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Ordnung für das Department Physik der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn: vom 22. Juni 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Ordnung für das Department Physik der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn : vom 22. Juni 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 32.16 vom 22. juni 2016 ordnung für das department physik der fakultät für naturwissenschaften an der universität paderborn vom 22. juni 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Ordnung für das Department Physik der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 22. Juni 2016 Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis Präambel ....................................................................................................................... 3 § 1 Rechtsstellung ........................................................................................................... 3 § 2 Aufgaben .................................................................................................................. 3 § 3 Mitglieder .................................................................................................................. 4 § 4 Vorstand ................................................................................................................... 4 § 5 Sprecherin oder Sprecher des Vorstands ......................................................................... 6 § 6 Mitgliederversammlung ................................................................................................ 7 § 7 Übergangsregelung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten ........................................................ 7 3 Präambel Das Department Physik stellt sich in Lehre und Forschung die Aufgaben • das Wissen über die Grundlagen der Physik und der Naturwissenschaften zu vertiefen, • die technologischen Anwendungen dieser Grundlagen weiter zu entwickeln, • dieses Wissen in grundlagenund anwendungsorientierten Studiengängen mit international ausgerichteten berufsqualifizierenden Abschlüssen zu vermitteln. § 1 Rechtsstellung Das Department Physik ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Naturwissenschaften der Universität Paderborn gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 HG. § 2 Aufgaben (1) Das Department Physik nimmt Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Physik und angrenzenden Gebieten unter der Verantwortung der Fakultät für Naturwissenschaften und in Übereinstimmung mit der Grundordnung der Universität Paderborn wahr. (2) Das Department Physik bietet unbeschadet der Verantwortung der Fakultät für Naturwissenschaften auf der Basis von Prüfungsordnungen und Studienordnungen einschlägige Lehrveranstaltungen an. Dieses Angebot umfasst insbesondere Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika und Veranstaltungen zur Fortund Weiterbildung. (3) Das Department unterstützt und fördert insbesondere - die Schwerpunktbildung in Forschung und Lehre, - den Berufsfeldbezug der Studiengänge, - die Einrichtung von Graduiertenprogrammen, - den nationalen und internationalen studentischen Austausch, - den nationalen und internationalen wissenschaftlichen Austausch, - Kooperationen mit der Industrie, - Kooperationen mit Schulen und Fortbildungsinstitutionen. (4) Das Department formuliert sein wissenschaftliches Profil, seine strukturellen Entwicklungen und Ziele und kann hierüber Vereinbarungen mit der Fakultät für Naturwissenschaften abschließen. 4 § 3 Mitglieder Mitglieder des Departments Physik sind, soweit sie zu den Mitgliedern der Universität Paderborn gemäß § 9 HG zählen: 1. die Vertreterinnen und Vertreter der Fachgebiete des Departments, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind, 2. die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die den Arbeitsgruppen der Mitglieder zu 1. angehören, aus den Mitteln des Departments finanziert werden oder dem Department zugeordnet worden sind, 3. die eingeschriebenen Studierenden der Studiengänge des Departments, soweit sie in der Fakultät für Naturwissenschaften wahlberechtigt sind. § 4 Vorstand (1) Das Department Physik wird durch den Vorstand nach § 29 Abs. 3 HG geleitet. (2) Mitglieder des Vorstands sind: 1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der am Department mehrheitlich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 3 Nr. 1, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 2, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 3 Nr. 2, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden gemäß § 3 Nr. 3. Für den Fall, dass dem Vorstand weniger als vier Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder gemäß Nr. 1 angehören, sind die Stimmen gemäß § 29 Abs. 3 HG mit einem Faktor in der Weise zu vervielfachen, dass sie über eine Stimme mehr als die Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Gruppen verfügen. (3) Die Mitglieder des Vorstands werden nach Gruppen getrennt gewählt. Die Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit gemäß § 11c HG sind zu beachten. Die Prodekanin oder der Prodekan Physik der Fakultät für Naturwissenschaften ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands. Aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Dabei soll in der Regel mindestens ein Mitglied des Vorstands aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer den Be- 5 reich der Theoretischen Physik, ein Mitglied den Bereich der Didaktik und zwei Mitglieder den Bereich der Experimentellen Physik vertreten. Die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die Studierenden wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Amtszeit der in Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 genannten Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre, die des in Abs. 2 Nr. 4 genannten studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen werden durch den Vorstand vorbereitet und geleitet. Hierfür wird die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zugehen. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie 16 Tage vor dem Versammlungstag abgesandt worden ist. Außerdem ist der Versammlungstag im Department 14 Tage vor dem Termin zu veröffentlichen. Eine Amtszeit beginnt jeweils am 01.10. des Wahljahres und endet am 30.09. mit Ablauf des entsprechenden Amtsjahres. Im Übrigen finden beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand Nachwahlen zum nächstmöglichen Zeitpunkt statt. Die Amtszeit entspricht in diesem Fall der restlichen Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds. Für Nachwahlen ist lediglich eine Mitgliederversammlung der jeweiligen Gruppe einzuberufen. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist. Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstands formell festzustellen. (5) Der Vorstand tritt regelmäßig auf Einladung der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands zusammen. (6) Der Vorstand berät und entscheidet über Angelegenheiten des Departments, für die nicht die Zuständigkeit des Dekanats bzw. des Fakultätsrats oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er unterstützt das Dekanat der Fakultät für Naturwissenschaften bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27 HG. Zuständigkeiten des Vorstands sind insbesondere: - Aufstellung eines Haushaltes, Mittelverwaltung und Mittelverteilung, - Angelegenheiten des Personals, soweit es nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet ist, - Zielvereinbarungen zur Profilbildung mit der Fakultät für Naturwissenschaften, 6 - Forschungsinfrastruktur, - Raumangelegenheiten, - Gremienvertretung (Wahlordnungen bleiben unberührt), - Vorschläge zu Prüfungsordnungen, - Sicherung, Organisation und Aktualisierung von Studienund Lehrangebot sowie die Koordination der Studiengänge, - Gewährleistung der Studienfachberatung der Studierenden, - Organisation von Kolloquien, - Öffentlichkeitsarbeit - Stellungnahme zu allen Angelegenheiten des Departments, die im Fakultätsrat oder in anderen Beschluss fassenden Gremien der Universität mit dem Ziel einer Beschlussfassung behandelt werden. (7) Der Vorstand des Departments Physik wird durch ein Sekretariat unterstützt. § 5 Sprecherin oder Sprecher des Vorstands (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Professorin oder einen Professor zur Sprecherin oder zum Sprecher des Vorstands. Er wählt ferner aus seiner Mitte eine Professorin oder einen Professor als Stellvertreterin oder Stellvertreter, die oder der bei Abwesenheit der Sprecherin oder des Sprechers deren oder dessen Aufgaben wahrnimmt. (2) Die Amtszeit der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Scheidet sie oder er vorzeitig aus, so erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit gemäß Abs. 1. (3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstands hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vertretung des Departments innerhalb der Fakultät und nach außen; 2. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Vorstands; 3. Ausführung bzw. Überwachung der Beschlüsse des Vorstands in eigener Zuständigkeit unbeschadet der fachlichen Verantwortung der im Department tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler; 4. Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion für die nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. (4) Die Sprecherin oder der Sprecher ist gegenüber dem Vorstand auskunftsund rechenschaftspflichtig. 7 § 6 Mitgliederversammlung Der Vorstand lädt mindestens einmal im Studienjahr zu einer Versammlung der Mitglieder des Departments ein. Er informiert die Mitgliederversammlung über seine Arbeit und erfolgte Entwicklungen und stellt die für die nächsten Monate angestrebten Ziele zur Diskussion. Die Mitgliederversammlung berät den Vorstand bzgl. Studium und Lehre, wissenschaftlicher Schwerpunktbildungen, inhaltlicher und struktureller Entwicklungen und der Aufstellung von Zielvereinbarungen mit der Fakultät. Sie wählt nach Gruppen getrennt die Mitglieder des Vorstands. Die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstands. § 7 Übergangsregelung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten Zur besseren Abstimmung mit den Amtszeiten des Dekanats der Fakultät für Naturwissenschaften beträgt die Amtszeit der in § 4 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 genannten Mitglieder des Vorstands im Anschluss an die Wahl des Wahljahres 2016 drei Jahre, die des in § 4 Abs. 2 Nr. 4 genannten studentischen Mitglieds verbleibt bei einem Jahr. Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Department Physik der Fakultät für Naturwissenschaften der Universität Paderborn vom 25. März 2004, zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Ordnung für das Department Physik der Fakultät für Naturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 19. März 2010, außer Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften der Universität Paderborn vom 15. Juni 2016. Paderborn, den 22. Juni 2016 Für den Präsidenten Die Vizepräsidentin für Wirtschaftsund Personalverwaltung der Universität Paderborn Simone Probst herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819