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Ralf Michaels
Israels Sicherheit und Existenz
zwischen Staatsräson und Rechtsstaatsprinzip
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Citation details
Michaels, Ralf (2022). Israels Sicherheit und Existenz: zwischen Staatsräson und Rechtsstaatsprinzip. In S.
Schüler-Springorum (Hrsg.), Jahrbuch für Antisemitismusforschung (2022) (1. Aufl., Bd. 31, S. 195-221).
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ralf michaels
Israels Sicherheit und Existenz
Zwischen Staatsräson und Rechtsstaatsprinzip
In seiner Rede zur Eröffnung der documenta fifteen am 18. Juni 2022 erkrte
Bundespräsident Steinmeier apodiktisch: „Als deutscher Bundespräsident halte
ich für mein Land fest: Die Anerkennung Israels ist bei uns Grundlage und Vor-
aussetzung der Debatte!1 Starke Worte, aber warum zu diesem Anlass? Die docu-
menta ist eine Kunstausstellung; was hatte sie mit Fragen der Staatenanerkennung
zu tun? Inwiefern wird Israel durch Debatten gefährdet? Inwiefern müssen– oder
auch nur dürfen– solche Debatten durch den Bundespräsidenten reguliert wer-
den? Wird die Kunst- und Meinungsfreiheit in Deutschland durch die deutsche
Position gegenüber Israel bestimmt oder gar eingeschränkt?
Offensichtlich bezog sich Steinmeier auf das, was seit einigen Jahren als deut-
sche Staatsräson verstanden wird: das deutsche Eintreten für die Existenz und
Sicherheit Israels. Hessens Ministerpräsident Rhein, der Steinmeier bei dessen
Besuch der documenta begleitete, machte den Bezug explizit.2 Dieser Begriff
der Staatsräson ist indes zugleich provozierend und unklar. Was genau ist damit
gemeint? Welche inhaltlichen Anforderungen, welche Handlungs- und Unterlas-
sungspflichten sind mit ihm verbunden? Und wer wird durch die Staatsräson ver-
pflichtet?
1Frank-Walter Steinmeier, Eröffnung der documenta, 18. 6. 2022, https://www.bundes
praesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Frank-Walter-Steinmeier/Reden/2022/06/220618-
documenta.html [Alle Weblinks in diesem Beitrag wurden zuletzt aufgerufen und geprüft
am 14./15.7. 2022].
2Hessische Staatskanzlei, Ministerpräsident Boris Rhein hebt Bedeutung der documenta
fifteen für die weltweite Kunst hervor, 17.6.2022, https://www.hessen.de/presse/minister-
praesident-boris-rhein-hebt-bedeutung-der-documenta-fifteen-fuer-die-weltweite-kunst-
hervor.
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Diese Fragen sind nicht nur von politischer und moralischer, sondern auch,
vielleicht sogar zurderst, von rechtlicher Bedeutung. Damit verbunden ist die
Frage nach den rechtlichen Implikationen der Staatsräson, die Gegenstand die-
ser Abhandlung sein sollen. Ist die Staatsräson in Form eines Bekenntnisses zu
Existenz und Sicherheit Israels eine Alternative zum Recht? Macht sie dem Recht
Konkurrenz, bedroht sie gar dessen Geltung? Ist diese Staatsräson Voraussetzung
von Recht und Staat, geht sie dem Recht also vor und setzt sich daher im Ausnah-
mefall durch? Ist sie vielleicht gar selbst Recht, und falls ja: Wo steht sie in der
Normenhierarchie? Oder geht die deutsche Verantwortung für Israels Existenz
und Sicherheit dem Recht nach, existiert also nur innerhalb dessen Grenzen? Und
was bedeutet das konkret für den Einzelnen, für den Staat im Inneren sowie für
die internationalen Beziehungen?
Das sind die Fragen, denen sich dieser Text widmen soll. Nicht infrage gestellt
wird, dass das Eintreten Deutschlands für Israels Existenz und Sicherheit norma-
tiv richtig ist (wer wollte das, zumal für einen deutschen Staat, ernsthaft bezwei-
feln?). Nicht beantwortet wird auch, was inhaltlich im Einzelnen mit Existenz und
Sicherheit Israels gemeint ist– die staatliche Integrität Israels, die territoriale Aus-
dehnung, der jüdische Nationalcharakter und so weiter.
Staatsräson Israel– eine kurze Begriffsgeschichte
Der Begriff der Staatsräson in Bezug auf Israels Sicherheit hat, so ist häufig zu
lesen, seinen Ursprung in einem konkreten Ereignis: einer Rede der damaligen
Bundeskanzlerin Angela Merkel am 18. März 2008 in der Knesset. Merkel sprach
sich ausdrücklich dafür aus, die historische Verantwortung Deutschlands für die
Sicherheit Israels sei Teil der Staatsräson ihres Landes; das heiße, die Sicherheit
Israels sei für sie niemals verhandelbar.3 Den konkreten Anlass bildeten 2008
Bedrohungen Israels durch den Iran. Formuliert war diese Staatsräson aber gene-
rell, von der „historischen Vergangenheit“ bis zur fernen Zukunft („niemals“).
3Rede von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel vor der Knesset am 18. März 2008, Bulletin
der Bundesregierung 26-1, 18. 3. 2008, https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/
bulletin/rede-von-bundeskanzlerin-dr-angela-merkel-796170.
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Zugeordnet wurde sie einerseits dem Staat Deutschland als Ganzem und anderer-
seits der Person Merkel und ihrem Amt („für mich als deutsche Bundeskanzle-
rin). Ihre Bedeutung war dadurch offen.
Freilich war das nicht das erste Mal, dass Merkel diesen Begriff verwandte.
Schon 2007 hatte sie vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen fast
wörtlich das Gleiche gesagt, ohne dass es zu großer Aufregung geführt hätte.4
Auch hier bot, wie ein Jahr später in der Knesset, die Bedrohung durch den Iran
den konkreten Anlass. Und noch ein Jahr zuvor zählte Merkel das Existenzrecht
Israels in einem ausführlichen Interview mit der Tageszeitung Die Welt zur deut-
schen Staatsräson.5 Es ging um den Bundeswehreinsatz zur seeseitigen Sicherung
der libanesischen Küste zur Durchsetzung von UN-Resolution 1701. Der damalige
israelische Botschafter Shimon Stein nahm das auf und sprach bereits über kon-
krete Implikationen: „Wenn das Existenzrecht Israels zur Staatsräson der Bundes-
republik gehört, dann kann Deutschland im Nahen Osten nicht neutral sein.6
Unabhängig vom Begriff ist das Bekenntnis Deutschlands zu Israels Sicherheit
selbstverständlich schon älter; es prägt die bundesrepublikanische Nachkriegs-
zeit.7 Selbst die Verbindung des Begriffs Staatsräson mit Israels Existenz und
4Rede von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel vor der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen am 25. September 2007 in New York, Bulletin der Bundesregierung 98-4,
25. 9. 2007, https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/bulletin/rede-von-bundes
kanzlerin-dr-angela-merkel-796984. Darin heißt es: „Jeder deutsche Bundeskanzler vor
mir war der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die Existenz Israels
verpflichtet. Zu dieser besonderen historischen Verantwortung bekenne auch ich mich aus-
drücklich. Sie ist Teil der Staatsraison meines Landes. Das heißt, die Sicherheit Israels ist für
mich als deutsche Bundeskanzlerin niemals verhandelbar.
5Margaret Heckel/Jacques Schuster/Christoph Keese, Warum sollen unsere Soldaten in den
Libanon, Frau Merkel?, in: Die Welt vom 20. 8.2006. Darin heißt es: „Wir als Regierung
wissen: Wir können uns nicht heraushalten, weil wir eine historische Verantwortung gegen-
über Israel haben. Das Existenzrecht Israels gehört zur deutschen Staatsräson. Und deshalb
leisten wir einen konkreten Beitrag zur Umsetzung der Resolution 1701.
6Shimon Stein [im Interview], „Deutschland kann nicht neutral sein, in: Der Tagesspiegel
vom 21. 9. 2006; vgl. auch Shimon Stein/Mordechai Lewy, Von Einzigartigkeit über Norma-
lität zu Staatsräson. 50 Jahre diplomatische Beziehungen, in: APuZ 6 (2015), S. 3–8.
7Zu den Ursprüngen etwa Niels Hansen, Aus dem Schatten der Katastrophe. Die deutsch-
israelischen Beziehungen in der Ära Konrad Adenauer und Ben Gurion, Düsseldorf 2002;
zur israelischen Perspektive etwa Yeshayahu Jelinek, Deutschland und Israel 19451965.
