Satzung der wissenschaftlichen Einrichtung Belgienzentrum (BELZ) der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn: vom 26. Mai 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Satzung der wissenschaftlichen Einrichtung Belgienzentrum (BELZ) der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn : vom 26. Mai 2016. Paderborn : Präsidium der Universität, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 29.16 vom 26. mai 2016 satzung der wissenschaftlichen einrichtung belgienzentrum (belz) der fakultät für kulturwissenschaften an der universität paderborn vom 26. mai 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Satzung der wissenschaftlichen Einrichtung Belgienzentrum (BELZ) der Fakultät für Kulturwissenschaften an der Universität Paderborn vom 26. Mai 2016 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
3 § 1 Rechtsform Das Belgienzentrum (BELZ) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HG. § 2 Aufgaben Die Aufgaben des Zentrums bestehen in der interdisziplinären Forschung und Lehre in historischer und aktueller Perspektive sowie dem Technologietransfer auf dem Gebiet der Sprach-, Geschichts-, Literatur- Geistes- und Kulturwissenschaften, einschließlich der Rechts-und Politikwissenschaften, der Ökonomie, sowie der Ingenieurs- bzw. der Naturwissenschaften. Diese gewährleistet das BELZ – neben den obligatorischen Lehr- und Forschungsangeboten seiner Mitglieder – insbesondere durch die Verknüpfung belgischer und deutscher Universitäten und Hochschulen, dem Austausch von Wissenschaftlern und Studierenden, der Organisationen gemeinsamer Forschungsvorhaben und der Etablierung nachhaltiger Forschungskooperationen und deren Dokumentation durch Internet-Auftritte und Fachveröffentlichungen. Das BELZ will zudem den Bildungs- und Entscheidungsträgern der Region Ostwestfalens und Paderborns sowie deren Wirtschaftsunternehmen und Verbänden aber auch den einzelnen Bürgern ein Forum des gegenseitigen, kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Austausches sein, um so die Entwicklung beider Staaten nachhaltig zu beobachten und zu fördern. § 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Zentrums sind: 1. Die Gründungsmitglieder Frau Prof. Dr. S. Schmitz (Romanistik); Herr Prof. Dr. Kamp (Mittelalterliche Geschichte), Herr Prof. Dr. Süßmann (Geschichte der Frühen Neuzeit) und Herr Prof. Dr. Krimphove (Wirtschaftsrecht/Jean Monnet Lehrstuhl ad personam für Europäisches Wirtschaftsrecht) 2. Weitere auf Vorschlag des Vorstandes vom Fakultätsrat berufene Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 3. Die auf Stellen, die den Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, die Mitglied des Zentrums sind, oder dem Zentrum zugeordnet worden sind oder aus Mitteln Dritter zugunsten des Zentrums beschäftigten akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung.
4 (2) Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit besonderen Leistungen in Forschung sowie Anwendung wissenschaftlicher Methoden aus dem Aufgabenbereich des Zentrums werden. (3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 2 kann auf eine beratende Funktion (assoziierte Mitglieder) begrenzt werden. § 4 Assoziierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Organisationen (1) Anderen Organisationen (Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder Firmen) oder deren Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern kann der Status einer assoziierten Organisation oder einer assoziierten Wissenschaftlerin/eines assoziierten Wissenschaftlers verliehen werden, wenn durch die Zusammenarbeit mit ihnen die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des BELZ gefördert wird. (2) Die assoziierten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Organisationen werden auf Vorschlag eines Mitglieds des BELZ vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat berufen. (3) Der Status der assoziierten Wissenschaftlerin/des assoziierten Wissenschaftlers oder der assoziierten Organisation endet: - durch schriftliche Erklärung der assoziierten Wissenschaftlerin/des assoziierten Wissenschaftlers oder der assoziierten Organisation, - durch Beendigung der Zusammenarbeit mit dem BELZ, welche vom Vorstand festgestellt und der assoziierten Wissenschaftlerin/dem assoziierten Wissenschaftler oder der assoziierten Organisation mitgeteilt werden muss, - oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat beschlossen und der assoziierten Wissenschaftlerin/dem assoziierten Wissenschaftler oder der assoziierten Organisation mitgeteilt werden muss. (4) Mit assoziierten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern oder Organisationen wird ein wissenschaftlicher Austausch gepflegt, der die Aufgaben und Ziele des BELZ und der assoziierten Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler oder Organisationen fördert. § 5 Organe des Zentrums (1) Organ des Zentrums ist der Vorstand einschließlich seines Vorsitzenden. (2) Zur Beratung des Vorstandes besteht ein Beirat.
