Evaluationsordnung (EvaO) für Studium und Lehre der Universität Paderborn: vom 24. März 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Evaluationsordnung (EvaO) für Studium und Lehre der Universität Paderborn : vom 24. März 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
Full text
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 19.16 vom 24. März 2016 evaluationsordnung (evao) für studium und lehre der universität paderborn vom 24. märz 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Evaluationsordnung (EvaO) für Studium und Lehre der Universität Paderborn vom 24. März 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4, des § 7 Absatz 2 Satz 2 und des § 8 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Ordnung erlassen: I. Allgemeines ................................................................................................................................... 3 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................ 3 § 2 Ziel der Evaluation ........................................................................................................................ 3 § 3 Zuständigkeiten ............................................................................................................................. 3 II. Interne Evaluation .......................................................................................................................... 3 § 4 Grundsätze und Formen der internen Evaluation .......................................................................... 3 § 5 Veranstaltungskritik durch Studierende ......................................................................................... 4 § 6 Studierendenbefragung ................................................................................................................. 4 § 7 Befragungen ehemaliger Studierender ......................................................................................... 5 § 8 Auswertung von Daten aus dem Studienbetrieb ........................................................................... 6 III. Externe Evaluation ......................................................................................................................... 6 § 9 Grundsätze und Form der externen Evaluation ............................................................................. 6 IV. Ergebnisse, Dokumentation .......................................................................................................... 6 § 10 Berichte und Veröffentlichung ...................................................................................................... 6 V. Kontaktpflege zu Absolventinnen und Absolventen ...................................................................... 7 § 11 Datennutzung zum Zweck der Alumniarbeit ................................................................................. 7 VI. Datenschutz .................................................................................................................................. 7 § 12 Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ........................................................... 7 VII. Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 8 § 13 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 8
3 I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Evaluationsordnung gilt für den Bereich Studium und Lehre in allen Bereichen der Universität Paderborn. § 2 Ziel der Evaluation Die Universität Paderborn verfolgt nach ihrem Leitbild für Studium und Lehre den Anspruch, eine vorbildliche Qualität von Studium und Lehre kontinuierlich zu gewährleisten. Die regelmäßige Evaluation dient der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium sowie der Profilbildung von Fakultäten und Universität. Die Ergebnisse der Evaluation finden bei der weiteren Entwicklungs- und Ressourcenplanung von Fakultäten und Präsidium Beachtung; fakultätsspezifische Besonderheiten werden berücksichtigt. § 3 Zuständigkeiten (1) Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Evaluation an der Hochschule gem. § 7 Abs. 2 und 3 HG und ist zuständig für die Durchführung der Evaluationsverfahren auf der Zentralebene. Es schafft die notwendigen zentralen Rahmenbedingungen und unterstützt die Fakultäten mit Hilfe der Hochschulverwaltung bei der Durchführung von Evaluationsmaßnahmen, indem es für Evaluationszwecke benötigte Daten bereitstellt und deren Erhebung und Auswertung organisatorisch fördert. (2) Das Präsidium fasst auf Basis der Empfehlungen und Stellungnahmen des Senats und der Stellungnahmen des Hochschulrats zu den Evaluationsberichten Beschlüsse zur Evaluation und zu hochschulweiten Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung. (3) In den Fakultäten obliegt den Dekanaten die Durchführung der Evaluation nach § 7 Abs. 2 und 3 HG. Auf Grundlage der Evaluationsergebnisse erstellt das Dekanat im Benehmen mit dem Studienbeirat und dem Fakultätsrat Evaluationsberichte gem. § 10 Abs. 4 dieser Ordnung. (4) Alle Mitglieder der Hochschule und alle Angehörigen der Hochschule gem. § 9 Absatz 4 HG sind gesetzlich verpflichtet, an der Durchführung der Evaluationsverfahren mitzuwirken. (5) Ehemalige Mitglieder und Angehörige nehmen auf freiwilliger Basis an der Evaluation teil. II. Interne Evaluation § 4 Grundsätze und Formen der internen Evaluation (1) Im Rahmen der Evaluation von Studium und Lehre werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften folgende interne Evaluationsverfahren regelmäßig durchgeführt: (a) Veranstaltungskritik durch Studierende (§ 5), (b) Studierendenbefragung (§ 6), (c) Befragungen ehemaliger Studierender (§ 7). (2) Die Ergebnisse der Evaluationsverfahren sind zu analysieren, hieraus abgeleitete geeignete Qualitätsentwicklungsmaßnahmen zu beschließen und umzusetzen. (3) Bei der Evaluation werden geschlechtsspezifische Unterschiede berücksichtigt.
