Ordnung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Software Innovation Lab (Si-Lab) an der Universität Paderborn: vom 29. April 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Ordnung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Software Innovation Lab (Si-Lab) an der Universität Paderborn : vom 29. April 2016. Paderborn : Präsidium der Universität, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 24.16 vom 29. april 2016 ordnung der zentralen wissenschaftlichen einrichtung software innovation lab (si-lab) an der universität paderborn vom 29. april 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Ordnung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Software Innovation Lab (SI-Lab) an der Universität Paderborn vom 29. April 2016 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen: Präambel Software hat mittlerweile alle Gesellschafts- und Lebensbereiche durchdrungen und damit eine Schlüsselfunktion sowohl in universitären, industriellen als auch privaten Umgebungen bekommen. Diese besondere Bedeutung von Software für eine zunehmend digitalisierte und vernetzte Gesellschaft erfordert eine disziplin- und organisationsübergreifende Erforschung software-getriebener Innovationen. Die Universität Paderborn bündelt hierzu Kompetenzen fachlich und organisatorisch im Software Innovation Lab. Das Software Innovation Lab wird fächerübergreifend als zentrale wissenschaftliche Einrichtung verankert. Basierend auf der Erkenntnis, dass der Zugang zu transdisziplinärer und transorganisationaler Forschung und Innovation zu einem unabdingbaren Wettbewerbsfaktor wird, wird sich das Software Innovation Lab an Forschungs- und Innovationsvorhaben mit Partnern aus Wissenschaft und Unternehmen beteiligen. Das Software Innovation Lab begründet so ein strategisches Kooperationsmodell für die disziplin- und organisationsübergreifende Forschung und Entwicklung von Innovationen. Das Ziel des Software Innovation Lab ist es, software-getriebene Innovationen zu erforschen und die Entwicklung hochgradig vernetzter, software-intensiver Systeme zu forcieren. Im Fokus stehen dabei branchenübergreifend wirtschafts- und gesellschaftsformende Innovationen, die erst durch transdisziplinäre Forschung und Entwicklung sowie den Einsatz von Software und moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) möglich werden. Die Forschung am Software Innovation Lab zielt daher auf die kontinuierliche Entstehung von Innovationen durch Software in Dienstleistungen oder Produkten aber auch auf neue verfahrenstechnische Lösungen in der Entwicklung oder Analyse von hochgradig vernetzten, software- und datenintensiven Systemen. Die Aufgaben des Software Innovation Lab bestehen in der fakultäts- und disziplinübergreifenden Forschung, dem Wissens- und Technologietransfer, der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Einbringung von Forschungsergebnissen in die universitäre Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung auf dem Gebiet software-getriebener Innovationen und vernetzter, software-intensiver Systeme.
3 § 1 Rechtsform Das Software Innovation Lab ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Paderborn gem. §29 HG. § 2 Aufgaben Die Aufgaben des Software Innovation Lab bestehen in der fakultäts- und disziplinübergreifenden Forschung, dem Wissens- und Technologietransfer, der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Einbringung von Forschungsergebnissen in die universitäre Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung auf dem Gebiet software-getriebener Innovationen und vernetzter, software-intensiver Systeme. Hierzu zählen die Identifizierung und wissenschaftliche Bearbeitung von Fragestellungen, die einerseits eine hohe Relevanz für Entwicklung und Anwendung haben und andererseits eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern. Die Aufgaben umfassen insbesondere: • Aufbau sowie strategische, fachliche und organisatorische Entwicklung des Software Innovation Lab und seines wissenschaftlichen Profils, insbesondere die Stärkung transdisziplinärer und transorganisationaler Forschung zu software-getriebenen Innovationen in unterschiedlichen Wissenschafts- und Anwendungsfeldern, • Erforschung, Entwicklung und Verbesserung von Lösungen auf dem Gebiet der softwaregetriebenen Innovationen sowie hochgradig vernetzter, software-intensiver Systeme, • Definition, Planung und Durchführung von Forschungs- und Innovationsprojekten, in Form von Auftragsforschungsprojekten und Förderprojekten, insbesondere durch die Beteiligung an dem Forschungsverbund Software Innovation Campus Paderborn (SICP) und in Kooperation mit Partnerunternehmen, • Wissens-, Technologie- und Kompetenztransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, • Mitwirkung an der universitären Lehre, Einbringung von Forschungsergebnissen und Durchführung studentischer Bachelor-/Masterarbeiten. § 3 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder des Software Innovation Lab sind 1. die auf Vorschlag des Vorstands nach Abstimmung mit der jeweiligen Fakultät, an der die/der betroffene Hochschullehrerin/Hochschullehrer tätig ist, vom Präsidenten der Universität Paderborn zu berufenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. die aus Mitteln des Software Innovation Lab und Mitteln Dritter zugunsten des Software Innovation Lab finanzierten akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
