Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit dem Unterrichtsfach Englisch an der [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 84.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt für sonderpädagogische förderung mit dem unterrichtsfach englisch an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 5 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 5 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 6 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
3 Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen (1) Das Studium des Unterrichtsfachs Englisch setzt die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben voraus. (2) Zum Studium des Unterrichtsfaches Englisch im Rahmen des Bachelorstudiengangs Lehramt für sonderpädagogische Förderung hat Zugang, wer über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt. Die Englischkenntnisse können insbesondere nachgewiesen werden durch Abiturzeugnisse, auf denen das Niveau B 2 ausgewiesen ist oder durch Abiturzeugnisse aus NRW, aus denen sich ergibt, dass Englisch als fortgeführte Fremdsprache mindestens am Ende der Qualifikationsphase 1 der gymnasialen Oberstufe mit mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten (Grundkurs oder Leistungskurs) abgeschlossen wurde. Ferner können die Englischkenntnisse z.B. durch den TOEFL (internet-based, 87 Punkte), IELTS (5.5), Cambridge ESOL (FCE) oder UNIcert II oder durch ein gleichwertiges Zertifikat nachgewiesen werden. Das vorgelegte Zertifikat darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein, gerechnet ab Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Einschreibung. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Englisch ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Englisch umfasst 36 Leistungs-punkte (LP), davon sind 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen. (2) Das Studium des Unterrichtsfaches Englisch sieht einen Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer in einem entsprechenden Land der Zielsprache vor. Der Auslandsaufenthalt darf in maximal drei vierwöchigen Einzelaufenthalten nachgewiesen werden. Der Auslandsaufenthalt kann beispielsweise in Form von Studium, Praktika, Sprachaufenthalt oder Arbeit für eine karitative Organisation erbracht werden. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Struktureigenschaften der Fremdsprache zu erkennen und angemessen zu beschreiben Verfahren zur Analyse von (insbesondere literarischen) Texten anzuwenden Kritische Auseinandersetzung mit kulturellen Prozessen, Diskursen und Medien zu reflektieren (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Sprachlerntheorien und individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs zu erfassen
4 didaktische Konzepte, Prinzipien, Lernbereiche und Themen des frühen Fremdsprachenlernens zu differenzieren (3) In den sprachpraktischen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: die Fremdsprache mündlich und schriftlich adäquat zu gebrauchen, korrekte Aussprache, Lautbildung und Intonation zu beherrschen, Wortschatz und Grammatik sach- und fachgerecht anzuwenden, über soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz zu verfügen. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 36 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 5 Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Module LP P/WP Empfohlenes Semester Einführungsmodul Englisch Introduction to Linguistics Introduction to Literary Studies Introduction to Cultural Studies Einführung in die Fachdidaktik 12 P P P P 1 1 2 2 Modul Fachdidaktik Fachdidaktik – Englischunterricht in der Grundschule Fachdidaktik – Schwerpunkt: Grundschule 6 P WP 3 4 Modul Fachwissenschaft Fachwissenschaft – Linguistics Fachwissenschaft – Literary Studies 6 P P 5 6 Sprachpraxis I CLC Elementary Phonetics and Phonology 6 P P 1 3 Sprachpraxis II CLC Intermediate Translation 6 P P 4 6 Summe 36 (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen.
5 § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium umfasst gemäß §7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 Allgemeine Bestimmungen ein mindestens vierwöchiges außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet. (2) Das Berufsfeldpraktikum kann nach Wahl der Studierenden im Unterrichtsfach Englisch durchgeführt werden. Wenn es im Unterrichtsfach Englisch als schulisches Praktikum durchgeführt wird, kann es dazu dienen, weitergehende schulformspezifische Erfahrungen im Umgang mit Heterogenität im kommunikativen Fremdsprachenunterricht zu gewinnen. Als außerschulisches Praktikum kann es dazu dienen, konkrete Berufsfelder in bildungsnahen Institutionen außerhalb des Schuldienstes (z. B. Verlagswesen, Beratungsstellen) kennenzulernen. (3) Die Studierenden führen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (4) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung (1) Das Fach Englisch beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. (2) Am Lehrveranstaltungsangebot des berufsfeldbezogenen Profils "Medien und Bildung" beteiligt sich das Fach Englisch mit Veranstaltungen, in denen auch das Medium Film zum Gegenstand gemacht wird. Zum Erwerb von Diagnosekompetenz bietet das Fach Englisch Veranstaltungen an, in denen auch die Sprachstandserhebung im Rahmen von Diagnose und Förderung unterschiedlicher Leistungs-Niveaus thematisiert wird. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Fach Englisch sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Englisch werden folgende Prüfungsleistungen als Modulprüfungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Die Modulprüfung im Modul Einführungsmodul Englisch Grundschule besteht aus Teilprüfungen, die veranstaltungsbezogen und modulbegleitend jeweils in der Regel in Form einer Kurzklausur (60-90 Minuten) erbracht werden.
