Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 80.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an haupt-, real-, sekundar- und gesamtschulen mit dem unterrichtsfach englisch an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 4 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 6 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 6 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 7 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 7 § 44 Bildung der Fachnote ................................................................................................... 8 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 8 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung 8 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen (1) Das Studium des Unterrichtsfachs Englisch setzt die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben voraus. Zum Studium des Unterrichtsfaches Englisch im Rahmen des Bachelorstudiengangs Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen hat Zugang, wer über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügt. Die Englischkenntnisse können insbesondere nachgewiesen werden durch Abiturzeugnisse, auf denen das Niveau B 2 ausgewiesen ist oder durch Abiturzeugnisse aus NRW, aus denen sich ergibt, dass Englisch als fortgeführte Fremdsprache mindestens am Ende der Qualifikationsphase 1 der gymnasialen Oberstufe mit mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten (Grundkurs oder Leistungskurs) abgeschlossen wurde. Ferner können die Englischkenntnisse z.B. durch den TOEFL (internet-based, 87 Punkte), IELTS (5.5), Cambridge ESOL (FCE) oder UNIcert II oder durch ein gleichwertiges Zertifikat nachgewiesen werden. Das vorgelegte Zertifikat darf nicht älter als maximal zwei Jahre sein, gerechnet ab Beginn des Semesters, zu dem die Einschreibung beantragt wird. Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Einschreibung. § 35 Studienbeginn Für das Studium des Unterrichtsfaches Englisch ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang (1) Das Studienvolumen des Unterrichtsfaches Englisch umfasst 60 Leistungspunkte (60 LP), davon sind 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen. (2) Das Studium des Unterrichtsfaches Englisch sieht einen Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer in einem entsprechenden Land der Zielsprache vor. Der Auslandsaufenthalt darf in maximal drei vierwöchigen Einzelaufenthalten nachgewiesen werden. Der Auslandsaufenthalt kann beispielsweise in Form von Studium, Praktika, Sprachaufenthalt oder Arbeit für eine karitative Organisation erbracht werden.
-4- § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: strukturiertes und anschlussfähiges Fachwissen in den Teilgebieten der Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft sowie Erkenntnis- und Arbeitsmethoden des Faches Englisch anzuwenden, Verfahren zur Analyse von (insbesondere literarischen) Texten anzuwenden Kritische Auseinandersetzung mit kulturellen Prozessen, Diskursen und Medien zu reflektieren Forschungsergebnisse und fachliche Fragestellungen reflektiert und wissenschaftlich adäquat darzustellen. (2) In den fachdidaktischen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: die wichtigsten Ansätze der Sprach-, Literatur-, Kultur- und Mediendidaktik anwenden zu können, ausbaufähiges schulformspezifisches Orientierungswissen und Reflexivität im Hinblick auf fremdsprachliche Lehr- und Lernprozesse auch unter dem Gesichtspunkt von Mehrsprachigkeit einsetzen zu können, über grundständiges Wissen zur Entwicklung und Förderung von kommunikativer, interkultureller und textbezogener fremdsprachlicher Kompetenz, methodischer Kompetenz und Sprachlernkompetenz von Schülerinnen und Schülern zu verfügen. (3) In den sprachpraktischen Studien des Unterrichtsfaches Englisch sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: über vertieftes Sprachwissen und fast muttersprachliche Kompetenz in der Fremdsprache zu verfügen die Fremdsprache mündlich und schriftlich situationsadäquat zu gebrauchen, korrekte Aussprache, Lautbildung und Intonation zu beherrschen, Wortschatz und Grammatik sach- und fachgerecht anzuwenden, einfache bis mittelschwere Texte stilistisch und idiomatisch angemessen in die Fremdsprache zu übersetzen, über soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz zu verfügen. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 60 LP, davon 9 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 7 Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
-5- Module LP P/WP Empfohlenes Semester Einführungsmodul Englisch Introduction to Linguistics Introduction to Literary Studies Introduction to Cultural Studies Einführung in die Fachdidaktik 12 P P P P 1 1 1 2 Basismodul Methodische Grundlagen Methodische Grundlagen – Linguistics Methodische Grundlagen – Periods and Texts Methodische Grundlagen – Cultural Studies 9 WP WP WP 2 2 3 Aufbaumodul Fachwissenschaftliche Horizonte – Literary and Cultural Studies Fachwissenschaftliche Horizonte – Cultural Studies Fachwissenschaftliche Horizonte – Literary Studies 9 WP P 4 4 Aufbaumodul Fachwissenschaftliche Horizonte - Linguistics Fachwissenschaftliche Horizonte – Linguistics (History of English) 6 P 3 Modul Fachdidaktik Fachdidaktik – Teaching Language Fachdidaktik – Teaching Literature ODER Fachdidaktik – Teaching Culture 6 WP WP 4 5 Sprachpraxis I CLC Elementary Phonetics and Phonology CLC Intermediate 9 P P P 1 2 3 Sprachpraxis II Essay Writing Translation 9 P P 6 5 Summe 60 (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen.
