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Universitätsbibliothek Paderborn
Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das
Hochschulrechenzentrum der Universität -
Gesamthochschule - Paderborn
Universität Paderborn
Paderborn, 1993
urn:nbn:de:hbz:466:1-26123
äAmtliche Mitteilungen
Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn
Verwaltungs- und Benutzungsordnung
für das
Hochschulrechenzentrum
der
Universität -Gesamthochschule -Paderborn
7. Oktober 1993 Jahrgang 1993
Nr.: 14
Yerwaltunes- und Benutzungsordnung für das Hothschulrechenaentrum
I. Verwaltungsordnung
§ 1
Hochschulrechenzentrum
Das Hochschulrechenzentrum (HRZ) ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule im Sinne des
§28 GrundO.
2
Aufgaben des HRZ
(1) Das HRZ erbringt für Forschung, Lehre und Verwaltung Dienstleistungen auf dem Gebiet au¬
tomatisierter Datenverarbeitung (DV). Zu den relevanten Gebieten der DV gehören insbeson¬
dere Bereitstellung und Betrieb von
1. lokalen und standortverbindenden, hochschulweiten DV-Netzen,
2. Kommunikationseinrichtungen zum Anschluß an nationale und internationale Datennetze,
3. Rechneranlagen mit hoher und höchster Rechenleistung zum Zwecke der Funktions- und Da¬
teninfrastruktur sowie die
4. Bearbeitung von DV-Anwendungsfragen als Kompetenzzentrum im Sinne der Ausstattungs¬
empfehlung der DFG.
Als DV-Anlagen sollen vernetzte Rechnersysteme und deren Komponenten verstanden werden.
(2) Die Aufgaben des HRZ gliedern sich in die Bereiche
1. Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen (DV-Anlagen) des HRZ für Aufgaben in Forschung,
Lehre, Studium und Verwaltung, einschließlich der Zuteilung von Nutzungsmöglichkeiten,
2. Betreuung von DV-Anlagen der Hochschule und die betriebsfachliche Aufsicht Uber die DV-
Anlagen in der Hochschule,
3. Koordinierung und Begutachtung der Beschaffung von DV-Anlagen in der Hochschule,
4. Unterstützung in Fragen von Datenschutz und Datensicherheit,
5. Unterweisung, Beratung und Unterstützung der Benutzer und der Benutzerinnen,
6. Beschaffung, Entwicklung, Dokumentation und Pflege von Standardprogrammen,
7. Ausbauplanung des HRZ,
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§ 3
Gliederung
Das HRZ kann in Fachabteilungen gegliedert werden. Diese Abteilungen können in weitere Orga¬
nisationseinheiten unteneilt werden.
§4
Leitung des HRZ
(1) Das HRZ wird von einem hauptamtlichen Leiter /einer hauptamtlichen Leiterin geleitet; ein
stellvertretender Leiter /eine stellvertretende Leiterin kann bestimmt werden.
In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden.
(2) Der Leiter /die Leiterin muß eine der Struktur und Aufgabenstellung des HRZ angemessene
wissenschaftliche Qualifikation und fachliche Erfahrung haben. Sie /er wird auf der Grundlage
einer Empfehlung der Kommission für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbei¬
tung von der Hochschule dem Minister /der Ministerin für Wissenschaft und Forschung vor¬
geschlagen.
(3) Die Leiterin /der Leiter hat dafür zu sorgen, daß das HRZ seine Aufgaben erfüllt und führt
dessen laufende Geschäfte. Sie /er entscheidet Uber die Zulassung zur Benutzung des HRZ
sowie Uber den Ausschluß von der Benutzung. Sie /er ist für die Durchführung der Beschlüsse
des Senats, die das HRZ betreffen, verantwortlich.
(4) Die Leiterin /der Leiter stellt die Anträge zum Haushaltsplan und bewirtschaftet die dem HRZ
zugewiesenen Mittel, soweit der Kanzler /die Kanzlerin dem HRZ die Bewirtschaftung
Ubertragen hat Er /sie stellt eine Kostenrechnung auf und setzt die Kostensätze für die HRZ-
Benutzung fest.