4 § 5 Veranstaltungskritik durch Studierende (1) Die studentische Veranstaltungskritik (SVK) dient an der Universität Paderborn der Qualitätssicherung der Lehre und insbesondere der Verbesserung der didaktischen Qualität. Sie ist in diesem Sinne Feedback-Instrument für die Lehrenden sowie für die Fächer und Fakultäten insgesamt. Die Ergebnisse der Befragungen werden mit den Studierenden diskutiert. Sie können in Maßnahmen der Beratung und der didaktischen Weiterqualifizierung münden. (2) Folgende Daten der Lehrenden werden zur Einleitung der Evaluation verarbeitet: Name, Vorname, Titel, E-Mail-Adresse(n), Lehrstuhl, Lehrveranstaltungsnummer. Weitere Daten können im Sinne der Erforderlichkeit erhoben werden. Diese sind jedoch von den vorgenannten personenbezogenen Daten zu trennen und unmittelbar zu anonymisieren. (3) Die Verantwortung für die Durchführung und Finanzierung der SVK liegt bei den Fakultäten, die zusammen mit den Lehrenden und den Fachschaften die Durchführung der Befragungen vornehmen. Das Präsidium unterstützt die Fakultäten finanziell durch die Bereitstellung der technischen Infrastruktur. (4) Die zu evaluierenden Veranstaltungen werden durch die Fakultät festgelegt. Die Fakultät ist angehalten, alle Lehrveranstaltungen bzw. Module mit mehr als 5 Teilnehmerinnen und -teilnehmern mindestens alle zwei Semester zu evaluieren. (5) Die Studentische Veranstaltungskritik erfolgt in dokumentierter und systematischer Form. Alle Studierenden erhalten die gleichberechtigte Möglichkeit, daran teilzunehmen. Die SVK erfolgt vorzugsweise in Form einer standardisierten Befragung der an der Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden. Alternativ können auch andere Methoden der systematischen Gewinnung von Rückmeldungen der Studierenden genutzt werden. Bei Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl kleiner 10 wird empfohlen, die Bewertung der Lehrveranstaltung durch die Studierenden in anderer geeigneter Form, z.B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs oder einer Diskussion im virtuellen Lernraum, durchzuführen. Die Ergebnisse sind schriftlich zusammenzufassen. (6) Die Ergebnisdarstellungen der gewählten Methode der SVK stellen sicher, dass einzelne Studierende nicht identifiziert werden können. Folgende Personen sind berechtigt, die Ergebnisse der Studentischen Veranstaltungskritik bis auf Ebene einzelner Lehrveranstaltungen einzusehen: a) Die Studierenden, die an der Veranstaltung teilgenommen haben, b) Die Lehrenden, deren Veranstaltung evaluiert wird, c) Die Mitglieder des Dekanats, d) Die Fachschaft der Fakultät, in der die Lehrveranstaltung angeboten wird. e) Auszüge der Ergebnisse können darüber hinaus durch die Fachschaften und Fakultäten fakultätsintern veröffentlicht werden. Lehrende können dieser Verwendung widersprechen. § 6 Studierendenbefragung (1) Ziel der Studierendenbefragung ist die Bewertung der Studienbedingungen über die einzelne Lehrveranstaltung hinaus sowie die Erhebung weiterer Informationen zum Kontext des Studiums. Die Beteiligung an der Befragung erfolgt auf freiwilliger Basis. (2) Die Befragung findet in einem zweijährigen Turnus statt und umfasst alle zum Befragungszeitpunkt immatrikulierten Studierenden der Universität Paderborn. Einzelne Teilgruppen können begründet von der Studierendenbefragung ausgeschlossen werden.
