scieee AI-readable full text Open interactive document viewer

Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren: Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen

Spangenberg, Ulrike,Färber, Gisela,Späth, Corinna

Abstract

EconStor is a publication server for scholarly economic literature, provided as a non-commercial public service by the ZBW.

Full text

Spangenberg, Ulrike; Färber, Gisela; Späth, Corinna Working Paper Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren: Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen Working Paper Forschungsförderung, No. 190 Provided in Cooperation with: The Hans Böckler Foundation Suggested Citation: Spangenberg, Ulrike; Färber, Gisela; Späth, Corinna (2020) : Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren: Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen, Working Paper Forschungsförderung, No. 190, HansBöckler-Stiftung, Düsseldorf This Version is available at: https://hdl.handle.net/10419/222599 Standard-Nutzungsbedingungen: Die Dokumente auf EconStor dürfen zu eigenen wissenschaftlichen Zwecken und zum Privatgebrauch gespeichert und kopiert werden. Sie dürfen die Dokumente nicht für öffentliche oder kommerzielle Zwecke vervielfältigen, öffentlich ausstellen, öffentlich zugänglich machen, vertreiben oder anderweitig nutzen. Sofern die Verfasser die Dokumente unter Open-Content-Lizenzen (insbesondere CC-Lizenzen) zur Verfügung gestellt haben sollten, gelten abweichend von diesen Nutzungsbedingungen die in der dort genannten Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Terms of use: Documents in EconStor may be saved and copied for your personal and scholarly purposes. You are not to copy documents for public or commercial purposes, to exhibit the documents publicly, to make them publicly available on the internet, or to distribute or otherwise use the documents in public. If the documents have been made available under an Open Content Licence (especially Creative Commons Licences), you may exercise further usage rights as specified in the indicated licence. https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/de/legalcode WORKING PAPER FORSCHUNGSFÖRDERUNG Nummer 190, Juli 2020 Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen Ulrike Spangenberg, Gisela Färber und Corinna Späth © 2020 by Hans-Böckler-Stiftung Georg-Glock-Straße 18, 40474 Düsseldorf www.boeckler.de „Mittelbare Diskriminierung im Lohnsteuerverfahren“ von Ulrike Spangenberg, Gisela Färber und Corinna Späth ist lizenziert unter Creative Commons Attribution 4.0 (BY). Diese Lizenz erlaubt unter Voraussetzung der Namensnennung des Urhebers die Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung des Materials in jedem Format oder Medium für beliebige Zwecke, auch kommerziell. (Lizenztext: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/de/legalcode) Die Bedingungen der Creative-Commons-Lizenz gelten nur für Originalmaterial. Die Wiederverwendung von Material aus anderen Quellen (gekennzeichnet mit Quellenangabe) wie z. B. von Schaubildern, Abbildungen, Fotos und Textauszügen erfordert ggf. weitere Nutzungsgenehmigungen durch den jeweiligen Rechteinhaber. ISSN 2509-2359 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 3 Inhalt Vorwort ................................................................................................. 11 1. Einleitung und Gang der Untersuchung ............................................ 12 1.1 Stand der Forschung und Ziel der Untersuchung ....................... 19 1.2 Gang der Untersuchung ............................................................. 20 2. Ehegattensplitting, Lohnsteuerverfahren und Lohnersatzleistungen: Einige Zusammenhänge ...................................................................... 22 2.1 Besteuerung der Ehe: Das Ehegattensplitting ............................ 22 2.2 Lohnsteuerverfahren und Steuerklassen .................................... 23 2.3 Steuerklassenzuordnung und Lohnersatzleistungen .................. 33 3. Relevanz im Hinblick auf Geschlechterverhältnisse .......................... 38 3.1 Zuordnung der Steuerklassen nach Geschlecht ......................... 38 3.2 Zuordnung nach Geschlecht beim Bezug von Lohnersatzleistungen ....................................................................... 39 4. Auswirkungen der Steuerklassen ..................................................... 42 4.1 Methodischer Zugang ................................................................ 42 4.2 Lohnsteuerklasse, monatliche Steuerbelastung und Nettoeinkommen.............................................................................. 46 4.3 Krankengeld .............................................................................. 56 4.4 Elterngeld .................................................................................. 84 4.5 Arbeitslosengeld I .................................................................... 110 4.6 Vergleichende Zusammenfassung ........................................... 137 5. Rechtliche Wertungen .................................................................... 149 5.1 Rechtlich relevante Fragestellungen und Bewertungsmaßstäbe .................................................................... 149 5.2 Lohnsteuer und Nettoeinkommen innerhalb der Ehe ............... 152 5.3 Lohnersatzleistungen innerhalb der Ehe .................................. 169 5.4 Familienbezogene Lohnersatzleistungen ................................. 176 5.5 Zusammenfassung der rechtlichen Bewertung ........................ 180 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 4 6. Reformoptionen .............................................................................. 183 6.1 Änderungen im Lohnsteuerverfahren: Streichung der Steuerklasse V .............................................................................. 183 6.2 Änderungen bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen ..... 186 7. Zusammenfassung ......................................................................... 193 Literaturverzeichnis ............................................................................ 198 Autorinnen .......................................................................................... 204 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 5 Abbildungen Abbildung 1: Über-/Unterzahlung der jährlichen Einkommensteuer bei Paareinkommen im Verhältnis 2:1 nach Steuerklassenkombinationen und Faktorverfahren, Steuertarif 2019 ..................... 32 Abbildung 2: Über-/Unterzahlungen der jährlichen Einkommensteuer bei Paareinkommen im Verhältnis 4:1 nach Steuerklassenkombinationen und Faktorverfahren, Steuertarif 2019 ............................................. 33 Abbildung 3: Jährliche Lohnsteuerbelastung in den Steuerklassen II, III, IV und V in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen ............................. 47 Abbildung 4: Grenzsteuersätze der Steuerklassen III, IV und V in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen................................................ 48 Abbildung 5: Individuelle Lohnsteuerbelastung zweier Ehepartner*innen in den Lohnsteuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und im Faktorverfahren bei gleichbleibendem Einkommen von EP1 und ansteigenden Einkommen von EP2 ................................................. 49 Abbildung 6: Differenz der Lohnsteuerabzüge zur veranlagten Einkommensteuerschuld bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen .................................................................... 54 Abbildung 7: Auswirkung der 90 Prozent-Nettogrenze auf die Höhe des Brutto-Krankengelds in den Steuerklassen III, IV und V ................... 57 Abbildung 8: Monatliches Netto-Krankengeld in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen, Beitragszahlungen und Steuerklasse ................. 58 Abbildung 9: Monatliches Elterngeld in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen und von der Steuerklasse .................................... 85 Abbildung 10: Monatliches Arbeitslosengeld in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen und von der Steuerklasse .................................. 111 Abbildung 11: Monatliches Arbeitslosengeld bei ALG-I-Empfänger*innen mit Kind in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen und von der Steuerklasse .................................................................................. 131 Abbildung 12: Auswirkungen der Lohnsteuerklassen III und V auf die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und das ALG I in Relation zum Bruttoeinkommen und Beitragszahlungen .............................. 134 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 6 Tabellen Tabelle 1: Übersicht über die verschiedenen Lohnsteuerklassen und -kombinationen ..................................................................................... 28 Tabelle 2a: (Vereinfachte) Berechnung des Krankengelds ................... 34 Tabelle 2b: Berechnung des Elterngelds für Arbeitnehmende .............. 35 Tabelle 2c: Berechnung des Arbeitslosengelds I .................................. 36 Tabelle 3: Lohnsteuerpflichtige Personen nach Steuerklasse und Geschlecht, Lohnund Einkommensteuerstatistik 2015 ....................... 38 Tabelle 4: Steuerpflichtige mit Einkommensersatzleistungen nach Steuerklasse und Geschlecht, Lohnund Einkommensteuerstatistik 2015 ..................................................................................................... 40 Tabelle 5: Monatliche Lohnsteuerabzüge und Nettoeinkommen in Abhängigkeit von der Steuerklasse bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen ......................................................................... 50 Tabelle 6: Monatliche Nettoeinkommen in Abhängigkeit von der Steuerklasse bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen ................. 51 Tabelle 7: Monatliche Nettoeinkommen in Abhängigkeit von der Steuerklasse bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 80.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen ................. 52 Tabelle 8: Lohnsteuerabzüge und Einkommensteuerschuld bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro ....................... 53 Tabelle 9: Auswirkungen der Steuerklassenkombinationen bei einem Einkommensverhältnis von 2 zu 1 im Lohnsteuerverfahren und nach Einkommensteuerveranlagung (in Euro) .............................................. 55 Tabelle 10: Höhe des Netto-Krankengelds in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse und Relation zu vorherigen Nettound Bruttoeinkommen ................................................................................. 60 Tabelle 11: Monatliches Netto-Krankengeld im Verhältnis zum vorherigen individuellen Nettoeinkommen sowie Auswirkungen auf das Haushaltsnettoeinkommen ................................................................... 62 Tabelle 12: Auswirkung des Progressionsvorbehalts bei zwölfmonatigem Krankengeldbezug auf die Einkommensteuerschuld des Ehepaares ... 63 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 7 Tabelle 13: Interne Aufteilung der Gesamtsteuerschuld unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei zwölfmonatigem Krankengeldbezug von EP2 ................................................................. 66 Tabelle 14: Fiktives monatliches Nettoeinkommen des Ehepaares nach Veranlagung bei zwölfmonatigem Krankengeldbezug von EP2 ............ 68 Tabelle 15: Monatliches Krankengeld und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro ....................................... 71 Tabelle 16: Fiktives monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltseinkommen von 40.000 Euro pro Jahr und zwölfmonatigem Krankengeldbezug von EP2 ....................................... 72 Tabelle 17: Monatliches ALG I und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 80.000 Euro ....................................... 74 Tabelle 18: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltseinkommen von 80.000 Euro pro Jahr und zwölfmonatigem Krankengeldbezug von EP2 ................................ 76 Tabelle 19: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen bei sechsmonatigem Krankengeldbezug von EP2 und einem Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro ....................................... 78 Tabelle 20: Einkommensteuerbelastung und fiktives Haushaltsnettoeinkommen nach Veranlagung bei sechsmonatigem Krankengeldbezug von EP2 ................................................................. 79 Tabelle 21: Aufteilung der Gesamtsteuerschuld und individuell verfügbares Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem ursprünglichen Haushaltseinkommen von 60.000 Euro und sechs Monate Krankengeldbezug von EP2 .................................................... 81 Tabelle 22: Höhe des Elterngelds in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse und in Relation zu vorherigen Nettound Bruttoeinkommen ................................................................................. 87 Tabelle 23: Monatliches Elterngeld im Verhältnis zum vorherigen individuellen Nettoeinkommen sowie Auswirkungen auf das Haushaltsnettoeinkommen ................................................................... 88 Tabelle 23: Auswirkung des Progressionsvorbehalts bei zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 auf die Einkommensteuerschuld des Ehepaares ............................................................................................ 91 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 8 Tabelle 24: Interne Aufteilung der Gesamtsteuerschuld unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 ..................................................................... 92 Tabelle 25: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehepaares nach Veranlagung bei zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 ...................................................................................................... 95 Tabelle 26: Monatliches Elterngeld und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro ....................................... 97 Tabelle 27: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltseinkommen von 40.000 Euro pro Jahr und zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 .................................... 98 Tabelle 28: Monatliches Elterngeld und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 80.000 Euro ..................................... 100 Tabelle 29: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltseinkommen von 80.000 Euro pro Jahr und zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 .................................. 101 Tabelle 30: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen bei sechsmonatigem Elterngeldbezug von EP2 und einem Haushaltseinkommen von 60.000 Euro .............................................. 104 Tabelle 31: Einkommensteuerbelastung und durchschnittliches Haushaltsnettoeinkommen nach Veranlagung bei sechsmonatigem Elterngeldbezug von EP2. .................................................................. 105 Tabelle 32: Aufteilung der Gesamtsteuerschuld und individuell verfügbares Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem ursprünglichen Haushaltseinkommen von 60.000 Euro und sechsmonatigem Elterngeldbezug von EP2 ....................................... 106 Tabelle 33: Auswirkungen von Elterngeldbezug und Progressionsvorbehalt auf das Haushaltsnettoeinkommen und das Individualeinkommen der Elterngeldbezieher*in ................................. 109 Tabelle 34: Höhe des ALG I in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse und Relation zu vorherigen Nettound Bruttoeinkommen .................. 112 Tabelle 35: Monatliches ALG I im Verhältnis zum vorherigen individuellen Nettoeinkommen sowie Auswirkungen auf das Haushaltsnettoeinkommen ................................................................. 113 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 15 Insgesamt zeigen alle Berechnungen zu den Lohnersatzleistungen bei gleichen Bruttoeinkommen und gleichen Beitragszahlungen erhebliche finanzielle Unterschiede zwischen den Steuerklassen und damit zwischen Frauen, Männern, ehelichen und nichtehelichen Familien auf. Die finanziellen Verteilungswirkungen des Lohnsteuerverfahrens werden in einem weiteren Schritt aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive mit Blick auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Gleichbehandlung von Familien bewertet. Bei der Prüfung, ob durch das gegenwärtig gesetzlich geregelte Lohnsteuerverfahren eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 2 GG vorliegt, kommt es nicht nur darauf an, ob das Gebot der formalen Gleichstellung, sondern auch das Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung eingehalten wird. Art. 3 Abs. 2 GG beinhaltet nicht nur ein Verbot der unmittelbaren Diskriminierung, sondern ebenfalls das Verbot mittelbarer Diskriminierung. Demzufolge können auch geschlechtsneutral formulierte Regelungen diskriminierend sein, wenn sie sich faktisch, das heißt in der gesellschaftlichen Realität, zum Nachteil von Frauen auswirken. Die Regelungen im Lohnsteuerverfahren sind zwar geschlechtsneutral formuliert. Faktisch treffen die finanziellen Nachteile der Steuerklasse V sowohl beim Nettoeinkommen als auch bei den Lohnersatzleistungen jedoch überwiegend Frauen. Die Regelungen sind daher nicht mit der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar. Im Übrigen wird die finanzielle Benachteiligung von Frauen dabei durch die Rechtsprechung verstärkt, denn die in Steuerklasse V zu viel gezahlte Lohnsteuer kann ohne ausdrücklichen Vorbehalt auch nicht vom Ehepartner zurückgefordert werden. Die Eheleute – so z. B. der Bundesgerichtshof – würden mit der Wahl von III/V in Kauf nehmen, dass das wesentlich höhere Einkommen relativ niedrig und das niedrigere Einkommen vergleichsweise hoch besteuert wird. Die Vorteile der Steuerklassenkombination III/V für das monatliche Haushaltseinkommen werden somit durch Nachteile zulasten von Frauen erkauft. Beim Elterngeld ist zwar ein Wechsel der Steuerklasse zulässig, der es verheirateten Frauen oft ermöglicht, nach der günstigeren Steuerklasse III versteuert zu werden. Beim Arbeitslosengeld und vielen anderen Leistungen gilt der Wechsel in Steuerklasse III für die Person mit dem geringeren Einkommen jedoch als rechtsmissbräuchlich. Bei der Prüfung, ob der Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG eingehalten wird, ist zu prüfen, ob Familien unabhängig von der Familienkonstellation gleichbehandelt werden. Bei familienbezogenen Leistungen wie dem Elterngeld benachteiligt die Berechnung von Lohnersatzleistungen MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 16 anhand der Steuerklassen Alleinerziehende und andere nicht verheiratete Eltern. Die Möglichkeit – unabhängig von der Höhe des Einkommens – in Steuerklasse III zu wechseln und damit die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld künstlich aufzustocken, haben nämlich nur verheiratete Eltern. Bei Paaren, die die Steuerklassenkombination III/V wählen, ist die tatsächliche Steuerbelastung, die erst im Rahmen der Einkommensteuer im folgenden Jahr berechnet wird, zudem häufig höher als die unterjährige monatliche Steuerbelastung, die der Berechnung von Lohnersatzleistungen zu Grunde gelegt wird. Diese an den Familienstand anknüpfende Schlechterstellung nicht verheirateter Eltern verstößt gegen den Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG. Die vorliegenden Berechnungen zu den Auswirkungen der Lohnsteuerklassen auf Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen in Verbindung mit der Bewertung, dass eine mittelbare Diskriminierung von Frauen und keine Gleichbehandlung von Familien vorliegen, führt zur Frage von Reformoptionen. Die Benachteiligungen zulasten von Frauen und nicht verheirateten Eltern sind keineswegs zwingend, sondern selbst unter Beibehaltung des Ehegattensplittings relativ einfach vermeidbar. Im Jahr 2009 wurde als Option zur Steuerklassenkombination III/V bereits das so genannte Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) eingeführt, das eine gleichstellungsgerechte Berechnung von Lohnsteuer und Lohnersatzleistungen gewährleistet. Allerdings wählen Eheleute nach wie vor überwiegend die Steuerklassenkombination III/V: mangels Wissen um das Faktorverfahren und aufgrund der vordergründig finanziellen Vorteile von III/V. In der Steuerklassenkombination III/V ist nämlich die Summe der monatlichen Lohnsteuer beider Eheleute häufig zu niedrig. Eventuelle Steuernachzahlungen fallen aber frühestens ein Jahr später im Rahmen der Einkommensteuererklärung an. Im Lohnsteuerverfahren selbst kann bereits die Streichung der Steuerklasse V die geschlechtsbezogenen Nachteile bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Lohnersatzleistungen beseitigen. Der gesetzliche Regelfall bliebe die Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktor. Gleichzeitig würde das Faktorverfahren, das zu einer gerechteren Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Eheleuten führt, in Folge der Streichung der Steuerklasse V für das verheiratete Ehepaar attraktiver werden. Bei stark divergierenden Einkommensverhältnissen der Eheleute vermeidet das Faktorverfahren nämlich eine Steuerüberzahlung des Haushalts. Auch für den Fiskus hätte ein gesetzlicher Regelfall der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren Vorteile, weil damit die bestmögliche Annäherung der unterjährigen Lohnsteuerzahlungen an die endgültige Jahressteuerschuld erreicht würde. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 17 Die Nachteile bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen lassen sich vermeiden, wenn diese Leistungen generell anhand der Steuerklassen I bzw. IV berechnet werden. Ähnliche Vorschläge kommen derzeit vom Deutschen Juristinnenbund e. V., der Konferenz der Gleichstellungsminister*innen von Bund und Ländern (GFMK) und Bündnis 90/Die Grünen. Das Elterngeld wird bei verheirateten Eltern mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bereits jetzt anhand der Steuerklasse IV berechnet. Die Berechnung unabhängig von der individuellen Steuerklassenzuordnung würde nicht nur die Nachteile zulasten von Frauen innerhalb der Ehe, sondern auch die unterschiedliche Behandlung von nichtehelichen und ehelichen Familien beseitigen. Bei beitragsabhängigen Leistungen wäre gewährleistet, dass der pauschalisierte Lohnsteuerabzug das Verhältnis von Beiträgen und Leistungen nicht verzerrt. Der Vorschlag ist nur in Kombination mit der Streichung der Steuerklasse V sinnvoll, weil andernfalls der vorherige Nettolohn höher ausfallen könnte als das Lohnsatzeinkommen. Allerdings würden Lohnersatzleistungen bei einem Wechsel zur Berechnung von Lohnersatzleistungen anhand der Steuerklasse IV vor allem bei verheirateten Männern, deren Leistungen bislang nach Steuerklasse III berechnet wurden, geringer ausfallen. Dafür steigt aber die Höhe der Leistungen in Steuerklasse V. Dennoch kann das Haushaltseinkommen insgesamt geringer ausfallen, wenn der Ehepartner, der in Steuerklasse III ist, nun Lohnersatzleistungen nach Steuerklasse IV erhält. Entsprechende Einbußen können aber durch eine Anhebung der Lohnersatzraten für alle Beschäftigten – unabhängig vom Geschlecht oder Familienstand – aufkommensneutral ausgeglichen werden. Dennoch kann das Haushaltseinkommen insgesamt geringer ausfallen, wenn der Ehepartner in Steuerklasse III in den Bezug von Lohnersatzleistungen wechselt. Entsprechende Einbußen können aber durch eine Anhebung der Lohnersatzraten für alle Beschäftigten – unabhängig vom Geschlecht oder Familienstand – kompensiert werden. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 18 1. Einleitung und Gang der Untersuchung Deutschland wird seit vielen Jahren seitens der EU, der UN und der OECD regelmäßig aufgefordert, die hohe Steuerbelastung für Zweitverdienende zu beseitigen und die Auswirkungen des Steuersystems für Frauen zu überprüfen. 1 Die hohe Steuerbelastung zu Lasten von Zweitverdienenden, bei denen es sich in der Regel um Frauen handelt, resultiert dabei nicht nur aus dem seit langem kritisierten Ehegattensplitting, sondern betrifft auch das Lohnsteuerverfahren, konkret die Steuerklassenkombination III/V. Die Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung hat bereits 2017 die Abschaffung der Steuerklasse V vorgeschlagen. 2 Die Gesetzgebung ist diesem Vorschlag, der die langjährigen Forderungen gleichstellungspolitischer Akteur*innen in Deutschland aufgreift, 3 jedoch bislang nicht gefolgt. 4 Im aktuellen Koalitionsvertrag wird zwar eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zwischen Eheleuten versprochen. Die vorgesehenen Maßnahmen beschränken sich jedoch – wie schon vier Jahre zuvor – darauf, das sogenannte Faktorverfahren bekannter zu machen. 5 Das Faktorverfahren, das bereits seit 2010 als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V gewählt werden kann, führt zwar zu einer gerechteren Aufteilung der Lohnsteuerbelastung und damit des Nettoeinkommens innerhalb der Ehe. Das Verfahren wird jedoch bislang kaum genutzt, 6 obwohl es inzwischen zahlreiche Hinweise und Informationen zum Faktorverfahren gibt. Das Ehegattensplitting, aber auch das Lohnsteuerverfahrens werden in erster Linie für die daraus resultierenden Effekte auf das Arbeitsangebot und die Arbeitszeit von Frauen kritisiert. 7 Die Verteilungswirkungen, d. h. die aus der Besteuerung resultierenden finanziellen Folgen für die Steuerbelastung und das verfügbare Einkommen werden demgegenüber selten in den Blick genommen. Die finanziellen Auswirkungen sind jedoch 1 U. a. Rat der Europäischen Union 2019, Empfehlungen; Europäische Kommission 2020, S. 72 f.; UN Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau 2017, No. 36, 50; UN-Economic and Social Council 2018, No. 39; OECD 2017, S. 91 f. 2 Sachverständigenkommission 2017, S. 124 ff. 3 u. a. DGB-Bundesfrauenausschuss 2016, S. 9; dbb bundesfrauenvertretung 2018, Berliner Erklärung 2018; djb 2016, 2018; CEDAW Allianz 2016, VII. 4 Die Reform der Lohnsteuerklasse V wurde allerdings in den Sondierungsgesprächen zwischen CDU, FDP und den Grünen/Bündnis 90 erörtert. 