Ordnung für das Department Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn: vom 22. Juni 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Ordnung für das Department Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn : vom 22. Juni 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 33.16 vom 22. juni 2016 ordnung für das department chemie der fakultät für naturwissenschaften an der universität paderborn vom 22. juni 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Ordnung für das Department Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 22. Juni 2016 Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................................................. 3 § 1 Rechtsstellung ................................................................................................................................... 3 § 2 Aufgaben ............................................................................................................................................ 3 § 3 Mitglieder ........................................................................................................................................... 4 § 4 Vorstand ............................................................................................................................................. 4 § 5 Sprecherin oder Sprecher des Vorstands .......................................................................................... 6 § 6 Mitgliederversammlung ...................................................................................................................... 7 § 7 Übergangsregelung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten ..................................................................... 7
3 Präambel Das Department Chemie stellt sich in Lehre und Forschung die Aufgaben • das Wissen über die naturwissenschaftlichen und chemischen Grundlagen zu vertiefen und zu verbreiten, • durch die Entwicklung innovativer präparativer Methoden und technologischer Prozesse die Lebens- und Umweltbedingungen nachhaltig zu verbessern, • Beiträge zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu leisten. § 1 Rechtsstellung Das Department Chemie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Naturwissenschaften der Universität Paderborn gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 HG. § 2 Aufgaben (1) Das Department Chemie nimmt Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Chemie und angrenzenden Gebieten unter der Verantwortung der Fakultät für Naturwissenschaften und in Übereinstimmung mit der Grundordnung der Universität Paderborn wahr. (2) Das Department Chemie bietet unbeschadet der Verantwortung der Fakultät für Naturwissenschaften auf der Basis von Prüfungsordnungen und Studienordnungen einschlägige Lehrveranstaltungen an. Dieses Angebot umfasst insbesondere Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika und Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung. (3) Das Department unterstützt und fördert - die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen - die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern - Kooperationen mit Schulen und Fortbildungsinstitutionen. (4) Das Department formuliert sein wissenschaftliches Profil, seine strukturellen Entwicklungen und Ziele und kann hierüber Vereinbarungen mit der Fakultät für Naturwissenschaften abschließen.
4 § 3 Mitglieder Mitglieder des Departments Chemie sind, soweit sie zu den Mitgliedern der Universität Paderborn gem. § 9 HG zählen: 1. die Vertreterinnen und Vertreter der Fachgebiete des Departments, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, 2. die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die den Arbeitsgruppen der Mitglieder zu 1. angehören, aus den Mitteln des Departments finanziert werden oder dem Department zugeordnet worden sind, 3. die eingeschriebenen Studierenden der Studiengänge des Departments soweit sie in der Fakultät für Naturwissenschaften wahlberechtigt sind. § 4 Vorstand (1) Das Department Chemie wird durch den Vorstand nach § 29 Abs. 3 HG geleitet. (2) Mitglieder des Vorstands sind: 1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der am Department mehrheitlich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gem. § 3 Nr. 1; 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 3 Nr. 2; 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden gem. § 3 Nr. 3; 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gem. § 3 Nr. 2. Für den Fall, dass dem Vorstand weniger als vier Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder gem. Nr. 1 angehören, sind die Stimmen gem. § 29 Abs. 3 HG mit einem Faktor in der Weise zu vervielfachen, dass sie über eine Stimme mehr als die Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Gruppen verfügen. (3) Wahl der Mitglieder des Vorstands: Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt gruppenspezifisch. Die Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit gemäß des §11 c HG sind zu beachten. Die Prodekanin oder der Prodekan Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands. Aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wird für jedes der nicht bereits durch das Dekanatsmitglied vertretenen Kernfächer Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Technische Chemie und Didaktik der Chemie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter gewählt.