(5) Soweit nicht die Zuständigkeit des Kanzlers /der Kanzlerin begründet ist, ist der Leiter /die
Leiterin Vorgesetzter der im HRZ tätigen Mitarbeiter /Mitarbeiterinnen. Ihm /ihr obliegen
insbesondere auch folgende Aufgaben:
1. Entscheidung Uber Einsatz der dem HRZ zugewiesenen Mitarbeiter /Mitarbeiterinnen und
Betriebsmittel,
2. Regelung der internen Organisation, Erlaß einer Betriebsordnung und Sorge für die Wirt¬
schaftlichkeit beim Einsatz des Personals und der Betriebsmittel.
(6) Der Leiter /die Leiterin gibt der Kommission für Angelegenheiten der Anwendung der Daten¬
verarbeitung mindestens einmal jährlich einen umfassenden Bericht, der an den Senat
weitergeleitet wird. Er /sie unterrichtet darüber hinaus den Vorsitzenden /die Vorsitzende der
Kommission laufend Uber alle wesentlichen Vorgänge. Der Bericht enthält mindestens
Aussagen Uber
1. Vorhandene Stellen, DV-Anlagen und -Geräte und Räume,
2. Erbrachte Leistungen, z.B. Kapazitätsauslastung und Nutzung,
3. Kosten und Aufwendungen für das HRZ.
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Kommission
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für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung
(1) Für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung wird nach Maßgabe der Grund¬
ordnung eine Kommission gebildet.
(2) Der Kommission gehören an:
a) 4Professoren /Professorinnen
b) 2wissenschaftliche Mitarbeiter /Mitarbeiterinnen
c) 1Student /Studentin
d) 1Mitarbeiter/Mitarbeiterinder Hochschulverwaltung
e) 1wissenschaftlicher Mitarbeiter/wissenschaftlicheMitarbeiterin der Hochschulbibliothek
f) 1hauptberuflicher Mitarbeiter /hauptberufliche Mitarbeiterin des HRZ
g) Der Leiter /die Leiterin des HRZ mit beratender Stimme
Die Kommission kann Mitglieder der Hochschule zeitweise oder auf Dauer zur beratenden
Teilnahme hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder der Kommission werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt. Die
Professoren /Professorinnen der Kommission werden von den Fachbereichen vorgeschlagen.
Die Mitglieder der Kommission nach Abs. (2, b-f) werden von den jeweiligen Gruppen¬
vertretern vorgeschlagen. Bei der Zusammensetzungder Kommission soll gewährleistet sein,
daß Nutzer aus den verschiedenen Fachbereichen sowie den Abteilungen der Hochschule
angemessen vertreten sind. Zur Wahl sollen nur solche Mitglieder der Hochschule vor¬
geschlagen werden, die hinsichtlich des Aufgabenbereichsdes HRZ über Erfahrungen ver¬
fügen.
(4) Die Amtszeit der Professoren /Professorinnen, wissenschaftlichen Mitarbeiter / wissen¬
schaftlichen Mitarbeiterinnen sowie der Mitarbeiter /Mitarbeiterinnender Hochschulver¬
waltung, der Bibliothek und des HRZ beträgt 2Jahre, die des studentischen Mitglieds 1Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden /die Vorsitzende und dessen Stell¬
vertreter/Stellvertreterinjeweils für die Dauer von 2Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorsitzende /die Vorsitzende beruft die Kommission mindestens einmal im Halbjahr ein.
Er / sie hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn der Leiter /die Leiterin des HRZ oder drei
stimmberechtigteMitglieder der Kommission dies schriftlich unter Angabe des Beratungs¬
gegenstandes fordern.
(7) Die Kommission berät und fördert das HRZ bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dies betrifft:
a) die Erarbeitung von Entwürfen für Struktur-, Enrwicklungs- und Ausstattungspläne für den
Bereich des HRZ,
b) die Stellungnahme zu den Haushaltsanmeldungen,
c) die Verteilung der dem HRZ zugewiesenen Mittel,
d) die Stellungnahme zut Bestellung des Leiters,
e) die Verteilung von Rechenkapazität der zentralen Rechenanlage,
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