Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorteilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn: vom 15. Januar 2016
Abstract
Veröffentlichungen der Universität ohne VL-DOI. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorteilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der [...] : vom 15. Januar 2016. Paderborn : Präsidium der Universität Paderborn, 2016
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amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 03.16 vom 15. Januar 2016 satzung zur änderung der prüfungsordnung für den bachelorteilzeitstudiengang informatik der fakultät für elektrotechnik, informatik und mathematik an der universität paderborn vom 15. Januar 2016 herausgeber: präsidium der universität paderborn
2 Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorteilzeitstudiengang Informatik der Fakultät für Elektrotechnik, Informatik und Mathematik an der Universität Paderborn vom 15. Januar 2016 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen:
3 Artikel I Die Prüfungsordnung für den Bachelorteilzeitstudiengang Informatik an der Universität Paderborn in der Fassung der Neufassung vom 28. Februar 2013 (AM.Uni.Pb. 13/13) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Im Studium Generale ist in einer der gewählten Veranstaltungen eine Prüfungsleistung zu erbringen.“ b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „Nach Wahl des Studierenden kann in einer weiteren Veranstaltung eine Prüfungsleistung erbracht werden. In den Veranstaltungen des Studium Generale, in denen keine Prüfungsleistung erbracht wird, ist ein Nachweis der qualifizierten Teilnahme zu erbringen.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Eine Modulprüfung kann aus einer Abschlussprüfung oder veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen bestehen. Als Erbringungsformen für Modulprüfungen sind die Elemente Klausur gemäß § 6 und mündliche Prüfung gemäß § 7 zulässig. Als Voraussetzung zur Teilnahme an einer Modulprüfung können Studienleistungen gefordert werden. Als Erbringungsformen für Studienleistungen sind die Elemente Klausur gemäß § 6, Projektarbeit und Bearbeitung von schriftlichen Hausaufgaben zulässig. Studienleistungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung erbracht; über diesen Zusammenhang hinaus besteht kein Anspruch auf Anrechnung. In jedem Fall müssen die Prüfungen als Einzelleistungen bewertbar sein. Die qualifizierte Teilnahme wird in der Regel durch Bearbeitung von schriftlichen Hausaufgaben nachgewiesen. Der Nachweis der qualifizierten Teilnahme kann als Voraussetzung für die Vergabe von Kreditpunkten verlangt werden, wenn dies zur Sicherung des Kompetenzerwerbs im Modul neben der Modulprüfung erforderlich ist. Der Nachweis wird nicht benotet. Eine qualifizierte Teilnahme liegt dann vor, wenn die erbrachten Leistungen erkennen lassen, dass eine mehr als nur oberflächliche Beschäftigung mit den Gegenständen, die einer Aufgabenstellung zugrunde lagen, stattgefunden hat. Andere Erbringungsformen von Modulprüfungen, Studienleistungen und qualifizierter Teilnahme bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss. Im Studium Generale werden mündliche oder schriftliche Prüfungsleistungen erbracht. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Klausur (maximal 4 Stunden), eine Hausarbeit (maximal 25 Seiten) oder eine mündliche Prüfung (maximal 45 Minuten).“
4 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Die Modulprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung, falls eine solche vorgesehen ist, oder alle veranstaltungsbezogenen Teilprüfungen bestanden wurden, diese also mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Note der Modulprüfung wird nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Verfahren aus der Note der Abschlussprüfung, falls eine solche vorgesehen ist, oder den Noten der zum Bestehen relevanten Teilprüfungen, sowie gegebenenfalls den Noten der Studienleistungen gemäß Absatz 3 (Bonus- oder Malussystem) ermittelt.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „und des Studium Generale“ gestrichen. bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: „Bei Veranstaltungen im Studium Generale kommen bei Anmeldung, Abmeldung, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und Bewertung der Prüfungsleistungen die Regelungen dieser Prüfungsordnung zur Anwendung.“ 3. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Anerkennung von Leistungen (1) Leistungen, die in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterscheid zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck der Fortsetzung des Studiums und des Ablegens von Prüfungen vorzunehmen. Für die Anerkennung von Leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Anerkennung von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Im Übrigen kann bei Zweifeln über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
