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Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche [...] : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 49.16 vom 22. juli 2016 besondere bestimmungen der prüfungsordnung für den bachelorstudiengang lehramt an haupt-, real-, sekundar- und gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche studium an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn -2- Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen ....................................................................... 3 § 35 Studienbeginn ............................................................................................................... 3 § 36 Studienumfang ............................................................................................................. 3 § 37 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 3 § 38 Module .......................................................................................................................... 4 § 39 Praxisphasen ............................................................................................................... 4 § 40 Schwerpunktbereich SI (HRSGe) und Profilbildung...................................................... 5 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung .................................................................................... 5 § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung ........................................... 6 § 43 Bachelorarbeit .............................................................................................................. 6 § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium ...................................... 7 Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen ......................................................................................................... 7 § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung .................................................................. 7 Anhang Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen -3- Teil I Allgemeines § 34 Zugangs- und Studienvoraussetzungen Über die in § 5 Allgemeine Bestimmungen genannten Vorgaben hinaus gibt es keine weiteren. § 35 Studienbeginn Für das bildungswissenschaftliche Studium ist ein Beginn zum Wintersemester und zum Sommersemester möglich. § 36 Studienumfang Das Studienvolumen des bildungswissenschaftlichen Studiums umfasst 36 Leistungspunkte (LP) inklusive eines Eignungs- und Orientierungspraktikums und eines Berufsfeldpraktikums. Hinzu kommen 6 LP, die der besonderen Schwerpunktsetzung der Haupt- bzw. Realschule Rechnung tragen und gemeinsam mit den Fachdidaktiken ausgestaltet werden. § 37 Erwerb von Kompetenzen Durch das bildungswissenschaftliche Bachelorstudium sollen sich die Studierenden bildungswissenschaftlich fundiertes Wissen und Können mit Bezug zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen aneignen. Folgende grundlegende Kompetenzen sollen erworben werden:  Verständnis, Analyse und Reflexion von Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationsprozessen im Jugendalter einschließlich ihrer Voraussetzungen und Bedingungen.  Identifikation pädagogischer Problem- und Aufgabenstellungen sowie Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten auf der Grundlage theoretischer Ansätze.  Formulierung, Begründung und Bewertung von Zielvorstellungen für pädagogisches Handeln mit Bezug auf Erziehungs- und Bildungstheorien einschließlich ihrer historischen und gesellschaftlichen Bezüge.  Entwicklung von Diagnose-, Beurteilungs- und Förderkompetenzen unter Berücksichtigung individueller, sozialer, kultureller und geschlechtsbezogener Verschiedenheit sowie damit verbundener potenzieller Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern.  Entwurf und Erprobung von Vorgehensweisen unterrichtlichen Handelns einschließlich der Nutzung geeigneter Hilfsmittel und Medien vor dem Hintergrund didaktischer Theoriebildung.  Reflexion der Voraussetzungen schulstufenbezogener Beratung und Förderung unter besonderer Berücksichtigung der Gestaltung von Übergängen aus der Grundschule und in die Berufs- und Arbeitswelt. -4- § 38 Module (1) Das Studienangebot im Umfang von 36 LP ist modularisiert und umfasst vier Module. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. (3) Die Studierenden erwerben die in § 37 genannten Kompetenzen im Rahmen folgender Module: Modul 1: Bildungswissenschaftliche Einführung (insgesamt: 9 LP) a) Vorlesung: Einführung in die Pädagogik der Sekundarstufe I, zugl. Vorbereitung auf das Eignungs- und Orientierungspraktikum P1 b) Seminar: Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven WP c) Eignungs- und Orientierungspraktikum P Modul 2: Bildung, Erziehung und Gesellschaft (insgesamt: 9 LP) a) Seminar: Bildung, Erziehung und Gesellschaft WP b) Seminar: Vertiefung Bildung, Erziehung und Gesellschaft WP Modul 3: Kindheit und Jugend (insgesamt: 9 LP) a) Vorlesung: Kindheit und Jugend, Aufwachsen in der Gesellschaft P b) Seminar: Vertiefung zu Erziehung, Entwicklung und Sozialisation in Kindheit und Jugend oder WP Seminar: Vertiefung zu