Ordnung für das weiterbildende Studium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ an der Universität Paderborn: vom 30. September 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Ordnung für das weiterbildende Studium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ an der Universität Paderborn : vom 30. September 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 222.16 vom 30. september 2016 ordnung für das weiterbildende studium „mehrsprachigkeit, deutsch als zweit- und fremdsprache“ an der universität paderborn vom 30. september 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Ordnung für das weiterbildende Studium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ an der Universität Paderborn vom 30. September 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 62 Absatz 1 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), geändert durch Art. 9 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. S. 310), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................................ 3 § 2 Ziele des Studiums, Zielgruppen ....................................................................................................... 3 § 3 Hochschulzertifikat ............................................................................................................................ 3 § 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen ...................................................................................... 3 § 5 Studienbeginn ................................................................................................................................... 4 § 6 Studienumfang und -inhalte .............................................................................................................. 4 § 7 Erwerb von Kompetenzen ................................................................................................................. 5 § 8 Leistungen ........................................................................................................................................ 7 § 9 Portfolio ............................................................................................................................................. 7 § 10 Bewertung der Leistungen, Nachbesserung ................................................................................... 8 § 11 Anerkennung von Leistungen .......................................................................................................... 8 § 12 Zertifikatsausschuss ........................................................................................................................ 9 § 13 Inkrafttreten und Veröffentlichung .................................................................................................. 10 Anhang Studienverlaufsplan der großen Studienvariante Module der großen Studienvariante Module der kleinen Studienvariante
3 § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung legt die Rahmenbedingungen für das weiterbildende Zertifikatsstudium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ an der Universität Paderborn fest. § 2 Ziele des Studiums, Zielgruppen (1) Das Zertifikatsstudium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ ist ein weiterbildendes Studium. Es dient der spezifischen wissenschaftlichen und berufsbezogenen Erweiterung von Kompetenzen im Bereich Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwerben in ausgewählten Bereichen fachwissenschaftliche Grundlagen sowie vertiefende Kenntnisse in den Themenfeldern Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache. Sie erwerben darüber hinaus Kompetenzen in den Bereichen Didaktik, Methodik und Diagnostik bezogen auf das Unterrichten neu zugewanderter Erwachsener und/oder neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler. Sie erwerben die zentralen theoretischen Grundlagen und machen (erste) praktische Erfahrungen im Hinblick auf berufliche Aufgaben, um aktuellen Anforderungen in institutionellen Sprachkursen und/oder im Schulunterricht gerecht zu werden. (3) Es wird zwischen einer großen Studienvariante und einer kleinen Studienvariante unterschieden. Zielgruppe der großen Studienvariante sind Lehrkräfte, die in Einrichtungen der Erwachsenenbildung/Weiterbildung in Integrationskursen oder anderen Sprachkursen im Bereich Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache tätig sind oder sein werden. Zielgruppe der kleinen Studienvariante sind Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen für das Unterrichten neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler zuständig sind oder sein werden. § 3 Hochschulzertifikat (1) Über den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums stellt die Universität Paderborn ein Weiterbildungszertifikat „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ aus, aus dem sich auch die studierte Studienvariante ergibt. (2) Die Module des Zertifikatsstudiums werden in Kooperation mit dem Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) durchgeführt. Das Weiterbildungszertifikat in der großen Studienvariante befindet sich auf der Liste der einschlägig anerkannten DaF/DaZ-Hochschulzertifikate des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). (3) Das Zertifikat wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Kulturwissenschaften und dem Direktor bzw. der Direktorin des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen. § 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum weiterbildenden Studium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ kann nur zugelassen werden, wer a) einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss hat oder b) die erforderliche Eignung im Beruf durch eine Tätigkeit im Bildungsbereich oder Ausbildungsbereich nachweisen kann.
4 (2) In der kleinen Studienvariante werden pro Semester 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen. Die Plätze werden in folgender Rangfolge vergeben: 1. An Bewerberinnen und Bewerber, die entweder den Mastergrad Master of Education oder das Erste Staatsexamen für ein Lehramt besitzen und zudem nicht in einem berufsqualifizierenden Studiengang eingeschrieben sind. 2. An Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen. 3. An Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen. (3) In der großen Studienvariante werden jährlich 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen. Die Plätze werden in folgender Rangfolge vergeben: 1. An Bewerberinnen und Bewerber, die einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss haben, nicht in einem berufsqualifizierenden Studiengang eingeschrieben sind und in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung in Integrationskursen oder anderen Sprachkursen im Bereich Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache tätig sind oder eine Zusage für eine solche Tätigkeit haben. 2. An Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen. 3. An Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen. (4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 sind schriftlich nachzuweisen. (5) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 2 oder 3 erforderlich ist, entscheidet das Los. § 5 Studienbeginn Für das weiterbildende Zertifikatsstudium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ in der großen Studienvariante ist ein Beginn zum Wintersemester, für das Zertifikatsstudium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ in der kleinen Studienvariante ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 6 Studienumfang und -inhalte (1) Das Zertifikatsstudium „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ kann in der großen Studienvariante innerhalb von zwei Semestern und in der kleinen Studienvariante innerhalb von einem Semester abgeschlossen werden. Die Studienvarianten sind als Teilzeitstudium konzipiert.
5 (2) Das weiterbildende Studium umfasst a) in der großen Studienvariante Module in einem Gesamtumfang von 30 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden auch LP genannt, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer System. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden. Das Gesamtvolumen des weiterbildenden Studiums entspricht einem Arbeitsaufwand von 900 h Workload. b) in der kleinen Studienvariante ein Modulim Umfang von 6 Leistungspunkten. Das Volumen des weiterbildenden Studiums entspricht einem Arbeitsaufwand von 180 h Workload. (3) Die große Studienvariante besteht aus folgenden Modulen: 1. Mehrsprachigkeit 2. Linguistische Grundlagen für Deutsch als Zweit- und Fremdsprache 3. Diagnose, Didaktik und Methodik 4. Eigene Sprachlernerfahrungen und Einblick in Kontrastsprache(n) 5. Lehrprojekt 6. Begleit- und Abschlussmodul (4) Die kleine Studienvariante besteht aus dem Modul „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“. (5) Die Module werden näher im Anhang beschrieben. § 7 Erwerb von Kompetenzen (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der großen Studienvariante - können theoretische Grundlagen des Zweitspracherwerbs (Erwerbshypothesen, Erwerbstypen, Einflussfaktoren) erklären und reflektieren, - können Meilensteine der Zweitsprachaneignung identifizieren, - kennen institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen in Bezug auf Migration und Bildung und können die Relevanz dieser Rahmenbedingungen für neu zugewanderte Personen einschätzen, - können zwischen unterschiedlichen Arten der Mehrsprachigkeit unterscheiden, - können für den Bereich der Mehrsprachigkeit relevante sprachwissenschaftliche Disziplinen (u.a. Phonetik, Morphologie, Syntax, Semantik, Pragmatik, Textgrammatik, Varietäten- und Kontrastive Linguistik) darstellen und ihre didaktische Relevanz ableiten, - können methodische Ansätze und didaktische Prinzipien des DaZ-DaF-Unterrichts beurteilen und reflektiert anwenden, - kennen die unterschiedlichen Phasen des DaF-/DaZ-Unterrichts, - kennen verschiede Sozialformen, Übungen und Aufgaben, - kennen Möglichkeiten der Binnendifferenzierung,
6 - kennen verschiedene Verfahren der Sprachstandsanalyse, - können eine Auswahl an Verfahren der Sprachstandsanalyse gezielt anwenden, deren Ergebnisse reflektieren und förderdidaktische Maßnahmen daraus ableiten, - können auf Basis sprachwissenschaftlicher Grundlagen (u.a. Phonetik, Morphosyntax) sowie curricular festgelegter Kompetenzen Unterrichtspläne erstellen, - kennen Merkmale der Lernersprache und können gezielte Maßnahmen für den Unterricht einleiten, - kennen verschiedene DaZ-/DaF-Lehrwerke, - können Lehrwerke analysieren, - kennen Grundlagen der Alphabetisierung in der Fremd-/Zweitsprache Deutsch, - kennen Lehr-Lern-Materialien zu Alphabetisierung und können diese einsetzen, - können unterschiedliche Konzepte der DaZ- und DaF-Didaktik (u.a. Language Awareness) fachspezifisch anwenden und reflektieren, - kennen Grundlagen der Traumapädagogik und können diese in ihrem Unterricht berücksichtigen, - können sich in die Situation einer/eines Sprachlernenden hineinversetzen, - sind sensibilisiert für mögliche Schwierigkeiten in Bezug auf das Sprachenlernen, - kennen sprachliche Strukturen der Sprache, - können auf der Basis kontrastiver Analysen mögliche Interferenzen analysieren, - können Unterricht adressatenorientiert planen, durchführen, auswerten und reflektieren, - können ihre Ziele und Erwartungen verschriftlichen und reflektieren, - können sich mit ihren praktischen Erfahrungen und den theoretischen Erkenntnissen kritisch auseinandersetzen und diese reflektieren, - können ihren Lernverlauf dokumentieren, darstellen und reflektieren, - können ausgewählte Inhalte des Weiterbildungsstudiums aufarbeiten, - können offene Fragen formulieren. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kleinen Studienvariante - verfügen über grundlegende Kenntnisse in Bezug auf institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen, Modelle der Beschulung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler, - können wichtige Begrifflichkeiten der Erst-, Zweit- und Fremdsprachenforschung (Erstsprache, Zweitsprache, Fremdsprache, Tertiärsprache, Herkunftssprache) voneinander abgrenzen und reflektieren,