5 (3) Folgende Daten der Studierenden werden zur Einleitung der Evaluation verarbeitet: Name, Vorname, E-Mail-Adresse(n), Postanschrift, Matrikelnummer, Zum Zweck der Repräsentativitätsprüfung werden folgende Daten verarbeitet: Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der HZB, Note der HZB, Geschlecht, (angestrebter) Abschluss, Studienfach/-fächer, Eintrittsdatum, Studiendauer, ggf. bereits erreichte Abschlussnote, erreichte Leistungspunkte. Diese Angaben werden zu keinem Zeitpunkt mit den Antworten aus der Befragung verknüpft. Insbesondere werden die Kontaktdaten getrennt von den Daten zur Repräsentativitätsprüfung verarbeitet. Weitere Daten können im Sinne der Erforderlichkeit erhoben werden. Diese sind jedoch von den vorgenannten personenbezogenen Daten zu trennen. (4) Die Befragung erfolgt mittels eines standardisierten Fragebogens. Die Durchführung der Befragung kann auch extern vergeben werden oder in Kooperation mit externen Einrichtungen erfolgen. (5) Ausgewählte Aspekte der Antworten der Befragungsteilnehmer/innen werden in einem Kurzbericht veröffentlicht. Hochschulintern werden darüber hinaus weitere Auswertungen zur Verfügung gestellt, eine Darstellung der Antwortverteilung bis auf die Ebene einzelner Studiengänge wird angestrebt. Die Darstellungen der Antwortverteilungen sind so angelegt, dass einzelne Befragte anhand der dargestellten Antwortverteilung nicht zu identifizieren sind. § 7 Befragungen ehemaliger Studierender (1) Ziel der Ehemaligen-/Absolventenbefragungen ist die Erfassung der retrospektiven Bewertung des Studiums, von Kontextinformationen zum Studium, des Übergangs in den Beruf oder in ein weiteres Studium und der Beschäftigungssituation zum Zeitpunkt der Befragung. Die Beteiligung an der Befragung erfolgt auf freiwilliger Basis. (2) Befragt werden alle Personen, die in einem spezifischen Prüfungszeitraum an der Universität einen Abschluss erreicht oder die Universität im entsprechenden Zeitraum ohne Abschluss verlassen haben. Dies umfasst sowohl Personen aus Bachelorals auch aus Masterstudiengängen. Die Befragung erfolgt jahrgangsweise und umfasst mindestens jeden zweiten Jahrgang. (3) Jeder zur Befragung ausgewählte Jahrgang wird ein bis zwei Jahre nach erreichtem Abschluss bzw. Verlassen der Universität befragt. Einige dieser ausgewählten Jahrgänge werden außerdem vier bis fünf Jahre nach dem Abschluss bzw. dem Verlassen der Universität erneut befragt. (4) Folgende Daten der Ehemaligen werden zur Einleitung der Evaluation verarbeitet: Name, Vorname, E-Mail-Adresse(n), Postanschrift. Matrikelnummer. Zum Zweck der Repräsentativitätsprüfung werden folgende Daten verarbeitet: Art der HZB, Note der HZB, Geschlecht, (angestrebter) Abschluss, Studienfach/-fächer, Eintrittsdatum, Austrittsdatum, Studiendauer, ggf. Abschlussnote, erreichte Leistungspunkte, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit. Die beiden letztgenannten Daten werden außerdem auch zum Zweck der Adressaktualisierung verwendet. Diese Angaben werden zu keinem Zeitpunkt mit den Antworten aus der Befragung verknüpft. Weitere Daten können im Sinne der Erforderlichkeit erhoben werden. Diese sind jedoch von den vorgenannten personenbezogenen Daten zu trennen. (5) Die Befragung erfolgt mittels eines standardisierten Fragebogens. Die Durchführung der Befragung kann auch extern vergeben werden oder in Kooperation mit externen Einrichtungen erfolgen. (6) Ausgewählte Aspekte der Antworten der Befragungsteilnehmer/innen werden in einem Kurzbericht veröffentlicht. Sie können hochschulintern durch weitere Auswertungen ergänzt werden, eine Darstellung der Antwortverteilung bis auf die Ebene einzelner Studiengänge wird angestrebt. Die Darstellungen der Antwortverteilungen sind so angelegt, dass einzelne Befragte anhand der dargestellten Antwortverteilung nicht zu identifizieren sind.