5 Die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die Studierenden wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Amtszeit der in Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre, die des in Absatz 2 Nr. 3 genannten studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen werden durch den Vorstand vorbereitet und geleitet. Hierfür wird die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zugehen. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie 16 Tage vor dem Versammlungstag abgesandt worden ist. Außerdem ist der Versammlungstag im Department 14 Tage vor dem Termin zu veröffentlichen. Eine Amtszeit beginnt jeweils am 01.10. des Wahljahres und endet am 30.09. mit Ablauf des entsprechenden Amtsjahres. Im Übrigen finden beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand Nachwahlen zum nächstmöglichen Zeitpunkt statt. Die Amtszeit entspricht in diesem Fall der restlichen Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds. Die Nachwahl erfolgt auf einer Mitgliederversammlung der jeweiligen Gruppe. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist. Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstands formell festzustellen. (5) Der Vorstand tritt regelmäßig auf Einladung der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands (gemäß § 5) zusammen. (6) Der Vorstand berät und entscheidet über Angelegenheiten des Departments, für die nicht die Zuständigkeit des Dekanats bzw. des Fakultätsrats oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er unterstützt das Dekanat der Fakultät für Naturwissenschaften bei der Erfüllung seiner Aufgaben gem. § 27 HG. Zuständigkeiten des Vorstands sind: - Fortwährende Verbesserung der Forschungsinfrastruktur - Vorschläge zu Prüfungsordnungen - Sicherung, Organisation und Aktualisierung von Studien- und Lehrangebot sowie die Koordination der Studiengänge - Gewährleistung der Studienfachberatung der Studierenden
6 - Aufstellung eines Haushaltes, Mittelverwaltung und Mittelverteilung - Raumangelegenheiten - Angelegenheiten des Personals, soweit es nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet ist - Zielvereinbarungen zur Profilbildung mit der Fakultät - Öffentlichkeitsarbeit - Gremienvertretung (Wahlordnungen bleiben unberührt) - Organisation von Kolloquien - Stellungnahme zu allen Angelegenheiten des Departments, die im Fakultätsrat oder in anderen Beschluss fassenden Gremien der Universität mit dem Ziel einer Beschlussfassung behandelt werden. (7) Der Vorstand des Departments Chemie wird durch das Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat des Departments Chemie ist eine Stelle des Dekanates der Fakultät für Naturwissenschaften. Die Aufgabenbeschreibung des Sekretariats erfolgt durch den Vorstand des Departments in Abstimmung mit dem Dekanat der Fakultät. § 5 Sprecherin oder Sprecher des Vorstands (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Professorin oder einen Professor zur Sprecherin oder zum Sprecher des Vorstands. Er wählt ferner aus seiner Mitte eine Professorin oder einen Professor als Stellvertreterin oder Stellvertreter, die oder der bei Abwesenheit der Sprecherin oder des Sprechers deren oder dessen Aufgaben wahrnimmt. (2) Die Amtszeit der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt vier Jahre. Scheidet sie oder er vorzeitig aus, so erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit gemäß (1). (3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vertretung des Departments innerhalb der Fakultät und nach außen; 2. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Vorstands; 3. Ausführung bzw. Überwachung der Beschlüsse des Vorstands in eigener Zuständigkeit unbeschadet der fachlichen Verantwortung der im Department tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler; 4. Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion für die nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. (4) Die Sprecherin oder der Sprecher ist gegenüber dem Vorstand auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
7 § 6 Mitgliederversammlung Der Vorstand lädt mindestens einmal im Studienjahr zu einer Versammlung der Mitglieder des Departments ein. Er informiert die Mitgliederversammlung über seine Arbeit und erfolgte Entwicklungen und stellt die für die nächsten Monate angestrebten Ziele zur Diskussion. Die Mitgliederversammlung berät den Vorstand bzgl. Studium und Lehre, wissenschaftlicher Schwerpunktbildungen, inhaltlicher und struktureller Entwicklungen und der Aufstellung von Zielvereinbarungen mit der Fakultät. Sie wählt gruppenspezifisch die Mitglieder des Vorstands. Die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstands. § 7 Übergangsregelung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten Zur besseren Abstimmung mit den Amtszeiten des Dekanats der Fakultät für Naturwissenschaften beträgt die Amtszeit der in § 4, Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Mitglieder des Vorstands im Anschluss an die Wahl des Wahljahres 2016 drei Jahre, die des in § 4, Absatz 2 Nr. 3 genannten studentischen Mitglieds verbleibt bei einem Jahr. Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Department Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften der Universität Paderborn vom 16. Oktober 2003, zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Ordnung für das Department Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 10. August 2010, außer Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften der Universität Paderborn vom 15. Juni 2016. Paderborn, den 22. Juni 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819