Ein neurotisches Verhältnis, München 2003; neuerdings Daniel Marwecki, Germany and
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Sicherheit ist älter. Jacques Schuster etwa schrieb bereits 2001 davon und verband
Staatsräson mit Realismus und Solidarität zwischen Demokratien.8 Von Regie-
rungsseite wurde der konkrete Begriff, soweit ersichtlich, zum ersten Mal in einem
Essay erwähnt, das der damalige deutsche Botschafter in Israel, Rudolf Dreßler,
2005 in der Zeitschrift Aus Politik und Zeitgeschichte veröffentlichte– allerdings
erscheint der Begriff dort außer in der Überschrift erst wieder im Schlusssatz.9
Trotzdem bedeutete Merkels Aussage 2008, gerade wegen der breiten Diskus-
sion, die sie auslöste, eine Zäsur: Ab jetzt stand die Frage, ob Existenz und Sicher-
heit Israels zur deutschen Staatsräson gehörten und was das implizieren würde,
im Raum und bedurfte der Beantwortung. Der damalige Bundespräsident Joa-
chim Gauck etwa vermied es bei seinem Israelbesuch 2012 bewusst, die These von
der Staatsräson zu wiederholen. Er sprach lediglich davon, Israels Existenz und
Sicherheit seien für die deutsche Politik „bestimmend.10 Dieser Verzicht hatte
einen Grund: Gauck äußerte die Sorge, mit der Staatsräson seien Verpflichtungen
verbunden, die der Staat nicht erfüllen könne oder wolle. Gerade weil er diese
Verpflichtungen nicht übernehmen wollte, stieß Gauck auf Kritik.11
Solcher Kritik wollte sich während des Gaza-Konflikts im Frühjahr des Wahl-
kampfjahres 2021 niemand aussetzen: Die Staatsräson war nicht nur Konsens,
das Bekenntnis zu ihr schien notwendig geworden zu sein. Vertreter:innen aller
Israel. Whitewashing and Statebuilding, München 2020. Umfassend für die Zeit bis 1998
Markus A. Weingardt, Deutsche Israel- und Nahostpolitik. Die Geschichte einer Gratwan-
derung seit 1949, Frankfurt a. M. 2002; zur Entwicklung 19982009 siehe Muriel Asseburg/
Jan Busse, Deutschlands Politik gegenüber Israel, in: Thomas Jäger/Alexander Höse/Kai
Oppermann (Hrsg.), Deutsche Außenpolitik, 2. Aufl., Wiesbaden 2011, S. 693716. Die
Position der DDR wird hier nicht behandelt.
8Jacques Schuster, „Äquidistanz“ zu Israel?, in: Die Welt vom 4. 8.2001, S. 8. Darin heißt es:
Ein Mindestmaß an Realismus, ein Sinn für die Staatsräson der Bundesrepublik und ein
Gespür für die Solidarität zwischen Demokratien sollte schon dabei sein. Wer Israel in die-
ser halbstarken Weise kritisiert, verletzt den Grundkonsens deutscher Außenpolitik.
9Rudolf Dreßler, Gesicherte Existenz Israels. Teil der deutschen Staatsräson, in: APuZ 15
(2005), S. 38. Auf S. 8 heißt es: „Die gesicherte Existenz Israels liegt im nationalen Interesse
Deutschlands, ist somit Teil unserer Staatsräson.
10 Daniel Friedrich Sturm, Gauck rückt von Merkels Staatsräson-Formel ab, in: Die Welt vom
29. 5. 2012.
11 Alan Posener, Gaucks gefährliche Distanzierung von der Kanzlerin, in: Die Welt vom
20. 5. 2012.
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Parteien waren damit zu hören:12 Vizekanzler und Kanzlerkandidat Olaf Scholz,13
die Kanzlerkandidat:innen Armin Laschet und Annalena Baerbock,14 FDP-Bun-
desvorsitzender Christian Lindner.15 Auch in die Koalitionsvereinbarung wurde
sie aufgenommen.16 Nur die LINKE sieht es traditionell anders17– Gregor Gysis
Aufforderung an seine Partei 2008, das Bekenntnis zu Israels Sicherheit als Staats-
son zu übernehmen,18 konnte sich nicht durchsetzen.
Einige meinen, wie schon Gauck, diese Staatsräson müsse konkrete Folgen
haben. So erkrte etwa der FDP-Politiker Maximilian Mordhorst, „wer von
Staatsräson spricht, muss auch entsprechend handeln. Daraus muss konkrete Poli-
tik erwachsen– zum Beispiel, dass Deutschland dorthin Waffen liefert.19 Dabei
ist der Bezug nicht immer auf die Außenpolitik beschnkt. So erkannte AfD-
Bundessprecher Alexander Gauland, der noch nach der Bundestagswahl 2017
12 Überblick bei https://wirhabendiewahl2021.projects.uni-erfurt.de/aussenpolitik/positio
nen-der-parteien-zum-nahostkonflikt/.
13 Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Gegen jeden Antisemitismus, 20. 5.2021, https://
www.spd.de/aktuelles/detail/news/gegen-jeden-antisemitismus-1/20/05/2021/.
14 Reuters Staff, Laschet– Auch Bürger müssen Staatsräson zum Schutz Israels teilen, 17. 5.2021,
https://www.reuters.com/article/deutschland-nahost-laschet-idDEKCN2CY1CF; Reuters
Staff, Baerbock stellt sich klar an die Seite Israels, 17. 5. 2021, https://www.reuters.com/
article/deutschland-israel-baerbock-idDEKCN2CY1GM.
15 Christian Lindner, LINDNER-Statement: Antisemitismus ist immer ein Angriff auf unsere
freiheitliche Gesellschaft, 18. 5.2021, https://www.fdpbt.de/lindner-statement-antisemitis-
mus-immer-angriff-unsere-freiheitliche-gesellschaft.
16 Bundesregierung, Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP,
https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/koalitionsvertrag-
2021-1990800. Auf. S. 155 heißt es: „Die Sicherheit Israels ist für uns Staatsräson. Wir wer-
den uns weiter für eine verhandelte Zweistaatensung auf der Grundlage der Grenzen von
1967 einsetzen. Die anhaltende Bedrohung des Staates Israel und den Terror gegen seine
Bevölkerung verurteilen wir. Wir begrüßen die begonnene Normalisierung von Beziehun-
gen zwischen weiteren arabischen Staaten und Israel. Wir machen uns stark gegen Versuche
antisemitisch motivierter Verurteilungen Israels, auch in den VN.
17 Leandros Fischer, Zwischen Internationalismus und Staatsräson. Der Streit um den Nahost-
konflikt in der Partei DIE LINKE, Köln 2016.
18 Gregor Gysi, Die Haltung der deutschen Linken zum Staat Israel, 14. 4.2008, https://www.
die-linke.de/detail/die-haltung-der-deutschen-linken-zum-staat-israel/.
19
Maximilian Mordhorst [im Interview], „Wer von Staatsräson redet, muss auch entsprechend
handeln“, in: Jüdische Allgemeine, 17. 11. 2021, https://www.juedische-allgemeine.de/
politik/wer-von-staatsrason-redet-muss-auch-entsprechend-handeln/.
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das Bekenntnis zur Staatsräson infrage gestellt hatte,20 wenig später, wie attrak-
tiv ein solches Bekenntnis für die Ziele seiner Partei sein konnte. Im Bundestag
bezeichnete er es 2018 nicht nur als „wahr und richtig“, das Existenzrecht Israels
zur deutschen Staatsräson zu erkren. Er zog auch gleich Folgerungen, und zwar
nicht nur außenpolitische– Deutschland müsse im Ernstfall bereit sein, an Israels
Seite zu kämpfen und zu sterben –, sondern auch innenpolitische, insbesondere
migrationspolitische: Die Existenzsicherung Israels beginne am Brandenburger
Tor; Antisemitismus dürfe nicht zum „Kollateralschaden einer falschen Flücht-
lings- und Einwanderungspolitik“ werden.21
Nicht nur Einzelne bekennen sich zur Staatsräson, auch der Bundestag hat
dies getan, in seiner BDS-Resolution aus dem Jahre 2019.22 Und er zieht daraus
konkrete Folgerungen: keine Räume und kein Geld für Organisationen, die die
Existenz infrage stellen oder sich auch nur für einen Boykott Israels aussprechen.
Staatsräson und Recht
Staatsräson als vorrechtliche Nützlichkeitserwägung?
Um all das einzuordnen, muss man zunächst fragen, was genau mit dieser Staats-
son gemeint sein soll. Das vielleicht intuitivste, freilich auch provokativste Ver-
ständnis ist dasjenige der raison détat als einer Nützlichkeitsergung, die das
Recht gewissermaßen verdrängt. In dieser Form gelangte der Begriff der Staatsräson
bekanntlich seit der norditalienischen Spätrenaissance in die europäische politische
20 Benedikt Peters, Bundestagswahl. AfD streitet über Haltung zu Israel, in: Süddeutsche Zei-
tung, 25. 9. 2017. Darin wird Gauland so zitiert: „Zur Staatsräson müsste dann gehören, dass
wir auch wirklich bereit sind, unser Leben für den Staat Israel einzusetzen und das spüre ich
nicht.“
21 Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/29, 26. 4.2018, S. 2623D.
22 Text des Antrags: Deutscher Bundestag, Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
ndnis 90/Die Grünen. Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten– Antisemitis-
mus bekämpfen. Drucksache 19/10191, 15.5. 2019, https://dserver.bundestag.de/btd/19/
101/1910191.pdf [im Folgenden: Drucksache 19/10191]. Darin heißt es auf S. 1: „Durch eine
besondere historische Verantwortung ist Deutschland der Sicherheit Israels verpflichtet.
Die Sicherheit Israels ist Teil der Staatsräson unseres Landes.
