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Studienordnung für die berufliche Fachrichtung
Maschinentechnik an der
Universität-Gesamthochschule-Paderborn in dem
Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für
das Lehramt für die ...
Universität Paderborn
Paderborn, 1987
urn:nbn:de:hbz:466:1-27487
ä
Amtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
-
Studienordnung
für die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik
an der Universität -Gesamthochschule -Paderborn
in dem Studiengang mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
Vom 9. Dezember 1987
.
-
18. Dezember 1987 Jahrgang 1987
Nr.: 39
STUDIENORDNUNG
für die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik
an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
in dem Studiengang mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
Vom 9. Dezember 1987
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über
die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-West¬
falen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt
geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfa¬
len vom 17. Dezember 1985 (GV. NW. S. 765), hat die Universität
- Gesamthochschule - Paderborn die folgende Studienordnung er¬
lassen:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Besondere Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Gliederung des Studiums und der Prüfung
§ 6 Ziel des Studiums
§ 7 Inhalte des Grundstudiums
§ 8 Abschluß des Grundstudiums
§- 9 Inhalte des Hauptstudiums
i
§ 10 Schulpraktische Studien
§ 11 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur
Ersten Staatsprüfung
§ 12 Teilgebiete für die Prüfung
§13 Studienplan
§ 14 Studienberatung
§ 15 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und
Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung
- 2 -
- 2 -
§ 1
Geltungsbereich
Das Studium mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II umfaßt das erziehungswissenschaftliche
Studium und das Studium zweier Fächer. Im Rahmen diese Studiums
regelt diese Studienordnung das Studium in Maschinentechnik (be¬
rufliche Fachrichtung).
Der Studienordnung liegen zugrunde:
- das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen
Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Be¬
kanntmachung vom 28. August 1979 (GV.NW. S. 586), zuletzt ge¬
ändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV.NW. S. 370)
- die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntma¬
chung vom 18. November 1985 (GV.NW. S. 777).
§ 2
ZugangsVoraussetzungen
Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen
zum Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule nachweist
- durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder
- ein Zeugnis über eine einschlägige fachgebundene Hochschulrei¬
fe oder
- ein Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten anderen Vorbil¬
dung .
Näheres regelt die Einschreibungsordnung der Universität-Gesamt¬
hochschule-Paderborn .
§ 3
Besondere Studienvoraussetzungen
Insgesamt ist eine fachpraktische Ausbildung von 12 Monaten abzu¬
leisten. Davon sind mindestens 6 Monate vor der Zulassung der
Ersten Staatsprüfung nachzuweisen; 3 IJonate sollten jedoch be-
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- 3 -
reits vor Aufnahme des Studiums absolviert werden. Der Abschluß
der fachpraktischen Ausbildung ist im Antrag auf Einstellung in
den Vorbereitungsdienst nachzuweisen.
Hinsichtlich der erforderlichen Tätigkeitsbereiche erteilt das
Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter Auskunft.
§ 4
Studienbeginn
Das Veranstaltungsangebot wird unter der Voraussetzung geplant,
daß das Studium zum Wintersemester aufgenommen wird. Ein Stu¬
dienbeginn zum Sommersemester in diesem Rahmen ist jedoch zuläs¬
sig .
§ 5
Gliederung des Studiums und der Prüfung
i
(1) Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Zulassung zur
Ersten Staatsprüfung soll gemäß § 10 Abs. 1 LPO zu Beginn
des 8. Semesters beim Staatlichen Prüfungsamt beantragt wer¬
den. Die Zulassung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung
der schriftlichen Hausarbeit (§ 13 LPO) im Rahmen der Ersten
Staatsprüfung ausgesprochen (erster Prüfungsabschnitt). Nach
Ergänzung des Antrags auf Zulassung, frühestens nach Abgabe
der schriftlichen Hausarbeit, wird die endgültige Zulassung
zur Ersten Staatsprüfung ausgesprochen und die Prüfung mit
dem zweiten Prüfungsabschnitt fortgesetzt. Der zweite Prü¬
fungsabschnitt besteht aus je einer Prüfung in Erziehungs¬
wissenschaft und in den Fächern. In diesen Prüfungen sind
als Prüfungsleistungen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(§ 14 LPO) und mündliche Prüfungen (§ 16 LPO) zu erbringen.
Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von 12 Monaten nach
dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden. Die Regel¬
studienzeit umfaßt die RegelStudiendauer von 8 Semestern so¬
wie die Prüfungszeit von 12 Monaten.
- 4 -
- 4 -
(2) Das Studium in Maschinentechnik (berufliche Fachrichtung) um¬
faßt höchstens insgesamt 85 Semesterwochenstunden, davon ent¬
fallen auf den Pflichtbereich 75 SWS, den Wahlpflichtbereich
6SWS und den Wahlbereich 4 SWS. Es gliedert sich in ein Grund¬
studium von etwa 50 SWS und ein Hauptstudium von etwa 35 SWS.
§ 6
Ziel des Studiums
Am Ende eines Studiums sollen die Studierenden über die fachwis¬
senschaftliche und fachdidaktische Qualifikation verfügen, die
als Grundlage für den erfolgreichen Unterricht im Bereich Ma¬
schinentechnik an beruflichen Schulen vorausgesetzt werden muß
und die sie - in Verbindung mit dem sich an das Studium anschlie¬
ßenden Vorbereitungsdienst - zum Lehramt für Maschinentechnik
Sekundarstufe II befähigt.
§ 7
Inhalte des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium umfaßt in der Regel die ersten 4 Semester
des Studiums.
(2) Das Grundstudium umfaßt die folgenden Pflichtveranstaltungen:
1. Mathematik (I, II, III) V4; ü4
2. Physik V4; U 2
3. Chemie V 3
4.Mechanik (I, II) V6; ü4
5. Werkstoffkunde (I, II) V4; 02; L 2
6. Elektrotechnik V2; ü1
7. Darstellungs- und Gestaltungstechnik V2; 0 1 oder
(mit zeichnerischen Übungen) V1, ü2
8. Grundlagen der Fertigungstechnik V4; ü2; L 2
V = Vorlesung
Ü = Übung
L = Labor
- 5 -
- 5 -
§ 8
Abschluß des Grundstudiums
Für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums sind studienbe¬
gleitende Leistungsnachweise in den unter § 7 Abs. 2 angegebenen
Teilgebieten Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 erforderlich. Im Teilge¬
biet Nr. 7 ist die erfolgreiche Teilnahme durch zeichnerische
Übungen nachzuweisen.
Die Leistungsnachweise sind durch je eine Klausur mit folgendem
Zeitumfang zu erbringen:
Mathematik (I, II, III) - 3-stündig
Physik - 2-stündig
Chemie - 2-stündig
Mechanik (I, II) - 4-stündig
Werkstoffkunde (I, II) - 2-stündig
Elektrotechnik - 2-stündig
Grundlagen der Fertigungstechnik - 3-stündig
Der Fachbereich Maschinentechnik I stellt über den erfolgreichen
Abschluß des Grundstudiums (vgl. § 5b Abs. 3 der Prüfungsordnung)
eine Bescheinigung aus.
§ 9
Inhalte des Hauptstudiums
(1) Das Hauptstudium umfaßt folgende Bereiche und Teilgebiete:
Bereich Teilgebiet Zugehörige Veran¬
staltung
A 1 Mechanik III Mechanik BI 3 V3;Ü2 -P
2 Thermodynamik Wärmeübertragung 1/1 V1;U2 --P
B 1 Werkstoffkunde III Werkstoffkunde 3 V2;Ü1 -WP
2 Maschinen- und Maschinenelemente V6;Ü3 -P
Konstruktionsele- 1+2
mente (mit zeich¬
nerischen Übun¬
gen)
3.1 Fügetechnik Fügetechnik 1 V2;Ü1;L1 -WP
- 6 -
- 6 -
Bereich Teilgebiet Zugehörige Veran¬
staltung
3.2 Spanende Fer¬
tigung
3.3 Konstruieren
mit Kunst¬
stoffen
3.4 Rechnerunter¬
stütztes Kon¬
struieren
3.5 Computerunter¬
stütztes Pro¬
grammieren von
CNC-Maschinen
1 Arbeitswissen¬
schaf ten/Be-
triebsorganisa-
tion
2 Produktionssy¬
stematik
Fachdidaktik
Spanende Fertigung 2 V2;U1,L1 -WP
-WP
Konstruieren mit
Kunststoffen II
Rechnerunterstütz¬
tes Konstruieren
Computerunterstütz¬
tes Programmieren
von CNC-Maschinen
Arbeitswissenschaf¬
ten und Betriebsor¬
ganisation H II
Wahlpflichtblock 8
(CIM)
Fachdidaktik 1 + 2
Wahlfächer beliebig aus dem Lehrangebot "Haupt-
,Studium des integrierten Studienganges Maschi¬
nenbau"
V2;U1
V2;Ü1
V1 ;Ü2
V2;Ü1
V3
V4;U2
SWS 4
V = Vorlesung
ü " Übung
L = Labor
P = Pflichtveranstaltung
WP = Wahlpflichtveranstaltung
W = Wahlveranstaltung.
-WP
-WP
-WP
-WP
-p
-w
(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind
für das Hauptstudium Studien in den zwei Teilgebieten des Be¬
reichs A, in drei Teilgebieten des Bereichs B (Teilgebiet
B 2 ist obligatorisch), sowie in je einem Teilgebiet der Be¬
reiche C und Dnachzuweisen.
§ 10
Schulpraktische Studien
(1) In das Studium im Studiengang Maschinentechnik für das Lehr¬
amt für die Sekundarstufe II sind schulpraktische Studien im
Umfang von 2-4 Semesterwochenstunden einzubeziehen.
- 7 -
- 7 -
(2) Die schulpraktischen Studien werden in Form eines semester¬
begleitenden Tagespraktikums oder eines Blockpraktikums
durchgeführt. Uber die Teilnahme wird eine Bescheinigung aus¬
gestellt .
(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind gemäß § 36
Abs. 4 LPO 3 Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzule¬
gen, davon zwei aus den Teilgebieten des Bereichs A und ei¬
ner aus der Fachdidaktik. Der Nachweis erfolgt durch Klau¬
suren in folgendem Umfang: A1 - 2-stündig, A2 - 2-stündig,
D - 3-stündig.
(2) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen gemäß § 36 Abs. 4 LPO
sind im Hauptstudium qualifizierte Studiennachweise aus fol-
t
genden Teilgebieten vorzulegen:
1. in einem der Teilgebiete B 3.1, B 3.2, B 3.3, B 3.4 oder
B 3.5, - (2-stündige Klausur)
2. in einem Teilgebiet aus dem Bereich C, - (2stündige Klau¬
sur) - vgl. jedoch § 12 Satz 4 -
3. in dem Teilgebiet B 2 über die zeichnerischen Übungen, -
(durch Vorlage eines Entwurfes und vorausgehender 4-stün¬
diger Klausur)
4. über ein Laborpraktikum - Teilgebiet B 3.1 oder B 3.2 -
(Nachweis der erfolgreichen Teilnahme).
Für die Prüfung benennen die Studierenden fünf Teilgebiete
des Hauptstudiums, darunter die Teilgebiete B 1, B 2 und ein
Teilgebiet aus dem Bereich C. Den Teilgebieten B 1 und B 2
§ 11
Leistungsnachweise als Zulassungs¬
voraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
§-12
Teilgebiete für die Prüfung
- 8 -
- 8 -
werden die Themen für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
entnommen. Wurde jedoch das Thema der Hausarbeit aus einem dieser
Teilgebiete gestellt, tritt an seine Stelle das aus dem Bereich
C genannte Teilgebiet als Teilgebiet für die Themenstellung einer
schriftlichen Arbeit unter Aufsicht. In diesem Falle ist aus die¬
sem Teilgebiet kein qualifizierter Studiennachweis nach § 11
Abs. 2 erforderlich. Aus mindestens dreien der fünf Prüfungsteil-
gebiete dürfen keine Leistungsnachweise nach § 11 Abs. 1 vorge¬
legt worden sein.
§ 13
Studienplan
Auf der Grundlage dieser Studienordnung hat der Fachbereich 10
einen Studienplan aufgestellt, der der Studienordnung als Em¬
pfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des
Studiums hinzugefügt ist.
§ 14
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale
Studienberatungsstelle (ZSB) der Universität-Gesamthochschu¬
le-Paderborn. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneig¬
nung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Stu¬
dienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studien¬
anforderung; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen
Schwierigkeiten auch psychologische Beratung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Maschinen¬
technik erfolgt durch ein Mitglied des Fachbereichs 10, das
vom Fachbereichsrat benannt wird (Studienberater/in). Die stu¬
dienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden
vor allem in Fragen der Studienordnung. Darüber hinaus ste¬
hen alle Lehrenden des Faches Maschinentechnik in ihren
Sprechstunden zu Fragen der Studiengestaltung, der Studien-
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- 9 -
techniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges
zur Verfügung.
§ 15
Anrechnung von Studien, Anerkennung von
Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen
der Ersten Staatsprüfung
(1) Studienleistungen, die an wissenschaftlichen Hochschulen er¬
bracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerich¬
tet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18
Abs. 1 LABG i. V. m. § 10 Abs. 4 LPO).
(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG ge¬
nannten Hochschulen erbracht worden sind, und die den in der
Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen
entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden,
jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach Maschinentechnik zu
erbringenden Studienleistungen (§ 18 Abs. 2 LABG i. V. m.
§ 10 Abs. 4 LPO).
(3) Studien, die nicht den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 LPO
entsprechen, werden nicht angerechnet.