5 (3) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Abs. 1 muss der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden in ein Fachsemester einstufen. (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Leistungen anerkannt. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (5) Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (6) Zuständig für die Anerkennungen nach den Absätzen 1 und 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Unterschiede oder über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen. (7) Die antragstellende Person hat die für die Anerkennung erforderlichen Informationen (insbesondere die durch die Leistungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Prüfungsergebnisse) in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen. Der Prüfungsausschuss hat über Anträge nach Absatz 1 spätestens innerhalb von 10 Wochen nach vollständiger Vorlage aller entscheidungserheblichen Informationen zu entscheiden. (8) Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, gegebenenfalls nach Umrechnung zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. (9) Eine Leistung kann nur einmal anerkannt werden. Dies gilt auch für die Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen.“ 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „In begründeten Fällen ist ein Rücktritt von der Prüfung innerhalb der Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin oder nach Prüfungsbeginn möglich. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens aber fünf Werktage nach dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten reicht eine spätestens vom Tag der Prüfung datierte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit aus. Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen
6 oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität Paderborn auf Kosten der Universität verlangt werden. Die durch ärztliches Attest belegte Erkrankung des Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt als Prüfungsunfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, wenn die Betreuung nicht anders gewährleistet werden konnte, insbesondere bei überwiegend alleiniger Betreuung. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe nicht an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Auf Antrag einer Kandidatin sind die Schutzbestimmungen gem. §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls andere Leistungserbringungsformen festlegen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung oder nach den Besonderen Bestimmungen; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet.“ c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie bzw. er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie bzw. er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auslösen würden und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Termine und Fristen fest. Die Abgabefrist der Bachelorarbeit kann höchstens auf das Doppelte der vorgesehen Bearbeitungszeit verlängert werden. Andernfalls gilt die gestellte Arbeit als nicht vergeben und die Kandidatin bzw. der Kandidat erhält nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema.“ d) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „Der Prüfungsausschuss berücksichtigt auf Antrag Ausfallzeiten durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz und Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des einge-
7 tragenen Lebenspartners, der Partnerin bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten und legt unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Fristen und Termine fest. Im Übrigen gilt Absatz 8 Sätze 4 und 5 entsprechend. e) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „Außerdem regelt der Prüfungsausschuss den Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Ist der Studierende aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Leistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Modalitäten zu erbringen, soll ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere die Gewährung von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln, die Verlängerung der Bearbeitungszeit oder die Gestattung einer anderen, gleichwertigen Leistungserbringungsform in Betracht. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest oder psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Antrag soll die gewünschten Modifikationen benennen und begründen. Auf Antrag des Studierenden oder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Studierenden kann die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Empfehlungen für die Gestaltung des Nachteilsausgleichs abgeben.“ 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Bachelorprüfung besteht aus 1. studienbegleitenden Modulprüfungen des ersten Abschnitts im Hauptfach einschließlich Mathematik über Inhalte von Veranstaltungen mit einem Umfang von 104 LP, 2. studienbegleitenden Modulprüfungen des zweiten Abschnitts im Hauptfach über Inhalte von Veranstaltungen mit einem Umfang von 32 LP, sowie zum Modul Schlüsselkompetenzen mit einem Umfang von 4 LP, 3. studienbegleitenden Modulprüfungen im Nebenfach über Inhalte von Veranstaltungen mit einem Umfang von mindestens 18 bis höchstens 22 LP, 4. dem Studium Generale, das in Abhängigkeit des Nebenfachs einen Umfang von mindestens 3 und höchstens 7 LP hat und in dem mindestens eine Prüfungsleistung zu erbringen ist, 5. dem Modul Abschlussarbeit (12 LP) einschließlich eines Arbeitsplanes (3 LP), eines Vortrages und einer Aussprache von etwa 30 Minuten Dauer.“
