Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn: vom 29. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderbor [...] : vom 29. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 108.16 vom 29. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an grundschulen mit dem unterrichtsfach kunst an der universität paderborn vom 29. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn vom 29. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 6 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 6 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 6 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 7 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 8 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 8 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Kunst ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Kunst umfasst 18 Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. (2) Der Vertiefungsbereich für das Lehramt an Grundschulen kann nach Wahl der Studierenden im Unterrichtsfach Kunst erfolgen. Wenn er im Unterrichtsfach Kunst durchgeführt wird, so erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP. § 37 Erwerb von Kompetenzen Die Studienabsolventinnen und -absolventen verfügen über fachspezifische Kompetenzen im künstlerisch-ästhetischen Feld (Kunstpraxis), im wissenschaftlich-theoretischen Feld (Kunst- und Kulturwissenschaft) und im pädagogisch-didaktischen Feld (Kunstpädagogik und Kunstdidaktik). Die kunstpädagogische Orientierung zielt vor allem ab auf die Befähigung der Kinder und Jugendlichen, sich einerseits als Teil einer historisch gewachsenen Kultur zu begreifen, in der die Kunst ein wesentliches Ausdrucks- und Reflexionsmedium ist und sich andererseits vielfältige Experimentierfelder zugunsten von Phantasie und Imaginationen zu erschließen, in denen sie sich auf der Basis eines künstlerischen oder kunstnahen Denkens und Handelns einem eigenständigen ästhetischen Ausdruck annähern, aber auch Wegweisungen für eine Perspektivierung der Kunst in ihren Entstehungskontexten und Bezugsfeldern erhalten. 1. Die fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Kunst gliedern sich in einen kunstpraktischen und einen kunstwissenschaftlichen Teil. Hier sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Die Studierenden verfügen über sozialisationstheoretische und entwicklungspsychologische Kenntnisse, die es ermöglichen, die Bedürfnislagen von Schülerinnen und Schülern der Grundschule zu erkennen und daran anzuknüpfen. Die Studierenden verfügen über Erfahrungen im künstlerischen Denken und Handeln aus der eigenen Praxis und über ein Repertoire an technisch-medialen Möglichkeiten des künstlerischen Ausdrucks, um auf dieses nach inhaltlichen Maßgaben zuzugreifen. Die Studierenden verfügen über weitreichende Kenntnisse in den Bereichen der Gestaltungspraxis und können deren Adaption für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern in der Grundschule reflektieren.
-4- Die Studierenden sind in der Lage, ihre eigene ästhetische Praxis auf der Grundlage von künstlerischer Erkenntnis und Einsicht in die Vielfalt von künstlerischen Ausdrucksmodi zu verorten. Die Studierenden verfügen über grundlegende kunstwissenschaftliche Kenntnisse und Verfahren. Sie kennen historische Kunstströmungen wie auch gegenwärtige künstlerische und kunsttheoretische Positionen und deren wissenschaftlich-kritische Fundierung und historische Perspektivierung. Sie verstehen es, diese auf unsere heutigen Bedingungen hin zu reflektieren. Die Studierenden leisten eine exemplarische, methodisch fundierte Auseinandersetzung mit Kunst, Kulturwissenschaft und Kunstgeschichte und sind befähigt, diese fachwissenschaftliche Kompetenz im Horizont von transdisziplinären Fragestellungen und im Hinblick auf transkulturelle Perspektivierungen zu entfalten. (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Kunst sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Die Studierenden können schulformspezifisch auf die Grundschule bezogen fachlichen Unterricht adäquat planen und durchführen und durch die Gestaltung von Lernsituationen das Lernen von Schülerinnen und Schülern unterstützen. (Förderkompetenz) Die Studierenden verfügen über erste reflektierte Erfahrungen in der kompetenzorientierten Planung und Anwendung kunstpädagogischer und kunstdidaktischer Ansätze sowie in der Umsetzung von fachlichen Inhalten und Erkenntnissen im Praxisfeld Schule, auch im Hinblick auf altersgemäße Anforderungen und mit Bezug auf den jeweiligen soziokulturellen Kontext sowie auf das gesellschaftliche Bildungsinteresse. Die Studierenden kennen Grundlagen der Leistungsdiagnose und -beurteilung im Fach. (Diagnosekompetenz) § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module. Sofern der Vertiefungsbereich im Unterrichtsfach Kunst absolviert wird, erhöht sich das Studienvolumen um 6 LP auf insgesamt 24 LP. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
-5- Mastermodul I: Kunstdidaktik 9 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 1./3. Sem. 1. Seminar zur Vorbereitung des Praxissemesters 2. Methodenvielfalt, Lehrpläne und Unterrichtmaterialien. Konzepte der Kunstpädagogik WP WP 90 180 Mastermodul II: Kunstwissenschaft 3 bzw.6 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 3./4. Sem. 1. Kunst und Kulturwissenschaft* 2. Kunst und Kulturwissenschaft, Geschichte und Kategorien der Kunsttheorie/ Ästhetik und Geschichte der Medien (Wahlbereich)* WP WP 90 90 Mastermodul III: Künstlerische Praxis 3 bzw. 6 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) 3. Sem. 1. Künstlerisches Projekt (Grafik, Malerei, Fotografie, Film/Video und/ oder digitale Medien, Performance)* 2. Künstlerisches Projekt (Bildhauerei, Installation, Objekt und Raum) (Wahlbereich)* WP WP 90 90 Vertiefungsmodul Kunstprojekt (nur für Studierende, die das Unterrichtsfach Kunst vertieft studieren) 6 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload(h) (1. Sem.) 1. Vertiefendes künstlerisch-gestalterisches Projekt 2. Vertiefendes kunsthistorisches Projekt WP WP 90 90 * Studierende können sich alternativ für einen Schwerpunkt im Rahmen des Mastermoduls II: Kunstwissenschaft oder für einen Schwerpunkt im Mastermodul III: Künstlerische Praxis entscheiden. In dem Modul, in dem der Schwerpunkt gesetzt wird, werden die Leistungspunkte von 3 LP auf 6 LP erhöht.