5 CDU/CSU und SPD 2018, S. 68. 6 Deutscher Bundestag 2019a, BT-Drs. 19/12857, S. 6. 7 Zum Beispiel Bach et al., 2017. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 19 gerade bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V höchst problematisch. Die Wahl der Lohnsteuerklasse bestimmt nämlich zum einen maßgeblich die Höhe der monatlichen Lohnsteuer und damit die Höhe des individuellen monatlichen Nettoeinkommens. Zum anderen knüpfen viele Lohnersatzleistungen an das monatliche Nettoeinkommen an. Demzufolge wirkt sich die Zuordnung der Steuerklasse auch auf die Höhe dieser Leistungen aus. 1.1 Stand der Forschung und Ziel der Untersuchung Die geschlechtsbezogenen Auswirkungen der Steuerklassenkombination III/V auf den Nettolohn und ausgewählte Lohnersatzleistungen wurden zuletzt im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zur Reform des Lohnsteuerverfahrens berechnet. 8 Die Modellrechnungen, die den Grenzsteuerverlauf sowie die Steuerschuld in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse und der Höhe des Bruttoeinkommens für zusammen veranlagte Eheleute bestimmen, beziehen sich auf den Einkommensteuertarif des Jahres 2004. Darüber hinaus wurden die Wirkungen auf das Arbeitslosengeld sowie das Altersteilzeiteinkommen berechnet. 9 Auf der Basis dieser Berechnungen wurden darüber hinaus Alternativen zur Lohnsteuerklasse V diskutiert, auf deren Grundlage das Anfang 2010 eingeführte Faktorverfahren entwickelt wurde. 10 Die Berechnung der Lohnsteuerbelastung wurde für den Einkommensteuertarif 2013 aktualisiert. 11 Aktuellere Wirkungsanalysen, insbesondere im Hinblick auf Lohnersatzleistungen fehlen jedoch. Die Verteilungswirkungen des Lohnsteuerverfahrens auf Frauen und Männer wurden auch bereits vereinzelt aus gleichstellungspolitischer Perspektive diskutiert. 12 Anders als beim Ehegattensplitting, das zunehmend als Verstoß gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung in Art. 3 Abs. 2 GG bewertet wird, fehlt es in Bezug auf die Lohnsteuerklasse V und insbesondere die daran anknüpfenden Lohnersatzleistungen an einer vertieften gleichstellungsrechtlichen Prüfung. Ziel der vorliegenden Studie ist es, auf der Basis aktueller empirischer Analysen der tatsächlichen Verteilungswirkungen der Steuerklassen auf die Steuerbelastung, das Nettoeinkommen sowie daran anknüpfende 8 Färber 2005. 9 Ebd. S. 5 ff. 10 Ebd. S. 26 ff. 11 Färber 2013, S. 13. 12 Spangenberg 2005, 2008, 2016; Christ 2015. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 20 Lohnersatzleistungen, die Ausgestaltung des Lohnsteuerverfahrens gleichstellungsrechtlich zu prüfen. Damit soll die aus gleichstellungspolitischer Sicht dringend notwendige Reform des Lohnsteuerverfahrens befördert werden. 1.2 Gang der Untersuchung Dieser Einleitung folgend erläutert Kapitel 2 zunächst die Zusammenhänge zwischen Ehegattensplitting, Lohnsteuerverfahren und Lohnersatzleistungen. Anhand der historischen Entwicklung der Lohnsteuer wird insbesondere die Funktion der Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erklärt. Darüber hinaus führt das Kapitel in die Ausgestaltung des Lohnsteuerverfahrens für Ehepaare, konkret in die für Eheleute geltenden Steuerklassenkombinationen und die daran anknüpfende Berechnung von Lohnersatzleistungen ein. Kapitel 3 zeigt anhand von ersten Statistiken zur Zuordnung von Steuerklassen bei der Berechnung der Lohnsteuer und beim Bezug von Lohnersatzleistungen die Relevanz der Steuerklassen für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf. Kapitel 4 stellt anhand von Modellrechnungen die konkreten Auswirkungen der Steuerklassen dar. Dafür werden zunächst die Folgen der Steuerklassen auf die Höhe der Lohnsteuer und das individuelle Nettoeinkommen innerhalb der Ehe untersucht und daran anknüpfend die Auswirkungen der Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen berechnet. Vereinzelt fließen die Folgen für verschiedene Familienkonstellationen ein. Die Berechnungen werden exemplarisch für das Krankengeld, das Elterngeld und das Arbeitslosengeld I durchgeführt. Neben den Auswirkungen der Steuerklassen auf die Höhe der jeweiligen Lohnersatzleistungen, werden die Folgen des Leistungsbezugs auf das Haushaltseinkommen vor und nach der Veranlagung zur Einkommensteuer untersucht. Kapitel 5 nimmt auf der Basis der in Kapitel 4 dargestellten finanziellen Verteilungswirkungen verschiedene rechtliche Fragen in den Blick. Zum einen werden die Folgen der Steuerklassen für (verheiratete) Frauen und Männer im Hinblick auf das Verbot mittelbarer Diskriminierung in Art. 3 Abs. 2 GG diskutiert. Zum anderen wird geprüft, ob die mit den Steuerklassen einhergehende Differenzierung nach dem Familienstand mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Kapitel 6 diskutiert auf der Grundlage der Erkenntnisse aus den vorhergehenden Kapiteln abschließend verschiedene Reformoptionen: im MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 21 Hinblick auf die Berechnung der Lohnsteuer für beiderseits erwerbstätige Eheleute als auch die Berechnung von Lohnersatzleistungen. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 22 2. Ehegattensplitting, Lohnsteuerverfahren und Lohnersatzleistungen: Einige Zusammenhänge 2.1 Besteuerung der Ehe: Das Ehegattensplitting Das Einkommensteuerrecht beruht auf dem Prinzip der Individualbesteuerung. Die Einkommensteuer wird demzufolge anhand der individuellen steuerlichen Leistungsfähigkeit einer Person und damit anhand des individuellen Einkommens berechnet. 13 Das 1958 eingeführte Ehegattensplitting weicht von diesem Prinzip ab, denn die Steuer wird anhand des Haushaltseinkommens bzw. der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts ermittelt. 14 Das Einkommensteuerrecht ermöglicht zusammen lebenden Eheleuten 15 , zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung zu wählen (§ 26b EStG). Während der Einzelveranlagung prinzipiell eine individuelle Besteuerung zu Grunde liegt, werden Eheleute bei der Entscheidung für eine Zusammenveranlagung als eine steuerpflichtige Person behandelt (§ 26b EStG). In diesem Fall wird auf der Basis einer gemeinsamen Steuererklärung ein zu versteuerndes Gesamteinkommen ermittelt, das den Eheleuten für die Berechnung der Einkommensteuer fiktiv hälftig zugerechnet wird. Die für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ermittelte Einkommensteuer ergibt dann verdoppelt die gemeinsame Steuerschuld (§ 32a Abs. 5 EStG, sog. Splittingverfahren). Im Vergleich zur individuellen Besteuerung und zur daran angelehnten Einzelveranlagung kann das Splittingverfahren die tarifliche Einkommensteuer erheblich reduzieren. Je größer die Einkommensdifferenzen zwischen den Eheleuten sind und je höher das zu versteuernde Einkommen insgesamt ist, desto höher ist die Steuerersparnis gegenüber einer Besteuerung nach dem Grundtarif (sog. Splittingvorteil). Dieser Effekt resul13 U. a. Hey, in: Tipke/Lang, 2015, § 8 Rn. 22. 14 Ausführlich: Wersig 2013. 15 Die Normen gelten in gleicher Weise für eingetragene Lebenspartnerschaften. Ob die hier untersuchten Wirkungen auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen gelten, ist für den deutschen Kontext bislang nicht untersucht. Die Studie konzentriert sich auf verschiedengeschlechtliche Ehen und verwendet daher auch nur die Bezeichnung Ehe. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 23 tiert zum einen aus der doppelten Steuerfreistellung des Existenzminimums über den Grundfreibetrag innerhalb des Steuertarifs (2019: 18.236 Euro; 2020: 18.816 Euro), unabhängig davon, ob der oder die Ehepartner*in mit dem geringeren Einkommen diesen Grundfreibetrag selbst ausschöpfen kann. Zum anderen mindert das Splittingverfahren die im Einkommensteuertarif angelegte Progression. Verdienen beide Eheleute gleich viel, ist der Splittingvorteil gleich null, denn die fiktive hälftige Aufteilung des Einkommens entspricht hier der individuellen Besteuerung der Einkommen. Zusammenveranlagung und Splittingverfahren (umgangssprachlich: Ehegattensplitting) werden bis heute als eine an familienrechtlichen Wertungen und ehelichen Lebensrealitäten orientierte oder sogar verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit betrachtet. 16 Die Argumente, die in weiten Teilen an die Begründung im Gesetzentwurf aus dem Jahr 1958 anknüpfen, sind jedoch nicht nur steuersystematisch und damit gleichheitsrechtlich problematisch, sondern spiegeln tradierte gesellschaftliche Wertungen. Auch die verfassungsrechtliche Bewertung entspricht nicht mehr dem heutigen Verständnis der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Art. 3 Abs. 2 GG, die inzwischen faktische, durch sozialökonomische Unterschiede bedingte Nachteile in den Blick nimmt. 17 Das Ehegattensplitting selbst wird im Rahmen dieser Studie jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr konzentriert sich die Untersuchung auf dessen Folgewirkungen im Lohnsteuerverfahren und im Sozialrecht. 2.2 Lohnsteuerverfahren und Steuerklassen Bei verheirateten Paaren wird das für die Höhe der Jahreseinkommensteuer relevante Splittingverfahren auch im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens berücksichtigt. Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Sie wird anhand des monatlichen Bruttogehalts berechnet und monatlich über den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. 16 Überblick bei Maiterth/Chirvi, 2015; Kube 2016. 17 Ausführlich bei Spangenberg 2016b, S. 348 f. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 24 2.2.1 Lohnsteuer: Erhebung der Einkommensteuer mit vorläufigem Charakter Das heutige Lohnsteuerverfahren geht auf die Einführung der Lohnsteuer im Rahmen der Erzberger’schen Finanzund Steuerreform im Jahr 1920 zurück. Das Abzugsverfahren verpflichtete damals Arbeitgebende, zehn Prozent des Arbeitslohns zu Lasten der Arbeitnehmenden einzubehalten. Für den einbehaltenen Betrag wurden Steuermarken in die Steuerkarte der Arbeitnehmenden eingeklebt und entwertet. 18 Grund für die Einziehung der Lohnsteuer über den Arbeitgeber war insbesondere das Interesse des Staates an einem sicheren und stetigen Steueraufkommen im Rahmen eines einfachen Verfahrens. 19 Die bis 1920 geltende Veranlagung, nach der die Steuer nach Ablauf des Jahres erhoben wurde, hatte zu erheblichen Steuerausfällen geführt, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen die Steuerschuld nicht mehr begleichen konnte. Obwohl die Lohnsteuer zunächst als Abschlagszahlung auf die Einkommensteuer konzipiert war, entwickelte sie sich im Laufe der Zeit zu einer abschließenden monatlichen Besteuerung des Arbeitslohns ohne Erstattungsanspruch. 20 Erst mit dem 1948 eingeführten Lohnsteuerjahresausgleich, der die Feststellung und Erstattung bzw. Nachforderung der während des Jahres überoder unterzahlten Lohnsteuer ermöglichte, entwickelte sich die Lohnsteuer wieder zu einer Vorauszahlung auf die Steuerschuld. 21 An diesem Prinzip hält die Lohnsteuer bis heute fest. Die Lohnsteuer ist demzufolge keine eigene Steuerart, sondern lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 22 und das Lohnsteuerabzugsverfahren ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter. 23 Um zu gewährleisten, dass die durch den Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer in der Summe der endgültigen Jahreseinkommensteuer entspricht, werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer besondere Besteuerungsmerkmale berücksichtigt. 24 Dazu zählen die Wahlmöglichkeiten von Eheleuten sowie die steuerlichen Entlastungen für Kinder. Die 18 § 45 Reichseinkommensteuergesetz v. 29.03.1920, RGBl. 1920, 359. 19 Kreienbock 1990, S. 7; Drüen, 2017, S. 12. 20 Kreienbock 1990, S. 9 ff. 21 Ebd. S. 13 f. 22 BVerfGE v. 13.12.1967 – 1 BvR 679/64. 23 Vgl. Drüen 2017, S. 12 f. 24 In den Anfängen der Lohnsteuer wurden die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmenden jenseits von Existenzminimums und Familienabzügen weitgehend vernachlässigt, vgl. Kreienbock, 1990, S. 8. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 31 III/V kann das monatlich verfügbare Haushaltseinkommen erheblich geringer ausfallen. 2.2.3 Steuerjahresausgleich Der Lohnsteuerabzug über die Arbeitgebenden ist ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter. 46 Die Wahl der Steuerklassen ändert nichts an der Höhe der Einkommensteuer und damit auch nicht am Splittingverfahren. Vielmehr regelt das Lohnsteuerverfahren lediglich die unterjährige Vorauszahlung der Lohnsteuer auf die jährliche Einkommensteuerschuld. Soweit die Summe der monatlich abgeführten Lohnsteuer beider Eheleute höher oder niedriger ist, als die für den Veranlagungszeitraum insgesamt anfallende Jahreseinkommensteuer, kann es daher zu Steuererstattungen oder -nachzahlungen kommen (Abbildung 1 und 2). Die Jahreseinkommensteuer wird anhand des Einkommensteuergesetzes, einschließlich der Regelungen zur Zusammenveranlagung auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung berechnet. In der Steuererklärung sind auch die abgeführten Lohnsteuerzahlungen anzugeben, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet werden. Lohnersatzleistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Demzufolge werden die Einkünfte selbst zwar nicht besteuert. Sie werden aber in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einbezogen und erhöhen somit die auf das zu versteuernde Einkommen entfallende Steuerbelastung (vgl. § 32b EStG). 46 Drüen 2017, S. 12 f. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 32 Abbildung 1: Über-/Unterzahlung der jährlichen Einkommensteuer bei Paareinkommen im Verhältnis 2:1 nach Steuerklassenkombinationen und Faktorverfahren, Steuertarif 2019 Quelle: eigene Berechnungen Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist allerdings nur bei Inanspruchnahme der Steuerklassenkombination III/V und beim Faktorverfahren verpflichtend (§ 46 EStG), weil es hier zu Steuernachzahlungen kommen kann. 47 Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld zwar sehr genau angenähert, so dass die bei der Steuerklassenkombination III/V regelmäßig auftretenden Steuernachzahlungen vermieden werden. Dennoch kann es auch beim Faktorverfahren zu Überoder Unterzahlungen kommen, wenn die Einkommensverhältnisse und damit der Faktor von den (voraussichtlichen) Bruttoeinkommen abweichen, die bei der Beantragung des Faktorverfahrens angegeben wurden. In der Steuerklassenkombination IV/IV werden demgegenüber häufig zu hohe Lohnsteuern gezahlt, weil kein Splittingvorteil berücksichtigt wird. Hier verzichtet der Staat auf die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Abbildung 1 zeigt die Überund Unterzahlungen in Relation zur Höhe der jährlichen Einkommensteuer bei Unterschieden im Verhältnis 2 zu 1. 47 Die Abgabe der Steuererklärung ist beim Bezug von Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ebenfalls verpflichtend. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 33 Abbildung 2, die die Überund Unterzahlungen bei Einkommensrelationen im Verhältnis 4 zu 1 darstellt, zeigt, dass sich mitwechselnden Einkommensdifferenzen auch die Überund Unterzahlungen ändern. Abbildung 2: Über-/Unterzahlungen der jährlichen Einkommensteuer bei Paareinkommen im Verhältnis 4:1 nach Steuerklassenkombinationen und Faktorverfahren, Steuertarif 2019 Quelle: eigene Berechnungen 2.3 Steuerklassenzuordnung und Lohnersatzleistungen Die Wahl der Lohnsteuerklasse wirkt sich nicht nur auf die Höhe der Lohnsteuer und damit die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens aus. Vielmehr beeinflusst die Lohnsteuerklasse gerade auch die Höhe von Lohnersatzleistungen, die an den anhand der Steuerklassen berechneten Nettolohn anknüpfen. Beispiele dafür sind das Krankengeld, das Elterngeld und das Arbeitslosengeld. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 34 Tabelle 2a: (Vereinfachte) Berechnung des Krankengelds Schritte Konkretisierungen: Maßgebliches Einkommen, Abzüge, Berechnung Rechtsgrundlage (1) Berechnung 70 % des (kalendertäglichen) Regelentgelts (= Bruttoarbeitsentgelt) im Bemessungszeitraum48 laufendes Arbeitsentgelt im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums (mind. 4 Wochen)49 = kalendertägliches Brutto-Krankengeld § 47 Abs. 1 und 2 Satz 1– 5 SGB V § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V (2) Begrenzung des Brutto-Krankengeldes auf 70 % des Höchstregelentgelts kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze § 47 Abs. 6 SGB V (3) Begrenzung des Brutto-Krankengeldes auf 90 % des (kalendertäglichen) Nettoarbeitsentgelts Berechnung Nettoarbeitsentgelt in Anlehnung an Berechnung Regelentgelt und Minderung um Abzüge für Sozialversicherung und Steuern  Einkommensteuer nach Lohnsteuerklasse  AN-Anteile: Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung; Pflichtbeiträge berufsständische Versorgungseinrichtungen § 47 Abs. 1 Satz 2, 3, 8 i.V. m. § 47 Abs. 2 SGB V § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V (4) max. laufendes Nettoarbeitsentgelt als Höchstgrenze kalendertägliches Krankengeld nach Abs. 1 Satz 1–3 darf Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V (5) Krankengeld Auszahlung nach Kalendertagen, Monat = 30 Tage Abzug der Beiträge zur Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung (AG-Anteil wird vom Leistungsträger, d. h. der gesetzlichen Krankenkasse getragen) § 47 Abs. 1 Satz 6,7 SGB V Quelle: eigene Zusammenstellung Das Krankengeld soll den durch die Arbeitsunfähigkeit entstehenden Einkommensverlust in Höhe von 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens ausgleichen. Das Nettoeinkommen dient dabei nicht direkt als Bemessungsgrundlage des Krankengelds, sondern begrenzt das Krankgeld in 48 Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 SGB IV sind nicht zu berücksichtigen, § 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V. 49 Einmalzahlungen werden beim Krankengeld besonders berücksichtigt. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 35 Höhe von 90 Prozent des pro Tag gewährten Nettoarbeitsentgelts. Letzteres ergibt sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt unter Abzug von Sozialabgaben und der anhand der Lohnsteuerklasse berechneten Steuern (vgl. Tabelle 2a). Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch auch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG). Tabelle 2b: Berechnung des Elterngelds für Arbeitnehmende Schritte Konkretisierungen: Maßgebliches Einkommen, Abzüge, Berechnung Rechtsgrundlage (1) Grundlage: Bruttoeinkommen im Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt (laufende und einmalige Einnahmen) der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes § 2b Abs. 1 BEEG (2) Berechnung des durchschnittlichen monatlichen (Netto-) Erwerbseinkommens Minderung um Steuern und Sozialabgaben unter Bezug auf Lohnund Gehaltsbescheinigungen  Pauschale von 21 % für Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung  Einkommensteuer nach Lohnsteuerklasse  Solidaritätszuschlag §§ 2c, e BEEG (3) Berechnung des Elterngelds als Prozentsatz des (Netto-) Erwerbseinkommens 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens (mit einkommensabhängigen Abweichungen), max. 1.800 Euro, min. 300 Euro § 2 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 4 BEEG Quelle: eigene Zusammenstellung Das 2007 eingeführte Elterngeld soll Eltern die Möglichkeit bieten, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Maßstab für die Höhe ist das individuelle Nettoeinkommen, um die wirtschaftliche Selbstständigkeit innerhalb der Partnerschaft und die partnerschaftliche Teilhabe von Eltern an der Betreuungsund Erziehungsarbeit zu fördern. Gleichzeitig soll das Einkommen berücksichtigt werden, welches der anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung stand und das aufgrund der Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit wegfällt. 50 Demzufolge wird die Höhe der Leistung anhand des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes berechnet. Das für die Berechnung 50 Deutscher Bundestag 2016, BT-Drs. 16/1889, S. 19 ff. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 36 maßgebliche Einkommen ergibt sich wiederum aus dem Bruttoeinkommen unter Abzug pauschalisierter Sozialabgaben und der anhand der Lohnsteuerklasse bestimmten Lohnsteuern. Dabei wird die Lohnsteuerklasse zu Grunde gelegt, der die anspruchsberechtigte Person in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes überwiegend zugeordnet war. 51 (vgl. Tabelle 2b) Da sich das Elterngeld am wegfallenden Nettoeinkommen bemisst, ist das Elterngeld selbst steuerfrei. Es erhöht jedoch die steuerliche Leistungsfähigkeit der Familie und unterliegt daher wie andere Einkommensersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes. Tabelle 2c: Berechnung des Arbeitslosengelds I Schritte Konkretisierungen: Maßgebliches Einkommen, Abzüge, Berechnung Rechtsgrundlage (1) Ermittlung versicherungspflichtiges Bruttoeinkommen – innerhalb des Bemessungszeitraums laufende und einmalige beitragspflichtige Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV) im Jahr vor Eintreten der Arbeitslosigkeit §§ 149 Nr. 1 und 2, 150 Abs. 1 SGB III (2) Berechnung Bemessungsentgelt Berechnung täglicher Durchschnittswert: Summe der Arbeitsentgelte im Bemessungszeitraum geteilt durch die vom Bemessungszeitraum umfassten Kalendertage § 151 SGB III (3) Berechnung Leistungsentgelt = pauschalisiertes Nettoentgelt Minderung um pauschalisierte Abzüge für Sozialversicherung und Steuern  Sozialversicherungspauschale: 20 %52 des Bemessungsentgelts  Einkommensteuer nach Lohnsteuerklasse53  Solidaritätszuschlag (5,5 % der täglichen Lohnsteuer) § 153 SGB III (4) Arbeitslosengeld i. H. v. 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts (Leistungssatz) Berechnung für Kalendertage, für volle Kalendermonate sind 30 Tage anzusetzen54 § 154, § 338 Abs. 2 SGB III Quelle: eigene Zusammenstellung 51 Zu Wechselmöglichkeiten siehe Kapitel 5.3.1.2. 52 In der Zeit 1.1.2019 – 31.12.2024, vorher 21 %. 53 Nach § 153 Abs. 2 SGB III sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht allen Arbeitnehmenden zustehen, nicht zu berücksichtigen. 54 Im Einzelnen siehe 338 Abs. 2 SGB III. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 37 Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds I wird ebenfalls an das (pauschalisierte) Nettoeinkommen angeknüpft, um einen angemessen Ersatz für den Ausfall der bezahlten Tätigkeit zu gewährleisten. 55 Das für den Anspruch relevante Bemessungsentgelt wird daher in der Regel anhand des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens im Jahr vor Eintreten der Arbeitslosigkeit berechnet. Dieses Bemessungsentgelt wird wiederum um pauschalisierte Sozialabgaben (20 Prozent) und die anhand der Lohnsteuerklasse berechneten Steuern gemindert. Grundsätzlich ist dabei die Steuerklasse maßgeblich, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, eingetragen war. (vgl. Tabelle 2c) 56 Ebenso wie das Elterngeld ist auch das Arbeitslosengeld aufgrund seiner Anknüpfung an das Nettoeinkommen steuerfrei, wirkt sich aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf die Einkommensteuerzahlung im Jahresbescheid aus. 55 BVerfGE 51, 115, 125. 56 Zu Wechselmöglichkeiten siehe Kapitel 5.3.1.2. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 38 3. Relevanz im Hinblick auf Geschlechterverhältnisse Die für das Lohnsteuerverfahren relevanten Rechtsnormen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Regelungen, die nur Frauen oder nur Männer betreffen, beispielsweise die ab dem Veranlagungszeitraum 1955 geltende Steuerklasse für Ehefrauen, die in einem Dienstverhältnis stehen 57 , gibt es inzwischen nicht mehr. Nach Geschlecht aufbereitete Statistiken zur Zuordnung von Steuerklassen bei der Berechnung der Lohnsteuer und beim Bezug von Lohnersatzleistungen weisen jedoch deutlich darauf hin, dass die Berechnung der Lohnsteuer und der Lohnersatzleistungen anhand der Steuerklassen Frauen und Männer unterschiedlich betreffen kann. 3.1 Zuordnung der Steuerklassen nach Geschlecht Tabelle 3: Lohnsteuerpflichtige Personen nach Steuerklasse und Geschlecht, Lohnund Einkommensteuerstatistik 2015 weibliche Lohnsteuerpflichtige männliche Lohnsteuerpflichtige Steuerklasse Fälle Anteil Fälle Anteil I 9.943.793 47 % 11.159.682 53 % II 919.386 88 % 128.215 12 % III 2.217.855 21 % 8.275.603 79 % IV 2.924.204 49 % 3.035.138 51 % V 3.313.390 89 % 410.012 11 % VI 10.339 52 % 9.552 48 % Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand November 2019; eigene Berechnungen 57 § 8a Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955, Teil I, S. 546. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 39 Nach den letzten verfügbaren Auswertungen zur Lohnund Einkommensteuerstatistik für das Jahr 2015 58 sind Männer mit 79 Prozent häufiger als Frauen (21 Prozent) der Lohnsteuerklasse III zugeordnet. Demgegenüber ist der Anteil von Frauen in Lohnsteuerklasse V mit 89 Prozent sehr viel höher als der Anteil von Männern (11 Prozent). In den Steuerklassen IV/IV ist der Anteil von Männern etwas höher, was auf die Einbeziehung von gleichgeschlechtlichen Ehen zurückzuführen sein dürfte. (vgl. Tabelle 3) 3.2 Zuordnung nach Geschlecht beim Bezug von Lohnersatzleistungen Die geschlechtsbezogene Zuordnung der Steuerklassen setzt sich beim Bezug von Lohnersatzleistungen fort, die anhand des Nettoeinkommens berechnet werden. Die über die Einkommensteuererklärung 59 erhobenen Daten erlauben keine Auswertung nach Art der Lohnersatzleistung. Die nach Steuerklassen und Geschlecht differenzierten Daten zu allen unter den Progressionsvorbehalt fallenden staatlich finanzierten Lohnbzw. Einkommensersatzleistungen 60 in Tabelle 4 zeigen jedoch, dass Frauen auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen mit 93 Prozent eindeutig häufiger der Steuerklasse V zugeordnet sind als Männer. Damit ist der Anteil der Frauen unter den steuerpflichtigen Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen, in Lohnsteuerklasse V noch höher als der Frauenanteil bei den Lohnsteuerpflichtigen insgesamt. 