Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen an der Universität Paderborn: vom 22. Juli 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen an der Universität Paderborn : vom 22. Juli 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 36.16 vom 22. juli 2016 allgemeine bestimmungen der prüfungsordnung für den masterstudiengang lehramt an grundschulen an der universität paderborn vom 22. juli 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
-2- Allgemeine Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen an der Universität Paderborn vom 22. Juli 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen:
-3- INHALTSÜBERSICHT Teil I Allgemeines § 1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 4 § 2 Ziele des Studiums ....................................................................................................... 4 § 3 Akademischer Grad ...................................................................................................... 4 § 4 Studienbeginn ............................................................................................................... 5 § 5 Zugangsvoraussetzungen ............................................................................................ 5 § 6 Lernbereiche und Unterrichtsfächer ............................................................................. 6 § 7 Regelstudienzeit und Studienumfang ........................................................................... 6 § 8 Erwerb von Kompetenzen ............................................................................................ 7 § 9 Module .......................................................................................................................... 8 § 10 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung zu Prüfungen ........................ 9 § 11 Praxissemester ............................................................................................................ 9 § 12 Profilbildung .................................................................................................................. 9 § 13 Anerkennung von Leistungen ..................................................................................... 10 § 14 Prüfungsausschuss .................................................................................................... 11 § 15 Prüfende und Beisitzende ........................................................................................... 12 Teil II Art und Umfang der Prüfungsleistungen § 16 Art und Umfang der Masterprüfung ............................................................................ 12 § 17 Zulassung .................................................................................................................. 12 § 18 Prüfungsleistungen ..................................................................................................... 13 § 19 Formen der Leistungserbringung ................................................................................ 14 § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen ............................................................................. 15 § 21 Masterarbeit ................................................................................................................ 15 § 22 Annahme und Bewertung der Masterarbeit ................................................................ 17 § 23 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit ................................................................... 18 § 24 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten ................................................ 18 § 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen ....................................................................... 19 § 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Schutzvorschriften ................. 19 § 27 Abschluss des Studiums und endgültiges Nichtbestehen ........................................... 21 § 28 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement ................................................ 22 § 29 Masterurkunde ............................................................................................................ 22 Teil III Schlussbestimmungen § 30 Ungültigkeit der Masterprüfung ................................................................................... 22 § 31 Aberkennung des Mastergrades ................................................................................. 23 § 32 Einsicht in die Prüfungsakten ..................................................................................... 23 § 33 Übergangsbestimmungen ........................................................................................... 23 § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung ................................................... 24 Anhang Beschreibung der „Masterarbeit“
-4- Teil I Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Der Studiengang Lehramt an Grundschulen umfasst das bildungswissenschaftliche Studium, das Studium von drei Lernbereichen oder von zwei Lernbereichen und einem Unterrichtsfach sowie ein Praxissemester, das systematisch mit theoriebezogenen Studien verknüpft ist. Das Studium eines Lernbereichs bzw. Unterrichtsfachs beinhaltet fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien. (2) Mit dem erfolgreichen Absolvieren der für das Lehramt an Grundschulen zu erbringenden beiden Hochschulabschlüsse sind gemäß § 9 und 10 Gesetz über die Ausbildung der Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) die in der Hochschule zu erbringenden fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen erfüllt. Der in dieser Ordnung geregelte Masterstudiengang stellt den zweiten der zu absolvierenden Hochschulabschlüsse dar. § 2 Ziele des Studiums (1) Das Masterstudium bereitet gezielt auf das Lehramt an Grundschulen vor. (2) An der Universität Paderborn orientiert sich die Lehrerausbildung an einem Leitbild von Schule, in dem diese als Ort des Lernens und zugleich als Erfahrungs- und Entwicklungsraum verstanden wird. Für die angehenden Lehrerinnen und Lehrer resultieren aus diesem Leitbild die folgenden Aufgaben: Unterrichten – im Sinne von Anregen, Unterstützen und Beurteilen von Lernprozessen –, Erziehen und Beraten sowie Mitwirken an der Schulentwicklung. (3) In der Master-Phase sollen die Studierenden ihre Kenntnisse der wissenschaftlichen Grundlagen für die Wahrnehmung von Unterrichts-, Erziehungs- und Schulentwicklungsaufgaben vertiefen, eine forschende Grundhaltung einnehmen, weitere praktische Erfahrungen im Hinblick auf berufliche Aufgaben sammeln und Persönlichkeitseigenschaften, die für den Lehrerberuf wichtig sind, weiterentwickeln. (4) Das Studium strebt die Vertiefung beruflicher Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnose sowie Evaluation und Qualitätssicherung an. Es vermittelt insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Fachwissen und deren Anwendung, die Auswahl und Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenzen der Schülerinnen und Schüler. (5) Im Sinne einer Internationalisierung von Schule und Lehrerausbildung wird eine Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht. Ziel ist es, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, einzelne Studienanteile im Ausland zu absolvieren und ihnen damit die Chance einer späteren Berufstätigkeit im Ausland zu eröffnen. Nähere Regelungen ergeben sich aus § 13.
