scieee AI-readable full text Open interactive document viewer

Satzung zur Änderung der besonderen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport an der Universität Paderborn: vom 16. März 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Satzung zur Änderung der besonderen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport an der Universität [...] : vom 16. März 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

Full text

amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 09.16 vom 16. märz 2016 satzung zur änderung der besonderen bestimmungen für den bachelorstudiengang lehramt an grundschulen mit dem unterrichtsfach sport an der universität paderborn vom 16. März 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Satzung zur Änderung der Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport an der Universität Paderborn vom 16. März Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Unterrichtsfach Sport an der Universität Paderborn vom 28. September 2011 (AM.Uni.Pb 94/11) werden wie folgt geändert: Im Anhang werden die Modulbeschreibungen wie folgt geändert: 1. Die Modulbeschreibung zum Modul GS B 3 „Theorie und Praxis der Sportarten: Spielen“ wird wie folgt geändert: a) Nr. 7 erhält folgende Fassung: „Teilnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Teilnahme an den fachpraktischen und theoretischen Prüfungen ist die regelmäßige Teilnahme an der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Satz 1 liegt vor, wenn die bzw. der Studierende an mindestens 80% der Veranstaltungstermine teilgenommen hat.“ b) In Nr. 8 werden in Satz 3 und in Satz 5 hinter „Die theoretischen Inhalte der Veranstaltung“ jeweils die Wörter „und deren Anwendung in der Praxis“ eingefügt. 2. Die Modulbeschreibung zum Modul GS B 4 „Theorie und Praxis der Sportarten: Individualsport“ wird wie folgt geändert: a) Nr. 7 erhält folgende Fassung: „Teilnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Teilnahme an den fachpraktischen und theoretischen Prüfungen ist die regelmäßige Teilnahme an der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Satz 1 liegt vor, wenn die bzw. der Studierende an mindestens 80% der Veranstaltungstermine teilgenommen hat.“ b) In Nr. 8 werden in Satz 4 hinter „Die theoretischen Inhalte der Veranstaltung“ und in Satz 7 hinter „Die theoretischen Inhalte der Veranstaltungen“ jeweils die Wörter „und deren Anwendung in der Praxis“ eingefügt. 3 3. Die Modulbeschreibung zum Modul GS B3 (vertieft) „Theorie und Praxis der Sportarten: Spielen (Vertiefung)“ erhält in Nr. 7 folgende Fassung: „Teilnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Teilnahme an den fachpraktischen und theoretischen Prüfungen ist die regelmäßige Teilnahme an der jeweils zugehörigen Vertiefung sowie an den Lehrveranstaltungen a) bis c). Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Satz 1 liegt vor, wenn die bzw. der Studierende an mindestens 80% der Veranstaltungstermine teilgenommen hat.“ 4. Die Modulbeschreibung zum Modul GS B4 (vertieft) „Theorie und Praxis der Sportarten: Individualsport (Vertiefung)“ werden wie folgt geändert: a) Nr. 7 erhält folgende Fassung: „Teilnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Teilnahme an der fachpraktischen Prüfung in Verbindung mit der mündlichen Erörterung zu a) ist die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltung a). Voraussetzung für die Teilnahme an den fachpraktischen und theoretischen Prüfungen zu b) bis e) ist die regelmäßige Teilnahme an der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Satz 1 oder 2 liegt vor, wenn die bzw. der Studierende an mindestens 80% der Veranstaltungstermine teilgenommen hat.“ b) In Nr. 8 werden in Satz 5 hinter „Die theoretischen Inhalte der Veranstaltung“ und in Satz 8 hinter „Die theoretischen Inhalte der Veranstaltungen“ jeweils die Wörter „und deren Anwendung in der Praxis“ eingefügt. Artikel II Diese Änderungssatzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum 01.04.2016 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Naturwissenschaften vom 10. Februar 2016 im Benehmen mit dem Ausschuss für Lehrerbildung (AfL) vom 18. Februar 2016 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Präsidium vom 02. März 2016. Paderborn, den 16. März 2016 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819