scieee AI-readable full text Open interactive document viewer

Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Paderborn: vom 26. April 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Paderborn : vom 26. April 2016. Paderborn : Präsidium der Universität, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 23.16 vom 26. april 2016 satzung für die durchführung der studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten studiengängen der universität paderborn vom 26. april 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Paderborn vom 26. April 2016 Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW.S.547), der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 und § 5 Abs. 3 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz- HZG) vom 18. November 2008 (GV.NRW.S.710), zuletzt geändert durch Art. 12 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW.S. 547) und der § 23 Abs. 4 und Abs. 7, § 24, § 28 Abs.1 und Anlage 6 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW- VergabeVO NRW) vom 15.Mai 2008 (GV.NRW.S. 386) zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. Juli 2015 (GV.NRW. S. 510) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen: 3 I. Örtliche Zulassungsbeschränkung § 1 Auswahlverfahren (1) Die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) einbezogen sind, erfolgt nach dem Grad der Qualifikation. (2) Die Fakultäten können durch Satzungen abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 10 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 des Staatsvertrages zusätzlich andere Auswahlkriterien zur Anwendung gelangen. (3) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 7 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 6 und 7 Kunsthochschulgesetz nachzuweisen ist, kann neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Fakultäten durch Satzungen. § 2 Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber können sich bei der Universität Paderborn für höchstens sechs Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, bewerben, wobei ein Studiengang auch aus mehreren Studienfächern bestehen kann. (2) Die Universität bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Universität kann verlangen, dass der Zulassungsantrag in Form eines elektronisch auszufüllenden Antragsformulars vor Ablauf der jeweiligen Frist elektronisch übermittelt wird und dass das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Universität samt den erforderlichen Unterlagen fristgerecht zugehen muss. Bei der elektronischen Übermittlung trifft die Universität unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragsstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; die Einhaltung von Fristen bleibt hiervon unberührt. (3) Ist der Antrag auf Zulassung zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester bis zum 28. Februar und für das Wintersemester bis zum 31. August berücksichtigt werden. § 3 Zulassung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C–Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz vor den Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Artikel 9 des Staatsvertrages ausgewählt. 4 (2) Soweit in einem Studiengang für höhere Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden die Studienplätze vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von Absatz 1 vergeben. § 4 Sonderregelung für die Bachelorstudiengänge Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogische Förderung, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen und Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (1) Bewerberinnen und Bewerber, die sich für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen (BA of Ed.) mit dem weiteren Fach Kunst oder Musik bewerben und die besondere studiengangbezogene Eignung für das Fach Kunst oder Musik nachgewiesen haben, erhalten im Rahmen der Bewerbung für die Lernbereiche Sprachliche und Mathematische Grundbildung - für den Fall, dass diese Lernbereiche der Zulassungsbeschränkung unterliegen - eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert von 1,0, höchstens jedoch auf die Durchschnittsnote 1,0. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die sich für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Lehramt für Sonderpädagogische Förderung (BA of Ed.) mit dem weiteren Fach Kunst oder Musik bewerben und die besondere studiengangbezogene Eignung für das Fach Kunst oder Musik nachgewiesen haben, erhalten im Rahmen der Bewerbung für die Förderschwerpunkte „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Lernen“ sowie in dem Lernbereich Sprachliche oder Mathematische Grundbildung - für den Fall, dass diese Lernbereiche der Zulassungsbeschränkung unterliegen - eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert von 1,0, höchstens jedoch auf die Durchschnittsnote 1,0. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die sich für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Lehramt an Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (BA of Ed.) mit dem weiteren Fach Kunst oder Musik bewerben und die besondere studiengangbezogene Eignung für das Fach Kunst oder Musik nachgewiesen haben, erhalten im Rahmen der Bewerbung für das andere gewählte Fach - für den Fall, dass dieses Fach einer Zulassungsbeschränkung unterliegt - eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert von 1,0, höchstens jedoch auf die Durchschnittsnote 1,0. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die sich für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (BA of Ed.) für das Fach Musik bewerben und die besondere studiengangbezogene Eignung für das Fach Musik nachgewiesen haben, erhalten im Rahmen der Bewerbung für das weitere gewählte Fach - für den Fall, dass dieses Fach einer Zulassungsbeschränkung unterliegt - eine Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung um den Wert von 1,0, höchstens jedoch auf die Durchschnittsnote 1,0. (5) Der Nachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung ist für das Sommersemester bis zum Ablauf des 20.01. und für das Wintersemester bis zum Ablauf des 20.07. einzureichen (Ausschlussfristen). § 5 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit beruflicher Qualifizierung Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang 2 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber vorzuhalten, a) denen der Hochschulzugang gem. § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eröffnet ist, 5 b) denen der Hochschulzugang gem. § 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund fachlich entsprechender beruflicher Bildung eröffnet ist oder c) die gemäß § 5 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein erfolgreiches Probestudium durchgeführt haben. Die Vergabe dieser Studienplätze erfolgt auf der Grundlage der Vergabeverordnung NRW. II. Zulassung von ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern § 6 Ausländerzulassung durch die Universität (1) Zulassungsanträge ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser, die nicht gemäß § 2 Satz 2 der Vergabeverordnung NRW Deutschen gleichgestellt sind, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 31. Mai eingegangen sein (Ausschlussfristen). (2) Für die Form des Zulassungsantrages gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. III. Schlussvorschriften § 7 Inkrafttreten, Geltung (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2016/17. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung zur Durchführung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Paderborn vom 28. Mai 2014“ außer Kraft. (2) Diese Satzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 20. April 2016. Paderborn, den 26. April 2016 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819