-5- § 3 Akademischer Grad Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, denen die Lernbereiche und ggf. das gewählte Unterrichtsfach zugehörig sind, den akademischen Grad „Master of Education“ (M.Ed.). § 4 Studienbeginn Fachspezifische Regelungen und Empfehlungen zum Studienbeginn können den jeweiligen Besonderen Bestimmungen für das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer entnommen werden. § 5 Zugangsvoraussetzungen (1) In den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen kann nur eingeschrieben werden, wer kumulativ 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene) oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung das Zeugnis der Fachhochschulreife oder einen durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Vorbildungsnachweis oder die Voraussetzungen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt oder die Voraussetzungen der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung erfüllt. 2. einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nach Buchstabe a), b) oder c) besitzt: a) Zugang hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Bachelor- Studiengang Lehramt an Grundschulen der Universität Paderborn mit denselben für den Masterstudiengang gewählten Fächern besitzt. b) Zugang hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Universität, Kunst- oder Musikhochschule oder an der Deutschen Sporthochschule Köln mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und nachfolgenden Elementen besitzt: ein Studium jedes Lernbereiches/Unterrichtsfachs innerhalb des angestrebten Masterstudiengangs, ein Studium der Bildungswissenschaften, ein Eignungs- und Orientierungspraktikum im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LABG und ein Berufsfeldpraktikum im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LABG. c) Zugang hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Universität, Kunst- Musik- oder Sporthochschule außerhalb des Landes Nord-rhein-Westfalen besitzt, sofern kein wesentlicher Unterschied zu einem Studienabschluss an einer der in Buchstabe b) genannten Hochschulen besteht und die weiteren Voraussetzungen von Buchstabe b) erfüllt sind. Die Feststellung über die Voraussetzungen von Buchstabe b) und c) trifft der Prüfungsausschuss. 3. die Kenntnis zweier Fremdsprachen nachweist, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnis-
-6- se in einer weiteren Sprache nachzuweisen. Weitergehende Regelungen können sich aus den jeweiligen Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium sowie das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer ergeben. 4. als Studienbewerberin oder Studienbewerber, die ihre bzw. der seine Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben hat, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Es bedarf eines Nachweises der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen. Näheres regelt die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. (2) Weitere Zugangsvoraussetzungen können sich aus den Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der Lernbereiche und/oder Unterrichtsfächer ergeben. (3) Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn 1. die in Absatz 1 und 2 genannten Zugangsvoraussetzungen nicht vorliegen oder 2. die Kandidatin bzw. der Kandidat in dem Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder in dem Lernbereich Mathematische Grundbildung oder in dem gewünschten Unterrichtsfach bzw. Lernbereich oder im bildungswissenschaftlichen Studium in einem Masterstudium für das Lehramt an Grundschulen oder in einem Staatsexamensstudium Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Studienschwerpunkt Grundschule oder in einem entsprechenden Lehramtsstudium mit anderer Bezeichnung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Masterarbeit gehört zu dem Unterrichtsfach, Lernbereich bzw. bildungswissenschaftlichen Studium, in dem sie geschrieben wurde. oder 3. die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einer Prüfung nach Nr. 2 befindet. § 6 Lernbereiche und Unterrichtsfächer Für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen werden über das bildungswissenschaftliche Studium hinaus drei Lernbereiche oder die Lernbereiche I und II und ein Unterrichtsfach studiert. Lernbereich I: Sprachliche Grundbildung Lernbereich II: Mathematische Grundbildung Lernbereich III: Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) Als Unterrichtsfächer sind zugelassen: Englisch Kunst Musik Religionslehre, ev. Religionslehre, kath. Sport