4 3. die auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung des jeweiligen Fachvorgesetzen durch die Dekanin/den Dekan der Fakultät, an der die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter tätig ist, an das Software Innovation Lab zu berufenen akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung aus den Fachgebieten der Mitglieder gemäß Nr. 1. (2) Der Vorstand des Software Innovation Lab kann andere als die unter Abs. (1) genannten Personen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei denen eine Mitgliedschaft wegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 ausgeschlossen ist, zu Angehörigen des Software Innovation Lab berufen, wenn diese an der Erfüllung der Aufgaben und dem Erreichen der Ziele des Software Innovation Lab beteiligt sind. Die Berufung zum bzw. zur Angehörigen des Software Innovation Lab kann zeitlich befristet erfolgen. (3) Der Status als Mitglied bzw. Angehöriger endet 1. durch schriftliche Austrittserklärung im Falle der Mitgliedschaft gemäß Abs. (1) Nr. 1 oder Abs. (2) auf eigenen Wunsch, 2. mit der Emeritierung oder zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst im Falle der Mitgliedschaft gemäß Abs. (1) Nr. 1, 3. durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Mitgliedschaft gemäß Abs. (1) Nr. 2, 4. durch Aufhebung der Delegierung an das Software Innovation Lab oder durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Mitgliedschaft gemäß Abs. (1) Nr. 3, 5. durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, der vom Präsidenten der Universität Paderborn auf Vorschlag des Vorstands beschlossen werden muss; der Ausschluss bedarf der Schriftform und ist zu begründen, 6. durch Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Software Innovation Lab bei einer Mitgliedschaft gemäß Abs. (2), welche vom Vorstand beschlossen und der bzw. dem Angehörigen schriftlich mitgeteilt werden muss, 7. durch den Tod des Mitglieds oder der/des Angehörigen. (4) Aufgaben, welche die Mitglieder des Software Innovation Lab aufgrund einer Fakultätszugehörigkeit haben, dürfen durch die Zugehörigkeit zum Software Innovation Lab nicht beeinträchtigt werden. § 4 Vorstand (1) Das Software Innovation Lab wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand berät und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher, strategischer und allgemeiner Bedeutung. Er vertritt das Software Innovation Lab innerhalb der Hochschule. Eine Vorstandssitzung soll mindestens zweimal
5 pro Jahr erfolgen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine außerplanmäßige Sitzung einzuberufen. (2) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere: 1. Erarbeitung der Strategie des Software Innovation Lab, 2. Identifizierung von Forschungs- und Innovationsthemen und Festlegung des Forschungsprogramms, 3. Beantragung der Grundfinanzierung und Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel, 4. Erstellung von Vorschlägen für Mitglieder des Software Innovation Lab gemäß §3 Abs. (1) Nr. 1 und Nr. 3, 5. Berufen von Angehörigen des Software Innovation Lab gemäß §3 Abs. (2), 6. Partnerakquisition und Lobbying sowie Pflege der Kooperation mit anderen Netzwerken, 7. Entscheidung über die Aufnahme neuer assoziierter Partner gemäß §6 Abs. (2), 8. Entscheidung über die Einrichtung und den Fortbestand von Kompetenzbereichen gemäß §8 Abs. (1), 9. Berufung von Mitgliedern und Angehörigen des Software Innovation Lab in Kompetenzbereiche gemäß §8 Abs. (4), 10. Einsetzen von Managerinnen und Managern der Kompetenzbereiche gemäß §8 Abs. (5), 11. Übergreifende Koordination der Forschungstätigkeiten in den Kompetenzbereichen, 12. Zusammenwirken mit den Gremien des SICP, 13. Unterstützung von Ausgründungen. (3) Dem Vorstand des Software Innovation Lab gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 1. fünf Personen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Software Innovation Lab gemäß §3 Abs. (1) Nr. 1 dieser Ordnung sind, 2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Software Innovation Lab gemäß §5 Abs. (1) oder vertretungsweise die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer (falls eine solche Funktion gemäß §5 Abs. (1) eingesetzt wurde), falls sie bzw. er Mitglied des Software Innovation Lab gemäß §3 Abs. (1) dieser Ordnung ist, 3. eine Person aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß §3 Abs. (1) Nr. 2 oder Nr. 3, 4. eine Person aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß §3 Abs. (1) Nr. 2 oder Nr. 3, 5. eine Person aus der Gruppe der Studierenden der Universität Paderborn.
