Abgabensatzung der Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach dem Hochschulabgabengesetz: vom 26. Mai 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Abgabensatzung der Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach dem Hochschulabgabengesetz : vom 26. Mai 2016. Paderborn : Präsidium der Universität, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 31.16 vom 26. mai 2016 abgabensatzung der universität paderborn für gebühren und beiträge nach dem hochschulabgabengesetz vom 26. Mai 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Abgabensatzung der Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach dem Hochschulabgabengesetz vom 26. Mai 2016 Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)) in Verbindung mit dem Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz – HAbgG NRW) vom 21. März 2006 (Artikel 2 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) (GV. NRW. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Hochschulzukunftsgesetzes vom (HZG NRW) vom 16. September 2016 (GV. NRW. S. 547) erlässt die Universität Paderborn folgende Satzung: § 1 Ausfertigungsgebühren Die Gebühr für die Ausfertigung einer Zweitschrift beträgt bei einem Studierendenausweis (inklusive Bibliotheksausweis) 10,00 €, einem Gasthörerschein 5,00 €, einem Prüfungszeugnis 25,00 €, einer Urkunde über die Verleihung eines akademisches Grades 25,00 €. § 2 Allgemeiner Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag (1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern i.S.d. § 52 Abs. 3 HG wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag i.H.v. 100,00 € pro Semester erhoben. Die Zulassung der Gasthörerinnen und Gasthörer wird vom Nachweis der Entrichtung der Beiträge abhängig gemacht. (2) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern i.S.d. § 52 Abs. 1 HG wird ein Zweithörerbeitrag i.H.v. 100,00 € pro Semester erhoben. Die Zulassung der Zweithörerinnen und Zweithörer wird vom Nachweis der Entrichtung der Beiträge abhängig gemacht. Von Zweithörerinnen und Zweithörern i.S.d. § 52 Abs. 1 HG, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Hochschule als Zweithörer zugelassen sind, wird der Zweithörerbeitrag nach Satz 1 nicht erhoben, wenn auch die andere Hochschule den Zweithörerbeitrag nicht erhebt.
3 § 3 Entstehung und Fälligkeit der Abgaben (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren gem. § 1 entsteht mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung, der Beiträge gem. § 2 entsteht mit Stellung des Antrages auf Zulassung. (2) Die Abgaben werden mit Entstehung der Abgabenpflicht fällig. § 4 Weitere Beiträge und Gebühren Weitere Beiträge und Gebühren nach dem Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz – HAbgG NRW) können in einer besonderen Satzung festgesetzt werden. § 5 Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften Die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften des Hochschulabgabengesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungsoder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Abgabensatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die Abgabensatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Präsidium hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder c) der Formoder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. § 6 In-/Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.10.2016 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität veröffentlicht. (2) Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung der Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach dem Hochschulabgabengesetz vom 18. Oktober 2011 (AM Nr. 125/11 vom 18. Oktober 2011), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Abgabensatzung der Universität Paderborn für Gebühren und Beiträge nach dem Hochschulabgabengesetz vom 28. Mai 2013 (AM Nr. 34/13 vom 28. Mai 2013) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 11. Mai 2016. Paderborn, den 26. Mai 2016 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819