-7- § 7 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen beträgt einschließlich des Abschlusses der Prüfungen vier Semester. Dies entspricht einem Gesamtarbeitsaufwand (Workload) von durchschnittlich 3.600 Stunden. Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erwerben. (2) Das Masterstudium umfasst Module in einem Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten. Ein Leistungspunkt, im Folgenden kurz LP, entspricht einem ECTS-Punkt gemäß dem European Credit Transfer System. Ein LP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 30 Stunden. (3) Von den 120 LP des Master-Studiums entfallen 18 LP auf den Lernbereich I: Sprachliche Grundbildung, davon sind mindestens 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen, 18 LP auf den Lernbereich II: Mathematische Grundbildung, davon sind mindestens 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen, 18 LP auf das Studium des Lernbereichs III bzw. des Unterrichtsfachs, davon sind mindestens 9 LP fachdidaktische Studien nachzuweisen, 6 LP Vertiefung in einen der Lernbereiche oder im Unterrichtsfach, 17 LP auf das bildungswissenschaftliche Studium, 25 LP auf das Praxissemester, davon 13 LP auf Aktivitäten im Bereich des Lernorts Schule und 12 LP auf Lehrveranstaltungen, die auf die Praxisphase bezogen sind, 18 LP auf die Masterarbeit bzw. 15 LP auf die Masterarbeit und 3 LP auf deren Verteidigung. (4) Fachspezifische Studienverlaufspläne befinden sich in der Anlage der Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer. § 8 Erwerb von Kompetenzen (1) In den fachwissenschaftlichen Studien erwerben die Studierenden anschlussfähiges Fachwissen für zukünftige Lehrkräfte. Im bildungswissenschaftlichen Studium erwerben die Studierenden grundlegende Kompetenzen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Grundschule. Den fachdidaktischen Studien kommt eine Integrationsfunktion bezogen auf die fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Studien zu. In ihnen erwerben die Studierenden anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen für zukünftige Lehrkräfte. (2) Die Absolventinnen und Absolventen haben ein differenziertes professionstheoretisches Verständnis von der Bedeutung und den Anforderungen des Berufs einer Grundschullehrerin/ eines Grundschullehrers und können den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule wissenschaftlich reflektiert erläutern; verfügen über Grundkompetenzen in didaktischen Aspekten einer reflektierten Koedukation; sind in der Lage, Möglichkeiten für einen förderlichen Umgang mit Heterogenität in der Grundschule bei der Gestaltung integrativer Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu begründen; haben einen differenzierten Einblick in die Entwicklung und Förderung kognitiver, sozialer und emotionaler Fähigkeiten sowie der Sprachkompetenz und der Kommunikationsfähigkeit von Kindern;
-8- können Vorgehensweisen für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule einschließlich der Nutzung geeigneter Medien vor theoretischem und empirischem Hintergrund analysieren, entwerfen und erproben; haben ein solides und strukturiertes Fachwissen zu grundlegenden und insbesondere zu grundschulspezifischen Gebieten ihrer Fächer erworben und sind mit grundlegenden Erkenntnis- und Arbeitsmethoden ihrer Fächer vertraut; sie können darauf zurückgreifen und dieses Fachwissen ausbauen; haben ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze und können für die Grundschule relevante fachwissenschaftliche Inhalte auf ihre Bildungswirksamkeit hin und unter didaktischen Aspekten analysieren; kennen und nutzen Ergebnisse fachdidaktischer, lernpsychologischer und sozialwissenschaftlicher Forschung über das Lernen in ihren Fächern; sind in der Lage, fachlichen Unterricht – unter Einbeziehung fächerverbindender Perspektiven – auf der Basis theoretischer Ansätze zu analysieren, zu planen, zu erproben und zu reflektieren; können Leistungen von Grundschülerinnen und -schülern angemessen beurteilen und bewerten und ihr Urteil