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Theorie nach Machiavelli (der selbst den Begriff allerdings nicht verwendete). Inso-
fern ist Friedrich Meineckes große Abhandlung über die Staatsräson diskussions-
leitend, wenngleich wohl inhaltlich und methodisch überholt, insbesondere, weil
Meinecke keine scharfe Begriffsdefinition liefert.23 Henry Kissingers Postulat für
eine der nationalen Staatsräson vor dem Schutz von Menschenrechten gewidmete
Außenpolitik bietet eine einflussreiche (und umstrittene) modernere Version.24
In dieser Form hat der Begriff auch provokantes Potenzial. Staatsräson als
Ersatz für Recht, als Handlung nach Nützlichkeitserwägungen anstelle rechtlicher
Vorgaben, als Unterordnung des Rechts unter die Macht– das ist so heute nicht
mehr vertretbar.25 Helmut Rumpf drückte es so aus: „In der liberalen und natur-
rechtlichen Denktradition steht die Idee der Staatsräson im Gegensatz zur Idee
des Rechts und des Rechtsstaats, sind Staatsräson und Rechtsstaat feindliche poli-
tische Leitbegriffe.26r die Innenpolitik müsste diese Idee der Staatsräson daher
fast uneingeschränkt ausgeschlossen sein, für die Außenpolitik in wachsendem
Maße, insoweit das Völkerrecht auch diesen Bereich juridifiziert.
he man das anders, ersetzte die übergeordnete Verpflichtung, für Israels
Existenz und Sicherheit einzutreten, das Recht, oder anders gesagt: Das Recht
und der Rechtsstaat hätten sich dieser Staatsräson unterzuordnen. Damit wäre
eine zweifache Provokation verbunden. Zum Ersten stünde ein solches Konzept
der Idee von Menschen- und Bürgerrechten entgegen, die so der Staatsräson
geopfert werden könnten.27 Zum Zweiten widerspräche eine solche Idee dem
23 Friedrich Meinecke, Die Idee der Staatsräson in der neueren Geschichte, hrsg. von Walther
Hofer, 2. Aufl., München 1960; zur Kritik etwa Michael Stolleis, Staat und Staatsräson in der
frühen Neuzeit, Frankfurt a. M. 1990.
24 Henry A. Kissinger, Die Vernunft der Nationen. Über das Wesen der Außenpolitik, Mün-
chen 1996; vgl. dazu etwa Klaus Hildebrand, Von Richelieu bis Kissinger. Die Herausfor-
derungen der Macht und die Antworten der Staatskunst, in: Vierteljahrshefte für Zeitge-
schichte 43 (1995) S. 195–219.
25 Meinecke sah die Staatsräson als Brücke „zwischen dem Handeln nach Machttrieb und dem
Handeln nach sittlicher Verantwortung“, Staatsson, S. 5.
26 Helmut Rumpf, Die Staatsräson im demokratischen Rechtsstaat, in: Der Staat 19 (1980)
S. 273292, hier S. 273. Auf S. 280 meint Rumpf, dass „es spätestens seit Treitschke keine
Lehre von der Staatsräson in Europa mehr gibt– sie ist von der Rechtsstaatlichkeitsdoktrin
abgelöst worden.
27 Rudolf Burger, Nationale Ethik: Illusion und Realität. Gedanken zur Staatsräson, in: Levia-
than 35 (2007), S. 4–11.
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demokratischen Gedanken, dass auch politische Entscheidungen nicht jene Mehr-
heitsentscheidungen unterlaufen dürfen, die der Erzeugung von Recht zugrunde
liegen. Insofern ist Merkels ausdrückliche Formulierung, sich „als Bundeskanz-
lerin“ für Israels Existenz und Sicherheit auszusprechen, auch als Anerkennung
der Gewaltenteilung zu verstehen.
In der Tat: Niemand in Deutschland vertritt, soweit ich sehen kann, dass das
Recht durch die Staatsräson ersetzt werden sollte, dass der deutsche Rechtsstaat
dem Schutz und der Existenz Israels unterzuordnen wäre. In dieser Allgemeinheit
ist der Begriff Staatsräson jedenfalls missverständlich.
Staatsräson als faktische Existenzvoraussetzung?
Auch Rumpf gesteht der Staatsräson freilich eine Bedeutung für den Rechtsstaat
zu: Sie sei „als Existenzprinzip ein Urprinzip des Staates.28 In der offiziellen eng-
lischen Übersetzung von Merkels Rede, die auf der Website der Knesset immer
noch abrufbar ist, wurde der Begriff tatsächlich als raison dêtre übersetzt,29 im
Grunde also Daseins- oder Existenzvoraussetzung oder -legitimation.
Historisch ist ein solches Verständnis plausibel. Denn die Entstehung beider
Staaten– der Bundesrepublik Deutschland und Israels– ist, wenn auch in unter-
schiedlicher Weise, auch eine Konsequenz der Shoah, des deutschen Genozids an
den Jüdinnen und Juden. Diese parallele Herkunft kpfte seit jeher Deutschland
und Israel aneinander, und zwar nicht nur moralisch, sondern auch faktisch: Die
Aufnahme der Bundesrepublik in die Gemeinschaft der Staaten war wesentlich an
eine Form der Aussöhnung geknüpft; für Israel war eben diese Aussöhnung eine
Voraussetzung für die als notwendig erachtete (und umstrittene) finanzielle Unter-
stützung des jungen Staates.30 Die moralische Verbindung besteht darin, dass die
Legitimation einer postnazistischen Bundesrepublik ohne Anerkennung des Staates
Israel als einem für jüdische Holocaustüberlebende sicheren Ort nicht vertretbar war.
Freilich ergibt sich aus dieser historischen Situation noch keine unmittel-
bare Folge für die Gegenwart. Insofern lädt die Rede von Existenz und Sicherheit
28 Rumpf, Die Staatsräson, S. 285.
29 Knesset, Speech by Federal Chancellor Angela Merkel to the Knesset in Jerusalem on
18 March 2008, https://m.knesset.gov.il/EN/activity/Documents/SpeechPdf/merkel.pdf.
30 Dan Diner, Rituelle Distanz. Israels deutsche Frage, München 2015.
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Israels als raison dêtre zu einem Missverständnis ein. Existenz und Sicherheit
sind unmittelbar mit dem Recht verbunden: Damit es Recht überhaupt geben
kann, muss der Staat existieren und sicher sein. Daraus ließe sich folgern, dass das
Recht zurücktreten müsse, wo es um die Existenz selbst geht. „The constitution
is not a suicide pact“, sagt man gern im US-amerikanischen Verfassungsrecht
die Auslegung und Anwendung des Rechts können nicht richtig sein, wenn sie
zum Untergang des Staates führen.31 Ideen zur wehrhaften Demokratie basie-
ren manchmal auf einem solchen Begriff der Staatsräson: Um den Staat zu ret-
ten, müsse das Recht manchmal zurückstehen.32 Unproblematisch sind sie nicht,
zumal in der Innenpolitik: Die Gefahr, dass Existenz- und Sicherheitsargumente
missbraucht werden, ist sehr real, und als Begründung zur Ad-hoc-Einschn-
kung von Grundrechten ist das Konzept zweifelhaft, wie Erfahrungen mit dem
Radikalenerlass oder auch mit der Terroristenbekämpfung nahelegen.
Letztlich ist das aber irrelevant, denn solche Gedanken sind hier aus ande-
ren Gründen unanwendbar. Sicherlich sind Sicherheit und Existenz des Staates
Grundlagen des Rechts. Aber dabei geht es doch nie um die Sicherheit und Exis-
tenz eines anderen Staates. Israel ist nicht Deutschland. Die Existenz und Sicher-
heit Israels sind nicht faktische Voraussetzungen für die Existenz und Sicherheit
Deutschlands.
Staatsräson als moralische Legitimationsvoraussetzung?
Wie verlt es sich nun mit der Idee der raison dêtre als nicht faktischer, sondern
moralischer Voraussetzung des deutschen Staates und seines Rechts?33 Es war ja
das Deutsche Reich, das mit der Shoah millionenfach Jüdinnen und Juden nicht
nur ihrer Sicherheit beraubte, sondern in ihrer physischen Existenz vernichtete.
Aus der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für dieses ungeheure
31 Richard Posner, Not a Suicide Pact: The Constitution in a Time of National Emergency,
Oxford 2006.
32 Vgl. etwa die Diskussion bei Hans-Gerd Jaschke, Streitbare Demokratie und Innere Sicher-
heit, Opladen 1991.
33 Es ist eine Definitionsfrage, ob man insofern raison dêtre und Staatsräson gleichsetzen
kann; anders etwa Josef Isensee u. a., Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, Bd. IV, München, § 71, Rn. 44.
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Verbrechen – zumal als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs – lässt sich
durchaus argumentieren, dass Deutschland nur dann überhaupt ein legitimes
Existenzrecht hat, wenn es sich seinerseits nicht nur rückblickend zur Verantwor-
tung bekennt, sondern sich auch vorrtsschauend für die Existenz und Sicher-
heit von Jüdinnen und Juden einsetzt. In der Tat formuliert die BDS-Resolution
des Bundestags überzeugend auch eine solche moralische Verpflichtung zum „ent-
schiedenen, unbedingten Nein zum Hass auf Jüdinnen und Juden gleich welcher
Staatsangehörigkeit“ als Teil der deutschen Staatsräson.34 In abstrakterer Form
sind solche Gedanken in das deutsche Verfassungsrecht eingegangen, etwa in den
Schutz der Menschenwürde in Artikel 1 Grundgesetz (GG), und begründen auch
besondere Vorschriften gegen Antisemitismus, wie etwa die Einschnkung der
Meinungsfreiheit in Bezug auf die Holocaustleugnung in § 130 des Strafgesetz-
buches (StGB).35 In Brandenburg steht der Kampf gegen Antisemitismus seit 2022
sogar als Staatsziel in der Verfassung, auch für andere Landesverfassungen und
für das Grundgesetz wird das gefordert.36
Die offene Frage ist, inwieweit eine Verpflichtung für die Sicherheit und Exis-
tenz von Jüdinnen und Juden auf den jüdischen Staat Israel übertragen werden
kann. Denn die Existenz und Sicherheit Israels sind gleichzeitig enger und weiter
als die Existenz und Sicherheit von Jüdinnen und Juden. Sie sind enger, weil sie
nicht Jüdinnen und Juden in Deutschland bezeichnen, deren Schutz, so könnte
man meinen, vorrangig die Aufgabe des deutschen Staates wäre. Und sie sind wei-
ter, weil sie den Schutz von Jüdinnen und Juden an eine konkrete Form knüpfen,
mlich die Form eines konkreten Staates.