6 Die Modulprüfungen in den Modulen Fachdidaktik und Fachwissenschaft werden im Anschluss an die als letztes gewählte Veranstaltung des Moduls durch eine mündliche Prüfung oder eine schriftliche Hausarbeit erbracht. In der Modulprüfung werden die Inhalte des gesamten Moduls zum Thema. Mindestens eine der Prüfungen aus dem fachwissenschaftlichen/ fachdidaktischen Bereich soll als mündliche Prüfung und eine als schriftliche Hausarbeit absolviert werden. Die Modulprüfungen in den sprachpraktischen Modulen bestehen aus Teilprüfungen, die veranstaltungsbezogen und modulbegleitend in allen Veranstaltungen in der Regel in Form von Kurzklausuren erbracht werden. (2) Darüber hinaus ist eine qualifizierte Teilnahme entsprechend der Vorgabe der jeweiligen Modulbeschreibung durch veranstaltungsabhängige Teilnahmeaktivitäten zu erbringen, z.B. durch ein Referat ggf. mit schriftlicher Ausarbeitung bzw. Thesenpapier und/oder Protokoll und/oder Portfolio und/oder Quiz und/oder Critical Appreciation Exercise. (3) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. (4) Die zweite Wiederholung einer Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen in Klausurform wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung abgehalten. Für die Ersatzprüfung gelten die Bestimmungen von § 19 entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. § 43 Bachelorarbeit (1) Wird die Bachelorarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Englisch verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus dem Fach Englisch mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. (2) Wird die Bachelorarbeit gemäß § 21 Allgemeine Bestimmungen im Fach Englisch angefertigt, so wird sie in der Regel in englischer Sprache abgefasst. In begründeten Fällen kann sie in deutscher Sprache verfasst werden. Die Entscheidung fällt der Prüfungsausschuss. Die zuständigen Fachvertreter sind bei der Entscheidung zu hören. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Englisch gebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie im Fach Englisch geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen gelten mit Wirkung für die Zukunft für alle Studierenden, die für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn eingeschrieben sind. § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn vom 24. Juni 2014 (AM.Uni.PB 121/14) außer Kraft. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 17. Dezember 2014 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 27. November 2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
8 Anhang Studienverlaufsplan Semester Veranstaltung Workload (h) LP gesamt 1. Semester Introduction to Linguistics Introduction to Literary Studies CLC Elementary 90 90 90 9 2. Semester Einführung in die Fachdidaktik Introduction to Cultural Studies 90 90 6 3. Semester Fachdidaktik – Englischunterricht in der Grundschule Phonetics and Phonology 90 90 6 4. Semester Fachdidaktik – Schwerpunkt: Grundschule CLC Intermediate 90 90 6 5. Semester Fachwissenschaft – Linguistics 90 3 6. Semester Fachwissenschaft Literary Studies Translation 90 90 6 Summe 36
9 Modulbeschreibungen Einführungsmodul Englisch Modulnummer Workload 360 h Credits 12 Studiensemester 1.-2. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Introduction to Linguistics b) Introduction to Literary Studies c) Introduction to Cultural Studies d) Einführung in die Fachdidaktik Kontaktzeit 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h Selbststudium 60 h 60 h 60 h 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Die Studierenden sollen nach erfolgreichem Abschluss des Moduls folgende Kompetenzen erworben haben: - sie verfügen über ein ausbaufähiges Orientierungswissen, um die Strukturebenen der englischen Sprache und ihre soziale, regionale und funktionale Differenzierung zu beschreiben, - sie verfügen über die Reflexionskompetenz, um die wesentlichen Funktionen von Sprache und Kommunikation sowie sprachwissenschaftlichen Theorien und Methoden anzuwenden, - sie verfügen über ein ausbaufähiges Orientierungswissen, um mit den Grundbegriffen der Analyse und Interpretation von Lyrik, Erzählprosa und Dramen richtig umzugehen, - sie verfügen über ein ausbaufähiges Orientierungswissen, um fachdidaktische Theorien und Modelle des kommunikativen Fremdsprachen unterrichts erläutern und kritisch bewerten zu können, - sie verfügen über grundlegende Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft zur Analyse kultureller Phänomene und können kulturelle Prozesse, Diskurse und Medien kritisch reflektieren - sie verfügen über die Reflexionskompetenz, um Definition von fachdidaktischer Terminologie und Grundlagen der Unterrichtsgestaltung beachten und anwenden zu können. Spezifische Schlüsselkompetenzen: - die Fähigkeit, in grundlegenden Kontexten und Zusammenhängen der oben genannten Teildisziplinen zu denken und zu handeln, - in einem wissenschaftlichen Umfeld zu interagieren und sich über fachlich-inhaltliche Themen auszutauschen, - Metho denkompetenzen (u.a. Lernstrategien, Planungskompetenzen, Forschungskompetenzen, Synthesefähigkeit, Wissenschaftliches Lesen und Schreiben, IT-Kompetenzen) - Sozialkompetenzen (u.a. Kommunikationskompetenz, Teamfähigkeit, Selbstrepräsentation, Transferfähigkeit, Sprechtraining) - Selbstkompetenzen (u.a. Zeitmanagement, Kreativität, Sorgfalt, Ausdauer, Selbstvertrauen). 3 Inhalte Das Einführungsmodul umfasst vier Einführungsveranstaltungen, je eine zur Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft sowie eine zur Fachdidaktik. Die Einführungsveranstaltungen vermitteln einen ersten Einblick in die Gegenstände, Themen und Fragestellungen der einzelnen Teildisziplinen. Anhand ausgewählter Beispiele erhalten die Studierenden exemplarische Einblicke in die Methoden und Modelle der jeweiligen Disziplin. Darüber hinaus werden Techniken und Hilfsmittel (Handbücher, Bibliographien, Zeitschriften, Datenbanken) des wissenschaftlichen Arbeitens in Grundzügen vorgestellt.
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819