8 b) In Absatz 5 Punkt 1 Unterpunkt 1.2 wird der Text „davon 10 Punkte ohne Benotung“ gestrichen. c) Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst: „(7) Insgesamt sind im Bachelor-Teilzeitstudiengang darüber hinaus 1. studienbegleitende Fach- bzw. Modulprüfungen über Veranstaltungen im Nebenfach im Umfang von 18 bis 22 LP abzulegen, sowie abhängig vom gewählten Nebenfach im Umfang von maximal 7 Leistungspunkten, 2. mindestens eine studienbegleitende Prüfung über Veranstaltungen im Rahmen des „Studium Generale“ , sowie 3. Nachweise über die qualifizierte Teilnahme an den Veranstaltungen des „Studium Generale“, in denen keine Prüfungsleistung erbracht wird, zu erbringen. Insgesamt müssen in Nebenfach und Studium Generale zusammen mindestens 25 LP absolviert werden. Näheres ist für Standardnebenfächer den Nebenfachvereinbarungen im Anhang 3 dieser Ordnung zu entnehmen. Im „Studium Generale“ dürfen keine Informatik-Veranstaltungen angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.“ 7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aus den Modulprüfungen des Hauptfachs einschließlich Mathematik, sowie den Noten der Fach- bzw. Modulprüfungen des Nebenfachs (§ 16 Abs. 4). Für die Gewichtung werden die LP des ersten Studienabschnitts einfach, wobei im Modul 1.2 das Softwaretechnikpraktikum mit 4 LP gerechnet wird (98 Gewichtspunkte), die des zweiten Abschnitts mit Ausnahme der Abschlussarbeit doppelt (70 Gewichtspunkte), die des Moduls Abschlussarbeit vierfach (48 Gewichtspunkte) und die des Nebenfachs anderthalbfach mit – unbenommen der tatsächlichen LP – 20 LP (30 Gewichtspunkte) gezählt. Aus den Noten der im Rahmen des „Studium Generale“ abgelegten Prüfungen wird eine mit den LP der entsprechenden Veranstaltungen gewichtete Note gebildet, die mit zwei Gewichtspunkten in die Gesamtnote eingeht.“ 8. § 22 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Ferner erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein Transcript of Records, in dem die gesamten erbrachten Leistungen, die Zusatzleistungen nach § 21 und die Fachstudiendauer aufgeführt sind. Das Transcript of Records enthält Angaben über die LP nach dem ECTS-System und die erzielten Noten zu den absolvierten Modulen und zu der Bachelorarbeit. Es enthält des Weiteren das Thema der Bachelorarbeit und die erzielte Gesamtnote der Bachelorprüfung. Auch die Noten aller im Rahmen des Studium Generale absolvierten Prüfungen werden aufgeführt.“
9 9. Im „Anhang 1: Benotung von Modulen“ wird unter der Überschrift „Bei den folgenden Modulen des Bachelor-Studiengangs wird die Modulnote wie folgt ermittelt:“ der erste Unterpunkt wie folgt neu gefasst: • „I.1.2 Softwaretechnik Das Modul besteht aus den beiden Veranstaltungen o Softwareentwurf (SE) o Softwaretechnikpraktikum (SWTPRA) Die Modulnote ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Note der Klausur zur Veranstaltung SE und der Projektarbeit zur Veranstaltung SWPRA.“ 10. Im „Anhang 2: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsformen und –modalitäten“ wird im ersten Abschnitt „Module im 1. Studienabschnitt des Bachelorstudiengangs“ im „Gebiet Softwaretechnik und Informationssysteme“ im Modul Softwaretechnik der Unterpunkt „Prüfungsmodalitäten“ wie folgt neu gefasst: „Klausur zu Softwareentwurf Projektarbeit zum Softwaretechnikpraktikum, wobei alle Einzelleistungen bestanden werden müssen.“ 11. Der „Anhang 3: Nebenfachvereinbarungen für die Standardnebenfächer im Bachelor- Teilzeitstudiengang Informatik“ wird wie folgt geändert: a) Die Beschreibung für das Nebenfach 3. Medienwissenschaften wie folgt neu gefasst: 3. Medienwissenschaften (Beginn NF-Studium bis einschl. SS 10) 5.-12. Semester Basismodul Medienanalyse (Musik, visuelle Medien, Text in den Medien, digitale Medien) Einführung Seminar/Lehrveranstaltung Seminar/Lehrveranstaltung SP SP MP 4 4 4 Modul Mediensoziologie/-pädagogik/-psychologie Einführung Seminar/Lehrveranstaltung Seminar/Lehrveranstaltung SP SP MP 4 4 5 SUMME 25 SP = qualifizierte Teilnahme nachgewiesen durch Erstellung eines Seminarpapiers MP = Modulprüfung Bei Wahl dieses Nebenfachs muss kein Studium Generale mehr absolviert werden. (Beginn NF-Studium ab WS 10/11)