Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Französisch an der Universität Paderborn: vom 31. August 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Französisch an der Universität P [...] : vom 31. August 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 208.16 vom 31. august 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an berufskollegs mit dem unterrichtsfach französisch an der universität paderborn vom 31. august 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Französisch an der Universität Paderborn vom 31. August 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 6 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 6 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 6 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 7 § 44 Bildung der Fachnote.................................................................................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 8 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichungen ................................................. 8 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Das Studium des Unterrichtsfachs Französisch setzt über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus keine weiteren voraus. Französisch ist eine der beiden in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen geforderten Fremdsprachen. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Französisch ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Französisch umfasst 27 Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. (2) Für Studierende, die im Rahmen ihres dem Masterstudium vorausgehenden Studiums noch keinen Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer erbracht haben, umfasst das Studium des Unterrichtsfaches Französisch einen Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer in einem entsprechenden Land der Zielsprache. Wird neben Französisch eine weitere Fremdsprache studiert, so kann die Zielsprache für den Auslandsaufenthalt frei gewählt werden. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Französisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: • Sie verfügen über ein sehr umfassendes, dem muttersprachlichen Niveau angenähertes Sprachwissen und Sprachkönnen im Französischen (Leseverstehen anspruchsvoller nichtfiktionaler und fiktionaler Texte aus verschiedenen Sachbereichen; breiter, differenzierter Wortschatz; grammatikalisch korrekte schriftliche Textproduktion in verschiedenen, auch wissenschaftsnahen Textsorten; sehr gutes Hörverstehen; sicheres, flüssiges und spontanes mündliches Formulieren in dem der Situation jeweils adäquaten Register, möglichst ‚nativnahe’ Aussprache; theoretisch reflektierte Durchdringung der Grammatik), sie sind in der Lage, ihre fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz auf dem erworbenen Niveau zu erhalten und ständig zu aktualisieren. • Sie können fachliche Fragestellungen und Forschungsergebnisse reflektiert in der Fremdsprache darstellen. • Sie können auf vertieftes, strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft zurückgreifen und grundlegende wie aktuelle Fragestellungen und Methoden erkennen und weiterentwickeln. • Sie sind in der Lage, im Einzelfall thematische Verknüpfungen zwischen fachwissenschaftlichen Inhalten und unterschiedlichen Berufsfeldern herzustellen.
-4- • Sie verfügen über Erkenntnis- und Arbeitsmethoden des jeweiligen Faches sowie über einen Habitus des forschenden Lernens, womit ihnen gleichermaßen anwendungswie forschungsorientiertes Wissen zur Verfügung steht. Auf dieser Grundlage können sie selbstgesteuerte und autonome eigenständige Projekte durchführen. • Sie verfügen über die Fähigkeit, das Wissen des Unterrichtsfaches Französisch in einem breiten oder multidisziplinären Zusammenhang zu stellen und kritisch zu reflektieren. • Sie können fachwissenschaftliche Inhalte funktional mit fachdidaktischen Fragestellungen verbinden und für die Schulpraxis nutzbar machen. (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Französisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: • Sie können fachdidaktische Fragestellungen und Forschungsergebnisse wissenschaftlich adäquat und reflektiert darstellen sowie die gesellschaftliche Bedeutung des Fremdsprachenunterrichts in der Schule analytisch beschreiben. Auf dieser Grundlage können sie die vorhandenen Berufserfahrungen der Schülerinnen und Schüler integrieren. • Sie kennen die wichtigsten Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik und können sie im Unterricht nutzen. • Sie verfügen über ausbaufähiges Orientierungswissen und Reflexivität in Hinblick auf fremdsprachliche Lehr- und Lernprozesse auch unter dem Gesichtspunkt von Mehrsprachigkeit sowie in Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der Erwachsenenbildung. • Sie verfügen über vertieftes Wissen zur Entwicklung und Förderung von kommunikativer, interkultureller und textbezogener fremdsprachlicher Kompetenz, methodischer Kompetenz und Sprachlernkompetenz von Schülerinnen und Schülern. • Sie verfügen aufgrund erster eigener Erfahrungen über die Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durchführung und Reflexion von Französischunterricht auf der Stufe des Berufskollegs (Ziele, Inhalte, Sozialformen, Lehr- und Lernmaterial) • Sie kennen die Grundlagen der Leistungsdiagnose und -beurteilung des modernen Fremdsprachenunterrichts. • Sie sind sensibilisiert für mögliche sozial, kulturell oder individualpsychologisch bedingte Konfliktsituationen im Unterricht. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 27 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module: Mastermodul 1 Fachwissenschaft und Fachdidaktik, Mastermodul 2 Sprachpraxis und Fachdidaktik, Mastermodul 3 Fachwissenschaft. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
-5- Studienstruktur Lehramt M.Ed. BK Französisch Module Veran- staltungs art Workload (h) LP bzw. EC TS P / WP Erbringungsform der Prüfungs-leistung Zeit-punkt und Dauer (Sem.) Mastermodul 1 Fachwissenschaft und Fachdidaktik 1. MV Fachwissenschaft 1 2. MV Fachdidaktik 1 MV MV 360 180 180 12 WP WP Hausarbeit 1. Sem. (1) Mastermodul 2 Sprachpraxis und Fachdidaktik 1. MÜ Traduction allemandfrançais 2 2. MÜ Expression écrite et orale 2 3. MV Fachdidaktik 2 MÜ MÜ MV 270 90 90 90 9 P P WP Klausur 3./4. Sem. (2) Mastermodul 3 Fachwissenschaft 1. MV Fachwissenschaft 2 2. MV Forschungskolloquium MV MV 180 90 90 6 WP P Präsentation des Forschungs-projektes und mündl. Prüfung 3./4. Sem. (2) Summe 810 27 Abkürzungen: MV Masterveranstaltung MÜ Masterübung Sem. Semester LP Leistungspunkte WP Wahlpflichtveranstaltung P Pflichtveranstaltung PO Prüfungsordnung (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen.