6 (4) Die Nominierung und Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands hat gemäß der Grundordnung der Universität Paderborn und unter Beachtung von §11c HG NRW zu erfolgen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands gemäß §4 Abs. (3) Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen innerhalb des Software Innovation Lab getrennt gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Das stimmberechtigte Mitglied des Vorstands gemäß §4 Abs. (3) Nr. (5) wird vom Studierendenparlament gewählt. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. (5) Gehören dem Vorstand nicht mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder gemäß §3 Abs. (1) Nr. 1 an, sind ihre Stimmen mit einem Faktor in der Weise zu vervielfachen, dass sie über eine Stimme mehr als die Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen verfügen. (6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Scheidet die oder der Vorsitzende vorzeitig aus, so übernimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben der oder des Vorsitzenden bis zum Ende der regulären Amtszeit. Scheiden sowohl die oder der Vorsitzende als auch die oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, sind beide Posten neu zu wählen. (7) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig. (8) Eine Amtsperiode beginnt jeweils am 01.01. des ersten Amtsjahres und endet am 31.12. mit dem Ablauf des letzten Amtsjahres. Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. (2) Nr. 1, 2, 3 oder 4 vorzeitig aus, ist auf Antrag eines Mitglieds für den Rest der Amtszeit, sofern diese mehr als drei Monate beträgt, ein entsprechendes Vorstandsmitglied neu zu wählen. In diesem Fall entspricht die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds der verbleibenden Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Er gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt worden ist. (10) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Auf Antrag mindestens zweier Vorstandsmitglieder kann gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands innerhalb von vier Wochen die Entscheidung des Präsidiums angerufen werden.
7 § 5 Geschäftsführung (1) Zur verantwortlichen operativen Leitung des Software Innovation Lab wird durch Beschluss des Vorstands eine Geschäftsführung eingesetzt. Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer; falls erforderlich kann durch den Vorstand zusätzlich eine stellvertretende Geschäftsführerin oder ein stellvertretender Geschäftsführer eingesetzt werden. (2) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere: 1. Vorbereitung der Entscheidungen des Vorstands, 2. Organisation und Vorbereitung der Gremiensitzungen, 3. Erstellung regelmäßiger Berichte für die Gremien des Software Innovation Lab, 4. Erstellung des Rechenschaftsberichts, 5. Verwaltung der Finanzmittel, 6. Vorbereitung von Verträgen, 7. Koordination und Führung der administrativen Prozesse, insbesondere in der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen in der Universität Paderborn, 8. Management der Vertragsbeziehungen zu den assoziierten Partnern und sonstigen Partnern, 9. Akquisition neuer Partner und Projekte, 10. Vorbereitung von Förderanträgen oder Forschungsbeauftragungen, 11. Organisatorische Koordinierung der dem Software Innovation Lab zugeordneten Projekte für die Universität Paderborn, 12. Unterstützung von Ausgründungen. (3) Zur administrativen und organisatorischen Unterstützung wird im Software Innovation Lab ein Projektbüro eingerichtet. Die Aufgaben des Projektbüros werden durch den Vorstand definiert. (4) Mitglieder der Geschäftsführung können nicht Vorsitzende oder Vorsitzender sowie stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstands werden. § 6 Zusammenarbeit mit Partnern und Assoziierte Partner (1) Zur Festlegung grundsätzlicher und allgemeiner Rahmenbedingungen bei Kooperationen mit Unternehmen und anderen außeruniversitären Einrichtungen kann für das Software Innovation Lab zwischen der Universität Paderborn und dem jeweiligen Unternehmen bzw. der außeruniversitären Einrichtung ein entsprechender Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit geschlossen werden, der die Grundzüge der Zusammenarbeit im Rahmen des Software Innovation Campus Paderborn (SICP) regelt. (2) Zur Festlegung der speziellen Rahmenbedingungen bei Kooperationen mit Unternehmen und anderen außeruniversitären Einrichtungen kann für das Software Innovation Lab zwischen der