6 § 8 Auswertung von Daten aus dem Studienbetrieb (1) Ziel der Auswertung von Daten aus dem Studienbetrieb ist die Identifikation von Problemstellen beim Studienfortschritt. (2) Verarbeitet werden Daten zum individuellen Studienfortschritt (Fachsemester und erreichte Leistungspunkte), Studiendauer, Bewerbungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, Immatrikulationsstatus, Note der Hochschulzugangsberechtigung, Abschlussnote sowie Prüfungsordnung, Studiengang und Anteilsfächer. Die Verarbeitung erfolgt ohne Zuordnung zu einzelnen Personen. (3) Hochschulintern werden Auswertungen dieser Aspekte erstellt, eine Darstellung der Verteilungen dieser Aspekte bis auf die Ebene einzelner Studiengänge wird angestrebt. Die Darstellungen der Verteilungen sind so angelegt, dass einzelne Studierende anhand der dargestellten Verteilung nicht zu identifizieren sind. III. Externe Evaluation § 9 Grundsätze und Form der externen Evaluation (1) Ziel der externen Evaluation der Studienangebote ist eine Begutachtung und Beratung aus der Perspektive unabhängiger Fachleute aus der jeweiligen Disziplin und der Berufspraxis, in deren Rahmen Hinweise zur kontinuierlichen Verbesserung des Studienprogramms und der Rahmenbedingungen gewonnen werden sollen. (2) Die externe Begutachtung der Studienangebote erfolgt in den Programmakkreditierungen (i.d.R. alle 5 bis 7 Jahre). Die Fakultäten legen über die in der Akkreditierung geforderten Dokumentationen den Stand der Qualität des Studiums dar. Aus den Dokumentationen soll ersichtlich sein, dass die akkreditierten Standards in den Studiengängen nachhaltig aufrechterhalten und darüber hinausgehende Verbesserungspotenziale realisiert werden. (3) Für die externe Evaluation können Ergebnisse und Datenauswertungen verwendet werden, die im Rahmen der internen Evaluation erstellt wurden. IV. Ergebnisse, Dokumentation § 10 Berichte und Veröffentlichung (1) Die Ergebnisse der Evaluation sind von der jeweils zuständigen Stelle gem. § 7 Abs. 2 HG zu veröffentlichen. (2) Die Auswertungen und Ergebnisse aller Verfahren werden bezogen auf die personenbezogenen Daten grundsätzlich nur so veröffentlicht, dass diese nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. (3) Die Ergebnisse der Befragungen gem. §§ 5-7 fließen auch in die alle zwei Jahre zu erstellenden QM-Berichte der Hochschule ein, die auf der Basis der hochschulweit vereinbarten Qualitäts- und Prozessziele zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre für jede Fakultät und den Bereich der Lehrerbildung erstellt werden. Sie werden um quantitative Daten der Hochschulstatistik sowie Daten zu Struktur und Ablauf von Prüfungen ergänzt. Die Berichte werden in den Fakultäten und im PLAZ diskutiert und kommentiert (Bewertung und ggf. Maßnahmen zur Verbesserung) sowie in den Fakultätsräten bzw. im Zentrumsrat des PLAZ verabschiedet. An-
7 schließend erfolgt die Weiterleitung an die weiteren für die Sicherung der Qualität zuständigen Organe und Gremien. Die endgültigen Berichte werden im Intranet der Hochschule veröffentlicht. (4) Im Rahmen der QM-Berichte gemäß Abs. 3 werden alle zwei Jahre Evaluationsberichte erstellt. Die Evaluationsberichte werden dem Präsidium, dem Senat und dem Hochschulrat vorgelegt. Die Berichte werden anschließend veröffentlicht. V. Kontaktpflege zu Absolventinnen und Absolventen § 11 Datennutzung zum Zweck der Alumniarbeit (1) Zur Kontaktpflege werden Absolventendaten (Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, Studiengang, Abschlussdatum) an die zentrale Alumni- Stelle der Universität Paderborn übermittelt. Dort werden sie gespeichert und zur Kontaktpflege mit den Absolventinnen und Absolventen genutzt. Diese Kontaktpflege umfasst die Weiterleitung von Informationen zu den Alumni-Angeboten der Universität, Einladungen zu Alumni-Events (Libori- Treff, Tag der offenen Tür, fachspezifische Ehemaligentreffen, Promotionsjubiläen u. ä.) und zu Universitäts-Jubiläen. Eine Weitergabe von Daten an die Alumni-Vereine der Universität erfolgt nur nach erfolgter expliziter Einwilligung. (2) Die Daten werden mit einer Frist von 1 Jahr gelöscht, wenn die Anschrift