im Hinblick auf eine kindgerechte Rückmeldung, Beratung und Förderung nutzen; können Ergebnisse von Leistungsvergleichen in der Grundschule und Erkenntnisse grundschulbezogener Schulforschung reflektiert nutzen, kennen die Anforderungen beim Übergang in die Grundschule und auf weiterführende Schulen sowie Möglichkeiten der Kooperation und Verzahnung der beteiligten Institutionen; sind in der Lage, Bedingungen für Schulentwicklungsprozesse zu erfassen, Schulentwicklungsprozesse zu skizzieren und Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung zu beschreiben. (3) Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiengangs verfügen über folgende übergreifende Kompetenzen: Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz; Grundkompetenzen in didaktischen Aspekten einer reflektierten Koedukation; Grundkompetenzen in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte und im Zusammenhang interkultureller Bildung; Grundkompetenzen in Organisation und Verfahren der Qualitätssicherung, die für die Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung erforderlich sind. § 9 Module (1) Das Studium im Masterstudiengang ist modularisiert. Module setzen sich in der Regel aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, die thematisch aufeinander abgestimmt sind. Die Module haben einen Umfang von in der Regel 6 bis 15 LP und sind in der Regel so angelegt, dass sie innerhalb von ein bis zwei Semestern abgeschlossen werden können. In Bereichen, in denen das Studienvolumen insgesamt gering ist, können Module auch einen geringeren Umfang aufweisen oder sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. (2) Die Module bestehen aus Pflicht- und/oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Wahlpflichtveranstaltungen können aus einem Veranstaltungskatalog gewählt werden. Näheres regeln die Besonde-
-9- ren Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer. (3) Ein Modul wird durch das Bestehen der Modulabschlussprüfung und gegebenenfalls der qualifizierten Teilnahme an den Veranstaltungen des Moduls abgeschlossen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer. Eine qualifizierte Teilnahme liegt vor, wenn die erbrachten Leistungen erkennen lassen, dass eine mehr als nur oberflächliche Beschäftigung mit den Gegenständen, die einer Aufgabenstellung zugrunde lagen, stattgefunden hat. Für den erfolgreichen Abschluss des Moduls werden die im Curriculum und der Modulbeschreibung vorgesehenen Leistungspunkte vergeben. § 10 Zeitlicher Zusammenhang der Prüfungen und Meldung zu Prüfungen (1) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend und nach dem Prinzip eines Leistungspunktesystems erbracht. (2) Jedes Modul des Masterstudiengangs schließt mit einer Modulabschlussprüfung und gegebenenfalls einer oder mehrerer qualifizierter Teilnahmen ab. Diese Leistungen finden grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Modul statt. (3) Zu jeder Prüfung ist eine gesonderte Meldung im Rahmen der festgelegten Fristen erforderlich. § 11 Praxissemester (1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters verfügen über die Fähigkeit, grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Basis zu planen, durchzuführen und zu reflektieren, Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik und individu- eller Förderung anzuwenden und zu reflektieren, den Erziehungsalltag der Schule wahrzunehmen und sich an dessen Gestaltung zu beteiligen, aus den Erfahrungen der Praxis Fragestellungen an die Theorie zu entwickeln und das Studium professionsbezogen zu gestalten sowie ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln. (2) Um diese Ziele zu erreichen, wird die Praxisphase systematisch mit theoriebezogenen Studien im Umfang von 12 LP verknüpft: je einer Veranstaltung aus den Fachdidaktiken der Lernbereiche bzw. des Unterrichtsfaches (je 3 LP), einem praxisbezogenen Begleitforschungsseminar (3 LP). (3) Die Studierenden absolvieren mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform. (4) Sie führen ein „Portfolio Praxiselemente“, in dem sie den systematischen Aufbau berufsfeldbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der Ausbildung dokumentieren. Das Praxissemester wird mit einer Prüfung und einem Bilanz- und Perspektivgespräch abgeschlossen.