-6- § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Unterrichtsfach Französisch umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einem Berufskolleg. Das Nähere wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Fach Französisch beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Fach Französisch sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Französisch werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Mastermodul 1. Fachwissenschaft und Fachdidaktik: Modulabschlussprüfung Mastermodul 2. Sprachpraxis und Fachdidaktik: Modulabschlussprüfung Mastermodul 3. Fachwissenschaft: Modulabschlussprüfung (2) Prüfungsleistungen werden gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftlichen Hausarbeiten und anderen Formen der Leistungserbringung erbracht. (3) Darüber hinaus ist eine qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Modulbeschreibung zu erbringen. Näheres kann den Modulbeschreibungen im Anhang entnommen werden. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme.
-7- § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Französisch verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht.. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach Französisch mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. (2) Wird die Masterarbeit im Fach Französisch nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Die Verteidigung findet überwiegend in der Fremdsprache statt. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. (3) Wird die Masterarbeit gemäß § 21 Allgemeine Bestimmungen im Fach Französisch angefertigt, so kann sie wahlweise in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Französisch gebildet. Alle Modulnoten des Faches gehen gewichtet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen gelten mit Wirkung für die Zukunft für alle Studierenden, die für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Französisch an der Universität Paderborn eingeschrieben sind.
-8- § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Unterrichtsfach Französisch an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 25/14), geändert durch Satzung vom 24. Juni 2014 (AM.Uni.PB 134/14), außer Kraft. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 14. Januar 2015 und 20. Juli 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Dezember 2014 und 11. August 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015 und 31. August 2016. Paderborn, den 31. August 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
Anhang Studienverlaufsplan Lehramt M.Ed. BK Französisch Semester Modul Workload (h) LP/Workload gesamt 1 MM 1 Masterveranstaltung (1) Fachwissenschaft 1 180 12/360 MM 1 Masterveranstaltung Fachdidaktik 1 180 2 Praxissemester 3/4 MM 2 Sprachpraktische Übung Traduction allemand-français 2 90 9/270 MM 2 Sprachpraktische Übung Expression écrite et orale 2 90 MM 2 Masterveranstaltung Fachdidaktik 2 90 3/4 MM 3 Masterveranstaltung Fachwissenschaft 2 90 6/180 MM 3 Forschungskolloquium 90 Masterarbeit (2) Verteidigung der Masterarbeit 450 90 18/540 Abkürzungen MM 1 Mastermodul 1. Fachwissenschaft und Fachdidaktik MM 2 Mastermodul 2. Sprachpraxis und Fachdidaktik MM 3 Mastermodul 3. Fachwissenschaft LP Leistungspunkte Anmerkungen (1) Im Mastermodul 1 ist das fachwissenschaftliche Seminar aus den Bereichen Literaturwissenschaft, Kultur-/Landeswissenschaft und Sprachwissenschaft zu wählen. Der gewählte Bereich kann im Mastermodul 3 weitergeführt werden. (2) Die Masterarbeit kann in der Fachwissenschaft, der Fachdidaktik oder aber im anderen Unterrichtsfach oder in den Bildungswissenschaften geschrieben und verteidigt werden. Wenn die Masterarbeit im Unterrichtsfach Französisch geschrieben wird, wird dringend empfohlen, die Masterarbeit in einem Bereich zu schreiben, in dem zuvor mindestens ein Masterseminar belegt wurde. Hinweis Der Studienverlaufsplan gilt als Empfehlung und als Orientierung und kann individuell anders gestaltet werden. Die Durchführung des Praxissemesters setzt den Besuch der das Praxissemester vorbereitenden Veranstaltung Fachdidaktik 1 voraus. Als Studienbeginn (1. Sem.) zugrunde gelegt wird das Wintersemester.
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