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Einschreibungsordnung der Universität Paderborn: vom 14. Oktober 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Einschreibungsordnung der Universität Paderborn : vom 14. Oktober 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 226.16 vom 14. Oktober 2016 einschreibungsordnung der universität paderborn vom 14. Oktober 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Einschreibungsordnung der Universität Paderborn vom 14. Oktober 2016 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 48 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen: INHALTSVERZEICHNIS § 1 Einschreibung ................................................................................................................................. 3 § 2 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten................................................................. 4 § 3 Voraussetzungen der Einschreibung .............................................................................................. 7 § 4 Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer, fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber ............................................................................................................................. 8 § 5 Bewerbungs- und Einschreibungsverfahren ................................................................................... 8 § 6 Versagung der Einschreibung ....................................................................................................... 10 § 7 Mitwirkungspflichten ..................................................................................................................... 11 § 8 Exmatrikulation ............................................................................................................................. 12 § 9 Rückmeldung ................................................................................................................................ 13 § 10 Beurlaubung ................................................................................................................................. 13 § 11 Studiengangwechsel ..................................................................................................................... 15 § 12 Zweithörerinnen und Zweithörer ................................................................................................... 15 § 13 Gasthörerinnen und Gasthörer ..................................................................................................... 16 § 14 Jungstudierende 17 § 15 Schlussvorschriften ....................................................................................................................... 18 3 § 1 Einschreibung (1) Wer sich für ein Studium bewirbt, wird auf Antrag durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Universität Paderborn mit den daraus folgenden, im Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG), in den Ordnungen der Universität Paderborn sowie in den Ordnungen der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten (Immatrikulation). (2) Minderjährige Bewerberinnen und Bewerber sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 HG zur Vornahme von verwaltungsrechtlichen Handlungen im Rahmen ihres Studiums befugt. Die Vorschriften zur Gewährleistung des Jugendschutzes bleiben unberührt. Für Bereiche, die durch die Zuerkennung der Handlungsfähigkeit nicht abgedeckt sind, sowie aus Gründen des Jugendschutzes geben die gesetzlichen Vertreter eine Einwilligungserklärung ab. (3) Anträgen auf Immatrikulation ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einschreibung nachgewiesen werden und keine Einschreibungshindernisse vorliegen. (4) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt sind. Einschreibungen für gleichzeitig mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, können nur erfolgen, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist. (5) Die zum Promotionsstudium Zugangsberechtigten werden als Doktorandinnen und Doktoranden eingeschrieben. Näheres kann die jeweilige Promotionsordnung regeln. Im Übrigen gilt diese Einschreibungsordnung. (6) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden, a. wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird, b. wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht, c. wenn die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studienganges beschränkt ist, d. wenn die Zulassung für ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung (insbesondere für Austauschstudierende) erfolgt ist. (7) Die Einschreibung ist unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet, wenn ein Probestudium gem. § 8 der Ordnung über den Hochschulzugang für die in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Universität Paderborn (Berufsbildungshochschulzugangsordnung) vom 12. Oktober 2010 durchgeführt wird. 4 (8) Mit der Einschreibung wird die Mitgliedschaft