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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 81.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an haupt-, real-, sekundar- und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach englisch an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxissemester ............................................................................................................. 5 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung ....................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung .......................................... 5 § 43 Masterarbeit .................................................................................................................. 5 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 6 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 6 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 6 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen -3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Das Studium des Unterrichtsfachs Englisch setzt über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus keine weiteren voraus. Englisch ist eine der beiden in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen geforderten Fremdsprachen. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Englisch ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Englisch umfasst 18 Leistungspunkte (LP), davon 9 LP fachdidaktische Studien, sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien im Praxissemester. (2) Für Studierende, die im Rahmen ihres dem Masterstudium vorausgehenden Studiums noch keinen Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer erbracht haben, sieht das Studium des Unterrichtsfaches Englisch einen Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer in einem entsprechenden Land der Zielsprache vor. Der Auslandsaufenthalt darf in maximal drei vierwöchigen Einzelaufenthalten nachgewiesen werden. Der Auslandsaufenthalt kann beispielsweise durch Auslandsstudium, Praktika, Schulpraktika, Sprachaufenthalt, oder Arbeit für eine karitative Organisation nachgewiesen werden. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  vertieftes Fachwissen (Verfügungswissen) in den Teilgebieten der Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft sowie Erkenntnis- und Arbeitsmethoden des Faches Englisch anzuwenden und auszubauen,  aufgrund ihres Überblickswissens (Orientierungswissen) über den Zugang zu aktuellen grundlegenden Fragestellungen ihres Faches zu verfügen,  durch ihren Einblick in andere Disziplinen weiteres Fachwissen zu erschließen und damit fächerübergreifende Qualifikationen zu entwickeln. (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  Texte, insbesondere literarische, Sach- und Gebrauchstexte, sowie kulturelle Phänomene aufgrund einer fachlichen Analyse zu didaktisieren,  schulformspezifischen fachlichen Unterricht adäquat planen und durchführen zu können und durch die Gestaltung von Lernsituationen das Lernen von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen,  Schülerinnen und Schüler motivieren zu können und sie zu befähigen, fachliche Zusammenhänge herzustellen und Gelerntes zu nutzen, -4-  die Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten im Fach Englisch zu fördern,  fachliche Lernvoraussetzungen zu diagnostizieren und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern sowie deren Leistungen auf der Grundlage transparenter Beurteilungsmaßstäbe zu erfassen. (3) In den sprachpraktischen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben:  Kommunikationstechniken zur Entwicklung des mündlichen Diskurses zu beherrschen,  stufengeeignete Lehrersprache zu verwenden,  Erklärungskompetenz in der Fremdsprache zu entwickeln,  wissenschaftlich orientierte Sachtexte zu produzieren,  die fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz auf dem erworbenen Niveau zu erhalten und ständig zu aktualisieren. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 3 Module sowie zusätzlich 3 LP fachdidaktische Studien (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Module LP P/WP Empfohlenes Semester Master-Modul Fachdidaktik Fachdidaktik –Unterrichtsplanung Fachdidaktik – Diagnose und Förderung 9 P P 1 3 Master-Modul Fachwissenschaft Fachwissenschaft – Linguistics Fachwissenschaft – Literary Studies ODER Fachwissenschaft – Cultural Studies 6 WP WP 4 1 Master-Modul Sprachpraxis G/HRSGe CLC Advanced 3 P 1 Summe 18 (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen der Modulabschlussprüfungen. -5- § 39 Praxissemester Das Masterstudium im Unterrichtsfach Englisch umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Allgemeine Bestimmungen ein Praxissemester an einer Haupt-, Real-, Sekundar- oder Gesamtschule. Das Nähere wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Fach Englisch beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Masterprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Englisch sind den Modulhandbuch im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Englisch werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Masterprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet:  Master-Modul Fachdidaktik: Modulabschlussprüfung  Master-Modul Fachwissenschaft: Modulabschlussprüfung  Master-Modul Sprachpraxis: Modulabschlussprüfung (2) Modulabschlussprüfungen werden analog zu §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, schriftlichen Hausarbeiten oder anderen Formen der Leistungserbringung erbracht. (3) Darüber hinaus ist eine qualifizierte Teilnahme entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Modulbeschreibung zu erbringen. Die Form der zu erbringenden Leistung