5 § 6 Vorstand (1) Das Zentrum wird durch den Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 3 Abs. 1 und 2 (letztere nur dann, falls sie dem Zentrum nicht lediglich beratend gem. § 3 Abs. 3 angehören). 2. Eine akademische Mitarbeiterin bzw. ein akademischer Mitarbeiter nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, eine Mitarbeiterin bzw. ein weiterer Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Das studentische Mitglied soll in einem der Studiengänge eingeschrieben sein, die mit einem Fachvertreter in dem Zentrum vertreten sind. Gehören dem Vorstand nicht mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an, sind ihre Stimmen mit einem Faktor in der Weise zu vervielfachen, dass sie über eine Stimme mehr als die Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen verfügen. (2) Die Mitglieder gem. Abs. 1 Nr. 2 werden von den jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fakultätsrat nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. (3) Der Vorstand berät und entscheidet in Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Er soll mindestens einmal im Semester zusammentreten. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine außerplanmäßige Vorstandssitzung abzuhalten. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein stimmberechtigtes Mitglied zur Vorsitzenden bzw. zum Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Zeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. (5) Eine Amtsperiode beginnt jeweils am 01.10. des Wahljahres und endet am 30.09. mit Ablauf des entsprechenden Amtsjahres. Scheidet die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied gem. Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit, sofern diese mehr als drei Monate beträgt, ein entsprechendes Vorstandsmitglied neu zu wählen. In diesem Falle entspricht die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds der verbleibenden restlichen Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden der oder des Vorsitzenden übernimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz für den Rest der Amtszeit, sofern keine Neuwahl erforderlich ist. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines
6 anwesenden Mitglieds festgestellt ist. Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (7) Gehören dem Vorstand mehr als acht Personen an, so bildet er einen geschäftsführenden Vorstand mit vier Mitgliedern, darunter die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende. Der geschäftsführende Vorstand berät die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und bereitet die Vorstandssitzungen vor. (8) Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt das Zentrum innerhalb der Hochschule. Sie oder er führt die Geschäfte des Zentrums in eigener Zuständigkeit unbeschadet der fachlichen Verantwortung der am Zentrum tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Sie oder er ist den Mitgliedern des Vorstands gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. § 7 Beirat (1) Der Beirat besteht aus mindestens 5 Personen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Kultur. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. (3) Der Beirat berät den Vorstand in folgenden Angelegenheiten: 1. der strategischen Entwicklung und der Ausgestaltung der Forschung 2. Fragen der Neubesetzung der im Zentrum tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern. (4) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. (5) Der Beirat tagt jährlich. § 8 Rechenschaftsbericht Das Zentrum berichtet jährlich dem Fakultätsrat über die Erfüllung seiner Aufgaben. § 9 Übergangsbestimmungen Unverzüglich nach In-Kraft-Treten finden die nach dieser Satzung vorgesehenen Wahlen statt. Die ersten Amtszeiten beginnen mit dem auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgenden Tag. Die Amtszeiten enden am 30.09. des nächsten bzw. des übernächsten Jahres.
7 § 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn vom 27. April 2016. Paderborn, den 26. Mai 2016 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer
herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819