Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Mathematische Grundbildung an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Mathematische Grundbildung an der Universität [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 121.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an grundschulen mit dem lernbereich mathematische grundbildung an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Mathematische Grundbildung an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 5 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 6 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Studienbeginn ist das Wintersemester und das Sommersemester. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Lernbereiches Mathematische Grundbildung umfasst 18 Leistungspunkte (LP), davon 12 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. (2) Als Vertiefungsbereich für das Lehramt an Grundschulen kann der Lernbereich Mathematische Grundbildung gewählt werden. In diesem Fall erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP, die entweder fachmathematische oder fachdidaktische Studien beinhalten. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Lernbereiches Mathematische Grundbildung sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: theoretische Denkmuster auf praktische Probleme anwenden (mathematisieren) und die damit verbundene Denkökonomie entwickeln, zur Beschreibung mathematischer Sachverhalte eine adäquate Ausdrucksfähigkeit (mündlich und schriftlich) entwickeln, sich selbstständig in angemessen schwierige Problemfelder einarbeiten, Lösungsprozesse reflektieren und kommunizieren, inhaltliche Fragestellungen der Mathematik verstehen sowie fachliche Fragen selbst entwickeln, den Prozess der fachbezogenen Begriffs-, Modell- und Theoriebildung durchschauen, sich fachlichen Fragestellungen mit einer forschenden Grundhaltung nähern, die gesellschaftliche Bedeutung des Faches – auch im Vergleich zu anderen Fächern – reflektieren. (2) In den fachdidaktischen Studien des Lernbereiches mathematische Grundbildung sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Ziele und Inhalte des Mathematikunterrichts formulieren und begründen, Theorien der mathematischen Wissensentwicklung im Vor- und Grundschulalter verstehen und in Beziehung setzen, die soziale Konstruktion von Bedeutung mathematischer Begriffe und ihrer Verwendung verstehen,
-4- Denkwege von Lernenden vor dem Hintergrund theoretischer Ansätze und empirischer Befunde analysieren, fachliche und fächerverbindende Unterrichtsziele formulieren und begründen, das Erreichen der intendierten Ziele bei der Arbeit mit heterogenen Lerngruppen im Mathematikunterricht fördern und bewerten, in der Praxisphase exemplarisch Mathematikunterricht auf der Basis fachdidaktischer Konzepte analysieren, planen, erproben und reflektieren, den allgemeinbildenden Gehalt fachlicher Inhalte und Methoden bestimmen und in die historische Entwicklung einordnen, Voraussetzungen für fachliches und fächerverbindendes Lernen unter Beachtung der sich ändernden und unterschiedlichen Alltagswirklichkeiten von Kindern und Jugendlichen mit diagnostischen Verfahren erfassen. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 12 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module. Sofern als Vertiefungsbereich der Lernbereich Mathematische Grundbildung gewählt wird, erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Mastermodul Ma 1: „Mathematikdidaktik“ LP: 6 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload 1. Semester - Ausgewählte Fragen der Mathematikdidaktik“ - Vorbereitung Praxissemester WP P 90 h 90 h Mastermodul Ma 2: „Didaktik der Arithmetik in Klasse 3-6 “ LP: 6 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload 3. Semester V+Ü Didaktik der Arithmetik in Klasse 3-6 P 180 h Mastermodul Ma 3: „Mathematik“ LP: 6 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload 4. Semester Eine oder zwei Veranstaltungen zur Mathematik aus dem Angebot des Instituts für Mathematik WP 180h
