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Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Teilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn: vom 29. Januar 2016

Abstract

Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Teilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der [...] : vom 29. Januar 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016

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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 07.16 vom 29. Januar 2016 satzung zur änderung der prüfungsordnung für den master-teilzeitstudiengang informatik der fakultät für elektrotechnik, informatik und mathematik an der universität paderborn vom 29. Januar 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn 2 Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Teilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn vom 29. Januar 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen: 3 Artikel I Die Prüfungsordnung für den Master-Teilzeitstudiengang Informatik an der Universität Paderborn in der Fassung der Neufassung vom 28. Februar 2013 (AM.Uni.Pb. 15/13) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) In den Master-Teilzeitstudiengang Informatik kann nur eingeschrieben werden, wer kumulativ 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene) oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung das Zeugnis der Fachhochschulreife oder einen durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Vorbildungsnachweis oder die Voraussetzungen für in der beruflichen Bildung Qualifizierte besitzt oder die Voraussetzungen der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung erfüllt. 2. einen Studienabschluss besitzt, der nachfolgende Voraussetzungen erfüllt: a) Es muss sich um einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern der Universität Paderborn oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie handeln. Studienabschlüsse einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eröffnen den Zugang, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu einem Studienabschluss der Universität Paderborn nach Satz 1 besteht. Für ausländische Bildungsabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeit im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Satz 2 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Im Übrigen soll bei Zweifeln über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Voraussetzungen nach Satz 2 trifft der Prüfungsausschuss. b) Der Studienabschluss muss mindestens 20 LP im Bereich Softwaretechnik, mindestens 20 LP im Bereich der Theoretischen Informatik, mindestens 15 LP im Bereich der Technischen Informatik, mindestens 15 LP im Bereich mathematischer Grundlagen der Informatik und mindestens 8 LP im Bereich Mensch-Maschine-Wechselwirkung beinhalten. 4 Die Feststellung über die Voraussetzungen trifft der Prüfungsausschuss. Fehlen Leistungspunkte, die jedoch durch Studien im Umfang von bis zu 30 LP ausgeglichen werden können, so kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten festlegen, welche zusätzlichen Leistungen als weitere Voraussetzung für die Einschreibung erbracht werden müssen. c) Der Studienabschluss muss mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 erfolgt sein. 3. ausreichende Sprachkenntnisse nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 besitzt. 2. § 3 Absatz 8 wird wie folge neu gefasst: „(8) Im Masterstudium ist für das Studium Generale und ein optionales Nebenfach zusammen ein Umfang von mindestens 12 LP vorgesehen. Im optionalen Nebenfach sind Prüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 abzulegen. Im Studium Generale sind Prüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 abzulegen oder Nachweise qualifizierter Teilnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 zu erbringen.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Eine Modulprüfung besteht außer bei den Modulen Abschlussarbeit und Projektgruppe in der Regel aus einer mündlichen Abschlussprüfung gemäß § 7. Als Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Modulprüfung können Studienleistungen gefordert werden. Als Erbringungsformen für Studienleistungen sind die Elemente Klausur gemäß § 6, Projektarbeit und Bearbeitung von schriftlichen Hausaufgaben zulässig. Studienleistungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung erbracht; über diesen Zusammenhang hinaus besteht kein Anspruch auf Anrechnung. In jedem Fall müssen die Prüfungen als Einzelleistungen bewertbar sein. Die qualifizierte Teilnahme wird in der Regel durch Bearbeitung von schriftlichen Hausaufgaben nachgewiesen. Der Nachweis der qualifizierten Teilnahme kann für die Vergabe von Kreditpunkten verlangt werden, wenn dies zur Sicherung des Kompetenzerwerbs im Modul neben der Modulprüfung erforderlich ist. Der Nachweis wird nicht benotet. Eine qualifizierte Teilnahme liegt dann vor, wenn die erbrachten Leistungen erkennen lassen, dass eine mehr als nur oberflächliche Beschäftigung mit den Gegenständen, die einer Aufgabenstellung zugrunde lagen, stattgefunden hat. Andere Erbringungsformen von Modulprüfungen, Studienleistungen und qualifizierter Teilnahme bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. Im Studium Generale werden mündliche oder schriftliche Prüfungsleistungen erbracht. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Klausur (maximal 4 Stunden), eine Hausarbeit (maximal 25 Seiten) oder eine mündliche Prüfung (maximal 45 Minuten).“ 5 b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden wurde, diese also mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. Die Note der Modulprüfung wird nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Verfahren aus der Note der Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls den Noten der Studienleistungen gemäß Absatz 3 (Bonus- oder Malussystem) ermittelt.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „und des Studium Generale“ gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Bei Veranstaltungen im Studium Generale kommen bei Anmeldung, Abmeldung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Bewertung der Prüfungsleistungen die Regelungen dieser Prüfungsordnung zur Anwendung.“ 4. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Anerkennung von Leistungen (1) Leistungen, die in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterscheid zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck der Fortsetzung des Studiums und des Ablegens von Prüfungen vorzunehmen. Für die Anerkennung von Leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Anerkennung von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Im Übrigen kann bei Zweifeln über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 6 (3) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Abs. 1 muss der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden in ein Fachsemester einstufen. (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Leistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (5) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (6) Zuständig für die Anerkennungen nach den Absätzen 1 und 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede oder über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen. (7) Die antragstellende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Informationen (insbesondere die durch die Leistungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Prüfungsergebnisse) in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Der Prüfungsausschuss hat über Anträge nach Absatz 1 spätestens innerhalb von 10 Wochen nach vollständiger Vorlage aller entscheidungserheblichen Informationen zu entscheiden. (8) Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. (9) Eine Leistung kann nur einmal anerkannt werden. Dies gilt auch für die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen.“ 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten reicht eine spätestens vom Tag der Prüfung datierte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen 7 oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Die durch ärztliches Attest belegte Erkrankung des Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Prüfungsunfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei überwiegend alleiniger Betreuung. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gem. §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls andere Leistungserbringungsformen festlegen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung oder nach den Besonderen Bestimmungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.“ c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auslösen würden und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Termine und Fristen fest. Die Abgabefrist der Masterarbeit kann höchstens auf das Doppelte der vorgesehen Bearbeitungszeit verlängert werden. Andernfalls gilt die gestellte Arbeit als nicht vergeben und die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema.“ d) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „Der Prüfungsausschuss berücksichtigt auf Antrag Ausfallzeiten durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des einge- 8 tragenen Lebenspartners, der Partnerin bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fristen und Termine fest. Im Übrigen gilt Absatz 8 Sätze 4 und 5 entsprechend. e) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Ist der Studierende aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Modalitäten zu erbringen, soll ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Gewährung von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln, die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Gestattung einer anderen, gleichwertigen Leistungserbringungsform in Betracht. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest oder psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Antrag soll die gewünschten Modifikationen benennen und begründen. Auf Antrag des Studierenden oder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Studierenden kann die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Empfehlungen für die Gestaltung des Nachteilsausgleichs abgeben.“ 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: „(2) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und auf Antrag beim Prüfungsausschuss können über Absatz 1 hinaus Studierende des Bachelorstudiengangs Informatik, die in ihrem Bachelorstudiengang mindestens 152 abschlussrelevante LP erworben und die Bachelorarbeit angemeldet haben für ein Semester zu Modulen des Master-Teilzeitstudiengangs im Umfang von maximal 16 LP zugelassen werden. Von der Regelung kann nur einmalig Gebrauch gemacht werden. Eine Wiederholung einer nichtbestandenen vorgezogenen Masterprüfung ist erst nach der Einschreibung in den Master-Teilzeitstudiengang Informatik möglich. Studierende haben keinen Anspruch darauf, zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zum Master- Teilzeitstudiengang Informatik zu erhalten.“ b) Absatz 5 wird gestrichen. c) Die früheren Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 9 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Masterprüfung besteht aus 1. drei studienbegleitenden Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen mit einem Umfang von je 8 LP im Vertiefungsgebiet über die jeweiligen Inhalte des gesamten Moduls, 2. dem Modul Projektgruppe (30 LP) 3. drei studienbegleitenden Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen mit einem Umfang von jeweils 8 LP in den drei Informatikgebieten, die nicht Vertiefungsgebiet sind, über die jeweiligen Inhalte des gesamten Moduls, 4. dem Modul Abschlussarbeit (30 LP) einschließlich einer Arbeitsplanung (5 der 30 LP), eines Vortrages und einer wissenschaftlichen Aussprache von etwa 45 Minuten Dauer, 5. Prüfungen in einem optionalen Nebenfach oder Prüfungen oder Nachweisen qualifizierter Teilnahme im Rahmen des „Studium Generale“ mit einem Umfang von insgesamt mindestens 12 LP.“ b) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: „(8) Im optionalen Nebenfach sind Fach- bzw. Modulprüfungen über Veranstaltungen im Umfang von mindestens 12 LP abzulegen. Alternativ ist ein „Studium Generale“ im Umfang von 12 LP zu absolvieren. In diesem Fall ist im Studium Generale in einer der gewählten Veranstaltungen eine Prüfungsleistung zu erbringen. Nach Wahl des Studierenden kann in einer weiteren Veranstaltung eine Prüfungsleistung erbracht werden. In den Veranstaltungen des Studium Generale, in denen keine Prüfungsleistung erbracht wird, ist ein Nachweis der qualifizierten Teilnahme zu erbringen. Näheres ist für Standardnebenfächer dem Anhang 2 zu entnehmen. Bei Zulassung nach § 1 Abs. 6 können die geforderten Deutschkurse als Prüfungen im „Studium Generale“ gemäß Abs. 4 Nr. 5 anerkannt werden. Im „Studium Generale“ dürfen keine Informatik-Veranstaltungen angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.“ 8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen, sowie die Prüfungen im optionalen Nebenfach oder im „Studium Generale“ mindestens mit der Note „ausreichend'' (4,0) benotet wurden.“ 9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den sieben Modulprüfungen des Hauptfachs (§ 16 Abs. 4, Nr. 1 bis 4), sowie im Fall, dass ein Nebenfach absolviert wurde, den Noten der Fach- bzw. Modulprüfungen des Nebenfachs und im Fall, dass kein