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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Textilgestaltung an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Textilgestaltung [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 179.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an haupt-, real-, sekundar- und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach Textilgestaltung an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Textilgestaltung an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 6 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 6 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 6 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 7 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 8 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 8 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 9 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen -3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Textilgestaltung ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Textilgestaltung umfasst 60 Leistungspunkte (LP), davon sind 15 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den gestaltungspraktischen Studien des Unterrichtsfaches Textilgestaltung sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  das gestalterische Wissen und Können der Textilgestaltung in performativ-vestimentären, medial-visuellen und designorientierten Strategien angemessen darstellen und reflektieren (Darstellungs- und Reflexionsfähigkeit),  gestaltungspraktische und berufsrelevante Problemlagen der Textilgestaltung im Bereich von Mode-Textil-Design erkennen, Fragestellungen entwickeln, gestalterische Methoden und bewährte Theorien anwenden bzw. für eigene gestalterische Problemlösungen nutzen und der Öffentlichkeit eigenständig präsentieren (Anwendungs- und Problemlösefähigkeit),  verschiedene gestalterische Ansätze und Handlungsmöglichkeiten vergleichend analysieren, abwägen und diskutieren (Analyse- und Kommunikationsfähigkeit),  Beurteilungen formulieren, Entscheidungen in gestalterischen Handlungsfeldern treffen, Erprobungen durchführen und evaluieren (Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit). (2) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Textilgestaltung sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  kunst- und kulturwissenschaftliches Wissen und Können der Textilgestaltung angemessen darstellen und reflektieren, Methoden des Faches verstehen und anwenden (Darstellungs- Methoden- und Reflexionsfähigkeit),  textil- und kulturwissenschaftliche sowie berufsrelevante Problemfelder erkennen, Fragestellungen entwickeln und wissenschaftliche Theorien anwenden (Anwendungs- und Problemlösefähigkeit),  verschiedene textil-, kunst- und kulturwissenschaftliche Ansätze und Handlungsmöglichkeiten analysieren, abwägen und diskutieren (Analyse- und Kommunikationsfähigkeit), -4-  eigene textil-- und kulturwissenschaftliche Umsetzungen in Zusammenarbeit mit anderen entwickeln und einschätzen (Kooperations- und Gestaltungsfähigkeit),  Beurteilungen formulieren, Entscheidungen in wissenschaftlichen Handlungsfeldern treffen, Erprobungen durchführen und evaluieren (Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit). (3) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Textilgestaltung sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  grundlegende fachdidaktische Theorien und Vermittlungsmodelle darstellen und reflektieren können (Darstellungs- und Reflexionsfähigkeit),  fachdidaktische Problemlagen der Textilgestaltung erkennen, lernprozessbezogene Fragestellungen entwickeln, wissenschaftliche Methoden und bewährte Theorien anwenden und für eigene pädagogische Problemlösungen nutzen (Anwendungs- und Problemlösefähigkeit),  verschiedene pädagogische Handlungsmöglichkeiten, adressatenbezogene Kommunikations- und Vermittlungstechniken sowie unterrichtspraktische Fälle der Textilgestaltung vergleichend analysieren, abwägen, diskutieren und beurteilen (Analyse- und Kommunikationsfähigkeit, Diagnostik),  eigene fachdidaktische Vermittlungsprozesse in Zusammenarbeit mit anderen entwickeln und einschätzen (Kooperations- und Gestaltungsfähigkeit),  Beurteilungen formulieren, Entscheidungen in fachdidaktischen Handlungsfeldern treffen, Erprobungen durchführen und evaluieren (Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit). (4) Mit dem Erwerb von diesen grundlegenden Kompetenzen soll die Bereitschaft verbunden sein, Wissen und Können situationsangemessen und verantwortungsbewusst in Übereinstimmung mit berufsethischen Grundsätzen einzusetzen. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 60 LP, davon 15 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 6 Module, davon 3 Basis- und 3 Aufbaumodule. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Basismodul 1: Einführung in die Gestaltungspraxis LP 12 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 1.Sem. 1.Sem. 2.Sem. a) Einführung in grundlegende Gestaltungsmethoden b) Einführung in performativ-vestimentäres und medialvisuelles Arbeiten c) Einführung in designorientierte Strategien P WP WP 90h 90h 180h -5- Basismodul 2: Textil- und kulturwissenschaftliche Grundlagen LP 9 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 1.Sem. 2.Sem. a) Einführung in die Kulturwissenschaft des Textilen b) Einführung in Methodenkonzeptionen P WP 180h 90h Basismodul 3: Fachdidaktik – Lehren und Lernen LP 9 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 2.Sem. 3.Sem. a) Ästhetisch-biografisches Lehren und Lernen b) Lehren und Lernen fachdidaktischer und pädagogischer Vermittlungskonzepte P WP 90h 180h Aufbaumodul 1: Gestaltungspraxis – Projektgebundenes Arbeiten LP 12 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 4.Sem. 4.Sem. 5.Sem. a) Projektgeb. performativ-vestimentäre Aktionen b) Projektgeb. designorientierte Aktionen c) Kuratieren und Präsentieren von Projekten WP WP P 90h 90h 180h Aufbaumodul 2: Kulturwissenschaftliche Diskurse LP 12 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 3.Sem. 3.Sem. 4.Sem. a) Heterogenität, Gender, Inter- und Transkulturalität b) Kontextstudien zu Mode-Textil- Design c) Forschungspraxis Mode-Textil-Design WP WP P 90h 90h 180h Aufbaumodul 3: Fachdidaktik – Diagnose und Förderung LP 6 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 6.Sem. 6.Sem. a) Erkundung und Analyse von fachbezogenen und themenorientierten Praxisfeldern b) Begleitende fachdidaktische Werkstattarbeit (Diagnose und Förderung) WP WP 90h 90h (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 Allgemeine Bestimmungen ein mindestens vierwöchiges außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet. -6- (2) Das Berufsfeldpraktikum kann nach Wahl der Studierenden im Unterrichtsfach Textilgestaltung durchgeführt werden. Wenn es im Unterrichtsfach Textilgestaltung als schulisches Praktikum durchgeführt wird, kann es dazu dienen, eine reflektierte Wahl für das schulformbezogene Masterstudium zu treffen. Als außerschulisches Praktikum kann es dazu dienen, eine reflektierte Auswahl für einen späteren außerschulischen Arbeitsbereich z.B. im Feld der Kinder- und Jugendarbeit, in auf Kommunikation und Vermittlung angelegten Berufen mit Arbeitsschwerpunkten aus den Bereichen Mode-Textil-Design. (3) Die Studierenden führen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (4) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Unterrichtsfach Textilgestaltung beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen „Umgang mit Heterogenität“ und „Medien und Bildung“ gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Unterrichtsfaches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Textilgestaltung sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Textilgestaltung werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet:  Projekt- und Praxisarbeit im Basismodul 1: Kompetenzen, die die Studierenden bezüglich der kreativen Gestaltungprozesse, wissenschaftsmethodischen Gestaltungstheorien und Objektgestaltung erlernt haben werden in einer Projektarbeit, die die Gestaltungsprozesse und Objektgestaltung begleitet, mithilfe einer Arbeitsmappe schriftlich reflektiert (ca. 20.000 Zeichen).  