Das Verhältnis zwischen dem Schutz von Jüdinnen und Juden und dem
Schutz Israels, zwischen dem Kampf gegen Antisemitismus und dem Kampf
34 Drucksache 19/10191.
35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018– 1 BvR 673/18; Beschluss vom 22. Juni 2018– 1 BvR
2083/15; und dazu Mathias Hong, Holocaust, Meinungsfreiheit und Sonderrechtsverbot
BVerfG erkrt § 130 III StGB für verfassungsgemäß, in: Verfassungsblog, 5. 8.2018, https://
verfassungsblog.de/holocaust-meinungsfreiheit-und-sonderrechtsverbot-bverfg-erklaert-
%C2%A7-130-iii-stgb-fuer-verfassungsgemaess; siehe auch Reinhard Müller, Israels
Sicherheit als Staatsson?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23. 10. 2021, S. 8.
36 Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 7a. Siehe Norbert Janz, Mit der Verfassung gegen
Antisemitismus?, in: Deutschland Archiv, 4. 12. 2020; Susanne Krause-Hinrichs [im Inter-
view], „Rechtlich ist das möglich, in: Jüdische Allgemeine, 18. 8.2022.
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gegen bestimmte Formen der Kritik Israels, ist bekanntlich hochkomplex, es soll
hier auch nicht einmal angerissen werden. Richtig ist aber sicher: Falls der jüdi-
sche Staat Israel tatsächlich die einzige Form ist, in der Jüdinnen und Juden sicher
existieren können, ist das Eintreten für dessen Existenz und Sicherheit durch die
Verpflichtung gegenüber Jüdinnen und Juden impliziert, also muss der Schutz von
Jüdinnen und Juden notwendig als Schutz Israels erfolgen. Selbst dann sind aber
Existenz und Sicherheit des Staats Israel lediglich die Mittel zu einem Zweck
dem Schutz von Jüdinnen und Juden nämlich. Insoweit die Verpflichtung gegen-
über Israel sich nicht in diesem Zweck erschöpft oder über diesen Zweck hinaus-
geht, bedürfte sie daher einer anderen Begründung.
Staatsräson als außenpolitische Verpflichtung?
Im innerstaatlichen Bereich ist eine das Recht einschränkende Staatsräson auf-
grund der Juridifizierung und Geltung von Grundrechten sowie des Rechtsstaats-
prinzips also suspekt. Der außenpolitische Bereich ist insofern flexibler. Dass die
Staatsräson als raison détat mit dem Rechtsstaat in Konflikt zu geraten droht, ist
daher vielleicht weniger dort zu befürchten, wo das Recht von jeher eine geringere
Rolle spielt, also insbesondere im zwischenstaatlichen Bereich.
In der Tat sind die äußeren Beziehungen traditionell der Hauptanwendungs-
bereich der Idee der Staatsräson. Die Diskussion um die Rolle von Westbindung
und NATO-Mitgliedschaft der Bundesrepublik in den 1980er-Jahren wurde
nicht zufällig ebenfalls mit diesem Begriff geführt: Der frisch ernannte Bun-
deskanzler Helmut Kohl bezeichnete diese Bündnisse als „Kernpunkt deutscher
Staatsräson.37 Spätere Bundesregierungen folgten dem, etwa im sicherheitspoli-
tischen Weißbuch von 2016.38 Unumstritten war das schon damals nicht: Bern-
hard Vogel setzte gegen Kohl als einen solchen Kernpunkt „die Unantastbarkeit
der Menschenwürde und die Bewahrung des Friedens.39
Auf das Verhältnis zu Israel lässt sich das nun aus wenigstens zwei Gründen
nur schlecht übertragen. Erstens ist die Mitgliedschaft in einem Militärbündnis–
37 Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 9/121, 13.10. 1982, S. 7220C.
38 Bundesregierung, Weißbuch zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, 2016.
Auf S. 49 heißt es: „ndnissolidarität ist Teil deutscher Staatsräson.
39 Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 10/4, 4.5. 1983, S. 81B.
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allen voran in der NATO– völkerrechtlich bindend. Die daraus folgenden Pflich-
ten sind daher (lker-)rechtlicher Natur und nicht unmittelbare Folge der Staats-
son. Eine ähnliche– rechtlich bindende– Beistandsverpflichtung gegenüber
Israel besteht aufgrund einer bloßen Staatsräson nicht. Zweitens ist das Mili-
rbündnis ein Bündnis auf Gegenseitigkeit– der Beistandsverpflichtung beim
Angriff auf andere entspricht umgekehrt ein Anspruch auf Beistand gegen andere.
Diese Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu Israel kein Thema.
Damit ist nicht gesagt, dass nicht eine moralische Verpflichtung oder ein stra-
tegisches Interesse bestehen. Deutsche Waffenlieferungen an Israel, eine Zurück-
haltung bei der Verurteilung Israels für dessen Politik– all das lässt sich durch-
aus auch als Ausdruck beider Ergungen ansehen und kann auf der Staatsräson
entsprechende Verpflichtung gestützt werden. Aber es beruht eben nicht auf einer
rechtlichen Verpflichtung, und Staatsräson ist eher die Beschreibung eines solchen
Verhaltens als dessen Grundlage.
Staatsräson als bloße politische Setzung in der Außenpolitik
Wenn demnach die Existenz und Sicherheit Israels weder Voraussetzung des
Rechts sind noch dieses verdngen, so kann Staatsräson auch einfach das bedeu-
ten, was sonst manchmal als „Grundkonstante der deutschen Außenpolitik
bezeichnet wird, also als eine besonders wichtige, zeit- und parteiübergreifende
grundlegende politische Ausrichtung. Hier verbleibt die Einordnung als Ausrich-
tung der Politik innerhalb des Rahmens des Rechts, die Staatsräson ist diesem also
insofern untergeordnet.
In der Tat war Merkels Aussage so gemeint. Das wird in der Antwort der Bun-
desregierung auf eine Anfrage des SPD-Abgeordneten Rolf Mützenich deutlich:
„Es handelt sich dabei um eine politische Aussage, die aus der Richtlinienkom-
petenz der Bundeskanzlerin entspringt. Die Rechte des Deutschen Bundestages
sind hiervon unberührt. Auch bei Entscheidungen, die sich aus dieser Aussage
ergeben, bleiben die Rechte des Deutschen Bundestages gewahrt.40
40 Emily Haber, Antwort der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 19. Juni 2012, in: Deut-
scher Bundestag, Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Juni 2012 eingegange-
nen Antworten der Bundesregierung, Drucksache 17/10050, 22. 6.2012, S. 2.
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Israels Sicherheit und Existenz
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Bezug genommen wird hier auf Artikel 65 Absatz 1GG, wo es heißt: „Der
Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tgt dafür die Verant-
wortung.“ Gebunden sind durch diese Richtlinien insbesondere die Mitglieder
des Regierungskabinetts; ein Verstoß gegen die von der Bundeskanzlerin vorge-
gebenen Richtlinien kann ein Grund zur Entlassung sein (die freilich nach Arti-
kel 64 GG keiner eigenständigen rechtlichen Begründung bedarf). Andere als die
Bundesminister:innen sind dagegen durch die Richtlinien selbst nicht gebunden,
sondern lediglich durch auf deren Grundlage erlassene Rechtsakte. Beschnkt
wird die Richtlinienkompetenz wegen des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 20
Absatz 3 GG) durch Recht und Gesetz.
Eine so verstandene Staatsräson hat also keine wesentliche rechtliche Bin-
dungswirkung, und sie unterminiert geltendes Recht nicht. Das bedeutet nicht,
dass ihr nicht faktisch eine Bindungswirkung zuerkannt werden könnte. So ist etwa
die BDS-Resolution des Bundestages von 2019 zwar formalrechtlich eine bloße
Positionierung ohne rechtliche Bindung, wie sowohl der Wissenschaftliche Dienst
des Bundestages als auch Gerichte festgestellt haben.41 Gleichwohl wird sie immer
wieder (problematischerweise) als normative Begründung für einschnkende
Maßnahmen herangezogen, als handelte es sich um eine rechtliche Ermächtigung.
Rechtliche Implikationen
Die Rede von Israels Existenz und Sicherheit als deutscher Staatsräson drückt also
nicht mehr (aber auch nicht weniger) aus als eine politische Positionierung, die
sich im Rahmen des geltenden Rechts bewegt und dieses weder einschnkt noch
gar außer Kraft setzt. Ihre Bedeutung sollte daher prir in der Außenpolitik
liegen, die weniger stark rechtlich durchgeformt ist als die Innenpolitik und daher
mehr Spielraum lässt. Auf dieser Grundlage lassen sich rechtliche Implikationen
bestimmen.