und E-Mail-Adresse nicht mehr aktuell sind. Die Anschrift und E-Mail-Adresse gelten als nicht mehr aktuell, wenn keine Zustellung mehr möglich ist. Absolventinnen und Absolventen können ihre Anschrift und E-Mail- Adresse jederzeit aktualisieren lassen, um weiter Alumni-Informationen zu erhalten. VI. Datenschutz § 12 Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität, die im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Ordnung mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) verpflichtet. Personenbezogene Daten sind solche im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW. (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der Universität Paderborn ist bei der Entwicklung von Verfahren und Instrumentarien zur internen Evaluation frühzeitig zu beteiligen. (3) Soweit zur Durchführung der Evaluation und zur Kontaktpflege personenbezogene Daten von (ehemaligen) Mitgliedern oder Angehörigen der Universität Paderborn verarbeitet werden, ist der Umfang der Datenverarbeitung auf das zur Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu beschränken. Die Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Erreichung der Ziele der Evaluation bzw. zur Kontaktpflege eingesetzt und nicht außerhalb der mit diesen Zielen befassten Personen zugänglich gemacht werden. (4) Daten, die von der zentralen Hochschulverwaltung erhoben werden und zum Zwecke der Evaluation von den jeweiligen Organisationseinheiten angefordert werden, werden diesen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Die Verantwortung für die Erhebung dieser Daten liegt bei der zentralen Hochschulverwaltung. (5) Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auf Fakultätsebene ist das Dekanat verantwortlich.
8 (6) Soweit in Gremien personenbezogene Daten behandelt werden, geschieht dies in nichtöffentlicher Sitzung. Die Mitglieder der Gremien unterliegen der Amtsverschwiegenheit oder werden zur Verschwiegenheit verpflichtet. (7) Der Schutz der im Rahmen von Evaluationsverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten ist durch geeignete Maßnahmen organisatorischer und technischer Art zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die technisch unterstützte Erhebung, Verarbeitung und Speicherung. (8) Die in dieser Ordnung genannten Daten von ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Paderborn dürfen nach dem Verlassen der Universität Paderborn bis zu 3 Jahre für die Zwecke der zur Kontaktaufnahme, Einleitung von Evaluationen und Repräsentativitätsprüfung gespeichert und verarbeitet werden. (9) Der Datennutzung von Ehemaligen für die Zwecke Evaluation und Kontaktpflege kann jederzeit widersprochen werden. Die Betroffenen sind auf die Freiwilligkeit ihre Angaben und die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. (10) Für die bei der Evaluation genutzten Daten gelten die folgenden Löschfristen a. Kontaktdaten der Lehrenden (§5 Abs.2): ein Jahr nach Abschluss der Befragung b. Kontaktdaten und Daten zur Repräsentativitätsprüfung der Studierenden (§6 Abs. 3): ein Jahr nach Abschluss der Befragung c. Kontaktdaten und Daten zur Repräsentativitätsprüfung der Ehemaligen (§7 Abs. 4): ein Jahr nach Abschluss der Befragung, bei erfolgter Zustimmung zur Teilnahme an einer erneuten Befragung können die Kontaktdaten zum Zweck der Längsschnittbetrachtung weitere 5 Jahre aufbewahrt werden. (11) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Befragung erhoben werden, sind so frühzeitig zu anonymisieren, wie es das Evaluationsverfahren zulässt. Sie sind so früh zu vernichten, wie es der Evaluationszweck zulässt, spätestens jedoch nach 15 Jahren. Die Nutzung anonymisierter Daten ist unbefristet möglich. (12) Archivrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. VII. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten Die Evaluationsordnung für Studium und Lehre tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Evaluationsordnung vom 07. April 2006 (AM.Uni.PB Nr. 17/06) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Paderborn vom 16. März 2016. Paderborn, den 24. März 2016 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer