Zurechnung von Zinsaufwendungen im U.S.-Steuerrecht attraktiv erscheinen: Hohe nominale Zinskosten würden auf die weltweiten Aktivitäten des Steuerpflichtigen verteilt und dadurch die Gewinne relativ zur Steuerlast erhöht werden. 130 Währungsgewinne bei unverzinslichen Verbindlichkeiten aus empfangenen aber unbezahlten Gütern und Leistungen werden demgegenüber direkt mit dem Preis der Produkte verrechnet, denn es wird unterstellt, die Preiskalkulation beinhalte auch Kapitalkosten. Bliebe dies unberücksichtigt, würden die Kosten überzeichnet.28I In einem letzten Schritt (ix) kann es erforderlich sein, einen etwaigen Restbetrag aus den Bilanzen der globalen Rechnungen des ersten Schrittes auf die Gruppen anteilig aufzuteilen.282 Denn die Quantifizierung der Währungsgewinne beziehungsweise -verluste in den Schritten (iv) und (vi) bei den Einzelkategorien beziehungsweise Gruppen geschieht ohne bezug zu dem Ergebnis des Schrittes (i). Zur Erinnerung: das beschriebene Verfahren ist eine Vereinfachung, nämlich gegenüber einer Buchführung in U.S.-Dollar und der damit verbundenen Umrechnung jeder Einzelposition. Regelungen zur Buchführung in stark inflationären Währungsräumen bewegen sich immer im Spannungsfeld zwischen dem buchhalterischen Aufwand und den Kosten eines ungenauen Ergebnisses. Die Regelungen der Finanzverwaltung tragen dem Rechnung, indem die Bilanzierungszeiträume bis zu einer Obergrenze gewählt werden können. Die Wahl des optimalen Zeitraums ist aber auch eine Funktion der Höhe der Inflation. Die DAS TM ist -wie gesagt - ab einer Geldentwertung von 100 Prozent in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorgeschrieben. Diese Rate wird von einzelnen Staaten weit überschritten. Der Aufwand bei der Berechnung der Steuer ist indes zu einem wesentlichen Teil auf die übermäßig komplizierten Bestimmungen zur Anrechnung ausländischer Steuern zurückzuführen. Das Anrechnungsverfahren ist der Antrieb der Finanzverwaltung für die Formulierung genauer Regelungen zur Quantifizierung von Währungserfolgen. Es stellt die Ergebnisse aber zugleich in Frage. 4. Umsatzmethode mit Neuerungen: ,,Section 988 Transactions" Die Umsatzmethode 283 ist seit 1987 für die Quantifizierung von Währungsgewinnen oder -verlusten aus bestimmten Transaktionen in anderen als der funktionalen Währung vorgeschrieben (,,section 988 transactions").284 Dies sind: (i) die Veräußerung von Zahlungsmittelbeständen, Sichtoder Terminguthaben in nichtfunktionaler Währung (,,nonfunctional currency" 285 ) im Tausch gegen andere Vermögenswerte oder gegen Zahlungsmittelbestände, Sichtoder Terminguthaben in der funktionalen Währung2B6 und (ii) das Eingehen von Positionen in Finanzierungsinstrumenten mit Fremdkapitalcharakter einschließlich der Buchung von Forderungen oder Verbindlichkeiten von Geschäften, bei 281 S.R. Lainoffu. T.Y. McArthur, a.a.O., S.593. 282 Nach Maßgabe der relativen Anteile der Bruttoeinkünfte, die sich nach den Korrekturen durch die Schritte (ii) bis (viii) ergeben. Reg.§ l.985-3(e)(3)(ix). 283 Vgl. zu § 988-Umsätzen insbesondere M. Dionne u. S. Orme, Foreign Currency Transactions Under the Section 988 Regulations, in: Taxes, 70.Jg. (1992), S.532-550, und auch T.J. O'Neil, a.a.O., S.186-197 sowie R.H. Dilworth u.a., U.S. Tax Treatment of Financial Transactions Involving Foreign Currency, in: Taxes, 66.Jg. (1988), S.1019-1061, die eine Reihe anschaulicher Beispiele beschreiben. Allerdings konnten die Regelungen unter IRC § 988 nicht berücksichtigt werden, da sie noch nicht existierten. 28 4 IRC §988(c)(l )(A); vgl. auch U. S. Senate Finance Committee, Report on H.R. 3838, a.a.O., S.460. 285 IRC §988(c)(l)(C)(ii); Reg.§ 1.988-l(c). 