Fachpraktische Prüfung im Aufbaumodul 1: Vestimentäre und designorientierte Praxisarbeiten (ca. 3-5 Objekte), die während des Studiums gestaltet und noch nicht bewertet worden sind (vgl. Basismodul 1 und Aufbaumodul 1), werden mit Hilfe des für Schule unabdingbaren Kompetenzerwerbs des „Kuratierens und Präsentierens“ öffentlich präsentiert und in einer mündlichen Prüfung (ca. 20 Minuten) geprüft sowie in einer begleitenden Arbeitsmappe unter gestaltungstheoretischen Aspekten reflektiert (ca. 20.000 Zeichen). -7-  Portfolio (Basismodul 3 und Aufbaumodul 3): Im Rahmen der fachdidaktischen Modulprüfung werden durch eine Portfolioprüfung wichtige pädagogische und didaktische Handlungskompetenzen erworben. Ein Portfolio setzt sich zusammen aus den fachwissenschaftlichen, gestaltungspraktischen und alltagsästhetischen Zugängen zu einem Unterrichtsthema, welche dann anhand von didaktischen Handlungs- und Theoriemodellen schriftlich reflektiert werden. Bewertet wird die im Umfang von ca. 40.000 Zeichen geleistete Reflexion des im Portfolio unter fachdidaktischen Gesichtspunkten selbstständig zusammengestellten Materials. Module Prüfungsleistung Prüfungsform Basismodul 1 modulbegleitend Projektarbeit Basismodul 2 modulbegleitend Klausur (120 min) oder schriftliche Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen) Basismodul 3 modulbegleitend Portfolio Aufbaumodul 1 modulbegleitend Fachpraktische Prüfung Aufbaumodul 2 modulbegleitend Schriftliche Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen) Aufbaumodul 3 modulbegleitend Portfolio (2) Darüber hinaus sind entsprechend den Modulbeschreibungen Nachweise der qualifizierten Teilnahme zu erbringen. (3) Das Modul ist abgeschlossen, wenn die Modulprüfung bestanden wurde sowie an den Veranstaltungen des Moduls teilgenommen und die dort vorgesehenen Nachweise der qualifizierten Teilnahme erbracht wurden. Die Modulprüfung findet modulbegleitend statt. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für die Nachweise der qualifizierten Teilnahme. § 43 Bachelorarbeit (1) Wird die Bachelorarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Textilgestaltung verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus dem Unterrichtsfach Textilgestaltung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. (2) Das Fach Textilgestaltung umfasst fachwissenschaftliche, fachdidaktische und gestaltungstheoretische Methoden. Wahlweise kann die Bachelorarbeit in einer der drei Wissenschaftsmethoden angefertigt werden. Sie soll einen Umfang von 30-40 Seiten nicht überschreiten. Wird die Bachelorarbeit im Bereich der gestaltungstheoretischen Wissenschaftsmethoden gewählt, so ist ein Gestaltungsprojekt zu leisten, das eine gestaltungstheoretische Reflexion im Umfang von 15-20 Seiten beinhaltet -8- § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Textilgestaltung gebildet, in die auch die Note der fachpraktischen Prüfung eingeht. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie im Fach Textilgestaltung geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Textilgestaltung an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Textilgestaltung eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Module, die im Sommersemester 2016 angemeldet sind und nicht im Sommersemester 2016 oder später wieder abgemeldet werden, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 84/11). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen einschließlich der erweiterten Bezeichnung „Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen“. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Textilgestaltung an der Universität Paderborn vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 84/11) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 11. Februar 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 22. Januar 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst Anhang Studienverlaufsplan Semester Modul Workload (h) LP/ Workload (h) gesamt 01. Sem.: BM 1 Einführung in grundlegende Gestaltungsmethoden 90 12/360 BM 1 Einführung in performativvestimentäres und medial-visuelles Arbeiten 90 BM 2 Einführung in die Kulturwissenschaft des Textilen 180 2. Sem.: BM 1 Einführung in designorientierte Strategien 180 12/360 BM 2 Einführung in Methodenkonzeptionen 90 BM 3 Ästhetisch/biografisches Lehren und Lernen 90 3. Sem.: BM 3 Lehren und Lernen fachdidaktischer und pädagogischer Vermittlungskonzepte 180 12/360 AM 2 Heterogenität, Gender, Inter- und Transkulturalität 90 AM 2 Kontextstudien zu Mode-Textil-Design 90 4. Sem.: AM 1 Projektgebundene performativvestimentäre Aktionen 90 12/360 AM 1 Projektgebundene designorientierte Aktionen 90 AM 2 Forschungspraxis Mode-Textil-Design 180 5. Sem.: AM 1 Kuratieren und Präsentieren von Projekten 180 6/180 6.Sem.: AM 3 Erkundung und Analyse von fachbezogenen und themenorientierten Praxisfeldern mit begleitender fachdidaktischer Werkstattarbeit (Diagnose und Förderung) 90 6/180 AM 3 90 herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819