-16- (3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gebildet und nach der ersten Dezimalstelle nach dem Komma abgeschnitten. Die Note lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft. (4) Studienleistungen, die als Teilnahmevoraussetzungen für Prüfungsleistungen vorgesehen sein können, werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. § 21 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Masterstudiengang abgeschlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein für das Berufsfeld Schule relevantes fachwissenschaftliches, fachdidaktisches oder erziehungswissenschaftliches Thema bzw. Problem aus einem Lernbereich oder Unterrichtsfach ihres bzw. seines Studiengangs oder den Bildungswissenschaften mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann wahlweise entweder in einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik oder den Bildungswissenschaften verfasst werden. Sie soll einen Umfang von etwa 60-80 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem für die Betreuung verantwortlichen Prüfenden. Die Besonderen Bestimmungen können Sonderregeln vorsehen. (2) Die Masterarbeit wird von einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfenden gestellt und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin bzw. des Themenstellers sowie für die Themenstellung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. (3) Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält. Der Zeitpunkt der Vergabe ist beim zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. (4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt vier Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass der dafür vorgesehene Workload im Umfang von 15 LP in Fällen, in denen eine mündliche Verteidigung von 3 LP vorgesehen ist, bzw. 18 LP in Fällen, in denen keine mündliche Verteidigung vorgesehen ist, eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die bzw. der nach Abs. 2 zuständige Betreuende dieses befürwortet. (5) Bei Erkrankungen innerhalb der Bearbeitungszeit kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Masterarbeit um insgesamt höchstens vier Wochen verlängert werden. Dazu ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Es reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Gibt der Prüfungsausschuss dem Antrag statt, wird dies der
-17- Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit; sie zieht keine Verlängerung der Regelstudienzeit nach sich. Überschreitet die Dauer der Erkrankungen vier Wochen, so kann die Kandidatin bzw. der Kandidat nach Wahl die Arbeit innerhalb der um vier Wochen verlängerten Frist beenden oder ein neues Thema beantragen. Lehnt der Prüfungsausschuss den Antrag ab, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ebenfalls schriftlich mitgeteilt. (6) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache abgefasst, sofern nicht in den Besonderen Bestimmungen eine andere Regelung getroffen wird. Sie kann auf Antrag in einer anderen Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung darüber wird gegebenenfalls mit der Themenstellung durch den Prüfungsausschuss getroffen. Die Arbeit hat inhaltlich und formal den fachlichen Richtlinien zu genügen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin bzw. der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie bzw. er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. abzugeben. Auf § 63 Abs. 5 HG wird hingewiesen. (7) Die Masterarbeit darf nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefertigt worden sein. § 22 Annahme und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Zentralen Prüfungssekretariat in zweifacher Ausfertigung (maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist beim Zentralen Prüfungssekretariat aktenkundig zu machen. Bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post (Poststempel) maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. (2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Zu den Prüfenden soll insbesondere zählen, wer das Thema gestellt hat. Die bzw. der zweite Prüfende wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 20 Abs. 1 und Abs. 2 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 20 Abs. 3 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt und die Noten der Einzelbewertungen jeweils mindestens „ausreichend“ sind. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung „mangelhaft“, die andere aber mindestens „ausreichend“, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind. (3) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll acht Wochen nicht überschreiten. (4) Die Bewertung ist den Studierenden jeweils spätestens zehn Wochen nach Abgabe mitzuteilen.
-18- § 23 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit (1) Wird die Masterarbeit nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit mindestens ausreichender Leistung angenommen, so wird in den Lernbereichen bzw. Unterrichtsfächern, die dies in den Besonderen Bestimmungen vorsehen, eine mündliche Verteidigung der Masterarbeit anberaumt. Die Verteidigung sollte in der Regel nicht später als 6 Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens stattfinden. Auf die Verteidigung entfallen 3 LP. Die Note der mündlichen Verteidigung wird gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 gebildet und geht im Verhältnis 1:5 in die Note der Masterarbeit ein. Für die Berechnung der Note der Masterarbeit gilt § 24 Abs. 2 entsprechend. (2) Bei der mündlichen Verteidigung der Masterarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat diese in ihren thematischen Schwerpunkten und Ergebnissen kurz vorstellen und erläutern. Den Prüfenden ist Gelegenheit zur Nachfrage zu geben. (3) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit wird von zwei Prüfenden abgenommen, die in der Regel mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Masterarbeit identisch sind. (4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (5) Studierende, die zu einem späteren Prüfungstermin die gleiche Prüfung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 24 Bewertung der Masterprüfung und Bildung der Noten (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulabschlussprüfungen, das Praxissemester und die Masterarbeit sowie, falls vorgesehen, ihre mündliche Verteidigung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. (2) Die Gesamtnote wird gebildet, indem alle Modulnoten und die Note der Masterarbeit nach Leistungspunkten gewichtet werden und daraus das arithmetische Mittel gebildet wird. Bei der Berechnung des Ergebnisses werden zwei Nachkommastellen gebildet. Werte der zweiten Dezimalstelle größer als fünf werden aufgerundet. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft (3) Es werden neben einer Gesamtnote Noten für die einzelnen Lernbereiche und ggf. das Unterrichtsfach, das bildungswissenschaftliche Studium, das Praxissemester, die Masterarbeit sowie – falls in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen – die fachpraktischen Prüfungen gebildet. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen für das bildungswissenschaftliche Studium und das Studium der Lernbereiche und Unterrichtsfächer.