286 Das heißt, ausgenommen sind der Umtausch von Zahlungsmittelbeständen, Sichtoder Terminguthaben verschiedener nichtfunktionaler Währungen sowie Einund Auszahlungen von Sichtguthabenund Termingeldkonten innichtfunktionalen Währungen. Reg.§ 1.988-l(a)(l)(i) u. 2(a)(l)(iii). 131 denen Einzahlung und Einnahme beziehungsweise Auszahlung und Ausgabe zeitlich auseinanderfallen und von Terminfestgeschäften, Optionen oder vergleichbaren Kontrakten. 287 §988 des IRC und die darunter 1992 in endgültiger Form erlassenen Richtlinien des Finanzministeriums legen Quelle und Art von Einkünften aus § 988-Umsätzen sowie zum Teil den Zeitpunkt der Realisierung von solchen Umsätzen fest. Fremdwährungstransaktionen werden, unabhängig davon, ob die qualifizierte wirtschaftliche Einheit ihren Sitz in den USA oder im Ausland hat und ob der U.S.-Dollar oder eine andere funktionale Währung einsetzt wird, in grundsätzlich gleicher Weise nach folgenden generellen Regeln erfaßt: 288 Währungsgewinne oder -verluste • zählen im allgemeinen zu den ordentlichen Einkünften; 28 9 • haben ihre steuerrechtliche Quelle im Wohnsitzland des Steuerpflichtigen oder im Sitzland der QBU, in dessen Büchern und Geschäftspapieren die Transaktion ordnungsgemäß erfaßt wurde;290 • werden buchhalterisch getrennt von der Geschäftstätigkeit erfaßt, der Höhe nach aber begrenzt auf den Gewinn beziehungsweise Verlust der zugrundeliegenden Transaktion 291 und • werden im Falle eines Kurssicherungsgeschäfts -genau: einer „988 hedging transaction" - mit dem Währungsverlust beziehungsweise -gewinn aus der zu sichernden Position zusammengefaßt.292 Die Logik des Begriffs des §988-Umsatzes wird durch das folgende Beispiel klarer.293 Beispiel C 11: Am 1.1.1989 erwirbt X, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, 100.000AM. Die Gesellschaft kauft am 15.1. für die 100.000 AM Aktien, die sie am 1.8.1989 für 120.000AM veräußert. Am 30.8.1989 schließlich tauscht X den Betrag von 120.000AM in U.S.-Dollar um. §988-Transaktionen sind einerseits der Erwerb der 100.000AM am 1.1. und der Zugang der 120.000AM am 1.8.1989 zur Quantifizierung der Basis in der ausländischen Währung. Es sind andererseits der Tausch von 100.000AM am 15.1. und von 120.000AM am 39.8.1989 zur Ermittlung der Höhe des Währungserfolgs. Demgegenüber sind weder der Kauf noch der Verkauf der Aktien als §988-Umsätze anzusehen. 294 Kauf und Verkauf der Aktien sind nämlich genau betrachtet wiederum jeweils zwei separate Transaktionen: Der Kauf ist zu interpretieren als (i) Umtausch des Betrags in nichtfunktionaler Währung gegen den Gegenwert in der funktionalen Währung und (ii) Kauf der Aktien in funktionaler Währung. Umgekehrt gilt für den Verkauf, daß er als (i) Verkauf der Aktien für funktionale Währung und (ii) Umtausch des Betrags in funktionaler Währung 287 Reg. § 1.988-1 (a)(2)(i), (ii) und (iii). Hierbei ist es hinreichend, daß der Wert einer Positionen bezugnehmend auf den Wechselkurs einer oder auch mehrerer nichtfunktionaler Währungen indexiert ist, auch wenn die Zahlungen selbst nur in der funktionalen Währung erfolgen. IRC §988(c)(l)(A)(ii); Reg. § 1.988-l(a)(l)(ii). Ein Beispiel hierzu sind die Doppelwährungsanleihen (,,dual currency issues"), bei der die Einzahlung der Anleger beim Kauf der Anleihe sowie die laufenden Zinszahlungen des Emittenten in einer anderen Währung erfolgen als sie Rückzahlung des Anleihebetrages bei Fälligkeit. H.E. Büschgen, Finanzinnovationen -Neuerungen und Entwicklungen an nationalen und internationalen Finanzmärkten, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaftslehre, 56.Jg. (1986), S.315. 288 M. Dionne u. S. Onne, a.a.O., S.533. 289 IRC §988(a)(l)(A). 290 IRC §988(a)(3)(A). 291 IRC §988(b)(l) und (2). 292 IRC §988(d). 293 Reg.§ l.988-l(a)(6) Beispiel 8. 