-6- (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Unterrichtsfach Kunst umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Grundschule. Näheres wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Unterrichtsfach Kunst beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Unterrichtsfaches Kunst können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Kunst sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Kunst werden werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Modul Leistungserbringung Modul 1 Schriftliche Hausarbeit/mdl. Prüfung/Portfolio als Modulabschlussprüfung Modul 2 Schriftliche Hausarbeit/Klausur/mdl. Prüfung als Modulabschlussprüfung Modul 3 Fachpraktische Prüfung als Modulabschlussprüfung Für Studierende, die das Unterrichtsfach Kunst vertieft studieren: Vertiefungsmodul Künstlerische-praktische Prüfung oder schriftliche Hausarbeit/ Klausur/ mdl. Prüfung als Modulabschlussprüfung (2) Modulprüfungen können durch Klausuren (60-120 Minuten), Hausarbeiten (ca. 10-20 Seiten), Portfolios (15-20 Seiten), mündliche Prüfungen (30-45 Minuten), fachpraktische Prüfungen oder eine Präsentation künstlerisch-praktischer Arbeiten in einem Prüfungsgespräch im Umfang von
-7- ca. 10 bzw. 20 Minuten erbracht werden. Mindestens eine der Prüfungen aus dem fachwissenschaftlichen/fachdidaktischen Bereich soll als mündliche Prüfung und eine als schriftliche Hausarbeit absolviert werden. (3) Der Nachweis der qualifizierten Teilnahme an Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen oder mehrere Tests (Protokoll, Seminarpapier, Referat, Arbeitsbuch) oder eine abgeschlossene und dokumentierte künstlerisch-praktische Arbeit. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/oder Dauer/Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Kunst verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus dem Unterrichtsfach Kunst mit wissenschaftlichen und künstlerischen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft (Kunstwissenschaft oder Kunstpraxis) oder der Fachdidaktik (Kunstdidaktik) verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. (2) Aufgrund der spezifischen Theorie-Praxis-Relation im Fach Kunst kann die Masterarbeit auch einen kunstpraktischen Schwerpunkt haben, sofern nicht die Bachelorarbeit bereits einen entsprechenden Schwerpunkt aufweist. Der Text, der das künstlerisch-gestalterische Projekt erläutert und in einen kunstwissenschaftlichen oder kunstdidaktischen Kontext stellt, soll den Umfang von 20-30 Seiten haben. (3) Wird die Masterarbeit im Unterrichtsfach Kunst nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Unterrichtsfach Kunst gebildet, in die auch die Note der fachpraktischen Prüfung eingeht. Alle Modulnoten des Unterrichtsfaches gehen gewichtet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungenentsprechend.