-19- § 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann wiederholt werden. Im Falle einer Prüfungswiederholung können dabei je nach Lehrangebot noch einmal dieselben oder aber andere für die entsprechende Modulabschlussprüfung zugelassene Lehrveranstaltungen gewählt werden. Eine Lehrveranstaltung darf innerhalb des Masterstudiengangs Lehramt an Grundschulen nicht mehrfach eingebracht werden, d.h. sie darf nicht gleichzeitig verschiedenen Modulabschlussprüfungen zugeordnet werden. (2) Eine bestandene Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt werden. (3) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Klausurform kann auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten als mündliche Ersatzprüfung durchgeführt werden, wenn die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen. § 19 Ziffer 2 gilt entsprechend. Die Ersatzprüfung kann nur mit den Noten „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulabschlussprüfung nicht mehr wiederholt werden kann. (4) Die Masterarbeit kann bei „mangelhafter“ Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues inhaltlich geändertes Thema zu stellen. Bei der Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas in der in § 21 Abs. 4 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn von der Rückgabemöglichkeit beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (5) Die mündliche Verteidigung der Masterarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit „mangelhaft“ bewertet wird. Ist die mündliche Verteidigung endgültig nicht bestanden, gilt die Masterarbeit ebenfalls als nicht bestanden. (6) Die Masterarbeit und deren mündliche Verteidigung werden in der Regel im direkt anschließenden Fachsemester wiederholt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (7) Wird die mündliche Verteidigung der Masterarbeit nicht bestanden, so setzt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den Termin für die Wiederholung fest. Diese soll im Verlauf der folgenden acht Wochen erfolgen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 26 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Schutzvorschriften (1) Eine Abmeldung von Klausuren oder mündlichen Prüfungen kann bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden. Das Verfahren zur Abmeldung wird vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Bei anderen Prüfungsformen werden die Abmeldefristen vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der bzw. dem Prüfenden festgelegt und mit der Festlegung der Prüfungsbedingungen bekannt gegeben. (2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder nach Ablauf der Abmeldefristen nach Abs. 3 ohne Angabe von triftigen Gründen von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten reicht eine spätestens vom Tag der Prüfung datierte ärztliche
-20- Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Die durch ärztliche Bescheinigung belegte Erkrankung des Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Prüfungsunfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei überwiegend alleiniger Betreuung. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (4) Täuscht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat oder versucht sie bzw. er zu täuschen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Führt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mit sich, kann die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ bewertet werden. Die Vorfälle werden von den jeweils Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Die Feststellung gem. Satz 1 bzw. die Entscheidung gem. Satz 2 wird von der bzw. dem jeweiligen Prüfenden getroffen. (5) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (6) In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw. den Kandidaten von weiteren Prüfungsleistungen ausschließen. Täuschungshandlungen können gem. § 63 Abs. 5 HG außerdem mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden und zur Exmatrikulation führen. (7) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (8) Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Ist der Studierende aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Modalitäten zu erbringen, soll ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Gewährung von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln, die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Gestattung einer anderen, gleichwertigen Leistungserbringungsform in Betracht. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest oder psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Antrag soll die gewünschten Modifikationen benennen und begründen. Auf Antrag des Studierenden oder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Studierenden kann die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Empfehlungen für die Gestaltung des Nachteilsausgleichs abgeben. (9) Der besonderen Situation von Studierenden mit Familienaufgaben beim Studium und bei der Erbringung von Leistungen wird Rechnung getragen. Dies geschieht unter anderem in folgenden Formen:
-21- a) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gem. §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls andere Leistungserbringungsformen festlegen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung oder nach den Besonderen Bestimmungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. b) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Termine und Fristen fest. Die Abgabefrist der Masterarbeit kann höchstens auf das Doppelte der vorgesehen Bearbeitungszeit verlängert werden. Andernfalls gilt die gestellte Arbeit als nicht vergeben und die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema. c) Der Prüfungsausschuss berücksichtigt auf Antrag Ausfallzeiten durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners, der Partnerin bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fristen und Termine fest. Im Übrigen gelten die Sätze 4 und 5 von Buchstabe b) entsprechend. § 27 Abschluss des Studiums und endgültiges Nichtbestehen (1) Das Studium ist erfolgreich absolviert, wenn die Masterprüfung bestanden ist. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Module des Studiengangs sowie die Masterarbeit und ggf. die mündliche Verteidigung erfolgreich abgeschlossen sind. (2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a) ein Modul endgültig nicht bestanden ist oder b) die Masterarbeit nicht mehr wiederholt werden kann (siehe § 25) oder c) das Praxissemester endgültig nicht bestanden ist (Näheres regelt die Ordnung für das Praxissemester im Rahmen der Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss Master of Education an der Universität Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.). (3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Masterprüfung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschuss in schriftlicher Form erteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag ein Leistungszeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält und das erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist. (5) Studierenden ist nach der Exmatrikulation auf Antrag ein Leistungszeugnis auszustellen, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die erworbenen Leistungspunkte (ECTS-Credits) enthält.
-22- § 28 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Studium erfolgreich absolviert, erhält sie bzw. er über das Ergebnis ein Zeugnis mit den Noten im Sinne des § 24 Absatz 3. Dieses Zeugnis weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ den Namen des Studienganges, die Regelstudienzeit und das Datum aus, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Daneben trägt es das Datum der Ausfertigung. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein „transcript of records“, in dem die gesamten erbrachten Prüfungsleistungen(geordnet nach Leistungen, in den Lernbereichen, in den Unterrichtsfächern und in den Bildungswissenschaften) aufgeführt sind. Das „transcript of records“ enthält die Fachstudiendauer, Angaben über die Leistungspunkte (ECTS-Credits) und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der Masterarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Masterarbeit und die erzielte Gesamtnote der Masterprüfung. (3) Mit dem Abschlusszeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen ein Diploma Supplement ausgehändigt. (4) Das Diploma Supplement ist eine Zeugnisergänzung in englischer und deutscher Sprache mit einheitlichen Angaben zu den deutschen Hochschulabschlüssen, welche das deutsche Bildungssystem erläutern und die Einordnung des vorliegenden Abschlusses vornimmt. Das Diploma Supplement informiert über den absolvierten Studiengang und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen. Das Diploma Supplement enthält die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. § 29 Masterurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis über den bestandenen Masterabschluss wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beurkundet. (2) Die Masterurkunde wird vom Direktor bzw. von der Direktorin des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ), vom bzw. von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Dekaninnen bzw. Dekanen der Fakultäten, denen die Lernbereiche und ggf. das gewählte Unterrichtsfach zugehörig sind, unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Paderborn versehen. (3) Der Masterurkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. Teil III Schlussbestimmungen § 30 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