294 Laut Gesetzestext (IRC §988(c)(l)(B)(i) i.V.m. §988(c)(4)) können Finanzbehörden auch Vorzugsaktien in § 988-Umsätze einbeziehen. Dies ist aber nicht geschehen. M. Dionne u. S. Onne, a.a.O., S. 534. 132 gegen den Gegenwert in der nichtfunktionalen Währung anzusehen ist. 295 Das Gesetz geht deshalb zwar „einen weiten Weg in Richtung der Klarstellung des Rechts in diesem Bereich, es geht aber nicht weit genug. "296 a) Zu nichtmonetären Aktiva Ein Grund für diese Regelungen ist die steuerrechtliche Gleichrangigkeit von ausländischer Währung und anderen Aktiva. Die getrennte Ausweisung verschiedener Einflüsse der Änderung des Wertes eines Aktivums ist nicht vorgesehen. Es wird deshalb bei nichtrnonetären Aktiva nicht in zwei Stufen separat die Preisentwicklung (i) in der nichtfunktionalen Währung und (ii) infolge einer Wechselkursänderung bestimmt. Lediglich im Rahmen der Stichtagmethode ist dies durch die Zwischenschaltung einer funktionalen Währung möglich. Ökonomisch ist das Vorgehen indes fragwürdig. Bei handelbaren Gütern ließe sich mit gewissen Einschränkungen rechtfertigen, daß der Währungsraum nur geringen Einfluß auf den Preis eines Vermögenswertes hat. Die Ausführungen zur Kautkraftparitätentheorie am Anfang dieser Arbeit haben aber deutlich gemacht, wie realistisch diese Annahme im allgemeinen ist. 297 Ist andererseits der Wert einer Investition in einem Währungsraum durch die diskontierten erwarteten Einzahlungsüberschüsse begründet, ist der dort erwartete Grenzertrag maßgeblich, gleichgültig ob dieser als Einkünfte in Form von Einzahlungen oder in Form eines Veräußerungsgewinnes anfällt. Wenn das Steuerrecht Neutralität hinsichtlich der Investitionsentscheidung nicht verletzten soll, impliziert dies auch gleiche steuerliche Behandlung des Währungsergebnisses aller Anlagealternativen. Aber wie wäre ein Währungserfolg in diesem Zusammenhang zu quantifizieren? Der Ertrag einer Auslandsanlage entspricht der Differenz aus dem Vermögen V am Anfang der Periode und am Ende der Periode (V + 1 ), jeweils mit dem aktuellen Devisenkurs e beziehungsweise e+ 1 in der heimischen Währung bewertet: V+ 1 • e+ 1 - V· e. Dieser Ertrag kann in drei Komponenten aufgespalten werden: 298 [CS] V.1 • e. 1 - V· e = {V.1 - V)· e +(e. 1 -e)• V +(e. 1 -e)•(V. 1 -V) Der erste Summand der rechten Seite von Gleichung [CS] quantifiziert den Veräußerungsgewinn im Ausland, bewertet mit dem historischen Wechselkurs, der zweite Summand den Währungsgewinn oder -verlust, der auf das am Anfang der Periode eingesetzte Vermögen entfällt. In Frage steht der dritte Summand; er beziffert den Währungsgewinn oder -verlust beim ausländischen Veräußerungsgewinn. Doch sollte (e+ 1 -e) • (V+ 1 -V) nicht als Teil des Währungsergebnisses angesehen werden. Denn ex ante ist dieser Betrag bei einer Grenzinvestition die erwartete Kompensation für eine unterschiedliche Rendite in den beiden Währungsräumen. Es gilt v. 1 = (1 + gp'), wenn V= 1. Vorausgesetzt alle Einkünfte werden steuerlich gleich behandelt, entspricht dieses Vorgehen der in Teil B unterstellten Form der 295 J. Isenbergh, International Taxation, 1994 Supplement, a.a.O., S. 526. 296T.J. O'Neil, a.a.O., S.188 (eigene Übersetzung). 297 Schwierigkeiten bereitet eine Trennung von Währungsund Veräußerungsgewinn gewiß, wenn tatsächlich ein Marktwert in der nichtfunktionalen Währung nicht ermittelt wird; insbesondere wenn ein Vermögenswert -etwa eine gebrauchte Maschine -physisch importiert wird. 298p_ß. Musgrave, Exchange Rate Aspects, a.a.O., S.412. 133 Besteuerung. 