(4) Als Erste Staatsprüfung oder als Prüfung im Fach Maschinen¬
technik können nur bestandene Hochschulabschlußprüfungen
oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissen¬
schaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistungen aus solchen
Prüfungen anerkannt werden (§ 49 LPO).
(5) Die Entscheidung trifft das für die Universität-Gesamthoch¬
schule-Paderborn zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprü¬
fungen für Lehrämter an Schulen.
- 10 -
§ 16
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen dieser Studienordnung werden für diejenigen
Studierenden wirksam, die ihr Studium bzw. den gegenüber der
bisherigen Regelung geänderten Studienabschnitt (Hauptstudium)
nach Inkrafttreten dieser Studienordnung beginnen.
§ 17
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1987
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Studienordnung
außer Kraft. § 16 bleibt unberührt.
(2) Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der
Universität - Gesamthochschule - Paderborn veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des
Fachbereichs Maschinentechnik I vom 10.12.1986 und des Be¬
schlusses des Senats der Universität - Gesamthochschule - Pa¬
derborn vom 9.12.1987 sowie der Genehmigung des Rektors der
Universität - Gesamthochschule - Paderborn vom 9.12.1987.
Paderborn, den 9.12.1987
Der Rektor
(Prof. Dr. H.-D. Rinkens)
Anhang
Studienplan
ANHANG
STUDIENPLAN
'S
für die berufliche Fachrichtung
MASCHINENTECHNIK
an der Universität - Gesamthochschule - Paderborn
in dem Studiengang mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
GRUNDSTUDIUM
Teilgebiet
(LPO)
Veranstaltungen
(Angebot FB 10) 1. Sem.
V ü L
Stunden
2. Sem.
VUL
aro Woche
3. Sem.
V t) L
i
4. Sem.
VUL
Mathematik jjj^ 1 Mathematik A1 4 4
Physik Physik 1+2 2 1 2 1
Chemie Chemie 3
Mechanik (1,11) Technische
Mprhan i lr A 1+9
lylC l^I 1dl 1-LA. n 1+ Z.
3 2 3 2
Werkstoffkunde
(1,11) Werkstoff¬
kunde 1+2 2 1 2 2 1
Elektrotechnik Elektrotechnik 1 2 1
Darstellungs- u.
Gestaltungs¬
technik.
Maschinenzeich¬
nen
oder
Darstellende
'Geometrie
2 1
oder
1 2
Grundlagen der
Fertigungs¬
technik
Grundlagen der
Fertigungs¬
technik
- A spanlos
- B spanend
Spanende
Fertigung 1/1
1 1
1 1
211
V
ü
L
= Vorlesung
= Übung
= Labor
HAUPTSTUDIUM
Teilgebiet
(LPO)
Veranstaltungen
(Angebot FB 10) 5. Sem.
V 0 L
Stunden
6. Sem.
VUL
pro Woch
7. Sem.
V Ü L
s8. Sem.
V ü L
A1 Mechanik III Mechanik BI 3 3 2
A2 Thermodynamik Wärmeübertra¬
gung 1/1
1 2
B1 Werkstoff¬
kunde III Werkstoffkunde 3 2 1
B2 Maschinen-
und Konstruk¬
tionselemente
Maschinenelemen¬
te 1 + 2 3 3 3
B3.1 Fügetechnik Fügetechnik 1 2 1 1
B3.2 Spanende
Fertigung Spanende
Fertigung 2
(Grdl.Werkz.M.)
2 11
B3.3 Konstruieren
mit Kunst¬
stoffen
Konstruieren
mit Kunst¬
stoffen II
2 1
B3.4 Rechnerunter¬
stütztes Kon¬
struieren
Rechnerunter¬
stütztes Kon- -
struieren
2 1
B3.5 Computerunter¬
stütztes Pro¬
grammieren von
CNC-Maschinen
Computerunter¬
stütztes Pro¬
grammieren von
CNC-Maschinen
1 2
C1 Arbeitswis¬
senschaften/
Betriebsor¬
ganisation
Arbeitswissen¬
schaften und
Betriebsorg.
H II - Wahl¬
pflichtblock 8
2 1
Produktions¬
systematik (CIM) 3
D Fachdidaktik Fachdidaktik
1 + 2
»'
\y
4 + 2
Wahlfächer im Umfang von 4 SWS beliebig aus dem Lehrangebot "Haupt¬
studium des integrierten Studienganges Maschinenbau"
* Diese Stunden können beliebig auf die Semester 5 bis 8 verteilt werden.
V = Vorlesung
Ü = Übung
L = Labor
P = Pflichtveranstaltung
WP = Wahlpflichtveranstaltung
W = Wahlveranstaltung