Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik an der [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 73.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an berufskollegs mit der beruflichen fachrichtung elektrotechnik an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 5 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 6 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 6 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Fachnote.................................................................................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Studienbeginn ist das Wintersemester oder das Sommersemester. Der Studienbeginn zum Wintersemester wird empfohlen. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik umfasst 72 Leistungspunkte (LP), davon sind 6 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen. § 37 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Sie verstehen inhaltliche Fragestellungen des Faches Elektrotechnik und können fachliche Fragen selbst entwickeln; erkennen die Systematik des Faches sowie den Prozess der fachbezogenen Begriffs-, Modell- und Theoriebildung; verstehen die Methoden des Faches Elektrotechnik und können zur Problemlösung geeignete wissenschaftliche Methoden anwenden und weiterentwickeln; nähern sich fachlichen Fragestellungen mit einer forschenden Grundhaltung; reflektieren die gesellschaftliche Bedeutung des Faches – auch im Vergleich zu anderen Fächern – und können – insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen Wandels – verantwortlich handeln. (2) In den fachdidaktischen Studien der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik sollen die Studierenden folgende Kompetenzen erwerben: Sie können den allgemeinbildenden Gehalt fachlicher Inhalte und Methoden bestimmen und in die historische Entwicklung einordnen; verstehen fachliche und fächerverbindende Ziele und Inhalte für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vor dem Hintergrund betrieblicher Anforderungen zu formulieren und zu begründen; verstehen und unterscheiden Formen des Lehrens und Lernens in elektrotechnischen Kontexten; unterscheiden kompetenzorientierte Ansätze von Qualifikationsanforderungen elektrotechnischer Betriebe; können fachdidaktische Konzepte und empirische Befunde der Lehr- und Lernformen nutzen, um die Lernenden auch unter Berücksichtigung von Betriebsangelegenheiten zu motivieren,
-4- ihre Lernprozesse zu analysieren sowie individuelle Lernfortschritte zu bewerten und zu fördern. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 72 LP, davon 6 LP fachdidaktische Studien, ist modularisiert und umfasst 7 Module. (2) Die Module bestehen aus Pflichtveranstaltungen. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: 1 Modul Höhere Mathematik I (Elektrotechnik) 16 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 1. und 2. a) Höhere Mathematik A für Elektrotechniker b) Höhere Mathematik B für Elektrotechniker P P 480 2 Modul Digitale Datenverarbeitung 10 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 1. und 2. a) Datenverarbeitung b) Projekt Angewandte Programmierung c) Grundlagen der Technischen Informatik P P P 300 3 Modul Grundlagen der Elektrotechnik I 16 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 3. und 4. a) Grundlagen der Elektrotechnik A b) Grundlagen der Elektrotechnik B P P 480 4 Modul Grundlagen der Elektrotechnik II 10 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 5. und 6. a) Energietechnik b) Messtechnik P P 300 5 Modul Bauelemente 8 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 3. und 4. a) Werkstoffe der Elektrotechnik b) Halbleiterbauelemente P P 240
-5- 6 Modul Laborpraktikum 6 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 4. bis 6. a) Laborpraktikum A b) Laborpraktikum B c) Laborpraktikum C P P P 180 7 Grundmodul Technikdidaktik 6 LP Zeitpunkt (Sem.) P/WP Workload (h) 5. und 6. a) Didaktische Grundlagen der beruflichen Fachrichtungen b) Theorien, Modelle, Methoden und Medien P P 180 (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium umfasst gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 Allgemeine Bestimmungen ein mindestens vierwöchiges außerschulisches oder schulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven innerhalb oder außerhalb des Schuldienstes eröffnet. (2) Das Berufsfeldpraktikum wird in der Regel im Zusammenhang mit dem berufspädagogischen Modul absolviert. (3) Nachgewiesene berufliche Tätigkeiten sowie fachpraktische Tätigkeiten nach § 5 Abs. 6 LZV können nach Anrechnung durch die Hochschule an die Stelle des Berufsfeldpraktikums nach § 12 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes treten. (4) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Das Fach Elektrotechnik beteiligt sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge des Faches können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen.