-6- § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 Allgemeine Bestimmungen ein mindestens vierwöchiges außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet. (2) Das Berufsfeldpraktikum kann nach Wahl der Studierenden im Unterrichtsfach Englisch durchgeführt werden. Wenn es im Unterrichtsfach Englisch als schulisches Praktikum durchgeführt wird, kann es dazu dienen, weitergehende schulformspezifische Erfahrungen im kommunikativen Fremdsprachenunterricht unter Berücksichtigung unterschiedlicher Altersstufen zu gewinnen. Als außerschulisches Praktikum kann es dazu dienen, konkrete Berufsfelder in bildungsnahen Institutionen außerhalb des Schuldienstes (z. B. Verlagswesen, Beratungsstellen) kennenzulernen. (3) Die Studierenden führen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (4) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung (1) Das Fach Englisch beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. (2) Am Lehrveranstaltungsangebot des berufsfeldbezogenen Profils "Medien und Bildung" beteiligt sich das Fach Englisch mit Veranstaltungen, in denen auch das Medium Film zum Gegenstand gemacht wird. Zum Erwerb von Diagnosekompetenz bietet das Fach Englisch Veranstaltungen an, in denen auch die Sprachstandserhebung im Rahmen von Diagnose und Förderung unterschiedlicher Leistungs-Niveaus thematisiert wird. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im Fach Englisch sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im Unterrichtsfach Englisch werden folgende Prüfungsleistungen als Modulprüfungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Die Modulprüfung im Modul Einführungsmodul Englisch besteht aus Teilprüfungen, die veranstaltungsbezogen und modulbegleitend jeweils in der Regel in Form einer Kurzklausur (60- 90 Minuten) erbracht werden. Die Modulprüfungen im Modul Fachdidaktik und im Basismodul Methodische Grundlagen werden im Anschluss an die als letztes gewählte Veranstaltung des Moduls durch eine Klausur oder eine
-7- mündliche Prüfung oder eine schriftliche Hausarbeit erbracht. In der Modulprüfung werden die Inhalte des gesamten Moduls zum Thema. Die Modulprüfung im Aufbaumodul Fachwissenschaftliche Horizonte – Linguistics wird als mündliche Prüfung erbracht, in der die Inhalte des gesamten Moduls zum Thema werden. Die Modulprüfung im Aufbaumodul Fachwissenschaftliche Horizonte – Literary and Cultural Studies wird im Anschluss an die als letztes gewählte Veranstaltung des Moduls durch eine Klausur oder eine schriftliche Hausarbeit oder eine mündliche Prüfung erbracht, in der die Inhalte des gesamten Moduls zum Thema werden. Mindestens eine der Prüfungen aus dem fachwissenschaftlichen/ fachdidaktischen Bereich soll als mündliche Prüfung und eine als schriftliche Hausarbeit absolviert werden. Die Modulprüfungen in den sprachpraktischen Modulen bestehen aus Teilprüfungen, die veranstaltungsbezogen und modulbegleitend in allen Veranstaltungen in der Regel in Form von Kurzklausuren erbracht werden. (2) Darüber hinaus ist eine qualifizierte Teilnahme entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Modulbeschreibung durch veranstaltungsabhängige Teilnahmeaktivitäten zu erbringen, z.B. durch ein Referat ggf. mit schriftlicher Ausarbeitung bzw. Thesenpapier und/oder Protokoll und/oder Portfolio und/oder Quiz und/oder Critical Appreciation Exercise. (3) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. (4) Die zweite Wiederholung einer Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen in Klausurform wird auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung abgehalten. Für die Ersatzprüfung gelten die Bestimmungen von § 19 entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. § 43 Bachelorarbeit (1) Wird die Bachelorarbeit gemäß §§17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Englisch verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus dem Fach Englisch mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. (2) Wird die Bachelorarbeit gemäß § 21 Allgemeine Bestimmungen im Fach Englisch angefertigt, so wird sie in der Regel in englischer Sprache abgefasst. In begründeten Fällen kann sie in deutscher Sprache verfasst werden. Die Entscheidung fällt der Prüfungsausschuss. Die zuständigen Fachvertreter sind bei der Entscheidung zu hören. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das Fach Englisch gebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie im Fach Englisch geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
-8- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen gelten mit Wirkung für die Zukunft für alle Studierenden, die für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn eingeschrieben sind. Studierende, die für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen eingeschrieben wurden, gelten als für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen eingeschrieben. Für Studierende, die bereits vor dem Sommersemester 2014 für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch eingeschrieben worden sind, gelten nachfolgende Ausnahmen zu Satz 1. Für Bachelorarbeiten, deren Bearbeitungszeitbeginn vor dem 1. Oktober 2016 liegt, einschließlich etwaiger mündlicher Verteidigung und Wiederholungen, gelten bis einschließlich Sommersemester 2019 die Besonderen Bestimmungen vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 54/11), geändert und neugefasst durch Ordnung vom 23. Oktober 2013 (AM.Uni.PB 82/13). Die Übergangsbestimmungen zum Modul Fachwissenschaftliche Horizonte in Artikel II Satz 4 der Ordnung vom 23. Oktober 2013 (AM.Uni.PB 83/13) gelten fort. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt- , Real- und Gesamtschulen mit dem Unterrichtsfach Englisch an der Universität Paderborn vom 20. September 2011 (AM.Uni.PB 54/11), geändert und neugefasst durch Ordnung vom 23. Oktober 2013 (AM.Uni.PB 82/13), außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 17. Dezember 2014 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 27. November 2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. Februar 2015. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
Anhang Studienverlaufsplan Semester Veranstaltung Workload (h) LP gesamt 1. Semester Introduction to Linguistics Introduction to Literary Studies Introduction to Cultural Studies CLC Elementary 90 90 90 90 12 2. Semester Einführung in die Fachdidaktik Methodische Grundlagen – Linguistics Methodische Grundlagen – Periods and Texts Phonetics and Phonology 90 90 90 90 12 3. Semester Methodische Grundlagen – Cultural Studies Fachwissenschaftliche Horizonte – Linguistics CLC Intermediate 90 180 90 12 4. Semester Fachwissenschaftliche Horizonte – Cultural Studies Fachwissenschaftliche Horizonte – Literary Studies Fachdidaktik – Teaching Language 90 180 90 12 5. Semester Fachdidaktik – Teaching Literature ODER Fachdidaktik - Teaching Culture Translation 90 90 6 6. Semester Essay Writing 180 6 Summe 60
-16- 8 Teilnahmeaktivitäten Q ualifizierte Teilnahme wird je nach Veranstaltung nachgewiesen durch ein Referat ggf. mit schriftlicher Ausarbeitung bzw. Thesenpapier) und/oder Protokoll und/oder Portfolio und/oder Quiz und/oder Critical Appreciation Exercise. Prüfungsformen Im Anschluss an die letzte Veranstaltung wird als Modulprüfung eine Klausur (90- 120 Minuten) geschrieben oder eine schriftliche Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen) erstellt oder eine mündliche Prüfung (20-30 Minuten) abgehalten, in der die Gegenstände des gesamten Moduls zum Thema werden. 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Erfolgreicher Abschluss der Modulprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Dr. Jarmila Mildorf
-17- Modul Fachdidaktik Modulnummer Workload 180 h Credits 6 Studiensemester 4.-5. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Fachdidaktik – Teaching Language b) Fachdidaktik – Teaching Literature ODER Fachdidaktik – Teaching Culture Kontaktzeit 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h Selbststudium 60 h 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Einsichten in die Probleme und Fragestellungen, mit denen sich die Kognitive Linguistik befasst, sowie deren Forschungsansätze und -methoden Vertrautheit mit den Forschungsansätzen der Entwicklungen im Bereich der Spracherwerbsforschung, deren Theorien und Methoden sowie neuere Forschungsergebnisse Einsichten und Kenntnisse hinsichtlich des gegenwärtigen Stands der Erforschung von Zweisprachigkeit und Sprachentwicklung Einsichten in die Anwendung der Spracherwerbsforschung im fremdsprachlichen Unterricht. Vertiefung der Auseinandersetzung mit den Beschreibungsebenen von Unterricht, die in der Einführung in die Fachdidaktik im Einführungsmodul grundgelegt wurden. Erarbeitung literatur-, text-, kultur- oder mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren anhand eines ausgewählten Beispiels aus dem Bereich Sprach-, Literatur- oder Kulturdidaktik. Spezifische Schlüsselkompetenzen: Konzeption und Erarbeitung von Präsentationen in Kleingruppen Argumentieren über gegebene Inhalte, Moderieren von Seminarsitzungen, Diskussionsleitung Selbständige Planung und Durchführung von Projektaufgaben Erweiterung der Kenntnisse über die Arbeitsmethoden der Lehr- und Kognitionsforschung/Fachdidaktik sowie deren praktische Anwendung Schriftliche Darstellung von Zusammenhängen in Form von Seminararbeiten und der Erstellung von Unterrichtsentwürfen Methodenkompetenzen (u.a. Lernstrategien, Planungskompetenzen, Forschungskompetenzen, Synthesefähigkeit, Wissenschaftliches Lesen und Schreiben, IT-Kompetenzen) Sozialkompetenzen (u.a. Kommunikationskompetenz, Teamfähigkeit, Selbstrepräsentation, Transferfähigkeit, Sprechtraining) Selbstkompetenzen (u.a. Zeitmanagement, Kreativität, Sorgfalt, Ausdauer, Selbstvertrauen) 3 Inhalte In den Veranstaltungen des Moduls erwerben die Studierenden zum einen grundlegendes Wissen im Bereich der Zweitspracherwerbsforschung und lernen, diese hinsichtlich ihrer didaktischen Relevanz einzuordnen und im Zusammenhang von fremdsprachlichem Unterrich t schulstufenspezifisch zu reflektieren. Weiterhin lernen sie Aspekte der Struktur und der Funktion von Unterricht kennen, die ein solides Basiswissen sichern, indem sie fachdidaktische Fragestellungen und Sachverhalte aus den Bereichen Literatur und Kultur angemessen, sach- und adressatenbezogen darstellen und präsentieren. 4 Lehrformen Seminar 5 Gruppengröße Seminar: 40 TN 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Die Veranstaltungen des Moduls finden auch Verwendung in den Bachelor- Lehramtsstudiengängen B.Ed. BK, B.Ed. GyGe mit dem Unterrichtsfach Englisch. 7 Teilnahmevoraussetzungen Erwartet wird der Besuch des Einführungs- und des Grundlagenmoduls 8 Teilnahmeaktivitäten Qualifizierte Teilnahme wird je nach Veranstaltung nachgewiesen durch ein Referat ggf. mit schriftlicher Ausarbeitung bzw. Thesenpapier) und/oder Protokoll und/oder Portfolio und/oder Quiz und/oder Critical Appreciation Exercise.
-18- Prüfungsformen Im Anschluss an die letzte Veranstaltung wird als Modulprüfung eine Klausur (90- 120 Minuten) geschrieben oder eine schriftliche Hausarbeit (ca. 40.000 Zeichen) erstellt oder eine mündliche Prüfung (20-30 Minuten) abgehalten, in der die Gegenstände des gesamten Moduls zum Thema werden. 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Erfolgreicher Abschluss der Modulprüfung sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Prof. Dr. Manfred Pienemann
-19- Sprachpraxis I Modulnummer Workload 270 h Credits 9 Studiensemester 1.-3. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 3 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) CLC Elementary b) Phonetics and Phonology c) CLC Intermediate Kontaktzeit 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h 2 SWS / 30 h Selbststudium 60 h 60 h 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im Bereich der englischen Satz- und Textgrammatik Umsetzen der englischen Sprachkenntnisse im Bereich der Textproduktion (paragraph writing) Beherrschung der Aussprachebesonderheiten des Englischen Beherrschung der internationalen Lautschrift, insbesondere in Bezug auf das Englische Spezifische Schlüsselkompetenzen: Beherrschung der englischen Grammatik und damit einhergehend Festigung der kommunikativen Kompetenz Fähigkeit zur Textproduktion (paragraph writing) Kenntnisse sprachspezifischer Besonderheiten als wesentlicher Aspekt der interkulturellen Kommunikation 3 Inhalte Das Modul Sprachpraxis I gibt den TeilnehmerInnen Gelegenheit, im Rahmen zweier aufeinander aufbauender sprachpraktischer Kurse ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Sprachpraxis zu festigen und zu erweitern. Während im Comprehensive Language Course (CLC) Elementary vor allem Fragen der Satzgrammatik behandelt werden, geht es im zweiten Kurs Comprehensive Language Course (CLC) Intermediate sowohl um Grammatik als auch um Textproduktion. Der Kurs Phonetics and Phonology gi bt eine Einführung in die grundlegenden Beschreibungen der englischen Sprachlaute, deren Artikulation, Varianten und Systematik. Er befähigt die Studierenden zur Transkription des Englischen im International Phonetic Alphabet. In den Übungsanteilen geht es um die praktische Einübung der Besonderheiten englischer Lautbildung, gebundener Sprache und Intonation. 4 Lehrformen Übung 5 Gruppengröße Übung: 30 TN 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Die Veranstaltungen des Moduls finden auch Verwendung in den Bachelor- Lehramtsstudiengängen B. Ed.- Grundschule und B.Ed. GyGe, sowie in den Bachelorstudiengängen Zwei- Fach B.A. englischsprachige Literatur und Kultur, Zwei-Fach B.A. englische Sprachwissenschaft, B.A. Linguistik 7 Teilnahmevoraussetzungen keine 8 Teilnahmeaktivitäten Qualifizierte Teilnahme wird durch schriftliche und/oder mündliche Aufgaben, praktische Übungen oder Ähnliches nachgewiesen. Prüfungsformen Die Modulprüfung besteht aus Teilprüfungen, die veranstaltungsbezogen und modulbegleitend jeweils in der Regel in Form einer Kurzklausur (60-90 Minuten) erbracht werden. 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Erfolgreicher Abschluss der Modulteilprüfungen sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Scott Bell