7 - können theoretische Grundlagen des Zweitspracherwerbs (Erwerbshypothesen, Erwerbstypen, Einflussfaktoren) erklären und reflektieren, - können zwischen unterschiedlichen Arten der Mehrsprachigkeit unterscheiden, - können methodische Ansätze und didaktische Prinzipien des DaZ-DaF-Unterrichts beurteilen und reflektiert anwenden, - können sprachliches Lernen im (Fach-) Unterricht nach DaZ- und DaF-spezifischen Prinzipien unterstützen; können Unterricht sprachbildend gestalten, - können innerhalb einer Auswahl an diagnostischen Verfahren ein geeignetes auswählen und durchführen. § 8 Leistungen (1) Für den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums sind die einzelnen Module erfolgreich abzuschließen und ist das Portfolio zu bestehen. Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls ist die regelmäßige Teilnahme an den zugehörigen Lehrveranstaltungen sowie ein Nachweis qualifizierter Teilnahme in jeder zugehörigen Lehrveranstaltung erforderlich. Für das Modul der kleinen Studienvariante ist zudem das Bestehen des Portfolios erforderlich. Für das Begleit- und Abschlussmodul der großen Studienvariante ist das Bestehen des Portfolios erforderlich. (2) Der Zertifikatsausschuss legt im Benehmen mit den Lehrenden Näheres zur regelmäßigen Teilnahme, insbesondere zum Umfang, fest. (3) Der Nachweis qualifzierter Teilnahme kann in schriftlicher oder mündlicher Form zu erbringen sein, insbesondere in Form eines Kurzreferates oder einer Aufgabenreihe. Eine Aufgabenreihe setzt sich aus bis zu 3 Teilaufgaben in Form von schriftlichen Aufgaben, der Erstellung eigener Lehr- Lern-Materialien, der Durchführung und Auswertung sprachstandsdiagnostischer Verfahren, von Erkundungsaufgaben, von schriftlichen Analysen oder schriftlichen Reflexionen zusammen. Die bzw. der Lehrende bestimmt entsprechend den Lehrveranstaltungsinhalten und den zu vermittelnden Kompetenzen, wie der Nachweis qualifizierter Teilnahme zu erbringen ist und gibt dies zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. (4) Das weiterbildende Studium wird mit der Erstellung eines Portfolios in schriftlicher Form abgeschlossen. (5) Zu jedem Modul und zu jeder Leistung ist eine gesonderte Meldung im Campus Management System der Universität erforderlich. (6) Die Sprache der Leistungserbringung ist Deutsch (sofern die Lerninhalte nichts anderes fordern). § 9 Portfolio Das Portfolio stellt den Abschluss des weiterbildenden Studiums „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ dar. Es wird in schriftlicher Form und selbständig als Einzelleistung als Portfolio im Sinne einer Dokumentation und Reflexion des gesamten Studiums erstellt und schließt das Studium ab. Inhaltlich bezieht sich das Portfolio auf die in dieser Ordnung festgelegten Studieninhalte, auf die Bear-
8 beitung vorgegebener theoretischer Fragestellungen sowie die in diesem Rahmen gesammelten und reflektierten praktischen Erfahrungen. Mit dem Portfolio wird nachgewiesen, dass die Teilnehmerin/der Teilnehmer in der Lage ist, den Erwerb von Kompetenzen bezüglich Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache auf der Grundlage spezifischer Didaktik und Methodik in heterogenen Lerngruppen zu fördern und zu evaluieren. Das Portfolio hat in der großen Studienvariante einen Umfang von 20 bis 30 Seiten und in der kleinen Studienvariante einen Umfang von 10 bis 15 Seiten. § 10 Bewertung der Leistungen, Nachbesserung (1) Die qualifizierten Teilnahmen sind nachzuweisen. Eine qualifizierte Teilnahme liegt vor, wenn die erbrachten Leistungen erkennen lassen, dass eine mehr als nur oberflächliche Beschäftigung mit den Gegenständen, die einer Aufgabenstellung zugrunde lagen, stattgefunden hat. (2) Das Portfolio ist zu bestehen. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Portfolios ist der Teilnehmerin/dem Teilnehmer spätestens acht Wochen nach dem Abgabetermin bekannt zu geben. Die bzw. der Prüfende des Portfolios wird im Campus Management System der Universität Paderborn bekannt gegeben. (3) Wird das Portfolio nicht bestanden, hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer einmalig die Gelegenheit, dieses innerhalb von vier Wochen zu überarbeiten und erneut einzureichen. Wird das Portfolio erneut nicht bestanden, so kann kein Weiterbildungszertifikat ausgestellt werden. (4) Verlässt eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer des weiterbildenden Studiums die Hochschule ohne Hochschulzertifikat, wird ihr/ihm auf Antrag ein Leistungszeugnis über die erbrachten Leistungen ausgestellt. § 11 Anerkennung von Leistungen (1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang oder weiterbildenden Studium erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. (2) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (3) Zuständig für die Anerkennungen ist der Zertifikatsausschuss. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen. (4) Die antragstellende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Informationen (insbesondere die durch die Leistungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Prüfungsergebnisse) in der vom Zertifikatsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Der Zertifikatsausschuss hat über Anträge nach Absatz 1 spätestens innerhalb von 10 Wochen nach vollständiger Vorlage aller entscheidungserheblichen Informationen zu entscheiden. (5) Die Anerkennung wird im Zertifikat gekennzeichnet. (6) Eine Leistung kann nur einmal anerkannt werden. Dies gilt auch für die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen.