geschlechtstypischen und kulturellen Aspekten von Kindheit und Jugend c) Berufsfeldpraktikum WP Modul 4: Unterricht und Allgemeine Didaktik: (insgesamt: 9 LP) a) Vorlesung: Unterricht und Allgemeine Didaktik P b) Seminar: Unterricht und Allgemeine Didaktik WP c) Seminar: Diagnose und Förderung WP (4) Die Beschreibungen der einzelnen Module sind den Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere die Qualifikationsziele bzw. Standards, Inhalte, Lehr- und Lernformen sowie die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsformen. (5) Veranstaltungen aus den 4 Modulen können – bei entsprechender Wahl – auch für das Profil Medien und Bildung, für das Profil Umgang mit Heterogenität oder das Profil Gute Gesunde Schule angerechnet werden. § 39 Praxisphasen (1) Das Bachelorstudium im Bereich der Bildungswissenschaften umfasst gem. § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen ein bildungswissenschaftlich begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum. Das Berufsfeldpraktikum gemäß § 7 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen nach kann nach Wahl der Studierenden im Bereich der Bildungswissenschaften 1 (WP = Wahlpflicht, P = Pflicht) -5- durchgeführt werden. (2) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum umfasst mindestens 25 Praktikumstage während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen. Es ist in das Modul 1 Bildungswissenschaftliche Einführung eingebunden und wird durch die Vorlesung Einführung in die Pädagogik der Sekundarstufe I vorbereitet. Im Eignungs- und Orientierungspraktikum werden die in § 11 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen aufgeführten Kompetenzen erworben. (3) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum wird in der Regel in Form eines Blockpraktikums unter Betreuung einer Mentorin oder eines Mentors in der Schule während der vorlesungsfreien Zeit absolviert. Es darf nicht an einer Schule absolviert werden, die die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. (4) Das vier Wochen umfassende Berufsfeldpraktikum ist in das Modul 3 Kindheit und Jugend eingebunden. Es kann nach Wahl der Studierenden im Bereich der Bildungswissenschaften begleitet werden. In der Regel findet es im außerschulischen Berufsfeld statt. Dort kann es dazu dienen, berufliche Perspektiven z.B. im Bereich der vorschulischen Erziehung und Bildung, der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, der Erwachsenenbildung sowie im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (z.B. bei Bildungsträgern) zu gewinnen. Je nach Angebot kann es im bildungswissenschaftlichen Studium auch im schulischen Berufsfeld durchgeführt werden. Dann kann es dazu dienen, einen Einblick in die Wahrnehmung schulischer Erziehungsaufgaben, in die Vermittlung von Bildungsinhalten und in die Gestaltung von Schule als Lebens- und Erfahrungsraum zu gewinnen. (5) Die Studierenden führen im Rahmen der Praxisphasen ein „Portfolio Praxiselemente“ und fertigen jeweils einen Praktikumsbericht an, in dem sie ihre Praxiserfahrungen reflektieren. (6) Das Nähere zu den Praxisphasen wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. § 40 Schwerpunktbereich SI (HRSGe) und Profilbildung (1) Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot im Schwerpunktbereich SI (HRSGe) gemäß § 12 Abs. 1 Allgemeine Bestimmungen, der im Umfang von 6 LP zu studieren ist. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. (2) Die Bildungswissenschaften beteiligen sich am Lehrveranstaltungsangebot zu den standortspezifischen berufsfeldbezogenen Profilen gemäß § 12 Allgemeine Bestimmungen. Die Beiträge der Bildungswissenschaften können den semesterweisen Übersichten entnommen werden, die einen Überblick über die Angebote aller Fächer geben. Vgl. § 38 Abs. 5. Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 41 Zulassung zur Bachelorprüfung Die über § 17 Allgemeine Bestimmungen hinausgehenden Vorgaben für die Teilnahme an Prüfungsleistungen im bildungswissenschaftlichen Studium sind dem Modulbeschreibungen im Anhang zu entnehmen. -6- § 42 Prüfungsleistungen und Formen der Leistungserbringung (1) Im bildungswissenschaftlichen Studium werden nachfolgend aufgeführte Modulprüfungen, die in die Abschlussnote der Bachelorprüfung eingehen, erbracht, durch das Leistungspunktesystem gewichtet und bewertet. Eine Modulprüfung ist eine Prüfung im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung und hat Bezüge zu den weiteren Lehrveranstaltungen des Moduls. Modulprüfung im Zusammenhang mit Modul 1: Bildungswissenschaftliche Einführung „Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven“ in Form einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) Modul 2: Bildung, Erziehung und Gesellschaft „Bildung, Erziehung und Gesellschaft“ oder „Vertiefung Bildung, Erziehung und Gesellschaft“ in Form eines Referats (45 Minuten) mit schriftl. Ausarbeitung (12-15 Seiten) oder einer mündlichen Prüfung (20-30 Minuten) Modul 3: Kindheit und Jugend „Vertiefung zu Erziehung, Entwicklung und Sozialisation in Kindheit und Jugend“ oder „Vertiefung zu geschlechtstypischen und kulturellen Aspekten von Kindheit und Jugend“ in Form einer Hausarbeit/ Projektarbeit (20-25 Seiten) oder einer Klausur (90-120 Minuten) oder einer mündlichen Prüfung (20-30 Minuten) Modul 4: Unterricht und Allgemeine Didaktik „Seminar: Unterricht und Allgemeine Didaktik“ oder „Diagnose und Förderung“ in Form eines Referats (45 Minuten) mit schriftlicher Ausarbeitung (12-15 Seiten) oder einer Projektdarstellung mit Kolloquium (ca. 15 Minuten) (2) Darüber hinaus sind Nachweise der qualifizierten Teilnahme entsprechend den Modulbeschreibungen im Anhang zu erbringen. (3) Nachweise der qualifizierten Teilnahme können gemäß §§ 18 und 19 Allgemeine Bestimmungen als Kurzreferat, Sitzungsgestaltung, Seminarmoderation, schriftl. Tests oder Übungsaufgaben, Erkundungsaufgaben, Reflexionspapier oder als schriftliche Unterrichtsplanung/-reflexion erbracht werden. (4) Sofern in der Modulbeschreibung Rahmenvorgaben zu Form und/ oder Dauer/ Umfang von Prüfungsleistungen enthalten sind, wird vom jeweiligen Lehrenden bzw. Modulbeauftragten spätestens in den ersten drei Wochen der Vorlesungszeit bekannt gegeben, wie die Prüfungsleistung konkret zu erbringen ist. § 43 Bachelorarbeit Wird die Bachelorarbeit gemäß §§ 17 und 21 Allgemeine Bestimmungen in den Bildungswissenschaften verfasst, so hat sie einen Umfang, der 12 LP entspricht. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das künftige Berufsfeld relevantes Thema bzw. Problem aus den Bildungswissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu -7- bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von etwa 30-40 Seiten nicht überschreiten. § 44 Bildung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium Gemäß § 24 Abs. 3 Allgemeine Bestimmungen wird eine Gesamtnote für das bildungswissenschaftliche Studium gebildet. Sie ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten. Ausgenommen ist die Note der Bachelorarbeit, auch wenn sie in den Bildungswissenschaften geschrieben wird. Für die Berechnung der Note für das bildungswissenschaftliche Studium gilt § 24 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen entsprechend. Teil III Schlussbestimmungen § 45 Übergangsbestimmungen (1) Diese Besonderen Bestimmungen gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/2017 erstmalig für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn eingeschrieben werden. (2) Studierende, die bereits vor dem Wintersemester 2016/2017 an der Universität Paderborn für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium eingeschrieben worden sind, legen ihre Bachelorprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen letztmalig im Wintersemester 2020/2021 nach den Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 108/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 84/14) ab. Ab dem Sommersemester 2021 wird die Bachelorprüfung einschließlich Wiederholungsprüfungen nur noch nach diesen Besonderen Bestimmungen abgelegt. Für Bachelorarbeit und etwaige mündliche Verteidigung gelten Satz 1 und Satz 2 nur, wenn der Beginn der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit vor dem 1.Oktober 2016 liegt. Im Übrigen gelten für die Bachelorarbeit diese Besonderen Bestimmungen ohne mündliche Verteidigung. Auch für Studierende nach Satz 1 gilt die erweiterte Bezeichnung „Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen“. -8- § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen für das bildungswissenschaftliche Studium an der Universität Paderborn vom 28. September 2011 (AM.Uni.PB 108/11), geändert durch Satzung vom 30. April 2014 (AM.Uni.PB 84/14) außer Kraft. § 45 bleibt unberührt. (2) Sie werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften 24. Februar 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Februar 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 09. März 2016. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst -9- Anhang Studienverlaufsplan für das bildungswissenschaftliche Bachelor-Studium im Lehramt Haupt-/ Real-/ Gesamtschule Semester Modul Veranstaltung LP pro Sem. 1 1. Bildungswissenschaftliche Einführung 1a) Vorlesung: Einführung in die Pädagogik der Sekundarstufe I, zugl. Vorbereitung auf das Eignungs- und Orientierungspraktikum 1b) Seminar: Vertiefung Bildungswissenschaftliche Perspektiven 1c) Eignungs- und Orientierungspraktikum – Teil 1 6 LP 2 1. Bildungswissenschaftliche Einführung 2. Bildung, Erziehung und Gesellschaft 1c) Eignungs- und Orientierungspraktikum – Teil 2/ Portfolio 2a) Seminar: Bildung, Erziehung und Gesellschaft 6 LP 3 2. Bildung, Erziehung und Gesellschaft 2b) Seminar: Vertiefung Bildung, Erziehung und Gesellschaft 6 LP 4 3. Kindheit und Jugend 3a) Vorlesung: Kindheit und Jugend, Aufwachsen in der Gesellschaft 3 LP 5 3. Kindheit und Jugend 4. Unterricht und Allgemeine Didaktik 3b) Seminar: Vertiefung zu Erziehung, Entwicklung und Sozialisation in Kindheit und Jugend oder 3b) Seminar: Vertiefung zu geschlechtstypischen und kulturellen Aspekten von Kindheit und Jugend 3c) Berufsfeldpraktikum 4a) Vorlesung: Unterricht und Allgemeine Didaktik 9 LP 6 4. Unterricht und Allgemeine Didaktik 4b) Seminar: Unterricht und Allgemeine Didaktik 4c) Seminar: Diagnose und Förderung 6 LP Σ 36 LP herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819