-20- Sprachpraxis II Modulnummer Workload 270 h Leistungs punkte 9 Studiensemester 5.-6. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a)Essay Writing b) Translation Kontaktzeit 4 SWS / 60 h 2 SWS / 30 h Selbststudium 120 h 60 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Essay Writing Beherrschung und Festigung der kommunikativen Kompetenz durch - das Einüben einer funktionalen und kommunikativen Textstruktur - Kenntniserwerb von textgrammatischen Strukturen und Signalen zur Kohäsion von Texten Translation Weiterentwicklung von Übersetzungsstrategien (Deutsch-Englisch) Übersetzung deutscher Texte ins Englische unter Berücksichtigung sprachspezifischer Ausdrucksweisen Entwicklung von Problemlösungsstrategien beim Übersetzen Spezifische Schlüsselkompetenzen: Beherrschung der englischen Syntax und Informationsstruktur Weiterentwicklung der kommunikativen Kompetenz (essay writing) Vertiefte Kenntnisse sprachspezifischer Besonderheiten als wesentlicher Aspekt der interkulturellen Kommunikation 3 Inhalte Das Modul Sprachpraxis II geht von den im Modul Sprachpraxis I gelernten Inhalten aus und führt diese weiter. Es besteht aus den Kursen Essay Writing und Translation. In dem ersten dieser Kurse, Essay Writing, geht es um die Beherrschung und Festigung einer funktionalen und kommunikativen Textstruktur sowie komplementär von textgrammatischen Strukturen und Signalen zur Kohäsion von Texten. Darüber hinaus wird aber auch gezielt die praktische Beherrschung textstrukturierender englischer Redemittel entwickelt. Hinzu kommt die Erweite rung der Kompetenzen in der englischen Grammatik. Der zweite Kurs, Translation, vertieft die in den Sprachpraxis I-Kursen erworbene Fähigkeit durch Analysen von kontextgebundenen Sätzen sowie unterschiedlichen Texten und Textsorten unter besonderer Berücks ichtigung der Textintention. In diesem Rahmen werden grammatikalische, syntaktische, lexikalische und stilistische Besonderheiten der Zielsprache und Ausgangssprache thematisiert und eingeübt. Anhand unterschiedlicher Übersetzungstraditionen, -strategien und - prozesse soll ein Bewusstsein für die Divergenz und Äquivalenz zwischen beiden Sprachen hergestellt werden, wobei der Hauptfokus auf der Übertragung ins Englische und der anschließenden Bearbeitung hin zu idiomatischem Englisch liegt. 4 Lehrformen Übung 5 Gruppengröße Übung: 30 TN 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Die Veranstaltungen des Moduls finden auch Verwendung in den Bachelor- Lehramtsstudiengängen B.Ed. BK, B.Ed. GyGe und B. Ed. Grundschule mit dem Unterrichtsfach Englisch sowie in den Bachelorstudiengängen Zwei-Fach B.A. englischsprachige Literatur und Kultur, Zwei-Fach B.A. englische Sprachwissenschaft, B.A. Linguistik. 7 Teilnahmevoraussetzungen Erwartet wird der Besuch des Moduls Sprachpraxis I 8 Teilnahmeaktivitäten Qualifizierte Teilnahme wird durch schriftliche und/oder mündliche Aufgaben, praktische Übungen oder Ähnliches nachgewiesen. Prüfungsformen Die Modulprüfung besteht aus Teilprüfungen, die veranstaltungsbezogen und modulbegleitend jeweils in der Regel in Form einer Kurzklausur (60-90 Minuten) erbracht werden. Die Modulnote bildet sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Mittel der Teilnoten zu den Lehrveranstaltungen a) (6 LP) und
-21- b) (3 LP). 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Erfolgreicher Abschluss der Modulteilprüfungen sowie qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls 10 Modulbeauftragte/r und hauptamtlich Lehrende/r Denise Parkinson
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