-5- Master-Vertiefungsmodul Ma 4: „Mathematische Grundbildung“ LP: 6 Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload 1. Sem. Ausgewählte Kapitel aus der Mathematikdidaktik oder Eine oder zwei Veranstaltungen Mathematik aus dem Angebot des Instituts für Mathematik WP 180 h (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind dem Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Lernbereich mathematische Grundbildung umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Grundschule. § 40 Profilbildung Der Lernbereich Mathematische Grundbildung beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Lernbereiches Mathematische Grundbildung können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Im Lernbereich Mathematische Grundbildung wird für die Teilnahme an Prüfungsleistungen zugelassen, wer über die in § 17 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus Studienleistungen gemäß § 42 Abs. 2 erfolgreich erbracht hat und an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat, für die die Modulbeschreibungen eine verpflichtende Teilnahme regeln. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Lernbereich Mathematische Grundbildung werden folgende Prüfungsleistungen erbracht (zur Benotung vgl. § 20 Allgemeine Bestimmungen): Mastermodul Ma 1: Mathematikdidaktik Modulabschlussprüfung: Schriftliche Hausarbeit (ca. 20 Seiten) oder Projekt- oder Praxisarbeit (ca. 20 Seiten) oder mündliche Prüfung (in der Regel ca. 30 min) nach Bekanntgabe durch die Lehrkraft der Lehrveranstaltung „Ausgewählte Fragen der Mathematikdidaktik“ spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit
-6- Mastermodul Ma 2: „Didaktik der Arithmetik in Klasse 3-6“ Modulabschlussprüfung: Klausur (in der Regel 120 min) oder mündliche Prüfung (in der Regel ca. 30 min) nach Bekanntgabe durch die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit Mastermodul Ma 3: „Mathematik“ Modulabschlussprüfung: Klausur (in der Regel 120 min) oder mündliche Prüfung (in der Regel ca. 30 min) nach Bekanntgabe durch die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit Master-Vertiefungsmodul Ma 4: „Mathematische Grundbildung“ Modulabschlussprüfung: mündliche Prüfung (in der Regel ca. 30 min) oder schriftliche Hausarbeit (ca. 20 Seiten) nach Bekanntgabe durch die Lehrkraft spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit (2) Im Lernbereich Mathematische Grundbildung sind darüber hinaus Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibungen erfolgreich zu erbringen. Die Studienleistungen sind in einer der folgenden Formen zu erbringen: Übungsaufgaben, die in der Regel wöchentlich als Hausaufgaben und/oder Präsenzaufgaben gestellt werden, Übungsaufgaben, die in der Regel wöchentlich als Hausaufgaben gestellt werden mit darauf bezogenem Test von 45 bis 60 Minuten, Seminaraufgaben, die in der Regel wöchentlich zur Förderung des wissenschaftlichen Diskurses gestellt werden, Gestaltung einer Seminarsitzung, Portfolio. Näheres ist in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind dort Rahmenvorgaben enthalten, so wird vom jeweiligen Lehrenden spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Studienleistung konkret zu erbringen ist. § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Lernbereich Mathematische Grundbildung verfasst, so hat sie einen Umfang, der 18 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus dem Lernbereich Mathematische Grundbildung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für den Lernbereich Mathematische Grundbildung gebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn diese im Lernbereich Mathematische Grundbildung geschrieben wird. Für die Berechnung der Gesamtnote für den Lernbereich gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend.
-7- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Mathematische Grundbildung an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Mathematische Grundbildung eingeschrieben worden sind, legen ihre Masterprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen letztmalig im Sommersemester 2019 nach den Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 69/14) ab. Ab dem Wintersemester 2019/2020 wird die Masterprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen nach diesen Besonderen Bestimmungen abgelegt. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Lernbereich Mathematische Grundbildung an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 69/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vom 15. Juni 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Juni 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 24. Juni 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
Anhang Studienverlaufsplan Master ALLE Vertiefung LP FACH LP DIDAKTIK LP FACH/DIDAKTIK 1 WS 3 3 Ausgewählte Fragen der Mathematikdidaktik Vorbereitung Praxissemester 6 Ausgewählte Kapitel der Mathematikdidaktik oder Ein oder zwei Veranstaltungen zur Mathematik aus dem Angebot des Instituts für Mathematik insg. 4 SWS 2 SS P R A X I S S E M E S T E R 3 WS 6 V+Ü Didaktik der Arithmetik in Klasse 3-6, 4 SWS 4 SS 6 V+Ü Mathematik, 4 SWS ∑ M 6 12 6
Modulbeschreibungen
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819