299 Dabei ist es gleichgültig, ob der ausländische Bruttoertrag gp' als Veräußerungsgewinn oder als ordentliches Einkommen anfällt. Dies führt wieder zu der Überlegung aus Teil B, dernach Währungsgewinne und -Verluste nicht in die Anrechnungsgrundlage einbezogen werden sollten. Demzufolge wäre (e+ 1 - e) • V als Währungsergebnis inländischen Einkünften zuzurechnen. Unter dieser Voraussetzung würden -unabhängig davon, ob es sich bei der Auslandsanlage um eine Grenzinvestition handelt -die Relationen ausländischer Quellenund inländischer Einkommenund Veräußerungsgewinnsteuern nicht verletzt, weil auch im Sitzstaat des Steuerpflichtigen der gleiche relative Zuwachs als Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt würde. Im übrigen würden bei diesem Vorgehen auch der Währungsund Veräußerungsgewinn bei einzelnen Geschäftsvorfällen auf grundsätzlich gleiche Weise bemessen, wie bei der Stichtagmethode.300 Unterschiede ergäben sich dann nur bezüglich des Zeitpunktes der Besteuerung und möglicherweise der Quelle des Währungsergebnisses. Im Steuerrecht der USA haben Veräußerungsgewinne aus beweglichem Vermögen regelmäßig ihre Quelle am Wohnsitz der verkaufenden Person. Ausländische Steuern sind damit nicht anrechenbar. Für Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Aktien kann ein Doppelbesteuerungsabkommen aber anderes vorsehen. Da in diesem Fall überdies der Höchstbetrag sowohl zur direkten als auch zur indirekten Anrechnung für einen solchen Gewinn getrennt zu ermitteln ist, 301 ließe sich eine Diskriminierung dieser Anlageform gegenüber monetären Aktiva reduzieren, wenn das Währungsergebnis inländischen Ursprungs wäre. Zudem ist auch die Quelle von Gewinnen und Verlusten aus dem Verkauf unbeweglicher Aktiva der Belegenheitsstaat. Die Investitionen sind deshalb in doppeltem Sinne benachteiligt. Zum einen ist die Anrechnungsgrenze der ausländischen Steuer auf einen Veräußerungsgewinn eine Funktion der Devisenkursentwicklung. Zum anderen sind Veräußerungsverluste nur mit Veräußerungsgewinnen verrechenbar, ganz gleich ob eine Wechselkursoder eine Preisänderung im Ausland die Ursache ist. b) Anlageund Finanzierungsinstrumente mit Fremdkapitalcharakter Im Unterschied zu den im letzten Unterabschnitt betrachteten nichtmonetären Aktiva ist bei Anlageformen mit Fremdkapitalcharakter wie auch bei Verbindlichkeiten eine getrennte Ausweisung von Währungsgewinnen und -verlusten im U.S.-Steuerrecht weniger problematisch, da das Wirtschaftsgut die Währung selbst ist. Die Erfassung und Berechnung von Währungsgewinnen oder -verlusten von §988-Umsätzen knüpft auf Grund dessen an die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes betreffend den Verkauf oder Tausch von Vermögenswerten an.3° 2 Dabei treten allerdings dann Schwierigkeiten auf, wenn zugleich Kursgewinne oder -verluste infolge einer Zinsänderung oder ein Forderungsausfall hinzukommen. 299 Dies ist im übrigen auch der Betrag, der bei der Stichtagmethode als Periodengewinn ausgewiesen wird. 3 oo Vgl. OECD, Tax Consequences of Foreign Exchange Gains and Losses, Issues in International Taxation Nr. 3, Paris 1988, S.29; Rz. 88f.. 30I IRC §865(h)(l)(B). Wie in der Fußnote 104 auf Seite 94 des letzten Abschnitts I gesagt, wird durch die Steueränderung von 1997 in Zukunft eine Verrechnung möglich werden. 302 Reg. § l.988-2(a)(l)(i). Verwiesen wird auf IRC§§ 1001, 1092. 134 kann dramatisch sein".3 47 Der Einfluß eines solches Steuersystems ex ante auf die Allokationsentscheidung von Kapitalanbietern in jedem Jahr wurde in Teil B analysiert. Demnach ist zwar der Effekt nicht so dramatisch wie die Beobachtung im ungünstigen Fall ex post vermuten lassen mag. Dennoch: würden Währungserfolge in die Anrechnungsgrundlage einbezogen, müßte die erwartete Rendite ausländischer Anlagen signifikant höher sein als bei inländischen Alternativen. Die Legislative hat mit der gewählten Formulierung diesen Bedenken 348 Rechnung getragen, letztendlich die Entscheidungen aber der Steuerbehörde überlassen. In den Regelungen des Finanzministeriums wurde von dieser Option bislang nur im Zusammenhang mit Kurssicherungstransaktionen Gebrauch gemacht. 349 , 350 c) Währungstermingeschäfte Zu den § 988-Umsätzen zählen auch Terminfestgeschäfte, Optionen und weitere vergleichbare Kontrakte, wenn deren letztendlich zugrundeliegender Vermögenswert eine nichtfunktionale Währung ist. Andere Instrumente -etwa ein Termingeschäft, das zum Kauf oder Verkauf von Waren oder Aktien in einer nichtfunktionalen Währung verpflichtet -werden ausdrücklich nicht einbezogen.351 Denn bei diesen Positionen ist der Gewinn oder Verlust nicht nur von der Entwicklung der Währung abhängig, sondern auch von dem Preis des zugrundeliegenden Wirtschaftsgutes. Kapitalanbieter können mit solchen Finanzinstrumenten auf einfache Weise die Risikostruktur ihren individuellen Präferenzen anpassen, indem sie Teile des Risikos ihrer Fremdwährungspositionen abgeben. Beispielsweise kann das Währungsrisiko einer Fremdwährungsanleihe mit einem Termingeschäft abgesichert werden. Kapitalnachfrager können demgegenüber, wie in Teil B dargestellt wurde, durch eine Veränderung der Kapitalstruktur ihre Kapitalkosten nicht senken, es sei denn, es ist möglich, dadurch Zahlungen an Dritte zu mindern. Dies sind neben Transaktionskosten namentlich Zahlungen an den Fiskus. 347 R. Henrey, H.R. 3838 and Foreign Currency Rules Refonn, a.a.O., S.173 (eigene Übersetzung). 34 8 Denkbar ist aber noch ein weiterer Grund: Durch die gewählte einheitliche Charakterisierwig von Währwigsgewinnen und -verlusten wird verhindert, daß Steuerpflichtige den Ort von Fremdwährungsgeschäften nach Maßgabe einer Quellenregel wählen und damit unter Umständen solche Geschäfte nicht an einem U.S.-Finanzplatz oder mit einer amerikanischen Bank abschließen. Die entwickelten Regelungen bewirken eher das Gegenteil, da es insbesondere bei unsicherem Ausgang-und damit dem Risiko eines Verlustes - im Zweifel sinnvoll ist, Einkünfte dort anfallen zu lassen, wo auch steuerlich deren Quelle ist. 34 9 Temp. Reg. § l.96 l -9T und außerdem bei steuerbefreiten Anleihen durch Reg. § 1. 988-3 ( c ). L. D. Y oder u. S. p. McGill, Subpart F: NewForeign Currency HedgingException, in: Taxes, 74.Jg. (1996), Heft 3, S. l 50f.. 350 Eine interessante Ausnahme von der Regel gilt indes für verbundene Unternehmen und hat das Ziel, Versuche einer Manipulation der Anrechnungsgrenzen durch das Ausnutzen solcher Erwartungen hinsichtlich der Währungsentwicklung zu verhindern. IRC §988(a)(3)(C); Reg. § l .988-4(e). Betroffen sind Kredite von einem Steuerinländer der USA an eine ausländische Tochtergesellschaft, an der ersterer gemäß IRC §988(a)(3)(D) eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent der Stimmrechte hält, das heißt deren im Ausland zu zahlende Steuern er indirekt anrechnen kann. Wenn die Kredite nicht in U.S.-Dollar gewährt wurden und wenn deren Verzinsung die mittelfristige ,,F ederal rate" um mindestens zehn Prozentpunkte übertriffi, ist zum Zwecke der Bestimmung der Anrechnungsgrundlage des Steuerinländers (i) an jedem Bilanzstichtag der Marktwert der Forderwig in U.S.-Dollar zu bestimmen und (ii) ein Marktwertverlust -und nur ein Verlust -eines Steuerjahres von den Zinseinnahmen abzuziehen. Auf diesem Weg wird verhindert, daß ein hohes Zinsniveau in dem Sitzland einer QBU genutzt wird, um Erträge zu generieren, deren Quelle das Ausland ist, wenn zugleich damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Währungsverluste im Inland anfallen. F.E. White, a.a.O., S.214; J. Isenbergh, International Taxation, Teil II, a.a.O., S.305. 351 Reg.§ 1.988-l(a)(2)(iii)(A). 141 [Document text truncated for crawler view.]