9 § 12 Zertifikatsausschuss (1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Kulturwissenschaften bildet einen Zertifikatsausschuss für die Durchführung des weiterbildenden Studiums „Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“. Er ist insbesondere zuständig für die Einhaltung dieser Ordnung, Entscheidungen über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, die Anerkennung von Leistungen und sonstigen durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben. Der Zertifikatsausschuss kann die Erledigung von Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die bzw. der Vorsitzende berichtet dem Zertifikatsausschuss über die von ihr bzw. ihm allein getroffenen Entscheidungen. (2) Der Zertifikatsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe werden die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und des Mitglieds aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre und läuft vom 1. Oktober des Wahljahres bis zum 30. September des übernächsten Jahres. Die Amtszeit des Studierenden beträgt ein Jahr und läuft vom 1. Oktober des Wahljahres bis zum 30. September des nächsten Jahres. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit gemäß § 11c HG sind zu beachten. (3) Der Zertifikatsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (4) Der Zertifikatsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens ein zweites stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Zertifikatsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Zertifikatsausschusses hat bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung oder Anerkennung von Leistungen, nur beratende Stimme. (5) Der Zertifikatsausschuss wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. (6) Die Sitzungen des Zertifikatsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Zertifikatsausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Prüfenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Zertifikatsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Die Mitglieder des Zertifikatsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
16 Modul der kleinen Studienvariante Mehrsprachigkeit, Deutsch als Zweit- und Fremdsprache Modul Workload 180 h Credits 6 Studiensemester 1. Semester Häufigkeit des Angebots Winter- und Sommersemester Dauer 1 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Mehrsprachigkeit und Migration b) Deutsch lehren und lernen Kontaktzeit 2 SWS/ 30 h 2 SWS/ 30 h Selbststudium 60 h 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen: Die Teilnehmenden • verfügen über grundlegende Kenntnisse in Bezug auf institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen, Modelle der Beschulung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler, • können wichtige Begrifflichkeiten der Erst-, Zweit- und Fremdsprachenforschung (Erstsprache, Zweitsprache, Fremdsprache, Tertiärsprache, Herkunftssprache) voneinander abgrenzen und reflektieren, • können theoretische Grundlagen des Zweitspracherwerbs (Erwerbshypothesen, Erwerbstypen, Einflussfaktoren) erklären und reflektieren, • können zwischen unterschiedlichen Arten der Mehrsprachigkeit unterscheiden, • können methodische Ansätze und didaktische Prinzipien des DaZ-/DaF-Unterrichts beurteilen und reflektiert anwenden, • können sprachliches Lernen im (Fach-) Unterricht nach DaZ- und DaF-spezifischen Prinzipien unterstützen; können Unterricht sprachbildend gestalten, • können innerhalb einer Auswahl an diagnostischen Verfahren ein geeignetes auswählen und durchführen. 3 Inhalte • Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen, Modelle der Beschulung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler • Migration und Bildung • Formen der Mehrsprachigkeit • Sprache und Identität • Grundlagen der Traumapädagogik • Zweitspracherwerb • Linguistische Grundlagen • Sprachstandsdiagnostik • Sprachdidaktik (Wortschatz, Grammatik, Phonetik und Orthographie, Hörverstehen und Sprechen, Leseverstehen und Schreiben, Alphabetisierung) • Kontrastive Linguistik • Sprachliches Lernen im Fachunterricht, sprachbildender Fachunterricht • Interkulturelle Literaturwissenschaft und -theorie • Interkulturelle Literatur • Sprachbewusstheit und Language Awareness 4 Lehrformen Seminar im Blended-Learning Format 5 Gruppengröße 25 TN
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