41 Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung. BDS-Beschluss des
Deutschen Bundestages (Drucksache 19/10191), WD 3– 3000– 288/20, 21.12. 2020 [im Fol-
genden: BDS-Beschluss], hier S. 4f.; aus der Rechtsprechung vgl. Verwaltungsgericht (VG)
Köln, Beschluss vom 12. 9. 2019– 14 L 1765/19, Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 7. 10. 2021
2K 79/20, Rn. 72.
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208
Für Einzelne
Was folgt zunächst aus einem solchen Versndnis der Staatsräson als Richtlinie
der Politik für Einzelne? Teilweise wird vertreten, auch Einzelne seien an die
Staatsräson gebunden. So meinte etwa Armin Laschet im Bundestagswahlkampf:
„Diese Staatsräson Deutschlands gilt für jeden deutschen Staatsbürger, ob er ein-
gewandert ist, ob er eingebürgert wurde oder hier geboren wurde.42 Ähnlich lässt
sich wohl auch Bundespräsident Steinmeier verstehen, wenn er bei der Eröffnung
der documenta erkrte, die Anerkennung Israels sei „bei uns Grundlage und Vor-
aussetzung der Debatte.43
So umfassend ist das nicht haltbar: Die Staatsräson betrifft schon begrifflich
den Staat und nicht die Bevölkerung; sie etabliert keine rechtliche Bindung für
Einzelne. Individuen dürfen sich im liberalen Staat auch abweichend von einer
Staatsräson verhalten, und sie dürfen auch darauf dringen, dass der Inhalt der
Staatsräson geändert wird. Dieser Unterschied zwischen der Bindung des Staa-
tes und der Bindung von Individuen lässt sich anhand der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) illustrieren. Im seiner
Baldassi-Entscheidung ging es darum, dass die Beschwerdeführer wegen eines
Boykottaufrufs gegen Israel von einem französischen Gericht verurteilt worden
waren.44 Der EGMR sah in dieser Verurteilung eine rechtswidrige Einschnkung
der Meinungsfreiheit.45 Dabei grenzte er seine Entscheidung von seiner eigenen
früheren Entscheidung aus dem Jahr 2008 ab, in der er eine Verurteilung für einen
solchen Boykottaufruf gebilligt hatte.46 Der entscheidende Unterschied lag darin,
dass es im früheren Fall um den Aufruf eines Bürgermeisters ging, den aufgrund
seines Mandats besondere Pflichten und Verantwortlichkeiten treffen und des-
sen Einfluss auf Konsument:innen zudem nicht vergleichbar sei. Das zeigt: Der
42 RedaktionsNetzwerk Deutschland, Laschet: Schutz der Juden ist deutsche Staatsräson,
17. 5. 2021.
43 Steinmeier, Eröffnung der documenta.
44 EGMR, Urt. v. 11.6.2020 – 15271/16 u. a. Baldassi u.a. gg. Frankreich.
45 Ähnlich zur Rechtswidrigkeit des Verbots einer propastinensischen Gruppe, die Boykotte
befürwortet: Ne pas confondre défense de la Palestine et antisémitisme, in: Dalloz Actualité,
18. 5. 2022.
46
EGMR, Urt. v. 16. 7. 2009 – 10883/05 Willem gg. Frankreich. Ebenso jetzt das spanische Tribu-
nal Supremo, Sentencia núm. 1.161/2022, 20. P. 2022, STS 3289/2022– ECLI:ES:TS:2022:3289.
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Israels Sicherheit und Existenz
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rechtliche Handlungsspielraum Einzelner ist insofern weiter als derjenige des
Staates und seiner Organe. Den Staat und seine Organe treffen besondere Ver-
pflichtungen, die die Gesellschaft nicht treffen.47
Das gilt nicht anders, wenn man aus der Shoah eine moralische Verantwort-
lichkeit auch Einzelner gegenüber Israel herausliest. Denn eine solche moralische
Bindung wäre im liberalen Staat nicht justiziabel. Das Recht ist nicht dazu da,
eine allgemeine Moral durchzusetzen. Wenn zum Beispiel § 14 des Berliner Ver-
sammlungsgesetzes ein Versammlungsverbot unter bestimmten Voraussetzun-
gen sogar ohne konkrete Gefährdungslage dann zulässt, wenn die Versammlung
„in erheblicher Weise gegen das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger
und grundlegende soziale oder ethische Anschauungen verstößt, ist das daher
gerade angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts problema-
tisch.48 Denn die Durchsetzung sozialer ethischer Anschauungen ist im Allgemei-
nen nicht die Sache von Gerichten.
Hinzu kommt meines Erachtens ein weiterer wichtiger Gedanke: Die aus der
Geschichte erwachsende besondere moralische Verpflichtung gegenüber Israel
trifft Deutsche als Nachkommen nationalsozialistischer Täter oder zumindest als
Angehörige des Nachfolgerstaates des Dritten Reichs. Sie ist, wie man im Kolli-
sionsrecht sagen würde, persönlich und nicht territorial angeknüpft. Insoweit
kann diese spezielle Verpflichtung nicht im selben Maße für Ausnder und Men-
schen mit Migrationshintergrund gelten wie den kamerunischen Intellektuel-
len Achille Mbembe, pastinensische Demonstrant:innen gegen die israelische
Besatzung oder auch israelkritische Jüdinnen und Juden.49
Das betrifft insbesondere die Grundrechte der Versammlungs- und Mei-
nungsfreiheit. Viele fordern, diese aufgrund der Staatsräson einzuschränken.
47 Das wird nicht überall so gesehen: Der englische Supreme Court hält es auch für unrecht-
ßig, Gemeinden den Boykott zu verbieten: Supreme Court of the United Kingdom
(UKSC), R (on the application of Palestine Solidarity Campaign Ltd and another) gg.
Secretary of State for Housing, Communities and Local Government, UKSC 2018/0133,
29. 4.2020. Es gibt Bestrebungen, das gesetzlich zu ändern.
48
Lennart Lagmöller/Lennart Armbrust, Vermummung, Durchsuchung, Ausschluss. Die Neu-
erungen durch das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz, in: Verfassungsblog, 12.3. 2021,
https://verfassungsblog.de/vermummung-durchsuchung-ausschluss/. Allgemein: Christian
Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2020.
49 Ob das für Fragen der Einbürgerung anders zu beurteilen ist, soll hier nicht vertieft werden.
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Der ehemalige Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble etwa sprach sich so gar
für eine Kontaktschuld aus: „Wer sich in seinem Protest nicht eindeutig da -
von abgrenzt, wenn das Existenzrecht Israels angegriffen wird, macht sich mit-
schuldig.“50 Die Rechtsprechung macht indes relativ deutlich, dass das nicht
geht, spätestens seit der bereits genannten Baldassi-Entscheidung des EGMR.
Ähnlich entschied im Ergebnis auch das Berliner Verwaltungsgericht (VG) im
Falle des pastinensisch-kanadischen Aktivisten Khaled Barakat.51 Ihm wurde
aufgrund von § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) die Teilnahme
an einer politischen Veranstaltung mit dem Titel „Palästina und Araber– Deal
des amerikanischen Jahrhunderts von der Ansiedlung bis zur Liquidation“ ver-
sagt, ferner die Teilnahme an allen Veranstaltungen innerhalb einer bestimm-
ten Frist, die mit der Volksfront zur Befreiung Pastinas (PFLP) zusammen-
hingen. Im Verfahren führte die Stadt Berlin aus, dass eine mögliche Kollision
der Meinungsäußerung eines Ausnders mit den außenpolitischen Interessen
und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zwar
für sich genommen noch kein Verbot rechtfertige. Jedoch stellten der Schutz des
Existenzrechts Israels und die Verhinderung von Äußerungen Drittstaatsan-
gehöriger, die hierzu in Widerspruch treten, als deutsche Staatsräson ein klar
definiertes und zu schützendes außenpolitisches Interesse der Bundesrepublik
Deutschland dar.
Das Verwaltungsgericht erkrte die Entscheidung der Stadt für rechtßig,
insoweit sie sich auf Veranstaltungen mit Bezug zur PFLP bezog, denn diese sei eine
terroristische Vereinigung, deren Unterstützung ein Unterfall der Gefährdung der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei. Für ermessenfehlerhaft erachtete
das Gericht aber das Verbot der Teilnahme an der Veranstaltung zum israelisch-
palästinensischen Konflikt, weil eine bloße Staatsräson den Einzelnen eben nicht
einschränke. Soweit in den Ermessensergungen wiederholt ausgeführt wird,
es sei nicht hinzunehmen, dass sich der Kläger auf öffentlichen Veranstaltungen
„gegen den Staat Israel“ (so wörtlich) äußere, schränke dies die Meinungsfreiheit
50 Deutscher Bundestag, Schäuble: Für Antisemitismus, Hass und Gewalt gibt es keine Be-
gründung, 17. 5. 2021, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw20-
schaeuble-antisemitismus-842230.
51 VG Berlin, Urteil vom 11.3. 2022– 10 K 266.19.
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Israels Sicherheit und Existenz
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des Kgers unverhältnismäßig ein. Denn damit wurde dem Kläger insgesamt die
Möglichkeit genommen, sich zu dem Thema zu äußern.
