Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung für das bildungswissenschaftliche Studium [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 57.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt für sonderpädagogische förderung für das bildungswissenschaftliche studium an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 3 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 4 § 40 Profilbildung .................................................................................................................. 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 5 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium ....................................... 6 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ............................................................................................. 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ..................................................... 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen
-3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das bildungswissenschaftliche Studium ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des bildungswissenschaftlichen/ sonderpädagogischen Studiums umfasst 18 Leistungspunkte (LP) inklusive eines Eignungs- und Orientierungspraktikums und eines Berufsfeldpraktikums. § 37 Erwerb von Kompetenzen Durch das bildungswissenschaftliche Bachelorstudium sollen sich die Studierenden bildungswissenschaftlich fundiertes Wissen und Können mit Bezug zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung aneignen. Folgende grundlegende Kompetenzen sollen erworben werden: Verständnis, Analyse und Reflexion von schulischen und außerschulischen Inklusions- und Exklusionsprozessen vor dem Hintergrund interdisziplinärer und historischer Perspektiven, Fähigkeit zur Identifikation pädagogischer, soziologischer, psychologischer und ethischer Problem- und Aufgabenstellungen sowie zur Entwicklung von Reflexions- und Handlungsmöglichkeiten auf der Grundlage theoretischer Ansätze, Bereitschaft und Fähigkeit zur Reflexion der Lehrerrolle sowie des eigenen Professionsverständnisses vor dem Hintergrund eines inklusiven Berufsfeldes, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Arbeitsweisen, Befähigung zum Entwurf und zur Erprobung von Vorgehensweisen pädagogischen Handelns in heterogenen Kontexten einschließlich der Nutzung geeigneter Hilfsmittel und Medien vor dem Hintergrund allgemein- und inklusionsdidaktischer Theoriebildung. § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 18 LP ist modularisiert und umfasst zwei Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module:
-4- Modul 1: Lehren und Lernen in der inklusiven Schule (insgesamt: 9 LP) a) Seminar: Einführung in inklusives pädagogisches Denken und Handeln P1 b) Seminar: Unterricht in heterogenen Lerngruppen (inkl. Eignungs- und Orientierungspraktikum) WP Modul 2: Inklusion und Gesellschaft (insgesamt: 9 LP) a) Vorlesung Inklusion – Exklusion P b) Seminar: Spezifische Fragestellungen zu Inklusion und Gesellschaft WP c) Berufsfeldpraktikum WP (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. (5) Veranstaltungen aus den beiden Modulen können – bei entsprechender Wahl – auch für das Profil Medien und Bildung, für das Profil Umgang mit Heterogenität oder das Profil Gute Gesunde Schule angerechnet werden. § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium im Bereich der Bildungswissenschaften umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen ein bildungswissenschaftlich begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum. Das Berufsfeldpraktikum gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen kann nach Wahl der Studierenden im Bereich der Bildungswissenschaften durchgeführt werden. (2) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum umfasst mindestens 25 Praktikumstage während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen. Es ist in das Modul 1 Lehren und Lernen in der inklusiven Schule eingebunden. Es wird durch die „Einführung in inklusives pädagogisches Denken und Handeln“ vorbereitet und ist an die Veranstaltung „Unterricht in heterogenen Lerngruppen“ angebunden. Im Eignungs- und Orientierungspraktikum werden die in § 11 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen aufgeführten Kompetenzen erworben. (3) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum wird in der Regel in Form eines Blockpraktikums unter Betreuung einer Mentorin oder eines Mentors in der Schule während der vorlesungsfreien