Verwaltungs- und Benutzungsordnung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Paderborn Center for Advanced Studies (PACE) an der Universität Paderborn: vom 24. März 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Verwaltungs- und Benutzungsordnung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Paderborn Center for Advanced Studies (PACE) an der Universität Paderb [...] : vom 24. März 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 20.16 vom 24. märz 2016 verwaltungs- und benutzungsordnung der zentralen wissenschaftlichen einrichtung paderborn center for advanced studies (pace) an der universität paderborn vom 24. märz 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Verwaltungs- und Benutzungsordnung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Paderborn Center for Advanced Studies (PACE) an der Universität Paderborn vom 24. März 2016 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: Präambel Die Universität Paderborn ist der wissenschaftlichen Ausbildung des akademischen Nachwuchses verpflichtet. Das Paderborn Center for Advanced Studies (PACE) versteht sich als Dachorganisation strukturierter Promotionsprogramme der Universität Paderborn. Strukturierte Promotionsprogramme sind Graduiertenkollegs, Graduate Schools oder vergleichbare Programme (im Folgenden Promotionsprogramme genannt). Die Bearbeitung komplexer Forschungsfragen erfordert häufig eine fachübergreifende, interdisziplinäre Vorgehensweise und im Falle anwendungsorientierter Fragestellungen auch die Einbettung in das gesellschaftliche Umfeld. Das PACE stellt sich diesen Aufgaben und bietet Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern beste Bedingungen für ihre wissenschaftliche Arbeit. Es fördert die Internationalität und Interdisziplinarität der Promotionsprogramme, organisiert die außerfachliche Ausbildung der Doktorandinnen und Doktoranden und bereitet sie systematisch auf Führungsaufgaben in Wissenschaft und Wirtschaft vor. Die im PACE zusammengefassten Promotionsprogramme sind einerseits eigenständig, andererseits werden Synergieeffekte im Management und der Organisation der Promotionsprogramme erzielt und genutzt.
3 § 1 Rechtsform Das Paderborn Center for Advanced Studies (PACE) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Paderborn nach § 29 Abs. 1 HG. § 2 Aufgaben (1) Das PACE nimmt eine Querschnittsfunktion innerhalb der Universität in der Ausgestaltung strukturierter Promotionsprogramme und somit in Forschung und Lehre wahr. Neben den Forschungsaktivitäten innerhalb der Promotionsprogramme, bietet das PACE folgende Leistungen an: • Veranstaltungen zur inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit • Qualitätsmanagement und –sicherung • außerfachliche Veranstaltungsprogramme „transferable skills“ inkl. Veranstaltungen zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis • Koordination der beteiligten Promotionsprogramme • Internationale Vermarktung der Promotionsprogramme • Rekrutierung der Doktorandinnen und Doktoranden - Ausschreibung und Bewerberauswahlverfahren. - IT-technische Unterstützung der Verfahren - Bereitstellen und Warten von Bewerberdatenbanken - Abwicklung der Korrespondenz - Organisation, Koordination von Auswahlgesprächen - Unterstützung bei Visa-Modalitäten - Unterstützung bei der Unterbringung von Bewerberinnen und Bewerbern, • institutionelle Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden, insbesondere der ausländischen Doktorandinnen und Doktoranden, z. B. Beratung in aufenthalts- oder sozialversicherungsrechtlichen Fragen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder bei Behördengängen, Vermittlung von Sprach- und Kulturprogramm, etc. (2) Zunächst organisiert das PACE im Einvernehmen mit den Fakultäten Elektrotechnik, Informatik und Mathematik (EIM), Wirtschaftswissenschaften und Maschinenbau den 3jährigen, interdisziplinären, englischsprachigen Promotionsstudiengang „Dynamisch-vernetzte intelligente Systeme“, der auf die Promotion an einer der Fakultäten vorbereitet. § 67 Abs. 3 Satz 1 HG bleibt unberührt.