Ähnlich ist es– jedenfalls im Ergebnis– bei der Versammlungsfreiheit. Der
Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht in seiner sogenannten Brokdorf-
Entscheidung, „darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur zum Schutz
gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit begrenzen.52 Was den Inhalt einer solchen Demonstration
angeht, bedeutet das: Prüfungsmaßstab der Beschränkung ist das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 S. 1 GG; eine danach erlaubte Meinung
kann keine Grundlage für das Verbot einer Versammlung sein. Einschgig sind
insofern insbesondere die Strafnormen der Beleidigungstatbestände (§185 StGB),
der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und das Verwenden von Kennzeichen verfas-
sungswidriger und terroristischer Organisationen (§86a StGB). Weiter noch
selbst wenn einzelne Teilnehmer an einer Demonstration gegen Gesetze versto-
ßen, kommt eine Auflösung oder gar ein Verbot der Demonstration als Ultima
Ratio nur dann in Betracht, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und
zudem die Auflösung im engeren Sinne verltnismäßig ist.
Damit lassen sich Einschränkungen etwa dann begründen, wenn der Inhalt
der Demonstration selbst den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt– so jeden-
falls im Fall des vom Bundesverfassungsgericht aufrechterhaltenen Verbots einer
Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß.53 Dagegen wird die Demonstrationsfreiheit
nicht durch eine allgemeine Staatsräson begrenzt, denn Demonstrant:innen haben
keine grundsätzliche Pflicht, die deutsche Staatsräson auf ihren Demonstrationen
zu akzeptieren. Inwieweit sie Israels Existenz und Sicherheit infrage stellen dürfen,
beantwortet sich nicht durch die Staatsräson, sondern durch Strafgesetze und die
Verhältnismäßigkeit. So gesehen erscheint fraglich, ob etwa die Berliner Polizei
52 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. 5. 1985 – BVR 233,341/81, BVerfGE
69, 315 (S. 348 f.) (Brokdorf). Für Ausländer gilt die Versammlungsfreiheit nicht als
Grundrecht, sondern nur aufgrund der Gesetzgebung von Bund und Ländern, für EU-
rger zudem aus EU-Recht. Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages,
Sachstand: Zum Versammlungsrecht von Ausndern, 23. 8. 2018, WD 3– 3000– 302/18,
https://www.bundestag.de/resource/blob/573410/f29bbbe26976b23f666f0ddb2608e9be/
WD-3-302-18-pdf-data.pdf.
53 Ebenda.
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mtliche propastinensischen Demonstrationen zum sogenannten Naqba-Tag
2022 verbieten durfte.54 Ein solches Verbot lässt sich nicht allein darauf stützen,
dass antisemitische und antiisraelische Äußerungen zu erwarten seien. Denn eine
Versammlung kann unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit nicht schon wegen der
Ansichten verboten werden, die bei ihr ge äußert werden. Wann Kritik an Israel in
strafbare Volksverhetzung umschgt, ist eine (umstrittene) juristische Frage, die
aber mit der Staatsräson nichts zu tun hat.
Für den Staat
Auf Einzelne hat es also keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen, dass
Existenz und Sicherheit Israels zur deutschen Staatsräson gehören. Was sind
Auswirkungen auf den Staat? Erweitert die Staatsräson seine Kompetenzen, be -
schränkt sie diese oder lässt sie sie unbeeinflusst?
Diese Frage stellt sich vornehmlich hinsichtlich der sogenannten BDS-
Resolution des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2019.55 In diesem Beschluss
bekannte sich der Bundestag zur Arbeitsdefinition von Antisemitismus der Inter-
national Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) (die er allerdings stillschwei-
gend abänderte)56 und wandte sich insbesondere gegen die sogenannte BDS-
Bewegung, die Boykotte, Desinvestitionen und Sanktionen gegen Israel befürwor-
tet. Der Beschluss oszilliert zwischen allgemeinen Aussagen zu Antisemitismus
und konkreten Aussagen zum Staat Israel: Zur Staatsräson soll einerseits, wie
bereits gesehen, „das entschiedene, unbedingte Nein zum Hass auf Jüdinnen und
Juden gleich welcher Staatsangehörigkeit“ gehören, zum anderen „die Sicherheit
Israels. Die BDS-Bewegung wird in der Resolution nicht nur verurteilt; vielmehr
wird diese Verurteilung auch als Grundlage für Maßnahmen herangezogen, die
der Bundestag auch anderen öffentlichen Organen empfiehlt: Räumlichkeiten und
Einrichtungen sollen nicht zur Verfügung gestellt werden, Organisationen sollen
nicht gefördert werden, wenn sie das Existenzrecht Israels infrage stellen, Projekte
54 Vgl. Ralf Michaels, Versammlungsfreiheit gilt auch für Palästinenser. Zorn ist kein Grund,
Protest zu verbieten, in: Verfassungsblog, 14. 5. 2022, https://verfassungsblog.de/versamm
lungsfreiheit-gilt-auch-fur-palastinenser/.
55 Drucksache 19/10191.
56 Vgl. Joseph Croitoru, Was ist Antisemitismus?, in: Süddeutsche Zeitung, 20. 7. 2020.
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Israels Sicherheit und Existenz
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sollen nicht gefördert werden, die zum Boykott Israels aufrufen oder die die BDS-
Bewegung aktiv unterstützen.
Die Resolution ist zweimal auf ihre Rechtßigkeit hin überprüft worden
einmal durch den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags,57 ein
anderes Mal in einem Verfahren auf Nichtigerkrung vor dem VG Berlin.58 Der
Wissenschaftliche Dienst hielt die Resolution (nur) deshalb für rechtens, weil sie
keine eigentliche rechtliche Wirkung habe– wäre sie als Gesetz erlassen worden,
re sie seiner Ansicht nach verfassungswidrig. Auch das VG Berlin wies zwar die
Klage ab, allerdings im hier entscheidenden Teil auch aus formalen Gründen: Die
Kläger seien nicht durch die Resolution betroffen, sondern nur durch die darauf
gegründeten konkreten Einzelmaßnahmen und müssten daher gegen diese vor-
gehen. Zusammengefasst heißt das: Der Bundestag ist (wie auch die Bundeskanz-
lerin) kompetent, eine politische Meinung zu formulieren; diese Formulierung
allein hat aber keine rechtliche Bindungswirkung für Einzelne.59
Wie ist es mit Einzelmaßnahmen, die auf diese Resolution gestützt werden?
nnen Behörden aus der Staatsräson Israel, aus der BDS-Resolution oder aus
ähnlichen Beschlüssen Kompetenzen erlangen, die sie ohne diese nicht hätten?
Die Antwort ist nein. Das zeigt sich etwa in der (ständigen) Rechtsprechung zur
Pflicht von Kommunen, Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, und zwar unab-
ngig von der Ideologie der Antragsteller:innen, die das Bundesverwaltungsge-
richt im Januar 2022 speziell zur Verweigerung einer Raumvergabe an Mitglieder
der BDS-Bewegung bestätigte: „Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer
kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der
Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der
Meinungsfreiheit.60
Es zeigt sich ebenso in der vom VG Stuttgart ausgesprochenen Verpflichtung
an eine Gemeinde, auch einen BDS-befürwortenden Verein auf einer Website zu
57 BDS-Beschluss.
58 VG Berlin, Urteil vom 7. 10. 2021– 2 K 79/20.
59 Noch weitergehend: Uwe Schulz, Die Anti-BDS-Beschlüsse im Lichte des kommunalrecht-
lichen Anspruchs auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, in: Kommunal-
jurist 2020, S. 245, 248. Dort heißt es: „Den Anti-BDS-Beschssen kommt in dieser Hin-
sicht keinerlei rechtliche Relevanz zu. Sie sind lediglich Ausdruck einer populistischen
Symbolpolitik.
60 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. 1.2022, Az. 8 C 35.20.
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listen, die verschiedene lokale Vereine sammelt: „Die durch die Beklagte vorge-
nommene Begrenzung des Widmungszwecks, wonach unter anderem Adressen
von Organisationen, Vereinen und Gruppierungen, die nach Sicht der Beklagten
antisemitische oder antiisraelische Meinungen oder Geisteshaltungen vertreten,
generell die Aufnahme in die Adressdatenbank der Internetpräsenz www…..de
[sic!] verwehrt wird, ist nicht zulässig, weil sie gegen das Grundrecht der Mei-
nungsfreiheit verstößt.61 Auch die Teilnahme an einem öffentlichen, kommuna-
len „Kultur- und Begegnungsfest“ kann nicht mit der Begründung der BDS-Nähe
versagt werden, wie das VG Köln entschied.62
Dass der Staat so mittelbar auch extrem israelkritische Gruppen unterstützen
muss, mag erstaunen. Oft liest man, die Meinungsfreiheit werde dadurch, dass der
Staat seine Förderung oder seine Räumlichkeiten verweigere, nicht beschnkt:
Es stehe den Betroffenen ja weiterhin frei, ohne solche Förderung oder in anderen
Räumen ihre Meinung zu äußern. Das ist aber nicht richtig, wie das Bundesver-
fassungsgericht in sndiger Rechtsprechung betont: „Die Meinungsfreiheit ist
nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten selbst ein-
geschränkt oder untersagt wird. Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran
geknüpft werden.63
Das ist im Ergebnis überzeugend. Der Rechtsstaat kann sich, anders als der
absolutistische Staat, nur in Grenzen aussuchen, wem er Räume und Förderung
zur Verfügung stellt. Er darf insbesondere nicht nach dem Inhalt von Meinungen
differenzieren. Politische Ziele können allenfalls im Rahmen der Ermessensaus-
übung berücksichtigt werden, diese aber nicht ersetzen. Insoweit die BDS-Reso-
lution von Kommunen anderes verlangt, stellt sie sich, so ein Kommentator, als
Aufforderung zum Rechtsbruch“ dar.64
61 VG Stuttgart (7. Kammer), Urteil vom 21.4.2022– 7 K 3169/21, Rn. 17.
62 VG Köln, Beschluss vom 12. 9. 2019– 14 L 1765/19.
63 Beispielsweise: BVerfG, Beschluss vom 19. 5. 1992, Az. 1BvR 126/85, Rn. 20; BVerfG,
Beschluss vom 27. 8. 2019 – Az. 1BvR 811/17, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 20. 1. 2022 –
Az. 8C35.20,
Rn. 18.