Zeit absolviert. Es darf nicht an einer Schule absolviert werden, die die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. (4) Das vier Wochen umfassende Berufsfeldpraktikum ist in das Modul 2 „Inklusion und Gesellschaft“ eingebunden. Es kann nach Wahl der Studierenden im Bereich der Bildungswissenschaften begleitet werden. Wenn es im bildungswissenschaftlichen Studium als schulisches Praktikum durchgeführt wird, kann es dazu dienen, einen Einblick in die Wahrnehmung schulischer Erziehungsaufgaben, in die Vermittlung von Bildungsinhalten und in die Gestaltung von Schule als Lebens- und Erfahrungsraum zu gewähren. Als außerschulisches Praktikum kann es dazu dienen, berufliche Perspektiven z.B. im Bereich der vorschulischen 1 (WP = Wahlpflicht, P = Pflicht)
-5- Erziehung und Bildung, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, der Erwachsenenbildung sowie im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (z.B. bei Bildungsträgern) zu vermitteln. (5) Die Studierenden führen im Rahmen der Praxisphasen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen jeweils einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen und ihre Entwicklung reflektieren. (6) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Profilbildung Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Vgl. § 38 Abs. 5. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im bildungswissenschaftlichen Studium sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im bildungswissenschaftlichen Studium werden nachfolgend aufgeführte Modulprüfungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet. Eine Modulprüfung ist eine Prüfung im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung und hat Bezüge zu den weiteren Lehrveranstaltungen des Moduls. Modulprüfung im Zusammenhang mit Modul 1: Lehren und Lernen in der inklusiven Schule „Unterricht in heterogenen Lerngruppen“ oder „Einführung in inklusives pädagogisches Denken und Handeln“ als Hausarbeit (20-25 Seiten) oder als Klausur (90- 120 Minuten) Modul 2: Inklusion und Gesellschaft „Spezifische Fragestellungen zu Inklusion und Gesellschaft“ als Referat (45 Minuten) mit schriftl. Ausarbeitung (12-15 Seiten) oder als mündliche Prüfung (20-30 Minuten) (2) Darüber hinaus sind Nachweise der qualifizierten Teilnahme entsprechend den Modulbeschreibungen im Anhang zu erbringen. (3) Nachweise der qualifizierten Teilnahme sowie Prüfungsleistungen können gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen als Kurzreferat, Sitzungsgestaltung, Seminarmoderation, schriftl.
-6- Tests oder Übungsaufgaben, Erkundungsaufgaben, Reflexionspapier oder als schriftliche Unterrichtsplanung/-reflexion erbracht werden. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. Dies gilt entsprechend für den Nachweis der qualifizierten Teilnahme. § 43 Bachelorarbeit Wird die Bachelorarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen in den Bildungswissenschaften verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus den Bildungswissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das bildungswissenschaftliche Studium gebildet. Alle Modulnoten des bildungswissenschaftlichen Studiums gehen gewichtet nach Leistungspunkten in die Gesamtnote für das bildungswissenschaftliche Studium ein. Ausgenommen ist die Note für die Bachelorarbeit, auch wenn sie in den Bildungswissenschaften geschrieben wird. Für die Berechnung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend.
-7- Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen Diese Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn finden auf alle Studierenden Anwendung, die für diesen Studiengang eingeschrieben sind oder werden. Abweichend von Satz 1 leisten Studierende, die ihr Bachelorstudium vor dem Wintersemester 2016/2017 begonnen haben, ein Orientierungspraktikum gemäß den Regelungen in § 39 der Besonderen Bestimmungen in der Fassung vom 24. Juni 2014 (AM.Uni.PB 130/14). § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung für das bildungswissenschaftliche Studium treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung für das Bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 24. Juni 2014 (AM.Uni.PB 130/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Diese Besonderen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 30. Oktober 2015 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 17. September 2015 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 11. November 2015. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