-6- § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) In der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik werden folgende Prüfungsleistungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet: Modul Höhere Mathematik I (Elektrotechnik): Eine Modulabschlussprüfung in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Modul Grundlagen der Elektrotechnik I: Je eine Klausur oder eine mündliche Prüfung zu den beiden Lehrveranstaltungen. Modul Grundlagen der Elektrotechnik II: Je eine Klausur oder eine mündliche Prüfung zu den beiden Lehrveranstaltungen. Modul Digitale Datenverarbeitung: Eine Modulabschlussprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder alternativ einer Klausur. Modul Bauelemente: Je eine Klausur oder eine mündliche Prüfung zu den beiden Lehrveranstaltungen. Modul Laborpraktikum: Modulprüfung in Form von Laborexperimenten; die Anzahl wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Grundmodul Technikdidaktik: Eine Modulabschlussprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Hausarbeit Mindestens eine Prüfungsleistung ist in mündlicher Form zu erbringen. (2) Darüber hinaus sind Nachweise der qualifizierten Teilnahme entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Modulbeschreibung im Anhang zu erbringen. (3) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für Nachweise der qualifizierten Teilnahme. § 43 Bachelorarbeit Wird die Bachelorarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen im Unterrichtsfach Elektrotechnik verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Bachelorarbeit kann wahlweise in der Fachwissenschaft oder der Fachdidaktik verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. § 44 Bildung der Fachnote Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für die berufliche Fachrichtung Elektrotechnikgebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie in der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik geschrieben wird. Für die Berechnung der Fachnote gilt § 24 Abs. 2 entsprechend.
-7- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik eingeschrieben worden sind, legen ihre Bachelorprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen letztmalig im Wintersemester 2020/2021 nach den Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 99/11) ab. Ab dem Sommersemester 2021 wird die Bachelorprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen nach diesen Besonderen Bestimmungen abgelegt. § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Besonderen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik an der Universität Paderborn vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 99/11) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vom 15. Juni 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 21. Mai 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 24. Juni 2015. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
-8- Anhang Studienverlaufsplan Folgende Module sind zu absolvieren: o Module der Fachwissenschaft Höhere Mathematik I (Elektrotechnik) Grundlagen der Elektrotechnik I Grundlagen der Elektrotechnik II Digitale Datenverarbeitung Bauelemente Laborpraktikum o Grundmodul Technikdidaktik Sem. Lehrveranstaltungen in den Modulen LP Fachwissen- schaft Fachdidaktik 1 Modul Höhere Mathematik I (Elektrotechnik) 14 Modul Digitale Datenverarbeitung 2 Modul Höhere Mathematik I (Elektrotechnik) 12 Modul Digitale Datenverarbeitung 3 Modul Grundlagen der Elektrotechnik I 12 Modul Bauelemente 4 Modul Grundlagen der Elektrotechnik I 13 Modul Bauelemente Modul Laborpraktikum 5 Modul Grundlagen der Elektrotechnik II 7 Modul Laborpraktikum Grundmodul Technikdidaktik 3 6 Modul Grundlagen der Elektrotechnik II 8 Modul Laborpraktikum Grundmodul Technikdidaktik 3 Gesamt 66 6
-9- Modulbeschreibungen Höhere Mathematik I (Elektrotechnik) Modulnummer 1 Workload 480 h Credits 16 Studiensemester 1.,2. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes 2. Semester Dauer 2 Semester 1 Lehrveranstaltungen a) Höhere Mathematik A für Elektrotechniker b) Höhere Mathematik B für Elektrotechniker Kontaktzeit a) 90 h b) 90 h Selbststudium a) 150 h b) 150 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachliche Kompetenzen: Studierende sind nach Besuch des Moduls in der Lage, − sich der Grundbegriffe und Grundtechniken der Linearen Algebra und der Analysis zu bedienen, − mathematisch-methodische Denkweisen auch in anderen Gebieten der Elektrotechnik und in schulischen Kontexten anzuwenden und zu reflektieren. Spezifische Schlüsselkompetenzen: Studierende sind nach Besuch des Moduls in der Lage, − abstraktes mathematisches Denken und Schließen (Definition, Satz, Beweis) anzuwenden, − den allgemein bildenden Gehalts mathematischer Inhalte und Methoden zu erfassen, − mathematische Sachverhalte zu präsentieren und zu erklären. 3 Inhalte Das Modul übernimmt die Einführung in die Grundlagen der Mathematik, die während des Studiums der Elektrotechnik benötigt werden: Mengen und Funktionen, Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung, Konvergenz und Reihen, Komplexe Zahlen, Polynome, Stetigkeit, Differential- und Integralrechnung, Lineare Algebra, Differentialrechnung mehrerer Veränderlicher, Differentialgleichungen. 4 Lehrformen Das Modul umfasst Vorlesungen und Übungen sowie Formen des Selbststudiums. 5 Gruppengröße Vorlesung 120 TN; Übung 20 TN 6 Verwendung des Moduls (in anderen Studiengängen) Das Modul wird im Bachelor-Studiengang Elektrotechnik verwendet. 7 Teilnahmevoraussetzungen Erwartete Vorkenntnisse: Grundlagen der allgemeinen Schulmathematik. 8 Prüfungsformen Modulabschlussprüfung als Klausur (Dauer: 2 bis 3 Stunden) oder mündliche Prüfung (Dauer: 30 bis 45 Minuten) 9 Voraussetzungen für die Vergabe von Kreditpunkten Bestandene Modulabschlussprüfung 10 Modulbeauftragte/r: Prof. Peter Schreier, Ph.D.
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819