-23- (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich unrechtmäßig erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Ist die Masterprüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt worden, ist der Mastergrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuziehen. Eine Aberkennung des Mastergrades ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. § 31 Aberkennung des Mastergrades Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet das Zentrum für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) der Universität Paderborn gemeinsam mit den Fakultäten, denen die Lernbereiche und ggf. das gewählte Unterrichtsfach zugehörig sind, mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Aberkennung ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. § 32 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird die Möglichkeit gegeben, nach Bekanntgabe der Noten Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden zu nehmen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind während der Prüfung, spätestens mit Bekanntgabe der Note bekannt zu geben. (2) Sofern Absatz 1 keine Anwendung findet, wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Masterarbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen bzw. der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme; er bzw. sie kann diese Aufgaben an die Prüfenden delegieren. § 33 Übergangsbestimmungen Diese Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen an der Universität Paderborn finden auf alle Studierenden Anwendung, die für diesen Studiengang eingeschrieben sind oder werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihr Bachelorstudium vor dem Wintersemester 2016/2017 begonnen hatten, haben für den Zugang gemäß § 5 statt eines Eignungs- und Orientierungspraktikums im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LABG, ein Orien-
-24- tierungspraktikum im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LABG in der alten Fassung vom 12. Mai 2009 nachzuweisen. § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Allgemeinen Bestimmungen treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen an der Universität Paderborn vom 14. März 2014 (AM.Uni.Pb. 08/14), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30. März 2015 (AM.Uni.Pb. 13/15) außer Kraft. (2) Diese Allgemeinen Bestimmungen werden in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Direktoriums des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) vom 08. September 2015 und des Zentrumsrats des Zentrums für Bildungsforschung und Lehrerbildung (PLAZ) vom 09. September 2015, der Fakultätsräte der Fakultät für Kulturwissenschaften vom 02. September 2015, der Fakultät für Naturwissenschaften vom 09. September 2015, sowie der Fakultät Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vom 07. September im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung vom 17. September sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium der Universität Paderborn vom 30. September 2015. Paderborn, den 22. Juli 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
-25- Anhang Masterarbeit Masterarbeit Workload 540 Credits 18 Studiensemester 3-4. Sem. Häufigkeit des Angebots Jedes Semester Dauer 1-2 Semester 1 a) Masterarbeit b) Mündliche Verteidigung, sofern gemäß der Besonderen Bestimmungen des Faches vorgesehen Kontaktzeit 10 h 0.5 h Selbststudium 530 / 440 h 89,50 h 2 Lernergebnisse (learning outcomes)/ Kompetenzen Fachlich-inhaltliche Ziele: Die Studierenden sind in der Lage, innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Monaten ein für das Berufsfeld Schule relevan tes fachwissenschaftliches, fachdidaktisches oder erziehungswissenschaftliches Thema bzw. Problem aus ihrem oder seinem Studiengang selbstständig mit wissenschaftlichen (oder ggf. künstlerisch-gestalterischen) Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen, Quellen und Forschungsliteratur eigenständig zu erschließen, im Falle der mündlichen Verteidigung ihre Arbeit mit ihren thematischen Schwerpunkten und zentralen Ergebnissen zusammenfassend vorzustellen, zu reflektieren und zu diskutieren. Spezifische Schlüsselkompetenzen: Fähigkeit, eine umfangreichere wissenschaftliche Arbeit innerhalb einer gesetzten Frist eigenständig zu verfassen Beherrschung der Formen wissenschaftlichen und/oder künstlerisch-gestalterischen Arbeitens Fähigkeit zur Entwicklung eigener Ideen und Themen sowie Fähigkeit zu deren Umsetzung in schriftlicher (und ggf. künstlerisch-gestalterischer) Form Kompetenzen im Umgang mit digitalen Anwendungen zur Gestaltungen von Texten, Grafiken, Schaubildern, Diagrammen usw. 3 Inhalte Ein für das Berufsfeld Schule relevantes fachwissenschaftliches, fachdidaktisches oder bildungswissenschaftliches Thema bzw. Problem 4 Lehrformen - 5 Gruppengröße - 6 Teilnahmevoraussetzungen: - erfolgreich abgeschlossenes Praxissemester - ggf. weitere fachspezifische Voraussetzungen gemäß der Besonderen Bestimmungen des Faches, in dem die Masterarbeit verfasst wird - Nachweis zusätzlicher Leistungen im Umfang der fehlenden Anzahl von Leistungspunkten, sofern innerhalb des Masterstudiums und des ihm vorausgehenden Bachelorstudiums in der Summe die durch die LZV geforderten Leistungspunkte nicht erreicht werden können 7 Prüfungsformen - wissenschaftliche schriftliche Arbeit im Umfang von etwa 60-80 Seiten, sofern nicht in den Besonderen Bestimmungen der Fächer andere Vorgaben gemacht werden - mündliche Verteidigung von ca. 30 Min. Dauer, sofern die Verteidigung in den Besonderen Bestimmungen des Faches, in dem die Masterarbeit verfasst wird, vorgesehen ist 8 Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkten - eine mit mindestens ausreichend bewertete Masterarbeit - ggf. zusätzlich eine mindestens mit ausreichend bewertete mündliche Verteidigung der Masterarbeit