-8- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Für Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Sätze. Für Module, die im Sommersemester 2016 angemeldet sind und nicht im Sommersemester 2016 oder später wieder abgemeldet werden, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 28/14). Im Übrigen gelten mit Wirkung für die Zukunft diese Besonderen Bestimmungen. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Kunst an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 28/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 11. Februar 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 22. Januar 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 29. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
9 Anhang Exemplarischer Studienverlaufsplan mit dem Schwerpunkt Kunstpraxis Semester Modul Workload (h) LP/ Workload (h) gesamt 1.Semester 6 LP/ 12 LP M I 1. Seminar zur Vorbereitung des Praxissemesters 90 M II 1. Kunst und Kulturwissenschaft 90 VM Für Studierende, die das Fach Kunst vertieft studieren: 1. Vertiefendes künstlerischgestalterisches Projekt 90 VM Für Studierende, die das Fach Kunst vertieft studieren: 2. Vertiefendes kunsthistorisches Projekt 90 2.Semester Praxissemester 3.Semester 6 LP M I 2. Methodenvielfalt, Lehrpläne und Unterrichtmaterialien. Konzepte der Kunstpädagogik 180 4.Semester 6 LP M III 1. Künstlerisches Projekt (Grafik, Malerei, Fotografie, Film/Video und/oder digitale Medien, Performance) 90 M III 2. Künstlerisches Projekt (Bildhauerei, Installation, Objekt und Raum) 90 Summe 18 LP
6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Einzelne Veranstaltungen des Moduls finden auch Verwendung in den Masterstudiengängen „Kunst“ für das Lehramt SP, HRGe, GyGe und BK. 7 Teilnahmevoraussetzungen Keine 8 Prüfungsformen Die Modulabschlussprüfung wird durch eine künstlerisch-praktische Prüfung erbracht, in der die im Modul entstandenen künstlerisch-praktischen Arbeiten in einem Prüfungsgespräch im Umfang von ca. 10 Minuten präsentiert werden. Wird der Masterstudiengang mit dem Schwerpunkt Kunstpraxis gewählt, verlängert sich das Prüfungsgespräch der künstlerisch-praktischen Prüfung um ca. 10 Minuten. 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Erfolgreich bestandene Modulabschlussprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß § 42 Abs. 3. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Hornäk, Prof. Dr. Ströter-Bender 11 Sonstige Informationen Falls ein kunstwissenschaftlicher Schwerpunkt im Masterstudium gewählt wird, ist in diesem Modul lediglich die Veranstaltung 1.) zu belegen. Falls ein kunstpraktischer Schwerpunkt gewählt wird, sind die Veranstaltungen 1.) und 2.) in diesem Modul zu belegen, wobei die gewählten Themenbereiche sich unterscheiden sollten.
17 Vertiefungsmodul Kunstprojekt (nur für Studierende, die das Fach Kunst vertieft studieren) Modulnummer VM Workload 180 Credits 6 LP Studiensemester 1. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 1 Semester 1 Lehrveranstaltungen 1. Vertiefendes künstlerisch-gestalterisches Projekt 2. Vertiefendes kunsthistorisches Projekt Kontaktzeit 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h Selbststudium 60 h 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Im „Vertiefungsmodul Kunstprojekt“ erwerben die Studierenden folgende Fähikgkeiten: Sie erwerben die Fähigkeit, eigenständig künstlerische Projekte zu entwickeln, auszubauen, zu verorten und zu präsentieren. Die Studierenden sind verstärkt in der Lage, sich in kritische Distanz zur eigenen künstlerischgestalterischen Praxis zu setzen. Sie verfügen über vertiefte fachtheoretische Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterschiedlichen kunstwissenschaftlichen Problemstellungen und kunsthistorischen Epochen. Die Studierenden verfügen über vertiefte fachwissenschaftliche und fachpraktische Kenntnisse, die sie in Bezug auf bildnerische Prozesse von Grundschulkindern stellen können. Spezifische Schlüsselkompetenzen: Soziale Kompetenz: z.B. eigenverantwortliche Team- oder Gruppenarbeit Selbstkompetenz: Fähigkeit zur Selbstständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft Medienkompetenz Vertiefte Methodenkompetenz in spezifisch künstlerisch-gestalterischen Verfahren Beherrschen von Arbeits- und Präsentationstechniken 3 Inhalte Das „Vertiefungsmodul Kunstprojekt“ vermittelt den Studierenden vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der künstlerischen Praxis und der Kunstgeschichte. 4 Lehrformen Seminar, Kolloquium, Vorlesung, Projekt, Exkursion/Übung vor Originalen (z.B. Museums- und Ausstellungsbesuche, Orts- und Baubegehungen, Besuche in KünstlerInnen-Ateliers), Kuratorisches Projekt, künstlerisch-gestalterisches Seminar, Atelierarbeit, Übung und experimentelles Arbeiten,. 5 Gruppengröße Seminar: 40 TN; Künstlerisches und gestaltertisches Seminar: 25 TN; Projekt: 25 TN; Vorlesung: 120 TN; Exkursion: 25 TN, Kolloquium: 25 TN; Übung: 25 TN 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Einzelne Veranstaltungen des Moduls finden auch Verwendung in den Masterstudiengängen „Kunst“ für das Lehramt HRGe, GyGe und BK. 7 Teilnahmevoraussetzungen Keine 8 Prüfungsformen Die Modulabschlussprüfung wird entweder durch eine künstlerisch-praktische Prüfung erbracht, in der die im Modul entstandenen künstlerisch-praktischen Arbeiten dokumentiert und präsentiert werden, oder sie wird durch eine mündliche Prüfung (ca. 30 Min.), eine Hausarbeit (10-15 Seiten) oder eine Klausur (60- 90 Min.) erbracht. 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Erfolgreich bestandene Modulabschlussprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß § 42 Abs. 3. 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Lemke, Prof. Dr. Autsch
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