in der Fakultät erworben, die den gewählten Studiengang anbietet. Ist der gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fakultäten zugeordnet, so ist bei der Einschreibung die Fakultät zu wählen, in der die Mitgliedschaft erworben werden soll. § 2 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschule erhebt und verarbeitet von den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und den Studierenden die personenbezogenen Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben sowie für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich nach dem Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien (Hochschulstatistikgesetz – HStatG) vom 2. November 1990 (BGB1. I. S. 2414) in der jeweils gültigen Fassung erforderlich sind. Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) vom 9. Juni 2000 (GV.NRW. S. 542), in der jeweils gültigen Fassung, bleibt unberührt. (2) Im Einzelnen werden die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 und die Hilfsmerkmale gem. § 9 Abs. 1 des HStatG in der jeweils gültigen Fassung sowie darüber hinaus folgende personenbezogene Daten erhoben: Bewerbernummer, Geburtsname, Geburtsort, Lichtbild, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adressen (Privat- und Uni-Mail), Art und Umfang eines anerkannten geleisteten Dienstes, Angaben zur Krankenversicherung, Tag, Monat und Note der Hochschulzugangsberechtigung, die jeweils gewählten Studiengänge mit den zugehörigen Fächern und Fachsemestern, Form des Studiums (Voll- oder Teilzeit), die Zugehörigkeit zur Fachschaft und zur Fakultät/Department, bei einem Dualen Studium die berufliche Ausbildungsstätte, Angabe über vorher besuchte Hochschulen und dort verbrachte Studienzeiten, bereits abgelegte Prüfungen, und das Datum der Exmatrikulation an der Universität Paderborn. Im Falle der Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation gemäß Berufsbildungshochschulzugangsordnung (BBHZO) in der jeweils geltenden Fassung werden zusätzlich folgende personenbezogene Daten erhoben: Art der beruflichen Qualifikation gemäß §§ 4 bis 6 der BBHZO, Art und Datum der Aufstiegsfortbildung, Art und Datum der abgeschlossenen Berufsausbildung und Art und Dauer der danach erfolgten beruflichen Tätigkeit oder Dauer der Kindererziehungszeiten und Führung eines Familienhaushalts, im Falle einer abgelegten Zugangsprüfung Studiengang mit den zugehörigen Fächern und Note der Zugangsprüfung, im Falle eines Probestudiums Studiengang mit den zugehörigen Fächern, Semester des Probestudiums und Erfolg oder Nicht-Bestehen des Probestudiums. 5 (3) Die elektronischen Daten werden im Rechenzentrum der Verwaltung (Informationstechnische Dienste der Verwaltung – ITD) gespeichert. (4) Eine anonymisierte Verarbeitung der einzelnen Daten zu Planungszwecken ist möglich. (5) Die Bewerbungen werden nach Ablauf von zwei Semestern gelöscht; unabhängig davon, ob die Bewerbung zu einer Einschreibung geführt hat. (6) Die erhobenen und zugeordneten Daten werden von der Hochschule im automatisierten Verfahren gespeichert und vom Studierendensekretariat zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verarbeitet. Eine Übermittlung von Daten erfolgt nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes, wobei sich der Umfang der Übermittlung nach dem für die jeweilige Aufgabenstellung unerlässlich notwendigen Rahmen richtet, regelmäßig und auf berechtigte Anforderung a. an das Zentrum für Informations- und Medientechnologien zum Zwecke der Verwaltung der Zugangsberechtigungen (hier lediglich Nachname, Vornamen, Matrikelnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, gewählter Studiengang, Datum der Exmatrikulation und Code zur einmaligen Freischaltung einer Benutzerkennung). Das Zentrum für Informations- und Medientechnologien kann Daten für die Nutzung dezentraler Dienste der Hochschule an Fakultäten, Verwaltung und Einrichtungen der Hochschule übermitteln (hier lediglich Nachname, Vornamen, Matrikelnummer, Geschlecht, gewählter Studiengang, Datum der Exmatrikulation, Benutzerkennung des Uni- Accounts und E-Mail-Adresse in der Hochschule); b. an die Universitätsbibliothek für die Zwecke der dortigen Benutzerverwaltung (hier lediglich Nachname, Vornamen, Matrikelnummer, Postanschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Datum der Exmatrikulation, Bibliotheksbenutzernummer und E-Mail-Adresse in der Hochschule); c. an die Studierendenschaft zum Zwecke der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen für ein Wählerverzeichnis (hier lediglich Namen eines/einer jeden Wahlberechtigten und bei Namensgleichheit die Fakultät und ggf. das Geburtsdatum (Tag, Monat)); d. an das Präsidium des Studierendenparlaments (hier lediglich, ob ein Mitglied des Studierendenparlaments oder dessen Vertretung noch eingeschrieben ist); e. einmal pro Semester nach erfolgter Einschreibung oder Rückmeldung, an das Studentenwerk Paderborn, Amt für Ausbildungsförderung (hier lediglich Matrikelnummer, Nachname, Vornamen, Geburtsdatum, Postanschrift, Hochschulsemester, gewählter Studiengang, Studienfächer, Fachsemester, Studienform (Voll- oder Teilzeit) und Regelstudiendauer sowie Studiengang und Studienfächer der Ersteinschreibung), wenn eine wirksame Einwilligungserklärung der/des Betroffenen vorliegt. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; f. einmal pro Semester an die jeweils betroffenen Fakultäten der Hochschule für die Aufgaben der Prüfungs- und Studienorganisation (hier lediglich Nachname, Vornamen, Matrikelnummer, gewählter Studiengang, Fachsemester, Uni-Mail sowie in erforderlichen Einzelfällen auch Postanschrift); 6 g. einmal pro Semester an den Hochschulsport (SG 3.4) zum Zwecke der Kontaktaufnahme für das Programm „Partnerhochschule des Spitzensports“ (hier lediglich Nachname, Vorname, Uni-Mail) bei Bewerbung und Einschreibung als sog. Spitzensportler; h. auf Anforderung nach erfolgter Exmatrikulation an die jeweils betroffenen Fakultäten der Hochschule bzw. das PLAZ zum Zwecke der Kontaktaufnahme für Tage der Fakultäten bzw. Abschlussfeiern (hier lediglich Nachname, Vornamen, Postanschrift); i. jeweils nur nach erfolgter Immatrikulation und Exmatrikulation an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende (hier lediglich Krankenversicherungsnummer, Nachname, Vornamen, Postanschrift, Geburtsdatum, Immatrikulations- bzw. Exmatrikulationsdatum gemäß der Studentenkrankenkassenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I. S. 568) in der jeweils gültigen Fassung; j. bezogen auf die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 und die Hilfsmerkmale gem. § 9 Abs. 1 HStatG an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW); k. im Falle eines Auswahlverfahrens gemäß § 5 der Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe zulassungsbeschränkter Studiengänge in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 24 Abs. 2 und Anlage 6 der Vergabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung an die zuständige Auswahlkommission zum Zwecke der Durchführung des Auswahlverfahrens (hier lediglich Nachname, Vornamen, Geburtsdatum, gewählter Studiengang mit den zugehörigen Fächern, Art und Datum der Aufstiegsfortbildung, Art und Datum der abgeschlossenen Berufsausbildung und Art und Dauer der danach erfolgten beruflichen Tätigkeit); l. auf Anforderung an die Fakultäten bzw. das zuständige Sachgebiet des Dezernates Qualitätsmanagement und Studien- und Prüfungsangelegenheiten zur Durchführung von internen Evaluationsmaßnahmen. Sie dürfen dort vorübergehend verarbeitet werden, solange dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Das Nähere regelt die Evaluationsordnung. (7) Die Hochschule darf personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, Studienabbruchsprävention und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere regelt die Evaluationsordnung. 7 § 3 Voraussetzungen der Einschreibung (1) Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder durch eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von der Qualifikation nach Satz 1 abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen und Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. (2) Wer sich ohne den Nachweis der vorgeschriebenen Qualifikation für ein Studium bewirbt, kann unter den Voraussetzungen der aufgrund § 49 Abs. 4 HG erlassenen Rechtsverordnung sowie den Regelungen der Berufsbildungshochschulzugangsordnung der Universität Paderborn in der jeweils gültigen Fassung eingeschrieben werden. (3) Die Qualifikation für ein Masterstudium wird in der Regel durch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem vorangegangenen Bachelor-Studiengang nachgewiesen. Näheres regelt die entsprechende Prüfungsordnung. (4) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass weitere Voraussetzungen für die Einschreibung in einen Bachelor- oder Masterstudiengang nachgewiesen werden müssen, beispielsweise Fremdsprachenkenntnisse, eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerischer oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit. (5) Für die Einschreibung in ein höheres Fachsemester ist ein Nachweis über die Einstufung in ein höheres Fachsemester nach § 63a Abs. 4 HG durch die zuständigen Prüfungsämter oder - ausschüsse vorzulegen. Wird eine erneute Einschreibung in den gleichen Studiengang begehrt und ist das auf das Fachsemester der letzten Einschreibung folgende Fachsemester zulassungsfrei, werden die Fachsemester ohne Einstufung fortgezählt. (6) Für Studiengänge, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschreibung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes (Zulassung) voraus. (7) Die Zugangsvorraussetzungen für ein Promotionsstudium regelt die jeweilige Promotionsordnung. 