-8- Anhang Studienverlaufsplan für das bildungswissenschaftliche Bachelor-Studium im Lehramt für sonderpädagogische Förderung Semester Modul Veranstaltung LP pro Sem. 1 1. Lehren und Lernen in der inklusiven Schule 1a) Seminar: Einführung in inklusives pädagogisches Denken und Handeln 1b) Seminar: Unterricht in heterogenen Lerngruppen (inkl. Eignungs- und Orientierungspraktikum) 9 LP 2 3 4 5 2. Inklusion und Gesellschaft 2a) Vorlesung: Inklusion – Exklusion 2b) Seminar: Spezifische Fragestellungen zu Inklusion und Gesellschaft 2c) Berufsfeldpraktikum 9 LP 6 ∑ 18 LP
Modulbeschreibungen Lehren und Lernen in der inklusiven Schule Modulnummer Modul 1 Workload 270h Credits 9 Studiensemester 1. Semester Häufigkeit des Angebots Wintersemester/ Sommersemester Dauer 1 Semester 1 Lehrveranstaltungen Integrierte Einführungsveranstaltung Teil I Seminar: Einführung in inklusives pädagogisches Denken und Handeln Teil II Seminar: Unterricht in heterogenen Lerngruppen (inkl. Eignungs- und Orientierungspraktikum) Kontaktzeit 30h 110h (30h + 80h) Selbststudium 30h 100h 2 Lernergebnisse (learning outcomes) / Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele: Fähigkeit, sich mit allgemeinen Fragen von Differenz und Ungleichheit im Bildungskontext unter Berücksichtigung eigener Vorstellungen von „Normalität“ und „Anderssein“ auseinanderzusetzen und diese zu reflektieren Grundlegende Kenntnisse über Inklusion sowie über Verständnis weisen und Entstehensbedingungen von Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Ansprüchen der Gestaltung einer inklusiven Schule aus verschiedenen Perspektiven Kenntnisse über historische, soziologische und entwicklungspsychologische Perspektiven einer inklusiven Pädagogik und Didaktik sowie über die Entwicklung und Problemstellungen der inklusiven Schule (national/ international), Diskussionen und Ambivalenzen der Integrationsbewegung Kenn tnisse und kritische Analyse maßgeblicher pädagogischer und didaktischer Ansätze, Konzepte und Theorien mit Blick auf die Heterogenität der Lernvoraussetzungen in der inklusiven Schule Kenntnisse über Ergebnisse empirischer Bildungsforschung und Einschätzu ng ihrer Bedeutung für die Planung und Durchführung von inklusivem Unterricht Fähigkeit zur praktischen Anwendung didaktischer Ansätze des inklusiven Handelns auf Basis einer systematischen Beobachtung und kritisch-konstruktiven Reflexion pädagogischer Situationen Spezifische Schlüsselkompetenzen: Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten, zur pädagogischen Analyse und Argumentation vor dem Hintergrund von bildungswissenschaftlichen Theorien und konkreten pädagogischen Situationen in der inklusiven Schule Entwicklung eines grundlegenden Problembewusstseins für die Ansprüche der gesellschaftlichen Inklusion sowie einer inklusiven Pädagogik Entwicklung einer professionellen (Selbst-)Reflexivität in Bezug auf den Ausbau und die Ausgestaltung des Studiums, das Tätigkeitsfeld in der inklusiven Schule sowie die Vorstellungen zu einem eigenen pädagogischen Ethos (beispielsweise unter Nutzung eines Prozessportfolios) Entwicklung der Fähigkeit zur Erkundung der Komplexität des schulischen Handlungsfeldes aus professions-, lernenden- und organisationsorientierter Perspektive 3 Inhalte Im Modul 1 sollen grundlegende und exemplarisch vertiefte Kenntnisse zu den Voraussetzungen und Bedingungen von Erziehung und Unterricht in der inklusiven Schule sowie zu didaktischen Theorien des inklusiven Unterrichts erworben werden. Dabei sind insbesonde re die Auseinandersetzung mit Professionsstandards und die Rolle der Lehrpersonen im inklusiven Unterricht von Bedeutung. Darüber hinaus werden Fähigkeiten zur Planung, Durchführung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen in heterogenen Lerngruppen angebahnt. Auf dieser Grundlage sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, das Eignungs- und Orientierungspraktikum unter dem Fokus des forschenden Lernens und des Erwerbs erster berufspraktischer Erfahrungen zu gestalten. Parallel dazu sollen professionelle Methoden der berufsbiografischen Reflexion erworben und angewendet werden. Themen des Moduls sind folgende: Einführung in gesellschaftlich-historische Prozesse von Inklusion sowie in die Grundgedanken und Rahmenbedingungen inklusiven Lehrens und Lernens Eröffnung von Problem- und Fragehorizonten in Bezug auf den Realisierungsprozess einer inklusiven Schule Didaktische Theorien, Modelle und Konzepte der Unterrichtsgestaltung in inklusiven Lerngruppen unter der B.Ed. SF