gibt die bzw. der Lehrende spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Englisch verfasst, so hat sie einen Umfang, der 15 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld Schule relevantes Thema bzw. Problem aus dem Unterrichtsfach Englisch mit wissenschaftlichen -6- Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. (2) Wird die Masterarbeit im Unterrichtsfach Englisch nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird gemäß § 23 Allgemeine Bestimmungen eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. (3) Wird die Masterarbeit gemäß § 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Englisch angefertigt, so wird sie in der Regel in englischer Sprache abgefasst. In begründeten Fällen kann sie in deutscher Sprache verfasst werden. Die Entscheidung fällt der Prüfungsausschuss. Die zuständigen Fachvertreter sind bei der Entscheidung zu hören. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Englisch gebildet. Alle Modulnoten des Faches gehen gewichtet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote des Faches ein. Ausgenommen ist die Note für die Masterarbeit, auch wenn sie im Fach geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen gelten mit Wirkung für die Zukunft für alle Studierenden, die für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn eingeschrieben sind. Studierende, die für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen eingeschrieben wurden, gelten als für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen eingeschrieben. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.PB 20/14) außer Kraft. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. -7- Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 17. Dezember 2014 und 27. April 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 27. November 2014 und 21. April 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015 und 27. April 2016. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst Anhang Studienverlaufsplan Semester Veranstaltung Workload (h) LP gesamt 1. Semester Fachdidaktik – Unterrichtsplanung Fachwissenschaft – Literary Studies ODER Fachwissenschaft – Cultural Studies CLC Advanced 90 90 90 9 2. Semester PRAXISSEMESTER 3. Semester Fachdidaktik – Diagnose und Förderung 180 6 4. Semester Fachwissenschaft – Linguistics 90 3 Summe 18 Modulbeschreibungen Master-Modul Fachdidaktik Modulnummer Workload 270 Credits 9 Studiensemester 1. u. 3. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Fachdidaktik – Unterrichtsplanung b) Fachdidaktik – Diagnose und Förderung Kontaktzeit 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h Selbststudium 60 h 150 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen:  Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zur Reflexion und Überprüfung von Unterrichtskonzepten sowie zur Weiterentwicklung von Unterrichtsansätzen und -methoden (auch fächerverbindender Art). Dabe i berücksichtigen sie aktuelle Erkenntnisse zu relevanten Unterrichtsprinzipien, Methoden, Medien und Materialien.  Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zur Planung, Analyse und Reflexion eigener Unterrichtstätigkeit und von Lernprozessen und sind darüber hinaus in der Lage, ihre eigenen Selbstkonzepte als Lehrperson bewusst zu reflektieren. zur Reflexion des eigenen fachlichen Lernprozesses.  Die Studierenden erwerben die Fähigkeit, fachdidaktische Theorien, Konzeptionen und Forschungsarbeiten zu rezipie ren, zu reflektieren und auf schulische und außerschulische Praxisfelder zu beziehen, sowie Forschungsmethoden und -ergebnisse vor dem Hintergrund ihres angestrebten Berufsfelds kritisch einzuschätzen.  Die Studierenden erwerben Kenntnisse zu Kompetenzmodellen und Standarddefinitionen sowie von Studien und Methoden zur Erfassung und Beurteilung von Schülerleistungen (inkl. nationaler und internationaler Vergleichsstudien).  Sie sind in der Lage, Modelle und Kriterien der Lernstandserhebung sowie der Erfassung von Kompetenzen auf fachliches Lernen zu beziehen.  Die Studierenden können zwischen Test- und Lernaufgaben unterscheiden und erwerben Fähigkeiten in der Entwicklung solcher Aufgaben. Spezifische Schlüsselkompetenzen:  Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen, Transferfähigkeit, Problemlösefähigkeit  Soziale Kompetenz: z.B. Team- oder Gruppenarbeit  Kommunikative Kompetenz: Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme in sprachlich korrek ter und inhaltlich überzeugender Weise darzulegen; Fähigkeit zu sprachlich k orrekter und logischer Argumentation; Diskussionsfähigkeit; zielgruppengerichtete Kommunikation; interkulturelle Kompetenz  Selbstkompetenz: Fähigkeit zur Selbstständigkeit, Initiative, Verantwortungsbereitschaft  Medienkompetenz  Allgemeines Basiswissen: Arbeits- und Präsentationstechniken  Wissenschaftliche Arbeiten planen, durchführen und auswerten  Kompetenzen im Unterricht diagnostizieren und entsprechende Fördermaßnahmen entwickeln und umsetzen 3 Inhalte Die Masterveranstaltungen Fachdidaktik dienen der Vertiefung der in den vorangegangen Studienab schnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vorbereitung, Organisation und Evaluation von fachlichen Lernprozessen unter Einbeziehung fächerverbindender Perspektiven. Das Modul führt in moderne Theorie n und Methoden der Fremdsprachenvermittlung und des Unterrich tens ein. Es bietet einen Einblick in Ziele, Inhalte, Methoden und weitere Planungsaspekte des Englischunterrichts. Die Studierenden werden mit Verfahren zur Zielfindung, Auswahl und Aufbereitung von Inhalten für den Englischunterricht vertraut gemacht und erlernen den kritisch-analytischen Umgang herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819