8 § 4 Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer, fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen in Verbindung mit der Ordnung für die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die den Nachweis über die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht haben und an der Universität Paderborn einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen, um eine Sprachprüfung abzulegen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung als Studierende eingeschrieben. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung nach Abs. 2 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. § 5 Bewerbungs- und Einschreibungsverfahren (1) In zulassungsbeschränkten Studiengängen wird durch die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung eine Bewerbungsfrist festgesetzt. Die Bewerbung muss innerhalb der festgesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Wer die Frist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, wird vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Ausschlussfrist). Die Frist wird auf den Internetseiten des Studierendensekretariates bekannt gegeben. Für die Verfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten die Regelungen der Vergabeordnung und der Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Paderborn in der jeweils gültigen Fassung. Die Einschreibung in einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers innerhalb der von der Hochschule oder einer anderen zuständigen Stelle im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist. Der Antrag ist schriftlich mittels des bereitgestellten Formulars „Antrag auf Einschreibung“ zusammen mit den für die Einschreibung erforderlichen Unterlagen zu stellen. (2) In nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Hochschule eine Frist für die Einschreibung fest. Die Einschreibung in einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers – nach form- und fristgerechter Registrierung über 9 das Online-Bewerbungsportal – innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist. Der Antrag ist schriftlich mittels des bereitgestellten Formulars „Antrag auf Einschreibung“ zusammen mit den für die Einschreibung erforderlichen Unterlagen zu stellen. Die Frist wird auf den Internetseiten des Studierendensekretariates bekannt gegeben. (3) Zur Einschreibung sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung, 2. die ausgefüllte Annahmeerklärung, 3. von Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis der für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen in Verbindung mit der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. 4. die nach § 3 Abs. 1 bis 5 erforderlichen Zeugnisse und/oder Belege im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Ausländische Zeugnisse sind im Original - nebst Kopie - vorzulegen; in begründeten Ausnahmefällen genügt die Vorlage von Fotokopien oder Abschriften der ausländischen Zeugnisse, die der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder durch die diplomatische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen; fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen ist grundsätzlich eine Übersetzung in deutscher, englischer oder französischer Sprache beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder durch eine vereidigte Dolmetscherin oder einen vereidigten Dolmetscher oder eine vereidigte Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist; soweit zu bestimmten Zeugnissen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine besondere Bestätigung der Echtheit verlangt wird, ist diese nachzuweisen, 5. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid), 6. ggf. eine Erklärung gemäß § 1 Abs. 7 zur Mitgliedschaft in einer Fakultät/Department, 7. der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation, sofern das bisherige Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert wurde, 8. bei Einschreibung in ein höheres Fachsemester ein Nachweis über die Einstufung in ein höheres Fachsemester gem. § 63a Abs. 4 HG durch die zuständigen Prüfungsämter oder - ausschüsse, 16 Fachsemester, in das der Studierende an der Ersthochschule im betreffenden Semester eingestuft ist, einer Zulassungsbeschränkung unterliegt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten kleine Zweithörer eine Zulassung für bestimmte Lehrveranstaltungen, große Zweithörer für den gewählten Studiengang. (5) Zweithörerinnen und Zweithörer sind verpflichtet, der Hochschule unverzüglich mitzuteilen 1. Änderungen von Namen, Postanschrift, Familienstand und Staatsangehörigkeit, 2. bestandene und endgültig nicht bestandene Prüfungen sowie den Verlust des Prüfungsanspruchs, 3. die Aufnahme eines weiteren Studiums an einer anderen Hochschule. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, bei den in der Universität Paderborn eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. § 13 Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerin oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 3 ist nicht erforderlich. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines weiterbildenden Studiums, das in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten wird, sind Gasthörerinnen und Gasthörer. Die zuständige Fakultät kann die Teilnehmerzahl für ein weiterbildendes Studium begrenzen, insbesondere wenn dies wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des Studiums erforderlich ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die festgelegte Teilnehmerzahl, wird der Teilnehmerkreis durch Los bestimmt. Die zuständige Fakultät kann die Rangfolge der Bewerbergruppen festlegen. Sofern eine Auswahl innerhalb einer Bewerbergruppe erforderlich ist, entscheidet das Los. Die Hochschule kann eine Bewerbungsfrist festsetzen. Die Frist wird auf den Internetseiten des Studierendensekretariats bekannt gegeben. (3) Für Gasthörerinnen und Gasthörer gilt § 12 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (4) Für die Zulassung wird ein Gasthörerbeitrag gem. der Abgabensatzung der Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach dem Hochschulabgabengesetz in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Im Falle eines weiterbildenden Studiums wird für die Zulassung ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben. (5) Die Hochschule erhebt und verarbeitet von den Gasthörerinnen und Gasthörern folgende personenbezogene Daten: Matrikelnummer (PAUL-ID), Nachname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, E-Mail-Adressen (Privat- und Uni-Mail, gewählte Fachrichtung und dazugehöriger Studiengang. 17 (6) Zum Nachweis der Gasthörerschaft wird ein Gasthörerschein ausgestellt. (7) Gasthörerinnen und Gasthörer können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Eine Berechtigung, Prüfungen abzulegen, besteht nicht. Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate und sind berechtigt, die dort vorgesehenen Prüfungen abzulegen. (8) Gasthörer sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Postanschrift, Familienstand und Staatsangehörigkeit der Hochschule unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, bei den in der Universität Paderborn eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. Grundlage für die Teilnahme an automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren ist die Einrichtung einer durch ein Passwort geschützten Benutzerkennung (Uni-Account). Gasthörer sind verpflichtet, unverzüglich einen Uni-Account inklusive einer persönlich zugeordneten E-Mail-Adresse (Uni-Mail) beim Zentrum für Informations- und Medientechnologien zu beantragen. Der Uni-Account ist insbesondere für den personalisierten Zugang zum Campusmanagementsystem (PAUL) erforderlich. Dieser ist ebenso wie das Uni-Mail-Postfach aktiv zu nutzen und regelmäßig auf Nachrichten der Hochschule zu kontrollieren. Die Nutzung der automatisierten Geschäftsprozesse und Verfahren ist nur zum Zweck des Studiums und der Forschung an der Universität Paderborn zulässig; bei missbräuchlicher Nutzung kann die Nutzungsmöglichkeit inhaltlich begrenzt oder zeitweise gesperrt werden. § 14 Jungstudierende (1) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Universität besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet. (2) Die Hochschule erhebt und verarbeitet von den Jungstudierenden folgende personenbezogene Daten: Matrikelnummer, Nachname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Name der Schule, Jahrgangsstufe, Name der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners in der Schule, Angaben zu gewünschten Studienfächern und Datum der Einschreibung. (3) Jungstudierende sind verpflichtet, bei den in der Universität Paderborn eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automatisierter Einschreibung, Lehrveranstaltungsbelegung, Prüfungsanmeldung und Evaluation sowie an weiteren Verfahren zur Organisation des Studiums. Grundlage für die Teilnahme an automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren ist die Einrichtung einer durch ein Passwort 18 geschützten Benutzerkennung (Uni-Account). Gasthörer sind verpflichtet, unverzüglich einen Uni- Account inklusive einer persönlich zugeordneten E-Mail-Adresse (Uni-Mail) beim Zentrum für Informations- und Medientechnologien zu beantragen. Der Uni-Account ist insbesondere für den personalisierten Zugang zum Campusmanagementsystem (PAUL) erforderlich. Dieser ist ebenso wie das Uni-Mail-Postfach aktiv zu nutzen und regelmäßig auf Nachrichten der Hochschule zu kontrollieren. Die Nutzung der automatisierten Geschäftsprozesse und Verfahren ist nur zum Zweck des Studiums und der Forschung an der Universität Paderborn zulässig; bei missbräuchlicher Nutzung kann die Nutzungsmöglichkeit inhaltlich begrenzt oder zeitweise gesperrt werden. § 15 Schlussvorschriften Diese Einschreibungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einschreibungsordnung der Universität Paderborn vom 26. Mai 2015 (AM.Uni.Pb. 30.15) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 12. Oktober 2016. Paderborn, den 14. Oktober 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung Simone Probst herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819