64 Sebastian Scheerer, Aufforderung zum Rechtsbruch. Warum der BDS-Beschluss des Bun-
destages keine bloße Meinungsäußerung ist, in: Verfassungsblog, 14. 10. 2021, https://
verfassungsblog.de/aufforderung-zum-rechtsbruch/.
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Israels Sicherheit und Existenz
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Für die Außenpolitik
Was bedeutet die Staatsräson schließlich in ihrem Kernbereich, der Außenpoli-
tik? Paradoxerweise spielt sie hier praktisch eine weit geringere Rolle als in der
innerstaatlichen Diskussion. Im Grunde gilt noch immer, was Werner Sonne 2013
feststellte: „Quer durch die Politik unternimmt man den Spagat, sich einerseits zu
dieser Staatsräson zu bekennen, andererseits nur keine Festlegung zu treffen, was
man zu tun gedenke, sollte Israel einmal in existenzielle Not geraten.65
Markus Kaim hat sich bemüht, den Inhalt der Staatsräson zu präzisieren,
und vier mögliche Inhalte genannt: die bilaterale Verpflichtung zur militä-
rischen Unterstützung, das regionale Bemühen um eine Friedensregelung mit den
Pastinenser:innen und den Nachbarstaaten, die Konfrontation des iranischen
Nuklearprogramms sowie die internationale Unterstützung in multilateralen
Organisationen.66 Rechtliche Pflichten wären das wohl kaum. Selbst wenn Israels
Sicherheit Staatsräson ist, impliziert das nicht eine rechtliche Beistandsverpflich-
tung, da es an einer Vorschrift wie Artikel 5 des NATO-Vertrags fehlt. Insofern ist
die Situation ähnlich wie diejenige gegenüber der Ukraine, zu der Reinhard Mül-
ler in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung schreibt: „So versichert Deutschland,
Seit’ an Seit’ mit der Ukraine zu stehen, ja gleichsam selbst angegriffen zu werden;
es will aber auf keinen Fall Kriegspartei sein– aus noch höherem Interesse. Das
gibt eine Vorahnung dessen, was sogar das deutsche Versprechen ‚Die Sicherheit
Israels ist für uns Staatsräson‘ im Ernstfall bedeuten kann.67 (Allerdings zeigt der
Vergleich mit der Ukraine auch etwas anderes: Auf Deutschland kommt es hier
wie dort kaum an; für Israel dürfte das Unterstützungsversprechen der USA un -
gleich wichtiger sein.)68
Ähnlich verhält es sich mit den anderen Inhalten. Eine konkrete rechtliche
Verpflichtung zu einem bestimmten Vorgehen gegenüber dem Iran oder auch den
Pastinenser:innen lässt sich der Staatsräson nicht entnehmen. Dass etwa die
65 Werner Sonne, Staatsräson? Wie Deutschland für Israels Sicherheit haftet, Berlin 2013,
S. 226.
66 Markus Kaim, Israels Sicherheit als deutsche Staatsräson: Was bedeutet das konkret?, in:
APuZ 6 (2015), S. 8.
67 Reinhard Müller, Staatsräson, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29.4.2022, S. 8.
68 Ähnlich Kaim, Israels Sicherheit, S. 9.
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Bundesrepublik im Rahmen der Verhandlungen mit dem Iran über ein Nuklear-
abkommen nicht den Präferenzen Israels folgt, mag man politisch kritisieren
rechtlich ist es möglich, und zwar sowohl nach internationalem wie nach natio-
nalem Recht. Zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten kann die Staatsräson
den Staat rechtlich nicht verpflichten. Das Versprechen ist ein moralisches, auch
ein politisches, aber kein rechtlich bindendes.
Staatsräson als politische Konstante
Wem die Staatsräson wichtig ist, dem mag das Ergebnis auf den ersten Blick
ernüchternd erscheinen. Das Bekenntnis zu Israels Existenz und Sicherheit als
deutsche Staatsräson ist politische Maßregel und nicht Recht. Als solches ist es
dem Recht unterworfen und besteht nur innerhalb dessen Grenzen. Einzelne
bindet es nicht; zur Unterbindung antiisraelischer Maßnahmen kann es nur sehr
eingeschränkt herangezogen werden. Dem Staat gibt es keine Kompetenzen, die
er nicht auch ohne sie schon hätte. Und der Staat Israel kann sich jedenfalls nicht
aus rechtlichen Gründen darauf verlassen, dass Deutschland sein Versprechen für
Israels Existenz und Sicherheit auch in Zukunft erfüllen wird, denn eine rechtlich
bindende Verpflichtung ergibt sich daraus nicht.
Ernüchternd ist das aber nur auf den ersten Blick. Wenn die Staatsräson poli-
tische Konstante und nicht rechtliche Norm ist, ist sie in vielerlei Hinsicht wirk-
samer, jedenfalls auch flexibler. In der Außenpolitik, insbesondere im Verhältnis
zu Israel, ermöglicht sie weit mehr, als es ein starres juristisches Korsett vermöchte.
In der Innenpolitik andererseits ermöglicht sie, dass Meinungsstreitigkeiten auch
in Bezug auf Israel politisch und nur im Ausnahmefall juristisch geführt werden
können, wie es einem liberalen Staatsversndnis entspricht.
Außenpolitik
Zunächst zur Außenpolitik. Häufig wird im Rahmen der Staatsräson von der Exis-
tenz und Sicherheit Israels gewissermaßen in Isolation gesprochen, auch in diesem
Beitrag war das bis hierher so. Tatsächlich ist aber auffällig, wie regelßig in
offiziellen Reden der Bundesregierung die Rede von der Staatsräson verbunden
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wird mit einer Positionierung zu konkreten israelischen Politiken, insbesondere
mit einem Eintreten für eine friedliche Lösung des Nahostkonflikts sowie eine
Zweistaatenlösung. Das gilt für die Rede der damaligen Bundeskanzlerin vor der
Knesset 2008, die sich nur kurz vor der Staatsräson „für die Vision von zwei Staa-
ten in sicheren Grenzen und in Frieden“ aussprach und die „Kraft zu schmerzhaf-
ten Zugesndnissen“ beider Seiten als nötig erachtete. In der Presse wurde damals
durchaus auch diese Forderung an Israel erkannt.69 Es gilt ebenso für die Erklä-
rung des Bundestages zum 70. Jahrestag der Staatsgründung Israels 2018,70 die
unmittelbar nach der Erklärung, die Sicherheit Israels sei „nicht verhandelbar,
ausdrückt, „dass die nachhaltige Sicherheit Israels langfristig nur im Rahmen
einer Zweistaatenlösung garantiert sein kann. Und es gilt für die Erkrungen
von Aenministerin Baerbock bei einer Pressekonferenz angesichts ihres Staats-
besuchs in Israel 2022: Ihre Betonung, dass die Sicherheit Israels deutsche Staats-
son sei und bleibe, verband sie nicht nur mit dem Wunsch nach einer Zweistaa-
tenlösung, sondern zudem mit Kritik an der Siedlungspolitik im Westjordanland,
die sie als völkerrechtswidrig bezeichnete.71
Häufig wird das Eintreten für die Rechte der Pastinenser:innen mit der
Sicherheit Israels begründet: Die Zweistaatenlösung sei notwendig, damit Israel
sicher sein könne. Freilich machte schon Angela Merkel 2008 ihr Bewusstsein
dafür deutlich, dass das als Bevormundung angesehen werden könnte. Was,
wenn Israel es anders sieht? Deckungsgleich sind beide Positionen sicher nicht;
ein Spannungsverhältnis bleibt. Dieses Spannungsverhältnis ist freilich produk-
tiv, und man muss davon ausgehen, dass diese Verbindungen zwischen Existenz
und Sicherheit Israels einerseits, Zweistaatenlösung und Siedlungspolitik ande-
rerseits, bewusst gezogen werden. Sie dienen dazu, widerstreitende Grundsätze
69 Etwa: Knesset-Rede. Merkel fordert von Israel Kompromisse, in: Handelsblatt, 18. 3. 2008.
70 Deutscher Bundestag, Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP. 70 Jahre Grün-
dung des Staates Israel– In historischer Verantwortung unsere zukunftsgerichtete Freund-
schaft festigen, Drucksache 19/1823, 24. 4. 2018, https://dserver.bundestag.de/btd/19/
018/1901823.pdf, S. 1f., unter Berufung auf die Rede des damaligen Außenministers: Aus-
rtiges Amt. 50 Jahre deutsch-israelische Beziehungen– Rede von Außenminister Frank-
Walter Steinmeier vor dem Deutschen Bundestag, 7.5. 2015, https://www.auswaertiges-amt.
de/de/newsroom/150507-bm-bt-d-isr/271490. Steinmeier sprach freilich nicht von Staats-
räson.
71 Sicherheit Israels ist und bleibt deutsche Staatsräson, in: Die Zeit, 10.2.2022.
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zu plausibilisieren, die isoliert problematisch wären. Einerseits macht das feste
Bekenntnis zu Israels Existenz und Sicherheit es deutschen Politiker:innen erst
möglich, die israelische Politik zu kritisieren. Denn das Bekenntnis macht klar,
dass solche Kritik die Existenz Israels nicht infrage stellt, dass das Eintreten
für einen Friedensprozess auch im Interesse von Israels Sicherheit stehen soll.
Umgekehrt verleiht das Bestehen auf dem Friedensprozess und dem Völkerrecht
dem Eintreten für Israels Existenz und Sicherheit größere Legitimität gegenüber
anderen beteiligten Akteur:innen, weil kommuniziert wird, dass dieses Eintre-
ten nicht zulasten von Frieden und Völkerrecht erfolgen soll. Dabei ist nicht zu
übersehen, dass die Grundsätze rhetorisch nicht auf der gleichen Ebene stehen.
Als Staatsräson werden nur die Sicherheit und Existenz Israels bezeichnet; das
Eintreten für eine Zweistaatenlösung ist lediglich eine einfach formulierte poli-
tische Position.
Eine solch subtile Verbindung verschiedener Positionen ließe sich in juris-
tischer Form kaum formulieren. Ordnete das Recht etwa eine unbedingte Einste-
henspflicht gegenüber Israel an, so könnte das Deutschland in die missliche Lage
bringen, militärisch auch in einer Situation helfen zu müssen, in der der Friedens-
prozess gefährdet wäre. Die Fähigkeit, benftigend auf die israelische Regierung
einzuwirken, wäre stark geschwächt; zudem wäre Deutschland als ernsthafter Ver-
mittler für andere Staaten und die Palästinenser:innen weniger glaubhaft. Machte
man umgekehrt den Fortbestand des Friedensprozesses und gar die Unterlassung
völkerrechtlicher Siedlungspolitik zur echten rechtlichen Bedingung der Staats-
son, so würde man diese über die Maßen schwächen; sie würde keine verss-
liche Politik mehr erlauben. Die subtile Verbindung beider Positionen wäre in bei-
den Formen geschwächt.
Gleiches gilt für den Inhalt der Staatsräson als solcher. Sähe man darin eine
rechtliche Verpflichtung, so bedürfte sie der (im Ernstfall gerichtlichen) Aus-
legung und Konkretisierung. Ergäbe sich eine rechtliche Pflicht zur Lieferung
von Waffen, gar zur Entsendung von Soldat:innen in Krisengebiete, zu einem
bestimmten Abstimmungsverhalten in internationalen Organisationen? Der poli-
tische Spielraum wäre durch eine juristisch bindende Verpflichtung entscheidend
beschnkt, ohne dass sich erkennen lässt, wie entweder Deutschland oder Israel
davon profitierten. Für die Außenpolitik gilt also: Erst die mangelnde rechtliche
Bindungswirkung erzeugt das politische Potenzial.
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Innenpolitik
Ist das in der Innenpolitik anders? Obwohl die Innenpolitik wie gesehen inhaltlich
nicht der Kern der Staatsräson sein kann, wird ihr ausgerechnet hier durchaus
bisweilen eine rechtliche Wirkung zuerkannt, wie oben gezeigt. Die Staatsräson
wurde herangezogen zur Beschnkung von Meinungs- und Demonstrations-
freiheit sowie zur Versagung des Zugangs zu Räumlichkeiten; sie wird auch als
Kriterium bei der Beschnkung von Künstler:innen und Kunstwerken bei Aus-
stellungen vorgeschlagen.
Damit zeigt sich eine frappierende Verschiebung: Eine politische Konstante,
die ganz wesentlich auf die Außenpolitik bezogen ist, entfaltet ihre wesentlichen
konkreten Auswirkungen im Inland. Was dem Schutz Israels dienen soll, wird
zum Instrument der Grundrechtseinschnkung. Es ist gut, dass Gerichte dem im
wesentlichen Einhalt gebieten und eine Berufung auf die Staatsräson im Recht für
weitgehend unerheblich erachten. Es wäre erfreulich, wenn die Gefahr einer recht-
lich verstandenen Staatsräson auch in der Bevölkerung besser verstanden und in
der Politik srker befolgt würde.
Warum ist das von Vorteil, wenn doch die Existenz und Sicherheit Israels
offenbar wichtig und schützenswert sind? Einerseits werden bei einem „nur
politischen Versndnis Rechtsstaat und Grundrechte gesrkt. Die Erfahrung
zeigt: Einschnkungen des Rechtsstaats erfolgen nämlich fast immer im Namen
zuchst unstreitig ehrenwerter Ziele. Wer sich gegen solche Einschnkungen
ausspricht, wird häufig als Sympathisant:in oder gar Befürworter:in der einge-
schränkten Positionen angesehen und verfemt. Das war zur Zeit der Notstandsge-
setze nicht anders als heute im Hinblick auf rechtsradikale Demonstrationen oder
Gegner:innen der Coronamaßnahmen, es ist auch so bei Maßnahmen gegen die
BDS-Bewegung. Dass der Rechtsstaat sich gerade im Umgang mit solchen Positio-
nen bewährt, ist auch eine Erfahrung aus dem Dritten Reich, die nicht alle sich
klar machen. Ein Staat, der einmal Rechte beschränkt, wird das als Präzedenzfall
nutzen und die Einschnkungen ausdehnen. Wenn Gerichte dem auch dort Ein-
halt gebieten, wo die geschützten Positionen inhaltlich nicht attraktiv sind, dient
das prir nicht dem Schutz der geäußerten Positionen, sondern dem Schutz des
Rechtsstaats und der für die Demokratie notwendigen Meinungsvielfalt sowie
offenen Debattenräumen.
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Denn diese offenen Debattenräume – und das ist der zweite Vorteil eines
politischen Versndnisses der Staatsräson– sind das eigentliche Forum, in dem
gefährliche und abzulehnende Ansichten überwunden werden müssen. Wie das
Bundesverfassungsgericht in seinem Wunsiedel-Beschluss ausführt: „Das Grund-
gesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffent-
lichen Auseinandersetzung [] grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit.72
Ließe sich ein Einstehen für Israels Existenz und Sicherheit nur durch staatliche
Repressionen erreichen, wäre das ein Eingeständnis der Schwäche inhaltlicher
Argumente oder jedenfalls ihrer Überzeugungskraft. Schlimmer noch: Wenn
Kritiker:innen Israels im Namen einer Staatsräson zensiert und beschränkt wer-
den, besteht die Gefahr, dass sich in ihrer Sicht das Zerrbild einer allmächtigen
israelischen Verschwörung verstärkt– auch wenn diese Beschnkung gar nicht
von Israel ausgeht, sondern von Deutschland. Was angeblich dem Schutze Israels
dienen sollte, erhöht dann unter Umständen erst die Feindschaft gegenüber die-
sem Staat. Hier sind Argumentation und Information gefragt, nicht Repression.
Wenn das Recht sich zurücklt, kann das nur von Vorteil sein.
Ergebnis
Zu einem nicht geringen Teil ist die Diskussion um die Staatsräson Folge einer
vielleicht unglücklichen Wortwahl. Im begriffsbildenden Artikel von Dreßler
aus dem Jahr 2005 schien der Begriff noch lediglich die Wichtigkeit der Posi-
tion auszudrücken, ohne besondere weitere Bedeutung – so wurde dort auch
der Holocaust-Gedenktag in Yad Vashem als „Teil der israelischen Staatsräson
bezeichnet.73 Was Angela Merkel ausdrücken wollte, als sie 2008 die Sicherheit
Israels als Teil deutscher Staatsräson bezeichnete und was inhaltlich den allermeis-
ten Politiker:innen vorschweben dürfte, die Ähnliches erkren, ist nicht mehr
(aber auch nicht weniger) als eine konstante politische und moralische Position.
Als solche bewirkt sie zwar eine politische und moralische, nicht aber eine recht-
liche Bindung. Wer mehr darin sieht, lässt sich vielleicht von der Begrifflichkeit
72 BVerfG, Beschluss vom 4. 11. 2009– 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel), BVerfGE 124, 300 [330]).
73 Dreßler, Gesicherte Existenz Israels, S. 8.
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blenden– zum Nachteil des Inhalts. Hätte Merkel sich anders ausgedrückt, wäre
die nachfolgende Debatte vielleicht gar nicht geführt worden.
Allerdings muss man auch konstatieren, dass die vielleicht durch eine bloße
Wortwahl zustande gekommene Diskussion durchaus erhellend war und ist.
Sich nicht nur klar zu machen, was der deutsche Staat und die deutsche Bevölke-
rung Israel schulden, sondern auch, inwiefern eine solche Schuld rechtlicher Art
ist oder rechtliche Konsequenzen hat, ist nützlich. Nicht nur lässt sich dadurch
das Verhältnis Deutschlands zu Israel präzisieren. Es lässt sich auch erkennen, in
welcher Form dieses auf einen bestimmten Begriff gebrachte Verhältnis konkret
wird– im Äußeren wie im Inneren. Dass ein eigentlich auf die Außenpolitik bezo-
gener Begriff bevorzugt zur Einschnkung von Grundrechten im Inland verwen-
det wird, dass die Existenz und Sicherheit Israels so behandelt werden, als ginge es
um die Existenz und Sicherheit Deutschlands, ist eine beunruhigende Erkenntnis.
Vielleicht hilft sie ja beim Umdenken in Richtung eines effektiven Eintretens für
Israels Schutz ohne Einschnkungen des liberalen Rechtsstaats.
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