8 Universität Paderborn und dem jeweiligen Unternehmen bzw. der außeruniversitären Einrichtung ein entsprechender Kooperationsvertrag oder Rahmenprojektvertrag geschlossen werden, der die Zusammenarbeit gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag gemäß Abs. (1) regelt. (3) Für die Zusammenarbeit mit Unternehmen und anderen außeruniversitären Einrichtungen im Rahmen von Projekten wird in der Regel ein entsprechender Projektvertrag für das Software Innovation Lab zwischen der Universität Paderborn und den jeweils beteiligten Unternehmen und außeruniversitären Einrichtung geschlossen, der die konkrete Zusammenarbeit im Projekt abschließend regelt. (4) Unternehmen und außeruniversitäre Einrichtungen, mit denen ein Rahmenvertrag gemäß Abs. (1) und ein Kooperationsvertrag bzw. Rahmenprojektvertrag gemäß Abs. (2) besteht, können den Status „Assoziierter Partner“ des Software Innovation Lab erhalten. (5) Die Entscheidungen über eine Zusammenarbeit im Sinne des §6 Abs. (1) bis Abs. (4) trifft die Leitung der Universität, in der Regel durch Entscheidung der Vizepräsidentin für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung, auf Vorschlag des Vorstands des Software Innovation Lab in den Fällen des Abs. (1), Abs. (2) und Abs. (4) bzw. im Falle des Abs. (3) auf Vorschlag des Vorstands des Software Innovation Lab oder auf Vorschlag der Geschäftsführung und mindestens eines projektverantwortlichen Mitglieds des Software Innovation Lab, welches in der Regel Mitglied gemäß §3 Abs. (1) Nr. 1 ist. (6) Der Vorstand des Software Innovation Lab kann andere als die unter §3 genannten Personen zu „Partnern“ des Software Innovation Lab berufen, wenn diese an der Erfüllung der Aufgaben und dem Erreichen der Ziele des Software Innovation Lab beteiligt sind. Die Berufung zum Partner des Software Innovation Lab kann zeitlich befristet erfolgen. § 7 Zusammenarbeit mit den Gremien des SICP (1) Die Gremien und Organe des Software Innovation Lab arbeiten eng mit den Gremien des SICP zusammen. (2) Die Gremien des SICP können Empfehlungen an den Vorstand zur strategischen und fachlichen Ausrichtung des Software Innovation Lab geben. § 8 Kompetenzbereiche (1) Auf Beschluss des Vorstands werden nach Abstimmung mit den am Software Innovation Lab beteiligten Fakultäten Kompetenzbereiche (Centers of Competence) eingerichtet, in denen fachliche Kompetenzen des Software Innovation Lab zu einer bestimmten thematischen Ausrichtung
9 gebündelt werden. Kompetenzbereiche werden in der Regel zeitlich befristet eingerichtet. Der Fortbestand der eingerichteten Kompetenzbereiche wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch den Vorstand überprüft. Im Zusammenhang mit der Einrichtung, zeitlichen Befristung und Aufhebung von Kompetenzbereichen sind die berechtigten Interessen der am Software Innovation Lab beteiligten Fakultäten angemessen zu berücksichtigen. (2) Jeder Kompetenzbereich wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Direktorin oder der Direktor wird von den im jeweiligen Kompetenzbereich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mitglieder des Software Innovation Lab gemäß §3 Abs. (1) Nr. 1 sind, aus ihrer Mitte gewählt. Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Interessen des Kompetenzbereichs innerhalb des Software Innovation Lab und berichtet dem Vorstand den aktuellen Status. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors ist zulässig. (3) Ein Mitglied gemäß §3 Abs. (1) Nr. 1 kann in mehreren Kompetenzbereichen des Software Innovation Lab tätig sein und in mehreren Kompetenzbereichen zum Direktor gemäß Abs. (2) gewählt werden. (4) In den Kompetenzbereichen sind Mitglieder und Angehörige des Software Innovation Lab vertreten. Sie bearbeiten zusammen in dem entsprechenden Kompetenzbereich ein Thema interdisziplinär. (5) Zur operativen Leitung eines Kompetenzbereichs wird auf Beschluss des Vorstands eine Managerin oder ein Manager des Kompetenzbereichs eingesetzt. Die Mangerinnen bzw. Manager der Kompetenzbereiche berichten den Status des jeweiligen Kompetenzbereichs regelmäßig an die Geschäftsführung und die Direktorin bzw. den Direktor des jeweiligen Kompetenzbereichs. Sie unterstützen die Geschäftsführung bei der Erledigung ihrer Aufgaben. Aufgaben einer Managerin oder eines Managers eines Kompetenzbereichs sind darüber hinaus die operative Koordinierung der Projekte, die Akquisition neuer Partner und Projekte sowie die Vorbereitung von Verträgen und Förderanträgen im jeweiligen Kompetenzbereich in Abstimmung mit den Direktorinnen und Direktoren der Kompetenzbereiche und der Geschäftsführung des Software Innovation Lab. (6) Für die Themen der Kompetenzbereiche werden gezielt Fördergelder und Unternehmenspartner akquiriert. (7) Managerinnen und Manager müssen Mitglieder des Software Innovation Lab gemäß §3 Abs. (1) Nr. 1 oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß §3 Abs. (1) Nr. 2 oder 3 dieser Ordnung sein. In der Regel sollen sie promoviert haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
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