4 (3) Weiterhin unterstützt das PACE die Konzeption und den Aufbau von neuen strukturierten Promotionsprogrammen. § 3 Mitglieder des Instituts (1) Die Mitglieder des PACE sind - die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Paderborn der im PACE zusammengeschlossenen Promotionsprogramme, - die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des PACE, - die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Universität Paderborn, - die akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Universität Paderborn, die aus Mitteln des PACE finanziert werden oder dem PACE zugeordnet sind und, - die Doktorandinnen und Doktoranden der Universität Paderborn der im PACE zusammengeschlossenen Promotionsprogramme. (2) Im PACE zusammengeschlossen sind zunächst die International Graduate School „Dynamic Intelligent Systems“, das Fortschrittskolleg „Design of Flexible Work Environments-Human-Centric Use of Cyber-Physical Systems in Industry 4.0“, das Fortschrittskolleg „Leicht-Effizient-Mobil. Energie- und kosteneffizienter Extremleichtbau mit Hybridwerkstoffen“, die International Graduate School of Intelligent Systems in Automation Technology (ISA), die Research Training Group „Micro- and Nanostructures in Optoelectronics and Photonics“ und der „SFB 901 On-The-Fly Computing“. Weitere Promotionsprogramme können dem PACE auf Vorschlag des Vorstands des PACE durch das Präsidium der Universität Paderborn zugeordnet werden. (3) Scheidet ein Mitglied aus einer der beteiligten Promotionsprogramme aus, so erlischt auch seine Mitgliedschaft im PACE. § 4 Vorstand und Geschäftsführung (1) Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Universität Paderborn ist Mitglied des Vorstandes. (2) Jedes der am PACE beteiligten Promotionsprogramme ist durch zwei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Vorstand des PACE vertreten. Weiterhin ist eine akademische Mitarbeiterin oder ein akademischer Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in
5 Technik und Verwaltung und eine Studentin oder ein Student im Vorstand des PACE vertreten. Die Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit gemäß § 11c HG sind zu beachten. (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden von der Sprecherin oder dem Sprecher des jeweiligen Promotionsprogramms und die Studentin oder der Student wird von allen Sprecherinnen und Sprechern vorgeschlagen. Die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung wählen je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihrer Mitte. Daran anschließend nimmt das Präsidium die Bestellung in den Vorstand des PACE vor. Liegen keine Wahlvorschläge aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung vor, erfolgt die Bestellung durch das Präsidium aufgrund von Vorschlägen aller Sprecherinnen und Sprecher der Promotionsprogramme. (4) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Eine Amtszeit beginnt jeweils am 1.10. und endet am 30.9. des entsprechenden Amtsjahres. (5) Der Vorstand berät und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher, strategischer und allgemeiner Bedeutung. Er vertritt das PACE. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere die Beschlussfassung über das Veranstaltungsprogramm, das kooperativ von allen im PACE zusammengefassten Promotionsprogrammen angeboten wird. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit, sofern diese mehr als drei Monate beträgt, ein entsprechendes Vorstandsmitglied neu zu wählen. (7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur/zum Vorsitzenden und zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit. Dieses Mitglied führt die Bezeichnung Sprecherin/Sprecher (Chair). Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder sowie der Sprecherin oder des Sprechers sind zulässig. Scheidet die Sprecherin oder der Sprecher, die stellvertretende Sprecherin oder der stellvertretende Sprecher vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit, sofern diese mehr als drei Monate beträgt, ein entsprechendes Vorstandsmitglied neu zu wählen. (8) Zur verantwortlichen operationalen Leitung des PACE beruft der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands des PACE. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auch als Geschäftsführer/-in der beteiligten Promotionsprogramme tätig sein. (9) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine außerplanmäßige Vorstandssitzung abzuhalten.
6 Die Sprecherin oder der Sprecher ruft die Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorstand gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist. Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Sprecherin oder den Sprecher formell festzustellen. Bei Abwesenheit der Sprecherin oder des Sprechers muss die stellvertretende Sprecherin oder der stellvertretende Sprecher anwesend sein. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers. § 5 Beirat (1) Der Vorstand wird von einem Beirat unterstützt und begleitet. Der Beirat ist über die Aktivitäten des PACE und den zugeordneten Einrichtungen auf dem Laufenden zu halten und einmal pro Jahr einzuberufen. Der Beirat hat die Aufgabe, das PACE zu beraten und es bei der Verwirklichung der Ziele zu fördern. Insbesondere soll er in folgenden Aufgaben unterstützen: - die thematische Ausrichtung des PACE - die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des PACE und der im PACE zusammengeschlossenen Promotionsprogramme - der Aufnahme neuer Promotionsprogramme in das PACE. Die Mitglieder werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium für die Zeit von vier Jahren berufen; jede Amtsperiode beginnt am 1. Oktober eines Jahres. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich; sie drückt die Verbundenheit mit der Universität Paderborn und dem PACE aus. Die Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder der Industrie sein, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise für die Ziele des PACE engagieren. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats soll sechs nicht überschreiten. Die Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit gemäß § 11c HG sind zu beachten. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Universität Paderborn und die Sprecherin oder der Sprecher des PACE gehören dem Beirat als beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder an. (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat sollte mindestens einmal im Jahr tagen. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Beirates ein.
7 § 6 Zuständigkeit und Rechenschaftsbericht Bei Zweifeln über die Zuständigkeit eines der in dieser Ordnung genannten Organe oder Gremien entscheidet das Präsidium über die Zuständigkeit. Das PACE legt dem Präsidium jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben vor. § 7 Finanzierung Das PACE wird anteilig durch die beteiligten Promotionsprogramme und die Universität Paderborn finanziert. Das Präsidium kann dem PACE Mittel zuweisen. Weiterhin dienen eigene, selbständig eingeworbene Mittel der Finanzierung des PACE. § 8 Übergangsbestimmung Unverzüglich nach Inkrafttreten finden die nach dieser Ordnung vorgesehenen Wahlen statt. Die ersten Amtszeiten beginnen mit dem auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgenden Tag. Für die Studierende oder den Studierenden endet sie am 30. September 2016, im Übrigen enden sie am 30. September 2017. Der Beirat, der gemäß der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Paderborn Institute for Advanced Studies in Computer Science and Engineering (PACE) vom 20. Mai 2005 (AM.UPb. Nr. 13/05) berufen wurde, führt seine bis zum 30.September 2018 reichende Amtsperiode gemäß der Bestimmungen dieser Ordnung fort. § 9 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Paderborn Institute for Advanced Studies in Computer Science and Engineering (PACE) vom 20. Mai 2005 (AM.UPb. Nr. 13/05) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 16. März 2016. Paderborn, den 24. März 2016 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer
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