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Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für die Bachelorstudiengänge Computer Engineering, Elektrotechnik, Informatik, Mathematik und Technomathematik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn: vom 16. März 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für die Bachelorstudiengänge Computer Engineering, Elektrotechnik, Informatik, [...] : vom 16. März 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 08.16 vom 16. märz 2016 ordnung zur feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen eignung für die bachelorstudiengänge computer engineering, elektrotechnik, informatik, mathematik und technomathematik der fakultät für elektrotechnik, informatik und mathematik an der universität paderborn vom 16. März 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn - 2 - Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für die Bachelorstudiengänge Computer Engineering, Elektrotechnik, Informatik, Mathematik und Technomathematik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn Vom 16. März 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Universität Paderborn die folgende Ordnung erlassen: - 3 - § 1 Ziele und Geltungsbereich Diese Ordnung regelt das Verfahren der Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung gemäß § 49 Abs. 11 HG in den Bachelorstudiengängen Computer Engineering, Elektrotechnik, Informatik, Mathematik und Technomathematik. Es wird die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit mindestens dem schulischen Teil der Fachhochschulreife geregelt. Darüber hinaus ist für den Zugang nach § 49 Abs. 11 HG der Nachweis ausreichender Allgemeinbildung nach der Rahmenordnung der Universität Paderborn zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau (Eignungsprüfung, allgemeiner Teil) zu erbringen. § 2 Allgemeines Verfahren (1) Studienbewerberinnen und -bewerber beantragen die Feststellung der fachlichen Eignung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen unter Vorlage der in § 3 beschriebenen Unterlagen. (2) Der zuständige Prüfungsausschuss beruft ein Feststellungsgremium, das aus zwei bis vier Mitgliedern des jeweiligen Instituts besteht. Zwei Personen müssen Prüfende im Sinne der einschlägigen Prüfungsordnung sein, eine kann die Qualifikation einer bzw. eines Beisitzenden im Sinne der einschlägigen Prüfungsordnung haben und eine kann Studierende bzw. Studierender im jeweiligen Bachelorstudiengang sein. Das studentische Mitglied hat lediglich beratende Funktion. § 3 Feststellung bei Studienbewerberinnen und -bewerbern mit schulischer Fachhochschulreife (1) Studienbewerberinnen und -bewerber fügen ihren Bewerbungsunterlagen ein Bewerbungsportfolio bei. Es soll einen Text umfassen, der drei Seiten nicht überschreitet, und zu folgenden Punkten Stellung nimmt: a. Begründung des Studienwunsches vor dem Hintergrund des eigenen Werdeganges, b. Bezug der eigenen Vorstellung vom Studium zu dem Angebot in dem angestrebten Studiengang an der Universität Paderborn, c. Darstellung und Beurteilung schon erworbener, für das Studium einschlägiger Kompetenzen und d. Vorstellungen vom späteren Berufsfeld. - 4 - (2) Das zuständige Feststellungsgremium teilt diese Studienbewerberinnen und -bewerber auf der Grundlage ihres Bewerbungsportfolios in drei Kategorien ein: "zugelassen", "abgelehnt" und "weiteres Verfahren". Entscheidungskriterium ist dabei die Einschätzung des zu erwartenden Studienerfolges. (3) Der zuständige Prüfungsausschuss erteilt den Bewerberinnen und Bewerbern darüber einen Bescheid. Dieser Bescheid enthält für die Kategorie „abgelehnt“ einen Zeitpunkt, zu welchem eine nochmalige Bewerbung erfolgen kann. (4) Die Bewerberinnen und Bewerber aus der Kategorie "weiteres Verfahren" werden zu einem Eignungsgespräch eingeladen. Der Termin wird mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgestimmt. Das Feststellungsgremium benennt mindestens die zwei Mitglieder, die Prüfende im Sinne der einschlägigen Prüfungsordnung sind, für die Durchführung des Verfahrens. Dabei wird die Entscheidung über die Zulassung nach o. g. Kriterium getroffen. Den Bescheid erteilt der zuständige Prüfungsausschuss. Im Fall, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat, wird ein neuer Termin festgelegt. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Universität Paderborn“ (AM.Uni.Pb) in Kraft. Gleichzeitig treten die Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für die Studiengänge im Fach Elektrotechnik an der Universität Paderborn vom 27. Juli 2011 (AM.Uni.Pb. 37/11), die Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für die Studiengänge im Fach Informatik an der Universität Paderborn vom 27. Juli 2011 (AM.Uni.Pb. 36/11) und die Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen fachlichen Eignung für die Studiengänge im Fach Mathematik an der Universität Paderborn vom 27. Juli 2011 (AM.Uni.Pb. 35/11) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik vom 09. November 2015 und 21. Dezember 2015 und nach Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Präsidium am 24. Februar 2016. Paderborn, den 16. März 2016 Der Präsident der Universität Paderborn Professor Dr. Wilhelm Schäfer herausgeber präsidium der universität paderborn warburger str. 100 33098 paderborn http://www.uni-paderborn.de Issn 2199-2819