58 Siehe auch BMF 2019a, S. 43 für 2014. Die Zahlen entsprechen den Anteilen früherer Veranlagungszeiträume. 59 Bis 2014 Anlage N, Zeile 29; seitdem Mantelbogen Einkommensteuer. 60 Die Auswertungen des Statistischen Bundesamts unterscheiden zwischen arbeitgeberfinanzierten Ersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuss zum Mutterschutzgeld), die als Lohnersatzleistungen bezeichnet werden und staatlich finanzierten Ersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld), für die der Begriff Einkommensersatzleistungen verwendet wird. In Tabelle 4 sind nur die staatlich finanzierten Einkommensersatzleistungen aufgeführt, die im Rahmen dieser Studie als Lohnersatzleistungen bezeichnet werden. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 40 Tabelle 4: Steuerpflichtige mit Einkommensersatzleistungen nach Steuerklasse und Geschlecht, Lohnund Einkommensteuerstatistik 2015 Steuerfälle Geschlecht Steuerklasse weiblich in % männlich in % insgesamt 2.888.587 2.247.877 5.136.464 I 775.461 49 % 812.975 51 % 1.588.436 II 163.536 90 % 17.233 10 % 180.769 III 591.326 43 % 770.333 57 % 1.361.659 IV 552.022 58 % 398.874 42 % 950.896 V 693.611 93 % 50.969 7 % 744.580 VI 1.608 53 % 1.448 47 % 3.056 ohne Angabe 111.023 36 % 196.045 64 % 307.068 Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand November 2019; eigene Berechnungen In Steuerklasse III ist der Anteil von Männern beim Bezug von Lohnersatzleistungen mit 57 Prozent ebenfalls höher als der Anteil von Frauen. 61 Allerdings sind Frauen beim Bezug von Lohnersatzleistungen im Vergleich zum Anteil an den Lohnsteuerpflichtigen insgesamt mit 43 Prozent in Steuerklasse III und 58 Prozent in Steuerklasse IV 62 häufiger finanziell günstigeren Steuerklassen zugeordnet. Die Unterschiede gegenüber dem Anteil an den Lohnsteuerpflichtigen insgesamt resultieren offensichtlich zum einen daraus, dass verheiratete Frauen häufiger die in der Tabelle ausgewiesenen Lohnersatzleistungen beziehen als verheiratete Männer. Der Grund dafür ist vermutlich das Elterngeld, denn selbst 2018 lag der Anteil der verheirateten Frauen bei der Inanspruchnahme von Elterngeld bei 75 Prozent. 63 Beim Arbeitslosengeld ist der Anteil von Frauen etwas niedriger als bei Männern. 2018 waren es 45 Prozent. 64 Beim Krankengeldbezug ist das Verhältnis von Frauen und Männern relativ ausgeglichen. 65 61 Beim Bezug von arbeitgeberfinanzierten Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld), die insgesamt etwas häufiger von Männern bezogen werden, liegt der Anteil von Frauen in Steuerklasse III demgegenüber nur bei 25 %, in Steuerklasse V bei 97 % und in Steuerklasse IV bei 58 % (Statistisches Bundesamt für 2015, Stand November 2019). 62 Steuerklasse IV wird beim Bezug von Lohnersatzleistungen allerdings auch Selbstständigen zugeordnet. 63 Statistisches Bundesamt 2019, S. 13. 64 Bundesagentur für Arbeit 2019. 65 Gesundheitsberichterstattung des Bundes 2020: Im Jahr 2018: Frauen 48,7 %; Männer 51,3 % (Mitglieder gesetzliche Krankenversicherung ohne Rentner*innen). MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 47 zweiten Grundfreibetrags mit Abstand am geringsten. Komplementär dazu wird in Steuerklasse V kein Grundfreibetrag berücksichtigt, woraus deutlich höhere Lohnsteuerabzüge resultieren. In Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer ebenso wie bei ledigen Personen ohne Einbeziehung des Splittingverfahrens berechnet. Demzufolge fällt die Lohnsteuer höher als in Steuerklasse III aus, aber geringer als in Steuerklasse V. In Steuerklasse II ist die einbehaltene Lohnsteuer etwas geringer als in IV, da hier der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird. Abbildung 3: Jährliche Lohnsteuerbelastung in den Steuerklassen II, III, IV und V in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen Quelle: eigene Darstellung Die unterschiedlich hohen Lohnsteuerabzüge resultieren aus den jeweiligen Steuertarifen (vgl. Tabelle 1, Kapitel 2.2.1). In Abbildung 4 sind die Grenzsteuerverläufe der Steuerklassen III, IV und V dargestellt, die angeben, in welcher Höhe ein zusätzlich zu versteuernder Euro steuerlich belastet wird. Hier wird insbesondere die sehr hohe Steuerbelastung in Steuerklasse V deutlich, bei der bereits bei geringen Einkommen hohe Steuersätze anfallen. In Steuerklasse III beginnt die Besteuerung aufgrund der zwei Grundfreibeträge und der Wirkung des Splittingtarifs dagegen erst ab einem deutlich höheren Jahreseinkommen von rund 24.000 Euro. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 48 Abbildung 4: Grenzsteuersätze der Steuerklassen III, IV und V in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen Quelle: eigene Darstellung Abbildung 5 stellt die Lohnsteuerbelastung beider Eheleute bei Zusammenveranlagung in den Lohnsteuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und im Faktorverfahren dar. Dabei wird von einem gleichbleibenden jährlichen Bruttoeinkommen von EP1 in Höhe von 50.000 Euro ausgegangen, während das Einkommen von EP2 anfangs 5.000 Euro beträgt und in 1.000Euro-Schritten auf das Einkommen von EP1 anwächst. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 49 Abbildung 5: Individuelle Lohnsteuerbelastung zweier Ehepartner*innen in den Lohnsteuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und im Faktorverfahren bei gleichbleibendem Einkommen von EP1 und ansteigenden Einkommen von EP2 Quelle: eigene Darstellung Die Abbildung zeigt deutlich, dass für EP2 in Steuerklasse V überproportional hohe Lohnsteuerabzüge entstehen, die bereits bei der Hälfte des Einkommens von EP1 die Abzüge in Steuerklasse III übersteigen. Bei einem Wechsel in Steuerklasse IV würde die Lohnsteuer bei EP2 deutlich geringer ausfallen. Bei EP1 würden dagegen die Vorteile der Steuerklasse III entfallen und die Lohnsteuerabzüge entsprechend steigen. Durch die Wahl des Faktorverfahrens würde das monatliche Nettoeinkommen von EP1 im Vergleich zu Steuerklasse IV wiederum steigen. Aufgrund der anfangs stark differierenden Einkommen fällt die Lohnsteuerbelastung dabei zunächst geringer aus, steigt aber mit zunehmenden Einkommen von EP 2 und entspricht bei gleich hohen Einkommen der Eheleute Steuerklasse IV. Bei EP2 wirkt sich die steuerliche Entlastung des Faktors aufgrund des geringeren Einkommensanteils weniger aus. Die Abzüge sind daher ähnlich hoch wie in Lohnsteuerklasse IV. Aufgrund der unterschiedlich hohen Lohnsteuerbelastung fällt nicht nur das monatlich zur Verfügung stehende individuelle Nettoeinkommen unterschiedlich hoch aus, sondern auch das Nettoeinkommen der Eheleute insgesamt. Tabelle 5 zeigt die Auswirkungen der Steuerklassen III, IV, V und des Faktorverfahrens auf die monatliche Lohnsteuer, die Höhe des MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 50 monatlichen Nettoeinkommens 71 und das monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute in verschiedenen Einkommensrelationen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro. Tabelle 5: Monatliche Lohnsteuerabzüge und Nettoeinkommen in Abhängigkeit von der Steuerklasse bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Lohnsteuerverfahren EP1 Individuell 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 mtl. Bruttoeinkommen 5.000 4.167 3.333 2.500 1.667 833 0 Lohnsteuer in III 628 423 243 77 0 0 0 mtl. Netto (III) 3.389 2.894 2.416 1.928 1.336 692 0 Lohnsteuer in V 1.462 1.151 857 569 300 82 0 mtl. Netto (V) 2.509 2.126 1.768 1.404 1.020 609 0 Lohnsteuer in IV 1.019 742 506 296 109 0 0 mtl. Netto (IV) 2.976 2.558 2.139 1.692 1.222 692 0 Lohnsteuer Faktorverfahren 591 591 487 296 105 0 0 mtl. Netto (Faktorverfahren) 3.428 2.717 2.159 1.692 1.227 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 mtl. Bruttoeinkommen 0 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 Lohnsteuer in V 0 82 300 569 857 1.151 1.462 mtl. Netto (V) 0 609 1.020 1.404 1.768 2.126 2.509 Lohnsteuer in III 0 0 0 77 243 423 628 mtl. Netto (III) 0 692 1.336 1.928 2.416 2.894 3.389 Lohnsteuer in IV 0 0 109 296 506 742 1.019 mtl. Netto (IV) 0 692 1.222 1.692 2.139 2.558 2.976 Lohnsteuer Faktorverfahren 0 0 105 296 487 591 591 mtl. Netto (Faktorverfahren) 0 692 1.227 1.692 2.159 2.717 3.428 EP1 + EP2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 mtl. Netto in III/V 3.389 3.504 3.436 3.332 3.105 2.818 2.509 mtl. Netto in V/III 2.509 2.818 3.105 3.332 3.436 3.504 3.389 mtl. Netto in IV/IV 2.976 3.250 3.361 3.385 3.361 3.250 2.976 mtl. Netto Faktorverfahren 3.428 3.409 3.386 3.385 3.386 3.409 3.428 Quelle: eigene Berechnungen 71 Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wurden neben der Lohnsteuer die Beiträge zur Sozialversicherung sowie der Solidaritätszuschlag berücksichtigt. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 51 Aufgrund der geringeren Lohnsteuerabzüge in Steuerklasse III fällt das individuelle monatliche Nettoeinkommen bei fast allen Einkommensrelationen deutlich höher aus als in den anderen Lohnsteuerklassen. Nur das Faktorverfahren führt für den Fall, dass EP1 oder EP2 die gesamten 60.000 Euro verdienen zu einem höheren Nettoeinkommen. In Steuerklasse V ist das Nettoeinkommen demgegenüber in allen Einkommensrelationen am geringsten. Die Abzüge in Steuerklasse IV und im Faktorverfahren bewegen sich in der Regel zwischen diesen beiden Extremen. Die Unterschiede im Haushaltsnettoeinkommen können in Abhängigkeit von der gewählten Steuerklassenkombination mehrere hundert Euro betragen. Einem Ehepaar, bei dem die eine Person 50.000 Euro und die andere 10.000 Euro zum gemeinsamen Bruttoeinkommen beiträgt, verbleibt beispielsweise in der Lohnsteuerklassenkombination III/V monatlich 3.504 Euro, während es im Fall der vertauschten Steuerklassen lediglich 2.818 Euro und damit rund 20 Prozent weniger Nettoeinkommen pro Monat sind. Die Lohnsteuerklassenkombination V/III dürfte bei einem solchen Einkommensverhältnis in der Realität kaum vorkommen. Sie zeigt aber deutlich die Effekte der Steuerklassenzuordnung auf die Höhe des Haushaltseinkommens. Für zusammenveranlagte Ehepaare ist es mit Blick auf das Haushaltnettoeinkommen demnach vorteilhaft, wenn der oder die höher verdienende Ehepartner*in in III und der oder die Ehepartner*in mit dem geringeren Einkommen in Steuerklasse V eingereiht ist. In der Lohnsteuerkombination IV/IV sind die Unterschiede im Haushaltsnettoeinkommen je nach Einkommensrelation deutlich kleiner. Dies gilt umso mehr für das Faktorverfahren, bei dem die steuerentlastenden Abzüge unter Einbeziehung des Splittingvorteils beiden Eheleuten in Relation zu ihren Einkommensteilen zugerechnet werden. Bei einem Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 und 80.000 Euro zeigen sich die gleichen Effekte (Tabelle 6 und 7). Tabelle 6: Monatliche Nettoeinkommen in Abhängigkeit von der Steuerklasse bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 Euro – Lohnsteuerverfahren EP1 Individuell 40.000 30.000 20.000 10.000 0 mtl. Bruttoeinkommen 3.333 2.500 1.667 833 0 mtl. Netto in III 2.416 1.928 1.336 692 0 mtl. Netto in V 1.768 1.404 1.020 609 0 mtl. Netto in IV 2.139 1.692 1.222 692 0 mtl. Netto Faktorverfahren 2.443 1.775 1.222 692 0 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 52 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 mtl. Bruttoeinkommen 0 833 1.667 2.500 3.333 mtl. Netto in V 0 609 1.020 1.404 1.768 mtl. Netto in III 0 692 1.336 1.928 2.416 mtl. Netto in IV 0 692 1.222 1.692 2.139 mtl. Netto Faktorverfahren 0 692 1.222 1.775 2.443 EP1 + EP2 Haushaltsebene 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 3.333 3.333 3.333 3.333 3.333 mtl. Netto in III/V 2.416 2.537 2.357 2.096 1.768 mtl. Netto in V/III 1.768 2.096 2.357 2.537 2.416 mtl. Netto in IV/IV 2.139 2.384 2.444 2.384 2.139 mtl. Netto Faktorverfahren 2.443 2.467 2.444 2.467 2.443 Quelle: eigene Berechnungen Tabelle 7: Monatliche Nettoeinkommen in Abhängigkeit von der Steuerklasse bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 80.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen Haushaltsbruttoeinkommen 80.000 Euro – Lohnsteuerverfahren EP1 Individuell 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 mtl. Bruttoeinkommen 6.667 5.833 5.000 4.167 3.333 2.500 1.667 833 0 mtl. Netto in III 4.380 3.893 3.389 2.894 2.416 1.928 1.336 692 0 mtl. Netto in V 3.314 2.911 2.509 2.126 1.768 1.404 1.020 609 0 mtl. Netto in IV 3.788 3.386 2.976 2.558 2.139 1.692 1.222 692 0 mtl. Netto Faktorverfahren 4.476 3.730 3.087 2.578 2.139 1.700 1.235 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 mtl. Bruttoeinkommen 0 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 5.833 6.667 mtl. Netto in V 0 609 1.020 1.404 1.768 2.126 2.509 2.911 3.314 mtl. Netto in III 0 692 1.336 1.928 2.416 2.894 3.389 3.893 4.380 mtl. Netto in IV 0 692 1.222 1.692 2.139 2.558 2.976 3.386 3.788 mtl. Netto Faktorverfahren 0 692 1.235 1.700 2.139 2.578 3.087 3.730 4.476 EP1 + EP2 Haushaltsebene 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 mtl. Netto in III/V 4.380 4.502 4.410 4.299 4.184 4.054 3.845 3.603 3.314 mtl. Netto in V/III 3.314 3.603 3.845 4.054 4.184 4.299 4.410 4.502 4.380 mtl. Netto in IV/IV 3.788 4.078 4.198 4.250 4.277 4.250 4.198 4.078 3.788 mtl. Netto Faktorverfahren 4.476 4.422 4.323 4.278 4.277 4.278 4.323 4.422 4.476 Quelle: eigene Berechnungen MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 53 4.2.2 Relation von einbehaltener Lohnsteuer und Jahreseinkommensteuer Die monatlich an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die tatsächlich im Veranlagungszeitraum entstandene Einkommensteuerschuld angerechnet. Zu viel oder zu wenig entrichtete Lohnsteuerzahlungen werden erstattet bzw. nachgefordert. Tabelle 8: Lohnsteuerabzüge und Einkommensteuerschuld bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Lohnsteuerverfahren und Steuerschuld nach Veranlagung EP1 Individuell 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer in III/V 7.534 6.065 6.510 7.742 10.285 13.812 17.547 Lohnsteuer in V/III 17.547 13.812 10.285 7.742 6.510 6.065 7.534 Lohnsteuer in IV/IV 12.231 8.902 7.377 7.098 7.377 8.902 12.231 Lohnsteuer im Faktorverfahren 7.094 7.095 7.097 7.098 7.097 7.095 7.094 Einkommensteuerveranlagung EP1+2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 zu versteuerndes Einkommen 48.308 48.308 48.308 48.308 48.308 48.308 48.308 ESt (Splittingtarif) 7.100 7.100 7.100 7.100 7.100 7.100 7.100 EP1: Individueller ESt-Anteil 7.100 7.100 5.845 3.550 1.255 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 82 % 50 % 18 % 0 % 0 % EP2: Individueller ESt-Anteil 0 0 1.255 3.550 5.845 7.100 7.100 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 18 % 50 % 82 % 100 % 100 % Einkommensteuernachzahlung/-erstattung III/V 434 –1.035 –590 642 3.185 6.712 10.447 V/III 10.447 6.712 3.185 642 –590 –1.035 434 IV/IV 5.131 1.802 277 –2 277 1.802 5.131 Faktorverfahren –6 –5 –3 –2 –3 –5 –6 Quelle: eigene Berechnungen Tabelle 8 zeigt am Beispiel eines Haushaltsbruttoeinkommens von 60.000 Euro in verschiedenen Einkommensrelationen, dass die Steuerklassenkombinationen nicht nur zu unterschiedlich hohen Lohnsteuerab- MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 54 zügen, sondern auch zu unterschiedlich hoch ausfallenden Steuernachzahlungen und -erstattungen führen. Nach diesen Berechnungen fallen die Lohnsteuerabzüge in III/V bei stark differierenden Einkommen in der Regel zu niedrig aus, in IV/IV sind sie demgegenüber zu hoch. Daher kommt es in der Steuerklassenkombination III/V häufig zu Nachzahlungen, in IV/IV zu Steuererstattungen. Beim Faktorverfahren entsprechen die einbehaltene Lohnsteuerabzüge fast exakt der veranlagten Einkommensteuerschuld, weil mit dem Faktor – anders als in IV/IV ohne Faktor – die Vorteile des Splittingverfahrens einbezieht. Abbildung 6 verdeutlicht einmal mehr, wie unzutreffend bzw. zutreffend die Lohnsteuerabzüge in III/V und in IV/IV mit und ohne Faktor im Vergleich zur veranlagten Einkommensteuerschuld sind. Die Darstellung zeigt die Differenz der Lohnsteuerabzüge zur veranlagten Einkommensteuerschuld bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro in Abhängigkeit von unterschiedlichen Einkommensrelationen zwischen den Ehepartner*innen. Abbildung 6: Differenz der Lohnsteuerabzüge zur veranlagten Einkommensteuerschuld bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro und unterschiedlichen Einkommensrelationen Quelle: eigene Darstellung In der Steuerklassenkombination IV/IV sind die Lohnsteuerabzüge der Eheleute fast immer zu hoch, es sei denn die Einkommen sind tatsächlich MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 55 gleich hoch. Dabei fallen die Überzahlungen bei wenig differierenden Einkommen zunächst gering aus, steigen ab einem Einkommensverhältnis von etwa 3 zu 1 jedoch stark an. In der Steuerklassenkombination III/V entspricht die Höhe der Lohnsteuerzahlungen nur dann der Jahressteuerschuld, wenn die Einkommensrelation der Eheleute dem Verhältnis von 60:40 entspricht. Bei ähnlich hohen Einkommen der beiden Eheleute ergeben sich demgegenüber zunächst Überzahlungen. Mit steigenden Einkommensdifferenzen fällt der Lohnsteuerabzug jedoch zu gering aus, so dass es zu Steuernachzahlungen kommt. Bei einem Einkommensverhältnis von etwa 3 zu 1 erreichen diese ihr Maximum und die unzutreffende Besteuerung geht wieder zurück. Beim Faktorverfahren wird bereits im unterjährigen Lohnsteuerverfahren eine zutreffende Besteuerung erreicht. Demzufolge werden Steuernachzahlungen und -erstattungen vermieden. Tabelle 9: Auswirkungen der Steuerklassenkombinationen bei einem Einkommensverhältnis von 2 zu 1 im Lohnsteuerverfahren und nach Einkommensteuerveranlagung (in Euro) EP1 Individuell EP2 Individuell EP1+2 Haushaltsebene Jahresbruttoeinkommen 36.000 18.000 54.000 Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer nach III/V 2.094 2.813 4.907 Lohnsteuer nach IV/IV 5.027 856 5.883 Faktorverfahren 4.871 829 5.700 Einkommensteuerveranlagung zu versteuerndes Einkommen 29.192 13.797 43.270 (Grundtarif) (Grundtarif) (Splitting) Einkommensteuer 5.028 858 5.704 Aufteilung nach Grundtarif 4.873 831 Steuernachzahlungen/-erstattungen III/V –2.779 1.982 –797 IV/IV 154 25 179 Faktorverfahren –2 –2 –4 Quelle: eigene Berechnungen In Tabelle 9 wird noch einmal beispielhaft gezeigt, welche Auswirkungen die Steuerklassenzuordnung bei einem Einkommensverhältnis von 2 zu 1 auf die Höhe der unterjährigen Lohnsteuer und die bei einer Einkommensteuerveranlagung entstehenden Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen hat. Dabei wird nicht nur der auf den Haushalt entfallende Wert ausgewiesen, sondern auch die Erstattung bzw. Nachzahlung, die auf EP 1 MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 56 bzw. EP 2 entfällt. Nach den in der Tabelle ausgewiesenen Einkommen ergeben sich die höchsten Lohnsteuerzahlungen mit 5.883 Euro in der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV, die geringsten mit 4.907 Euro in III/V. Beim Faktorverfahren fallen 5.700 Euro pro Jahr an, was fast exakt der Jahreseinkommensteuerschuld nach Veranlagung entspricht (5.704 Euro). 72 In der Steuerklassenkombination III/V wird aufgrund des unzutreffenden Lohnsteuerabzugs eine Nachzahlung in Höhe von 797 Euro fällig. In IV/IV müssen nach Veranlagung 179 Euro erstattet werden. Gleichzeitig wird deutlich, dass vor allem die individuellen Lohnsteuerabzüge für EP1 in Steuerklasse III mit 2.094 Euro in Relation zur Höhe des Einkommens um 2.779 Euro zu niedrig ausfallen. Die Lohnsteuer von EP2 in Steuerklasse V ist demgegenüber mit 2.813 Euro deutlich zu hoch. Nach Aufteilung der Steuerschuld entsprechend der Anteile, die sich nach Einzelveranlagung ergeben würden, entfallen auf EP2 lediglich 831 Euro. In der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ergeben bei beiden Ehepartner*innen Überzahlungen. Beim Faktorverfahren entsprechen die jeweiligen unterjährigen Abzüge fast exakt der Einkommensteuerschuld nach Veranlagung. 4.3 Krankengeld Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Mitglieder gezahlt, wenn diese länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind und von Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr erhalten. Das Krankengeld wird grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gezahlt, längstens jedoch 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren. 4.3.1 Höhe des Krankengelds in Abhängigkeit von der Steuerklasse Für die Berechnung des Krankengelds ist das Arbeitseinkommen relevant, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielt wurde. Dabei gelten die letzten abgerechneten vier Wochen als Mindestbemessungszeitraum. Das Kranken72 Durch die Kürzung des Faktors auf drei Nachkommastellen ohne Rundung ergeben sich geringfügige Differenzen. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 63 4.3.3 Progressionsvorbehalt, Gesamtsteuerbelastung und Aufteilung im Innenverhältnis Bezieht ein*e Ehepartner*in Krankengeld, so verändert sich die Höhe der Einkommensteuer nach Veranlagung nicht nur durch den Wegfall des Arbeitslohns und dem dadurch geringeren zu versteuernden Einkommen, sondern auch durch den sogenannten Progressionsvorbehalt. Soweit Sozialleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wirken sich die Steuerklassen durch die unterschiedliche Höhe der jeweiligen Leistung daher auf die Höhe der Einkommensteuerschuld aus. Tabelle 12 zeigt, wie sich durch den Bezug von Krankengeld die Höhe der Einkommensteuer eines Ehepaares in Abhängigkeit von der Steuerklasse ändert. 76 Tabelle 12: Auswirkung des Progressionsvorbehalts bei zwölfmonatigem Krankengeldbezug auf die Einkommensteuerschuld des Ehepaares Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Steuerschuld nach Veranlagung ESt auf steuerpflichtiges Einkommen (ohne Krankengeld) Jahresbruttoeinkommen (EP1) 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 zu versteuerndes Einkommen 48.308 39.911 31.300 22.650 14.409 6.168 0 ESt nach Splittingtarif 7.100 4.804 2.608 694 0 0 0 Durchschnittssteuersatz 14,70 12,04 8,33 3,06 0,00 0,00 0,00 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse V mtl. Brutto-Krankengeld (EP2) 0 549 918 1.264 1.591 1.914 2.258 zvE (EP1) + 12 Monate Brutto-KG (EP2) 48.308 46.493 42.319 37.818 33.506 29.132 27.097 ESt bei Einbezug des Brutto-KG 7.100 6.590 5.446 4.256 3.156 2.080 1.602 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 14,17 12,87 11,25 9,42 7,14 5,91 Anwendung auf zvE (ohne KG) = ESt neu 7.100 5.657 4.027 2.549 1.357 440 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 853 1.419 1.855 1.357 440 0 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse III mtl. Brutto-Krankengeld (EP2) 0 583 1.167 1.735 2.175 2.605 3.050 zvE (EP1) + 12 Monate Brutto-KG (EP2) 48.308 46.911 45.300 43.471 40.503 37.425 36.604 ESt bei Einbezug des Brutto-KG 7.100 6.708 6.260 5.758 4.960 4.154 3.942 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 14,30 13,82 13,25 12,25 11,10 10,77 Anwendung auf zvE (ohne KG) = ESt neu 7.100 5.707 4.325 3.000 1.764 684 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 903 1.717 2.306 1.764 684 0 76 Der Progressionsvorbehalt wird berechnet, indem zunächst die Einkommensteuerschuld ermittelt wird, die anfallen würde, wenn die Lohnersatzleistung zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird. Hieraus wird der Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Leistung angewandt (vgl. § 32b Abs. 1 S. 1 lit. b EStG). Die Leistungsbeträge werden vor Abzug der Versichertenanteile angesetzt (vgl. R 32b Abs. 2 EStH). MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 64 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV mtl. Brutto-Krankengeld (EP2) 0 583 1.100 1.523 1.925 2.302 2.679 zvE (EP1) + 12 Monate Brutto-KG (EP2) 48.308 46.911 44.498 40.927 37.506 33.794 32.144 ESt bei Einbezug des Brutto-KG 7.100 6.708 6.040 5.074 4.174 3.228 2.816 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 14,30 13,57 12,40 11,13 9,55 8,76 Anwendung auf zvE (ohne KG) = ESt neu 7.100 5.707 4.248 2.808 1.603 589 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 903 1.640 2.114 1.603 589 0 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 im Faktorverfahren mtl. Brutto-Krankengeld (EP2) 0 583 1.104 1.523 1.943 2.445 3.085 zvE (EP1) + 12 Monate Brutto-KG (EP2) 48.308 46.911 44.552 40.927 37.725 35.510 37.022 ESt bei Einbezug des Brutto-KG 7.100 6.708 6.054 5.074 4.232 3.662 4.050 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 14,30 13,59 12,40 11,22 10,31 10,94 Anwendung auf zvE (ohne KG) = ESt neu 7.100 5.707 4.253 2.808 1.616 636 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 903 1.645 2.114 1.616 636 0 Quelle: eigene Berechnungen Ohne den Effekt des Progressionsvorbehalts würde sich für das zusammenveranlagte Paar eine deutlich geringere Einkommensteuer ergeben. Da in diesem Fall ausschließlich der Arbeitslohn von EP1 als steuerpflichtiges Einkommen in die Berechnung der gemeinsamen Steuerschuld einfließt, fällt unter Anwendung des Splittingtarifs bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 20.000 Euro keine Einkommensteuer an. Bezieht EP2 demgegenüber ein Jahr lang Krankengeld sinkt das zu versteuernde Einkommen, weil das Krankengeld selbst nicht besteuert wird. Durch den Progressionsvorbehalt steigt aber der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendende Steuersatz. Bei einer Berechnung des Krankengelds nach Lohnsteuerklasse V beträgt der Steuersatz in diesem Fall 9,42 Prozent, in Steuerklasse III 12,25 Prozent. Daraus resultiert eine Einkommensteuer in Höhe von 1.357 Euro bzw. 1.764 Euro. Die zusätzliche steuerliche Belastung durch den Progressionsvorbehalt fällt am höchsten aus, wenn das Krankengeld anhand von Steuerklasse III berechnet wurde. Je nach Höhe des Bruttoeinkommens der erwerbstätigen Person und der Höhe des Krankengelds können daraus bei einem Haushaltseinkommen von 60.000 Euro vor Leistungsbezug zusätzliche Steuerbeträge von über 2.000 Euro resultieren. Die Einkommensteuer fällt beim Bezug von Krankengeld im Vergleich zur beiderseitigen Erwerbstätigkeit der Eheleute somit zwar insgesamt geringer aus, ist aufgrund des Progressionsvorbehalts aber höher als die Einkommensteuer, die allein auf des Einkommens von EP1 entfallen würde. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 65 Eine Aussage darüber, welche Steuerklassenkombination beim Bezug von Lohnersatzleistungen unter Einbeziehung der Progressionswirkung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insgesamt von Vorteil ist, kann nur unter Einbezug aller für das Nettoeinkommen relevanten Parameter getroffen werden. Um auch die individuelle Perspektive zu berücksichtigen, wird zunächst die Steuerschuld zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Tabelle 13 zeigt einerseits, inwiefern der Lohnsteuerabzug in den jeweiligen Steuerklassenkombinationen im Hinblick auf die veranlagte Einkommensteuerschuld zutreffend ist. 77 Andererseits wird ermittelt, welche Einkommensteueranteile nach einer fiktiven Aufteilung auf die Ehepartner*innen individuell entfallen würden. Werden die Lohnsteuerabzüge bei EP1 mit der tatsächlichen Einkommensteuerschuld verrechnet, so kommt es in der Steuerklassenkombination III/V zu Nachzahlungen. In V/III fällt der Lohnsteuerabzug demgegenüber zu hoch aus, so dass es nach der Veranlagung zu erheblichen Steuererstattungen kommt. In IV/IV und im Faktorverfahren kommt es bei gleichen Einkommensverhältnissen und im Fall, dass EP1 ein höheres Einkommen hatte, ebenfalls zu Steuererstattungen. Hatte der oder die Krankengeldbeziehende dagegen im für die Leistungshöhe relevanten Bemessungszeitraum ein höheres Einkommen, werden aufgrund des durch den Progressionsvorbehalt bedingten Steuermehrbetrags Nachzahlungen fällig. Die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts wurde zwischen den Eheleuten im Verhältnis der Anteile aufgeteilt, die sich einerseits für EP1 bei Einzelveranlagung ergeben würden, andererseits für EP2 durch die ihm fiktiv auf das Krankengeld zugerechnete Einkommensteuer. 78 77 Die entsprechenden Ergebnisse ohne den Bezug von Lohnersatzleistungen sind in Tabelle 10 dargestellt. 78 Obgleich nach einschlägiger Rechtsprechung, kein Anspruch auf Ausgleich der überund unterzahlten Lohnsteuer besteht, wurde diese Berechnung durchgeführt, um die Folgen einer Individualisierung herauszuarbeiten. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 66 Tabelle 13: Interne Aufteilung der Gesamtsteuerschuld unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei zwölfmonatigem Krankengeldbezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Interne Aufteilung der Gesamtsteuerschuld nach Veranlagung 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse V Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.657 4.027 2.549 1.357 440 0 Lohnsteuerabzug EP1 (III) 7.534 5.078 2.916 918 0 0 0 Steuernachzahlung/-erstattung 434 –579 –1.111 –1.631 –1.357 –440 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.657 4.027 2.080 520 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 100 % 82 % 38 % 0 % EP2: 12 Monate Krankengeld 0 5.787 9.688 13.336 16.791 20.191 23.825 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 0 800 2.100 3.500 5.200 ESt-Anteil 0 0 0 469 837 440 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 0 % 18 % 62 % 100 % 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse III Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.707 4.325 3.000 1.764 684 0 Lohnsteuerabzug EP1 (V) 17.547 13.812 10.285 6.824 3.594 987 0 Steuernachzahlung/-erstattung 10.447 8.105 5.960 3.824 1.830 303 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.707 3.996 1.704 383 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 92 % 57 % 22 % 0 % EP2: 12 Monate Krankengeld 0 6.155 12.310 18.307 22.943 27.483 32.184 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 500 2.700 4.700 7.100 9.800 ESt-Anteil 0 0 329 1.296 1.381 684 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 8 % 43 % 78 % 100 % 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.707 4.248 2.808 1.603 589 0 Lohnsteuerabzug EP1 (IV) 12.231 8.902 6.073 3.549 1.304 0 0 Steuernachzahlung/-erstattung 5.131 3.195 1.825 741 –299 –589 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.707 4.048 1.863 435 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 95 % 66 % 27 % 0 % EP2: 12 Monate Krankengeld 0 6.155 11.604 16.070 20.308 24.290 28.263 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 300 1.800 3.500 5.400 7.500 ESt-Anteil 0 0 200 945 1.168 589 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 5 % 34 % 73 % 100 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 67 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 im Faktorverfahren Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.707 4.253 2.808 1.616 636 0 Lohnsteuerabzug EP1 (Faktorverfahren) 7.094 7.095 5.842 3.549 1.254 0 0 Steuernachzahlung/-erstattung –6 1.388 1.589 741 –362 –636 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.707 4.053 1.863 430 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 95 % 66 % 27 % 0 % EP2: 12 Monate Krankengeld 0 6.155 11.651 16.070 20.500 25.799 32.552 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 300 1.800 3.600 6.200 10.000 ESt-Anteil 0 0 200 945 1.186 636 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 5 % 34 % 73 % 100 % Quelle: eigene Berechnungen Durch das geringere Krankengeld ist der EP2 zugerechnete Einkommensteueranteil kleiner als ohne Leistungsbezug. Entsprechend der Krankengeldhöhe fällt er in Steuerklasse V am geringsten aus und in III am höchsten. Bei einem vorherigen Einkommen von 30.000 Euro entfallen auf EP2 43 Prozent der Steuerschuld (1.296 Euro), während es in V lediglich 18 Prozent (469 Euro) sind. Für EP1 ergeben sich durch den Krankengeldbezug geringere Steuerbeträge als wenn beide Eheleute Arbeitseinkommen beziehen. Tabelle 14 zeigt, welche Nettoeinkommen sich nach Veranlagung bei einem zwölfmonatigen Krankengeldbezug in Abhängigkeit von der Steuerklasse sowohl für den Haushalt insgesamt als auch für die beiden Ehepartner*innen individuell ergeben. Der nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag verbleibende Betrag wurde dabei auf Monate umgerechnet. Ohne den Bezug von Krankengeld ergibt sich für das Ehepaar bei einem gemeinsamen Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.385 Euro. 79 Bezieht ein*e Ehepartner*in Krankengeld, so verringert sich das gemeinsame monatliche Nettoeinkommen. Die prozentualen Verluste im Haushaltsnettoeinkommen bewegen sich bei einem ursprünglich geringen Einkommen von EP2 zunächst auf einem ähnlich niedrigen Niveau. Ab einem vorherigen Einkommen von EP2 in Höhe von 20.000 Euro gehen die Differenzen zwischen den Steuerklassen jedoch immer weiter auseinander, wobei die größten Verluste bei Leistungsbezug in Steuerklasse V hinzunehmen sind. Das höchste Haushaltsnettoeinkommen dagegen verbleibt, wenn 79 Wenn ein*e Ehepartner*in in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht (Minioder Midijob bis 1.300 Euro Bruttoeinkommen pro Monat), ist das monatliche Haushaltsnettoeinkommen durch die geringeren Sozialversicherungsbeiträge dieser Person etwas höher. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 68 EP2 in Steuerklasse III Krankengeld bezieht. Zwar wirkt sich hier der Progressionsvorbehalt durch eine höhere Einkommensteuerschuld stärker aus, das höhere Krankengeld wiegt aber die steuerliche Mehrbelastung auf. Bei einem ursprünglichen Einkommensverhältnis des Paares von 20.000 (EP1) zu 40.000 Euro (EP2) beläuft sich beispielsweise das fiktive Haushaltsnettoeinkommen bei Krankengeldbezug des Partners 2 in Steuerklasse III auf 3.101 Euro, während es beim Krankengeld in Steuerklasse V lediglich 2.622 Euro beträgt. Der Einkommensverlust ist somit in Steuerklasse III mit rund 8 Prozent (283 Euro) deutlich geringer als in V mit etwa 23 Prozent (762 Euro). Die fiktiven monatlichen Haushaltsnettoeinkommen in Steuerklasse IV sowie im Faktorverfahren bewegen sich in ihrer Höhe zwischen denen, die sich bei einem Leistungsbezug in III und in V ergeben. Tabelle 14: Fiktives monatliches Nettoeinkommen des Ehepaares nach Veranlagung bei zwölfmonatigem Krankengeldbezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung Ohne Leistungsbezug EP 1 + 2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 fiktives mtl. Netto 3.427 3.408 3.385 3.385 3.385 3.408 3.427 EP1 Individuell 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 fiktives mtl. Netto 3.427 2.716 2.159 1.692 1.226 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 fiktives mtl. Netto 0 692 1.226 1.692 2.159 2.716 3.427 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse V (Steuerklassenkombination III/V) EP 1 + 2 Haushaltsebene 3.427 3.326 3.126 2.893 2.622 2.338 1.985 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –83 –259 –491 –762 –1.070 –1.442 in % 0 % –2 % –8 % –15 % –23 % –31 % –42 % EP1 Individuell 3.427 2.843 2.318 1.823 1.293 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 127 160 131 67 0 0 in % 0 % 5 % 7 % 8 % 5 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 482 807 1.070 1.330 1.646 1.985 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –210 –419 –622 –829 –1.070 –1.442 in % 0 % –30 % –34 % –37 % –38 % –39 % –42 % 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse III (Steuerklassenkombination V/III) EP 1 + 2 Haushaltsebene 3.427 3.352 3.318 3.266 3.101 2.925 2.682 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –57 –66 –118 –283 –483 –745 in % 0 % –2 % –2 % –3 % –8 % –14 % –22 % EP1 Individuell 3.427 2.839 2.321 1.855 1.304 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 122 163 162 78 0 0 in % 0 % 5 % 8 % 10 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 513 997 1.412 1.797 2.233 2.682 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –229 –281 –362 –483 –745 in % 0 % –26 % –19 % –17 % –17 % –18 % –22 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 69 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV EP 1 + 2 Haushaltsebene 3.427 3.352 3.266 3.097 2.895 2.667 2.355 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –57 –118 –288 –490 –741 –1.072 in % 0 % –2 % –4 % –9 % –14 % –22 % –31 % EP1 Individuell 3.427 2.839 2.317 1.841 1.300 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 122 158 148 74 0 0 in % 0 % 5 % 7 % 9 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 513 949 1.256 1.595 1.975 2.355 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –276 –436 –564 –741 –1.072 in % 0 % –26 % –23 % –26 % –26 % –27 % –31 % 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 im Faktorverfahren EP 1 + 2 Haushaltsebene 3.427 3.352 3.270 3.097 2.910 2.789 2.713 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –57 –115 –288 –475 –619 –715 in % 0 % –2 % –3 % –9 % –14 % –18 % –21 % EP1 Individuell 3.427 2.839 2.316 1.841 1.300 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 122 158 148 75 0 0 in % 0 % 5 % 7 % 9 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 513 953 1.256 1.610 2.097 2.713 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –273 –436 –549 –619 –715 in % 0 % –26 % –22 % –26 % –25 % –23 % –21 % Quelle: eigene Berechnungen Auf individueller Ebene zeigen sich nach Aufteilung der Steuerschuld bei EP2 deutliche Verluste im fiktiven monatlichen Nettoeinkommen, die mit der Höhe des vorherigen Einkommens sukzessive ansteigen. Entsprechend der Krankengeldhöhe fallen sie in Steuerklasse V mit bis zu 42 Prozent am größten aus, in Steuerklasse III und im Faktorverfahren sind sie mit bis zu 26 Prozent deutlich geringer. Bei einem vorherigen Einkommen von 40.000 Euro beträgt das fiktive monatliche Nettoeinkommen von EP2 in Steuerklasse III 1.797 Euro, während es in V über 400 Euro weniger sind (1.330 Euro). Für das individuelle Einkommen von EP1 nach Veranlagung ist durch den Krankengeldbezug seine*r Ehepartner*in dagegen ein Plus von bis zu 163 Euro im fiktiven monatlichen Nettoeinkommen zu verzeichnen. 80 Durch das geringere zu versteuernde Einkommen ist die Gesamtsteuerschuld kleiner und der auf EP1 entfallene Anteil somit trotz des Progressionsvorbehalts ebenfalls. 80 Sofern auf EP1 aufgrund seines geringen Einkommens keine anteilige Einkommensteuerschuld entfällt, gibt es keinerlei Unterschiede zu seinem individuellen fiktiven monatlichen Netto vor Leistungsbezug von EP2. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 70 4.3.4 Variante: Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 und 80.000 Nachdem zunächst die Auswirkungen der Steuerklassenzuordnung bei einem jährlichen Haushaltseinkommen von 60.000 Euro untersucht wurden, werden nachfolgend die Änderungen bei einem geringeren sowie einem höheren gemeinsamen Haushaltsbruttoeinkommen dargestellt. Tabelle 15 zeigt die monatlichen Nettoeinkommen, die sich bei einem ursprünglichen Haushaltseinkommen von 40.000 Euro durch einen zwölfmonatigen Krankengeldbezug von EP2 in den jeweiligen Lohnsteuerklassenkombinationen ergeben. Bei einem geringeren Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro fallen die Verluste durch den Krankengeldbezug prozentual höher aus. Die Unterschiede in der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens zwischen den Steuerklassen sind jedoch geringer. Hat der oder die arbeitende EP1 einen Großteil zum Haushaltseinkommen beigetragen (Einkommensrelation 30.000/10.000 Euro), ist die Lohnsteuerklassenkombination III/V für den Haushalt insgesamt vorteilhafter, da EP1 in Steuerklasse III weniger Lohnsteuer zahlen muss. Bei einem umgekehrten Einkommensverhältnis, ergibt sich in V/III aufgrund des höheren Krankengelds in III ein höheres Haushaltsnettoeinkommen. Hatten beide Eheleute ursprünglich ein gleich hohes Einkommen, so ergibt sich in der Steuerklassenkombination IV/IV bzw. im Faktorverfahren das höchste Haushaltsnettoeinkommen. Nach Veranlagung verbleibt dem Ehepaar unabhängig von der ursprünglichen Einkommensrelation das höchste auf den Monat umgerechnete Haushaltsnettoeinkommen, wenn EP2 in Steuerklasse III Krankengeld bezogen hat. Steuerklasse V erweist sich dagegen bei sämtlichen Einkommenskonstellationen als nachteilig. Bei ursprünglich gleichen Einkommen von jeweils MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 71 Tabelle 15: Monatliches Krankengeld und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 Euro – Lohnsteuerverfahren Bruttoeinkommen vor Krankengeldbezug EP1 Individuell 40.000 30.000 20.000 10.000 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 EP1+2 Haushaltsebene 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 3.333 3.333 3.333 3.333 3.333 Krankengeldbezug von EP2 mtl. Netto-Krankengeld (V) 0 482 807 1.111 1.399 EP1+2: mtl. Netto in III/V mit KG 2.416 2.410 2.144 1.803 1.399 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –127 –213 –293 –369 in % 0 % –5 % –9 % –14 % –21 % mtl. Netto-Krankengeld (III) 0 513 1.026 1.526 1.912 EP1+2: mtl. Netto in V/III mit KG 1.768 1.917 2.046 2.135 1.912 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –310 –402 –504 in % 0 % –9 % –13 % –16 % –21 % mtl. Netto-Krankengeld (IV) 0 513 967 1.339 1.692 EP1+2: mtl. Netto in IV/IV mit KG 2.139 2.205 2.189 2.031 1.692 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –255 –353 –446 in % 0 % –8 % –10 % –15 % –21 % mtl. Netto-Krankengeld (Faktorverfahren) 0 513 967 1.405 1.934 EP1+2: mtl. Netto im Faktorverfahren mit KG 2.443 2.288 2.189 2.097 1.934 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –255 –370 –510 in % 0 % –7 % –10 % –15 % –21 % Quelle: eigene Berechnungen 20.000 Euro pro Jahr ergibt sich hier ein fiktives monatliches Haushaltsnettoeinkommen von 2.085 Euro. Demzufolge entsteht im Vergleich zum Nettoeinkommen ohne Leistungsbezug ein Verlust von 15 Prozent. Wurde das Krankengeld von EP2 dagegen nach Steuerklasse III berechnet, sind es pro Monat rund 200 Euro mehr (2.282 Euro) und der Verlust zum vorherigen Nettoeinkommen fällt mit sieben Prozent geringer aus. Auch in Steuerklasse IV und beim Faktorverfahren ist das fiktive Nettoeinkommen mit monatlich 2.229 Euro deutlich höher als in V (vgl. Tabelle 16). Nach Aufteilung der im Vergleich zu einem Haushaltseinkommen von 60.000 Euro geringeren Einkommensteuerschuld, zeigen sich bei EP2 aufgrund des Krankengeldbezugs deutliche Verluste, wobei diese mit der Höhe seines ursprünglichen Einkommens ansteigen und in Steuerklasse V am höchsten ausfallen. Während die Nettoeinkommen von EP2 durch den Krankengeldbezug je nach Steuerklasse sehr unterschiedlich ausfallen, ergeben sich für EP1 kaum Änderungen. Lediglich bei ur- MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 72 sprünglich gleichen Einkommen (20.000/20.000) sowie bei einem Einkommensverhältnis von 30.000/10.000 ist durch die geringere Einkommensteuerschuld ein kleines Plus bei dem auf EP1 entfallenden Nettoeinkommen zu verzeichnen. Tabelle 16: Fiktives monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltseinkommen von 40.000 Euro pro Jahr und zwölfmonatigem Krankengeldbezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung Ohne Leistungsbezug EP1+2 Haushaltsebene 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 fiktives mtl. Netto 2.444 2.468 2.444 2.468 2.444 EP1 Individuell 40.000 30.000 20.000 10.000 0 fiktives mtl. Netto 2.444 1.776 1.222 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 fiktives mtl. Netto 0 692 1.222 1.776 2.444 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse V (Steuerklassenkombination III/V) EP1+2 Haushaltsebene 2.444 2.351 2.085 1.792 1.399 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –117 –359 –676 –1.045 in % 0 % –5 % –15 % –27 % –43 % EP1 Individuell 2.444 1.869 1.278 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 93 56 0 0 in % 0 % 5 % 5 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 482 807 1.100 1.399 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –210 –415 –676 –1.045 in % 0 % –30 % –34 % –38 % –43 % 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse III (Steuerklassenkombination V/III) EP1+2 Haushaltsebene 2.444 2.377 2.282 2.188 1.912 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –91 –163 –280 –532 in % 0 % –4 % –7 % –11 % –22 % EP1 Individuell 2.444 1.864 1.278 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 88 56 0 0 in % 0 % 5 % 5 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 513 1.003 1.496 1.912 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –219 –280 –532 in % 0 % –26 % –18 % –16 % –22 % 12 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV EP1+2 Haushaltsebene 2.444 2.377 2.229 2.009 1.692 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –91 –215 –459 –752 in % 0 % –4 % –9 % –19 % –31 % EP1 Individuell 2.444 1.864 1.276 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 88 53 0 0 in % 0 % 5 % 4 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 513 953 1.317 1.692 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –179 –269 –459 –752 in % 0 % –26 % –22 % –26 % –31 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 79 Tabelle 20: Einkommensteuerbelastung und fiktives Haushaltsnettoeinkommen nach Veranlagung bei sechsmonatigem Krankengeldbezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Steuerschuld und monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse V Einkommensteuer 7.100 6.368 5.530 4.711 3.871 3.056 2.401 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 436 726 997 1.263 1.528 1.707 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.368 3.258 3.148 3.032 2.935 2.811 Differenz zu mtl. Netto ohne Krankengeld 0 –40 –126 –236 –353 –473 –617 in % 0 % –1 % –4 % –7 % –10 % –14 % –18 % 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse III Einkommensteuer 7.100 6.394 5.707 5.023 4.233 3.452 2.809 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 462 903 1.309 1.625 1.924 2.115 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.381 3.352 3.328 3.256 3.204 3.120 Differenz zu mtl. Netto ohne Krankengeld 0 –27 –33 –57 –128 –204 –308 in % 0 % –1 % –1 % –2 % –4 % –6 % –9 % 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV Einkommensteuer 7.100 6.394 5.660 4.885 4.083 3.286 2.627 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 462 856 1.171 1.475 1.758 1.933 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.381 3.327 3.247 3.160 3.085 2.973 Differenz zu mtl. Netto ohne Krankengeld 0 –27 –58 –138 –225 –323 –454 in % 0 % –1 % –2 % –4 % –7 % –9 % –13 % 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 im Faktorverfahren Einkommensteuer 7.100 6.394 5.662 4.885 4.094 3.365 2.826 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 462 858 1.171 1.486 1.837 2.132 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.381 3.328 3.247 3.167 3.141 3.134 Differenz zu mtl. Netto ohne Krankengeld 0 –27 –56 –138 –218 –267 –294 in % 0 % –1 % –2 % –4 % –6 % –8 % –9 % Quelle: eigene Berechnungen Nach Veranlagung fällt die Einkommensteuer des Paares höher aus, weil EP2 zusätzlich zum Krankengeld Einkommen versteuern muss (vgl. Tabelle 20). Gleichzeitig ist der Anteil, der durch den Progressionsvorbehalt verursacht wird, aufgrund der geringeren Krankengeldzahlungen kleiner. Einzig bei den Einkommenskonstellationen, bei denen das Paar aufgrund des fehlenden oder geringeren Einkommens des EP1 bei ganzjährigem Krankengeldbezug von EP2 kein oder nur wenig zu versteuerndes Ein- MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 80 kommen hatte, fällt nun bei halbjährigem Leistungsbezug durch den Progressionsvorbehalt überhaupt Einkommensteuer an bzw. der dadurch verursachte Mehrbetrag fällt größer aus. Während diese Mehrbelastung bei einer ursprünglichen Einkommenskonstellation von 10.000 Euro (EP1) zu 50.000 Euro (EP2) in Lohnsteuerklasse V im Fall des zwölfmonatigen Leistungsbezugs lediglich 440 Euro beträgt, ist er bei halbjährigem Krankengeldbezug 1.528 Euro hoch. Trotz der größeren Steuerbelastung nach Veranlagung fallen die Verluste durch das zusätzliche Einkommen von EP2 deutlich kleiner aus und es verbleibt ein insgesamt höheres fiktives monatliches Haushaltsnettoeinkommen. Auch hier ist es am höchsten, wenn der oder die Krankengeldbeziehende in Steuerklasse III ist, wobei die Differenzen zwischen den Steuerklassen wesentlich geringer sind. Die größten Verluste zu der Einkommenssituation ohne Krankengeld ergeben sich in Steuerklasse V. Sie fallen zwar nicht so hoch aus wie bei zwölfmonatigem Leistungsbezug, dennoch ergeben sich erhebliche Unterschiede im Vergleich zu den anderen Steuerklassen. Bei einer ursprünglichen Einkommensrelation von 20.000 Euro (EP1) zu 40.000 Euro (EP2) ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen in Steuerklasse V um 353 Euro (–10 Prozent) geringer, in III beträgt der Nettoeinkommensverlust lediglich 128 Euro (–4 Prozent). Damit zeigt sich auch bei nur sechsmonatigem Leistungsbezug die Steuerklasse V nachteilig, sowohl für das individuelle Einkommen des bzw. der Leistungsbeziehenden als auch für das Haushaltseinkommen. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 81 Tabelle 21: Aufteilung der Gesamtsteuerschuld und individuell verfügbares Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem ursprünglichen Haushaltseinkommen von 60.000 Euro und sechs Monate Krankengeldbezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Aufteilung der Gesamtsteuerschuld und individuelles Nettoeinkommen nach Veranlagung 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse V EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.368 5.530 4.292 1.936 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.781 2.186 1.627 1.166 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 64 28 –65 –60 0 0 in % 0 % 2 % 1 % –4 % –5 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 Krankengeld (6 Monate) 0 2.894 4.844 6.668 8.396 10.096 11.912 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 0 0 0 0 400 Summe ESt 0 0 0 347 1.304 2.402 3.950 ESt-Anteil 0 0 0 419 1.936 3.056 2.401 mtl. Nettoeinkommen 0 587 1.072 1.521 1.866 2.243 2.811 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –105 –154 –171 –293 –473 –617 in % 0 % –15 % –13 % –10 % –14 % –17 % –18 % 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse III EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.394 5.707 4.576 1.898 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.778 2.171 1.602 1.169 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 62 12 –90 –57 0 0 in % 0 % 2 % 1 % –5 % –5 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 Krankengeld 0 3.077 6.155 9.153 11.472 13.741 16.092 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 0 0 300 900 1.800 Summe ESt 0 0 0 347 1.604 3.302 5.350 ESt-Anteil 0 0 0 447 2.335 3.452 2.809 mtl. Nettoeinkommen 0 602 1.181 1.726 2.087 2.512 3.120 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –90 –45 33 –72 –204 –308 in % 0 % –13 % –4 % 2 % –3 % –8 % –9 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 82 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.394 5.660 4.450 2.042 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.778 2.175 1.613 1.157 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 62 16 –79 –69 0 0 in % 0 % 2 % 1 % –5 % –6 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 Krankengeld 0 3.077 5.802 8.035 10.154 12.145 14.132 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 0 0 0 500 1.100 Summe ESt 0 0 0 347 1.304 2.902 4.650 ESt-Anteil 0 0 0 435 2.042 3.286 2.627 mtl. Nettoeinkommen 0 602 1.152 1.634 2.003 2.394 2.973 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –90 –74 –59 –156 –323 –454 in % 0 % –13 % –6 % –3 % –7 % –12 % –13 % 6 Monate Krankengeldbezug von EP2 im Faktorverfahren EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.394 5.662 4.450 2.047 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.778 2.175 1.613 1.156 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 62 16 –79 –70 0 0 In % 0 % 2 % 1 % –5 % –6 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 Krankengeld 0 3.077 5.826 8.035 10.250 12.900 16.276 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf Krankengeld 0 0 0 0 0 600 1.900 Summe ESt 0 0 0 347 1.304 3.002 5.450 ESt-Anteil 0 0 0 435 2.047 3.365 2.826 mtl. Nettoeinkommen 0 602 1.154 1.634 2.010 2.449 3.134 Differenz zu mtl. Netto ohne KG 0 –90 –72 –59 –148 –267 –294 in % 0 % –13 % –6 % –3 % –7 % –10 % –9 % Quelle: eigene Berechnungen Wird die gemeinsame Steuerschuld auf die beiden Eheleute aufgeteilt (Tabelle 21), so entfällt auf EP2 aufgrund des Einkommens aus sechsmonatiger Erwerbstätigkeit ein größerer Anteil an der Gesamtsteuerschuld als bei ausschließlichem Krankengeldbezug. Neben der fiktiven durch das Krankengeld zugerechneten Steuer kommt die „normale“ Einkommensteuer auf den Arbeitslohn hinzu. Dennoch ist das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen von EP2 aufgrund des zusätzlichen Einkommens höher. Die höchsten Verluste entstehen EP2 durch den Krankengeldbezug in Steuerklasse V. In Steuerklasse III ergibt sich bei EP2 im Fall ursprünglich gleicher Einkommensverhältnisse (30.000/ 30.000) durch das hohe Krankengeld bei gleichzeitig geringerer Einkommensteuerschuld sogar ein leichtes Plus in Höhe von 33 Euro. Auf EP1 entfällt aufgrund der insgesamt höheren Einkommensteuerschuld ein größerer Steueranteil im Vergleich zum zwölfmonatigen Leistungsbezug. Dennoch ergibt sich in den Fällen, in denen EP2 nur ein geringes Arbeitseinkommen hat, auf das keine Einkommensteuer anfällt, ein MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 83 höheres fiktives Nettoeinkommen für EP1 als ohne den Krankengeldbezug von EP2. Dieses Plus fällt jedoch geringer aus als bei zwölfmonatigem Leistungsbezug und verkehrt sich ins Minus, sobald auf das Arbeitseinkommen von EP2 Einkommensteuer anfällt. Die Vorteile, die sich für das auf EP1 entfallende Einkommen bei einem zwölfmonatigen Leistungsbezug ergeben, sind somit geringer bzw. nicht vorhanden. 4.3.6 Zusammenfassung der Effekte Durch die vorherigen Berechnungen lassen sich für den Bezug von Krankengeld folgende Effekte feststellen: 1. Die Lohnsteuerklasse bestimmt maßgeblich die Höhe des Krankengelds. Der Grund ist die 90-Prozent-Netto-Grenze, die in Steuerklasse V aufgrund der hohen Lohnsteuerabzüge deutlich früher als in den anderen Steuerklassen greift und so zu einem geringeren Krankengeld führt. Demzufolge wird in Steuerklasse III das höchste Krankengeld ausgezahlt. In Steuerklasse V fällt es bei gleichem Bruttoeinkommen und gleichen Beitragszahlungen deutlich geringer aus. Die Differenzen können dabei je nach ursprünglichem Nettoeinkommen mehrere hundert Euro pro Monat betragen. Erst bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze ebnen sich die Unterschiede wieder ein. 2. Die Auswirkungen der Steuerklasse V beeinflussen letztendlich auch das verfügbare Haushaltseinkommen vor und nach Veranlagung zur Einkommensteuer. Über alle Einkommensrelationen hinweg ist das Haushaltsnettoeinkommen am geringsten, wenn der oder die Krankengeldbeziehende in Steuerklasse V eingereiht ist. Das gilt selbst nach Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Bei einem Krankengeldbezug in Steuerklasse III verbleibt dagegen das höchste Haushaltsnettoeinkommen. Auch nach Veranlagung bleiben somit die erheblichen Unterschiede in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklassenkombination bestehen. Der Progressionsvorbehalt, der sich bei höherem Krankengeld entsprechend stärker auswirkt, sorgt lediglich für eine geringfügige Angleichung zwischen den Steuerklassen. 3. Die eheinterne Aufteilung der Gesamtsteuerschuld weist im Fall des Krankengeldbezugs erhebliche Schwierigkeiten auf. Das Krankengeld selbst ist zwar steuerfrei, erhöht aber durch den Progressionsvorbehalt den auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatz. Der sich hierdurch ergebende Steuermehrbetrag lässt sich nicht ohne weiteres nach den Beträgen aufteilen, die sich bei Einzel- MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 84 veranlagung ergeben würden, insbesondere wenn der krankengeldbeziehende Ehepartner keine weiteren Einkünfte hat. Mithilfe einer fiktiv berechneten Einkommensteuer kann zwar eine an der Leistungsfähigkeit orientierten Besteuerung angenähert werden. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch erhebliche Detailkenntnisse der steuerlichen Zusammenhänge und dürfte durch die Komplexität für einen Großteil der zusammenveranlagten Ehepaare kaum durchschaubar sein. Entsprechend dürfte von der ohnehin kaum genutzten Möglichkeit, die Steuerschuld eheintern „korrekt“ aufzuteilen und ggf. den individuell zu viel bezahlten Betrag gegenüber dem Partner geltend zu machen, kaum Gebrauch gemacht werden. 4.4 Elterngeld Elterngeld erhalten Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes ihre berufliche Tätigkeit einschränken bzw. aufgeben. Das Basiselterngeld wird für die Dauer von 14 Monaten gezahlt, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld beanspruchen kann. 4.4.1 Höhe des Elterngelds in Abhängigkeit von der Steuerklasse Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens. Für die Ermittlung des Einkommens sind die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. War das durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat im Bemessungszeitraum geringer als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von über 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz dagegen auf bis zu 65 Prozent. Die Höhe des Elterngelds beläuft sich jedoch mindestens auf 300 Euro pro Monat (sog. Sockelbetrag bzw. Mindestelterngeld) und auf maximal 1.800 Euro. Als Lohnersatzleistung ist das Elterngeld steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Da das Elterngeld über das Nettoeinkommen berechnet wird, wirken sich die Steuerklassen auf die Höhe der Leistung aus. Abbildung 9 zeigt die Höhe des monatlichen Elterngeldes in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen in den Lohnsteuerklassen II, III, IV, und V. Bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 500 Euro belaufen sich die Elterngeldbeträge aufgrund des Mindestelterngelds unabhängig von der jeweiligen Steuerklasse auf 300 Euro. Im weiteren Verlauf ist das Elterngeld in Steuerklasse V jedoch niedriger als in den anderen Steuerklassen. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 85 Hier fällt bereits bei geringem Einkommen Lohnsteuer an, so dass das Nettoeinkommen, nach dem sich das Elterngeld bemisst, entsprechend niedrig. Ab einem monatlichen Einkommen von rund 1.100 Euro bewegen sich auch die Leistungshöhen in den anderen Steuerklassen auseinander. Die Elterngeldzahlungen in den Steuerklassen II und IV sind ähnlich hoch, in IV fällt der Betrag etwas kleiner aus. In Steuerklasse III ist das Elterngeld aufgrund des höheren Nettoeinkommens am höchsten. Mit steigendem Bruttoeinkommen nehmen die Unterschiede zwischen den Steuerklassen weiter zu und erreichen ihre maximale Differenz bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 4.200 Euro. Hier wird in Steuerklasse III die Höchstgrenze des Elterngelds von 1.800 Euro erreicht. In Steuerklasse V beträgt das Elterngeld bei diesem Bruttoeinkommen erst rund 1.300 Euro, und ist damit 500 Euro bzw. 28 Prozent geringer. In Steuerklasse IV wird der maximale Elterngeldbetrag bei einem durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommen von rund 5.000 Euro, in V erst bei etwa 6.200 Euro erreicht. Demnach muss eine Person in Steuerklasse V ein etwa 2.000 Euro größeres Einkommen haben als in III, um den gleichen Elterngeldhöchstsatz zu beziehen. Abbildung 9: Monatliches Elterngeld in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen und von der Steuerklasse Quelle: eigene Berechnungen MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 86 Während das Elterngeld bis zum Erreichen des Höchstsatzes von 1.800 Euro in allen Steuerklassen rund Zweidrittel des Nettoeinkommensausfalls kompensiert, sind in Relation zum Bruttoeinkommen deutliche Unterschiede zwischen den Steuerklassen festzustellen. In Steuerklasse III beträgt das Elterngeld vor Erreichen des Höchstsatzes knapp die Hälfte des vorherigen Bruttolohns, in Steuerklasse V ist es gerade einmal ein Drittel (vgl. Tabelle 22). Bei einem Bruttoeinkommen im Bemessungszeitraum von durchschnittlich 2.500 Euro pro Monat ergibt sich beispielsweise für ein*e Leistungsempfänger*in in Lohnsteuerklasse III 1.175 Euro Elterngeld pro Monat (47 Prozent des Bruttoeinkommens), während es in Steuerklasse V mit 837 Euro (33 Prozent des Bruttoeinkommens) deutlich geringer ausfällt. In Steuerklasse II ist das Elterngeld zwar höher als in IV und V, jedoch deutlich niedriger als in Steuerklasse III. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 87 Tabelle 22: Höhe des Elterngelds in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse und in Relation zu vorherigen Nettound Bruttoeinkommen 82 Jahresbruttoeinkommen 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 pro Monat 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 5.833 6.667 II Lohnsteuer 0 70 252 456 686 957 1.271 1.596 Soli √ 0 9 20 32 46 63 80 mtl. Nettoeinkommen 692 1.266 1.744 2.197 2.623 3.048 3.464 3.866 Elterngeld 507 776 1.057 1.343 1.612 1.800 1.800 1.800 Differenz zu mtl. Netto –185 –490 –687 –853 –1.010 –1.248 –1.664 –2.066 in % des mtl. Netto 73 % 61 % 61 % 61 % 61 % 59 % 52 % 47 % in % des mtl. Brutto 61 % 47 % 42 % 40 % 39 % 36 % 31 % 27 % III Lohnsteuer 0 0 77 243 423 628 857 1.102 Soli 0 0 0 13 23 35 47 61 mtl. Nettoeinkommen 692 1.336 1.928 2.416 2.894 3.389 3.893 4.380 Elterngeld 507 806 1.175 1.485 1.789 1.800 1.800 1.800 Differenz zu mtl. Netto –185 –530 –753 –931 –1.106 –1.589 –2.093 –2.580 in % des mtl. Netto 73 % 60 % 61 % 61 % 62 % 53 % 46 % 41 % in % des mtl. Brutto 61 % 48 % 47 % 45 % 43 % 36 % 31 % 27 % IV Lohnsteuer 0 109 296 506 742 1.019 1.338 1.663 Soli 0 6 16 28 41 56 74 91 mtl. Nettoeinkommen 692 1.222 1.692 2.139 2.558 2.976 3.386 3.788 Elterngeld 507 746 1.023 1.305 1.570 1.800 1.800 1.800 Differenz zu mtl. Netto –185 –476 –669 –833 –988 –1.176 –1.586 –1.988 in % des mtl. Netto 73 % 61 % 60 % 61 % 61 % 60 % 53 % 48 % in % des mtl. Brutto 61 % 45 % 41 % 39 % 38 % 36 % 31 % 27 % V Lohnsteuer 82 300 569 857 1.151 1.462 1.788 2.113 Soli 0 16 31 47 63 80 98 116 mtl. Nettoeinkommen 609 1.020 1.404 1.768 2.126 2.509 2.911 3.314 Elterngeld 455 651 837 1.066 1.292 1.503 1.707 1.800 Differenz zu mtl. Netto –155 –370 –568 –703 –834 –1.006 –1.205 –1.514 in % des mtl. Netto 75 % 64 % 60 % 60 % 61 % 60 % 59 % 54 % in % des mtl. Brutto 55 % 39 % 33 % 32 % 31 % 30 % 29 % 27 % Differenz III zu V 53 155 338 419 497 297 93 0 in Prozent 10 % 19 % 29 % 28 % 28 % 17 % 5 % 0 % Quelle: eigene Berechnungen 82 Das Faktorverfahren wurde in der Darstellung nicht berücksichtigt, da sich hier das für die Leistungshöhe maßgebliche Nettoeinkommen nur im Zusammenhang mit dem Einkommen des oder der Ehepartner*in bestimmen lässt. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 88 4.4.2 Folgen für das monatliche Haushaltsnettoeinkommen Die Änderungen, die sich durch den Elterngeldbezug sowohl für das individuell verfügbare Einkommen von EP2 als auch aus Sicht des Haushalts in Abhängigkeit von der Steuerklasse ergeben, werden in Tabelle 23 dargestellt. Als Vergleichswerte werden die jeweiligen monatlichen Nettoeinkommen ohne Leistungsbezug aus Tabelle 5 (Kapitel 4.2.1) herangezogen. Tabelle 23: Monatliches Elterngeld im Verhältnis zum vorherigen individuellen Nettoeinkommen sowie Auswirkungen auf das Haushaltsnettoeinkommen Elterngeldbezug von EP2 EP2 Individuell (vor Elterngeldbezug) 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 mtl. Bruttoeinkommen EP2 0 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 mtl. Elterngeld (V) 300 455 651 837 1.066 1.292 1.503 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –155 –370 –568 –703 –834 –1.006 in % –25 % –36 % –40 % –40 % –39 % –40 % mtl. Elterngeld (III) 300 507 806 1.175 1.485 1.789 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –530 –753 –931 –1.106 –1.589 in % –27 % –40 % –39 % –39 % –38 % –47 % mtl. Elterngeld (IV) 300 507 746 1.023 1.305 1.570 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –476 –669 –833 –988 –1.176 in % –27 % –39 % –40 % –39 % –39 % –40 % mtl. Elterngeld (Faktorverfahren) 300 507 749 1.023 1.319 1.675 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –478 –669 –840 –1.042 –1.628 in % –27 % –39 % –40 % –39 % –38 % –47 % EP1+2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 EP1+2: mtl. Netto in III/V mit EG 3.689 3.349 3.067 2.764 2.402 1.984 1.503 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 9 % –4 % –11 % –17 % –23 % –30 % –40 % EP1+2: mtl. Netto in V/III mit EG 2.809 2.634 2.574 2.579 2.505 2.398 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 12 % –7 % –17 % –23 % –27 % –32 % –47 % EP1+2: mtl. Netto in IV/IV mit EG 3.276 3.065 2.884 2.715 2.527 2.262 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 10 % –6 % –14 % –20 % –25 % –30 % –40 % EP1+2: mtl. Netto im Faktorverfahren mit EG 3.728 3.224 2.908 2.715 2.546 2.367 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 9 % –5 % –14 % –20 % –25 % –31 % –47 % Quelle: eigene Berechnungen Hatte EP2 im Bemessungszeitraum kein eigenes Einkommen, so erhöht sich durch das Mindestelterngeld sein oder ihr individuelles Nettoeinkommen. In allen anderen Fällen muss EP2 Einkommensverluste hinnehmen, MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 95 Tabelle 25: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Ehepaares nach Veranlagung bei zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung Ohne Leistungsbezug EP1+2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen 3.427 3.408 3.385 3.385 3.385 3.408 3.427 EP1 Individuell 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.716 2.159 1.692 1.226 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen 0 692 1.226 1.692 2.159 2.716 3.427 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse V (Steuerklassenkombination III/V) EP1+2 Haushaltsebene 3.686 3.310 3.000 2.669 2.330 1.971 1.503 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 259 –99 –385 –716 –1.054 –1.437 –1.925 in % 8 % –3 % –11 % –21 % –31 % –42 % –56 % EP1 Individuell 3.386 2.855 2.349 1.832 1.287 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –41 139 191 140 61 0 0 in % –1 % 5 % 9 % 8 % 5 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 455 651 837 1.043 1.280 1.503 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –237 –575 –856 –1.116 –1.437 –1.925 in % 0 % –34 % –47 % –51 % –52 % –53 % –56 % 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse III (Steuerklassenkombination V/III) EP1+2 Haushaltsebene 3.686 3.356 3.137 2.967 2.716 2.449 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 259 –53 –248 –418 –669 –960 –1.627 in % 8 % –2 % –7 % –12 % –20 % –28 % –47 % EP1 Individuell 3.386 2.848 2.331 1.842 1.300 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –41 132 172 150 74 0 0 in % –1 % 5 % 8 % 9 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 507 806 1.125 1.416 1.757 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –420 –568 –743 –960 –1.627 in % 0 % –27 % –34 % –34 % –34 % –35 % –47 % 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV EP1+2 Haushaltsebene 3.686 3.356 3.084 2.832 2.550 2.238 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 259 –53 –301 –553 –835 –1.170 –1.627 in Prozent 8 % –2 % –9 % –16 % –25 % –34 % –47 % EP1 Individuell 3.386 2.848 2.338 1.833 1.296 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –41 132 179 141 70 0 0 in % –1 % 5 % 8 % 8 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 507 746 999 1.253 1.546 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –480 –693 –905 –1.170 –1.627 in % 0 % –27 % –39 % –41 % –42 % –43 % –47 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 96 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung Ohne Leistungsbezug EP1+2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen 3.427 3.408 3.385 3.385 3.385 3.408 3.427 EP1 Individuell 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.716 2.159 1.692 1.226 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen 0 692 1.226 1.692 2.159 2.716 3.427 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 im Faktorverfahren EP1+2 Haushaltsebene 3.686 3.356 3.087 2.832 2.562 2.339 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 259 –53 –298 –553 –823 –1.069 –1.627 in % 8 % –2 % –9 % –16 % –24 % –31 % –47 % EP1 Individuell 3.386 2.848 2.338 1.833 1.297 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –41 132 179 141 71 0 0 in % –1 % 5 % 8 % 8 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 507 749 999 1.265 1.647 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –477 –693 –894 –1.069 –1.627 in % 0 % –27 % –39 % –41 % –41 % –39 % –47 % Quelle: eigene Berechnungen EP1 dagegen profitiert durch den Elterngeldbezug von EP2 durch eine geringere auf ihn entfallende Einkommensteuerschuld, weil der Durchschnittssteuersatz trotz Progressionsvorbehalt geringer als beim vollen Einkommen aus Arbeitsentgelten ausfällt. EP 1 hat dadurch ein um bis zu 191 Euro höheres individuelles Nettoeinkommen. Nur wenn die oder der Partner*in vor Leistungsbezug kein eigenes Einkommen hatte, ist das fiktive monatliche Nettoeinkommen von EP1 etwas geringer, da die durch das Mindestelterngeld verursachte steuerliche Mehrbelastung in Höhe von umgerechnet 41 Euro pro Monat komplett auf ihn entfällt. 4.4.4 Variante: Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 und 80.000 Für ein geringeres Haushaltseinkommen von 40.000 Euro ergeben sich bei einem zwölfmonatigen Elterngeldbezug von EP2 im Lohnsteuerverfahren die in Tabelle 26 dargestellten Änderungen für das monatliche Nettoeinkommen in Abhängigkeit von den jeweiligen Lohnsteuerklassenkombinationen. Durch das insgesamt geringere Haushaltseinkommen fallen die Verluste bzw. – im Fall, dass der oder die Elterngeldbezieher*in vorher kein eigenes Einkommen hatte – der Gewinn für das summierte Einkommen prozentual größer aus als bei einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 97 Hatte EP1 ein höheres Einkommen sowie bei ursprünglich gleichen Einkommensverhältnissen erweist sich die Steuerklassenkombination III/V durch den geringeren Lohnsteuerabzug beim Arbeitslohn beziehenden EP1 als vorteilhaft. Bei einem nur geringen Einkommen von EP1 in Höhe von 10.000 Euro ist die Lohnsteuerklassenkombination V/III durch das höhere Elterngeld in III die bessere Wahl für das laufende Nettoeinkommen. Tabelle 26: Monatliches Elterngeld und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 Euro – Lohnsteuerverfahren Bruttoeinkommen vor Elterngeldbezug EP1 Individuell 40.000 30.000 20.000 10.000 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 EP1+2 Haushaltsebene 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 3.333 3.333 3.333 3.333 3.333 Elterngeldbezug von EP2 mtl. Elterngeld (V) 300 455 651 837 1.066 EP1+2: mtl. Netto in III/V mit Elterngeld 2.716 2.382 1.987 1.529 1.066 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –155 –370 –568 –703 in % 12 % –6 % –16 % –27 % –40 % mtl. Elterngeld (III) 300 507 806 1.175 1.485 EP1+2: mtl. Netto in V/III mit Elterngeld 2.068 1.912 1.826 1.784 1.485 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –530 –753 –931 in % 17 % –9 % –23 % –30 % –39 % mtl. Elterngeld (IV) 300 507 746 1.023 1.305 EP1+2: mtl. Netto in IV/IV mit Elterngeld 2.439 2.200 1.968 1.715 1.305 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –476 –669 –833 in % 14 % –8 % –19 % –28 % –39 % mtl. Elterngeld (Faktorverfahren) 300 507 746 1.078 1.506 EP1+2: mtl. Netto im Faktorverfahren mit Elterngeld 2.743 2.283 1.968 1.770 1.506 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –476 –697 –937 in % 12 % –7 % –19 % –28 % –38 % Quelle: eigene Berechnungen Nach Veranlagung sind die höchsten Verluste im fiktiven monatlichen Haushaltsnettoeinkommen bei einem Leistungsbezug in Steuerklasse V festzustellen (vgl. Tabelle 27). Hier verringert es sich beispielsweise bei einem ursprünglichen Einkommensverhältnis von 10.000 Euro (EP1) zu 30.000 Euro (EP2) pro Monat um 38 Prozent (–939 Euro) auf 1.529 Euro, während es sich bei einem Leistungsbezug in III lediglich um 25 Prozent (–608 Euro) auf 1.860 Euro pro Monat reduziert. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 98 Auf individueller Ebene sind nach Aufteilung der Einkommensteuerschuld bei EP2 Verluste festzustellen, wobei diese in Steuerklasse V durch das geringere Elterngeld am höchsten ausfallen. Lediglich im Fall, dass EP2 vor Elterngeldbezug keinerlei eigenes Einkommen hatte, profitiert er oder sie durch das Mindestelterngeld von einem zusätzlichen Einkommen in Höhe von 300 Euro pro Monat. Bei EP1 ergeben sich nur geringfügige Änderungen. Sofern EP 1 ein höheres Einkommen als EP2 hatte (30.000/10.000) sowie bei gleich hohen Jahreseinkommen von 20.000 Euro steht EP 1 durch die geringere Einkommensteuer ein um bis zu 7 Prozent höheres Nettoeinkommen zur Verfügung. Als Alleinverdiener*in muss EP 1 jedoch durch die Wirkung des Progressionsvorbehalts mehr Steuern zahlen, weshalb sich das individuelle Nettoeinkommen um 48 Euro verringert. Tabelle 27: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltseinkommen von 40.000 Euro pro Jahr und zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung Ohne Leistungsbezug EP1+2 Haushaltsebene 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 durchschnittliche mtl. Nettoeinkommen 2.444 2.468 2.444 2.468 2.444 EP1 Individuell 40.000 30.000 20.000 10.000 0 durchschnittliche mtl. Nettoeinkommen 2.444 1.776 1.222 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 durchschnittliche mtl. Nettoeinkommen 0 692 1.222 1.776 2.444 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse V (Steuerklassenkombination III/V) EP1+2 Haushaltsebene 2.696 2.336 1.954 1.529 1.066 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 252 –132 –490 –939 –1.379 in % 10 % –5 % –20 % –38 % –56 % EP1 Individuell 2.396 1.881 1.303 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –48 105 81 0 0 in % –2 % 6 % 7 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 455 651 837 1.066 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –237 –571 –939 –1.379 in % 0 % –34 % –47 % –53 % –56 % 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse III (Steuerklassenkombination V/III) EP1+2 Haushaltsebene 2.696 2.381 2.094 1.860 1.485 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 252 –87 –350 –608 –959 in % 10 % –4 % –14 % –25 % –39 % EP1 Individuell 2.396 1.874 1.288 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –48 98 66 0 0 in % –2 % 6 % 5 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 507 806 1.168 1.485 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –416 –608 –959 in % 0 % –27 % –34 % –34 % –39 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 99 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV EP1+2 Haushaltsebene 2.696 2.381 2.040 1.715 1.305 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 252 –87 –405 –753 –1.139 in % 10 % –4 % –17 % –31 % –47 % EP1 Individuell 2.396 1.874 1.294 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –48 98 72 0 0 in % –2 % 6 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 507 746 1.023 1.305 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –476 –753 –1.139 in % 0 % –27 % –39 % –42 % –47 % 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 im Faktorverfahren EP1+2 Haushaltsebene 2.696 2.381 2.040 1.767 1.506 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 252 –87 –405 –701 –938 in % 10 % –4 % –17 % –28 % –38 % EP1 Individuell 2.396 1.874 1.294 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld –48 98 72 0 0 in % –2 % 6 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 300 507 746 1.075 1.506 Differenz zu mtl. Netto ohne Elterngeld 300 –185 –476 –701 –938 in % 0 % –27 % –39 % –39 % –38 % Quelle: eigene Berechnungen Bei einem Haushaltseinkommen von 80.000 Euro ergeben sich für den unterjährigen Lohnsteuerabzug ähnliche Effekte (vgl. Tabelle 28). Der Elterngeld-Höchstbetrag von 1.800 Euro wird in den Steuerklassen III und IV sowie im Faktorverfahren bei einem vorherigen Einkommen von 60.000 Euro erreicht, in V ist das dagegen erst bei einem Jahreseinkommen von 80.000 Euro der Fall. Das höchste summierte Nettoeinkommen ergibt sich, sofern EP1 ein größeres Einkommen als EP2 hatte oder bei gleichen Einkommensrelationen aufgrund der geringeren Lohnsteuerzahlungen in Steuerklasse III in der Lohnsteuerklassenkombination III/V. Sofern jedoch EP2 im Bemessungszeitraum vor Leistungsbezug ein höheres Einkommen hatte, wäre das Faktorverfahren die günstigere Alternative für das monatliche Haushaltsnettoeinkommen. Die Differenzen zwischen dem monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen können zwischen den verschiedenen Lohnsteuerklassenkombinationen mehrere hundert Euro betragen, wobei sie zwischen III/V und V/III am höchsten ausfallen. So beträgt das monatliche Nettoeinkommen bei einem ursprünglichen Einkommensverhältnis von 50.000 Euro (EP1) zu 30.000 Euro (EP2) in III/V 3.731 Euro, in V/III ist es mit 3.301 Euro deutlich geringer. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 100 Tabelle 28: Monatliches Elterngeld und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 80.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen 80.000 Euro – Lohnsteuerverfahren Bruttoeinkommen vor Elterngeldbezug EP1 Individuell 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 EP1+2 Haushaltsebene 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 6.667 Elterngeldbezug von EP2 mtl. Elterngeld (V) 300 455 651 837 1.066 1.292 1.503 1.707 1.800 EP1+2: mtl. Netto in III/V mit EG 4.680 4.347 4.040 3.731 3.482 3.220 2.839 2.399 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –155 –370 –568 –703 –834 –1.006 –1.205 –1.514 in % 7 % –3 % –8 % –13 % –17 % –21 % –26 % –33 % –46 % mtl. Elterngeld (III) 300 507 806 1.175 1.485 1.789 1.800 1.800 1.800 EP1+2: mtl. Netto in V/III mit EG 3.614 3.419 3.315 3.301 3.253 3.193 2.820 2.409 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –185 –530 –753 –931 –1.106 –1.589 –2.093 –2.580 in % 9 % –5 % –14 % –19 % –22 % –26 % –36 % –46 % –59 % mtl. Elterngeld (IV) 300 507 746 1.023 1.305 1.570 1.800 1.800 1.800 EP1+2: mtl. Netto in IV/IV mit EG 4.088 3.893 3.722 3.581 3.444 3.262 3.022 2.492 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –185 –476 –669 –833 –988 –1.176 –1.586 –1.988 in % 8 % –5 % –11 % –16 % –19 % –23 % –28 % –39 % –52 % mtl. Elterngeld (Faktorverfahren) 300 507 732 1.028 1.305 1.583 1.800 1.800 1.800 EP1+2: mtl. Netto im Faktorverfahren mit EG 4.776 4.238 3.819 3.606 3.444 3.283 3.035 2.492 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –185 –503 –672 –833 –995 –1.287 –1.930 –2.676 in % 7 % –4 % –12 % –16 % –19 % –23 % –30 % –44 % –60 % Quelle: eigene Berechnungen Nach Veranlagung ergeben sich bei einem Leistungsbezug in III, IV und im Faktorverfahren sowohl bis zu einem ursprünglichen Einkommen von EP2 in Höhe von 10.000 Euro als auch nach Erreichen des Elterngeldhöchstsatzes ab 60.000 Euro keine Unterschiede im insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltseinkommen (vgl. Tabelle 29). Bei allen anderen Einkommenskonstellationen ist das fiktive monatliche Haushaltsnettoeinkommen am höchsten, wenn der oder die elterngeldbeziehende Ehepartner*in in Steuerklasse III ist. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 101 Tabelle 29: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltseinkommen von 80.000 Euro pro Jahr und zwölfmonatigem Elterngeldbezug von EP2 Haushaltseinkommen 80.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung Ohne Leistungsbezug EP1+2 Haushaltsebene 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 80.000 fiktives mtl. Netto 4.474 4.421 4.320 4.277 4.277 4.277 4.320 4.421 4.474 EP1 Individuell 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 fiktives mtl. Netto 4.474 3.729 3.088 2.577 2.138 1.700 1.232 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 fiktives mtl. Netto 0 692 1.232 1.700 2.138 2.577 3.088 3.729 4.474 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse V EP1+2 Haushaltsebene 4.734 4.352 3.993 3.646 3.368 3.071 2.732 2.370 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 259 –69 –327 –631 –909 –1.206 –1.588 –2.051 –2.674 in % 6 % –2 % –8 % –15 % –21 % –28 % –37 % –46 % –60 % EP1 Individuell 4.434 3.897 3.342 2.809 2.336 1.849 1.301 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne EG –41 168 254 232 197 149 69 0 0 in % –1 % 5 % 8 % 9 % 9 % 9 % 6 % 0 % EP2 Individuell 300 455 651 837 1.032 1.222 1.432 1.678 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –237 –581 –863 –1.106 –1.355 –1.657 –2.051 –2.674 in % 0 % –34 % –47 % –51 % –52 % –53 % –54 % –55 % –60 % 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse III EP1+2 Haushaltsebene 4.734 4.398 4.130 3.947 3.747 3.525 3.010 2.459 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 259 –23 –190 –330 –530 –752 –1.310 –1.962 –2.674 in % 6 % –1 % –4 % –8 % –12 % –18 % –30 % –44 % –60 % EP1 Individuell 4.434 3.891 3.324 2.835 2.382 1.880 1.306 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne EG –41 162 236 258 243 180 74 0 0 in % –1 % 4 % 8 % 10 % 11 % 11 % 6 % 0 % EP2 Individuell 300 507 806 1.112 1.365 1.645 1.704 1.768 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –185 –426 –588 –773 –932 –1.384 –1.962 –2.674 in % 0 % –27 % –35 % –35 % –36 % –36 % –45 % –53 % –60 % 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 in Steuerklasse IV EP1+2 Haushaltsebene 4.734 4.398 4.077 3.812 3.584 3.324 3.010 2.459 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 259 –23 –243 –465 –693 –953 –1.310 –1.962 –2.674 in % 6 % –1 % –6 % –11 % –16 % –22 % –30 % –44 % –60 % EP1 Individuell 4.434 3.891 3.331 2.818 2.365 1.866 1.306 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne EG –41 162 243 241 226 166 74 0 0 in % –1 % 4 % 8 % 9 % 11 % 10 % 6 % 0 % EP2 Individuell 300 507 746 994 1.219 1.457 1.704 1.768 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –185 –486 –706 –919 –1.120 –1.384 –1.962 –2.674 in % 0 % –27 % –39 % –42 % –43 % –43 % –45 % –53 % –60 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 102 12 Monate Elterngeldbezug von EP2 im Faktorverfahren EP1+2 Haushaltsebene 4.734 4.398 4.065 3.816 3.584 3.336 3.010 2.459 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 259 –23 –255 –461 –693 –941 –1.310 –1.962 –2.674 in % 6 % –1 % –6 % –11 % –16 % –22 % –30 % –44 % –60 % EP1 Individuell 4.434 3.891 3.333 2.817 2.365 1.868 1.306 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne EG –41 162 245 240 226 168 74 0 0 in % –1 % 4 % 8 % 9 % 11 % 10 % 6 % 0 % EP2 Individuell 300 507 732 999 1.219 1.468 1.704 1.768 1.800 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 300 –185 –499 –701 –919 –1.109 –1.384 –1.962 –2.674 in % 0 % –27 % –41 % –41 % –43 % –43 % –45 % –53 % –60 % Quelle: eigene Berechnungen Wenn EP2 dagegen in Steuerklasse V Elterngeld bezogen hat, muss das Ehepaar im Vergleich zu den anderen Steuerklassen den größten Verlust hinnehmen. So verbleibt einem Haushalt bei einem ursprünglichen Einkommensverhältnis von 30.000 Euro (EP1)/50.000 Euro (EP2) in Steuerklasse V ein fiktiv auf den Monat umgerechnetes Nettoeinkommen von 3.071 Euro, während es in Steuerklasse III mit monatlich 3.525 Euro rund 450 Euro höher ausfällt. Der prozentuale Verlust zum fiktiven monatlichen Nettoeinkommen ohne Elterngeldbezug beläuft sich somit in Steuerklasse III auf etwa 18 Prozent (–752 Euro), in Steuerklasse V sind es 28 Prozent (–1.206 Euro). In der Steuerklassenkombination IV/IV sowie im Faktorverfahren unterscheiden sich die fiktiven monatlichen Nettoeinkommen nach Veranlagung nur geringfügig und bewegen sich in ihrer Höhe zwischen den Lohnsteuerkombinationen III/V und V/III. Mit der Höhe des durchschnittlichen Einkommens von EP2 vor Leistungsbezug nehmen die Verluste im Haushaltsnettoeinkommen sowie die Unterschiede zwischen den Steuerklassenkombinationen bis zum Erreichen des Elterngeldhöchstsatzes zu. Nur im Fall, dass EP2 vor Leistungsbezug Alleinverdiener*in war, steht dem Ehepaar durch das Mindestelterngeld nach Veranlagung ein um 259 Euro höherer Betrag zur Verfügung. Für das individuelle Einkommen von EP1 ist im Vergleich zu der Einkommenssituation ohne den Leistungsbezug von EP2 durch die insgesamt geringere Steuerschuld ein Plus von bis zu 258 Euro festzustellen. 84 Dieses auf EP1 zusätzlich entfallende Einkommen steigt bis zu einem Einkommensverhältnis von 50.000 Euro (EP1) zu 30.000 Euro (EP2) kontinuierlich an, bevor es ab gleichen Einkommen von jeweils 40.000 wieder 84 Ausnahme hiervon ist der Fall, EP 2 Leistungsbezug kein eigenes Einkommen hatte und Mindestelterngeld bezieht. Hier muss EP1 durch die Wirkung des Progressionsvorbehalts 41 Euro mehr an Steuern bzw. Solidaritätszuschlag zahlen, weshalb ihm ein etwas geringeres individuelles Nettoeinkommen verbleibt. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 103 abnimmt und – sobald auf EP1 aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuerschuld mehr entfällt – schließlich null erreicht. Für EP2 ergeben sich durch den Bezug von Elterngeld Verluste im individuellen fiktiven monatlichen Nettoeinkommen, wobei diese mit der Höhe seines ursprünglichen Einkommens ansteigen und – im Alleinverdienstfall – bis zu 60 Prozent betragen können. In Abhängigkeit von der Steuerklasse ergeben sich hier deutliche Unterschiede: Während der Verlust zum monatlichen Nettoeinkommen ohne Elterngeld in Steuerklasse III rund 35 Prozent beträgt, ist er in V mit über 50 Prozent deutlich höher. So entfällt auf EP2 bei einem ursprünglichen Einkommen von 50.000 Euro in Steuerklasse III ein Nettoeinkommen von 1.645 Euro, in V sind es 1.222 Euro. Bei einem Leistungsbezug in IV und im Faktorverfahren liegt der Nettoeinkommensverlust mit etwas über 40 Prozent zwischen dem in den Steuerklassen III und V. 4.4.5 Variante: Sechsmonatiger Elterngeldbezug Bei einem nur halbjährigen Elterngeldbezug sind die Verluste für EP2 im durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das jeweils hälftig aus Elterngeld und Arbeitseinkommen besteht, im Vergleich zum ganzjährigen Leistungsbezug mit bis zu 20 Prozent nur halb so hoch. Dementsprechend ist auch das verbleibende Nettoeinkommen während des unterjährigen Lohnsteuerabzugs nicht nur für EP2 selbst, sondern auch für den Haushalt insgesamt höher (vgl. Tabelle 30). MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 104 Tabelle 30: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen bei sechsmonatigem Elterngeldbezug von EP2 und einem Haushaltseinkommen von 60.000 Euro Haushaltseinkommen 60.000 Euro – Lohnsteuerverfahren 6 Monate Elterngeldbezug von EP2 mtl. Brutto EP2 (vor Elterngeldbezug) 0 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 durchschnittliches mtl. Netto (V) 150 532 835 1.120 1.417 1.709 2.006 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 150 –77 –185 –284 –351 –417 –503 in % 0 % –13 % –18 % –20 % –20 % –20 % –20 % durchschnittliches mtl. Netto (III) 150 600 1.071 1.551 1.951 2.341 2.595 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 150 –92 –265 –376 –466 –553 –795 in % 0 % –13 % –20 % –20 % –19 % –19 % –23 % durchschnittliches mtl. Netto (IV) 150 600 984 1.358 1.722 2.064 2.388 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 150 –92 –238 –335 –417 –494 –588 in % 0 % –13 % –19 % –20 % –19 % –19 % –20 % durchschnittliches mtl. Netto (Faktorverfahren) 150 600 989 1.360 1.742 2.198 2.614 Differenz zu mtl. Netto ohne EG 150 –92 –238 –333 –417 –519 –814 in % 0 % –13 % –19 % –20 % –19 % –19 % –24 % mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 EP 1+2: mtl. Netto in III/V mit EG 3.539 3.426 3.252 3.048 2.753 2.401 2.006 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 4 % –2 % –5 % –9 % –11 % –15 % –20 % EP 1+2: mtl. Netto in V/III mit EG 2.659 2.726 2.839 2.956 2.971 2.951 2.595 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 6 % –3 % –9 % –11 % –14 % –16 % –23 % EP 1+2: mtl. Netto in IV/IV mit EG 3.126 3.158 3.122 3.050 2.944 2.756 2.388 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 5 % –3 % –7 % –10 % –12 % –15 % –20 % EP 1+2: mtl. Netto im Faktorverfahren mit EG 3.578 3.317 3.147 3.050 2.966 2.888 2.614 Differenz zu mtl. Netto ohne EG in % 4 % –3 % –7 % –10 % –12 % –15 % –24 % Quelle: eigene Berechnungen Bezieht EP1 ein größeres Einkommen als sein*e Ehepartner*in, führt die Steuerklassenkombination III/V aufgrund der geringeren Abzugsbeträge in III zu einem höheren unterjährigen Nettoeinkommen. Sofern EP2 ein höheres Einkommen hatte, ist die Kombination V/III aufgrund des höheren Elterngelds von Vorteil. Bei gleichen Einkommen gibt es kaum Unterschiede je nach Steuerklassenzuordnung, lediglich in V/III ist das unterjährige Haushaltsnettoeinkommen etwas geringer. Nach Veranlagung fällt die Einkommensteuerschuld des Paares aufgrund des durch den Arbeitslohn von EP2 bedingten größeren zu versteuernden Einkommens höher aus als bei ganzjährigem Elterngeldbezug (vgl. Tabelle 31). Die durch den Progressionsvorbehalt verursachte steuerliche Mehrbelastung ist bei einem geringen Einkommen von EP2 zunächst kleiner als bei ganzjährigem Elterngeldbezug. Durch das zusätzliche Einkommen erhöht sie sich jedoch, da der höhere Steuersatz auf ein MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 111 Abbildung 10: Monatliches Arbeitslosengeld in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen und von der Steuerklasse Quelle: eigene Berechnungen Mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung besteht bei geringfügiger Beschäftigung (bis zu 450 Euro) kein Anspruch auf ALG I. Im weiteren Verlauf ist die Höhe des Arbeitslosengelds in den Steuerklasse III und IV zunächst identisch. Ab ca. 1.050 Euro pro Monat fällt in Steuerklasse IV Lohnsteuer an, so dass das an das Nettoentgelt anknüpfende Arbeitslosengeld in IV geringer ausfällt als in III. In Steuerklasse V, in der bereits ab einem geringen Einkommen hohe Lohnsteuerzahlungen anfallen, ist die Höhe des ALG I im Vergleich zu Steuerklasse III und IV deutlich geringer. Mit zunehmender Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten durchschnittlichen Bruttoeinkommens unterscheiden sich die ALG-IBeträge zwischen den Steuerklassen immer mehr. Die maximale Differenz ergibt sich, wenn die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird. Hier beträgt das monatliche Arbeitslosengeld in Steuerklasse III 2.486 Euro, während es in V mit 1.849 Euro um 637 Euro geringer ausfällt. In Steuerklasse IV beträgt das ALG I mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze 2.134 Euro pro Monat. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 112 Tabelle 34: Höhe des ALG I in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse und Relation zu vorherigen Nettound Bruttoeinkommen 87 Jahresbruttoeinkommen 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 pro Monat 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 5.833 6.667 ALV-Beitrag (AN-Anteil) 9 21 31 42 52 63 73 83 III Lohnsteuer 0 0 77 243 423 628 857 1.102 Soli 0 0 0 13 23 35 47 61 mtl. Nettoeinkommen 692 1.336 1.928 2.416 2.894 3.389 3.893 4.380 ALG I 395 789 1.141 1.430 1.713 1.981 2.233 2.476 Differenz zu mtl. Netto –297 –547 –787 –986 –1.181 –1.408 –1.659 –1.904 in Prozent des mtl. Netto 57 % 59 % 59 % 59 % 59 % 58 % 57 % 57 % in Prozent des mtl. Brutto 47 % 47 % 46 % 43 % 41 % 40 % 38 % 37 % IV Lohnsteuer 0 109 296 506 742 1.019 1.338 1.663 Soli 0 6 16 28 41 56 74 91 mtl. Nettoeinkommen 692 1.222 1.692 2.139 2.558 2.976 3.386 3.788 ALG I 395 724 1.001 1.265 1.514 1.738 1.935 2.126 Differenz zu mtl. Netto –297 –498 –691 –873 –1.044 –1.239 –1.451 –1.662 in Prozent des mtl. Netto 57 % 59 % 59 % 59 % 59 % 58 % 57 % 56 % in Prozent des mtl. Brutto 47 % 43 % 40 % 38 % 36 % 35 % 33 % 32 % V Lohnsteuer 82 300 569 857 1.151 1.462 1.788 2.113 Soli 0 16 31 47 63 80 98 116 mtl. Nettoeinkommen 609 1.020 1.404 1.768 2.126 2.509 2.911 3.314 ALG I 346 605 831 1.046 1.257 1.458 1.650 1.841 Differenz zu mtl. Netto –264 –415 –574 –723 –870 –1.051 –1.261 –1.472 in Prozent des mtl. Netto 57 % 59 % 59 % 59 % 59 % 58 % 57 % 56 % in Prozent des mtl. Brutto 42 % 36 % 33 % 31 % 30 % 29 % 28 % 28 % Differenz III zu V 49 184 310 385 456 523 584 635 in Prozent 12 % 23 % 27 % 27 % 27 % 26 % 26 % 26 % Quelle: eigene Berechnungen Tabelle 34 zeigt, dass das Arbeitslosengeld – ähnlich wie beim Krankengeld – in Relation zum Nettoeinkommen annährend gleich hoch ausfällt. Deutliche Unterschiede zeigen sich hingegen in der Relation zum Bruttoeinkommen. Während beispielsweise bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 Euro in Steuerklasse III 46 Prozent des Bruttoeinkommens ersetzt werden (1.141 Euro), sind es in Steuerklasse V lediglich 33 Prozent (831 Euro) und in IV 40 Prozent (1.001 Euro). Die Differenzen 87 Das Faktorverfahren wurde in der Darstellung nicht berücksichtigt, da sich hier das für die Leistungshöhe maßgebliche Nettoeinkommen nur im Zusammenhang mit dem Einkommen des oder der Ehepartner*in bestimmen lässt. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 113 zwischen III und V belaufen sich bei gleichem Bruttoeinkommen und gleichen – als Prozentsatz des Bruttoeinkommens berechneten Beiträgen 88 – auf bis zu 635 Euro monatlich. 4.5.2 Folgen für das monatliche Haushaltsnettoeinkommen Durch den Bezug von ALG I ergibt sich für EP2 ein um rund 40 Prozent geringeres monatlich verfügbares Nettoeinkommen. Entsprechend der Nettoeinkommensverluste von EP2 steht auch dem Haushalt insgesamt weniger Geld zur Verfügung (vgl. Tabelle 35). Tabelle 35: Monatliches ALG I im Verhältnis zum vorherigen individuellen Nettoeinkommen sowie Auswirkungen auf das Haushaltsnettoeinkommen ALG-I-Bezug von EP2 EP2 Individuell (vor ALG-I-Bezug) 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 mtl. Bruttoeinkommen EP2 0 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 mtl. ALG I (V) 0 346 605 831 1.046 1.257 1.458 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –264 –415 –574 –722 –870 –1.051 in % –43 % –41 % –41 % –41 % –41 % –42 % mtl. ALG I (III) 0 395 789 1.141 1.430 1.713 1.981 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –547 –787 –986 –1.181 –1.408 in % –43 % –41 % –41 % –41 % –41 % –42 % mtl. ALG I (IV) 0 395 724 1.001 1.265 1.514 1.738 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –498 –691 –873 –1.044 –1.239 in % –43 % –41 % –41 % –41 % –41 % –42 % mtl. ALG I (Faktorverfahren) 0 395 727 1.001 1.277 1.607 2.002 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –500 –691 –881 –1.110 –1.426 in T –43 % –41 % –41 % –41 % –41 % –42 % 88 Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen und beläuft sich im Jahr 2019 auf 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 6.700 Euro (West) bzw. 6.150 Euro (Ost). Zum Jahreswechsel 2020 ist der Beitrag auf 2,4 Prozent gesunken, die Beitragsbemessungsgrenzen wurden auf 6.900 Euro (West) bzw. 6.450 Euro (Ost) erhöht. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 114 EP1+2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 mtl. Haushaltsbrutto 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 EP 1+2: mtl. Netto in III/V mit ALG I 3.389 3.240 3.021 2.759 2.382 1.949 1.458 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I in % 0 % –8 % –12 % –17 % –23 % –31 % –42 % EP 1+2: mtl. Netto in V/III mit ALG I 2.509 2.521 2.557 2.546 2.451 2.322 1.981 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I in % 0 % –11 % –18 % –24 % –29 % –34 % –42 % EP 1+2: mtl. Netto in IV/IV mit ALG I 2.976 2.952 2.863 2.694 2.487 2.206 1.738 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I in % 0 % –9 % –15 % –20 % –26 % –32 % –42 % EP 1+2: mtl. Netto im Faktorverfahren mit ALG I 3.428 3.111 2.886 2.694 2.504 2.299 2.002 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I in % 0 % –9 % –15 % –20 % –26 % –33 % –42 % Quelle: eigene Berechnungen Je nach Einkommensrelation zwischen den Eheleuten erweisen sich unterschiedliche Lohnsteuerklassenkombinationen als vorteilhaft für das laufende Nettoeinkommen. Hat der oder die arbeitende EP1 ein höheres Einkommen als EP2 im Bemessungszeitraum sowie bei ursprünglich gleichen Einkommen, ist das Haushaltsnettoeinkommen bei Bezug von Arbeitslosengeld in der Lohnsteuerklassenkombination III für die Arbeitslosengeldbezieher*in/V am höchsten. Hatte dagegen EP2 vor Leistungsbezug ein höheres Einkommen, ergibt sich das höchste Haushaltsnettoeinkommen durch die höheren ALG-I-Bezüge in der Steuerklassenkombination V/III oder im Faktorverfahren. 4.5.3 Progressionsvorbehalt, Gesamtsteuerbelastung und Aufteilung im Innenverhältnis Tabelle 36 stellt die Einkommensteuerschuld bei einem zwölfmonatigen ALG-I-Bezug unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts in Abhängigkeit von der Steuerklasse dar. Diese ist durch den Wegfall des Einkommens von EP2 und dem somit insgesamt geringeren zu versteuernden Einkommen deutlich kleiner aus als ohne Leistungsbezug. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 115 Tabelle 36: Auswirkung des Progressionsvorbehalts bei zwölfmonatigem ALG-I-Bezug von EP2 auf die Einkommensteuerschuld des Ehepaares Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Steuerschuld nach Veranlagung ESt auf steuerpflichtiges Einkommen (ohne ALG I) Jahresbruttoeinkommen (EP1) 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 zu versteuerndes Einkommen (EP1) 48.308 39.911 31.300 22.650 14.409 6.168 0 ESt nach Splittingtarif (ohne ALG I) 7.100 4.804 2.608 694 0 0 0 Durchschnittssteuersatz 14,70 12,04 8,33 3,06 0,00 0,00 0,00 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse V zvE (EP1) + 12 Monate ALG I (EP2) 48.308 44.062 38.561 32.618 26.959 21.248 17.500 ESt bei Einbezug ALG I 7.100 5.920 4.450 2.934 1.570 448 0 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 13,44 11,54 8,99 5,82 2,11 0,00 Anwendung auf zvE (ohne ALG I) = ESt neu 7.100 5.362 3.612 2.037 839 130 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 558 1.004 1.343 839 130 0 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse III zvE (EP1) + 12 Monate ALG I (EP2) 48.308 44.645 40.768 36.344 31.574 26.720 23.774 ESt bei Einbezug ALG I 7.100 6.080 5.032 3.874 2.676 1.518 906 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 13,62 12,34 10,66 8,48 5,68 3,81 Anwendung auf zvE (ohne ALG I) = ESt neu 7.100 5.435 3.863 2.414 1.221 350 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 631 1.255 1.720 1.221 350 0 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse IV zvE (EP1) + 12 Monate ALG I (EP2) 48.308 44.645 39.990 34.667 29.594 24.334 20.851 ESt bei Einbezug ALG I 7.100 6.080 4.824 3.448 2.192 1.014 382 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 13,62 12,06 9,95 7,41 4,17 1,83 Anwendung auf zvE (ohne ALG I) = ESt neu 7.100 5.435 3.775 2.252 1.067 257 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 631 1.167 1.558 1.067 257 0 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 im Faktorverfahren zvE (EP1) + 12 Monate ALG I (EP2) 48.308 44.645 40.023 34.667 29.738 25.450 24.023 ESt bei Einbezug ALG I 7.100 6.080 4.834 3.448 2.226 1.242 954 Steuersatz unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts 14,70 13,62 12,08 9,95 7,49 4,88 3,97 Anwendung auf zvE (ohne ALG I) = ESt neu 7.100 5.435 3.780 2.252 1.078 301 0 ESt-Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 631 1.172 1.558 1.078 301 0 Quelle: eigene Berechnungen Ohne Progressionsvorbehalt würde bei alleinigem Einkommen von EP1 in Höhe von 10.000 bzw. 20.000 Euro im Fall der Zusammenveranlagung MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 116 keine Einkommensteuer anfallen. Mit Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts sind es bei einem Leistungsbezug nach Steuerklasse III durch den höheren anzuwendenden Steuersatz 350 Euro bzw. 1.220 Euro mehr. Der höchste Steuermehrbetrag ergibt sich mit bis zu 1.720 Euro bei ALG-I-Bezug in Steuerklasse III und ursprünglich gleichen Einkommen (30.000/30.000). Hier beträgt die gemeinsame Einkommensteuerschuld 2.414 Euro. Stünde das Arbeitslosengeld nicht unter Progressionsvorbehalt, würde sich die Höhe der Einkommensteuer auf rund 700 Euro belaufen. Sofern EP2 vor dem zwölfmonatigen ALG-I-Bezug Alleinverdiener*in war, fällt mangels steuerpflichtigem Einkommen während des Leistungsbezugs keine Steuer an. Nach Veranlagung verbleibt das höchste fiktive monatliche Nettoeinkommen, wenn das Arbeitslosengeld von EP2 nach Steuerklasse III berechnet wurde. Dagegen erweist sich der Leistungsbezug in Steuerklasse V über alle Einkommenskonstellationen hinweg durch die höchsten Nettoeinkommensverluste als nachteilig für das monatlich zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen (vgl. Tabelle 37). Dieses ist bei einem ursprünglichen Einkommensverhältnis von 20.000 zu 40.000 bei einem Leistungsbezug in Steuerklasse V um etwa 32 Prozent geringer (2.312 Euro). In III beschränkt sich der Verlust im fiktiven monatlichen Haushaltsnettoeinkommen auf 21 Prozent (2.665 Euro). Tabelle 37: Fiktives monatliches Nettoeinkommen des Ehepaares nach Veranlagung bei zwölfmonatigem ALG-I-Bezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung Ohne Leistungsbezug EP1+2 Haushaltsebene 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 fiktives mtl. Netto 3.427 3.408 3.385 3.385 3.385 3.408 3.427 EP1 Individuell 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 fiktives mtl. Netto 3.427 2.716 2.159 1.692 1.226 692 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 fiktives mtl. Netto 0 692 1.226 1.692 2.159 2.716 3.427 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse V (Steuerklassenkombination III/V) EP1+2 Haushaltsebene 3.427 3.215 2.960 2.664 2.312 1.938 1.458 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –193 –424 –721 –1.072 –1.471 –1.969 in % 0 % –6 % –13 % –21 % –32 % –43 % –57 % EP1 Individuell 3.427 2.869 2.355 1.833 1.288 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 153 196 141 62 0 0 in % 0 % 6 % 9 % 8 % 5 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 346 605 831 1.024 1.246 1.458 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –346 –621 –862 –1.135 –1.471 –1.969 in % 0 % –50 % –51 % –51 % –53 % –54 % –57 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 117 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse III (Steuerklassenkombination V/III) EP1+2 Haushaltsebene 3.427 3.257 3.122 2.937 2.665 2.376 1.981 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –151 –263 –448 –720 –1.033 –1.446 in % 0 % –4 % –8 % –13 % –21 % –30 % –42 % EP1 Individuell 3.427 2.863 2.333 1.838 1.298 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 146 174 145 72 0 0 in % 0 % 5 % 8 % 9 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 395 789 1.099 1.367 1.684 1.981 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –437 –593 –792 –1.033 –1.446 in % 0 % –43 % –36 % –35 % –37 % –38 % –42 % 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse IV EP1+2 Haushaltsebene 3.427 3.257 3.065 2.813 2.513 2.184 1.738 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –151 –320 –572 –872 –1.224 –1.690 in % 0 % –4 % –9 % –17 % –26 % –36 % –49 % EP1 Individuell 3.427 2.863 2.341 1.831 1.295 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 146 182 139 69 0 0 in % 0 % 5 % 8 % 8 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 395 724 982 1.218 1.492 1.738 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –502 –710 –941 –1.224 –1.690 in % 0 % –43 % –41 % –42 % –44 % –45 % –49 % 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 im Faktorverfahren EP1+2 Haushaltsebene 3.427 3.257 3.067 2.813 2.524 2.274 2.002 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –151 –317 –572 –861 –1.135 –1.426 in % 0 % –4 % –9 % –17 % –25 % –33 % –42 % EP1 Individuell 3.427 2.863 2.340 1.831 1.294 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 146 182 139 69 0 0 in % 0 % 5 % 8 % 8 % 6 % 0 % 0 % EP2 Individuell 0 395 727 982 1.229 1.582 2.002 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –499 –710 –929 –1.135 –1.426 in % 0 % –43 % –41 % –42 % –43 % –42 % –42 % Quelle: eigene Berechnungen Die Einkommensteueranteile, die auf die beiden Eheleute nach Aufteilung der Gesamtsteuerschuld in Abhängigkeit von der Steuerklasse entfallen, sind in Tabelle 38 dargestellt. Der auf EP2 entfallende Anteil ist durch den Wegfall des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens deutlich kleiner als ohne Leistungsbezug. Erst bei einem ursprünglichen Einkommen von 30.000 Euro, in Steuerklasse V 40.000 Euro, ist das Arbeitslosengeld so hoch, dass EP 2 überhaupt eine fiktive Einkommensteuer zugerechnet wird. Sofern EP 1 lediglich ein Einkommen von bis zu 10.000 Euro hat, entfällt auf EP2 die gesamte – allein auf den Progressionsvorbehalt zurückzuführende – Steuerschuld. Der höchste Steuerbetrag von 766 Euro ergibt sich für EP2 beim Bezug des Arbeitslosengelds nach Steuerklasse III bei einer ursprünglichen Einkommenskonstellation von 20.000 zu MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 118 40.000 Euro. In Steuerklasse V ist die anteilige Steuerschuld von EP2 durch das geringere Arbeitslosengeld am kleinsten. Tabelle 38: Interne Aufteilung der Gesamtsteuerschuld unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei zwölfmonatigem ALG-IBezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.0000 – Interne Aufteilung der Gesamtsteuerschuld nach Veranlagung 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse V Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.362 3.612 2.037 839 130 0 Lohnsteuerabzug EP1 (III) 7.534 5.078 2.916 918 0 0 0 Steuernachzahlung/-erstattung 434 –284 –696 –1.119 –839 –130 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.362 3.612 2.037 575 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in Prozent 100 % 100 % 100 % 100 % 68 % 0 % EP2: 12 Monate ALG I 0 4.151 7.261 9.968 12.550 15.080 17.500 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 0 600 1.400 2.400 ESt-Anteil 0 0 0 0 264 130 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 0 % 0 % 32 % 100 % 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse III Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.435 3.863 2.414 1.221 350 0 Lohnsteuerabzug EP1 (V) 17.547 13.812 10.285 6.824 3.594 987 0 Steuernachzahlung/-erstattung 10.447 8.377 6.422 4.410 2.373 637 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.435 3.863 1.926 454 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 100 % 80 % 37 % 0 % EP2: 12 Monate ALG I 0 4.734 9.468 13.694 17.165 20.552 23.774 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 900 2.200 3.600 5.100 ESt-Anteil 0 0 0 488 767 350 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 0 % 20 % 63 % 100 % 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse IV Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.435 3.775 2.252 1.067 257 0 Lohnsteuerabzug EP1 (IV) 12.231 8.902 6.073 3.549 1.304 0 0 Steuernachzahlung/-erstattung 5.131 3.467 2.298 1.297 237 –257 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.435 3.775 2.024 496 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 100 % 90 % 47 % 0 % EP2: 12 Monate ALG I 0 4.734 8.690 12.017 15.185 18.166 20.851 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 400 1.500 2.700 3.700 ESt-Anteil 0 0 0 228 571 257 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 0 % 10 % 53 % 100 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 119 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 im Faktorverfahren Steuerschuld EP1 + EP2 7.100 5.435 3.780 2.252 1.078 301 0 Lohnsteuerabzug EP1 (Faktorverfahren) 7.094 7.095 5.842 3.549 1.254 0 0 Steuernachzahlung/-erstattung –6 1.660 2.062 1.297 176 –301 0 EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 5.435 3.780 2.024 501 0 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 100 % 100 % 100 % 90 % 47 % 0 % EP2: 12 Monate ALG I 0 4.734 8.723 12.017 15.329 19.282 24.023 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 400 1.500 3.100 5.200 ESt-Anteil 0 0 0 228 577 301 0 Anteil an Gesamt-ESt in % 0 % 0 % 0 % 10 % 53 % 100 % Quelle: eigene Berechnungen Die für den gemeinsamen Haushalt festgestellten Verteilungswirkungen gelten umso mehr in Bezug auf das dem EP2 individuell zugerechnete Einkommen. Sofern EP2 in Steuerklasse V ALG I bezieht, ist der verbleibende individuelle Nettobetrag um über 50 Prozent geringer. Im Gegensatz dazu reduziert sich das individuelle Nettoeinkommen in III lediglich um etwa 35 Prozent. So beträgt das fiktive monatliche Nettoeinkommen von EP2 bei einem ursprünglichen Einkommensverhältnis von 20.000 zu 40.000 in III 1.366 Euro, während es in V mit 1.024 Euro deutlich geringer ist. Für EP1 dagegen ergibt sich in den Fällen in denen Einkommensteuer anfällt, im Vergleich zu der Einkommenssituation vor ALG-I-Bezug, ein Plus im individuell zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen. Der größte Vorteil ergibt sich für EP1 mit bis zu einem etwa 200 Euro höheren Nettoeinkommen (Einkommensrelation 40.000/20.000), wenn das ALG I von EP2 nach Steuerklasse V berechnet wurde. 4.5.4 Variante: Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 und 80.000 Bei einem geringeren Haushaltseinkommen von 40.000 Euro ergeben sich für die jeweiligen Steuerklassenkombinationen im Fall des ALG-IBezugs von EP2 die in Tabelle 39 dargestellten Änderungen für das monatliche Nettoeinkommen. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 120 Tabelle 39: Monatliches ALG I und Auswirkungen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen bei einem jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen von 40.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen 40.000 Euro – Lohnsteuerverfahren Bruttoeinkommen vor ALG-I-Bezug EP1 Individuell 40.000 30.000 20.000 10.000 0 EP2 Individuell 0 10.000 20.000 30.000 40.000 EP1+2 Haushaltsebene 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 mtl. Haushaltsbruttoeinkommen 3.333 3.333 3.333 3.333 3.333 ALG-I-Bezug von EP2 mtl. ALG I (V) 0 346 605 831 1.046 EP 1+2: mtl. Netto in III/V mit ALG I 2.416 2.274 1.941 1.523 1.046 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –264 –415 –574 –722 in % 0 % –10 % –18 % –27 % –41 % mtl. ALG I (III) 0 395 789 1.141 1.430 EP 1+2: mtl. Netto in V/III mit ALG I 1.768 1.799 1.809 1.751 1.430 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –547 –787 –986 in % 0 % –14 % –23 % –31 % –41 % mtl. ALG I (IV) 0 395 724 1.001 1.265 EP 1+2: mtl. Netto in IV/IV mit ALG I 2.139 2.087 1.946 1.693 1.265 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –498 –691 –873 in % 0 % –12 % –20 % –29 % –41 % mtl. ALG I (Faktorverfahren) 0 395 724 1.050 1.444 EP 1+2: mtl. Netto im Faktorverfahren mit ALG I 2.443 2.170 1.946 1.742 1.444 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –297 –498 –726 –1.000 in % 0 % –12 % –20 % –29 % –41 % Quelle: eigene Berechnungen Die Verluste durch den ALG-I-Bezug fallen durch das geringere Haushaltseinkommen prozentual höher aus. Hatte EP2 weniger Einkommen als EP1, ist die Lohnsteuerklassenkombination III/V aufgrund der geringeren Lohnsteuerabzüge bei EP1 vorteilhafter. Sofern EP2 dagegen im für das ALG I relevanten Bemessungszeitraum das überwiegende Einkommen erzielt hat, ist die Lohnsteuerklassenkombination V (EP1)/III (EP2)durch die höheren ALG-I-Beträge in Steuerklasse III beim unterjährigen Lohnsteuerabzug für das laufende Monatseinkommen die bessere Wahl. Bei gleichen Einkommen ist das unterjährige Haushaltsnettoeinkommen in allen Steuerklassenkombinationen nahezu identisch, lediglich in V/III ist es etwas geringer. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 127 Sofern EP1 ein höheres Einkommen hat als auch bei ursprünglich gleichen Einkommen, ist während des unterjährigen Lohnsteuerabzugsverfahrens die Steuerklassenkombination III (EP1)/V (EP2) für das Haushaltsnettoeinkommen von Vorteil. Hier sind die Vorteile der Steuerklasse III für das Arbeitseinkommen von EP1 größer als der Nachteil, der EP2 durch die geringere Leistung in Steuerklasse V entsteht. War das ursprüngliche Einkommen von EP2 höher, so ergibt sich mit der Lohnsteuerklassenkombination V (EP1)/III (EP2) das höchste monatliche Haushaltsnettoeinkommen aufgrund der deutlich höheren ALG-I-Bezüge für EP2 in Steuerklasse III. Durch das zusätzliche zu versteuernde Einkommen von EP2 fällt die Steuerschuld nach Veranlagung (Tabelle 44) bei einem nur sechsmonatigen ALG-I-Bezug höher aus. Die Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt ist im Vergleich zum ganzjährigen Leistungsbezug wegen der geringeren ALG-Bezüge bis zu einem ursprünglichen Einkommen von EP2 in Höhe von 40.000 Euro geringer oder ähnlich hoch. Der Steuermehrbetrag nimmt jedoch mit der Höhe des von EP2 erzielten Einkommens zu und ist ab einem Einkommen von 50.000 Euro aufgrund des höheren zu versteuernden Einkommens, auf das der Progressionssteuersatz angewandt wird, deutlich höher als bei ganzjährigem Leistungsbezug. Tabelle 44: Einkommensteuerbelastung und fiktives Haushaltsnettoeinkommen nach Veranlagung bei sechsmonatigem ALG-I-Bezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Steuerschuld und monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse V Einkommensteuer 7.100 6.211 5.296 4.398 3.491 2.620 1.898 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 279 492 684 883 1.092 1.204 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.314 3.178 3.035 2.888 2.761 2.597 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –95 –207 –349 –496 –647 –831 in % 0 % –3 % –6 % –10 % –15 % –19 % –24 % 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse III Einkommensteuer 7.100 6.250 5.435 4.625 3.763 2.930 2.238 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 318 631 911 1.155 1.402 1.544 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.334 3.257 3.171 3.057 2.961 2.825 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –74 –127 –214 –328 –447 –602 in % 0 % –2 % –4 % –6 % –10 % –13 % –18 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 128 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse IV Einkommensteuer 7.100 6.250 5.387 4.524 3.650 2.799 2.087 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 318 583 810 1.042 1.271 1.393 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.334 3.229 3.110 2.984 2.873 2.718 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –74 –155 –275 –400 –535 –709 in % 0 % –2 % –5 % –8 % –12 % –16 % –21 % 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 im Faktorverfahren Einkommensteuer 7.100 6.250 5.389 4.524 3.658 2.861 2.251 davon Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt 0 318 585 810 1.050 1.333 1.557 durchschnittliches mtl. Haushaltsnettoeinkommen 3.427 3.334 3.230 3.110 2.990 2.914 2.834 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –74 –154 –275 –395 –494 –593 in % 0 % –2 % –5 % –8 % –12 % –15 % –17 % Quelle: eigene Berechnungen Nach Veranlagung verbleibt dem Ehepaar durch das zusätzliche Arbeitseinkommen von EP2 deutlich mehr Geld zur Verfügung. Obwohl die Differenzen zwischen den Steuerklassen bei nur sechsmonatigem Leistungsbezug nicht mehr so groß ausfallen, lassen sich auch hier für alle Einkommenskonstellationen in Steuerklasse V die größten Nettoeinkommensverluste feststellen. Hieraus resultiert das geringste fiktive monatliche Haushaltsnettoeinkommen, wohingegen es in III am höchsten ist. Werden die Steuerbeträge zwischen den Eheleute aufgeteilt, ergeben sich für die individuellen Einkommen der beiden Eheleute die in Tabelle 45 dargestellten Effekte. Durch das zusätzliche Arbeitseinkommen entfällt auf EP2 ein wesentlich höherer Steuerbetrag. Insgesamt verbleibt EP 2 jedoch ein deutlich größeres Nettoeinkommen als bei ganzjährigen ALG-I-Bezug. Am höchsten ist es, wenn EP2 in Steuerklasse III ist, wohingegen in Steuerklasse V der höchste individuelle Nettoeinkommensverlust festzustellen ist. Dieser beträgt beispielsweise bei ursprünglich gleichen Einkommen in Höhe von 30.000 Euro 18 Prozent, während es in III lediglich neun Prozent sind. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 129 Tabelle 45: Aufteilung der Gesamtsteuerschuld und individuell verfügbares Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem ursprünglichen Haushaltseinkommen von 60.000 Euro und sechsmonatigem ALG-I-Bezug von EP2 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Aufteilung Gesamtsteuerschuld und individuelles Nettoeinkommen nach Veranlagung 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse V (Steuerklassenkombination III/V) EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.211 5.296 4.006 1.746 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.795 2.207 1.652 1.183 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 78 48 –40 –43 0 0 in % 0 % 3 % 2 % –2 % –4 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 ALG I (6 Monate) 0 2.075 3.631 4.984 6.275 7.540 8.750 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 0 0 0 0 Summe ESt 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 ESt-Anteil 0 0 0 392 1.746 2.620 1.898 mtl. Nettoeinkommen 0 519 971 1.383 1.706 2.069 2.597 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –173 –255 –309 –453 –647 –831 in % 0 % –25 % –21 % –18 % –21 % –24 % –24 % 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse III (Steuerklassenkombination V/III) EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.250 5.435 4.213 1.882 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.791 2.195 1.634 1.171 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 75 36 –58 –55 0 0 in % 0 % 3 % 2 % –3 % –4 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 ALG I (6 Monate) 0 2.367 4.734 6.847 8.582 10.276 11.887 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 0 0 0 400 Summe ESt 0 0 0 347 1.304 2.402 3.950 ESt-Anteil 0 0 0 412 1.882 2.930 2.238 mtl. Nettoeinkommen 0 543 1.063 1.537 1.886 2.269 2.825 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –149 –163 –156 –273 –447 –602 in % 0 % –21 % –13 % –9 % –13 % –16 % –18 % MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 130 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 in Steuerklasse IV EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.250 5.387 4.121 1.825 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.791 2.199 1.642 1.176 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 75 40 –50 –50 0 0 in % 0 % 3 % 2 % –3 % –4 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 ALG I (6 Monate) 0 2.367 4.345 6.008 7.592 9.083 10.426 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 0 0 0 100 Summe ESt 0 0 0 347 1.304 2.402 3.650 ESt-Anteil 0 0 0 403 1.825 2.799 2.087 mtl. Nettoeinkommen 0 543 1.030 1.467 1.809 2.181 2.718 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –149 –196 –225 –350 –535 –709 in % 0 % –21 % –16 % –13 % –16 % –20 % –21 % 6 Monate ALG-I-Bezug von EP2 im Faktorverfahren EP1: Jahresbruttoeinkommen 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 ESt-Anteil 7.100 6.250 5.389 4.121 1.829 0 0 mtl. Nettoeinkommen 3.427 2.791 2.199 1.642 1.175 692 0 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 75 40 –50 –50 0 0 in % 0 % 3 % 2 % –3 % –4 % 0 % 0 % EP2: Jahresbruttoeinkommen 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 ALG I (6 Monate) 0 2.367 4.361 6.008 7.664 9.641 12.011 ESt (Grundtarif) 0 0 0 347 1.304 2.402 3.550 fiktive ESt auf ALG I 0 0 0 0 0 0 400 Summe ESt 0 0 0 347 1.304 2.402 3.950 ESt-Anteil 0 0 0 403 1.829 2.861 2.251 mtl. Nettoeinkommen 0 543 1.032 1.467 1.814 2.222 2.834 Differenz zu mtl. Netto ohne ALG I 0 –149 –194 –225 –344 –494 –593 in % 0 % –21 % –16 % –13 % –16 % –18 % –17 % Quelle: eigene Berechnungen Für das individuelle Nettoeinkommen von EP1 sind durch den sechsmonatigen Leistungsbezug von EP2 nur geringfügige Unterschiede festzustellen. Sofern EP1 ein höheres Einkommen als EP2 hat, ergibt sich durch die geringere Einkommensteuer ein monatliches Plus von bis zu 78 Euro. Dagegen fällt das Nettoeinkommen von EP1 bei gleichen Einkommensverhältnissen sowie bei einem geringeren Einkommen in Höhe von 20.000 Euro kleiner aus als wenn EP2 keine Leistung bezogen hätte. Insgesamt fallen die Differenzen bei einem nur sechsmonatigen ALG-IBezug zwischen den Steuerklassen deutlich geringer aus, wobei sich jedoch auch hier Steuerklasse V eindeutig als nachteilig erweist. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 131 4.5.6 Variante: ALG I mit Kind Beim ALG-I-Bezug mit mindestens einem Kind, so fällt das monatliche Arbeitslosengeld durch den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent grundsätzlich deutlich höher aus. Abbildung 11 stellt für die Steuerklassen II, III, IV und V die Höhe des monatlichen ALG I für Personen mit Kind in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen dar. Abbildung 11: Monatliches Arbeitslosengeld bei ALG-I-Empfänger*innen mit Kind in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen und von der Steuerklasse Quelle: eigene Darstellung Der Kurvenverlauf gleicht zwar dem, der sich unter Anwendung des allgemeinen Leistungssatzes ergibt, ist jedoch aufgrund des höheren Leistungssatzes etwas steiler. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleibt das monatliche ALG I auf einem deutlich höheren Leistungsniveau konstant. Der Maximalbetrag beträgt hier in Steuerklasse III 2.776 Euro, in V beläuft sich das Arbeitslosengeld höchstens 2.065 Euro. Im Vergleich zum Leistungsbezug ohne Kind können sich somit um bis zu 300 Euro höhere ALG-I-Beträge pro Monat ergeben. Gleichzeitig wachsen durch den höheren Leistungssatz die steuerklassenbedingten Differenzen in der Leistungshöhe weiter an und können zwischen den Steuerklassen III und V bis zu 711 Euro betragen. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 132 In Tabelle 46 sind für die Steuerklassen II, III, IV und V die monatlichen Nettoeinkommen 89 sowie die ALG-I-Beträge unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes für Leistungsempfänger*innen mit einem Kind dargestellt. Tabelle 46: ALG I mit erhöhtem Leistungssatz in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse und Relation zu vorherigen Nettound Bruttoeinkommen 90 Jahresbruttoeinkommen 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 pro Monat 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 5.833 6.667 ALV-Beitrag (AN-Anteil) 9 21 31 42 52 63 73 83 II Lohnsteuer 0 70 252 456 686 957 1.271 1.596 Soli 0 0 9 20 32 46 63 80 mtl. Nettoeinkommen 692 1.266 1.744 2.197 2.623 3.048 3.464 3.866 ALG I mit Kind 441 837 1.150 1.448 1.730 1.984 2.207 2.421 Differenz zu mtl. Netto –251 –429 –594 –748 –893 –1.065 –1.256 –1.445 in % des mtl. Netto 64 % 66 % 66 % 66 % 66 % 65 % 64 % 63 % in % des mtl. Brutto 53 % 50 % 46 % 43 % 42 % 40 % 38 % 36 % III Lohnsteuer 0 0 77 243 423 628 857 1.102 Soli 0 0 0 0 14 25 37 49 mtl. Nettoeinkommen 692 1.336 1.928 2.430 2.903 3.399 3.903 4.391 ALG I mit Kind 441 881 1.274 1.597 1.913 2.212 2.494 2.765 Differenz zu mtl. Netto –251 –455 –653 –819 –982 –1.177 –1.399 –1.615 in % des mtl. Netto 64 % 66 % 66 % 66 % 66 % 65 % 64 % 63 % in % des mtl. Brutto 53 % 53 % 51 % 48 % 46 % 44 % 43 % 41 % IV Lohnsteuer 0 109 296 506 742 1.019 1.338 1.663 Soli 0 0 11 22 35 49 66 84 mtl. Nettoeinkommen 692 1.228 1.697 2.144 2.564 2.983 3.393 3.795 ALG I mit Kind 441 809 1.118 1.413 1.691 1.940 2.160 2.374 Differenz zu mtl. Netto –251 –413 –574 –726 –867 –1.036 –1.225 –1.414 in % des mtl. Netto 64 % 66 % 66 % 66 % 66 % 65 % 64 % 63 % in % des mtl. Brutto 53 % 49 % 45 % 42 % 41 % 39 % 37 % 36 % 89 Über den Solidaritätszuschlag fließt der Kinderfreibetrag in die Berechnung der Nettoeinkommen ein, weshalb diese etwas höher ausfallen als ohne Kind. Ausnahme hiervon ist Steuerklasse V, bei der keine Kinderfreibeträge berücksichtigt werden, es sei denn die Einbeziehung wird über den bzw. die Ehepartner*in beantragt. 90 Das Faktorverfahren wurde in der Darstellung nicht berücksichtigt, da sich hier das für die Leistungshöhe maßgebliche Nettoeinkommen nur im Zusammenhang mit dem Einkommen des oder der Ehepartner*in bestimmen lässt. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 133 V Lohnsteuer 82 300 569 857 1.151 1.462 1.788 2.113 Soli 0 16 31 47 63 80 98 116 mtl. Nettoeinkommen 609 1.020 1.404 1.768 2.126 2.509 2.911 3.314 ALG I mit Kind 386 676 928 1.168 1.403 1.628 1.842 2.056 Differenz zu mtl. Netto –223 –345 –477 –601 –723 –881 –1.069 –1.258 in % des mtl. Netto 63 % 66 % 66 % 66 % 66 % 65 % 63 % 62 % in % des mtl. Brutto 46 % 41 % 37 % 35 % 34 % 33 % 32 % 31 % Differenz III zu V 54 206 347 430 509 584 652 709 in % 12 % 23 % 27 % 27 % 27 % 26 % 26 % 26 % Quelle: eigene Berechnungen Auch bei einem Leistungssatz von 67 Prozent erhalten ALG-I-Beziehende in Steuerklasse II etwas höhere monatliche Zahlungen als in Steuerklasse IV, jedoch deutlich geringere Beträge als in Steuerklasse III. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.333 Euro beläuft sich das ALG I mit Kind in Steuerklasse II auf 1.448 Euro. In Steuerklasse IV ist das Arbeitslosengeld mit 1.413 Euro etwas geringer, in Steuerklasse III mit 1.597 Euro etwa 150 Euro höher. Hier entspricht das monatliche ALG I etwa 48 Prozent des vorherigen Bruttoeinkommens, während es in Steuerklasse II nur 43 Prozent sind. In Steuerklasse V entspricht der ALG-IBetrag lediglich 35 Prozent des vorherigen Bruttoeinkommens. Abbildung 12 verdeutlicht nochmals, wie sich die Steuerklasse auf das monatliche Nettoeinkommen und damit die Höhe des ALG I auswirkt. Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 3.000 Euro verbleiben nach Abzug der Sozialversicherungspauschale, der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag in Steuerklasse III 2.228 Euro. In Steuerklasse V beträgt das monatliche Nettoeinkommen durch die deutlich höheren Lohnsteuerabzüge lediglich 1.625 Euro. Während das Nettoeinkommen in Steuerklasse III etwa 74 Prozent des Brutto entspricht, sind es in V rund 20 Prozent weniger. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 134 Abbildung 12: Auswirkungen der Lohnsteuerklassen III und V auf die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und das ALG I in Relation zum Bruttoeinkommen und Beitragszahlungen Quelle: eigene Darstellung Das daran anknüpfende monatliche Arbeitslosengeld beläuft sich in Steuerklasse III auf 1.320 Euro bzw. 1.474 Euro (mit Kind). In Steuerklasse V ist es mit 961 Euro bzw. 1.073 Euro (mit Kind) rund 400 Euro geringer. Damit fällt das Arbeitslosengeld mit Kind in Steuerklasse V absolut und als Prozentsatz des Bruttoeinkommens sogar geringer aus als das Arbeitslosengeld ohne Kind in Steuerklasse III. Gleichzeitig sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die unabhängig von der Steuerklasse als Prozentsatz des Bruttoeinkommens berechnet werden, in allen Fällen gleich hoch. In Steuerklasse III fallen demnach die Leistungen in Relation zu den gezahlten Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung wesentlich höher aus als in V. Der gleiche Effekt ergibt sich bei einem erhöhten Leistungssatz für Leistungsempfänger*innen mit Kind. Wie sich der erhöhte Leistungssatz in den verschiedenen Lohnsteuerklassenkombinationen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen vor und nach Veranlagung auswirkt, zeigt Tabelle 47. Im Lohnsteuerverfahren ergeben sich zwischen Leistungsempfänger*innen mit und ohne Kind Differenzen im monatlichen Nettoeinkommen von bis zu 200 Euro. Diese steigen mit der Höhe des zugrunde gelegten Bemessungsentgelts an und sind bei einem Leistungsbezug in Steuerklasse III am höchsten. Gleiches gilt für das nach Veranlagung fiktiv pro Monat zur Verfügung stehende Einkommen, wobei hier die Differenzen durch den Progressionsvorbehalt MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 135 etwas geringer ausfallen. Gleichzeitig sind die Unterschiede zwischen den Steuerklassen bei Leistungsempfänger*innen mit Kind größer: Hat der oder die ALG-I-Bezieher*in ursprünglich zwei Drittel zum Haushaltseinkommen von monatlich 5.000 Euro beigetragen, so unterscheiden sich die fiktiven monatlichen Nettoeinkommen zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen III/V mit 2.423 Euro und V/III mit 2.820 Euro um rund 400 Euro. Ohne Kind wären die Differenzen etwa 50 Euro geringer. Tabelle 47: Auswirkungen der Steuerklassen auf das monatliche Haushaltsnettoeinkommen vor und nach Veranlagung bei einem ALG-IBezug mit und ohne Kind im Vergleich 91 Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – monatliches Nettoeinkommen vor und nach Veranlagung mtl. Brutto EP1 5.000 4.167 3.333 2.500 1.667 833 0 mtl. Brutto EP2 0 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 mtl. Brutto EP1+EP2 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 12 Monate ALG-I-Bezug von EP2 Lohnsteuerverfahren – monatliches Haushaltsnettoeinkommen III/V ohne Kind 3.389 3.240 3.021 2.759 2.382 1.949 1.458 III/V mit Kind 3.399 3.290 3.105 2.855 2.504 2.095 1.628 V/III ohne Kind 2.509 2.521 2.557 2.546 2.451 2.322 1.981 mit Kind 2.509 2.567 2.649 2.679 2.617 2.522 2.212 IV/IV ohne Kind 2.976 2.952 2.863 2.694 2.487 2.206 1.738 IV/IV mit Kind 2.983 3.005 2.953 2.815 2.641 2.382 1.940 Faktorverfahren ohne Kind 3.428 3.111 2.886 2.694 2.504 2.299 2.002 Faktorverfahren mit Kind 3.432 3.162 2.976 2.815 2.658 2.486 2.236 Nach Veranlagung – fiktives monatliches Haushaltsnettoeinkommen III/V ohne Kind 3.427 3.215 2.960 2.664 2.312 1.938 1.458 III/V mit Kind 3.427 3.250 3.022 2.748 2.423 2.078 1.628 V/III ohne Kind 3.427 3.257 3.122 2.937 2.665 2.376 1.981 V/III mit Kind 3.427 3.298 3.204 3.055 2.820 2.568 2.212 IV/IV ohne Kind 3.427 3.257 3.065 2.813 2.513 2.184 1.738 IV/IV mit Kind 3.427 3.298 3.139 2.916 2.649 2.354 1.940 Faktorverfahren ohne Kind 3.427 3.257 3.067 2.813 2.524 2.274 2.002 Faktorverfahren mit Kind 3.427 3.298 3.142 2.916 2.661 2.454 2.236 Quelle: eigene Berechnungen Durch den erhöhten ALG-I-Satz für Personen mit einem Kind verstärken sich die Effekte, die sich durch die Anknüpfung an das Nettoeinkommen ergeben: Die Differenzen in der Leistungshöhe selbst und für das daraus 91 Das Kindergeld erhöht das monatliche Nettoeinkommen um 204 Euro, wird jedoch in den Berechnungen nicht berücksichtigt, da es unabhängig von der gewählten Lohnsteuerklassenkombination als Festbetrag hinzukommt. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 136 resultierende monatliche Nettoeinkommen zwischen den Lohnsteuerklassen sind noch größer als bei einem Leistungsbezug ohne Kind. 4.5.7 Zusammenfassung der Effekte Die vorangegangen Modellrechnungen zeigen folgende Effekte hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld I: 1. Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat durch die Anknüpfung an das Nettoeinkommen erheblichen Einfluss auf die Höhe des ALG I. Die Differenzen zwischen den Steuerklassen nehmen mit steigender Höhe des Bruttoeinkommens zu. Der maximale Unterschied ist erreicht, wenn die Beitragsbemessungsgrenze Wirkung entfaltet. Ab hier bleiben die Leistungen der Höhe nach konstant, gleichzeitig differiert das Leistungsniveau aufgrund der Anknüpfung an das über die Steuerklassen pauschalisiert ermittelte Nettoeinkommen deutlich. Demzufolge erhalten Leistungsbeziehende mit gleich hohen Bruttoeinkommen und gleich hohen Beitragszahlungen – in den Steuerklassen V, IV und II, erheblich geringere Leistungen als in Steuerklasse III. Die Differenzen können sich auf mehrere hundert Euro pro Monat belaufen. Beim Leistungsbezug mit Kind verstärken sich die Effekte durch den höheren Leistungssatz. 2. Das in Steuerklasse V geringer ausfallende Arbeitslosengeld wirkt sich sowohl vor als auch nach Veranlagung auf das Haushaltsnettoeinkommen aus: In sämtlichen Einkommenskonstellationen ist das nach Abzug der Einkommensteuer zur Verfügung stehende Einkommen bei einem Leistungsbezug in Steuerklasse V geringer als in den anderen Steuerklassen. Mit zunehmendem Anteil, den der oder die Arbeitslose vor Leistungsbezug zum Haushaltseinkommen beigetragen hat, vergrößern sich die Differenzen im monatlichen Einkommen zwischen den Steuerklassen. 3. Der Progressionsvorbehalt, dem das ALG I unterliegt, sorgt nur für einen geringfügigen Ausgleich der aus der Steuerklassenzuordnung resultierenden Unterschiede. Zwar fallen die Steuermehrbeträge bei einem Leistungsbezug in Steuerklasse III höher aus, sind jedoch im Verhältnis zu der erheblich höheren Leistung in Steuerklasse III verschwindend gering. Hinzu kommt, dass der Progressionsvorbehalt die Aufteilung der Steuerschuld zwischen den Eheleuten zusätzlich verkompliziert und diese für die Steuerpflichtigen und kaum nachvollziehbar und praktikabel ist. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 143 Wenn der Lohnsteuerabzug unter Anwendung des Faktorverfahrens erfolgt ist, kommen die fiktiven monatlichen Nettoeinkommen nach Veranlagung denen in Steuerklasse III am nächsten. Bei Leistungsbezug in V ist dagegen das auf den Monat umgerechnete Haushaltsnettoeinkommen mit Abstand am geringsten. Schon bei einem ursprünglichen Jahreseinkommen eine*r Leistungsbezieher*in in Höhe von 10.000 Euro steht dem Ehepaar auf den Monat umgerechnet auch nach Veranlagung weniger zur Verfügung. Der Progressionsvorbehalt führt zwar zu einer gewissen Angleichung der sehr differierenden Leistungsbeträge in den Steuerklassen III und V, insgesamt fällt diese jedoch nur marginal aus. Tabelle 50 verdeutlicht anhand des zwölfmonatigen Bezugs von Krankengeld in Steuerklasse III und V, wie der Progressionsvorbehalt die Unterschiede der Leistungshöhe in Abhängigkeit von der Steuerklasse verringert. Tabelle 50: Wirkung des Progressionsvorbehalts am Beispiel des Bezugs von Krankengeld 12 Monate Krankengeldbezug Lohnsteuerverfahren – mtl. Krankengeld Jahresbruttoeinkommen 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 mtl. Bruttoeinkommen 0 833 1.667 2.500 3.333 4.167 5.000 Krankengeld in V 0 482 807 1.111 1.399 1.683 1.985 Krankengeld in III 0 513 1.026 1.526 1.912 2.290 2.682 Differenz V zu III 0 –31 –218 –414 –513 –608 –697 Einkommensteuerveranlagung – fiktives mtl. Haushaltsnetto Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 mtl. Bruttoeinkommen 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 fiktives mtl. Haushaltsnetto in V 3.427 3.326 3.126 2.893 2.622 2.338 1.985 fiktives mtl. Haushaltsnetto in III 3.427 3.352 3.318 3.266 3.101 2.925 2.682 Differenz V zu III 0 –26 –192 –373 –479 –587 –697 Vergleich der Differenzbeträge vor und nach Veranlagung Krankengeld-Differenz zu Haushaltsnetto-Differenz 0 –4 –26 –41 –34 –20 0 Quelle: eigene Berechnungen Die Differenz in der Krankengeldhöhe zwischen einem oder einer Leistungsbeziehenden in Steuerklasse III und in Steuerklasse V beträgt bei einem Bemessungsentgelt von 2.500 Euro monatlich 414 Euro. Nach Veranlagung ergibt sich unter Einbezug des Krankengelds und der Wirkung des Progressionsvorbehalts ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.266 Euro bei Leistungsbezug in Steuerklasse III, während es in Steuerklasse V mit 2.893 Euro rund 15 Prozent geringer ist. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 144 Die Differenz der fiktiven monatlichen Haushaltsnettoeinkommen nach Veranlagung beträgt somit zwischen den beiden Steuerklassen 373 Euro und ist damit etwas geringer als die der monatlichen Krankengeldbeträge. Der angleichende Effekt des Progressionsvorbehalts zwischen den Steuerklassen fällt mit monatlich 41 Euro jedoch klein aus; es verbleiben weiterhin erhebliche Differenzen je nach Steuerklasse. Im Vergleich zur Einkommenssituation ohne Leistungsbezug ergibt sich in Steuerklasse V ein Verlust von 15 Prozent, während er in Steuerklasse III lediglich drei Prozent beträgt. Zwar ist ein zwölfmonatiger Leistungsbezug in Steuerklasse III nicht in jeder Einkommenskonstellation zwischen den Ehepartner*innen vorteilhaft für das unterjährig zur Verfügung stehende monatliche Einkommen, zahlt sich aber perspektivisch aus Sicht des Haushalts aus. Dies gilt nicht nur für das Krankengeld, sondern auch für ALG I und Elterngeld. Da allerdings die Möglichkeiten des Steuerklassenwechsels – vor allem auch wegen der z. T. langen „Vorlaufzeiten“, die für die Berechnung herangezogen werden – nur bedingt möglich sind (vgl. Kapitel 5.3.1.2), ergeben sich bei gleichen Beitragsleistungen in den Sozialversicherungen extrem ungleiche Sozialleistungen, die sich dann auch auf das Haushaltseinkommen durchschlagen. Im Hinblick auf einen zutreffenden Lohnsteuerabzug ergeben sich für alle drei Lohnersatzleistungen ähnliche Effekte, jedoch in unterschiedlichem Ausmaß. Tabelle 51 stellt für ein Haushaltsbruttoeinkommen in Höhe von jährlich 60.000 Euro und einer Einkommensrelation von 2 zu 1 dar, welche Steuererstattungen und - nachzahlungen sich in den unterschiedlichen Steuerklassenkombinationen bei zwölfmonatigem Bezug von Krankengeld, Elterngeld und ALG I ergeben. Dabei werden die Lohnsteuerabzüge des bzw. der arbeitenden Ehepartner*in mit der gemeinsamen Steuerschuld nach dem Splittingtarif verrechnet, sowohl für den Fall, dass (A) der oder die Arbeitende das höhere Bruttoeinkommen hat, als auch dass (B) das ursprüngliche Einkommen der Leistungsbezieher*in größer war. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 145 Tabelle 51: Steuerfestsetzung bei einem Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro und zwölfmonatigem Bezug von Krankengeld, Elterngeld und ALG I – Erstattungen und Nachzahlungen in Abhängigkeit von der Steuerklassenzuordnung Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro (A) EP1: 40.000 Euro EP2: 20.000 Euro (B) EP1: 20.000 Euro EP2: 40.000 Euro 12 Monate Leistungsbezug von EP2 Krankengeld Elterngeld ALG I Krankengeld Elterngeld ALG I in V (Steuerklassenkombination III/V) Lohnsteuerabzug EP1 in III 2.916 2.916 2.916 0 0 0 Steuerschuld EP1 + EP2 4.027 3.675 3.612 1.357 860 839 Steuererstattung/-nachzahlung –1.111 –759 –696 –1.357 –860 –839 in III (Steuerklassenkombination V/III) Lohnsteuerabzug EP1 in V 10.285 10.285 10.285 3.594 3.594 3.594 Steuerschuld EP1 + EP2 4.325 3.884 3.863 1.764 1.268 1.221 Steuererstattung/-nachzahlung 5.960 6.401 6.422 1.830 2.326 2.373 in IV (Steuerklassenkombination IV/IV) Lohnsteuerabzug EP1 in IV 6.073 6.073 6.073 1.304 1.304 1.304 Steuerschuld EP1 + EP2 4.248 3.805 3.775 1.603 1.105 1.067 Steuererstattung/-nachzahlung 1.825 2.268 2.298 –299 199 237 im Faktorverfahren Lohnsteuerabzug EP1 im Faktorverfahren 5.842 5.842 5.842 1.254 1.254 1.254 Steuerschuld EP1 + EP2 4.253 3.809 3.780 1.616 1.118 1.078 Steuererstattung/-nachzahlung 1.589 2.033 2.062 –362 136 176 Quelle: eigene Berechnungen Mit der Steuerklassenkombination III/V fällt zwar der Lohnsteuerabzug in allen Fällen zu gering aus, wodurch sich aber Nachzahlungen nach der obligatorischen Steuererklärung und -veranlagung ergeben. Konträr dazu sind die Lohnsteuerabzüge in der Steuerklassenkombination V/III deutlich zu hoch, und es kommt infolgedessen zu hohen Erstattungsbeträgen. Dies gilt auch für die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV und das Faktorverfahren, weil die Lohnersatzleistungen die Einkommensrelationen zwischen den Partnern verschieben. Die Erstattungen fallen hier jedoch in jedem Fall geringer aus. Lediglich beim zwölfmonatigen Krankengeldbezug innerhalb eines Kalenderjahrs fällt, sofern der oder die Leistungsbeziehende im Bemessungszeitraum ein doppelt so hohes Einkommen als sein*e/ihr*e Ehepartner*in hatte, eine Nachzahlung an. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 146 Während die Effekte durch die ähnlich hohen Leistungssätze beim Elterngeld und ALG I annähernd gleich ausfallen, sind sie beim Krankengeld durch die höhere Leistung und entsprechend größere durch den Progressionsvorbehalt verursachte Steuerschuld deutlich höher. In allen Fällen ergibt sich durch den beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigten und auch nicht kalkulierbaren Leistungsbezug ein unzutreffender Quellenabzug. Dennoch stellt das Faktorverfahren eine vergleichsweise vorteilhafte Variante dar: Zum einen werden hier im Gegensatz zu einem Lohnsteuerabzug in der Steuerklassenkombination III/V Unterzahlungen vermieden, sodass dem Staat unterjährig mehr Einnahmen zur Verfügung stehen. Zum anderen fallen die Überzahlungen im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten des Lohnsteuerabzugs geringer aus. Tabelle 52: Durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen nach Veranlagung bei einem Haushaltsbruttoeinkommen von 60.000 Euro und zwölfmonatigem Leistungsbezug von EP2 in Abhängigkeit von der Steuerklassenkombination Haushaltsbruttoeinkommen 60.000 Euro – Monatliches Nettoeinkommen nach Veranlagung EP1 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 EP2 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 fiktives mtl. Haushaltsnettoeinkommen (ohne Leistungsbezug) 3.427 3.408 3.385 3.385 3.385 3.408 3.427 12 Monate Leistungsbezug von EP2 in V (Steuerklassenkombination III/V) Krankengeld 3.427 3.326 3.126 2.893 2.622 2.338 1.985 Elterngeld 3.686 3.310 3.000 2.669 2.330 1.971 1.503 ALG I 3.427 3.215 2.960 2.664 2.312 1.938 1.458 in III (Steuerklassenkombination V/III) Krankengeld 3.427 3.352 3.318 3.266 3.101 2.925 2.682 Elterngeld 3.686 3.356 3.137 2.967 2.716 2.449 1.800 ALG I 3.427 3.257 3.122 2.937 2.665 2.376 1.981 in IV (Steuerklassenkombination IV/IV) Krankengeld 3.427 3.352 3.266 3.097 2.895 2.667 2.355 Elterngeld 3.686 3.356 3.084 2.832 2.550 2.238 1.800 ALG I 3.427 3.257 3.065 2.813 2.513 2.184 1.738 im Faktorverfahren Krankengeld 3.427 3.352 3.270 3.097 2.910 2.789 2.713 Elterngeld 3.686 3.356 3.087 2.832 2.562 2.339 1.800 ALG I 3.427 3.257 3.067 2.813 2.524 2.274 2.002 Quelle: eigene Berechnungen MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 147 Das nach Veranlagung verbleibende (fiktive) monatliche Nettoeinkommen ist durch den Bezug der Lohnersatzleistung deutlich geringer (vgl. Tabelle 52). Dies gilt insbesondere für das Elterngeld und das Arbeitslosengeld I, wohingegen beim Krankengeld – wegen der höheren Lohnersatzrate – das höchste monatliche Nettoeinkommen verbleibt. Bei allen drei untersuchten Lohnersatzleistungen ist das monatliche Nettoeinkommen – gemessen am vorherigen Einkommen – am höchsten, wenn der oder die Leistungsempfänger*in in Steuerklasse III ist. In Steuerklasse V dagegen ergeben sich die größten Verluste. Die Unterschiede zwischen den nach Veranlagung verbleibenden Nettoeinkommen je nach Steuerklassen nehmen mit der Höhe des für die Bemessung der Leistungshöhe relevanten Einkommens bis zum Erreichen der relevanten Beitragsbemessungsgrenze bzw. des Höchstsatzes zu. Während die Unterschiede, die sich für das unterjährige Nettoeinkommen des Paares insgesamt aufgrund der Steuerklassenzuordnung ergeben, durch die Einkommensteuerveranlagung im Regelfall ausgeglichen werden, bleiben selbst im Fall des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erhebliche Differenzen im Nettoeinkommen in Abhängigkeit von der Steuerklasse bestehen. Die zuvor beschriebenen Auswirkungen der Steuerklassenzuordnung lassen sich auch bei einem geringeren Haushaltseinkommen von 40.000 Euro bzw. einem doppelt so hohen von 80.000 Euro feststellen. Beim Elterngeld und beim Krankengeld werden in letzterem Fall je nach Einkommensanteil des oder der Leistungsbeziehenden die Höchstgrenzen erreicht, und die nach Veranlagung zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen sind unabhängig von der Steuerklassenzuordnung gleich hoch. Beim ALG I dagegen entfaltet die Beitragsbemessungsgrenze noch keine Wirkung, wodurch sich die größten Unterschiede zwischen den Steuerklassen ergeben. Bei einem sechsmonatigen Leistungsbezug fallen die Verluste für das monatliche Haushaltseinkommen entsprechend nur halb so hoch aus wie im Fall des zwölfmonatigen Leistungsbezugs. Durch das zusätzliche halbjährige Einkommen fällt die Einkommensteuer insgesamt höher aus und auch im Fall, dass der oder die Leistungsbeziehende Alleinverdiener*in ist, fallen nun durch das steuerpflichtige Arbeitseinkommen Einkommensteuerzahlungen an. Die Unterschiede im fiktiven monatlichen Nettoeinkommen zwischen den Steuerklassen sind wesentlich kleiner als bei einem zwölfmonatigen Leistungsbezug. Jedoch ergibt sich auch hier bei einem Leistungsbezug in Steuerklasse III das höchste durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen nach Veranlagung, während es beim Leistungsbezug mit Steuerklasse V eindeutig geringer ausfällt. Insgesamt erscheinen die entstehenden Unterschiede der untersuchten Lohnersatzleistungen willkürlich und widersprechen im Falle ihrer Beitragsfinanzierung MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 148 klar dem Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und (Lohnersatz-)Leistungen. Die der Steuerklasse V zugeordneten Ehepartner*innen sind beim Bezug von Lohnersatzleistungen klar benachteiligt, weil sie systematisch von deutlich noch unter ihrem Einkommensanteil liegenden Transferleistungen betroffen sind. Indes wird aber nicht nur der oder die mit Steuerklasse V belastete Ehepartner*in belastet, sondern die ökonomische Benachteiligung schlägt sich auf das Paareinkommen durch und wird auch nicht durch den Progressionsvorbehalt wieder ausgeglichen. Insbesondere in den Fällen des Krankengeldes und des Arbeitslosengeldes I erscheint ein Haushaltseinkommen optimierender Steuerklassenwechsel auch illusorisch, weil hier in den meisten Fällen der Lohnersatzbezug nicht planerisch antizipiert werden kann. Bemerkenswert ist allerdings auch, dass von den unsystematischen Einkommensverlusten auch Paare mit einer Lohnsteuer nach Faktorverfahren betroffen sind, weil die Lohnersatzleistungen die Einkommensrelationen innerhalb der Ehe verschieben. In allen Fällen wird im Übrigen ein paarinterner Ausgleich nach dem Maßstab der Steueranteile nach Grundtabelle – verglichen mit dem Fall ohne Lohnersatzbezug – erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, weil die Aufteilung der Steuermehrzahlung aus dem Progressionsvorbehalt, der im Zweifel von der sonst üblichen Steuernachoder -rückzahlung zu trennen wäre, von der Mehrheit der Paare gar nicht erst geleistet werden kann. Die durch die Steuerklasse verursachten Unterschiede beschränkten sich darüber hinaus nicht auf verheiratete Personen und Eheleute als Paar, sondern wirken zum Nachteil von Alleinerziehenden. Alleinerziehende haben noch nicht einmal die Möglichkeit der „Optimierung“ der Steuerklasse. Besonders problematisch erscheint zudem, dass die Verwerfungen beim Arbeitslosengeld I mit Kindern wegen der höheren Lohnersatzrate nicht nur noch höher sind. Vielmehr fällt das Arbeitslosengeld ohne Kind in Steuerklasse III sogar höher aus als das Arbeitslosengeld mit Kind in Steuerklasse IV und V und nur etwas geringer als in Steuerklasse II. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 149 5. Rechtliche Wertungen 5.1 Rechtlich relevante Fragestellungen und Bewertungsmaßstäbe Die Ausgestaltung der Steuerklassen und die damit einhergehenden in Kapitel 4 dargestellten finanziellen Verteilungswirkungen werfen verschiedene rechtliche Fragen auf. 5.1.1 Geschlechtsbezogene Diskriminierungen: Art. 3 Abs. 2 GG Angesichts der in Kapitel 3 dargestellten Zuordnung der Steuerklassen auf Frauen und Männer und den daraus resultierenden Folgen für die Lohnsteuerbelastung, die Höhe des Nettoeinkommens und die Höhe daran anknüpfender Lohnersatzleistungen bei Männern und Frauen stellt sich die Frage, ob die Berechnung der Lohnsteuer und der Lohnersatzleistungen mit dem Verbot geschlechtsbezogener Diskriminierung in Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist. Die Regelungen zum Lohnsteuerverfahren im Einkommensteuergesetz und zur Berechnung der Lohnersatzleistungen in den jeweiligen Sozialgesetzen sind zwar geschlechtsneutral formuliert. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz beinhaltet nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch nicht nur ein Gebot formaler Gleichstellung, sondern ein Gebot tatsächlicher Gleichberechtigung, das sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt und auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern zielt. Die Durchsetzung der Gleichberechtigung – so das BVerfG – wird dabei auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen. 94 Art 3 Abs. 2 GG: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 94 Vgl. u. a. BVerfGE 109, 64, 89; 113, 1, 15; 126, 29, 54; 138, 296, 354 m.w.N. In Literatur und Rechtsprechung werden die Begriffe mittelbare Diskriminierung und faktische Benachteiligungen häufig synonym verwendet. Hier wird der Begriff faktische Diskriminierung für Auswirkungen rechtlicher Normen verwendet, die sich aus sozioökonomisch bedingten Verhaltensweisen ergeben. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist auch im hier relevanten Europäischen Sekundärrecht (Richtlinie 79/7/EWG, ggf. 2006/54/EG) und der UN-Frauenrechtskonvention verankert. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 150 Demzufolge ist es beispielweise nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, wenn es in der Beitragsordnung von Versorgungswerken an einer Beitragsfreistellung für Mitglieder fehlt, die aufgrund von Kindererziehungszeiten vorübergehend einkommenslos sind. 95 Die Vernachlässigung der kindbedingten Auszeiten betrifft formalrechtlich zwar Väter und Mütter gleichermaßen. Faktisch sind Frauen jedoch erheblich häufiger als Männer betroffen, denn bislang nehmen Frauen Elternzeit sehr viel häufiger in Anspruch als Männer. 96 Ebenso sind Nachteile zulasten bestimmter Arbeitnehmer*innen unzulässig, wenn diese Nachteile Frauen aufgrund der tatsächlichen Zusammensetzung der Berufsgruppe faktisch häufiger treffen. 97 Mit dem Schutz vor faktischen Benachteiligungen erkennt das BVerfG an, dass selbst vermeintlich neutrale Regelungen aufgrund von geschlechtsbezogenen sozioökonomischen Lebensrealitäten wie z. B. Einkommensund Erwerbsmustern, rechtlich unzulässig sein können, weil sie in der Realität zum Nachteil von Frauen wirken. 98 5.1.2 Unterschiede in der Behandlung von Familien: Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG Die an die Steuerklassen anknüpfende Berechnung der Lohnersatzleistungen führt nicht nur zu Unterschieden innerhalb der Ehe. Vielmehr werden auch Familien unterschiedlich behandelt: aufgrund der pauschalisierten Berechnung des Nettoeinkommens sowie damit einhergehende Gestaltungsoptionen, die es ermöglichen, das Gehalt und damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Lohnersatzleistungen durch den Wechsel der Steuerklasse aufzustocken. Verfassungsrechtlicher Bewertungsmaßstab für die unterschiedliche Behandlung verschiedener Familienformen ist der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG. 99 95 BVerfGE 113, 1 – Kindererziehungszeiten in der Anwaltsversorgung. 96 Ebd. 97 BVerfGE 126, 29, 53 ff. – Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg. 98 Das BVerfG verortet den Schutz vor mittelbarer geschlechtsbezogener Diskriminierung teils in Art. 3 Abs. 2 und teils in Abs. 3 GG, vgl. Baer/Markard in: Mangold/Klein/Starck 2018, Art. 3 Abs. 2 GG, Rn. 357. 99 BVerfGE 106, 66, 175 f. Nach anderer Ansicht sind Differenzierungen zwischen verschiedenen Familienformen an Art. 6 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Demzufolge beinhaltet Art. 6 Abs. 1 GG ein intrainstitutionelles Diskriminierungsverbot, das im Verhältnis verschiedener Familienformen gilt und Art. 3 Abs. 1 GG vorgeht. In dieser Funktion untersagt Art. 6 Abs. 1 GG dem Staat, einzelne Familienformen gegenüber anderen im Eingriffsoder Förderbereich zu benachteiligen. Differenzierungen zwischen ehelichen und nichtehelichen, kinderarmen und kinderreichen oder einkommensschwachen und -starken Familien bedürfen der Rechtfertigung, vgl. Brosius-Gersdorf in: Dreier 2013; Art. 6, Rn. 134. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 151 Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich Art. 6 Abs. 1 GG: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet grundsätzlich, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verbietet demzufolge die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ohne sachlichen Grund. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. 100 Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sachund Regelungsbereiche bestimmen. Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht jedenfalls regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 101 Gerade in Bereichen wie dem Steuerund Sozialrecht, in denen es um eine Vielzahl von im Einzelfall variierenden Fällen geht, erlaubt Art. 3 Abs. 1 GG der Gesetzgebung auch den Rückgriff auf Pauschalisierungen bzw. Typisierungen, solange sie sachlich hinreichend begründet sind. Demzufolge können etwa Begünstigungen oder Belastungen in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. 102 Gleichzeitig dürfen Typisierungen nicht zu weitreichend sein und müssen einen realitätsgerechten Maßstab zu Grunde legen. 103 Zudem gilt: je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben jenseits von Art. 3 Abs. 1 GG, desto enger ist der gesetzgeberische Spielraum. Daher sind bei der Rechtfertigung von Typisierungen der Schutz vor Diskriminierung in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG besonders zu beachten. 104 100 BVerfGE 133, 377, 407 f. m.w.N. stRspr. 101 Ebd. 102 Ebd. unter Verweis auf BVerfGE 111, 115, 137. 103 St. Rspr. BVerfGE 116, 164, 182 f., 122, 210, 232 f. 104 U. a. BVerfG 133, 77, 412 m.W.N., stRspr.. MITTELBARE DISKRIMINIERUNG IM LOHNSTEUERVERFAHREN | 152 5.2 Lohnsteuer und Nettoeinkommen innerhalb der Ehe Eine mittelbare bzw. faktische, gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Diskriminierung ist anzunehmen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung in der Realität zu erheblichen Nachteilen führt, die typischerweise Frauen treffen. 105 Als Nachteile gelten dabei nicht nur die im Kontext des Ehegattensplittings und der Lohnsteuerklasse V kritisierten negativen Anreizwirkungen auf die Erwerbstätigkeit von Frauen, sondern ebenso finanzielle Nachteile, wie sie aus der Berechnung und Aufteilung der Lohnsteuer innerhalb der Ehe resultieren. Die Berechnung der Lohnsteuer ist demzufolge als mittelbar diskriminierend zu bewerten, wenn nachzuweisen ist, dass die Steuerklassen zu finanziellen Nachteilen führen, die in der Realität häufiger verheirate Frauen treffen als verheiratete Männer. 5.2.1 Geschlechtsbezogene Nachteile der Steuerklassen III/V 5.2.1.1 Individuelle Lohnsteuerbelastung und Nettoarbeitsentgelt In der für Ehen mit unterschiedlich hohen Einkommen konzipierten Steuerklassenkombination III/V führt die Berechnung der Lohnsteuer dazu, dass für das Arbeitseinkommen der Person in Steuerklasse V in Relation zur Höhe des individuellen Bruttoeinkommens erheblich höhere Lohnsteuern einbehalten werden als für das Arbeitseinkommen in Steuerklasse III. Die Steuerbelastung in Steuerklasse V fällt sogar höher aus als in der für nicht verheiratete Personen geltenden Steuerklasse I. Demzufolge ist auch der Solidarzuschlag in Steuerklasse V höher als in Steuerklasse III (vgl. Tabelle 53, siehe auch Kapitel 4.2.1). 105 BVerfGE 113, 1, 16.